3304/2025
Bürgereingabe nach § 24 GO Gehwegparken Baadenberger Straße, AZ 162/25
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Anlage 0 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Hier wird aufgrund der Straßenverkehrs-Ordnung und der Dienst und Geschäftsanweisung des Verkehrsdienstes der Stadt Köln gearbeitet Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 3304/2025 Freigabedatum 02.12.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO Gehwegparken Baadenberger Straße, AZ 162/25 Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe. Der Ausschuss schließt sich der Verwaltungsmeinung an und beschließt, die Eingabe des Pe- tenten nicht weiter zu verfolgen. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Dem Petenten geht es um die grundsätzliche Frage „ob der Verkehrsdienst für das Parken ei- nes Pkw`s auf einem Bürgersteig einen Bußgeldbescheid erlassen kann, obgleich die nach der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung hierfür erforderliche Behinderung ebenso we- nig besteht, wie besondere Umstände?“ Hintergrund dessen ist die ursprüngliche Beschwerde des Petenten zum Gehwegparken in der Baadenberger Straße zwischen Hausnummer 19-21 (Anlage 1). Auf seine Fragen wurde dem Petenten bereits im Antwortschreiben geantwortet (Anlage 2). Ein Beschluss zum grundsätzlichen Ahnden von Parken auf dem Gehweg ist aufgrund folgen- der Begründung nicht umsetzbar. Nachfolgend wird nochmals erläutert wie hinsichtlich Gehwegparken und zum Parken in der Baadenberger Straße vorgegangen wird. Grundsätzlich ist das Gehwegparken gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten. Nach der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung des Verkehrsdienstes erfolgt ein Ein- schreiten auf Gehwegen außerhalb der Kölner Innenstadt in der Regel dann, wenn eine Be- hinderung vorliegt oder besondere Umstände dies erfordern. Solche besonderen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn mit einer wahrscheinlichen Behinderung von Fußgän- ger*innen zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die verbleibende Durchgangsbreite weniger als 1,20 m beträgt oder es sich um sensible Verkehrsbereiche handelt. Abhängig vom Fußgängeraufkommen, der Tageszeit oder weiteren Umständen kann dieser Wert sogar höher sein. Kriterium ist hierzu das Maß der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gehwegs in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort (Schul- oder Kitaweg, schutzwürdige Einrichtungen in der Nähe, tatsächliche Frequentierung des Gehwegs). Insbesondere bei Kin- dern muss jederzeit mit einem plötzlichen und unvorhergesehenen Betreten der Fahrbahn ge- rechnet werden. Daher ist immer der Einzelfall zu prüfen. Der Durchgang neben der Baadenberger Straße 19-21 führt an einer Kirchengemeinde vorbei und wird zudem regelmäßig von Schüler*innen genutzt, die dadurch einen direkten Zugang zur Gemeinschaftsgrundschule an der Nussbaumer Straße haben. Dies ist einer dieser soge- nannten sensiblen Bereiche und aus diesem Grund wird das Gehwegparken an dieser Stelle nicht geduldet. Es befindet sich vor den Hausnummern 19-21 ein absolutes Haltverbot, dadurch wird die Sicht auf diesen Bereich freigehalten. In der Nähe von schutzwürdigen Einrichtungen und Schulen kann das absolute Haltverbot dienen, dem fließenden Verkehr eine ungehinderte Sicht auf mögliche Gefahrensituationen zu gewährleisten. Dem würde entgegensprechen, Fahrzeuge an dieser Stelle auf dem Gehweg zu dulden. 3 Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes gehen demzufolge situationsbezogen und mit Au- genmaß vor, so dass der eingeräumte Ermessenspielraum auch pflichtgemäß unter Berück- sichtigung des Einzelfalls ausgeübt wird. Insofern „annulliert“ die Dienst- und Geschäftsanord- nung hier nicht geltendes Recht, sondern ermöglicht im Gegenteil einen angemessenen Um- gang mit entsprechenden Verstößen. Ziel ist es, insbesondere die schwächsten Verkehrsteil- nehmenden, darunter insbesondere Kinder sowie mobil eingeschränkte Personen, bestmög- lich zu schützen. Grundsätzlich wird das Gehwehwegparken situativ nach Beschwerdelage oder anhand objek- tiver Kriterien fortlaufend überprüft und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Aufhebung der Duldung ergriffen. Anlagen Anlage 0 – Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 1 – Beschwerde Anlage 2 – Antwortschreiben Anlage 3 – Eingabe Anlage 4 – Situationsfoto
Anlage 1 Beschwerde
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Dieter Gutberlet, Baadenberger Str. 11, 50825 Köln, daogutberlet@t-online.de An die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt Köln. Luldwigstraße 8 50667 Köln Sehr geehrte Damen und Herren, wie Ihnen bekannt ist, besteht in Köln ein Parkplatzproblem. Aus diesem Grunde wird deshalb von dem gesetzlichen Verbot des Parkens auf Gehwegen abgesehen und das Parken auf Gehwegen geduldet, soweit für die Fußgänger noch ein ausreichend Platz verbleibt. Wie am 4Juni im Kölner Stadt-Anzeiger zu lesen war, wird in Klettenberg nach den Ausführungen des zuständigen Stadtsprechers, Herr Baumanns, das Parken auf Gehwegen dann nicht beknollt, wenn für die Fußgänger eine Restbreite von einem Meter verbleibt. Diese interne Regelung wurde früher auch auf die Baadenberger Straße in Neuehrenfeld angewendet. Es geht hier um den Straßenteil zwischen der Grolmanstraße und der Heidemannstraße. Hier gibt es einen Gehweg mit Begleitgrün von 4,20 m. Breite. Auf den Gehweg entfallen 2.20 m. Das Begleitgrün besteht aus Straßenbäumen, die in unterschiedlichen Abständen von zumeist etwa 10-12 m gepflanzt sind. Soweit wie möglich werden zwischen den Bäumen Pkw geparkt. Der Raum zwischen den Bäumen ist häufig für die Zufahrten zu den Häusern gepflastert. Dies gilt aber auch für einige Stellen ohne Zufahrt, wie zum Beispiel zwischen den Häusern 19 und 21, wo ich meinen Pkw geparkt habe. Das Ordnungsamt erließ ein Verwarngeld. Die Begründung lautete: Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg. Ich habe daraufhin darauf hingewiesen, dass das Ordnungsamt derartige Verfügungen in der Vergangenheit wieder zurückgenommen hat. Die Sachbearbeiterin hat offenbar mit der anzeigenden Person gesprochen und behauptete dann, dass das parkende Auto den Fußgängern das dort notwendige Überqueren der Straße verhindert. Ich habe dann nachgewiesen, dass sich gegenüber keine Haustür befindet, dass dort auch ein Straßenbaum und drei Nadelpins für Fahrräder stehen, so dass es keinen Grund gab, dort die Straße zu überqueren. Nach der o.g. Veröffentlichung für Klettenberg habe ich die Sachbearbeiterin schriftlich gebeten, zu bestätigen, dass die Verwarnung mit Verwarngeld zurückgezogen wird. Hierauf erließ sie einen Bußgeldbescheid über 83,50 €. Über das Büro des Sprechers erfuhr ich, dass das Ordnungsamt davon ausgeht, dass die Fußgänger durch das geparkte Auto nicht beeinträchtig worden sind. Das Ordnungsamt wendet somit das gesetzliche Parkverbot an. Die Bürger von Köln werden damit unterschiedlich behandelt. Nach der gegebenen Begründung muss jeder Kölner befürchten, dass erzur Kasse gebeten wird, wenn er in einer Straße mit Begleitgrün zwischen den Räuman-pa^kt Mit freundlichen Grüßen StadtK Poststeile 1 Eingang Q 2, SeO. 2025 Die Oberbürgermeisterin Bürgeramt Innenstadt Ludwigstr. 8
Anlage 3 Eingabe
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Dieter Gutberlet Baadenberger Str. 11
50825 Köln, den 01.11.25
Stadt Köln Der Oberbürgermeister
Bürgeramt Innenstadt
Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksregierungen
Ludwigstraße 8
50667 Köln
Ihr Schreiben vom 30.10.2025
Sehr geehrter Herr Dr. Höver,
wie Sie in Ihrem Schreiben ausführen, muss nur bei einer Behinderung der Fußgänger
oder bei besonderen Umständen ein Parken geahndet werden. Die von Ihnen dann für
den vorliegenden Fall gegebene Begründung ist aus juristischer Sicht nicht haltbar, denn
aus dem Hinweis, dass dort Kinder entlang gehen, ergibt sich nicht, dass die
vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Der etwa 6 Meter breite Durchgang von der Eisheiligenstraße zur Baadenberger Straße
ist nur für Fußgänger und Radfahrer freigegeben. Er ist Teil der Eisheiligenstraße und
endet mit dem Erreichen des „Gehweges mit Begleitgrün“ und damit an der
Baadenberger Straße. In diesem Bereich habe ich nicht geparkt. Ihre diesbezüglichen
Ausführungen gehen also fehl.
Bei dem in Frage stehenden Teilstück der Baadenberger Straße liegt eine Breite von ca .
4,20 m vor. Die Straßenbäume, die das Begleitgrün darstellen, haben einen
regelmäßigen Abstand von ca. 8 bis ca. 12 m Wie auch in anderen vergleichbaren
Straßen üblich, habe ich mein Fahrzeug auf dem sog. Begleitgrünstreifen geparkt. Eine
Beeinträchtigung oder Gefährdung von Fußgängern erfolgte also nicht. Bereits vor ca. 10
Jahren haben die Eigentümerinnen der Häuser 19 und 21 mich dieserhalb mehrfach
wegen des Parkens vergeblich beim Ordnungsamt angezeigt.
Eine Beeinträchtigung läge somit nur vor, wenn ein mögliches Überschreiten der Straße
an dieser Stelle notwendig ist, um z.B. in ein Haus oder in eine andere Straße zu
gelangen. Ich habe deshalb der Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes mit der auch für
Sie beigelegten Fotografie nachgewiesen, dass gegenüber von dem Durchgang ein
Straßenbaum und drei Fahrradabstellpins in voller Breite des Durchganges den
Übergang obsolet machen. Es besteht dort auch kein Hauseingang. Aus diesem Grunde
geht an dieser Stelle auch niemand über die Straße. Alle Personen benutzen die Auffahrt
des Hauses 19 und gehen dann schräg über die Straße, um zur Winckelmannstraße zu
gelangen. Da einschließlich der Zufahrten zu den Häusern 19 und 21 ein absolutes
Halteverbot besteht und die Straße eine Anwohnerstraße ist, können die wenigen Autos
von den Personen, die die Straße überqueren wollen, gut erkannt werden.
Wie ich aus dem Büro des zuständigen Stadtsprechers erfahren habe, wurde der gegen
mich erlassene Bußgeldbescheid nicht wegen eine Belästigung oder Gefährdung von
Fußgängern erlassen. Es sollen auch noch weitere Fahrzeughalter einen derartigen
Bescheid erhalten haben.
Es ergibt sich somit die Frage, warum die Sachbearbeiterin sich nicht an die
Verwaltungsübung gehalten hat, sondern unter Verletzung dieser Übung einen
Bußgeldbescheid erlassen hat, mithin sich also nach der StVO gerichtet hat.
Die weitere Frage stellt sich, ob die Stadt Köln künftig tatsächlich dort, wo durch das
Parken auf dem Gehweg keine Nachteile für die Fußgänger eintreten, Bußgeld erheben
will und dort wo die Gehwege wegen des Parkens auf 1,20 Meter und in Klettenberg
sogar auf 1,00 Meter beschränkt werden, nicht.
Vorsichtshalber werde ich eine Kopie des Schreibens auch der von Ihnen genannten
Geschäftsstelle zusenden, da ich meine, dass der dortige Ausschuss über die
Abänderung der bisherigen Verwaltungsregelung entscheiden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
D. Gutberlet
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau Shepperson, Zimmer 507 T: 0221 221-22072, F: 0221 221-6569933 geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herr Dieter Gutberlet Baadenberger Str. 11 50825 Köln per E-Mail: daogutberlet@t-online.de Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 30.10.2025 Ihr Schreiben – Gehwegparken Baadenberger Straße Sehr geehrter Herr Gutberlet, Ihr obengenanntes, undatiertes Schreiben habe ich am 02.09.2025 erhalten. Vielen Dank. Sie machen auf die, aus Ihrer Sicht, ungleiche Behandlung von Bürgern bei der Ahn- dung von Gehwegparken durch das Amt für öffentliche Ordnung/Verkehrsdienst auf- merksam. Der Verkehrsdienst hat mir zu dem Anliegen mitgeteilt, dass Sie bereits von dort eine Stellungnahme zum Gehwegparken auf der Baadenberger Straße erhalten haben und Ihnen Folgendes mitgeteilt wurde: „Grundsätzlich ist das Gehwegparken gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsord- nung verboten, sofern es nicht durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich er- laubt ist. Nach der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung erfolgt ein Einschreiten auf Gehwegen außerhalb der Kölner Innenstadt in der Regel dann, wenn eine Behin- derung vorliegt oder besondere Umstände dies erfordern. Solche besonderen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn mit einer wahr- scheinlichen Behinderung von Fußgänger*innen zu rechnen ist. Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn der verbleibende Durchgang weniger als 1,20 Meter beträgt. Ab- hängig vom Fußgängeraufkommen, der Uhrzeit oder weiteren Umständen (z.B. Schul- weg) kann dieser Wert auch höher anzusetzen sein. Da der von Ihnen benannte Bereich an einer Kirchengemeinde vorbeiführt und Schü- ler*innen dort einen direkten Zugang zur Gemeinschaftsgrundschule, Nussbaumer Straße haben, wird das Gehwegparken an dieser Stelle nicht geduldet.“… Außerdem teilte mir der Verkehrsdienst mit: „Derartige Entscheidungen werden stets Seite 2/2 unter sorgfältiger Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen getroffen und sind daher nicht unmittelbar auf andere Örtlichkeiten übertragbar.“ Ich bedaure Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie noch fachli- che Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für öffentli- che Ordnung, Verkehrsdienst Frau Feichtenschlager, unter der Telefonnummer 0221/221-32097, per E-Mail: verkehrsdienst@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei- ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss, dann teilen Sie dies bitte der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts- stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Anlage 4 Situationsfoto
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Anlage 4 Situationsfoto
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Brückenstraße 5
- Baadenberger Straße 19
- Grolmanstraße
- Heidemannstraße
- Ludwigstraße 8
- Eisheiligenstraße
- Winckelmannstraße
- Straße 19 21f
- Straße 11
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 3304/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 02.12.2025
- Erstellt
- 20.11.2025 10:17