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V/0338/2026

Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) einschließlich Satzungsänderung

Vorlagen 22.05.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 22

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 Satzung Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage

12135 Zeichen

V/0338/2026 
V/0338/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) 
einschließlich Satzungsänderung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der Satzung des Zweckverbands Mobilität 
Münsterland (ZVM), wie aus der Anlage 1 ersichtlich. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Satzung bei der Bezirksregierung 
Münster zu beantragen. 
3. Etwaigen Änderungen an der Satzung, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der 
Bezirksregierung nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die haushaltsneutrale Finanzierung des ZVM wird sich für die Jahre 2026 / 2027 nicht ändern. Im 
Falle einer über das Jahr 2027 hinausgehenden Mitgliedschaft im ZVM wird sich die Stadt Münster ab 
dem Jahr 2028 voraussichtlich erstmals anteilig an den allgemeinen Aufwendungen des ZVM (Be-
reich „Mobilität“) im Wege der Umlage nach § 12 der Satzung beteiligen müssen. Hierzu wird verwal-
tungsseits eine grundsätzliche Entscheidungsfindung und eine entsprechende Beschlussfassung vor-
bereitet. Diese Kosten werden derzeit seitens des ZVM eruiert und können zum aktuellen Zeitpunkt 
noch nicht valide beziffert werden. Der Bereich „Bus" wird weiterhin ausschließlich von den vier Müns-
terlandkreisen getragen und insoweit entstehen der Stadt Münster hier keine Kosten. 
 
 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
15.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lammering  
Telefon: 492-6502 
Lammering@stadt -
muenster.de

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V/0338/2026 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster ist gemeinsam mit den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf Träger 
des Zweckverbands Mobilität Münsterland (ZVM).  
 
Nach der aktuell geltenden Fassung der Satzung kommen dem ZVM verschiedene Aufgaben sowohl 
im Schienenpersonennahverkehr als auch im straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) zu. 
So wirkt der ZVM als Mitglied des NWL an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Or-
ganisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Westfalen und an der 
Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL mit. Weitere Aufgaben im ÖSPV können dem Ver-
band durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen werden. 
 
Der ZVM selbst gliedert sich in zwei Bereiche: 
 
(1) den Bereich „Mobilität“, in dem im Wesentlichen die übergreifenden Mobilitätsthemen, auch in der 
Zusammenarbeit mit dem NWL, konzeptioniert und bearbeitet werden, sowie 
 
(2) den Bereich „Bus“, in dem für die vier Münsterlandkreise themenübergreifende Aufgaben, wie 
beispielsweise die Einnahmeaufteilung und Förderverfahren nach dem ÖPNVG, wahrgenommen 
werden. 
 
Da nur die Kreise die Aufgaben des Bereichs „Bus“ wahrnehmen, erfolgt seit jeher die Finanzierung 
dieses Teils lediglich durch diese. Im Übrigen erfolgt die Finanzierung aus Mitteln, die über eine sog. 
Schnittstellenvereinbarung mit dem NWL aus Landesmitteln erstattet werden. 
Durch das vom Landtag NRW mit Beschluss vom 06.05.2026 geänderte Gesetz über den Öffentli-
chen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, ÖPNVG NRW wurden die Strukturen und Abhän-
gigkeiten sowie die Finanzierung des ÖPNV im Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt (vgl. auch 
Sitzungsvorlage V/0245/2026).  
 
So werden durch Neuzuscheidung von Aufgaben die drei regionalen Ebenen (die drei Kooperations-
räume NWL, VRR und go.Rheinland) gestärkt, indem sie Aufgaben der Hinwirkung behalten und teils 
erweitert bekommen. Der Bereich des SPNV wird auf eine neue landesweite Anstalt (Arbeitstitel 
„Schiene.NRW“) verlagert, die direkt aus den drei regionalen Ebenen gespeist wird. Auch die unter-
schiedlichen Finanzierungsstränge des ÖPNVG wurden der neuen Struktur angepasst.  
 
Die neue Träger- und Finanzierungsstruktur in NRW hat unmittelbaren Einfluss auch auf den ZVM:  
 
So sind, ausgehend von der direkten Mitgliedschaft der Kreise und kreisfreien Städte im NWL, u.a. 
Entsendungsmechanismen der Satzung anzupassen. Zudem muss der bisherige Aufgabenkanon des 
ZVM der neuen Rechtslage angeglichen werden. Die Aufgaben liegen direkt beim NWL und/oder den 
Aufgabenträgern, die nunmehr einen direkten Einfluss auf den NWL nehmen können. 
 
Maßgeblich für die finanzielle Ausstattung des ZVM ist, dass die „Mittelebene“ der Mitgliedszweck-
verbände von Seiten des Landes nicht mehr als notwendig erachtet und damit auch nicht mehr aus 
diesen Mitteln finanziert werden darf. 
 
Wurde der Bereich Mobilität des ZVM bislang über eine sog. Schnittstellenvereinbarung mit dem NWL 
– und damit über Landesmittel – finanziert, fällt diese Möglichkeit perspektivisch weg. Vielmehr ist 
dieser Bereich direkt von den ihn bildenden Gebietskörperschaften zu tragen. Anders als vom Ge-
setzgeber zunächst beabsichtigt, konnte durch intensiven Einsatz der Kreise, des ZVM und der Ko-
operationsräume erreicht werden, dass eine letztmalige Weiterfinanzierung der Mitgliedszweckver-
bände auch im Jahr 2027 noch möglich ist: Durch Änderungsantrag der die Landesregierung tragen-
den Fraktionen wurde für die Übergangszeit ein sog. Transformationsfonds eingerichtet, nach dem 
die drei regionalen Ebenen für das Jahr 2027 weitere 20 Mio. € erhalten (also alle drei zusammen), 
die letztmalig im Jahr 2027 an weitere Mitgliedszweckverbände ausgekehrt werden dürfen. Über die 
Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand der landesweiten Anstalt. Ab 2028 ist eine weitere Fi-

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V/0338/2026 
nanzierung insoweit ausgeschlossen. Nach Mitteilung des NWL könnte sich die auf den ZVM anteilige 
Weiterleitung auf ca. 1,6 Mio. € belaufen. 
 
Dies vorausgeschickt und diese Entwicklungen aufgreifend, wurde zwischen den Verwaltungen der 
Mitgliedskörperschaften sowie den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses des ZVM die als 
Anlage beigefügte Satzung vorbereitet und besprochen. An einzelnen Stellen wurde sie redaktionell 
geschärft. Zudem wurde satzungsmäßig die Möglichkeit eröffnet, digitale und/oder hybride Sitzungen 
durchzuführen. In die Verbandsversammlung des ZVM sollen weiterhin sieben Vertreterinnen und 
Vertreter je Gebietskörperschaft entsandt werden. Ferner soll der Sitz des ZVM nach Coesfeld und 
hierbei in den Räumlichkeiten der dortigen Verwaltung verlagert werden. Die Regelung zur Finanzie-
rung des ZVM wurde ausführlicher gestaltet. 
 
In den beiden Workshops mit den Vertreterinnen und Vertretern des ZVM wurde auch erörtert, welche 
inhaltlichen Aufgaben perspektivisch beim ZVM wahrgenommen werden sollen. Hier war es Wunsch 
und Konsens, dass der ZVM als „Stimme des ÖPNV des Münsterlands“ weiter wahrgenommen wird 
und eine fachlich-inhaltliche Austauschplattform für die Themen der Mobilität im Münsterland bildet. 
Daneben soll der ZVM für die vier Münsterlandkreise die bisher bestehenden, übergreifend wahrzu-
nehmenden Aufgaben der Einnahmeaufteilung und Abwicklung von Förderverfahren erledigen. Zu-
dem soll der ZVM in der Perspektive eine koordinierende Rolle bei möglichen Fortschreibun-
gen/Neuaufstellungen von Nahverkehrsplänen haben, um ein gutes und vernetztes Mobilitätsangebot 
im Münsterland zu gewährleisten. Anders als im bisherigen Aufgabenkanon – und als Konsequenz 
der Stärkung der regionalen Ebene – sollen Aufgaben bezüglich der Qualitätsstandards nicht mehr 
zum Aufgabenportfolio gehören. 
 
Die Finanzierung des ZVM wird sich – aufgrund der Übergangsvorschrift – für das Jahr 2027 zu-
nächst nicht ändern, zumal die Verbandsversammlung des NWL bereits frühzeitig beschlossen hatte, 
mögliche Übergangsfristen größtmöglich zugunsten der Mitgliedszweckverbände zu nutzen. 
Aufgrund dieser Übergangsvorschrift des ÖPNVG NRW sind zumindest für die allgemeinen Aufwen-
dungen im Jahr 2027 keine finanziellen Verschlechterungen zu erwarten. 
 
Ab dem Jahr 2028 müssen die fünf Gebietskörperschaften sämtliche Aufwendungen des ZVM (Per-
sonalkosten, Mietkosten, Sachmittel, mögliche Projektkosten etc.) aus den kommunalen Haushalten 
finanzieren. Auf Basis der durch die Verbandsversammlung des ZVM zu beschließenden neuen Sat-
zung und des künftigen Stellenplans des ZVM wird die voraussichtliche Umlagebelastung für die 
Stadt Münster ab dem Haushaltsjahr 2028 ermittelt. Dabei werden mögliche Förderungen weiterhin in 
den Blick genommen und geprüft. 
 
Hinzuweisen ist darauf, dass die sich hieraus ergebende finanzielle Verpflichtung der Stadt Münster 
gegenüber dem ZVM keine neue Rechtslage begründet. Bereits die derzeit geltende Satzung des 
ZVM sieht in § 12 Abs. 1 vor, dass der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine allgemeine Umlage 
erhebt, soweit die Einnahmen aus Landesmitteln und sonstigen Zuwendungen nicht zur Deckung des 
Finanzbedarfs ausreichen. Die Umlage wird gemäß § 12 Abs. 2 nach dem Verhältnis der in den Ge-
bieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner aufgeteilt. Dieser Mechanismus war bislang 
nicht aktiviert, da der ZVM vollständig über die NWL-Schnittstellenpauschale finanziert wurde. Mit 
dem Wegfall dieser Landesmittel ab 2028 greift § 12 der Satzung erstmals dauerhaft: Die Umlage 
wird dann nicht mehr Ausnahme-, sondern Regelfinanzierung. 
 
Die Finanzierung des Bereichs „Bus“ erfolgt weiterhin nach dem bisherigen Muster und wird von den 
vier Münsterlandkreisen im Wege einer Spitzkostenabrechnung getragen. Aufgrund der beabsichtig-
ten Reduzierung des Aufgabenportfolios im Bereich „Qualitätsstandards“ ist mit einer Kostenreduzie-
rung von ca. 0,7 Vollzeitäquivalenten für diesen Bereich zu rechnen. 
 
Alternativen: 
Der Zweckverband Mobilität Münsterland wird aufgelöst. In diesem Falle müssten die Aufgaben in 
den Verwaltungen direkt wahrgenommen werden, was zu einem personellen Aufwuchs führen würde. 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Träger nach der bereits geltenden Satzung verpflichtet wären,

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V/0338/2026 
das vorhandene Personal zu übernehmen, worüber ein Einvernehmen zwischen den fünf Gebietskör-
perschaften herzustellen wäre. 
 
Finanzielle, personelle und räumliche Auswirkungen: 
Durch den beabsichtigten Wechsel des Sitzes des ZVM zum Kreis Coesfeld werden die Räumlichkei-
ten am bisherigen Standort nicht mehr benötigt. Der Verbandsvorsteher des ZVM steht mit dem Ver-
mieter im Kontakt, inwieweit eine frühzeitige Auflösung des Mietvertrags möglich ist.  
 
Im Stellenplan des ZVM werden im Bereich Mobilität derzeit 6,65 Vollzeitäquivalente und im Bereich 
Bus 3,02 vorgehalten, wobei die Stellen im Bereich Mobilität im IST mit 3,6 VZÄ und im Bereich Bus 
mit 2,8 VZÄ besetzt sind. 
 
Im Zielbild wird sich der Stellenplan bei geschmälertem Aufgabenportfolio (s.o.) in beiden Bereichen 
bei je 2,0 VZÄ, mithin insgesamt 4,0 VZÄ, einpendeln.  
 
Aufgrund der genannten Übergangsvorschrift des ÖPNVG NRW sind zumindest für die allgemeinen 
Aufwendungen für das Jahr 2027 keine finanziellen Verschlechterungen zu erwarten.  
 
Ab dem Jahr 2028 kämen weitere Kosten auf den Haushalt zu, die im Rahmen der Haushaltsbera-
tungen für den Haushalt 2028 von der Verwaltung ermittelt werden. Hierunter werden sowohl Perso-
nal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle des ZVM als auch mögliche Projekte, die zentral vom 
ZVM koordiniert und/oder umgesetzt werden sollen, fallen. Für den Bereich Bus können sich bei den 
Personalkosten kleine Einsparungen ergeben, s.o.  
 
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung der Satzung des ZVM, insbesondere aufgrund der 
Übertragung wesentlicher Aufgaben vom ZVM auf den NWL bleibt zu prüfen,  
 
• welcher öffentliche Zweck mit der Mitgliedschaft im ZVM verfolgt werden und  
• welche Aufgaben der ZVM wahrnehmen soll. 
 
Die Ergebnisse der Prüfung werden den zuständigen Gremien zur weiteren Beratung und Beschluss-
fassung vorgelegt. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzungsentwurf als zweispaltige Synopse

Anlage 1 Satzung Synopse

28786 Zeichen

Satzung für den „Zweckverband Mobilität Münsterland“ Satzung für den „Zweckverband Mobilität Münsterland“ neu; Stand: 27.05.2026
§ 1 Verbandsmitglieder § 1 Verbandsmitglieder
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 
3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 
(ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die 
Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind 
Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Münsterland nach 
dem ÖPNVG NRW bilden sie einen Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in der 
zurzeit gültigen Fassung. 
Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 3 
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 
(ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die 
Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind 
Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Münsterland nach 
dem ÖPNVG NRW bilden sie einen Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in der 
zurzeit gültigen Fassung. 
§ 2 Name und Sitz § 2 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität Münsterland“. (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität Münsterland“ (ZVM).
(2) Er hat seinen Sitz in Münster. (2) Er hat seinen Sitz in Coesfeld.
§ 3 Aufgaben § 3 Aufgaben
(1) Der ZVM bildet mit den vier weiteren ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe 
gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). 
Er wirkt als Mitglied des NWL an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, 
Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Westfalen 
und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL mit. Näheres regeln die 
Satzung des NWL und die zwischen den fünf ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe 
und dem NWL geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der 
Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 (Vereinbarung NWL/MZV). 
(1) Der ZVM ist der zentrale Mobilitätsdienstleister für seine Verbandsmitglieder. Der 
Zweckverband wirkt im Verbandsgebiet als regionale Plattform zur Interessenvertretung 
für die Verbandsmitglieder in Fragen des ÖPNV, des SPNV und der regionalen Mobilität.
Synopse Satzung ZVM aktuell und Entwurf
Anlage 1 zu V/0338/2026

(2) In der Zusammenarbeit mit dem NWL ist es Aufgabe des ZVM, die Fahrgastzahlen 
sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des 
Leistungsangebots, durch einheitliche und nutzerfreundlichen Tarife, durch koordinierte 
kompatible und die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformationstechnik 
einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen, die in ihrer 
Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sowie durch einheitliche 
Qualitätsstandards und durch eine geeignete Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV 
mit dem motorisierten und dem nicht motorisierten Individualverkehr sowie mit 
multimodalen Mobilitätsangeboten im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 1 ÖPNVG insgesamt zu 
steigern.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
(a) Beratung zu Förderzugängen auf Landes- und Bundesebene
(b) Umsetzung eigener Maßnahmen, die die Ziele der Mobilitätswende fördern
(c) Sammeln und Auswerten von Mobilitätsdaten als Grundlage einer passgenauen 
Mobilitätsplanung der Aufgabenträger
(d) Wahrnehmung von Aufgaben des straßenbegundenen ÖPNV für die Kreise unter 
Beachtung des Absatzes 3
(e) regionale Interessenvertretung für den ÖPNV gegenüber Branchenverbänden und 
Kammern, die Zwecke außerhalb des ÖPNV verfolgen
(f) Bündelung der verbandsweiten Interessen und Vertretung der Verbandsmitglieder 
bei regionalen Interessen gegenüber Bund, Land, Nachbarverbünden und 
Verkehrsunternehmen
(g) Organisation und Durchführung regionaler Mobilitätskonferenzen im Verbandsgebiet
(h) Mitwirkung an der Einnahmeaufteilung sowie Bearbeitung von zentralen 
Fördertatbeständen des Landes und Bundes.
(i) Wahrnehmung und Bündelung der Interessen der Kreise in westfälischen 
Tarifgremien mit Blick auf tarifrelevante Entscheidungen

(3) Der ZVM unterstützt den NWL im Hinblick auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im 
ÖPNV, insbesondere auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die 
Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, 
auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche 
Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die 
Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein 
übergreifendes Marketing.
entfällt
(4) a) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung Aufgaben des 
straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den 
Aufgabenträgern übertragen werden.
(3) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung Aufgaben des 
straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den 
Aufgabenträgern übertragen werden.
b) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes übertragen 
werden, so ist diese in einem gesonderten Geschäftsbereich wahrzunehmen. 
Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes übertragen 
werden, so sind insbesondere Fragen der Kostenübernahme durch die übertragende 
Stelle zu klären. Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben 
insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. innovative Verkehrskonzepte, 
vernetzte Mobilität, übergreifende Buchungssysteme, etc.), übernehmen, soweit ihm 
diese Aufgaben von den Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen 
werden.
(5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben 
insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. innovative Verkehrskonzepte, 
vernetzte Mobilität, etc.), übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den 
Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen werden.
§ 4 Organe des Zweckverbandes § 4 Organe des Zweckverbandes
Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und die 
Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9).
Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8), und die 
Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9).
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht der Vertretung der Verbandsmitglieder. Die 
Vertretung wird durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit 
gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu 
wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretungen der Verbandsmitglieder. Die 
Vertretung wird durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit 
gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu 
wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die 
Verbandsversammlung sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder seinen 
Hauptverwaltungsbeamten oder eine von dieser benannten Vertretung, wobei die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt 
werden.
(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung 
sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder seinen Hauptverwaltungsbeamten oder 
eine von dieser benannten Vertretung, wobei die Verbandsvorsteherin oder der 
Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt werden.
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und zwei
stellvertretende vorsitzende Mitglieder
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und zwei
stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, 
soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der 
Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist.
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, 
soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der 
Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende 
Angelegenheiten:
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende 
Angelegenheiten:
a) Änderung der Verbandssatzung, a) Änderung der Verbandssatzung,
b) Auflösung des Zweckverbandes, b) Auflösung des Zweckverbandes,
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der beiden 
stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,
d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der beiden 
stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,
e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertretung,
e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und 
seiner Stellvertretung,
f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der 
Verbandsumlage und ihrer Grundlagen,
f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der 
Verbandsumlage und ihrer Grundlagen,
g) Feststellung des Jahresabschlusses, g) Feststellung des Jahresabschlusses,
h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung 
der Geschäftsführung sowie Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführung,
h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung 
der Geschäftsführung sowie Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführung,
i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen,
i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen,
j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der 
Geschäftsführung,
j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der 
Geschäftsführung,

k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit,
l) Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen 
SPNV und ÖPNV zwischen dem NWL und den Mitgliedszweckverbänden (MZV) sowie 
Abschluss und Änderung weiterer Verträge mit dem NWL,
entfällt
m) Durchführung von Maßnahmen und/oder Projekten, die aus dem Teilraumkonto des 
ZVM beim NWL finanziert werden. entfällt
n) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des NWL: entfällt
Änderung der Verbandssatzung des NWL, entfällt
Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans des NWL, entfällt
alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, entfällt
Abschluss von SPNV-Verkehrsverträgen, Start des Verfahrens und Definition des 
Vergabegegenstandes sowie wesentlichen Veränderungen oder Aufhebung von 
Verkehrsverträgen, die das Gebiet des ZVM betreffen.
entfällt
Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG, entfällt
Einrichtung und Aufgabe von NWL-Geschäftsstellen im Gebiet des ZVM entfällt
Auflösung des NWL entfällt
o) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung des 
NWL entfällt
p) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl der Verbandsvorsteherin oder des 
Verbandsvorstehers des NWL und der zu wählenden Stellvertretung entfällt
r) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung. l) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, 
die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt 
wird.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt 
wird.

(4) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung 
des NWL gem. § 6 Abs. 2 lit. o) entsendet der ZVM 11 Vertreterinnen und Vertreter, 
mindestens zwei je Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreterinnen und Vertreter 
sind an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Die Vertreterinnen und 
Vertreter des ZVM in der Verbandsversammlung des NWL haben die 
Verbandsversammlung des ZVM über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 
so frühzeitig zu unterrichten, dass die Verbandsversammlung dazu die Vertreterinnen 
und Vertreter bindende Beschlüsse fassen kann. Zu den Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung im vorgenannten Sinne zählen alle Angelegenheiten, die nach 
der Satzung des NWL einer Entscheidung der Verbandsversammlung des NWL 
bedürfen. Dazu gehören neben den Entscheidungen der Verbandsversammlung des 
NWL, die einer Zustimmung des ZVM bedürfen, insbesondere auch die Aufnahme und 
das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des NWL und die Auflösung des NWL.
entfällt
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung § 7 Einberufung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen und 
geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie 
ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn 
mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des 
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen und 
geleitet. Die Verbandsversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens 
zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des 
Verhandlungsgegenstandes verlangen. 
(2) Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem 
Sitzungstermin zuge gangen sein. In dringenden Fällen kann die Ladungs frist bis auf 3 
Tage verkürzt werden.
(3) Sitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Verbandsvorsteherin oder der 
Verbandsvorsteher kann jedoch entscheiden, die Sitzung ohne physische Präsenz der 
Mitglieder als videogestützte (digitale) Sitzung durchzuführen.

(4) Die Durchführung von digitalen Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die 
erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes 
Verbandsmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt.
(5) In digitalen Sitzungen gilt die Videozuschaltung als Anwesenheit. Abstimmungen und 
Wahlen erfolgen elektronisch oder durch namentliche Abfrage, soweit nicht zwingend 
eine geheime Wahl vorgeschrieben ist. Das Nähere zu Verfahren und Technik regelt die 
Geschäftsordnung.
(6) Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton-
Übertragung der Sitzung gewahrt. Näheres zur Ausgestaltung des Zugangs und zur 
Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes regelt die Geschäftsordnung. 
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung 
hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 
geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der 
Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei 
Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden 
Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder 
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
(1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat 
eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 
geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der 
Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei 
Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden 
Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder 
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes werden einstimmig 
gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit nicht anders geregelt - mit mehr als 
der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und 
Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes werden mit der 
Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl entsprechend § 5 Abs. 2 der 
Satzung gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit nicht anders geregelt - mit 
mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen 
und Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner 
Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen 
Verbandsmitglieder.
(3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner 
Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen 
Verbandsmitglieder.
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. 
Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes Verbandsmitgliedes.
(4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von 
Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit 
von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. 
Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der 
satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes Verbandsmitgliedes.
§ 9 Verbandsvorsteher § 9 Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den 
Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung aus dem Kreis der 
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung 
ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden 
Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung gehören 
der Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit der 
Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder 
an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder 
des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen.
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den 
Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung aus dem Kreis der 
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung 
ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden 
Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung gehören der 
Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit der 
Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder 
an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder 
des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach 
Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach 
Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und 
außergerichtlich. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist 
Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des 
Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung 
vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die 
Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung (§ 6). Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher 
kann sich zur Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen Geschäftsverteilungsplan 
festlegen.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die 
Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der 
Verbandsversammlung (§ 6). Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann 
sich zur Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die 
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen Geschäftsverteilungsplan 
festlegen.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung 
sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören.
(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung 
sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören.
§ 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben § 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im 
Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans 
hauptamtlich ein.
(1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im 
Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans 
hauptamtlich ein.
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner operativen Aufgaben und 
zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes 
bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu 
regeln.
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner operativen Aufgaben und 
zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes oder 
einer kreisangehörigen Kommune bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer 
besonderen Vereinbarung zu regeln.
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben 
werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern 
entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine 
Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben 
werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern 
entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine 
Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung nach Verrechnung mit 
den offenen Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im 
Haushaltsjahr der Auflösung gültigen Umlagequoten aufgeteilt.
(4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung nach Verrechnung mit 
den offenen Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im 
Haushaltsjahr der Auflösung gültigen Umlagequoten aufgeteilt.
§ 11 Finanzierung § 11 Finanzierung

Der Zweckverband bestreitet seine Ausgaben aus der vom NWL gewährten jährlichen 
Pauschale (§5 Vereinbarung NWL/MZV) sowie aus weiteren aufgaben-, projekt- 
und/oder maßnahmenbezogenen Zuwendungen.
(1) Der zur Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderliche 
Finanzbedarf wird in erster Linie gedeckt durch folgende Mittel:
a) Mittel, die der Zweckverband auf Basis einer 
Vereinbarung mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe erhält
b) Mittel, die dem Zweckverband aus der Wahrnehmung von Aufgaben für einzelne 
Verbandsmitglieder zufließen, 
c) bewilligte Fördermitten vom Land, vom Bund, von der Europäischen Union oder 
sonstigen Fördergebern
(2) Soweit die Erträge nach Absatz 1 die entstehen den Aufwendungen des 
Zweckverbandes nicht decken, wird der Finanzierungsbedarf durch Erhebung einer 
Umlage von den Verbandsmitgliedern mit den folgenden Vorgaben gedeckt. Diese 
Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der 
Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. Der Zweckverband kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen 
sind.
§ 12 Verbandsumlage nun § 11 (2) neu
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage, 
soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine sonstigen Einnahmen nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach 
dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind.
nun § 11 (2) neu
(2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der 
Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. nun § 11 (2) neu
§ 13 Rechnungsprüfung § 12 Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines Jahresabschlusses 
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für 
das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der 
Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 
Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt unberührt.
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines Jahresabschlusses 
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für 
das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der 
Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 
Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt unberührt.

§ 14 Schlussbestimmung § 13 Schlussbestimmung
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist 
auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung 
zu verhandeln.
Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist 
auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung 
zu verhandeln.
§ 15 Ergänzende Rechtsvorschriften § 14 Ergänzende Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des GkG. Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des GkG.
§ 16 Öffentliche Bekanntmachungen § 15 Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Münster.
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift 
vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes 
unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes 
Mobilität Münsterland unter https://www.zvm.info. Gleiches gilt für sonstige öffentliche 
Bekanntmachungen.  
Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Münster nachrichtlich hingewiesen.
§ 17 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster 
in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.4 Vorberatung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 10.4 Vorberatung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
01.07.2026 Rat
TOP 22 Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0338/2026
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2026
Erstellt
22.05.2026 08:53