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V/0925/2016

Bebauungsplan Nr. 536 - Erweiterter Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 19.10.2016

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V-0925-2016-Anlage-3_Textliche-Festsetzungen

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V-0925-2016-Anlage-4_Planverkleinerung

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V-0925-2016-Anlage-1_Niederschrift-Buergeranhoerung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0925-2016-Anlage-2_Begruendung

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Ansehen

V-0925-2016-Anlage-3_Textliche-Festsetzungen

12791 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0925/2016 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 536:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Läden und Anlagen für sportliche Zwecke gemäß 
§ 4 (2) 2 und 3 BauNVO und Nutzungen gemäß § 4 (3) 3 - 5 BauNVO (Anlagen für Ve r-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzuläss ig (§ 9 (1) 1 BauGB i.  V. m. § 1 
(5) und (6) BauNVO) 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
In den Baugebieten WA1 und WA2 darf die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Grund-
flächenzahl inklusive Nebenanlagen des Baugrundstückes durch die Anlage einer Tiefg a-
rage incl. ihrer Zu-und Abfahrten bis zu einer Höhe von 1,0 ausnahmsweise überschritten 
werden, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis der Baugebiete WA1 und WA 2 
erforderlich ist und die Dachflächen vollständig extensiv begrünt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 
1.3  Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksflächen 
1.3.1  Bei der Berechnung der Grund-  und Geschossflächen sind zugehörige Flächenan-
teile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzu-
rechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 
1.3.2  Innerhalb der überbaubaren Flächen a, b, c ist für die Bewohner des Baugebiets 
WA2 ein Durchgang mit einer  lichten Höhe von mindestens 4,0 m und einer Breite 
von mindestens 6,0 m anzulegen. 
1.3.3  In den Baugebieten WA1 und WA2 wird zwischen den mit Baulinien festgesetzten 
überbaubaren Flächen eine vom Bauordnungsrecht abweichende Tiefe der A b-
standsflächen von 0,32 H festgesetzt.  
1.3.4  Von den festgesetzten Baulinien kann ein Zurücktreten von Gebäudeteilen im 
obersten Geschoss ausnahmsweise zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. 
V. m. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). 
1.3.5  In den Wohngebieten WA1 und WA2 darf das oberste Vollgeschoss maximal 80 % 
der Grundfläche des vorherigen Vollgeschosses betragen.  
1.3.6  Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen können mit lichtdurchlässigen, zur 
Gartenseite offenen Terrassenüberdachungen um bis zu 3,00 m überschri tten wer-
den. Sie sind bis zu einer Größe von 12 m² zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 
1.4  Höhe baulicher Anlagen  
1.4.1  Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe 
(GH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als GH max. gilt für:  
 das Flachdach die oberste Attikakante des Flachdachs.  
 für das versetzte Pultdach der höchste Punkt des Daches. 
 für das Satteldach die Höhe des Firstes.   
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen (GH max.) ist jeweils die Höhenlage 
der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemei n-
samen Grenze des Baugrunds tückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die B e-
zugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den bei-
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 4

Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck - 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
den benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenangaben 
über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 
2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.2  Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden (OKFF) von Gebäuden muss mindes-
tens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfl ä-
che liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe ist jeweils die 
Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der 
gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. 
Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpolation aus den 
beiden benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen, geplanten Höhenang a-
ben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB 
i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1  Im Plangebiet sind Stellplätze (St) und Garagen (Ga), mit Ausnahmen der Baug e-
biete WA1 und WA2, nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 
4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 
1.5.2  Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige Stellplätze und über-
dachte Stellplätze (Carports) zulässig. 
1.5.3  Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu - und Abfahrten sind in den Baugebieten WA1 
und WA2 auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Sie müs-
sen zu der öffentlichen Grünfläche, die zwischen den Baugebieten WA1 und WA2 
und der Weseler Straße liegt, einen Abstand von mind. 9,0 m einhalten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 S. 3 i. V. m. Abs.2 S.3 BauNVO). 
1.5.4  Die Decken von Tiefgaragen sind vollständig mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB).  
1.5.5  Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen zulässig. Zu 
öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten 
besetzten Flächen haben Nebenanlagen einen Mindestabstand von 0,50 m einzu-
halten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten.  
In den Vo rgartenbereichen-/Eingangsseiten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von 
Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5.6  Nebenanlagen dürfen in Baugebieten WA3-WA11 pro Grundstück eine Grundfläche 
von max. 10 m² und eine Höhe von max. 2,50 m nicht überschreiten. 
1.5.7  Fahrradabstellanlagen und Fahrradcarports sowie Müllsammelanlagen sind auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11  
BauGB). 
1.6  Begrünung  
1.6.1  In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je ang e-
fangene 5 Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laub-
baum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatz-
verpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
1.6.2  Stellplätze sind zu öffentlichen Grün-  und Verkehrsflächen mit Hecken  von mind. 
0,5
 m Breite einzugrünen.  
1.6.3  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder 
beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortge-
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 4

Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck - 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
rechten Laubbäumen (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn)  zu ersetzen (§ 9 (1) 25 
b BauGB). 
1.7  Schallschutz 
1.7.1  In den mit Lärmpegelbereichen ( LPB) III und IV gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach 
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.7.2  In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmö g-
lichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallg e-
dämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.7.3  Die in dem Baugebiet WA4 und in den nördlichen überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen der Baugebiete WA1 und WA2 festgesetzte Nutzung bleibt solange unzuläs-
sig, bis die erforderliche Lärmabschirmung auf den südlichen überbaubaren Grund-
stücksfläche des WA1 und WA2, die mit Baulinien und einer zwingenden Zahl der 
Vollgeschosse festgesetzt sind, errichtet worden ist (§  9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. §  9 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
1.7.4  Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der 
Baugrenze zurückversetzte errichtete Fassaden. 
1.8  Abgrabungen und Aufschüttungen 
Aufschüttungen und Abgrabungen sind in den Wohngebieten unzulässig. 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Profilgleichheit 
Die festgesetzten Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer 
und hinterer Gebäudeflucht , gleicher Gebäudehöhe, einheitlicher Dachform, gleichem 
Dachüberstand sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten.  
2.2  Dächer 
2.2.1  Die Dacheindeckung im Baugebiet WA4 ist in den Farben Schwarz oder Schwar z-
braun auszuführen.  
2.2.2  Die Dächer von Garagen sind als Flachdächer auszuführen. 
2.2.3  In den Wohngebieten mit der festgesetzten Dachform Flachdach (FD) sind die 
Dachflächen mindestens zur Hälfte mit einer standortgerechten Vegetation extensiv 
zu begrünen und als begrünte Fläche zu unterhalten.  
2.3  Solarpaneele, Photovoltaikanlagen 
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen 
an oder auf den Gebäuden zulässig. 
2.4  Einfriedungen 
2.4.1  Einfriedungen sind in blickdurchlässiger Form bis zu einer  maximalen Höhe von 
1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehöl-
zen zulässig. 
2.4.2  Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen- / Balkontrennwände) sind nur 
im rückwärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptge-
bäude und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine 
Gesamtlänge von maximal 3,0 m und eine Höhe von maximal 2,0 m über Oberkante 
Erdgeschossfußboden nicht überschreiten. 
2.4.3  Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Höhe ist jeweils die Höhenlage der 
fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 4

Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck - 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Höhenlage 
dieses Punktes ist dur ch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten in der 
Planzeichnung festgesetzten Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermit-
teln. 
2.5  Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter im Vorgartenbereich sind mit Rank - und Kletterpflanzen zu be-
grünen. 
2.6  Vorgarten 
Die für die Leitungs- und Erschließungsträger freizuhaltende Vorgartenfläche (LE-Fläche) 
ist mit Ausnahme von Zuwegungen und Abfall- bzw. Fahrradanlagen als Grünfläche anzu-
legen. Tiefwurzelnde Pflanzen sind nicht zulässig. Im direkten Anschluss an das Gebäude 
sind Lichtschächte sowie Treppenanlagen nur bis zu einer Tiefe von max. 0,75 m zuläs-
sig.  
3.  Hinweise 
3.1  Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche vertragli-
che Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern ab-
geschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB) 
3.2  Ausbau der Straße Schwarzer Kamp 
Aufgrund der Neuentwicklung des Standortes muss die bestehende Straße Schwarzer 
Kamp ausgebaut bzw. verbreitert werden. Die Kosten des Ausbaus werden gemäß des 
Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anlieger 
nördlich und südlich der Straße umgelegt.  
3.3  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung  zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum ‚Planen-Bauen-Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.4  Bodendenkmale  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich 
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westf a-
len-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fund-
stelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
3.5  Kampfmittel  
Vor bodeneingreifenden Maßnahmen muss die Kampfmittelfreiheit überprüft werden. 
Hierzu ist v om Vorhabenträger ein entsprechender Antrag bei der Feu erwehr der Stadt 
Münster zu stellen. 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und unverzüglich die Feuer-
wehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm -, Bohr - und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
3.6  Altlastenverdachtsfläche 
Geplante Bodeneingriffe und bauliche Veränderung auf den als Altlastenverdachtsflächen 
gekennzeichneten Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen. 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 4

V-0925-2016-Anlage-4_Planverkleinerung

378 Zeichen

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u Stadtplanung
Verkehrsplanung

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zur Vorlage Nr. V/0925/2016

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ohne Maßstab

V-0925-2016-Anlage-1_Niederschrift-Buergeranhoerung

18303 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0925/2016 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Niederschrift  
über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)  
22. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 536:  
Weseler Straße/ Meckmannweg/ Schwarzer Kamp“ 
Stadtbezirk: Münster - West  
Anlass: Bebauungsplan Nr.: 536 „Mecklenbeck - Weseler Straße/ 
Meckmannweg/ Schwarzer Kamp“ und 22. Änderung des 
Flächennutzungsplans  
Zeit: Dienstag, 19.06.2012, 18:30 Uhr 
Ort: Aula der Peter-Wust-Schule, Dingbängerweg 80,  
48163 Münster 
Teilnehmer: ca. 115 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Frau Westrup, Bezirksbürgermeisterin 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
kehrsplanung,  
Frau Morka, Frau Hertfelder, Regierungsbaureferendarinnen 
Eröffnung 
Die Bezirksbürgermeisterin Frau Westrup eröffnete um 18:35 Uhr die Bürgeranhörung nach § 3 
(1) Baugesetzbuch, in der der städtebauliche Entwurf für den Bereich Mecklenbeck –  Weseler 
Straße/ Meckmannweg/ Schwarzer Kamp vorgestellt wurde. Anschließend übergab Frau Wes t-
rup Herrn Kurz, als Vertreter der Verwaltung, das Wort zur Vorstellung der Entwürfe. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz stellt anhand einer PowerPoint -Präsentation die Zielsetzung der Planung, das bishe-
rige Verfahren sowie den städtebaulichen Entwurf des Wettbewerbsgewinners dar: 
Nachdem die Beresa GmbH erklärt hat ihren Autohausstandort am Meckmannweg aufgeben zu 
wollen, war die Möglichkeit gegeben, den gesamten Bereich zwischen Schwarzer Kamp und 
Meckmannweg – eine Fläche von ca. 8 ha – im Zusammenhang zu überplanen, denn die Stadt 
hat ihre Flächen durch die Verlagerung der Spielstätte des 1. FC Mecklenbeck zur Egelshove 
und den Abbruch der Wohnungslosenunterkünfte entlang dem Meckmannweg bereits einige 
Jahre zuvor frei geräumt. 
Die städtebauliche Zielsetzung für den Bereich bestand in der Entwicklung eines Wohngebi e-
tes. Die integrierte Lage des Areals, umgeben von Wohnquartieren, durch den Wald zur Wes e-
ler Straße abgegrenzt, mit attraktiven Versorgungsmöglichkeiten in der Nähe und guter verkehr-
licher Erschließung, sowohl für den PKW -Verkehr als auch durch den ÖPNV, prädestinieren 
den Bereich Geschossbau wie für dichtere Formen des Einfamilienhausbaus.  
Es wurde ein Städtebaulicher Realisierungswettbewerb mit folgenden Vorgaben durchgeführt: 
 ein attraktives Wohnquartier mit eigener Identität soll entstehen 
 die Wohndichte soll im nördlichen Bereich max. 25 WE/ha und im übrigen Bereich max. 
45 WE/ha betragen 
 es soll eine vielfältige Mischung von Wohn- und Bauformen erreicht werden 
 ein breites Angebot von kleinen Wohnungen (1-2 Zimmer) und großen  (4-5 Zimmer) im 
Geschossbau soll durch beispielhafte Grundrisslösungen dokumentiert werden 
 50% der Geschosswohnungen sollten die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen 
 das Wohnquartier soll energetisch optimiert werden durch eine geringe Verschattung der 
Gebäude und eine optimale Gebäudeausrichtung zur Nutzung solarer Energie.  
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6

22. Änderung des Flächennutzungsplans  
und Bebauungsplanentwurf Nr. 536 
Mecklenbeck - Weseler Straße/Meckmannweg/Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 20 Wohneinheiten für Wohnungslose 
 Erschließung des Bereiches über den Meckmannweg und Schwarzer Kamp 
 Lärmschutz vorrangig durch Anordnung der Bebauung, anstelle von Lärmschutzwänden 
oder -wällen 
Unter insgesamt 14 eingereichten Wettbewerbsarbeiten hatte das Preisgericht zu entscheiden. 
Nach ausführlicher Diskussion fiel die Empfehlung der  Jury zugunsten des Entwurfes der A r-
beitsgemeinschaft Heiner Wortmann, Landschaftsarchitekt aus Lüdinghausen und Helmut 
Mohr, Architekt aus Münster. 
Der Entwurf wird geprägt durch die im Süden befindlichen Geschosswohnungsbauten und die 
nördlich angeordneten Einfamilienhausgebiete. Eine großzügige Grünfläche bildet die Mitte des 
neuen Wohnquartiers. Die Mehrfamilienhausbebauung wird durch Glasbauten geschlossen, um 
die Wohnbebauung und deren Innenhöfe vor Lärm, der durch die Weseler Straße entsteht, zu 
schützen.  
Die Geschossigkeit der Mehrfamilienhäuser beträgt überwiegend drei Vollgeschosse mit einem 
Staffelgeschoss. Zwei Gebäude weisen 5 Geschosse und vier Gebäude 3 Geschosse auf. Die 
Ein- und Zweifamilienhäuser sind zweigeschossig vorgesehen. Ein wichtig es Kriterium des 
Preisgerichtes für die Entscheidung zu dem Gewinnerentwurf war die energetisch optimierte 
Ausrichtung der Gebäude zur Nutzung solarer Energie. Außerdem empfiehlt die Jury die G e-
schossbebauung im weiteren Verfahren gestalterisch zu differenzieren. 
Die Überarbeitung des Gewinnerentwurfs sieht eine Verkehrsspange vom Schwarzen Kamp 
zum Meckmannweg als gebietsinterne Sammelstraße vor. Außerdem werden die Stellplätze 
nicht mehr ausschließlich in Tiefgaragen sondern auch ebenerdig nachgewiesen. I m nördlichen 
Bereich des Geländes ist ein Regenrückhaltebecken geplant.  
Herr Kurz stellt gelungene Beispiele für den Geschosswohnungsbau aus der Stadt zur Erläut e-
rung vor. 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Frau Westrup die Politik sich bei dieser Ver-
anstaltung zurückzuhalten, da dies explizit eine Veranstaltung für die Bürger ist. Zudem bittet 
Sie die Bürger, Fragen zu stellen und ihre Meinung zu äußern: 
Gesamtplanung 
 Es erfolgt der Hinweis auf Baugebiete in anderen Stadtteilen, welche noch nicht ausge-
lastet seien. Daher stelle sich die Frage wer den Bedarf bestimme und warum nicht we-
niger Wohneinheiten in dem Plangebiet vorgesehen seien? 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Entwicklungsbereich innerhalb des Stadtteils und 
damit um eine klassische Innenentwicklungsaufgabe. Die Innenentwicklung hat aus städtebau-
lichen Gründen generell Vorrang vor einer Wohnflächenerweiterung in den Außenbereich hi n-
ein. Entscheidend für die geplante Baudichte an diesem Standort ist das Potenzial, das di eser 
Bereich aufgrund seiner integrierten Lage im Stadtteil hat. Deshalb bietet sich der Standort g e-
rade auch für den Geschosswohnungsbau an. 
Städtebaulicher Entwurf 
 Die bauliche Dichte soll im Norden 25 und im Süden 45 Wohneinheiten pro Hektar be-
tragen. In der Planung wird die Vorgabe zur Dichte überschritten. Es wird die Forderung 
zur Einhaltung der Vorgaben geäußert. 
 Was den Geschosswohnungsbau betrifft sollen überschaubare Hausgruppen geschaffen 
werden, mit einer überschaubaren Anzahl an Wohneinheiten. Der Entwurf entspricht ei-
nem aus den 70’er Jahren. Gewünscht sind hingegen flexible Hausentwürfe in einzelnen 
Hausgruppen. 
 Der 2. Sieger des Wettbewerbs schafft Nachbarschaftshöfe. Der 3. Sieger schafft eine 
Straße am Wald, was die bessere Lösung als der Gebäuderiegel des 1. Siegers dar-
stellt. Der Bürger ist enttäuscht, dass „so wenig aus dem Wettbewerb geworden ist.“Hat 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6

22. Änderung des Flächennutzungsplans  
und Bebauungsplanentwurf Nr. 536 
Mecklenbeck - Weseler Straße/Meckmannweg/Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
die Verwaltung die unterschiedlichen Konzepte hinsichtlich einer besseren Lösung über-
prüft? 
Der hier vorgestellte Plan ist als Sieger aus dem Wettbewerbsverfahren hervorgegangen. Der 
Planungsausschuss hat sich der Empfehlung des Preisgerichtes angeschlossen und diesen 
Entwurf zur Grundlage für die weitere Entwicklung zum Wohnquartier gemacht. Die Bebau-
ungsdichte wird nicht gleichmäßig über das Plangebiet verteilt, sondern in eine lockere Einfami-
lienhausbebauung und eine dichte Geschossbebauung gegliedert. insgesamt werden die Dic h-
tevorgaben aber annähernd eingehalten. 
Bebauungsdichte 
 Die Interessengemeinschaft der AnwohnerInnen Schwarzer Kamp/Rote Er-
de/Schürkamp/Meckmannweg kritisiert, dass die Neuplanung insgesamt eine Ver-
schlechterung darstelle und fordert eine Reduzierung der städtebaulichen Dichte. Der 
soziale Wohnungsbau solle auf maximal 20% reduziert und innerhalb des Gebietes ver-
teilt werden. Die Geschosshöhen sollten auf 2 ½ bis maximal 3 Geschosse reduziert 
werden. 
 Woher kommt der Wunsch 4-5 geschossig zu bauen? Die Vielfalt sei grundsätzlich ge-
wollt. Sie soll aber tragbar und machbar sein. Dieser Entwurf sei es nicht. 
 Bürger sprechen sich nachdrücklich für maximal drei Geschosse aus und fügen hinzu, 
dass sich alles andere nicht in Mecklenbeck einfüge. 
Die Bebauungsdichte und die Gegenüberstellung von Geschossbebauung und Einfamilien-
hausgebieten ist der Vorschlag der Ent wurfsverfasser. Das Wettbewerbsverfahren hat 14 Ent-
würfe hervorgebracht, von denen der vorliegende Entwurf, nach Auffassung des Preisgerichtes, 
der überzeugendste war.  
Bei einer Reduzierung der Geschosszahlen können deutlich weniger Wohnungen errichtet wer-
den. Das würde das städtebauliche Potenzial dieses integrierten Standortes nicht nutzen. Mit 
den 2- geschossigen Einfamilienhäusern wird der bauliche Maßstab der direkt benachbarten 
Wohngebiete berücksichtigt. Nur im Süden entlang der hohen Waldkulisse sol len die 4- 5 g e-
schossigen Bauten entstehen.  
 Kann sichergestellt werden, dass in den vorgesehen Glasverbindungen des 
Wohnriegels nicht zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden? 
 Gibt es Vorstellungen welche Bereiche über Investoren laufen? 
Wettbewerbsverfahren enden immer mit einer Empfehlung des Preisgerichtes für einen be-
stimmten Entwurf. Der Planungsausschuss hat sich der Empfehlung angeschlossen und den 
hier gezeigten Wettbewerbsentwurf zur Grundlage der weiteren Planung bestimmt. Eine A us-
wertung anderer Wettbewerbsentwürfe scheidet damit aus. 
Wie die Glasverbindungsbauten genutzt werden, wird bei der weiteren Planung geklärt. 
Über die Vergabe der einzelnen Abschnitte kann derzeit noch nichts gesagt werden. 
Es gibt noch keinen Investor. G rundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Investor die U m-
setzung vornimmt oder verschiedene Investoren beteiligt sind. 
Geförderter Wohnungsbau 
 Die Verteilung des sozialen Wohnungsbaus soll innerhalb des Gebietes erfolgen 
und nicht an einer Stelle entstehen. Der prozentuale Anteil soll gesenkt werden, 
denn die vorgesehenen 50% seien zu viel. Die Bürger äußern ihre Sorge vor der 
Entstehung eines neuen sozialen Brennpunkts. 
Bezahlbaren Wohnraum zu schaffen ist eine zentrale Aufgabe der Stadtentwicklung in Münster. 
Auf den geförderten Wohnungsbau kann deshalb nicht verzichtet werden. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6

22. Änderung des Flächennutzungsplans  
und Bebauungsplanentwurf Nr. 536 
Mecklenbeck - Weseler Straße/Meckmannweg/Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Ist es möglich im Bebauungsplan zu fixieren wie viele geförderte Wohneinheiten 
entstehen dürfen? 
Im Bebauungsplan können Flächen für Wohngebäude mit geförderten Wohnungen festg esetzt 
werden. 
 Sind öffentlich geförderte Altenwohnungen vorgesehen?  
Ja, es sollen alle Gruppen gefördert werden. Der geförderte Wohnungsbau wird barrierefrei 
sein. 
Unterkunft für Wohnungslose 
 Die Anwohner des Schwarzen Kamps fordern die Auflösung der Unterkünfte für 
Wohnungslose. Die Unterbringung soll innerhalb des neuen Wohngebietes und 
verteilt auf den gesamten Stadtteil erfolgen. Es besteht die Sorge dass eine Reak-
tivierung des Problembereichs durch die Umsetzung der Planung herbei geführt 
wird. 
Kita 
 Warum wird keine Kindertagesstätte im Gebiet geplant? Der Bedarf bestehe und 
wurde schon mehrfach in der Zeitung thematisiert . 
Am Stratmannweg gibt es bereits einen rechtskräftig gesicherten Standort für eine Kindertages-
stätte. Dieser Standort muss als er stes entwickelt werden. Derzeit besteht kein weiterer Bedarf 
für Kindertagesstätten. 
Verkehr  
 Es wird angemerkt, dass die verkehrliche Belastung des Meckmannwegs bereits 
aktuell hoch ist und dieser als überlastet empfunden wird. Der Anteil der Nichtan-
lieger am Verkehr läge bereits bei 40%. 
 Es herrscht Unverständnis über das Ergebnis und Zweifel an der Richtigkeit der 
Verkehrszählung der Firma BERESA. Daher wird eine neue Verkehrszählung ge-
wünscht. Ein Bürger weist darauf hin, dass es aktuellen Erhebungsdaten aus der 
Lichtsignalanlage vor der Kita [Kath. Kindergarten u. -hort Maria Aparecida St. 
Anna] gebe. 
 Der Erschließung des Plangebiets über den Meckmannweg wird nicht zugestimmt. 
Stattdessen sollte das Gebiet von der Weseler Straße aus erschlossen werden. 
Diese Anregungen seien bereits bei der letzten Bürgeranhörung geäußert worden. 
 Ein Anwohner des Schwarzen Kamps weist darauf hin, dass bereits aktuell die Zu-
fahrt auf den Schwarzen Kamp stark belastet ist. Bei einem zusätzlichen Ver-
kehrsaufkommen durch das Plangebiet würden zudem zusätzliche Parkmöglich-
keiten benötigt, damit der Verkehrsfluss nicht behindert werde. 
 Es wird der Wunsch geäußert, dass die bestehenden Verkehrsberuhigungen er-
halten bleiben. 
 Es bestehe bereits ein Rückstau der Autos auf dem Meckmannweg. Durch das 
Baugebiet entsteht neuer Verkehr, der die Situation unerträglich machen und die 
Zufahrt zum eigenen Grundstück erheblich erschweren werde. Durch die Baufahr-
zeuge würde man auf seinem Grundstück „eingemauert“ werden. Diese Situation 
wäre unerträglich für die betroffenen Anwohner. 
Die Leistungsfähigkeit des Meckmannweges sol l durch eine zusätzliche Abbiegespur im Kreu-
zungsbereich gestärkt werden. Damit lassen sich Wohngebietsverkehre abwickeln. Eine sepa-
rate Anbindung des neuen Wohngebietes an die Weseler Straße ist nicht erforderlich. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6

22. Änderung des Flächennutzungsplans  
und Bebauungsplanentwurf Nr. 536 
Mecklenbeck - Weseler Straße/Meckmannweg/Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Im Gebiet sind entsprechend dem Bedarf  zusätzliche Parkmöglichkeiten vorgesehen, so dass 
die Bewohnerschaft versorgt ist und keine Parkplätze entlang des Schwarzen Kamps in A n-
spruch nehmen muss. 
 Im Bebauungsplan 396 Mecklenbeck-Mitte wurden Maßnahmen zur Vermeidung 
von Schleichverkehr in der Meyerbeerstraße festgesetzt.  
 Es wird der Wunsch geäußert, die Meyerbeerstraße solle eine Einbahnstraße wer-
den, da durch die Bewohnerschaft des Plangebietes andernfalls zusätzliche Ver-
kehrsströme erzeugt würden, die über die Meyerbeerstraße fließen würden. 
 Weiter herrschen Bedenken über eine Unfallgefahr durch das zusätzliche Ver-
kehrsaufkommen. Die Weseler Straße werde nicht genutzt, stattdessen verlagere 
sich die Unfallgefahr auf die Meyerbeer- und die angrenzenden kleineren Straßen. 
Für die Meyerbeerstraße sind keine verkehrstechnischen Änderungen vorgesehen.  Ob dies er-
forderlich wird kann erst nach Fertigstellung des neuen Wohnquartiers beurteilt werden. 
Lärmschutz 
 Anstelle des Wohnriegels wird die Errichtung eines Lärmschutzwalls gefordert. 
 Gibt es die Möglichkeit verschiedene Lärmschutzvarianten zu kombinieren? Bei-
spielsweise wäre eine Unterbrechung des Gebäuderiegels denkbar, um mehr Viel-
falt zu schaffen. 
 Anwohnerin mit Kindern bezweifelt Familienfreundlichkeit des Planungsgebietes 
und weist auf die hohe Feinstaubbelastung hin. 
 Werden Lärmschutzmaßnahmen im Bezug auf die Bahntrasse ergriffen? 
 Wer schützt die Bewohner des Riegels vor dem Lärm? 
Der Wohnriegel stellt eine architektonische Lösung zum Umgang mit der Lärmbelastung dar. 
Ein Wall oder eine Wand würde ein Fremdkörper innerhalb des Gebietes darstellen. Daher gab 
es die Vorgabe im Wettbewerbsverfahren keine Wand als Lärmschutz zu errichten.   
Die Gewährleistung des Lärmschutzes über eine Kombination von verschiedenen Varianten ist 
möglich. Eine abschnittsweise Umsetzung ist ohnehin wahrscheinlich. Die gesamte Realisi e-
rung des neuen Wohnquartiers wird sich voraussichtlich über mehrere Jahre hinziehen. 
Die Sicherstellung des Lärmschutzes für die Bewohner ist im Rahmen der Bauantragsstellung 
durch den Bauherrn nachzuweisen.  
Regenrückhaltung 
 Was ist mit den Kellern der angrenzenden bestehenden Bebauung? Sind diese 
überschwemmungsgefährdet? 
 Das Umfeld ist bereits feucht und es gab bereits Probleme mit Überschwemmun-
gen. 
Das Regenrückhaltebecken stellt eine Versickerungsfläche für die versiegelten Flächen  im 
Plangebiet dar. Auswirkungen auf die angrenzende bestehende Bebauung  werden dadurch 
vermieden. 
Bürgerbeteiligung 
 Die Bürger hätten sich vor dem Wettbewerb über eine Beteiligung gefreut, damit 
die Sicht des Wohnumfeldes in die Anforderungen der Ausschreibung integriert 
worden wäre. 
 Bürger äußern die Sorge, dass ihre Einwände keine Berücksichtigung mehr fin-
den. Finden die Einwände noch Berücksichtigung oder steht die Planung schon 
fest? 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6

22. Änderung des Flächennutzungsplans  
und Bebauungsplanentwurf Nr. 536 
Mecklenbeck - Weseler Straße/Meckmannweg/Schwarzer Kamp 
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Laut Aussage eines Anwohners sind die Mecklenbecker frustiert über das Verfah-
ren und bemängeln die „echte“ Bürgerbeteiligung. Des Weiteren stellt sich die 
Frage wie sich der weitere Ablauf darstellt. Wann können sich die Bürger erneut 
einbringen? 
Vor dem Wettbewerb hat eine erste Bürgerinformation stattgefunden in der über die städtebau-
liche Zielsetzung das ganze Plangebiet informiert wurde. 
Die Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes dauert in etwa ein Jahr. Nach der Beteiligung der 
Träger öffentlicher B elange und der parlamentarischen Gremien , wird der Entwurf des Bebau-
ungsplans für die Öffentlichkeit ausgelegt. Dann können Anregungen vorgebracht werden, über 
die der Rat der Stadt abschließend entscheiden wird, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig 
wird. 
Ende der Veranstaltung 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, erklärt Frau Westrup, dass alle Fr a-
gen protokolliert wurden und im weiteren Entscheidungsprozess zu dem Bebauungsplanverfah-
ren mit abgewogen werden. Das Protokoll wird im Internet veröffentlicht. Auch steht die Verwal-
tung für weitere Informationen zur Verfügung.  
Sie schließt um ca. 20:45 Uhr die Bürgeranhörung. 
 
 
Frau Westrup  
Bezirksbürgermeisterin 
 
Frau Hertfelder und Frau Morka 
Schriftführerinnen 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6

Beschlussvorlage

5536 Zeichen

V/0925/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 536: Mecklenbeck - Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp  
1. Erweiterter Beschluss zur Aufstellung  
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.11.2016 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
24.11.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der für den Bereich z wischen Weseler Straße, Meckmannweg und Schwarzer Kamp gemäß 
§ 2 (1) Baugesetzbuch vom Rat der Stadt Münster am 29.09.2010 gefasste Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans u. a. zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nu t-
zung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen wird räumlich erweitert. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen nunmehr die folgenden Grundstücke: 
 
Gemarkung Münster,  
Flur 223, Teil des Flurstücks 364; 
Flur 226, Flurstücke 152, 234, 235, 393, 483, 503, 507, 565, 60 4, 647, 648, 649, 682, 683, 
710, 712 sowie Teile der Flurstücke 556, 711 und 724. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr.  536 
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die räumliche Erweiterung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen 
der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0925/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 54/ 492 61 93 
E-Mail: 
geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0925/2016 
Begründung: 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 536: Mecklenbeck - Weseler Straße / Mec k-
mannweg / Schwarzer Kamp wurd e vom Rat der Stadt Münster am 29.09.2010 zusammen mit dem 
Beschluss zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst (Vorlage Nr. V/0554/2010).  
 
Der Geltungsbereich hat sich durch die Bearbeitung der Planungsinhalte erweitert, so dass der B e-
bauungsplan erneut aufzustellen ist.  
 
Der am 13.10.2011 im ASSVW als Bebauungsplangrundlage vorgestellte Siegerentwurf des Realisie-
rungswettbewerbs bildet die Zielsetzung, um eine grüne Quartiersmitte herum Angebote für Einfamili-
enhäuser im Norden und Mehrfamilienhäuser im Süden zu schaffen. 
 
Kooperative Baulandentwicklung – sozialgerechte Bodennutzung 
 
Das Plangebiet befindet sich jeweils etwa zur Hälfte im Besitz der Projektg esellschaft Quartier M1 
GmbH und der Stadt Münster. Um zu gewährleisten, dass ein einheitlic hes Wohnquartier auf der 
Grundlage des Wettbewerbsentwurfes realisiert wird, haben die Stadt und Quartier M1 sich zu einer 
gemeinsamen  Rahmenvereinbarung verpflichtet. Diese regelt u.a.: 
 
 Errichtung der künftigen Nettowohnbauflächen gemäß SoBoMünster 
 Erforderlicher Flächentausch unter Berücksichtigung der festgesetzten Grundstücksgrenzen 
 Übereignung der festgesetzten Öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen 
 Durchführung der gestalterischen Anforderungen 
 
Verfahren 
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Vollverfahren mit Durchführung 
einer formalisierten Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.  
 
1. Am 19.06.2012 hat die Verwaltung die formelle Bürgerinformationsveranstaltung gemäß § 3 
(1) BauGB durchgeführt.  
2. Nachdem die Projektgesellschaft Quartier M1 Ende 2014 Eigentümer der ehem. Flächen des 
Autohauses Beresa geworden ist und damit Partner für eine kooperative Entwicklung fes t-
stand, konnte das Bebauungsplanverfahren weitergeführt werden.  
3. Vom 15.12.2015 bis zum 29.01.2016 wurde die frühzeitige verwaltungsinterne fachliche A b-
stimmung der Planung und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö f-
fentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchgeführt. 
4. Am 28.04.2016 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der Investorengemeinscha ft Quartier M 1, 
eine zweite informelle Bürgerinformationsveranstaltung (Information zur Vermarktung) durc h-
geführt. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten die aktuelle städtebauliche Zielsetzung für 
den Standort; ein Vertreter von Quartier M 1 stellte di e geplante Realisierung der Geschos s-
bauten sowie Einfamilienhäusern auf deren Grundstücken vor.  
 
Die Grundzüge des Bebauungsplanentwurfs wurde von den anwesenden Bürger/innen grund-
sätzlich nicht in Frage gestellt w erden. Hauptsächlich gab es kritische Anm erkungen von den 
Vertretern der privaten Elterninitiative Kotenkoten zur Verlegung bzw. Aufgabe des bestehe n-
den Spielplatzes an der Straße Schwarzer Kamp.  
 
Mit der zentralen grünen Mitte im Quartier werden neue Spielmöglichkeiten in ausreiche nder 
Größe geschaffen. Dies ergibt die Möglichkeit die nicht mehr erforderliche Spielplatzfl äche zu 
einem von der Stadt steuerbaren Zeitpunkt neu für Wohnzwecke zu nutzen.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 536 ist für Anfang 2017 geplant.

- 3 - 
V/0925/2016 
Die Offenle gung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte vom 30.05. bis zum 
30.06.2016. Der abschli eßende Beschluss durch den Rat der Stadt Münster ist ebenfalls für diese 
Beratungskette (V/0938/2016) vorgesehen. 
 
Detailliertere Inhalte zur Planung sind den Anlagen zu entnehmen. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1) Niederschrift der Bürgeranhörung 
2) Begründung  
3) Textliche Festsetzungen 
4) Planzeichnung (verkleinert)

V-0925-2016-Anlage-2_Begruendung

96376 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0925/2016 
Begründung
 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 536:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
Inhalt  Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen................................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 3 
3.  Planverfahren ........................................................................................................................................................ 3 
4.  Planungsrechtliche Situation.................................................................................................................................  4 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 4 
4.2  Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................................... 4 
4.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................................................................................... 4 
5.  Räumliche und strukturelle Situation .................................................................................................................... 4 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 6 
7.  Inhalte des Bebauungsplans.................................................................................................................................  6 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 6 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 7 
7.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 7 
7.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................................ 8 
7.2.3  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................ 10 
7.2.4  Material, Farbgebung ................................................................................................................... 10 
7.2.5  Stellplätze, Nebenanlagen, Einfriedungen ................................................................................... 11 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 13 
7.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung ........................................................................................... 13 
7.3.2  ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................................... 13 
7.3.3  Verkehrsflächen ........................................................................................................................... 13 
7.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  ....................................................................................... 14 
7.4.1  Ver- und Entsorgungssituation ..................................................................................................... 14 
7.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................... 14 
7.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................................ 14 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 15 
7.6.1  öffentliche/private Grünflächen ..................................................................................................... 15 
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 15 
7.7  Immissionsschutz .................................................................................................................................... 15 
7.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 16 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 17 
8.  Umweltbericht ..................................................................................................................................................... 17 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 17 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ................................................................................................................... 17 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  .................................................................... 18 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................................... 18 
8.4.1  Mensch ......................................................................................................................................... 18 
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ....................................................................................... 20 
8.4.3  Boden ........................................................................................................................................... 22 
8.4.4 Wasser ......................................................................................................................................... 24 
8.4.5 Klima/Luft ..................................................................................................................................... 24 
8.4.6 Landschaft .................................................................................................................................... 25 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................................. 25 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter  ............................................................................................. 26 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................... 26 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ...................................................................... 27 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 27 
8.7  Monitoring ................................................................................................................................................ 27 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................................. 27 
9.  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 28 
10.  Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 28 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 28 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 29

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck – 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bereich nördlich der Weseler Straße zwischen Meckmannweg und Schwarzer Kamp soll zu 
einem Wohngebiet entwickelt werden. Das Gebiet war über Jahrzehnte eine Gemengelag e von 
Wohnen und Gewerbe. Es gab ein Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen, dem Kraf t-
fahrzeughandel und –service sowie der Wäscherei, dem Sportplatz des 1. FC Mecklenbeck und 
den Obdachlosenunterkünften entlang des Meckmannweges und am Ende der Straße 
„Schwarzer Kamp“.  
Der rechtskräftige B ebauungsplan Nr. 136 „Heroldstraße, Meckmannweg, Schwarzer Kamp, 
Weseler Straße“ setzt für den Bereich Gewerbegebietsflächen, Wohngebiete und Sportflächen 
fest. Weitreichende Veränderungen der Bestandssituation sind Anlass für die Änderung des 
geltenden Planungsrechtes.  
 
Abbildung 1: Luftbild 2011 
Im Jahr 2005 hat bereits die Verlagerung des Sportplatzes zur Sportanlage Egelshove stattg e-
funden. Bis auf das Vereinshaus wird die Fläche nicht mehr zu sportlichen Zwecken genutzt.  
Drei Jahre später  wurden im Jahr 2007 die Geschosswohnungsbauten entlang des Mec k-
mannweges und der Straße „Schwarzer Kamp“ mit Ausnahme von zwei Gebäuden abgerissen.  
Anfang 2010 hat sich die Firma Beresa an die Stadt gewandt und erklärt, dass sie den Firmen-
standort ihres Autohauses am Meckmannweg zugunsten eines neuen Standortes am Albersl o-
her Weg aufgeben wird. Diese Verlagerung wurde im August 2015 abgeschlossen.  
Insgesamt stehen somit ca. 6,0 ha Flächen für eine Nachnutzung zur Verfügung. Als Zielset-
zung hierfür kommt aufgrund der starken Prägung durch das Umfeld mit seiner ausschließl i-
chen Wohnnutzung durch überwiegende Reihenhausbebauung östlich des Meckmannweges 
sowie Doppelhausbebauung nördlich der Straße „Schwarzer Kamp“ nur eine Wohnnutzung in 
Betracht. 
Ende 2014 wurde berei ts das Firmengelände an die neu gegründete Projektentwicklungsg e-
sellschaft Quartier M 1 verkauft, die als Investor eine Umstrukturierung der bisherigen gewer b-
lichen Nutzung zu einem Wohngebiet vorsieht. Zur Realisierung hat Quartier M 1 die Schaffung 
des erforderlichen Planungsrechtes beantragt. Aus stadtstruktureller Sicht werden dadurch die 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 29

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck – 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
Zielsetzungen für die städtischen Flächen ideal ergänzt und ein zusammenhängendes Wohn-
gebiet bis zum Grünbereich an der Weseler Straße von ca. 7,5 ha Größe in städtebaulich int e-
grierter Lage ermöglicht.  
Die im Plangebiet gelegene ehem. Wäscherei wurde Ende 2015 ebenfalls von Quartier M 1 er-
worben. Das  Wäschereigebäude soll abgerissen werden, um auf dem Gelände die geplante 
Wohnnutzung räumlich weiter zu führen.  
Westlich der ehem. Wäscherei  befinden sich Obdachlosenunterkünfte. Für den Bereich der 
Obdachlosenunterkünfte am Ende des Schwarzen Kamps wurden nach erfolgtem Abbruch 
zwei Gebäude mit insgesamt ca. 50 Betten neu errichtet.  
Für das aus den o.g. Flächen zusammengesetzte Plangebiet ist ein städtebaulicher Realisie-
rungswettbewerb im Jahr 2011 durchgeführt worden, mit der Zielsetzung hier ein attraktives 
Wohnquartier für verschiedene Wohnansprüche und Lebensstile zu realisieren. Dabei werden 
folgenden Prinzipien verfolgt: 
 Flexibilität im Wohnungsangebot durch Mischung von Geschosswohnungsbau im süd-
östlichen Bereich in 3 - 5-geschossiger Bauweise und von Einfamilienhausbebauung mit 
zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäusern. 
 Berücksichtigung der unterschiedlichen Besonnungs- und Umweltverhältnisse durch Bil-
dung von energetisch-optimierten Baukörpern. 
 Ausweisung von vernetzenden Fuß-und Radwegeverbindung im Quartier.  
Das überarbeitete Konzept des ersten Preisträgers ist Grundlage dieses Bebauungsplans.  
2.  Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt weitgehend innerhalb des seit dem 15.06.1971 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 136 „Mecklenbeck – Heroldstraße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp / Wes eler 
Straße“, begrenzt südlich von der Weseler Straße, westlich von der Heroldstraße und nördlich 
von der Straße Schwarzer Kamp. Während der Aufstellung des Bebauungsplans hat sich erge-
ben, dass die Fläche des bestehenden Spielplatzes an der Straße Schwarzer Kamp sowie  die 
Verkehrsflächen der Weseler Straße und des Meckmannweges, die pl anungsbedingt umstruk-
turiert werden, zum Plangebiet hinzukommen. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 223:  Teil des Flurstücks 364;  
Flur 226:  Flurstücke 152, 234, 235, 393, 483, 503, 507, 565, 604, 647, 648, 649, 682, 683, 
710, 712 sowie Teile der Flurstücke 556, 711 und 724. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn-
zeichnet. 
3.  Planverfahren 
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 30 A bs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) im Vollverfahren durchgeführt. Es ist Ziel, dass der Bebauungsplan Nr. 536 als qualif i-
zierter Bebauungsplan eine geordnete Umnutzung der Flächen im Geltungsbereich mit Fest-
setzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung , der überbaubaren Grundstück s-
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 29

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck – 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
flächen und die örtlichen Verkehrsflächen anbietet. Für die Umsetzung des Wettbewerbsergeb-
nisses erfolgt die Durchführung als Angebotsplan in Kombination mit einem Städtebaulichen 
Vertrag gemäß § 11 BauGB.   
4.  Planungsrechtliche Situation 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich 
des Bebauungsplans nördlich der Weseler Straße gewerbliche Bauflächen, Grünflächen mit 
den Zweckbestimmungen Parkanlage und Sportplatz sowie Wohnbauflächen dar.  
Der neue Bebauungsplan setzt Allgemeine Wohngebiete, Grünflächen mit der Zweckbesti m-
mung Spielplatz und Parkanlage und Flächen für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbesti m-
mung Regenrückhaltebecken fest . Durch diese Änderungen stimmen die Festsetzungen mit 
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht überein.  
Um dem Entwicklungsgebot genüge zu leisten, wird der Flächennutzungsplan vorab geändert 
(22. Änderung des FNP). 
4.2  Bestehendes Planungsrecht 
Der hier bestehende, rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 136, zuletzt geändert durch die 7.  Än-
derung vom 28.09.2012, schaffte die Grundlage für die Gewerbegebietsentwicklung entlang der 
Weseler Straße im Teilbereich zwischen Heroldstraße, Meckmannweg, Schwarzer Kamp und 
Bahnlinie Münster –  Coesfeld im Zusammenhang mit der angrenzenden Wohnbebauung und 
den öffentlichen Grünflächen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen ist innerhalb der 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 136 nicht gegeben, so dass eine Änderung des best e-
henden Planungsrechts für den betroffenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 136 erforder-
lich ist. Nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans  Nr. 536 tritt dieser in den überlagerten 
Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechtes. 
4.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 536 soll den Maßgaben der 
Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung gemäß der Vorlage V/0039/2014 „Sozialgerechte 
Bodennutzung in Münster“ entsprochen werden. Dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des E i-
gentums folgend soll bei der Realisierung der Wohnbebauung 30 % der entstehenden Nett o-
wohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie 30 % der entst e-
henden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von förderfähigem Mietwohnraum jeweils 
nach Maßgabe geltender Wohnraumförderbestimmungen (WFB NRW) geplant und umgesetzt 
werden. Die Sicherung für die Umsetzung der sozialgerechten Bodennutzung auf den privaten 
Flächen soll über den städtebaulichen Vertrag erfolgen. 
5.  Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das Plangebiet liegt  nördlich der Weseler Straße. Es  wird zur Straße durch einen 30 – 60 m 
breiten Waldstreifen entlang der Weseler Straße begrenzt. Dieser Waldstreifen ist Teil eines 
durchgehenden „Grünen Bandes“ von der Weseler Straße bis zur Autobahnbrücke der A1. 
Westlich des Meckmannweg s ist ebenfalls alter Baumbes tand vorhanden. Der Meckmannweg 
ist vor ca. 12 Jahren als verkehrsberuhigte Straße mit Nahverkehrsanbindung für die,  an das 
Gewerbegebiet anschließenden Wohngebiete, umgebaut worden.  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 29

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 536 
Mecklenbeck – 
Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp 
 
Abbildung 2: Stadtplan Münster - Ausschnitt 
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Der Planbereich befindet sich im Stadttei l Mecklenbeck südwestlich der Innenstadt Münsters, 
nördlich der innerstädtischen Verbindungsstraße Weseler Straße und östlich der Bahnlinie 
Münster - Coesfeld.  
Das Plangebiet wird größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Östlich grenzt die Rei-
henhausbebauung am Meckmannweg an. Nördlich und westlich  befindet sich Wohnbebauung , 
größtenteils in der Bauform Einzel - und Doppelhäuser, an der Straße Schwarzer Kam p und 
südlich grenzt die Weseler Straße mit Gewerbeansiedlungen an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Plangebiet wird zum größten Teil durch das Areal des ehemaligen Autohandels entlang 
der Weseler Straße und des Meckmannweges bestimmt. Innerhalb des Gewerbegebietes be-
findet sich außerdem der Gebäudekomplex einer ehem. Wäscherei. 
Der nördlich an das Gewerbegebiet grenzende Sportplatz gehört zum Sportverein FC Mecklen-
beck. Dieser wurde im Herbst 2005 in den Bereich zwischen Egelshove und Mecklenbecker 
Straße verlagert. Das am Schwarzen Kamp vorhandene Vereinsheim bleibt allerdings bis 2031 
durch einen Erbbauvertrag mit der Stadt Münster an den Sportverein gebunden.   
Entlang des Meckm annweges bis zum Schwarzen Kamp befanden sich zweigeschossige 
Wohnhäuser ( Meckmannweg Nr. 25, 35, 45 und 55) , die aufgrund des schlechten baulichen 
Zustands abgerissen wurden. Seither ist diese Fläche ungenutzt.   
Auch die noch bestehende Wohnbebauung im westlichen und nördlichen Plangebiet, am Ende 
der Straße Schwarzer Kamp 116 sowie Nr. 21 an der Ecke Schwarzer Kamp / Meckmannweg, 
sind ebenfalls in einem sehr schlechten baulichen Zustand und sollen für eine mittelfristige 
Neubebauung beseitigt und überplant werden.   
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 29

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Abbildung 3: Geltungsbereich des Bebauungsplans 
6.  Planungsziele 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und E r-
richtung von ca. 370 Wohneinheiten schaffen, die etwa zu 4/5 in Mehrfamilienhäusern und zu 
1/5 in Einfamilienhäusern entstehen sollen. Mit dem relativ hohen Anteil der Wohnungen in 
Mehrfamilienhausbereich soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadt-
nahen Lagen Rechnung getragen werden.  
In dem südlichen Bereich, der für die Mehrfamilienhäuser vorgesehen ist , soll ein Angebot g e-
schaffen werden, um eine Realisierung der Gebäude in unterschiedli chen Abschnitten mit ver-
schiedenen Architektursprachen und Haustypologien (Parzellierte Einheiten/Geschossbau/ 
Wohnungsmix) auf vielfältige Weise durchführen zu können. Des Weiteren sollen die direkt an 
die Grünfläche angrenzenden Baukörper der Hochbauten als Lärmschutz  der direkt anschli e-
ßenden Geschossbauten dienen. 
Im Zentrum des Plangebietes soll eine öffentliche Grünfläche als zentrale Mitte entstehen, die 
Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten im Quartier anbieten wird. Nördlich daran angrenzend 
dient ein geplantes Regenrückhaltebecken der Speicherung v on Niederschlagswasser, um die 
Kanalisation in diesem Stadtgebiet nicht zu überlasten.   
Des Weiteren ist die Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung im östlichen Teil des Plangebiets 
vorgesehen, um dem steigenden Bedarf an Kita-Plätzen Rechnung zu tragen.  
Für die Umsetzung der Planungsziele wird zwischen dem Grundstückseigentümer des Bereichs 
der Geschossbauten und der Stadt ein städtebaulicher Vertrag gem äß § 11 BauGB abg e-
schlossen, um eine gesicherte Entwicklung des Standortes zu gewährleisten.    
7.  Inhalte des Bebauungsplans 
7.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung gehen zurück auf das Ergebnis des städtebaulichen Realisi e-
rungswettbewerbs im Jahre 2011 mit den Entwicklungszielen, im Bereich zwischen der Weseler 
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Straße, dem Meckmannweg und Schwarzer Kamp ein vielfältiges, energetisch optimiertes  
Wohnquartier mit eigener Identität entstehen zu lassen. Den Planungszielen gemäß sollen 
Wohngebäude im Geschosswohnungsbau und im Einfamili enhausbau entstehen, die den städ-
tebaulichen Erfordernissen auch unter lärmschutztechnischen Belangen entsprechen. Die dafür 
getroffenen Festsetzungen, insbesondere zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung,  zur 
Bauweise sowie zur Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,  bilden die Grundzüge der 
Planung. Neben den Festsetzungen des Bebauungsplans  werden weitergehende Regelegun-
gen auf der Ebene eines Städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB getroffen.   
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
7.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Als A rt der Nutzung werden im Plangebiet Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, denn die 
Entwicklung des Quartiers soll gemäß des städtebaulichen Wettbewerbs und den Entwic k-
lungszielen der Stadt Münster dem Wohnen dienen. Aus diesem Grund werden Läden und An-
lagen für sportliche Zwecke gemäß § 4 (2) 2 und 3 BauNVO und Nutzungen gemäß § 4 (3) 3-5 
BauNVO (Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, 
damit keine Strukturen entst ehen, die das  Ziel der Realisierung von Wohnungsbau wesent lich 
beeinträchtigen könnten. 
Im Baugebiet WA12 wird die notwendige Errichtung einer Kindertagesstätte ohne zusätzliche 
Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf ermöglicht.  Der geplante bauliche Standort 
einschließlich der Außenspielflächen in den rückwärtigen Gartenbereichen ist nachrichtlich im 
Bebauungsplan gekennzeichnet. Die gekennzeichneten Außenspielflächen berücksichtigen die 
Flächenbedarfe einer 4-Gruppeneinrichtung.  
Maß der baulichen Nutzung 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 wird das Maß der baulichen Nut-
zung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird im gesamten Plangebiet eine Grundflä-
chenzahl von 0,4 festgesetzt.  
Die Grundflächenzahl kann gemäß § 19 A bs. 4 BauNVO zu Gunsten der Unterbringung des 
ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen für den Geschossbau in den Wohngebieten WA 1 und WA2 
auf bis zu 1, 0 überschritten werden. Die Dachflächen der Geschossbauten sind aufgrund der 
sich daraus ergebenden starken bzw. kompletten Versiegelung des Grundstücks vollständig zu 
begrünen (s. auch Punkt 7.6.2). 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
 für die Allgemeinen Wohngebiete WA3 – WA11 eine Geschossflächenzahl von 0,8 fest-
gesetzt. 
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,4 un-
terschritten. Bei einer Zweigeschoss igkeit, bis auf das Wohngebiet WA3, in dem auch 
drei Vollgeschosse möglich sind, reicht die festgesetzte GFZ mit der Dachform Flach-
dach aus.  
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 29

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 für das Allgemeine Wohngebiet WA12 wird eine Geschossflächenz ahl von 1, 0 festge-
setzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,2 un-
terschritten. Trotz einer zwingenden Dreigeschossgigkeit mit der Dachform Flachdach 
ist die festgesetzte GFZ ausreichend. 
 für die Allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2 wird eine Geschossflächenzahl von 
1,4 festgesetzt.  
Dies überschreitet die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO um 0,2 und soll eine Bebau-
barkeit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung  mit teilweise bis zu fünf Vollg e-
schossen ermöglichen.  
Die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen sichern die geplante Bebauung ab und 
bilden ein verträgliches Dichteverhältnis  an diesem Wohnstandort. Zusätzlich setzt der Bebau-
ungsplan fest, dass bei der Berechnung der Grund- und Geschossflächen zugehörige Flächen-
anteile von Gemeinschaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzurechnen 
sind (TF 1.3.1). Damit ist sichergestellt, dass bei entsprechenden Grundstücksteilungen eben-
falls eine optimale Ausnutzbarkeit erreicht werden kann. 
7.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen / Gebäudestellungen 
Die Stellung der Baukörper ist aus dem vorangegangenen Wettbewerbsergebnis abgeleitet und 
die Anordnung der geplanten Gebäude und baulichen A nlagen im Plangebiet wird über die dif-
ferenzierte Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von Baulinien und Baugren-
zen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich gesichert.  Folgende Festsetzungen werden 
getroffen: 
 In den Baugebieten WA1 und WA2 wird im südlichen Teil durch die Festsetzung von 
Baulinien eine lärmschützende Funktion für die direkt dahinter liegende Geschossbe-
bauung gesichert. Bei der für den Lärmschutz vorgesehenen engen Stellung der Bau-
körper werden die erforderlichen Abstandsflächen trotz eines Abstandes von 10,0 m un-
tereinander geringfügig überschritten, so dass zwischen den mit Baulinien festgesetzten 
überbaubaren Flächen die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen auf  0,32 H festge-
setzt wird.  
 Eine geringe Abweichung von Bauli nien im obersten Geschoss ist zulässig, um unter-
schiedliche Architektursprachen in den einzelnen Gebäudetypen für ein heterogenes 
stadtgestalterisches Bild realisieren zu können. Zur Sicherung des Architekturansatzes 
erfolgt eine weitere Konkretisierung der Ausgestaltung der Gebäudefassaden auf der 
Ebene des Städtebaulichen Vertrags.  
 Innerhalb der mit a, b, c gekennzeichneten Flächen innerhalb des Baugebiets WA2 ist 
für die dortigen Bewohner ein Durchgang von mindestens 6,0 m Breite und mindestens 
4,0 m lichte Höhe im Erdgeschossbereich anzulegen. Durch die Durchgänge soll  eine 
klar sichtbare Verbindung der einzelnen Wohnhöfe geschaffen werden, um ein zusam-
menhängendes und nicht einzeln voneinander abgeriegeltes Wohngebiet i nnerhalb der 
Geschossbauten entstehen zu lassen. Die nicht festgesetzten Standorte der Durchgän-
ge ermöglichen eine gewisse Flexibilität in der Ausnutzung /Bebaubarkeit der überbau-
baren Fläche.   
 In den Wohngebieten WA7 bis WA11 sollen die festgesetzten Bauflächen aufgrund der 
energetisch optimalen Ausrichtung in Richtung Süden dazu führen, dass die Grundrisse 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 29

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der Hauskörper mehr Aufenthaltsfläche im Süden bilden, um energetisch die optimale 
Sonnenausrichtung der Baukörper nutzten zu können.  
 In den süd-ost ausgerichteten Wohngebieten WA5 und WA6 wird durch die Baugrenzen 
und mögliche Gebäudeeinteilung innerhalb der Hausgruppen eine dichtere Bebauung 
angeboten, so dass im gesamten Plangebiet ein Mix zwischen Geschossbauten sowie 
Einfamilienhäuser mit unterschiedlichen Grundflächentypen ausgew iesen wird, um na-
hezu jede Wohnformnachfrage befriedigen zu können.  
 In dem Wohngebiet W4 wird in Weiterführung der bestehenden Hausstruktur nördlich 
der Straße Schwarzer Kamp eine Einfamilienhausbebauung für die Bauweise Einzel -  
oder Doppelhaus angeboten.   
Einen geringfügigen Spielraum für Erweiterungen und Verschiebungen lassen zudem die Bau-
grenzen weiterhin zu, beispielsweise um im Geschosswohnungsbau unterschiedliche Haust y-
pologien und verschiedene Architektursprachen zu ermöglichen.  Für Terrassenüberdachungen 
bis zu einer Größe von 12 m² ist eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 
3 m zulässig.  
Zahl der Vollgeschosse, Bauhöhe 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Fes t-
setzung der Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß oder zwingende Zahl der Ge-
schosse in Kombination mit maximalen Bauhöhen umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist 
als Bezugspunkt der festgesetzten Höhen jeweils die in der Planzeichnung eingetragenen H ö-
henangaben über Normalhöhennull (NHN) der fertig ausgebauten zur Erschließung dienenden 
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Erschließungsfläche (GFL-AE - Fläche) maßge-
bend.  
Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus 
dem städtebaulichen Konzept  
 wird für das Baugebiet WA4 max. zwei Vollgeschosse in Kombination mit einer maxima-
len Gebäudehöhe (GH max.) von 8,50 m für die Dachform versetztes Pult dach festge-
setzt, 
 wird für das Baugebiet WA8  eine zwingende Zweigeschossigkeit in Kombination mit ei-
ner maximalen Gebäudehöhe (GH max.) von 9,00 m für die Dachform Satteldach fes t-
gesetzt, 
 werden für die Baugebiete WA5-WA7 und WA9-WA11 eine zwingende Zweigeschos-
sigkeit in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe (GH max.) von 9,00 m für die 
Dachform Flachdach festgesetzt. Die festgesetzte Bauhöhe lässt ein drittes Geschoss 
zu, dass jedoch kein Vollgeschoss ist und demnach 2/3 der Wohngrundfläche nicht 
überschreiten darf. Dadurch lassen unterschiedliche Wohngrößen sowie heterogene 
Bauformen realisieren.  
 wird für das Baugebiet WA3 eine II -III-Geschossigkeit in Kombination mit einer maxima-
len Gebäudehöhe (GH max.) von 9,00 m für die Dachform Flachdach festgesetzt, 
 wird für das Baugebiet WA12  zwingend drei Vollgeschosse mit einer maxi malen G e-
bäudehöhe (GH max.) von 11,00 m für die Dachform Flachdach festgesetzt, 
 werden für die Baugebiete WA1 -WA2 im südlichen Teil zwingend vier Vollgeschosse in 
Kombination mit ei ner maximalen Gebäudehöhe (max. GH) von 14,0 m sowie teilweise 
möglich fünf Vollgeschosse mit einer max. Gebäudehöhe (max. GH) von 17,0 m jeweils 
mit der Dachform Flachdach festgesetzt. Für die nördlich direkt daran anschließenden 
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überbaubaren Flächen ist eine IV -Geschossigkeit mit einer maximalen Gebäudehöhe 
(max. GH) von 14 m f estgesetzt. Das oberste Vollgeschoss darf in den Baugebieten 
WA1 und WA2 jedoch max. 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschos-
ses ausnutzen, um in Teilen von den darunterliegenden Geschossen zurückzuspringen. 
Aus diesem Grund darf ausnahmswei se im obersten Geschoss von den Baulinien ab-
gewichen werden (siehe auch 7.2.2) . Durch die Andersgestaltung des obersten G e-
schosses durch einzelne Rücksprünge bzw. Einschnitte soll die erforderliche unter-
schiedliche Gestalt der Gebäudetypen unterstützt bzw. ermöglicht werden. 
Die Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdaches bzw. die Firsthöhe 
bei Gebäuden mit Satteldach.  Bei der Dachform versetztes Pultdach ist die Gebäudehöhe 
gleich höchster Punkt des Daches definiert. 
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrechtliche Umsetzung der Entwic k-
lungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude entspr e-
chend dem städtebaulichen Konzept.  In der Höhe wird eine Staffelung von einer  noch städte-
baulich verträglichen hohen Geschossbebauung südlich an der Grünfläche bzw. an der Haup t-
verkehrsstraße Weseler Straße bi s hin zu einer an die anschließende Bestandsbebauung an-
gepasste niedrigere Einfamilienhausbebauung im nördlichen Teil des Plangebiets.  
7.2.3  Firstrichtung, Dachform 
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans  Nr. 536 ist die Errichtung eines 
eigenständigen Wohnquartiers vorgesehen, dass durch die einheitliche Dachform Flachdach 
für die Neubebauung ein e ablesbare homogene Baustruktur schafft. Es werden einzig f ür das 
Baugebiet WA4 nördlich des Schwarzen Kamps  für eine passende Angliederung an die dort 
bestehende Baustruktur die Bauvorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplans  Nr. 136 über-
nommen sowie für das Baugebiet W A8 die Dachform des Bestandsgebäudes festgelegt. Aus  
dem benannten Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 
BauO NRW als Dachform 
 für das  Baugebiet WA4 gemäß der bereichsweisen Festsetzung versetztes Pultdach 
(vPD) mit einer Neigung von 25° +/- 3° zulässig, 
 für das Baugebiet W A8 gemäß der bereichsweisen Festsetzung Satteldach (SD) mit ei-
ner Neigung von 25° +/- 3° zulässig und 
 für die übrigen Baugebiete gemäß der bereichsweisen Festsetzung Flachdächer (FD) 
zulässig. 
Neben der Dachform ist die Firstrichtung 
 für die  mit der Dachform versetztes Pultdach ( vPD) im WA4 und Satteldach (SD) im 
WA8 Baugebiet auszuführende und vorwiegend dem Wohnen dienenden nur in der  
über die Planzeichnung aufgezeigten Firstrichtung in Anlehnung an die Bestandsbe-
bauung zulässig. 
Neben den Belangen eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebietes wird mit den festg e-
setzten Dachformen der Gestaltungsgrundsatz eines neuen urbanen Wohnquartiers entspr o-
chen. 
7.2.4  Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von 
baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch textliche Festsetzungen auf 
Grundlage des § 86 BauO NRW gesteuert. 
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Profilgleichheit 
Die Hausgruppen im nördlichen und westlichen Teil des  Plangebietes sollen jeweils planerisch 
und architektonisch „aus einer Hand“ entwickelt werden, um zum einen die Grundrisse zur 
energetisch optimalen Nutzung ausführen und zum anderen einheitliche Gebäudestrukturen  
bilden zu können. Aus diesem Grund sind die festgesetzten Hausgruppen jeweils profilgleich, 
d. h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Gebäudehöhe, einheitlicher 
Dachform, gleichem Dachüberstand sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten.  
Dach 
Für das nördli ch des Schwarzen Kamps liegende Baugebiet WA4 wird zur Weiterführung der 
Dachstruktur der angrenzenden Bestandsbebauung  festgesetzt, die Dachdeckung aus Eternit, 
schwarz oder Ziegel, braunschwarz engobiert zu erstellen. Die Dächer von Garagen sind als 
Flachdächer auszuführen. 
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden sind zulässig, um 
eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen.  
Um das Plangebiet entwässerungstechnisch zu entlasten, sind alle Flachdächer mindestens zur 
Hälfte extensiv zu begrünen und als Grünfläche zu unterhalten. In den Baugebieten WA1 und 
WA2 sind bei der Überschreitung der gemäß § 19 (4) zulässigen Grundflächenzahl  für die Er-
richtung von Tiefgaragen die Dächer aufgrund der großen Versi egelung der Fläche vollständig 
extensiv zu begrünen und zu unterhalten.  
Fassade 
In der Materialwahl werden keine Einschränkungen vorgenommen, um neben der vorgegebe-
nen Profilgleichheit keine zusätzlichen Bindungen festzusetzen.  
Farbgebung 
In der Farbgebung wird eine gewisse Freiheit zugelassen, um durch ein mögliches Farbenspiel 
gestalterisch in diesem Bereich ein heterogenes, aufgelockertes Straßenbild entstehen zulas-
sen. Grelle Farben sollten nicht zur Anwendung kommen.  
7.2.5  Stellplätze, Nebenanlagen, Einfriedungen 
Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
4 BauGB i. V. m. §  12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
und in den speziell dafür gekennzeichneten Fl ächen zulässig, um eine geordnete Parkplat z-
struktur im Einfamilienhausbereich sicher zu stellen. In den Baugebiete WA1 und WA2 sind 
Stellplätze für den jeweiligen Stellplatznachweis auch außerhalb der dafür festgesetzten Fl ä-
chen zulässig, um eine größere Flexibilität in der Anordnung der Stellplätze im Bereich der Ge-
schossbauten zu ermöglichen. Für die vom Amt für Wohnungswesen geforderte oberirdische 
Stellplatzversorgung für die geförderten Mietwohnungen in den Mehrfamilienhäusern werden 
private oberirdische Stellplätze entlang der Planstraße A ausgewiesen.    
Die Errichtung von Tiefgaragen ist ausschließlich in den Baugebieten WA1 und WA2 zulässig. 
In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrten auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dadurch wird gewährleistet, dass 
keine „Parkplatzwüsten“ entstehen, sondern die hohe Anzahl der erforderlichen Stellplätze un-
ter der Erde angelegt werden kann. Die Tiefgaragen müssen zu der öffentlichen Grünfläche, 
die zwischen den Baugebieten WA1 und WA2 und der Weseler Straße liegt, einen Abstand von 
9,0 m einhalten, um den Erhalt der vorhandenen Bäume zu sichern.  
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Die mit „St“ festgesetzten Flächen sind ausschließlich für die Errichtung von offenen, ebenerdi-
gen Stellplätzen vorgesehen; auf den mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen sind jedoch neben 
Garagen auch überdachte Stellplätze (Carports) sowie auch offene, ebenerdige Stellplätze 
möglich.  
Mit den Festsetzungen wird eine grundlegende Ordnung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet 
sichergestellt und eine unerwünschte zusätzliche Versiegelung von Flächen über Stellplatz - 
und/oder Garagenanlagen vermieden.  
Neben den privaten Stellplätzen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30 % der er-
forderlichen privaten Stellplätze) i n Form von Längs- und Querparken in den öffentlichen Ver-
kehrsflächen angeordnet.  Diese sind im Gebiet verträglich in die Gestaltung des öffentlichen 
Straßenraumes eingebunden. In jedem Abschnitt des Neubau gebietes steht eine ausreichende 
Anzahl an Besucherstellplätzen zur Verfügung.  
Die Anordnung der öffentlichen sowie privaten Stellplätze ist nachrichtlich im Bebauungsplan 
dargestellt. 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzen-
den Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimm en neben Stellplatzflächen in einem nicht 
unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Der Vorgartenbereich ist def i-
niert als der zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / 
Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur Sicherung einer grundlegenden Qual i-
tät der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO 
festgesetzt, dass  
 in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen - 
mit Ausnahme der Vorgartenbereiche -  zulässig sind, sofern zu öffentlichen Verkehr s-
flächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten besetzten Flächen einen Mindestab-
stand von 0,50 m  eingehalten wird. Nebenanlagen sind hinter der Einfriedung des 
Grundstückes zu errichten und so optisch vom Straßenraum abzugrenzen. In den Vor-
gartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder 
Fahrradabstellanlagen unzulässig. 
 Nebenanlagen in den Wohngebieten WA3 - WA11 pro Grundstück eine Grundfläche 
von max. 10 m² und eine Höhe von max. 2,50 m nicht überschreiten dürfen. 
 in allen Baugebieten Fahrradabstellanlagen als ebenerdige Stellplatzfläche sowie Müll-
sammelanlagen sowie Fahrradcarports auch im Vorgartenbereich zulässig sind. 
Mit der Festsetzung wird den g rundlegenden Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienen-
den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen. 
Ebenfalls prägen Einfriedungen von Grundstücken das Erscheinungs- und Wahrnehmungsbild 
im halb-öffentlichen R aum. Im Plangebiet sind Einfriedung en in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) mit einer zulässigen ma ximalen Höhe von 1,20 m z u-
lässig, so dass Grundstücke vor Zutritten geschützt werden können, jedoch aufgrund ihrer fes t-
gesetzten Höhe in der äußeren Wahrnehmung k ein abweisendes Bild abgeben. Es sind eben-
falls Hecken in der gem. BauO NRW zulässigen Höhe zulässig.    
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7.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
7.3.1  Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet liegt an den bestehenden Straßen Meckmannweg und Schwarz er Kamp. Über 
den Meckmannweg ist die Weseler Straße als überörtliche Straßenverbindung direkt zu errei-
chen.  
7.3.2  ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den Busverkehr der Stadt Münster angebunden. Mit den Haltestellen 
„Holtkamp“ und „Heroldstraße“ östlich des Plangebietes besteht Anschluss an die Stadtbuslinie 
10,15,16 sowie an die Regionalbuslinie 552 mit der Verbindung Münster -Senden-Dülmen. 
Dadurch i st die Durchführung einer Buslinie durch das neue Wohnquartier Meckmannweg / 
Schwarzer Kamp nicht erforderlich ist.  
7.3.3  Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Anbindung des Planbereiches erfolgt über die benannten A nschlusspunkte 
(siehe Kapitel 5). Die bestehende Straße Schwarzer Kamp muss jedoch ausgebaut und ver-
breitert werden. Zusätzlich werden dort ers tmals Parkstreifen angelegt. Diese Maßnahme stellt 
eine Verbesserung der Anliegerstraße dar und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Str a-
ßenbaubeitragserhebung. Daher werden gemäß des Kommunalabgabegesetzes des Landes 
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) 80 % der beitragsfähigen Kosten auf die von dieser Straße 
erschlossen Grundstücke umgelegt. Die innere Erschließung für den motorisierten Verkehr soll 
zum einen über eine Planstraße (A) als Tempo 30er Zone erfolgen, die als Weiterführung des 
Meckmannweges in Ost-West-Richtung den Meckmannweg mit der Straße Schwarzer Kamp 
verbindet. Des Weiteren sollen ausgehend von der Straße Schwarzer Kamp die Baugebiete 
über einen verkehrsberuhigten Wohnstich (Planstraße B) mit einem Wendehammer für PKWs  
bzw. über eine verkehrsberuhigte Wohnstraße (Planstraße C) erschlossen wer den. Durch 
Tempo 30 bzw. durch die verkehrsberuhigten Bereiche wird die Geschwindigkeit der Autos be-
wusst zurückgenommen, um die Sicherheit der zukünftigen Bewohner, insbesondere der Ki n-
der, zu erhöhen.  
Die neuen Erschließungswege sollen von Busverkehr freigehalten werden, so dass entspr e-
chende Straßenbreiten oder notwendige Radien nicht in der Planung berücksichtigt werden.  
Den Bewohnern soll zur Verbindung der einzelnen Baugebiete des Wohnquartiers Meckmann-
weg / Schwarzer Kamp ein separater Fuß-  und Radweg dienen, der zentral das Plangebiet 
durchläuft. Es ist geplant diesen Fuß- und Radweg durch die bereits südlich gelegene große 
Grün-/Waldfläche bis an die Weseler Straße weiter zu führen, um dort eine Querungsmöglic h-
keit an der Weselerstraße für den Anschluss des dort vorhandenen Fuß- und Radweges zu 
schaffen.  
Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf dem Meckmannweg durch das neue Wohn-
quartier soll die Kreuzung Meckmannweg / Weseler Straße mit ei ner zusätzlichen Abbiegespur 
ausgebaut werden. Dadurch wird ein ausreichender Verkehrsabfluss i m Kreuzungsbereich er-
möglicht.   
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung und Erschließung 
des Plangebietes im Kontext der bes tehenden und zuk ünftigen Verkehrsstrukturen sowie eine 
vom motorisierten Verkehr unabhängige Durchwegung des neuen Wohnquartiers gewährlei s-
tet.    
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7.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Für das neue Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wass er, Gas, Strom und Telekomm u-
nikation neu hergestellt. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Trennsystem. 
7.4.1  Ver- und Entsorgungssituation 
Für die Energieversorgung für die Wohnbebauung im Plangebiet soll Fernwärme neu verlegt 
werden. Die Stromversorgung erfolgt zum einen über die im westlichen Planbereich vorhande-
ne Trafostation. Die im Osten befindliche Trafostation soll innerhalb des Plangebietes verlegt 
werden, weil die bisherige Fläche u.a. für den Straßenverkehr benötigt wird. Für den Neubau 
wird eine Fläche für Elektrizität für die zusätzliche Versorgung des Plangebietes in unmittelba-
rer Nähe ausgewiesen.   
Das Schmutzwasser der geplanten Bebauung soll über Freigefällekanäle gesammelt und in die 
die vorhandenen Schmutzwasserkanäl e im Schwarzen Kamp und Meckmannweg eingeleitet 
werden. Die geplante Bebauung  entlang der vorhandenen Straße Schwarzer Kamp kann über 
den direkten Anschluss an die vorhandenen Schmutzwasserkanäle erschlossen werden.   
Das Regenwasser im Plangebiet soll über eine Freigefällekanalisation gesammelt und dem im 
Nordwesten geplanten Regenrückhaltebecken zugeleitet werden. Durch die Ausbildung der 
Tiefgaragen ergeben sich keine Nutzungseinschränkungen.  
Bei den Planungen werden ein Standort für zwei Altglascontainer, einem Elektrogerätecontai-
ner und zwei Altkleidercontainer berücksichtigt . Der Standort ist vorgesehen auf einer Fläche 
am Rand der öffentlichen Verkehrsfläche südlich der zentralen öffentlichen Grünfläche. Dort 
kann problemlos eine Entsorgung mit einem Sattelfahrzeug erfolgen und besteht ausreichender 
Abstand zur vorgesehenen Wohn – bzw. Kitanutzung. Ein vorgeschlagener Standort als Hi n-
weis ist bereits durch zwei durchgestrichene Stellplätze in der Planzeichnung gekennzeichnet. 
Die genaue Lage muss planungsrechtlich nicht gesichert werden.  
7.4.2  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Regen - und Schmutzwasserkanäle werden in den öffentlichen Verkehrsflächen sowie in 
den die Hausgruppen direkt erschließenden privaten Flächen verlegt. Dafür wird eine Mindest-
breite von 3,0 m benötigt, die in den geplanten privaten Erschließungsflächen als Fläche mit  
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausgewiesen wird. Zusätzlich wird eine 2,50 m breite Fläche al-
lein mit Leitungsrechten für die Erschließungs träger ausgewiesen, die für die Verlegung der 
Fernwärme- und Stromleitungen unter Berücksichtigung der zulässigen Luftschäc h-
te/Treppenanlagen notwendig ist. Damit ist die Ver - und Entsorgung im Plangebiet gesichert. 
Gleichzeitig wird durch diese Regelung ermöglicht, den jeweiligen Eingangsraum der Einfamili-
enhäuser individuell zu gestalten. Der Zugang zu den Leitung en muss jedoch weiterhin möglich 
sein, so dass mit Ausnahme von Zuwegungen und Abfall - bzw. Fahrradanlagen die Vorgarten-
fläche als Grünfläche anzulegen ist.   
7.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen und mit bestehenden Bedarfen im Stadtteil ist mit 
der Umsetzung der Entwicklungs ziele des Bebauungsplans Nr. 536 die Errichtung einer Vier -
Gruppen-Kindertagesstätte erf orderlich und soll  mit einem entsprechenden Außenbereich im 
Baugebiet WA12 realisiert werden. Die Errichtung der Kindertagesstätte ist als zulässige Nut-
zung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes uneing e-
schränkt zulässig. Festsetzungen von Fläc hen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB werden daher nicht getroffen. 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 29

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7.6  Grünflächen / Begrünung 
7.6.1  öffentliche/private Grünflächen 
Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche wird im Zentrum 
des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Spielplatz“ gedeckt. Nach Fertigstellung der neuen Spielplatzfläche kann der da-
raufhin nicht mehr benötigte bestehende Spielplatz nördlich der Straße Schwarzer Kamp auf-
gegeben bzw. verlagert werden. Die freie Fläche soll anschließend einer Wohnnutzung zug e-
führt werden (s. 7.2.2. Baugebiet WA4). Durch die o.g. große öffentliche Grünfläche im zentr a-
len Bereich des neuen Wohnquartiers Meckmannweg / Schwarzer Kamp entsteht gleichzeitig 
unmittelbar ein Naherholungsraum für die Bürgerinnen und Bürger.  
Südlich im Plangebiet zwischen Weseler Straße und Mehrfamilienhausbebauung bleibt die 
Parkanlage durch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage weiterhin erhalten. Im Bereich des Mecklenbachs nördlich des Plangebiets liegt z u-
dem bereits in nächster Nähe ein Naherholungsraum vor, so dass eine weitere Ausweisung von 
öffentlichen oder privaten Grünflächen innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich ist. 
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Die besonders erhaltenswerten und die Siedlung prägenden Bäume im halböffentlichen Raum 
werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt. Der Großteil der Fläche im 
Geltungsbereich ist jedoch durch die ehemaligen Betriebe fast vollständig versiegelt. Zur Siche-
rung einer grundsätzlichen grünräumlichen Gestaltqualität im Zusammenhang mit der Erric h-
tung der ebenerdigen Stellplatzanlagen und der Tiefgaragen (siehe Kapitel 7 .2.6) wird gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt, dass 
 innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene 5 Stellplätze als 
hochstämmiger, mittelkroniger oder hochkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfl ä-
che von mindestens 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzver pflichtung dauerhaft zu 
unterhalten ist, 
 die Decken der Tiefgaragen außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche vol l-
ständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mindestens 50 cm zu über-
decken und dauerhaft zu begrünen sind und 
 in den W ohngebieten mit der festgesetzten Dachform Flachdach (FD) die Dac hflächen 
mindestens zur Hälfte mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und 
als begrünte Fläche zu unterhalten sind.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Anpflanzgeboten, den ausgewiesenen öffentlichen 
Grünanlagen und dem Erhalt städtebaulich prägender Bäume wird den grünräumlichen Belan-
gen in Abstimmung auf die Vorgaben der städtebaulich architektonischen Zielsetzungen für den 
Standort angemessen entsprochen. 
7.7  Immissionsschutz 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 536 ist als Teil der Siedlungsstrukturen des Stadtteils 
Mecklenbeck im Südwesten von Münster durch Lärmemissionen, insbesondere durch den Ver-
kehrslärm der südlich liegenden Weseler Straße und der westlichen Bundsautobahn A1 sowie 
des Schienenverkehrs der südlich und südwestlich verlaufenden Bahnstrecken Hamburg – 
Wanne-Eickel bzw. Empel -Rees – Münster erheblich belastet. Vor diesem Hintergrund war es 
bereits Aufgabe des Realisi erungswettbewerbs im Jahr 2011 eine städtebauliche Anordnung 
der Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen für das Wohnquartier zu berücksichtigen, um 
die Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Lebensverhältnissen der zukünftigen Nutzer 
zu gewährleisten. Räumlich aufgrund der schützenwerten G rünfläche sowie stadtgestalt erisch 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 29

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sind aktive Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen. Es ist möglich über die südliche gel e-
gene IV –  V-geschossige Bebauung als effiziente bauliche Schallschut zmaßnahme eine Lärm-
abschirmung für die rückwärtigen Bebauungs - und Freiflächenbereiche sicher  zu stellen. In 
Kombination passiver Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden mit einer kontrollier-
ten Be- und Entlüftung kann den Erfordernissen des Lärmschutzes entsprochen werden.  
Die Lärmuntersuchung hat ergeben, dass der für allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber her-
anzuziehende schalltechnische Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005- 1 von 55 
dB(A) in weiten Teilen des Plangebiets deutlich unterschritten, am südlich und östlichen Rand 
jedoch bis zu 12 dB(A) über schritten wird. D er nachts für Verkehrslärm geltende Orienti e-
rungswert von 45 dB(A) wird teilweise eingehalten, im überwiegenden Bereich aber bis zu 15 
db(A) überschritten.  
Um die o.g. Beeinträchtigungen im Einwir kungsbereich auszugleichen sind zum einen passive 
Schallschutzmaßnahmen an der Außenfassade der Gebäude notwendig. Die entsprechenden 
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden durch Lärmpegelberei-
che an den jeweiligen Häuserfassaden in der Planzeichnung des Bebauungsplans  gekenn-
zeichnet. Zusätzlich wird festgesetzt, dass  
 in den mit Lärmpegelbereichen (LPB) III und IV gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 
4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen und 
 in den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkei-
ten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, schallgedämmte Lüftun-
gen zu installieren sind.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für von der Baugrenze 
zurückversetzte errichtete Fassaden.  
Ebenfalls trägt die o.g. IV –  V-geschossige Geschossbebauung zu einer Abschirmung der 
Lärmemissionen bei und führt zu gesunden Wohn-  und Lebensverhältnissen der unmittelbar 
dahinter liegenden Bebauung bzw. Freiflächen. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass die 
 in den Baugebieten WA4 und in den nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen der 
Baugebiete WA1 und WA2 festgesetzte Nutzung  solange unzulässig bleibt, bis die zu 
der öffentlichen Grünfläche angrenzenden Gebäude in der südlichen überbaubaren 
Grundstücksfläche des WA1 und WA2 in ihrer lärmabschirmenden Wirkung als Bebau-
ung, dessen Grundflächen durch Baulinien und die Höhe durch die zwingende G e-
schossigkeit festgesetzt sind, baulich fertig gestellt sind.  
Diese Auflagen werden zusätzlich über den Städtebaulichen Vertrag abgesichert.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen im Bebauungsplan Nr. 536 ist eine 
Umsetzung des städtebaulich architektonischen Konzepts auch im Sinne der Lärmvorsorge 
möglich und die städtebaulichen Entwicklungszielen planungsrechtlich gesichert. 
7.8  Altlasten / Altstandorte 
Auf den Flächen des ehemaligen Autohauses bestehen nachgewiesene Verunreinigungen des 
Bodens, der im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend gekennzeichnet wird. Die 
Sanierung der Flächen soll im Laufe des Planverfahrens durchgeführt werden. Die Standorte 
und der Umgang mit den Altlasten werden im Umweltbericht als Teil der Begründung dargelegt.  
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 29

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7.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenk-
male im Sinne des Denkmalschutzgesetztes Nordrhein- Westfalen. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbun-
gen in der natürl ichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Wes t-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG un-
verändert zu erhalten. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis. 
8.  Umweltbericht 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind die G e-
meinden verpflichtet, nach § 2 (4) Satz 1, Halbsatz 1 BauGB für die “B elange des Umwel t-
schutzes” eine Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch bei der Ergänzung bzw. Änderung 
von Bauleitplänen.  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange 
des Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die B e-
wertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen 
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf den Ergebnissen eines 
Gutachtens von Wenker und Gesing (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 
536 Mecklenbeck – Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp, 2016). Der Arten-
schutzprüfung liegt ein Gutachten von Schwartzer (2016) zugrunde. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 umfasst eine insgesamt ca. 10,6 ha große 
Fläche im Ortsteil Mecklenbeck. Sie wird begrenzt durch die Weseler Straße im Süden, den 
Meckmannweg im Osten und die Straße Schwarzer Kamp im Norden und Westen. Die wesent-
lichen Änderungen umfassen die Flächen der ehemals dort ansässigen Gewerbebetriebe, den 
nördlich angrenzenden Sportplatz, einen Spielplatz nördlich Scharzer Kamp sowie die benac h-
barte Mehrfamilienhausbebauung. Teile des Gebietes liegen seit einigen Jahren brach. 
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die E r-
schließung und Errichtung von ca. 370 Wohneinheiten zu schaffen, die etwa zu 4/5 in Mehrf a-
milienhäusern und zu 1/5 in Einfamilienhäusern entstehen sollen. Die Wohnbauflächen werden 
als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.  
Das geplante Baugebiet wird größtenteils über neu zu errichtende Straßen erschlossen. Im 
zentralen Bereich des Wohngebiet es ist eine öffentliche Grünfläche vorgesehen, die einen öf-
fentlichen Spielplatz einschließt. Als öffentliche Grünfläche wird zudem der der Weseler Str aße 
vorgelagerte Waldstreifen festgesetzt. Im nördlichen Teil des Baugebietes ist die Ausweisung 
eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 29

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8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesun d-
heit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- 22. BImSchV, 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i. V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelun gen 
des BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 22. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelu ngen 
des BauGB) 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich 
des Bebauungsplans nördlich der Weseler Straße gewerbliche Bauflächen, Grünflächen mit 
den Zweckbestimmungen Parkanlage und Sportplatz sowie Wohnbauflächen dar. Der Fl ä-
chennutzungsplan wird geändert (22. Änderung des FNP).  
Der südliche Teil des Plangebietes erstreckt sich auf Flächen, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“ liegen. Entwicklungsziel ist die Erhaltung und Entwic k-
lung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft sowie Sicherung der Frei-
raumfunktion (Erhaltung und Sicherung). 
Weitere umweltbezogene Fachpläne haben für das Plangebiet keine Relevanz. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzli chen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt. 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspr echend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1  Mensch 
Im Stadtteil Mecklenbeck wohnen zurzeit  9.310 Einwohner (Stand 31.12.2015). Gegenwärtig 
findet innerhalb des Plangebietes nur noch in geringem Umfang eine Wohnnutzung statt. Diese 
umfasst zwei Mehrfamili enhäuser am Schwarzen Kamp sowie die Obdachlosenunterkünfte im 
westlichen Teil des Schwarzen Kamps.  
Die vorhandenen größeren Sport- und Grünflächen werden in der städtischen Grünordnung als 
Vorrangflächen zur Freiraumsicherung dargestellt. Der ehemalige S portplatz des FC Mecklen-
beck wird nicht mehr im regelmäßigen Sportbetrieb genutzt. Durch die erfolgte Verlagerung des 
Sportplatzes in den Bereich Egelshove/Dingbänger Weg besteht aus funktionaler Sicht keine 
Notwendigkeit zur Erhaltung der Freifläche.  
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 29

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Nördlich Schwarzer Kamp befindet sich ein Spielplatz für kleinere Kinder (Typ B/C). Der sonst i-
ge Freiraum im Plangebiet (Brachfläche, Wal dstreifen) wird heute sporadisch als Hundeauslauf 
oder freie Spielfläche genutzt. 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Das Plangebiet ist (Lärm -)Immissionsbelastungen aus dem Straßenverkehr (Weseler Straße, 
Meckmannweg) und dem Bahnverkehr (Münster -Coesfeld) ausgesetzt. Gewerbliche Lärmbe-
lastungen sind nach Aufgabe der ansässigen Betriebe im direkten Umfeld nicht mehr geg eben. 
Potenzielle gewerbliche Lärmquellen befinden sich südlich der Weseler Straße. Von Lärmi m-
missionen betroffen sind zurzeit besonders die den vorhandenen Straßen am nächsten liegen-
den Wohngebäude (Meckmannweg / Schwarzer Kamp), die z.T. als Reines Wohngebiet aus-
gewiesen sind.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzl i-
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
Verkehrslärm  
Den Angaben zum Lärmschutz liegt eine s challtechnische Untersuchung (Wenker und Gesing 
2016) zugrunde. Zu berücksichtigen sind der Straßenverkehrslärm der Weseler Straße, des 
Meckmannweges und der Bundesautobahn A1 sowie der Schienenverkehrslärm der südlich 
und südwestlich verlaufenden Bahnstrecken. Als Prognosehorizont für die verkehrlichen Immi s-
sionen wurde das Jahr 2025 festgelegt. 
Die beauftragte Lärmuntersuchung hat ergeben, dass für allgemeine Wohngebiete (WA) tags -
über heranzuziehende schalltechnische Orientierungswert gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005- 1 
von 55 dB(A) in weiten Teilen des Plangebiets deutlich unterschritten, am südlich und östlichen 
Rand jedoch bis zu 12 dB(A) überschritten wird. Der nachts geltende Orientierungswert für 
Verkehrslärm von 45 dB(A) wird teilweise eingehalten, es überwiegen jedoch Überschreitungen 
der Orientierungswerte, die an den Fassaden im Bereich der südlichen und östlichen Baug e-
bietsgrenzen bis zu 15 db(A) betragen können. 
Die Überschreitungen sind zum Teil als erheblich zu bewerten, so dass Maßnahmen zur Minde-
rung der Lärmimmissionen zu ergreifen sind. Ein städtebaulicher Missstand, der nach der 
Rechtsprechung bei Außenpegeln von (deutlich) mehr als 70 dB(A) am Tag und mehr 60 dB(A) 
in der Nacht anzunehmen ist, liegt jedoch nicht vor. 
Ein aktiver Lärmschutz w urde aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht gezogen.  Ent-
sprechende Maßnahmen müssen möglichst nah an der Emissionsquelle liegen, um wirksam zu 
sein. Dies hätte einen erheblichen Eingriff in den Waldbestand entlang der Weseler Straße be-
deutet. 
Als Sc hallschutzmaßnahmen kommen daher passive Maßnahmen in Betracht. Zu diesem 
Zweck wurde die der Weseler Straße zugewandte Geschossbebauung in Form eines schal l-
mindernden Riegels geplant. Dadurch ergeben sich im Schallschatten der Gebäude beruhigte 
Bereiche, die auch ruhige Außenwohnbereiche ermöglichen. Für die dem Schall zugewandten 
Fassaden werden darüber hinaus die Lärmpegelbereiche III bzw. IV nach DIN 4109 „Schal l-
schutz im Hochbau“ festgesetzt, die für die betreffenden Gebäude angemessene Innenraum-
pegel gewährleisten. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüf-
tungsmöglichkeiten an den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, 
sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.7.1 bi s 1.7.4 
dienen der Umsetzung der Anforderungen an den Schallschutz.  
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 29

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Durch die geplante Neubebauung wird sich im Einfahrtsbereich des Meckmannweg es die Ver-
kehrsbelastung gegenüber der bisherigen Verkehrsbelastung durch das Autohaus um ca. 300 
KFZ/Tag erhöhen. Im Vergleich zu der bisherigen Gesamt verkehrsbelastung von ca. 4000 
KFZ/Tag auf dem Meckmannweg ist diese Zunahme sehr gering und hat keine erheblichen 
Auswirkungen auf die Gesamtlärmbelastung an den angrenzenden Wohngebäuden des 
Meckmannweges.  
Erholungsnutzung 
Der Bebauungsplan umfasst in seinem Zentrum eine ca. 4.000 m² große Grünfläche, die für ei-
ne intensive Erholungs- und Spielnutzung im Quartier vorgesehen ist. Innerhalb der Grünfläche 
soll ein großzügiger Spielplatz (Typ A) für Kinder aller Altersklassen errichtet werden. Auf einen 
weiteren Spielplatz in unmittelbarer Nähe soll daher am Schwarzen Kamp verzichtet werden. 
Durch die direkte Anbindung der Grünfläche an die Straße Holtkamp und die Weseler Straße 
werden auch die angrenzenden Wohnquartiere einbezogen. Im Gesamtzusammenhang ist eine 
Verbesserung der Situation für spielende Kinder im Quartier selber und in den angrenzenden 
Wohnsiedlungsbereichen zu erwarten. 
Der im Bebauungsplan als Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesene Waldstreifen entlang  der 
Weseler Straße dient wie bislang einer extensiven Nutzung. Ein Ausbau der Grünfläche ist 
nicht vorgesehen. 
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
Das Plangebiet wird durch die bislang bestehende gewerbliche Nutzung, den ehemaligen 
Sportplatz, den Waldbestand an der Weseler Straße und Brachflächen dominiert. Hinzu treten 
einzelne Wohngebäude mit umgebenden Garten-  bzw. Rasenflächen. Für die Tier - und Pflan-
zenwelt sind im Plangebiet insbesondere folgende Strukturen bedeutsam: 
 waldartige Grünfläche nördlich der Weseler Straße  
 älterer Baumbestand westlich Meckmannweg und südlich Schwarzer Kamp 
 von Gräsern dominierte Brachfläche westlich Meckmannweg 
 Saumstrukturen an den Rändern des Sportgeländes 
Schutzausweisungen liegen im Bereich des Plangebietes nicht vor. Im städtischen Biotopkatas-
ter ist die waldartige Grünanlage entlang der Weseler Straße als schutzwürdiges Biotop ver-
zeichnet. Der parkartige Baumbestand weist vor allem im östlichen Teil ein Alter von bis zu 100 
Jahren auf. Die Flächen sind ins besondere als Vernetzungsbiotop im Siedlungsraum bedeut-
sam.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH -Gebiete) oder Europäische V o-
gelschutzgebiete werden nicht tangiert. Mit Ausnahme einz elner als zu erhalten festgesetzter 
Bäume sowie des Waldstreifens erfolgt durch die Planung eine vollständige Umgestaltung des 
Plangebietes. Damit verbunden ist auch ein erheblicher Eingriff in den vorhandenen Baumbe-
stand und die ruderalen Brachflächen wes tlich des Meckmannweges. Die konkreten Auswi r-
kungen auf Flora, Fauna und biologische Vielfalt wurden im Rahmen einer Arten schutzprüfung 
und einer Eingriffsermittlung ermittelt: 
Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeins amen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
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ums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Die Artenschutzprüfung für das Plangebiet erfolgte auf der Grundlage einer Brutvogelkartierung 
durch Schwartze (2016), bei der insgesamt 28 Vogelarten festgestellt wurden. Das Gutachten 
stellt folgende Auswirkungen auf die Vogelwelt fest: 
„Das Untersuchungsgebiet wird ausschließlich von häufigen und ungefährdeten Brutvogelarten 
besiedelt. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände aufgrund der zu erwar-
tenden bau- , anlage-  und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 44 
BNatSchG Abs. 1 Nr. 1- 3 kann bei diesen landesweit häuf igen und weit verbreiteten Arten auf-
grund ihrer Anpassungsfähigkeit, Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes ausg e-
schlossen werden (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Außerdem bleiben die ökologischen Funkti o-
nen für diese besonders geschützten Arten im r äumlichen Zusammenhang bestehen, da aus-
reichende Ausweichräume erhalten bleiben. Dazu zählen z.B. die Gärten der angrenzenden 
Wohnsiedlung und der Baumbestand entlang der Weseler Straße. 
Das Vorkommen des Feldsperlings ist zu berücksichtigen, der bei einer  Begehung mit mehr e-
ren Individuen in einer dichten Hecke am Rand des Sportplatzes nachgewiesen wurde. Weitere 
Beobachtungen gelangen jedoch nicht und damit auch kein Hinweis auf eine Funktion des U n-
tersuchungsgebietes als streng geschützte Fortpflanzungs - und Ruhestätte gemäß § 44 Abs. 1 
Nr. 3 BNatSchG. […]. Da die Feldsperlinge hier lediglich einmal beobachtet wurden, ist eine 
essenzielle Bedeutung als Nahrungshabitat auszuschließen.  
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. 
Dieses ist gewährleistet, wenn Bäume und Sträucher zwischen dem 1.10. und 28./29.2. außer-
halb der Brutzeit gerodet werden. Dies gilt auch für den Abriss der vorhandenen Gebäude. Di e-
se sind ebenfalls außerhalb der Brutzeit abzureißen, da ei ne Besiedlung durch typische G e-
bäudebrüter wie Haustaube, Mauersegler, Haussperling, Amsel oder Hausrotschwanz nicht 
ausgeschlossen sind.“ 
Durch eine Bauzeitenregelung, die den zulässigen Zeitraum für die Rodung von Gehölzen auf 
die Zeiträume außerhalb der  Brutperiode von Vögeln beschränkt, können die Zugriffsverbote 
für geschützte „europäische Vogelarten“ vermieden werden. Im Durchführungsver-
trag/Städtebaulichen Vertrag sind entsprechende Regelungen vorgesehen.  
Weitere planungsrelevante Artengruppen wie z .B. Fledermäuse sind durch die Planung nicht in 
erheblichem Maße betroffen, da keine essentiellen Lebensräume in Anspruch genommen wer-
den.  
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans  Nr. 536 werden Eingriffe in Natur und Lands chaft vor-
bereitet. Die mit der baulichen Nutzung einhergehenden Verluste bzw. Beeinträchtigungen von 
(Teil-)Lebensräumen für Tiere und Pflanzen sowie die Überbauung von bisher versickerungsf ä-
higen und offenporigen Flächen stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Na tur und 
Landschaft gemäß § 18 Bundesnaturschutzgesetz dar. 
Mit der Bebauung ist insbesondere ein Eingriff in eine ca. 1,5 ha große ruderale Brachfläche 
verbunden. Die Brache hat sich nach Abriss der vorherigen Wohnbebauung in den letz ten ca. 
10 Jahren strukturell vielfältigen, für die Tier - und Pflanzenwelt im innerstädtischen Raum be-
deutsamen Fläche entwickelt. Sie wird gekennzeichnet durch den Altholzbestand (vorwiegend 
Eichen) Pioniergehölze, Gebüsche und vergraste Ruderalfluren. 
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Der Bebauungsplanentwurf bindet andererseits ökologisch wertvolle Landschaftselemente als 
Grünflächen oder in Form festgesetzter Einzelbäume in das Plankonzept ein und trägt damit zu 
deren Erhaltung und langfristigen Sicherung bei. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe zur Ei n-
griffsvermeidung bzw. Eingriffsminimierung weitgehend entsprochen. Zudem führen die Fes t-
setzungen zur Begrünung (Nr.1.6.1- 1.6.3) zu einer nachhaltigen Begrünung des geplanten 
Wohnquartiers und wirken damit eingriffsmindernd. 
Im Rahmen einer vergleichenden  Bewertung zur Eingriffsbewertung sind der Planentwurf des 
Bebauungsplans Nr. 536 und des bisher geltenden Bebauungsplans Nr.136 gegenüberzustel-
len. Die Bilanzierung der vorhandenen Bestandswertigkeit des Bebauungsplans Nr. 136 mit der 
ökologischen Wertigkeit der Planung führt nach dem Münsterischen Modell nicht zur Notwen-
digkeit von zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen. Der Intensivierung der Nutzung, z.  B. durch 
Bauflächen im Bereich des ehemaligen Sportplatzes, stehen Entlastungen gegenüber, die sich 
z. B. durch eine Nachnutzung gewerblicher Flächen mit einer Wohnbaunutzung ergeben. 
Landschaftsplan 
Der südliche Teil des Plangebietes erstreckt sich auf Flächen, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“ liegen. Entwicklungsziel ist die Erhaltung und Entwic klung 
einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft sowie Sicherung der Frei -
raumfunktion (Erhaltung und Sicherung). Der Bebauungsplan setzt hier (waldartiger Streifen 
entlang der Weseler Straße) wie im bislang  geltenden Bebauungsplan eine Grünfläche fest. 
Ergänzend erfolgt eine Festsetzung einer öffentlichen Wegeverbindung. Der Landschaftsplan 
wird an die Außengrenzen des Bebauungsplans angepasst. 
Waldabstand 
Bei dem waldartigen Streifen entlang der Weseler Str aße handelt es sich nicht um Wald im 
Sinne des Forstrechtes, sondern um eine öffentliche Grünfläche. Formale Waldabstände sind 
daher nicht einzuhalten. Die geplanten Gebäude bleiben zudem hinter den bisherigen gewerbl i-
chen Gebäudekanten zurück.  
8.4.3  Boden  
Natürliche Bodenverhältnisse  
Bei den im Plangebiet anzutreffenden Böden ist durch die bestehenden Nutzungen von einer 
relativ starken Überformung auszugehen. Annähernd natürliche Bodenverhältnisse sind -
abgesehen von dem Restwaldbestand an der Weseler  Straße - kaum zu erwarten. Gemäß den 
Daten des Geologischen Dienstes NRW sind im Bereich des genannten Waldbestandes 
schutzwürdige Böden in Form von kulturhistorisch bedeutsamen Plaggeneschböden verbreitet. 
Ansonsten sind die bislang unversiegelten Bereic he hinsichtlich der im Bundesbodenschutzg e-
setz genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filter - und Pufferfunktion) zwar grundsätzlich von 
Bedeutung für den Naturhaushalt, aber nicht in besonderem Maße schutzwürdig.  
Bei den Böden der für eine Bebauung vorgesehenen Teile des Plangebietes handelt es sich 
von Natur aus vorwiegend um staunasse Böden (Pseudogleye), bei denen nicht von einer ver-
zögerungsfreie Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund ausgeg angen wer-
den kann.  
Altlasten  
Im Bereich des  Bebauungsplans befinden sich zwei im städtischen Altlasten- / Verdachtsfl ä-
chenkataster geführte Flächen. Aufgrund früherer Nutzungen mit potenzieller Gefähr dung von 
Böden werden zwei weitere Flächen als sogenannte „historische Altstandorte“ geführt: 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 29

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Altlast-/Verdachtsflächen 
1. Das Grundstück „Meckmannweg 1“ wird aufgrund nachgewiesener betriebsspezifischer 
Verunreinigungen durch den ehemals dort ansässigen KFZ- /LKW-Betrieb und Autohaus 
als Altstandort unter der Nr. 508 im städt. Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführt.  
2. Ein Teilbereich des Gesamtgrundstücks wird aufgrund einer ehemals dort ansässigen 
öffentlichen Tankstelle unter der Nr. 502 im städt. Altlast -/Verdachtsflächenkataster ge-
führt. Auch auf diesem Grundstücksbereich wurden Verunreinigungen nachgewiesen. 
Die geplante Wohnnutzung ist aber grundlegend möglich.  
Für die erheblich belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, für deren Verwirklichung zwar 
Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich sind, deren Konkretisierung aber in nachfolgende 
Verfahren verlagert wird.  
Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich hieraus resultierend bei geplanten 
Bauvorhaben ein technischer Mehraufwand zur Sicherung / Sanierung der Altlast bzw. zur E r-
füllung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben kann.  
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde soll das Gesamtgrundstück deshalb in Anlehnung 
an den Altlastenerlass, Ziffer 2.3.3.2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB,  zum jetzigen 
Zeitpunkt im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. 
Historische Altstandorte 
1. Ehemaliger Wäschereibetrieb (historischer Altstandort -Nr. 5155) : Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung liegen vor. Die Prüfwerte für eine Wohnnutzung werden un-
terschritten.  
2. Ehemaliges Lager aus der Nachkriegszeit mit einem verfüllten Teich (hist orischer Alt-
standort-Nr. 5216).  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Zum schonenden Umgang mit Grund und Boden sollen die Möglichkeiten zur Wiedernutzbar-
machung von Flächen und zur Innenentwicklung genutzt werden (§ 1a BauGB). In diesem Sin-
ne stellen die Erneuerung des Wohnquartiers am Schwarzen Kamp und die geplante Wohnnut-
zung auf ehemaligen Gewerbeflächen sowie auf dem frei gezogenen Sportplatz wirksame 
Maßnahmen zur Eindämmung des Flächenverbrauchs in Münster dar. 
Durch die Überbauung/Versiegelung und Aufschüttung von bislang unversiegelten Flächen wird 
der Boden allerdings teilweise in seinen Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beei n-
trächtigt.  
Hinsichtlich vorhandener Altlasten- /Verdachtsflächen werden die Bereiche, in denen mit um-
weltgefährdenden Stoffen belastete Böden vorhanden sind, gemäß § 9 Abs.5 Nr.3 BauGB im 
Bebauungsplan gekennzeichnet. Es ist vorgesehen, bis zum Satzungsbeschluss eine Sani e-
rung der belasteten Böden vollzogen zu haben.  
Für die historischen Altstandorte l iegen bislang lediglich Gewerbeabmeldungen, aber kein kon-
kreter Altlastenverdacht vor. Der Bebauungsplan beinhaltet diesbezüglich einen Hinweis, dass 
geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken der Unt e-
ren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen sind. 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 29

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Verkehrsplanung
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8.4.4 Wasser 
Oberflächengewässer 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich innerhalb des Gehölzbestandes an der Weseler Str a-
ße ein Teich. Das Gewässer befindet sich durch die intensive Nutzung des Geländes in einem 
naturfernen Zustand. 
Grundwasser 
Beim örtlichen Grundwasserleiter handelt es sich um Geschiebemergel und Löß, die als G e-
ringleiter anzusprechen sind. Der oberflächennahe Kalkmergel der Oberkreide wird von G e-
schiebemergel überlagert. Über dem Geschiebemergel liegt flächendeckend Löß.  Löß und Ge-
schiebemergel bilden schützende Deckschichten für die darunterliegenden Kalkmergel der 
Oberkreide. Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt in östliche Richtung  
(Umweltkataster Stadt Münster). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die veränderten Nutzungsverhältnisse im Plangebiet fällt der vorhandene Teich wieder in 
den Zuständigkeit und Unterhaltungsverpflichtung der Stadt Münster. Eine Erhaltung oder ggf. 
Sanierung und Umnutzung des naturfernen Teiches ist im Nachgang zum Bebauungsplan zu 
prüfen. 
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht 
vor, so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. 
Die fehlende Eignung des Gebietes für eine Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmit-
telbare Kompensation für das Schutzgut Grundwasser nicht zu. Anfallendes Niederschlag s-
wasser wird stattdessen über die Regenwasserkanalisation dem geplanten Regenrückhaltebe-
cken zugeleitet und gelangt von dort gedrosselt in die Gewässer.  
Zum Schutz vor Starkregenereignissen ist eine temporäre Einstaubarkeit der zentralen öffentl i-
chen Grünfläche vorgesehen. 
8.4.5 Klima/Luft 
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop der locker be-
bauten Randbereiche dar. Dabei ist zu differenzieren zwischen stark versiegelten gewerblichen 
Flächen, den mäßig versiegelten Wohngebieten und den offenen Strukturen des Sportplatzes 
und der Gehölzflächen. Eine überörtliche klimatische Funktion weist das Plangebiet nicht auf.  
Für das Plangebiet ist keine erhöhte Belastung der Luft mit Schadstoffen zu erwarten. Durch 
das hohe Verkehrsaufkommen auf der Weseler Straße können im unmittelbaren Umfel d der 
Straße erhöhte Konzentrationen von Luftschadstoffen vorliegen. Die weitgehend offene Bau-
struktur und die angrenzenden Grünflächen mindern jedoch die Gefahr einer kritischen Anrei-
cherung. Die Immissionsgrenzwerte der 22.  BImSchV werden für Stickoxide und Feinstaub 
(PM 10) nicht überschritten (vgl. Umweltkataster Münster) 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Bebauung des Sportplatzgeländes geht eine klimatisch wirksame Freifläche verloren. 
Nennenswerte über das Plangebiet hinaus wi rkende lokalklimatische Veränderungen sind 
durch diese Bebauung allerdings nicht zu erwarten. Eine maßgebliche lufthygienische Belas-
tung geht von der Planung nicht aus. 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 29

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Erfordernisse des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnah-
men, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. 
Die Nutzung von Solarenergie ist im gesamten Plangebiet möglic h (textliche Festsetzung Nr.  
2.3) Darüber hinaus sollen die Wohngebäude und Nichtwohngebäuden mit einer Raumtempe-
ratur > 19° C so errichtet werden, dass der Standard des „Energiesparhauses Münster“ erreicht 
wird (vgl. Vorlage V/0675/2011/1.Erg.). E ine entsprechende Absicherung der Stan dards erfolgt 
im Städtebaulichen Vertrag. 
Zum Schutz vor Starkregenereignissen ist eine temporärere Einstaubarkeit der geplanten zent-
ralen Grünfläche vorgesehen. Zur Verzögerung des Wasserabflussen und zur Begrenzung der 
Überwärmung sind gemäß textl icher Festsetzung Nr. 2. 2.3 in den Wohngebieten mit der fes t-
gesetzten Dachform Flachdach (FD) die Dachflächen mindestens zur Hälfte mit einer standor t-
gerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu unterhalten. Tiefgar a-
gen sind vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu über-
decken und dauerhaft zu begrünen (textliche Festsetzung 1.5.4).  
8.4.6 Landschaft 
Als innerstädtisches Areal hat das Plangebiet keinen direkten Bezug zur freien Landschaft. 
Hinsichtlich des Ortsbildes ergibt sich ein sehr heterogenes Erscheinungsbild, dass durch die 
z.T. aufgegebenen Vornutzungen (Wohnen/Gewerbe/Sport) geprägt wird.  
Als Ortsbild prägende Grünstrukturen sind der waldartige Bestand entlang der Weseler Straße, 
der Gehölzstreifen westlich des Meckmannweg es sowie einige ältere Baumgruppen zu benen-
nen. Die Bäume tragen wesentlich zur Gliederung und Begrünung des Plangebietes bei.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit Ausnahme einzelner als zu erhalten festgesetzter Bäume sowie des Waldstreifens erfolgt 
durch die Planung eine vollständige Umgestaltung des Plangebietes. Damit verbunden ist auch 
ein erheblicher Eingriff in den vorhandenen Baumbestand. Als zu erhaltende Bäume wur den 
eine Eichenbaumgruppe im Bereich der  geplanten KITA am Meckmannweg, zwei Eichen am 
Schwarzen Kamp, zwei Einzelbäume im Bereich der Obdachlosenunterkünfte und einige Bäu-
me am Meckmannweg festgesetzt. Weitere prägende Bäume konnten aufgrund der Lage zu 
geplanten Wohngebäuden oder der Nähe zu Verkehrsflächen nicht ausgewiesen werden, da 
dort eine dauerhafte Erhaltung nicht gesichert ist. 
Durch die Neubebauung erfolgt insgesamt eine städtebauliche Neuordnung und Aufwertung 
des Erscheinungsbildes. 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Als Sachgüter ist die vorhandene Wohnbebauung zu berücksichtigen. Die Gewerbeflächen und 
das Sportareal sind bereits aufgegeben bzw. abgerissen worden. 
Angaben über konkret zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B. Denkmale) liegen für das Plan-
gebiet nicht vor. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Der Bebauungsplan überplant einzelne Wohnhäuser im Bereich Schwarzer Kamp. Die Bausub-
stanz ist bei diesen Gebäuden überwiegend in einem schlechten Zustand. Da die Flächen 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 29

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grundsätzlich als Wohnbauflächen erhalten bleiben, findet keine Umnutzung im Sinne von § 1a 
Abs. 2 BauGB statt. 
Hinsichtlich der möglichen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan ent-
sprechende Hinweise (Nr. 3.4) zur Berücksichtigung der Kulturgüter. 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar. Wechselseitige Auswirkun-
gen werden ansonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewer-
tet. 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachstellenden T a-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere verblei-
bende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen. 
 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
Menschen - Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen im B e-
reich der geplanten Bebauung  
 
- Verlust erholungswirksamer Freiflächen im Woh-
numfeld 
- 
Pflanzen und Tiere - Eingriff in Natur und Landschaft  
Boden - Bodenbelastungen/Altlasten   
Boden - Erhöhung der Versiegelung  - 
Wasser - Verminderung der Grundwasserneubildung  - 
Klima / Luft - Verlust klimawirksamer Freiflächen - 
Landschaft - Verlust Ortsbild prägender Bäume  
Kultur- und Sachgüter - Inanspruchnahme von Wohnraum in Mehr familien-
häusern 
- 
Wechsel- 
wirkungen 
- keine signifikanten Wechselwirkungen - 
Tabelle 2: Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 29

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8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der heutige Zustand in weiten Teilen erhalten. Im 
Vorgriff auf die beabsichtigte Nutzungsänderung sind die gewerblichen Vornutzungen jedoch  
bereits größtenteils abgerissen worden. Eine umfassende Nutzung des Gesamtareals für 
Wohnbauzwecke wäre auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans nicht möglich. 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan ist das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes zur Etabli erung ei-
nes neuen Wohnquartiers in Mecklenbeck. Auf der Ebene des Bebauungsplans kommen keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht.  
8.7  Monitoring 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen. 
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind nicht vorgesehen. Sofern sich im Zuge der 
kontinuierlich laufenden Untersuchungen zur Umweltsituation in Münster Hinweise auf nachtei-
lige Auswirkungen für das Baugebiet ergeben, werden diese mit Blick auf ggf. geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe herangezogen. 
8.8  Zusammenfassung 
Die Stadt Münster plant im Stadtteil Mecklenbeck auf einer 10, 63 ha großen Fläche die Ent-
wicklung eines Wohnquartiers für ca. 370 Wohneinheiten, die etwa zu 4/5 in Mehrfamilienhäu-
sern und zu 1/5 in Einfamilienhäusern entstehen sollen. Bei dem Plangebiet handelt es sich in 
großen Teilen um eine Wohngebietsbrache, eine nicht mehr genutzte Sportanlagen sowie 
ehemalige Gewerbestandorte. Die Planung stellt vom Charakter eine klassische Innenentwic k-
lung dar. 
Durch die Umnutzung ehemaliger Baufl ächen können Eingriffen in Grund und Boden minimiert 
werden. Eingriffe in Natur und Landschaft ergeben sich durch die Inanspruchnahme einer 
strukturreichen Brachfläche. Aufgrund der planungsrechtlich gesicherten Vornutzung ergibt sich 
kein Ausgleichsbedarf, der außerhalb des Bebauungsplans  nachgewiesen werden müsste. E i-
ne artenschutzrechtliche Prüfung ergab keine Vorkommen planungsrelevanter, besonders zu 
schützender Arten. Da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch auf das Gebiet des 
Landschaftsplanes Roxeler Riedel erstreckt, wird dieser an die Grenzen des Bebauungsplans 
angepasst. 
Durch die Verkehre auf der Weseler Straße und auf dem Meckmannweg ist das Plangebiet er-
heblichen Lärmimmissionen ausgesetzt, die in einzelnen Randbereichen die Orientierungswerte 
der DIN 18005-1 von 55 dB(A) tags um bis zu 12 dB(A) bzw. von 45 dB(A) nachts um bis zu 15 
db(A) überschreiten. Passive Schallschutzmaßnahmen tragen zur Vermeidung von unzumutba-
ren Lärmbeeinträchtigungen im Quartier bei. Durch die riegelförmige Gebäudeanordnung zur 
Weseler Straße lassen sich die Lärmimmissionen für im Schallschatten liegende Gebäude 
mindern.  
Durch die gewerbliche Vornutzung liegen mit Blick auf eine Folgenutzung als Wohngebiet er-
hebliche Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Entsprechende mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastete Böden sind im Gebiet gekennzeichnet. Die geplante Wohnnutzung ist aber grundl e-
gend möglich. Es ist vorgesehen, bis zum Satzungsbeschluss eine Sanierung der belasteten 
Böden vollzogen zu haben.  
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 29

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Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der Nut-
zungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest gemindert werden. 
9.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 10,63 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 1,43 ha 13 % 
Öffentliche Grünfläche 2,71 ha 26 % 
Wasserwirtschaftsfläche 0,28 ha 3 % 
Bauflächen (WA, WR) 6,21 ha 58 % 
- davon Private Verkehrsfläche 0,49 ha  
Tabelle 3: Flächenbilanz 
10.  Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die Bevölkerung in 
Münster zu schaffen und dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu 
tragen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im bisherigen Verfahren eingegangenen 
Anregungen, Bedenken und H inweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander 
und gegeneinander abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen. 
Die städtebaulichen Ziele aus dem Realisierungswettbewerb werden umgesetzt. Die Leitidee 
mit dem zentralen Anger und der klar gegliederten lärmschützenden Bebauung im Süden sowie 
die durch verkehrsberuhigte Stichstraßen erschlossene Einfamilienhausbebauung im Norden 
werden durch die Festsetzungen fortgeführt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden 
Angebote für unterschiedliche Wohntypen mit unterschiedlichen Wohngrößen geschaffen, so 
dass ein breites Feld an Wohnformen realisiert werden kann.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen B e-
dürfnisse der Bevölkerung –  insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen B e-
dürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung 
der tezuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Öffent-
lichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht -Berücksichtigung 
der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets  lebenden Menschen nur unwesentlich auswirken, denn das neue 
Wohnquartier in dieser integrierten Lage fügt sich städtebaulich in die Umgebung ein und wer-
tet durc h die entstehende soziale Infrastruktur das Gebiet auf. N achteilige Auswirkungen in 
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet ist bis auf wenige Flächen etwa zur einen Hälfte im Besitz der Projektgesel l-
schaft QM1, die das ehemalige Autohaus Beresa und die ehemalige Wäscherei Schlüter er-
worben hat, und zur anderen Hälfte im Besitz der Stadt Münster. Nach Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Straßen und Kanäle von 
der vom jeweiligen Eigentümer beauftragten Firma durchgeführt. Sobald die Erschließungsar-
beiten durchgeführt worden sind, kann mit der Vermarktung der Flächen begonnen werden. 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 29

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Die Stadt Münster wird auf Grundlage der städtischen Vergaberichtlinien die Einfamilienhaus-
grundstücke auf dem städtischen Grundstück vermarkten. Die Projektgesellschaft Q UARTIER 
M1 GmbH plant die Einfamilienhausgrundstücke in Bauträgerschaft herzustellen und zu veräu-
ßern. Die Geschossbebauung mit unterschiedlich großen Mietwohnungen sollen vom Wo h-
nungsunternehmen VIVAWEST errichtet werden.  
Bei der Realisierung der Wohnbebauung wird die Sozialgerechte Bodennutzung in Münster 
(SoBoMü) gemäß der Vorlage V/0039/2014 angewendet, so dass 30 % geförderter Mietwohn-
raum sowie 30 % förderfähiger Mietwohnraum geplant und umgesetzt werden. 
Aufgrund der Verbreiterung und Erweiterung der Straße Schwarzer Kamp werden finanzielle 
Umlagen (Erschließungsbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz – KAG) auf die Anlieger 
zukommen. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 536: Mecklenbeck – Weseler Straße / 
Meckmannweg / Schwarzer Kamp. 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
Schultheiß  
Stadtdirektor 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 29

Beratungsverlauf (4)

17.11.2016 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
24.11.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 52.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Weseler Straße
  • Meyerbeerstraße
  • Heroldstraße
  • Meckmannweg 1
  • Schwarzer Kamp 1
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg 80
  • Stratmannweg
  • Holtkamp
  • Mecklenbecker Straße
  • An den Speichern 7
  • Egelshove
  • Schürkamp

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0925/2016
Typ
Vorlagen
Datum
19.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37