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V/0835/2010/2

29. Änd. FNP - 2. Änd. Beb.plan Nr. 342 - Beschluss über die Stellungnahmen - zur erneuten Offenlegung

Vorlagen 31.03.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.04.2011, TOP 24.1.1

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0835/2010/1 mit Anlagen

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Ansehen

Hauptvorlage V/0835/2010 mit Anlagen

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Ansehen

Ergänzungsvorlage Beschluss

4682 Zeichen

V/0835/2010/2 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
- 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der 
Heroldstraße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck 
- Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße 
/ Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
3. Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.04.2011 Rat Entscheidung
06.04.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Stra-
ße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1  Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dahingehend ergänzt, 
dass die zulässige Verkaufsfläche für Spielwaren um 200 m² für Kinder- und Babyartikel 
erweitert wird. 
 
1.2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird wie 
folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.2.1 In den textlichen Festsetzungen wird die zulässige Verkaufsfläche für Spielwaren 
um 200 m² für Kinder- und Babyartikel erweitert.  
 
1.2.2 Die textlichen Festsetzungen werden hinsichtlich der zulässigen 50 m² für die 
Grund- und Nahversorgung und einer Platzüberdachung modifiziert. 
 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichs-
zentrums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0835/2010/2. Erg.
Auskunft erteilt: 
Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
01.04.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0835/2010/2 
 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellten.  
 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär 
und nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet 
worden seien.  
 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend.  
 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck.  
 
1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich.  
 
1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern.  
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 ergänzte Entwurf der 29. Änderung des Flächennut-
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler 
Straße im Stadtteil Mecklenbeck wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend be-
schlossen. 
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird mit der Maßgabe beschlossen, 
dass in Anlage 3, Seite 5, Ziffer 4.2,  Zeile 3 die Worte „und Büronutzungen“ gestrichen 
werden.  
 
3. Der gemäß Beschlussvorschläge 1.2.1 und 1.2.2 ergänzte Entwurf der vorhabenbezogenen 2. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer 
(B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße wird gemäß der §§ 2 und 10 
Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeord-
nung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird 
ebenfalls beschlossen 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt durch die vorstehenden Beschlussvorschläge 
keine zusätzlichen Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
Zur Vorlage Nr. 835/2010/1 haben die Bezirksvertretung Münster-West am 10.03.2011 und der 
Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft am 30.03.2011 die in den 
Beschlussvorschlägen fett dargestellten Ergänzungen beschlossen.  
 
Da keine grundsätzlichen städtebaulichen Bedenken bestehen sollte entsprechend den geänder-
ten Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Ergänzungsvorlage V/0835/2010/1 mit Anlagen

136851 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0835/2010/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
- 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der 
Heroldstraße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck 
- Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße 
/ Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
3. Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.03.2011 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
30.03.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
06.04.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
06.04.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Stra-
ße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1  Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dahingehend ergänzt, 
dass die zulässige Verkaufsfläche für Spielwaren um 200 m² für Kinder- und Babyartikel 
erweitert wird. 
 
1.2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird wie 
folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.2.1 In den textlichen Festsetzungen wird die zulässige Verkaufsfläche für Spielwaren 
um 200 m² für Kinder- und Babyartikel erweitert.  
 
1.2.2 Die textlichen Festsetzungen werden hinsichtlich der zulässigen 50 m² für 
die Grund- und Nahversorgung modifiziert. 
 
492 6140 / 6190 
 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.02.2011 
V/0835/2010/1

- 2 - 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichs-
zentrums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten.  
 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellten.  
 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär 
und nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet 
worden seien.  
 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend.  
 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck.  
 
1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich.  
 
1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern.  
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1 ergänzte Entwurf der 29. Änderung des Flächennut-
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der 
Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) ab-
schließend beschlossen. 
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
3. Der gemäß Beschlussvorschläge 1.2.1 und 1.2.2 ergänzte Entwurf der vorhabenbezo-
genen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Au-
tobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße wird 
gemäß der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und der 
§§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
wird ebenfalls beschlossen 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt durch die vorstehenden Beschlussvorschläge 
keine zusätzlichen Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung:  
1. Die Bezirksvertretung Münster-West hat am 30.11.2010 den in der Anlage 1 beigefügten 
abweichenden Beschluss zur Vorlage gefasst.  
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft hat am 
02.12.2010 den in der Anlage 2 beigefügten Beschluss zur Vorlage gefasst.  
 
Die v.g. Beschlüsse der parlamentarischen Gremien werden mit den vorstehenden Be-
V/0835/2010/1

- 3 - 
V/0835/2010/1 
schlussvorschlägen unter 1.1 bis 1.2.1 umgesetzt. 
 
2.  Aufgrund dieser Beschlüsse der parlamentarischen Gremien wurden Gespräche mit dem 
Vorhabenträger geführt.  
 
Er akzeptiert die soweit beschlossenen Rahmenbedingungen, bittet aber die Festsetzungen 
hinsichtlich der zulässigen Verkaufsflächen für die Grund- und Nahversorgung (50 qm) da-
hingehend zu modifizieren, dass anstelle der 50 qm im SO-2-Gebiet bis zu 10 qm im Sport-
artikelmarkt und bis zu 40 qm im Spielwar en- / Kinder-- / Babyartikelmarkt angelegt werden 
können.  
Die vom Vorhabenträger vorgetragenen weiteren Anregungen (Abwägungsvorschläge un-
ter Ziffern 1.2.2 – 1.2.6 der Vorlage Nr. 835/2010) wurden zurückgezogen. 
 
 
Stellungnahme 
Da keine städtebaulichen Bedenken bestehen sollte diese Flexibilisierung durch eine Er-
gänzung der textlichen Festsetzung ermöglicht werden, zumal damit die Gesamtverkaufs-
flächenanteile nicht verändert werden. (Beschlussvorschlag 1.2.2) 
Eine Beschlussfassung zu den Abwägungsvorschlägen 1.2.2 – 1.2.6 der Originalvorlage 
erübrigt sich somit. Insoweit wird den Beschlüssen der BV-West und des ASSVW Rech-
nung getragen.  
 
3. Der Investor hat am 25.02.2011 modifizierte Pläne für das Stadtbereichszentrum an die 
Verwaltung übersandt. Danach wird eine Überdachung (mit einer Größe von ca. 13 x12 m, 
in einer Höhe von ca. 8 m) für den zentralen Platz gewünscht (siehe Anlage 8).   
 
Stellungnahme 
Die Pläne sollen in den Sitzungen vorgestellt werden. In den Sitzungen ist über die modifi-
zierte Ergänzung der Planung zu entscheiden (Ergänzung der textlichen Festsetzung). 
 
4 Die gemäß den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1.1 und 1.2.1 und 1.2.2 vorgesehenen 
Änderungen und Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Der Vorha-
benträger hat den Änderungen zugestimmt. Daher ist weder eine erneute Offenlegung 
noch eine weitere Beteiligung der Ämter und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Somit 
kann der abschließende Beschluss zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 
Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
gefasst werden. (Beschlussvorschläge 2 und 3) 
 
Die vorgenannten geänderten Beschlussvorschläge sind in dieser Vorlage fett dargestellt. 
 
I.V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung der Bezirksvertretung West 30.11.2010 
2. Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des ASSVW vom 02.12.2010 
3. geänderte Begründung zur FNP-Änderung 
4. Planzeichnung zur FNP-Änderung 
5. geänderte Begründung zur vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung 
6. geänderte Textliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung 
7. geänderte Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung (verkleinert) 
8. modifizierte Pläne

Anlage 1 zur  
Vorlage Nr. 835/2010 E1 
 
 
Stadt Münster 03.12.2010 
Auszug aus der Niederschrift 
über die 10. Sitzung (öffentlicher Teil) 
der Bezirksvertretung Münster-West 
am Dienstag, 30.11.2010 , 16:35 Uhr - 19:06 Uhr, 
Forum für Schule und Kultur der Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge, Kirmstraße 1, 
48161 Münster 
 
Punkt 5.3 der Tagesordnung 
V/0835/2010 
- 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der 
Heroldstraße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck  
- Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler 
Straße / Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Beschluss zur erneuten Offenlegung 
 
 
Herr Wolfgarten stellte für die CDU-Fraktion den nachfolgenden Antrag: 
Die Bezirksvertretung Münster West beschließt, den Beschlussvorschlag der Vorlage 
V/0835/2010 wie folgt zu ändern: 
 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwur f der 29. Änderung des Flächennut- 
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der 
Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
/ Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1  Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzun gsplanes wird nicht geändert und nicht 
ergänzt. 
1.2  Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird 
nicht geändert und nicht ergänzt. 
1.3 -  unverändert - 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichszent- 
rums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten (Anlage 1, Punkt 1 
der Vorlage). 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe ei- 
ne Gefährdung für die Innenstadt darstellten (Anlage 1, Punkt 4 a der Vorlage). 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär und 
nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet worden 
seien (Anlage 1, Punkt 4 a der Vorlage). 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend (Anlage 1, Punkt 4 b der Vorlage). 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck (Anlage 1, Punkt 4 c der Vorlage). 
1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an die- 
sem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich (Anlage 1, Punkt 4 d der Vor- 
lage).

1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern (Anlage 
1, Punkt 4 der Vorlage). 
2. - entfällt – 
 
Herr von den Berg erklärte, dass die CDU-Ratsfraktion ebenfalls die Änderungsvorschläge der 
Verwaltung ablehnen werde. 
Frau Pallas erklärte, dass die GAL in der Bezirksvertretung sowie im Rat die Änderungsvor- 
schläge der Verwaltung ablehnen würden. 
Herr Rösmann beantragte um 18.46 Uhr die Sitzung zu unterbrechen. 
Nach Wiedereintritt in die Tagesordnung um 18.53 Uhr beschloss die Bezirksvertretung die An- 
nahme des CDU-Antrages mit 10 Für-Stimmen (CDU/FDP), bei 4 Gegenstimmen (SPD) und 5 
Stimmenthaltungen (GAL, Die Linke, UWG-MS). 
 
Somit beschloss die Bezirksvertretung: 
 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennut- 
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler 
Straße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungspla- 
nes Nr. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1  Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzun gsplanes wird nicht geändert und 
nicht ergänzt. 
 
1.2  Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird 
nicht geändert und nicht ergänzt. 
 
1.3  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Be lange gegeneinander und untereinan- 
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 
 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichszent- 
rums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten (Anlage 1, Punkt 1 
der Vorlage). 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe eine 
Gefährdung für die Innenstadt darstellten (Anlage 1, Punkt 4 a der Vorlage). 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär und 
nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet worden 
seien (Anlage 1, Punkt 4 a der Vorlage). 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des Stadt- 
bezirkes völlig ausreichend (Anlage 1, Punkt 4 b der Vorlage). 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck (Anlage 1, Punkt 4 c der Vorlage). 
1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an die- 
sem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich (Anlage 1, Punkt 4 d der Vorla- 
ge). 
1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern (Anlage 1, 
Punkt 4 der Vorlage). 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschluss- 
vorschläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen.

Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. 835/2010 E1 
 
Auszug aus der Niederschrift über die 10. Sitzung des Ausschusses für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft am  02.12.2010 
 
 
 
Punkt 6.3 der Tagesordnung 
V/0835/2010 
- 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der 
Stadt Münster für den Bereich östlich der Herold- 
straße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil 
Mecklenbeck 
- Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungs- 
planes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / 
Autobahnzubringer (B 51a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel - Bremen / Heroldstraße  
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Beschluss zur erneuten Offenlegung 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hatte einen abwe ichenden Beschluss zur Vorlage gefasst. 
Dieser war wortgleich mit dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion, der eingebracht wurde: 
 
„Der Planungsausschuss möge beschließen: 
 
Der Beschlussvorschlag der Vorlage 0835/2010 wird wie folgt geändert: 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf  der 29. Änderung des Flächennut- 
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östli ch der Heroldstraße / südlich der Wese- 
ler Straße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabe nbezogenen 2. Änderung des Bebau- 
ungsplanes r. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstre- 
cke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzung splanes wird nicht geändert und 
nicht ergänzt. 
 
1.2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung d es Bebauungsplanes Nr. 342 wird 
nicht geändert  und nicht  ergänzt. 
 
 
1.3 - unverändert - 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverk aufsfläche des Stadtbereichszent- 
rums 
bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten (Anlage 1, 
Punkt 1). 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellten (Anlage 1, Punkt 4 a). 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär 
und nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet 
worden seien (Anlage 1, Punkt 4 a). 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend (Anlage 1, Punkt 4 b). 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck (Anlage 1, Punkt 4 c).

1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich (Anlage 1, Punkt 4 d). 
1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern (Anlage 
1, Punkt 4). 
 
2.  - entfällt - 
 
 
Die SPD-Fraktion signalisierte ihre Zustimmung, bea ntragte jedoch die Änderung des Punktes 1.2 
im Antragstext: 
 
„1.2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird in 
einem Punkt  geändert bzw. ergänzt:  
 
1.2.1 In den textlichen Festsetzungen wird die zulä ssige Verkaufsfläche für Spielwaren 
um 200 m² für Kinder- und Babyartikel erweitert (Anlage 1, Punkt 2.1). 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnisse: 
 
Der Antrag der SPD-Fraktion, Beschlusspunkt 1.2 neu  zu fassen, wurde bei Enthaltung von Bünd- 
nis 90/Die Grünen/GAL und Die.LINKE einstimmig angenommen. 
 
Der so geänderte Antrag der CDU-Fraktion wurde bei Enthaltung von Bü ndnis 90/Die Grü- 
nen/GAL und Die.LINKE einstimmig angenommen. 
 
Der Ausschuss beschloss daraufhin einstimmig bei En thaltung von Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
und Die.LINKE, dem Rat den so geänderten Beschlussvorschlag der Vorlage zu empfehlen. 
 
Die Verwaltung wurde gebeten, bei der Formulierung des geänderten Beschlussvorschlages die 
verfahrensnotwendigen Anpassungen zu berücksichtigen.  
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf  der 29. Änderung des Flächennutzungs- 
planes der Stadt Münster für den Bereich östlich de r Heroldstraße / südlich der Weseler Stra- 
ße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogen en 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzub ringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.3 Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzung splanes wird korrespondierend zu 
Ziffer 1.2.1 in einem Punkt  geändert und ergänzt.  
 
1.4 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung d es Bebauungsplanes Nr. 342 wird in 
einem Punkt  geändert bzw. ergänzt:  
 
1.4.1 In den textlichen Festsetzungen wird die zulä ssige Verkaufsfläche für Spielwaren 
um 200 m² für Kinder- und Babyartikel erweitert (Anlage 1, Punkt 2.1).  
 
Die Begründung hierzu wird entsprechend Ziffer 1.2.6 angepasst. 
 
1.5 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Bel ange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:

1.5.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverk aufsfläche des Stadtbereichs- 
zentrums bereits in der Flächennutzungsplanänderung  festzuhalten (Anlage 1, 
Punkt 1).  
 
1.5.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisier ten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellten (Anlage 1, Punkt 4 a).  
 
1.5.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dies es einzelnen Zentrums singulär 
und nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtb ereichszentren betrachtet 
worden seien (Anlage 1, Punkt 4 a).  
 
1.5.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtb ereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend (Anlage 1, Punkt 4 b).  
 
1.5.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dies er Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck (Anlage 1, Punkt 4 c).  
 
1.5.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich (Anlage 1, Punkt 4 d).  
 
1.5.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentr um deutlich zu verkleinern (Anlage 
1, Punkt 4).  
 
2. 
 Die gemäß Beschlussvorschlägen unter 1.2 geänderten  Entwürfe der 29. Änderung des Fl ä- 
chennutzungsplanes und der vorhabenbezogenen 2. Änd erung des Bebauun gsplanes Nr. 342 
sind erneut öffentlich auszulegen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münst er durch die vorstehenden Beschlussvor- 
schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen.

Anlage 3 zur 
Vorlage Nr. 835/2010 E1 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 9 
B e g r ü n d u n g  
zur 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt  Müns- 
ter im Stadtbezirk Münster-West, Stadtteil Mecklenbeck,  
im Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Straße 
Inhalt Seite  
1.  Planungsanlass und Planungsziele.......................................................................................................1 
2.  Änderungsbereich..................................................................................................................................3 
3.  Änderungsinhalte...................................................................................................................................3 
3.1  Sondergebiet Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum (SO SBZ).......................................... 3 
3.2  Grünflächen ................................................................................................................................ 4 
3.2.1  Zweckbestimmung Parkanlage.........................................................................................4 
3.2.2  Zweckbestimmung Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft........................................................................................................4 
3.3  Verkehrsflächen Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) ................................... 4 
4.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ...................................................5 
4.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 5 
4.2  Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung....................... 5 
4.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes....................................................... 5 
4.4  Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 5 
4.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 7 
4.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 7 
4.7  Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 7 
4.8  Zusammenfassung..................................................................................................................... 7 
5.  Gesamtabwägung..................................................................................................................................7 
5.1  Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich .................................................................................. 7 
5.2  Altlasten...................................................................................................................................... 8 
5.3  Ziele der Raumordnung und Landesplanung............................................................................. 8 
5.4  Liegenschaftliche Verfügbarkeit ................................................................................................. 8 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungspl ans (FNP) der Stadt Münster ist die 
geplante Neubebauung des Grundstücks östlich der He roldstraße / südlich der Weseler Straße. 
Der Vorhabenträger beabsichtigt sein Grundstück süd lich der Weseler Straße komplett frei zu 
machen und neu zu nutzen. Das ca. 1,64 ha große Grundstück ist  – zusammen mit benachbar- 
ten Flächen –  seit langem als Einzelhandelsstandor t etabliert. Zuletzt verfügte es über einen 
Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie Schuh- und B ekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 m² Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinric htungen. Das Auslaufen des Mietvertrages 
für den Baumarkt nimmt der Vorhabenträger zum Anlas s, den Standort insgesamt neu zu über- 
planen. 
Die für die Umsetzung der Ziele erforderliche vorha benbezogene 2. Änderung B-Plan Nr. 342 
sieht eine II-geschossige Bebauung mit großflächige n Fachmärkten für die Sortimente Beklei- 
dung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Bürosortiment e, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren 
und Gastronomie im Erdgeschoss sowie eine Fitnessei nrichtung und Büros im Obergeschoss 
vor. Die Verkaufsfläche soll maximal 7.250 m² betra gen. Ebenerdig und auf einem Parkdeck 
werden ca. 290 Stellplätze vorgesehen. Die Erschlie ßung von der Weseler Straße wird leis- 
tungsfähiger ausgebaut.

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südlich der Weseler Straße 
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Hiermit wird den Zielen des im Februar 2009 durch R atsbeschluss fortgeschriebenen Einzel- 
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster ents prochen, welches an diesem Standort ein 
Stadtbereichszentrum (SBZ) vorsieht. 
Die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts we rden im Stadtteil Mecklenbeck aktuell 
durch 
• den Ausbau des Stadtteilzentrums westlich Dingbänge rweg nach den Ergebnissen eines 
Investorenwettbewerbs,  
• die Vorbereitung für den Ausbau des Standortes südl ich der Weseler Straße zum Stadtbe- 
reichszentrum und  
• die Änderung der Bebauungspläne (BP) für die Indust rie- und Gewerbegebiete nördlich 
und südlich der Weseler Straße (An der Hansalinie ( BP 268) und Harkortstraße (BP 312)) 
mit dem Ziel einer restriktiven Regelung zu Einzelhandelsansiedlungen 
umgesetzt. 
Die Entwicklung des Bereichs südlich der Weseler St raße zum Stadtbereichszentrum  wird von 
der Stadt bereits seit Anfang der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das Zentrenkonzept zum Raum- 
funktionalen Konzept (1996) als auch der 2004 fortg eschriebene Flächennutzungsplan und das 
Einzelhandelskonzept (2004) mit seiner Fortschreibu ng als Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
aus Februar 2009 weisen den Standort als Zentralen Versorgungsbereich aus.  
Zusammen mit dem bestehenden Stadtbereichszentrum a n der Roxeler Straße im Stadtteil 
Gievenbeck übernimmt der Standort an der Weseler St raße übergeordnete Versorgungsfunkti- 
onen für den mit mehr als 54.000 Einwohnern zweitgr ößten Münsteraner Stadtbezirk Münster-
West. 
Der Versorgungsstandort an der Roxeler Straße  erfüllt sowohl die Funktion eines Stadtbe- 
reichszentrums als auch die eines Grundversorgungsz entrums für den Stadtteil Gievenbeck. 
Das Angebot umfasst ein SB-Warenhaus mit 50% Verkau fsflächenanteil für Lebensmittelange- 
bote, einen Bau- und Gartenmarkt und kleinteiligere  Einzelhandelsnutzungen mit Läden für Be- 
kleidung und Schuhe sowie das Forum. Das Forum weist eine II - IV-geschossige Bebauung mit 
einem markanten VII-geschossigen Turmgebäude auf. I n den Obergeschossen befinden sich 
Büros, Dienstleister sowie eine Altenwohn- und Pflegeeinrichtung.  
Demgegenüber wird der Versorgungsstandort an der We seler Straße im Stadtteil Mecklenbeck 
anders strukturiert. Er soll nur die Aufgaben der ü bergeordneten Versorgung eines Stadtbe- 
reichszentrums erfüllen, während die Grundversorgun g durch das Stadtteilzentrum am Ding- 
bängerweg wahrgenommen werden soll.  
Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Versorgung sstandorten in Mecklenbeck basiert auf 
Entscheidungen vom Beginn der 1990er Jahre, im Zusa mmenhang mit der Entwicklung des Be- 
reichs Mecklenbeck-Mitte den Bereich um die St. Ann a-Kirche zur Stadtteilmitte und zu einem 
soziokulturellen Zentrum Mecklenbecks auszubauen. I m Rahmen der Entwicklung des Wohn- 
gebietes Mecklenbeck-Mitte wurden dort ein Lebensmi ttel-Vollsortimenter angesiedelt und 
kleinteilige Angebote für die tägliche Versorgung g eschaffen. Zentrale Dienstleistungen, Gast- 
ronomie, der Wochenmarkt und das Bürgerhaus Hesselm annscher Hof ergänzen das Angebot. 
2010 erfolgte die Erweiterung des Stadtteilzentrums  südlich der St. Anna-Kirche mit einem Le- 
bensmittel-Discounter, einem Drogeriefachmarkt sowie weiteren Läden und Wohnungen. 
Die Aufgabenteilung mit dem Stadtteilzentrum am Din gbängerweg bedeutet für das geplante 
Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße kon kret, dass hier grundsätzlich – mit Aus- 
nahme des bestehenden Lebensmittel-Discounters sowi e eines geplanten Kiosks mit max. 50

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m² Verkaufsfläche – keine Nahversorgungsangebote en tstehen werden. Darüber hinaus wird 
durch die nahezu ausschließlich großflächigen Fachm arktangebote mit entsprechend anderen 
Vertriebsformen eine andere Ausrichtung gegenüber d em kleinteiligeren Angebot im Zentrum 
Roxeler Straße gewährleistet. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Ä nderungsbereich als Gewerbegebiet dar. 
Zukünftig soll der Änderungsbereich im FNP als Sond ergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Stadtbereichszentrum“ (SO SBZ) dargestellt werden. Die im Parallelverfahren zur vorliegenden 
Änderung des FNP in Aufstellung befindliche vorhabe nbezogene 2. Änderung des B-Plans Nr. 
342 stellt sicher, dass die Ziele dieser Planung umgesetzt werden können.  
2. Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 29. Änderung des fortgesch riebenen FNP der Stadt Münster für das 
geplante Stadtbereichszentrum liegt im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Mecklenbeck. Die 
Fläche grenzt im Norden an die Weseler Straße, im O sten an den zentralen Nord-Süd Grünzug 
mit der geplanten, verlegten Heroldstraße (Bahnunte rführung). Im Westen grenzt der Planbe- 
reich an bestehende gewerbliche Nutzungen östlich d er bestehenden Heroldstraße (Bahnüber- 
gang); südlich angrenzend verläuft die Bahnstrecke Wanne-Eickel – Münster – Bremen. 
3. Änderungsinhalte 
3.1 Sondergebiet Zweckbestimmung Stadtbereichszentr um (SO SBZ) 
Im Rahmen der 29. Änderung des fortgeschriebenen FN P wird ein bisher dargestelltes Gewer- 
begebiet in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmun g Stadtbereichszentrum (SO SBZ) um- 
gewidmet. 
Der Rahmen der versorgungsstrukturell zulässigen Ei nzelhandels- und ergänzenden Nutzun- 
gen im multifunktionalen Stadtbereichszentrum Wesel er Straße im Geltungsbereich der vorha- 
benbezogenen 2. Änderung des B-Plans Nr. 342 besteht aus:  
- Einzelhandel mit einer Gesamt-Verkaufsfläche (VKF) von maximal 7.250 m², 
- jeweils ein Betrieb oder mehrere Betriebe mit den folgenden Sortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2.750 m² VKF (maximal 1 Lade n mit weniger als 500 m² 
VKF), 
- Schuhe mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als  
- 500 m² VKF), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung mit maximal 1.200 m² VKF, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² VKF, 
- Bürosortiment mit max. 1.500 m² VKF, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1.300 m² VKF, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit max. 1.000 m² VKF, 
- Möbel mit max. 1.500 m² VKF und 
- Spielwaren mit max. 600 m² VKF und Kinder- und Babyartikel mit max. 200 m² 
VKF . 
Die festgesetzten Sortimente bezeichnen jeweils das Kernsortiment.

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Folgende ergänzende Randsortimente - mit Ausschluss der in der Münsteraner Sortimentsliste 
aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig: 
 - auf maximal jeweils 5 % der für die Nutzung zulässigen Verkaufsfläche.  
Als sonstige Nutzungen sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1.400 m² Nutzfläch e; zusätzlich sind max. 600 m² Nutz- 
fläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche, 
In dem Sondergebiet (SO-2) „Stadtbereichszentrum“ i st ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von max. 50 m² der Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung gemäß Müns- 
teraner Sortimentsliste zulässig (Kiosk). 
Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen gem . dem Entwurf zur vorhabenbezogenen 
2. Änderung des B-Plans Nr. 342 wurden seitens der Gesellschaft für Markt- und Absatzfor- 
schung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie M ünster - Mecklenbeck, Stadtbezirkszent- 
rum südlich der Weseler Straße“ (GMA, Köln, Mai 2008) überprüft.  
Grundlage der Festsetzungen bildet die in mehreren Abstimmungsschritten mit der Industrie- 
und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezi rksregierung Münster nach Art und 
Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutac hten kommt demnach zu dem Ergebnis, 
dass das Stadtbereichszentrum mit dem geplanten Ein zelhandelsbesatz den Vorgaben des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht. 
3.2 Grünflächen 
3.2.1 Zweckbestimmung Parkanlage 
Im Osten des Plangebiets ist die Aufweitung des bis her bereits dargestellten zentralen Nord-
Süd-Grünzugs westwärts vorgesehen, wodurch ein bish er dargestelltes Gewerbegebiet über- 
plant wird. In der aufgeweiteten Grünfläche verläuf t auch die Trasse der geplanten verlegten 
Heroldstraße (Bahnunterführung), die als nicht-klas sifizierte Straße jedoch im FNP nicht als 
Straße dargestellt ist.  
3.2.2 Zweckbestimmung Maßnahme zum Schutz, zur Pfle ge und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft 
Innerhalb der Grünfläche ist auch die Umsetzung von  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (ku rz: Ausgleichsmaßnahmen) vorgesehen, 
weshalb ein entsprechendes Planzeichen zusätzlich in der Grünfläche dargestellt wird.  
3.3 Verkehrsflächen  
Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) 
Im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster werden ö ffentlich zugängliche Parkflächen (Park- 
plätze / Parkhäuser) mit einer Kapazität von mehr a ls 200 Stellplätzen mit dem Planzeichen „P“ 
(Öffentliche Parkfläche) dargestellt. Der wirksame FNP stellt dieses Planzeichen auch nördlich 
des geplanten Bahn-Haltepunktes Mecklenbeck dar. Di eses Planzeichen wird in das neu dar- 
gestellte Sondergebiet verschoben, wo knapp 270 öff entlich zugängliche Stellplätze geplant 
sind.

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4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemä ß § 2 a BauGB 
4.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstell t worden. Umfang und Detaillierungs-
grad für die Ermittlung der Umweltbelange entsprech en der Ebene des Flächennutzungsplans. 
Die Ergebnisse beruhen auf der ausführlichen Ermitt lung der Umweltauswirkung im parallel 
aufgestellten Bebauungsplan-Verfahren.  
4.2 Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele der  Flächennutzungsplanänderung 
Wesentliches Ziel der 29. Änderung des fortgeschrie benen Flächennutzungsplans (FNP) ist es, 
vorhandene Gewerbeflächen zwecks Ansiedlung von gro ßflächigen Fachmärkten, Fitnessein- 
richtungen und Büronutzungen nunmehr als Sondergebi et mit der Zweckbestimmung „Stadtbe- 
reichszentrum“ (SO SBZ) darzustellen. Den Anlass bildet die 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 342, dessen Entwurf entsprechende Sondergebiete  festsetzt. Darüber hinaus wird der öst- 
lich gelegene Grünzug nach Westen ausgeweitet und t ritt an die Stelle bisheriger Gewerbege- 
bietsflächen. Innerhalb der Grünfläche verläuft auc h die geplante Trasse der verlegten Herold- 
straße (B-Plan Nr. 486), die im FNP jedoch nicht darzustellen ist. 
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben s ich insbesondere aus dem Bundes-
immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehöriger Ve rordnungen. Referenzmaßstab für die 
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die derzeitigen Darstellungen des FNP.  
4.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkung sprognose 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erhebli chen Umweltauswirkungen sind im Um- 
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei i st zu berücksichtigen, dass der FNP bis- 
lang bereits Gewerbeflächen darstellt und für das G ebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 
342 vorliegt.  
Tabelle 1: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung  
auf die zu betrachtenden Schutzgüter. 
Umweltbelange Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
Die zu ändernden Flächen werden 
gegenwärtig im FNP als Gewerbe-
gebiet dargestellt. Die nächsten 
Wohngebäude befinden sich in 
rund 80 m Entfernung in südlicher 
und östlicher Richtung sowie rund 
100 m Entfernung in nördlicher 
Richtung.  
Das Gebiet ist erheblichen Lärmbe- 
lastungen von Straße und Schiene 
ausgesetzt. Für die Weseler Straße 
werden Verkehrsbelastungen von 
ca. 24.000 Kfz/24h prognostiziert 
(2020). 
Als erhebliche und nachhaltige Beein- 
trächtigung sind die auf das Plangebiet 
einwirkenden Lärmimmissionen zu be- 
rücksichtigen. Durch die benachbarte  
Weseler Straße werden erhöhte Lärm- 
immissionen erwartet, die nur in Verbin- 
dung mit einem Verzicht auf Wohnnut- 
zung verträglich zu gestalten sind.  
Etwaige Vermeidungsmaßnahmen sind 
auf der Ebene des Bebauungsplans zu 
regeln.

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Umweltbelange Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun- 
gen 
Tiere / Pflanzen / 
biologische Vielfalt 
Im westlichen Änderungsbereich 
befindet sich ein voll versiegelter 
Gewerbestandort; im östlichen Än- 
derungsbereich liegt innerhalb des 
dargestellten Gewerbegebiets zur- 
zeit eine Wiese bzw. Wiesenbra- 
che.  
Kein Hinweis auf Vorkommen 
schutzwürdiger bzw. planungsrele- 
vanter Arten. 
Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder eu- 
ropäische Vogelschutzgebiete wer- 
den nicht berührt. 
Die Änderungen führen insgesamt zu ei- 
ner Rücknahme der Darstellung von 
Bauflächen ggü. Freiflächen. Ein Aus- 
gleich für Eingriffe in Natur und Land- 
schaft ist daher nicht erforderlich. 
 
Landschaft (Orts- 
bild) 
 
Das Gebiet ist Bestandteil eines 
lang gestreckten Gewerbegebietes 
zwischen Weseler Straße und 
Bahnlinie Wanne-Eickel - Bremen. 
Nördlich der Weseler Straße 
schirmt eine Ausgleichsfläche zu- 
künftig das Sondergebiet von den 
jenseitigen Misch- und Wohnbau- 
flächen ab. 
Eine maßgebliche Betroffenheit der 
Landschaft ist durch die Vorprägung als 
Gewerbegebiet nicht gegeben. 
Boden 
 
Im Änderungsbereich befindet sich 
eine Altlasten-/ Verdachtsfläche; 
Bei den natürlich anstehenden Bö- 
den handelt es sich um Pseudo-
gleypodsole. 
Wasser Die Grundwasserneubildung ist 
durch die bestehende Gewerbe-
nutzung bereits unterbunden. 
Ein erhebliches Gefährdungspotenzial 
geht von der Altlasten-/Verdachtsfläche 
nicht aus. Eine Kennzeichnung ist nach 
Auskunft der Unteren Bodenschutzbe- 
hörde nicht erforderlich. Eine Konkretisie- 
rung erfolgt auf der Ebene des Bebau- 
ungsplans. 
Die Darstellung als Sondergebiet führt 
nicht zu einer Erhöhung der Versiege- 
lung ggü. einer Gewerbenutzung. 
Klima  
 
Klimatisch ohne nennenswerte Re- 
levanz. 
Klimatisch kaum wirksame Veränderung 
ggü. dem heutigen Planungsstand. Die 
positive Auswirkung einer Ausdehnung 
des Grünzuges wird durch den geplanten 
Verlauf der verlegten Heroldstraße in- 
nerhalb des Grünzuges relativiert. 
Luft 
 
Die Weseler Straße zählt zu den 
am stärksten von Luftverunreini- 
gungen betroffenen Straßen in 
Münster. Im Planbereich liegt eine 
relativ günstige Belüftungssituation 
vor. 
Überschreitungen der Grenzwerte der 
22. BImSchV sind aufgrund der hohen 
Verkehrsbelastung nicht von vorne her- 
ein auszuschließen. Da weder eine Stra- 
ßenschlucht erzeugt wird noch beson- 
ders empfindlichen Nutzungen geplant 
werden, ist auf der Basis von Ver- 
gleichsmessungen in anderen Bereichen 
der Weseler Straße nicht mit kritischen 
Werten zu rechnen.

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Umweltbelange Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun- 
gen 
Sach- und Kultur-
güter  
Im Bereich der Planung befinden 
sich gewerblich genutzte Gebäude 
sowie ungenutzte Gebäudekom- 
plexe. 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind 
beim Abriss der Gebäudekomplexe nicht 
zu erwarten. 
Wechselwirkungen  keine signifikanten Wechselwir- 
kungen 
keine Relevanz 
Sonstige umweltbezogene Fachplanungen oder Schutzau sweisungen, insbesondere FFH-
Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. 
4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Va riante) 
Unter den gegenwärtigen planungsrechtlichen Vorauss etzungen kann am Standort keine Nut- 
zung als Stadtbereichszentrum erfolgen, da hierfür eine Ausweisung als Sondergebiet Voraus- 
setzung ist. Bei Beibehaltung des gewerblichen Stat us ist von einer gewerblichen Nutzung ge- 
mäß den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 342 auszuge hen. Im Hinblick auf die Umweltfol- 
gen ergibt sich bei Nichtdurchführung keine wesentl ich geänderte Situation gegenüber den dar- 
gelegten Planungsabsichten, da bei einer gewerblich en Nutzung von einer ähnlich intensiven 
oder gar intensiveren Nutzung der Flächen auszugehen ist.  
4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die Darstellung von zusätzlichen Sondergebietsfläch en zur Realisierung des geplanten Stadt- 
bereichszentrums entspricht der Zielsetzung des im Februar 2009 fortgeschriebenen Einzel- 
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster. Dan ach ist für den Planbereich die Entwick- 
lung zum Stadtbereichszentrum des Stadtbezirks Müns ter-West zusammen mit dem bestehen- 
den Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße im Stadtteil Gievenbeck vorgesehen. 
Die vorgesehene Änderung des FNP betrifft ein bestehendes und wirksam im FNP dargestelltes 
Gewerbegebiet. Aus den vorgenannten Gründen kann in sgesamt eine vergleichende Umwelt- 
prüfung von Flächenalternativen entfallen. 
4.7 Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des FNP sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen.  
4.8 Zusammenfassung  
Mit der 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplans sollen im Bereich des Ge- 
werbegebietes an der Weseler Straße bisherige Gewer befläche zu einem Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum entwickelt wer den. Die Planung entspricht dem Ein- 
zelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster. A nderweitige Planungsmöglichkeiten wur- 
den insofern nicht in Betracht gezogen. Die absehba ren Umweltauswirkungen sind abgesehen 
von den Lärmimmissionen im Plangebiet wenig erhebli ch oder lassen sich durch geeignete 
Maßnahmen vermeiden, mindern oder ausgleichen. 
5. Gesamtabwägung  
5.1 Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich  
Aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung, Beba uung und intensiven Nutzung des Ände- 
rungsbereichs liegt bereits eine entsprechende Vorb elastung für die Schutzgüter Boden, Was- 
ser, Klima und Luft vor. Zur Kompensation eines Ein griffs durch die zusätzliche Versiegelung 
und Bebauung sind im FNP grundsätzlich geeignete Fl ächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

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Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Lan dschaft dargestellt. Die Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplans.  
Die im Zuge der geplanten 2. Änderung des Bebauungs plans vorgesehenen Festsetzungen 
führen aufgrund der bestehenden Festsetzungen als G ewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche zu 
keinem weitergehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 
5.2 Altlasten  
Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB "für bauliche Nutzungen vorge- 
sehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgef ährdenden Stoffen belastet sind", ge- 
kennzeichnet werden. Innerhalb des Änderungsbereich s besteht im Bereich des Sondergebiets 
eine entsprechend gekennzeichnete Altlastenverdacht sflächen in einer Größe von mehr als ei- 
nem ha.  
Im Bereich der Planung befindet sich die im städtis chen Altlast-/Verdachtsflächenkataster ge- 
führte Fläche Nr. 30. Hierbei handelte es sich um Betriebe, bei denen mit Wasser gefährdenden 
Stoffen umgegangen worden ist. Untersuchungen zur G efährdungsabschätzung wurden im Be- 
reich einer Eigenverbrauchertankanlage durchgeführt , diese zeigten keine Verunreinigungen 
des Erdreichs. Die Kennzeichnung der Altlast-/Verdachtsfläche im FNP ist nicht erforderlich und 
kann demnach entfallen. 
5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der gültige Regionalplan (früher Gebietsentwicklung splan (GEP)) für den Regierungsbezirk 
Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Än derungsbereich als Gewerbe- und Indus-
trieansiedlungsbereich (GIB) dar. Im Rahmen der ans tehenden Fortschreibung des Regional- 
plans ist vorgesehen, diesen Bereich zukünftig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darzu- 
stellen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund de r Vorgabe des neuen § 24a Abs. 2 Lan- 
desentwicklungsprogramm (LEPro), demnach zentrale V ersorgungsbereiche innerhalb eines 
ASB liegen müssen. Damit steht die 29. Änderung der  Fortschreibung des Flächennutzungs- 
plans im Einklang mit den landesplanerischen Vorgaben und Zielaussagen. 
Mit Schreiben vom 01.12.2008 hat die Bezirksregieru ng Münster (Dezernat 32) erklärt, dass die 
vorliegende Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.  
5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit  
Die im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änd erung des B-Plans Nr. 342 liegenden 
Flächen für das Sondergebiet Stadtbereichszentrum (SBZ) stehen im Eigentum eines Investors; 
damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Realisierung der Planung gegeben. 
Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans werde n die Voraussetzungen geschaffen, 
dass die mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 
verbundenen Entwicklungsziele als aus dem Flächennu tzungsplan entwickelt angesehen wer- 
den können. Zur Realisierung des Vorhabens werden e rgänzende öffentlich-rechtliche vertragli- 
che Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zw ischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger abgeschlossen. 
Die Verwirklichung der Inhalte der 29. Änderung des  Flächennutzungsplans wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet leben den und arbeitenden Menschen zwar 
auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftli cher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht 
ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.

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Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus dem Plan z ur 29. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplanes ersichtlich. Durch die vorlie gende Änderung des Flächennutzungspla- 
nes werden dessen Grundzüge nicht verändert. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend be- 
schlossenen 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungspla- 
nes. 
Münster,  
Lewe  
Oberbürgermeister

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B e g r ü n d u n g  
 
zum vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklen- 
beck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Inhalt Seite  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................5 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 5 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................... 5 
4.  Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................6 
5.  Planungsziele ........................................................................................................................................6 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 7 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................7 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauform.................................................11  
6.2.3  Stellplätze und Anlieferung .............................................................................................12  
6.2.4  Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen .........................................................................12  
6.2.5  Werbeanlagen.................................................................................................................13  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 13  
6.4  Versorgung / technische Infrastruktur ...................................................................................... 15  
6.5  Ausgleichsflächen..................................................................................................................... 15  
6.6  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 15  
6.7  Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 15  
6.8  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 16  
7.  Flächenbilanz.......................................................................................................................................17  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ..................................................17  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 17  
8.2  Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 17  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes..................................................... 18  
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................... 18  
8.4.1  Mensch............................................................................................................................18  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................20  
8.4.3  Boden ..............................................................................................................................20  
8.4.4  Landschaft.......................................................................................................................21  
8.4.5  Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................21  
8.4.6  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................21  
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................... 21  
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 21  
8.7  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 22  
8.8  Zusammenfassung................................................................................................................... 22  
9.  Gesamtabwägung................................................................................................................................22  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................23

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße  
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Vorhabenträger beabsichtigt sein Grundstück süd lich der Weseler Straße komplett frei zu 
machen und neu zu nutzen. Das ca. 1,64 ha große Grundstück ist  – zusammen mit benachbar- 
ten Flächen – seit langem als Einzelhandelsstandort  etabliert. Zuletzt verfügte es über einen 
Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie Schuh- und B ekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 m² Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinric htungen. Das Auslaufen des Mietvertrages 
für den Baumarkt nimmt der Vorhabenträger zum Anlas s den Standort insgesamt neu zu über- 
planen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan  (VEP) sieht eine II-geschossige Bebauung mit groß-
flächigen Fachmärkten für die Sortimente Bekleidung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Bürosor- 
timente, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren sowie Gastronomie im Erdgeschoss und eine Fit- 
nesseinrichtung im Obergeschoss vor. Die Verkaufsfl äche soll maximal 7.250 m² betragen. 
Ebenerdig und auf einem Parkdeck werden ca. 280 Ste llplätze vorgesehen. Die Erschließung 
von der Weseler Straße wird leistungsfähiger ausgebaut. 
Städtische Zielsetzungen / Planungsgrundlagen 
Das vom Rat der Stadt im Jahr 2004 beschlossene – u nd 2009 fortgeschriebene – Einzelhan- 
dels- und Zentrenkonzept  hat als zentrale Zielsetzung die Einzelhandelsentwicklung vorrangig 
auf die bestehenden Zentren auszurichten. Je nach V ersorgungsfunktion wird zwischen der Ci- 
ty, den Stadtbereichszentren und den Stadtteilzentr en differenziert. Im Zusammenwirken mit 
anderen zentrenrelevanten Nutzungen sollen Angebots vielfalt, Attraktivität und Funktionsfähig- 
keit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen  Versorgungsstrukturen erhalten und wei- 
terentwickelt werden. 
Die Ziele des Einzelhandelskonzeptes werden im Stad tteil Mecklenbeck aktuell umgesetzt 
durch: 
- den Ausbau des Stadtteilzentrums nach den Ergebnissen eines Investorenwettbewerbes,  
- die Vorbereitung für den Ausbau des Standortes südl ich der Weseler Straße zum Stadtbe- 
reichszentrum und  
- durch die Änderung der Bebauungspläne für die Gewer begebiete nördlich und südlich der 
Weseler Straße (An der Hansalinie, BP 268 und Harko rtstraße, BP 312) mit dem Ziel einer 
restriktiven Regelung zu Einzelhandelsansiedlungen 
Die Entwicklung des Bereiches südlich der Weseler S traße zum Stadtbereichszentrum  wird 
von der Stadt bereits seit Anfang der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das Zentrenkonzept zum 
Raumfunktionalen Konzept (1996) als auch die Fortsc hreibung des Flächennutzungsplanes 
(2004) und das Einzelhandelskonzept (2004) weisen d en Standort als Zentralen Versorgungs- 
bereich aus.  
Zusammen mit dem Stadtbereichszentrum an der Roxele r Straße in Gievenbeck übernimmt der 
Standort an der Weseler Straße übergeordnete Versor gungsfunktionen für den mit mehr als 
54.000 Einwohnern größten Aussenstadtbezirk Münster s. Beide Stadtbereichszentren werden 
durch deutliche Unterschiede in der Struktur ihrer Versorgungsangebote gekennzeichnet sein, 
so dass für den Stadtbezirk insgesamt keine redunda nten Angebote sondern eine große Band- 
breite an Sortimenten und Vertriebsformen bereitgestellt werden.  
Der Versorgungsstandort an der Roxeler Straße  erfüllt sowohl die Funktion eines Stadtbe- 
reichszentrums als auch die eines Grundversorgungsz entrums für den Stadtteil Gievenbeck. 
Das Angebot umfasst ein SB-Warenhaus mit 5.000 m² VK, wovon 50% für Lebensmittelangebo- 
te genutzt werden, einen Bau- und Gartenmarkt mit c a. 7.000 m² VK sowie kleinteiligere Einzel-

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handelsnutzungen mit Läden bis 400 m² VK für Beklei dung, Schuhe um das Forum. Das Forum 
weist eine II - IV-geschossige Bebauung mit einem m arkanten VII-geschossigen Turmgebäude 
auf. In den Obergeschossen befinden sich Büros und Dienstleister sowie eine Altenwohn- und –
Pflegeeinrichtung.  
Demgegenüber wird der Standort an der Weseler Straße  anders strukturiert. Er soll nur die 
Aufgaben der übergeordneten Versorgung eines Stadtb ereichszentrums erfüllen, während die 
Grundversorgung durch das Stadtteilzentrum am Dingb ängerweg wahrgenommen werden soll. 
Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Versorgung sstandorten basiert auf Entscheidungen 
vom Beginn der 1990er Jahre, den Bereich um die St.  Anna Kirche, im Zusammenhang mit der 
Entwicklung des Bereiches Mecklenbeck-Mitte, zum St adtteilmitte und zum soziokulturellen 
Zentrum auszubauen. Mit der Entwicklung des Wohngeb ietes wurden dort ein Lebensmittel-
Vollsortimenter und kleinteilige Angebote für die t ägliche Versorgung geschaffen. Gastronomie, 
der Wochenmarkt und das Bürgerhaus Hesselmannscher Hof ergänzen das Angebot. Ab 2009 
soll die Erweiterung des Stadtteilzentrums südlich der St. Anna Kirche mit einem Lebensmittel-
Discounter und einem Drogeriefachmarkt sowie weiteren Läden und Wohnungen erfolgen.  
Die Aufgabenteilung mit dem Stadtteilzentrum am Din gbängerweg bedeutet für das Stadtbe- 
reichszentrum konkret, dass hier - über den bestehe nden Lebensmittel-Discounter hinaus – 
keine Nahversorgungsangebote entstehen werden (Ausn ahme: Kiosk mit max. 50 m² Verkaufs- 
fläche). Darüber hinaus wird durch die nahezu aussc hließlich großflächigen Fachmarktangebo- 
te mit entsprechend anderen Vertriebsformen eine an dere Ausrichtung gegenüber dem kleintei- 
ligeren Angebot im Zentrum am Dingbängerweg gewährleistet. 
 
Abbildung 1: Entwicklungsziele

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Zentraler Versorgungsbereich 
Das Einzelhandelskonzept begrenzt den Versorgungsbe reich südlich der Weseler Straße durch 
die Weseler Straße im Norden, die Trasse der künfti gen Heroldstraße im Osten, die Bahnanla- 
ge im Süden und schließt im Westen den bestehenden Tierfuttermarkt und das Kfz-orientierte 
Gewerbe mit ein.  
Die für einen Zentralen Versorgungsbereich anzustre bende breite Nutzungsmischung ist inner- 
halb dieser sehr engen Abgrenzung nur bedingt zu ve rwirklichen. Gleichwohl wird diese Nut- 
zungsvielfalt bei Berücksichtigung der direkt angre nzenden Bereiche an das geplante Zentrum 
durchaus erreicht.  
Die Planung des Vorhabenträgers sieht eine dichte, II-geschossige ca. 10 m hohe Bebauung 
vor. Sie wird einen städtebaulich markanten Rahmen entlang der Weseler Straße und dem 
neuen Kreuzungsbereich mit der Heroldstraße schaffe n. Die Einzelhandelsnutzungen im Erd- 
geschoss und die Freizeitangebote (Fitnesseinrichtu ng) im Obergeschoss werden für eine star- 
ke Frequentierung des Zentrums sorgen. Das Zentrum wird eine Mitte mit Gastronomie und 
kleinteiligen Shops erhalten. In Verbindung mit der  Außengastronomie und den Wegen entlang 
der Läden bietet dies attraktive Aufenthaltsqualitä ten sowohl für die Kunden, als auch für die 
Nutzer der Freizeitangebote wie für die Passanten, die auf dem Weg vom Haltepunkt zu den 
Wohngebieten das Zentrum durchqueren.  
Innerhalb des Zentrums ist keine Wohnnutzung vorges ehen. Die Rahmenbedingungen des 
Standortes zwischen Weseler Straße und Bahnanlage s ind hierfür nicht prädestiniert. Aus den 
gleichen Gründen ist auch im Stadtbereichszentrum a n der Roxeler Straße das Wohnen deut- 
lich von dieser Straße abgerückt. Trotzdem spielt d as Wohnen im direkten Umfeld des Zent- 
rums eine wichtige Rolle. Während westlich und östl ich weitere Gewerbebetriebe angrenzen, 
befinden sich sowohl auf der Nordseite als auch auf  der Südseite große, weitgehend realisierte 
Wohngebiete. Der Bereich Mecklenbeck-Mitte mit ca. 800 Wohnungen, wovon 75% überwie- 
gend im Einfamilienhausbau realisiert sind, grenzt an die Weseler Straße mit einem Kernge- 
bietsstreifen für eine bis zu IV-geschossige Bürobebauung.  
Der zentrale Nord-Süd Grünzug bindet Mecklenbeck-Mi tte geradlinig an das Stadtbereichszent- 
rum und den geplanten Bahnhaltepunkt an. Die Verleg ung der Heroldstraße schafft die direkte 
Anbindung des Wohngebietes Hafkhorst und Ripenhorst  an das Zentrum. Das Wohngebiet soll 
in östlicher Richtung erweitert werden und bietet künftig Platz für weitere 120 Einfamilienhäuser. 
Das geplante Stadtbereichszentrum und das direkte U mfeld werden durch attraktive Wegever- 
bindungen miteinander vernetzt, so dass trotz der t rennenden Wirkung der Verkehrsachsen ein 
städtebaulicher Zusammenhang geschaffen wird.   
Die Stadt begrüßt die vorliegende Planung, weil  
- sie mit den städtischen Zielen der Einzelhandelsentwicklung übereinstimmt, 
- die geplante Angebotsstruktur stadtstrukturverträglich ist sowie 
- die Nutzungsvielfalt und die gestalterischen Qualit äten eine deutliche Aufwertung des 
Standortes erwarten lassen  
Vor diesem Hintergrund  soll der Bebauungsplan  Nr.  342 als Vorhabenbezogene 2. Änderung 
im Bereich zwischen Weseler Straße und Haltepunkt M ecklenbeck/ westlich der verlegten He- 
roldstraße in der Weise geändert werden, dass teilw eise bislang unzulässige zentrenorientierte 
Nutzungen (Freizeit- und Gastronomieangebote) und g roßflächige Einzelhandelsgeschäfte mit 
zentrenrelevanten Sortimenten in diesem Bereich zugelassen werden.

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2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Tei l des Bebauungsplans Nr. 342 zwischen 
Weseler Straße und der Bahnlinie Wanne-Eickel – Hamburg.  
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, 
Flur 220, Flurstücke 7 – 16, 138, 140, 165, 169, 17 1, 172, 174, 239, 240, 251, 252, 254 – 258, 
Teile der Flurstücke 109, 225, 253, 
Flur 223, Flurstücke 390, 392, 393. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Be bauungsplanes sind im Plan durch ei- 
nen grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 
im Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Durch die Änderung werden die Darstellungen des Flä chennutzungsplanes betroffen. Das dar- 
gestellte Gewerbegebiet wird zum Teil über die Abgr enzung des Änderungsbereichs hinaus in 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stadtbereichs zentrum“ (SO SBZ) parallel zum Be- 
bauungsplanverfahren geändert. Der Bebauungsplan gi lt damit als aus dem Flächennutzungs- 
plan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht  
Der Bebauungsplan Nr. 342 ist seit 1989 und mit der  1. Änderung seit 1998 rechtskräftig und 
wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschli eßung und baulichen Nutzung der 
Grundstücke in diesem Bereich aufgestellt.  
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sind in dem von der 2. Änderung betroffenen 
GE- Gebiet der Einzelhandel mit Ausnahme von Baumär kten, Gartencenter sowie Handel mit 
Möbel und Autos ausgeschlossen (BauNVO 1977). Nach der 1. Änderung ist anstelle einer ent- 
fallenen Festsetzung sonstiger Einzelhandel ausnahm sweise zulässig, als untergeordneter Be- 
triebsteil eines Gewerbebetriebes, sofern die vertr iebenen Waren in einem funktionalen Zu- 
sammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Diens tleistung stehen (§ 1 (9) BauNVO 
1990). 
Damit entspricht der Bebauungsplan nicht den im Wei teren dargestellten Zielen und bedarf ei- 
ner Änderung. 
Des Weiteren ist die Verknüpfung dieses Vorhabens m it der Planungsmaßnahme im Umfeld 
(Schaffung des Bahnhaltepunktes Mecklenbeck, Verleg ung der Heroldstraße) von besonderer 
Bedeutung (siehe Kapitel 1). Der hierfür vorgesehene Bebauungsplan Nr. 486 „Mecklenbeck – 
Verlegte Heroldstraße / Neuer DB-Haltepunkt“ schaff t die Voraussetzung zur Beseitigung des 
höhengleichen Bahnübergangs an der Heroldstraße und  die Voraussetzung zur Erschließung 
eines neuen DB-Haltepunktes Mecklenbeck an der Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld.

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4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Das Plangebiet liegt südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck und grenzt direkt an 
die Bahnanlage an. Es ist Teil der sich entlang der  Weseler Straße erstreckenden Gewerbenut- 
zung, in der der Kfz-Handel und Kfz-bezogene Dienst leistungen dominieren. Das Plangebiet 
wird direkt von der Weseler Straße aus erschlossen und grenzt an den Kreuzungspunkt Wese- 
ler Straße / Meyerbeerstraße / künftige Heroldstraße an. 
Nördlich der Weseler Straße befindet sich der Berei ch Mecklenbeck–Mitte. Er wird geprägt 
durch das Wohngebiet mit künftig ca. 800 Wohneinhei ten überwiegend im  Einfamilienhausbau, 
von denen ca. 75% realisiert sind, durch das Stadtt eilzentrum um die St. Anna Kirche mit einem 
Lebensmittel-Vollsortimenter und ergänzenden Nahver sorgungsangeboten, das 2010 um einen 
Lebensmittel-Discounter erweitert wurde. Die Verhan dlungen mit Drogeriemarktbetreibern wer- 
den noch geführt. Entlang der Weseler Straße runden  Kerngebietsflächen für eine dichte bis zu 
viergeschossige Bürobebauung den Bereich Mecklenbeck-Mitte ab. 
Getrennt durch die Bahnanlage erstrecken sich südli ch des Plangebietes die Wohngebiete ent- 
lang der Straßen Hafkhorst und Ripenhorst mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern. Öst- 
lich angrenzend sind Wohnbauflächen für weitere ca.  120 Einfamilienhäuser vorgesehen, die 
nach der Verlegung der Heroldstraße erschlossen werden können. 
In westlicher Nachbarschaft zum Plangebiet befinden  sich Kfz-orientierte Nutzungen (Handel 
und Dienstleistungen). Auf der Ostseite grenzt die neue Trasse für die Heroldstraße an, die 
künftig als Trogstrecke unter der Bahnanlage durchg eführt werden soll. Jenseits davon befin- 
den sich verschiedene kleinteilige gewerbliche Nutz ungen (Kfz-orientierten Handel, Handel mit 
Bettwaren, Bürogebäude, Möbelhaus). 
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Nachdem ehemals ca. 6.500 m² Verkaufsfläche (VKF) a m Standort vorhanden waren und ein 
bislang vorhandener Baumarkt mit ca. 4.200 m² VKF g eschlossen wurde, befinden sich derzeit 
im Plangebiet neben Stellplätzen und ungenutzten Ge bäudeteilen, zwei Schuhgeschäfte, davon 
eines mit ca. 350 m² VKF und eines - mit befristet genehmigter Nutzung - mit 1.158 m² VKF, 
zwei Bekleidungsgeschäfte, davon eines mit ca. 400 m² VKF und eines – ebenfalls mit befristet 
genehmigter Nutzung – mit 1.139 m² VKF sowie ein Ga rtenmöbelmarkt mit ca. 1.500 m² VKF. 
Nur der ehemalige Baumarkt und der Gartenmöbelmarkt  zählen zu nicht-zentrenrelevantem 
Einzelhandel. 
Am südwestlichen Rand bestehen ein Lebensmittel-Dis counter mit Backshop mit ca. 940 m² 
VKF und ein Tiernahrungsmarkt mit ca. 650 m² VKF. Die Märkte haben Bestandsschutz.  
5. Planungsziele 
Die Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplane s Nr. 342 soll die Flächen im Plange- 
biet für die Entwicklung eines Stadtbereichszentrum s ohne Grundversorgung bereitstellen und 
damit die künftige städtebauliche Entwicklung, ents prechend den Zielen des Einzelhandelskon- 
zeptes der Stadt Münster, ausrichten.  
Grundlage ist der seitens des Investors vorgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan, der mit 
der Stadt Münster in Hinblick auf die Anforderungen  des Stadtbereichszentrums abgestimmt 
wurde. Danach sollen folgende allgemeinen Ziele umgesetzt werden: 
- Errichtung eines multifunktionalen Stadtbereichszen trums in direkter Anbindung an den 
künftigen Bahnhaltepunkt Mecklenbeck

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- Bereitstellung eines vielfältigen Einzelhandelsange botes in zeitgemäßen Vertriebsformen, 
dass der Versorgungsfunktion des Stadtbereichszentr ums gerecht wird und dessen Stadt- 
strukturverträglichkeit durch die sortiments- und f lächenbezogene Gliederung gesichert 
wird. 
- Ergänzung der Versorgungsangebote durch publikumsintensive Freizeitangebote. 
- Schaffung eines öffentlichen Raumes mit gastronomischen Angeboten. 
- Einbindung des Zentrums in das öffentliche Wegenetz  insbesondere zum Bereich 
Mecklenbeck–Mitte nördlich der Weseler Straße und ü ber die künftig verlegte Heroldstraße 
zu den Wohngebieten südlich der Bahnanlage. 
Diese Ziele werden durch den Vorhabenträger unterst ützt und ihre Realisierung durch entspre- 
chende Verpflichtungen im Durchführungsvertrag gemä ß § 12 BauGB mit der Rechtskraft der 
Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes bindend.  
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
• die Art der baulichen Nutzung,  
• das Maß der baulichen Nutzung, 
• die Einhaltung der Baugrenzen, 
• die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie 
• die Sicherung der öffentlichen Zufahrt zum DB -Haltepunkt 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Art der baulichen Nutzung 
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplan s wird – auf der Grundlage des § 12 (3a) 
BauGB – die bauliche und sonstige Nutzung als Sonde rgebiet „Stadtbereichszentrum“ festge- 
setzt. Damit wird im Vorhabenbezogenen Bebauungspla n lediglich der Rahmen künftiger Nut- 
zungsmöglichten bestimmt, den das im Durchführungsv ertrag nach Sortiment und Verkaufsflä- 
chengröße detailliert zu definierende Vorhaben nich t überschreiten darf. Im Falle einer Ände- 
rung des Vorhabens müsste nur der Durchführungsvert rag nicht aber der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan geändert werden. Das schafft Flexibil ität für den Vorhabenträger und bietet 
zugleich für die Stadt die Gewähr, dass auch die ge änderte Nutzung nicht zur Unverträglichkeit 
mit den bestehenden Versorgungsstrukturen führt.  
Durch die Textliche Festsetzung 1.1 wird sichergestellt, dass Vorhaben, die den festge setzten 
Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Ersc hließungsplans entsprechen, nur dann 
zulässig sind, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu  deren Durchführung sich der Vorha- 
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Danach besteht der Rahmen versorgungsstrukturell zu lässiger Einzelhandels- und ergänzender 
Nutzungen, den das multifunktionale Stadtbereichsze ntrum einzuhalten hat, in den Sonderge- 
bieten  (SO-1 und SO-2) „Stadtbereichszentrum“  aus Einzelhandel  mit einer Gesamtver-

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kaufsfläche von maximal 7.250 m² und jeweils einem oder mehreren Betrieben mit den Sorti- 
menten: 
- Bekleidung  mit maximal 2.750 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Lad en mit weniger als  
500 m² Verkaufsfläche), 
- Schuhe  mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche, (maximal 1 La den mit weniger als 500 m² 
Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung  mit maximal 1.200 m² Verkaufsfläche, 
- Computer und Zubehör  mit maximal 650 m² Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment  mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien  mit maximal 1.300 m² Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge  mit max. 1.000 m² Verkaufsfläche, 
- Möbel  mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche und 
- Spielwaren  mit max. 600 m² Verkaufsfläche und Kinder- und Babyartikel  mit maximal 
200 m² Verkaufsfläche. 
Die festgesetzten Sortimente bezeichnen jeweils das Hauptsortiment.  
Ergänzende Randsortimente  - mit Ausschluss der in der Münsteraner Sortiments liste aufge- 
führten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und G rundversorgung - sind zulässig auf maxi- 
mal 5 % der jeweils zulässigen Hauptsortimentsverka ufsfläche, höchstens jedoch auf 5% der 
zulässigen Gesamtverkaufsfläche.  
Abweichend von der vorstehenden Regelung der Randso rtimente im Sondergebiet SO 1 sind in 
den beiden Betrieben mit den Hauptsortimenten Sport artikel und Spielwaren /Kinder- und Ba- 
byartikel Nah- und Grundversorgungssortimente ausna hmsweise zulässig. Voraussetzung ist, 
dass 50 m² Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten  werden und dass öffentlich-rechtlich gesi- 
chert ist, dass von der Ausnahmemöglichkeit für Sor timente der Grund- und Nahversorgung im 
Sondergebiet SO-2 kein Gebrauch gemacht wird. Damit  wird eine Flexibilität bei der Anordnung 
der Nah- und Grundversorgungssortimente ermöglicht ohne die Gesamtverkaufsfläche von 50 
m² zu verändern. 
Als sonstige Nutzungen  sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen  mit maximal 1400 m² Nutzfläche, zusätzlich sind ma x. 600 m² Nutz- 
fläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen  mit maximal 300 m² Nutzfläche und 
In dem Sondergebiet  (SO-2) „Stadtbereichszentrum“  ist ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von max. 50 m² der Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung gemäß Müns- 
teraner Sortimentsliste zulässig. 
Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen wur den seitens der Gesellschaft für Markt- 
und Absatzforschung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie Münster - Mecklen beck, 
Stadtbezirkszentrum südlich der Weseler Straße“  (GMA, Köln, Mai 2008) überprüft.  
Grundlage der Festsetzungen bildet die in mehreren Abstimmungsschritten mit der Industrie- 
und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezi rksregierung Münster nach Art und 
Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutac hten kommt demnach zu dem Ergebnis,

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dass das Stadtbereichszentrum mit dem geplanten Ein zelhandelsbesatz den Vorgaben des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht: 
Der Planstandort wird in der Fortschreibung des Ein zelhandelskonzeptes der Stadt Münster als 
Stadtbereichszentrum mit mittelzentraler Versorgung sfunktion und damit als zentraler Versor- 
gungsbereich gemäß § 24a LEPro definiert. Die gepla nten Fachmärkte sind als marktfähige Be- 
triebstypen zu bewerten, die grundsätzlich geeignet  sind, die Versorgungsfunktion des Ober- 
zentrums Münster zu festigen und zu ergänzen. Zur A nalyse unterteilt das Gutachten das Ein- 
zugsgebiet in 3 Zonen im engeren, mittleren und wei teren Bereich und untersucht die Konse- 
quenzen aus der geplanten Ansiedlung. 
Aufgrund der Zuordnung des Planstandorts zum Stadtt eil Mecklenbeck ist das Vorhaben grund- 
sätzlich geeignet, die Versorgungsfunktionen für di e Bevölkerung im westlichen Stadtgebiet zu 
verbessern. 
Negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen auf d ie Nachbargemeinden können aufgrund 
der Höhe der initiierten Kaufkraftbewegungen ausgeschlossen werden.  
Als versorgungsstrukturell isolierter Standort sind  auch keine Verbundeffekte zu bestehenden 
Versorgungszentren zu erwarten. 
Aufgrund der Höhe der prognostizierten Umverteilung seffekte können Existenzgefährdungen 
ansässiger Wettbewerber ausgeschlossen werden. 
Durch das Planvorhaben wird eine Kaufkraftumverteil ung innerhalb der Stadt Münster eingelei- 
tet. Aufgrund der Sortimentsfestsetzungen sind nega tive Auswirkungen auf die bestehenden 
Nahversorgungsstrukturen im Umfeld weitgehend auszu schließen. Da die ermittelten Umvertei- 
lungseffekte in der Regel unter 10% liegen, können grundsätzlich existenzgefährdende Auswir- 
kungen auf die bestehenden Anbieter ausgeschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung 
von Agglomerationseffekten sind keine strukturgefäh rdende Auswirkungen auf innerstädtische 
und wohnungsnahe Versorgungsstandorte in Münster zu erwarten.  
Strukturverändernde Wirkungen auf benachbarte Einka ufsstädte in punkto Zentralitätsfunktio- 
nen und Versorgungsstrukturen sind nicht zu prognostizieren. 
Im Fazit ist festzuhalten, dass die Rahmenbedingung en für die Ansiedlung positiv zu bewerten 
sind.  
• Mit max. 7.250 m² Gesamtverkaufsfläche  wird eine Obergrenze bestimmt, die unabhän- 
gig von der anteiligen Aufteilung der Verkaufsfläch e auf die zulässigen Sortimente, ab- 
schließend gilt. Unter Berücksichtigung der ansässi gen SB- und Fachmärkte, für die Be- 
standsschutz besteht, wird sich die Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen im weiteren 
Bereich des Stadtbereichszentrums auf ca. 8.186 m² belaufen.  
• Im Bekleidungssegment weist die Stadt Münster ein b egrenztes Entwicklungspotenzial auf, 
so dass durch die Ansiedlung von Bekleidungsfachmär kten ca. 1 % der Kaufkraft aus der 
Stadt Münster und ca. 1 % aus dem Umland zusätzlich  gebunden werden können. Vor 
dem Hintergrund der ausschnittweisen Angebotsstrukt ur in den Nachbarkommunen, kön- 
nen damit negative Auswirkungen auf die Versorgungs struktur im Umland ausgeschlossen 
werden. Für einen Bekleidungsfachmarkt mit max. ca. 2.750 m² Verkaufsfläche ist die 
Umverteilung bei den bestehenden Betrieben mit max.  9 % der derzeitigen Umsätze bei 
Wettbewerbern der Zone I zu veranschlagen. Aufgrund  der zunehmenden Entfernung sind 
für die Wettbewerber der Zone II und Zone III deutl ich geringere Umverteilungswirkungen 
zu prognostizieren.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
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• Die Umverteilung durch die projektierten Schuhfachmärkte  mit max. ca. 1.850 m² wird 
sich insbesondere auf die im Naheinzugsbereich ansä ssigen Schuhanbieter, auf die inner- 
städtischen Betriebe sowie auf sonstige Münsteraner  Betriebe, die Schuhe als Randsorti- 
ment führen, beziehen. Dabei liegen die Umverteilun gseffekte in Versorgungszentren der 
Zone I bei 8 – 9 % des derzeitigen Umsatzes, so das s versorgungsstrukturell und städte- 
baulich negative Auswirkungen auszuschließen sind. In den übrigen Zonen ist eine Vielzahl 
von Betrieben und Standorten betroffen, so dass ein e Gefährdung einzelner Anbieter bzw. 
städtebaulich integrierter Versorgungsstrukturen hi er auszuschließen ist. Für die Entwick- 
lungsfähigkeit insbesondere der Hauptgeschäftsberei che von Münster und den im Ein- 
zugsgebiet befindlichen Nachbarkommunen sind aufgru nd der zu erwartenden Marktwir- 
kungen keine Einschränkungen zu erwarten.  
• Für einen Sportfachmarkt  mit max. ca. 1.200 m² Verkaufsfläche werden die Um vertei- 
lungseffekte die 10 %- Grenze für das Einzelhandels angebot der Stadt Münster nicht über- 
schreiten, so dass negative Auswirkungen auf die Ve rsorgungsstruktur der Stadt Münster 
auszuschließen sind. Eine Einschränkung der Entwick lungsfähigkeit der Innenstadt ist auf- 
grund der Höhe der Marktwirkungen nicht zu erwarten. 
• Um strukturgefährdende Auswirkungen auf die Versorg ungsstruktur der Zone I ausschlie- 
ßen zu können, ist die Verkaufsfläche für einen pro jektierten Computermarkt  - dem Gut- 
achten gemäß – auf max. 650 m² begrenzt worden. Die  Einschränkung der Entwicklungs- 
fähigkeit der Innenstadt und der übrigen Versorgung slagen ist aufgrund der Dimensionie- 
rung des geplanten Computerfachmarktes als unwesentlich zu bewerten. 
• Für einen Bürofachmarkt  mit max. 1500 m² Verkaufsfläche werden für die Fac hgeschäfte 
an städtebaulich integrierten Standorten Umverteilu ngseffekte im Maximum von 8 -10 % in 
der Zone I und von 7 -8 % in der Innenstadt erwarte t. Damit beziehen sich die Wettbe- 
werbswirkungen vor allem auf Betriebe der schutzwür digen städtebaulich integrierten 
Strukturen, so dass negative Auswirkungen auf die I nnenstadt und die wohnungsnahe Ver- 
sorgung auszuschließen sind. Ebenso ist keine Beeinträchtigung der Zentralität benachbar- 
ter Städte und Gemeinden zu erwarten. 
• Die Umverteilungswirkungen eines 1.300 m² Verkaufsf läche großen Bettenmarktes  mit 
Zubehör werden sich vor allem auf die Betriebe der Zone I und die Innenstadt beziehen. 
Insgesamt wird der 10 %- Schwellenwert nicht übersc hritten, so dass negative Auswirkun- 
gen auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster u nd der umliegenden Städte und Ge- 
meinden nicht zu erwarten sind. 
• Infolge der Ansiedlung eines Teppichfachmarktes  mit max. 1.000 m² Verkaufsfläche wird 
nur eine geringe Steigerung der Kaufkraftbindung zu  erwarten sein, so dass negative Aus- 
wirkungen auf die Versorgungsstruktur der umliegend en Städte und Gemeinden auszu- 
schließen sind. Für Betriebe der Zone I ist eine ma ximale Umsatzverteilung von ca. 5 % zu 
erwarten; in den übrigen Lagen niedriger. Damit sin d strukturgefährdende Auswirkungen 
auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster auszu schließen. Auch die Einschränkung 
der Entwicklungsfähigkeit der Innenstadt ist als unwesentlich zu bewerten. 
• Durch die Ansiedlung eines weiteren Fachmarktes im Warensegment Möbel mit max. 1500 
m² Verkaufsfläche sind die zu erwartenden Umsatzumv erteilungseffekte in der Innenstadt 
von Münster mit ca. 5 % des derzeitigen Umsatzes am  höchsten, bewegen sich jedoch 
deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 10 %. Da her ist eine Einschränkung der Ent- 
wicklungsmöglichkeit des Einzelhandels in der Stadt  Münster aufgrund der Höhe der 
Marktwirkungen nicht zu erwarten.  
• Auch für das Angebot eines Spielwarenfachmarktes  mit max. 600 m² Verkaufsfläche und 
ergänzendem Kinder- und Babyartikel sortiment mit einer Verkaufsfläche von max. 200 
m² werden vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkei t der Münsteraner Innenstadt keine 
negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen für die Innenstadt gesehen.

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Verkehrsplanung 
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Da neben dem Hauptsortiment ergänzende Randsortimente auf maximal jeweils 5 % der für 
die Nutzung zulässigen Verkaufsfläche möglich sind,  soll der Ausschluss der in der Münstera- 
ner Sortimentsliste aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung 
dafür Sorge tragen, dass keine Beeinträchtigung zen traler Versorgungsbereiche oder der woh- 
nungsnahen Versorgung gegeben ist. Die Begrenzung d er Flächen für die Randsortimente auf 
max. 5% der Verkaufsfläche ist deutlich restriktiver als übliche Regelungen, die ca. 10% als ver- 
träglichen Flächenanteil ansehen. Im Hinblick auf d as räumlich nahegelegen Stadtteilzentrum 
am Dingbängerweg mit seinem überwiegend kleinteilig en Ladenbesatz, ist die Begrenzung 
sinnvoll. Bei 10% iger Randsortimentsfläche wäre zwischen 60 und 270 qm Verkaufsfläche hier- 
für zulässig. Diese Größenordnungen entsprechen übl ichen Fachgeschäften, die als Ergänzung 
der Versorgung für den täglichen Bedarf vorrangig i m Stadtteilzentrum am Dingbängerweg an- 
gesiedelt werden sollen. 
Die weiteren Nutzungsfestsetzungen: Fitnesseinricht ungen und Gastronomieeinrichtungen sind 
versorgungsstrukturell und städtebaulich verträglic h und stellen eine sinnvolle Ergänzung des 
Angebotes im zukünftigen Stadtbereichszentrum dar.  
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Sinne vo n Bars, Spielhallen etc. ist damit ausge- 
schlossen. 
Darüber hinaus ist das Sondergebiet 2 festgesetzt, um zentrale Angebote zur Stärkung der 
Aufenthaltsqualität zu bündeln. In Kioskform mit ma x. 50 m² Verkaufsfläche werden hier Nah- 
und Grundversorgungssortimente zugelassen. Eine Kon kurrenz zum Stadtteilzentrum Mecklen- 
beck ist durch die geringe Größe nicht gegeben. 
Die Festsetzungen stimmen mit dem Einzelhandelskonz ept der Stadt Münster überein, bzw. 
setzen dieses um und bilden damit die nutzungsstruk turellen Maßgaben für die städtebauliche 
Ordnung in diesem Bereich.  
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundf lächenzahl mit 0,6 im Sondergebiet 1 
und 1,0 im Sondergebiet 2 festgesetzt und ermöglich t damit die Realisierung der beabsichtigten 
Baumaßnahmen. Darüber hinaus ergibt sich die baulic he Entwicklung aus den durch die fest- 
gesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grunds tücksflächen, aus den festgesetzten 
Geschosszahlen zusammen mit den festgesetzten Bauhö hen und ermöglicht damit einerseits 
die Realisierung des in Größe und Vielfalt beabsich tigten Stadtbereichszentrums und ander- 
seits die hierfür notwendigen Grün- und Frei- und S tellplatzflächen und die Zufahrt zum Halte- 
punkt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl kann daher verzichtet werden. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauf orm 
überbaubare Grundstücksflächen 
Die durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten ü berbaubaren Grundstücksflächen geben 
den Rahmen für die zukünftigen Gebäude des Stadtber eichszentrums und können vollständig 
ausgeschöpft werden.  
Zahl der Vollgeschosse und Bauhöhen, Dachform 
Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend mit ein und  zwei Vollgeschossen festgesetzt, damit 
genau die beabsichtigte Gebäudestruktur entsteht. E benso ist die Bauhöhe entsprechend der 
beabsichtigten Baumaßnahme mit jeweils einem konkre ten Maß und alle Gebäude als Flachdä- 
cher festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestell- 
ten Grundstücksfläche, die zur unmittelbaren Erschl ießung dient, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (TF 1.2).

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6.2.3 Stellplätze und Anlieferung 
Auf den Freiflächen und auf einer Dachfläche sind f ür die zukünftige Nutzung in ausreichender 
Zahl Stellplätze für PKW, teils in Schrägaufstellun g, teils in Senkrechtaufstellung im Bebau- 
ungsplan festgesetzt. Die Parkflächen werden über e in Einbahnstraßensystem im Bereich der 
schräg angeordneten Parkplätze erschlossen, um ein schnelles Ein- und Ausparken vor den 
Ladezonen zu ermöglichen. In den übrigen Parkbereic hen, einschließlich der Stellplätze auf 
dem Parkdeck, erhalten die zugehörigen Fahrbahnen einen Zweirichtungsverkehr.  
Insgesamt werden ca. 280 Stellplätze nachgewiesen, von denen sich ca. 110 auf dem Parkdeck 
im Obergeschoss befinden.  
Lage und Abmessung der Stellplätze werden durch die  zeichnerischen Festsetzungen definiert: 
Damit dieses Konzept umgesetzt wird, ist textlich i m Bebauungsplan festgesetzt, dass Stellplät- 
ze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stel lplätze zulässig und Garagen und überdach- 
te Stellplatzanlagen außerhalb überbaubarer Flächen  unzulässig sind (TF 1.3). Darüber hinaus 
ist auf den Freiflächen und auf dem Parkdeck ausrei chend Platz für 138 erforderliche Fahrrad- 
stellplätze vorgesehen. 
Die Hauptanlieferungszone für das Vorhaben wird zen tral von der Westseite der Bebauung pa- 
rallel zur Erschließungsstraße organisiert. Der Anl ieferungsbereich wird von der öffentlichen 
Verkehrsfläche durch eine 1,8 m hohe Hecke, soweit nicht für die Zufahrt freizuhalten, abge- 
schirmt. Täglich beliefern nicht mehr als zwei LKWs  das Stadtbereichszentrum. Vom Anliefe- 
rungsbereich aus wird die Ware über das Obergeschos s zu den einzelnen dort vorhandenen 
Lagern der Läden verteilt. Die übrigen Läden werden  auf der Ostseite des Geländes über den 
Parkplatz angeliefert, da sich dort die kleineren L äden befinden, bei denen die Anlieferung über 
Kleintransporter erfolgt. Die zweispurige Fahrbahn ermöglicht die Anlieferung ohne Behinde- 
rung für den Parkplatzverkehr. 
Darüber hinaus muss der außerhalb des Bebauungsplan s gelegene Aldi über die südlichen 
Parkplatzflächen mittels Sattelzüge angeliefert wer den. Dafür ist im Einbahnstraßensystem des 
Parkplatzes durch entsprechende Schleppkurven ausreichend Bewegungsraum vorgesehen, so 
dass ein Einfahren, Beliefern und Ausfahren der Sattelzüge problemlos möglich ist. 
6.2.4 Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen 
Damit die Aufenthaltsqualität des zukünftigen Stadt bereichszentrums für die Öffentlichkeit ge- 
währleistet wird, sind alle Freiflächen auf der Gru ndlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu 
gestalten und dauerhaft zu erhalten (TF 2.1). Der F reiflächengestaltungsplan umfasst auch den 
außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes lie genden Bereich des Bahnhaltepunktes 
und wird als Anlage zum Durchführungsvertrag wirksam.  
Dabei ist aus stadtgestalterischen Gründen und aus Belangen des Umweltschutzes zu beach- 
ten, dass die nicht überbaubaren Flächen der Grunds tücke zu begrünen und mit standortge- 
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen sind, soweit sie  nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätzen benötigt werden.  
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass innerhalb ebe nerdiger Stellplatzanlagen je angefangener 
6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubb aum (Spitzahorn oder Esche) mit einem 
Stammumfang von mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. 
Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von minde stens 6 m² bei einer Mindestbreite von 1,5 
m vorzusehen. Und innerhalb der Fläche zur Anpflanz ung von Bäumen, Sträuchern und sonsti- 
gen Bepflanzungen ist im Bereich der Anlieferung ei ne geschnittene Hecke aus heimischen 
Laubgehölzen wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus) , Buche (Fagus sylvatica) zu pflanzen, zu 
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Durch Schnitt- u nd Pflegemaßnahmen ist zu gewährleisten, 
dass die Hecke durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist (TF 1.4).

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Zwischen dem Anlieferungsbereich und dem Gehweg der  öffentlichen Verkehrsfläche sowie 
zwischen den Stellplatzflächen und den angrenzenden  Bahnanlagen sind Flächen zur Anpflan- 
zung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzu ngen festgesetzt,  damit durch eine 1,8 
m hohe Hecke die öffentlichen Verkehrsflächen und d ie Bahnanlagen hier von den privaten 
Verkehrsflächen abgeschirmt sind. 
Ebenfalls aus stadtgestalterischen Gründen sind Neb enanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und andere in den Abstandsflächen zulässige baulich e Anlagen auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen unzulässig. Ausnahmsweise zuläss ig sind notwendige Einkaufswagen- 
überdachungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (TF 1.5). 
6.2.5 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Le istung. Ausnahmen können gestattet wer- 
den für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, a n Schornsteinen und anderen hochra- 
genden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher,  veränderlicher oder reflektierender 
Form (TF 2.2). 
Diese Festsetzung trägt den verbindlichen Zielen di eses Planes Rechnung und ordnet die Aus- 
stattung des Gebietes mit Werbeanlagen im Grundsatz  in die des gesamten Bebauungsplans  
Nr. 342 ein und ergänzt sie. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Weseler Straße ist eine der Hauptzufahrtsstraße n nach Münster. Die Verkehrsbelastung 
dieser Straße ist neben den innerstädtischen Verkeh ren auch durch die Pendlerverkehre ge- 
prägt und führt dazu, dass es in den Hauptverkehrsz eiten am Morgen und am Abend zu Ver- 
kehrsbehinderungen kommt.  
Für die Weseler Straße liegt eine Verkehrsprognose (Prognosejahr 2020) vom Mai 2008 vor. 
Sie berücksichtigt die Strukturen des rechtswirksam en Flächennutzungsplanes von der Bösela- 
gerstraße bis zur BAB A 1, inklusive der geplanten Versorgungsstrukturen (Stadtbereichszent- 
rum, Erweiterung Stadtteilzentrum) sowie die Netzer gänzungen durch die Verlegung der He- 
roldstraße und der Verbindungsstraße zwischen der W eseler Straße und der Mecklenbecker 
Straße (Fritz-Stricker-Straße).  
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Ve rkehrsbelastung im Bereich des Stadt- 
bereichszentrums zurzeit bei ca. 17.200 KFZ/ 24 h l iegt (Analyse 2008). In den Spitzenstunden 
ist die Leistungsfähigkeit der Weseler Straße errei cht. Zukünftig ist für den gleichen Straßenab- 
schnitt ein Anstieg auf ca. 22.900 KFZ/ 24h zu erwa rten (Prognose 2020). Aufgrund der Aus- 
schöpfung der Kapazitätsreserven werden die Verkehr szunahmen vorrangig außerhalb der 
Spitzenstunden erfolgen.  
Durch das geplante Stadtbereichszentrum werden zwar  Quell- und Zielverkehre ausgelöst, die- 
se sind aber nicht maßgeblich für die zu erwartende n Prognoseverkehrsstärken im Zuge der 
Weseler Straße. Die Verkehrsprognose berücksichtigt  sämtliche gewerbliche und andere städ- 
tebauliche Entwicklungen – und deren Ziel- und Quel lverkehre – im Stadtgebiet. Diese Ge- 
samtentwicklung ist maßgeblich für die Entwicklung der Verkehrsmengen. 
Zur Verbesserung der verkehrlichen Entwicklung im S tadtteil Mecklenbeck sind folgende Maß- 
nahmen geplant:

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- Bereits für 2011 ist der Umbau der sogenannten „Spi nne“ im Bereich der Zufahrt zur Um- 
gehungsstraße geplant. Durch den Umbau soll gewährl eistet werden, dass die Rückstaus 
in der Weseler Straße wesentlich kürzer werden. 
- Ab 2012 wird die Steuerung aller Lichtsignalanlagen  im Zuge der Weseler Straße verbes- 
sert. Damit soll ein  besserer Verkehrsablauf gewährleistet werden. Eine Verbesserung des 
ÖPNV wird dabei ebenfalls erwartet. 
- Die Durchbindung der Entlastungsstraße Mecklenbeck (GAD-Trasse) von der Weseler 
Straße bis zur Mecklenbecker Straße wird insbesonde re den Dingbängerweg entlasten. 
Hier ist der Bebauungsplan bereits rechtskräftig. D er Straßenausbau kann beginnen, so- 
bald die Finanzierung gesichert ist. 
- Des Weiteren werden die Verlegung der Heroldstraße und der Bau des Bahnhaltepunktes 
ebenfalls eine Verbesserung herbeiführen. Die Planu ngsmittel für die Heroldstraße stehen 
ab 2013 zur Verfügung.  
Das Plangebiet wird von der Weseler Straße über ein e vorhandene öffentliche Zufahrtsstraße 
und eine weitere private Zufahrt erschlossen. Diese s Erschließungskonzept dient einerseits 
dem geplanten Stadtbereichszentrum und anderseits ebenfalls der Erreichbarkeit des geplanten 
Haltepunktes. Folgende Maßnahmen sind zur Anbindung des Plangebietes vorgesehen: 
- Die auf der Weseler Straße vorhandene Linksabbieger spur auf das Gelände entfällt, um 
den Verkehrsfluss durch mögliche Rückstaus in den K reuzungsbereich Heroldstraße nicht 
zu behindern, so dass die direkt an die Weseler Str aße grenzende Zufahrt nur über 
Rechtseinbiegen aus Mecklenbeck kommend und Rechtsa usfahren Richtung Stadt genutzt 
werden kann.  
- Die Hauptzufahrt wird mittels Ampelanlage geregelt.  Die öffentliche Verkehrsfläche erhält 
eine zusätzliche Linksabbiegerspur, damit der abfah rende Verkehr auch stadtauswärts 
ausreichend erfolgen kann. Die öffentliche Verkehrs fläche wird mit in den Bebauungsplan 
einbezogen.  
- Zur besseren Führung des Fußgängerverkehrs und zum schnelleren Abfluss des Verkehrs 
wird der Überweg in der Weseler Straße auf die östliche Seite der Zufahrtsstraße verlegt. 
- Zur Erreichbarkeit des zukünftigen DB – Haltepunkts  ist die erforderliche Fläche als mit 
Geh- Fahr- und Leitungsrechten für die Öffentlichke it und den Erschließungsträger zu be- 
lastende Fläche festgesetzt. 
Der eigentliche Zugangsbereich zum zukünftigen Halt epunkt wird zusätzlich als aufgepflasterte 
Verkehrsfläche festgesetzt, um hier eine der zukünf tigen Nutzung entsprechende hochwertige 
Aufenthaltsqualität zu gewährleisten. Außerhalb des  Plangebietes wird im Zuge der Verlegung 
der Heroldstraße eine separate öffentliche Wegeverb indung von der Weseler Straße zum Hal- 
tepunkt vor. Die direkte Verbindung zu den Bahnsteigen ist als Bahnanlage festgesetzt. 
Darüber hinaus wird in den textlichen Festsetzungen  darauf hingewiesen, dass bei baulichen 
Veränderungen auf den Flächen in der Nähe der DB-Gr enze rechzeitig durch detaillierte und 
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH ge- 
sondert zu beteiligen ist, um Gefahren für den Eise nbahnbetrieb ausschließen zu können (Hin- 
weis 3.2).  
Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die  festgesetzte aufgepflasterte Verkehrsfläche 
und die festgesetzte Bahnanlage sind nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
Das neue Stadtbereichszentrum wird von den Stadtbus linien 15 und 16 über die Haltestelle 
Meyerbeerstraße im 10`- Takt erschlossen. Mit der R ealisierung des Haltepunktes und der Ver- 
legung der Heroldstraße auf die westliche Seite des  Stadtbereichszentrums wird die Haltestelle

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Meyerbeerstraße an den Kreuzungsbereich „verlegte H eroldstraße“ verschoben. Über den 
westlich des Stadtbereichszentrums gelegenen Fußweg  wird dann der neue Haltepunkt erreicht 
und die Bus/Schiene-Verknüpfung für den Korridor Weseler Straße sichergestellt. 
6.4 Versorgung / technische Infrastruktur 
Für die zukünftige Stromversorgung des neuen Stadtb ereichszentrums wird die südlich, außer- 
halb des Bebauungsplans (am Aldi) gelegene Trafostation genutzt bzw. erweitert.  
Die Gas- und Wasserversorgung wird über die angrenz enden Erschließungsstraßen sicherge- 
stellt.  
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplans befinden sich weitere Ver- 
sorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom). Die Trassen  werden durch entsprechende mit Lei- 
tungsrechten für den Erschließungsträger zu belaste nde Flächen im Bebauungsplan festge- 
setzt. 
6.5 Ausgleichsflächen 
Die im Zuge der geplanten 2. Änderung des Bebauungs plans vorgesehenen Festsetzungen 
führen aufgrund der bestehenden Festsetzungen als G ewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche zu 
keinem weitergehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 
6.6 Immissionsschutz 
Für den Bebauungsplan liegt eine schalltechnische U ntersuchung vor (Planungsbüro für Lärm- 
schutz Altenberge 5/2008). Danach wirken auf das ge plante Sondergebiet erhebliche Lärmim- 
missionen von bis 79 dB(A) tags und 71 dB(A) nachts  zur Weseler Straße bzw. 66 dB(A) tags 
und 67 dB(A) nachts zur DB-Strecke. Die Orientierun gswerte für SO werden damit um 14 dB(A) 
tags und 16 dB(A) nachts überschritten. Ein aktiver  Lärmschutz wurde bedingt durch die ge- 
plante Nutzung und die Zufahrt von der Weseler Stra ße nicht untersucht. Es sind jedoch Lärm- 
pegelbereiche bis hin zu Lärmpegelbereich VII erfor derlich, die einschließlich textlicher Festset- 
zungen im vorliegenden Bebauungsplan enthalten sind  (TF 1.6).  Der Gutachter empfiehlt zu- 
dem auf die Anordnung von Büroräumen oder Aufenthal tsräumen zur Weseler Straße hin zu 
verzichten.  
Aus diesem Grund ist festgesetzt (TF 1.6), dass bei  Büroräumen oder Aufenthalts-
/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, für ei- 
ne ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- facher Lu ftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fens- 
tern und Türen zu sorgen ist. Dabei ist zu gewährle isten, dass die durch die Schallschutzmaß- 
nahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. 
Hinsichtlich des zu erwartenden Gewerbelärms wird i m Gutachten eine Aussage zu potenziel- 
len Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft (Wohngebiet südlich der Bahn, Wohngebiet östlich 
geplanter Heroldstraße, Wohnbebauung nördlich Wesel er Straße) getroffen. An allen überprüf- 
ten Immissionsorten in diesem Gebiet werden die Ric htwerte um mind. 6 dB(A) unterschritten 
und sind damit absolut unbedenklich.  
6.7 Altlasten / Altstandorte 
Im Bereich der Planung befindet sich die im städtis chen Altlast-/Verdachtsflächenkataster ge- 
führte Fläche 30. Hierbei handelte es sich um Betri ebe, bei denen mit Wasser gefährdenden 
Stoffen umgegangen worden ist.  
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden im  Bereich einer Eigenverbrauchertank- 
anlage durchgeführt, diese zeigten keine Verunreinigungen des Erdreichs.

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Eine Kennzeichnung der Altlast-/Verdachtsfläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Boden- und Baudenkmale sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

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7. Flächenbilanz 
Gesamtfläche 16.386 m² 1,64 ha 100,00 % 
Verkehrsfläche 1.421 m² 0,14 ha 8,67 % 
Bahnanlagen 64 m² 0,01 ha 0,39 % 
Öffentliche Zufahrt zum Halte- 
punkt 1.474 m² 0,15 ha 8,98 % 
Sondergebiete 13.427 m² 1,34 ha 81,96 % 
Flächen des Vorhaben- und  
Erschließungsplanes 15.179 m² 1,52 ha 92,63 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemä ß § 2a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Für die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsp lans Nr. 342 wurde eine Umweltprü- 
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die für da s Vorhaben aufgrund der vorgesehenen 
Geschossfläche im Einzelhandel von über 5.000 m² er forderliche Einzelfallprüfung zur Feststel- 
lung einer UVP-Pflicht ist damit entbehrlich (vgl. § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.8/18.6 
UVPG).  
Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlic h erheblichen Umweltauswirkungen werden 
in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben und bewe rtet. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Im Gewerbegebiet Weseler Straße sollen die Vorausse tzungen zur Ansiedlung von Einzelhan- 
del geschaffen werden. Das bestehende Planungsrecht  des Bebauungsplans lässt die ge- 
wünschte bauliche Entwicklung jedoch nicht zu. 
Mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungs plans Nr. 342 auf einer Fläche von ca. 
1,64 ha und der damit verbundenen Festsetzung eines  Stadtbereichszentrums sind insbeson- 
dere folgende konkreten Festsetzungen verbunden: (vgl. Kap. 6): 
• Einzelhandelsnutzung mit einer Gesamtverkaufsfläche  von maximal 7.250 m² einschließ- 
lich Festlegung der jeweils zulässigen Teilverkaufsflächen und Sortimente, 
• Einrichtungen für Fitness (max. 1.400 m²) und Gastronomie (max. 300 m²),  
• Anlage von 267 Stellplätzen, davon ca. 110 auf dem Parkdeck im Obergeschoss, 
• Öffentliche Zufahrt zum geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck. 
Die Erschließung erfolgt einerseits von der Westsei te des Plangebietes über eine private Zu- 
fahrt und andererseits von Norden über eine Zufahrt  von der Weseler Straße. Die Anlieferung 
erfolgt von der Westseite des Gebietes. Für Fahrräd er sind 138 erforderliche Stellplätze vorge- 
sehen. 
Unversiegelte Freiflächen verbleiben in geringem Um fang vor der Fassade zur Weseler Straße. 
Durch Baumpflanzungen erfolgt eine Untergliederung der Stellplatzflächen.

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Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße  
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Im Kontext mit der Änderung des Bebauungsplanes (VB P) ist die Aufstellung des Bebauungs- 
planes Nr. 486 (Mecklenbeck – Verlegte Heroldstraße  / Neuer DB-Haltepunkt) zu berücksichti- 
gen. Es ist beabsichtigt die verlegte Heroldstraße unmittelbar östlich des Plangebietes an die 
Weseler Straße anzubinden. Die Bahnlinie wird zu diesem Zweck untertunnelt. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen  Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umwelt schutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes  zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben  
des Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18005 (technische Regelwerke) 
- TA-Lärm 
- 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
Landschaft 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re- 
gelungen des BauGB) 
Boden - Bundesbodenschutzgesetz/-verordnung 
(BBodSchG/BBodSchV) 
Tabelle 2: Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele u nd Vorgaben des Umweltschutzes im Rah- 
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jewe ils bei den einzelnen Schutzgütern darge- 
legt. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den Bebau- 
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestand situation, eine Prognose der zu erwar- 
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellu ng der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Ausgangs- 
punkt der Bewertung ist die planungsrechtlich zulässige Bestandssituation.  
Erhebliche Umweltauswirkungen konnten für die Änder ungsbereiche im Hinblick auf die 
Schutzgüter Wasser und Klima sowie für Kultur- und Sachgüter durch das bestehende Pla- 
nungsrecht bzw. die gegenwärtige Nutzung weitgehend  ausgeschlossen werden, so dass auf 
eine ausführlichere Darlegung verzichtet werden kann.  
8.4.1 Mensch 
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 342 haben  sich südlich der Weseler Straße Ge- 
werbebetriebe und Einzelhandel angesiedelt. Das Sta dtbereichszentrum wird von Verkehrstras- 
sen (Eisenbahnlinie Wanne-Eickel – Bremen / Weseler  Straße) eingefasst. Die nächsten zu- 
sammenhängenden Wohngebäude (Allgemeine Wohngebiete ) liegen jenseits der Bahnlinie 
bzw. der Weseler Straße in rund 80 bzw. 100 m Entfe rnung. Ein kleineres Wohngebiet liegt zu- 
dem östlich des Plangebietes in rund 80 m Entfernung. 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Die Weseler Straße ist durch das gegenwärtige Verke hrsaufkommen (Analyse 2008: 17.200 
Kfz/24 h) vorbelastet. Das Plangebiet ist dadurch e rheblichen Lärmimmissionsbelastungen 
durch den Verkehr auf der Weseler Straße sowie zusä tzlich durch die südlich verlaufende

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Bahnstrecke ausgesetzt. Darüber hinaus wird das Geb iet zurzeit durch internen gewerblichen 
Lärm belastet. 
Nach den Abschätzungen des „Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit NRW“ (APUG 2004) 
ist bei offener Bebauung und guter Durchlüftung bei  einer Verkehrsbelastung von 16.000 
Kfz/Tag und mehr eine Überschreitung der Grenzwerte  für Feinstaub bzw. NO 
2 in Betracht zu 
ziehen. Eine klimaökologische Funktion kommt dem Raum nicht zu. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Lärmimmissionen  
Zur Ermittlung der Lärmimmissionen liegt ein Schall technisches Gutachten vor (Planungsbüro 
für Lärmschutz Altenberge, 2008). Für den Straßenve rkehr wird als Prognosehorizont das Jahr 
2020 angesetzt. Im betreffenden Abschnitt der Wesel er Straße ergibt sich demnach eine Erhö- 
hung des Verkehrsaufkommens auf 22.900 Kfz/24h. Die  maximalen Beurteilungspegel im Nah- 
bereich der Weseler Straße führen zu Lärmimmissione n von 79 dB(A) tags und 71 dB(A) 
nachts. Die für das Sondergebiet angesetzten Orient ierungswerte der DIN 18005 für eine ge- 
werbliche Nutzung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) ta gs werden mit 14 dB(A) tags und 16 
dB(A) nachts erheblich überschritten. Bezogen auf d en Bahnverkehr liegen die Immissionen im 
Nahbereich mit 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts vo r allem nachts noch deutlich über den 
Orientierungswerten.  
Ein durchgängiger aktiver Lärmschutz zur Weseler St raße ist durch die Erschließungssituation 
nicht möglich. Zudem ergeben sich aus Sicht des Gut achters bei der gewerblichen Nutzung 
keine zwingenden Gründe zur Anordnung von aktivem L ärmschutz. Den Lärmimmissionen wird 
stattdessen durch passive Maßnahmen in Form von aus gewiesenen Lärmpegelbereichen be- 
gegnet. Entlang der im Bebauungsplan gekennzeichnet en Baugrenzen müssen bei Errichtung, 
Änderung oder Nutzungsänderung der Gebäude in den n icht nur zum vorübergehenden Auf- 
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anford erungen an das resultierende Schall- 
dämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lä rmpegelbereichen (LPB V-VII) nach 
DIN 4109 erfüllt werden. Bei Lärmpegelbereich VII i st bei Büronutzung gemäß DIN 4109 ein er- 
forderliches Schalldämm-Maß (erf. R’ 
w,res ) von 50 dB einzuhalten. Bedingt durch die hohen 
Lärmbelastungen entlang der Weseler Straße empfiehl t der Gutachter dort auf die Anlage von 
Büro- oder Sozialräumen von Mitarbeitern zu verzich ten. Durch die Festsetzung einer ausrei- 
chenden Belüftung bei geschlossenen Fenstern (d.h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Stunde) wird 
eine entsprechende Nutzung grundsätzlich ermöglicht. (TF 1.6) 
Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurde we iterhin untersucht, ob es durch ge- 
werblich verursachten Lärm (Parkverkehr, Anlieferun g etc.) zu Beeinträchtigungen kommen 
kann. Im Änderungsbereich werden maximal 64 dB(A) t ags erreicht, so dass der Orientie- 
rungswert von 65 dB(A) nicht überschritten wird. Au ch für die in der näheren Umgebung befind- 
lichen Wohngebäude wurde tags eine deutliche Unters chreitung der zulässigen Richtwerte der 
TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) ermittelt. Eine Nutzung zur Nachtzeit ist nicht vorgesehen. 
Luftschadstoffimmissionen 
Im Rahmen der Voruntersuchungen zum Luftqualitätspl an Münster wurden durch ein Scree- 
ning-Verfahren die „Hotspots“ mit erhöhten Immissionsbelastungen bestimmt. Dabei stellte sich 
heraus, dass neben der Verkehrsbelastung vor allem die lokalen Ausbreitungsbedingungen er- 
heblichen Einfluss auf die Immissionsbelastung habe n. In weiter östlich gelegen Abschnitten 
der Weseler Straße mit vergleichbarer Randbebauung,  d.h. ohne Straßenschluchtcharakter, 
wurden trotz hoher DTV-Werte und hohem LKW-Anteil keine Werte erreicht, die in die Nähe der 
Grenzwerte der 22.BImSchV reichen. Die einseitige, bis zu 10,5 m hohe Straßenrandbebauung 
im Änderungsbereich, führt vor dem Hintergrund der gegenüberliegenden Ausgleichsfläche

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nicht zu einer problematischen Straßenschlucht. Erh ebliche Luftbelastungen sind durch die 
Planung daher insgesamt nicht zu befürchten.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Für die Pflanzen- und Tierwelt liegen durch die int ensive gewerbliche Nutzung und die fast voll- 
ständige Versiegelung keine zusagenden Lebensbeding ungen vor. Lediglich die Wiesenbrache 
im Osten des Gebietes ist als Lebensraum für Allerweltsarten anzusprechen.  
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich jenseits d er Weseler Straße eine mit Bäumen und 
Sträuchern bepflanzte Ausgleichsfläche der Stadt Mü nster. Im Süden grenzt das Gebiet an 
Bahngelände mit artenreichen Ruderalsäumen an, das im Biotopkataster der LÖBF als schutz- 
würdiges Biotop geführt wird. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebie te / Vogelschutzgebiete) sind in der 
Umgebung nicht vorhanden. Das Vorkommen streng gesc hützter Arten 
 ist aufgrund der intensi- 
ven Nutzung auszuschließen.  
Eingriffsregelung 
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauu ngsplan (Nr. 342) vor, der annähernd das 
gesamte Gebiet als Gewerbegebiet bzw. als Verkehrsf läche festsetzt. Eine rd. 560 m² große 
Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des be stehenden Bebauungsplanes. Diese Flä- 
che wie auch die weiteren gewerblichen Flächen inne rhalb des Bebauungsplanes sind nahezu 
vollflächig versiegelt, so dass hier kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen kann. Die Ver- 
siegelung der Wiesenbrache ist durch das bestehende  Planungsrecht bereits zulässig, so dass 
aus dem Eingriff in die Fläche keine Verpflichtung zum Ausgleich erwächst. Die Durchführung 
von Ausgleichsmaßnahmen ist daher nicht erforderlich (§ 1a Abs. 3 BauGB). 
8.4.3 Boden 
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches stellt  sich als versiegelte Fläche dar. Lediglich 
im östlichen Bereich wird ein Streifen einer heute unversiegelten Grünlandbrache in Anspruch 
genommen. Es handelt sich dabei nach Angaben der Bo denkarte 1:50.000 um einen Pseu- 
dogley-Podsol. Schutzwürdige Böden werden nicht tangiert. 
Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungspla nes Nr. 342 befindet sich eine im städti- 
schen Altlasten-/Verdachtsflächenkataster 
 geführte Fläche: 
Für die Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 30, eine ehe malige Eigenverbrauchertankstelle, ergaben 
zwischenzeitlich durchgeführte Untersuchungen keine  Hinweise auf Kontaminationen des Erd- 
reiches. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Planung werden ca. 900 m² neu versiegelt.  Die Versiegelung und damit verbunden 
auch die verringerte Grundwasserneubildung sind jed och bereits über den bestehenden Be- 
bauungsplan zulässig. 
Von der Altlastenverdachtsfläche geht nach derzeiti gem Kenntnisstand keine Gefährdung von 
Schutzgütern aus. Von einer Kennzeichnung der Fläch e im Bebauungsplan wird daher abgese- 
hen.

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Durch die Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung  einer gewerblichen Fläche dient die 
Planung insgesamt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden (§1a Abs. 2 BauGB). 
8.4.4 Landschaft 
Das Plangebiet wird in gestalterischer Hinsicht dur ch die gewerbliche Nutzung der Fläche und 
des Umfeldes geprägt. Die freie Landschaft wird nic ht tangiert. Das Gebiet wird eingefasst 
durch die raumbestimmenden Verkehrstrassen der Wese ler Straße und der Bahnlinie Wanne-
Eickel – Bremen. In nördlicher Richtung grenzen jenseits der Weseler Straße Ausgleichsflächen 
mit Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern an das Plangebiet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine b auliche Neuordnung des Gebietes. Das 
entlang der Weseler Straße geplante 10,50 m hohe Ge bäude, das im Vergleich zum heutigen 
Gebäude rund 9,0 m näher an die Straße heranrückt, bewirkt die Ausbildung einer markanten 
Raumkante. Eine das Landschaftsbild wesentlich beei nträchtigende Wirkung ist durch die Än- 
derung des Bebauungsplanes aufgrund der Vorprägung des Raumes und den geringen Bezug 
zur freien Landschaft nicht zu erwarten. Als positi ve Maßnahmen erfolgen auf den ebenerdig 
angelegten Stellplatzanlagen die Anpflanzung eines hochstämmigen Baumes je 6 Stellplätze 
sowie die Begrünung der nicht überbaubaren bzw. für  Stellplätze und Zuwegungen benötigten 
Grundstücksflächen auf der Grundlage eines Freifläc hengestaltungsplanes. Insgesamt sind 36 
Standorte für Baumpflanzungen vorgesehen. Zusätzlic h erfolgt durch die Anpflanzung von He- 
cken im Anlieferungsbereich und entlang der Bahnlin ie eine wirksame gestalterische Abgren- 
zung der Nutzungen.  
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar.  
8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung sin d die auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Durch das enge Heranrücken der Baugrenzen an die 
Weseler Straße werden mit Belastungen von 79 dB(A) tags Werte erreicht, die nur in Verbin- 
dung mit dem Verzicht auf Wohnnutzung und weit reic hende passive Schutzvorkehrungen bei 
Büronutzung nicht als gesundheitsgefährlich einzustufen sind.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
Bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung lässt si ch das Planungsziel eines Stadtbereichs- 
zentrum gemäß Einzelhandelskonzept nicht verwirklic hen. Längerfristig wäre bei Verzicht auf 
die Planung die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gemäß Bebauungsplan zu erwarten. 
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibeha ltung der gegenwärtigen Planung entspre- 
chend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nicht von e rheblichen Mehr- oder Minderbelastungen 
auszugehen.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden keine ande rweitigen Planungsmöglichkeiten un- 
tersucht.

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8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage ver- 
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermit teln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab- 
hilfe zu ergreifen. 
Die Weseler Straße liegt im Bereich des Hauptverkeh rsstraßennetzes der Stadt Münster, das 
im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie a lle 5 Jahre auf seine Lärmsituation hin 
überprüft wird. Weitere erhebliche Umweltauswirkung en, die auf Grund der Durchführung des 
Bebauungsplanes zu überwachen wären, sind nicht abz usehen. Auf ein spezielles Monitoring 
der Umweltauswirkungen kann daher verzichtet werden . Darüber hinaus unterrichten die zu- 
ständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflic ht die Stadt Münster, sofern sie im Zu- 
sammenhang mit der Durchführung des Bebauungsplans Erkenntnisse über erheblich nachtei- 
lige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
8.8 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt mit der vorhabenbezo genen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342 die Entwicklung eines Stadtbereichszentrums  mit Angeboten des Einzelhandels. 
Zugleich wird eine Anbindung an den geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck vorbereitet.  
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und be- 
wertet diese umweltfachlich.  
Im Änderungsbereich ist von erheblichen Lärmbelastu ngen auszugehen. Die Orientierungswer- 
te der DIN 18005 werden im Nahbereich der Weseler S traße mit 14 dB(A) tags und 16 dB(A) 
nachts erheblich überschritten (Prognosejahr 2020).  Auch der Bahnverkehr an der Südseite 
führt zu Überschreitungen der Orientierungswerte. E ine Wohnnutzung ist im Gebiet nicht vorge- 
sehen. Da ein aktiver Schallschutz aus technischen und gestalterischen Gründen nicht vorge- 
nommen wird, sind in Abhängigkeit von den festgeset zten Lärmpegelbereichen (V-VII) passive 
Maßnahmen am Gebäude vorzusehen.  
Aufgrund der insgesamt guten Durchlüftungssituation  ist trotz hoher Verkehrsbelastung nicht 
von Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Grenzwerte der 22.BImSchV auszugehen. 
Mit der Planung ist keine Neuversiegelung verbunden , die zu einem Eingriff in Natur und Land- 
schaft führen könnte, da das Areal bereits heute na hezu vollständig versiegelt und als Gewer- 
begebiet überplant ist. Von einer im Änderungsberei ch befindlichen Altlastenverdachtsfläche 
geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdun g von Schutzgütern aus. Durch die Wie- 
dernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer gewerb lichen Fläche dient die Planung insge- 
samt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag  zum sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden. 
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich verbleiben -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- somit 
keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. 
9. Gesamtabwägung 
Die vorgetragenen Umweltbelange werden weitestgehen d berücksichtigt, so dass erhebliche 
Belastungen -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- nicht auftreten. 
Durch die Planung erfolgen keine Eingriffe in Natur  und Landschaft. Von der vorhandenen Alt- 
lastenverdachtsfläche geht keine Gefährdung von Schutzgütern aus.

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Den auf das geplante Sondergebiet einwirkenden erhe blichen Lärmimmissionen von bis 79 
dB(A) tags und 71 dB(A) nachts zur Weseler Straße b zw. 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts 
zur DB-Strecke wird durch Festsetzungen von Lärmpeg elbereichen bis hin zu Lärmpegelbe- 
reich VII mit der Konsequenz von entsprechenden pas siven Schallschutzmaßnahmen beim Bau 
der Gebäude ausreichend begegnet. Darüber hinaus wi rd festgesetzt, dass bei Büroräumen 
oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-
VII besitzen, für eine ausreichende Belüftung bei g eschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen 
ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die  Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdäm- 
mung nicht beeinträchtigt wird. Damit sind gesunde Arbeitsverhältnisse im ausreichenden Maße 
sichergestellt. 
Die Errichtung des multifunktionalen Stadtbereichsz entrums mit vielfältigem Einzelhandelsan- 
gebot und direkter Anbindung an den künftigen Bahnh altepunkt stellt eine bedeutsame städte- 
bauliche Maßnahme für die Weiterentwicklung der Sta dt Münster und für die Versorgung der 
Bevölkerung dar. Sie ist stadtstrukturverträglich, dient der Innenentwicklung und leistet einen 
Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
In Abwägung zu den verbleibenden Umweltbelangen sol lte den Zielen des Bebauungsplans in 
der vorliegenden Fassung gefolgt werden.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maß nahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar  die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Aus wirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- 
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- 
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti- 
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh- 
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksich tigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl- 
kerungsgruppen erkennen lassen. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswir ken. Nachteilige Auswirkungen in sozia- 
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder- 
lich 
Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergän zende, öffentlich-rechtliche Vereinba- 
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabent räger abgeschlossen (Durchführungs- 
vertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließung splanes sind nur solche Vorhaben zuläs- 
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 
9 Abs. 2 BauGB) (Hinweis 3.1). 
Wesentliche Inhalte des Vertrags werden sein:  
- Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführte n städtebaulichen Ziele und der dar- 
aus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans, ins besondere die konkreten Sortimen- 
te und Ladengrößen, die den vorgegebenen Nutzungsra hmen des Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans nicht überschreiten dürfen,

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Begründung / Seite 24 von 24 
- die Beachtung der technischen und gestalterischen A nforderungen an die Bau-, Erschlie- 
ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen, 
- die Kostenübernahmeverpflichtungen in Bezug auf die  maßnahmenbedingte Infrastruktur 
und  
- eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten Bau- und Erschließungsvorhaben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am                                           als Satzung 
beschlossenen vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße (tlw. mit Vorhaben- 
und Erschließungsplan). 
Münster,  
 
Lewe 
Oberbürgermeister

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 6 
zur Vorlage Nr. V/0835/2010/1. Erg. 
 
Textliche Festsetzungen  
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Art des Vorhabens  
Vorhaben, die den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplans entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben han-
delt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom 
_________ verpflichtet hat (§ 12 (3a) BauGB). 
In den Sondergebieten 1 und 2 „Stadtbereichszentrum“ sind zulässig: 
- eine Gesamtverkaufsfläche von max. 7.250 m² 
Einzelhandel  jeweils ein oder mehrere Betriebe mit den Hauptsortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2.750 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 m² Verkaufsfläche), 
- Schuhe mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche, (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 m² Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung  mit maximal 1.200 m² Verkaufsflä-
che, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1.300 m² Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit maximal 1.000 m² Verkaufsfläche, 
- Möbel mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche und 
- Spielwaren mit maximal 600 m² Verkaufsfläche und Kinder- und Babyartikel  mit 
maximal 200 m² Verkaufsfläche  
Ergänzende Randsortimente  - mit Ausnahme der in der Münsteraner Sortimentsliste 
aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig 
auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche.  
Abweichend von der vorstehenden Regelung der Randsortimente im Sondergebiet SO 1 
sind in den beiden Betrieben mit den Hauptsortimenten Sportartikel und Spielwaren 
/Kinder- und Babyartikel ausnahmsweise das  Hauptsortiment ergänzende Sortimente der 
Nah- und Grundversorgung (z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Fitnessdrinks, Powerriegel 
im Bereich Sportartikel bzw. Babynahrung oder Körperpflege im Bereich Spielwaren 
/Kinderartikel/ Babyartikel) auf einer Gesamtverkaufsfläche von max. 50 m² zulässig, hier-
von bis zu 10 m² im Sportartikelmarkt und bis zu 40 m² im Spielwaren- /Kinder- 
/Babyartikelmarkt. Voraussetzung hierfür ist, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass 
von der Ausnahmemöglichkeit für Sortiment e der Grund- und Nahversorgung im Sonder-
gebiet SO-2 kein Gebrauch gemacht wird.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

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Verkehrsplanung
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sonstige Nutzungen:  
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1400 m² Nutzfläche, zusätzlich sind maximal 
600 m² Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig und 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche.  
In dem Sondergebiet 2 „Stadtbereichszentrum“ ist ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von maximal 50 m² der Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung  ge-
mäß Münsteraner Sortimentsliste zulässig. 
1.2 Höhe der baulichen Anlagen 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grund-
stücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassa-
denlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN-
VO). 
1.3 Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Garagen 
und überdachte Stellplatzanlagen sind außerhalb überbaubarer Flächen unzulässig (§ 12 
(6) BauNVO).  
1.4 Begrünung 
Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätzen benötigt werden (§ 9 (1) 25a und b BauGB).  
Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangener 6 Stellplätze ein hochstäm-
miger, großkroniger Laubbaum (Spitzahorn oder Esche) mit einem Stammumfang von 
mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist ei-
ne offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² bei einer Mindestbreite von 1,5 m vor-
zusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
Innerhalb der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen ist eine geschnittene Hecke aus heimischen Laubgehölzen wie z. B. Hainbuche 
(Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu er-
halten. Durch Schnitt- und Pflegemaßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Hecke 
durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist. (§ 9 (1) 25 a und b BauGB).“ 
1.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstandsflächen zulässige 
bauliche Anlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Aus-
nahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und Überdachun-
gen von Fahrradabstellplätzen (§ 23 (5) BauNVO).  
1.6 Immissionsschutz 
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt 
werden. 
Bei Büroräumen oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den 
Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, ist für eine ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- fa-
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung 
Mecklenbeck –Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 
cher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu 
gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht 
beeinträchtigt wird. 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Freiflächen 
Alle Freiflächen sind auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu gestalten 
und dauerhaft zu erhalten. 
2.2 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Werbeanlagen dürfen maximal 1,0 m hoch und 8,0 m lang sein und nicht mehr als 0,5 m 
vor die Außenwand hervortreten. Der Abstand zwischen zwei Werbeanlagen muss min-
destens 5,0 m betragen.
 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch-
ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren-
der Form. 
3. Hinweise 
3.1 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur sol-
che Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat (§ 9 (2) BauGB). 
3.2 Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, ist bei baulichen Verän-
derungen in der Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige 
Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH gesondert zu 
beteiligen.  
3.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

EÖ
GFL 
St Parkdeck
II
BH=10,50m
I BH=5,00 m
I
BH=5,00 m
LH =
4,50 -
5,00 m
"Stadtbereichszentrum"
St
SO
0,6
"Stadtbereichszentrum"
SO
1,0
1
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BH=5,00 m
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B 51
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 Straße
11
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172
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361
362
391
392
I
I
653
360
393
Weg
59
Anlage 7
zur Vorlage Nr. V/0835/2010/1. Erg.
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Planverkleinerung - Maßstab 1:1000ST ADT M T ÜNS ER

Anlage 8 zur Vorlage
835/2010 E1

Hauptvorlage V/0835/2010 mit Anlagen

152218 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0835/2010  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr Kurz / 
Herr Husmann 
Ruf: 
 
 
492 61 11 / 492 61 40 / 492 61 94 
 
 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de   Datum: 
 
 17.11.2010 
Betrifft 
 
- 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich der 
Heroldstraße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck 
- Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße 
/ Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Beschluss zur erneuten Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
02.12.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Stadt Münster für den Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Stra-
ße im Stadtteil Mecklenbeck und zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342 „Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt geändert bzw. 
ergänzt:  
 
1.1.1 Die Begründung wird bezüglich der inhaltlich und flächenmäßig neu geregelten 
Sortimente und Nutzungen geändert und ergänzt (Anlage 1, Punkte 2.1 – 2.4).  
 
1.2 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wird wie 
folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.2.1 In den textlichen Festsetzungen wird die zulässige Verkaufsfläche für Spielwaren 
um 200 m² für Kinder- und Babyartikel erweitert (Anlage 1, Punkt 2.1).  
 
1.2.2 In den textlichen Festsetzungen wird zwischen zentrenrelevanten und nicht zent-
renrelevanten Randsortimenten unterschieden und ihre Zulässigkeit auf jeweils 
maximal 5 % der Gesamtverkaufsfläche beschränkt (Anlage 1, Punkt 2.2).  
 
V/0835/2010

- 2 - 
1.2.3 In den textlichen Festsetzungen wird die beschränkte Zulässigkeit für Sortimente 
der Nah- und Grundversorgung neu geregelt (Anlage 1, Punkt 2.3).  
 
1.2.4 Im Bebauungsplan und in den textlichen Festsetzungen entfällt die Festsetzung 
des Sondergebiets 2. (Anlage 1, Punkt 2.3).  
 
1.2.5 In den textlichen Festsetzungen werden als sonstige Nutzungen neben Fitness- 
und Gastronomieeinrichtungen auch Büros und sonstige Dienstleistungseinrich-
tungen mit Ausnahme von Arztpraxen, Pflegediensten und Apotheken zugelassen 
(Anlage 1, Punkt 2.4).  
 
1.2.6 Die Begründung wird bezüglich der inhaltlich und flächenmäßig neu geregelten 
Sortimente und Nutzungen geändert und ergänzt (Anlage 1, Punkte 2.1 – 2.4). 
 
 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.3.1 Der Empfehlung, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichs-
zentrums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten (Anlage 1, 
Punkt 1).  
 
1.3.2 Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellten (Anlage 1, Punkt 4 a).  
 
1.3.3 Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär 
und nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet 
worden seien (Anlage 1, Punkt 4 a).  
 
1.3.4 Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend (Anlage 1, Punkt 4 b).  
 
1.3.5 Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck (Anlage 1, Punkt 4 c).  
 
1.3.6 Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich (Anlage 1, Punkt 4 d).  
 
1.3.7 Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern (Anlage 
1, Punkt 4).  
 
2. Die gemäß Beschlussvorschlägen unter 1.2 geänderten Entwürfe der 29. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes und der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
sind erneut öffentlich auszulegen.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvor-
schläge keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
1. Die Entwürfe der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und der vorhabenbezogenen 2. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 haben im Parallelverfahren vom 16.08. bis zum 
16.09.2010 öffentlich ausgelegen.  
 
V/0835/2010

- 3 - 
V/0835/2010 
Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über 
die entsprechend der oben stehenden Beschlussvorschläge entschieden werden soll.  
 
2. Die vorgesehenen Änderungen machen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. Die 
Offenlegungen der Flächennutzungsplanänderung und der zugehörigen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanänderung sollen ab Ende Dezember 2010 stattfinden.  
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung 
2. geänderte Begründung zur FNP-Änderung 
3. Planzeichnung zur FNP-Änderung 
4. geänderte Begründung zur vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung 
5. geänderte Textliche Festsetzungen zur Bebauungsplanänderung 
6. geänderte Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0835/2010 
 
29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich 
östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck  
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B51a) / Bahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße  
Zur Offenlegung der Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung und der vorhabenbezogenen 
Änderung des Bebauungsplanes wurden die nachfolgenden Stellungnahmen vorgetragen:  
1. Die Bezirksregierung Münster – Dezernat Regionalentwicklung empfiehlt mit Schreiben vom 
19.08.2010 erneut, „die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche des Stadtbereichszentrums 
bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten“; gemeint ist hier eine 
entsprechende Darstellung in der Planzeichnung. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Vom Dezernat 32 der Bezirksregierung Münster wurden entsprechende Empfehlungen 
bereits früher im Rahmen von einzel nen Änderungen des Flächennutzungsplanes (FNP) 
vorgebracht (vgl. z. B. die 3. Änderung des fortgeschriebenen FNP 2007 sowie die 32. 
Änderung des fortgeschriebenen FNP 2009). Die Stadt Münster hat bisher im Rahmen der 
Änderung des Flächennutzungsplanes in der jeweiligen Begründung stets die konkrete, 
städtebaulich beabsichtigte Nutzung für den jeweiligen Standort dezidiert beschrieben. 
Insbesondere bei Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO werden Angaben zu 
Sortimentsbereichen und Verkaufsflächenobergrenzen in den Begründungen 
vorgenommen; so auch im vorliegenden Fall (siehe Kaptitel 3.1 „Sondergebiet 
Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum (SO SBZ)“, Seite 2-3 der Begründung des 
Entwurfs zur 29. Änderung des FNP der Stadt Münster).  
Der Rat der Stadt Münster beschließt in seinem abschließenden Beschluss über die 
jeweilige FNP-Änderung ausdrücklich auch die dazugehörige Begründung und bindet sich 
damit an die entsprechenden textlichen Begründungen und Erläuterungen für die 
nachfolgende Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
Daher ist es aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, bei der Darstellung von 
Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO alle differenzierten 
Nutzungsfestsetzungen zu den zulässigen Sortimentsbereichen und den jeweiligen 
Verkaufsflächenobergrenzen in der Planzeichnung oder in der dazu gehörigen 
Zeichenerklärung einer FNP-Änderung aufzulisten.  
Zudem erscheint eine solche Auflistung nicht zweckmäßig, da differenzierte Angaben zu 
einzelnen zulässigen Sortimentsbereichen und zu den jeweiligen 
Verkaufsflächenobergrenzen für jedes Sondergebiet in der zeichnerischen Darstellung oder 
in der Legende zu einer Verschlechterung der Lesbarkeit des Flächennutzungsplans und 
seiner Zeichenerklärung führen würden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Empfehlung der Bezirksregierung Münster, die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche 
des Stadtbereichszentrums bereits in der Flächennutzungsplanänderung festzuhalten, sollte 
aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3.1).  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
2. Der Vorhabenträger selbst regt Folgendes an:  
2.1 Es sollen Baby- und Kinderartikel mit maximal 200 m² zugelassen werden. Wenn das 
nicht möglich ist, sollen wenigstens 150 m² für Kinderwagen und Kindersitze 
zugelassen werden.  
Die Spielwarenbetreiber weisen darauf hin, dass z.B. Kinderwagen / Sportwagen / 
Buggys erheblichen Platzbedarf haben, so dass diese schnell die mit 5% begrenzte 
Randsortimentsgrenze erreichen können und somit andere, der Abrundung dienende 
Randsortimente, ausschließen. Diese Restriktion gefährdet die gewünschte Ansiedlung 
eines Spielwarenmarktes.  
Die Hinzunahme von „Kinder- und Babyartikel“ in die textliche Festsetzung unter 
„Spielwaren“ wäre zwar hilfreich, jedoch ist eine zusätzliche Verkaufsflächenfestsetzung 
für das Kinder- und Babyartikelsortiment  notwendig, da insbesondere Kinderwagen und 
Kindersitze „Platzfresser“ sind, die einen großen Teil der möglichen 
Randsortimentsflächen in Anspruch nehmen müssten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Verträglichkeitsuntersuchung zu den geplanten Einzelhandelssortimenten (GMA, 
Mai 2008) hat der Gutachter einen Spielwarenmarkt mit einer Verkaufsfläche von 900 
m² untersucht und festgestellt, das die höchste Umsatzumverteilungsquote mit ca. 15% 
des sortimentsbezogenen Umsatzes in der Innenstadt erreicht wird. Dieses Ergebnis 
wurde zum Anlass genommen für eine Begrenzung der Verkaufsfläche des 
Spielwarenmarktes auf 600 m², was einer maximalen Umsatzumverteilungsquote von 
10% entsprochen hätte.  
Einer Erweiterung der Verkaufsfläche für das Hauptsortiment „Spielwaren“ um 200 m² 
kann dennoch zugestimmt werden, da  
- Kinderwagen und Kindersitze zu den flächenintensiven Artikeln gehören,  
- der Einzelhandelsgutachter bei seiner Untersuchung beim Betriebstyp  
Spielwarenmarkt bereits das Sortiment Baby und Kinderartikel berücksichtigt hat,  
- der Gutachter für einen Spielwarenmarkt mit 900 m² VKF vor dem Hintergrund der 
Leistungsfähigkeit und überdurchschnittlichen Rentabilität der innerstädtischen 
Betriebe keine negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen für die 
Innenstadt prognostiziert hat, obwohl die ermittelte Umsatzumverteilungsquote bei 
15% liegen würde,  
- die jetzt angeregte Erweiterung des Hauptsortiments „Spielwaren“ mit 800 m² VKF 
immer noch geringer ausfallen würde als die gutachterlich untersuchte 
Größenordnung von 900 m².  
Beschlussvorschlag:  
Der letzte Spiegelstrich im zweiten Satz  der textlichen Festsetzung Nr. 1.1  zur 
Bebauungsplanänderung wird wie folgt neu gefasst:  
- Spielwaren mit maximal 600 m² Verkaufsfläche und Kinder- und Babyartikel mit 
maximal 200 m² Verkaufsfläche.  
(Beschlussvorschlag 1.2.1) 
Die Begründungen zur Bebauungsplanänderung und zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes werden entsprechend geändert und ergänzt.  
(Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.2.6)  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
2.2 Es sollen zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Randsortimente unterschieden 
und in beiden Bereichen jeweils 5% zugestanden werden.  
Die Sortimentsbestimmung im Bebauungsplan führt bei einigen potenziellen Mietern zu 
großen Schwierigkeiten. Mehrere Spielwarenbetreiber weisen darauf hin, dass 
notwendige Sortimentsteile wie z.B. Autokindersitze aufgrund des erheblichen 
Platzbedarfs im Rahmen der auf 5% limitierten Randsortimente nicht präsentiert werden 
können. Auch der Sportmarkt, der z.B. Dachgepäckträger für Fahrräder anbieten 
möchte, benötigt diese erweiterte Sortimentsgestaltung. Es ist hervorzuheben, dass die 
aufgeführten Warengruppen zu dem Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente 
gehören, die für das Stadtzentrum Münster wie auch für das Stadtteilzentrum St. Anna 
in keiner Weise kritisch sind.  
Die angeregte Regelung wäre im Übrigen gegenüber vielen Bebauungsplänen, die 
ohne Unterscheidung 10% gewähren, immer noch deutlich restriktiver.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Begründung zum Bebauungsplan gemäß soll, da neben dem Hauptsortiment 
ergänzende Randsortimente auf maximal jeweils 5 % der für die Nutzung zulässigen 
Verkaufsfläche möglich sind, der Ausschluss der in der Münsteraner Sortimentsliste 
aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung dafür Sorge 
tragen, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der 
wohnungsnahen Versorgung gegeben ist. Die Begrenzung der Flächen für die 
Randsortimente auf max. 5% der Verkaufsfläche ist deutlich restriktiver als übliche 
Regelungen, die ca. 10% als verträglichen Flächenanteil ansehen. Im Hinblick auf das 
räumlich nahegelegene Stadtteilzentrum am Dingbängerweg mit seinem überwiegend 
kleinteiligen Ladenbesatz, ist die Begrenzung sinnvoll.  
Der Verkaufsflächenanteil von 10% steht üblicherweise für zentrenrelevante 
Randsortimente zur Verfügung. Einer Beschränkung auf 5% 
Randsortimentsverkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente stimmt der 
Vorhabenträger nach wie vor zu. Da von nicht zentrenrelevanten 
Einzelhandelsnutzungen per se keine Zentren schädigenden Wirkungen ausgehen und 
der Anteil der Verkaufsflächen mit nicht zentrenrelevanten Nutzungen den Anteil der 
zentrenrelevanten und damit potenziell Zentren schädigenden Einzelhandelsnutzungen 
vermindert, sprechen keine Gründe gegen diese Anregung. In der neuen textlichen 
Festsetzung sollte deutlich gemacht werden, dass die Begrenzung der 
zentrenrelevanten Randsortimente sich auch auf max. 5 % der Gesamtverkaufsfläche 
des Stadtbereichszentrums beziehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der dritte Satz der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 entfällt, stattdessen wird Folgendes 
festgesetzt:  
ergänzende Randsortimente:  
- zentrenrelevante Randsortimente  gemäß Münsteraner Sortimentsliste – mit 
Ausnahme der dort aufgeführten Sortimente der Nah- und Grundversorgung – auf 
maximal 5 % der jeweils zulässigen Hauptsortimentsverkaufsfläche, höchstens 
jedoch auf 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche,  
- nicht zentrenrelevante Randsortimente  gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf 
maximal 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche  
(Beschlussvorschlag 1.2.2) 
Die Begründungen zur Bebauungsplanänderung und zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes werden entsprechend geändert und ergänzt.  
(Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.2.6)  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 3 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
2.3 Es soll auf den Ausschluss von Nahrungs- und Genussmitteln im Sondergebiet 1 
verzichtet werden, im Gegenzug soll diese Nutzung aber im Rahmen des 
Gesamtprojekts auf 100 m² begrenzt werden, wobei dieses Sortiment pro Laden auf 
maximal 50 m² angeboten werden darf.  
Im Gegenzug soll auf die gesonderte Festsetzung der Verkaufsfläche für Lebensmittel 
von 50 m² im Sondergebiet 2 verzichtet werden und damit das Sondergebiet 2 
überflüssig werden.  
Der komplette Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten der Nah- und 
Grundversorgung im Rahmen der Randsortiment e führt dazu, dass bestimmte gewollte 
Einzelhandelsangebote nicht realisiert werden können. Der gewünschte 
Spielwarenmarkt ist aus Vorhabenträgersicht ohne Eis und Snacks nicht vorstellbar, da 
ein Mietvertrag unter diesen Bedingungen nicht zustande kommen würde. Auch ein 
Sportmarkt muss beispielsweise Energiegetränke führen.  
Der vorgesehene Spielwarenfachmarkt benötigt aus Sicht potenzieller Betreiber 
zwingend das Sortiment Babypflege (z.B. Windeln) und Babynahrung. Als notwendige 
Verkaufsfläche hierfür werden ca. 30 m² für die Bereiche Pflege und Babynahrung 
angegeben. Diese Flächenangaben verstehen sich einschließlich der Verkehrsflächen. 
Da selbst diese sehr kleine Fläche nach der aktuellen Definition im Bebauungsplan 
nicht zulässig ist, wäre ein Spielwarenmarkt dieser Art nicht realisierbar und die Chance 
für breite Schichten der Bevölkerung vertan, einen preiswerten Spielwarenanbieter 
anzusiedeln.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Zulassung von jeweils max. 30 m² der Verkaufsfläche branchentypische Sortimente 
der Nah- und Grundversorgung (z. B. Sportartikel: Fitnessdrink, Powerriegel, 
Spielwaren: Babynahrung, Körperpflegeartikel) deckt den Bedarf an 
„betriebstypenspezifischen“ Lebensmitteln bzw. Waren der Nah- und Grundversorgung 
im Sportfachmarkt und im Kinderfachmarkt ab und ist aufgrund der geringen 
Verkaufsfläche ohne Auswirkung auf die zentralen Versorgungsbereiche.  
Eine weitere Zulassung von Flächen für Sortimente der Nah- und Grundversorgung in 
den übrigen Einzelhandelsnutzungen ist nicht erforderlich, da den Inhalten des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster gemäß, im Rahmen der Begrenzung der 
zentrenrelevanten Randsortimente, nur ausnahmsweise und eingeschränkt im 
unmittelbaren Kassenbereich auch nahversorgungsrelevante Sortimente in einer 
Größenordnung allerdings bis 10 m² zulässig sind.  
Zur Eindeutigkeit des Bebauungsplanes sollte dieser Sachverhalt in die textlichen 
Festsetzungen aufgenommen werden.  
Im Gegenzug kann auf die Festsetzung des Sondergebiets 2 (mit maximal 50 m² der 
Einzelhandel mit Nah- und Grundversorgung) verzichtet werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der dritte Satz der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 entfällt, stattdessen wird zusätzlich 
zum Beschluss zu 2.2 Folgendes festgesetzt:  
- nur für die Hauptsortimente Sportartikel und Spielwaren sind ausnahmsweise 
branchentypische Sortimente der Nah- und Grundversorgung  (z. B. 
Sportartikel: Fitnessdrinks, Powerriegel, Spielwaren: Babynahrung, 
Körperpflegeartikel) zulässig, wenn die Verkaufsfläche maximal 30 m² der 
Hauptsortimentsverkaufsfläche nicht übersteigt,  
- In den unmittelbaren Kassenbereichen sind Nah- und 
Grundversorgungssortimente ausnahmsweise zulässig, wenn die Verkaufsfläche 
10 m² je Laden nicht überschreitet.  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
(Beschlussvorschlag 1.2.3) 
Im Bebauungsplan und in den textlichen Festsetzungen entfällt die Festsetzung des 
Sondergebietes 2.  
(Beschlussvorschlag 1.2.4) 
Die Begründungen zur Bebauungsplanänderung und zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes werden entsprechend geändert und ergänzt.  
(Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.2.6)  
2.4 Es sollen medizinische oder medizinnahe A ngebote (wie Arztpraxen und Heilpraktiker) 
ausgeschlossen werden, alle übrigen Dienstleistungsnutzungen aber gestattet werden.  
Durch die starke Einschränkung der sonstigen Nutzungen leidet die Multifunktionalität 
des Stadtbereichszentrums. Es ist städtebaulich nicht begründbar, wieso z.B. Büros 
und Geldautomaten ausgeschlossen sein sollen. Um dem Schutz des Stadtteilzentrums 
St. Anna Rechnung zu tragen, in dem sich Angebote aus dem Medizinbereich 
angesiedelt haben, kann man sich Einschränkungen in bestimmten Bereichen 
vorstellen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Auf Grund des Ratsbeschlusses (Punkt 24.2.1 V/0492/2009/1 vom 07.07.2010) wurde 
die ursprüngliche Fassung zur Offenlegung so geändert, dass als sonstige Nutzungen 
nur Fitness- und Gastronomieeinrichtungen zugelassen wurden.  
Der Wunsch des Investors ist nachvollziehbar. Der Ausschluss fast jeglicher 
Dienstleistungsnutzungen ebenso wie jedweder Büronutzungen in einem 
Stadtbereichszentrum erscheint nicht praxisgerecht. Es sollte daher auf den Inhalt der 
ursprünglichen Fassung zurückgegriffen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der vierte Satz  der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 (unter sonstige Nutzungen) wird 
um folgende Spiegelstriche ergänzt:  
- Büros und 
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen mit Ausnahme von Arztpraxen, 
Pflegediensten und Apotheken.  
(Beschlussvorschlag 1.2.5)  
Die Begründungen zur Bebauungsplanänderung und zur Änderung des 
Flächennutzungsplanes werden entsprechend geändert und ergänzt.  
(Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.2.6)  
3. Mehrere Bürger regen gemeinsam an, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu 
verkleinern.  
Mit 7.250 m² Gesamtverkaufsfläche und erheblichen Erweiterungsflächen im noch nicht 
überplanten Bereich ist das Stadtbereichszentrum insgesamt zu groß dimensioniert:  
a) Die zahlreichen in jüngster Vergangenheit fertig gestellten, bzw. im Bau und noch in 
Planung befindlichen Stadtbereichszentren stellen in Summe für die Innenstadt eine 
große Gefährdung dar.  
Eine singuläre Betrachtung der Auswirkungen eines einzelnen Zentrums (wie hier 
offengelegt) ist nicht ausreichend. Das Einzelhandelskonzept, auf das in der 
Begründung immer wieder Bezug genommen wird, legt den Standort fest, nicht aber die 
zur Realisierung vorgeschlagene Größenordnung.  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 5 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
b) Ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum ist aus der Sicht des Stadtbezirks vor dem 
Hintergrund eines weiteren im Stadtbezirk Münster-West vorhandenen Zentrums an der 
Roxeler Straße völlig ausreichend. Zum Beispiel: Mit zulässigen 2750 m² für Bekleidung, 
1200 m² für Sportbekleidung, 1300 m² u. a. für Heimtextilien und 1850 m² für Schuhe 
und erheblichen Erweiterungsflächen auf den noch nicht überplanten Flächen des 
Stadtbereichszentrums ist selbst bei nur anteiliger Nutzung der Flächen eine 
Verachtfachung des Angebots (derzeit 750 m²) für Textil und Schuhe am Standort 
zulässig. Diese Vervielfachung des Angebotes ist zu stark aus der Größe der zur 
Verfügung stehenden Flächen als aus einzelhändlerischen Erfordernissen / Bedarfen 
abgeleitet.  
c) Nur ein kleines Stadtbereichszentrum ohne kleinteiligen Einzelhandel, ohne 
Dienstleistungen und über den Discounter hinausgehenden Nah- und 
Grundversorgungsangeboten trägt Gewähr dafür, dass das sich gerade entwickelnde 
Stadtteilzentrum in Mecklenbeck-Mitte auf Dauer bestehen kann.  
d) Ein Stadtbereichszentrum in der geplanten Größenordnung an diesem Standort ist aus 
verkehrlicher Sicht trotz der in Aussicht gestellten Verkehrsmaßnahmen nicht 
verträglich. Es wird zu einer Überlastung der Weseler Straße, einer erheblichen 
Mehrbelastung von Dingbängerweg, Meckmannweg und zu erheblichen 
Schleichverkehren im Wohngebiet Mecklenbeck-Mitte (als kürzester Verbindung 
zwischen Stadtteilzentrum und Stadtbereichszentrum) führen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
zu a):  Die seit den 90er Jahren geplanten und realisierten Stadtbereichszentren (York-Center, 
Roxeler Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Germania-Campus) sind im Auftrag des Rates 
der Stadt Münster bewusst als Ergänzungsstandorte zur City entwickelt worden, da die 
City nicht alle Flächenbedarfe aufnehmen konnte und kann. Sie stellen ein städtebaulich 
integriertes und stadträumlich ausgewogenes Einzelhandelsangebot für die Bürgerinnen 
und Bürger dar mit Schwerpunkt im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich.  
Der Betriebstypenschwerpunkt dieser Stadtbereichszentren liegt im Fachmarktbereich, 
oftmals im Niedrigpreissegment (Disc ount). Eine schwächende Konkurrenz zur 
Innenstadt besteht nicht, was sich allein daran zeigt, dass die Einzelhandelsentwicklung 
in der City / Innenstadt in allen Brachen boomt. Der Einzelhandel in der Innenstadt ist 
stark aufgestellt. Ihre Attraktivität und Funktionsfähigkeit wird durch die Realisierung des 
Stadtbereichszentrums Weseler Straße in der geplanten Struktur nicht beeinträchtigt.  
Die Entwicklung des Bereiches südlich der Weseler Straße zum Stadtbereichszentrum 
wird ebenfalls von der Stadt seit Mitte der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das 
Zentrenkonzept zum Raumfunktionalen Konzept (1997) als auch die Fortschreibung des 
Flächennutzungsplanes (2004) und das Einzelhandelskonzept (2004) weisen den 
Standort als Zentralen Versorgungsbereich im Kontext mit allen übrigen 
Einzelhandelszentren aus.  
Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen wurden seitens der Gesellschaft für 
Markt- und Absatzforschung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie Münster - 
Mecklenbeck, Stadtbezirkszentrum südlich der Weseler Straße“ (GMA, Köln, Mai 2008) 
überprüft. Auch unter Berücksichtigung von Agglomerationseffekten sind keine 
strukturgefährdenden Auswirkungen auf innerstädtische und wohnungsnahe 
Versorgungsstandorte in Münster festgestellt worden.  
Eine singuläre Betrachtung der Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums ist nicht 
gegeben und die zur Realisierung vorgeschlagene Größenordnung ist verträglich.  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 6 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
zu b) und c):   
Mit max. 7.250 m² Gesamtverkaufsfläche wird eine Obergrenze bestimmt, die 
unabhängig von der anteiligen Aufteilung der Verkaufsfläche auf die zulässigen 
Sortimente, abschließend gilt. Unter Berücksichtigung der ansässigen SB- und 
Fachmärkte, für die Bestandsschutz besteht, wird sich die Verkaufsfläche für 
Einzelhandelsnutzungen im weiteren Bereich des Stadtbereichszentrums auf ca. 8.186 
m² (mit Lebensmitteldiscounter und Backshop) belaufen. Bislang, also ohne 
Stadtbereichszentrum, waren bereits 7386 m² (Lebensmitteldiscounter: 893 m², 
Backshop: 43 m², Takko: 400 m², Schuhfachmarkt Facies 350 m², Hellweg Baumarkt: 
4200 m² und Teak 24: 1500 m²) Verkaufsflächen vorhanden, so dass real nur ca. 800 m² 
mehr entstehen. 
Grundlage der Festsetzungen bilden die in mehreren Abstimmungsschritten mit der 
Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezirksregierung 
Münster nach Art und Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutachten der 
GMA kommt demnach zu dem Ergebnis, dass das Stadtbereichszentrum mit dem 
geplanten Einzelhandelsbesatz den Vorgaben der zentralen Kernvorschrift zur 
Steuerung des großflächigen Einzelhandels in NRW (§ 24a 
Landesentwicklungsprogramm / LEPro) entspricht: 
Der Planstandort wird in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt 
Münster als Stadtbereichszentrum mit mittelzentraler Versorgungsfunktion und damit als 
zentraler Versorgungsbereich gemäß § 24a LEPro definiert. Die geplanten Fachmärkte 
sind als marktfähige Betriebstypen zu bewerten, die grundsätzlich geeignet sind, die 
Versorgungsfunktion des Oberzentrums Münster zu festigen und zu ergänzen. Aufgrund 
der Zuordnung des Planstandorts zum Stadtteil Mecklenbeck ist das Vorhaben 
grundsätzlich geeignet, die Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung im westlichen 
Stadtgebiet zu verbessern. Durch das Planvorhaben werden zwar 
Kaufkraftumverteilungen innerhalb der Stadt Münster ausgelöst, jedoch können nach 
Aussage des Gutachters Existenzgefährdungen ansässiger Wettbewerber und 
Funktionsschwächungen benachbarter zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen 
werden. Auch unter Berücksichtigung von Agglomerationseffekten sind keine 
strukturgefährdenden Auswirkungen auf innerstädtische und wohnungsnahe 
Versorgungsstandorte in Münster zu erwarten.  
zu d):  Durch das geplante Stadtbereichszentrum werden zwar Quell- und Zielverkehre 
ausgelöst, diese sind aber nicht maßgeblich für die zu erwartenden 
Prognoseverkehrsstärken im Zuge der Weseler Straße. Die Verkehrsprognose 
berücksichtigt sämtliche gewerbliche und andere städtebauliche Entwicklungen – und 
deren Ziel- und Quellverkehre – im Stadtgebiet. Die Gesamtentwicklung ist maßgeblich 
für die Entwicklung der Verkehrsmengen.  
Die Prognosen lassen Belastungen bis zu einer Grenze von etwa 24.000 KFZ / Tag 
erwarten. Dieser Verkehr wird auch dann im Bereich des geplanten 
Stadtbereichszentrums entstehen, wenn dort andere Nutzungen wie die heute bereits 
zulässigen Möbel- und Kfz-Handelsbetriebe realisiert werden sollten.  
Beschlussvorschlag:  
zu a):  Der Ansicht, dass die geplanten und realisierten Stadtbereichszentren in Summe 
eine Gefährdung für die Innenstadt darstellen, sollte nicht gefolgt werden 
(Beschlussvorschlag 1.3.2).  
Der Stellungnahme, dass die Auswirkungen dieses einzelnen Zentrums singulär und 
nicht unter Berücksichtigung der anderen Stadtbereichszentren betrachtet worden 
seien, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3.3).  
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 7 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
zu b):  Der Auffassung, ein deutlich kleineres Stadtbereichszentrum sei aus Sicht des 
Stadtbezirkes völlig ausreichend, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.3.4).  
zu c):  Dem Standpunkt, ein Stadtbereichszentrum dieser Größenordnung gefährde das 
Stadtteilzentrum Mecklenbeck, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 
1.3.5). 
zu d):  Der Ansicht, das Stadtbereichszentrum sei in der geplanten Größenordnung an 
diesem Standort aus verkehrlicher Sicht nicht verträglich, sollte nicht gefolgt werden 
(Beschlussvorschlag 1.3.6). 
Der Anregung, das geplante Stadtbereichszentrum deutlich zu verkleinern, sollte nicht 
gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.3.7).  
4. Es wird angeregt, vor Rechtskraft der Änderungen von Flächennutzungsplan und 
Bebauungsplan sicherzustellen, dass sich über den bestehenden Lebensmittel-Discounter 
hinaus keine Nah- und Grundversorgungsangebote (m it Ausnahme Futtermittel) im Bereich 
des Stadtbereichszentrums ansiedeln dürfen.  
Eine Drogerie, Metzgerei oder ähnliche Nah- und Grundversorgungssortimente im Bereich 
des heutigen Futtermittelhandels würden im Zusammenspiel mit dem vorhandenen 
Discounter der postulierten Aufgabenteilung zwischen Stadtbereichszentrum und 
Stadtteilzentrum widersprechen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Für den westlich an das geplante Stadtbereichszentrum angrenzenden Bereich, der gemäß 
Einzelhandelskonzept ebenfalls zum zentralen Versorgungsbereich gehört, hat der Rat den 
Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 gefasst. Die Zielsetzung der 
Planung besteht in der Steuerung der künftigen Einzelhandelsnutzung in Ergänzung zum 
geplanten Stadtbereichszentrum. Auch hierfür soll die Aufgabenteilung zwischen 
Stadtteilzentrum am Dingbängerweg und Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße 
beachtet werden und folglich die Nah- und Grundversorgungssortimente ausgeschlossen 
werden.  
Diese Regelungen werden ihre rechtliche Wirkung allerdings nur für künftige Bauvorhaben 
entfalten. Die vorhandenen Nutzungen genießen Bestandsschutz. Das Gebäude in dem 
sich heute der Futtermittelmarkt befindet, ist als Handelsbetrieb genehmigt. Eine 
Sortimentsbestimmung trifft die Genehmigung nicht, so dass auch der Wechsel zu anderen 
Sortimenten dem Bestandsschutz unterläge und keine Nutzungsänderung darstellen würde, 
deren Genehmigungsfähigkeit nach den künftigen Festsetzungen (Ausschluss von Nah- und 
Grundversorgungssortimenten) zu beurteilen wäre.  
Das bestehende Ladenlokal hat allerdings lediglich ca. 500 m² Verkaufsfläche, was für 
Discounter im Nahversorgungsbereich deutlich zu klein ist. Außerdem hat der Eigentümer 
des Objektes gegenüber dem Vorhabenträger erklärt, dass er anstelle des 
Futtermittelmarktes künftig keinen Drogeriemarkt ansiedeln werde.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
5. Die Stadtwerke Münster regen an, zur Sicherstellung der Stromversorgung eine Trafostation 
innerhalb des geplanten Gebäudes zu integrieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Anregungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der Durchführung des 
Bauvorhabens selbst erfolgen müssen und sind nicht Gegenstand der vorhabenbezogenen 
STADT MUNSTER Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 8 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
 
29. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 
Stellungnahme zur Offenlegung / Seite 9 von 9 
Bebauungsplanänderung. Der Investor hat schriftlich versichert, dass die genannten 
Belange dementsprechend bei der Bauantragstellung berücksichtigt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
6. Die DB Services Immobilien GmbH teilt mit, dass Belange der DB- AG durch einen in der 
Örtlichkeit stehenden Oberleitungsmast 61-13 berührt sind und Anpflanzungen von Bäumen 
im Bereich des Oberleitungsmastes nicht zulässig sind. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Anregungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der Durchführung des 
Bauvorhabens selbst erfolgen müssen und sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans. Der Investor bzw. dessen beauftragter Architekt haben das Schreiben der 
DB Services Immobilien GmbH erhalten. Der Investor hat schriftlich versichert, dass die 
genannten Belange dementsprechend bei der Bauantragstellung berücksichtigt werden. 
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschluss erübrigt sich.

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0835/2010 
 
Begründung   
zum geänderten Entwurf der 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West, Stadtteil Mecklen-
beck, im Bereich östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Straße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass und Planungsziele.......................................................................................................1 
2. Änderungsbereich..................................................................................................................................3 
3. Änderungsinhalte...................................................................................................................................3 
3.1 Sondergebiet Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum (SO SBZ).......................................... 3 
3.2 Grünflächen ................................................................................................................................4  
3.2.1 Zweckbestimmung Parkanlage.........................................................................................4 
3.2.2 Zweckbestimmung Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft........................................................................................................5 
3.3 Verkehrsflächen Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) ................................... 5 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ...................................................5 
4.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 5 
4.2 Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung....................... 5 
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes....................................................... 5 
4.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 5 
4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 7 
4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 7 
4.7 Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 7 
4.8 Zusammenfassung..................................................................................................................... 8 
5. Gesamtabwägung..................................................................................................................................8 
5.1 Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich .................................................................................. 8 
5.2 Altlasten...................................................................................................................................... 8 
5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung............................................................................. 8 
5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit ................................................................................................. 9 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster ist die 
geplante Neubebauung des Grundstücks östlich der Heroldstraße / südlich der Weseler Straße. 
Der Vorhabenträger beabsichtigt sein Grundstück südlich der Weseler Straße komplett frei zu 
machen und neu zu nutzen. Das ca. 1,64 ha große Grundstück ist  – zusammen mit benachbar-
ten Flächen –  seit langem als Einzelhandelsstandort etabliert. Zuletzt verfügte es über einen 
Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie Schuh- und Bekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 m² Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinrichtungen. Das Auslaufen des Mietvertrages 
für den Baumarkt nimmt der Vorhabenträger zum Anlass, den Standort insgesamt neu zu über-
planen. 
Die für die Umsetzung der Ziele erforderliche vorhabenbezogene 2. Änderung B-Plan Nr. 342 
sieht eine II-geschossige Bebauung mit großflächigen Fachmärkten für die Sortimente Beklei-
dung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Bürosortimente, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren 
sowie Gastronomie und eingeschränkt Dienstleistungsangebote im Erdgeschoss und eine Fit-
nesseinrichtung sowie Büros im Obergeschoss vor. Die Verkaufsfläche soll maximal 7.250 m² 
betragen. Ebenerdig und auf einem Parkdeck werden ca. 290 Stellplätze vorgesehen. Die Er-
schließung von der Weseler Straße wird leistungsfähiger ausgebaut. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
Hiermit wird den Zielen des im Februar 2009 durch Ratsbeschluss fortgeschriebenen Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster entsprochen, welches an diesem Standort ein 
Stadtbereichszentrum (SBZ) vorsieht. 
Die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts werden im Stadtteil Mecklenbeck aktuell 
durch 
• den Ausbau des Stadtteilzentrums westlich Dingbängerweg nach den Ergebnissen eines 
Investorenwettbewerbs,  
• die Vorbereitung für den Ausbau des Standortes südlich der Weseler Straße zum Stadtbe-
reichszentrum und  
• die Änderung der Bebauungspläne (BP) für die Industrie- und Gewerbegebiete nördlich 
und südlich der Weseler Straße (An der Hansalinie (BP 268) und Harkortstraße (BP 312)) 
mit dem Ziel einer restriktiven Regelung zu Einzelhandelsansiedlungen 
umgesetzt. 
Die Entwicklung des Bereichs südlich der Weseler Straße zum Stadtbereichszentrum  wird von 
der Stadt bereits seit Anfang der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das Zentrenkonzept zum Raum-
funktionalen Konzept (1996) als auch der 2004 fortgeschriebene Flächennutzungsplan und das 
Einzelhandelskonzept (2004) mit seiner Fortschreibung als Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
aus Februar 2009 weisen den Standort als Zentralen Versorgungsbereich aus.  
Zusammen mit dem bestehenden Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße im Stadtteil 
Gievenbeck übernimmt der Standort an der Weseler Straße übergeordnete Versorgungsfunkti-
onen für den mit mehr als 54.000 Einwohnern zweitgrößten Münsteraner Stadtbezirk Münster-
West. 
Der Versorgungsstandort an der Roxeler Straße  erfüllt sowohl die Funktion eines Stadtbe-
reichszentrums als auch die eines Grundversorgungszentrums für den Stadtteil Gievenbeck. 
Das Angebot umfasst ein SB-Warenhaus mit 50% Verkaufsflächenanteil für Lebensmittelange-
bote, einen Bau- und Gartenmarkt und kleinteiligere Einzelhandelsnutzungen mit Läden für Be-
kleidung und Schuhe sowie das Forum. Das Forum weist eine II - IV-geschossige Bebauung mit 
einem markanten VII-geschossigen Turmgebäude auf. In den Obergeschossen befinden sich 
Büros, Dienstleister sowie eine Altenwohn- und Pflegeeinrichtung.  
Demgegenüber wird der Versorgungsstandort an der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck 
anders strukturiert. Er soll nur die Aufgaben der übergeordneten Versorgung eines Stadtbe-
reichszentrums erfüllen, während die Grundversorgung durch das Stadtteilzentrum am Ding-
bängerweg wahrgenommen werden soll.  
Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Versorgungsstandorten in Mecklenbeck basiert auf 
Entscheidungen vom Beginn der 1990er Jahre, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Be-
reichs Mecklenbeck-Mitte den Bereich um die St.-Anna-Kirche zur Stadtteilmitte und zu einem 
soziokulturellen Zentrum Mecklenbecks auszubauen. Im Rahmen der Entwicklung des Wohn-
gebietes Mecklenbeck-Mitte wurden dort ein Lebensmittel-Vollsortimenter angesiedelt und 
kleinteilige Angebote für die tägliche Versorgung geschaffen. Zentrale Dienstleistungen, Gast-
ronomie, der Wochenmarkt und das Bürgerhaus Hesselmannscher Hof ergänzen das Angebot. 
Zurzeit erfolgt die Erweiterung des Stadtteilzentrums südlich der St.-Anna-Kirche mit weiteren 
Nahversorgungsanbietern.  
Die Aufgabenteilung mit dem Stadtteilzentrum am Dingbängerweg bedeutet für das geplante 
Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße konkret, dass hier grundsätzlich keine Nah-
versorgungsangebote entstehen werden.
 Ausnahmen hierzu bilden der bestehende Lebensmit-
tel-Discounter, für die Hauptsortimente Sportartikel und Spielwaren branchentypische Sortimen-
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
te der Nah- und Grundversorgung (z. B. Sportartikel: Fitnessdrinks, Powerriegel) auf maximal 
30 m² der Hauptsortimentsverkaufsfläche sowie Nah- und Grundversorgungssortimente in den 
unmittelbaren Kassenbereichen aller Einzelhandelsbetriebe mit maximal 10 m² Verkaufsfläche 
je Laden.  
Darüber hinaus wird durch die nahezu ausschließlich großflächigen Fachmarktangebote mit 
entsprechend anderen Vertriebsformen eine andere Ausrichtung gegenüber dem kleinteiligeren 
Angebot im Zentrum Roxeler Straße gewährleistet. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als Gewerbegebiet dar. 
Zukünftig soll der Änderungsbereich im FNP als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Stadtbereichszentrum“ (SO SBZ) dargestellt werden. Die im Parallelverfahren zur vorliegenden 
Änderung des FNP in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene 2. Änderung des B-Plans Nr. 
342 stellt sicher, dass die Ziele dieser Planung umgesetzt werden können.  
2. Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 29. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für das 
geplante Stadtbereichszentrum liegt im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Mecklenbeck. Die 
Fläche grenzt im Norden an die Weseler Straße, im Osten an den zentralen Nord-Süd Grünzug 
mit der geplanten, verlegten Heroldstraße (Bahnunterführung). Im Westen grenzt der Planbe-
reich an bestehende gewerbliche Nutzungen östlich der bestehenden Heroldstraße (Bahnüber-
gang); südlich angrenzend verläuft die Bahnstrecke Wanne-Eickel – Münster – Bremen. 
3. Änderungsinhalte 
3.1 Sondergebiet Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum (SO SBZ) 
Im Rahmen der 29. Änderung des fortgeschriebenen FNP wird ein bisher dargestelltes Gewer-
begebiet in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum (SO SBZ) um-
gewidmet. 
Der Rahmen der versorgungsstrukturell zulässigen Einzelhandels- und ergänzenden Nutzun-
gen im multifunktionalen Stadtbereichszentrum Weseler Straße im Geltungsbereich der vorha-
benbezogenen 2. Änderung des B-Plans Nr. 342 besteht aus:  
- Einzelhandel mit einer Gesamt-Verkaufsfläche (VKF) von maximal 7.250 m², 
- jeweils ein Betrieb oder mehrere Betriebe mit den folgenden Sortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2.750 m² VKF (maximal 1 Laden mit weniger als 500 m² VKF), 
- Schuhe mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als  
- 500 m² VKF), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung mit maximal 1.200 m² VKF, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² VKF, 
- Bürosortiment mit max. 1.500 m² VKF, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1.300 m² VKF, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit max. 1.000 m² VKF, 
- Möbel mit max. 1.500 m² VKF und 
- Spielwaren mit max. 600 m² VKF und Kinder- und Babyartikel mit maximal 200 m² VKF. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
Die festgesetzten Sortimente bezeichnen jeweils das Hauptsortiment.  
Folgende ergänzende Randsortimente sind zulässig: 
- zentrenrelevante Randsortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste – mit Ausnahme 
der dort aufgeführten Sortimente der Nah- und Grundversorgung – auf maximal 5 % der 
jeweils zulässigen Hauptsortimentsverkaufsfläche, höchstens jedoch auf 5 % der zulässi-
gen Gesamtverkaufsfläche, 
- nicht zentrenrelevante Randsortimente  gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf maxi-
mal 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche,  
- nur für die Hauptsortimente Sportartikel und Spielwaren sind ausnahmsweise bran-
chentypische Sortimente der Nah- und Grundversorgung (z. B. Sportartikel: Fitness-
drinks, Powerriegel; Spielwaren: Babynahrung, Körperpflegeartikel) zulässig, wenn die 
Verkaufsfläche maximal 30 m² der Hauptsortimentsverkaufsfläche nicht übersteigt, 
- in den unmittelbaren Kassenbereichen sind Nah- und Grundversorgungssortimente aus-
nahmsweise zulässig, wenn die Verkaufsfläche 10 m² je Laden nicht überschreitet. 
Als sonstige Nutzungen sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1.400 m² Nutzfläche; zusätzlich sind max. 600 m² 
Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche, 
- Büros und 
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen mit Ausnahme von Arztpraxen, Pflegediensten 
und Apotheken. 
Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen gem. dem Entwurf zur vorhabenbezogenen 
2. Änderung des B-Plans Nr. 342 wurden seitens der Gesellschaft für Markt- und Absatzfor-
schung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie Münster - Mecklenbeck, Stadtbezirkszent-
rum südlich der Weseler Straße“ (GMA, Köln, Mai 2008) überprüft.  
Grundlage der Festsetzungen bilden die in mehreren Abstimmungsschritten mit der Industrie- 
und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezirksregierung Münster nach Art und 
Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutachten kommt demnach zu dem Ergebnis, 
dass das Stadtbereichszentrum mit dem geplanten Einzelhandelsbesatz den Vorgaben des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht. 
3.2 Grünflächen 
3.2.1 Zweckbestimmung Parkanlage 
Im Osten des Plangebiets ist die Aufweitung des bisher bereits dargestellten zentralen Nord-
Süd-Grünzugs westwärts vorgesehen, wodurch ein bisher dargestelltes Gewerbegebiet über-
plant wird. In der aufgeweiteten Grünfläche verläuft auch die Trasse der geplanten verlegten 
Heroldstraße (Bahnunterführung), die als nicht-klassifizierte Straße jedoch im FNP nicht als 
Straße dargestellt ist.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
3.2.2 Zweckbestimmung Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft 
Innerhalb der Grünfläche ist auch die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (kurz: Ausgleichsmaßnahmen) vorgesehen, 
weshalb ein entsprechendes Planzeichen zusätzlich in der Grünfläche dargestellt wird.  
3.3 Verkehrsflächen  
Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) 
Im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster werden öffentlich zugängliche Parkflächen (Park-
plätze / Parkhäuser) mit einer Kapazität von mehr als 200 Stellplätzen mit dem Planzeichen „P“ 
(Öffentliche Parkfläche) dargestellt. Der wirksame FNP stellt dieses Planzeichen auch nördlich 
des geplanten Bahn-Haltepunktes Mecklenbeck dar. Dieses Planzeichen wird in das neu dar-
gestellte Sondergebiet verschoben, wo knapp 270 öffentlich zugängliche Stellplätze geplant 
sind.  
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
4.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungs-
grad für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. 
Die Ergebnisse beruhen auf der ausführlichen Ermittlung der Umweltauswirkung im parallel 
aufgestellten Bebauungsplan-Verfahren.  
4.2 Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Wesentliches Ziel der 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans (FNP) ist es, 
vorhandene Gewerbeflächen zwecks Ansiedlung von großflächigen Fachmärkten, Fitnessein-
richtungen und Büronutzungen nunmehr als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stadtbe-
reichszentrum“ (SO SBZ) darzustellen. Den Anlass bildet die 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 342, dessen Entwurf ein entsprechendes Sondergebiet festsetzt. Darüber hinaus wird der 
östlich gelegene Grünzug nach Westen ausgeweitet und tritt an die Stelle bisheriger Gewerbe-
gebietsflächen. Innerhalb der Grünfläche verläuft auch die geplante Trasse der verlegten He-
roldstraße (B-Plan Nr. 486), die im FNP jedoch nicht darzustellen ist. 
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundes-
immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehöriger Verordnungen. Referenzmaßstab für die 
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die derzeitigen Darstellungen des FNP.  
4.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt en erheblichen Umweltauswirkungen sind im Um-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der FNP bis-
lang bereits Gewerbeflächen darstellt und für das Gebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 
342 vorliegt.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
Tabelle 1: Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung  
auf die zu betrachtenden Schutzgüter. 
Umweltbelange Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun-
gen 
Mensch 
 
Die zu ändernden Flächen werden 
gegenwärtig im FNP als Gewerbe-
gebiet dargestellt. Die nächsten 
Wohngebäude befinden sich in 
rund 80 m Entfernung in südlicher 
und östlicher Richtung sowie rund 
100 m Entfernung in nördlicher 
Richtung.  
Das Gebiet ist erheblichen Lärmbe-
lastungen von Straße und Schiene 
ausgesetzt. Für die Weseler Straße 
werden Verkehrsbelastungen von 
ca. 24.000 Kfz/24h prognostiziert 
(2020). 
Als erhebliche und nachhaltige Beein-
trächtigung sind die auf das Plangebiet 
einwirkenden Lärmimmissionen zu be-
rücksichtigen. Durch die benachbarte  
Weseler Straße werden erhöhte Lärm-
immissionen erwartet, die nur in Verbin-
dung mit einem Verzicht auf Wohnnut-
zung verträglich zu gestalten sind.  
Etwaige Vermeidungsmaßnahmen sind 
auf der Ebene des Bebauungsplans zu 
regeln. 
 
Tiere / Pflanzen / 
biologische Vielfalt 
Im westlichen Änderungsbereich 
befindet sich ein voll versiegelter 
Gewerbestandort; im östlichen Än-
derungsbereich liegt innerhalb des 
dargestellten Gewerbegebiets zur-
zeit eine Wiese bzw. Wiesenbra-
che.  
Kein Hinweis auf Vorkommen 
schutzwürdiger bzw. planungsrele-
vanter Arten. 
Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder eu-
ropäische Vogelschutzgebiete wer-
den nicht berührt. 
Die Änderungen führen insgesamt zu ei-
ner Rücknahme der Darstellung von 
Bauflächen ggü. Freiflächen. Ein Aus-
gleich für Eingriffe in Natur und Land-
schaft ist daher nicht erforderlich. 
 
Landschaft (Orts-
bild) 
 
Das Gebiet ist Bestandteil eines 
lang gestreckten Gewerbegebietes 
zwischen Weseler Straße und 
Bahnlinie Wanne-Eickel - Bremen. 
Nördlich der Weseler Straße 
schirmt eine Ausgleichsfläche zu-
künftig das Sondergebiet von den 
jenseitigen Misch- und Wohnbau-
flächen ab. 
Eine maßgebliche Betroffenheit der 
Landschaft ist durch die Vorprägung als 
Gewerbegebiet nicht gegeben. 
Boden 
 
Im Änderungsbereich befindet sich 
eine Altlasten-/ Verdachtsfläche; 
Bei den natürlich anstehenden Bö-
den handelt es sich um Pseudo-
gleypodsole. 
Wasser Die Grundwasserneubildung ist 
durch die bestehende Gewerbe-
nutzung bereits unterbunden. 
Ein erhebliches Gefährdungspotenzial 
geht von der Altlasten-/Verdachtsfläche 
nicht aus. Eine Kennzeichnung ist nach 
Auskunft der Unteren Bodenschutzbe-
hörde nicht erforderlich. Eine Konkretisie-
rung erfolgt auf der Ebene des Bebau-
ungsplans. 
Die Darstellung als Sondergebiet führt 
nicht zu einer Erhöhung der Versiege-
lung ggü. einer Gewerbenutzung. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 9

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 9 
Umweltbelange Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswirkun-
gen 
Klima  
 
Klimatisch ohne nennenswerte Re-
levanz. 
Klimatisch kaum wirksame Veränderung 
ggü. dem heutigen Planungsstand. Die 
positive Auswirkung einer Ausdehnung 
des Grünzuges wird durch den geplanten 
Verlauf der verlegten Heroldstraße in-
nerhalb des Grünzuges relativiert. 
Luft 
 
Die Weseler Straße zählt zu den 
am stärksten von Luftverunreini-
gungen betroffenen Straßen in 
Münster. Im Planbereich liegt eine 
relativ günstige Belüftungssituation 
vor. 
Überschreitungen der Grenzwerte der 
22. BImSchV sind aufgrund der hohen 
Verkehrsbelastung nicht von vorne her-
ein auszuschließen. Da weder eine Stra-
ßenschlucht erzeugt wird noch beson-
ders empfindlichen Nutzungen geplant 
werden, ist auf der Basis von Ver-
gleichsmessungen in anderen Bereichen 
der Weseler Straße nicht mit kritischen 
Werten zu rechnen. 
Sach- und Kultur-
güter  
Im Bereich der Planung befinden 
sich gewerblich genutzte Gebäude 
sowie ungenutzte Gebäudekom-
plexe. 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind 
beim Abriss der Gebäudekomplexe nicht 
zu erwarten. 
Wechselwirkungen  keine signifikanten Wechselwir-
kungen 
keine Relevanz 
Sonstige umweltbezogene Fachplanungen oder Schutzausweisungen, insbesondere FFH-
Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht tangiert. 
4.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Unter den gegenwärtigen planungsrechtlichen Voraussetzungen kann am Standort keine Nut-
zung als Stadtbereichszentrum erfolgen, da hierfür eine Ausweisung als Sondergebiet Voraus-
setzung ist. Bei Beibehaltung des gewerblichen Status ist von einer gewerblichen Nutzung ge-
mäß den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 342 auszugehen. Im Hinblick auf die Umweltfol-
gen ergibt sich bei Nichtdurchführung keine wesentlich geänderte Situation gegenüber den dar-
gelegten Planungsabsichten, da bei einer gewerblichen Nutzung von einer ähnlich intensiven 
oder gar intensiveren Nutzung der Flächen auszugehen ist.  
4.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die Darstellung von zusätzlichen Sondergebietsflächen zur Realisierung des geplanten Stadt-
bereichszentrums entspricht der Zielsetzung des im Februar 2009 fortgeschriebenen Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster. Danach ist für den Planbereich die Entwick-
lung zum Stadtbereichszentrum des Stadtbezirks Münster-West zusammen mit dem bestehen-
den Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße im Stadtteil Gievenbeck vorgesehen. 
Die vorgesehene Änderung des FNP betrifft ein bestehendes und wirksam im FNP dargestelltes 
Gewerbegebiet. Aus den vorgenannten Gründen kann insgesamt eine vergleichende Umwelt-
prüfung von Flächenalternativen entfallen. 
4.7 Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des FNP sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
4.8 Zusammenfassung  
Mit der 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans sollen im Bereich des Ge-
werbegebietes an der Weseler Straße bisherige Gewerbefläche zu einem Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung Stadtbereichszentrum entwickelt werden. Die Planung entspricht dem Ein-
zelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster. Anderweitige Planungsmöglichkeiten wur-
den insofern nicht in Betracht gezogen. Die absehbaren Umweltauswirkungen sind abgesehen 
von den Lärmimmissionen im Plangebiet wenig erheblich oder lassen sich durch geeignete 
Maßnahmen vermeiden, mindern oder ausgleichen. 
5. Gesamtabwägung  
5.1 Eingriffe in Natur und Hauhalt: Ausgleich  
Aufgrund der bereits bestehenden Versiegelung, Bebauung und intensiven Nutzung des Ände-
rungsbereichs liegt bereits eine entsprechende Vorbelastung für die Schutzgüter Boden, Was-
ser, Klima und Luft vor. Zur Kompensation eines Eingriffs durch die zusätzliche Versiegelung 
und Bebauung sind im FNP grundsätzlich geeignete Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Die Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans.  
Die im Zuge der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen 
führen aufgrund der bestehenden Festsetzungen als Gewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche zu 
keinem weitergehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 
5.2 Altlasten  
Im Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB "für bauliche Nutzungen vorge-
sehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind", ge-
kennzeichnet werden. Innerhalb des Änderungsbereichs besteht im Bereich des Sondergebiets 
eine entsprechend gekennzeichnete Altlastenverdachtsflächen in einer Größe von mehr als ei-
nem ha.  
Im Bereich der Planung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster ge-
führte Fläche Nr. 30. Hierbei handelte es sich um Betriebe, bei denen mit Wasser gefährdenden 
Stoffen umgegangen worden ist. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden im Be-
reich einer Eigenverbrauchertankanlage durchgeführt, diese zeigten keine Verunreinigungen 
des Erdreichs. Die Kennzeichnung der Altlast-/Verdachtsfläche im FNP ist nicht erforderlich und 
kann demnach entfallen. 
5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der gültige Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan (GEP)) für den Regierungsbezirk 
Münster – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich als Gewerbe- und Indus-
trieansiedlungsbereich (GIB) dar. Im Rahmen der anstehenden Fortschreibung des Regional-
plans ist vorgesehen, diesen Bereich zukünftig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) darzu-
stellen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der Vorgabe des neuen § 24a Abs. 2 Lan-
desentwicklungsprogramm (LEPro), demnach zentrale Versorgungsbereiche innerhalb eines 
ASB liegen müssen. Damit steht die 29. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungs-
plans im Einklang mit den landesplanerischen Vorgaben und Zielaussagen. 
Mit Schreiben vom 01.12.2008 hat die Bezirksregierung Münster (Dezernat 32) erklärt, dass die 
vorliegende Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 9

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
Mecklenbeck – östlich der Heroldstraße/ 
südlich der Weseler Straße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 9 
5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit  
Die im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des B-Plans Nr. 342 liegenden 
Flächen für das Sondergebiet Stadtbereichszentrum (SBZ) stehen im Eigentum eines Investors; 
damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Realisierung der Planung gegeben. 
Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen geschaffen, 
dass die mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342 
verbundenen Entwicklungsziele als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen wer-
den können. Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragli-
che Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und dem 
Vorhabenträger abgeschlossen. 
Die Verwirklichung der Inhalte der 29. Änderung des Flächennutzungsplans wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar 
auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht 
ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus dem Plan zur 29. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplanes ersichtlich. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungspla-
nes werden dessen Grundzüge nicht verändert. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ beschlossenen 
geänderten Entwurf der 29. Änderung des fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplanes. 
Münster,  
Lewe  
Oberbürgermeister

Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0835/2010 
 
Begründung 
 
zum geänderten Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungs-
planes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................5 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 5 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ......................................................................................................5 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................6 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................6 
6. Inhalte des Bebauungsplanes ...............................................................................................................7 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 7 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................7 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauform.................................................12 
6.2.3 Stellplätze und Anlieferung .............................................................................................12 
6.2.4 Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen .........................................................................12 
6.2.5 Werbeanlagen.................................................................................................................13 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 13 
6.4 Versorgung / technische Infrastruktur ...................................................................................... 15 
6.5 Ausgleichsflächen..................................................................................................................... 15 
6.6 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 15 
6.7 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 16 
6.8 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 16 
7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................16 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ..................................................16 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 16 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................17 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes..................................................... 17 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................... 18 
8.4.1 Mensch............................................................................................................................18 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................19 
8.4.3 Boden ..............................................................................................................................20 
8.4.4 Landschaft.......................................................................................................................20 
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................20 
8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................21 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................... 21 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 21 
8.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................21 
8.8 Zusammenfassung................................................................................................................... 21 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................22 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................22 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 23

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Vorhabenträger beabsichtigt sein Grundstück südlich der Weseler Straße komplett frei zu 
machen und neu zu nutzen. Das ca. 1,64 ha große Grundstück ist – zusammen mit benachbar-
ten Flächen – seit langem als Einzelhandelsstandort etabliert. Zuletzt verfügte es über einen 
Baumarkt, einen Gartenmöbelmarkt sowie Schuh- und Bekleidungsmärkte mit zusammen ca. 
6.500 m² Verkaufsfläche. Ergänzt wird der Standort durch einen Lebensmittel-Discounter, einen 
Tierfuttermarkt sowie Kfz-orientierte Handelseinrichtungen. Das Auslaufen des Mietvertrages 
für den Baumarkt nimmt der Vorhabenträger zum Anlass, den Standort insgesamt neu zu über-
planen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan  (VEP) sieht eine II-geschossige Bebauung mit groß-
flächigen Fachmärkten für die Sortimente Bekleidung, Schuhe, Sportartikel, Computer, Bürosor-
timente, Betten, Teppiche, Möbel, Spielwaren sowie Gastronomie und zentrale Dienstleistungs-
angebote im Erdgeschoss und eine Fitnesseinrichtung sowie Büros im Obergeschoss vor. Die 
Verkaufsfläche soll maximal 7.250 m² betragen. Ebenerdig und auf einem Parkdeck werden ca. 
290 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung von der Weseler Straße wird leistungsfähiger 
ausgebaut. 
Städtische Zielsetzungen / Planungsgrundlagen 
Das vom Rat der Stadt im Jahr 2004 beschlossene – und 2009 fortgeschriebene – Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept hat als zentrale Zielsetzung die Einzelhandelsentwicklung vorrangig 
auf die bestehenden Zentren auszurichten. Je nach Versorgungsfunktion wird zwischen der Ci-
ty, den Stadtbereichszentren und den Stadtteilzentren differenziert. Im Zusammenwirken mit 
anderen zentrenrelevanten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivität und Funktionsfähig-
keit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und wei-
terentwickelt werden. 
Die Ziele des Einzelhandelskonzeptes werden im Stadtteil Mecklenbeck aktuell umgesetzt 
durch: 
- den Ausbau des Stadtteilzentrums nach den Ergebnissen eines Investorenwettbewerbes,  
- die Vorbereitung für den Ausbau des Standortes südlich der Weseler Straße zum Stadt-
bereichszentrum und  
- durch die Änderung der Bebauungspläne für die Gewerbegebiete nördlich und südlich der 
Weseler Straße (An der Hansalinie, BP 268 und Harkortstraße, BP 312) mit dem Ziel ei-
ner restriktiven Regelung zu Einzelhandelsansiedlungen 
Die Entwicklung des Bereiches südlich der Weseler Straße zum Stadtbereichszentrum wird 
von der Stadt bereits seit Anfang der 1990er Jahre verfolgt. Sowohl das Zentrenkonzept zum 
Raumfunktionalen Konzept (1996) als auch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 
(2004) und das Einzelhandelskonzept (2004) weisen den Standort als Zentralen Versorgungs-
bereich aus.  
Zusammen mit dem Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße in Gievenbeck übernimmt der 
Standort an der Weseler Straße übergeordnete Versorgungsfunktionen für den mit mehr als 
54.000 Einwohnern größten Aussenstadtbezirk Münsters. Beide Stadtbereichszentren werden 
durch deutliche Unterschiede in der Struktur ihrer Versorgungsangebote gekennzeichnet sein, 
so dass für den Stadtbezirk insgesamt keine redundanten Angebote sondern eine große Band-
breite an Sortimenten und Vertriebsformen bereitgestellt wird.  
Der Versorgungsstandort an der Roxeler Straße erfüllt sowohl die Funktion eines Stadtbe-
reichszentrums als auch die eines Grundversorgungszentrums für den Stadtteil Gievenbeck. 
Das Angebot umfasst ein SB-Warenhaus mit 5.000 m² VK, wovon 50% für Lebensmittelangebo-
te genutzt werden, einen Bau- und Gartenmarkt mit ca. 7.000 m² VK sowie kleinteiligere Einzel-
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 23

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
handelsnutzungen mit Läden bis 400 m² VK für Bekleidung, Schuhe um das Forum. Das Forum 
weist eine II - IV-geschossige Bebauung mit einem markanten VII-geschossigen Turmgebäude 
auf. In den Obergeschossen befinden sich Büros und Dienstleister sowie eine Altenwohn- und –
Pflegeeinrichtung.  
Demgegenüber wird der Standort an der Weseler Straße  anders strukturiert. Er soll nur die 
Aufgaben der übergeordneten Versorgung eines Stadtbereichszentrums erfüllen, während die 
Grundversorgung durch das Stadtteilzentrum am Dingbängerweg wahrgenommen werden soll.  
Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Versorgungsstandorten basiert auf Entscheidungen 
vom Beginn der 1990er Jahre, den Bereich um die St.-Anna-Kirche, im Zusammenhang mit der 
Entwicklung des Bereiches Mecklenbeck-Mitte, zur Stadtteilmitte und zum soziokulturellen Zent-
rum auszubauen. Mit der Entwicklung des Wohngebietes wurden dort ein Lebensmittel-
Vollsortimenter und kleinteilige Angebote für die tägliche Versorgung geschaffen. Gastronomie, 
der Wochenmarkt und das Bürgerhaus Hesselmannscher Hof ergänzen das Angebot. Zurzeit 
erfolgt die Erweiterung des Stadtteilzentrums südlich der St.-Anna-Kirche mit weiteren Nahver-
sorgungsanbietern.  
Die Aufgabenteilung mit dem Stadtteilzentrum am Dingbängerweg bedeutet für das Stadtbe-
reichszentrum konkret, dass hier grundsätzlich keine Nahversorgungsangebote entstehen wer-
den. Ausnahmen hierzu bilden der bestehende Lebensmittel-Discounter, für die Hauptsortimen-
te Sportartikel und Spielwaren branchentypische Sortimente der Nah- und Grundversorgung (z. 
B. Sportartikel: Fitnessdrinks, Powerriegel) auf maximal 30 m² der Hauptsortimentsverkaufsflä-
che sowie Nah- und Grundversorgungssortimente in den unmittelbaren Kassenbereichen aller 
Einzelhandelsbetriebe mit maximal 10 m² Verkaufsfläche je Laden.  
Darüber hinaus wird durch die nahezu ausschließlich großflächigen Fachmarktangebote mit 
entsprechend anderen Vertriebsformen eine andere Ausrichtung gegenüber dem kleinteiligeren 
Angebot im Zentrum Roxeler Straße gewährleistet. 
 
Abbildung 1: Entwicklungsziele 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 23

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Zentraler Versorgungsbereich 
Das Einzelhandelskonzept begrenzt den Versorgungsbereich südlich der Weseler Straße durch 
die Weseler Straße im Norden, die Trasse der künftigen Heroldstraße im Osten, die Bahnanla-
ge im Süden und schließt im Westen den bestehenden Tierfuttermarkt und das Kfz-orientierte 
Gewerbe mit ein.  
Die für einen Zentralen Versorgungsbereich anzustrebende breite Nutzungsmischung ist inner-
halb dieser sehr engen Abgrenzung nur bedingt zu verwirklichen. Gleichwohl wird diese Nut-
zungsvielfalt bei Berücksichtigung der direkt angrenzenden Bereiche an das geplante Zentrum 
durchaus erreicht.  
Die Planung des Vorhabenträgers sieht eine dichte, II-geschossige ca. 10 m hohe Bebauung 
vor. Sie wird einen städtebaulich markanten Rahmen entlang der Weseler Straße und dem 
neuen Kreuzungsbereich mit der Heroldstraße schaffen. Die Einzelhandelsnutzungen im Erd-
geschoss und die Freizeitangebote (Fitnesseinrichtung) und Büros im Obergeschoss werden für 
eine starke Frequentierung des Zentrums sorgen. Das Zentrum wird eine Mitte mit Gastrono-
mie, kleinteiligen Shops und Dienstleistungen (Kiosk, Bankschalter etc.) erhalten. In Verbindung 
mit der Außengastronomie und den Wegen entlang der Läden bietet dies attraktive Aufenthalts-
qualitäten sowohl für die Kunden, als auch für die Nutzer der Freizeitangebote wie für die Pas-
santen, die auf dem Weg vom Haltepunkt zu den Wohngebieten das Zentrum durchqueren.  
Innerhalb des Zentrums ist keine Wohnnutzung vorgesehen. Die Rahmenbedingungen des 
Standortes zwischen Weseler Straße und Bahnanlage sind hierfür nicht prädestiniert. Aus den 
gleichen Gründen ist auch im Stadtbereichszentrum an der Roxeler Straße das Wohnen deut-
lich von dieser Straße abgerückt. Trotzdem spielt das Wohnen im direkten Umfeld des Zent-
rums eine wichtige Rolle. Während westlich und östlich weitere Gewerbebetriebe angrenzen, 
befinden sich sowohl auf der Nordseite als auch auf der Südseite große, weitgehend realisierte 
Wohngebiete. Der Bereich Mecklenbeck-Mitte mit ca. 800 Wohnungen, wovon 75% überwie-
gend im Einfamilienhausbau realisiert sind, grenzt an die Weseler Straße mit einem Kernge-
bietsstreifen für eine bis zu IV-geschossige Bürobebauung.  
Der zentrale Nord-Süd Grünzug bindet Mecklenbeck-Mitte geradlinig an das Stadtbereichszent-
rum und den geplanten Bahnhaltepunkt an. Die Verlegung der Heroldstraße schafft die direkte 
Anbindung des Wohngebietes Hafkhorst und Ripenhorst an das Zentrum. Das Wohngebiet soll 
in östlicher Richtung erweitert werden und bietet künftig Platz für weitere 120 Einfamilienhäuser. 
Das geplante Stadtbereichszentrum und das direkte Umfeld werden durch attraktive Wegever-
bindungen miteinander vernetzt, so dass trotz der trennenden Wirkung der Verkehrsachsen ein 
städtebaulicher Zusammenhang geschaffen wird.  
Die Stadt begrüßt die vorliegende Planung, weil  
- sie mit den städtischen Zielen der Einzelhandelsentwicklung übereinstimmt, 
- die geplante Angebotsstruktur stadtstrukturverträglich ist sowie 
- die Nutzungsvielfalt und die gestalterischen Qualitäten eine deutliche Aufwertung des 
Standortes erwarten lassen  
Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 342 als Vorhabenbezogene 2. Änderung im 
Bereich zwischen Weseler Straße und Haltepunkt Mecklenbeck / westlich der verlegten Herold-
straße in der Weise geändert werden, dass teilweise bislang unzulässige zentrenorientierte 
Nutzungen (Dienstleistungs-, Freizeit- und Gastronomieangebote) und großflächige Einzelhan-
delsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten in diesem Bereich zugelassen werden.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 23

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Teil des Bebauungsplanes Nr. 342 zwischen 
Weseler Straße und der Bahnlinie Wanne-Eickel – Bremen.  
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, 
Flur 220, Flurstücke 7 – 16, 138, 140, 165, 169, 171, 172, 174, 239, 240, 251, 252, 254 – 258, 
Teile der Flurstücke 109, 225, 253, 
Flur 223, Flurstücke 390, 392, 393. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung sind im Plan 
durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungs-
planes sind im Plan durch einen violetten, unterbrochenen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Durch die Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes betroffen. Das dar-
gestellte Gewerbegebiet wird zum Teil über die Abgrenzung des Änderungsbereichs hinaus in 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stadtbereichszentrum“ (SO SBZ) parallel zum Be-
bauungsplanverfahren geändert. Der Bebauungsplan gilt damit als aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht  
Der Bebauungsplan Nr. 342 ist seit 1989 und mit der 1. Änderung seit 1998 rechtskräftig und 
wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der 
Grundstücke in diesem Bereich aufgestellt.  
Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in dem von der 2. Änderung betroffe-
nen GE- Gebiet der Einzelhandel mit Ausnahme von Baumärkten, Gartencenter sowie Handel 
mit Möbel und Autos ausgeschlossen (BauNVO 1977). Nach der 1. Änderung ist anstelle einer 
entfallenen Festsetzung sonstiger Einzelhandel ausnahmsweise zulässig, als untergeordneter 
Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionalen Zu-
sammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (9) BauNVO 
1990). 
Damit entspricht der Bebauungsplan nicht den im Weiteren dargestellten Zielen und bedarf ei-
ner Änderung. 
Des Weiteren ist die Verknüpfung dieses Vorhabens mit der Planungsmaßnahme im Umfeld 
(Schaffung des Bahnhaltepunktes Mecklenbeck, Verlegung der Heroldstraße) von besonderer 
Bedeutung (siehe Kapitel 1). Der hierfür vorgesehene Bebauungsplan Nr. 486 „Mecklenbeck – 
Verlegte Heroldstraße / Neuer DB-Haltepunkt“ schafft die Voraussetzung zur Beseitigung des 
höhengleichen Bahnübergangs an der Heroldstraße und die Voraussetzung zur Erschließung 
eines neuen DB-Haltepunktes Mecklenbeck an der Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 23

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung: 
Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Das Plangebiet liegt südlich der Weseler Straße im Stadtteil Mecklenbeck und grenzt direkt an 
die Bahnanlage an. Es ist Teil der sich entlang der Weseler Straße erstreckenden Gewerbenut-
zung, in der der Kfz-Handel und Kfz-bezogene Dienstleistungen dominieren. Das Plangebiet 
wird direkt von der Weseler Straße aus erschlossen und grenzt an den Kreuzungspunkt Wese-
ler Straße / Meyerbeerstraße / künftige Heroldstraße an. 
Nördlich der Weseler Straße befindet sich der Bereich Mecklenbeck–Mitte. Er wird geprägt 
durch das Wohngebiet mit künftig ca. 800 Wohneinheiten überwiegend im Einfamilienhausbau, 
von denen ca. 75% realisiert sind, durch das Stadtteilzentrum um die St.-Anna-Kirche mit einem 
Lebensmittel-Vollsortimenter und ergänzenden Nahversorgungsangeboten, das zurzeit mit wei-
teren Nahversorgungsanbietern erweitert wird, sowie durch Kerngebietsflächen entlang der 
Weseler Straße, die für eine dichte bis zu viergeschossige Bürobebauung vorgesehen sind. 
Getrennt durch die Bahnanlage erstrecken sich südlich des Plangebietes die Wohngebiete ent-
lang der Straßen Hafkhorst und Ripenhorst mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern. Öst-
lich angrenzend sind Wohnbauflächen für weitere ca. 120 Einfamilienhäuser vorgesehen, die 
nach der Verlegung der Heroldstraße erschlossen werden können. 
In westlicher Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich Kfz-orientierte Nutzungen (Handel 
und Dienstleistungen). Auf der Ostseite grenzt die neue Trasse für die Heroldstraße an, die 
künftig als Trogstrecke unter der Bahnanlage durchgeführt werden soll. Jenseits davon befin-
den sich verschiedene kleinteilige gewerbliche Nutzungen (Kfz-orientierter Handel, Handel mit 
Bettwaren, Bürogebäude, Möbelhaus). 
Nutzungsstruktur im Plangebiet  
Nachdem ehemals ca. 6.500 m² Verkaufsfläche (VKF) am Standort vorhanden waren und ein 
bislang vorhandener Baumarkt mit ca. 4.200 m² VKF geschlossen wurde, befinden sich derzeit 
im Plangebiet neben Stellplätzen und ungenutzten Gebäudeteilen, zwei Schuhgeschäfte, davon 
eines mit ca. 350 m² VKF und eines - mit befristet genehmigter Nutzung - mit 1.158 m² VKF, 
zwei Bekleidungsgeschäfte, davon eines mit ca. 400 m² VKF und eines – ebenfalls mit befristet 
genehmigter Nutzung – mit 1.139 m² VKF sowie ein Gartenmöbelmarkt mit ca. 1.500 m² VKF. 
Nur der ehemalige Baumarkt und der Gartenmöbel markt zählen zu nicht-zentrenrelevantem 
Einzelhandel. 
Am südwestlichen Rand bestehen ein Lebensmittel-Discounter mit Backshop mit ca. 940 m² 
VKF und ein Tiernahrungsmarkt mit ca. 650 m² VKF. Die Märkte haben Bestandsschutz.  
5. Planungsziele 
Die Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll die Flächen im Plange-
biet für die Entwicklung eines Stadtbereichszentrums ohne Grundversorgung bereitstellen und 
damit die künftige städtebauliche Entwicklung, entsprechend den Zielen des Einzelhandelskon-
zeptes der Stadt Münster, ausrichten.  
Grundlage ist der seitens des Investors vorgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan, der mit 
der Stadt Münster in Hinblick auf die Anforderungen des Stadtbereichszentrums abgestimmt 
wurde. Danach sollen folgende allgemeinen Ziele umgesetzt werden: 
- Errichtung eines multifunktionalen Stadtbereichszentrums in direkter Anbindung an den 
künftigen Bahnhaltepunkt Mecklenbeck 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 23

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- Bereitstellung eines vielfältigen Einzelhandelsangebotes in zeitgemäßen Vertriebsformen, 
das der Versorgungsfunktion des Stadtbereichszentrums gerecht wird und dessen Stadt-
strukturverträglichkeit durch die sortiments- und flächenbezogene Gliederung gesichert 
wird. 
- Ergänzung der Versorgungsangebote durch publikumsintensive Freizeitangebote sowie 
durch Büros und Dienstleistungsflächen. 
- Schaffung eines öffentlichen Raumes mit gastronomischen Angeboten und zentralen 
Dienstleistungsangeboten. 
- Einbindung des Zentrums in das öffentliche Wegenetz insbesondere zum Bereich 
Mecklenbeck–Mitte nördlich der Weseler Straße und über die künftig verlegte Heroldstra-
ße zu den Wohngebieten südlich der Bahnanlage. 
Diese Ziele werden durch den Vorhabenträger unterstützt und ihre Realisierung durch entspre-
chende Verpflichtungen im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB mit der Rechtskraft der 
Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes bindend.  
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
6.1 Grundzüge der Planung 
Zur Sicherung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind: 
• die Art der baulichen Nutzung,  
• das Maß der baulichen Nutzung, 
• die Einhaltung der Baugrenzen, 
• die Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sowie 
• die Sicherung der öffentlichen Zufahrt zum DB-Haltepunkt 
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird – auf der Grundlage des § 12 
(3a) BauGB – die bauliche und sonstige Nutzung als Sondergebiet „Stadtbereichszentrum“ 
festgesetzt. Damit wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan lediglich der Rahmen künftiger 
Nutzungsmöglichten bestimmt, den das im Durchführungsvertrag nach Sortiment und Verkaufs-
flächengröße detailliert zu definierende Vorhaben nicht überschreiten darf. Im Falle einer Ände-
rung des Vorhabens müsste nur der Durchführungsvertrag nicht aber der Vorhabenbezogene 
Bebauungsplan geändert werden. Das schafft Flexibilität für den Vorhabenträger und bietet 
zugleich für die Stadt die Gewähr, dass auch die geänderte Nutzung nicht zur Unverträglichkeit 
mit den bestehenden Versorgungsstrukturen führt.  
Durch die Textliche Festsetzung 1.1 wird sichergestellt, dass Vorhaben, die den festgesetzten 
Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes entsprechen, nur dann 
zulässig sind, wenn es sich um Vorhaben handelt, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 23

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Danach besteht der Rahmen versorgungsstrukturell zulässiger Einzelhandels- und ergänzender 
Nutzungen, den das multifunktionalen Stadtbereichszentrum einzuhalten hat, im Sondergebiet 
„Stadtbereichszentrum“ aus Einzelhandel  mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 
7.250 m² und jeweils einem oder mehreren Betrieben mit den Sortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2.750 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als  
500 m² Verkaufsfläche), 
- Schuhe mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche, (maximal 1 Laden mit weniger als 500 m² 
Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung mit maximal 1.200 m² Verkaufsfläche, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1.300 m² Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit max. 1.000 m² Verkaufsfläche, 
- Möbel mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche und 
- Spielwaren mit max. 600 m² Verkaufsfläche und Kinder- und Babyartikel mit max. 200 m² 
Verkaufsfläche. 
Die festgesetzten Sortimente bezeichnen jeweils das Hauptsortiment.  
Folgende ergänzende Randsortimente sind zulässig: 
- zentrenrelevante Randsortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste – mit Ausnahme 
der dort aufgeführten Sortimente der Nah- und Grundversorgung – auf maximal 5 % der 
jeweils zulässigen Hauptsortimentsverkaufsfläche, höchstens jedoch auf 5 % der zulässi-
gen Gesamtverkaufsfläche, 
- nicht zentrenrelevante Randsortimente  gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf maxi-
mal 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche,  
- nur für die Hauptsortimente Sportartikel und Spielwaren sind ausnahmsweise bran-
chentypische Sortimente der Nah- und Grundversorgung (z. B. Sportartikel: Fitness-
drinks, Powerriegel; Spielwaren: Babynahrung, Körperpflegeartikel) zulässig, wenn die 
Verkaufsfläche maximal 30 m² der Hauptsortimentsverkaufsfläche nicht übersteigt, 
- in den unmittelbaren Kassenbereichen sind Nah- und Grundversorgungssortimente aus-
nahmsweise zulässig, wenn die Verkaufsfläche 10 m² je Laden nicht überschreitet. 
Als sonstige Nutzungen sind zulässig: 
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1400 m² Nutzfläche, zusätzlich sind max. 600 m² 
Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig, 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche,  
- Büros und  
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen mit Ausnahme von Arztpraxen, Pflegediensten 
und Apotheken.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 23

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Die Festsetzungen zu den Einzelhandelsnutzungen wurden seitens der Gesellschaft für Markt- 
und Absatzforschung in einem Gutachten „Verträglichkeitsstudie Münster - Mecklenbeck, 
Stadtbezirkszentrum südlich der Weseler Straße“ (GMA, Köln, Mai 2008) überprüft.  
Grundlage der Festsetzungen bilden die in mehreren Abstimmungsschritten mit der Industrie- 
und Handelskammer, der Handwerkskammer und der Bezirksregierung Münster nach Art und 
Größe definierten Einzelhandelsnutzungen. Das Gutachten kommt demnach zu dem Ergebnis, 
dass das Stadtbereichszentrum mit dem geplanten Einzelhandelsbesatz den Vorgaben des 
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) entspricht: 
Der Planstandort wird in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster als 
Stadtbereichszentrum mit mittelzentraler Versorgungsfunktion und damit als zentraler Versor-
gungsbereich gemäß § 24a LEPro definiert. Die geplanten Fachmärkte sind als marktfähige Be-
triebstypen zu bewerten, die grundsätzlich geeignet sind, die Versorgungsfunktion des Ober-
zentrums Münster zu festigen und zu ergänzen. Zur Analyse unterteilt das Gutachten das Ein-
zugsgebiet in 3 Zonen im engeren, mittleren und weiteren Bereich und untersucht die Konse-
quenzen aus der geplanten Ansiedlung. 
Aufgrund der Zuordnung des Planstandorts zum Stadtteil Mecklenbeck ist das Vorhaben grund-
sätzlich geeignet, die Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung im westlichen Stadtgebiet zu 
verbessern. 
Negative versorgungsstrukturelle Auswirkungen auf die Nachbargemeinden können aufgrund 
der Höhe der initiierten Kaufkraftbewegungen ausgeschlossen werden.  
Als versorgungsstrukturell isolierter Standort sind auch keine Verbundeffekte zu bestehenden 
Versorgungszentren zu erwarten. 
Aufgrund der Höhe der prognostizierten Umverteilungseffekte können Existenzgefährdungen 
ansässiger Wettbewerber ausgeschlossen werden. 
Durch das Planvorhaben wird eine Kaufkraftumverteilung innerhalb der Stadt Münster eingelei-
tet. Aufgrund der Sortimentsfestsetzungen sind negative Auswirkungen auf die bestehenden 
Nahversorgungsstrukturen im Umfeld weitgehend auszuschließen. Da die ermittelten Umvertei-
lungseffekte maximal 10% erreichen, in der Regel aber darunter liegen, können grundsätzlich 
existenzgefährdende Auswirkungen auf die bestehenden Anbieter ausgeschlossen werden. 
Auch unter Berücksichtigung von Agglomerationseffekten sind keine strukturgefährdenden 
Auswirkungen auf innerstädtische und wohnungsnahe Versorgungsstandorte in Münster zu er-
warten.  
Strukturverändernde Wirkungen auf benachbarte Einkaufsstädte in punkto Zentralitätsfunktio-
nen und Versorgungsstrukturen sind nicht zu prognostizieren. 
Im Fazit ist festzuhalten, dass die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung positiv zu bewerten 
sind.  
• Mit max. 7.250 m² Gesamtverkaufsfläche wird eine Obergrenze bestimmt, die unabhän-
gig von der anteiligen Aufteilung der Verkaufsfläche auf die zulässigen Sortimente, ab-
schließend gilt. Unter Berücksichtigung der ansässigen SB- und Fachmärkte, für die Be-
standsschutz besteht, wird sich die Verkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen im weiteren 
Bereich des Stadtbereichszentrums auf ca. 8.186 m² belaufen.  
• Im Bekleidungssegment weist die Stadt Münster ein begrenztes Entwicklungspotenzial auf, 
so dass durch die Ansiedlung von Bekleidungsfachmärkten ca. 1 % der Kaufkraft aus der 
Stadt Münster und ca. 1 % aus dem Umland zusätzlich gebunden werden können. Vor 
dem Hintergrund der ausschnittweisen Angebotsstruktur in den Nachbarkommunen, kön-
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 23

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nen damit negative Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur im Umland ausgeschlossen 
werden. Für einen Bekleidungsfachmarkt mit max. ca. 2.750 m² Verkaufsfläche ist die 
Umverteilung bei den bestehenden Betrieben mit max. 9 % der derzeitigen Umsätze bei 
Wettbewerbern der Zone I zu veranschlagen. Aufgrund der zunehmenden Entfernung sind 
für die Wettbewerber der Zone II und Zone III deutlich geringere Umverteilungswirkungen 
zu prognostizieren.  
• Die Umverteilung durch die projektierten Schuhfachmärkte mit max. ca. 1.850 m² wird 
sich insbesondere auf die im Naheinzugsbereich ansässigen Schuhanbieter, auf die inner-
städtischen Betriebe sowie auf sonstige Münsteraner Betriebe, die Schuhe als Randsorti-
ment führen, beziehen. Dabei liegen die Umverteilungseffekte in Versorgungszentren der 
Zone I bei 8 – 9 % des derzeitigen Umsatzes, so dass versorgungsstrukturell und städte-
baulich negative Auswirkungen auszuschließen sind. In den übrigen Zonen ist eine Vielzahl 
von Betrieben und Standorten betroffen, so dass eine Gefährdung einzelner Anbieter bzw. 
städtebaulich integrierter Versorgungsstrukturen hier auszuschließen ist. Für die Entwick-
lungsfähigkeit insbesondere der Hauptgeschäftsbereiche von Münster und den im Ein-
zugsgebiet befindlichen Nachbarkommunen sind aufgrund der zu erwartenden Marktwir-
kungen keine Einschränkungen zu erwarten.  
• Für einen Sportfachmarkt mit max. ca. 1.200 m² Verkaufsfläche werden die Umvertei-
lungseffekte die 10 %- Grenze für das Einzelhandelsangebot der Stadt Münster nicht über-
schreiten, so dass negative Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster 
auszuschließen sind. Eine Einschränkung der Entwicklungsfähigkeit der Innenstadt ist auf-
grund der Höhe der Marktwirkungen nicht zu erwarten. 
• Um strukturgefährdende Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Zone I ausschlie-
ßen zu können, ist die Verkaufsfläche für einen projektierten Computermarkt - dem Gut-
achten gemäß – auf max. 650 m² begrenzt worden. Die Einschränkung der Entwicklungs-
fähigkeit der Innenstadt und der übrigen Versorgungslagen ist aufgrund der Dimensionie-
rung des geplanten Computerfachmarktes als unwesentlich zu bewerten. 
• Für einen Bürofachmarkt mit max. 1500 m² Verkaufsfläche werden für die Fachgeschäfte 
an städtebaulich integrierten Standorten Umverteilungseffekte im Maximum von 8 -10 % in 
der Zone I und von 7 -8 % in der Innenstadt erwartet. Damit beziehen sich die Wettbe-
werbswirkungen vor allem auf Betriebe der schutzwürdigen städtebaulich integrierten 
Strukturen, so dass negative Auswirkungen auf die Innenstadt und die wohnungsnahe Ver-
sorgung auszuschließen sind. Ebenso ist keine Beeinträchtigung der Zentralität benachbar-
ter Städte und Gemeinden zu erwarten. 
• Die Umverteilungswirkungen eines 1.300 m² Verkaufsfläche großen Bettenmarktes mit 
Zubehör werden sich vor allem auf die Betriebe der Zone I und die Innenstadt beziehen. 
Insgesamt wird der 10 %- Schwellenwert nicht überschritten, so dass negative Auswirkun-
gen auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster und der umliegenden Städte und Ge-
meinden nicht zu erwarten sind. 
• Infolge der Ansiedlung eines Teppichfachmarktes mit max. 1.000 m² Verkaufsfläche wird 
nur eine geringe Steigerung der Kaufkraftbindung zu erwarten sein, so dass negative Aus-
wirkungen auf die Versorgungsstruktur der umliegenden Städte und Gemeinden auszu-
schließen sind. Für Betriebe der Zone I ist eine maximale Umsatzverteilung von ca. 5 % zu 
erwarten; in den übrigen Lagen niedriger. Damit sind strukturgefährdende Auswirkungen 
auf die Versorgungsstruktur der Stadt Münster auszuschließen. Auch die Einschränkung 
der Entwicklungsfähigkeit der Innenstadt ist als unwesentlich zu bewerten. 
• Durch die Ansiedlung eines weiteren Fachmarktes im Warensegment Möbel mit max. 1500 
m² Verkaufsfläche sind die zu erwartenden Umsatzumverteilungseffekte in der Innenstadt 
von Münster mit ca. 5 % des derzeitigen Umsatzes am höchsten, bewegen sich jedoch 
deutlich unterhalb des Schwellenwertes von 10 %. Daher ist eine Einschränkung der Ent-
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wicklungsmöglichkeit des Einzelhandels in der Stadt Münster aufgrund der Höhe der 
Marktwirkungen nicht zu erwarten.  
• Für das Angebot eines Spielwarenfachmarktes  mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m² 
werden vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit der Münsteraner Innenstadt vom Gut-
achter keine negativen versorgungsstrukturellen Auswirkungen für die Innenstadt gesehen.  
Betreiberkonzepte für Fachmärkte sehen in der Regel neben dem Hauptsortiment ein flächen-
mäßig deutlich untergeordnetes Randsortiment vor, das sortimentsmäßig nicht näher definiert 
ist. Branchenüblich sind max. 10 % der Verkaufsfläche pro Ladeneinheit. Dies wird für das ge-
plante Stadtbereichszentrum berücksichtigt allerdings mit der Maßgabe, dass im Randsorti-
mentsbereich keine Nah- und Grundversorgung ssortimente und zentrenrelevante Sortimente 
nur auf 50% der Verkaufsfläche für die Randsortimente – also max. 5% der Verkaufsfläche der 
Ladeneinheit – angeboten werden dürfen. Diese Einschränkungen sind aus versorgungsstruktu-
rellen Gründen erforderlich. Um der vom Einzelhandelskonzept der Stadt vorgesehenen Aufga-
benteilung zwischen Stadtteilzentrum am Dingbängerweg, das Angebote der täglichen Versor-
gung bietet und dem geplanten Stadtbereichszentrum, das dem aperiodischen Versorgungsbe-
reich vorbehalten werden soll, ist der Ausschluss von Nah- und Grundversorgungssortimenten 
erforderlich. Die Begrenzung zentrenrelevanter Sortimente auf die Hälfte der Randsortiments-
verkaufsfläche – also 5% der Gesamtverkaufsfläche der Ladeneinheit – erfolgt um den Ver-
kaufsflächenanteil zugunsten weiterer zentrenrelevanter Sortimente, zu den bereits in den 
Hauptsortimenten zugelassenen und hinsichtlich ihrer versorgungsstrukturellen Auswirkungen 
untersuchten zentrenrelevanten Sortimenten, zu begrenzen.  
Die weiteren Nutzungsfestsetzungen: Fitnesseinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und 
sonstige Dienstleistungseinrichtungen sind versorgungsstrukturell und städtebaulich verträglich 
und stellen eine sinnvolle Ergänzung des Angebotes im zukünftigen Stadtbereichszentrum dar. 
Bei den Dienstleistungen werden Arztpraxen, Pflegedienste und Apotheken ausgeschlossen, da 
in diesem Bereich bereits entsprechende Angebote im Stadtteilzentrum bestehen. Da in diesem 
Angebotsbereich einer Erreichbarkeit auf kurzem Weg der Vorzug vor einem stadtbereichsori-
entierten Standort zu geben ist, sollen im Bereich der medizinischen Versorgung keine weiter-
gehenden Angebote im Stadtbereichszentrum entstehen.  
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Sinne von Bars, Spielhallen etc. ist damit ausge-
schlossen.  
Die Festsetzungen stimmen mit dem Einzelhandelsk onzept der Stadt Münster überein, bzw. 
setzen dieses um und bilden damit die nutzungsstrukturellen Maßgaben für die städtebauliche 
Ordnung in diesem Bereich.  
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl mit 0,6 im Sondergebiet fest-
gesetzt und ermöglicht damit die Realisie rung der beabsichtigten Baumaßnahmen. Darüber 
hinaus ergibt sich die bauliche Entwicklung aus den durch die festgesetzten Baugrenzen be-
stimmten überbaubaren Grundstücksflächen, aus den festgesetzten Geschosszahlen zusam-
men mit den festgesetzten Bauhöhen und ermöglicht damit einerseits die Realisierung des in 
Größe und Vielfalt beabsichtigten Stadtbereichszentrums und anderseits die hierfür notwendi-
gen Grün- und Frei- und Stellplatzflächen und die Zufahrt zum Haltepunkt. Auf die Festsetzung 
einer Geschossflächenzahl kann daher verzichtet werden. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 23

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6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe, Bauweise und Bauform 
überbaubare Grundstücksflächen 
Die durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen geben 
den Rahmen für die zukünftigen Gebäude des Stadtbereichszentrums und können vollständig 
ausgeschöpft werden.  
Zahl der Vollgeschosse und Bauhöhen  
Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend mit ein und zwei Vollgeschossen festgesetzt, damit 
genau die beabsichtigte Gebäudestruktur entsteht. Ebenso ist die Bauhöhe entsprechend der 
beabsichtigten Baumaßnahme mit jeweils einem konkreten Maß festgesetzt. Bezugspunkt für 
die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grundstücksfläche, die zur 
unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen 
Gebäudes bzw. Gebäudeteils (TF 1.2). 
6.2.3 Stellplätze und Anlieferung 
Auf den Freiflächen und auf einer Dachfläche sind für die zukünftige Nutzung in ausreichender 
Zahl Stellplätze für PKW, teils in Schrägaufstellung, teils in Senkrechtaufstellung im Bebau-
ungsplan festgesetzt. Die Parkflächen werden über ein Einbahnstraßensystem im Bereich der 
schräg angeordneten Parkplätze erschlossen, um ein schnelles Ein- und Ausparken vor den 
Ladezonen zu ermöglichen. In den übrigen Parkbereichen, einschließlich der Stellplätze auf 
dem Parkdeck, erhalten die zugehörigen Fahrbahnen einen Zweirichtungsverkehr.  
Insgesamt werden 267 Stellplätze nachgewiesen, von denen sich ca. 110 auf dem Parkdeck im 
Obergeschoss befinden.  
Lage und Abmessung der Stellplätze werden durch die zeichnerischen Festsetzungen definiert: 
Damit dieses Konzept umgesetzt wird, ist textlich im Bebauungsplan festgesetzt, dass Stellplät-
ze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig und Garagen und überdach-
te Stellplatzanlagen außerhalb überbaubarer Flächen unzulässig sind (TF 1.3). Darüber hinaus 
ist auf den Freiflächen und auf dem Parkdeck ausreichend Platz für 138 erforderliche Fahrrad-
stellplätze vorgesehen. 
Die Hauptanlieferungszone für das Vorhaben wird zentral von der Westseite der Bebauung pa-
rallel zur Erschließungsstraße organisiert. Der Anlieferungsbereich wird von der öffentlichen 
Verkehrsfläche durch eine 1,8 m hohe Hecke, soweit nicht für die Zufahrt freizuhalten, abge-
schirmt. Täglich beliefern nicht mehr als zwei LKWs das Stadtbereichszentrum. Vom Anliefe-
rungsbereich aus wird die Ware über das Obergeschoss zu den einzelnen dort vorhandenen 
Lagern der Läden verteilt. Die übrigen Läden werden auf der Ostseite des Geländes über den 
Parkplatz angeliefert, da sich dort die kleineren Läden befinden, bei denen die Anlieferung über 
Kleintransporter erfolgt. Die zweispurige Fahrbahn ermöglicht die Anlieferung ohne Behinde-
rung für den Parkplatzverkehr. 
Darüber hinaus muss der außerhalb des Bebauungsplanes gelegene Aldi über die südlichen 
Parkplatzflächen mittels Sattelzügen angeliefert werden. Dafür ist im Einbahnstraßensystem 
des Parkplatzes durch entsprechende Schleppkurven ausreichend Bewegungsraum vorgese-
hen, so dass ein Einfahren, Beliefern und Ausfahren der Sattelzüge problemlos möglich ist. 
6.2.4 Freiflächen, Begrünung, Nebenanlagen 
Damit die Aufenthaltsqualität des zukünftigen Stadtbereichszentrums für die Öffentlichkeit ge-
währleistet wird, sind alle Freiflächen auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu 
gestalten und dauerhaft zu erhalten (TF 2.1). Der Freiflächengestaltungsplan umfasst auch den 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 12 von 23

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außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes liegenden Bereich des Bahnhaltepunktes 
und wird als Anlage zum Durchführungsvertrag wirksam.  
Dabei ist aus stadtgestalterischen Gründen und aus Belangen des Umweltschutzes zu beach-
ten, dass die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen sind, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätze benötigt werden.  
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen je angefangener 
6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (Spitzahorn oder Esche) mit einem 
Stammumfang von mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. 
Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² bei einer Mindestbreite von 1,5 
m vorzusehen. Und innerhalb der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen ist im Bereich der Anlieferung eine geschnittene Hecke aus heimischen 
Laubgehölzen wie z. B. Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) zu pflanzen, zu 
pflegen und dauerhaft zu erhalten. Durch Schnitt- und Pflegemaßnahmen ist zu gewährleisten, 
dass die Hecke durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist (TF 1.4). 
Zwischen dem Anlieferungsbereich und dem Gehweg der öffentlichen Verkehrsfläche sowie 
zwischen den Stellplatzflächen und den angrenzenden Bahnanlagen sind Flächen zur Anpflan-
zung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, damit durch eine 1,8 
m hohe Hecke die öffentlichen Verkehrsflächen und die Bahnanlagen hier von den privaten 
Verkehrsflächen abgeschirmt sind. 
Ebenfalls aus stadtgestalterischen Gründen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagen-
überdachungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen (TF 1.5). 
6.2.5 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet wer-
den für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hochra-
genden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender 
Form (TF 2.2). 
Diese Festsetzung trägt den verbindlichen Zielen dieses Planes Rechnung und ordnet die Aus-
stattung des Gebietes mit Werbeanlagen im Grundsatz in die des gesamten Bebauungsplanes 
Nr. 342 ein und ergänzt sie. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Weseler Straße ist eine der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster. Die Verkehrsbelastung 
dieser Straße ist neben den innerstädtischen Verkehren auch durch die Pendlerverkehre ge-
prägt und führt dazu, dass es in den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am Abend zu Ver-
kehrsbehinderungen kommt.  
Für die Weseler Straße liegt eine Verkehrsprognose (Prognosejahr 2020) vom Mai 2008 vor. 
Sie berücksichtigt die Strukturen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von der Bösela-
gerstraße bis zur BAB A 1, inklusive der geplanten Versorgungsstrukturen (Stadtbereichszent-
rum, Erweiterung Stadtteilzentrum) sowie die Netzergänzungen durch die Verlegung der He-
roldstraße und der Verbindungsstraße zwischen der Weseler Straße und der Mecklenbecker 
Straße (Fritz-Stricker-Straße).  
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Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsbelastung im Bereich des Stadt-
bereichszentrums zurzeit bei ca. 17.200 KFZ/ 24 h liegt (Analyse 2008). In den Spitzenstunden 
ist die Leistungsfähigkeit der Weseler Straße erreicht. Zukünftig ist für den gleichen Straßenab-
schnitt ein Anstieg auf ca. 22.900 KFZ/ 24h zu erwarten (Prognose 2020). Aufgrund der Aus-
schöpfung der Kapazitätsreserven werden die Verkehrszunahmen vorrangig außerhalb der 
Spitzenstunden erfolgen.  
Durch das geplante Stadtbereichszentrum werden zwar Quell- und Zielverkehre ausgelöst, die-
se sind aber nicht maßgeblich für die zu erwartenden Prognoseverkehrsstärken im Zuge der 
Weseler Straße. Die Verkehrsprognose berücksichtigt sämtliche gewerbliche und andere städ-
tebauliche Entwicklungen – und deren Ziel- und Quellverkehre – im Stadtgebiet. Diese Ge-
samtentwicklung ist maßgeblich für die Entwicklung der Verkehrsmengen. 
Zur Verbesserung der verkehrlichen Entwicklung im Stadtteil Mecklenbeck sind folgende Maß-
nahmen geplant: 
- Bereits für 2011 ist der Umbau der sogenannten „Spinne“ im Bereich der Zufahrt zur Um-
gehungsstraße geplant. Durch den Umbau soll gewährleistet werden, dass die Rückstaus 
in der Weseler Straße wesentlich kürzer werden. 
- Ab 2012 wird die Steuerung aller Lichtsignalanlagen im Zuge der Weseler Straße verbes-
sert. Damit soll ein besserer Verkehrsablauf gewährleistet werden. Eine Verbesserung 
des ÖPNV wird dabei ebenfalls erwartet. 
- Die Durchbindung der Entlastungsstraße Mecklenbeck (GAD-Trasse) von der Weseler 
Straße bis zur Mecklenbecker Straße wird insbesondere den Dingbängerweg entlasten. 
Hier ist der Bebauungsplan bereits rechtskräftig. Der Straßenausbau kann beginnen, so-
bald die Finanzierung gesichert ist. 
- Des Weiteren werden die Verlegung der Heroldstraße und der Bau des Bahnhaltepunktes 
ebenfalls eine Verbesserung herbeiführen. Die Planungsmittel für die Heroldstraße stehen 
ab 2013 zur Verfügung.  
Das Plangebiet wird von der Weseler Straße über eine vorhandene öffentliche Zufahrtsstraße 
und eine weitere private Zufahrt erschlossen. Dieses Erschließungskonzept dient einerseits 
dem geplanten Stadtbereichszentrum und anderseits ebenfalls der Erreichbarkeit des geplanten 
Haltepunktes. Folgende Maßnahmen sind zur Anbindung des Plangebietes vorgesehen: 
- Die auf der Weseler Straße vorhandene Linksabbiegerspur auf das Gelände entfällt, um 
den Verkehrsfluss durch mögliche Rückstaus in den Kreuzungsbereich Heroldstraße nicht 
zu behindern, so dass die direkt an die Weseler Straße grenzende Zufahrt nur über 
Rechtseinbiegen aus Mecklenbeck kommend und Rechtsausfahren Richtung Stadt ge-
nutzt werden kann.  
- Die Hauptzufahrt wird mittels Ampelanlage geregelt. Die öffentliche Verkehrsfläche erhält 
eine zusätzliche Linksabbiegerspur, damit der abfahrende Verkehr auch stadtauswärts 
ausreichend erfolgen kann. Die öffentliche Verkehrsfläche wird mit in den Bebauungsplan 
einbezogen.  
- Zur besseren Führung des Fußgängerverkehrs und zum schnelleren Abfluss des Ver-
kehrs wird der Überweg in der Weseler Straße auf die östliche Seite der Zufahrtsstraße 
verlegt. 
- Zur Erreichbarkeit des zukünftigen DB – Haltepunkts ist die erforderliche Fläche als mit 
Geh- Fahr- und Leitungsrechten für die Öffentlichkeit und den Erschließungsträger zu be-
lastende Fläche festgesetzt. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 14 von 23

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Der eigentliche Zugangsbereich zum zukünftigen Haltepunkt wird zusätzlich als aufgepflasterte 
Verkehrsfläche festgesetzt, um hier eine der zukünftigen Nutzung entsprechende hochwertige 
Aufenthaltsqualität zu gewährleisten. Außerhalb des Plangebietes wird im Zuge der Verlegung 
der Heroldstraße eine separate öffentliche Wegeverbindung von der Weseler Straße zum Hal-
tepunkt vor. Die direkte Verbindung zu den Bahnsteigen ist als Bahnanlage festgesetzt. 
Darüber hinaus wird in den textlichen Festsetzungen darauf hingewiesen, dass bei baulichen 
Veränderungen auf den Flächen in der Nähe der DB-Grenze rechzeitig durch detaillierte und 
aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH ge-
sondert zu beteiligen ist, um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können (Hin-
weis 3.2).  
Die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die festgesetzte aufgepflasterte Verkehrsfläche 
und die Bahnanlage sind nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes. 
Das neue Stadtbereichszentrum wird von den Stadtbuslinien 15 und 16 über die Haltestelle 
Meyerbeerstraße im 10`- Takt erschlossen. Mit der Realisierung des Haltepunktes und der Ver-
legung der Heroldstraße auf die westliche Seite des Stadtbereichszentrums wird die Haltestelle 
Meyerbeerstraße an den Kreuzungsbereich „verlegte Heroldstraße“ verschoben. Über den 
westlich des Stadtbereichszentrums gelegenen Fußweg wird dann der neue Haltepunkt erreicht 
und die Bus/Schiene-Verknüpfung für den Korridor Weseler Straße sichergestellt. 
6.4 Versorgung / technische Infrastruktur 
Für die zukünftige Stromversorgung des neuen Stadtbereichszentrums wird die südlich, außer-
halb des Bebauungsplanes (am Aldi) gelegene Trafostation genutzt bzw. erweitert.  
Die Gas- und Wasserversorgung wird über die angrenzenden Erschließungsstraßen sicherge-
stellt.  
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich weitere Ver-
sorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom). Die Trassen werden durch entsprechende mit Lei-
tungsrechten für den Erschließungsträger zu belastende Flächen im Bebauungsplan festge-
setzt. 
6.5 Ausgleichsflächen 
Die im Zuge der geplanten 2. Änderung des Bebauungsplanes vorgesehenen Festsetzungen 
führen aufgrund der bestehenden Festsetzungen als Gewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche zu 
keinem weitergehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich. 
6.6 Immissionsschutz 
Für den Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung vor (Planungsbüro für Lärm-
schutz Altenberge 5/2008). Danach wirken auf das geplante Sondergebiet erhebliche Lärmim-
missionen von bis 79 dB(A) tags und 71 dB(A) nachts zur Weseler Straße bzw. 66 dB(A) tags 
und 67 dB(A) nachts zur DB-Strecke. Die Orientierungswerte für SO werden damit um 14 dB(A) 
tags und 16 dB(A) nachts überschritten. Ein aktiver Lärmschutz wurde bedingt durch die ge-
plante Nutzung und die Zufahrt von der Weseler Straße nicht untersucht. Es sind jedoch Lärm-
pegelbereiche bis hin zu Lärmpegelbereich VII erforderlich, die einschließlich textlicher Festset-
zungen im vorliegenden Bebauungsplan enthalten sind (TF 1.6).  Der Gutachter empfiehlt zu-
dem auf die Anordnung von Büroräumen oder Aufenthaltsräumen zur Weseler Straße hin zu 
verzichten.  
Aus diesem Grund ist festgesetzt (TF 1.6), dass bei Büroräumen oder Aufenthalts-
/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, für ei-
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 15 von 23

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ne ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- facher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fens-
tern und Türen zu sorgen ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaß-
nahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. 
Hinsichtlich des zu erwartenden Gewerbelärms wird im Gutachten eine Aussage zu potenziel-
len Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft (Wohngebiet südlich der Bahn, Wohngebiet östlich 
geplanter Heroldstraße, Wohnbebauung nördlich Weseler Straße) getroffen. An allen überprüf-
ten Immissionsorten in diesem Gebiet werden die Richtwerte um mind. 6 dB(A) unterschritten 
und sind damit absolut unbedenklich.  
6.7 Altlasten / Altstandorte 
Im Bereich der Planung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster ge-
führte Fläche 30. Hierbei handelte es sich um Betriebe, bei denen mit Wasser gefährdenden 
Stoffen umgegangen worden ist.  
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden im Bereich einer Eigenverbrauchertank-
anlage durchgeführt, diese zeigten keine Verunreinigungen des Erdreichs.  
Eine Kennzeichnung der Altlast-/Verdachtsfläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.  
6.8 Denkmalschutz / Archäologie 
Boden- und Baudenkmale sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.  
7. Flächenbilanz 
Gesamtfläche 16.386 m² 1,64 ha 100,00 % 
Verkehrsfläche 1.421 m² 0,14 ha 8,67 % 
Bahnanlagen 64 m² 0,01 ha 0,39 % 
Öffentliche Zufahrt zum Halte-
punkt 1.474 m² 0,15 ha 8,98 % 
Sondergebiet 13.427 m² 1,34 ha 81,96 % 
Flächen des Vorhaben- und  
Erschließungsplanes 15.179 m² 1,52 ha 92,63 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Für die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 wurde eine Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die für das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen 
Geschossfläche im Einzelhandel von über 5.000 m² erforderliche Einzelfallprüfung zur Feststel-
lung einer UVP-Pflicht ist damit entbehrlich (vgl. § 17 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18.8/18.6 
UVPG).  
Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden 
in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 16 von 23

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8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Im Gewerbegebiet Weseler Straße sollen die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Einzelhan-
del geschaffen werden. Das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes lässt die ge-
wünschte bauliche Entwicklung jedoch nicht zu. 
Mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 auf einer Fläche von 
ca. 1,64 ha und der damit verbundenen Festsetzung eines Stadtbereichszentrums sind insbe-
sondere folgende konkreten Festsetzungen verbunden: (vgl. Kap. 6): 
• Einzelhandelsnutzung mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 7.250 m² einschließ-
lich Festlegung der jeweils zulässigen Teilverkaufsflächen und Sortimente, 
• Einrichtungen für Fitness (max. 1.400 m²) und Gastronomie (max. 300 m²),  
• Anlage von 267 Stellplätzen, davon ca. 110 auf dem Parkdeck im Obergeschoss, 
• Öffentliche Zufahrt zum geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck. 
Die Erschließung erfolgt einerseits von der Westseite des Plangebietes über eine private Zu-
fahrt und andererseits von Norden über eine Zufahrt von der Weseler Straße. Die Anlieferung 
erfolgt von der Westseite des Gebietes. Für Fahrräder sind 138 erforderliche Stellplätze vorge-
sehen. 
Unversiegelte Freiflächen verbleiben in geringem Umfang vor der Fassade zur Weseler Straße. 
Durch Baumpflanzungen erfolgt eine Untergliederung der Stellplatzflächen. 
Im Kontext mit der Änderung des Bebauungsplanes (VBP) ist die Aufstellung des Bebauungs-
planes Nr. 486 (Mecklenbeck – Verlegte Heroldstraße / Neuer DB-Haltepunkt) zu berücksichti-
gen. Es ist beabsichtigt die verlegte Heroldstraße unmittelbar östlich des Plangebietes an die 
Weseler Straße anzubinden. Die Bahnlinie wird zu diesem Zweck untertunnelt. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes
 zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben  
des Umweltschutzes 
Menschen / Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18005 (technische Regelwerke) 
- TA-Lärm 
- 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
Landschaft 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB) 
Boden - Bundesbodenschutzgesetz/-verordnung 
(BBodSchG/BBodSchV) 
Tabelle 2: Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darge-
legt. 
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8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Ausgangs-
punkt der Bewertung ist die planungsrechtlich zulässige Bestandssituation.  
Erhebliche Umweltauswirkungen konnten für die Änderungsbereiche im Hinblick auf die 
Schutzgüter Wasser und Klima sowie für Kultur- und Sachgüter durch das bestehende Pla-
nungsrecht bzw. die gegenwärtige Nutzung weitgehend ausgeschlossen werden, so dass auf 
eine ausführlichere Darlegung verzichtet werden kann.  
8.4.1 Mensch 
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 342 haben sich südlich der Weseler Straße Ge-
werbebetriebe und Einzelhandel angesiedelt. Das Stadtbereichszentrum wird von Verkehrstras-
sen (Eisenbahnlinie Wanne-Eickel – Bremen / Weseler Straße) eingefasst. Die nächsten zu-
sammenhängenden Wohngebäude (Allgemeine Wohngebiete) liegen jenseits der Bahnlinie 
bzw. der Weseler Straße in rund 80 bzw. 100 m Entfernung. Ein kleineres Wohngebiet liegt zu-
dem östlich des Plangebietes in rund 80 m Entfernung. 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Die Weseler Straße ist durch das gegenwärtige Verkehrsaufkommen (Analyse 2008: 17.200 
Kfz/24 h) vorbelastet. Das Plangebiet ist dadurch erheblichen Lärmimmissionsbelastungen 
durch den Verkehr auf der Weseler Straße sowie zusätzlich durch die südlich verlaufende 
Bahnstrecke ausgesetzt. Darüber hinaus wird das Gebiet zurzeit durch internen gewerblichen 
Lärm belastet. 
Nach den Abschätzungen des „Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit NRW“ (APUG 2004) 
ist bei offener Bebauung und guter Durchlüftung bei einer Verkehrsbelastung von 16.000 
Kfz/Tag und mehr eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub bzw. NO
2 in Betracht zu 
ziehen. Eine klimaökologische Funktion kommt dem Raum nicht zu. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Lärmimmissionen  
Zur Ermittlung der Lärmimmissionen liegt ein Schalltechnisches Gutachten vor (Planungsbüro 
für Lärmschutz Altenberge, 2008). Für den Straßenverkehr wird als Prognosehorizont das Jahr 
2020 angesetzt. Im betreffenden Abschnitt der Weseler Straße ergibt sich demnach eine Erhö-
hung des Verkehrsaufkommens auf 22.900 Kfz/24h. Die maximalen Beurteilungspegel im Nah-
bereich der Weseler Straße führen zu Lärmimmissionen von 79 dB(A) tags und 71 dB(A) 
nachts. Die für das Sondergebiet angesetzten Orientierungswerte der DIN 18005 für eine ge-
werbliche Nutzung von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) tags werden mit 14 dB(A) tags und 16 
dB(A) nachts erheblich überschritten. Bezogen auf den Bahnverkehr liegen die Immissionen im 
Nahbereich mit 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts vor allem nachts noch deutlich über den 
Orientierungswerten.  
Ein durchgängiger aktiver Lärmschutz zur Weseler Straße ist durch die Erschließungssituation 
nicht möglich. Zudem ergeben sich aus Sicht des Gutachters bei der gewerblichen Nutzung 
keine zwingenden Gründe zur Anordnung von aktivem Lärmschutz. Den Lärmimmissionen wird 
stattdessen durch passive Maßnahmen in Form von ausgewiesenen Lärmpegelbereichen be-
gegnet. Entlang der im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, 
Änderung oder Nutzungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Auf-
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enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schall-
dämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen (LPB V-VII) nach 
DIN 4109 erfüllt werden. Bei Lärmpegelbereich VII ist bei Büronutzung gemäß DIN 4109 ein er-
forderliches Schalldämm-Maß (erf. R’
w,res) von 50 dB einzuhalten. Bedingt durch die hohen 
Lärmbelastungen entlang der Weseler Straße empfiehlt der Gutachter dort auf die Anlage von 
Büro- oder Sozialräumen von Mitarbeitern zu verzichten. Durch die Festsetzung einer ausrei-
chenden Belüftung bei geschlossenen Fenstern (d.h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Stunde) wird 
eine entsprechende Nutzung grundsätzlich ermöglicht. (TF 1.6) 
Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens wurde weiterhin untersucht, ob es durch ge-
werblich verursachten Lärm (Parkverkehr, Anlieferung etc.) zu Beeinträchtigungen kommen 
kann. Im Änderungsbereich werden maximal 64 dB(A) tags erreicht, so dass der Orientie-
rungswert von 65 dB(A) nicht überschritten wird. Auch für die in der näheren Umgebung befind-
lichen Wohngebäude wurde tags eine deutliche Unterschreitung der zulässigen Richtwerte der 
TA-Lärm um mindestens 6 dB(A) ermittelt. Eine Nutzung zur Nachtzeit ist nicht vorgesehen. 
Luftschadstoffimmissionen 
Im Rahmen der Voruntersuchungen zum Luftqualitätsplan Münster wurden durch ein Scree-
ning-Verfahren die „Hotspots“ mit erhöhten Immissionsbelastungen bestimmt. Dabei stellte sich 
heraus, dass neben der Verkehrsbelastung vor allem die lokalen Ausbreitungsbedingungen er-
heblichen Einfluss auf die Immissionsbelastung haben. In weiter östlich gelegen Abschnitten 
der Weseler Straße mit vergleichbarer Randbebauung, d.h. ohne Straßenschluchtcharakter, 
wurden trotz hoher DTV-Werte und hohem LKW-Anteil keine Werte erreicht, die in die Nähe der 
Grenzwerte der 22.BImSchV reichen. Die einseitige, bis zu 10,5 m hohe Straßenrandbebauung 
im Änderungsbereich, führt vor dem Hintergrund der gegenüberliegenden Ausgleichsfläche 
nicht zu einer problematischen Straßenschlucht. Erhebliche Luftbelastungen sind durch die 
Planung daher insgesamt nicht zu befürchten.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Für die Pflanzen- und Tierwelt liegen durch die intensive gewerbliche Nutzung und die fast voll-
ständige Versiegelung keine zusagenden Lebensbedingungen vor. Lediglich die Wiesenbrache 
im Osten des Gebietes ist als Lebensraum für Allerweltsarten anzusprechen.  
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich jenseits der Weseler Straße eine mit Bäumen und 
Sträuchern bepflanzte Ausgleichsfläche der Stadt Münster. Im Süden grenzt das Gebiet an 
Bahngelände mit artenreichen Ruderalsäumen an, das im Biotopkataster der LÖBF als schutz-
würdiges Biotop geführt wird. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete) sind in der 
Umgebung nicht vorhanden. Das Vorkommen streng geschützter Arten
 ist aufgrund der intensi-
ven Nutzung auszuschließen.  
Eingriffsregelung 
Für das Plangebiet liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 342) vor, der annähernd das 
gesamte Gebiet als Gewerbegebiet bzw. als Verkehrsfläche festsetzt. Eine rd. 560 m² große 
Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes. Diese Flä-
che wie auch die weiteren gewerblichen Flächen innerhalb des Bebauungsplanes sind nahezu 
vollflächig versiegelt, so dass hier kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgen kann. Die Ver-
siegelung der Wiesenbrache ist durch das bestehende Planungsrecht bereits zulässig, so dass 
aus dem Eingriff in die Fläche keine Verpflichtung zum Ausgleich erwächst. Die Durchführung 
von Ausgleichsmaßnahmen ist daher nicht erforderlich (§ 1a Abs. 3 BauGB). 
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8.4.3 Boden 
Der überwiegende Teil des Änderungsbereiches stellt sich als versiegelte Fläche dar. Lediglich 
im östlichen Bereich wird ein Streifen einer heute unversiegelten Grünlandbrache in Anspruch 
genommen. Es handelt sich dabei nach Angaben der Bodenkarte 1:50.000 um einen Pseu-
dogley-Podsol. Schutzwürdige Böden werden nicht tangiert. 
Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 befindet sich eine im städti-
schen Altlasten-/Verdachtsflächenkataster
 geführte Fläche: 
Für die Altlasten-/Verdachtsfläche Nr. 30, eine ehemalige Eigenverbrauchertankstelle, ergaben 
zwischenzeitlich durchgeführte Untersuchungen keine Hinweise auf Kontaminationen des Erd-
reiches. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Planung werden ca. 900 m² neu versiegelt. Die Versiegelung und damit verbunden 
auch die verringerte Grundwasserneubildung sind jedoch bereits über den bestehenden Be-
bauungsplan zulässig. 
Von der Altlastenverdachtsfläche geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung von 
Schutzgütern aus. Von einer Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan wird daher abgese-
hen. 
Durch die Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer gewerblichen Fläche dient die 
Planung insgesamt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden (§1a Abs. 2 BauGB). 
8.4.4 Landschaft 
Das Plangebiet wird in gestalterischer Hinsicht durch die gewerbliche Nutzung der Fläche und 
des Umfeldes geprägt. Die freie Landschaft wird nicht tangiert. Das Gebiet wird eingefasst 
durch die raumbestimmenden Verkehrstrassen der Weseler Straße und der Bahnlinie Wanne-
Eickel – Bremen. In nördlicher Richtung grenzen jenseits der Weseler Straße Ausgleichsflächen 
mit Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern an das Plangebiet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine bauliche Neuordnung des Gebietes. Das 
entlang der Weseler Straße geplante 10,50 m hohe Gebäude, das im Vergleich zum heutigen 
Gebäude rund 9,0 m näher an die Straße heranrückt, bewirkt die Ausbildung einer markanten 
Raumkante. Eine das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigende Wirkung ist durch die Än-
derung des Bebauungsplanes aufgrund der Vorprägung des Raumes und den geringen Bezug 
zur freien Landschaft nicht zu erwarten. Als positive Maßnahmen erfolgen auf den ebenerdig 
angelegten Stellplatzanlagen die Anpflanzung eines hochstämmigen Baumes je 6 Stellplätze 
sowie die Begrünung der nicht überbaubaren bzw. für Stellplätze und Zuwegungen benötigten 
Grundstücksflächen auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes. Insgesamt sind 36 
Standorte für Baumpflanzungen vorgesehen. Zusätzlich erfolgt durch die Anpflanzung von He-
cken im Anlieferungsbereich und entlang der Bahnlinie eine wirksame gestalterische Abgren-
zung der Nutzungen.  
8.4.5 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar.  
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8.4.6 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Als erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung sind die auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Durch das enge Heranrücken der Baugrenzen an die 
Weseler Straße werden mit Belastungen von 79 dB(A) tags Werte erreicht, die nur in Verbin-
dung mit dem Verzicht auf Wohnnutzung und weit reichende passive Schutzvorkehrungen bei 
Büronutzung nicht als gesundheitsgefährlich einzustufen sind.  
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung lässt sich das Planungsziel eines Stadtbereichs-
zentrum gemäß Einzelhandelskonzept nicht verwirklichen. Längerfristig wäre bei Verzicht auf 
die Planung die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gemäß Bebauungsplan zu erwarten. 
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibehaltung der gegenwärtigen Planung entspre-
chend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nicht von erheblichen Mehr- oder Minderbelastungen 
auszugehen.  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten un-
tersucht. 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen. 
Die Weseler Straße liegt im Bereich des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt Münster, das 
im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie alle 5 Jahre auf seine Lärmsituation hin 
überprüft wird. Weitere erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des 
Bebauungsplanes zu überwachen wären, sind nicht abzusehen. Auf ein spezielles Monitoring 
der Umweltauswirkungen kann daher verzichtet werden. Darüber hinaus unterrichten die zu-
ständigen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflic ht die Stadt Münster, sofern sie im Zu-
sammenhang mit der Durchführung des Bebauungsplanes Erkenntnisse über erheblich nachtei-
lige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
8.8 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt mit der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 342 die Entwicklung eines Stadtbereichszentrums mit Angeboten des Einzelhandels. 
Zugleich wird eine Anbindung an den geplanten DB-Haltepunkt Mecklenbeck vorbereitet.  
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirkungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich.  
Im Änderungsbereich ist von erheblichen Lärmbelastungen auszugehen. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005 werden im Nahbereich der Weseler Straße mit 14 dB(A) tags und 16 dB(A) 
nachts erheblich überschritten (Prognosejahr 2020). Auch der Bahnverkehr an der Südseite 
führt zu Überschreitungen der Orientierungswerte. Eine Wohnnutzung ist im Gebiet nicht vorge-
sehen. Da ein aktiver Schallschutz aus technischen und gestalterischen Gründen nicht vorge-
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 23

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nommen wird, sind in Abhängigkeit von den festgesetzten Lärmpegelbereichen (V-VII) passive 
Maßnahmen am Gebäude vorzusehen.  
Aufgrund der insgesamt guten Durchlüftungssituation ist trotz hoher Verkehrsbelastung nicht 
von Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Grenzwerte der 22.BImSchV auszugehen. 
Mit der Planung ist keine Neuversiegelung verbunden, die zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft führen könnte, da das Areal bereits heute nahezu vollständig versiegelt und als Gewer-
begebiet überplant ist. Von einer im Änderungsbereich befindlichen Altlastenverdachtsfläche 
geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung von Schutzgütern aus. Durch die Wie-
dernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung einer gewerblichen Fläche dient die Planung insge-
samt der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden. 
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum 
Ausgleich verbleiben -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- somit 
keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. 
9. Gesamtabwägung 
Die vorgetragenen Umweltbelange werden weitestgehend berücksichtigt, so dass erhebliche 
Belastungen -abgesehen von den sehr hohen Lärmimmissionen im Plangebiet- nicht auftreten. 
Durch die Planung erfolgen keine Eingriffe in Natur und Landschaft. Von der vorhandenen Alt-
lastenverdachtsfläche geht keine Gefährdung von Schutzgütern aus.  
Den auf das geplante Sondergebiet einwirkenden erheblichen Lärmimmissionen von bis 79 
dB(A) tags und 71 dB(A) nachts zur Weseler Straße bzw. 66 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts 
zur DB-Strecke wird durch Festsetzungen von Lärmpegelbereichen bis hin zu Lärmpegelbe-
reich VII mit der Konsequenz von entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen beim Bau 
der Gebäude ausreichend begegnet. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass bei Büroräumen 
oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den Lärmpegelbereichen V-
VII besitzen, für eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen 
ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass die dur ch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdäm-
mung nicht beeinträchtigt wird. Damit sind gesunde Arbeitsverhältnisse im ausreichenden Maße 
sichergestellt. 
Die Errichtung des multifunktionalen Stadtbereichszentrums mit vielfältigem Einzelhandelsan-
gebot und direkter Anbindung an den künftigen Bahnhaltepunkt stellt eine bedeutsame städte-
bauliche Maßnahme für die Weiterentwicklung der Stadt Münster und für die Versorgung der 
Bevölkerung dar. Sie ist stadtstrukturverträglich, dient der Innenentwicklung und leistet einen 
Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
In Abwägung zu den verbleibenden Umweltbelangen sollte den Zielen des Bebauungsplanes in 
der vorliegenden Fassung gefolgt werden.  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. 
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 22 von 23

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Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zuständigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswirken. Nachteilige Auswirkungen in sozia-
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder-
lich 
Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungs-
vertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur solche Vorhaben zuläs-
sig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (§ 
9 Abs. 2 BauGB) (Hinweis 3.1). 
Wesentliche Inhalte des Vertrags werden sein:  
- Die Einhaltung der in dieser Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und der dar-
aus folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere die konkreten Sorti-
mente und Ladengrößen, die den vorgegebenen Nutzungsrahmen des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes nicht überschreiten dürfen, 
- die Beachtung der technischen und gestalterischen Anforderungen an die Bau-, Erschlie-
ßungs- und Infrastrukturmaßnahmen, 
- die Kostenübernahmeverpflichtungen in Bezug auf die maßnahmenbedingte Infrastruktur 
und  
- eine Realisierungsverpflichtung zu den konkreten Bau- und Erschließungsvorhaben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu dem durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ beschlossenen geänderten 
Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße (tlw. mit Vorhaben- 
und Erschließungsplan). 
Münster,  
Lewe  
Oberbürgermeister

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0835/2010 
 
Textliche Festsetzungen  
zum geänderten Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungs-
planes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Art des Vorhabens  
Vorhaben, die den festgesetzten Nutzungen im Geltungsbereich des Vorhaben- und Er-
schließungsplans entsprechen, sind nur dann zulässig, wenn es sich um Vorhaben han-
delt, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom 
_________ verpflichtet hat (§ 12 (3a) BauGB). 
In den 
Sondergebieten 1 und 2  Im Sondergebiet „Stadtbereichszentrum“ sind zuläs-
sig: 
- eine Gesamtverkaufsfläche von max. 7.250 m² 
Einzelhandel  jeweils ein oder mehrere Betriebe mit den Hauptsortimenten: 
- Bekleidung mit maximal 2.750 m² Verkaufsfläche (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 m² Verkaufsfläche), 
- Schuhe mit maximal 1.850 m² Verkaufsfläche, (maximal 1 Laden mit weniger als 
500 m² Verkaufsfläche), 
- Sportartikel einschließlich Sportbekleidung  mit maximal 1.200 m² Verkaufsflä-
che, 
- Computer und Zubehör mit maximal 650 m² Verkaufsfläche, 
- Bürosortiment mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche, 
- Betten, Zubehör, Heimtextilien mit maximal 1.300 m² Verkaufsfläche, 
- Teppiche, Bodenbeläge mit maximal 1.000 m² Verkaufsfläche, 
- Möbel mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche und 
- Spielwaren mit maximal 600 m² Verkaufsfläche und Kinder- und Babyartikel mit 
maximal 200 m² Verkaufsfläche.  
Ergänzende
 Randsortimente  - mit Ausnahme  der in der Münsteraner Sor timentsliste 
aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung - sind zulässig 
auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Verkaufsfläche.  
ergänzende Randsortimente: 
- zentrenrelevante Randsortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste – mit Aus-
nahme der dort aufgeführten Sortimente der Nah- und Grundversorgung – auf ma-
ximal 5 % der jeweils zulässigen Hauptsortimentsverkaufsfläche, höchstens jedoch 
auf 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche, 
- nicht zentrenrelevante Randsortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf 
maximal 5 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche,  
- nur für die Hauptsortimente Sportartikel und Spielwaren sind ausnahmsweise 
branchentypische Sortimente der Nah- und Grundversorgung (z. B. Sportarti-
kel: Fitnessdrinks, Powerriegel, Spielwaren: Babynahrung, Körperpflegeartikel) zu-
Geänderte Textliche Festsetzungen zur erneuten Offenlegung / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung 
Mecklenbeck –Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
lässig, wenn die Verkaufsfläche maximal 30 m² der Hauptsortimentsverkaufsfläche 
nicht übersteigt.  
- in den unmittelbaren Kassenbereichen sind Nah- und Grundversorgungssortimente 
ausnahmsweise zulässig, wenn die Verkaufsfläche 10 m² je Laden nicht überschrei-
tet.  
sonstige Nutzungen:  
- Fitnesseinrichtungen mit maximal 1400 m² Nutzfläche, zusätzlich sind maximal 
600 m² Nutzfläche auf angrenzenden Dachterrassen zulässig und
 
- Gastronomieeinrichtungen mit maximal 300 m² Nutzfläche, 
- Büros und 
- sonstige Dienstleistungseinrichtungen mit Ausnahme von Arztpraxen, Pflege-
diensten und Apotheken. 
In dem Sondergebiet 2 „Stadtbereichszentrum“ ist ausnahmsweise zusätzlich auf einer 
Verkaufsfläche von max imal 50 m² der Einzelhandel mi t Nah- und Grundversorgung  g e-
mäß Münsteraner Sortimentsliste zulässig. 
1.2 Höhe der baulichen Anlagen 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Grund-
stücksfläche, die zur unmittelbaren Erschließung dient, gemessen in der Mitte der Fassa-
denlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauN-
VO). 
1.3 Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Garagen 
und überdachte Stellplatzanlagen sind außerhalb überbaubarer Flächen unzulässig (§ 12 
(6) BauNVO).  
1.4 Begrünung 
Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke sind zu begrünen und mit standortge-
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nicht für notwendige Zuwegungen und 
Stellplätzen benötigt werden (§ 9 (1) 25a und b BauGB).  
Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangener 6 Stellplätze ein hochstäm-
miger, großkroniger Laubbaum (Spitzahorn oder Esche) mit einem Stammumfang von 
mindestens 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist ei-
ne offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² bei einer Mindestbreite von 1,5 m vor-
zusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
Innerhalb der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen ist eine geschnittene Hecke aus heimischen Laubgehölzen wie z. B. Hainbuche 
(Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu er-
halten. Durch Schnitt- und Pflegemaßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Hecke 
durchgehend eine Höhe von 1,80 m aufweist. (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 
1.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und andere in den Abstandsflächen zulässige 
bauliche Anlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Aus-
nahmsweise zulässig sind notwendige Einkaufswagenüberdachungen und Überdachun-
gen von Fahrradabstellplätzen (§ 23 (5) BauNVO).  
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 Bebauungsplan Nr. 342 – 2. Änderung 
Mecklenbeck –Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
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1.6 Immissionsschutz 
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung der Gebäude in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Men-
schen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt 
werden. 
Bei Büroräumen oder Aufenthalts-/Sozialräumen, die nur Fenster zu Fassaden mit den 
Lärmpegelbereichen V-VII besitzen, ist für eine ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2- fa-
cher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu 
gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht 
beeinträchtigt wird. 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1 Freiflächen 
Alle Freiflächen sind auf der Grundlage eines Freiflächengestaltungsplanes zu gestalten 
und dauerhaft zu erhalten. 
2.2 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
Werbeanlagen dürfen maximal 1,0 m hoch und 8,0 m lang sein und nicht mehr als 0,5 m 
vor die Außenwand hervortreten. Der Abstand zwischen zwei Werbeanlagen muss min-
destens 5,0 m betragen.
 
Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteinen und anderen hoch-
ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektieren-
der Form. 
3. Hinweise 
3.1 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag). Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nur sol-
che Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat (§ 9 (2) BauGB). 
3.2 Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, ist bei baulichen Verän-
derungen in der Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige 
Unterlagen in Form von Bauanträgen die DB Services Immobilien GmbH gesondert zu 
beteiligen.  
3.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

II
BH=10,50m
St
H 
P
P
P
B 51   W
eseler Straße
11
12
13
I
109
14
15
16
138
140
257
110
258
643 II 645
9
647
7
8
239
10
169
I
172
174
171
225
254
255
256
649
I165
240
252
253
251
651
203
390
I
653a
361
362
391
392
I
I
653
360
393
Weg
59
EÖ
GFL 
St ParkdeckI BH=5,00 m
I
BH=5,00 m
LH =
4,50 -
5,00 m
"Stadtbereichszentrum"
SO
0,6
E
L 
Anlage 6
zur Vorlage Nr. V/0835/2010
2. Änderung des Bebau ungsplanes Nr. 342Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Geänderter Entwurf zur erneuten Offenlegung - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000STADT MTÜNS ER

Beratungsverlauf (2)

06.04.2011 Hauptausschuss
TOP 17.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2011 Rat
TOP 24.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Heroldstraße 1
  • Weseler Straße 3
  • Roxeler Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Harkortstraße
  • Meyerbeerstraße
  • Fritz-Stricker-Straße
  • Mecklenbecker Straße
  • Kirmstraße 1
  • Dingbängerweg
  • Meckmannweg
  • Albersloher Weg 33
  • An der Hansalinie
  • Ripenhorst

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0835/2010/2
Typ
Vorlagen
Datum
31.03.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37