0831/2026
Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2025
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
18198 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/33/333 Vorlagen-Nummer 0831/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 24.04.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.05.2026 Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2025 1. Allgemeine Informationen In Köln leben zum Stichtag 31. Dezember 2025 insgesamt etwa 1.100.000 Menschen, davon 469.156 Menschen mit Migrationshintergrund und 233.800 Menschen ohne deutschen Pass aus 180 Ländern (davon 73.400 EU-Bürger und 160.400 Personen aus Nicht-EU-Staaten). Bezogen auf die Menschen ohne deutschen Pass, verfügen 206.700 über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthalts- titels). Bei den übrigen ca. 27.100 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, hiervon Sind ca. 21.200 Fälle noch in einem aufenthaltsrechtlichen Prüfverfahren, befinden sich ca. 2.250 Personen im Asylverfahren und besteht bei ca. 3.650 Personen eine Ausreisepflicht. 2 Aufteilung Aufenthaltsrechte (ohne EU-Staaten) Nachfolgend möchte die Verwaltung über die Entwicklungen im Jahr 2025 der in Köln leben- den ausreisepflichtigen Personen, die Gewährung von Bleiberechten und erfolgten Ausreisen berichten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember 2025. 2. Bleiberechte In Fällen, wo eine Ausreisepflicht besteht, bei denen eine Rückführung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann, werden im Einklang mit dem Auf- enthaltsrecht über die Bleiberechtsregelungen Perspektiven für Menschen geschaffen, die zu einem geregelten Status führen. Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreisepflichtige Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffrei- heit); sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen, Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich auch die Schule besuchen oder ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines Passdokuments mitgewirkt hat Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rück- führungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese Gründe nicht im bewussten Handeln (zum Beispiel Verschleierung der Identität) des*der Aus- reisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaff- bare Reisedokumente, familiäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Aus- bildung oder eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen. 3 Im Jahr 2025 besaßen 1.780 Personen ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG wegen einer nachhaltigen In- tegration 616 Personen ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG als gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende 121 Personen ein Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung 1.625 Personen ein Aufenthaltsrecht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglich- keit der Ausreise Anzahl der Personen in einem Bleiberecht (Titelinhaber*innen) Im Jahr 2025 wurde darüber hinaus 35 Personen eine langfristige Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG sowie 4 Personen eine längerfristige Beschäftigungsduldung nach § 60d Auf- enthG ausgestellt. 3. Chancen-Aufenthaltsrecht Zum Chancen-Aufenthaltsrecht wird mit einer gesonderten Mitteilung (Vorlagen-Nummer 0672/2026) berichtet. 4. Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen (Duldung) Ist eine Person ausreisepflichtig, kann die Ausreise oder die Rückführung jedoch nicht unmit- telbar erfolgen oder ist sie nicht ohne weiteres möglich, wird eine Rückführung ausgesetzt. Eine Ausreisepflicht tritt ein, wenn eine schutzsuchende Person durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte*r anerkannt ist (2025 in 806 Fällen), eine Person unerlaubt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält oder wegen Straffälligkeit ausgewiesen wird. 4 Der Aufenthalt einer ausreisepflichtigen Person ist nach den Vorschriften des Aufenthaltsge- setzes zu dulden, wenn eine Ausreise oder Rückführung zwingende Duldungsgründe entge- genstehen. Zwingende Duldungsgründe liegen z.B. dann vor, wenn Grundrechte der ausreise- pflichtigen Personen betroffen sind, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Wahrung der Familieneinheit. Auch Kindeswohlinteressen auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention können ein Vollzugshindernis sein. Anzahl von Personen mit einer Duldungsbescheinigung Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) konnte im Vergleich zu den Vorjahren, trotz erheblich steigender Zuzugszahlen, deutlich reduziert werden. Dies begründet sich in der Erteilung von Chancenaufenthaltsrechten, als auch in der Intensivierung der Erteilungen von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleiberechten. Der leichte Anstieg der geduldeten Personen resultiert aus dem Umstand, dass Personen mit vorherigem Chancen- Aufenthaltsrecht nicht in ein anderes Aufenthaltsrecht übergeleitet werden konnten, da sie für den Aufenthaltszweck nicht oder noch nicht die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Duldungsbescheinigungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie zum Beispiel bei Krankheit, fehlendem Pass, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruf- lichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von län- gerer Dauer, sodass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildung) erteilt werden. 5 Übersicht über die verschiedenen Duldungsgründe Sonstige andere Gründe bilden hier eine Summe aus verschiedenen Duldungsgründen mit geringerer Fallzahlenhöhe (zwischen 160 und einem Fall). Duldungsgründe können hier unter anderem sein: Duldung aus dringenden persönlichen/humanitären Gründe oder besonderem öffentli- che Interesse Personen Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor Eltern von Kindern mit Bleiberechten nach § 25a AufenthG Gesetzliche Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen Offenes Vaterschaftsanerkennungsverfahren Gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Rückkehrent- scheidung Asylfolgeverfahren Von den insgesamt 3.657 geduldeten Personen wurden durchschnittlich 1.000 Personen im Rückkehrmanagement mit der Aufgabe bearbeitet, die Rückführungsvoraussetzungen herzu- stellen und die freiwillige Ausreise bzw. Rückführung vorzubereiten. Zur Herstellung von Rückführungsvoraussetzungen bestehen verschiedene Handlungsoptionen wie die Einleitung des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung über die zentralen Ausländerbehörden NRW, die Datenträgerauswertung zum Zwecke der Identifizierung, Durchsuchungen auf der Grundlage von gerichtlichen Beschlüssen zum Auffinden von Personen oder Identitätsdoku- menten oder die Einholung ärztlicher Gutachten. Nach Beseitigung von Vollzugshindernissen kann die Ausreisepflicht durchgesetzt werden. 6 5. Ausreisen Grundsätzlich werden Entscheidungen unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeut- samen Aspekte getroffen, insbesondere auch für die Beteiligten günstigen Umstände. Hierbei werden die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen genutzt, sofern gesetzlich Blei- beperspektiven eröffnet sind. Die gesetzliche Aufgabe ist es, auf Fälle von unerlaubter Ein- reise unmittelbar mit dem Ziel einer schnellen Wiederausreise zu reagieren und die Ausreise- pflicht der Menschen zu begleiten, die kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erhalten können. Hier besteht für das Ausländeramt kein Ermessenspielraum. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise bestehen verschiedene Rückkehr- und Reintegrations- programme, die sowohl die freiwillige Rückkehr finanziell unterstützt, als auch Begleitung wäh- rend des Ausreiseverfahrens und Hilfen in der ersten Zeit im Rückkehrstaat, mit dem Ziel ei- ner Perspektive im Herkunftsland nach der Rückkehr, bieten kann. Die Fördermöglichkeiten sind hier jeweils vom Herkunftsstaat, Zeitdauer des Aufenthaltes und der jeweiligen individuel- len Situation abhängig. Um Ausreisepflichtigen einen bestmöglichen Zugang zu den individuell angepassten Angeboten im Herkunftsland zur freiwilligen Rückkehr und der Reintegration zu bieten, hat das Ausländeramt eine Rückkehrberatung und Verweisberatung installiert. Grund- sätzlich wird jeder*m Ausreisepflichtigen ohne Bleibeperspektive eine Rückkehrberatung an- geboten. Das Ausländeramt berät vor Einleitung einer Rückführungsmaßnahme über die Mög- lichkeiten einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und die Verbesserung von Perspektiven im Heimatland durch Rückkehr- und Qualifizierungspro- gramme. Hierfür werden grds. mit jeder Person ein der Orientierung dienendes Beratungsge- spräch und ein Rückkehrgespräch geführt bzw. angeboten. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 1.237 Beratungsgespräche geführt. Anzahl der freiwilligen Ausreisen mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln Der Rückgang der freiwilligen Ausreisen im Vergleich zum Jahr 2024 begründet sich damit, dass in Folge des starken Zustroms an unerlaubt eingereisten Personen im Winterzeitraum 2023/24 viele Personen, zur Abwendung einer Rückführung, im Jahr 2024 wieder freiwillig ausgereist sind. Im Übrigen stellt die Zahl im Jahr 2025, trotz erheblich sinkender unerlaubter Einreisen, eine Steigerung zu den Vorjahren dar. Es ist davon auszugehen, dass weitere frei- willige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag 31.12.2025 haben 78 ausreisepflichtige Personen, trotz ge- 7 setzlicher Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde, ihren Wohn- bzw. Aufenthalts- ort nicht angezeigt. Diese Personen waren für die Ausländerbehörde nicht erreichbar, sodass von einer Ausreise oder zumindest Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in Köln auszuge- hen ist. Rückkehrförder- und Reintegrationsprogramme sind in ihrer zeitlichen Geltung, ihrer inhaltli- chen Ausgestaltung und dem Adressat*innenkreis verschieden. Die Rückkehrförderung kann sich auf eine reine finanzielle Reisebeihilfe, über ein Startgeld bis hin zu einer Existenzförde- rung erstrecken. Weiterhin besteht die Möglichkeit im Einzelfall erforderliche Sachleistungen zu gewähren so- wie eine temporäre medizinische Betreuung sicherzustellen. Ebenfalls besteht je nach Förder- programm die Möglichkeit ein sogenanntes „Virtual Counselling“ in Anspruch zu nehmen, wel- ches den Ausländer*innen in der Herkunftssprache für viele Rückkehrfragen, insbesondere zur Reintegration, Hilfestellungen auch vor Ort anbietet. Die Förderlandschaft ist über den deutschen Internetauftritt der IOM (returningfromgermany.com) mehrsprachig und in leichter Sprache abrufbar. Die 5 häufigsten Rückkehrstaaten Wird der Ausreiseplicht nicht freiwillig nachgekommen oder wiegt das Interesse an der über- wachten Ausreise (in der Regel bei in Haft befindlichen Straftäter*innen) höher, ist die Durch- setzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich und gesetzlich vorgesehen. Das Ausländeramt handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebenswirklich- keit und -perspektive der betroffenen Menschen eingreifen und es darüber hinaus ein ein- schneidendes und emotionales Erlebnis für rückzuführende Personen ist. Daher werden sämt- liche Grundlagen / Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor ihrer Durch- führung sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, mit geschultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensibili- tät betrieben. 8 Anzahl der Rückführungen Im Jahr 2025 wurden 231 Personen in ihren Herkunftsstaat rückgeführt und in 14 Fällen er- folgte die Überstellung im Rahmen des Dublin-Vefahrens in einen europäischen Vertrags- staat. Die 10 häufigsten Herkunftsstaaten Das Dublin-Verfahren wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben und dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung als rechtliche Grundlage legt hierbei die Kriterien und das Verfahren fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Nor- wegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft wird. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung dorthin an. Das Ausländeramt ist dann verpflichtet die Über- stellung fristgerecht sicherzustellen, eine eigene Entscheidungs- oder Prüfungskompetenz hat die Ausländerbehörde nicht. 9 Voraufenthaltszeiten der zurückgeführten Personen Die Voraufenthalte der rückgeführten Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufent- halte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Rückführun- gen nach Maßgabe der Dublin III Verordnung oder um Rückführungen von unerlaubt einge- reisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufent- haltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedoku- menten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Aufenthalte sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber, wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. Rückführungskapazitäten werden hierbei vorrangig auf Gefährder*innen, Personen aufgrund von (intensiver) Straffälligkeit und sonstige Personen, die sich dauerhaft der Integration ver- weigern konzentriert. Es ist aber auch gesetzliche Aufgabe des Ausländeramtes, die Ausrei- sepflicht der Personen durchzusetzen, die ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen. 10 Anteil zurückgeführter Straftäter*innen an der Anzahl der Gesamtrückführungen Die Ausreisevorbereitung und Durchführung einer Rückführung von straffälligen bzw. inhaftier- ten Personen ist regelmäßig aufwendiger als die Rückführung anderer Personen. Der Pla- nungsaufwand zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung liegt aufgrund des Ab- sprachebedarfs mit Strafverfolgungsbehörden, Herkunftsländern, Grenzbehörden, Justizvoll- zugsanstalten etc. hierbei deutlich höher. Neben oft schwierigen Identifizierungsverfahren und Beschaffung von Heimreisdokumenten, bedarf es zur Ausweisung und Rückführung einer Ge- nehmigung der Staatsanwaltschaft. Mit der Genehmigung zur Abschiebung wird in der Regel der Aufenthaltsbeendigung Vorrang gegenüber der Strafverfolgung oder vollen Verbüßung der Strafhaft erklärt. Bei inhaftierten Personen wird der Strafverzicht in der Regel erst nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft gewährt. In der nachfolgenden Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen, ohne die Berücksichtigung von Straftatbestän- den, die nur von Ausländer*innen begangen werden können (Strafvorschriften nach dem Auf- enthG). Zurückgeführte Straftäter*innen nach Delikt (Mehrfachnennung möglich) 11 Zu den sonstigen Straftaten gehören u. a. Straftaten wie Menschenhandel, Hausfriedens- bruch, Erschleichen von Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, räuberische Erpressung und exhibitionistische Handlungen. 6. Rechtliche Änderungen und Besonderheiten im Jahr 2025 Im Jahr 2025 hat sich die vorübergehende Schutzgewährung für Drittstaatsangehörige, wel- che in Folge des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine geflüchtet sind, verändert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Mitteilung an den Integrationsrat vom 11.03.2025 (Vorlagen-Nummer 0640/2025) verwiesen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu sub- sidiär Schutzberechtigten den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23.07.2027 ausgesetzt. Die Anzahl der Registrierungen von unerlaubt eingereisten Personen hat in Köln, seit Beginn der systematischen Erhebung, den niedrigsten Gesamtjahreswert erreicht. Die Ursache ist nicht auf eine genaue Ursache bzw. Maßnahme zurückzuführen, jedoch besteht die An- nahme, dass die im Jahr 2024 getroffenen Entscheidungen sowie die bundesweit eingeführ- ten Grenzkontrollen zu einem niedrigeren Zulauf von unerlaubt eingereisten Personen geführt haben. Zu den getroffenen Entscheidungen gehören insbesondere die Umstellung der Ge- schäftsprozesse innerhalb von Amt 33 – hier: Registrierung, Anhörung zu den Einreiseum- ständen und Einleitung des Verteilungsverfahrens am selben Tag –, die Absprachen zwischen den Ämtern 33 und 56 zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer in den städtischen Unterkünften sowie die Nutzung von Charterflügen im Rückführungsverfahren für die Hauptherkunftsländer.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0831/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.04.2026
- Erstellt
- 20.03.2026 06:19