V/0364/2018
80. Änderung des Flächennutzungsplans - Beschluss über Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0364-2018-Anlage-3-Planzeichnung
481 Zeichen
Rf Rf Schleuse DEK K M K J A K W W W W W W W PR RRB RRB Rf Rf Schleuse DEK K M K J A K W W W W W W W PR RRB RRB SO WOMO Bisherige Darstellung Neue Darstellung N 3ODQ]XUbQGHUXQJ GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV St. Mauritz - gVWO:LOKHOPVKDYHQXIHU 1|UGO&RSSHQUDWKVZHJ Stand: 28.07.2017 M. 1:15.000 bQGHUXQJVEHUHLFK WOMO Sondergebiet Wohnmobilstellplatz )OlFKHQIU9HUXQG(QWVRUJXQJ Wasser *UQIOlFKHQ Fernwasserleitung ab DN 700 Parkanlage Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0364/2018
Beschlussvorlage
3381 Zeichen
V/0364/2018 V/0364/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 80. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Mauritz-Ost - Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 1. Beschluss über Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 14.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzung s- plans (FNP) der Stadt Münster wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1.1 Der Stellungnahme, das Vorhaben verursache verkehrsbedingte Einschränkun- gen (Anlage 1, Nr. 3.1.3, 3.2.2, 3.3.7, 3.3.10, 3.4.2). 1.1.2 Der Stellungnahme, das Vorhaben führe zu Entwässerungsproblemen (Anlage 1, Nr. 3.1.4, 3.2.3, 3.4.3). 1.1.3 Der Stellungnahme, das Vorhaben erzeuge weitere Lärmbelastungen (Anlage 1, Nr. 3.2.1, Nr. 3.3.8). 1.1.4 Der Stellungnahme, das Vorhaben erzeuge weitere Licht- und Geruchsbelastun- gen (Anlage 1, Nr. 3.3.8). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 23.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Geitel Telefon: 492 61 11/ 492 61 93 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0364/2018 1.1.5 Der Stellungnahme, das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar (Anlage 1, Nr. 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.5, 3.4.1). 1.1.6 Der Stellungnahme, das Vorhaben sei mit den Zielen der städtischen Grü nord- nung nicht vereinbar (Anlage 1, Nr. 3.3.4). 1.1.7 Der Stellungnahme, eine zusätzliche verkehrsgutachterliche Betrachtung sei durchzuführen (Anlage 1, Nr. 3.3.11). 1.1.8 Der Stellungnahme, die Standortsuche sei zu wiederholen (Anlage 1, Nr. 3.3.12). 2. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Änderung des Flächennut - zungsplans keine Kosten entstehen. Begründung: 1. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt Münster am 18.10.2017 beschlossen und hat in der Zeit vom 06.11. bis einschließlich 06.12.2017 öffentlich ausgelegen (V/0647/2017). Zur 80. Änderung des FNP wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgebracht, über die entsprechend den Beschlus s- vorschlägen 1.1.1 bis 1.1.8 Beschluss gefasst werden soll. 2. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll aufgrund der Beschlussvor - schläge unter 1.1 nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann die Flächennut - zungsplanänderung abschließend beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Planzeichnung
V-0364-2018-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0364/2018
Begründung
zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil
St. Mauritz - Östlich Wilhelmshavenufer /
Nördlich Coppenrathsweg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1
2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................................ 3
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz ................................................... 5
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 7
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 7
5.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 7
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 7
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 8
5.4.1 Menschen .......................................................................................................................... 8
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ........................................................................... 9
5.4.3 Boden .............................................................................................................................. 10
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 10
5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 11
5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 11
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 12
5.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 12
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 12
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 12
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 12
5.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 12
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 13
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke .......................................................... 14
1. Planungsanlass und Planungsziele
Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes
(Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelmshavenufer und nördlich Coppenrathsweg“.
Mit der Zielsetzung „Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster“ beschäftigen sich Politik
und Verwaltung bereits seit einigen Jahren. Realisiert werden soll ein Reisemobilhafen mit mög-
lichst optimaler, vollständiger Ausstattung, eingebettet in ein eher landschaftlich geprägtes U m-
feld, von wo aus die Besucher Münster mit dem Fahrrad, mit dem ÖPNV oder zu Fuß erkunden
können, der aber auch über genügend Aufenthaltsqualität auf dem Platz selbst bzw. in seiner
unmittelbaren Umgebung verfügt. Wüns chenswert wäre eine TopPlatz -Ausstattung (s. u.). Zur-
zeit können entsprechende Nachfragen in Münster nicht bedient werden.
Nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur Findung eines geeigneten
Standortes für einen Reisemobilhafen im St adtgebiet Münster hatte der Hauptausschuss des
Rates der Stadt Münster am 18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erfor-
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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derlichen Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer mittel-
fristig ein vollausgestatteter, hochwertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errich-
tet und betrieben werden kann.
Der genannte Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer östlich der Schleuse Münster des
Dortmund-Ems-Kanals befand sich 2008 nicht in städtischem Eigentum . Der Beschluss erfolgte
aufgrund der damaligen Aussage der Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland - Bun-
deswasserstraßenverwaltung -), dass der Standort für die vorgesehene Nutzung als Reisem o-
bilhafen zur Verfügung stehe. Im Herbst des Jahres 2008 jedoch – also nach der o. g. B e-
schlussfassung durch den Hauptausschuss - zog die Wasserschifffahrtsverwaltung diese Aus-
sage mit Verweis auf das damals anhängige Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der
Stadtstrecke Münster des Dortmund- Ems-Kanals (DEK) zurück. Seitdem bis Dezember 2010
ruhte das Verfahren zur Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes, weil die vorgesehene Fläche
nicht zur Verfügung stand und als Ergebnis der Standortuntersuchung auch keine anderen ge-
eigneten Standorte im Stadtgebiet Münster bestanden.
Im Dezember 2010 erklärte die Wasserschifffahrtsverwaltung erneut, dass der Standort Wi l-
helmshavenufer nicht weiter für Belange der Wasserschifffahrtsverwaltung benötigt werde und
nunmehr wieder als potenzieller Standort für die Errichtung eines Reisemobilhafens verfügbar
sei. Die anschließenden liegenschaftlichen Verhandlungen dauerten bis Ende 2015 an.
In der zweiten Jahreshälfte 2017 wird die Verwaltung mit der Zusammenstellung der Ausschrei-
bungsunterlagen beginnen, auf deren Grundlage das städtische Grundstück zwecks der Errich-
tung und des Betriebs eines Wohnmobilstellplatzes ausgeschrieben werden soll. Um das Ver-
fahren zur Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster nun zügig durchzuführen, soll nicht
erst das Ergebnis der Ausschreibung des Grundstücks abgewartet werden, sondern es sollen
mit der vorliegenden Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die E r-
richtung des Reisemobilhafens geschaffen werden. Nach der wirksamen Änderung des FNP
kann der Reisemobilhafen voraussichtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 75 Abs.
1 BauO NRW genehmigt werden. Ein zusätzlicher Bebauungsplan wäre dann nicht erforderlich.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Die Planung steht im Einklang mit den Zielen des Flächennutzungsplans der Stadt Münster und
hierbei insbesondere mit den Zielen des Zielkonzepts „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung
Münster (s. auch Kap. 2.). Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst
nur einen kleinen Teil der ins gesamt im FNP zusammenhängend darge- stellten Grünfläche mit
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm
2017 - 2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)
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Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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mehreren Zweckbestimmungen, die den Freizeit- und Erholungs-schwerpunkt „Pulverschuppen
/ Coppenrathsweg“ bilden.
Der Standort im Außenbereich tritt nicht in Konkurrenz zu dringend benötigten, potenziellen
Wohnbauflächen im Stadtgebiet, grenzt aber an den vorhandenen Siedlungsbereich und erfüllt
auch idealtypisch die Standortanforderungen g em. dem Kapitel 6.6 Einrichtungen für Erholung,
Sport, Freizeit und Tourismus des LEP : Gem. „6.6-2 Ziel Standortanforderungen“ können aus-
nahmsweise auch im Freiraum liegende Flächenpotenziale für die Planung von Erholungs -,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen in Frage kommen, wenn u.a. eine leistungsfähige,
kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Ver -kehrsträger mit
hoher Transportkapazität (u.a. Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.
Der geplante Wohnmobilstellplatz an der Straße Wilhelmshavenufer erfüllt diese Kriterien ideal.
Die vorliegende Planung „80 . Änderung des FNP“ entspricht daher insgesamt den Anforde-
rungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan
Energie ergänzt.
Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als Al l-
gemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt.
Auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung Münster mit der Bitte um Stellungnahme, ob die be-
absichtigten Darstellungen der 80. Änderung des Flächennutzungsplans mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar sind, hat die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 06.03.2017
Folgendes mitgeteilt: „Für die Darstellung des Sondergebiets im Rahmen der FNP -Änderung
wird Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielen in Auss icht gestellt, wenn die Anwendung
der Ausnahmeregelung des Ziels 2-3“ [des LEP NRW] „nachvollziehbar begründet wird.“
Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW sind die Darstellung und
Festsetzung u.a. von baulichen Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und
im Flächenumfang deutlich untergeordnet sind.
Konzeptionelle Grundlage für die Darstellung der Grünflächen in der Planzeichnung zur For t-
schreibung des FNP ist die vom Rat am 26.02.1997 beschlossene Grünordnung der Stadt
Münster. Danach ist die Grünordnung Münster mit ihren Bausteinen
Grünsystem / Freiraumkonzept
Zielkonzept Naturraum
Zielkonzept Freizeit und Erholung
Maßnahmenplan
im Rahmen der weiteren räumlichen Planungen als planerischer Fachbeitrag zum Flächennu t-
zungsplan zu berücksichtigen.
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Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer großflächig dargestellten Grünfl ä-
che mit verschiedenen Zweckbestimmungen, die gem äß dem Zielkonzept „Freizeit und Erho-
lung“ der Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten Parkanlagen Hoppengar-
ten / Mauritzheide zu beiden Seiten des Dortmund-Ems-Kanals ist, die speziell für die stadtnahe
Erholung der Bevölkerung gestaltet und ausgebaut werden sollen, und zum anderen den über-
wiegend geplanten Freizeit - und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“
umfasst.
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung sieht für neue Freizeitein-
richtungen mit überörtlicher Bedeutung, die auch kommerzielle Freizeitangebote beinhalten
können, zusätzlich zu den vorhandenen Schwerpunkten „Aasee“, „Stapelskotten“, „Hiltruper
See“ und „Preußen-Stadion“ fünf weitere Standorte vor, darunter den Freizeit - und Erholungs-
schwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“.
Freizeit- und Erholungsschwerpunkte
Die bestehenden Freizeit- und Erholungsschwerpunkte sind im wirksamen FNP in der Regel als
Grünflächen mit unterschiedlicher, z.T. mit mehrfacher Zweckbestimmung, ggf. aber auch als
Bauflächen dargestellt. Hauptziel der Ausweisung von Freizeit - und Erholungsschwerpunkten
ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeiteinrichtungen im Sinne von „Frei-
zeitgewerbe“. Deshalb können diese Standorte - abhängig von der vorgesehenen Nutzung -
ggf. auch als Bauflächen im FNP dargestellt werden. Eine gesonderte, spezifische zeichner i-
sche Darstellung der Freizeit - und Erholungsschwerpunkte erfolgt im Entwurf zur Fortschrei-
bung des FNP der Stadt Münster nicht.
Ausdruck des geplanten Freizeit - und Erholungsschwerpunkts „Pulverschuppen / Coppen-
rathsweg“ sind die im FNP innerhalb der Grünfläche dargestellten Zweckbestimmungen Spor t-
platz, Parkanlage sowie Veranstaltungsfläche.
Dieser im FNP als Ziel dargestellten Freiraumnutzung kann der geplante Wohnmobilstellplatz
funktional zugeordnet werden.
Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst nur einen kleinen Teil der
insgesamt im FNP zusammenhängend dargestellten Grünfläche mit mehreren Zweckbesti m-
mungen, die den Freizeit - und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“ bil-
den. Auf dem Wohnmobilstellplatz selbst werden die Stellplätze die weit überwiegende Nutzung
ausmachen. Funktionale Hochbauten – wie z. B. ein Sanitärgebäude oder Kiosk – werden hier
deutlich untergeordnet sein. Damit entspricht diese Nutzung den Kriterien zur Begründung einer
Ausnahme für bauliche Vorhaben von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW.
Gemäß dem Kapitel 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus des LEP
können gem. „6.6-2 Ziel Standortanforderungen“ ausnahmsweise auch im Freiraum liegende
Flächenpotenziale für die Planung von Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
in Frage kommen, wenn u.a. eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche
Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (u.a. Öffentlicher
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Der geplante Wohnmobilstellplatz an der
Straße Wilhelmshavenufer erfüllt dieses Kriterium ideal: Er wird zukünftig in unmittelbarer Nähe
zu dem im Bau befindlichen Verkehrsknoten B51 / B481n liegen und damit überregional optimal
erreichbar sein. Die Erschließung wird dann im Wesentlichen über die Straße Wilhelmshaven-
ufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendorfer Straße erfolgen. In di e-
80. Änderung des Flächennutzungsplans
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Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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sem Einmündung sbereich besteht auch die Anbindung an das örtliche und überörtliche Bus-
netz.
Parallel zur Offenlegung wurde die Bezirksregierung Münster gemäß § 34 (5) LPlG NRW erneut
beteiligt. In diesem Rahmen wurde seitens der Bezirksregierung Münster keine weitere St el-
lungnahme abgegeben. Das bedeutet, dass gegen das Vorhaben keine landesplanerischen
Bedenken erhoben werden.
3. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 80. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für den
geplanten Reisemobilhafen liegt im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil St. Mauritz. Der Ände-
rungsbereich wird begrenzt durch den Dortmund -Ems-Kanal im Westen und den Coppenraths-
weg im Süden und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 218 (Gemarkung Münster, Flur 127)
mit einer Größe von knapp 1,6 ha. Mit Rücksicht auf den Flächenbedarf für ein freizulegendes
Gewässer sowie dessen von einer Überplanung freizuhaltenden Uferbereich entlang der Wes t-
grenze des Plangrundstücks verbleibt für den geplanten Wohnmobilstellplatz eine Nutzfläche
von rund 11.800 m², s. auch Kapitel 4.2.
In den Änderungsbereich eingebunden ist auch das östlich angrenzende Grundstück (Flurstück
219), weil über dieses sowie das südliche Plangrundstück eine Wasserleitung verläuft, mit der
Kühlwasser aus dem Dortmund- Ems-Kanal zu dem ca. 40 km nördlich gelegenen Kohlekraf t-
werk in Ibbenbüren transportiert wird. Diese Leitung ist nachrichtlich im FNP dargestellt. Auf
diesem Grundstück befindet sich auch ein zugehöriges Pumpwerk.
4. Änderungsinhalte
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz
Im Rahmen der 80 . Änderung des fortgeschriebenen FNP wird eine Teilfläche einer bislang
großflächig zusammengefassten Grünf läche mit verschiedenen Zweckbestimmungen im B e-
reich östlich der Straße Wilhelmshavenufer und nördlich des Coppenrathswegs zu einem Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz umgewidmet.
Erschließung
Der geplante Wohnmobilstellplatz an der Straße Wilhelmshavenufer wird zukünftig in unmittel-
barer Nähe zu dem im Bau befindlichen Verkehrsknoten B51 / B481n liegen und damit überr e-
gional optimal erreichbar sein. Die Erschließung wird dann im Wesentlichen über die Straße
Wilhelmshavenufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendorfer Straße
erfolgen.
Flächenbedarf
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) geht von einer optimalen Flächenversorgung für
Wohnmobile bei einer Abmessung je Stellplatz von 5 x 10 m = 50 m² zzgl. Erschließung (ca. 25
– 35 m²) aus, so dass brutto je Stellplatz ein Flächenbedarf von c a. 80 m² besteht. Dies bedeu-
tet, dass für die Errichtung eines Reisemobilhafens mit z. B. 50 Stellplätzen eine Grundstück s-
fläche von ca. 4.000 m² erforderlich ist.
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Nach Erkenntnissen der TopPlatz-Geschäftsführung ist ein Reisemobilhafen dann wirtschaftlich
tragfähig, wenn er 50 Stellplätze oder mehr aufweist. V iele Kommunen mit Reisemobilhäfen an
geeigneten Standorten hätten in der jüngeren Vergangenheit jedoch die Erfahrung gemacht,
dass ein Reisemobilhafen mit einem Angebot von nur ca. 50 Stellplätzen f ür Reisemobile eher
zu klein dimensioniert sei. Ein Standort in attraktiver Lage sollte heute daher eher eine Kapaz i-
tät von ca. 100 Stellplätzen aufweisen, verbunden mit großzügig geschnittenen Stellplätzen (8 x
10 m oder 7 x 11 m) in gefälliger Ver teilung der Stellplätze (eher Schleifen- statt Raster -
Erschließung) und mit breiten Fahrgassen. Hierfür wird eine Mindestfläche von ca. 10.000 m²
benötigt. Diese Flächenanforderungen erfüllt das Plangrundstück.
TopPlatz - Standard
TopPlatz ist die erste Qualitätsmarke (Gütesiegel) der deutschen Reisemobilwirtschaft speziell
für Reisemobil-Stellplätze in Deutschland, zu der z urzeit 92 entsprechend ausgezeichnete Rei-
semobilhäfen zählen. Weitere 9 TopPlatz-Reisemobil-Stellplätze bestehen in den Nachbarlän-
dern Schweden, Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg sowie in Italien. Das Gütesiegel
TopPlatz verspricht eine touristisch attraktive Lage, eine moderne, anspruchsvolle Stellplatzg e-
staltung (d. h. großzügige Parzellierung, keine störenden P kw, Busse oder Lkw), eine ausg e-
zeichnete Gästebetreuung durch den Betreiber. Umweltgerechte Ver - und Entsorgungseinrich-
tungen, Stromanschlüsse, Info-Tafeln und Mülleimer sind selbstverständlich.
Nur Reisemobilhäfen, die den strengen Anforderungen des Krit erienkatalogs genügen, tragen
die Qualitätsmarke TopPlatz . Durch eine jährliche Vor -Ort-Überprüfung wird der Quali -
tätsstandard gewährleistet. Bei der Gewichtung der fünf wichtigsten Faktoren für die Stell -
platzbewertung – Lage, Konzeption, Ausstattung, Fr eizeitwert und Service – steht für TopPlatz
die reisemobilgerechte Konzeption des Stellplatzes im Vordergrund. Dazu zählen zunächst
einmal die ruhige und zugleich ereignisnahe Lage – viele TopPlätze liegen unmittelbar am
Wasser (Fluss, Kanal, See, Meer) –, außerdem der Zuschnitt des Stellplatzes mit befestigten,
großzügig dimensionierten Übernachtungsflächen ohne Störungen durch andere Verkehrstei l-
nehmer. Die Ausstattung hat hinsichtlich der Bewertung geringere Bedeutung, denn Ver - und
Entsorgungseinrichtungen sollten heute selbstverständlich sein.
Das Fehlen bzw. die Beeinträchtigung eines der Bewertungskriterien - Ruhe - Kapazität - Se-
parater Platz - Funktionalität von Ver- u. Entsorgung - Müllcontainer - Info-Tafel - führt bei der
TopPlatz-Bewertung wegen Nichterfüllung zum Ausschluss.
Die beiden Münster nächstgelegenen, bestehenden TopPlätze sind:
Greven, Camp Marina Alte Fahrt Fuestrup (privat) und
Dorsten, Reisemobilhafen An der Lippe (städtisch).
Wünschenswert ist daher die Entwicklung eines TopPlatzes auch in Münster. Im Übrigen wird
die bevorstehende Ausschreibung die Ausstattungsdetails des geplanten Wohnmobilstellplatzes
definieren und regeln.
80. Änderung des Flächennutzungsplans
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Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuches erstellt worden.
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html).
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter
zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.
5.2 Kurzdarstellung der Planung
Mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll di e planungsrechtliche Grundlage für die
Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes (Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelm s-
havenufer und nördlich Coppenrathsweg“ geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die bisher
dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage geändert in die Darstellung
„Sondergebiet Wohnmobilstellplatz“. Die bisherige Darstellung einer Fläche für die Ver - und
Entsorgung / Wasser im Nordosten des Änderungsbereichs bleibt erhalten. Der Änderungsbe-
reich umfasst eine Fläche von rund 1,6 ha.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für die 80. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans sowie für das weitere Verfahren (ggf. verbindliche Bauleitplanung und Bau-
genehmigung) neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende re-
levant und zu berücksichtigen:
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18.BImSchV )
- DIN 18005, Teil 1 (technisches Regelwerk)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(22. BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Landesnaturschutzgesetz NRW
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(22. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
- Landesnaturschutzgesetz NRW
Kulturgüter und
sonstige Sachgüter
- Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
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Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Der Änderungsbereich liegt gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung
Münster innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktional i-
sierter Freiraum mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung
vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit - und Erholungseinrichtungen auf geeignete Tei l-
räume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen. Der geplante Wohnmobilstellplatz als
Freizeit- und Erholungsnutzung fügt sich dementsprechend in das Zielkonzept der Grünordnung
ein. Ansonsten weist die Grünordnung in diesem Bereich einen Freiraum aus, in dem keine
bauliche Entwicklung (im Sinne einer Wohnbau - oder gewerblichen Flächennutzung o.ä.) vor-
gesehen ist.
Der westlich an den Änderungsbereich angrenzende Dortmund- Ems-Kanal ist als systemübe r-
lagernder Grünzug in der Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit - und Er-
holungsfunktion auf.
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 80. Änderung des FNP
betroffen.
Landschaftsplan Werse
Der Änderungsbereich liegt im Westen teilweise im Bereich des Landschaftsplans Werse. Das
Entwicklungsziel Erhaltung ist ausgewiesen. Weit ere Darstellungen und Festsetzungen sind
nicht vorhanden.
Die Änderungsflächen des FNP werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans ent -
lassen. Landschaftsplanerische Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem
Vorhaben nicht entgegen gehalten.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
5.4.1 Menschen
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich wird größtenteils landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im Nordosten
ist eine Fläche als Lagerplatz abgetrennt, im Süden befindet sich eine Parzelle mit Baum - und
Gehölzbestand. Innerhalb der Grenzen des Änderungsbereichs liegt auch ein bestehendes
Pumpwerk.
Nördlich des Änderungsbereichs befindet sich ein Hundeübungsplatz, östlich ein Sportplatz.
Südlich angrenzend befindet sich Wohnnutzung und im Westen verläuft der Dortmund -Ems-
Kanal mit Schleuse. Dieser weist eine wichtige Freizeit- und Erholungsfunktion auf.
Auf den Änderungsbereich wirken Lärmimmissionen durch die angrenzende Sportnutzung s o-
wie den Hundeübungsplatz ein.
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 9 von 14
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Es bestehen seitens der Unteren Immiss ionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Einwendun-
gen gegen den Standort. Es können sich jedoch durch die Nähe zu Freizeit - und Sportanlagen
und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind
abhängig von der konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung (z.B. Ansiedlung
eines Gastronomiebetriebes). Diese lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich der Luftschadstoffsituation ist von einer siedlungsraumtypischen Hintergrundbelas-
tung auszugehen, die sich auch mit der Umsetzung der Planung nicht relevant verändert. Die
bisherige Verpachtung und Nutzung der Fläche wird aufgegeben.
Bauzeitlich ist im Änderungsbereich und seinem Umfeld mit Belästigungen durch Baulärm etc.
zu rechnen. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Mit Blick auf Vorhaben in benachbarten Plangebieten ist festzuhalten, dass es durch die östlich
gelegene, planfestgestellte und im Bau befindliche B481n zu einer Erhöhung des Straßenver-
kehrslärms im Änderungsbereich kommen wird. Aufgrund der Entfernung zwischen den beiden
Planungen von ca. 500 m sind die Lärmimmissionen für die Beurteilung nicht erheblich.
Der im Bau befindliche Verkehrsknoten B51 / B481n wird zu einer überregional guten Erreic h-
barkeit des Wohnmobilstellplatzes führen. Die Erschließung erfolgt dann im Wesentlichen über
die Straße Wilhelmshavenufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendor-
fer Straße.
Im Hinblick auf die funktionalisierte Freizeit - und Erholungsnutzung erfährt der Standort durch
den geplanten Wohnmobilstellplatz eine Aufwertung.
Die geplante Nutzung liegt innerhalb der
Rahmenvoraussetzungen der Grünordnung, die in diesem Bereich eine Parkanlage für Freizeit-
und Erholungsnutzung vorsieht (s. Punkt 5.3).
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich des FNP wird überwiegend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im
Nordosten ist eine Fläche als Lagerplatz abgetrennt, im Süden des Änderungsbereichs stocken
einige Bäume und Gehölze. Ansonsten findet sich Baum- und Gehölzbestand an der westlichen
Grundstücksgrenze am Wilhelmshavenufer, im Norden entlang des Wasserlaufs in Verbindung
mit einer Schlehenhecke, die sich ein Stück nach Süden erstreckt, sowie im Bereich des
Pumpwerks und seiner Zufahrt. Die heimischen Gehölze übernehmen wichtige ökologische
Funktionen für Vogel- und weitere Tierarten.
Artenschutzprüfung
Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant,
ob mit verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten zu rechnen ist, die eine Rest-
riktion für die Planung darstellen könnten. Dies ist im Änderungsbereich nicht der Fall. Der U n-
teren Naturschutzbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor. Es liegen
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 10 von 14
auch keine Kenntnisse oder Hinweise zu sonstigen planungsrelevanten Arten vor , diese sind
aufgrund der Lage der Fläche und der bestehenden Nutzung des Änderungsbereichs und der
Umgebung auch nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Im weiteren Verfahren ist der mit der Planung des Wohnmobilstandortes verbundene Eingriff zu
bilanzieren und mit geeigneten Maßnahmen auszugleichen. Hierbei gilt der Grundsatz der Ei n-
griffsvermeidung, d.h. die ökologisch wertvollen Strukturen wie die heimischen Gehölze im Nor-
den des Änderungsbereichs sind mögli chst zu erhalten, Bodenversiegelungen sind auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Im Rahmen der konkreten Planung sind auch artenschutzrecht-
liche Aspekte zu berücksichtigen (Bauzeitenregelung etc.).
5.4.3 Boden
Derzeitige Umweltsituation
Bei den Böden im Än derungsbereich handelt es sich gemäß Umweltkataster um Podsol -
Pseudogley und Pseudogley. Schutzwürdige Böden kommen nicht vor.
Altlasten-/-Verdachtsflächen sind gemäß Umweltkataster nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Mit der 80. Änderung des FNP wird die Planungsgrundlage für eine Versiegelung und teilweise
Bebauung des bisher überwiegend unversiegelten Bereichs vorbereitet. Die damit verbundenen
Beeinträchtigungen sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und zu minimieren. Die B e-
arbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der geplanten
Bodenversiegelung sowie von Maßnahmen der Vermeidung, Minimierung und Kompensation
von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft erfolgt im weiteren Verfahren.
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 5.4.7 (Kulturgüter).
5.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Westlich und nördlich des Änderungsbereichs verläuft ein namenloser Wasserlauf, der im We s-
ten teilweise verrohrt ist. Sonstige Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vor-
handen. Es besteht keine Schutzgebietsausweisung (Wasserschutzgebiet o.ä.).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen mit dem Bund (Wasserschifffahrtsverwaltung ) wur-
de bekannt, dass sich unmittelbar östlich der Straße Wilhelmshavenufer und damit entlang der
Westgrenze des Änderungsgebiets ein teilweise verrohrtes, namenloses Gewässer mit einer
Länge von ca. 260 m befindet. Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, die ca. 135 m lange
Verrohrung nach Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durch eine ök o-
logisch wertvolle offene Wasserführung zu ersetzen. Hierfür wird im Offenlegungsbereich eine
Fläche von ca. 3.400 m² benötigt. Entlang des vorhandenen offenen Gewässerverlaufs ist der
Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsoberkante mit einer Flä-
che von ca. 600 m² von einer Überplanung freizuhalten. Somit wird auf dem Planungsgrund-
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 11 von 14
stück eine Fläche von insgesamt ca. 4.000 m² als Fläche für die Wasserwirtschaft sowie als
Fläche benötigt, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserab-
flusses frei zu halten ist. Dadurch verringert sich die verbleibende verfügbare Fläche fü r den
Wohnmobilstellplatz auf rund 11.800 m².
5.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum. Hierbei
handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande der Innenstadt lo-
kalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur Minderung von Wärmeinsel-
effekten. Der nördliche Änderungsbereich ragt in den nordöstlichen Belüftungskorridor hinein.
Das Grünland des Änderungsbereichs ist für die Kalt luftproduktion geeignet. Die Bäume sowie
der Gehölzbestand fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendi-
oxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Die klimaöko logische Funktion wird innerhalb der Grenzen des Änderungsbereichs aufgrund
der Versiegelung und teilweisen Bebauung nicht aufrecht zu erhalten sein. Möglichkeiten zur
Minimierung liegen in einem möglichst reduzierten Befestigungsgrad der Stellflächen sowi e in
einer Durchgrünung der Anlage durch Erhalt vorhandener Gehölze sowie Neupflanzung von
Hecken etc. In der Umgebung verbleiben landwirtschaftliche und sonstige klimawirksame Fl ä-
chen, so dass Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus nicht zu erwarten sind. Die
Klimafunktion des Änderungsbereichs wird in der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung im weiteren
Verfahren berücksichtigt (s. Punkt 5.4.2).
Ausführungen zu Luftschadstoffen finden sich unter dem Punkt 5.4.1, da Beeinträchtigungen
der Luft in erster Linie auf den Menschen einwirken.
5.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Der Änderungsbereich liegt östlich des Dortmund- Ems-Kanals, der intensiv zu Freizeit - und Er-
holungszwecken genutzt wird. Die Flächen fügen sich mit ihrer landwir tschaftlichen und Frei-
zeitnutzung in die Umgebung mit Hundeübungsplatz, Sport- und Ackerflächen ein.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Der Änderungsbereich liegt gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnun g
Münster innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktional i-
sierter Freiraum mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung
vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit - und Erholungseinrichtungen auf geeignete Tei l-
räume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen. Der geplante Wohnmobilstellplatz fügt
sich in das Konzept einer intensiven Freizeit - und Erholungsnutzung ein. Im Rahmen der kon-
kreten Planung ist eine geeignete landschaftliche Einbindung des Wohnmobilstellplatzes zu be-
rücksichtigen.
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 12 von 14
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung
und Minderung
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Baudenkmäler sowie nach derzeitigem
Kenntnisstand auch keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte besiedelten Kultur landschaft können jedoch j e-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturg e-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen B o-
denbeschaffenheit entdeckt werden. Im weiteren Verfahr en ist dieser Aspekt zu berücksicht i-
gen. Aus Sicht der Bodendenkmalpflege bestehen keine Bedenken gegen die 80. Änderung
des FNP.
5.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Unter Berücksichtigung der bei den jeweiligen Schutzgütern beschriebenen Voraussetzungen,
insbesondere der Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Berücksicht i-
gung der geplanten Bodenversiegelung sowie von Maßnahmen der Vermeidung, Minimierung
und Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft, werden durch die 80. Ände-
rung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorbereitet.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Die Nullvariante auf Ebene des Flächennutzungsplans würde bedeuten, dass die bisherige
Darstellung als Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage, beibehalten würde. Vor aussichtlich
würde die landwirtschaftliche und sonstige Nutzung des Änderungsbereichs zunächst bestehen
bleiben.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Zeitraum 2007 bis 2008 wurde eine Standortuntersuchung „Stellplätze für Wohnmobile in der
Stadt Münster“ durchgeführt und das Ergebnis in der Vorlage V/0578/2007/1 dokumentiert. Es
wurden insgesamt 9 Standorte untersucht und bewertet. Ein Ergebnis dieser Vorlage ist der
Beschluss des Hauptausschusses des Rates, am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshaven-
ufer mittelfristig durch einen privaten Investor einen hochwertigen, voll ausgestatteten Reis e-
mobilhafen errichten und betreiben zu lassen. Weitere Inform ationen können der genannten
Vorlage entnommen werden.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nacht eili-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen.
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 13 von 14
Da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung in der Regel keine konkreten Maßnahmen
des Umweltschutzes festgelegt werden, erfolgen dements prechend keine konkreten Angaben
zu Monitoringmaßnahmen. Das Monitoring des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei
dessen Fortschreibung.
Die Entwicklung der Schutzgüter bzw. Umweltmedien in Münster nach Indikatoren wird in den
Umweltdaten Münster dokumentiert und kontinuierlich fortgeschrieben.
(http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-
muenster/67_umwelt/pdf/umweltdaten_2012_2013.pdf).
5.8 Zusammenfassung
Mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die
Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes (Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelm s-
havenufer und nördlich Coppenrathsweg“ geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die bisher
dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage geändert in die Darstellung
„Sondergebiet Wohnmobilstellplatz“. Die bisherige Darstellung einer Fläche für die Ver - und
Entsorgung / Wasser im Nordosten des Änderungsbereichs bleibt erhalten.
Der geplante Wohnmobilstellplatz als Freizeit - und Erholungsnutzung fügt sich in das Zielkon-
zept der Grünordnung ein, die in diesem Bereich und seiner Umgebung eine Parkanlage mit ei-
nerseits einer intensiven Freizeit - und Erholungsnutzung sowie andererseits eine ökologische
Aufwertung vorsieht. Der Änderungsbereich li egt teilweise im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans Werse. Einer Entlassung aus dem Geltungsbereich werden keine landschaftspl a-
nerischen Belange entgegen gehalten.
Es bestehen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Einwendun-
gen gegen den Standort. Es können sich jedoch durch die Nähe zu Freizeit - und Sportanlagen
und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind
abhängig von der konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung (z.B . Ansiedlung
eines Gastronomiebetriebes). Diese lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen.
Im weiteren Verfahren ist eine Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und
Landschaft durchzuführen. Die ökologisch wer tvollen Hecken- und Gehölzstrukturen sind nach
Möglichkeit zu erhalten und durch eine geeignete landschaftliche Einbindung des Wohnmobi l-
stellplatzes zu ergänzen. Die auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevanten sog e-
nannten „Verfahrenskritischen Arten“ sind im Änderungsbereich nicht bekannt und nicht zu er-
warten. Im weiteren Verfahren sind artenschutzrechtliche Maßnahmen, wie z.B. eine Bauzeiten-
regelung, zu beachten. Bei der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung werden auch die Schutzgüter
Boden und Klima berücksichtigt. Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines klimaökologischen
Ausgleichsraums, dessen Funktion innerhalb der Grenzen des zukünftigen Wohnmobilstellplat-
zes nicht aufrecht zu erhalten sein wird. In der Umgebung verbleiben landwirtschaftliche und
sonstige klimawirksame Flächen, so dass lokalklimatische Auswirkungen über den Änderung s-
bereich hinaus nicht zu erwarten sind.
Entlang der Westgrenze des Änderungsbereichs verläuft ein teilweise verrohrtes, namenloses
Gewässer. Es ist vorgesehen, den Wasserlauf zu entrohren und durch eine ökologisch wertvol-
80. Änderung des Flächennutzungsplans
St. Mauritz
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Begründung / Seite 14 von 14
le, offene Wasserführung zu ersetzen. Dadurch verringert sich die für den Wohnmobilstellplatz
zur Verfügung stehende Fläche.
Unter Berücksichtigung der bei den jeweiligen Schutzgütern beschriebenen Voraussetzungen
werden durch die 80. Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
vorbereitet.
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
Im Süden des Plangebiets sowie über das östlich angrenzende Grundstück (Flurstück 219) ver-
läuft eine Wasserleitung, mit der Kühlwasser aus dem Dortmund- Ems-Kanal zu dem ca. 40 km
nördlich gelegenen Kohlekraftwerk in Ibbenbüren transportiert wird. Diese Leitung ist nachricht-
lich im FNP dargestellt.
Auf dem östlich angrenzenden Grundstück befindet sich zu diesem Zweck ein Pumpwerk , das
im Flächennutzungsplan entsprechend als Fläche für die Ver - und Entsorgung mit der Zwec k-
bestimmung Wasser dargestellt ist.
Hinweis auf ein Gewässer
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen mit dem Bund (Wasserschifffahrtsverwaltung) wur-
de bekannt, dass sich unmittelbar östlich der Straße Wilhelmshavenufer und damit entlang der
Westgrenze des Änderungsgebiets ein teilweise verrohrtes, namenloses Gewässer mit einer
Länge von ca. 260 m befindet. Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, die ca. 135 m lange
Verrohrung nach Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durch eine ök o-
logisch wertvolle offene Wasserführung zu ersetzen. Hierfür wird im Änderungsbereich eine
Fläche von ca. 3.400 m² benötigt. Entlang des vorhandenen offenen Gewässerverlaufs ist der
Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsoberkante mit einer Flä-
che von ca. 600 m² von einer Überplanung freizuhalten. Somit wird auf dem Planungsgrund-
stück ei ne Fläche von insgesamt ca. 4.000 m² als Fläche für die Wasserwirtschaft sowie als
Fläche, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses frei
zu halten ist, benötigt. Dadurch verringert sich die verbleibende verfügbare Fläche für den
Wohnmobilstellplatz auf rund 11.800 m².
Im FNP wird das im Plangebiet verlaufende Gewässer nicht als Wasserfläche dargestellt, weil
im FNP aus Gründen der Maßstäblichkeit nur Gewässer I. Ordnung – das ist im Stadtgebiet
Münster nur der Dortmund- Ems-Kanal (DEK)) – sowie namentlich benannte Gewässer im
Stadtgebiet dargestellt werden, nicht jedoch die namenlosen Gewässer.
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend be-
schlossenen 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil St. Mauritz - Östlich Wil-
helmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlage A
1380 Zeichen
Anlage A zur V/0364/2018 Kurzüberblick Nach einer in 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur Findung eines geeigneten Standor- tes für einen Reisemobilhafen hatte der Hauptausschuss des Rates der Stadt Münster am 18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hoch- wertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errichtet und betrieben werden kann. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung für die Errich- tung eines Reisemobilhafens geschaffen. Eine Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung Münster steht danach aus. Da der Reisemobilhafen von einem privaten Anbieter errichtet und bewirtschaftet werden soll, schließen sich entsprechende Ausschreibungen an. Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt Münster unmittelbar keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
V-0364-2018-Anlage-1-Stellungnahmen
53540 Zeichen
1
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB am 01.02.2017
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
1.1
Im Nachgang zur Bür-
geranhörung wurden
mit Schreiben vom
02.02.2017 die neben-
stehenden Anregungen
eines Bürgers und
potenziellen Investors
eingereicht
1
Es wird angeregt, dass der Gewässerausbau
(Graben) vor dem Gelände inkl. einer mind. 5 m
breiten und mindestens 20 Tonnen tragende
Überführung fertiggestellt sein müsse. Ohne den
fertigen Graben und einer Zuwegung seien dort
keine Bauaktivitäten möglich und das Projekt
würde sich noch deutlich weiter nach hinten
verschieben.
Die vorgetragenen Hinweise betreffen die Ebene
der Stadtentwässerungsplanung sowie die kon-
krete Umsetzung der Stellplatzplanung nach
erfolgter Durchführung der geplanten Ausschrei-
bung. Das Verfahren zur Änderung des FNP ist
davon nicht berührt.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
E
in Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
2
Es wird darauf hingewiesen, dass Wohnmobilsten
neben Wasser und Strom auch Einrichtungen der
Ver- und Entsorgung für Wasser, Dusche, Toilet-
te, Waschmaschine, Trockner sowie eine Gäste-
Info benötigten. Gerade an diesem Standort wäre
auch eine Bistro/Café-Lösung wünschenswert.
Denkbar wäre auch ein Kiosk mit Außenterrasse.
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung
Wohnmobilstellplatz (Reisemobilhafen) an das
öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen
liegen bereits in den angrenzenden Straßen. Die
geplante Ausstattung des Stellplatzes betrifft
jedoch in erster Linie die Ebene der Ausschrei-
bung sowie der Baugenehmigung und wird nicht
im FNP geregelt.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 05.01. bis 25.01.2017
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
2.1
Landesbetrieb Wald
und Holz NRW,
18.01.2017
Keine grundsätzlichen Beden-
ken, aber Vorschlag zu ggf. Er-
halt eines vorhandenen Gehöl-
zes im Plangebiet durch Dar-
stellung als erweiterte Grünflä-
che.
Das betreffende Gehölz ist im FNP nicht als Wald dargestellt, die
Untere Landschaftsbehörde hat dem Vorhaben keine land-
schaftsplanerischen Belange entgegen gehalten. Ein Erhalt der an-
gesprochenen Gehölzstrukturen ist nicht generell ausgeschlossen,
bleibt aber einem zukünftigen Investor und Betreiber des Reise-
mobilhafens vorbehalten.
Der Vorschlag / Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
2.2
Bezirksregierung MS,
Dez. 54, Wasserwirt-
schaft, 18.01.2017
Zu der Entsorgung der Fäkali-
enannahmestelle des Wohn-
mobilplatzes sowie über die
Entsorgung des Abwassers
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung Wohnmobilstellplatz
(Reisemobilhafen) an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen liegen bereits in
den angrenzenden Straßen. Diese Thematik betrifft jedoch in erster
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0364/2018
2
evtl. Sanitärräume gibt es keine
Aussagen in den Unterlagen.
Ein Anschluss an das öffentli-
che Kanalisationsnetz der Stadt
Münster ist anzustreben.
Linie die Ebene der Baugenehmigung und wird nicht im FNP gere-
gelt.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
2.3
Stadtsportbund
Münster, 23.01.2017
Die Flächen nördlich und nord-
östlich des geplanten Sonder-
gebiets „Wohnmobilstellplatz“
sind im FNP als Sporterweite-
rungsfläche ausgewiesen und
eine solche Nutzung muss
auch im Falle der Realisierung
des Wohnmobilstellplatzes dort
möglich sein. Ggf. steht dort
auch eine Nutzung durch eine
Rad-, Roll-Rundstrecke u.a. in
der Diskussion.
Fazit: Die Belange des Sports
sind am Standort zu berück-
sichtigen und zu wahren.
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer groß-
flächig dargestellten Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestim-
mungen, die gem. dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der
Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten Park-
anlagen „Hoppengarten / Mauritzheide“ zu beiden Seiten des Dort-
mund-Ems-Kanals (DEK) ist und zum anderen den überwiegend
geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen /
Coppenrathsweg“ umfasst.
Die geplante Parkanlage „Hoppengarten / Mauritzheide“ umfasst
rund 257 ha, davon entfallen auf die Bereiche westlich des DEK rd.
116 ha (= ca. 45 %), auf den Bereich östlich des DEK rd. 141 ha (=
ca. 55 %). Der Flächenanteil des geplanten Wohnmobilstellplatzes
beträgt brutto ca. 1,6 ha, das sind ca. 0,6 % der Gesamtfläche der
Parkanlage „Hoppengarten / Mauritzheide“ bzw. ca. 1,1 % der Teil-
fläche östlich des DEK. Damit verbleiben auch nach der Errichtung
des Wohnmobilstellplatzes ausreichend Entwicklungsflächen für zu-
künftige sportliche Flächenbedarfe. Vor diesem Hintergrund ist
auch die immissionsschutzrechtliche Thematik in den nachgeord-
neten Verfahren zu regeln.
Hauptziel der Ausweisung von Freizeit- und Erholungsschwerpunk-
ten ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeit-
einrichtungen im Sinne von „Freizeitgewerbe“. Deshalb können
diese Standorte – abhängig von der vorgesehenen Nutzung - ggf.
auch als Bauflächen im FNP dargestellt werden.
Ausdruck des geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkts „Pul-
verschuppen / Coppenrathsweg“ sind die im FNP innerhalb der
Grünfläche dargestellten Zweckbestimmungen Sportplatz, Parkan-
lage sowie Veranstaltungsfläche. Dieser im FNP als Ziel dargestell-
ten Freiraumnutzung kann der geplante Wohnmobilstellplatz funk-
tional zugeordnet werden.
Der für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Standort befindet
sich in absoluter Randlage des Gesamtgebiets und ist durch eine
bestehende Versorgungeinrichtung und deren Zufahrt räumlich von
der bestehenden Sportanlage getrennt. Wegen der relativ geringen
Grundstückstiefe dieses Randstreifens wäre die Fläche für eine
Sportnutzung nur sehr eingeschränkt nutzbar.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
3
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum 06.11. bis 06.12.2017
Stellungnahme
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
3.1 vom
04.12.2017
1. Gibt es eine (unabhängige) Bedarfs-
analyse, ist der Wohnmobilstellplatz
überhaupt erforderlich? Wenn ja, wie
groß müsste er sein?
Reisemobilisten sind eine eigenständige Zielgruppe mit speziellen An-
sprüchen. Neben dem Angebot auf klassischen Campingplätzen, das
nur von ca. 30 % der Reisemobilisten genutzt wird
1, benötigen sie daher
in einer Kommune optimalerweise ein zusätzliches Angebot von
mindestens einem spezifischen Reisemobilhafen (Wohnmobilstellplatz).
Bei Münster Marketing (MM) werden jährlich ca. 500 Anfragen zu
zentral gelegenen Reisemobilstellplätzen in der Innenstadt Münsters
gestellt, weshalb auch MM zu der Schlussfolgerung kommt, dass der
bestehende Campingplatz Stapelskotten allein als Anlaufstelle für
Reisemobile in Münster nicht ausreicht. Gemäß einer Einschätzung von
MM ist es möglich und wünschenswert, die Zielgruppe „Reisemobilisten
/ Camping“ stärker für die Stadt Münster zu interessieren. Eine
wesentliche Bedingung für ein solches Gelingen ist jedoch u. a. das
Angebot eines Reisemobilhafens mit ansprechendem Umfeld und
Infrastrukturangebot in zentraler Lage.
Die wirtschaftliche Bedeutung von zentral gelegenen Reisemobilhäfen
sowie deren Bedeutung als wichtiges Infrastrukturangebot für den
Städtetourismus geht aus verschiedenen Veröffentlichungen und
Stellungnahmen hervor. Groß ist inzwischen die Zahl der Gemeinden,
Freizeitparks oder auch Restaurants, die dem ansteigenden Trend zum
Reisen mit dem Wohnmobil Rechnung tragen und ihren Kunden
Stellplätze zur Verfügung stellen. Die Reisemobiltourismusbranche ist
sich einig, dass diese Branche große Potenziale für die Zukunft birgt.
Vor diesem Hintergrund hatte die Bezirksvertretung Münster-Mitte die
Verwaltung mit dem Antrag Nr. A-M/0123/2005 beauftragt, ein Konzept
zur Realisierung des Vorschlags „Anlegung eines innenstadtnah gelege-
nen Aufstellplatzes für Wohnmobile mit Ver- und Entsorgungsstation
und -optimalerweise- Bewachung“ zu erarbeiten.
Nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur
Findung eines geeigneten Standortes für einen Reisemobilhafen im
Stadtgebiet Münster hatte der Hauptausschuss des Rates am 18. Juni
Die Fragen und die Aus-
führungen werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
1 Quelle: Obier/Peter 2003, Reisemobiltourismus in Deutschland; Veröffentlichung in PROJEKT M Newsletter Nr. 03/05, Lorenz Tour ismusberatung GmbH,
Tempelhofer Ufer 23/24, 10963 Berlin
4
2. Warum betreibt die Stadt Münster
den Wohnmobilstellplatz nicht
selbst? Wenn es sich um ein
profitables Unternehmen handelt,
könnte die Stadt so sichere
Arbeitsplätze schaffen, den Haushalt
aufbessern und gleichzeitig sicher
stellen, dass alle von ihr
vorgesehenen Auflagen, Regeln und
Kriterien eingehalten werden.
3. Ein „ordnungsrechtliches Eingreifen“
(Parkverbote), um den Begegnungs-
verkehr von Wohnmobilen auf der
Straße Wilhelmshavenufer zu ermög-
lichen, würde den „Freizeit- und
Erholungsschwerpunkt“ der Fläche
für die Bürger der Stadt Münster
erheblich einschränken. Spaziergän-
ger, Angler und sonstige Erholungs-
suchende (und davon gibt es – nicht
2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erforderlichen
Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelms-
havenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hochwertiger Reisemobil-
hafen durch einen privaten Investor errichtet und betrieben werden
kann.
Nach Erkenntnissen der TopPlatz-Geschäftsführung ist ein Reisemobil-
hafen dann wirtschaftlich tragfähig, wenn er 50 Stellplätze oder mehr
aufweist. Viele Kommunen mit Reisemobilhäfen an geeigneten Stand-
orten haben in der jüngeren Vergangenheit jedoch die Erfahrung
gemacht, dass ein Reisemobilhafen mit einem Angebot von nur ca. 50
Stellplätzen für Reisemobile eher zu klein dimensioniert ist. Ein Standort
in attraktiver Lage sollte heute daher eher eine Kapazität von ca. 100
Stellplätzen aufweisen, verbunden mit großzügig geschnittenen Stell-
plätzen (8 x 10 m oder 7 x 11 m) in gefälliger Verteilung der Stellplätze
(eher Schleifen- statt Raster-Erschließung) und mit breiten Fahrgassen.
Hierfür wird eine Fläche von ca. 10.000 m² benötigt. Diese Flächen-
anforderungen erfüllt das Plangrundstück.
Die Errichtung und der Betrieb eines Reisemobilhafens ist keine Pflicht-
aufgabe einer kommunalen Verwaltung. Auch möchte die Stadt Münster
nicht in Konkurrenz zu örtlichen Privatanbietern (z. B. Campingplatz
Stapelskotten) treten.
Durch das Verfahren zur 80. Änderung des FNP, die Ausschreibung des
städtischen Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb eines
Reisemobilhafens, das erforderliche Baugenehmigungsverfahren sowie
über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags mit einem zukünftigen
Investor hat die Stadt Münster in ausreichendem Maße rechtliche Mittel,
den Rahmen und die Details der künftigen Nutzung zu regeln und zu
steuern.
Die städtische Straße Wilhelmshavenufer erschließt zukünftig nicht nur
den Reisemobilhafen, sondern schon heute dort wohnende Anwohner.
Auch für sie muss entlang der Straße die ordnungsgemäße Erreichbar-
keit für z. B. Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge jederzeit
gewährleistet sein. Diesbezüglich ist es Aufgabe der
Straßenverkehrsbehörde, die Nutzung der öffentlichen Straße zu
gewährleisten und zu überwachen. Es handelt sich somit nicht um ein
Sondernutzungsrecht für den geplanten Reisemobilhafen.
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben.
Die Anregung, die Stadt
Münster möge selbst die
geplante Einrichtung
errichten und betreiben,
wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben verursache
verkehrsbedingte
Einschränkungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.1
5
nur im Sommer – sehr viele) könnten
nicht mehr in Kanalnähe parken. Der
„Freizeit- und Erholungsschwer-
punkt“ des Naherholungsgebietes
Kanal zwischen Warendorfer Straße
und Schleuse würde für die Bevölke-
rung von Münster stark erschwert,
um einigen externen Wohnmobilisten
„Begegnungsverkehr“ zu
ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund werden indirekt
Bedenken gegen das Projekt erhoben.
4. Eine Verdichtung der Oberfläche sei
aufgrund der schwierigen Abwasser-
situation in dem Gebiet unbedingt zu
vermeiden.
Indirekt werden damit Bedenken erho-
ben, durch das Projekt werde sich die
Entwässerungsproblematik vor Ort ver-
schärfen.
5. Keiner der den Anregern bekannten
„TOP-Wohnmobilhäfen“ befände sich
in vergleichbarer Nähe zu Wohnbe-
bauung. Daher wird angeregt, dass
der Bewuchs im südlichen Bereich
des Areals als „natürliche Grenze“
zwischen dem Wohnmobilhafen und
den Anwohnern bestehen bleibt.
Die zukünftige Fläche des Wohnmobilstellplatzes wird nicht großflächig
befestigt. Im Rahmen der weiteren Planung wird sichergestellt, dass
sich der Abfluss gegenüber dem jetzigen Zustand nicht vergrößern wird.
Da es sich hierbei um eine Einleitung in ein Gewässer handelt, ist die
Einleitung dem natürlichen Abfluss anzupassen. Das heißt: Sämtlicher
Niederschlagswasserabfluss, der die Bemessungsgrenze von 3 Liter pro
Sekunde, bezogen auf die Gesamtfläche
des Wohnmobilstellplatzes
(ca. 1,2 ha Netto-Nutzfläche) übersteigt, ist auf dem Grundstück
zurückzuhalten.
Die im Umfeld des geplanten Reisemobilhafens bestehende Wohnbe-
bauung genießt zwar Bestandschutz, ist aber planungsrechtlich eine
nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB und
genießt insofern auch nur einen entsprechend eingeschränkten Schutz-
status (gem. Rechtsprechung vergleichbar dem eines Mischgebiets).
Der FNP regelt nicht den Schutz ggf. bestehender Vegetation unterhalb
der Schwelle Wald. Weder in den Bestimmungen des für einen Teilbe-
reich des Plangebietes geltenden Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“, noch
im Umweltbericht zur 80. Änderung des FNP wird der bestehenden
Vegetation im Süden ein Schutzstatus zugesprochen.
Durch die Ausschreibung des städtischen Grundstücks, das erforderli-
che Baugenehmigungsverfahren sowie über den Abschluss eines Erb-
baurechtsvertrags mit einem zukünftigen Investor können die Details der
künftigen Nutzung geregelt und gesteuert werden.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben führe zu
Entwässerungsproblemen,
wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.2
Die Anregung wird zur
Kenntnis genommen.
Im Genehmigungsver-
fahren sowie durch ver-
tragliche Regelung wird
jedoch dafür Sorge getra-
gen, dass es auf dem
Gelände zu einer Eingrü-
nung im Sinne der Anre-
gung kommen wird.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
6
6. Es werden vorsorglich Bedenken ge-
gen eine fiktiv angenommene, mit
dem Projekt verbundene Gastrono-
mie erhoben.
Eine Gastronomie sei aus Gründen
der Flächennutzung (Wohnmobilha-
fen ist nicht gleich Gastronomie) ab-
zulehnen. Zudem müsste dafür wohl
ein Bebauungsplan her.
Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, entlang des vorhandenen
offenen Gewässerverlaufs an der westlichen Südgrenze des Plangrund-
stücks einen Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern
ab Böschungsoberkante von einer Überplanung freizuhalten. Diese
Fläche wird für die Wasserwirtschaft sowie als Fläche benötigt, die im
Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserab-
flusses frei zu halten ist. Grundsätzlich soll der geplante Wohnmobil-
stellplatz ergänzend durch Neupflanzung (ggf. Erhalt vorh. Vegetation)
eingegrünt bzw. durch Grünstrukturen gegliedert werden.
Ob und wenn ja in welchem Umfang eine gastronomische Nutzung als
untergeordnete Teilnutzung des geplanten Wohnmobilstellplatzes mög-
lich sein wird, ist im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung zu
entscheiden. Wegen der Größenordnung des Wohnmobilstellplatzes,
der attraktiven Lage am Kanal sowie an einer wichtigen Radwegever-
bindung wäre eine solche Nutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn das vorrangige nächtliche Ruhebedürfnis der Nutzer und der
Anwohner ausreichend Berücksichtigung fände.
Inwieweit zusätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans als Voraus-
setzung für zukünftige Baugenehmigungen erforderlich ist, kann erst
dann beurteilt und entschieden werden, wenn das Ergebnis der Aus-
schreibung und damit die konkret geplanten Nutzungen des ausgewähl-
ten Investors bekannt sind.
Die geäußerten Bedenken
werden zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
3.2 vom
03.12.2017
Der Anreger wendet sich aus folgenden
Gründen gegen den geplanten Wohn-
mobilstellplatz:
1. Lärm
Zzt. lebten die Anreger in einem ruhigen
Wohngebiet und ihre Schlafzimmer sind
nach Norden in Richtung der geplanten
Nutzfläche ausgerichtet. Aus Erfahrung
mit einem Wohnmobilstellplatz in Dort-
mund wüssten sie, dass der Lärmpegel
[durch die geplante Nutzung] erheblich
gesteigert werde, sowohl durch parken-
de Wohnmobile als auch durch die Fei-
erlaune der Urlauber, die bis spät
nachts vor ihren Wagen säßen und bei
Musik Feten feierten.
Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine grund-
sätzlichen Einwendungen gegen den Standort und dessen geplante
Nutzung als Reisemobilhafen. Es können sich jedoch durch die Nähe zu
Freizeit- und Sportanlagen und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich
lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind abhängig von der
konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung. Diese
lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren, d. h. im Rahmen
der Baugenehmigung bzw. im Rahmen einer ggf. noch erforderlichen
Aufstellung eines Bebauungsplans, zu berücksichtigen.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Umfeld des geplanten
Reisemobilhafens bestehende Wohnbebauung zwar Bestandschutz
genießt, planungsrechtlich aber eine nicht privilegierte Nutzung im
Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB ist und insofern auch nur einen
entsprechend eingeschränkten Schutzstatus genießt (gem. Rechtspre-
Der Stellungnahme, das
Vorhaben erzeuge weitere
Lärmbelastungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.3
7
2. Verkehrswege [Erschließung]
Die Straße Wilhelmshavenufer sei
schon jetzt zum Teil nicht mit zwei
entgegen kommenden Kfz befahrbar –
vor allem die ersten 200 m nördlich der
Warendorfer Straße. Darüber hinaus
parkten bei gutem Wetter die Kfz an
dem Grünstreifen entlang des DEK, so
dass es dort sehr eng werde.
3. Entwässerung
Das Grundstück des Anregers sei in
den letzten Jahren mehrfach überflutet
worden, zuletzt am 28. Juli 2014. Dabei
seien sein Grundstück, das des Nach-
barn sowie zusätzlich zahlreiche Keller
geflutet worden. Auch das Plangrund-
stück sowie die benachbarte Hunde-
schule hätten damals ca. 1 m hoch
unter Wasser gestanden. Drei Tage
habe es gedauert, bis das THW „den
See“ in den DEK abgepumpt habe.
Zentraler Grund für die Überflutungen
sei das veraltete Entwässerungssystem
über die Wassergräben am Coppen-
rathsweg und am Wilhelmshavenufer,
über die das Wasser nordwärts in Rich-
tung Schleuse geleitet werde. Seitdem
chung vergleichbar dem eines Mischgebiets). Es handelt sich insofern
nicht um ein Wohngebiet im Sinne der BauNVO.
Jeder zukünftige Investor wird ein grundsätzliches Interesse daran
haben, dass die benachbarten Nutzungen weitestgehend störungs- und
konfliktfrei nebeneinander existieren können. Auch die zukünftigen
Wohnmobilisten haben auf dem Gelände des Wohnmobilstellplatzes
sowie bezogen auf das unmittelbare Umfeld ein Ruhebedürfnis, dessen
Einhaltung gesetzlich geregelt ist.
Es wird auf die Ausführungen zur Anregung 3.1.3. verwiesen.
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich.
Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.
Der geplante Wohnmobilstellplatz erzeugt demnach über die Straße
Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr, Durchgangs-
verkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung kein
Thema.
Unabhängig von der aktuell vorliegenden Planung ist seitens des Tief-
bauamtes vorgesehen, entlang des vorhandenen offenen Gewässerver-
laufs an der westlichen Südgrenze des Plangrundstücks einen Gewäs-
serrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsober-
kante von einer Überplanung freizuhalten. Diese Fläche wird für die
Wasserwirtschaft sowie als Fläche benötigt, die im Interesse des Hoch-
wasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses frei zu halten
ist.
Da das angesprochene Thema jedoch nicht Gegenstand der vorliegen-
den Planung ist, wird darauf in diesem Zusammenhang nicht weiter
eingegangen.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben verursache
verkehrsbedingte
Einschränkungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.1
Der Stellungnahme, das
Vorhaben führe zu
Entwässerungsproblemen,
wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.2
8
das Ausgleichsbecken an der Schleuse
entfernt worden sei, habe sich die Situ-
ation drastisch verschlechtert. In den
vergangenen sechs Jahren habe im
Keller sowie in der angrenzenden Sou-
terrainwohnung viermal das Wasser
zwischen 10 und 30 cm hoch gestan-
den; am 28. Juli 2014 2,20 m hoch. Die
Renovierungsarbeiten dauerten drei
Jahre.
Der Anreger bittet um eine ausführliche
Darstellung, wie die Entwässerung - vor
allem bei regional konzentriertem
Regenfall, wie es am 28. Juli 2014 der
Fall war - effektiver gestaltet werden
könne.
3.3 vom
05.12.2017
Indirekt erheben die Anreger Bedenken
gegen das Vorhaben, weil das Vor-
haben aus ihrer Sicht nicht mit den
Zielen der Raumordnung vereinbar sei.
1. Die Anreger erläutern: Mit Schreiben
vom 06.03.2017 gebe die Bezirksre-
gierung Münster lediglich eine Ein-
schätzung über eine mögliche Zuläs-
sigkeit des geplanten Vorhabens der
Einrichtung eines Wohnmobilstell-
platzes (keine Genehmigung) ab. Die
zugehörige Anfrage der Stadt Müns-
ter sei leider nicht veröffentlicht
worden.
Auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung Münster mit der Bitte um Stel-
lungnahme, ob die beabsichtigten Darstellungen der 80. Änderung des
Flächennutzungsplans mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind,
hat die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 06.03.2017
Folgendes mitgeteilt: „Für die Darstellung des Sondergebiets im
Rahmen der FNP-Änderung wird Vereinbarkeit mit den
raumordnerischen Zielen in Aussicht gestellt, wenn die Anwendung der
Ausnahmeregelung des Ziels 2-3“ [des LEP NRW] „nachvollziehbar
begründet wird.“
Rechtsgrundlage dieser Anfrage ist § 34 (1) des Landesplanungsgeset-
zes (LPlG) NRW. Der Hinweis der Bezirksregierung Münster zur Be-
gründung der Anwendung der Ausnahmeregelung des Ziels 2.3 des
LEP NRW wird in der Begründung zur 80. FNP-Änderung aufgegriffen
und thematisiert.
Parallel zur Offenlegung wurde die Bezirksregierung Münster gem. § 34
(5) LPlG NRW erneut beteiligt. In diesem Rahmen wurde seitens der
Bezirksregierung Münster keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Das bedeutet, dass gegen das Vorhaben keine landesplanerischen
Bedenken erhoben werden.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.5
9
2. Die Bezirksregierung stelle für die
Darstellung des Sondergebiets im
Rahmen der 80. FNP-Änderung die
Vereinbarkeit mit den raumordneri-
schen Zielen in Aussicht, wenn die
Ausnahmeregelung des Ziels 2-3
LEP NRW
„Ausnahmsweise können im regional-
planerisch festgelegten Freiraum
Bauflächen und -gebiete dargestellt
und festgesetzt werden, wenn die je-
weiligen baulichen Nutzungen einer
zugehörigen Freiraumnutzung deut-
lich untergeordnet sind.“
nachvollziehbar begründet werde.
Nach Auffassung der Anreger wider-
spricht die Errichtung eines Wohn-
mobilstellplatzes am Wilhelmshaven-
ufer in Münster der Ausnahmerege-
lung des Ziels 2-3 LEP. Gemäß Ziff.
4.2 der Handreichung des Referats
III B 1 des Ministeriums für Landes-
entwicklung NRW für Nationales und
europäische Raumentwicklung, Frei-
raum zu Ziel 2-3 LEP NRW wird der
Begriff der „zugehörigen Freiraum-
entwicklung“ wie folgt beschrieben:
„Damit die geplante bauliche Nut-
zung einer Freiraumnutzung zuge-
hörig ist, sollen diese
• die Freiraumnutzung ergänzen,
• für die Freiraumnutzung sowohl
funktional als auch räumlich
erforderlich sein (in dem Sinne,
dass die Freiraumnutzung ohne
die geplante bauliche Nutzung
nicht funktionieren kann),
• der Funktion des jeweiligen Frei-
raumbereichs nicht entgegenste-
hen und
• soll die geplante Nutzung alterna-
Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW
sind die Darstellung und Festsetzung u.a. von baulichen Vorhaben, die
einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang
deutlich untergeordnet sind. Konzeptionelle Grundlage für die
Darstellung der Grünflächen in der Planzeichnung zur Fortschreibung
des FNP ist die vom Rat am 26.02.1997 beschlossene Grünordnung der
Stadt Münster. Danach ist die Grünordnung Münster mit ihren
Bausteinen
Grünsystem / Freiraumkonzept
Zielkonzept Naturraum
Zielkonzept Freizeit und Erholung
Maßnahmenplan
im Rahmen der weiteren räumlichen Planungen als planerischer Fach-
beitrag zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen.
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer
großflächig dargestellten Grünfläche mit verschiedenen
Zweckbestimmungen, die gem. dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“
der Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten
Parkanlagen Hoppengarten/Mauritzheide zu beiden Seiten des
Dortmund-Ems-Kanals ist, die speziell für die stadtnahe Erholung der
Bevölkerung gestaltet und ausgebaut werden sollen, und zum anderen
den überwiegend geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt
„Pulverschuppen/Coppenrathsweg“ umfasst.
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung
sieht für neue Freizeiteinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung, die
auch kommerzielle Freizeitangebote beinhalten können, zusätzlich zu
den vorhandenen Schwerpunkten „Aasee“, „Stapelskotten“, „Hiltruper
See“ und „Preußen-Stadion“ fünf weitere Standorte vor, darunter den
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenraths-
weg“.
Freizeit- und Erholungsschwerpunkte
Die bestehenden Freizeit- und Erholungsschwerpunkte sind im wirksa-
men FNP in der Regel als Grünflächen mit unterschiedlicher, z.T. mit
mehrfacher Zweckbestimmung, ggf. aber auch als Bauflächen darge-
stellt. Hauptziel der Ausweisung von Freizeit- und Erholungsschwer-
punkten ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeit-
einrichtungen im Sinne von „Freizeitgewerbe“. Deshalb können diese
Standorte – abhängig von der vorgesehenen Nutzung – ggf. auch als
Bauflächen im FNP dargestellt werden. Eine gesonderte, spezifische
zeichnerische Darstellung der Freizeit- und Erholungsschwerpunkte
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.5
10
tiv nicht innerhalb oder am Rande
eines Siedlungsbereichs oder
Ortsteils <2.000 Einwohner reali-
sierbar sein.“
Ein Golfhotel und der auf Dauer an-
gelegte Campingplatz sind z. B. aus-
geschlossen, da sie nicht der Frei-
raumnutzung zugehörig sind. Glei-
ches gilt z. B. für geplante bauliche
Nutzungen der Feuerwehr.“
Gleiches gelte nach Ansicht der An-
reger auch für die geplante Errich-
tung eines Wohnmobilstellplatzes;
das geplante Vorhaben sei nicht zu-
lässig.
Gem. der Begründung zur 80. Ände-
rung des FNP werde der geplante
Wohnmobilstellplatz der dargestell-
ten Freiraumnutzung funktional zu-
geordnet und widerspreche damit
der oben zitierten Handreichung.
3. Auch zum Begriff „deutlich unterge-
ordnet“ würden in Ziff. 4.3 der Hand-
reichung konkrete Beispiele aufge-
listet, für die die Ausnahmeregelung
gilt. Wohnmobilstellplätze oder Cam-
pingplätze seien nicht genannt.
Auch wenn die Aufzählung keinen
Anspruch auf Vollzähligkeit erhebe,
wäre ein Wohnmobilstellplatz bzgl.
einer Freizeitnutzung eine sehr
erfolgt in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen FNP der Stadt
Münster nicht.
Ausdruck des geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkts „Pulver-
schuppen / Coppenrathsweg“ sind die im FNP innerhalb der Grünfläche
dargestellten Zweckbestimmungen Sportplatz, Parkanlage sowie Veran-
staltungsfläche. Dieser im FNP als Ziel dargestellten Freiraumnutzung
kann der geplante Wohnmobilstellplatz funktional zugeordnet werden.
Tatsächlich liegt das Plangebiet gem. Regionalplan nicht mitten im Frei-
raum, sondern in räumlicher Nähe zum Siedlungsbereich (ASB) südlich
der Straße Mauritzheide, nur getrennt durch den Dortmund-Ems-Kanal
(DEK). Im FNP befindet sich in räumlicher Nähe ergänzend das Wohn-
gebiet ohne Entwicklung (oE) „Am Pulverschuppen“ nördlich der Waren-
dorfer Straße, für das auch eine Klarstellungssatzung gemäß § 34 (4)
Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) besteht. Und unmittelbar südlich des
Plangebiets besteht südlich des Coppenrathswegs Wohnbebauung im
Außenbereich.
Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst nur
einen kleinen Teil der insgesamt im FNP zusammenhängend
dargestellten Grünfläche mit mehreren Zweckbestimmungen, die den
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen /
Coppenrathsweg“ bilden. Auf dem Wohnmobilstellplatz selbst werden
die Stellplätze die weit überwiegende Nutzung ausmachen, funktionale
Hochbauten – wie z. B. ein Sanitärgebäude oder Kiosk – werden hier
deutlich untergeordnet sein.
Damit entspricht diese Nutzung den Kriterien zur Begründung einer Aus-
nahme für bauliche Vorhaben von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des
LEP NRW.
Die Bezirksregierung Münster hat auf der Basis des § 34 (5)
Satz 3 LPlG keine landesplanerischen Bedenken erhoben.
Die seitens der Anreger vorgetragene Argumentation ist spekulativ. Die
Bezirksregierung Münster hat die geplante Nutzung des Wohnmobil-
stellplatzes unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt (s. o.).
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.5
11
naheliegende Nutzung und hätte so-
mit als Beispiel für die Anwendung
der Ausnahmeregelung in der Liste
dargestellt werden müssen.
4. Die Freiraumnutzung im Bereich Wil-
helmshavenufer diene nach Ansicht
der Anreger im Wesentlichen der
Münsteraner Bevölkerung. Diese
Freiraumnutzung werde durch den
Wohnmobilstellplatz über ein erheb-
liches Maß hinaus gestört. Der Stell-
platz diene dazu, Reisemobilisten in
die Stadt zu holen. Sie würden als
Wirtschaftsfaktor gelten, da sie über
eine hohe Kaufkraft verfügten. Die
Wohnmobilreisenden kämen nicht
nach Münster, um sich in der Nähe
des Dortmund-Ems-Kanals zu erho-
len, sondern um in der Stadt einzu-
kaufen, sie zu besichtigen oder an
sonstigen Events teilzunehmen.
5. Durch die Absicht, den ganzen
Wohnmobilstellplatz als
Sondergebiet darzustellen, sei die
gesamte Fläche als bauliches
Vorhaben zu werten. In der
Begründung zur Änderung des FNP
würden jedoch nur die potenziellen
Hochbauten (z. B. Sanitärgebäude
oder Kiosk) als funktionale bauliche
Anlagen und der eigentliche
Stellplatz als zulässige Freiraum-
nutzung gewertet. Dies widerspricht
nach Ansicht der Anreger der Aus-
nahmeregelung des Ziels 2-3 des
LEP NRW.
6. Auch wenn die Darstellung im FNP
als Sondergebiet mit der Zweckbe-
Siehe hierzu die o. g. Stellungnahme zu 2. mit den Ausführungen zum
Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung sowie
zum geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen /
Coppenrathsweg“.
Hierzu ist Folgendes zu unterscheiden:
1. Der formale Begriff des (baulichen) Vorhabens (§ 29 BauGB)
umfasst voraussichtlich die Gesamtfläche des Plangebiets.
2. In diesem Rahmen werden aber (projektbedingt) nur in kleineren
Teilbereichen des Plangebiets Hochbauten entstehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
In der Begründung zur 80. Änderung des FNP wird hierzu ausgeführt,
dass „nach der wirksamen Änderung des FNP [ ] der Reisemobilhafen
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der städtischen
Grünordnung nicht
vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.6
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.5
Die Bedenken, das Vor-
haben sei nach § 35 (2)
12
stimmung Wohnmobilstellplatz rech-
tens wäre, erscheine eine Genehmi-
gung des Vorhabens nach § 35 Abs.
2 BauGB nicht zulässig, da öffent-
liche Belange beeinträchtigt seien.
Selbst im Innenbereich wäre die Be-
bauung des Grundstücks in dieser
Größe ohne Aufstellung eines Be-
bauungsplans, das heißt nach § 34
BauGB, kaum vorstellbar, zu stark
seien die Auswirkungen auf die Um-
gebung.
7. Es stehe berechtigt zu befürchten,
dass der Wohnmobilstellplatz mit sei-
nem Ziel- u. Quellverkehr das örtliche
Straßenverkehrsnetz überlaste und
der entstehende Verkehr mit seinen
Emissionen für die Nachbarn im
Einflussbereich unerträglich werde.
8. Neben diesen negativen, über das
Maß der erheblichen Belästigung
hinaus vorherzusehenden Nebenef-
fekten der geplanten Nutzung kä-
men noch direkte Störungen hinzu.
Es sei zu befürchten, dass auf dem
Wohnmobilstellplatz, für den der avi-
sierte Betreiber eine Stellplatzzahl
von 100 [Stellplätzen] empfiehlt,
Lärm, Licht und Geruchsemissionen
entstehen. Im schlimmsten Fall wür-
den 100 Wohnmobilbesatzungen
grillen, feiern und den Platz nachts
taghell erleuchten. Dieses stelle
ebenfalls eine über die Maße erheb-
liche Belästigung der Umgebung
dar.
Diese Problemstellungen müssten
als Belange mittels Immissionsgut-
voraussichtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 75 Abs. 1
BauO NRW genehmigt werden [kann]. Ein zusätzlicher Bebauungsplan
wäre dann nicht erforderlich.“ Ob eine Genehmigung des geplanten
Wohnmobilstellplatzes tatsächlich nach § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen
kann, ist erst in Kenntnis des konkreten Investitionsvorhabens zu beur-
teilen, für das aber zunächst erst ein Ausschreibungsverfahren zur Fin-
dung eines Investors und Betreibers durchgeführt werden muss.
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich (vgl. auch die Ausführungen unter 1.3 und 2.2).
Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine grund-
sätzlichen Einwendungen gegen den Standort und dessen geplante
Nutzung als Reisemobilhafen. Es können sich jedoch durch die Nähe zu
Freizeit- und Sportanlagen und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich
lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind abhängig von der
konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung. Diese
lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren, d. h. im Rahmen
der Baugenehmigung bzw. im Rahmen einer ggf. noch erforderlichen
Aufstellung eines Bebauungsplans, zu berücksichtigen und ggf. separat
gutachterlich zu prüfen.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die vor Ort bestehende Wohnnut-
zung im Außenbereich lärmtechnisch den Schutzanspruch eines Misch-
gebiets besitzt.
Jeder zukünftige Investor wird ein grundsätzliches Interesse daran
haben, dass die benachbarten Nutzungen weitestgehend störungs- und
konfliktfrei nebeneinander existieren können. Auch die zukünftigen
Wohnmobilisten haben auf dem Gelände des Wohnmobilstellplatzes
sowie bezogen auf das unmittelbare Umfeld ein Ruhebedürfnis, dessen
BauGB grundsätzlich nicht
genehmigungsfähig, wird
zur Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben verursache
verkehrsbedingte
Einschränkungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.1
Der Stellungnahme,
das
Vorhaben erzeuge weitere
Lärmbelastungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.3
Der Stellungnahme,
das
Vorhaben erzeuge weitere
Licht- und
Geruchsbelastungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.4
13
achten (Lärm, Licht, Gerüche)
gegen-über den schützenswerten
Wohnnut-zungen der Umgebung erst
geprüft werden.
9. Die geplante 80. Änderung des FNP
habe keine nach außen gerichtete
Rechtswirksamkeit und führe bei
dem fehlenden Bebauungsplan dazu,
dass dem Bürger die Möglichkeit,
seine Rechte im Rahmen der
Normenkontrolle wahrzunehmen,
verwehrt werde.
10. Die verkehrliche Anbindung des ge-
planten Wohnmobilstellplatzes ist
nach Ansicht der Anreger unzurei-
chend und mit nur einer schmalen
Zuwegung über die Straße Will-
helmshavenufer ausgelegt. Zudem
seien die umliegenden Bereiche Wil-
helmshavenufer, Coppenrathsweg
und auch Dingstiege als Anlieger-
straßen ausgewiesen und könnten in
ihrem Ausbauzustand keinen weite-
ren Ziel- und Quellverkehr aufneh-
men.
An dieser Stelle sei auch auf den
monatlich stattfindenden Flohmarkt
am Tierheim an der Dingstiege hin-
gewiesen, wodurch schon heute oft-
mals chaotische Zustände herrsch-
ten.
Zudem würden die Anliegerstraßen
Einhaltung gesetzlich geregelt ist.
Auch wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Änderung des
FNP keine Möglichkeit für eine gerichtliche Auseinandersetzung
besteht, gibt es doch im Rahmen der Baugenehmigung und/oder ggf. im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (vgl. dazu die Ausführungen
unter 3.1.6) sowie der späteren Nutzungspraxis Möglichkeiten für eine
ggf. erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung.
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben.
Da eine Erschließung des Wohnmobilstellplatzes über die Straßen Cop-
Den Bedenken, die
Öffentlichkeit könnte
wegen des Verzichts auf
die Aufstellung eines
Bebauungsplans nicht
gerichtlich gegen das
geplante Vorhaben
vorgehen, wird zur
Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben führe zu
verkehrsbedingten
Einschränkungen, wird
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.1
14
Dingstiege und Coppenrathsweg von
den Autofahrern als Schleichwege
von und nach Handorf genutzt.
Insgesamt sei hier schon jetzt eine
Kumulation der Störungen zu beob-
achten und eine übermäßige Belas-
tung des Verkehrsnetzes vorpro-
grammiert.
11. Daher sei hier, bevor die Planung
weiter vollzogen werde, eine ver-
kehrsgutachterliche Betrachtung
dringend geboten, deren
Auswirkungen öffentlich vorgestellt
und insbesondere mit den
Anwohnern des betroffenen
Bereichs diskutiert werden müssten.
12. Angesichts der absehbaren Proble-
me mit einem gewerblich betriebenen
Wohnmobilstellplatz könnten die Ein-
geber nur anregen, die Standortsu-
che zu wiederholen und eine Ansied-
lung eines solchen Gewerbes in ei-
nem Gewerbe- oder Industriegebiet
anzustreben.
penrathsweg und Dingstiege weder möglich noch gewünscht ist,
erzeugt der geplante Wohnmobilstellplatz mit seiner Erschließung über
die Straße Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr;
Durchgangsverkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten
Einrichtung kein Thema.
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die Stra-
ße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung an
die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Probleme
möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht. Vor diesem Hinter-
grund bedarf es nicht der angeregten zusätzlichen verkehrsgutachter-
lichen Betrachtung, da das potenziell verfügbare Verkehrsnetz bereits
vollständig betrachtet und bewertet worden ist.
Bereits während der Bürgeranhörung am 01.02.2017 hatte ein Bürger
eine erneute Informationsveranstaltung für den Zeitpunkt angeregt,
wenn nach der durchgeführten und entschiedenen Ausschreibung die
konkreten Planungen eines Investors für den Wohnmobilstandort
vorliegen werden. Frau Bezirksbürgermeisterin Klimek sagte diese
Bürgerinformation zu.
Mit der Zielsetzung „Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster“
haben sich Politik und Verwaltung bereits seit einigen Jahren beschäf-
tigt. Realisiert werden soll ein Reisemobilhafen mit möglichst optimaler,
vollständiger Ausstattung, eingebettet in ein eher landschaftlich gepräg-
tes Umfeld, von wo aus die Besucher Münster mit dem Fahrrad, mit
dem ÖPNV oder zu Fuß erkunden können, der aber auch über
genügend Aufenthaltsqualität auf dem Platz selbst bzw. in seiner
unmittelbaren Umgebung verfügt.
2
Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen und auf Grundlage einer
Standortuntersuchung hatte der Hauptausschuss des Rates der Stadt
Münster am 18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen,
alle erforderlichen Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenraths-
Der Stellungnahme, eine
zusätzliche
verkehrsgutachterliche
Betrachtung sei
durchzuführen, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.7
Der Stellungnahme, die
Standortsuche sei zu
wiederholen, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.8
2 S. Vorlage V/0578/2007, „Standortuntersuchung für innenstadtnahe Aufstellplätze für Wohnmobil-Touristen“, Anlage 1, Punkt 2., Seite 1
15
weg / Ecke Wilhelmshavenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hoch-
wertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errichtet und
betrieben werden kann.
Die Standortuntersuchung hatte keine weiteren geeigneten Standorte,
die die o. a. Kriterien erfüllen, als mögliche Alternativen ermittelt.
3.4 vom
06.12.2017
1. Einordnung in raumordnerische Ziele
Nach den einschlägigen Vorschriften
müsse die geplante bauliche Nutzung
mit der Freiraumnutzung in Einklang zu
bringen sein, d.h. funktional als auch
räumlich erforderlich sein. Dies hieße
nach Ansicht des Anregers, dass die
Freiraumnutzung ohne die geplante
bauliche Maßnahme nicht stattfinden
bzw. funktionieren kann. Da die
Freiraumnutzung im stadtnahen Bereich
jedoch nach Ansicht des Anregers aus-
schließlich oder mindestens im Wesent-
lichen der Münsteraner Bevölkerung
und nicht touristischen Zwecken diene,
sei ein solcher Zusammenhang zu
verneinen. Mit den raumordnerischen
Zielen sei es nicht vereinbar, dass die
touristische Attraktivität der Stadt Müns-
ter in Bezug auf zusätzliche Gäste in
Gastronomie, Handel, öffentlichen Ein-
richtungen etc. erhöht werden soll.
Es sei zwar mit guten Gründen nach-
vollziehbar, dass die Stadt Münster aus
den genannten oder auch anderen
Gründen ihre Attraktivität für eine wei-
tere Klientel, nämlich die „gut
betuchten“ Reisemobilbesitzer, erhöhen
will. Im Bereich der Raumplanung
griffen solche Ziele jedoch nicht.
2. Erreichbarkeit
Soweit die Erreichbarkeit des Stellplat-
zes für Auswärtige(!) betont werde, ist
dem entschieden zu widersprechen.
Siehe hierzu die obigen Ausführungen zu den Anregungen Nr. 3.3.2 ff.
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
Der Stellungnahme, das
Vorhaben sei mit den
Zielen der Raumordnung
nicht vereinbar, wird nicht
gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.5
Der Stellungnahme, das
Vorhaben verursache
verkehrsbedingte
Einschränkungen, wird
16
Unbeachtlich der kommenden
Verkehrsführung sei das Gebiet östlich
des Kanalufers nicht umsonst eine
Anliegerverkehrsfreiezone.
Durchfahrtsverkehr sei nicht gestattet.
Dies mit gutem Grund, weil die
umliegenden Straßen einen
Begegnungsverkehr nicht zulassen und
nicht als Durchfahrtsstraßen benutzt
werden sollten. Dies gelte – anders als
dargestellt – auch für das Wilhelms-
havenufer selbst. Zwar möge die
Straßenbreite idealtypisch die
erforderliche Breite aufweisen.
Tatsächlich sei jedoch an vielen Tagen
– zumindest an Sommertagen – das
Wilhelmshavenufer an Wochenenden
und Feiertagen und insbesondere bei
schönem Wetter erheblich frequentiert
bzw. als Parkraum genutzt. Neben den
parkenden Autos werde die Straße
sowohl begangen als auch von
Fahrrädern befahren und an schönen
Tagen [das Kanalufer] von mehreren
hundert Leuten als Badestelle genutzt.
Da schönes Wetter grundsätzlich auch
Reisemobilfahrer zu Ausflügen motivie-
ren dürfte, stelle sich hier die Frage, wie
sich sodann die Situation ohne Gefähr-
dung der anderen Verkehrsteilnehmer
darstellen sollte.
Der Anreger geht nicht davon aus, dass
in diesem Zusammenhang angedacht
ist, die vor Ort wohnende Bevölkerung
durch Parkverbote von einem Besuch
abzuhalten, um Reisenden die Zufahrt
zu dem Stellplatz zu ermöglichen.
Weiterhin sei nach Meinung des Anre-
gers zu beachten, dass das Wilhelms-
me möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.
Der geplante Wohnmobilstellplatz erzeugt demnach über die Straße
Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr, Durchgangs-
verkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung kein
Thema.
Die städtische Straße Wilhelmshavenufer erschließt zukünftig nicht nur
den Reisemobilhafen, sondern schon heute dort wohnende Anwohner.
Auch für sie muss entlang der Straße die ordnungsgemäße Erreichbar-
keit für z. B. Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleis-
tet sein. Diesbezogen ist es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die
Nutzung der öffentlichen Straße zu gewährleisten und zu überwachen.
Es handelt sich somit nicht um ein Sondernutzungsrecht für den geplan-
ten Reisemobilhafen.
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben.
nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.1
17
havenufer Schulweg für viele aus dem
Stadtbereich kommende Schüler der
Mauritz-Schule [Gymnasium St. Mau-
ritz] ist. Gleichermaßen handele es sich
um den Fahrradweg nach Sudmühle
und Handorf bzw. umgekehrt. Auch hier
dürfte der Begegnungsverkehr mit
Wohnmobilen eine zusätzliche Gefähr-
dung darstellen.
3. Versiegelung
Die Nutzung des Geländes bedeute
nichts anderes als die komplette Ver-
siegelung von weiteren 12.000 m² Grün-
land. Als Nachbar des Grundstücks sei
dem Anreger bekannt, dass das Grund-
stück in großen Teilen in vielen Perio-
den des Jahres nicht nutzbar ist, da der
Boden sehr sumpfig ist. Damit wäre
eine besonders tiefe Auskofferung der
gesamten Fläche erforderlich, nach Er-
kundigungen des Anregers um mindes-
tens 60 cm Höhe. Dies bedeute jedoch
im Umkehrschluss – unabhängig wie
die Befahrbarkeit in der obersten
Schicht gesichert werde –, dass faktisch
eine Betonierung der Gesamtfläche vor-
liege. Dies bedeute nicht nur, dass Fau-
na und Flora in diesem stadtnahen Be-
reich erheblich geschädigt bzw. „zurück-
gefahren“ würden, sondern dass auch
zusätzlich Wasserspeicher-Kapazitäten
in diesem Bereich verloren gingen.
In diesem Zusammenhang erinnert der
Anreger daran, dass hier nicht nur bei
dem Extrem-Hochwasser 2014,
sondern auch bei vorherigen
Hochwassern das Gebiet des Wilhelms-
havenufers regelmäßig überschwemmt
wurde.
Zwar sei der Anreger in dieser Hinsicht
Die zukünftige Fläche des Wohnmobilstellplatzes wird nicht großflächig
befestigt.
Im Rahmen der weiteren Planung wird sichergestellt, dass sich der Ab-
fluss gegenüber dem jetzigen Zustand nicht vergrößern wird.
Da es sich hierbei um eine Einleitung in ein Gewässer handelt, ist die
Einleitung dem natürlichen Abfluss anzupassen. Das heißt: Sämtlicher
Niederschlagswasserabfluss, der die Bemessungsgrenze von 3 Liter pro
Sekunde, bezogen auf die Gesamtfläche
des Wohnmobilstellplatzes
(ca. 1,2 ha Netto-Nutzfläche) übersteigt, ist auf dem Grundstück
zurückzu-halten.
Der Stellungnahme, das
Vorhaben führe zu
Entwässerungsproblemen,
wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
1.1.2
18
fachlich ein Laie, er könne sich aber
nicht vorstellen, dass die Versiegelung
von mehreren tausend Quadratmetern
(und auch mit Kubikmetern) zu einer
Entspannung der Hochwassersituation
in diesem Bereich beitrage. In diesem
Zusammenhang sei auch darauf hinge-
wiesen, dass bereits die Versiegelung
des Sportplatzes am Coppenrathsweg
zu Regressen der Nachbarn geführt ha-
be, da die versiegelten Flächen zu ent-
sprechenden Abflüssen auf die Nach-
bargrundstücke geführt hätten.
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB im
Zeitraum 30.10. bis 06.12.2017
Behörde / TÖB
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag
4.1
Landesbetrieb Wald
und Holz NRW,
08.11.2017
Keine grundsätzlichen Beden-
ken, aber Hinweis auf Überpla-
nung einer Gehölzfläche im
Plangebiet. Der Eingriff ist im
weiteren Verfahren durch die
Neuanlage von Hecken- und
Gehölzstrukturen im Verhältnis
1:2 auszugleichen.
Das betreffende Gehölz ist im FNP nicht als Wald dargestellt, die
Untere Landschaftsbehörde hat gegen das Vorhaben keine land-
schaftsplanerischen Belange entgegen gehalten. Ein Erhalt der an-
gesprochenen Gehölzstrukturen ist nicht generell ausgeschlossen,
bleibt aber einem zukünftigen Investor und Betreiber des Reise-
mobilhafens vorbehalten.
Im Rahmen der Umsetzung der vorgesehenen Eingrünung des
Geländes sowie von gliedernden Grünstrukturen auf dem Gelände
kann der Eingriff ausgeglichen werden.
Der Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
4.2
Bezirksregierung MS,
Dez. 54, Wasserwirt-
schaft, 07.11.2017
Zu der Entsorgung der Fäkali-
enannahmestelle des Wohn-
mobilplatzes sowie über die
Entsorgung des Abwassers
evtl. Sanitärräume gibt es keine
Aussagen in den Unterlagen.
Ein Anschluss an das öffent-
liche Kanalisationsnetz der
Stadt Münster ist anzustreben.
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung Wohnmobilstellplatz
(Reisemobilhafen) an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen liegen bereits in
den angrenzenden Straßen. Diese Thematik betrifft jedoch in erster
Linie die Ebene der Baugenehmigung und wird nicht im FNP gere-
gelt.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Ein Beschluss im Rahmen
der FNP-Änderung erübrigt
sich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Warendorfer Straße
- Coppenrathsweg 1
- Wilhelmshavenufer
- Am Pulverschuppen
- Hoppengarten
- Mauritzheide
- Dingstiege
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0364/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37