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V/0046/2014

Entwurf Landesentwicklungsplan (LEP) NRW - Stellungnahme Stadt Münster

Vorlagen 23.01.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.02.2014, TOP 22

Anlage 2 - LEP NRW - Zeichnerische Festlegungen

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Beschlussvorlage

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Anlage 3 - Stellungnahme_Stadt Münster_Entwurf LEP NRW

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Anlage 1 - Bericht der Verwaltung zum Entwurf LEP NRW

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Anlage 2 - LEP NRW - Zeichnerische Festlegungen

156 Zeichen

Anlage 2  
zur Vorlage V/0046/2014

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- 3 - 
 
 
Ausschnitt aus Entwurf LEP NRW - zeichnerische Festlegungen im Raum Münster - 
Stand 25.06.2013

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Beschlussvorlage

8515 Zeichen

V/0046/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entwurf Landesentwicklungsplan (LEP) NRW - Stellungnahme Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
12.02.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zu den w esentlichen Zielen und Grundsätzen des 
Entwurfs des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW  (Anlage 1) sowie dessen beabsichtigte 
zeichnerische Festlegungen (Anlage 2) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, zum Entwurf des LEP NRW eine Stellungnahme der Stadt 
Münster (Anlage 3) an die Staatskanzlei NRW - Landesplanungsbehörde - zu richten. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit den vorstehenden Beschlusspunkten sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden. 
 
 
Begründung: 
 
Erarbeitungs- und Beteiligungsverfahren 
Die Landesregierung Nordrhein -Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen La n-
desentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbei ten. Zu dem Entwurf des neuen 
LEP NRW werden vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlic hkeit und die in 
ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen – so auch die Stadt Münster –  beteiligt. 
 
In diesem Zeitraum können alle Bürgerinnen und Bürger die Planunterlagen bei der Landespl a-
nungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden einsehen und zu den Planunterlagen Stellung 
nehmen. Die Planunterlagen bestehen aus dem Entwurf des Landesentwicklung splans, seiner 
Begründung und dem für die Umweltprüfung erarbeiteten Umweltbericht. 
 
Alle Planungsunterlagen sind auch über die folgende Internetseite abrufbar: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0046/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Franke 
Ruf: 
492 61 10 
E-Mail: 
FrankeGerd@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.01.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0046/2014 
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html 
 
Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Entwurf des neuen LEP NRW können bis 
zum Ende der öffentlichen Auslegung am 28. Februar 2014 abgegeben werden. 
 
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raum-
entwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Glob alisierung der 
Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumor d-
nung aufgestellten Leitbilder für die Rau mentwicklung in Deutschland. A ußerdem muss der neue 
LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung g e-
recht werden. 
  
Der Entwurf des neuen LEP NRW enthält Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßna h-
men, insbesondere für die Regionalpläne, die gemeindlichen Bauleitpläne, Lan dschaftspläne und 
andere Fachpläne. 
 
Der neue Landesentwicklungsplan dient der Flächenvorsorge für zukünftige Herausford erungen. 
Dies betrifft so unterschiedliche Themen wie vorbeugenden Hochwasserschutz, Siedlungsentwick-
lung, Klimaschutz, erneuerbare Energien, Gewerbe - und Industriestando rte, Landwirtschaft und 
Naturschutz mit ihren unterschiedlichen Anforderungen. Er wird auch die vorgezogenen Regelu n-
gen zum großflächigen Einzelhandel integrieren. 
 
Die Landesregierung erfüllt damit den Koalitionsvertrag, nach dem alle bisherigen landesplaner i-
schen Regelungen in einem neuen Landesentwicklungsplan zusammengeführt werden sollen. 
 
Bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW gelten die Ziele des bisherigen LEP aus dem Jahr 1995 
weiter. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß 
Raumordnungsgesetz als „Erfordernisse der Raumordnung“ bei anderen Planungen und Entschei-
dungen mit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Sachbereiche, in denen der geltende 
LEP bislang keine Regelungen getroffen hat. 
 
Am 13.07.2013 ist der LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – in Kraft getr eten. 
Dieser Tei lplan Großflächiger Einzelhandel entfaltet bis zum I nkrafttreten des neuen LEP NRW 
seine Rechtswirkung als Teilplan. Seine Regelungen, d. h. die Ziele, Grundsätze und diesen zuge-
ordnete Erläuterungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels in NRW, sind vollständig in 
den Entwurf des neuen LEP NRW über nommen worden, so dass letztlich beide Pläne in einem 
Plan zusammengeführt werden. 
 
Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen  
Die Rechtsgrundlagen für den LEP NRW ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des 
Bundes und aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW. 
 
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen Planungsraum und einen rege lmäßig 
mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, 
Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, 
zu treffen sind. 
 
Der LEP legt daher die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des 
Landes NRW fest, die dann in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beach-
ten bzw. zu berücksichtigen sind. 
 
Im Maßstab des LEP (1:300.000) sind dabei nur begrenzt räumlich konkret abgegrenzte Festl e-
gungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen möglich (vgl. Anlage 2). Konkretisierungen werden 
weitgehend der Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen.

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V/0046/2014 
Die textlichen und zeichnerischen Festlegungen des LEP  sind entweder als Ziele oder als 
Grundsätze – jeweils mit entsprechenden Erläuterungen – gekennzeichnet: 
 
 Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, die von anderen Planungst rägern, z. B. 
den Kommunen, zu beachten sind und nicht im Rahmen der Abwägung überwin dbar. Gem. § 
1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.  
 
 Grundsätze der Raumordnung  sind von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen und 
mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sie können im Rahmen 
der Abwägung mit anderen Belangen überwunden werden. 
 
Die Festlegungen können gem. § 8 Abs. 7 ROG Vorrang -, Vorbehalts- und Eignungsgebiete b e-
zeichnen: 
 
 Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzu n-
gen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschli e-
ßen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. 
 
 Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder 
Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes 
Gewicht beizumessen ist. 
 
 Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder 
Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere 
raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder 
Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. 
 
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt 
werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeuts ame Maßnahmen 
oder Nutzungen haben. 
 
Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP (vgl. Anlage 2) erfolgen als Vorranggebiete im 
Maßstab 1:300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch h a-
ben die nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gesta l-
tungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des LEP zu konkretisieren. 
 
Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum 
und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufg e-
nommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; 
sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen b e-
stimmte textliche Festlegungen des LEP, insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlung s-
raum und Freiraum, ansetzen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Bericht der Verwaltung zu den wesentlichen Zielen und Grundsätzen des Entwurfs 
des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW mit besonderer Bedeutung für die weite-
re Entwicklung der Stadt Münster

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V/0046/2014 
 
Anlage 2: Zeichnerische Festlegungen des Entwurfs des LEP NRW 
 
Anlage 3: Stellungnahme der Stadt Münster zum Entwurf des LEP NRW

Anlage 3 - Stellungnahme_Stadt Münster_Entwurf LEP NRW

15103 Zeichen

- Anlage 3 
zur Vorlage V/0046/2014 
 
 
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen 
- Landesplanungsbehörde - 
40190 Düsseldorf 
 
 
 
Entwurf zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW 
 
Stellungnahme der Stadt Münster  
 
 
 
Vorbemerkungen 
 
 
Die Stadt Münster begrüßt die Neuaufstellung des LEP N RW und die Zusammenfüh- 
rung aller bisherigen landesplanerischen Regelungen in einem neuen Planwerk. 
 
Die Stadt Münster geht grundsätzlich davon aus, dass der im  Dezember 2013 vom 
Regionalrat Münster neu aufgestellte Regionalplan Mün sterland, an dessen Aufstel- 
lung sowohl die Stadt Münster als auch die Landesplanun gsbehörde beteiligt gewe- 
sen sind, die mit dem Entwurf des LEP NRW landesweit au fzustellenden, textlichen 
und zeichnerischen Festlegungen als aktuelle, für die Regi on des Münsterlands und 
das Gebiet der Stadt Münster konkretisierende raumordner ische Festlegungen be- 
reits berücksichtigt hat. 
 
Aufgrund des übergeordneten Regelungscharakters und Festl egungsmaßstabs der 
Ziele und Grundsätze bzw. der zeichnerischen Festlegungen des Entwurfs des LEP 
NRW resultieren keine unmittelbaren wesentlichen Betroffenheiten, die im grundsätz- 
lichen Widerspruch zu den beabsichtigen räumlichen und sonst igen Entwicklungen 
der Stadt Münster stehen.

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Hinweise und Anregungen zu den textlichen Festlegungen  
 
Zu 1.2 „Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Au srichtung der Landespla- 
nung “ 
Die Stadt Münster unterstützt grundsätzlich die strategische  Ausrichtung des LEP 
NRW. Die Siedlungsentwicklung von Münster orientiert sich  seit langem schon am 
Leitbild der „nachhaltigen europäischen Stadt“. Mit ih rem kommunalen Handeln hat 
Münster bereits in der Vergangenheit die der Neuaufste llung des LEP NRW zugrun- 
de liegenden Ziele verfolgt, wie u. a.:  
• die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundl agen 
• den Vorrang für eine flächensparende, kompakte Siedlu ngsentwicklung und mög- 
lichst geringe Inanspruchnahme des Freiraums  
• die Umsetzung der Klimaschutzziele  
• die Sicherung von Natur, Landschaft und biologischer Vie lfalt 
• die Stärkung der Innenstadt, Stadtbezirks- und Stadttei lzentren 
• die Gewährleistung von Mobilität und Erreichbarkeit  
• die Förderung von Wachstum und Innovation  
• die Stärkung der regionalen Kooperation und Ausbau d er Metropolfunktionen 
 
Zu 2. „Räumliche Struktur des Landes“ 
Die Stadt Münster begrüßt, dass am bestehenden, funktion al gegliederten System 
Zentraler Orte festgehalten wird. (s. Ziel und Erläu terungen zu 2-1 „Zentralörtliche 
Gliederung“) 
Als Oberzentrum des Münsterlands übernimmt Münster vielfäl tige Funktionen als 
Einwohner- und Arbeitsplatzschwerpunkt sowie im Bereich der öffentlichen und priva- 
ten Dienstleistungen, im Schul-, Hochschul-, Kultur- und Gesundheitsbereich.  
Im Zusammenhang mit dem Ziel der „Zentralörtlichen Gl iederung“ sowie in Verbin- 
dung mit dem Grundsatz der „Dezentralen Konzentration“ (s. Grundsatz 6.1-3, S. 29) 
wird angeregt, auch die Funktionen der drei Zentrenst ufen und deren (Min- 
dest)Ausstattung im LEP NRW zu definieren.

- 3 - 
Zu 2-2 „Daseinsvorsorge“  
Der vorliegende Entwurf des LEP fokussiert bisher schwerpu nktmäßig auf die Aufga- 
be, den quantitativen Rückbau und den qualitativen Umba u infolge des demografi- 
schen Wandels konstruktiv zu planen und zu gestalten. Vor dem  Hintergrund des für 
Münster im Unterschied zu anderen Landesteilen Nordrhei n-Westfalens prognosti- 
zierten Bevölkerungswachstums, der im Entwurf des LEP auch  in Kapitel 1.1 „Rah- 
menbedingungen“ (s. LEP-Entwurf, S. 2) thematisiert w ird, stellt sich für Münster – 
wie auch für einige wenige andere Räume Nordrhein-W estfalens – die Aufgabe der 
nachhaltigen Gestaltung der künftigen Wachstumsimpulse und -prozesse. 
 
Es wird daher angeregt, an passender Stelle (z. B. bei  den Erläuterungen 2-2 zur 
„Daseinsvorsorge“) zu verdeutlichen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Aus- 
prägung des demografischen Wandels für einige Städte bz w. Stadtregionen auch 
noch die Aufgabe der nachhaltigen Gestaltung des progno stizierten Bevölkerungs- 
wachstums stellt.  
 
Auch in den Erläuterungen zu Kap. 6.1-1 „Ausrichtung de r Siedlungsentwicklung“ 
wird zwar anerkannt, dass neben den prognostizierten Bevöl kerungsrückgängen 
noch einige Regionen (zunächst) wachsen; die Herausforder ungen und Chancen der 
Wachstumsregionen werden aber auch hier nicht ausreichend behandelt.  
Vor diesem Hintergrund weist die Stadt Münster darauf hin, dass in Wachstumsregi- 
onen ein geeignetes Flächenangebot sowohl zur Entwicklung des Wohnungsmarktes 
als auch für gewerbliche und industrielle Nutzungen zur S icherung und Förderung 
von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen muss. Dieser Aspekt sollte im Entwurf des 
LEP an geeigneter Stelle ergänzt werden. 
 
Zu 5. „Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ 
Die Stadt Münster begrüßt die Ausführungen im Entwurf  des LEP zur Förderung der 
regionalen Zusammenarbeit und zum Ausbau der Europäisch en Metropolregion 
Nordrhein-Westfalen. Mit seinen Metropolfunktionen – vor allem im Wissenschaftsbe- 
reich – leistet Münster bereits heute einen Beitrag zur  Entwicklung der Europäischen 
Metropolregion Nordrhein-Westfalen. Die grenzüberschrei tende Zusammenarbeit mit 
den niederländischen Partnern der EUREGIO und des deut sch-niederländischen

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Städtenetzwerks MONT führt zu einer Bündelung der Metr opolfunktionen in dieser 
metropolitanen Grenzregion.   
 
Zu 5-1 „Regionale Konzepte in der Regionalplanung“ 
Die Ausführungen des Entwurfes des LEP, dass zur Bewältig ung der zentralen Her- 
ausforderungen in den Regionen und zur Förderung eine r nachhaltigen Entwicklung 
eine zweckbezogene und strategische regionale Kooperation  im Sinne eines Regio- 
nalmanagements forciert werden muss, findet volle Zustimm ung der Stadt Münster. 
In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen, dass eine intensivierte regiona- 
le Kooperation auch die strategischen Ausrichtungen des En twurfs des LEP im Hin- 
blick auf „Wachstum und Innovation“ unterstützt. So wird  auf Seite 7 des Entwurfs 
des LEP unter dem Punkt „Wachstum und Innovation fördern “ betont, dass eine in- 
tensivierte Kooperation auch die Standortqualität der Region als Wirtschaftsstandort 
und damit die Positionierung der Region im Wettbewerb unterstützt. 
 
Die Stadt Münster begrüßt, dass in dem Entwurf des LEP flexible Möglichkeiten einer 
Kooperation oberhalb der kommunalen und unterhalb de r Landesebene aufgezeigt 
werden. In diesem Zusammenhang weist die Stadt Münster darauf hin, dass bereits 
seit nahezu 15 Jahren eine interkommunale Zusammenarbei t mit den Nachbarkom- 
munen („Stadtregion Münster“) erfolgt. Der Wert dieser Zusammenarbeit wurde von 
den Räten der beteiligten Kommunen im Jahr 2013 noch einmal bekräftigt. Die Stadt- 
region ist u. a. auch ein entscheidender Handlungsraum zu r nachhaltigen Gestaltung 
von Wachstumsprozessen, z. B. auf dem Wohnungsmarkt. 
 
Eine weitere wichtige Kooperationsebene ist das Münster land. Hier erfolgt in vielen 
thematischen Bereichen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und 
den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf . Wie im Entwurf des LEP 
angesprochen, wurden im Münsterland mehrere regionale  Entwicklungskonzepte 
erarbeitet und mit der Regionalplanung abgestimmt. F ür die von der Landespla- 
nungsbehörde angesprochenen Aufgaben des Regionalmanag ements steht im 
Münsterland mit Münsterland e.V. ein bewährter Akteur zur Verfügung. Die Bedeu- 
tung des Münsterlands als Kooperationsraum ist letztlich au ch durch das Gutachten 
von Prof. Blotevogel u. a. im Jahr 2009 zur Gliederung des Landes Nordrhein-
Westfalen in Kooperationsräume belegt worden.

- 5 - 
 
Zu 5-2 „Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen“ 
Der Entwurf des LEP verdeutlicht, dass zur Entwicklung der  Metropolregion Nord- 
rhein-Westfalen auch die Beiträge der regionalen Eben e benötigt werden. Die Stadt 
Münster leistet hier gerne einen Beitrag als wissensbasier te europäische Regional- 
metropole und Teil der metropolitanen Grenzregion mi t dem Städtenetzwerk MONT 
(Münster – Osnabrück – Netwerkstad Twente). Daher regt di e Stadt Münster an, im 
Entwurf des LEP zu verdeutlichen, welche regionalen Zusam menschlüsse und Ko- 
operationsräume bereits heute einen Beitrag zur Europä ischen Metropolregion Nord- 
rhein-Westfalen leisten und hierbei insbesondere auch die Rolle der grenzüberschrei- 
tenden Kooperationen zu würdigen.  
 
Zu 5-3 „Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit“ 
Die Stadt Münster begrüßt die Ausführungen im Entwurf  des LEP zur „gut nachbar- 
schaftlichen Zusammenarbeit“ mit den Nachbarstaaten Niederlande und Belgien. Die 
Stadt Münster regt an, in diesem Zusammenhang auch auf gut funktionierende regi- 
onale Kooperationsformen einzugehen, um die Ausführung en zu verdeutlichen. Hier 
sollte sowohl das Städtedreieck MONT als auch die EUREGIO als grenzüberschrei- 
tende kommunale Arbeitsgemeinschaft mit langjähriger Tr adition Berücksichtigung 
finden. 
 
Zu 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum   
Aus der Funktion Münsters als wachsendes Oberzentrum resultie ren auch Konse- 
quenzen für die Siedlungsentwicklung. Die im Entwurf d es LEP NRW formulierten 
Ziele einer bedarfsgerechten und flächensparenden Sied lungsentwicklung mit dem 
Vorrang der Innenentwicklung und einer Wiedernutzung vo n Brachen werden von 
der Stadt Münster grundsätzlich geteilt und bereits seit Jahren praktiziert.  
 
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen zentralörtlich en Einstufungen und der 
räumlich differierenden Bevölkerungsprognosen regt die Stadt Münster allerdings an, 
das Reduktionsziel der Flächeninanspruchnahme in NRW auf 5  ha pro Tag entspre- 
chend zu differenzieren.

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So hat sich der Rat der Stadt Münster am 12.12.2012 d en Flächenreduktionszielen 
des Bundes und des Landes NRW ausdrücklich angeschlossen; er h at aber zugleich 
deutlich gemacht, dass eine Überschreitung des für Münster beschlossenen Flächen- 
reduktionsziels – grundsätzlich soll ein durchschnittlicher j ährlicher Zielwert von rund 
30 ha Siedlungs- und Verkehrsfläche in Münster nicht über schritten werden – be- 
gründet vertretbar ist, um der Entwicklung des Oberzentru ms aufgrund der besonde- 
ren Funktionen sowie den Bedarfen aus der Einwohner- u nd Arbeitsplatzentwicklung 
angemessen gerecht werden zu können. 
 
Darüber hinaus werden die Erläuterungen zu 6.1-6 „Vor rang der Innenentwicklung“ 
ausdrücklich geteilt, dass Maßnahmen der Innenentwicklung die Verfügbarkeit der 
Flächen voraussetzen. Ohne die Verfügbarkeit der Flächen sind diese Potenziale für 
kommunales Handeln nicht nutzbar. Zu Recht wird hier al s Konsequenz auf das Auf- 
greifen von Planungsalternativen verwiesen. 
 
Zu 7.2 „Natur und Landschaft“ 
Im Zusammenhang mit den textlichen Zielen 7.2-1 „Landesweiter Biotopverbund“ und 
7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ ist der Berei ch des Standortübungsplatzes 
Münster-Handorf in der Abbildung 4 „Landesweiter Biot opverbund“ als „landesweit 
schutzwürdiger Schwerpunktraum“ und in den „Zeichnerischen Festlegungen“ des 
Entwurfs des LEP als „Gebiet für den Schutz der Natur“ festgelegt. 
 
In den Erläuterungen im LEP zu 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ wird ausge- 
führt, dass die zeichnerische Festlegung FFH-Gebiete, Ker nflächen der Vogel- 
schutzgebiete, Nationalparke und Naturschutzgebiete sowie a uch Gebiete, die der- 
zeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützt sind, sich aber fü r den Aufbau eines 
landesweiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind, erfasst. 
Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsb edingt im LEP bei 150 
ha, weshalb der LEP nur die großflächigen Kernbereich e des landesweiten Biotop- 
verbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schut z der Natur sind des- 
halb in den Regionalplänen über die Festlegung von Be reichen zum Schutz der Na- 
tur (BSN) zu konkretisieren. 
Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur e rstreckt sich auch auf natur- 
schutzwürdige militärisch genutzte Gebiete.

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In den Erläuterungen im LEP zu 7.2-3 „Vermeidung von  Beeinträchtigungen“ wird 
ausgeführt, dass die Gebiete zum Schutz der Natur vor verme idbaren, beeinträchti- 
genden Nutzungen und Eingriffen zu bewahren sind. Die  Festlegungen des LEP 
können dabei die örtlich zwischen unterschiedlichen Rauman sprüchen auftretenden 
Zielkonflikte nicht abschließend lösen. 
Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der Na tur kommt nur aus- 
nahmsweise unter den im Ziel 7.2-3 festgelegten restri ktiven Voraussetzungen und 
nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht. 
 
Ziel 7.2-3 „Vermeidung von Beeinträchtigungen“ besagt, dass vorbehaltlich weiterge- 
hender naturschutzrechtlicher Regelungen ein Gebiet für den Schutz der Natur oder 
Teile davon für raumbedeutsame Planungen und Maßnahme n nur in Anspruch ge- 
nommen werden darf, wenn die angestrebte Nutzung nicht  an anderer Stelle reali- 
sierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes die s zulässt und der Eingriff auf 
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 
 
Die Stadt Münster weist darauf hin, dass das Justizministeri um NRW gemeinsam mit 
dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) des Landes NRW i m südlichen Randbe- 
reich des Standortübungsplatzes Münster-Handorf den Neuba u der Justizvollzugs- 
anstalt (JVA) Münster und einer Jugendarrestanstalt (JAA) plant.  
Im Mai 2013 hat der BLB NRW bei der Bezirksregierung M ünster einen Antrag zur 
Schaffung der notwendigen raumordnerischen Voraussetzung en für den Neubau der 
JVA / der JAA im südlichen Randbereich des Standortübun gsplatzes Münster-
Handorf gestellt.  
Nach Kenntnis der Stadt Münster dauern die erforderlich en Prüfungen für den beab- 
sichtigten Zielstandort noch an. Eine endgültige Entschei dung auf Seiten der o. a. 
Landesbehörden ist noch nicht getroffen worden. 
 
Zu 8.1 „Verkehr und Transport“  
Unter dem Ziel 8.1-6 des Entwurfs des LEP ist der „Inte rnationale Flughafen Müns- 
ter/Osnabrück“ (FMO) als landesbedeutsamer Flughafen, ne ben den Flughäfen 
Köln/Bonn und Düsseldorf, eingestuft.

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Gem. Ziel 8.1-6 sind die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes einschließlich 
der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für fl ughafenaffines Gewerbe mit 
leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Str aßenverkehr, ÖPNV) be- 
darfsgerecht zu entwickeln. 
Der „Internationale Flughafen Münster/Osnabrück“ ist der einzige Flughafen mit lan- 
desweiter Bedeutung in NRW, der keinen Schienenanschluss h at. Die Stadt Münster 
regt daher an, den notwendigen Handlungsbedarf für e ine Anbindung des Flugha- 
fens Münster/Osnabrück an das Schienennetz in das Ziel 8.1-6  und in die entspre- 
chenden Erläuterungen aufzunehmen.  
Im vom Regionalrat Münster im Dezember 2013 aufgestellt en Regionalplan Münster- 
land ist eine Anbindung des Flughafens Münster/Osnabrück an das Schienennetz als 
"Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung" dargestellt.

Anlage 1 - Bericht der Verwaltung zum Entwurf LEP NRW

69516 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage V/0046/2014 
 
Bericht der Verwaltung zu den wesentlichen Zielen u nd Grundsätzen des 
Entwurfs des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW (Sta nd 25.06.2013) 
mit besonderer Bedeutung für die weitere Entwicklung der Stadt Münster 
 
Im Folgenden werden wesentliche Ziele und Grundsätze des Entwurfs des LEP mit besonde- 
rer Bedeutung für die weitere Entwicklung der Stadt  Münster aufgeführt, die im Entwurf des 
LEP dazu enthaltenen Erläuterungen wiedergeben sowi e zu den Aspekten, bei denen eine 
direkte oder besondere Betroffenheit für die Stadt Münster gegeben ist, entsprechende Hin- 
weis der Verwaltung dazu angeführt. 
 
 
Vorbemerkung 
 
 
Die Ziele und Grundsätze des neu aufzustellenden LE P NRW sind hinsichtlich der weiteren 
räumlichen Entwicklung der Stadt Münster zu beachte n (Ziele) bzw. zu berücksichtigen 
(Grundsätze). 
 
Aufgrund des landesweiten Regelungscharakters und F estlegungsmaßstabs der Ziele und 
Grundsätze sowie der zeichnerischen Festlegungen (v gl. Anlage 2) des Entwurfs des LEP 
NRW resultieren keine unmittelbaren Betroffenheiten , die im grundsätzlichen Widerspruch 
zu den beabsichtigen räumlichen und sonstigen Entwicklungen der Stadt Münster stehen. 
 
Die Verwaltung geht davon, dass der im Dezember 201 3 vom Regionalrat Münster neu 
aufgestellte Regionalplan Münsterland, an dessen Au fstellung u. a. sowohl die Stadt Müns- 
ter als auch die Landesplanungsbehörde NRW beteilig t gewesen sind, die mit dem Entwurf 
des LEP NRW aufzustellenden landesweiten textlichen  und zeichnerischen Festlegungen 
bereits als aktuelle, für die Region des Münsterlan ds konkretisierende raumordnerische 
Festlegungen berücksichtigt hat. 
 
 
 
Kap. 1. Einleitung 
 
 
1.1 Rahmenbedingungen  
 
Seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in den  1990er Jahren haben sich die Rahmen- 
bedingungen für die räumliche Entwicklung in NRW ge ändert und machen eine Anpassung 
der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderl ich, insbesondere aufgrund des demo- 
graphischen Wandels. In NRW lebten 2012 ca. 17,8 Mi o. Menschen. Vorausberechnungen 
zu Folge wird diese Bevölkerungszahl bis 2030 um in sgesamt ca. 3,6 % abnehmen. Entge- 
gen der landesweiten Entwicklung wird allerdings fü r Münster ebenso wie für die Städte 
Köln, Bonn, Leverkusen, Aachen und Düsseldorf sowie  die Kreise Rhein-Erft- und Rhein-
Sieg-Kreis und die Kreise Kleve, Gütersloh und Pade rborn noch eine weitere Bevölkerungs- 
zunahme erwartet. 
Trotz der insgesamt rückläufigen Bevölkerung ist bi s zum Jahr 2025 vor allem durch Single-
Haushalte und kleine Haushalte älterer Menschen noc h mit einem Anstieg der Ein- und 
Zwei-Personen-Haushalte zu rechnen, wodurch die dur chschnittliche Wohnfläche pro Kopf 
bis 2020 weiter zunehmen und die Wohnflächennachfra ge insgesamt und voraussichtlich 
auch weiterhin regional unterschiedlich steigen und  erst nach 2030 landesweit zurückgehen 
wird. Weitere Rahmenbedingungen die der LEP berücks ichtigen muss sind u. a. die Globali- 
sierung der Wirtschaft, der Klimawandel und Entwicklungen im Einzelhandel.

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1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung 
 
Als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan muss der 
LEP für das gesamte Landesgebiet NRW unterschiedlic he Anforderungen an den Raum auf- 
einander abstimmen, auftretende Konflikte ausgleich en und Vorsorge für verschiedene Nut- 
zungen und Funktionen des Raumes treffen. Zentrale Leitvorstellung des LEP ist dabei eine 
nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum 
mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang brin gt und zu einer dauerhaften, großräumig 
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Lan- 
des beiträgt. 
 
Der LEP verfolgt dabei u. a. folgende strategische Ausrichtung: 
 
 Freirauminanspruchnahme verringern 
 – durch eine flächensparende, kompakte Sied- 
lungsentwicklung und damit zugleich geringst möglic he Inanspruchnahme des Frei- 
raums mit dem Ziel, das tägliche Wachstum der Siedl ungs- und Verkehrsfläche bis 
zum Jahr 2020 in NRW auf 5 ha und langfristig auf N etto-Null zu reduzieren bei 
gleichzeitiger bedarfsgerechter Flächensicherung fü r Wohnen bzw. Gewerbe und In- 
dustrie. 
 
 Klimaschutzziele umsetzen 
 – durch eine konsequente Nutzung der erneuerbaren 
Energien mit einer tragenden Rolle für die Windener gie, deren Anteil an der Strom- 
versorgung in NRW auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden soll. 
 
 Natur, Landschaft und Artenvielfalt sichern  –  zur Sicherung der biologischen Vielfalt 
sind ca. 15 % der Landesfläche als Kernflächen eine s alle Landesteile übergreifen- 
den Biotopverbundes erfasst und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt worden. 
 
 Zentrale Orte und Innenstädte stärken  – nach 2025 wird die Bevölkerung voraussicht- 
lich in allen Teilräumen des Landes abnehmen, wodur ch es zu Tragfähigkeitsproble- 
men insbesondere bei den Infrastrukturen der Dasein svorsorge kommen kann. Um 
dieser Entwicklung entgegenzuwirken, muss die weite re Siedlungsentwicklung be- 
reits jetzt auf Standorte konzentriert werden, an d enen auch langfristig ein attraktives 
Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- u nd Dienstleistungseinrichtungen 
bereitgestellt werden kann. 
 
 Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten  – angesichts des demographischen Wan- 
dels und der Verpflichtungen aus der UN-Behinderten rechtskonvention spielt die Er- 
reichbarkeit insbesondere der Einrichtungen der Das einsvorsorge eine zunehmend 
größere Rolle. Dies wird das Mobilitätsverhalten ei ner alternden Gesellschaft verän- 
dern und macht eine enge Verknüpfung der Siedlungen  mit einem für alle Bevölke- 
rungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig. 
 
 Wachstum und Innovation fördern – um die Position des Landes als attraktiven Wirt- 
schaftsstandort zu festigen und auszubauen sorgt de r LEP für ein bedarfsgerechtes 
Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus S icht der Unternehmen und des 
Landes geht es dabei nicht um einzelne Gemeinden, s ondern um die Standortqualität 
der gesamten Region. 
 
 Regionale Kooperation verstärken | Metropolfunktio n ausbauen  – NRW wird seine 
Position als europäische Metropolregion darstellen und weiter ausbauen, um sich im 
Wettbewerb als einer der führenden Wirtschaftsräume  Europas und der Welt zu be- 
haupten.

- 3 - 
Kap. 2. Räumliche Struktur des Landes 
 
 
Ziel 2-1: Zentralörtliche Gliederung 
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf d as bestehende, funktional gegliederte 
System Zentraler Orte auszurichten. 
 
Erläuterungen im LEP:  Die bereits 1979 mit dem damaligen LEP I/II festge legte und 1995 
in den LEP NRW übernommene zentralörtliche Gliederu ng des Landes soll unverändert fort- 
gelten. Sie ist das Ergebnis historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die weitere 
räumliche Entwicklung. Die bislang vorgenommene Ein stufung der 396 Gemeinden in NRW 
in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungszeitraum des LEP unverändert. 
 
Hinweis der Verwaltung:
 Die Stadt Münster ist in der Abbildung 1 „Zentralö rtliche Gliede- 
rung in NRW“ des LEP, auf Seite 11, sowie im Anhang  1 des LEP, auf Seite 148, als Ober- 
zentrum festgelegt. 
 
Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum  
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfor- 
dernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnut zung ist das Land in Gebiete zu 
unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunk- 
tionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. 
  
 
 
Kap. 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 
 
 
Ziel 3-1: Kulturlandschaften  
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbed eutsamen kulturellen Erbes ist im besie- 
delten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zu sammenhang mit anderen räumlichen 
Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalte n. Dabei ist die in Abbildung 2 
dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch  gewachsene Kulturlandschaften zu 
Grunde zu legen. 
 
Erläuterungen im LEP:  Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturland schaften 
sowohl den Siedlungs- als auch den Freiraum.  
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinla nd haben die kulturlandschaftliche 
Vielfalt des Landes analysiert und für die Landespl anung eine flächendeckende Gliederung 
des Landes in 32 Kulturlandschaften vorgenommen. 
Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturl andschaften auf und macht es der Regio- 
nalplanung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser Kulturlandschaften festzulegen. 
 
Hinweis der Verwaltung: 
 Die Stadt Münster ist in der Abbildung 2 „Kulturla ndschaften und 
Kulturlandschaftsbereiche in NRW“ als Teil der Kulturlandschaft 5 „Kernmünsterland“ und als 
„Landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich 3 „Bisc hofsstadt Münster mit dem Wigbold 
Wolbeck“ gekennzeichnet.

- 4 - 
 
Kap. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
 
 
Grundsatz  4-1: Klimaschutz 
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen 
und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau d er erneuerbaren Energien beitragen, 
um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren. 
Dem dienen insbesondere 
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträ gliche Energieversorgung, insbesonde- 
re für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneue rbarer Energien sowie für Trassen 
für zusätzliche Energieleitungen; 
- die Nutzung der Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplu ng und der industriellen Abwärme; 
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwi cklung im Sinne einer Verminderung 
der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Sied- 
lungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur; 
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Be wirtschaftung von Wäldern und die 
Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland. 
 
 
 
Kap. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 
 
 
Grundsatz 5-1: Regionale Konzepte in der Regionalplanung 
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseins- 
vorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen 
und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammen wirken mit privaten Akteuren erarbeitet 
worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden. 
 
Grundsatz 5-2: Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen 
Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhe in-Westfalen sollen die Europäische 
Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für 
die internationalen Metropolfunktionen insbesondere  in den Bereichen Infrastruktur, Dienst- 
leistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur,  Erholung, Sport, Freizeit und Touris- 
mus sichern und verbessern. 
 
Grundsatz 5-3: Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit 
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusam menarbeit soll die Raumentwicklung 
in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und 
nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden. 
 
Erläuterungen im LEP: Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der  Regionalpla- 
nung wird den Kommunen ein verstärkter Anreiz zur r egionalen Zusammenarbeit im Sinne 
eines regionalen Managements zur Forcierung von Koo perationen gegeben. Regionale Ent- 
wicklungskonzepte, die raumbedeutsame Maßnahmen und  Projekte in einem Handlungs- 
programm bündeln, sollen frühzeitig mit den Regionalplanungsbehörden erörtert werden. 
 
Die europäischen Metropolregionen ergänzen als räum liche und funktionale Standorte das 
Zentrale-Orte-System hinsichtlich einiger herausragender internationaler Raumfunktionen. 
 
Das gesamte Landesgebiet bildet im europäischen Maß stab die Metropolregion Nordrhein-
Westfalen. Hinsichtlich ihrer Metropolfunktionen li egt die Metropolregion Nordrhein-
Westfalen an der Spitze aller deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des ganzen Landes,

- 5 - 
die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens zu stär ken und die Position im Wettbewerb mit 
anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen. 
 
Zur Entwicklung der Metropolregion Nordrhein-Westfa len werden sowohl die Beiträge der 
regionalen Ebene als auch die des Landes benötigt.  
 
 
 
Kap. 6. Siedlungsraum 
 
 
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 
 
 
Ziel 6.1-1: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung 
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flä chensparend an der Bevölkerungsent- 
wicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorha ndenen Infrastrukturen sowie den natur- 
räumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. 
 
Ziel 6.1-2: Rücknahme von Siedlungsflächenreserven 
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, fü r die kein Bedarf mehr besteht, sind 
wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nic ht in verbindliche Bauleitpläne umge- 
setzt sind. 
 
Grundsatz 6.1-3: Leitbild „dezentrale Konzentration“ 
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezent ralen Konzentration" entsprechend weiter- 
entwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen. 
 
Ziel 6.1-4: Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Ve rkehrswegen ist zu vermeiden. Die 
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. 
 
Grundsatz 6.1-5: Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhal tigen europäischen Stadt" kompakt ges- 
taltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Re gional- und Bauleitplanung sollen durch 
eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell op timierte Zuordnung von Wohnen, Versor- 
gung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualit ät und zur Reduzierung des Ver- 
kehrsaufkommens beitragen. 
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell  und durch ein gestuftes städtisches 
Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden.  
Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennba re und funktional wirksame Grenze zum 
Freiraum bilden. 
 
Ziel 6.1-6: Vorrang der Innenentwicklung 
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme 
von Flächen im Außenbereich.  
 
Grundsatz 6.1-7: Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus  bzw. der Sanierung von Sied- 
lungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetz ungen für energieeffiziente Bauweisen, 
den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solar- 
energie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. 
 
Grundsatz 6.1-8: Wiedernutzung von Brachflächen 
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.

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Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freifl ächen soll nur erfolgen, wenn auf der 
Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewie sen wird, dass keine geeigneten 
Brachflächen zur Verfügung stehen. 
 
Ziel 6.1-10: Flächentausch 
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegun g neuen Siedlungsraums in Anspruch 
genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle be reits festgelegter Siedlungsraum im 
Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im  Flächennutzungsplan in eine innerstäd- 
tische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). 
 
Ziel 6.1-11: Flächensparende Siedlungsentwicklung 
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das 
tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche  bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und lang- 
fristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. 
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten de s Freiraums nur erweitert werden 
wenn 
−  aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwic klung ein Bedarf an zusätzlichen Bau- 
flächen nachgewiesen wird und 
−  andere planerisch gesicherte aber nicht mehr ben ötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-
2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und 
−  im bisher festgelegten Siedlungsraum keine ander e für die Planung geeignete Fläche der 
Innenentwicklung vorhanden ist und 
−  ein Flächentausch nicht möglich ist. 
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte  Erweiterung vorhandener Betriebe 
möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. 
 
Erläuterungen im LEP: Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine  nachrichtliche 
Darstellung aus den Regionalplänen (Stand 01.01.201 3). Die nachrichtliche Darstellung im 
LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Siedlun gsstruktur vermitteln, die gemäß den Zie- 
len und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist. 
 
Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen  Siedlungsflächen besteht, soll von 
den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer la ndeseinheitlichen Methode ermittelt 
werden. 
 
Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räum lich unterschiedliche Entwicklung der Be- 
völkerung. Während einige Gemeinden einen prognosti zierten Bevölkerungsrückgang von z. 
T. über 10 % bewältigen müssen, wachsen andere (zun ächst) noch. Längerfristig ist davon 
auszugehen, dass die Bevölkerung in weiten Teilen N ordrhein-Westfalens abnehmen wird. 
Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und Qu alität nur solche Infrastrukturen ge- 
schaffen werden, welche später auch von einer zurüc kgehenden Bevölkerung getragen wer- 
den können. 
 
Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regiona lplan und im Flächennutzungsplan in 
ausreichendem Umfang Vorsorge für den absehbaren Ba ulandbedarf getroffen wurde, aber 
Nutzungshemmnisse die tatsächliche Verfügbarkeit de s Baulandes einschränken, so dass 
das planerisch gesicherte Baulandpotential dem nach weisbaren Bedarf nicht genügt. Ent- 
sprechend können auch aus anderen Gründen Umplanung en erforderlich sein, welche die 
Inanspruchnahme von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern. 
 
Allein durch die Strategie der Innenentwicklung und des Flächentauschs wird die Versorgung 
der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Bauland nich t überall in Nordrhein-Westfalen zu ver- 
wirklichen sein. Daher ist eine am Bedarf orientier te Festlegung neuer Allgemeiner Sied- 
lungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche un d industrielle Nutzungen im Regional- 
plan möglich.

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Die Regionalplanungsbehörde ermittelt den Bedarf an  Allgemeinen Siedlungsbereichen und 
Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzunge n auf der Grundlage einer landeseinheit- 
lichen Methode. Über das Siedlungsflächenmonitoring  wird der ermittelte Bedarf mit den 
Bauflächenreserven der Gemeinden abgeglichen. Das S iedlungsflächenmonitoring dient 
darüber hinaus dazu, Aufschluss über die tatsächlic he Neuinanspruchnahme der planeri- 
schen Reserven auf FNP-Ebene (Bauflächen) und der d arüber hinausgehenden Siedlungs- 
raumreserven zu geben. Die Gemeinden unterstützen d ie Regionalplanungsbehörde, indem 
sie aktuelle Flächeninformationen zur Verfügung ste llen und ggf. begründen, warum im Flä- 
chennutzungsplan dargestellte Bauflächen nicht genutzt werden können. 
 
 
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 
 
 
Ziel 6.2-1: Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche 
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf s olche Allgemeine Siedlungsbereiche 
auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Ang ebot an öffentlichen und privaten 
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfü gen (zentralörtlich bedeutsame Allge- 
meine Siedlungsbereiche). 
 
Grundsatz 6.2-2: Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 
Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf ze ntralörtlich bedeutsame Allgemeine 
Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienenge bundenen öffentlichen Nahverkehrs 
besonders berücksichtigt werden. 
 
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile 
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein 
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und pr ivaten Dienstleistungs- und Versor- 
gungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. 
 
Erläuterungen im LEP: Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden  Siedlungs- 
entwicklung sollen möglichst große Teile des Person enverkehrs auf die Schiene gelenkt 
werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Mög lichkeit im Nahbereich von Halte- 
punkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt werden. 
 
In Ortsteilen, in denen weniger als 2.000 Menschen leben, kann erfahrungsgemäß die Nah- 
versorgung nicht gesichert werden. Solche kleineren  Ortsteile, die nicht über ein räumlich 
gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Di enstleistungs- und Versorgungseinrich- 
tungen verfügen, werden im Regionalplan in der Regel dem Freiraum zugeordnet.  
 
Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im Re gionalplan nicht als ASB dargestell- 
ten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weni ger als 2.000 Einwohnerinnen und Ein- 
wohnern die Belange des Freiraumschutzes und die an gestrebte Ausrichtung der weiteren 
Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Ent- 
wicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und d ie Tragfähigkeit der vorhandenen Infra- 
struktur beschränkt werden. 
 
Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalen s absehbaren Bevölkerungsrückgangs 
ist hierbei die zukünftige Siedlungsentwicklung auf  die zentralörtlich bedeutsamen Sied- 
lungsbereiche auszurichten, um die notwendigen Sied lungserweiterungen an die bestehen- 
den Netze der Infrastruktur und die vorhandenen soz ialen Einrichtungen effizient anbinden 
zu können. Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich b edeutsame Siedlungsbereiche soll 
zugleich auf eine kompakte Siedlungsstruktur hingew irkt werden, um die Inanspruchnahme 
von Freiraum und die Kosten für technische Infrastr uktur gering zu halten und günstigere 
Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen.

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6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbl iche und industrielle 
Nutzungen  
 
Ziel 6.3-1: Flächenangebot für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist  in Regionalplänen auf der Basis regio- 
naler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industri eflächenkonzepte) und in Bauleitplä- 
nen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. 
 
Grundsatz 6.3-2: Umgebungsschutz 
Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge tra gen, dass durch das Heranrücken ande- 
rer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emi ttierende Gewerbe- und Industriebetrie- 
be innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche u nd industrielle Nutzungen nicht beein- 
trächtigt werden. 
 
Ziel 6.3-3: Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutz ungen sind unmittelbar anschließend an 
die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und indus- 
trielle Nutzungen festzulegen. 
Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegene r Bereich für gewerbliche und indus- 
trielle Nutzungen festgelegt werden. 
 
Grundsatz 6.3-5: Anbindung neuer Bereiche für gewer bliche und industrielle Nutzun- 
gen 
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle  Nutzungen, die nicht isoliert im Frei- 
raum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine  kurzwegige Anbindung an das überörtli- 
che Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit h oher Transportkapazität (insbesondere 
Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.  
Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche  und industrielle Nutzungen dort festge- 
legt werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenz iale oder erneuerbarer Energien 
möglich ist. 
 
Erläuterungen im LEP: Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordr hein-
Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flächensp arende (vgl. auch Ziel 6.1-1) Flächen- 
vorsorge für Gewerbe und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, deshalb in 
der Regel einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi gung bedürfen und insbesondere auf 
Grund von Abstandserfordernissen (vgl. auch Abstand serlass des Landes Nordrhein-
Westfalen in der jeweils gültigen Fassung) Einschrä nkungen bei der Standortwahl unterlie- 
gen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Bet riebe kommen nur Standorte in Be- 
tracht, die in den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB) und in den Bauleitplänen als Industriegebiete  gemäß § 9 BauNVO gesichert sind. Be- 
triebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Gene hmigung bedürfen, sind dagegen in der 
Regel in allgemeinen Siedlungsbereichen anzusiedeln. 
 
Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor dies em Hintergrund ein Flächenangebot 
verstanden, das: 
-  quantitativ ausreichend und qualitativ differenz iert – und damit bedarfsgerecht – und 
gleichzeitig flächensparend ist, 
-  Abstandserfordernisse erfüllt und 
-  unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Be rücksichtigung der Grundsätze und 
sonstigen Erfordernisse der Raumordung entwickelt worden ist. 
Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- u nd Industrieflächenentwicklung – min- 
destens sofern sie in die Festlegung neuer oder die  Erweiterung vorhandener GIB mündet – 
regional abzustimmen. 
Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im Rahmen des Regionalplanverfahrens.

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Die Bauleitplanung setzt das Ziel um, indem sie die  GIB zukünftig in wesentlichen Teilen 
bauleitplanerisch als Industriegebiete umsetzt. 
Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebiete n für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 
Baunutzungsverordnung ist in GIB nicht möglich. 
 
 
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 
 
 
Ziel 6.4-1: Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 
1. Datteln/Waltrop, 
2. Euskirchen/Weilerswist, 
3. Geilenkirchen-Lindern, 
4. Grevenbroich-Neurath. 
 
Ziel 6.4-2: Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive 
Großvorhaben 
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensiv e Großvorhaben sind für raumbedeut- 
same Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirt schaftliche Entwicklung des Landes 
Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die industriell ge prägt sind und einen Flächenbedarf von 
mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht  sich auf die geplante Endausbau- 
stufe eines Vorhabens. 
 
Erläuterungen im LEP: Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan d urch ein ent- 
sprechendes Symbol verortet und in den Regionalplänen räumlich konkret festgelegt: 
1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha, 
2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha, 
3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha, 
4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha. 
Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern. 
 
Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorges ehen, die industriell geprägt oder für 
die Industrie von besonderer Bedeutung sind. Dazu z ählen beispielsweise Unternehmen des 
Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmaz eutischen, chemischen und Kunst- 
stoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe 
des Logistikgewerbes. 
Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgun g mit Flächen für emittierende Gewer- 
be- und Industriebetriebe und gehen daher auch nich t in die Ermittlung des regionalen Ge- 
werbeflächenbedarfs ein. Die Ansiedlung von großflä chigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- 
oder Erholungseinrichtungen kommt nicht in Betracht. 
 
 
6.5 Großflächiger Einzelhandel 
 
 
Am 13.07.2013 ist der LEP – Sachlicher Teilplan Gro ßflächiger Einzelhandel – in Kraft getre- 
ten und entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW bereits seine Rechtswirkung.  
 
Die Regelungen des LEP – Sachlicher Teilplan Großfl ächiger Einzelhandel – sind in den 
Entwurf des neuen LEP NRW wie folgt übernommen worden: 
 
Ziel 6.5-1: Standorte des großflächigen Einzelhande ls nur in Allgemeinen Siedlungs- 
bereichen 
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne  des § 11 Absatz 3 Baunutzungsver- 
ordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegt en Allgemeinen Siedlungsbereichen dar- 
gestellt und festgesetzt werden.

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Ziel 6.5-2: Standorte des großflächigen Einzelhande ls mit zentrenrelevanten Kernsor- 
timenten nur in zentralen Versorgungsbereichen 
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorh aben im Sinne des § 11 Absatz 3 
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: 
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie 
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die 
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsm äßigen Anbindung für die Versor- 
gung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-,  mittel- oder langfristigen Bedarfs er- 
füllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. 
 
Zentrenrelevant sind 
- die Sortimente gemäß Anlage 1 und 
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrele vant festgelegte Sortimente (ortstypi- 
sche Sortimentsliste). 
 
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunut- 
zungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernso rtimenten auch außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: 
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus  städtebaulichen oder siedlungs- 
strukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung g ewachsener baulicher Strukturen 
oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und 
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnort nahen Versorgung mit nahversor- 
gungsrelevanten Sortimenten dient und 
- zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
 
Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot 
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebie ten und Sondergebieten für Vorhaben 
im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mi t zentrenrelevanten Sortimenten dür- 
fen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
 
Grundsatz 6.5-4: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche 
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebie ten für Vorhaben im Sinne des § 11 
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrel evanten Kernsortimenten soll der zu 
erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Fes tsetzung ermöglichten Einzelhandels- 
nutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweilige n Gemeinde für die geplanten Sorti- 
mentsgruppen nicht überschreiten. 
 
Ziel 6.5-5: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenre- 
levanter Randsortimente 
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz  3 Baunutzungsverordnung mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann a uch außerhalb von zentralen Versor- 
gungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten 
Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um 
Randsortimente handelt. 
 
Grundsatz 6.5-6: Nicht zentrenrelevante Kernsortime nte: Verkaufsfläche zentrenrele- 
vanter Randsortimente 
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente ein es Sondergebietes für Vorhaben im 
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit n icht zentrenrelevanten Kernsortimen- 
ten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereich en 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht über- 
schreiten. 
 
Ziel 6.5-7: Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel 
Abweichend von den Festlegungen 1 bis 6 dürfen vorh andene Standorte von Vorhaben im 
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außer halb von zentralen Versorgungsbe- 
reichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunu tzungsverordnung dargestellt und

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festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und d eren Verkaufsflächen in der Regel auf 
die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandssch utz genießen, zu begrenzen. Wird 
durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerh alb einer Frist von sieben Jahren ab 
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sor timente und deren Verkaufsflächen auf 
die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begren zen. Ein Ersatz zentrenrelevanter 
durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. 
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterunge n in Betracht, wenn dadurch keine 
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. 
 
Ziel 6.5-8: Einzelhandelsagglomerationen 
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der V erfestigung und Erweiterung beste- 
hender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allge meiner Siedlungsbereiche entgegen- 
zuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen ne uer sowie der Verfestigung und Er- 
weiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten 
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuw irken. Sie haben sicherzustellen, 
dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Ve rsorgungsbereiche von Gemeinden 
durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 
 
Grundsatz 6.5-9: Regionale Einzelhandelskonzepte 
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufste llung und Änderung von Regionalplä- 
nen in die Abwägung einzustellen. 
 
Ziel 6.5-10: Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vo rhaben im Sinne des § 11 Ab- 
satz 3 Baunutzungsverordnung 
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sin ne des § 11 Absatz 3 Baunut- 
zungsverordnung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Sat z 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch 
gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderun gen der Festlegungen 1, 7 und 8 ent- 
sprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortim enten haben sie zudem den Festlegun- 
gen 2 und 3, im Falle von nicht zentrenrelevanten K ernsortimenten den Festlegungen 4, 5 
und 6 zu entsprechen. 
 
Anlage 1 zu Ziel 6.5-2: 
 
 
- Papier/Bürobedarf/Schreibwaren 
- Bücher 
- Bekleidung, Wäsche 
- Schuhe, Lederwaren 
- medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel 
- Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik 
- Spielwaren 
- Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Te ilsortimente Angelartikel, Campingar- 
tikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) 
- Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunik ationselektronik, Computer, Foto – 
ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) 
- Uhren, Schmuck 
und 
- Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) 
- Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) 
 
Erläuterungen im LEP: Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich a bgrenzbare 
Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener  Einzelhandelsnutzungen – häufig 
ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastrono mische Angebote – eine Versorgungs- 
funktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus z ukommt. Innenstädte sind, in der Regel 
als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage , Art und Zweckbestimmung nicht nur 
der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf e inen Kundenkreis aus einem größeren

- 12 - 
Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte i st typisch, dass in ihnen ein breites 
Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird.  
Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zen tral", wenn sie nach Lage, Art und 
Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeind lichen Versorgung dienen, son- 
dern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgun g können zentrale Versorgungsberei- 
che i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein. 
Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhält- 
nissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. 
 
 
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus 
 
 
Grundsatz 6.6-1: Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erho- 
lungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen 
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche 
Gliederung mit möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegu ngsräumen und barrierefrei- 
en Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden.  
 
 
 
Kap. 7. Freiraum 
 
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 
 
 
Grundsatz 7.1-1: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen  
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine 
zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruc h genommen werden. Für Siedlungs- 
zwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf me hr besteht, sind für Freiraumfunktionen 
zu sichern. 
 
Grundsatz 7.1-2: Freiraumschutz 
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, W ald und Oberflächengewässer be- 
stimmte Freiraum soll erhalten werden. 
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunk tionen sollen gesichert und entwickelt 
werden. 
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit de s Freiraums ist bei allen raumbedeutsa- 
men Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. 
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als 
- Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie  als Entwicklungsraum biologi- 
scher Vielfalt, 
- klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, 
- Raum mit Bodenschutzfunktionen, 
- Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, 
- Raum für Land- und Forstwirtschaft, 
- Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, 
- Raum für landschaftsorientierte und naturverträglic he Erholungs-, Sport- und Freizeit- 
nutzungen, 
- Identifikationsraum und prägender Bestandteil histo risch gewachsener Kulturlandschaf- 
ten und 
- als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. 
 
Ziel 7.1-3: Freiraumsicherung in der Regionalplanung  
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegu ng von Allgemeinen Freiraum- und 
Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewäss ern zu sichern. Sie hat den Frei-

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raum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktion en und –nutzungen zu ordnen und zu 
entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. 
 
Erläuterungen im LEP: Die nachrichtliche zeichnerische Darstellung des Fr eiraums im LEP 
basiert auf den Festlegungen der Regionalpläne zu A llgemeinen Freiraum- und Agrarberei- 
chen, Waldbereichen und Oberflächengewässern (Stand: 01.01.2013). 
Dabei schließt der Freiraum auch Siedlungen mit wen iger als 2.000 Einwohnerinnen und 
Einwohnern sowie bauliche Anlagen und bestimmte Inf rastruktureinrichtungen mit ein, die 
außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen liegen. 
Eine gesonderte zeichnerische Darstellung von Wald bzw. Waldgebieten erfolgt auf der 
Ebene des LEP nicht. 
 
 
7.2 Natur und Landschaft 
 
 
Ziel 7.2-1: Landesweiter Biotopverbund 
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit e iner Vielfalt von Lebensgemeinschaf- 
ten und landschaftstypischen Biotopen zu sichern un d zu entwickeln, um die biologische 
Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu 
vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. 
 
Ziel 7.2-2: Gebiete für den Schutz der Natur 
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für de n Schutz der Natur sind für den landes- 
weiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere  Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln un d – soweit möglich - miteinander zu ver- 
binden. 
 
Ziel 7.2-3: Vermeidung von Beeinträchtigungen 
Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher  Regelungen darf ein Gebiet für den 
Schutz der Natur oder Teile davon für raumbedeutsam e Planungen und Maßnahmen nur in 
Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutz ung nicht an anderer Stelle reali- 
sierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes  dies zulässt und der Eingriff auf das un- 
bedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 
 
Erläuterungen im LEP: Die zeichnerische Festlegung erfasst die FFH-Gebiet e, Kernflächen 
der Vogelschutzgebiete, Nationalparke und Naturschu tzgebiete sowie auch Gebiete, die der- 
zeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützt sind , sich aber für den Aufbau eines landes- 
weiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind.  
 
Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt ma ßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, wes- 
halb der LEP nur die großflächigen Kernbereiche des  landesweiten Biotopverbundes zeich- 
nerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den Regionalplä- 
nen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren. 
 
Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natu r erstreckt sich auch auf naturschutz- 
würdige militärisch genutzte Gebiete. 
 
Gebiete zum Schutz der Natur sind vor vermeidbaren,  beeinträchtigenden Nutzungen und 
Eingriffen zu bewahren. Die Festlegungen des LEP kö nnen dabei die örtlich zwischen unter- 
schiedlichen Raumansprüchen auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen. 
 
Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz de r Natur kommt nur ausnahmsweise 
unter den im Ziel festgelegten restriktiven Vorauss etzungen und nur für untergeordnete Teil- 
gebiete in Betracht.

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Hinweis der Verwaltung:  In der Abbildung 4 „Landesweiter Biotopverbund Nor drhein-
Westfalen“ des LEP, auf Seite 81, sind für das Stad tgebiet Münster folgende landesweit 
schutzwürdige Schwerpunkträume für den Biotopverbund gekennzeichnet: 
- Grünland => Bereich der Rieselfelder sowie der St andortübungsbereich Handorf   
- Wald => Vorbergshügel, Davert sowie Wolbecker Tie rgarten 
- Gewässer => westliches und nördliches Aatal, Wers e sowie Ems 
 
 
7.3 Wald 
 
 
Ziel 7.3-1: Walderhaltung 
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- 
und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landsch aftsorientierte Erholungs-, Sport- und 
Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner w ichtigen Regulationsfunktionen im 
Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nac hteiligen Entwicklungen zu bewahren 
und weiterzuentwickeln. 
 
Ziel 7.3-3: Waldinanspruchnahme 
Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnah men nur dann in Anspruch genom- 
men werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht 
außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldu mwandlung auf das unbedingt erforder- 
liche Maß beschränkt wird.  
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirt schaftlichen Waldflächen ist möglich, 
sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. 
 
Erläuterungen im LEP: In waldarmen Gemeinden, in denen Waldgebiete häufig  kleinflächig 
und in isolierter Lage in überwiegend landwirtschaf tlich genutzten Landschaftsbereichen lie- 
gen, ist in der Regel davon auszugehen, dass in aus reichendem Umfang geeignete Standor- 
te für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes vorhanden sind.  
 
Hinweis der Verwaltung: 
 In der Abbildung 5 „Waldflächen Nordrhein-Westfale n“ des LEP, 
auf Seite 87, ist das Stadtgebiet Münster mit einem  Anteil bis 20 % der Waldfläche an der 
Gesamtfläche gekennzeichnet.  
Die Abbildung 4 unterscheidet noch zwei weitere Kat egorien bzgl. des Waldanteils an der 
Gesamtfläche einer Gemeinde – zum einen „20 bis 60 %“, zum anderen „über 60%“. 
 
 
7.4 Wasser 
 
 
Ziel 7.4-3: Sicherung von Trinkwasservorkommen 
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die f ür die öffentliche Wasserversor- 
gung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu 
schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnun g und Versorgung der Bevölkerung 
mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert w erden kann. Sie sind in ihren für die 
Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Berei chen und Abschnitten in den Regio- 
nalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz un d Gewässerschutz festzulegen und für 
ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. 
 
Ziel 7.4-6: Überschwemmungsbereiche 
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention 
von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. 
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempf indlichen oder den Abfluss be- 
hindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen  Siedlungsbereichen und Bauflächen, 
freizuhalten.

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Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Fläch ennutzungsplänen dargestellten 
Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbi ndliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, 
sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. 
 
Erläuterungen im LEP: Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz de s Wassers  
fest , in denen Wasser aus dem Grundwasser oder aus Oberfl ächengewässern entnommen 
und als Trinkwasser für die öffentliche Wasserverso rgung bereitgestellt wird. Die Darstellung 
im LEP ist maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 h a beschränkt. Ihre Abgrenzung ist an 
den Schutzzonen III B festgesetzter Wasserschutzgeb iete bzw. entsprechender Heilquellen- 
schutzgebiete und an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren orientiert. 
Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanun g Bereiche für den Grundwasserschutz 
und Gewässerschutz mit Planungsbeschränkungen für a ndere Nutzungen gemäß den diffe- 
renzierten Anforderungen der Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere 
regionalplanerisch darstellbare Bereiche für den Schutz des Wassers zu sichern. 
 
Soweit es nach dem Wasserrecht möglich ist, sollten  Überschwemmungsbereiche für Wind- 
energieanlagen geöffnet werden.  
Im LEP können Überschwemmungsbereiche maßstabsbedin gt nur unzureichend zeichne- 
risch dargestellt werden. In den Regionalplänen ist  bei der in ihrem Maßstab möglichen Kon- 
kretisierung die zeichnerische Darstellung der Über schwemmungsbereiche am Abfluss eines 
Hochwasserereignisses zu bemessen, das statistisch etwa einmal in 100 Jahren auftritt. 
 
Soweit vorhandene Bebauung oder verbindlich ausgewi esene Bauflächen von raumordne- 
risch festgelegten Überschwemmungsbereichen überlag ert werden, soll dies den Bestand 
der vorhandenen Bebauung nicht in Frage stellen, sondern die Gefährdung hervorheben und 
zu angepassten Bauweisen und Schutzmaßnahmen anregen.  
Die landes- und regionalplanerisch festgelegten Übe rschwemmungsbereiche sind aus Maß- 
stabsgründen auf die größeren Gewässer und ihre Aue n beschränkt. Die hiermit verbunde- 
nen Ziele zum vorbeugenden Hochwasserschutz sollen bei kleineren Gewässern entspre- 
chend angewandt werden. 
 
 
7.5 Landwirtschaft 
 
 
Grundsatz 7.5-1: Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die rä umlichen Voraussetzungen dafür er- 
halten werden, dass sich die Landwirtschaft in alle n Landesteilen, insbesondere in den 
überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhei n-Westfalens, als raumbedeutsamer 
und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig entwickeln kann. 
 
Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirt schaft, die auch besondere Funktionen 
für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie  die Gestaltung und Erhaltung der ländli- 
chen Räume erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. 
 
Grundsatz 7.5-2: Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft g enutzten Flächen sollen als wesentliche 
Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln un d nachwachsenden Rohstoffen erhal- 
ten werden. 
 
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders h oher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder 
besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nut zung sollen für Siedlungs- und Verkehrs- 
zwecke nicht in Anspruch genommen werden. 
 
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestan d und ihren Entwicklungsmöglichkeiten 
gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahm en landwirtschaftlicher Nutzflächen

- 16 - 
sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche B etriebe so gering wie möglich gehalten 
werden. 
 
 
 
Kap. 8. Verkehr und technische Infrastruktur 
 
8.1 Verkehr und Transport 
 
 
Ziel 8.1-1: Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum 
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen 
werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorh andener Infrastruktur gedeckt werden 
kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue 
Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güte rverkehren aus Siedlungsbereichen 
dient. 
 
Ziel 8.1-3: Verkehrstrassen 
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und 
flächensparend zu bündeln. 
 
Grundsatz 8.1-4: Transeuropäisches Verkehrsnetz 
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropä- 
ischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesv erkehrswegeplans soll die Regional- 
planung planerische Flächenvorsorge betreiben. 
 
Ziel 8.1-6: Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen 
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: 
die landesbedeutsamen Flughäfen: 
- Düsseldorf (DUS) und 
- Köln/Bonn (CGN) sowie 
- Münster/Osnabrück (FMO) 
 
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: 
- Dortmund (DTM), 
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und 
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). 
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind ein schließlich der Flächen für die Flug- 
hafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewer be mit leistungsfähigen Verkehrsanbin- 
dungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. 
 
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in 
Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. 
 
Ziel 8.1-9: Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind: 
− Bonn, 
− Dortmund, 
− Duisburg, 
− Düsseldorf, 
− Hamm, 
− Köln, 
− Krefeld, 
− Minden, 
− Neuss und 
− Wesel (Niederrhein).

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In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlu ng von hafenorientierten Wirtschafts- 
betrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in 
bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. 
 
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Gü terverkehrszentren zu entwickeln 
und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vo rhalten. Sie sind vor dem Heranrücken 
von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken. 
 
Grundsatz 8.1-10: Güterverkehr auf Schiene und Wasser 
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterv erkehrs soll vorrangig die Infrastruktur 
des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden.  
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarf sgerecht auf die wirtschaftlichen Erfor- 
dernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden 
 
Ziel 8.1-11: Schienennetz 
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfs gerecht an den Schienenverkehr anzu- 
binden.  
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickel n, dass es die Funktion des Grundnetzes 
für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. 
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr-Express 
(RRX) zu verwirklichen. 
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwickl ung bedeutsame Schienenwege sind 
von der Regionalplanung als Trassen zu sichern. 
 
Ziel 8.1-12: Erreichbarkeit 
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen  und den Aufgabenträgern des öffent- 
lichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Ve rsorgungsbereiche der Grund-, Mittel- 
und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzug sbereiches mit dem Öffentlichen 
Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. 
 
Erläuterungen im LEP: Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer Kapa zitäten hat 
Vorrang gegenüber Neuplanungen, um die Flächeninans pruchnahme im Freiraum zu redu- 
zieren. 
Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. R adwege und Fahrradparkeinrichtungen 
werden von der Festlegung ausgenommen, weil sie das  Aufkommen des motorisierten Ver- 
kehrs, der mit Emissionen verbunden ist, reduzieren . Die Verlagerung von Güterverkehr von 
der Straße auf die Schiene dient dem Umwelt- und Kl imaschutz. Da der sich verdichtende 
Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen für benachbarte Wohnlagen führt, 
steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlager ung von Güterverkehren aus Sied- 
lungsbereichen nicht entgegen. 
 
Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für  die Funktionsfähigkeit einer moder- 
nen Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsend er Globalisierung kommt dabei dem 
Luftverkehr eine hohe Bedeutung zu. Er gewährleiste t den schnellstmöglichen Transport von 
Menschen und Gütern über weite Entfernungen. 
In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und 
Münster/Osnabrück 
) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit Linien und  Charterverkehr 
(Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weez e-Laarbruch) das Rückgrat der Flug- 
hafeninfrastruktur. 
Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werde n in den zeichnerischen Darstellun- 
gen des LEP mit dem Symbol „Landes- bzw. regionalbe deutsamer Flughafen“ als Vorrang- 
gebiet festgelegt. 
Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planu ngszeitraum nicht. Die Luftverkehrs- 
konzeption 2010 des Landes sieht keine Neuanlage ei nes Flughafens vor. Vielmehr gilt es, 
die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern.

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Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei  landesbedeutsamen Flughäfen (Düs- 
seldorf, Köln-Bonn, Münster-Osnabrück ). 
Um auch in Zukunft die bisher sehr gute Erreichbark eit der landesbedeutsamen Flughäfen 
zu erhalten bzw. zu steigern, sind die vorhandenen Flughafenanbindungen auszubauen und 
stärker mit leistungsfähigen Verkehrsträgern (Schie ne und Straße) zu verknüpfen. Der Aus- 
bau der ÖPNV-Anbindung ist für alle personenintensi ven Flughäfen von besonderer Bedeu- 
tung. 
 
Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag „Häfen “ des Verkehrsministeriums des 
Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien  bestimmt: das Umschlagvolumen (> 2 
Mio.t/Jahr, 5-Jahres-Mittel), der wasserseitige Ums chlag (> 50.000 t/Jahr), die aktuelle Be- 
deutung in den dynamischen Teilbereichen (Container , flüssiges Massengut, Recyclinggüter 
pp.) oder die besondere standortpolitische Bedeutung.  
Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichneri schen Darstellungen des LEP mit 
dem Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt. 
 
Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat  des Schienenpersonenverkehrs in der 
Städteregion Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfä hige Verbindung im größten europäi- 
schen Verdichtungsraum schaffen. Kernstrecke für de n Rhein-Ruhr-Express bildet die Ver- 
bindung Dortmund – Bochum – Essen – Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – 
Köln, die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Mü nster 
, Minden, Flughafen Köln/Bonn, 
Koblenz, Emmerich und Aachen verbunden ist. 
 
 
8.2 Transport in Leitungen 
 
 
Grundsatz 8.2-1: Transportleitungen 
Die überregionalen und regionalen Transportleitunge n für Energie, Rohstoffe und andere 
Produkte sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. 
 
Ziel 8.2-2: Hochspannungsleitungen 
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 1 10 kV oder weniger sind so zu pla- 
nen, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdka bel ausgeführt werden können, soweit 
die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erd kabels die Gesamtkosten der technisch 
vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten. 
 
Ziel 8.2-3: Höchstspannungsleitungen 
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitu ngen mit einer Nennspannung von 220 
kV und mehr sind so zu planen,  
- dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebä uden vergleichbarer Sensibili- 
tät - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kra nkenhäuser, Pflegeeinrichtungen - 
eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Beba uungsplans oder im unbeplanten 
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn d iese Gebiete vorwiegend dem 
Wohnen dienen, und  
- dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehal ten wird, die im Außenbereich 
im Sinne des § 35 BauGB liegen. 
 
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen  Baugebieten in Bauleitplänen oder 
sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem  Wohnen dienen oder in denen Ge- 
bäude vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Sc hulen, Kindertagesstätten, Krankenhäu- 
ser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein A bstand von mindestens 400 m zu rechtlich 
gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten. 
 
Erläuterungen im LEP: Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann, wenn sie aus- 
reichende Abstände zur Wohnbebauung einhält.

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Die genannten Mindestabstände von Hoch- und Höchsts pannungsleitungen von der Tras- 
senmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen ü ber den fachrechtlichen Gesund- 
heitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht weit hinaus. 
Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanu ng und sonstigen Satzungen zu beach- 
ten, damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausrei chender Vorsorgeabstand zwischen 
Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt. 
 
 
 
Kap. 9. Rohstoffversorgung 
 
Die im Kapitel Rohstoffversorgung aufgeführten drei  Grundsätze haben für Münster keine 
besondere Bedeutung, weshalb an dieser Stelle darauf nicht weiter eingegangen wird. 
 
 
 
Kap. 10. Energieversorgung 
 
10.1 Energiestruktur 
 
 
Grundsatz 10.1-1: Nachhaltige Energieversorgung 
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfo rdernissen einer Energieversorgung 
Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und d en Potentialen der erneuerbaren 
Energien orientiert. 
 
Grundsatz 10.1-2: Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung 
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausb au der erneuerbaren Energien, die 
Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen. 
 
Grundsatz 10.1-3: Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie 
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicheru ng von Energie sollen in den Regio- 
nal- und Bauleitplänen festgelegt werden. 
 
 
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
 
 
Ziel 10.2-1: Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 
Halden und Deponien sind als Standorte für die Erze ugung von Energie aus erneuerbaren 
Quellen zu sichern, sofern die technischen Vorausse tzungen dafür vorliegen und fachliche 
Anforderungen nicht entgegenstehen. 
 
Ziel 10.2-2: Vorranggebiete für die Windenergienutzung 
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 1 5 % der nordrhein-westfälischen 
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Strom- 
versorgung durch erneuerbare Energien zu decken, si nd proportional zum jeweiligen regio- 
nalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. 
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorrang gebiete für die Windenergienutzung 
mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest: 
- Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, 
- Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, 
- Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, 
- Planungsgebiet Köln 14.500 ha, 
- Planungsgebiet Münster 
 6.000 ha, 
- Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha.

- 20 - 
Grundsatz 10.2-3: Windenergienutzung durch Repowering 
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die 
durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärker er Windenergieanlagen ersetzt werden, 
unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die b auleitplanerischen Voraussetzungen 
schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räum lich zusammenzufassen oder neu 
ordnen zu können. 
 
Ziel 10.2-4: Solarenergienutzung 
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbed eutsame Nutzung der Solarenergie ist 
zu vermeiden. 
Ausgenommen hiervon sind Freiflächen-Solarenergiean lagen, wenn der Standort mit der 
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerisc hen Festlegung im Regionalplan verein- 
bar ist und es sich um 
- die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbau- 
lichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, 
- Aufschüttungen oder 
- Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen 
handelt. 
 
Erläuterungen im LEP: Die Potentiale für die Windenergienutzung sind in N ordrhein-
Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Sie dlungsstruktur, schutzbedürftigen ande- 
ren Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht alle Planungsgebiete den 
gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten.  
Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich folgende Größen: 
- Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha (8,9 TWh/a), 
- Planungsgebiet Detmold 10.500 ha (5,6 TWh/a), 
- Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha (1,7 TWh/a), 
- Planungsgebiet Köln 14.500 ha (8 TWh/a), 
- Planungsgebiet Münster 
 6.000 ha (3 TWh/a), 
- Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha  (0,8 TWh/a). 
(Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –  Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, 
Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Potenzials in den Planungsregionen (gerundet)) 
 
Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Reg ionalplänen wird der Ausbau der 
Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geei gnete Standorte raumordnerisch gesi- 
chert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehal ten werden. Durch eine möglichst 
effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am S tandort verfügbare Windenergie optimal 
genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Fl ächen u.a. für den Wege und Leitungs- 
bau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. 
Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentra tionszonen für die Windenergienut- 
zung in der Bauleitplanung können zudem andere Räum e mit sensibleren Nutzungen von 
raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden. 
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten  zwischen Standorten für Windenergie- 
anlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegu ng geeigneter Standorte für die Wind- 
energienutzung u.a. folgende Aspekte zu prüfen: 
- Windhöffigkeit, 
- Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege oder Hochspan- 
nungsfreileitungen), 
- Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fr emdenverkehrseinrichtungen, 
- Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Eleme nte wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouet- 
te, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion, 
- Abstände zu Naturschutzgebieten, 
- Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-
Gebieten, 
- Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz, 
- Luftverkehrssicherheit.

- 21 - 
 
Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplane- 
risch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick  auf ihre Eignung für die regionalplaneri- 
sche Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung. 
In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet  und den dem Standortsuchprozess 
zugrunde liegenden Kriterien, kann es zu Abweichung en zwischen den regional- und bau- 
leitplanerischen Festlegungen von Standorten für di e Windenergienutzung kommen. Daher 
erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Reg ionalplänen als Vorranggebiete ohne 
die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht d en kommunalen Planungsträgern, au- 
ßerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorrang gebieten weitere Flächen für die Wind- 
energienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Energien dar- 
zustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch  Darstellungen im Flächennutzungs- 
plan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren. 
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorra nggebiete für die Windenergienutzung 
ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen 
an den textlichen und zeichnerischen Festlegungen d er landesplanerischen Vorgaben und 
der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten. 
Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen si ch die Gemeinden frühzeitig im Ver- 
fahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes / eine r Konzentrationszone für die Windener- 
gienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsiche- 
rungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung vo n Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bür- 
gerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienu tzung gesteigert und damit die zügige 
Umsetzung der Energiewende unterstützt werden. 
 
Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches Entwicklungspotential für die Wind- 
energienutzung. In Anlehnung an das Erneuerbare-Ene rgien-Gesetz wird unter Repowering 
der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergie anlagen (Altanlagen) durch neuere 
moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben hö herer Leistung in der Regel auch 
vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind. 
 
Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ) sind die wichtigsten planungsrecht- 
lichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering. 
 
Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen  baulichen Anlagen ist der Errichtung 
von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freifläch en (Freiflächen-Solarenergieanlagen) 
vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Pot ential geeigneter Flächen zur Verfü- 
gung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. 
Daher dürfen Standorte für Freiflächen-Solarenergie anlagen nur ausnahmsweise im Frei- 
raum festgelegt werden. 
Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispie lsweise Bergehalden oder Deponien für 
die Nutzung von Solarenergie eignen. 
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegiert en energetischen Biomasseanlagen 
sind Freiflächen-Solarenergieanlagen nicht bauplanu ngsrechtlich privilegiert. Für eine Frei- 
flächen-Solarenergieanlage, die im Außenbereich als  selbständige Anlage errichtet werden 
soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an di e textlichen und zeichnerischen Festlegun- 
gen der landesplanerischen Vorgaben und der Regiona lpläne, die für das Planungsgebiet 
bestehen, anzupassen ist. 
 
 
10.3 Kraftwerksstandorte 
 
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan 
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Stan dorte für die Energieerzeugung (Kraft- 
werksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und in dustrielle Nutzungen (GIB) für zweckge- 
bundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebe nbetriebe" als Vorranggebiete ohne

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Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, d ie Integration der erneuerbaren Ener- 
gien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen. 
 
Grundsatz 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte 
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen  
- einen elektrischen Kraftwerks-Mindestwirkungsgrad v on 58 Prozent oder die hocheffi- 
ziente Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit e inem Gesamtwirkungsgrad von 
75 Prozent mit KWK ermöglichen, 
- so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetz e ausgerichtet werden, dass 
möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen un d bauliche Anlagen der Leitungs- 
netze in Anspruch genommen werden und 
- gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. 
 
Grundsatz 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte 
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichneris ch als Bereiche für gewerbliche und in- 
dustrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwer ke und einschlägige Nebenbetriebe" 
festgelegt sind, sollen durch geeignete Planungen u nd Maßnahmen vor dem Heranrücken 
von Nutzungen, die mit der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden. 
 
Erläuterungen im LEP: Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplaneri schen Siche- 
rung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für g ewerbliche und industrielle Nutzungen für 
zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägi ge Nebenbetriebe" festzulegen. Da- 
bei handelt es sich sowohl um die erstmalige region alplanerische Festlegung eines Kraft- 
werksstandortes als auch die Erweiterung von besteh enden Kraftwerksstandorten, wenn die 
regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten wird. 
Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von ei ner Raumbedeutsamkeit auszugehen. 
Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von Kraft werksstandorten im Regionalplan in der 
Regel auf Anregung eines Vorhabenträgers. 
Die Festlegung eines Standortes für die Energieerze ugung erfolgt als Vorranggebiet ohne 
Eignungswirkung. Auch außerhalb von solchen Vorrang gebieten sind Kraftwerke weiterhin 
zulässig. Insbesondere werden bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Indust- 
riegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang beba uten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht 
eingeschränkt.

Beratungsverlauf (3)

06.02.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.02.2014 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.02.2014 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0046/2014
Typ
Vorlagen
Datum
23.01.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37