V/0338/2026
Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) einschließlich Satzungsänderung
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Beschlussvorlage
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V/0338/2026 V/0338/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Weiterentwicklung der Strukturen des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) einschließlich Satzungsänderung Beratungsfolge 17.06.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 23.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 01.07.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt die Änderung der Satzung des Zweckverbands Mobilität Münsterland (ZVM), wie aus der Anlage 1 ersichtlich. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung der Satzung bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen. 3. Etwaigen Änderungen an der Satzung, die sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 GO NRW ergeben, wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die haushaltsneutrale Finanzierung des ZVM wird sich für die Jahre 2026 / 2027 nicht ändern. Im Falle einer über das Jahr 2027 hinausgehenden Mitgliedschaft im ZVM wird sich die Stadt Münster ab dem Jahr 2028 voraussichtlich erstmals anteilig an den allgemeinen Aufwendungen des ZVM (Be- reich „Mobilität“) im Wege der Umlage nach § 12 der Satzung beteiligen müssen. Hierzu wird verwal- tungsseits eine grundsätzliche Entscheidungsfindung und eine entsprechende Beschlussfassung vor- bereitet. Diese Kosten werden derzeit seitens des ZVM eruiert und können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht valide beziffert werden. Der Bereich „Bus" wird weiterhin ausschließlich von den vier Müns- terlandkreisen getragen und insoweit entstehen der Stadt Münster hier keine Kosten. Amt für Mobilität und Tiefbau 15.06.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lammering Telefon: 492-6502 Lammering@stadt - muenster.de - 2 - V/0338/2026 Begründung: Die Stadt Münster ist gemeinsam mit den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf Träger des Zweckverbands Mobilität Münsterland (ZVM). Nach der aktuell geltenden Fassung der Satzung kommen dem ZVM verschiedene Aufgaben sowohl im Schienenpersonennahverkehr als auch im straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) zu. So wirkt der ZVM als Mitglied des NWL an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Or- ganisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL mit. Weitere Aufgaben im ÖSPV können dem Ver- band durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen werden. Der ZVM selbst gliedert sich in zwei Bereiche: (1) den Bereich „Mobilität“, in dem im Wesentlichen die übergreifenden Mobilitätsthemen, auch in der Zusammenarbeit mit dem NWL, konzeptioniert und bearbeitet werden, sowie (2) den Bereich „Bus“, in dem für die vier Münsterlandkreise themenübergreifende Aufgaben, wie beispielsweise die Einnahmeaufteilung und Förderverfahren nach dem ÖPNVG, wahrgenommen werden. Da nur die Kreise die Aufgaben des Bereichs „Bus“ wahrnehmen, erfolgt seit jeher die Finanzierung dieses Teils lediglich durch diese. Im Übrigen erfolgt die Finanzierung aus Mitteln, die über eine sog. Schnittstellenvereinbarung mit dem NWL aus Landesmitteln erstattet werden. Durch das vom Landtag NRW mit Beschluss vom 06.05.2026 geänderte Gesetz über den Öffentli- chen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, ÖPNVG NRW wurden die Strukturen und Abhän- gigkeiten sowie die Finanzierung des ÖPNV im Land Nordrhein-Westfalen neu geregelt (vgl. auch Sitzungsvorlage V/0245/2026). So werden durch Neuzuscheidung von Aufgaben die drei regionalen Ebenen (die drei Kooperations- räume NWL, VRR und go.Rheinland) gestärkt, indem sie Aufgaben der Hinwirkung behalten und teils erweitert bekommen. Der Bereich des SPNV wird auf eine neue landesweite Anstalt (Arbeitstitel „Schiene.NRW“) verlagert, die direkt aus den drei regionalen Ebenen gespeist wird. Auch die unter- schiedlichen Finanzierungsstränge des ÖPNVG wurden der neuen Struktur angepasst. Die neue Träger- und Finanzierungsstruktur in NRW hat unmittelbaren Einfluss auch auf den ZVM: So sind, ausgehend von der direkten Mitgliedschaft der Kreise und kreisfreien Städte im NWL, u.a. Entsendungsmechanismen der Satzung anzupassen. Zudem muss der bisherige Aufgabenkanon des ZVM der neuen Rechtslage angeglichen werden. Die Aufgaben liegen direkt beim NWL und/oder den Aufgabenträgern, die nunmehr einen direkten Einfluss auf den NWL nehmen können. Maßgeblich für die finanzielle Ausstattung des ZVM ist, dass die „Mittelebene“ der Mitgliedszweck- verbände von Seiten des Landes nicht mehr als notwendig erachtet und damit auch nicht mehr aus diesen Mitteln finanziert werden darf. Wurde der Bereich Mobilität des ZVM bislang über eine sog. Schnittstellenvereinbarung mit dem NWL – und damit über Landesmittel – finanziert, fällt diese Möglichkeit perspektivisch weg. Vielmehr ist dieser Bereich direkt von den ihn bildenden Gebietskörperschaften zu tragen. Anders als vom Ge- setzgeber zunächst beabsichtigt, konnte durch intensiven Einsatz der Kreise, des ZVM und der Ko- operationsräume erreicht werden, dass eine letztmalige Weiterfinanzierung der Mitgliedszweckver- bände auch im Jahr 2027 noch möglich ist: Durch Änderungsantrag der die Landesregierung tragen- den Fraktionen wurde für die Übergangszeit ein sog. Transformationsfonds eingerichtet, nach dem die drei regionalen Ebenen für das Jahr 2027 weitere 20 Mio. € erhalten (also alle drei zusammen), die letztmalig im Jahr 2027 an weitere Mitgliedszweckverbände ausgekehrt werden dürfen. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand der landesweiten Anstalt. Ab 2028 ist eine weitere Fi- - 3 - V/0338/2026 nanzierung insoweit ausgeschlossen. Nach Mitteilung des NWL könnte sich die auf den ZVM anteilige Weiterleitung auf ca. 1,6 Mio. € belaufen. Dies vorausgeschickt und diese Entwicklungen aufgreifend, wurde zwischen den Verwaltungen der Mitgliedskörperschaften sowie den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses des ZVM die als Anlage beigefügte Satzung vorbereitet und besprochen. An einzelnen Stellen wurde sie redaktionell geschärft. Zudem wurde satzungsmäßig die Möglichkeit eröffnet, digitale und/oder hybride Sitzungen durchzuführen. In die Verbandsversammlung des ZVM sollen weiterhin sieben Vertreterinnen und Vertreter je Gebietskörperschaft entsandt werden. Ferner soll der Sitz des ZVM nach Coesfeld und hierbei in den Räumlichkeiten der dortigen Verwaltung verlagert werden. Die Regelung zur Finanzie- rung des ZVM wurde ausführlicher gestaltet. In den beiden Workshops mit den Vertreterinnen und Vertretern des ZVM wurde auch erörtert, welche inhaltlichen Aufgaben perspektivisch beim ZVM wahrgenommen werden sollen. Hier war es Wunsch und Konsens, dass der ZVM als „Stimme des ÖPNV des Münsterlands“ weiter wahrgenommen wird und eine fachlich-inhaltliche Austauschplattform für die Themen der Mobilität im Münsterland bildet. Daneben soll der ZVM für die vier Münsterlandkreise die bisher bestehenden, übergreifend wahrzu- nehmenden Aufgaben der Einnahmeaufteilung und Abwicklung von Förderverfahren erledigen. Zu- dem soll der ZVM in der Perspektive eine koordinierende Rolle bei möglichen Fortschreibun- gen/Neuaufstellungen von Nahverkehrsplänen haben, um ein gutes und vernetztes Mobilitätsangebot im Münsterland zu gewährleisten. Anders als im bisherigen Aufgabenkanon – und als Konsequenz der Stärkung der regionalen Ebene – sollen Aufgaben bezüglich der Qualitätsstandards nicht mehr zum Aufgabenportfolio gehören. Die Finanzierung des ZVM wird sich – aufgrund der Übergangsvorschrift – für das Jahr 2027 zu- nächst nicht ändern, zumal die Verbandsversammlung des NWL bereits frühzeitig beschlossen hatte, mögliche Übergangsfristen größtmöglich zugunsten der Mitgliedszweckverbände zu nutzen. Aufgrund dieser Übergangsvorschrift des ÖPNVG NRW sind zumindest für die allgemeinen Aufwen- dungen im Jahr 2027 keine finanziellen Verschlechterungen zu erwarten. Ab dem Jahr 2028 müssen die fünf Gebietskörperschaften sämtliche Aufwendungen des ZVM (Per- sonalkosten, Mietkosten, Sachmittel, mögliche Projektkosten etc.) aus den kommunalen Haushalten finanzieren. Auf Basis der durch die Verbandsversammlung des ZVM zu beschließenden neuen Sat- zung und des künftigen Stellenplans des ZVM wird die voraussichtliche Umlagebelastung für die Stadt Münster ab dem Haushaltsjahr 2028 ermittelt. Dabei werden mögliche Förderungen weiterhin in den Blick genommen und geprüft. Hinzuweisen ist darauf, dass die sich hieraus ergebende finanzielle Verpflichtung der Stadt Münster gegenüber dem ZVM keine neue Rechtslage begründet. Bereits die derzeit geltende Satzung des ZVM sieht in § 12 Abs. 1 vor, dass der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine allgemeine Umlage erhebt, soweit die Einnahmen aus Landesmitteln und sonstigen Zuwendungen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen. Die Umlage wird gemäß § 12 Abs. 2 nach dem Verhältnis der in den Ge- bieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner aufgeteilt. Dieser Mechanismus war bislang nicht aktiviert, da der ZVM vollständig über die NWL-Schnittstellenpauschale finanziert wurde. Mit dem Wegfall dieser Landesmittel ab 2028 greift § 12 der Satzung erstmals dauerhaft: Die Umlage wird dann nicht mehr Ausnahme-, sondern Regelfinanzierung. Die Finanzierung des Bereichs „Bus“ erfolgt weiterhin nach dem bisherigen Muster und wird von den vier Münsterlandkreisen im Wege einer Spitzkostenabrechnung getragen. Aufgrund der beabsichtig- ten Reduzierung des Aufgabenportfolios im Bereich „Qualitätsstandards“ ist mit einer Kostenreduzie- rung von ca. 0,7 Vollzeitäquivalenten für diesen Bereich zu rechnen. Alternativen: Der Zweckverband Mobilität Münsterland wird aufgelöst. In diesem Falle müssten die Aufgaben in den Verwaltungen direkt wahrgenommen werden, was zu einem personellen Aufwuchs führen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Träger nach der bereits geltenden Satzung verpflichtet wären, - 4 - V/0338/2026 das vorhandene Personal zu übernehmen, worüber ein Einvernehmen zwischen den fünf Gebietskör- perschaften herzustellen wäre. Finanzielle, personelle und räumliche Auswirkungen: Durch den beabsichtigten Wechsel des Sitzes des ZVM zum Kreis Coesfeld werden die Räumlichkei- ten am bisherigen Standort nicht mehr benötigt. Der Verbandsvorsteher des ZVM steht mit dem Ver- mieter im Kontakt, inwieweit eine frühzeitige Auflösung des Mietvertrags möglich ist. Im Stellenplan des ZVM werden im Bereich Mobilität derzeit 6,65 Vollzeitäquivalente und im Bereich Bus 3,02 vorgehalten, wobei die Stellen im Bereich Mobilität im IST mit 3,6 VZÄ und im Bereich Bus mit 2,8 VZÄ besetzt sind. Im Zielbild wird sich der Stellenplan bei geschmälertem Aufgabenportfolio (s.o.) in beiden Bereichen bei je 2,0 VZÄ, mithin insgesamt 4,0 VZÄ, einpendeln. Aufgrund der genannten Übergangsvorschrift des ÖPNVG NRW sind zumindest für die allgemeinen Aufwendungen für das Jahr 2027 keine finanziellen Verschlechterungen zu erwarten. Ab dem Jahr 2028 kämen weitere Kosten auf den Haushalt zu, die im Rahmen der Haushaltsbera- tungen für den Haushalt 2028 von der Verwaltung ermittelt werden. Hierunter werden sowohl Perso- nal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle des ZVM als auch mögliche Projekte, die zentral vom ZVM koordiniert und/oder umgesetzt werden sollen, fallen. Für den Bereich Bus können sich bei den Personalkosten kleine Einsparungen ergeben, s.o. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung der Satzung des ZVM, insbesondere aufgrund der Übertragung wesentlicher Aufgaben vom ZVM auf den NWL bleibt zu prüfen, • welcher öffentliche Zweck mit der Mitgliedschaft im ZVM verfolgt werden und • welche Aufgaben der ZVM wahrnehmen soll. Die Ergebnisse der Prüfung werden den zuständigen Gremien zur weiteren Beratung und Beschluss- fassung vorgelegt. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Satzungsentwurf als zweispaltige Synopse
Anlage 1 Satzung Synopse
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Satzung für den „Zweckverband Mobilität Münsterland“ Satzung für den „Zweckverband Mobilität Münsterland“ neu; Stand: 27.05.2026 § 1 Verbandsmitglieder § 1 Verbandsmitglieder Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Münsterland nach dem ÖPNVG NRW bilden sie einen Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und die Stadt Münster haben gem. § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NW 1995, S. 196) in der zurzeit gültigen Fassung die Aufgabe der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV. Sie sind Aufgabenträger. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben im Münsterland nach dem ÖPNVG NRW bilden sie einen Zweckverband gem. §§1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1997 (GV NW 1997, S. 621) in der zurzeit gültigen Fassung. § 2 Name und Sitz § 2 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität Münsterland“. (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Mobilität Münsterland“ (ZVM). (2) Er hat seinen Sitz in Münster. (2) Er hat seinen Sitz in Coesfeld. § 3 Aufgaben § 3 Aufgaben (1) Der ZVM bildet mit den vier weiteren ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe gemäß §5 Abs. 1 ÖPNVG NRW den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL). Er wirkt als Mitglied des NWL an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des NWL mit. Näheres regeln die Satzung des NWL und die zwischen den fünf ÖPNV-Zweckverbänden in Westfalen-Lippe und dem NWL geschlossene Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV vom Dezember 2019 (Vereinbarung NWL/MZV). (1) Der ZVM ist der zentrale Mobilitätsdienstleister für seine Verbandsmitglieder. Der Zweckverband wirkt im Verbandsgebiet als regionale Plattform zur Interessenvertretung für die Verbandsmitglieder in Fragen des ÖPNV, des SPNV und der regionalen Mobilität. Synopse Satzung ZVM aktuell und Entwurf Anlage 1 zu V/0338/2026 (2) In der Zusammenarbeit mit dem NWL ist es Aufgabe des ZVM, die Fahrgastzahlen sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebots, durch einheitliche und nutzerfreundlichen Tarife, durch koordinierte kompatible und die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformationstechnik einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, sowie durch einheitliche Qualitätsstandards und durch eine geeignete Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und dem nicht motorisierten Individualverkehr sowie mit multimodalen Mobilitätsangeboten im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 1 ÖPNVG insgesamt zu steigern. (2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere: (a) Beratung zu Förderzugängen auf Landes- und Bundesebene (b) Umsetzung eigener Maßnahmen, die die Ziele der Mobilitätswende fördern (c) Sammeln und Auswerten von Mobilitätsdaten als Grundlage einer passgenauen Mobilitätsplanung der Aufgabenträger (d) Wahrnehmung von Aufgaben des straßenbegundenen ÖPNV für die Kreise unter Beachtung des Absatzes 3 (e) regionale Interessenvertretung für den ÖPNV gegenüber Branchenverbänden und Kammern, die Zwecke außerhalb des ÖPNV verfolgen (f) Bündelung der verbandsweiten Interessen und Vertretung der Verbandsmitglieder bei regionalen Interessen gegenüber Bund, Land, Nachbarverbünden und Verkehrsunternehmen (g) Organisation und Durchführung regionaler Mobilitätskonferenzen im Verbandsgebiet (h) Mitwirkung an der Einnahmeaufteilung sowie Bearbeitung von zentralen Fördertatbeständen des Landes und Bundes. (i) Wahrnehmung und Bündelung der Interessen der Kreise in westfälischen Tarifgremien mit Blick auf tarifrelevante Entscheidungen (3) Der ZVM unterstützt den NWL im Hinblick auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. entfällt (4) a) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern übertragen werden. (3) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung Aufgaben des straßengebundenen ÖPNV übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern übertragen werden. b) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes übertragen werden, so ist diese in einem gesonderten Geschäftsbereich wahrzunehmen. Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (4) Sollte eine Aufgabe nicht von allen Mitgliedern des Zweckverbandes übertragen werden, so sind insbesondere Fragen der Kostenübernahme durch die übertragende Stelle zu klären. Bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. innovative Verkehrskonzepte, vernetzte Mobilität, übergreifende Buchungssysteme, etc.), übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen werden. (5) Der ZVM kann durch Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben insbesondere in Bereichen, die den ÖPNV ergänzen (z.B. innovative Verkehrskonzepte, vernetzte Mobilität, etc.), übernehmen, soweit ihm diese Aufgaben von den Aufgabenträgern mandatierend oder delegierend übertragen werden. § 4 Organe des Zweckverbandes § 4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8) und die Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9). Die Organe des ZVM sind die Verbandsversammlung (§§ 5 - 8), und die Verbandvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 9). § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht der Vertretung der Verbandsmitglieder. Die Vertretung wird durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus Vertretungen der Verbandsmitglieder. Die Vertretung wird durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleibt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder seinen Hauptverwaltungsbeamten oder eine von dieser benannten Vertretung, wobei die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt werden. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung sowie seine Hauptverwaltungsbeamtin oder seinen Hauptverwaltungsbeamten oder eine von dieser benannten Vertretung, wobei die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung mitgezählt werden. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist. (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: (2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) Änderung der Verbandssatzung, a) Änderung der Verbandssatzung, b) Auflösung des Zweckverbandes, b) Auflösung des Zweckverbandes, c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, d) Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Verbandsversammlung und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertretung, e) Wahl und Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertretung, f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, f) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlagen, g) Feststellung des Jahresabschlusses, g) Feststellung des Jahresabschlusses, h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Geschäftsführung sowie Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführung, h) Wahl, Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung und Entlassung der Geschäftsführung sowie Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführung, i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen, i) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und Organisationen, j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung, j) Geschäftsordnungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Geschäftsführung, k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, k) Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, l) Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖPNV zwischen dem NWL und den Mitgliedszweckverbänden (MZV) sowie Abschluss und Änderung weiterer Verträge mit dem NWL, entfällt m) Durchführung von Maßnahmen und/oder Projekten, die aus dem Teilraumkonto des ZVM beim NWL finanziert werden. entfällt n) Zustimmung zu insbesondere folgenden Entscheidungen des NWL: entfällt Änderung der Verbandssatzung des NWL, entfällt Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans des NWL, entfällt alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des SPNV, entfällt Abschluss von SPNV-Verkehrsverträgen, Start des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstandes sowie wesentlichen Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen, die das Gebiet des ZVM betreffen. entfällt Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG, entfällt Einrichtung und Aufgabe von NWL-Geschäftsstellen im Gebiet des ZVM entfällt Auflösung des NWL entfällt o) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung des NWL entfällt p) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts zur Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers des NWL und der zu wählenden Stellvertretung entfällt r) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung. l) Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 4 und 5 der Satzung. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt wird. (3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Bildung von Ausschüssen geregelt wird. (4) Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Verbandsversammlung des NWL gem. § 6 Abs. 2 lit. o) entsendet der ZVM 11 Vertreterinnen und Vertreter, mindestens zwei je Verbandsmitglied. Die entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. Die Vertreterinnen und Vertreter des ZVM in der Verbandsversammlung des NWL haben die Verbandsversammlung des ZVM über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung so frühzeitig zu unterrichten, dass die Verbandsversammlung dazu die Vertreterinnen und Vertreter bindende Beschlüsse fassen kann. Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im vorgenannten Sinne zählen alle Angelegenheiten, die nach der Satzung des NWL einer Entscheidung der Verbandsversammlung des NWL bedürfen. Dazu gehören neben den Entscheidungen der Verbandsversammlung des NWL, die einer Zustimmung des ZVM bedürfen, insbesondere auch die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern des NWL und die Auflösung des NWL. entfällt § 7 Einberufung der Verbandsversammlung § 7 Einberufung der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. (1) Die Verbandsversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn mindestens zwei Verbandsmitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. (2) Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin zuge gangen sein. In dringenden Fällen kann die Ladungs frist bis auf 3 Tage verkürzt werden. (3) Sitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann jedoch entscheiden, die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder als videogestützte (digitale) Sitzung durchzuführen. (4) Die Durchführung von digitalen Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes Verbandsmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. (5) In digitalen Sitzungen gilt die Videozuschaltung als Anwesenheit. Abstimmungen und Wahlen erfolgen elektronisch oder durch namentliche Abfrage, soweit nicht zwingend eine geheime Wahl vorgeschrieben ist. Das Nähere zu Verfahren und Technik regelt die Geschäftsordnung. (6) Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton- Übertragung der Sitzung gewahrt. Näheres zur Ausgestaltung des Zugangs und zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes regelt die Geschäftsordnung. § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (1) Jede Vertreterin und jeder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Versammlung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. (2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes werden einstimmig gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit nicht anders geregelt - mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes werden mit der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden – soweit nicht anders geregelt - mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. (3) Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließlich Angelegenheiten einzelner Verbandsmitglieder betreffen, bedürfen zusätzlich der Zustimmung einer Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder. (4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. (4) Änderungen der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder. Änderungen der §§ 3, 8, 12, 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter jedes Verbandsmitgliedes. § 9 Verbandsvorsteher § 9 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung gehören der Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen. (1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Beschäftigten der zum Zweckverband gehörenden Mitglieder auf 5 Jahre. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung gehören der Verbandsversammlung – letztere unabhängig von der Anwesenheit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers – als stimmberechtigte Mitglieder an; sie sind entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung zahlenmäßig als ordentliche Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen. (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie bzw. er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen. (4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchführung der Verbandsaufgaben (§ 3) und der Beschlüsse der Verbandsversammlung (§ 6). Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann sich zur Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen. (5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. (5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine Stellvertretung sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören. § 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben § 10 Dienstkräfte, Durchführung der Aufgaben (1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. (1) Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufgaben Beamte und Angestellte im Rahmen des von der Verbandsversammlung zu beschließenden Stellenplans hauptamtlich ein. (2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner operativen Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. (2) Der Zweckverband kann sich bei der Durchführung seiner operativen Aufgaben und zur Erledigung seiner Kassengeschäfte der Verwaltung eines Verbandsmitgliedes oder einer kreisangehörigen Kommune bedienen. Einzelheiten und Kostenersatz sind in einer besonderen Vereinbarung zu regeln. (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern entsprechend § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Kommt eine Einigung binnen sechs Monaten nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung nach Verrechnung mit den offenen Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im Haushaltsjahr der Auflösung gültigen Umlagequoten aufgeteilt. (4) Das Vermögen des Zweckverbands wird im Fall der Auflösung nach Verrechnung mit den offenen Verbindlichkeiten auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im Haushaltsjahr der Auflösung gültigen Umlagequoten aufgeteilt. § 11 Finanzierung § 11 Finanzierung Der Zweckverband bestreitet seine Ausgaben aus der vom NWL gewährten jährlichen Pauschale (§5 Vereinbarung NWL/MZV) sowie aus weiteren aufgaben-, projekt- und/oder maßnahmenbezogenen Zuwendungen. (1) Der zur Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderliche Finanzbedarf wird in erster Linie gedeckt durch folgende Mittel: a) Mittel, die der Zweckverband auf Basis einer Vereinbarung mit dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe erhält b) Mittel, die dem Zweckverband aus der Wahrnehmung von Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder zufließen, c) bewilligte Fördermitten vom Land, vom Bund, von der Europäischen Union oder sonstigen Fördergebern (2) Soweit die Erträge nach Absatz 1 die entstehen den Aufwendungen des Zweckverbandes nicht decken, wird der Finanzierungsbedarf durch Erhebung einer Umlage von den Verbandsmitgliedern mit den folgenden Vorgaben gedeckt. Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. Der Zweckverband kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. § 12 Verbandsumlage nun § 11 (2) neu (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage, soweit die in § 11 genannten Mittel sowie seine sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Finanzbedarfs ausreichen. Er kann Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen sind. nun § 11 (2) neu (2) Diese Umlage wird nach einem Schlüssel in dem Verhältnis der in den Gebieten der Verbandsmitglieder wohnenden Einwohner erhoben. nun § 11 (2) neu § 13 Rechnungsprüfung § 12 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines Jahresabschlusses eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt unberührt. Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung der Prüfung seines Jahresabschlusses eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für das jeweilige Jahr entscheidet die Zweckverbandsversammlung. Die Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt der Bezirksregierung für überörtliche Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1GkG bleibt unberührt. § 14 Schlussbestimmung § 13 Schlussbestimmung Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. Bei wesentlichen Änderungen der dieser Satzung zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag eines Verbandsmitgliedes über eine entsprechende Anpassung der Satzung zu verhandeln. § 15 Ergänzende Rechtsvorschriften § 14 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des GkG. Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die des GkG. § 16 Öffentliche Bekanntmachungen § 15 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen durch die Bereitstellung eines digitalisierten Dokumentes unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite des Zweckverbandes Mobilität Münsterland unter https://www.zvm.info. Gleiches gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen. Auf die erfolgte Bereitstellung wird unter Angabe der Internetadresse im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster nachrichtlich hingewiesen. § 17 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0338/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.05.2026
- Erstellt
- 22.05.2026 08:53