V/1062/2016
Westfälische Bauindustrie Münster GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen
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Anlage_V_1062_2016_WBI Satzung
25432 Zeichen
Entwurf Stand 10.11.16
Gesellschaftsvertrag
der Firma Westfälische Bauindustrie
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit dem Sitz in Münster
I. Firma und Sitz der Gesellschaft
§ 1
Die Gesellschaft führt die Firma:
Westfälische Bauindustrie
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Sie hat ihren Sitz in Münster.
II. Gegenstand des Unternehmens
§ 2
(1) Die W estfälische Bauindustrie GmbH bewirtschaft et umfassend
den ruhenden Verkehr in der Stadt Münster, sie baut und betreibt
Parkhäuser, Umsteigeanlagen zur Vernetzung von MIV
(Motorisierter Individual-Verkehr) und ÖPNV (Öffent licher
Personennahverkehr) wie Park+Ride-Anlagen, Park+Bik e-Anlagen,
Fahrradparkanlagen.
usw.
(2) Die W estfälische Bauindustrie GmbH engagiert si ch im Bereich
des gewerblichen Bauens als Bauherr im eigenen Name n oder als
Baubetreuer im fremden Namen insbesondere in solche n
Bereichen, die strukturell zur Stadtentwicklung bei tragen (z.B.
Gewerbe- oder Handwerkerzentren, Projekte zur wohnu ngsnahen
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Grundversorgung in der Entwicklung/Verbesserung von
Wohnbereichen, sonstige Infrastruktureinrichtungen) .
(3) Das bei der W estfälische Bauindustrie GmbH vorh andene
Spezialwissen im Bau von Parkanlagen und von gewerb lichen
Bauprojekten kann durch die Übernahme von Beratungs -,
Planungs- oder Bauaufträgen für Dritte vermarktet w erden.
(4) Die Gesellschaft bewirtschaftet das eigene Grun dvermögen. Sie
kann Grundstücke erwerben, belasten und veräußern, sowie
Erbbaurechte ausgeben und erwerben.
(5) Die Gesellschaft kann die Verwaltung von
Eigentümergemeinschaften übernehmen, soweit sie Mit eigentümer
ist oder diese Tätigkeit auf Veranlassung eines Ges ellschafters
erfolgt.
(6) Zur Erreichung der in den Absätzen 1. bis 5. ge nannten Zwecke
kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem
Gesellschaftszweck dienen. Sie ist berechtigt, ande re
Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu bet eiligen.
(7) Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte nach wirt schaftlichen
Grundsätzen im Sinne des § 109 GO NRW.
III. Stammkapital und Stammeinlagen
§ 3
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
€ 21.630.000,00 (in W orten: Euro einundzwanzig-
millionensechshundertdreißigtausend).
(2) Gesellschafter sind:
a) die Stadtwerke Münster GmbH mit einem Anteil vo n
€ 21.413.700,00
b) die Stadt Münster mit einem Anteil von € 216.30 0,00
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IV. Organe der Gesellschaft
§ 4
(1) Organe der Gesellschaft sind
a) die Geschäftsführung
b) der Aufsichtsrat
c) die Gesellschafterversammlung
(2) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des
Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnu ngsmäßigen
Geschäftsführung auszurichten.
(3) Rechtsgeschäfte mit den Geschäftsführenden und Mitgliedern des
Aufsichtsrates bedürfen mit 2/3 Mehrheit der anwese nden
Mitglieder der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
A. Geschäftsführung
§ 5
(1) Die Gesellschaft hat nach näherer Bestimmung de r
Gesellschafterversammlung eine/n oder mehrere Gesch äftsführer/
Geschäftsführerin/nen im Folgenden immer als Geschä ftsführung
bezeichnet.
(2) Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführer/innen wird/ werden Die
Geschäftsführung wird nach Anhörung des Aufsichtsra tes von der
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. D ie
Anstellungsbedingungen für die Geschäftsführung leg t die
Gesellschafterversammlung fest. Die Anstellungsvert räge mit der
Geschäftsführung werden daran anschließend vom Aufs ichtsrat
abgeschlossen.
(3) Die Dauer der Bestellung beträgt 5 Jahre. W iede rholte Bestellung
ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Gru nd von der
Gesellschafterversammlung widerrufen werden.
(4) Der Aufsichtsrat kann Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen die
Geschäftsführung vorläufig des Amtes entheben. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimm berechtigten
Mitglieder des Aufsichtsrates. Für die Dauer der vo rläufigen
Amtsenthebung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte
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sicherzustellen. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich
einzuberufen; auf W unsch des/der betroffenen
Geschäftsführer(s)/Geschäftsführerin/innen der Geschäftsführung
ist ihm /ihr/ihnen ihr in der Gesellschafterversammlung Gehör zu
geben.
§ 6
(1) Ist nur ein Geschäftsführer oder eine Geschäfts führerin bestellt,
so vertritt dieser/diese die Gesellschaft allein.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer/Geschäftsführerinn en bestellt, so
vertreten zwei Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen zwei
Personen die Geschäftsführung gemeinschaftlich oder ein
Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin gemeinsam mi t einem
Prokuristen/einer Prokuristin die Gesellschaft.
(3) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen führen
Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellscha ft
selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvert rag und der
vom Aufsichtsrat beschlossenen Allgemeinen
Geschäftsanweisung. Dabei sind die „Grundsätze für die
Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungsgrunds ätze)“ sowie
die „Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt M ünster“ in der
jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sind mehrere
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen bestellt, so k önnen einzelne
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen zur Vornahme b estimmter
Geschäfte oder Arten von Geschäften vom Aufsichtsra t ermächtigt
werden. Der Aufsichtsrat kann
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen von den Beschr änkungen
des § 181 BGB befreien.
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates
ohne Stimmrecht teil. Sie hat dem Aufsichtsrat rege lmäßig über
die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten u nd auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) Sie hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaf tsplan bestehend
aus dem Erfolgsplan und der fünfjährigen Finanzplan ung
aufzustellen.
(6) Den Jahresabschluss und den Lagebericht stellt die
Geschäftsführung auf und legt sie zusammen mit dem
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Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich n ach Eingang
dem Aufsichtsrat zugleich mit einer Empfehlung zur Verwendung
des Bilanzgewinns vor.
(7) Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht d es
Wirtschaftsprüfers und das Beratungsergebnis des Au fsichtsrates
leitet sie den Gesellschaftern zu.
B. Aufsichtsrat
§ 7
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus
1. zwölf von der Gesellschafterversammlung nach W e isung des
Rates der Stadt Münster gewählten stimmberechtigten
Mitgliedern, darunter der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e
von ihm/ihr vorgeschlagene/n Beamten/in oder Angest ellte/n
der Stadt Münster.
2. dem kaufmännischen Geschäftsführer/der kaufmänn ischen
Geschäftsführerin der Stadtwerke Münster GmbH oder
einem/einer von ihm/ihr benannten Vertreter/in mit beratender
Funktion (ohne Stimmrecht).
Für jedes Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in be stellt.
(2) Die Amtszeit des gewählten Aufsichtsrates endet mit der Neuwahl
des Aufsichtsrates. Diese findet jeweils innerhalb von drei
Monaten nach den Kommunalwahlen statt. W iederwahl i st
zulässig.
(3) Die Gesellschafterversammlung entsendet die
Aufsichtsratsmitglieder und beruft sie ab. Scheidet ein
Aufsichtsratsmitglied durch Niederlegung seines Man dates oder
Tod aus, so hat die Gesellschafterversammlung unver züglich eine
Nachwahl vorzunehmen.
(4) Der kaufmännische Geschäftsführer/die kaufmänni sche
Geschäftsführerin der Stadtwerke Münster GmbH kann jederzeit
den von ihm/ihr benannte/n Vertreter/in abberufen u nd eine/n
andere/n Vertreter/in entsenden.
(5) Der Aufsichtsrat tritt nach Neuwahl innerhalb v on vier W ochen
zusammen und wählt aus der Mitte der gewählten Vert reter
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eine/einen Vorsitzende/n und eine/n stellvertretend e/n)
Vorsitzende/n sowie eine/n Schriftführer/Schriftfüh rerin und
dessen/deren Stellvertreter/in. Eine Abwahl ist zul ässig.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder sind über vertrauli che Angelegenheiten
und Geheimnisse der Gesellschaft zur Verschwiegenhe it
verpflichtet.
(7) Gemäß § 108 Abs. 5 Nr. 2 kann der Rat den von i hm bestellten
bzw. auf Vorschlag des Rates gewählten Mitgliedern des
Aufsichtsrates und der Ausschüsse W eisungen erteile n.
(78) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich . Die Höhe einer
etwaigen Aufwandsentschädigung oder eines Sitzungsg eldes wird
von der Gesellschafterversammlung festgelegt.
(89) Die Beteiligungsverwaltung erhält ein Teilnahm erecht mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrat es.
§ 8
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte der Ge sellschaft. Die
Mitglieder des Aufsichtsrates haben gemäß § 113 GO die
Interessen der Gemeinde zu verfolgen, ihr Amt auf B eschluss des
Rates jederzeit niederzulegen und den Rat- soweit d urch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist- über alle Angelegen -heiten von
besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(2) Der/die Aufsichtsratsvorsitzende kann mit einem weiteren
Aufsichtsratsmitglied Dringlichkeitsentscheidungen treffen in
Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Der Au fsichtsrat ist
in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte
besetzen, insbesondere zu dem Zweck, seine Verhandl ungen und
Beschlüsse vorzubereiten oder deren Ausführung zu ü berwachen.
(4) Der Aufsichtsrat kann seine Aufgaben Dritten ni cht übertragen,
jedoch zur Erfüllung dieser Aufgaben sich ihrer bed ienen.
Sachverständige und Auskunftspersonen können auf Be schluss
zur Beratung des Aufsichtsrates hinzugezogen werden .
(5) Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft bei der Vornahme von
Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung und zur F ührung von
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft gegen die Ges chäftsführung,
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Aktivprozesse jedoch nur, soweit die Gesellschafter versammlung
ihre Durchführung beschlossen hat.
(6) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vo m dem
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von deren Stellvertreter/ Stellvertret erin abgegeben.
§ 9
(1) Der Aufsichtsrat tagt mindestens dreimal jährli ch. Die
Geschäftsführung hat mindestens eine Woche vorher i m Auftrag
des Vorsitzenden zu den Sitzungen des Aufsichtsrate s schriftlich
oder per E-Mail einzuladen und gleichzeitig mit der Einladung die
Tagesordnung und ggf. die Unterlagen zuzusenden. Au ch die
elektronische Bereitstellung der Unterlagen, z. B. per daten-Cloud,
ist zugelassen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzend en/von der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und gele itet.
(2) Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat
unverzüglich einberufen, wenn zwei Aufsichtsratsmit glieder oder
die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks u nd der
Gründe verlangen. Entspricht der/die Vorsitzende de m Antrag
nicht binnen zwei Wochen, so können die Antragstell er unter
Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsra t einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in
Sitzungen. Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen kön nen – soweit
nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt –
Beschlüsse auch mittels Brief, Telefax oder E-Mail.
( 34) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist bzw. im Umlaufverfah ren
abgestimmt hat. Er fasst, soweit durch den Gesellsc haftsvertrag
nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit e infacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(45) Eine schriftliche Beschlussfassung ist mit Zustimmung aller
Aufsichtsratsmitglieder zulässig.
(56) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufer tigen und vom
Aufsichtsrat zu genehmigen, die vom Vorsitzenden/de r
Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftf ührerin zu
unterschreiben sind.
Formatiert: Hervorheben
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§ 10
(1) Der Aufsichtsrat berät und beschließt über
1.1 die Allgemeine Geschäftsanweisung für die
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen
1.2 die Erteilung von Prokuren und Handlungsvollma chten und
deren W iderruf
1.3 Anstellungsverträge nach Maßgabe der Allgemein en
Geschäftsanweisung für die
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen (vgl. § 5 Abs. 2)
2. den Beitritt und Austritt zu einer Arbeitgeberv ereinigung oder
einen Arbeitgeberverband
3. die Zuweisung und Entnahme der freien Rücklagen und deren
Verwendung
4. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhe bungen
von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Vergaben,
soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwalt ung der
Substanzerhaltung dienen, und soweit die in der
Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung festgel egten
Beträge überschritten werden.
5. Aufnahme von Darlehen und Hypotheken, Übernahme von
Bürgschaften, soweit die in der Geschäftsanweisung für die
Geschäftsführung festgelegten Beträge überschritten werden.
6. die Zustimmung zur Gewährung von Darlehen und S tundung
von Restkaufgeldern, sofern die Laufzeit mehr als z wei Jahre
beträgt und mit der Summe die in der Geschäftsanwei sung für
die Geschäftsführung festgelegten Beträge überschri tten
werden.
7. die Beauftragung des Jahresabschlussprüfers au f Vorschlag
der Beteiligungsverwaltung.
8. die Stellungnahme zu Vorlagen an die
Gesellschafterversammlung.
9. die von der Gesellschafterversammlu ng überwiesenen
weiteren Aufgaben.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den L agebericht und
den Vorschlag der Geschäftsführung für die Verwendu ng des
Bilanzgewinns zu beraten und hierüber schriftlich a n die
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Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Beri cht hat der
Aufsichtsrat zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahres abschlusses
durch den Abschlussprüfer und zur Entlastung der
Geschäftsführung Stellung zu nehmen.
(3) Die Vorschriften des Aktienrechtes über den Auf sichtsrat finden
keine Anwendung mit Ausnahme der Verweisung aus § 5 2 GmbH-
Gesetz.
C. Die Gesellschafterversammlung
§ 11
(1) Für den Gesellschafter Stadtwerke Münster GmbH hält ein von der
Geschäftsführung zu benennender und vom Aufsichtsra t der
Stadtwerke Münster GmbH zu bestätigender Vertreter/ zu
bestätigende Vertreterin und für den Gesellschafter Stadt Münster
der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein/e von
ihm/ihr benannte/r Vertreter/Vertreterin /in sofern der Rat nicht
eine andere Entscheidung getroffen hat, die
Gesellschafterversammlung ab.
(2) Angelegenheiten, die nach dem Gesellschaftsvert rag der Beratung
und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürfen,
sind vorher dem zuständigen Gremium der Stadt Münst er zur
Entscheidung vorzulegen.
(3) Bedarf diese Entscheidung einer notariellen ode r gesetzlichen
Beurkundung oder einer Erklärung nach außen, so si nd für die
Abgabe der erforderlichen Erklärungen v.g. Personen zuständig.
§ 12
(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens bis
zum 30. Juli jeden Jahres in Münster stattfinden.
(2) Die Geschäftsführung hat die Gesellschaftervers ammlung
innerhalb eines Monats nach Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses, spätestens jedoch bis zum Ablauf der ersten 8
Monate des Geschäftsjahres einzuberufen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei
Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Gl eichzeitig
mit der Einladung sind die Tagesordnung und ggf. di e Unterlagen
Formatiert: Hervorheben
Formatiert: Hervorheben
Formatiert: Hervorheben
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zuzusenden. Auch die elektronische Bereitstellung d er Unterlagen,
z. B. per daten-Cloud, ist zugelassen.
(24) Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschl ießt über die
Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ver wendung des
Bilanzgewinns, soweit im § 20 nichts anderes bestim mt ist. Auf
Verlangen der Gesellschafter hat der Abschlussprüfe r an den
Beratungen über die Feststellung des Jahresabschlus ses
teilzunehmen.
(35) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sin d, abgesehen
von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrückli ch
bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Intere sse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
(46) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss
unverzüglich einberufen werden, wenn
a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Lau fe des
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass d ie Hälfte
des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur
Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderliche Zahl
sinkt.
§ 13
Für die Einberufung, Leitung und Beschlussfähigkeit sowie für
Abstimmungen der Gesellschafterversammlung finden d ie Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes Anwendung.
§ 14
(1) Die Gesellschafterversammlung berät über:
a) den Lagebericht
b) den Bericht des Aufsichtsrates
c) das testierte abschließende Prüfungsergebnis.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang)
b) die Verwendung des Bilanzgewinns
c) die Deckung des Bilanzverlustes
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d) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernomme n oder
Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen
e) die Entlastung der Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
f) die W ahl von Aufsichtsratsmitgliedern
g) die Bestellung von Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der
Geschäftsführung und deren
Anstellungsbedingungen
h) den W iderruf der Bestellung von Geschäftsführer n
/Geschäftsführerinnen aus wichtigem Grund und die
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Mitgliedern d es
Aufsichtsrates und die Bestellung von Bevollmächtig ten zur
Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften un d
Rechtsstreitigkeiten mit
Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Geschäftsführung
j) die Änderung des Gesellschaftsvertrages
k) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen
l) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Um wandlung
der Gesellschaft
m) die Auflösung der Gesellschaft und die Wahl der Liquidatoren
n) den Abschluss und die Änderung von Unternehmens verträgen
im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetz es
o) den W irtschaftsplan einschließlich der mittelfr istigen
Finanzplanung.
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin o der der/die
von ihm/ihr entsandte Vertreter/in in der
Gesellschafterversammlung
a) hat die Interesse der Gemeinde zu verfolgen
b) ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Aus schüsse
gebunden
c) hat sein/ihr Amt jederzeit auf Beschluss des Ra tes
niederzulegen
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Formatiert: Hervorheben
Formatiert: Hervorheben
Formatiert: Hervorheben
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d) Hat den Rat von allen Angelegenheiten von beso nderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
V. Rechnungslegung und Prüfung
§ 15
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat Der/die
Geschäftsführer/Geschäftsführerin/nen haben dafür zu sorgen,
dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisatio n die
Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) inne rhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufzustellen. D er
Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die
Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowi e Gewinn-
und Verlustrechnung entsprechen.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebe richt zu
erstellen. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage
der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tats ächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung
der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichu ng Stellung
zu nehmen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritt en Buches
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellscha ften
aufgestellt und geprüft.
(6) Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabsc hluss die
Angaben gem. § 108 Abs.1 Satz1 Nr. 9 Gemeindeordnun g
Nordrhein-W estfalen aus. Dies gilt erstmals für den Anhang zum
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016.
(7) Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien s ind verpflichtet,
den kommunalen Gesellschaftern gemäß § 118 der
Gemeindeordnung NRW für den Gesamtabschluss im Sinn e des §
Formatiert: Hervorheben
Formatiert: Durchgestrichen
Formatiert: Hervorheben
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116 der Gemeindeordnung NRW nach Einschätzung der
kommunalen Gesellschafter erforderlichen Informatio nen und
Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen .
§ 16
(1) Der Jahresabschluss wird von einem durch den Au fsichtsrat zu
wählenden Abschlussprüfer geprüft.
(2) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, gemäß § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz i.V.m. § 112 Abs. 1 GO im Rahmen
der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung prüfen zu lassen.
(3) In dem Prüfungsbericht sind darzustellen:
a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der
Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste,
wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermö gens-
und Ertragslage von wesentlicher Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustre chnung
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
§ 17
(1) Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen Geschä ftsführung hat
haben den geprüften Jahresabschluss und den Lageber icht
zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfe rs sowie
dem Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. Verlustabde ckung
dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2) Nach Beratung im Aufsichtsrat werden der Jahres abschluss und
der Lagebericht sowie der Prüfungsvermerk des Absch lussprüfers
mit einem Bericht über das Beratungsergebnis im Auf sichtsrat der
Gesellschafterversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses und zur Entlastung des Aufsichtsr ates und der
Geschäftsführung zugeleitet. Mit der Einladung zur
Gesellschafterversammlung sind den Gesellschaftern der
Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht de s
Aufsichtsrates zu übersenden.
Formatiert: Nicht unterstrichen
Formatiert: Durchgestrichen
Formatiert: Nicht unterstrichen,
Hervorheben
Formatiert: Nicht unterstrichen
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§ 18
(1) Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz zu.
(2) Soweit die Gesellschaft durch Vertrag Vermögens gegenstände der
Stadt Münster verwaltet, überprüft das gemeindlich e
Rechnungsprüfungsamt deren ordnungsgemäße Verwaltun g unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(3) Das gemeindliche Rechnungsprüfungsamt darf sich zur Klärung
von Fragen, die bei diesen Prüfungen auftreten, unm ittelbar bei
der Gesellschaft unterrichten.
(4) Das gemeindliche Prüfungsamt kann zudem, wenn e in
Prüfungsauftrag nach § 3 der Rechnungsprüfungsordnu ng der
Stadt Münster erteilt wird, u.a. Zweckmäßigkeits-,
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen von
Vergabeentscheidungen vornehmen.
§ 19
Gleichstellung von Männern und Frauen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu
beachten.
VI. Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft
§ 19 20
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Gm bH-Gesetzes
maßgebend.
VII. Bekanntmachungen
§ 20 21
Formatiert: Hervorheben
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(1) Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Stadt Müns ter
veröffentlicht; sie sind von der Geschäftsführung z u
unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden
unter Nennung des Aufsichtsrates von dem/von der Vo rsitzenden
unterzeichnet.
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervi elfältigung des
Jahresabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk, des
Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrates, de s Vorschlags
zur Verwendung des Jahresüberschusses oder
Deckung des Jahresfehlbetrages sind die §§ 325, 32 6 und 328
HGB anzuwenden.
(3) Sind die Bekanntmachungen in dem in Abs. 1 gena nnten Blatt
nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Re gistergericht
zu bestimmenden Blatt veröffentlicht, bis die
Gesellschafterversammlung ein anderes Blatt bestimm t hat und
eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertra ges in das
Handelsregister eingetragen ist.
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des
Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind ortsüb lich bekannt
zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss un d der
Lagebericht auszulegen und in der Bekanntmachung au f die
Auslegung hinzuweisen.
Beschlussvorlage
2450 Zeichen
V/1062/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Westfälische Bauindustrie Münster GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 14.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Bauindustrie Münster GmbH (Anl a- ge) wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt Münster. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung u.a. die Beschlussfassung über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälische Bauindustrie GmbH ist u.a. notwe ndig, weil aufgrund der entsprechenden neuen gesetzlich en Regelungen in Nordrhein -Westfalen die Au f- nahme der Anforderung des Transparenzgesetzes NRW durch die NRW-Gesellschafter erforderlich wurde und die NRW-Kommunen durch die Bezirksregierung gehalten sind, die entsprechenden Ände- rungen umzusetzen. Darüber hinaus wurden redaktionelle, sowie weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Vorlagen-Nr.: V/1062/2016 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: Janetzki@stadt-muenster.de Datum: 17.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1062/2016 Änderungen aufgenommen. Die vorgenommenen Änderungen sind im anliegenden Gesellschaftsvertrag (Anlage) im Änderung s- modus dargestellt. Die Änderungen des Gesellschaftsve rtrages wurden mit der Bezirksregierung Münster vorabg e- stimmt. Zur Beschlussfassung: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird in seiner Sitzung am 8.12.2016 über die vorli e- gende Fassung beraten. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Ge sellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Gesellschaftsvertrag der Westfälische Bauindustrie GmbH (im Änderungsmodus)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1062/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37