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3304/2025

Bürgereingabe nach § 24 GO Gehwegparken Baadenberger Straße, AZ 162/25

Beschlussvorlage Ausschuss 02.12.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 15.12.2025, TOP 2.2

Anlage 0 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Beschwerde

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Anlage 3 Eingabe

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 4 Situationsfoto

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Anlage 0 Öffentlichkeitsbeteiligung

881 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Hier wird aufgrund der Straßenverkehrs-Ordnung und der Dienst und Geschäftsanweisung des 
Verkehrsdienstes der Stadt Köln gearbeitet 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

4460 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 3304/2025 
Freigabedatum 
02.12.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO Gehwegparken Baadenberger Straße, AZ 162/25  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für 
die Eingabe.  
 
Der Ausschuss schließt sich der Verwaltungsmeinung an und beschließt, die Eingabe des Pe-
tenten nicht weiter zu verfolgen. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
 
Dem Petenten geht es um die grundsätzliche Frage „ob der Verkehrsdienst für das Parken ei-
nes Pkw`s auf einem Bürgersteig einen Bußgeldbescheid erlassen kann, obgleich die nach 
der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung hierfür erforderliche Behinderung ebenso we-
nig besteht, wie besondere Umstände?“  
Hintergrund dessen ist die ursprüngliche Beschwerde des Petenten zum Gehwegparken in 
der Baadenberger Straße zwischen Hausnummer 19-21 (Anlage 1).  
Auf seine Fragen wurde dem Petenten bereits im Antwortschreiben geantwortet (Anlage 2).  
Ein Beschluss zum grundsätzlichen Ahnden von Parken auf dem Gehweg ist aufgrund folgen-
der Begründung nicht umsetzbar. 
 
 
 
Nachfolgend wird nochmals erläutert wie hinsichtlich Gehwegparken und zum Parken in der 
Baadenberger Straße vorgegangen wird.  
 
Grundsätzlich ist das Gehwegparken gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung 
(StVO) verboten.  
 
Nach der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung des Verkehrsdienstes erfolgt ein Ein-
schreiten auf Gehwegen außerhalb der Kölner Innenstadt in der Regel dann, wenn eine Be-
hinderung vorliegt oder besondere Umstände dies erfordern. Solche besonderen Umstände 
liegen insbesondere dann vor, wenn mit einer wahrscheinlichen Behinderung von Fußgän-
ger*innen zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die verbleibende Durchgangsbreite weniger 
als 1,20 m beträgt oder es sich um sensible Verkehrsbereiche handelt. 
Abhängig vom Fußgängeraufkommen, der Tageszeit oder weiteren Umständen kann dieser 
Wert sogar höher sein. Kriterium ist hierzu das Maß der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des 
Gehwegs in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort (Schul- oder Kitaweg, schutzwürdige 
Einrichtungen in der Nähe, tatsächliche Frequentierung des Gehwegs). Insbesondere bei Kin-
dern muss jederzeit mit einem plötzlichen und unvorhergesehenen Betreten der Fahrbahn ge-
rechnet werden. Daher ist immer der Einzelfall zu prüfen. 
 
Der Durchgang neben der Baadenberger Straße 19-21 führt an einer Kirchengemeinde vorbei 
und wird zudem regelmäßig von Schüler*innen genutzt, die dadurch einen direkten Zugang 
zur Gemeinschaftsgrundschule an der Nussbaumer Straße haben. Dies ist einer dieser soge-
nannten sensiblen Bereiche und aus diesem Grund wird das Gehwegparken an dieser Stelle 
nicht geduldet.  
 
Es befindet sich vor den Hausnummern 19-21 ein absolutes Haltverbot, dadurch wird die Sicht 
auf diesen Bereich freigehalten. In der Nähe von schutzwürdigen Einrichtungen und Schulen 
kann das absolute Haltverbot dienen, dem fließenden Verkehr eine ungehinderte Sicht auf 
mögliche Gefahrensituationen zu gewährleisten. Dem würde entgegensprechen, Fahrzeuge 
an dieser Stelle auf dem Gehweg zu dulden.

3 
Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes gehen demzufolge situationsbezogen und mit Au-
genmaß vor, so dass der eingeräumte Ermessenspielraum auch pflichtgemäß unter Berück-
sichtigung des Einzelfalls ausgeübt wird. Insofern „annulliert“ die Dienst- und Geschäftsanord-
nung hier nicht geltendes Recht, sondern ermöglicht im Gegenteil einen angemessenen Um-
gang mit entsprechenden Verstößen. Ziel ist es, insbesondere die schwächsten Verkehrsteil-
nehmenden, darunter insbesondere Kinder sowie mobil eingeschränkte Personen, bestmög-
lich zu schützen.  
 
Grundsätzlich wird das Gehwehwegparken situativ nach Beschwerdelage oder anhand objek-
tiver Kriterien fortlaufend überprüft und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Aufhebung der 
Duldung ergriffen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 0 – Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 1 – Beschwerde 
Anlage 2 – Antwortschreiben  
Anlage 3 – Eingabe 
Anlage 4 – Situationsfoto

Anlage 1 Beschwerde

2830 Zeichen

Dieter Gutberlet, Baadenberger Str. 11, 50825 Köln, daogutberlet@t-online.de
An die Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt Köln.
Luldwigstraße 8 50667 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren, 
wie Ihnen bekannt ist, besteht in Köln ein Parkplatzproblem. Aus diesem Grunde wird 
deshalb von dem gesetzlichen Verbot des Parkens auf Gehwegen abgesehen und das 
Parken auf Gehwegen geduldet, soweit für die Fußgänger noch ein ausreichend Platz 
verbleibt. Wie am 4Juni im Kölner Stadt-Anzeiger zu lesen war, wird in Klettenberg nach 
den Ausführungen des zuständigen Stadtsprechers, Herr Baumanns, das Parken auf 
Gehwegen dann nicht beknollt, wenn für die Fußgänger eine Restbreite von einem Meter 
verbleibt.
Diese interne Regelung wurde früher auch auf die Baadenberger Straße in 
Neuehrenfeld angewendet. Es geht hier um den Straßenteil zwischen der Grolmanstraße 
und der Heidemannstraße. Hier gibt es einen Gehweg mit Begleitgrün von 4,20 m. Breite. 
Auf den Gehweg entfallen 2.20 m. Das Begleitgrün besteht aus Straßenbäumen, die in 
unterschiedlichen Abständen von zumeist etwa 10-12 m gepflanzt sind. Soweit wie 
möglich werden zwischen den Bäumen Pkw geparkt. Der Raum zwischen den Bäumen 
ist häufig für die Zufahrten zu den Häusern gepflastert. Dies gilt aber auch für einige 
Stellen ohne Zufahrt, wie zum Beispiel zwischen den Häusern 19 und 21, wo ich meinen 
Pkw geparkt habe.
Das Ordnungsamt erließ ein Verwarngeld. Die Begründung lautete: Sie parken 
verbotswidrig auf dem Gehweg. Ich habe daraufhin darauf hingewiesen, dass das 
Ordnungsamt derartige Verfügungen in der Vergangenheit wieder zurückgenommen hat. 
Die Sachbearbeiterin hat offenbar mit der anzeigenden Person gesprochen und 
behauptete dann, dass das parkende Auto den Fußgängern das dort notwendige 
Überqueren der Straße verhindert. Ich habe dann nachgewiesen, dass sich gegenüber 
keine Haustür befindet, dass dort auch ein Straßenbaum und drei Nadelpins für 
Fahrräder stehen, so dass es keinen Grund gab, dort die Straße zu überqueren.
Nach der o.g. Veröffentlichung für Klettenberg habe ich die Sachbearbeiterin schriftlich 
gebeten, zu bestätigen, dass die Verwarnung mit Verwarngeld zurückgezogen wird. 
Hierauf erließ sie einen Bußgeldbescheid über 83,50 €. Über das Büro des Sprechers 
erfuhr ich, dass das Ordnungsamt davon ausgeht, dass die Fußgänger durch das 
geparkte Auto nicht beeinträchtig worden sind. Das Ordnungsamt wendet somit das 
gesetzliche Parkverbot an. Die Bürger von Köln werden damit unterschiedlich behandelt. 
Nach der gegebenen Begründung muss jeder Kölner befürchten, dass erzur Kasse 
gebeten wird, wenn er in einer Straße mit Begleitgrün zwischen den Räuman-pa^kt
Mit freundlichen Grüßen StadtK
Poststeile
1
Eingang Q 2, SeO. 2025
Die Oberbürgermeisterin 
Bürgeramt Innenstadt 
Ludwigstr. 8

Anlage 3 Eingabe

3770 Zeichen

Dieter Gutberlet                                                                                          Baadenberger Str. 11 
                                                                                                                           50825 Köln, den 01.11.25 
Stadt Köln   Der Oberbürgermeister 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksregierungen 
Ludwigstraße 8 
50667 Köln 
 
 
Ihr Schreiben vom 30.10.2025 
Sehr geehrter Herr Dr. Höver, 
wie Sie in Ihrem Schreiben ausführen, muss nur bei  einer Behinderung der Fußgänger 
oder bei besonderen Umständen ein Parken geahndet werden. Die von Ihnen dann für 
den vorliegenden Fall gegebene Begründung ist aus juristischer Sicht nicht haltbar, denn 
aus dem Hinweis, dass dort Kinder entlang gehen, ergibt sich nicht, dass die 
vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.  
Der etwa 6 Meter breite Durchgang von der Eisheiligenstraße zur Baadenberger Straße 
ist nur für Fußgänger und Radfahrer freigegeben. Er ist Teil der Eisheiligenstraße und 
endet mit dem Erreichen des „Gehweges mit Begleitgrün“ und damit an der 
Baadenberger Straße. In diesem Bereich habe ich nicht geparkt. Ihre diesbezüglichen 
Ausführungen gehen also fehl. 
Bei dem in Frage stehenden Teilstück der Baadenberger Straße liegt eine Breite von ca . 
4,20 m vor. Die Straßenbäume, die das Begleitgrün darstellen, haben einen 
regelmäßigen Abstand von ca. 8 bis ca. 12 m Wie auch in anderen vergleichbaren 
Straßen üblich, habe ich mein Fahrzeug auf dem sog. Begleitgrünstreifen geparkt.  Eine 
Beeinträchtigung oder Gefährdung von Fußgängern erfolgte also nicht. Bereits vor ca. 10 
Jahren haben die Eigentümerinnen der Häuser 19 und 21 mich dieserhalb mehrfach 
wegen des Parkens vergeblich beim Ordnungsamt angezeigt. 
Eine Beeinträchtigung läge somit nur vor, wenn ein mögliches Überschreiten der Straße 
an dieser Stelle notwendig ist, um z.B.  in ein Haus oder in eine andere Straße zu 
gelangen. Ich habe deshalb der Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes mit der auch für 
Sie beigelegten Fotografie nachgewiesen, dass gegenüber von dem Durchgang ein 
Straßenbaum und drei Fahrradabstellpins in voller Breite des Durchganges den 
Übergang obsolet machen. Es besteht dort auch kein Hauseingang. Aus diesem Grunde 
geht an dieser Stelle auch niemand über die Straße. Alle Personen benutzen die Auffahrt

des Hauses 19 und gehen dann schräg über die Straße, um zur Winckelmannstraße zu 
gelangen. Da einschließlich der Zufahrten zu den Häusern 19 und 21 ein absolutes 
Halteverbot besteht und die Straße eine Anwohnerstraße ist, können die wenigen Autos 
von den Personen, die die Straße überqueren wollen, gut erkannt werden. 
Wie ich aus dem Büro des zuständigen Stadtsprechers erfahren habe, wurde der gegen 
mich erlassene Bußgeldbescheid nicht wegen eine Belästigung oder Gefährdung von 
Fußgängern erlassen. Es sollen auch noch weitere Fahrzeughalter einen derartigen 
Bescheid erhalten haben.  
Es ergibt sich somit die Frage, warum die Sachbearbeiterin sich nicht an die 
Verwaltungsübung gehalten hat, sondern unter Verletzung dieser Übung einen 
Bußgeldbescheid erlassen hat, mithin sich also nach der StVO gerichtet hat. 
Die weitere Frage stellt sich, ob die Stadt Köln künftig tatsächlich dort, wo durch das 
Parken auf dem Gehweg keine Nachteile für die Fußgänger eintreten, Bußgeld erheben 
will und dort wo die Gehwege wegen  des Parkens auf 1,20 Meter und in Klettenberg 
sogar auf 1,00 Meter beschränkt werden, nicht. 
Vorsichtshalber werde ich eine Kopie des Schreibens auch der von Ihnen genannten 
Geschäftsstelle zusenden, da ich meine, dass der dortige Ausschuss über die 
Abänderung der bisherigen Verwaltungsregelung entscheiden sollte. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
D. Gutberlet

Anlage 2 Antwortschreiben

3435 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau Shepperson, Zimmer 507  
T: 0221 221-22072, F: 0221 221-6569933  
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herr  
Dieter Gutberlet 
Baadenberger Str. 11 
50825 Köln 
 
per E-Mail: daogutberlet@t-online.de 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
  30.10.2025 
Ihr Schreiben – Gehwegparken Baadenberger Straße 
Sehr geehrter Herr Gutberlet, 
Ihr obengenanntes, undatiertes Schreiben habe ich am 02.09.2025 erhalten. Vielen 
Dank. 
Sie machen auf die, aus Ihrer Sicht, ungleiche Behandlung von Bürgern bei der Ahn-
dung von Gehwegparken durch das Amt für öffentliche Ordnung/Verkehrsdienst auf-
merksam.  
Der Verkehrsdienst hat mir zu dem Anliegen mitgeteilt, dass Sie bereits von dort eine 
Stellungnahme zum Gehwegparken auf der Baadenberger Straße erhalten haben und 
Ihnen Folgendes mitgeteilt wurde:  
„Grundsätzlich ist das Gehwegparken gemäß § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsord-
nung verboten, sofern es nicht durch entsprechende Beschilderung ausdrücklich er-
laubt ist. Nach der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung erfolgt ein Einschreiten 
auf Gehwegen außerhalb der Kölner Innenstadt in der Regel dann, wenn eine Behin-
derung vorliegt oder besondere Umstände dies erfordern.  
Solche besonderen Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn mit einer wahr-
scheinlichen Behinderung von Fußgänger*innen zu rechnen ist. Dies ist beispiels-
weise der Fall, wenn der verbleibende Durchgang weniger als 1,20 Meter beträgt. Ab-
hängig vom Fußgängeraufkommen, der Uhrzeit oder weiteren Umständen (z.B. Schul-
weg) kann dieser Wert auch höher anzusetzen sein. 
Da der von Ihnen benannte Bereich an einer Kirchengemeinde vorbeiführt und Schü-
ler*innen dort einen direkten Zugang zur Gemeinschaftsgrundschule, Nussbaumer 
Straße haben, wird das Gehwegparken an dieser Stelle nicht geduldet.“…  
 
Außerdem teilte mir der Verkehrsdienst mit: „Derartige Entscheidungen werden stets

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unter sorgfältiger Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen getroffen 
und sind daher nicht unmittelbar auf andere Örtlichkeiten übertragbar.“ 
Ich bedaure Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie noch fachli-
che Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für öffentli-
che Ordnung, Verkehrsdienst Frau Feichtenschlager, unter der Telefonnummer 
0221/221-32097, per E-Mail: verkehrsdienst@stadt-koeln.de. 
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei-
ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine 
Beratung der Angelegenheit im Ausschuss, dann teilen Sie dies bitte der Geschäfts-
stelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts-
stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.  
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag  
 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleiter

Anlage 4 Situationsfoto

23 Zeichen

Anlage 4 Situationsfoto

Beratungsverlauf (1)

15.12.2025 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Brückenstraße 5
  • Baadenberger Straße 19
  • Grolmanstraße
  • Heidemannstraße
  • Ludwigstraße 8
  • Eisheiligenstraße
  • Winckelmannstraße
  • Straße 19 21f
  • Straße 11

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
3304/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
02.12.2025
Erstellt
20.11.2025 10:17