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0831/2026

Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2025

Mitteilung Ausschuss 15.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 04.05.2026, TOP 4.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

18198 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33/333 
 
Vorlagen-Nummer 
 0831/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 24.04.2026 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 04.05.2026 
 
Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger 
Personen 2025 
1. Allgemeine Informationen 
 
In Köln leben zum Stichtag 31. Dezember 2025 insgesamt etwa 1.100.000 Menschen, davon 
 469.156 Menschen mit Migrationshintergrund und  
 233.800 Menschen ohne deutschen Pass aus 180 Ländern (davon 73.400 EU-Bürger 
und 160.400 Personen aus Nicht-EU-Staaten).  
 
Bezogen auf die Menschen ohne deutschen Pass, verfügen 206.700 über ein gesichertes 
Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthalts-
titels).  
 
Bei den übrigen ca. 27.100 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, hiervon 
 Sind ca. 21.200 Fälle noch in einem aufenthaltsrechtlichen Prüfverfahren, 
 befinden sich ca. 2.250 Personen im Asylverfahren und 
 besteht bei ca. 3.650 Personen eine Ausreisepflicht.

2 
 
Aufteilung Aufenthaltsrechte (ohne EU-Staaten) 
 
 
 
 
Nachfolgend möchte die Verwaltung über die Entwicklungen im Jahr 2025 der in Köln leben-
den ausreisepflichtigen Personen, die Gewährung von Bleiberechten und erfolgten Ausreisen 
berichten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember 2025. 
 
 
2. Bleiberechte 
 
In Fällen, wo eine Ausreisepflicht besteht, bei denen eine Rückführung aber aus tatsächlichen 
oder rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann, werden im Einklang mit dem Auf-
enthaltsrecht über die Bleiberechtsregelungen Perspektiven für Menschen geschaffen, die zu 
einem geregelten Status führen. 
 
Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreisepflichtige 
Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
 
 sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten 
 sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffrei-
heit);  
 sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, 
 der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, 
 hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen,  
 Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich auch die Schule besuchen oder  
 ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie  
 die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines 
Passdokuments mitgewirkt hat 
 
Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rück-
führungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese 
Gründe nicht im bewussten Handeln (zum Beispiel Verschleierung der Identität) des*der Aus-
reisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaff-
bare Reisedokumente, familiäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Aus-
bildung oder eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen.

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Im Jahr 2025 besaßen 
 1.780 Personen ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG wegen einer nachhaltigen In-
tegration 
 616 Personen ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG als gut integrierte Jugendliche und 
Heranwachsende 
 121 Personen ein Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung 
 1.625 Personen ein Aufenthaltsrecht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglich-
keit der Ausreise 
 
 
Anzahl der Personen in einem Bleiberecht (Titelinhaber*innen) 
 
 
 
Im Jahr 2025 wurde darüber hinaus 35 Personen eine langfristige Ausbildungsduldung nach § 
60c AufenthG sowie 4 Personen eine längerfristige Beschäftigungsduldung nach § 60d Auf-
enthG ausgestellt. 
 
3. Chancen-Aufenthaltsrecht 
 
Zum Chancen-Aufenthaltsrecht wird mit einer gesonderten Mitteilung (Vorlagen-Nummer 
0672/2026) berichtet. 
 
 
4. Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen (Duldung) 
 
Ist eine Person ausreisepflichtig, kann die Ausreise oder die Rückführung jedoch nicht unmit-
telbar erfolgen oder ist sie nicht ohne weiteres möglich, wird eine Rückführung ausgesetzt. 
Eine Ausreisepflicht tritt ein, wenn eine schutzsuchende Person durch das Bundesamt für 
Migration und Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte*r anerkannt ist (2025 in 806 Fällen), eine 
Person unerlaubt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist und sich 
darin aufhält oder wegen Straffälligkeit ausgewiesen wird.

4 
 
Der Aufenthalt einer ausreisepflichtigen Person ist nach den Vorschriften des Aufenthaltsge-
setzes zu dulden, wenn eine Ausreise oder Rückführung zwingende Duldungsgründe entge-
genstehen. Zwingende Duldungsgründe liegen z.B. dann vor, wenn Grundrechte der ausreise-
pflichtigen Personen betroffen sind, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder 
das Recht auf Wahrung der Familieneinheit. Auch Kindeswohlinteressen auf der Grundlage 
der UN-Kinderrechtskonvention können ein Vollzugshindernis sein. 
 
 
Anzahl von Personen mit einer Duldungsbescheinigung 
 
 
 
Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) konnte im Vergleich 
zu den Vorjahren, trotz erheblich steigender Zuzugszahlen, deutlich reduziert werden. Dies 
begründet sich in der Erteilung von Chancenaufenthaltsrechten, als auch in der Intensivierung 
der Erteilungen von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleiberechten. Der leichte Anstieg der 
geduldeten Personen resultiert aus dem Umstand, dass Personen mit vorherigem Chancen-
Aufenthaltsrecht nicht in ein anderes Aufenthaltsrecht übergeleitet werden konnten, da sie für 
den Aufenthaltszweck nicht oder noch nicht die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. 
 
Duldungsbescheinigungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie zum Beispiel 
bei Krankheit, fehlendem Pass, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären 
Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruf-
lichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von län-
gerer Dauer, sodass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen 
bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildung) erteilt werden.

5 
 
Übersicht über die verschiedenen Duldungsgründe 
 
 
 
Sonstige andere Gründe bilden hier eine Summe aus verschiedenen Duldungsgründen mit 
geringerer Fallzahlenhöhe (zwischen 160 und einem Fall). Duldungsgründe können hier unter 
anderem sein: 
 
 Duldung aus dringenden persönlichen/humanitären Gründe oder besonderem öffentli-
che Interesse Personen  
 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 
 Eltern von Kindern mit Bleiberechten nach § 25a AufenthG 
 Gesetzliche Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG 
 Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 
 Offenes Vaterschaftsanerkennungsverfahren 
 Gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Rückkehrent-
scheidung 
 Asylfolgeverfahren 
 
Von den insgesamt 3.657 geduldeten Personen wurden durchschnittlich 1.000 Personen im 
Rückkehrmanagement mit der Aufgabe bearbeitet, die Rückführungsvoraussetzungen herzu-
stellen und die freiwillige Ausreise bzw. Rückführung vorzubereiten. Zur Herstellung von 
Rückführungsvoraussetzungen bestehen verschiedene Handlungsoptionen wie die Einleitung 
des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung über die zentralen Ausländerbehörden 
NRW, die Datenträgerauswertung zum Zwecke der Identifizierung, Durchsuchungen auf der 
Grundlage von gerichtlichen Beschlüssen zum Auffinden von Personen oder Identitätsdoku-
menten oder die Einholung ärztlicher Gutachten. Nach Beseitigung von Vollzugshindernissen 
kann die Ausreisepflicht durchgesetzt werden.

6 
 
5. Ausreisen 
 
Grundsätzlich werden Entscheidungen unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeut-
samen Aspekte getroffen, insbesondere auch für die Beteiligten günstigen Umstände. Hierbei 
werden die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen genutzt, sofern gesetzlich Blei-
beperspektiven eröffnet sind. Die gesetzliche Aufgabe ist es, auf Fälle von unerlaubter Ein-
reise unmittelbar mit dem Ziel einer schnellen Wiederausreise zu reagieren und die Ausreise-
pflicht der Menschen zu begleiten, die kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erhalten können. 
Hier besteht für das Ausländeramt kein Ermessenspielraum.  
 
Zur Förderung der freiwilligen Ausreise bestehen verschiedene Rückkehr- und Reintegrations-
programme, die sowohl die freiwillige Rückkehr finanziell unterstützt, als auch Begleitung wäh-
rend des Ausreiseverfahrens und Hilfen in der ersten Zeit im Rückkehrstaat, mit dem Ziel ei-
ner Perspektive im Herkunftsland nach der Rückkehr, bieten kann. Die Fördermöglichkeiten 
sind hier jeweils vom Herkunftsstaat, Zeitdauer des Aufenthaltes und der jeweiligen individuel-
len Situation abhängig. Um Ausreisepflichtigen einen bestmöglichen Zugang zu den individuell 
angepassten Angeboten im Herkunftsland zur freiwilligen Rückkehr und der Reintegration zu 
bieten, hat das Ausländeramt eine Rückkehrberatung und Verweisberatung installiert. Grund-
sätzlich wird jeder*m Ausreisepflichtigen ohne Bleibeperspektive eine Rückkehrberatung an-
geboten. Das Ausländeramt berät vor Einleitung einer Rückführungsmaßnahme über die Mög-
lichkeiten einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und 
die Verbesserung von Perspektiven im Heimatland durch Rückkehr- und Qualifizierungspro-
gramme. Hierfür werden grds. mit jeder Person ein der Orientierung dienendes Beratungsge-
spräch und ein Rückkehrgespräch geführt bzw. angeboten. Im Jahr 2025 wurden insgesamt 
1.237 Beratungsgespräche geführt. 
 
 
Anzahl der freiwilligen Ausreisen mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln 
 
 
 
Der Rückgang der freiwilligen Ausreisen im Vergleich zum Jahr 2024 begründet sich damit, 
dass in Folge des starken Zustroms an unerlaubt eingereisten Personen im Winterzeitraum 
2023/24 viele Personen, zur Abwendung einer Rückführung, im Jahr 2024 wieder freiwillig 
ausgereist sind. Im Übrigen stellt die Zahl im Jahr 2025, trotz erheblich sinkender unerlaubter 
Einreisen, eine Steigerung zu den Vorjahren dar. Es ist davon auszugehen, dass weitere frei-
willige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung 
angezeigt wurden. Zum Stichtag 31.12.2025 haben 78 ausreisepflichtige Personen, trotz ge-

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setzlicher Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde, ihren Wohn- bzw. Aufenthalts-
ort nicht angezeigt. Diese Personen waren für die Ausländerbehörde nicht erreichbar, sodass 
von einer Ausreise oder zumindest Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in Köln auszuge-
hen ist. 
 
Rückkehrförder- und Reintegrationsprogramme sind in ihrer zeitlichen Geltung, ihrer inhaltli-
chen Ausgestaltung und dem Adressat*innenkreis verschieden. Die Rückkehrförderung kann 
sich auf eine reine finanzielle Reisebeihilfe, über ein Startgeld bis hin zu einer Existenzförde-
rung erstrecken. 
 
Weiterhin besteht die Möglichkeit im Einzelfall erforderliche Sachleistungen zu gewähren so-
wie eine temporäre medizinische Betreuung sicherzustellen. Ebenfalls besteht je nach Förder-
programm die Möglichkeit ein sogenanntes „Virtual Counselling“ in Anspruch zu nehmen, wel-
ches den Ausländer*innen in der Herkunftssprache für viele Rückkehrfragen, insbesondere 
zur Reintegration, Hilfestellungen auch vor Ort anbietet. Die Förderlandschaft ist über den 
deutschen Internetauftritt der IOM (returningfromgermany.com) mehrsprachig und in leichter 
Sprache abrufbar. 
 
 
Die 5 häufigsten Rückkehrstaaten 
 
 
 
Wird der Ausreiseplicht nicht freiwillig nachgekommen oder wiegt das Interesse an der über-
wachten Ausreise (in der Regel bei in Haft befindlichen Straftäter*innen) höher, ist die Durch-
setzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich und gesetzlich vorgesehen.  
 
Das Ausländeramt handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebenswirklich-
keit und -perspektive der betroffenen Menschen eingreifen und es darüber hinaus ein ein-
schneidendes und emotionales Erlebnis für rückzuführende Personen ist. Daher werden sämt-
liche Grundlagen / Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor ihrer Durch-
führung sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, 
mit geschultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensibili-
tät betrieben.

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Anzahl der Rückführungen 
 
 
 
 
Im Jahr 2025 wurden 231 Personen in ihren Herkunftsstaat rückgeführt und in 14 Fällen er-
folgte die Überstellung im Rahmen des Dublin-Vefahrens in einen europäischen Vertrags-
staat. 
 
 
Die 10 häufigsten Herkunftsstaaten 
 
 
 
Das Dublin-Verfahren wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesamts für Migration 
und Flüchtlinge betrieben und dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des 
Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung als rechtliche Grundlage 
legt hierbei die Kriterien und das Verfahren fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Nor-
wegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder 
Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, nur durch einen 
Staat geprüft wird. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig ordnet das Bundesamt für Migration 
und Flüchtlinge die Überstellung dorthin an. Das Ausländeramt ist dann verpflichtet die Über-
stellung fristgerecht sicherzustellen, eine eigene Entscheidungs- oder Prüfungskompetenz hat 
die Ausländerbehörde nicht.

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Voraufenthaltszeiten der zurückgeführten Personen 
 
 
 
Die Voraufenthalte der rückgeführten Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, 
mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufent-
halte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Rückführun-
gen nach Maßgabe der Dublin III Verordnung oder um Rückführungen von unerlaubt einge-
reisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. 
Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufent-
haltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedoku-
menten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Vo-
raussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen 
Ausreisepflichtige sich zuvor durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Aufenthalte sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist 
aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber, wenn aufgrund Straffälligkeit eine 
Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 
Rückführungskapazitäten werden hierbei vorrangig auf Gefährder*innen, Personen aufgrund 
von (intensiver) Straffälligkeit und sonstige Personen, die sich dauerhaft der Integration ver-
weigern konzentriert. Es ist aber auch gesetzliche Aufgabe des Ausländeramtes, die Ausrei-
sepflicht der Personen durchzusetzen, die ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen.

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Anteil zurückgeführter Straftäter*innen an der Anzahl der Gesamtrückführungen 
 
 
 
Die Ausreisevorbereitung und Durchführung einer Rückführung von straffälligen bzw. inhaftier-
ten Personen ist regelmäßig aufwendiger als die Rückführung anderer Personen. Der Pla-
nungsaufwand zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung liegt aufgrund des Ab-
sprachebedarfs mit Strafverfolgungsbehörden, Herkunftsländern, Grenzbehörden, Justizvoll-
zugsanstalten etc. hierbei deutlich höher. Neben oft schwierigen Identifizierungsverfahren und 
Beschaffung von Heimreisdokumenten, bedarf es zur Ausweisung und Rückführung einer Ge-
nehmigung der Staatsanwaltschaft. Mit der Genehmigung zur Abschiebung wird in der Regel 
der Aufenthaltsbeendigung Vorrang gegenüber der Strafverfolgung oder vollen Verbüßung 
der Strafhaft erklärt. Bei inhaftierten Personen wird der Strafverzicht in der Regel erst nach 
Verbüßung von 2/3 der Strafhaft gewährt. 
 
In der nachfolgenden Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische 
Erfassung rückgeführter verurteilter Personen, ohne die Berücksichtigung von Straftatbestän-
den, die nur von Ausländer*innen begangen werden können (Strafvorschriften nach dem Auf-
enthG). 
 
 
Zurückgeführte Straftäter*innen nach Delikt (Mehrfachnennung möglich)

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Zu den sonstigen Straftaten gehören u. a. Straftaten wie Menschenhandel, Hausfriedens-
bruch, Erschleichen von Leistungen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, räuberische Erpressung und 
exhibitionistische Handlungen. 
 
 
6. Rechtliche Änderungen und Besonderheiten im Jahr 2025 
 
Im Jahr 2025 hat sich die vorübergehende Schutzgewährung für Drittstaatsangehörige, wel-
che in Folge des russischen Angriffskrieges aus der Ukraine geflüchtet sind, verändert. Um 
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Mitteilung an den Integrationsrat vom 11.03.2025 
(Vorlagen-Nummer 0640/2025) verwiesen. 
 
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu sub-
sidiär Schutzberechtigten den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis 
einschließlich 23.07.2027 ausgesetzt. 
 
Die Anzahl der Registrierungen von unerlaubt eingereisten Personen hat in Köln, seit Beginn 
der systematischen Erhebung, den niedrigsten Gesamtjahreswert erreicht. Die Ursache ist 
nicht auf eine genaue Ursache bzw. Maßnahme zurückzuführen, jedoch besteht die An-
nahme, dass die im Jahr 2024 getroffenen Entscheidungen sowie die bundesweit eingeführ-
ten Grenzkontrollen zu einem niedrigeren Zulauf von unerlaubt eingereisten Personen geführt 
haben. Zu den getroffenen Entscheidungen gehören insbesondere die Umstellung der Ge-
schäftsprozesse innerhalb von Amt 33 – hier: Registrierung, Anhörung zu den Einreiseum-
ständen und Einleitung des Verteilungsverfahrens am selben Tag –, die Absprachen zwischen 
den Ämtern 33 und 56 zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer in den städtischen Unterkünften 
sowie die Nutzung von Charterflügen im Rückführungsverfahren für die Hauptherkunftsländer.

Beratungsverlauf (4)

21.04.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 5.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.04.2026 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
04.05.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0831/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.04.2026
Erstellt
20.03.2026 06:19