V/0074/2008
Neufassung "Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für
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Beschlussvorlage
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V/0074/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Neufassung "Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster" Beratungsfolge 28.02.2008 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 12.03.2008 Hauptausschuss Vorberatung 12.03.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt die Neufassung der „Allgemeinen Bedingungen für den Be- such der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster“ (Anlage) ab 01.08.2008. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung entfällt Begründung: 1. Anpassung der Allgemeinen Bedingungen Die „Allgemeinen Bedin gungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Träger- schaft der Stadt Münster“ (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 08.12.2004, Vorlagen-Nr. V/0846/2004) haben sich in der Vergangenheit in der rechtlichen und praktischen Anwendung be- währt. Weil am 01.08.2008 das neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz) das bisherige Gesetz über Tagesein- richtungen für Kinder (GTK) ablösen wird, sind auf Grund der neuen rechtlichen Grundlagen an Vorlagen-Nr.: V/0074/2008 Auskunft erteilt: Herr Lammers Ruf: 492 58 85 E-Mail: LammersH@stadt-muenster.de Datum: 22.01.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0074/2008 einigen Stellen Anpassungen vorzunehmen, die überwiegend redaktioneller Art sind. Die entspre- chend aktualisierte Fassung der Allgemeinen Bedingungen ist in der Anlage beigefügt. Zu den zentralen Veränderungen zählen folgende Punkte: • Unter Punkt 1.1 sind die verschiedenen, in den KiTas betreuten Altersgruppen (unter 3 Jahre, 3 Jahre bis Schulpflicht und schulpflichtige Kinder) benannt. Die Betreuungsplätze für Kinder von drei Jahren bis zur Schulpflicht dienen zunächst der Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Auf Grund des angestrebten Ausbaus von Plätzen gerade im U3- Bereich sieht das KiBiz aber auch eine Öffnung der bisherigen Betreuungsstrukturen in Rich- tung von Gruppen für Kinder von zwei Jahren bis zur Schulpflicht und Gruppen für Kinder unter drei Jahren vor. • Die Plätze für Schulkinder werden aus den Kindertageseinrichtungen in den Schulbereich (ins- besondere offene Ganztagsschule) verlagert. Schulpflichtige Kinder werden gemäß § 19 Abs. 5 KiBiz nur dann bei der Betriebskostenfinanzierung (über Kindpauschalen gem. der Anlage zu § 19) der KiTas berücksichtigt, wenn sie spätestens am 01.08.2008 in einer KiTa aufgenom- men sind. Für sie wird die Kindpauschale gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 längstens bis zum 31.07.2012 gezahlt. Diese Festlegungen finden ihren Niederschlag in den Punkten 1.1 und 4.1 der Allgemeinen Bedingungen. • Der Punkt 4.4 (entnommen aus einem vom Land vorgelegten Muster-Betreuungsvertrag für kommunale Kindertageseinrichtungen) berücksichtig t die Möglichkeit/Notwendigkeit von künfti- gen Umstrukturierungen zur bedarfsgerechten Anpassung der Betreuungsangebote insbeson- dere vor dem Hintergrund der veränderten Finanzierungsregelungen des KiBiz (Kindpauschale auf der Grundlage der tatsächlichen Belegung) und insgesamt rückläufiger Kinderzahlen. • Punkt 8.1 der Allgemeinen Bedingungen greift die neue, vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2007 beschlossene „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ auf. 2. Fazit Durch diese Vorlage wird eine Anpassung der „Allgemeinen Bedingungen für den Besuch der Ta- geseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster“ an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen erreicht. I.V. Dr. Hanke
Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster
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Anlage zur Vorlage an den Rat Nr. V/0074/2008 Allgemeine Bedingungen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft der Stadt Münster 1. Benutzerkreis/Betreuungsvertrag 1.1 Alle Kindertageseinrichtungen in der Trägerscha ft der Stadt Münster bieten Betreuungs- plätze für Kinder von drei Jahren bis zur Schulpfli cht an. Soweit entsprechende Platzkon- tingente vorhanden sind, werden auch Kindern unter drei Jahren betreut. Schulpflichtige Kinder werden letztmalig zum 01.08 .2008 aufgenommen. 1.2 Der Besuch der Tageseinrichtung wird durch eine n privatrechtlichen Betreuungsvertrag zwischen der Stadt Münster und den Erziehungsberechtigten geregelt. Gegebenenfalls wird ein zusätzlicher Vertrag bei Inanspruchnahme von Mi ttagsverpflegung abgeschlossen (Verpflegungsvertrag). Die nachstehenden Bedingunge n sind Bestandteil der Verträge, die mit Wirkung ab 01.08.2008 abgeschlossen werden. 1.3 Ein Wechsel der im Vertrag vereinbarten wöchent lichen Betreuungszeit bedarf einer ergän- zenden schriftlichen Vereinbarung und ist nur dann möglich, wenn entsprechende freie Ka- pazitäten im Platzkontingent der Einrichtung vorhanden sind. 2. Aufnahme 2.1 Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach den Grundsätzen, die der Rat der Tageseinrichtung g emäß § 9 Abs. 5 Kinderbildungsge- setz (KiBiz) vereinbart hat. 2.2 Bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrich tung ist gemäß § 10 Abs. 2 KiBiz der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3. Kindergartenjahr Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (d. h. es dauert vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres). 4. Vertragsbeendigung 4.1 Der Betreuungsvertrag und ggf. der Verpflegung svertrag enden unabhängig von Ferienzei- ten spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kin d schulpflichtig wird. Der Betreuungs- vertrag/Verpflegungsvertrag eines Schulkindes (vor dem 01.08.2008 in der Großen Alters- gemischten Gruppe nach dem GTK betreut ) endet spätestens mit Vollendung des 14. Le- bensjahres und in jedem Fall spätestens am 31.07.2012. 4.2 Soweit das Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat, kann der Betreu- ungsvertrag nur von den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Hat das Kind keinen Re chtsanspruch auf einen Kindergar- tenplatz, ist der Betreuungsvertrag für beide Seite n mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Der Verpflegungsvertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung durch die Erziehungsberechtigten ist der Leiterin/dem Leiter der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung. 4.3 Zum Ende der Monate Mai und Juni des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, ist eine Vertragskündigung durch die Erziehungsberechti gten nicht möglich, es sei denn, es liegen besondere Gründe (z.B. Umzug) vor. 4.4 Der Vertrag über die Betreuung endet, wenn aus zwingenden organisatorischen Gründen Veränderungen in der Altersstruktur der Gruppe notw endig werden oder bei insgesamt stadtweit zurückgehender Nachfrage Gruppen geschlos sen werden müssen und gleichzei- tig sichergestellt ist, dass die von der Schließung der Gruppen betroffenen Kinder in einer anderen im Wohnbereich befindlichen Tageseinrichtung für Kinder betreut werden können. 4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegend e Vertragsverletzung, die der kündi- genden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des unter 4.1, 4.2 und 4.3 genannten Zeitpunkts der Vertragsbeendigung als unz umutbar erscheinen lässt. Ein wich- tiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn das Kind trot z schriftlicher Erinnerung und ohne Ent- schuldigung länger als einen Monat oder mehrfach un entschuldigt der Einrichtung fern- bleibt. 5. Gesundheitsvorsorge 5.1 Die ärztliche Gesundheitsvorsorge gemäß § 10 Ab s. 3 KiBiz wird federführend vom Ge- sundheitsamt der Stadt Münster wahrgenommen. 5.2 Der Schutz vor ansteckenden Krankheiten in den Tageseinrichtungen für Kinder wird durch das Infektionsschutzgesetz geregelt. Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages wird allen Erziehungsberechtigten ein Informationsblatt des Ge sundheitsamtes zum Infektionsschutz ausgehändigt. Hier werden auch die Meldepflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtung und die Meldepflicht der Einrichtung gegenüber dem Gesund- heitsamt erläutert. Kinder werden dann wieder zum B etrieb der Tageseinrichtung zugelas- sen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbrei tung der Krankheit ausgeschlossen werden kann. Als Nachweis kann von der Kindertagese inrichtung ein ärztliches Attest ver- langt werden. 6. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe ist die Einrichtung möglichst ab dem ersten Abwesenheitstag zu benachrichtigen. 7. Öffnungs- und Ferienzeiten, Betreuungszeiten 7.1 Die Öffnungs- und Ferienzeiten werden rechtzei tig durch Aushang in der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise bekannt gemacht. Die täg liche Betreuungszeit des Kindes vereinbaren die Erziehungsberechtigten mit der Leit erin/dem Leiter der Einrichtung bzw. der Gruppenleiterin/dem Gruppenleiter. 7.2 Wenn aus besonderen Gründen die Einrichtun g nicht geöffnet wird, werden die Erzie- hungsberechtigten mindestens eine Woche vorher hierüber informiert. 8. Beiträge/Verpflegungskostenpauschalen 8.1 Die Eltern haben nach der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen u nd Kindertagespflege“ (beschlossen vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2007) für das Ki nd einen monatlichen, öffentlich- rechtlichen Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien durch Bescheid festgesetzt und eingezogen. Die Beitragspflicht besteht solange, wie der Betreuungsvertrag gültig ist. 8.2 Der Träger kann gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz ein ziv ilrechtliches Entgelt für Mahlzeiten verlan- gen. Stellt die Stadt Münster die Verpflegung berei t, werden entsprechende Verpflegungs- kostenpauschalen erhoben. Diese Pauschalen werden a uf der Grundlage der Kosten be- rechnet, die jährlich für die Bereitstellung des Mi ttagessens in den städt. Kindertagesein- richtungen anfallen. Die Pauschalen sind jeweils zu m 15. eines Monats zu zahlen. Dies gilt auch in Monaten mit Ferien, Feiertagen etc., da bei der Berechnung der Pauschalen auch Schließungszeiträume berücksichtigt werden. Das Entgelt ist in voller Höhe weiterzuzahlen, auch wenn das Kind vorübergehend nicht an der Verpflegung teilnimmt. Auf das Entgelt kann jed och ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Werktagen aus besonderem Grunde (z.B. längere Erkrankung, Kur aufenthalt) nicht an der Verpflegung teilnimmt und wenn die Erziehungsberechtigten der L eitung rechtzeitig schriftlich die – zeit- lich begrenzte – Abmeldung von der Verpflegung mitgeteilt haben. 8.3 Für die Entrichtung der Elternbeiträge und Verp flegungsentgelte haften die Zahlungspflich- tigen als Gesamtschuldner.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0074/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.02.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37