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V/0018/2007

16. Änderung FNP - Beschluss über die Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 09.01.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.02.2007, TOP 16.5.1

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V-0018-2007-Anlage-4-Plan.pdf

606 Zeichen

Anlage 4 zur Vor-

isherige D

arstellung

lage Nr. 18/2007

Neue Darstellung

Tr
Hr H

H. H
error

Gewerbliche Baufläche

Industriegebiet

Flächen für die
Landwirtschaft

Flächen für vorwiegend lineare und
punktuelle Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft

DN 800

Hauptverkehrs-
straße

Landschafts-
schutzgebiet

Altlast- / Verdachts-
fläche < 1ha

Fernwasserleitung
DN 800 *

Richtfunk *

Amt für _ WZ Stadtentwicklung
| Stadtplanung

Verkehrsplanung

Plan zur 16. Änderung des fortge-
schriebenen Flächennutzungsplanes

_——

M.: 115.000

Stand: 08.02.2006

Beschlussvorlage

4461 Zeichen

V/0018/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich 
östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gelmer - Dyckburg 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
14.02.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.02.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
21.02.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zur 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Hau-
rottheide im Stadtteil Gelmer – Dyckburg nicht gefolgt: 
 
1.1 Der Anregung, die Immissionsradien des landwirtschaftlichen Betriebes eines Eingebers 
und des sich im Änderungsbereich befindlichen Gewerbebetriebes auf der Basis der ge-
planten Entwicklungen neu zu berechnen und in den Planungen entsprechend zu berück-
sichtigen (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.2 Der Anregung, entweder die neu dargestellte Fläche für Ausgleichsmaßnahmen soweit 
zurückzunehmen, dass zukünftige Ausgleichs-Anpflanzungen die landwirtschaftliche Nut-
zung auf der Nachbarfläche nicht beeinträchtigen, oder durch entsprechende Dar-
stellungen im FNP sicher zu stellen, dass durch Ausgleichs-Anpflanzungen Bewirt-
schaftungshindernisse für die Nachbarfläche nicht entstehen können. 
 
2. Der Entwurf der 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Müns-
ter für den Bereich östlich Schifffahrter Damm / nördlich Haurottheide im Stadtteil Gelmer – 
Dyckburg wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. 
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0018/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / 
Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.01.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0018/2007 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine 
Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
1. Der vom Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 aufgestellte Entwurf zur 16. Änderung des 
fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 11.09.2006 bis zum 11.10.2006 öffentlich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel-
lungnahmen eingereicht, über die entsprechend den oben stehenden Beschlussvorschlägen 
Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Nach der erfolgten Änderung des FNP der Stadt Münster ist zusätzlich die Aufstellung einer 
Satzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, um im Ände-
rungsbereich die geplante Hallenerweiterung errichten zu können. 
 
Gemäß § 29 (4) Landschaftsgesetz (LG) Nordrhein-Westfalen treten bei der Änderung des 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten der entspre-
chenden Satzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)) außer Kraft, wenn der 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dieser Änderung des Flächen-
nutzungsplans nicht widersprochen hat. 
 
Aus dem Beteiligungsverfahren zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans ist dem Rat der 
Stadt Münster als dem Träger der Landschaftsplanung bekannt, dass die Änderung des Land-
schaftsplans Nr. 1 „Werse“ erforderlich ist und die widersprechenden Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Satzung gemäß 
§ 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB anzupassen sind (vergleiche auch Stellungnahmen in der Anlage 
2). 
 
3. Da der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung nicht geändert werden soll, kann somit der 
abschließende Beschluss zur 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes er-
folgen (Beschlussvorschlag 2). 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Änderungserfordernis für Festsetzungen eines geltenden Landschaftsplans aufgrund der Neu-
darstellung einer Siedlungsfläche 
3. Begründung 
4. Plan

V-0018-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

9088 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 18/2007 
 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 3 
16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsp lanes der Stadt Münster im 
Stadtbezirk Münster – Ost, Stadtteil Gelmer – Dyckb urg im Bereich östlich Schifffahrter 
Damm / nördlich Haurottheide 
 
Zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 16. Än derung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungsplanes der Stadt Münster für den Bereich Gelme r – Dyckburg, östlich Schifffahrter Damm 
/ nördlich Haurottheide wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 
 
Der Westfälisch- Lippische Landwirtschaftsverband e . V. (WLV) Kreisverband Münster nimmt 
für eines seiner Mitglieder wie folgt Stellung: 
 
Der durch den WLV vertretene Landwirt bewirtschafte t an der Haurottheide einen landwirt-
schaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit einer Größe von  ca. 70 ha. Er betreibt Sauenhaltung mit 
derzeit 150 genehmigten und Mastschweinehaltung mit  900 genehmigten Stallplätzen. Zukünf-
tig ist die Erweiterung auf ca. 180 Sauenplätze und  1.500 Mastschweineplätze geplant. Für die- 
se geplante Erweiterung wurde von der Landwirtschaf tskammer NRW bereits ein Betriebs-
entwicklungsplan aufgestellt. Die 16. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster 
sieht die Darstellung einer neuen gewerblichen Bauf läche auf dem Grundstück Schifffahrter 
Damm 510/512 mit dem Ziel der Erweiterung eines bes tehenden Gewerbebetriebes vor. Diese 
geplante Erweiterung stellt ein Heranrücken des Gew erbebetriebes an den landwirtschaftlichen 
Betrieb dar. 
 
Daraus ergeben sich folgende Bedenken: 
 
1. Aufgrund der geplanten Erweiterung der Tierhaltu ng im betreffenden Betrieb wird sich ein 
veränderter Immissionsradius des landwirtschaftlich en Betriebes ergeben. Es ist nicht aus-
geschlossen, dass die geplante, durch die FNP-Änder ung vorbereitete Erweiterung des 
Gewerbebetriebes in den zukünftig erweiterten Immis sionsradius des landwirtschaftlichen 
Betriebes hineinragt und deshalb ggf. die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen 
Betriebes nicht mehr möglich wäre. 
 
Es wird daher angeregt 
, die Immissionsradien beider Betriebe auf der Basi s der geplanten 
Entwicklungen neu zu berechnen und in den Planungen  entsprechend zu berücksichtigen. 
Es kann dabei keinesfalls akzeptiert werden, dass e in bestehender landwirtschaftlicher 
Vollerwerbsbetrieb durch die Ausweisung weiterer Ba uflächen bzw. die dadurch ermög-
lichte Erweiterung eines gewerblichen Betriebes in seinem Bestand und in seiner Entwick-
lung beeinträchtigt wird. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Zur Beurteilung der Anregung war das Staatliche Umw eltamt Münster (StUA) um Stellung-
nahme gebeten worden. Mit Schreiben vom 05.12.2006 hat sich das StUA Münster zum 
Thema wie folgt geäußert: 
Für eine Geruchsbeurteilung maßgeblich ist die Nutz ung Wohnen, für die die Technische 
Anleitung Luft (TA-Luft) in Abhängigkeit zur Anzahl  von Mastplätzen Mindestabstände zwi-
schen Mastbetrieb und potenziell betroffener Wohnnu tzung festlegt. Ein Gewerbegebiet 
besitzt dagegen immissionsrechtlich keinen Schutzanspruch. 
Abweichend von den Angaben des WLV sind im betreffe nden Betrieb nach Aktenlage des 
StUA 236 Sauenplätze, 928 Mastschweine- sowie 954 F erkelaufzuchtplätze genehmigt. 
Daraus würde sich gemäß TA-Luft gegenüber geschloss ener Wohnbebauung (Wohnbe-
bauung auf einer Fläche, für die ein rechtskräftige r Bebauungsplan besteht) ein erforderli-
cher Mindestabstand von 307 m zwischen Mastbetrieb und geschlossener Wohnbebauung 
ergeben. Bei der südlich an das Plangebiet der 16. Änderung angrenzenden bestehenden 
Wohnnutzung handelt es sich jedoch um eine Wohnnutz ung im Außenbereich, weshalb der

16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 3 
erforderliche Mindestabstand auf die Hälfte (154 m)  reduziert werden kann. Bei der ge-
planten Erweiterung auf 1.500 Mastschweinplätze erh öht sich der erforderliche Mindestab-
stand auf 316 m gegenüber geschlossener Wohnbebauun g, d. h. 158 m gegenüber Wohn-
nutzung im Außenbereich. 
Tatsächlich beträgt der Abstand zur nächstgelegenen  Wohnnutzung (Schifffahrter Damm 
Nr. 498) ca. 300 m. Der Abstand zum geplanten Gewerbegebiet beträgt ca. 250 m. 
Durch die Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Rahmen der 16. Änderung des fort-
geschriebenen FNP werden nicht der Status und der S chutzanspruch der südlich benach-
barten Wohnnutzung verändert, so dass der betreffen de landwirtschaftliche Betrieb nicht in 
seiner Entwicklung eingeschränkt wird. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1). 
 
 
2. Die geplante Änderung des FNP sieht südöstlich d er neu dargestellten gewerblichen Bau- 
fläche eine neue Fläche für Maßnahmen zum Schutz, z ur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft (im Weiteren: Fläche fü r Ausgleichsmaßnahmen) vor. Es ist 
davon auszugehen, dass aufgrund dieser neuen Festse tzung auf der betreffenden Fläche 
weitere Anpflanzungen vorgenommen werden. Der durch  den WLV vertretene Landwirt 
bewirtschaftet die östlich angrenzende landwirtscha ftliche Fläche und befürchtet durch die 
Anpflanzungen auf der Nachbarfläche eine stärkere V erschattung seiner Flächen. Durch 
den Schattendruck entstünden Bewirtschaftungshinder nisse für seine landwirtschaftliche 
Produktionsfläche. Eine Einschränkung der Bewirtsch aftung und ein daraus resultierender 
Ertragsausfall könnten nicht hingenommen werden. 
 
Es wird daher angeregt 
, entweder die neu dargestellte Fläche für Ausgleic hsmaßnahmen 
soweit zurückzunehmen, dass zukünftige Ausgleichs-A npflanzungen die landwirtschaftliche 
Nutzung auf der Nachbarfläche nicht beeinträchtigen , oder durch entsprechende Darstel-
lungen im FNP sicher zu stellen, dass durch Ausglei chs-Anpflanzungen Bewirtschaftungs-
hindernisse für die Nachbarfläche nicht entstehen können. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Aus der im fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster enthaltenen flächigen Darstellung von 
Ausgleichsflächen als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft  kann keine flächendeckende Inanspruchnahme von 
Ausgleichsflächen abgeleitet werden. Vielmehr zeige n die flächig dargestellten Kompensa-
tionsflächen sog. Suchräume  auf, in denen aufgrund fachlicher Eignung vorrangig 
 
 punktuelle bzw. lineare Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Anlage vom Tümpeln, Anpflan-
zung von Einzelbäumen, Hecken, Feldgehölzen) oder 
 flächenhafte Maßnahmen (Ausweisung von Pufferzonen , Uferrandstreifen, Flächenex- 
tensivierungen) 
 
analog den Darstellungen in Landschaftsplänen anges trebt werden. Die vorgenommene 
Abgrenzung der Suchräume stellt lediglich eine Rahm enkulisse zur langfristigen Vorberei-
tung und Abwicklung des gesetzlich vorgeschriebenen  Ausgleichs innerhalb des Stadtge-
biets von Münster dar. Die überlagernde Darstellung  der landwirtschaftlichen Nutzflächen 
bedeutet nicht zwangsläufig eine Änderung der derze itigen Nutzung, sondern kennzeichnet 
die generelle Eignung der Fläche als Ausgleichsraum . Die Umsetzung der Darstellung er-
folgt nur im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern.  
 
Im vorliegenden Fall ist die Fläche als Suchraum fü r vorwiegend punktuelle bzw. lineare 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Das bedeutet, dass im Falle der Umsetzung von Aus-

16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
STELLUNGNAHMEN / Seite 3 von 3 
gleichsmaßnahmen genügend Abstand zu benachbarten F lächen berücksichtigt werden 
kann, wenn dort beispielsweise eine Ackernutzung du rch Verschattung beeinträchtigt sein 
könnte. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2). 
 
 
3. Die geplante Fläche für Ausgleichsmaßnahmen sowi e die benachbarte landwirtschaftliche 
Produktionsfläche werden gemeinsam durch bestehende Drainageleitungen entwässert. Es 
wird befürchtet, dass durch zukünftige Ausgleichs-A npflanzungen auf der Fläche für Aus-
gleichsmaßnahmen die bestehenden Drainageleitungen zerstört bzw. abgeschnitten wer-
den. 
 
Es wird angeregt 
, im Fall von Ausgleichs-Anpflanzungen auf die best ehenden Drainagelei-
tungen Rücksicht zu nehmen und ggf. zerstörte Leitu ngen zu ersetzen und insgesamt dafür 
Sorge zu tragen, dass eine Entwässerung der Ackerfl ächen des Eingebers problemlos 
möglich ist. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Die Berücksichtigung von berechtigten Nachbarintere ssen bei der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen ist lang erprobte Praxis bei der S tadt Münster. Zu diesen Nachbarinte-
ressen zählt u. a. auch die Rücksichtnahme auf best ehende Drainageleitungen. Wenn die 
exakte Lage der Leitungen bekannt ist, kann diese i m Rahmen der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden . Anderenfalls kann z. B. durch 
Ausheben eines ausreichend tiefen Grabens entlang der Ausgleichsfläche die Drainage der 
Fläche weiterhin gewährleistet werden. 
 
Die konkrete Umsetzung der Ausgleichs-Anpflanzungen  ist nicht Gegenstand des Verfah-
rens zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Ein Beschluss hierzu erübrigt sich.

V-0018-2007-Anlage-2-LP-Änderungserfordernis.pdf

5000 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 18/2007 
 
ÄNDERUNGSERFORDERNIS LANDSCHAFTSPLAN / Seite 1 von 2 
 
Änderungserfordernis für Festsetzungen eines gelten den Landschaftsplanes 
(Landschaftsplan Nr. 1 „Werse“) aufgrund der Neudarstellung einer Siedlungsfläche 
 
im Rahmen der 16. Änderung des fortgeschriebenen Fl ächennutzungsplanes der Stadt 
Münster, im Stadtbezirk Ost, Stadtteil Gelmer – Dyc kburg für den Bereich östlich Schiff-
fahrter Damm / nördlich Haurottheide 
 
hier: Festsetzung von Entwicklungszielen 
 
Darstellung der Fläche 
 
Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan (F NP) stellt im Stadtteil Gelmer – Dyck-
burg,  im Bereich östlich Schifffahrter Damm und nördlich Haurottheide, Flächen für die Land-
wirtschaft dar. 
Anlass für die 16. Änderung des wirksamen Flächennu tzungsplans (FNP) der Stadt Münster ist 
die geplante bauliche Erweiterung eines bestehenden  Gewerbebetriebes auf dem Grundstück 
Schifffahrter Damm Nr. 510/512. Der Gewerbebetrieb liegt im Außenbereich und der bauord-
nungsrechtliche Genehmigungsspielraum für bauliche Erweiterungen des Betriebes ist durch 
bereits erteilte Genehmigungen in den vergangenen J ahren vollständig ausgeschöpft. Für die 
planungsrechtliche Sicherung der o. g. Erweiterung ist daher die Änderung des FNP gemäß § 2 
(1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Mit  der vorliegenden Änderung wird die Flä-
che für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche umgewidmet. 
 
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde 
 
Mit Schreiben vom 18.05.2005 hatte die Untere Lands chaftsbehörde mitgeteilt, dass aus grün- 
und landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken ge gen die beabsichtigte Darstellung einer 
gewerblichen Baufläche bestehen, weil dadurch im Pl anbereich eine abschließende Regelung 
bezüglich der Entwicklung der vorhandenen Splitters iedlung erfolgt und damit weitergehende 
Entwicklungsmöglichkeiten ausgeschlossen und zuglei ch Maßnahmen für den Schutz des an-
grenzenden Landschaftsraumes festgelegt werden. 
 
Begründung, zugleich auch städtebauliche Begründung  für die vom Landschaftsplan abwei- 
chende Darstellung im FNP  
Die Grundstücke im Änderungsbereich (Schifffahrter Damm Nr. 506 – 512) liegen im Außenbe-
reich und sind bereits heute bebaut und überwiegend gewerblich genutzt. 
Die Grundstücke Schifffahrter Damm 506 – 512 liegen  zugleich im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans Nr. 1 Werse , die Grundstücke Schifffahrter Damm Nr. 510, 510a und 512 liegen 
zudem im Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker  
Tiergarten .  
Schon während des Verfahrens zur Fortschreibung des  Flächennutzungsplans (FNP) hatten 
verschiedene Anreger die Darstellung der betroffene n Grundstücke als Gewerbegebiet vorge-
schlagen. Der Rat der Stadt Münster jedoch hatte du rch seinen Beschluss vom 10.07.2002 die-
sen Anregungen mit Verweis auf die fehlende Darstel lung und rechtliche Absicherung als Ge-
werbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) im Geb ietsentwicklungsplan (GEP) für den Re-
gierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, nicht entsprochen. 
Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung Münster ( Bezirksplanungsbehörde) nunmehr signali-
siert, dass eine Änderung des FNP, die sich ausschl ießlich auf die Darstellung des Gewerbebe-
stands  östlich des Schifffahrter Damms beschränkt, ohne e ine Änderung des GEP oder die 
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens möglic h ist. Dabei sollte die neue gewerbliche 
Baufläche nach Osten durch die Darstellung einer Fl äche für „Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Lan dschaft“ mit der Zweckbestimmung „Flä-
chen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahme n“ begrenzt werden, um so die Belange 
des angrenzenden Landschaftsraumes und vor allem di e Belange des angrenzenden Land-
schaftsschutzgebiets zu berücksichtigen.

16. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
ÄNDERUNGSERFORDERNIS LANDSCHAFTSPLAN / Seite 2 von 2 
Nach der wirksam erfolgten Änderung des FNP der Sta dt Münster ist zusätzlich die Aufstellung 
einer Satzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, 
 um eine Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes fü r den Bereich der neu dargestellten 
gewerblichen Baufläche vornehmen zu können, 
 um die Zielaussagen des Landschaftsplans aufheben bzw. zurücknehmen zu können 
sowie 
 um im Änderungsbereich die geplante Hallenerweiter ung errichten zu können. 
 
Stellungnahme des Landschaftsbeirats 
 
Mit Schreiben vom 21.11.2006 hat die Untere Landsch aftsbehörde mitgeteilt, dass die Beteili- 
gung des Landschaftsbeirates im Rahmen einer Bespre chung mit den Vorsitzenden des Land- 
schaftsbeirates, Herrn Prof. Surholt und Herrn Oskamp, am 13.11.2006 erfolgt ist. 
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass aus der Sicht d es Landschaftsbeirates keine Bedenken ge- 
gen die 16. Änderung des fortgeschriebenen Flächenn utzungsplans im Bereich östlich Schiff- 
fahrter Damm / nördlich Haurottheide bestehen.

Beratungsverlauf (4)

08.02.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2007 Hauptausschuss
TOP 16.5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.02.2007 Rat
TOP 16.5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Schifffahrter Damm 506
  • Haurottheide
  • Kreuzbach
  • Tiergarten
  • Werse

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0018/2007
Typ
Vorlagen
Datum
09.01.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37