V/0261/2022
Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen -
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Anlage 1 Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen - gemäß Beschluss des Rates vom 18.05.2022 1. Allgemeine Zielsetzungen Gemäß den Beschlüssen des Rates zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster beschreitet die Stadt Münster neue Wege sowohl beim Erwerb von Wohnbaupotentialflächen als auch bei der Vermarktung städtischer Baugrundstücke. Hierdurch soll eine verbesserte Wohnraumversorgung insbesondere für bestimmte Zielgruppen (Haushalte mit geringem und mittlerem E inkommen, Familien und Alleinerziehende mit Kindern, Studierende, Ältere und Menschen mit Behinderungen) unter Berücksichtigung der Mengenziele des Handlungskonzepts Wohnen (2.000 WE pro Jahr; davon 300 WE im öffentlich geförderten Wohnungsbau) erreicht werden. Mit dem Beschluss des Rates zu bestehenden Erbbaure chten und einer verstärkten Ausweisung von Erbbaurechten als zentralem Baustein einer gemeinwohlorientierten Grundstücksvergabe werden zukünftig insgesamt bei d er Vermarktung städtischer Grundstücke zur Schaffung von • Mietwohnraum oder Wohnungseigentum (Geschossbau, Reihenhaus) oder • gemeinschaftlichen Wohnformen die nachfolgenden Grundsätze zugrunde gelegt. Damit sollen zugleich preisdämpfende Effekte am Grundstücks- und Wohnungsmarkt bewirkt und ausgewogene sowie nachhaltige Angebots- und Quartiersentwicklungen gesteuert werden. Über die definierten Verfahrensweisen in diesen Gru ndsätzen soll die Gleichbehandlung aller Marktakteure sowie Transpare nz im Vermarktungsprozess gewährleistet werden. 2. Standortbezogene Zielsetzungen Durch die Vermarktung städt. Grundstücke wird die A ngebotsvielfalt am Wohnungsmarkt zu Gunsten der sozialen Wohnraumversorgung, freifinanzierter Miet- und Eigentumswohnungen sowie gemeinschaftsorientierter Wohnformen gestärkt. Die Aspekte der Kinder- und Familienfreundlichkeit, Soz ial- und Generationen- gerechtigkeit, Barrierefreiheit und Umweltfreundlic hkeit finden hierbei besondere Berücksichtigung. Die Stadt Münster entwickelt konkrete Zielvorgaben, die die Qualitäts- und Mengenziele für das jeweilige Grundstück definieren. Standortbezogen sollen damit unterstützt werden: barrierefreie Wohnqualitäten (z. B.: Erschließung durch Aufzug, bodengleiche Dusche) bezahlbares Wohnen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) familienfreundliches Wohnen (z. B. direkter Zugang zu privaten/gemeinschaftlichen Freiflächen, funktionsneutrale Raumangebote) studentisches Wohnen (z. B. nachfragegerechtes Angebot, Konzept zur Nachfolgenutzung) senioren- und behindertengerechtes Wohnen (z. B. Betreuungs-/Serviceangebote, Gemeinschaftsräume/-flächen, alltagstaugliche Baustandards) Wohnen im Eigentum (z. B. Eigentumswohnungen, Bauträgermaßnahmen) besondere städtebauliche/architektonische Qualität en (z. B. Wettbewerb/Mehrfachbeauftragung) klimagerechtes Bauen (z.B. Einhaltung KfW 40 Standard, Solaranlagen) gemeinschaftliches Wohnen (z.B. im Eigentum, zur Miete, in Genossenschaften) 3. Vermarktung 3.1 Preisfestsetzung Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt auf der Grundlage eines Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlusses durch den Hauptausschuss. Unter Berücksichtigung der allgemeinen städt. Ziels etzungen zur Wohnraumver- sorgung und Stadtentwicklung (vgl. Ziffer 1) sowie der standortbezogenen Ziel- setzungen (siehe Ziffer 2) basiert der Kaufpreis bz w. basieren die Erbbaurechts- konditionen grundsätzlich auf dem so ermittelten Verkehrswert. Im begründeten Einzelfall kann ein Verkauf auch gegen ein Kaufpreisgebot erfolgen. 3.2 Erbbaurecht Mehrfamilienhausgrundstücke (Geschosswohnungsbau so wie öffentlich geförderte Mietreihenhäuser) für den (anteilig) öffentlich gef örderten Wohnungsbau nach den Vorgaben der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW werden im Wege des Erbbaurechts für eine Laufzeit von 60 Jahren vergeben. Mehrfamilienhausgrundstücke für den freifinanzierte n Wohnungsbau werden veräußert oder alternativ im Wege des Erbbaurechts für eine Laufzeit von 60 Jahren angeboten. Sofern bei einer Konzeptvergabe die Star tmiete das ausschlaggebende Kriterium ist, erhält derjenige das Grundstück, der die geringste Startmiete bietet. Bei gleicher Punktzahl bzw. gleicher Startmiete erhält der Bewerber vorrangig das Grundstück, der das Grundstück im Wege eines Erbbaurechts erhalten möchte. Mehrfamilienhausgrundstücke (reine Wohngebäude ohne soziale Infrastruktur) an Wohnbau-Genossenschaften (e. G.), inklusiven und so zialen Wohnprojekten, Miethäusersyndikaten, Baugemeinschaften, die gemein wohlorientiertes Wohnen ermöglichen sowie Stiftungen und Organisationen, di e auf preiswertes nachhaltiges Wohnen ausgerichtet sind, werden im Wege des Erbbau rechts mit einer Laufzeit von 60 Jahren oder alternativ als Kaufgrundstück angebo ten. Voraussetzung ist, dass sie den für das jeweilige Mehrfamilienhausgrundstück vo rgesehenen Anteil öffentlich geförderten Wohnraum errichten. Sofern kein Anteil für den öffentlich geförderten Wohnraum gefordert wird, in der Bewerbung kein frei williger Anteil angegeben wird und kein Anteil realisiert wird, gilt die Anforderung als erfüllt. Sofern in der Bewerbung ein freiwilliger Anteil angegeben wird, ist dieser Anteil zwingend zu realisieren. Statt eines jährlich zu zahlenden Erbbauzinses kann auch ein einmaliger Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Verkehrswertes gewählt werden. Be i einem Kaufgrundstück wird zugunsten der Stadt Münster ein Rückgriffsrecht (Vo rkaufs- oder Wiederkaufsrecht) vereinbart. Grundstücke für gemeinnützige / soziale Zwecke oder Grundstücke für eine gemischte Nutzung (Kita / Wohnen) werden mit einer Laufzeit z wischen 30 und 60 Jahren im Wege des Erbbaurechts vergeben. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Erbbauzinsen werden durch einen öffentlich bestellten und vereid igten Sachverständigen oder den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stad t Münster ermittelt. Für den Anteil der Wohnbauflächen wird der Zinssatz vorgege ben. Der festzulegende Verkehrswert dient als Grundlage der Verzinsung. Die Höhe des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses für neue Wohnbaugrundstücke beträgt 2,5 %. Für Mehrfamilienhäuser ist der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Münster festzulegenden Verkehrswert Grundlage der Verzinsung. Die Höhe der zu zahlenden Erbbauzinsen für öffentli ch geförderten Wohnraum wird für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung s chuldrechtlich von 2,5 % auf 1,5 % gesenkt. Die Höhe der Entschädigung für Gebäude, die bei ein em Heimfallrecht sowie nach Ablauf der Dauer des Erbbaurechts zu zahlen ist, be trägt 90 % des Verkehrswertes, der durch einen öffentlich bestellten und vereidigt en Sachverständigen oder dem Gutachterausschuss in der Stadt Münster festgelegt wird. 4. Vermarktung von Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungseigentum 4.1 Ausschreibungszeitraum Die Ausschreibung solcher städtischen Grundstücke f indet in der Regel über einen Zeitraum von 2 – 4 Monaten statt. 4.2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren Dafür gelten folgende Maßgaben: Zwingende Abgabe einer Verpflichtungserklärung über die Berei tschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorga ben für das ausgeschriebene Grundstück als Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren Angebot zur Höhe der Startmiete bei öffentlich gef örderten Wohnungen wenn gefordert: Angebot zur Höhe der Startmiete im freifinanzierten Wohnungsbau Bei Vermarktungen gegen Kaufpreisgebot entscheidet das höchste Gebot. Bei Mehrfamilienhausgrundstücken für den freifinan zierten Wohnungsbau, bei der bei einer Konzeptvergabe die Startmiete das aus schlaggebende Kriterium ist, erhält derjenige das Grundstück, der die gerin gste Startmiete bietet. Bei gleicher Punktzahl bzw. gleicher Startmiete erhält der Bewerber das Grundstück, der das Grundstück im Wege eines Erbbau rechtes erhalten möchte. Bei Angebotsgleichheit entscheidet das Los. In besonderen städtebaulichen Situationen erfolgt die Bewerberauswahl durch ein Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb). 5. Vermarktung von Grundstücken für gemeinschaftsor ientierte Bau- und Wohnformen Eine Vermarktung von Grundstücken zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen erfolgt zweckgerichtet und unter standortbezogenen Zielsetzungen mit entsprechenden Vorgaben zur Realisierung von gemeinschaftsorientiertem Wohnen zur Miete („Inves torenmodell“) oder genossenschaftlichem Wohneigentum zur Selbstnutzun g oder selbstgenutztem Wohneigentum für Baugruppen/-gemei nschaften. Damit anzustrebende Ziele und Projekttypen werden m it dem Preisfestsetzungs- und Vermarktungsbeschluss von den politischen Gremien festgelegt. Eine gezielte Grundstücksvermarktung zugunsten gemeinschaftsorientierter Bau- oder Wohnformen gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte : 5.1 Interessenbekundungsverfahren Vor einer Ausschreibung geeigneter Grundstücke kann die Stadt Münster zur Einschätzung der standortbezogenen Nachfrage zunäch st ein Interessen- bekundungsverfahren durchführen, mit dem die zweckg erichtete Verkaufsabsicht der Liegenschaft öffentlich gemacht wird und potenziell e Bewerber (Investoren, Baugruppen, Genossenschaften) aufgefordert werden, ihr Interesse mittels einer formalen Abfrage (Fragebogen) näher darzustellen. 5.2 Ausschreibung/Bewerberauswahl Die Ausschreibung richtet sich an Investoren, Bauge meinschaften bzw. Bewohnergenossenschaften. Der Ausschreibungszeitraum beträgt in der Regel 4 bis 6 Monate. Mit der Grundstücksausschreibung werden s tädtische Ziele und Erwar- tungen an die damit zu realisierende Gemeinschaftsw ohnform transparent gemacht. Zur Bewertung angebotener Projektqualitäten und der en Realisierungschancen werden von den Bewerbern insbesondere Angaben eingefordert a) zu den Akteuren (z. B. Referenzen/Projekterfahrung, Organisation, A nzahl und Struktur der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, fachliche Komp etenzen zur Projektrealisierung) b) zum inhaltlichen Konzept (z. B. soziale, ökologische und bauliche Ziele, kün ftige Nutzer- oder Personengruppe - wie z.B. Senioren, Familien, Fraue n, Männer, generationsübergreifend -, nachbarschaftliche bzw. integrative Leistungen) c) zu Kooperationspartnern (z. B. Architekt, Baubetreuer, Projektmoderation) d) zum Wohnprojekt (z. B. Anzahl der geplanten Wohneinheiten, Struktur des geplanten Wohnraums (Mietwohnraum oder Eigentumswohnungen) Anteil des g eförderten bzw. freifinanzierten Mietwohnraums, Gemeinschaftsflächen und -räume) e) zum Finanzierungskonzept (geschätzte vorkalkulierte Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung, Anteil Eigenkapital/Fremdmittel) f) zum architektonischen und städtebaulichen Konzep t (z. B. Lageplan, Ansichten) Im Interesse eines transparenten und diskriminierun gsfreien Auswahlverfahrens werden die zuvor mit der Ausschreibung genannten Kr iterien nach einem Punktesystem gewichtet und bewertet. Den Zuschlag e rhält derjenige Bewerber, der die Kriterien insgesamt am besten erfüllt und die größte Aussicht auf Realisierung der städtischen Ziele gewährleistet. 5.3 Anhandgabe Die Anhandgabe setzt eine Zustimmung der politische n Gremien zu der seitens der Verwaltung begründeten Bewerberauswahl voraus. Mit der Zusage wird das zur Vermarktung angebotene Grundstück dem ausgewählten Bewerber für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten (ab Zusage) unentgeltlich zur konkreten Projektentwicklung anhand gegeben. Dieser Zeitrahmen dient insbesondere zur Klärung der individuellen Bebaubarkeit der Grundstücksfläche, der nachweislichen Absicherung d er Finanzierung und zur Definition und Festlegung projektorientierter Belan ge zwischen den beteiligten Akteuren. Danach ist innerhalb angemessener Frist der Grundst ückskauf- oder Erbbaurechtsvertrag zu beurkunden. Hinweis zur Wertermittlung: Analog zur jährlichen Fortschreibung der Bodenrichtwerte ist auch der Verkehrswert des Grundstücks nach Ablauf von 12 Monaten (bezogen auf den sog. Wertermittlungsstichtag) durch eine Aktual isierung des Wertgutachtens fortzuschreiben. Je nach Dauer des Vermarktungsverf ahrens kann es deshalb zu Wertsteigerungen kommen, die den Verkehrswert erhöhen können. 6. Grundsätzliche vertragliche Verpflichtungen Bauverpflichtung a) Mit der Bebauung des Grundstücks (tatsächliche B auausführung) ist in der Regel innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Sicherste llung der Erschließung zu beginnen und im Regelfall innerhalb von weiteren 12 Monaten die Bebauung soweit zu vollenden, dass eine zwecken tsprechende Nutzung des Bauwerks gemäß den standortbezogenen Zielsetzun gen möglich ist. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, mit dem Bau inne rhalb der vorgenannten Frist zu beginnen, hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zurückzutreten (Kauf/ggfs. Erbbaurecht) oder vom Heimfallrecht Geb rauch zu machen (Erbbaurecht). Das gleiche gilt, wenn nicht nach in der Regel 24 Monaten die Bebauung soweit vollendet wurde, dass eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks möglich ist. b) Der Anteil des auf dem Grundstück zu errichtende n öff. geförderten Wohnraums (Nettowohnfläche) wird vertraglich festge legt. Ein entsprechender Förderantrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtun g hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. vom Heimfall recht Gebrauch zu machen. Für den zu errichtenden Wohnraum gilt, dass die in den jeweiligen Wohnraumförderbestimmungen festgelegte Höchstdauer der Sozialbindung zu vereinbaren ist. c) Zur Erfüllung der städt. Zielvorgaben, vgl. Ziff . 2, kann ergänzend zum Rücktrittsrecht gemäß a) eine Vertragserfüllungsbürgschaft gefordert oder eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. d) Die Fristen verlängern sich jeweils, wenn der Ve rtragspartner auf von ihm nicht zu vertretende, objektiv nachzuweisende Behin derungen hinweist (z. B. pandemische Auswirkungen, außergewöhnliche und läng ere sowie amtlich bestätigte Witterungsverhältnisse, mit denen normal erweise nicht zu rechnen ist) um die Dauer der Behinderungen. Energiestandards Bei der Bebauung des Grundstücks ist Münsters Stand ard für klimagerechtes Bauen gemäß der zum Zeitpunkt der Vermarktung gülti gen und durch politischen Beschluss gefassten Energiestandards einzuhalten. Nachzahlungsverpflichtung Bei Überschreitung der Ausnutzung des Grundstücks oder Änderung sonstiger wertbildender Parameter, die dem Verkehrswertgutach ten zu Grunde liegen, wird eine Nachzahlungsverpflichtung (Kauf) bzw. Pfl icht zur nachträglichen Anpassung der Erbbaurechtskonditionen vereinbart. 7. Kommunale Selbstverpflichtung Die „Sozialgerechte Bodennutzung in Münster“ sieht für städtische Grundstücke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung einen Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von geför dertem Mietwohnraum (mind. 70 % zugunsten Einkommensgruppe A, max. 30 % zugunsten Einkommens-gruppe B) vor (besondere kommunale Selbstverpflichtung). Der Anteil des geförderten Wohnraumes soll im Plangebiet insgesamt verwirklich t werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der je Baugrundstück zu fordernde Anteil am öffentlich geförderten Mietwohnraum zwischen 0 und 100 % variieren. In besonderen stadtstrukturellen Situationen kann im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. auch Ziffer 8.). 8. Ausnahmeregelung Der Hauptausschuss kann in besonderen Fällen von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beschlüsse fassen.
Anlage A
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Anlage A zur V/0261/2022 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage werden Änderungen in die Grundsätze eingearbeitet, die sich aus dem Ratsbeschluss zu städtischen Erbbaurechten (V/0656/2019) ergeben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage soll das Ziel Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft unterstützt werden. Finanzierung Produktgruppe: 0111 Immobilienmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Für die Grundstücksvergaben und abzuschließende Kauf- und Erbbaurechtsverträge werden die städtischen ökologischen Standards gefordert und festgeschrieben.
Beschlussvorlage
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V/0261/2022 V/0261/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen - Beratungsfolge 17.05.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen – werden wie in der Anlage 1 dargestellt geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: Es fallen keine Kosten oder Folgekosten an. Begründung: Die Vermarktung der städtischen Baugrundstücke für Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen erfolgt nach den „Grundsätzen für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen -“. Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen schaffen zum einen die Grundlagen, Mehrfamilienhausgrundstücke im Wege der vom Rat betroffenen Grundsatzentscheidung zum Erbbaurecht (s. Vorlage V/0656/2019) zu vergeben. Die konkreten Einzelbeschlüsse für die verschiedenen Fallgestaltungen (z. B. Ausschreibung für öffentlich gefördertes Wohnen, frei finanziertes Wohnen, Gemeinschaftswohnformen) werden in die Grundsätze aufgenommen. Zum zweiten werden Hinweise der Notarkammer, die sich aus einer Notarprüfung des Landgerichtspräsidenten als Notaraufsicht ergeben haben, berücksichtigt. Konkret handelt es sich um die genaue Beschreibung des Fristbeginns für die Bauverpflichtung und eine Härtefallklausel. Investoren soll mit der Neuregelung die Bauverpflichtung nach diesen Grundsätzen – ohne erneuten Amt für Immobilienmanagement 28.04.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hengstmann T elefon:492-2366 Hengstmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0261/2022 Beschluss der parlamentarischen Gremien – verlängert werden können, wenn Behinderungen entstehen, die der Investor nicht zu vertreten hat (z. B. pandemische Auswirkungen, außergewöhnliche Wetterereignisse). Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen wurden auch einige lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Mit dem Beschluss dieser Anpassungen können die im laufenden Jahr anstehenden Vermarktungen von Mehrfamilienhausgrundstücken in Roxel, am Markweg, am Nordkirchenweg und im Baugebiet Kinderhaus – Langebusch/Westhoffstraße durchgeführt werden (sukzessive ab Mai). I. V. Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen – (Änderungsfassung) Anlage 2: Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke – Mehrfamilienhäuser und Gemeinschaftswohnformen – (Lesefassung)
Neufassung Grundsätze sichtbar
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Anlage 1 Grundsätze für die Vergabe städtischer Grundstücke - Mehrfamilienhäuser, Gemeinschaftswohnformen - gemäß Beschluss des Rates vom 18.05.2022 1. Allgemeine Zielsetzungen Gemäß den Beschlüssen des Rates zur Sozialgerechten Bodennutzung in Münster beschreitet die Stadt Münster neue Wege sowohl beim Erwerb von Wohnbaupotentialflächen als auch bei der Vermarktung städtischer Baugrundstücke. Hierdurch soll eine verbesserte Wohnraumversorgung insbesondere für bestimmte Zielgruppen (Haushalte mit geringem und mittlerem E inkommen, Familien und Alleinerziehende mit Kindern, Studierende, Ältere und Menschen mit Behinderungen) unter Berücksichtigung der Mengenziele des Handlungskonzepts Wohnen (2.000 WE pro Jahr; davon 300 WE im öffentlich geförderten Wohnungsbau) erreicht werden. Mit dem Beschluss des Rates zu bestehenden Erbbaure chten und einer verstärkten Ausweisung von Erbbaurechten als zentralem Baustein einer gemeinwohlorientierten Grundstücksvergabe werden zukünftig insgesamt Bbei der Vermarktung städtischer Grundstücke zur Schaffung von • Mietwohnraum oder Wohnungseigentum (Geschossbau, Reihenhaus) oder • gemeinschaftlichen Wohnformen werden daher zukünftig die nachfolgenden Grundsätze zugrunde gelegt. Damit sollen zugleich preisdämpfende Effekte am Grundstücks- und Wohnungsmarkt bewirkt und ausgewogene sowie nachhaltige Angebots- und Quartiersentwicklungen gesteuert werden. Über die definierten Verfahrensweisen in diesen Gru ndsätzen soll die Gleichbehandlung aller Marktakteure sowie Transpare nz im Vermarktungsprozess gewährleistet werden. 2. Standortbezogene Zielsetzungen Durch die Vermarktung städt. Grundstücke wird die A ngebotsvielfalt am Wohnungsmarkt zu Gunsten der sozialen Wohnraumversorgung, freifinanzierter Miet- und Eigentumswohnungen sowie gemeinschaftsorientierter Wohnformen gestärkt. Die Aspekte der Kinder- und Familienfreundlichkeit, Soz ial- und Generationen- gerechtigkeit, Barrierefreiheit und Umweltfreundlic hkeit finden hierbei besondere Berücksichtigung. Die Stadt Münster entwickelt konkrete Zielvorgaben, die die Qualitäts- und Mengenziele für das jeweilige Grundstück definieren. Standortbezogen sollen damit unterstützt werden: barrierefreie Wohnqualitäten (z. B.: Erschließung durch Aufzug, bodengleiche Dusche) bezahlbares Wohnen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) familienfreundliches Wohnen (z. B. direkter Zugang zu privaten/gemeinschaftlichen Freiflächen, funktionsneutrale Raumangebote) studentisches Wohnen (z. B. nachfragegerechtes Angebot, Konzept zur Nachfolgenutzung) senioren- und behindertengerechtes Wohnen (z. B. Betreuungs-/Serviceangebote, Gemeinschaftsräume/-flächen, alltagstaugliche Baustandards) Wohnen im Eigentum (z. B. Eigentumswohnungen, Bauträgermaßnahmen) besondere städtebauliche/architektonische Qualität en (z. B. Wettbewerb/Mehrfachbeauftragung) klimagerechtes Bauen (z.B. Einhaltung KfW 40 Standard, Solaranlagen) gemeinschaftliches Wohnen (z.B. im Eigentum, zur Miete, in Genossenschaften) 3. Vermarktung/Kaufpreis 3.1 Preisfestsetzung Die Vermarktung der Grundstücke erfolgt auf der Grundlage eines Vermarktungs- und Preisfestsetzungsbeschlusses durch den Haupt- und Finanzausschuss. Unter Berücksichtigung der allgemeinen städt. Ziels etzungen zur Wohnraumver- sorgung und Stadtentwicklung (vgl. Ziffer 1) sowie der standortbezogenen Ziel- setzungen (siehe Ziffer 2) basiert der Kaufpreis bz w. basieren die Erbbaurechts- konditionen grundsätzlich auf dem so ermittelten Verkehrswert. Im begründeten Einzelfall kann ein Verkauf auch gegen ein Kaufpreisgebot erfolgen. 3.2 Erbbaurecht Mehrfamilienhausgrundstücke (Geschosswohnungsbau so wie öffentlich geförderte Mietreihenhäuser) für den (anteilig) öffentlich gef örderten Wohnungsbau nach den Vorgaben der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW werden im Wege des Erbbaurechts für eine Laufzeit von 60 Jahren vergeben. Mehrfamilienhausgrundstücke für den freifinanzierte n Wohnungsbau werden veräußert oder alternativ im Wege des Erbbaurechts für eine Laufzeit von 60 Jahren angeboten. Sofern bei einer Konzeptvergabe die Star tmiete das ausschlaggebende Kriterium ist, erhält derjenige das Grundstück, der die geringste Startmiete bietet. Bei gleicher Punktzahl bzw. gleicher Startmiete erhält der Bewerber vorrangig das Grundstück, der das Grundstück im Wege eines Erbbaurechts erhalten möchte. Mehrfamilienhausgrundstücke (reine Wohngebäude ohne soziale Infrastruktur) an Wohnbau-Genossenschaften (e. G.), inklusiven und so zialen Wohnprojekten, Miethäusersyndikaten, Baugemeinschaften, die gemein wohlorientiertes Wohnen ermöglichen sowie Stiftungen und Organisationen, di e auf preiswertes nachhaltiges Wohnen ausgerichtet sind, werden im Wege des Erbbau rechts mit einer Laufzeit von 60 Jahren oder alternativ als Kaufgrundstück angebo ten. Voraussetzung ist, dass sie den für das jeweilige Mehrfamilienhausgrundstück vo rgesehenen Anteil öffentlich geförderten Wohnraum errichten. Sofern kein Anteil für den öffentlich geförderten Wohnraum gefordert wird, in der Bewerbung kein frei williger Anteil angegeben wird und kein Anteil realisiert wird, gilt die Anforderung als erfüllt. Sofern in der Bewerbung ein freiwilliger Anteil angegeben wird, ist dieser Anteil zwingend zu realisieren. Statt eines jährlich zu zahlenden Erbbauzinses kann auch ein einmaliger Ablösebetrag in Höhe von 80 % des Verkehrswertes gewählt werden. Be i einem Kaufgrundstück wird zugunsten der Stadt Münster ein Rückgriffsrecht (Vo rkaufs- oder Wiederkaufsrecht) vereinbart. Grundstücke für gemeinnützige / soziale Zwecke oder Grundstücke für eine gemischte Nutzung (Kita / Wohnen) werden mit einer Laufzeit z wischen 30 und 60 Jahren im Wege des Erbbaurechts vergeben. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Erbbauzinsen werden durch einen öffentlich bestellten und vereid igten Sachverständigen oder den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stad t Münster ermittelt. Für den Anteil der Wohnbauflächen wird der Zinssatz vorgege ben. Der festzulegende Verkehrswert dient als Grundlage der Verzinsung. Die Höhe des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses für neue Wohnbaugrundstücke beträgt 2,5 %. Für Mehrfamilienhäuser ist der durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Münster festzulegenden Verkehrswert Grundlage der Verzinsung. Die Höhe der zu zahlenden Erbbauzinsen für öffentli ch geförderten Wohnraum wird für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung s chuldrechtlich von 2,5 % auf 1,5 % gesenkt. Die Höhe der Entschädigung für Gebäude, die bei ein em Heimfallrecht sowie nach Ablauf der Dauer des Erbbaurechts zu zahlen ist, be trägt 90 % des Verkehrswertes, der durch einen öffentlich bestellten und vereidigt en Sachverständigen oder dem Gutachterausschuss in der Stadt Münster festgelegt wird. 4. Vermarktung von Grundstücken für Mietwohnraum oder Wohnungseigentum 4.1 Ausschreibungszeitraum Die Ausschreibung solcher städtischen Grundstücke f indet in der Regel über einen Zeitraum von 2 – 4 Monaten statt. 4.2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren Dafür gelten folgende Maßgaben: Zwingende Abgabe einer Verpflichtungserklärung über die Berei tschaft zur Erfüllung der im Exposé festgeschriebenen Zielvorga ben für das ausgeschriebene Grundstück als Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren Angebot zur Höhe der Startmiete bei öffentlich gef örderten Wohnungen wenn gefordert: Angebot zur Höhe der Startmiete im freifinanzierten Wohnungsbau Bei Vermarktungen gegen Kaufpreisgebot entscheidet das höchste Gebot. Bei Mehrfamilienhausgrundstücken für den freifinan zierten Wohnungsbau, bei der bei einer Konzeptvergabe die Startmiete das aus schlaggebende Kriterium ist, erhält derjenige das Grundstück, der die gerin gste Startmiete bietet. Bei gleicher Punktzahl bzw. gleicher Startmiete erhält der Bewerber das Grundstück, der das Grundstück im Wege eines Erbbau rechtes erhalten möchte. Bei Angebotsgleichheit entscheidet das Los. In besonderen städtebaulichen Situationen erfolgt die Bewerberauswahl durch ein Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb). 5. Vermarktung von Grundstücken für gemeinschaftsor ientierte Bau- und Wohnformen Eine Vermarktung von Grundstücken zur Stärkung von Gemeinschaftswohnformen erfolgt zweckgerichtet und unter standortbezogenen Zielsetzungen mit entsprechenden Vorgaben zur Realisierung von gemeinschaftsorientiertem Wohnen zur Miete („Inves torenmodell“) oder genossenschaftlichem Wohneigentum zur Selbstnutzun g oder selbstgenutztem Wohneigentum für Baugruppen/-gemei nschaften. Damit anzustrebende Ziele und Projekttypen werden m it dem Preisfestsetzungs- und Vermarktungsbeschluss von den politischen Gremien festgelegt. Eine gezielte Grundstücksvermarktung zugunsten gemeinschaftsorientierter Bau- oder Wohnformen gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte : 5.1 Interessenbekundungsverfahren Vor einer Ausschreibung geeigneter Grundstücke kann die Stadt Münster zur Einschätzung der standortbezogenen Nachfrage zunäch st ein Interessen- bekundungsverfahren durchführen, mit dem die zweckg erichtete Verkaufsabsicht der Liegenschaft öffentlich gemacht wird und potenziell e Bewerber (Investoren, Baugruppen, Genossenschaften) aufgefordert werden, ihr Interesse mittels einer formalen Abfrage (Fragebogen) näher darzustellen. 5.2 Ausschreibung/Bewerberauswahl Die Ausschreibung richtet sich an Investoren, Bauge meinschaften bzw. Bewohnergenossenschaften. Der Ausschreibungszeitraum beträgt in der Regel 4 bis 6 Monate. Mit der Grundstücksausschreibung werden s tädtische Ziele und Erwar- tungen an die damit zu realisierende Gemeinschaftsw ohnform transparent gemacht. Zur Bewertung angebotener Projektqualitäten und der en Realisierungschancen werden von den Bewerbern insbesondere Angaben eingefordert a) zu den Akteuren (z. B. Referenzen/Projekterfahrung, Organisation, A nzahl und Struktur der Mitglieder von der Bewerbergemeinschaften, Ffachlic he Kompetenzen zur Projektrealisierung) b) zum inhaltlichen Konzept (z. B. soziale, ökologische und bauliche Ziele, kün ftige Nutzer- oder Personengruppe - wie z.B. Senioren, Familien, Fraue n, Männer, generationsübergreifend -, nachbarschaftliche bzw. integrative Leistungen) c) zu Kooperationspartnern (z. B. Architekt, Baubetreuer, Projektmoderation) d) zum Wohnprojekt (z. B. Anzahl und Struktur geplanten Wohnraumsder geplanten Wohneinheiten, Struktur des geplanten Wohnraums (Mietwohnraum oder Eigentumswohnungen) Anteil des gefördertern bzw. fr eifinanziertern Mietwohnraums oder Eigentumswohnungen, Gemeinschaft sflächen und - räume) e) zum Finanzierungskonzept (geschätzte vorkalkulierte Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung, Anteil Eigenkapital/Fremdmittel) f) zurm architektonischen und städtebaulichen Gesta ltung Konzept (z. B. Lageplan, Ansichten) Im Interesse eines transparenten und diskriminierun gsfreien Auswahlverfahrens werden die zuvor mit der Ausschreibung genannten Kr iterien nach einem Punktesystem gewichtet und bewertet. Den Zuschlag e rhält derjenige Bewerber, der die Kriterien insgesamt am besten erfüllt und die größte Aussicht auf Realisierung der städtischen Ziele gewährleistet. Auf Antrag des Bewerbers kann das Grundstück auch i m Wege einer Erbbaurechtsbestellung mit einem Erbbauzins von jäh rlich 4 % des Kaufpreises gemäß Ziff. 3 einschließlich einer Wertsicherungsklausel vergeben werden. 5.3 Anhandgabe Die Anhandgabe setzt eine Zustimmung der politische n Gremien zu der seitens der Verwaltung begründeten Bewerberauswahl voraus. Mit der Zusage wird das zur Vermarktung angebotene Grundstück dem ausgewählten Bewerber für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten (ab Zusage) unentgeltlich zur konkreten Projektentwicklung anhand gegeben. Dieser Zeitrahmen dient insbesondere zur Klärung der individuellen Bebaubarkeit der Grundstücksfläche, der nachweislichen Absicherung d er Finanzierung und zur Definition und Festlegung projektorientierter Belan ge zwischen den beteiligten Akteuren. Danach ist innerhalb angemessener Frist der Grundst ückskauf- oder Erbbaurechtsvertrag zu beurkunden. Hinweis zur Wertermittlung: Analog zur jährlichen Fortschreibung der Bodenrichtwerte ist auch der Verkehrswert des Grundstücks nach Ablauf von 12 Monaten (bezogen auf den sog. Wertermittlungsstichtag) durch eine Aktual isierung des Wertgutachtens fortzuschreiben. Je nach Dauer des Vermarktungsverf ahrens kann es deshalb zu Wertsteigerungen kommen, die den Verkehrswert erhöhen können. 6. Grundsätzliche vertragliche Verpflichtungen Bauverpflichtung a) Mit der Bebauung des Grundstücks (tatsächliche B auausführung) ist in der Regel innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Vertragsa bschluss Sicherstellung der Erschließung zu beginnen und im Regelfall innerhalb von weiteren 12 Monaten die Bebauung soweit zu vollende n, dass eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks gemäß den s tandortbezogenen Zielsetzungen möglich ist. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, mit dem Bau innerhalb der vorgenannten Frist zu beginnen, hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zurückzutreten (Kauf/ggfs. Erbbaurecht) oder vom Heimfallrecht Gebrauch zu machen (Erbbaurecht). Das gleiche gilt, wenn nicht nach in der Regel 24 Monaten die Bebauung soweit vollendet wurde, das s eine zweckentsprechende Nutzung des Bauwerks möglich ist . b) Der Anteil des auf dem Grundstück zu errichtende n öff. geförderten Wohnraums (Nettowohnfläche) wird vertraglich festge legt. Ein entsprechender Förderantrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss zu stellen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtun g hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. vom Heimfall recht Gebrauch zu machen. Für den zu errichtenden Wohnraum gilt, dass die in den jeweiligen Wohnraumförderbestimmungen festgelegte Höchstdauer der Sozialbindung zu vereinbaren ist. c) Zur Erfüllung der städt. Zielvorgaben, vgl. Ziff. 2, kann im Einzelfall ergänzend zum Rücktrittsrecht gemäß a) vom Käufer eine Vertra gserfüllungsbürgschaft gefordert oder eine Vertragsstrafe vorgesehen werden. d) Die Fristen verlängern sich jeweils, wenn der Ve rtragspartner auf von ihm nicht zu vertretende, objektiv nachzuweisende Behin derungen hinweist (z. B. pandemische Auswirkungen, außergewöhnliche und läng ere sowie amtlich bestätigte Witterungsverhältnisse, mit denen normal erweise nicht zu rechnen ist) um die Dauer der Behinderungen. Energiesparhaus Münster standards Der Jahresprimärenergiebedarf gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates der Stadt Münster ist bBei der Bebauung des Grundst ücks ist Münsters Standard für klimagerechtes Bauen gemäß der zum Zeitpunkt der Vermarktung gültigen und durch politischen Beschluss gefassten Energiestandards einzuhalten (Zur Zeit: Unterschreitung des spezifis chen Transmissionswärmeverlustes des Referenzgebäudes ge mäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) um 35 %). Nachzahlungsverpflichtung Bei Überschreitung der Ausnutzung des Grundstücks oder Änderung sonstiger wertbildender Parameter, die dem Verkehrswertgutach ten zu Grunde liegen, wird eine Nachzahlungsverpflichtung (Kauf) bzw. Pfl icht zur nachträglichen Anpassung der Erbbaurechtskonditionen vereinbart. 7. Kommunale Selbstverpflichtung Die „Sozialgerechte Bodennutzung in Münster“ sieht für städtische Grundstücke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung einen Zielwert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von geför dertem Mietwohnraum (mind. 70 % zugunsten Einkommensgruppe A, max. 30 % zugunsten Einkommens-gruppe B) vor (besondere kommunale Selbstverpflichtung). Der Anteil des geförderten Wohnraumes soll im Plangebiet insgesamt verwirklich t werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der je Baugrundstück zu fordernde Anteil am öffentlich geförderten Mietwohnraum zwischen 0 und 100 % variieren. In besonderen stadtstrukturellen Situationen kann im begründeten Einzelfall von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. auch Ziffer 8.). 8. Ausnahmeregelung Der Haupt- und Finanzausschuss kann in besonderen Fällen von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beschlüsse fassen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Markweg
- Nordkirchenweg
- Westhoffstraße
- Kinderhaus
- Langebusch
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Details
- Aktenzeichen
- V/0261/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.04.2022
- Erstellt
- 08.04.2022 11:45