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V/0876/2009

Verkürzung der Fristen in Wasserschutzgebieten

Vorlagen 11.01.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.02.2010, TOP 13

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5861 Zeichen

V/0876/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen 
Frist zur Durchführung der Dichtsheitsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen in 
Wasserschutzgebieten 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.02.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
03.02.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Die anliegende Satzung gemäß § 61a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW zur Festlegung der Fristen der 
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
 
Das Landeswassergesetz NW (LWG) ist zum 31.12.2007 novelliert worden. Mit der Einfügung des 
§ 61 a Private Abwasseranlagen wurden u. a. Regelungen über Dichtheitsprüfungen von Schmutz- 
und Mischwasserleitungen auf den privaten Grundstücken vom Baurecht in das Wasserrecht ver-
lagert und diese erweitert.  
 
Ziel der Gesetzesänderung ist, dass die Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige stärker 
auf die rechtzeitige Durchführung der Dichtheitsprüfung Einfluss nehmen sollen. Das Nichtbeach-
ten von Fristen soll mit Bußgeld belegt werden. 
 
Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung nach Errichtung einer privaten Abwasseranlage durchzu-
führen. Sie muß in Abständen von höchstens 20 Jahren wiederholt werden. Dieser Zeitraum stellt 
den gesetzlichen Grundturnus dar. 
 
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss eine Dichtheitsprüfung bei jeder Änderung, spätestens 
jedoch bis zum 31.12.2015, durchgeführt werden. Gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW 
muss die Stadt Münster aber für Grundstücke in Wasserschutzgebieten diese Frist durch eine 
Satzung verkürzen, wenn es sich um bestehende Abwasserleitungen handelt, die  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0876/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.01.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0876/2009 
o zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. 
Januar 1990 errichtet wurden oder 
o zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet 
wurden.  
 
Dementsprechend soll die Frist bei Grundstücken in den Schutzzonen I und II auf den 31.12.2013, 
bei denjenigen in Zone III auf den 31.12.2014 festgelegt werden. 
 
Dieser Festlegungszeitraum berücksichtigt hinreichend die Ziele der Wasserschutzgebietsverord-
nungen. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage

- 3 - 
V/0876/2009 
 
Anlage: 
 
Satzung  
gemäß § 61 a Absatz 5 Satz 2 LWG NRW 
zur Festlegung der Fristen der Dichtheitsprüfung 
von privaten Abwasserleitungen 
 
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 24.6.2008 (GV.NRW. 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landes-
wassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV.NW. S. 
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt 
Münster in der Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 Regelungsgegenstand 
Die Stadt Münster muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen 
durch Satzung kürze Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW festle-
gen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und  
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 
errichtet wurden oder  
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965  
errichtet wurden.  
Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und 
einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprü-
fung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser 
Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke festgelegt. 
§ 2 Geltungsbereich 
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den Schutzzo-
nen I, II und III der folgenden Wasserschutzgebiete liegen und an die öffentliche Abwasseranlage 
angeschlossen sind und aufgrund des § 61 LWG NRW nicht der Selbstüberwachung unterliegen: 
 
• Wasserschutzgebiet "Hornheide / Haskenau" 
• Wasserschutzgebiet Gittrup 
• Wasserschutzgebiet "Münster-Kinderhaus" 
• Wasserschutzgebiet "Münster-Geist" 
• Wasserschutzgebiet Hohe Ward 
 
Die genaue Abgrenzung der Schutzzonen ist in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in 
der derzeit geltenden Fassung dargestellt. 
 
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 
LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitun-
gen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Nieder-

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V/0876/2009 
schlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinklär-
anlage oder abflusslosen Grube zuführen.  
§ 3 Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung 
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung ist bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Gel-
tungsbereich dieser Satzung  
 
für Grundstücke, die in den Schutzzonen I oder II der im § 2 genannten Wasserschutzgebiete 
liegen, spätestens bis zum 
31.12.2013; 
 
für Grundstücke, die in der Schutzzone III der im § 2 genannten Wasserschutzgebiete liegen, 
spätestens bis zum 
31.12.2014 
 
durchzuführen.  
§ 4 Ordnungswidrigkeit 
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten 
Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € 
geahndet.  
§ 5 Inkrafttreten der Satzung 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

02.02.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Kinderhaus
  • Hohe Ward

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0876/2009
Typ
Vorlagen
Datum
11.01.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37