V/0391/2007
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im November und Dezember
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Beschlussvorlage
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V/0391/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im November und Dezember 2007 Beratungsfolge 31.05.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 31.05.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 05.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 05.06.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 12.06.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen wer- den beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Dem Ordnungsamt liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: • Antrag der Werbegemeinschaft Kinderhaus vom 14.02.2007 für die Freigabe der Verkaufs- zeiten am 04.11.2007 in der Zeit von 14.00 – 19.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster – Nord, Ortsteil Kinderhaus • Antrag des Einzelhandelsverband Münsterland e. V. vom 12.02.2007 für die Freigabe der Verkaufszeiten am 02.12.2007 (1. Adventssonntag) in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster – Mitte, Innenstadtbereich – innerhalb des Promenadenrings, • Antrag des Einzelhandelsverband Münsterland e. V. vom 15.02.2007 und ergänzende Stel- lungnahme vom 29.04.2007 für die Freigabe der Verkaufszeiten am 02.12.2007 (1. Ad- ventssonntag) in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster – Mitte, Vorlagen-Nr.: V/0391/2007 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 11.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0391/2007 • Antrag des Gewerbevereins Hiltrup vom 07.02.2007, ergänzt durch Telefonat vom 14.05.2007, für die Freigabe der Verkaufszeiten am 09.12.2007 (2. Adventssonntag) in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr für den Stadtbezirk Münster – Hiltrup beschränkt auf den Ortsteil Hiltrup Gem. § 6 LÖG NRW können an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die zuständige Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Entgegen der alten Bestimmungen des Ladenschluss- gesetzes darf ein Adventssonntag im jeweiligen Stadtbezirk freigegeben werden. Für den Stadtbezirk Münster - Nord ist in diesem Jahr kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden. Es ist somit ausreichender Spielraum vorhanden, diesen Sonntag freizugeben. Für den Stadtbezirk Münster - Mitte - Innenstadt innerhalb des Promenadenringes - sind in diesem Jahren bisher zwei verkaufsoffene Sonntage („Frühjahrssend“ 18.03.2007 und „Herbstsend“ 28.10.2007) genehmigt worden. Es sind deshalb erst zwei Sonntage verbraucht. Im Stadtbezirk Münster Mitte ist im Jahr 2007 ein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden („Hammer Straßen- fest“ 05.08.2007), so dass auch hier ausreichender Spielraum vorhanden ist, einen weiteren ver- kaufsoffenen Sonntag freizugeben. Für den Stadtbezirk Münster – Hiltrup ist ebenfalls im Jahr 2007 ein verkaufsoffener Sonntag ge- nehmigt („Hiltruper Frühlingsfest“ 06.05.2007). Die Genehmigung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntags ist in diesem Stadtbezirk somit möglich. Die beantragten Verkaufszeiten liegen sämtlich außerhalb der Hauptgottesdienstzeit und über- schreiten den Zeitraum von fünf Stunden nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der Verkaufszeiten an den beantragten Sonntagen werden erfüllt. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, Vorlagen-Nummer V/0691/2005) aufgeführ- ten Eckpunkte, werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen aus- schließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhan- delskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ A: City/Geschäftszentrum“, „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirkszentrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder „Typ D: Ge- schäftslage der Grundversorgung“ ausgewiesen sind. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur beantragten Frei- gabe der Verkaufszeiten an den Sonntagen 04.11.2007, 02.12.2007 und 09.12.2007 liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Verordnungen zu beschließen. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen
Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0391/2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 04.11.2007 im Stadtbezirk Münster - Nord Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in dem im „Ein- zelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlich en Entwicklung“ ausgewiesenen Stand- ortbereich, „Typ B: Stadtbezirks-/Stadtbereichszent rum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen am Sonntag, dem 04.11.2007, in der Zeit von 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 3
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Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0391/2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 09.12.2007 im Stadtbezirk Münster - Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Hiltru p, Ortsteil Hiltrup, die in dem im „Einzel- handelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standort- bereich „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirksze ntrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ lie gen, dürfen am Sonntag, dem 09.12.2007 (2. Adventssonntag), in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ Bereich „Meesenstiege Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ Bereich „Marktallee“ Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ Bereich „Osttor § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 2
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0391/2007 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 02.12.2007 im Stadtbezirk Münster - Mitte, Innenstadtbereich - innerhalb des Promenadenrings - und im Stadtbezirk Münster - Mitte Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Ge- setzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehör den (OBG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274), wird von der Stadt Münster als örtlich e Ordnungsbehörde für die Stadt Münster fol- gende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster - Mitte, Innenstadtbereich - innerhalb des Pro- menadenrings- und im Stadtbezirk Münster - Mitte, d ie in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ au sgewiesenen Standortbereich „Typ A: City/Geschäftszentrum, „Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirkszentrum“, „Typ C: Stadt- teilzentrum“ oder „Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, dürfen am Sonntag, dem 02.12.2007 (1. Adventssonntag), in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Marktallee
- Meesenstiege
- Kinderhaus
- Osttor
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0391/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37