V/0307/2020
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung in Münster
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Beschlussvorlage
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V/0307/2020 V/0307/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Fahrdienst für Menschen mit Behinderung in Münster Beratungsfolge 25.05.2020 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung 28.05.2020 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 04.06.2020 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seit dem 01.01.2020 für den Fahrdienst für erwachsene Menschen mit Behinderung als Leistung der Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuständig ist und für die Durchführung dieser Aufgabe die Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden herangezogen hat. 2. Aufgrund der Zuständigkeitsänderung (Ziffer 1) fördert die Stadt Münster den Fahrdienst ab dem 01.08.2020 nach Maßgabe der neu gefassten Richtlinien zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Anlage 1). Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung im zweiten Quartal 2021 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Richtlinien für den Fahrdienst und den Stand der Überlegungen zur weiteren Gestaltung des Fahrdienstes zu informieren. Sozialamt 12.05.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Jürgens-Beike/ Frau Rüter Telefon: 492-5993, 492-5027 Juergens-beike@stadt- muenster.de RueterD@stadt-muenster.de - 2 - V/0307/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Beschluss der neuen Richtlinien zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung entstehen keine zusätzlichen Kosten. In den letzten Haushaltsjahren haben die tatsächlichen Aufwendungen den Haushalts- ansatz von zuletzt 412.850 € jeweils unterschritten. Das Rechnungsergebnis für die Ausgaben für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen lag im Jahr 2019 bei 354.320 €. Die Einnahmen im Rahmen von Kostenerstattungen haben den Ansatz in Höhe von 25.000 € überschritten. 2019 lag das Rechnungsergebnis bei 59.767 €. Die Entwicklung der Ausgaben für den Fahrdienst im Jahr 2020 wird durch die Aus- wirkungen der Corona-Lage geprägt. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrten- aufkommen deutlich niedriger liegt als im Jahr 2019. Die Einnahmen werden sich deutlich erhöhen, da die entstehenden Aufwendungen für die als Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung erbrachten Leistungen vom Landschaftsverband Westfalen- Lippe erstattet werden. Die Haushaltsansätze werden nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien für den Fahrdienst im Entwurf des Haushaltes für 2021 entsprechend angepasst. Begründung: 1. Ausgangslage 1.1 Bisherige Grundlagen und Organisation des Fahrdienstes Seit 1980 fördert die Stadt Münster einen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung. Die konzeptionellen Grundlagen sowie den Finanzierungsrahmen des Angebots hat der Rat zu- letzt mit Beschluss vom 09.06.2010 (Beschlussvorlage an den Rat V/0256/2010) festgelegt. Am 10.06.2010 sind die neu gefassten Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Nach diesen geltenden städtischen Richtlinien können alle Personen den Fahrdienst in An- spruch nehmen, die einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen, ihren Wohnsitz in Münster haben und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen bzw. aufgrund der besonderen Art und Schwere der Behinderung einem Rollstuhlfahrenden gleichgestellt und zur Fortbewegung dauernd auf Hilfe angewiesen sind. Beim Fahrdienst handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), sofern bei den Berechtigten die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Leistung der Eingliederungs- hilfe vorliegen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Münster zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgt derzeit nicht. Von den Nutzerinnen und Nutzern des Fahrdienstes wird keine Eigenbeteiligung erhoben. Anspruchsberechtigte erhalten durch das Sozialamt der Stadt Münster monatlich zehn Berechtigungsscheine für je eine Fahrt. Bei besonderer Begründung können zusätzlich bis zu sechs weitere Berechtigungsscheine gewährt werden. Die Fahrscheine können für Fahrten - 3 - V/0307/2020 zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft genutzt werden. Die Beförderung mit dem Fahrdienst ist auf Fahrten innerhalb des Stadtgebiets von Münster (mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide in Telgte) begrenzt. Der Fahrdienst wird vom Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Münsterland e.V. (ASB) durchgeführt. Das Sozialamt der Stadt Münster und der ASB haben die Grundlagen für die Durchführung des Fahrdienstes und die Abrechnung der Kosten in einer Leistungs- vereinbarung geregelt. 1.2 Nutzung des Fahrdienstes 2019 waren monatlich durchschnittlich 373 Personen berechtigt, den Fahrdienst zu nutzen. Es wurden insgesamt 11.074 Fahrten durchgeführt. Zum 31.03.2020 waren 359 Menschen mit Behinderung berechtigt, den Fahrdienst zu nutzen. Daten zur Struktur der Berechtigten und zur Entwicklung der Zahl der Fahrten sind in der Anlage 2 zur Vorlage zusammengestellt. 1.3 Veränderung der rechtlichen Grundlagen Seit dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für den Fahrdienst im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Es handelt sich beim Fahrdienst um Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX, und zwar um Leistungen zur Mobilität. Die Stadt Münster ist als Träger der Eingliederungshilfe nur noch dann zuständig, wenn die Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule gewährt werden. Der LWL hat die Stadt Münster zur Durchführung der Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderung herangezogen. Die Heranziehung ergibt sich aus der „Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben“ („Heranziehungssatzung“). Gegenstand der Heranziehung sind ausschließlich Hilfen zur Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung als Leistungen der Sozialen Teilhabe, d.h. für Personen, die einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Bei der Gewährung solcher Leistungen ist der Einsatz von Einkommen und Vermögen zu prüfen. Die von der Stadt Münster aufgewendeten Leistungen werden vom LWL erstattet. Zu der Heranziehungssatzung hat der LWL am 28.11.2019 Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben durch die Gebietskörperschaften erlassen. Die Richtlinien bilden die Grundlage für ein landesweit einheitliches Verfahren. 1.4 Weiteres Verfahren Aufgrund dieser Neuregelungen sind das Verfahren und die Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung anzupassen. Eine Erstattung der Aufwendungen für den Fahrdienst durch den LWL ist nur möglich für Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, die unter Berücksichtigung der Richtlinien des LWL erbracht werden. Das heißt unter anderem, dass jeweils zu prüfen ist, ob Antragstellende eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen können. Die Regelungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen haben sich durch das Bundesteilhabegesetz zum 01.01.2020 zugunsten der Leistungsberechtigten deutlich verbessert. - 4 - V/0307/2020 Für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 haben alle bisherigen Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes die Fahrscheine für das 1. Halbjahr 2020 erhalten. Die Richtlinien des LWL sowie die Hinweise des LWL zum Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten zur Beförderung von Menschen mit Behinderung lagen zum Zeitpunkt des Versands der Fahrscheine im Dezember 2019 noch nicht vor. Das Sozialamt hat die Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes mit einem Schreiben über die Veränderungen der Grundlagen für den Fahrdienst im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe informiert und angekündigt, dass die Richtlinien der Stadt Münster für den Fahrdienst zu überprüfen sind. In der Berichtsvorlage V/0894/2019 „Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) – Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung im Sozialamt und im Gesundheits- und Veterinäramt“ hat die Verwaltung angekündigt, eine gesonderte Vorlage zur Entscheidung über das zukünftige Verfahren für den Fahrdienst vorzulegen. 2. Zukünftige Ausgestaltung des Fahrdienstes 2.1 Durchführung des Fahrdienstes als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX Zum 01.01.2020 haben sich die Regelungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Sinne der Menschen mit Behinderung deutlich verbessert. Der LWL hat in einer Anlage zu den Richtlinien zur Heranziehungssatzung erläutert, wann Einkommen und Vermögen einzusetzen ist (Anlage 3 zur Vorlage): Zu den Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten müssen Antragstellende nur beitragen, wenn ihr eigenes monatliches Einkommen mehr als 1.950 € brutto beträgt (§ 135 ff. Sozialgesetzbuch IX). Dieser Betrag erhöht sich je nach Lebenssituation. Vermögen ist nur dann einzusetzen, wenn das Barvermögen und sonstige Geldwerte 57.330 € über- steigen. Die folgenden Berechnungsbeispiele verdeutlichen, wie sich die neuen Einkommens- und Vermögensregelungen auf die Inanspruchnahme von Leistungen für den Fahrdienst im Rahmen der Eingliederungshilfe auswirken. Beispiel 1 Bei einem alleinstehenden Rentner mit einer Rente bis zu 1.950 € brutto ist kein Eigenanteil zu den Leistungen zu erbringen. Bei einer Rente von 1955 € brutto beträgt der Eigenanteil mtl. 10 €. Bei einer Rente von mtl. 2.500 € brutto beträgt der Eigenanteil 140 € mtl. Ab einer mtl. Rente von 3.050 € brutto besteht kein Anspruch auf Fahrdienstleistungen. Beispiel 2 Bei einer alleinstehenden sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frau ergibt sich erst ab einem Einkommen von mtl. 2.750 € brutto ein Eigenanteil. Bei einem Einkommen von 2.750 € brutto beträgt der Eigenanteil mtl. 10 €. Bei einem Einkommen von mtl. 3.300 € beträgt der Eigenanteil brutto mtl. 140 €. Ab einem Einkommen von mtl. 3.850 € brutto besteht kein Anspruch auf Fahrdienst- leistungen. - 5 - V/0307/2020 Aktuell beziehen ca. 50 % der Anspruchsberechtigten Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder existenzsichernde Leistungen. Für diesen Personenkreis ist bereits nachgewiesen, dass die Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die meisten Personen, die solche Leistungen bisher nicht beziehen, mit ihrem Einkommen und Vermögen unter den Freigrenzen der Eingliederungshilfe liegen. Der überwiegende Teil der Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes (geschätzt ca. 90 %) erfüllt damit voraussichtlich die Voraussetzungen für den Fahrdienst als Leistung der Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Leistungen für den Fahrdienst ab 01.08.2020 nur noch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX und nicht mehr als freiwillige Leistung zu erbringen. Die Richtlinien für den Fahrdienst sind an die veränderten Grundlagen anzupassen. Die Ausgestaltung der Durchführung des Fahrdienstes wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Im Gespräch mit Nutzerinnen und Nutzern des Fahrdienstes und in den Sitzungen des Fahrdienstbeirates wurde unter anderem auf folgende Aspekte hingewiesen, die im Sinne der Nutzerinnen und Nutzer verbessert werden sollten: - Wunsch- und Wahlrecht ermöglichen, indem mehrere Anbieter genutzt werden können, - Ausweitung der Fahrten auf Fahrten außerhalb des Stadtgebietes Münster, insbesondere in die Stadtregion und - größere Flexibilität bei der Nutzung der Fahrscheine (Fahrscheine für einen Monat können nur bis zum 15. des Folgemonats genutzt werden). Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mitgeteilt, dass voraussichtlich Ende des Jahres 2020 / zu Beginn des Jahres 2021 Gespräche mit den Mitgliedskörperschaften geführt werden, um Überlegungen zu einer zukünftigen einheitlichen Aufgabenerfüllung im Bereich der Fahrdienste abzustimmen. Dies sollte genutzt werden, um die Anregungen der Nutzerinnen und Nutzer aufzugreifen und die bereits bestehenden Überlegungen des Sozialamtes zu diesen Aspekten vorzustellen und darauf hinzuwirken, dass die zukünftige Gestaltung des Fahrdienstes den Bedarfen der Berechtigten noch besser entspricht. Anspruchsberechtigte, die bereits jetzt eine größere Flexibilität im Fahrdienst wünschen, haben die Möglichkeit, anstelle des Fahrdienstes nach den Richtlinien ein Persönliches Budget für Mobilität zu beantragen. Sie würden dann eine monatliche Geldleistung erhalten und könnten diese flexibel einsetzen. Durch die Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen können mehr Menschen als bisher das Persönliche Budget für Mobilität nutzen. Das Sozialamt wird im Rahmen der Antragstellung für den Fahrdienst verstärkt auf diese Möglichkeit hinweisen und dazu beraten. 2.2. Änderungen der Richtlinien der Stadt Münster für die Durchführung des Fahr- dienstes In den Richtlinien wird klargestellt, dass der Fahrdienst auf der Grundlage der Richtlinien zur Heranziehungssatzung des LWL durchgeführt wird. Geändert werden neben den rechtlichen Grundlagen und sprachlichen Anpassungen unter anderem auch folgende Regelungen: - 6 - V/0307/2020 Ziffer 2.2 Die Antragstellenden werden durch die vom LWL erstellten „Hinweise zum Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen“ (Anlage 3) in der jeweils aktuellen Fassung über die maß- geblichen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen informiert und auf ihre Mitwirkungs- pflichten nach dem Sozialgesetzbuch I (§§ 60 ff.) hingewiesen. Dieses Verfahren stellt sicher, dass Antragstellende nur dann ihr Einkommen und Vermögen nachweisen müssen, wenn es über den maßgeblichen Grenzen liegt. Ziffer 2.3 Bei Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen (Einrichtungen der Eingliederungs- hilfe) ist nach den LWL-Richtlinien zur Heranziehungssatzung davon auszugehen, dass der / die Leistungsberechtigte einen Teil des Bedarfs bereits durch integrierte Leistungen deckt. Daher wird der Leistungsumfang für diesen Personenkreis in der Regel auf 40 % des Leistungsumfangs beschränkt. Nach den bisherigen Richtlinien für den Fahrdienst gab es für diesen Personenkreis keine Einschränkung des Leistungsumfangs. Von der neuen Regelung werden ca. 20 Personen betroffen sein. Das Sozialamt wird jeweils prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der in der Regel vorgesehenen Beschränkung des Leistungsumfangs erfordern. Ziffer 2.4 Sofern Leistungsberechtigte aufgrund ihres Einkommens und Vermögens einen Beitrag zu den Aufwendungen für den Fahrdienst erbringen müssen, können keine pauschalierten Leistungen in Form von Fahrscheinen gewährt werden. Es gilt das sogenannte Netto-Prinzip nach § 137 Sozialgesetzbuch IX. Ein Leistungsberechtigter, der einen Eigenbeitrag leisten muss, entrichtet diesen direkt an den Leistungserbringer. Der Kostenträger finanziert lediglich den darüber hinaus gehenden Betrag. Das pauschalierte System der Fahrscheine bietet keine praktikable Möglichkeit, den zu leistenden Eigenbeitrag abzuziehen. Daher erhalten Leistungsberechtigte anstelle der Teilnahmeberechtigung für den Fahrdienst ein Persönliches Budget für Mobilität. Ziffer 5 Der Fahrdienstbeirat wird erweitert. Neben der Sprecherin / dem Sprecher der Arbeitsgruppe Stadtplanung und Verkehr der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen (KIB) werden die Sprecherin / der Sprecher der Arbeitsgruppe Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung der KIB und ein Mitglied der Kommunalen Seniorenvertretung in die Regelung zur Zusammensetzung des Gremiums aufgenommen. In der Praxis wirken sie bereits mit. Ferner wird die Zahl der Kundinnen und Kunden um eine Person erweitert. 3. Fazit Mit den neuen Richtlinien zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung setzt die Stadt Münster die aktuellen gesetzlichen Grundlagen für Fahrdienstleistungen im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX um. Der Weg- fall der freiwilligen Leistungen ist mit Blick auf die deutlich erhöhten Einkommens- und Ver- mögensgrenzen der Eingliederungshilfe vertretbar und wird voraussichtlich nur einen sehr kleinen Personenkreis betreffen. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung ist ein wichtiger Baustein, um Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen. In den Gesprächen mit dem LWL zur - 7 - V/0307/2020 einheitlichen Ausgestaltung der Leistungen für den Fahrdienst in den Mitgliedskörperschaften wird das Sozialamt sich dafür einsetzen, dass der Fahrdienst zukünftig so ausgestaltet wird, dass Leistungsberechtigte das Angebot unter Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechtes möglichst selbstbestimmt nutzen können. Der Fahrdienstbeirat wird in diesen Prozess einbezogen. Wichtig ist, das Angebot des Fahrdienstes auch im Rahmen von allgemeinen Mobilitätskonzepten für Münster zu berücksichtigen. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage A Anlage 1: Richtlinien der Stadt Münster zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Anlage 2: Daten zur Inanspruchnahme des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung Anlage 3: Hinweise des LWL zum Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderungen
Anlage A
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Anlage A zur V/0307/2020 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage soll der Rat über die zukünftige Förderung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung entscheiden. Der Fahrdienst wird zukünftig als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX erbracht. Leistungen erhalten nur noch Menschen mit Behinderung, die die Aufwendungen für die Nutzung des Fahrdienstes nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem in dieser Vorlage dargestellten Fahrdienst für Menschen mit Behinderung wird folgendes Ziel aus dem ISM-Prozess verfolgt: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiter- entwickeln: - mit sozialer Balance in der Stadtgesellschaft. Finanzierung Produktgruppe: PG 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Auswirkungen auf den Finanzplan x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Bereits veranschlagt? x Ja Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderung auf der Grundlage der neu gefassten Richtlinien für den Fahrdienst handelt es sich um eine Leistung zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX. Diese Leistung ist eine Pflichtleistung. Zuständiger Träger ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Er hat die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung dieser Auf- gabe herangezogen. Für die Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulbildung ist die Stadt Münster zuständiger Träger. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Maßnahme/Leistung ist x vollstän- dig pflich- tig überwie- gend pflich- tig überwie- gend freiwil- lig vollständig freiwillig Mit der Vorlage werden Ziele aus dem städtischen Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt. Der Fahrdienst trägt dazu bei, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. 58 % der Nutzerinnen und Nutzer des Fahrdienstes sind älter als 65 Jahre – das Angebot hat somit auch eine demografische Relevanz. 64 % der Nutzerinnen und Nutzer sind weiblich, 36 % sind männlich.
Anlage 3 zur Vorlage 0307-2020 - Hinweise Einkommen u. Vermögen
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Anlage 3 zur Vorlage V/0307/2020 Hinweise zum Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Inanspruchnahme von Fahrdiensten zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen Die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen stellt eine Einigliederungshilfe im Sinne des Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - dar. Für diese Leistungen ist grundsätzlich Einkommen und Vermögen einzusetzen. Ab dem 01.01.2020 gelten neue, deutlich erhöhte Freigrenzen. Einkommenseinsatz “ Ab dem 01.01.2020 müssen Sie nur dann zu den Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beitragen, wenn Ihr’eigenes monatliches Einkommen mehr als 1:950 Euro brutto beträgt (88 135 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Vermögenseinsatz Ab dem 01.01.2020 müssen Sie für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten Ihr - Vermögen nur dann.einzusetzen, wenn Ihr Barvermögen und Ihre sonstigen „ Geldwerte (z.B. Bankguthaben, Schecks, Sparbücher) 57.330 Euro übersteigen. " Ihre Mitwirkungspflichten Sie sind gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet, wenn Sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen (8.60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB |). Bitte informieren Sie Ihr örtliches Sozialamt, wenn > Sie über ein monatliches Einkommen von mehr.als 1,950 Euro brutto _ verfügen oder j > Ihr Vermögen über 57,330 Euro liegt.
Anlage 2-zur Vorlage 0307-2020 -Daten zur Nutzung des Fahrdienstes
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Anlage 2 zur Vorlage V/0307/2020 Fahrdienst für Menschen mit Behinderung: Daten zur Nutzung Berechtigte Zum 31.03.2020 waren 359 Menschen (228 Frauen, 131 Männer) mit Behinderung berechtigt, den Fahrdienst zu nutzen. Der Anteil der Frauen liegt bei ca. 64%. Altersstruktur der Berechtigten Alter Gesamtzahl weiblich männlich bis 18 Jahre 6 4 2 von 18 bis 49 Jahre 64 38 26 von 50 bis 65 Jahre 80 43 37 von 66 bis 80 Jahre 94 60 34 über 80 Jahre 115 83 32 58 % der Berechtigten sind älter als 65 Jahre, darunter, 32 % sind älter als 80 Jahre. Berechtigte in Einrichtungen Zahl der Berechtigten weiblich männlich Einrichtungen insgesamt 185 118 67 Einrichtungen der Pflege 138 87 51 Besondere Wohnformen (Einrichtungen der Eingliederungshilfe) 47 31 16 Ca. 50 % der Berechtigten lebten Ende 2019 in Einrichtungen, und zwar überwiegend in vollstationären Einrichtungen der Pflege. 98 % dieser Personen (182) haben Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe erhalten. Entwicklung der Berechtigten und der durchgeführten Fahrten seit 2017 Jahr Durchschnittliche Zahl der Berechtigten Zahl der Fahrten 2017 392 12.808 2018 396 12.157 2019 373 11.074
Anlage 1 zur Vorlage 0307-2020-Fahrdienst-Richtlinien ab 01.08.2020
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Anlage 1 zur Vorlage V/0307/2020 Richtlinien der Stadt Münster zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung als Leistung zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) 1. Zweck und Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen 1.1 Die Stadt Münster fördert einen Fahrdienst zur Durchführung von Fahr ten für Menschen mit Behinderung als Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX . Der Fahr- dienst wird vom Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Münsterland e.V (im Folgenden: ASB) durchgeführt. Für die Durchführung kann der ASB mit weiteren Anbietern zusammenarbeiten. 1.2 Der Fahrdienst wird auf der Grundlage der Richtlinien zur Satzung des Land- schaftsverbandes Westfalen- Lippe über die Heranziehung der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur D urchführung der ihm als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als Träger der Eingliede rungshilfe obliegenden Aufgaben vom 28.11.2019 (im Folge nden: Heranziehungs - satzung) durchgeführt. Die Kosten werden der Stadt Münster vom LWL er- stattet. Ausgenommen davon sind Leistungen an Personen bis zur Beendi- gung der Schulbildung – für diese Leistungen ist die Stadt Münster örtlicher Träger der Einglieder ungshilfe- und Leistungen an Personen, für die andere Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig sind. 1.3 Die Fahrten dienen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft . Das heißt, sie sollen Menschen mit Behinderung den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel Besuch e von Verwandten und Freundinnen und Freunden, die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der U n- terhaltung, der Bildung oder kulturellen Bedürfnissen dienen sowie die Erle- digung von Besorgungen. 1.4 Fahrten, die der schulischen Ausbildung oder beruflichen Zwecken di enen, sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgenommen. Dies gilt auch für Fahrten, die der ärztlichen Versor gung oder der sonstigen medizini- schen oder therapeutischen Behandlung dienen. Hier gilt die vorrangige Z u- ständigkeit anderer Kostenträger, z.B. der de r Agentur für Arbeit, der geset z- lichen Rentenversicherung oder der Kranken- und Pflegekassen. 1.5 Die Beförderung mit diesem Fahrdienst ist auf Fahrten innerhalb des Stadt- gebiets von Münster - mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide - be- schränkt. 2. Leistungsberechtigter Personenkreis, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsumfang, Verfahren 2.1 Berechtigt zur Inanspruchnahme von Fahrdiensten sind Menschen mit Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung, denen - die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund von Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, - die weder über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen noch ein Kraftfahrzeug eines Familien- oder Haushaltsangehörigen tatsächlich nutzen können und- - die ihren Wohnsitz in Münster haben. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund von Art und Schwere der Behinderung insbesondere Personen nicht zumutbar, die ständig auf ei- nen Rollstuhl angewiesen sind oder wegen der besonderen Art und Schwere der Behinderung einem Rollstuhlfahrenden gleichgestellt sind und für ihre Fortbewegung dauernd andere Hilfen benötigen. Durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ ist die Unzumut- barkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, in jedem Fall bereits nachge- wiesen. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind infrastrukturelle Nachteile nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit behinderungsbedingt ein Wohnen in einer infrastrukturell günstiger ausgestatteten Umgebung nicht möglich ist (z.B. wegen fehlenden barrierefreien Wohnraums). 2.2 Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Teil 2 Kapitel 9 SGB IX. Eine Prüfung des Einkommens und Vermögens ist entbehrlich, soweit lau- fende Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX vom LWL er- bracht werden. Die Antragstellenden werden durch die vom LWL erstellten „Hinweise zum Einkommens- und Vermögenseinsatz bei der Inanspruchnahme von Fahr- diensten zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen“ (Anlage 2 der Richtlinien des LWL zur Heranziehungssatzung in der jeweils aktuellen Fas- sung) über die maßgeblichen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen in- formiert und auf ihre Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch I (§§ 60 ff.) hingewiesen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, das Sozialamt der Stadt Münster zu informieren, wenn ihr Einkommen oder Vermögen die maßgeblichen Grenzen übersteigt. Das Sozialamt prüft dann anhand der Einkommens- und Vermögensunterlagen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Beitrag zu den Aufwendungen für den Fahrdienst zu erbringen ist. 2.3 Sofern Antragstellende keinen Beitrag zu den Aufwendungen für den Fahr- dienst erbringen müssen, erhalten sie befristet für das laufende Kalenderjahr die Teilnahmeberechtigung für die Nutzung des Fahrdienstes. Für die Folge- jahre wird die Teilnahmeberechtigung auch jeweils befristet für ein Kalender- jahr erteilt. Leistungsberechtigte erhalten vom Sozialamt monatlich zehn Berechtigungs- scheine für je eine Fahrt. Die Berechtigungsscheine sind für den aufgedruck- ten Monat und bis zum 15. des Folgemonats gültig. Sie sind nicht übertrag- bar und nur gültig bei gleichzeitiger Vorlage des gültigen Schwerbehinder- tenausweises.. Bei besonderer Begründung können zusätzlich bis zu sechs Berechtigungs- scheine monatlich gewährt werden. Bei Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen ist nach den LWL- Richtlinien zur Heranziehungssatzung davon auszugehen, dass der Leis- tungsberechtigte einen Teil des Bedarfs bereits durch integrierte Angebote deckt. Daher wird der Leistungsumfang für diesen Personenkreis in der Re- gel auf 40% des Leistungsumfangs (4 bzw. 6 Fahrscheine) begrenzt. 2.4 Sofern Antragstellende einen Beitrag zu den Aufwendungen für den Fahr- dienst erbringen müssen, erhalten sie anstelle der Teilnahmeberechtigung für den Fahrdienst ein Persönliches Budget für Mobilität. 3. Einsatz des Fahrdienstes Die Einsatz - und Leitzentrale des A SB ist in der Zeit von 7 bis 23 Uhr unter der Telefonnummer 19707 zu erreichen. In dieser Zeit werden auch Fahrten durchgeführt. Fahrwünschen zu anderen Zeiten soll ent- sprochen werden, soweit die Durchführung rechtzeitig geplant werden kann. 4. Ablauf und Organisation des Fahrdienstes 4.1 Die Mitarbeiter innen und Mitarbeiter der Einsatz- und Leitzentrale des A SB haben vor Annahme einer Fahrt die Teilnahmeberechtigung der Ku ndin/des Kunden zu prüfen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, dass Fahrten nicht zu den Zwecken durchgeführt werden, die nach Ziffer 1. 4 vom Fahrdienst ausg e- schlossen sind. Die Teilnahmeberechtigten haben vor A ntritt der Fahrt einen Berechtigungsschein bei gleichzeitiger Vorlage des Schwerbehindertenaus- weises an die Fahrerin/ den Fahrer des Fahrzeuges auszuhändigen. D ie Fahrerin/der Fahrer des Wagens versieht den Berechtigungsschein mit dem Datum und der Uhrzeit der Fahrt. 4.2 Die Berechtigungsscheine sind nicht übertragbar. Die Berechtigung ver liert, wer anderen Personen seine Berechtigungsscheine überlässt oder in ande- rer Weise Berechtigungsscheine missbräuchlich einsetzt. 4.3 Die Rechnungsstelle des A SB stellt die Fahrscheine monatlich zusam men und legt diese mit einer Auflistung der Fahrten je berechtigtem Teilnehmen- den und je durchführendem Anbieter der Stadt Münster z ur abschließenden Prüfung vor. Die vorliegenden und geprüften Berechtigungsscheine dienen als Abrechnungsgrundlage zwischen dem ASB und der Stadt Münster. 4.4 Der Arbeiter -Samariter-Bund erhält für die Durchführung des Fahrdienstes von der Stadt Münster einen Kostenersatz, der sich aus der Leistungsverei n- barung ergibt. Die Kosten der weiteren durchführenden Institutionen rechnet der Arbeiter-Samariter-Bund unmittelbar mit diesen ab. 4.5 Die Besetzung der Fahrzeuge, die für den Fahrdienst eingesetzt werden, wird bedarfsgerecht vorgenommen. Im Bedarfsfalle wird die Fahrerin/der Fahrer von einem weiteren Mitarbeitenden begleitet. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahrgast am Abfahrts - und Zielort behilflich zu sein. Für die Beförderung des berechtigten Personenkreises setzen die durchführenden Institutionen (ASB und seine Kooperationspartner) geeignetes Personal ein. 4.6 Wünschen der Kundinnen und Kunden soll im Rahmen dieser Richtlinien und nach Maßgabe der Kapazitäten und eines geordneten Betriebsabl aufes nachgekommen werden, insbesondere sollen spontane Fahrtwünsche der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfüllt werden. 5. Qualitätssicherung des Fahrdienstes Zur Sicherung der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer wird ein „Fahr- dienstbeirat“ eingerichtet, zu dem das Sozialamt jährlich und bedarfsbezogen auch häufiger einlädt. Zum Beirat gehören neben Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern des A SB und des Sozialamtes der Sprecher /die Sprecherin der Ar- beitsgruppen „Stadtplanung und Verkehr “ und „Freizeit, Sport, Kultur, We i- terbildung“ der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, 1 Mitglied der Kommunalen Seniorenvertretung sowie min- destens 4 Kundinnen und Kunden des Fahrdienstes. 6. Diese Richtlinien treten am 01.08.2020 in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0307/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.05.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37