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V/0364/2018

80. Änderung des Flächennutzungsplans - Beschluss über Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 09.05.2018

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V-0364-2018-Anlage-3-Planzeichnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0364-2018-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0364-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0364-2018-Anlage-3-Planzeichnung

481 Zeichen

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Schleuse
DEK
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WOMO
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
3ODQ]XUbQGHUXQJ
GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV
St. Mauritz -
gVWO:LOKHOPVKDYHQXIHU
1|UGO&RSSHQUDWKVZHJ
Stand: 28.07.2017
M. 1:15.000
bQGHUXQJVEHUHLFK
WOMO Sondergebiet Wohnmobilstellplatz
)OlFKHQIU9HUXQG(QWVRUJXQJ
Wasser
*UQIOlFKHQ
Fernwasserleitung ab DN 700
Parkanlage
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0364/2018

Beschlussvorlage

3381 Zeichen

V/0364/2018 
V/0364/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
80. Änderung des Flächennutzungsplans  im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Mauritz-Ost - 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
1. Beschluss über Stellungnahmen  
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzung s-
plans (FNP) der Stadt Münster wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.1.1 Der Stellungnahme, das Vorhaben verursache verkehrsbedingte Einschränkun-
gen (Anlage 1, Nr.  3.1.3, 3.2.2, 3.3.7, 3.3.10, 3.4.2).  
 
1.1.2 Der Stellungnahme, das Vorhaben führe zu Entwässerungsproblemen (Anlage 1, 
Nr.  3.1.4, 3.2.3, 3.4.3).  
 
1.1.3 Der Stellungnahme, das Vorhaben erzeuge weitere Lärmbelastungen (Anlage 1, 
Nr.  3.2.1, Nr.  3.3.8). 
 
1.1.4 Der Stellungnahme, das Vorhaben erzeuge weitere Licht- und Geruchsbelastun-
gen (Anlage 1, Nr.  3.3.8). 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
23.05.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Geitel 
Telefon: 492 61 11/  
492 61 93 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0364/2018 
 
1.1.5 Der Stellungnahme, das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung nicht 
vereinbar (Anlage 1, Nr.  3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.5, 3.4.1). 
 
1.1.6 Der Stellungnahme, das Vorhaben sei mit den Zielen der städtischen Grü nord-
nung nicht vereinbar (Anlage 1, Nr.  3.3.4). 
 
1.1.7 Der Stellungnahme, eine zusätzliche verkehrsgutachterliche Betrachtung sei 
durchzuführen (Anlage 1, Nr.  3.3.11).  
 
1.1.8 Der Stellungnahme, die Standortsuche sei zu wiederholen (Anlage 1, Nr. 3.3.12). 
 
2. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Änderung des Flächennut -
zungsplans keine Kosten entstehen.  
 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 18.10.2017 beschlossen und hat in der Zeit vom 06.11. bis einschließlich 
06.12.2017 öffentlich ausgelegen (V/0647/2017). Zur 80. Änderung des FNP wurden die in der 
Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgebracht, über die entsprechend den Beschlus s-
vorschlägen 1.1.1 bis 1.1.8 Beschluss gefasst werden soll.  
 
2. Der Entwurf der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll aufgrund der Beschlussvor -
schläge unter 1.1 nicht geändert oder ergänzt werden. Somit kann die Flächennut -
zungsplanänderung abschließend beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
 
i.V. 
gez. 
 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 Anlage A 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Planzeichnung

V-0364-2018-Anlage-2-Begruendung

45272 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 14 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0364/2018 
Begründung  
zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans  
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil  
St. Mauritz - Östlich Wilhelmshavenufer /  
Nördlich Coppenrathsweg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2.  Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................................................ 3 
3.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz ................................................... 5 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 7 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 7 
5.2  Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 7 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 7 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 8 
5.4.1  Menschen .......................................................................................................................... 8 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ........................................................................... 9 
5.4.3  Boden .............................................................................................................................. 10 
5.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 10 
5.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 11 
5.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 11 
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 12 
5.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 12 
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 12 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 12 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 12 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 12 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 13 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke .......................................................... 14 
1.  Planungsanlass und Planungsziele 
Anlass zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster ist die  
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes 
(Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelmshavenufer und nördlich Coppenrathsweg“. 
Mit der Zielsetzung „Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster“ beschäftigen sich Politik 
und Verwaltung bereits seit einigen Jahren. Realisiert werden soll ein Reisemobilhafen mit mög-
lichst optimaler, vollständiger Ausstattung, eingebettet in ein eher landschaftlich geprägtes U m-
feld, von wo aus die Besucher Münster mit dem Fahrrad, mit dem ÖPNV oder zu Fuß erkunden 
können, der aber auch über genügend Aufenthaltsqualität auf dem Platz selbst bzw. in seiner 
unmittelbaren Umgebung verfügt. Wüns chenswert wäre eine TopPlatz -Ausstattung (s. u.). Zur-
zeit können entsprechende Nachfragen in Münster nicht bedient werden.  
Nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur Findung eines geeigneten 
Standortes für einen Reisemobilhafen im St adtgebiet Münster hatte der Hauptausschuss des 
Rates der Stadt Münster am 18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erfor-

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 2 von 14 
derlichen Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer  mittel-
fristig ein vollausgestatteter, hochwertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errich-
tet und betrieben werden kann. 
Der genannte Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer östlich der Schleuse Münster des 
Dortmund-Ems-Kanals befand sich 2008 nicht in städtischem Eigentum . Der Beschluss erfolgte 
aufgrund der damaligen Aussage der Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland - Bun-
deswasserstraßenverwaltung -), dass der Standort für die vorgesehene Nutzung als Reisem o-
bilhafen zur Verfügung stehe. Im Herbst des Jahres 2008 jedoch – also nach der o. g. B e-
schlussfassung durch den Hauptausschuss - zog die Wasserschifffahrtsverwaltung diese Aus-
sage mit Verweis auf das damals anhängige Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der 
Stadtstrecke Münster des Dortmund- Ems-Kanals (DEK) zurück. Seitdem bis Dezember 2010 
ruhte das Verfahren zur Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes, weil die vorgesehene Fläche 
nicht zur Verfügung stand und als Ergebnis der Standortuntersuchung auch keine anderen ge-
eigneten Standorte im Stadtgebiet Münster bestanden.  
Im Dezember 2010 erklärte die Wasserschifffahrtsverwaltung erneut, dass der Standort Wi l-
helmshavenufer nicht weiter für Belange der Wasserschifffahrtsverwaltung benötigt werde und 
nunmehr wieder als potenzieller Standort für die Errichtung eines  Reisemobilhafens verfügbar 
sei. Die anschließenden liegenschaftlichen Verhandlungen dauerten bis Ende 2015 an.  
In der zweiten Jahreshälfte 2017 wird die Verwaltung mit der Zusammenstellung der Ausschrei-
bungsunterlagen beginnen, auf deren Grundlage das städtische Grundstück zwecks der Errich-
tung und des Betriebs eines Wohnmobilstellplatzes ausgeschrieben werden soll. Um das Ver-
fahren zur Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster nun zügig durchzuführen, soll nicht 
erst das Ergebnis der Ausschreibung des  Grundstücks abgewartet werden, sondern es sollen 
mit der vorliegenden Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die E r-
richtung des Reisemobilhafens geschaffen werden. Nach der wirksamen Änderung des FNP 
kann der Reisemobilhafen voraussichtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 75 Abs. 
1 BauO NRW genehmigt werden. Ein zusätzlicher Bebauungsplan wäre dann nicht erforderlich.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Die Planung steht im Einklang mit den Zielen des Flächennutzungsplans der Stadt Münster und 
hierbei insbesondere mit den Zielen des Zielkonzepts „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung 
Münster (s. auch Kap. 2.). Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst 
nur einen kleinen Teil der ins gesamt im FNP zusammenhängend darge- stellten Grünfläche mit 
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 
2017 - 2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 3 von 14 
mehreren Zweckbestimmungen, die den Freizeit- und Erholungs-schwerpunkt „Pulverschuppen 
/ Coppenrathsweg“ bilden.  
Der Standort im Außenbereich tritt nicht in Konkurrenz zu dringend benötigten, potenziellen 
Wohnbauflächen im Stadtgebiet, grenzt aber an den vorhandenen Siedlungsbereich und erfüllt 
auch idealtypisch die Standortanforderungen g em. dem Kapitel 6.6 Einrichtungen für Erholung, 
Sport, Freizeit und Tourismus des LEP : Gem. „6.6-2 Ziel Standortanforderungen“ können aus-
nahmsweise auch im Freiraum liegende Flächenpotenziale für die Planung von Erholungs -, 
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen in Frage kommen, wenn u.a. eine leistungsfähige, 
kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Ver -kehrsträger mit 
hoher Transportkapazität (u.a. Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. 
Der geplante Wohnmobilstellplatz an der Straße Wilhelmshavenufer erfüllt diese Kriterien ideal. 
Die vorliegende Planung „80 . Änderung des FNP“ entspricht daher insgesamt den Anforde-
rungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.   
2.  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan 
Energie ergänzt.  
Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als Al l-
gemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt.  
Auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung Münster mit der Bitte um Stellungnahme, ob die be-
absichtigten Darstellungen der 80. Änderung des Flächennutzungsplans  mit den Zielen der 
Raumordnung vereinbar sind, hat die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 06.03.2017 
Folgendes mitgeteilt: „Für die Darstellung des Sondergebiets im Rahmen der FNP -Änderung 
wird Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielen in Auss icht gestellt, wenn die Anwendung 
der Ausnahmeregelung des Ziels 2-3“ [des LEP NRW] „nachvollziehbar begründet wird.“ 
Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW sind die Darstellung und 
Festsetzung u.a. von baulichen Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und 
im Flächenumfang deutlich untergeordnet sind.  
Konzeptionelle Grundlage für die Darstellung der Grünflächen in der Planzeichnung zur For t-
schreibung des FNP ist die vom Rat am 26.02.1997 beschlossene Grünordnung der  Stadt 
Münster. Danach ist die Grünordnung Münster mit ihren Bausteinen 
 Grünsystem / Freiraumkonzept 
 Zielkonzept Naturraum 
 Zielkonzept Freizeit und Erholung 
 Maßnahmenplan 
im Rahmen der weiteren räumlichen Planungen als planerischer Fachbeitrag zum Flächennu t-
zungsplan zu berücksichtigen.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 4 von 14 
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer großflächig dargestellten Grünfl ä-
che mit verschiedenen Zweckbestimmungen, die gem äß dem Zielkonzept „Freizeit und Erho-
lung“ der Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten Parkanlagen Hoppengar-
ten / Mauritzheide zu beiden Seiten des Dortmund-Ems-Kanals ist, die speziell für die stadtnahe 
Erholung der Bevölkerung gestaltet und ausgebaut werden sollen, und zum anderen den über-
wiegend geplanten Freizeit - und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“ 
umfasst.   
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung sieht für neue Freizeitein-
richtungen mit überörtlicher Bedeutung, die auch kommerzielle Freizeitangebote beinhalten 
können, zusätzlich zu den vorhandenen Schwerpunkten „Aasee“, „Stapelskotten“, „Hiltruper 
See“ und „Preußen-Stadion“ fünf weitere Standorte vor, darunter den Freizeit - und Erholungs-
schwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“.  
Freizeit- und Erholungsschwerpunkte  
Die bestehenden Freizeit- und Erholungsschwerpunkte sind im wirksamen FNP in der Regel als 
Grünflächen mit unterschiedlicher, z.T. mit mehrfacher Zweckbestimmung, ggf. aber auch als 
Bauflächen dargestellt. Hauptziel der Ausweisung von Freizeit - und Erholungsschwerpunkten 
ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeiteinrichtungen im Sinne von „Frei-
zeitgewerbe“. Deshalb können diese Standorte - abhängig von der vorgesehenen Nutzung - 
ggf. auch als Bauflächen im FNP dargestellt werden.  Eine gesonderte, spezifische zeichner i-
sche Darstellung der Freizeit - und Erholungsschwerpunkte erfolgt im Entwurf zur Fortschrei-
bung des FNP der Stadt Münster nicht. 
Ausdruck des geplanten Freizeit - und Erholungsschwerpunkts „Pulverschuppen / Coppen-
rathsweg“ sind die im FNP innerhalb der Grünfläche dargestellten Zweckbestimmungen Spor t-
platz, Parkanlage sowie Veranstaltungsfläche.  
Dieser im FNP als Ziel dargestellten Freiraumnutzung kann der geplante Wohnmobilstellplatz 
funktional zugeordnet werden.  
Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst nur einen kleinen Teil der 
insgesamt im FNP zusammenhängend dargestellten Grünfläche mit mehreren Zweckbesti m-
mungen, die den Freizeit - und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenrathsweg“ bil-
den. Auf dem Wohnmobilstellplatz selbst werden die Stellplätze die weit überwiegende Nutzung 
ausmachen. Funktionale Hochbauten – wie z. B. ein Sanitärgebäude oder Kiosk – werden hier 
deutlich untergeordnet sein. Damit entspricht diese Nutzung den Kriterien zur Begründung einer 
Ausnahme für bauliche Vorhaben von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW. 
Gemäß dem Kapitel 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus des LEP 
können gem. „6.6-2 Ziel Standortanforderungen“ ausnahmsweise auch im Freiraum liegende 
Flächenpotenziale für die Planung von Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen 
in Frage kommen, wenn u.a. eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche 
Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (u.a. Öffentlicher 
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Der geplante Wohnmobilstellplatz an der 
Straße Wilhelmshavenufer erfüllt dieses Kriterium ideal: Er wird zukünftig in unmittelbarer Nähe 
zu dem im Bau befindlichen Verkehrsknoten B51 / B481n liegen und damit überregional optimal 
erreichbar sein. Die Erschließung wird dann im Wesentlichen über die Straße Wilhelmshaven-
ufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendorfer Straße erfolgen. In di e-

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 5 von 14 
sem Einmündung sbereich besteht auch die Anbindung an das örtliche und überörtliche Bus-
netz. 
Parallel zur Offenlegung wurde die Bezirksregierung Münster gemäß § 34 (5) LPlG NRW erneut 
beteiligt. In diesem Rahmen wurde seitens der Bezirksregierung Münster keine weitere St el-
lungnahme abgegeben. Das bedeutet, dass gegen das Vorhaben keine landesplanerischen 
Bedenken erhoben werden.    
3.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 80. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für den 
geplanten Reisemobilhafen liegt im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil St. Mauritz. Der Ände-
rungsbereich wird begrenzt durch den Dortmund -Ems-Kanal im Westen und den Coppenraths-
weg im Süden und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 218 (Gemarkung Münster, Flur 127) 
mit einer Größe von knapp 1,6 ha. Mit Rücksicht auf den Flächenbedarf für ein freizulegendes 
Gewässer sowie dessen von einer Überplanung freizuhaltenden Uferbereich entlang der Wes t-
grenze des Plangrundstücks verbleibt für den geplanten Wohnmobilstellplatz eine Nutzfläche 
von rund 11.800 m², s. auch Kapitel 4.2.  
In den Änderungsbereich eingebunden ist auch das östlich angrenzende Grundstück (Flurstück 
219), weil über dieses  sowie das südliche Plangrundstück eine Wasserleitung verläuft, mit der 
Kühlwasser aus dem Dortmund- Ems-Kanal zu dem ca. 40 km nördlich gelegenen Kohlekraf t-
werk in Ibbenbüren transportiert wird. Diese Leitung ist nachrichtlich im FNP dargestellt.  Auf 
diesem Grundstück befindet sich auch ein zugehöriges Pumpwerk.  
4.  Änderungsinhalte 
4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz 
Im Rahmen der 80 . Änderung des fortgeschriebenen FNP wird eine Teilfläche einer bislang 
großflächig zusammengefassten Grünf läche mit verschiedenen Zweckbestimmungen im B e-
reich östlich der Straße Wilhelmshavenufer und nördlich des Coppenrathswegs zu einem Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnmobilstellplatz umgewidmet.  
Erschließung 
Der geplante Wohnmobilstellplatz an der Straße Wilhelmshavenufer wird zukünftig in unmittel-
barer Nähe zu dem im Bau befindlichen Verkehrsknoten B51 / B481n liegen und damit überr e-
gional optimal erreichbar sein. Die Erschließung wird dann im Wesentlichen über die Straße 
Wilhelmshavenufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendorfer Straße 
erfolgen.  
Flächenbedarf 
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) geht von einer optimalen Flächenversorgung für 
Wohnmobile bei einer Abmessung je Stellplatz von 5 x 10 m = 50 m² zzgl. Erschließung (ca. 25 
– 35 m²) aus, so dass brutto je Stellplatz ein Flächenbedarf von c a. 80 m² besteht. Dies bedeu-
tet, dass für die Errichtung eines Reisemobilhafens mit z. B. 50 Stellplätzen eine Grundstück s-
fläche von ca. 4.000 m²  erforderlich ist.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 6 von 14 
Nach Erkenntnissen der TopPlatz-Geschäftsführung ist ein Reisemobilhafen dann wirtschaftlich 
tragfähig, wenn er 50 Stellplätze oder mehr aufweist. V iele Kommunen mit Reisemobilhäfen an 
geeigneten Standorten hätten in der jüngeren Vergangenheit jedoch die Erfahrung gemacht, 
dass ein Reisemobilhafen mit einem Angebot von nur ca. 50 Stellplätzen f ür Reisemobile eher 
zu klein dimensioniert sei. Ein Standort in attraktiver Lage sollte heute daher eher eine Kapaz i-
tät von ca. 100 Stellplätzen aufweisen, verbunden mit großzügig geschnittenen Stellplätzen (8 x 
10 m oder 7 x 11 m) in gefälliger Ver teilung der Stellplätze (eher Schleifen-  statt Raster -
Erschließung) und mit breiten Fahrgassen. Hierfür wird eine Mindestfläche von ca. 10.000 m² 
benötigt. Diese Flächenanforderungen erfüllt das Plangrundstück.  
TopPlatz - Standard 
TopPlatz ist die erste Qualitätsmarke (Gütesiegel) der deutschen Reisemobilwirtschaft speziell 
für Reisemobil-Stellplätze in Deutschland, zu der z urzeit 92 entsprechend ausgezeichnete Rei-
semobilhäfen zählen. Weitere 9 TopPlatz-Reisemobil-Stellplätze bestehen in den Nachbarlän-
dern Schweden, Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg sowie in Italien. Das Gütesiegel 
TopPlatz verspricht eine touristisch attraktive Lage, eine moderne, anspruchsvolle Stellplatzg e-
staltung (d. h. großzügige Parzellierung, keine störenden P kw, Busse oder Lkw), eine ausg e-
zeichnete Gästebetreuung durch den Betreiber. Umweltgerechte Ver - und Entsorgungseinrich-
tungen, Stromanschlüsse, Info-Tafeln und Mülleimer sind selbstverständlich.  
Nur Reisemobilhäfen, die den strengen Anforderungen des Krit erienkatalogs genügen, tragen 
die Qualitätsmarke TopPlatz . Durch eine jährliche Vor -Ort-Überprüfung wird der Quali -
tätsstandard gewährleistet. Bei der Gewichtung der fünf wichtigsten Faktoren für die Stell -
platzbewertung – Lage, Konzeption, Ausstattung, Fr eizeitwert und Service –  steht für TopPlatz 
die reisemobilgerechte Konzeption des Stellplatzes im Vordergrund. Dazu zählen zunächst 
einmal die ruhige und zugleich ereignisnahe Lage –  viele TopPlätze liegen unmittelbar am 
Wasser (Fluss, Kanal, See, Meer)  –, außerdem der Zuschnitt des Stellplatzes mit befestigten, 
großzügig dimensionierten Übernachtungsflächen ohne Störungen durch andere Verkehrstei l-
nehmer. Die Ausstattung hat hinsichtlich der Bewertung geringere Bedeutung, denn Ver - und 
Entsorgungseinrichtungen sollten heute selbstverständlich sein.  
Das Fehlen bzw. die Beeinträchtigung eines der Bewertungskriterien - Ruhe - Kapazität - Se-
parater Platz -  Funktionalität von Ver- u. Entsorgung -  Müllcontainer - Info-Tafel - führt bei der 
TopPlatz-Bewertung wegen Nichterfüllung zum Ausschluss. 
Die beiden Münster nächstgelegenen, bestehenden TopPlätze sind: 
 Greven, Camp Marina Alte Fahrt Fuestrup (privat) und 
 Dorsten, Reisemobilhafen An der Lippe (städtisch). 
Wünschenswert ist daher die Entwicklung eines TopPlatzes auch in Münster. Im Übrigen wird 
die bevorstehende Ausschreibung die Ausstattungsdetails des geplanten Wohnmobilstellplatzes 
definieren und regeln.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 7 von 14 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden.  
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html). 
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter 
zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.  
5.2  Kurzdarstellung der Planung 
Mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll di e planungsrechtliche Grundlage für die 
Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes (Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelm s-
havenufer und nördlich Coppenrathsweg“ geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die bisher 
dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage geändert in die Darstellung 
„Sondergebiet Wohnmobilstellplatz“. Die bisherige Darstellung einer Fläche für die Ver - und 
Entsorgung / Wasser im Nordosten des Änderungsbereichs bleibt erhalten. Der Änderungsbe-
reich umfasst eine Fläche von rund 1,6 ha.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und - plänen sind für die 80. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans sowie für das weitere Verfahren (ggf. verbindliche Bauleitplanung und Bau-
genehmigung) neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende re-
levant und zu berücksichtigen:  
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
 
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
- Sportanlagenlärmschutzverordnung  
(18.BImSchV ) 
- DIN 18005, Teil 1 (technisches Regelwerk) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(22. BImSchV) 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Landesnaturschutzgesetz NRW  
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(22. BImSchV) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz 
- Landesnaturschutzgesetz NRW  
Kulturgüter und  
sonstige Sachgüter 
- Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 8 von 14 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Der Änderungsbereich liegt gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung 
Münster innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktional i-
sierter Freiraum mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung 
vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit - und Erholungseinrichtungen auf geeignete Tei l-
räume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen. Der geplante Wohnmobilstellplatz als 
Freizeit- und Erholungsnutzung fügt sich dementsprechend in das Zielkonzept der Grünordnung 
ein. Ansonsten weist die Grünordnung in diesem Bereich einen Freiraum aus, in dem keine 
bauliche Entwicklung (im Sinne einer Wohnbau - oder gewerblichen Flächennutzung o.ä.) vor-
gesehen ist.  
Der westlich an den Änderungsbereich angrenzende Dortmund- Ems-Kanal ist als systemübe r-
lagernder Grünzug in der Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit - und Er-
holungsfunktion auf.  
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 80. Änderung des FNP 
betroffen. 
Landschaftsplan Werse 
Der Änderungsbereich liegt im Westen teilweise im Bereich des Landschaftsplans Werse. Das 
Entwicklungsziel Erhaltung ist ausgewiesen. Weit ere Darstellungen und Festsetzungen sind 
nicht vorhanden.  
Die Änderungsflächen des FNP werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans ent -
lassen. Landschaftsplanerische Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem 
Vorhaben nicht entgegen gehalten.  
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
5.4.1  Menschen 
Derzeitige Umweltsituation 
Der Änderungsbereich wird größtenteils landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im Nordosten 
ist eine Fläche als Lagerplatz abgetrennt, im Süden befindet sich eine Parzelle mit Baum - und 
Gehölzbestand. Innerhalb der Grenzen des Änderungsbereichs liegt auch ein bestehendes 
Pumpwerk.    
Nördlich des Änderungsbereichs befindet sich ein Hundeübungsplatz, östlich ein Sportplatz. 
Südlich angrenzend befindet sich Wohnnutzung und im Westen verläuft der Dortmund -Ems-
Kanal mit Schleuse. Dieser weist eine wichtige Freizeit- und Erholungsfunktion auf.  
Auf den Änderungsbereich wirken Lärmimmissionen durch die angrenzende Sportnutzung s o-
wie den Hundeübungsplatz ein.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 9 von 14 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Es bestehen seitens der Unteren Immiss ionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Einwendun-
gen gegen den Standort. Es können sich jedoch durch die Nähe zu Freizeit - und Sportanlagen 
und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind 
abhängig von der konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung (z.B. Ansiedlung 
eines Gastronomiebetriebes). Diese lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren zu 
berücksichtigen.  
Hinsichtlich der Luftschadstoffsituation ist von einer siedlungsraumtypischen Hintergrundbelas-
tung auszugehen, die sich auch mit der Umsetzung der Planung nicht relevant verändert. Die 
bisherige Verpachtung und Nutzung der Fläche wird aufgegeben.  
Bauzeitlich ist im Änderungsbereich und seinem Umfeld mit Belästigungen durch Baulärm etc. 
zu rechnen. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.  
Mit Blick auf Vorhaben in benachbarten Plangebieten ist festzuhalten, dass es durch die östlich 
gelegene, planfestgestellte und im Bau befindliche B481n zu einer Erhöhung des Straßenver-
kehrslärms im Änderungsbereich kommen wird. Aufgrund der Entfernung zwischen den beiden 
Planungen von ca. 500 m sind die Lärmimmissionen für die Beurteilung nicht erheblich.  
Der im Bau befindliche Verkehrsknoten B51 / B481n wird zu einer überregional guten Erreic h-
barkeit des Wohnmobilstellplatzes führen. Die Erschließung erfolgt dann im Wesentlichen über 
die Straße Wilhelmshavenufer und eine geplante, ampelgeregelte Anbindung an die Warendor-
fer Straße.  
Im Hinblick auf die funktionalisierte Freizeit - und Erholungsnutzung erfährt der Standort durch 
den geplanten Wohnmobilstellplatz eine Aufwertung.
 Die geplante Nutzung liegt innerhalb der 
Rahmenvoraussetzungen der Grünordnung, die in diesem Bereich eine Parkanlage für Freizeit- 
und Erholungsnutzung vorsieht (s. Punkt 5.3).  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich des FNP wird überwiegend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im 
Nordosten ist eine Fläche als Lagerplatz abgetrennt, im Süden des Änderungsbereichs stocken 
einige Bäume und Gehölze. Ansonsten findet sich Baum- und Gehölzbestand an der westlichen 
Grundstücksgrenze am Wilhelmshavenufer, im Norden entlang des Wasserlaufs in Verbindung 
mit einer Schlehenhecke, die sich ein Stück nach Süden erstreckt, sowie im Bereich des 
Pumpwerks und seiner Zufahrt. Die heimischen Gehölze übernehmen wichtige ökologische 
Funktionen für Vogel- und weitere Tierarten.  
Artenschutzprüfung 
Mit Blick auf den Artenschutz ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevant, 
ob mit verfahrenskritischen Vorkommen planungsrelevanter Arten zu rechnen ist, die eine Rest-
riktion für die Planung darstellen könnten. Dies ist im Änderungsbereich nicht der Fall. Der U n-
teren Naturschutzbehörde liegen keine Hinweise auf verfahrenskritische Arten vor. Es liegen

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 10 von 14 
auch keine Kenntnisse oder Hinweise zu sonstigen planungsrelevanten Arten vor , diese sind 
aufgrund der Lage der Fläche und der bestehenden Nutzung des Änderungsbereichs und der 
Umgebung auch nicht zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Im weiteren Verfahren ist der mit der Planung des Wohnmobilstandortes verbundene Eingriff zu 
bilanzieren und mit geeigneten Maßnahmen auszugleichen. Hierbei gilt der Grundsatz der Ei n-
griffsvermeidung, d.h. die ökologisch wertvollen Strukturen wie die heimischen Gehölze im Nor-
den des Änderungsbereichs sind mögli chst zu erhalten, Bodenversiegelungen sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen. Im Rahmen der konkreten Planung sind auch artenschutzrecht-
liche Aspekte zu berücksichtigen (Bauzeitenregelung etc.). 
5.4.3  Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Bei den Böden im Än derungsbereich handelt es sich gemäß Umweltkataster um Podsol -
Pseudogley und Pseudogley. Schutzwürdige Böden kommen nicht vor.  
Altlasten-/-Verdachtsflächen sind gemäß Umweltkataster nicht bekannt.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Mit der 80. Änderung des FNP wird die Planungsgrundlage für eine Versiegelung und teilweise 
Bebauung des bisher überwiegend unversiegelten Bereichs vorbereitet. Die damit verbundenen 
Beeinträchtigungen sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und zu minimieren. Die B e-
arbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Berücksichtigung der geplanten 
Bodenversiegelung sowie von Maßnahmen der Vermeidung, Minimierung und Kompensation 
von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft erfolgt im weiteren Verfahren.   
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 5.4.7 (Kulturgüter). 
5.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Westlich und nördlich des Änderungsbereichs verläuft ein namenloser Wasserlauf, der im We s-
ten teilweise verrohrt ist. Sonstige Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vor-
handen. Es besteht keine Schutzgebietsausweisung (Wasserschutzgebiet o.ä.).  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen mit dem Bund (Wasserschifffahrtsverwaltung ) wur-
de bekannt, dass sich unmittelbar östlich der Straße Wilhelmshavenufer und damit entlang der 
Westgrenze des Änderungsgebiets ein teilweise verrohrtes, namenloses Gewässer mit einer 
Länge von ca. 260 m  befindet. Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, die ca. 135 m lange 
Verrohrung nach Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durch eine ök o-
logisch wertvolle offene Wasserführung zu ersetzen. Hierfür wird im Offenlegungsbereich eine 
Fläche von ca. 3.400 m²  benötigt. Entlang des vorhandenen offenen Gewässerverlaufs ist der 
Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsoberkante mit einer Flä-
che von ca. 600 m² von einer Überplanung freizuhalten. Somit wird auf dem Planungsgrund-

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 11 von 14 
stück eine Fläche von insgesamt ca. 4.000 m² als Fläche für die Wasserwirtschaft sowie als 
Fläche benötigt, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserab-
flusses frei zu halten ist. Dadurch verringert sich die verbleibende verfügbare Fläche fü r den 
Wohnmobilstellplatz auf rund 11.800 m².  
5.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich liegt vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum. Hierbei 
handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande der Innenstadt lo-
kalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur Minderung von Wärmeinsel-
effekten. Der nördliche Änderungsbereich ragt in den nordöstlichen Belüftungskorridor hinein.  
Das Grünland des Änderungsbereichs ist für die Kalt luftproduktion geeignet. Die Bäume sowie 
der Gehölzbestand fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendi-
oxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die klimaöko logische Funktion wird innerhalb der Grenzen des Änderungsbereichs aufgrund 
der Versiegelung und teilweisen Bebauung nicht aufrecht zu erhalten sein. Möglichkeiten zur 
Minimierung liegen in einem möglichst reduzierten Befestigungsgrad der Stellflächen sowi e in 
einer Durchgrünung der Anlage durch Erhalt vorhandener Gehölze sowie Neupflanzung von 
Hecken etc. In der Umgebung verbleiben landwirtschaftliche und sonstige klimawirksame Fl ä-
chen, so dass Auswirkungen über den Änderungsbereich hinaus nicht zu erwarten sind. Die 
Klimafunktion des Änderungsbereichs wird in der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung im weiteren 
Verfahren berücksichtigt (s. Punkt 5.4.2).  
Ausführungen zu Luftschadstoffen finden sich unter dem Punkt 5.4.1, da Beeinträchtigungen 
der Luft in erster Linie auf den Menschen einwirken.  
5.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich liegt östlich des Dortmund- Ems-Kanals, der intensiv zu Freizeit - und Er-
holungszwecken genutzt wird. Die Flächen fügen sich mit ihrer landwir tschaftlichen und Frei-
zeitnutzung in die Umgebung mit Hundeübungsplatz, Sport- und Ackerflächen ein.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Der Änderungsbereich liegt gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnun g 
Münster innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktional i-
sierter Freiraum mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung 
vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit - und Erholungseinrichtungen auf geeignete Tei l-
räume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen. Der geplante Wohnmobilstellplatz fügt 
sich in das Konzept einer intensiven Freizeit - und Erholungsnutzung ein. Im Rahmen der kon-
kreten Planung ist eine geeignete landschaftliche Einbindung des Wohnmobilstellplatzes zu be-
rücksichtigen.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 12 von 14 
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung 
und Minderung  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine Baudenkmäler sowie nach derzeitigem 
Kenntnisstand auch keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte besiedelten Kultur landschaft können jedoch j e-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturg e-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen B o-
denbeschaffenheit entdeckt werden. Im weiteren Verfahr en ist dieser Aspekt zu berücksicht i-
gen. Aus Sicht der Bodendenkmalpflege bestehen keine Bedenken gegen die 80. Änderung 
des FNP.  
5.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Unter Berücksichtigung der bei den jeweiligen Schutzgütern beschriebenen Voraussetzungen, 
insbesondere der Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Berücksicht i-
gung der geplanten Bodenversiegelung sowie von Maßnahmen der Vermeidung, Minimierung 
und Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft, werden durch die 80. Ände-
rung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorbereitet.  
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Die Nullvariante auf Ebene des Flächennutzungsplans würde bedeuten, dass die bisherige 
Darstellung als Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage, beibehalten würde. Vor aussichtlich 
würde die landwirtschaftliche und sonstige Nutzung des Änderungsbereichs zunächst bestehen 
bleiben.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Zeitraum 2007 bis 2008 wurde eine Standortuntersuchung „Stellplätze für Wohnmobile in der 
Stadt Münster“ durchgeführt und das Ergebnis in der Vorlage V/0578/2007/1 dokumentiert. Es 
wurden insgesamt 9 Standorte untersucht und bewertet. Ein Ergebnis dieser Vorlage ist der 
Beschluss des Hauptausschusses des Rates, am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshaven-
ufer mittelfristig durch einen privaten Investor einen hochwertigen, voll ausgestatteten Reis e-
mobilhafen errichten und betreiben zu lassen. Weitere Inform ationen können der genannten 
Vorlage entnommen werden.  
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nacht eili-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen.

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 13 von 14 
Da im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung in der Regel keine konkreten Maßnahmen 
des Umweltschutzes festgelegt werden, erfolgen dements prechend keine konkreten Angaben 
zu Monitoringmaßnahmen. Das Monitoring des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel bei 
dessen Fortschreibung.  
Die Entwicklung der Schutzgüter bzw. Umweltmedien in Münster nach Indikatoren wird in den 
Umweltdaten Münster dokumentiert und kontinuierlich fortgeschrieben.  
(http://www.stadt-muenster.de/fileadmin//user_upload/stadt-
muenster/67_umwelt/pdf/umweltdaten_2012_2013.pdf).   
5.8  Zusammenfassung 
Mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für die 
Realisierung eines Wohnmobilstellplatzes (Reisemobilhafen) am Standort „Östlich Wilhelm s-
havenufer und nördlich Coppenrathsweg“ geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die bisher 
dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage geändert in die Darstellung 
„Sondergebiet Wohnmobilstellplatz“. Die bisherige Darstellung einer Fläche für die Ver - und 
Entsorgung / Wasser im Nordosten des Änderungsbereichs bleibt erhalten.  
Der geplante Wohnmobilstellplatz als Freizeit - und Erholungsnutzung fügt sich in das Zielkon-
zept der Grünordnung ein, die in diesem Bereich und seiner Umgebung eine Parkanlage mit ei-
nerseits einer intensiven Freizeit - und Erholungsnutzung sowie andererseits eine ökologische 
Aufwertung vorsieht. Der Änderungsbereich li egt teilweise im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans Werse. Einer Entlassung aus dem Geltungsbereich werden keine landschaftspl a-
nerischen Belange entgegen gehalten.  
Es bestehen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Einwendun-
gen gegen den Standort. Es können sich jedoch durch die Nähe zu Freizeit - und Sportanlagen 
und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind 
abhängig von der konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung (z.B . Ansiedlung 
eines Gastronomiebetriebes). Diese lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren zu 
berücksichtigen.  
Im weiteren Verfahren ist eine Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur und 
Landschaft durchzuführen. Die ökologisch wer tvollen Hecken- und Gehölzstrukturen sind nach 
Möglichkeit zu erhalten und durch eine geeignete landschaftliche Einbindung des Wohnmobi l-
stellplatzes zu ergänzen. Die auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplans relevanten sog e-
nannten „Verfahrenskritischen Arten“ sind im Änderungsbereich nicht bekannt und nicht zu er-
warten. Im weiteren Verfahren sind artenschutzrechtliche Maßnahmen, wie z.B. eine Bauzeiten-
regelung, zu beachten. Bei der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung werden auch die Schutzgüter 
Boden und Klima berücksichtigt. Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines klimaökologischen 
Ausgleichsraums, dessen Funktion innerhalb der Grenzen des zukünftigen Wohnmobilstellplat-
zes nicht aufrecht zu erhalten sein wird. In der Umgebung verbleiben landwirtschaftliche und 
sonstige klimawirksame Flächen, so dass lokalklimatische Auswirkungen über den Änderung s-
bereich hinaus nicht zu erwarten sind.  
Entlang der Westgrenze des Änderungsbereichs verläuft ein teilweise verrohrtes, namenloses 
Gewässer. Es ist vorgesehen, den Wasserlauf zu entrohren und durch eine ökologisch wertvol-

80. Änderung des Flächennutzungsplans 
St. Mauritz 
Östlich Wilhelmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Begründung / Seite 14 von 14 
le, offene Wasserführung zu ersetzen. Dadurch verringert sich die für den Wohnmobilstellplatz 
zur Verfügung stehende Fläche.  
Unter Berücksichtigung der bei den jeweiligen Schutzgütern beschriebenen Voraussetzungen 
werden durch die 80. Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
vorbereitet.  
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke 
Im Süden des Plangebiets sowie über das östlich angrenzende Grundstück (Flurstück 219) ver-
läuft eine Wasserleitung, mit der Kühlwasser aus dem Dortmund- Ems-Kanal zu dem ca. 40 km 
nördlich gelegenen Kohlekraftwerk in Ibbenbüren transportiert wird. Diese Leitung ist nachricht-
lich im FNP dargestellt.  
Auf dem östlich angrenzenden Grundstück befindet sich zu diesem Zweck ein Pumpwerk , das 
im Flächennutzungsplan entsprechend als Fläche für die Ver - und Entsorgung mit der Zwec k-
bestimmung Wasser dargestellt ist. 
Hinweis auf ein Gewässer  
Im Rahmen der Grundstücksverhandlungen mit dem Bund (Wasserschifffahrtsverwaltung) wur-
de bekannt, dass sich unmittelbar östlich der Straße Wilhelmshavenufer und damit entlang der 
Westgrenze des Änderungsgebiets ein teilweise verrohrtes, namenloses Gewässer mit einer 
Länge von ca. 260 m befindet. Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, die ca. 135 m lange 
Verrohrung nach Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durch eine ök o-
logisch wertvolle offene Wasserführung zu ersetzen. Hierfür wird im Änderungsbereich eine 
Fläche von ca. 3.400 m² benötigt. Entlang des vorhandenen offenen Gewässerverlaufs ist der 
Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsoberkante mit einer Flä-
che von ca. 600 m² von einer Überplanung freizuhalten. Somit wird auf dem Planungsgrund-
stück ei ne Fläche von insgesamt ca. 4.000 m² als Fläche für die Wasserwirtschaft sowie als 
Fläche, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses frei 
zu halten ist, benötigt.  Dadurch verringert sich die verbleibende verfügbare Fläche für den 
Wohnmobilstellplatz auf rund 11.800 m².  
Im FNP wird das im Plangebiet verlaufende Gewässer nicht als Wasserfläche dargestellt, weil 
im FNP aus Gründen der Maßstäblichkeit nur Gewässer I. Ordnung –  das ist im Stadtgebiet 
Münster nur der Dortmund- Ems-Kanal (DEK)) – sowie namentlich benannte Gewässer im 
Stadtgebiet dargestellt werden, nicht jedoch die namenlosen Gewässer.   
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend be-
schlossenen 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil St. Mauritz - Östlich Wil-
helmshavenufer / Nördlich Coppenrathsweg 
Münster, den __________ 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Anlage A

1380 Zeichen

Anlage A zur V/0364/2018 
Kurzüberblick 
Nach einer in 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur Findung eines geeigneten Standor-
tes für einen Reisemobilhafen hatte der Hauptausschuss des Rates der Stadt Münster am 
18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, 
dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelmshavenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hoch-
wertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errichtet und betrieben werden kann. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung für die Errich-
tung eines Reisemobilhafens geschaffen. Eine Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung 
durch die Bezirksregierung Münster steht danach aus.   
 
Da der Reisemobilhafen von einem privaten Anbieter errichtet und bewirtschaftet werden soll, 
schließen sich entsprechende Ausschreibungen an. 
 
 
Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt Münster unmittelbar keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

V-0364-2018-Anlage-1-Stellungnahmen

53540 Zeichen

1 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerinformation gem. § 3 (1) BauGB am 01.02.2017
Stellungnahme Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 
Im Nachgang zur Bür-
geranhörung wurden 
mit Schreiben vom 
02.02.2017 die neben-
stehenden Anregungen 
eines Bürgers und 
potenziellen Investors 
eingereicht  
1 
Es wird angeregt, dass der Gewässerausbau 
(Graben) vor dem Gelände inkl. einer mind. 5 m  
breiten und mindestens 20 Tonnen tragende 
Überführung fertiggestellt sein müsse. Ohne den 
fertigen Graben und einer Zuwegung seien dort 
keine Bauaktivitäten möglich und das Projekt 
würde sich noch deutlich weiter nach hinten 
verschieben. 
Die vorgetragenen Hinweise betreffen die Ebene 
der Stadtentwässerungsplanung sowie die kon-
krete Umsetzung der Stellplatzplanung nach 
erfolgter Durchführung der geplanten Ausschrei-
bung. Das Verfahren zur Änderung des FNP ist 
davon nicht berührt.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
E
in Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich. 
2 
Es wird darauf hingewiesen, dass Wohnmobilsten 
neben Wasser und Strom auch Einrichtungen der 
Ver- und Entsorgung für Wasser, Dusche, Toilet-
te, Waschmaschine, Trockner sowie eine Gäste-
Info benötigten. Gerade an diesem Standort wäre 
auch eine Bistro/Café-Lösung wünschenswert. 
Denkbar wäre auch ein Kiosk mit Außenterrasse.  
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung 
Wohnmobilstellplatz (Reisemobilhafen) an das 
öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen 
liegen bereits in den angrenzenden Straßen. Die 
geplante Ausstattung des Stellplatzes betrifft 
jedoch in erster Linie die Ebene der Ausschrei-
bung sowie der Baugenehmigung und wird nicht 
im FNP geregelt. 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich. 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB im Zeitraum 05.01. bis 25.01.2017
Behörde / TÖB Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 
Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW, 
18.01.2017 
Keine grundsätzlichen Beden-
ken, aber Vorschlag zu ggf. Er-
halt eines vorhandenen Gehöl-
zes im Plangebiet durch Dar-
stellung als erweiterte Grünflä-
che. 
Das betreffende Gehölz ist im FNP nicht als Wald dargestellt, die 
Untere Landschaftsbehörde hat dem Vorhaben keine land-
schaftsplanerischen Belange entgegen gehalten. Ein Erhalt der an-
gesprochenen Gehölzstrukturen ist nicht generell ausgeschlossen, 
bleibt aber einem zukünftigen Investor und Betreiber des Reise-
mobilhafens vorbehalten.  
Der Vorschlag / Hinweis wird 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich. 
2.2 
Bezirksregierung MS, 
Dez. 54,  Wasserwirt-
schaft, 18.01.2017 
Zu der Entsorgung der Fäkali-
enannahmestelle des Wohn-
mobilplatzes sowie über die 
Entsorgung des Abwassers 
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung Wohnmobilstellplatz 
(Reisemobilhafen) an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen liegen bereits in 
den angrenzenden Straßen. Diese Thematik betrifft jedoch in erster 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0364/2018

2 
 
evtl. Sanitärräume gibt es keine 
Aussagen in den Unterlagen. 
Ein Anschluss an das öffentli-
che Kanalisationsnetz der Stadt 
Münster ist anzustreben.  
Linie die Ebene der Baugenehmigung und wird nicht im FNP gere-
gelt.  
 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich. 
2.3 
Stadtsportbund 
Münster, 23.01.2017 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Flächen nördlich und nord-
östlich des geplanten Sonder-
gebiets „Wohnmobilstellplatz“ 
sind im FNP als Sporterweite-
rungsfläche ausgewiesen und 
eine solche Nutzung muss 
auch im Falle der Realisierung 
des Wohnmobilstellplatzes dort 
möglich sein. Ggf. steht dort 
auch eine Nutzung durch eine 
Rad-, Roll-Rundstrecke u.a. in 
der Diskussion.  
Fazit: Die Belange des Sports 
sind am Standort zu berück-
sichtigen und zu wahren.  
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer groß-
flächig dargestellten Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestim-
mungen, die gem. dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der 
Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten Park-
anlagen „Hoppengarten / Mauritzheide“ zu beiden Seiten des Dort-
mund-Ems-Kanals (DEK) ist und zum anderen den überwiegend 
geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / 
Coppenrathsweg“ umfasst.   
Die geplante Parkanlage „Hoppengarten / Mauritzheide“ umfasst 
rund 257 ha, davon entfallen auf die Bereiche westlich des DEK rd. 
116 ha (= ca. 45 %), auf den Bereich östlich des DEK rd. 141 ha (= 
ca. 55 %). Der Flächenanteil des geplanten Wohnmobilstellplatzes 
beträgt brutto ca. 1,6 ha, das sind ca. 0,6 % der Gesamtfläche der 
Parkanlage „Hoppengarten / Mauritzheide“ bzw. ca. 1,1 % der Teil-
fläche östlich des DEK. Damit verbleiben auch nach der Errichtung 
des Wohnmobilstellplatzes ausreichend Entwicklungsflächen für zu-
künftige sportliche Flächenbedarfe. Vor diesem Hintergrund ist 
auch die immissionsschutzrechtliche Thematik in den nachgeord-
neten Verfahren zu regeln.  
Hauptziel der Ausweisung von Freizeit- und Erholungsschwerpunk-
ten ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeit-
einrichtungen im Sinne von „Freizeitgewerbe“. Deshalb können 
diese Standorte – abhängig von der vorgesehenen Nutzung - ggf. 
auch als Bauflächen im FNP dargestellt werden.
  
Ausdruck des geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkts „Pul-
verschuppen / Coppenrathsweg“ sind die im FNP innerhalb der 
Grünfläche dargestellten Zweckbestimmungen Sportplatz, Parkan-
lage sowie Veranstaltungsfläche. Dieser im FNP als Ziel dargestell-
ten Freiraumnutzung kann der geplante Wohnmobilstellplatz funk-
tional zugeordnet werden.  
Der für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Standort befindet 
sich in absoluter Randlage des Gesamtgebiets und ist durch eine 
bestehende Versorgungeinrichtung und deren Zufahrt räumlich von 
der bestehenden Sportanlage getrennt. Wegen der relativ geringen 
Grundstückstiefe dieses Randstreifens wäre die Fläche für eine 
Sportnutzung nur sehr eingeschränkt nutzbar.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich.

3 
 
 
 
3. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB im Zeitraum 06.11. bis 06.12.2017 
Stellungnahme 
  
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 vom 
04.12.2017 
1. Gibt es eine (unabhängige) Bedarfs-
analyse, ist der Wohnmobilstellplatz 
überhaupt erforderlich? Wenn ja, wie 
groß müsste er sein? 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Reisemobilisten sind eine eigenständige Zielgruppe mit speziellen An-
sprüchen. Neben dem Angebot auf klassischen Campingplätzen, das 
nur von ca. 30 % der Reisemobilisten genutzt wird
1, benötigen sie daher  
in einer Kommune optimalerweise ein zusätzliches Angebot von 
mindestens einem spezifischen Reisemobilhafen (Wohnmobilstellplatz). 
Bei Münster Marketing (MM) werden jährlich ca. 500 Anfragen zu 
zentral gelegenen Reisemobilstellplätzen in der Innenstadt Münsters 
gestellt, weshalb auch MM zu der Schlussfolgerung kommt, dass der 
bestehende Campingplatz Stapelskotten allein als Anlaufstelle für 
Reisemobile in Münster nicht ausreicht. Gemäß einer Einschätzung von 
MM ist es möglich und wünschenswert, die Zielgruppe „Reisemobilisten 
/ Camping“ stärker für die Stadt Münster zu interessieren. Eine 
wesentliche Bedingung für ein solches Gelingen ist jedoch u. a. das 
Angebot eines Reisemobilhafens mit ansprechendem Umfeld und 
Infrastrukturangebot in zentraler Lage.  
Die wirtschaftliche Bedeutung von zentral gelegenen Reisemobilhäfen 
sowie deren Bedeutung als wichtiges Infrastrukturangebot für den 
Städtetourismus geht aus verschiedenen Veröffentlichungen und 
Stellungnahmen hervor. Groß ist inzwischen die Zahl der Gemeinden, 
Freizeitparks oder auch Restaurants, die dem ansteigenden Trend zum 
Reisen mit dem Wohnmobil Rechnung tragen und ihren Kunden 
Stellplätze zur Verfügung stellen. Die Reisemobiltourismusbranche ist 
sich einig, dass diese Branche große Potenziale für die Zukunft birgt.  
 
Vor diesem Hintergrund hatte die Bezirksvertretung Münster-Mitte die 
Verwaltung mit dem Antrag Nr. A-M/0123/2005 beauftragt, ein Konzept 
zur Realisierung des Vorschlags „Anlegung eines innenstadtnah gelege-
nen Aufstellplatzes für Wohnmobile mit Ver- und Entsorgungsstation 
und -optimalerweise- Bewachung“ zu erarbeiten. 
Nach einer im Jahre 2007 durchgeführten Standortuntersuchung zur 
Findung eines geeigneten Standortes für einen Reisemobilhafen im 
Stadtgebiet Münster hatte der Hauptausschuss des Rates am 18. Juni 
Die  Fragen und die Aus-
führungen werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
1 Quelle: Obier/Peter 2003, Reisemobiltourismus in Deutschland; Veröffentlichung in PROJEKT M Newsletter Nr. 03/05, Lorenz Tour ismusberatung GmbH,  
   Tempelhofer Ufer 23/24, 10963 Berlin

4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Warum betreibt die Stadt Münster 
den Wohnmobilstellplatz nicht 
selbst? Wenn es sich um ein 
profitables Unternehmen handelt, 
könnte die Stadt so sichere 
Arbeitsplätze schaffen, den Haushalt 
aufbessern und gleichzeitig sicher 
stellen, dass alle von ihr 
vorgesehenen Auflagen, Regeln und 
Kriterien eingehalten werden.  
 
 
3. Ein „ordnungsrechtliches Eingreifen“ 
(Parkverbote), um den Begegnungs-
verkehr von Wohnmobilen auf der 
Straße Wilhelmshavenufer zu ermög-
lichen, würde den „Freizeit- und 
Erholungsschwerpunkt“ der Fläche 
für die Bürger der Stadt Münster 
erheblich einschränken. Spaziergän-
ger, Angler und sonstige Erholungs-
suchende (und davon gibt es – nicht 
2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, alle erforderlichen 
Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenrathsweg / Wilhelms-
havenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hochwertiger Reisemobil-
hafen durch einen privaten Investor errichtet und betrieben werden 
kann. 
 
Nach Erkenntnissen der TopPlatz-Geschäftsführung ist ein Reisemobil-
hafen dann wirtschaftlich tragfähig, wenn er 50 Stellplätze oder mehr 
aufweist. Viele Kommunen mit Reisemobilhäfen an geeigneten Stand-
orten haben in der jüngeren Vergangenheit jedoch die Erfahrung 
gemacht, dass ein Reisemobilhafen mit einem Angebot von nur ca. 50 
Stellplätzen für Reisemobile eher zu klein dimensioniert ist. Ein Standort 
in attraktiver Lage sollte heute daher eher eine Kapazität von ca. 100 
Stellplätzen aufweisen, verbunden mit großzügig geschnittenen Stell-
plätzen (8 x 10 m oder 7 x 11 m) in gefälliger Verteilung der Stellplätze 
(eher Schleifen- statt Raster-Erschließung) und mit breiten Fahrgassen. 
Hierfür wird eine Fläche von ca. 10.000 m² benötigt. Diese Flächen-
anforderungen erfüllt das Plangrundstück. 
 
Die Errichtung und der Betrieb eines Reisemobilhafens ist keine Pflicht-
aufgabe einer kommunalen Verwaltung. Auch möchte die Stadt Münster 
nicht in Konkurrenz zu örtlichen Privatanbietern (z. B. Campingplatz 
Stapelskotten) treten. 
Durch das Verfahren zur 80. Änderung des FNP, die Ausschreibung des 
städtischen Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb eines 
Reisemobilhafens, das erforderliche Baugenehmigungsverfahren sowie 
über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags mit einem zukünftigen 
Investor hat die Stadt Münster in ausreichendem Maße rechtliche Mittel, 
den Rahmen und die Details der künftigen Nutzung zu regeln und zu 
steuern.  
 
Die städtische Straße Wilhelmshavenufer erschließt zukünftig nicht nur 
den Reisemobilhafen, sondern schon heute dort wohnende Anwohner. 
Auch für sie muss entlang der Straße die ordnungsgemäße Erreichbar-
keit für z. B. Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge jederzeit 
gewährleistet sein. Diesbezüglich ist es Aufgabe der 
Straßenverkehrsbehörde, die Nutzung der öffentlichen Straße zu 
gewährleisten und zu überwachen. Es handelt sich somit nicht um ein 
Sondernutzungsrecht für den geplanten Reisemobilhafen.   
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur 
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die  Anregung, die Stadt 
Münster möge selbst die 
geplante Einrichtung 
errichten und betreiben, 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich. 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben verursache 
verkehrsbedingte 
Einschränkungen, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.1

5 
 
nur im Sommer – sehr viele) könnten 
nicht mehr in Kanalnähe parken. Der 
„Freizeit- und Erholungsschwer-
punkt“ des Naherholungsgebietes 
Kanal zwischen Warendorfer Straße 
und Schleuse würde für die Bevölke-
rung von Münster stark erschwert, 
um einigen externen Wohnmobilisten 
„Begegnungsverkehr“ zu 
ermöglichen. 
Vor diesem Hintergrund werden indirekt 
Bedenken gegen das Projekt erhoben.  
 
4. Eine Verdichtung der Oberfläche sei 
aufgrund der schwierigen Abwasser-
situation in dem Gebiet unbedingt zu 
vermeiden.  
Indirekt werden damit Bedenken erho-
ben, durch das Projekt werde sich die 
Entwässerungsproblematik vor Ort ver-
schärfen. 
 
 
 
5. Keiner der den Anregern bekannten 
„TOP-Wohnmobilhäfen“ befände sich 
in vergleichbarer Nähe zu Wohnbe-
bauung. Daher wird angeregt, dass 
der Bewuchs im südlichen Bereich 
des Areals als „natürliche Grenze“ 
zwischen dem Wohnmobilhafen und 
den Anwohnern bestehen bleibt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zukünftige Fläche des Wohnmobilstellplatzes wird nicht großflächig 
befestigt. Im Rahmen der weiteren Planung wird sichergestellt, dass 
sich der Abfluss gegenüber dem jetzigen Zustand nicht vergrößern wird. 
Da es sich hierbei um eine Einleitung in ein Gewässer handelt, ist die 
Einleitung dem natürlichen Abfluss anzupassen. Das heißt: Sämtlicher 
Niederschlagswasserabfluss, der die Bemessungsgrenze von 3 Liter pro 
Sekunde, bezogen auf die Gesamtfläche
 des Wohnmobilstellplatzes 
(ca. 1,2 ha Netto-Nutzfläche) übersteigt, ist auf dem Grundstück 
zurückzuhalten.  
 
 
Die im Umfeld des geplanten Reisemobilhafens bestehende Wohnbe-
bauung genießt zwar Bestandschutz, ist aber planungsrechtlich eine 
nicht privilegierte Nutzung im Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB und 
genießt insofern auch nur einen entsprechend eingeschränkten Schutz-
status (gem. Rechtsprechung vergleichbar dem eines Mischgebiets).  
 
Der FNP regelt nicht den Schutz ggf. bestehender Vegetation unterhalb 
der Schwelle Wald. Weder in den Bestimmungen des für einen Teilbe-
reich des Plangebietes geltenden Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“, noch 
im Umweltbericht zur 80. Änderung des FNP wird der bestehenden 
Vegetation im Süden ein Schutzstatus zugesprochen.  
 
Durch die Ausschreibung des städtischen Grundstücks, das erforderli-
che Baugenehmigungsverfahren sowie über den Abschluss eines Erb-
baurechtsvertrags mit einem zukünftigen Investor können die Details der 
künftigen Nutzung geregelt und gesteuert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben führe zu 
Entwässerungsproblemen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.2 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen.  
Im Genehmigungsver-
fahren sowie durch ver-
tragliche Regelung wird 
jedoch dafür Sorge getra-
gen, dass es auf dem 
Gelände zu einer Eingrü-
nung im Sinne der Anre-
gung kommen wird.  
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich.

6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
6. Es werden vorsorglich Bedenken ge-
gen eine fiktiv angenommene, mit 
dem Projekt verbundene Gastrono-
mie erhoben.  
Eine Gastronomie sei aus Gründen 
der Flächennutzung (Wohnmobilha-
fen ist nicht gleich Gastronomie) ab-
zulehnen. Zudem müsste dafür wohl 
ein Bebauungsplan her.  
 
Seitens des Tiefbauamtes ist vorgesehen, entlang des vorhandenen 
offenen Gewässerverlaufs an der westlichen Südgrenze des Plangrund-
stücks einen Gewässerrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern 
ab Böschungsoberkante von einer Überplanung freizuhalten. Diese 
Fläche wird für die Wasserwirtschaft sowie als Fläche benötigt, die im 
Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserab-
flusses frei zu halten ist. Grundsätzlich soll der geplante Wohnmobil-
stellplatz ergänzend durch Neupflanzung (ggf. Erhalt vorh. Vegetation) 
eingegrünt bzw. durch Grünstrukturen gegliedert werden.  
 
Ob und wenn ja in welchem Umfang eine gastronomische Nutzung als 
untergeordnete Teilnutzung des geplanten Wohnmobilstellplatzes mög-
lich sein wird, ist im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung zu 
entscheiden. Wegen der Größenordnung des Wohnmobilstellplatzes,  
der attraktiven Lage am Kanal sowie an einer wichtigen Radwegever-
bindung wäre eine solche Nutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, 
wenn das vorrangige nächtliche Ruhebedürfnis der Nutzer und der 
Anwohner ausreichend Berücksichtigung fände. 
Inwieweit zusätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans als Voraus-
setzung für zukünftige Baugenehmigungen erforderlich ist, kann erst 
dann beurteilt und entschieden werden, wenn das Ergebnis der Aus-
schreibung und damit die konkret geplanten Nutzungen des ausgewähl-
ten Investors bekannt sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die geäußerten Bedenken 
werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich. 
 
 
 
 
3.2 vom 
03.12.2017 
 
Der Anreger wendet sich aus folgenden 
Gründen gegen den geplanten Wohn-
mobilstellplatz: 
 
1. Lärm 
Zzt. lebten die Anreger in einem ruhigen 
Wohngebiet und ihre Schlafzimmer sind 
nach Norden in Richtung der geplanten 
Nutzfläche ausgerichtet. Aus Erfahrung 
mit einem Wohnmobilstellplatz in Dort-
mund wüssten sie, dass der Lärmpegel 
[durch die geplante Nutzung] erheblich 
gesteigert werde, sowohl durch parken-
de Wohnmobile als auch durch die Fei-
erlaune der Urlauber, die bis spät 
nachts vor ihren Wagen säßen und bei 
Musik Feten feierten. 
 
 
 
 
 
Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine grund-
sätzlichen Einwendungen gegen den Standort und dessen geplante 
Nutzung als Reisemobilhafen. Es können sich jedoch durch die Nähe zu 
Freizeit- und Sportanlagen und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich 
lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind abhängig von der 
konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung. Diese 
lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren, d. h. im Rahmen 
der Baugenehmigung bzw. im Rahmen einer ggf. noch erforderlichen 
Aufstellung eines Bebauungsplans, zu berücksichtigen. 
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die im Umfeld des geplanten 
Reisemobilhafens bestehende Wohnbebauung zwar Bestandschutz 
genießt, planungsrechtlich aber eine nicht privilegierte Nutzung im 
Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB ist und insofern auch nur einen 
entsprechend eingeschränkten Schutzstatus genießt (gem. Rechtspre-
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben erzeuge weitere 
Lärmbelastungen, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.3

7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Verkehrswege [Erschließung] 
Die Straße Wilhelmshavenufer sei 
schon jetzt zum Teil nicht mit zwei 
entgegen kommenden Kfz befahrbar – 
vor allem die ersten 200 m nördlich der 
Warendorfer Straße. Darüber hinaus 
parkten bei gutem Wetter die Kfz an 
dem Grünstreifen entlang des DEK, so 
dass es dort sehr eng werde.  
 
 
 
 
3. Entwässerung 
Das Grundstück des Anregers sei in 
den letzten Jahren mehrfach überflutet 
worden, zuletzt am 28. Juli 2014. Dabei 
seien sein Grundstück, das des Nach-
barn sowie zusätzlich zahlreiche Keller  
geflutet worden. Auch das Plangrund-
stück sowie die benachbarte Hunde-
schule hätten damals ca. 1 m hoch 
unter Wasser gestanden. Drei Tage 
habe es gedauert, bis das THW „den 
See“ in den DEK abgepumpt habe. 
Zentraler Grund für die Überflutungen 
sei das veraltete Entwässerungssystem 
über die Wassergräben am Coppen-
rathsweg und am Wilhelmshavenufer, 
über die das Wasser nordwärts in Rich-
tung Schleuse geleitet werde. Seitdem 
chung vergleichbar dem eines Mischgebiets). Es handelt sich insofern 
nicht um ein Wohngebiet im Sinne der BauNVO. 
 
Jeder zukünftige Investor wird ein grundsätzliches Interesse daran 
haben, dass die benachbarten Nutzungen weitestgehend störungs- und 
konfliktfrei nebeneinander existieren können. Auch die zukünftigen 
Wohnmobilisten haben auf dem Gelände des Wohnmobilstellplatzes 
sowie bezogen auf das unmittelbare Umfeld ein Ruhebedürfnis, dessen 
Einhaltung gesetzlich geregelt ist.  
 
Es wird auf die Ausführungen zur Anregung 3.1.3. verwiesen. 
 
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die 
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung 
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich.
 Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und 
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.  
Der geplante Wohnmobilstellplatz erzeugt demnach über die Straße 
Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr, Durchgangs-
verkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung kein 
Thema. 
 
Unabhängig von der aktuell vorliegenden Planung ist seitens des Tief-
bauamtes vorgesehen, entlang des vorhandenen offenen Gewässerver-
laufs an der westlichen Südgrenze des Plangrundstücks einen Gewäs-
serrandstreifen auf einer Breite von min. 5 Metern ab Böschungsober-
kante von einer Überplanung freizuhalten. Diese Fläche wird für die 
Wasserwirtschaft sowie als Fläche benötigt, die im Interesse des Hoch-
wasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses frei zu halten 
ist.  
Da das angesprochene Thema jedoch nicht Gegenstand der vorliegen-
den Planung ist, wird darauf in diesem Zusammenhang nicht weiter 
eingegangen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben verursache 
verkehrsbedingte 
Einschränkungen, wird 
nicht gefolgt.   
 
Beschlussvorschlag 
1.1.1 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben führe zu 
Entwässerungsproblemen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.2

8 
 
das Ausgleichsbecken an der Schleuse 
entfernt worden sei, habe sich die Situ-
ation drastisch verschlechtert. In den 
vergangenen sechs Jahren habe im 
Keller sowie in der angrenzenden Sou-
terrainwohnung viermal das Wasser 
zwischen 10 und 30 cm hoch gestan-
den; am  28. Juli 2014 2,20 m hoch. Die 
Renovierungsarbeiten dauerten drei 
Jahre.  
Der Anreger bittet um eine ausführliche 
Darstellung, wie die Entwässerung - vor 
allem bei regional konzentriertem 
Regenfall, wie es am 28. Juli 2014 der 
Fall war - effektiver gestaltet werden 
könne.  
3.3 vom 
05.12.2017 
Indirekt erheben die Anreger Bedenken 
gegen das Vorhaben, weil das Vor-
haben aus ihrer Sicht nicht mit den 
Zielen der Raumordnung vereinbar sei.  
1. Die Anreger erläutern: Mit Schreiben 
vom 06.03.2017 gebe die Bezirksre-
gierung Münster lediglich eine Ein-
schätzung über eine mögliche Zuläs-
sigkeit des geplanten Vorhabens der 
Einrichtung eines Wohnmobilstell-
platzes (keine Genehmigung) ab. Die 
zugehörige Anfrage der Stadt Müns-
ter sei leider nicht veröffentlicht 
worden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf eine Anfrage bei der Bezirksregierung Münster mit der Bitte um Stel-
lungnahme, ob die beabsichtigten Darstellungen der 80. Änderung des 
Flächennutzungsplans mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind, 
hat die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 06.03.2017 
Folgendes mitgeteilt: „Für die Darstellung des Sondergebiets im 
Rahmen der FNP-Änderung wird Vereinbarkeit mit den 
raumordnerischen Zielen in Aussicht gestellt, wenn die Anwendung der 
Ausnahmeregelung des Ziels 2-3“ [des LEP NRW] „nachvollziehbar 
begründet wird.“ 
Rechtsgrundlage dieser Anfrage ist § 34 (1) des Landesplanungsgeset-
zes (LPlG) NRW. Der Hinweis der  Bezirksregierung Münster zur Be-
gründung der Anwendung der Ausnahmeregelung des Ziels 2.3 des 
LEP NRW wird in der Begründung zur 80. FNP-Änderung aufgegriffen 
und thematisiert.  
Parallel zur Offenlegung wurde die Bezirksregierung Münster gem. § 34 
(5) LPlG NRW erneut beteiligt. In diesem Rahmen wurde seitens der 
Bezirksregierung Münster keine weitere Stellungnahme abgegeben. 
Das bedeutet, dass gegen das Vorhaben keine landesplanerischen 
Bedenken erhoben werden.    
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der Raumordnung 
nicht vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.5

9 
 
2. Die Bezirksregierung stelle für die 
Darstellung des Sondergebiets im 
Rahmen der 80. FNP-Änderung die 
Vereinbarkeit mit den raumordneri-
schen Zielen in Aussicht, wenn die 
Ausnahmeregelung des Ziels 2-3 
LEP NRW 
    „Ausnahmsweise können im regional-
planerisch festgelegten Freiraum 
Bauflächen und -gebiete dargestellt 
und festgesetzt werden, wenn die je-
weiligen baulichen Nutzungen einer 
zugehörigen Freiraumnutzung deut-
lich untergeordnet sind.“  
nachvollziehbar begründet werde. 
Nach Auffassung der Anreger wider-
spricht die Errichtung eines Wohn-
mobilstellplatzes am Wilhelmshaven-
ufer in Münster der Ausnahmerege-
lung des Ziels 2-3 LEP. Gemäß Ziff. 
4.2 der Handreichung des Referats 
III B 1 des Ministeriums für Landes-
entwicklung NRW für Nationales und 
europäische Raumentwicklung, Frei-
raum zu Ziel 2-3 LEP NRW wird der 
Begriff der „zugehörigen Freiraum-
entwicklung“ wie folgt beschrieben:  
„Damit die geplante bauliche Nut-
zung einer Freiraumnutzung zuge-
hörig ist, sollen diese  
• die Freiraumnutzung ergänzen, 
• für die Freiraumnutzung sowohl 
funktional als auch räumlich 
erforderlich sein (in dem Sinne, 
dass die Freiraumnutzung ohne 
die geplante bauliche Nutzung 
nicht funktionieren kann), 
• der Funktion des jeweiligen Frei-
raumbereichs nicht entgegenste-
hen und 
• soll die geplante Nutzung alterna-
Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des LEP NRW 
sind die Darstellung und Festsetzung u.a. von baulichen Vorhaben, die 
einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang 
deutlich untergeordnet sind. Konzeptionelle Grundlage für die 
Darstellung der Grünflächen in der Planzeichnung zur Fortschreibung 
des FNP ist die vom Rat am 26.02.1997 beschlossene Grünordnung der 
Stadt Münster. Danach ist die Grünordnung Münster mit ihren 
Bausteinen 
 Grünsystem / Freiraumkonzept 
 Zielkonzept Naturraum 
 Zielkonzept Freizeit und Erholung 
 Maßnahmenplan 
im Rahmen der weiteren räumlichen Planungen als planerischer Fach-
beitrag zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. 
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche einer 
großflächig dargestellten Grünfläche mit verschiedenen 
Zweckbestimmungen, die gem. dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ 
der Grünordnung Münster zum einen Bestandteil der geplanten 
Parkanlagen Hoppengarten/Mauritzheide zu beiden Seiten des 
Dortmund-Ems-Kanals ist, die speziell für die stadtnahe Erholung der 
Bevölkerung gestaltet und ausgebaut werden sollen, und zum anderen 
den überwiegend geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt 
„Pulverschuppen/Coppenrathsweg“ umfasst.   
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung 
sieht für neue Freizeiteinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung, die 
auch kommerzielle Freizeitangebote beinhalten können, zusätzlich zu 
den vorhandenen Schwerpunkten „Aasee“, „Stapelskotten“, „Hiltruper 
See“ und „Preußen-Stadion“ fünf weitere Standorte vor, darunter den 
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / Coppenraths-
weg“.  
 
Freizeit- und Erholungsschwerpunkte  
Die bestehenden Freizeit- und Erholungsschwerpunkte sind im wirksa-
men FNP in der Regel als Grünflächen mit unterschiedlicher, z.T. mit 
mehrfacher Zweckbestimmung, ggf. aber auch als Bauflächen darge-
stellt. Hauptziel der Ausweisung von Freizeit- und Erholungsschwer-
punkten ist die Sicherung geeigneter Standorte für intensivere Freizeit-
einrichtungen im Sinne von „Freizeitgewerbe“. Deshalb können diese 
Standorte – abhängig von der vorgesehenen Nutzung – ggf. auch als 
Bauflächen im FNP dargestellt werden. Eine gesonderte, spezifische 
zeichnerische Darstellung der Freizeit- und Erholungsschwerpunkte 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der Raumordnung 
nicht vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.5

10 
 
tiv nicht innerhalb oder am Rande 
eines Siedlungsbereichs oder 
Ortsteils  <2.000 Einwohner reali-
sierbar sein.“   
 
Ein Golfhotel und der auf Dauer an-
gelegte Campingplatz sind z. B. aus-
geschlossen, da sie nicht der Frei-
raumnutzung zugehörig sind. Glei-
ches gilt z. B. für geplante bauliche 
Nutzungen der Feuerwehr.“  
Gleiches gelte nach Ansicht der An-
reger auch für die geplante Errich-
tung eines Wohnmobilstellplatzes; 
das geplante Vorhaben sei  nicht zu-
lässig.  
Gem. der Begründung zur 80. Ände-
rung des FNP werde der geplante 
Wohnmobilstellplatz der dargestell-
ten Freiraumnutzung funktional zu-
geordnet und widerspreche damit 
der oben zitierten Handreichung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3. Auch zum Begriff „deutlich unterge-
ordnet“ würden in Ziff. 4.3 der Hand-
reichung konkrete Beispiele aufge-
listet, für die die Ausnahmeregelung 
gilt. Wohnmobilstellplätze oder Cam-
pingplätze seien nicht genannt.  
Auch wenn die Aufzählung keinen 
Anspruch auf Vollzähligkeit erhebe, 
wäre ein Wohnmobilstellplatz bzgl. 
einer Freizeitnutzung eine sehr 
erfolgt in der Planzeichnung zum fortgeschriebenen  FNP der Stadt 
Münster nicht. 
Ausdruck des geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkts „Pulver-
schuppen / Coppenrathsweg“ sind die im FNP innerhalb der Grünfläche 
dargestellten Zweckbestimmungen Sportplatz, Parkanlage sowie Veran-
staltungsfläche. Dieser im FNP als Ziel dargestellten Freiraumnutzung 
kann der geplante Wohnmobilstellplatz funktional zugeordnet werden.  
Tatsächlich liegt das Plangebiet gem. Regionalplan nicht mitten im Frei-
raum, sondern in räumlicher Nähe zum Siedlungsbereich (ASB) südlich 
der Straße Mauritzheide, nur getrennt durch den Dortmund-Ems-Kanal 
(DEK). Im FNP befindet sich in räumlicher Nähe ergänzend das Wohn-
gebiet ohne Entwicklung (oE) „Am Pulverschuppen“ nördlich der Waren-
dorfer Straße, für das auch eine Klarstellungssatzung gemäß § 34 (4) 
Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) besteht. Und unmittelbar südlich des 
Plangebiets besteht südlich des Coppenrathswegs Wohnbebauung im 
Außenbereich. 
Das für den Wohnmobilstellplatz vorgesehene Grundstück umfasst nur 
einen kleinen Teil der insgesamt im FNP zusammenhängend 
dargestellten Grünfläche mit mehreren Zweckbestimmungen, die den 
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / 
Coppenrathsweg“ bilden. Auf dem Wohnmobilstellplatz selbst werden 
die Stellplätze die weit überwiegende Nutzung ausmachen, funktionale 
Hochbauten – wie z. B. ein Sanitärgebäude oder Kiosk – werden hier 
deutlich untergeordnet sein.  
 
Damit entspricht diese Nutzung den Kriterien zur Begründung einer Aus-
nahme für bauliche Vorhaben von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 des 
LEP NRW.
 Die Bezirksregierung Münster hat auf der Basis des § 34 (5) 
Satz 3 LPlG keine landesplanerischen Bedenken erhoben.   
 
 
Die seitens der Anreger vorgetragene Argumentation ist spekulativ. Die 
Bezirksregierung Münster hat die geplante Nutzung des Wohnmobil-
stellplatzes unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt (s. o.). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der Raumordnung 
nicht vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.5

11 
 
naheliegende Nutzung und hätte so-
mit als Beispiel für die Anwendung 
der Ausnahmeregelung in der Liste 
dargestellt werden müssen. 
 
4. Die Freiraumnutzung im Bereich Wil-
helmshavenufer diene nach Ansicht 
der Anreger im Wesentlichen der 
Münsteraner Bevölkerung. Diese 
Freiraumnutzung werde durch den 
Wohnmobilstellplatz über ein erheb-
liches Maß hinaus gestört. Der Stell-
platz diene dazu, Reisemobilisten in 
die Stadt zu holen. Sie würden als 
Wirtschaftsfaktor gelten, da sie über 
eine hohe Kaufkraft verfügten. Die 
Wohnmobilreisenden kämen nicht 
nach Münster, um sich in der Nähe 
des Dortmund-Ems-Kanals zu erho-
len, sondern um in der Stadt einzu-
kaufen, sie zu besichtigen oder an 
sonstigen Events teilzunehmen.  
 
5. Durch die Absicht, den ganzen 
Wohnmobilstellplatz als 
Sondergebiet darzustellen, sei die 
gesamte Fläche als bauliches 
Vorhaben zu werten. In der 
Begründung zur Änderung des FNP 
würden jedoch nur die potenziellen 
Hochbauten (z. B. Sanitärgebäude 
oder Kiosk) als funktionale bauliche 
Anlagen und der eigentliche 
Stellplatz als zulässige Freiraum-
nutzung gewertet. Dies widerspricht 
nach Ansicht der Anreger der Aus-
nahmeregelung des Ziels 2-3 des 
LEP NRW. 
 
6. Auch wenn die Darstellung im FNP 
als Sondergebiet mit der Zweckbe-
 
 
 
 
 
Siehe hierzu die o. g. Stellungnahme zu 2. mit den Ausführungen zum 
Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der städtischen Grünordnung sowie  
zum geplanten Freizeit- und Erholungsschwerpunkt „Pulverschuppen / 
Coppenrathsweg“. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hierzu ist Folgendes zu unterscheiden:  
1. Der formale Begriff des (baulichen) Vorhabens (§ 29 BauGB) 
umfasst voraussichtlich die Gesamtfläche des Plangebiets. 
2.  In diesem Rahmen werden aber (projektbedingt) nur in kleineren 
Teilbereichen des Plangebiets Hochbauten entstehen.  
 
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Begründung zur 80. Änderung des FNP wird hierzu ausgeführt, 
dass „nach der wirksamen Änderung des FNP [  ] der Reisemobilhafen 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der städtischen 
Grünordnung nicht 
vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der Raumordnung 
nicht vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.5 
  
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken, das Vor-
haben sei nach § 35 (2)

12 
 
stimmung Wohnmobilstellplatz rech-
tens wäre, erscheine eine Genehmi-
gung des Vorhabens nach § 35 Abs. 
2 BauGB nicht zulässig, da öffent-
liche Belange beeinträchtigt seien. 
Selbst im Innenbereich wäre die Be-
bauung des Grundstücks in dieser 
Größe ohne Aufstellung eines Be-
bauungsplans, das heißt nach § 34 
BauGB, kaum vorstellbar, zu stark 
seien die Auswirkungen auf die Um-
gebung.  
 
7. Es stehe berechtigt zu befürchten, 
dass der Wohnmobilstellplatz mit sei-
nem Ziel- u. Quellverkehr das örtliche 
Straßenverkehrsnetz überlaste und 
der entstehende Verkehr mit seinen 
Emissionen für die Nachbarn im 
Einflussbereich unerträglich werde.  
 
 
8. Neben diesen negativen, über das 
Maß der erheblichen Belästigung 
hinaus vorherzusehenden Nebenef-
fekten der geplanten Nutzung kä-
men noch direkte Störungen hinzu. 
Es sei zu befürchten, dass auf dem 
Wohnmobilstellplatz, für den der avi-
sierte Betreiber eine Stellplatzzahl 
von 100 [Stellplätzen] empfiehlt, 
Lärm, Licht und Geruchsemissionen 
entstehen. Im schlimmsten Fall wür-
den 100  Wohnmobilbesatzungen 
grillen, feiern und den Platz nachts 
taghell erleuchten. Dieses stelle 
ebenfalls eine über die Maße erheb-
liche Belästigung der Umgebung 
dar. 
Diese Problemstellungen müssten 
als Belange mittels Immissionsgut-
voraussichtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 75 Abs. 1 
BauO NRW genehmigt werden [kann]. Ein zusätzlicher Bebauungsplan 
wäre dann nicht erforderlich.“ Ob eine Genehmigung des geplanten 
Wohnmobilstellplatzes tatsächlich nach § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen 
kann, ist erst in Kenntnis des konkreten Investitionsvorhabens zu beur-
teilen, für das aber zunächst erst ein Ausschreibungsverfahren zur Fin-
dung eines Investors und Betreibers durchgeführt werden muss.  
 
 
 
 
 
 
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die 
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung 
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich (vgl. auch die Ausführungen unter 1.3 und 2.2). 
 
 
 
 
Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine grund-
sätzlichen Einwendungen gegen den Standort und dessen geplante 
Nutzung als Reisemobilhafen. Es können sich jedoch durch die Nähe zu 
Freizeit- und Sportanlagen und zu einer Wohnnutzung im Außenbereich 
lärmtechnische Restriktionen ergeben. Diese sind abhängig von der 
konkreten Dimensionierung und Ausgestaltung der Planung. Diese 
lärmtechnischen Aspekte sind im weiteren Verfahren, d. h. im Rahmen 
der Baugenehmigung bzw. im Rahmen einer ggf. noch erforderlichen 
Aufstellung eines Bebauungsplans, zu berücksichtigen und ggf. separat 
gutachterlich zu prüfen. 
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die vor Ort bestehende Wohnnut-
zung im Außenbereich lärmtechnisch den Schutzanspruch eines Misch-
gebiets besitzt. 
 
Jeder zukünftige Investor wird ein grundsätzliches Interesse daran 
haben, dass die benachbarten Nutzungen weitestgehend störungs- und 
konfliktfrei nebeneinander existieren können. Auch die zukünftigen 
Wohnmobilisten haben auf dem Gelände des Wohnmobilstellplatzes 
sowie bezogen auf das unmittelbare Umfeld ein Ruhebedürfnis, dessen 
BauGB grundsätzlich nicht 
genehmigungsfähig, wird 
zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben verursache 
verkehrsbedingte 
Einschränkungen, wird 
nicht gefolgt.  
  
Beschlussvorschlag 
1.1.1 
 
Der Stellungnahme,
 das 
Vorhaben erzeuge weitere 
Lärmbelastungen, wird 
nicht gefolgt.  
  
Beschlussvorschlag 
1.1.3 
 
Der Stellungnahme,
 das 
Vorhaben erzeuge weitere 
Licht- und 
Geruchsbelastungen, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.4

13 
 
achten (Lärm, Licht, Gerüche) 
gegen-über den schützenswerten 
Wohnnut-zungen der Umgebung erst 
geprüft werden.  
 
9. Die geplante 80. Änderung des FNP 
habe keine nach außen gerichtete 
Rechtswirksamkeit und führe bei 
dem fehlenden Bebauungsplan dazu, 
dass dem Bürger die Möglichkeit, 
seine Rechte im Rahmen der 
Normenkontrolle wahrzunehmen, 
verwehrt werde.  
 
 
 
 
 
 
 
10. Die verkehrliche Anbindung des ge-
planten Wohnmobilstellplatzes ist 
nach Ansicht der Anreger unzurei-
chend und mit nur einer schmalen 
Zuwegung über die Straße Will-
helmshavenufer ausgelegt. Zudem 
seien die umliegenden Bereiche Wil-
helmshavenufer, Coppenrathsweg 
und auch Dingstiege als Anlieger-
straßen ausgewiesen und könnten in 
ihrem Ausbauzustand keinen weite-
ren Ziel- und Quellverkehr aufneh-
men.  
An dieser Stelle sei auch auf den 
monatlich stattfindenden Flohmarkt 
am Tierheim an der Dingstiege hin-
gewiesen, wodurch schon heute oft-
mals chaotische Zustände herrsch-
ten.  
 
Zudem würden die Anliegerstraßen 
Einhaltung gesetzlich geregelt ist.  
 
 
 
 
Auch wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Änderung des 
FNP keine Möglichkeit für eine gerichtliche Auseinandersetzung 
besteht, gibt es doch im Rahmen der Baugenehmigung und/oder ggf. im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (vgl. dazu die Ausführungen 
unter 3.1.6) sowie der späteren Nutzungspraxis Möglichkeiten für eine 
ggf. erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die 
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung 
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
me möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und 
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.  
 
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur 
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da eine Erschließung des Wohnmobilstellplatzes über die Straßen Cop-
 
 
 
 
 
Den Bedenken, die 
Öffentlichkeit könnte 
wegen des Verzichts auf 
die Aufstellung eines 
Bebauungsplans nicht 
gerichtlich gegen das 
geplante Vorhaben 
vorgehen, wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss im 
Rahmen der FNP-
Änderung erübrigt sich. 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben führe zu 
verkehrsbedingten 
Einschränkungen, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.1

14 
 
Dingstiege und Coppenrathsweg von 
den Autofahrern als Schleichwege 
von und nach Handorf genutzt. 
Insgesamt sei hier schon jetzt eine 
Kumulation der Störungen zu beob-
achten und eine übermäßige Belas-
tung des Verkehrsnetzes vorpro-
grammiert.  
 
 
11. Daher sei hier, bevor die Planung 
weiter vollzogen werde, eine ver-
kehrsgutachterliche Betrachtung 
dringend geboten, deren 
Auswirkungen öffentlich vorgestellt 
und insbesondere mit den 
Anwohnern des betroffenen 
Bereichs diskutiert werden müssten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12.  Angesichts der absehbaren Proble-
me mit einem gewerblich betriebenen 
Wohnmobilstellplatz könnten die Ein-
geber nur anregen, die Standortsu-
che zu wiederholen und eine Ansied-
lung eines solchen Gewerbes in ei-
nem Gewerbe- oder Industriegebiet 
anzustreben. 
penrathsweg und Dingstiege weder möglich noch gewünscht ist,  
erzeugt der geplante Wohnmobilstellplatz mit seiner Erschließung über 
die Straße Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr; 
Durchgangsverkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten 
Einrichtung kein Thema. 
 
 
 
 
 
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die Stra-
ße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung an 
die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Probleme 
möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und 
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht. Vor diesem Hinter-
grund bedarf es nicht der angeregten zusätzlichen verkehrsgutachter-
lichen Betrachtung, da das potenziell verfügbare Verkehrsnetz bereits 
vollständig betrachtet und bewertet worden ist.  
 
Bereits während der Bürgeranhörung am 01.02.2017 hatte ein Bürger 
eine erneute Informationsveranstaltung für den Zeitpunkt angeregt, 
wenn nach der durchgeführten und entschiedenen Ausschreibung die 
konkreten Planungen eines Investors für den Wohnmobilstandort 
vorliegen werden. Frau Bezirksbürgermeisterin Klimek sagte diese 
Bürgerinformation zu. 
 
Mit der Zielsetzung „Errichtung eines Reisemobilhafens in Münster“ 
haben sich Politik und Verwaltung bereits seit einigen Jahren beschäf-
tigt. Realisiert werden soll ein Reisemobilhafen mit möglichst optimaler, 
vollständiger Ausstattung, eingebettet in ein eher landschaftlich gepräg-
tes Umfeld, von wo aus die Besucher Münster mit dem Fahrrad, mit 
dem ÖPNV oder zu Fuß erkunden können, der aber auch über 
genügend Aufenthaltsqualität auf dem Platz selbst bzw. in seiner 
unmittelbaren Umgebung verfügt.
2  
Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen und auf Grundlage einer 
Standortuntersuchung hatte der Hauptausschuss des Rates der Stadt 
Münster am 18.06.2008 mit der Vorlage V/0578/2007/1 beschlossen, 
alle erforderlichen Schritte einzuleiten, dass am Standort Coppenraths-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, eine 
zusätzliche 
verkehrsgutachterliche 
Betrachtung sei 
durchzuführen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, die 
Standortsuche sei zu 
wiederholen, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.8 
 
 
 
 
 
                                                
2 S. Vorlage V/0578/2007, „Standortuntersuchung für innenstadtnahe Aufstellplätze für Wohnmobil-Touristen“, Anlage 1, Punkt 2., Seite 1

15 
 
weg / Ecke Wilhelmshavenufer mittelfristig ein vollausgestatteter, hoch-
wertiger Reisemobilhafen durch einen privaten Investor errichtet und 
betrieben werden kann. 
Die Standortuntersuchung hatte keine weiteren geeigneten Standorte, 
die die o. a. Kriterien erfüllen, als mögliche Alternativen ermittelt.  
 
 
 
 
3.4 vom 
06.12.2017 
1. Einordnung in raumordnerische Ziele 
Nach den einschlägigen Vorschriften 
müsse die geplante bauliche Nutzung 
mit der Freiraumnutzung in Einklang zu 
bringen sein, d.h. funktional als auch 
räumlich erforderlich sein. Dies hieße 
nach Ansicht des Anregers, dass die 
Freiraumnutzung ohne die geplante 
bauliche Maßnahme nicht stattfinden 
bzw. funktionieren kann. Da die  
Freiraumnutzung im stadtnahen Bereich 
jedoch nach Ansicht des Anregers aus-
schließlich oder mindestens im Wesent-
lichen der Münsteraner Bevölkerung 
und nicht touristischen Zwecken diene, 
sei ein solcher Zusammenhang zu 
verneinen. Mit den raumordnerischen 
Zielen sei es nicht vereinbar, dass die 
touristische Attraktivität der Stadt Müns-
ter in Bezug auf zusätzliche Gäste in 
Gastronomie, Handel, öffentlichen Ein-
richtungen etc. erhöht werden soll.  
 
Es sei zwar mit guten Gründen nach-
vollziehbar, dass die Stadt Münster aus 
den genannten oder auch anderen 
Gründen ihre Attraktivität für eine wei-
tere Klientel, nämlich die „gut 
betuchten“ Reisemobilbesitzer, erhöhen 
will. Im Bereich der Raumplanung 
griffen solche Ziele jedoch nicht.  
 
2. Erreichbarkeit 
Soweit die Erreichbarkeit des Stellplat-
zes für Auswärtige(!) betont werde, ist 
dem entschieden zu widersprechen. 
Siehe hierzu die obigen Ausführungen zu den Anregungen Nr. 3.3.2 ff.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kann die Erschlie-
ßung des geplanten Wohnmobilstellplatzes ausschließlich über die 
Straße Wilhelmshavenufer und die geplante, ampelgeregelte Anbindung 
an die Warendorfer Straße erfolgen. Diese Anbindung ist ohne Proble-
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben sei mit den 
Zielen der Raumordnung 
nicht vereinbar, wird nicht 
gefolgt. 
 
Beschlussvorschlag 
1.1.5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben verursache 
verkehrsbedingte 
Einschränkungen, wird

16 
 
Unbeachtlich der kommenden 
Verkehrsführung sei das Gebiet östlich 
des Kanalufers nicht umsonst eine 
Anliegerverkehrsfreiezone. 
Durchfahrtsverkehr sei  nicht gestattet. 
Dies mit gutem Grund, weil die 
umliegenden Straßen einen 
Begegnungsverkehr nicht zulassen und 
nicht als Durchfahrtsstraßen benutzt 
werden sollten. Dies gelte – anders als 
dargestellt – auch für das Wilhelms-
havenufer selbst. Zwar möge die 
Straßenbreite idealtypisch die 
erforderliche Breite aufweisen. 
Tatsächlich sei jedoch an vielen Tagen 
– zumindest an Sommertagen – das 
Wilhelmshavenufer an Wochenenden 
und Feiertagen und insbesondere bei 
schönem Wetter erheblich frequentiert 
bzw. als Parkraum genutzt. Neben den 
parkenden Autos werde die Straße 
sowohl begangen als auch von 
Fahrrädern befahren und an schönen 
Tagen [das Kanalufer] von mehreren 
hundert Leuten als Badestelle genutzt. 
Da schönes Wetter grundsätzlich auch 
Reisemobilfahrer zu Ausflügen motivie-
ren dürfte, stelle sich hier die Frage, wie 
sich sodann die Situation ohne Gefähr-
dung der anderen Verkehrsteilnehmer 
darstellen sollte.  
 
Der Anreger geht nicht davon aus, dass 
in diesem Zusammenhang angedacht 
ist, die vor Ort wohnende Bevölkerung 
durch Parkverbote von einem Besuch 
abzuhalten, um Reisenden die Zufahrt 
zu dem Stellplatz zu ermöglichen.  
 
Weiterhin sei nach Meinung des Anre-
gers zu beachten, dass das Wilhelms-
me möglich. Eine Erschließung über die Straßen Coppenrathsweg und 
Dingstiege ist nicht möglich und nicht gewünscht.  
Der geplante Wohnmobilstellplatz erzeugt demnach über die Straße 
Wilhelmshavenufer ausschließlich Ziel- und Quellverkehr, Durchgangs-
verkehr ist im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung kein 
Thema. 
 
Die städtische Straße Wilhelmshavenufer erschließt zukünftig nicht nur 
den Reisemobilhafen, sondern schon heute dort wohnende Anwohner. 
Auch für sie muss entlang der Straße die ordnungsgemäße Erreichbar-
keit für z. B. Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleis-
tet sein. Diesbezogen ist es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die 
Nutzung der öffentlichen Straße zu gewährleisten und zu überwachen. 
Es handelt sich somit nicht um ein Sondernutzungsrecht für den geplan-
ten Reisemobilhafen.   
Grundsätzlich ist jedoch der FNP nicht das geeignete Instrument zur 
Sicherung bzw. Regelung dieser Aufgaben.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.1

17 
 
havenufer Schulweg für viele aus dem 
Stadtbereich kommende Schüler der 
Mauritz-Schule [Gymnasium St. Mau-
ritz] ist. Gleichermaßen handele es sich 
um den Fahrradweg nach Sudmühle 
und Handorf bzw. umgekehrt. Auch hier 
dürfte der Begegnungsverkehr mit 
Wohnmobilen eine zusätzliche Gefähr-
dung darstellen.  
 
3. Versiegelung 
Die Nutzung des Geländes bedeute 
nichts anderes als die komplette Ver-
siegelung von weiteren 12.000 m² Grün-
land. Als Nachbar des Grundstücks sei 
dem Anreger bekannt, dass das Grund-
stück in großen Teilen in vielen Perio-
den des Jahres nicht nutzbar ist, da der 
Boden sehr sumpfig ist. Damit wäre 
eine besonders tiefe Auskofferung der 
gesamten Fläche erforderlich, nach Er-
kundigungen des Anregers um mindes-
tens 60 cm Höhe. Dies bedeute jedoch 
im Umkehrschluss – unabhängig wie 
die Befahrbarkeit in der obersten 
Schicht gesichert werde –, dass faktisch 
eine Betonierung der Gesamtfläche vor-
liege. Dies bedeute nicht nur, dass Fau-
na und Flora in diesem stadtnahen Be-
reich erheblich geschädigt bzw. „zurück-
gefahren“ würden, sondern dass auch 
zusätzlich Wasserspeicher-Kapazitäten 
in diesem Bereich verloren gingen.  
In diesem Zusammenhang erinnert der 
Anreger daran, dass hier nicht nur bei 
dem Extrem-Hochwasser 2014, 
sondern auch bei vorherigen 
Hochwassern das Gebiet des Wilhelms-
havenufers regelmäßig überschwemmt 
wurde.  
Zwar sei der Anreger in dieser Hinsicht 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zukünftige Fläche des Wohnmobilstellplatzes wird nicht großflächig 
befestigt.  
Im Rahmen der weiteren Planung wird sichergestellt, dass sich der Ab-
fluss gegenüber dem jetzigen Zustand nicht vergrößern wird. 
Da es sich hierbei um eine Einleitung in ein Gewässer handelt, ist die 
Einleitung dem natürlichen Abfluss anzupassen. Das heißt: Sämtlicher 
Niederschlagswasserabfluss, der die Bemessungsgrenze von 3 Liter pro 
Sekunde, bezogen auf die Gesamtfläche
 des Wohnmobilstellplatzes 
(ca. 1,2 ha Netto-Nutzfläche) übersteigt, ist auf dem Grundstück 
zurückzu-halten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme, das 
Vorhaben führe zu 
Entwässerungsproblemen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 
1.1.2

18 
 
fachlich ein Laie, er könne sich aber 
nicht vorstellen, dass die Versiegelung 
von mehreren tausend Quadratmetern 
(und auch mit Kubikmetern) zu einer 
Entspannung der Hochwassersituation 
in diesem Bereich beitrage. In diesem 
Zusammenhang sei auch darauf hinge-
wiesen, dass bereits die Versiegelung 
des Sportplatzes am Coppenrathsweg 
zu Regressen der Nachbarn geführt ha-
be, da die versiegelten Flächen zu ent-
sprechenden Abflüssen auf die Nach-
bargrundstücke geführt hätten. 
 
 
 
 
 
4. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange während der öffentlichen Auslegung gem. § 4 (2) BauGB im 
Zeitraum 30.10. bis 06.12.2017 
Behörde / TÖB 
 
Abwägungsinhalt Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 
Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW, 
08.11.2017 
Keine grundsätzlichen Beden-
ken, aber Hinweis auf Überpla-
nung einer Gehölzfläche im 
Plangebiet. Der Eingriff ist im 
weiteren Verfahren durch die 
Neuanlage von Hecken- und 
Gehölzstrukturen im Verhältnis 
1:2 auszugleichen.  
Das betreffende Gehölz ist im FNP nicht als Wald dargestellt, die 
Untere Landschaftsbehörde hat gegen das Vorhaben keine land-
schaftsplanerischen Belange entgegen gehalten. Ein Erhalt der an-
gesprochenen Gehölzstrukturen ist nicht generell ausgeschlossen, 
bleibt aber einem zukünftigen Investor und Betreiber des Reise-
mobilhafens vorbehalten.  
Im Rahmen der Umsetzung der vorgesehenen Eingrünung des 
Geländes sowie von gliedernden Grünstrukturen auf dem Gelände 
kann der Eingriff ausgeglichen werden.  
Der  Hinweis wird zur Kennt-
nis genommen.      
 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich. 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            
4.2 
Bezirksregierung MS, 
Dez. 54,  Wasserwirt-
schaft, 07.11.2017 
Zu der Entsorgung der Fäkali-
enannahmestelle des Wohn-
mobilplatzes sowie über die 
Entsorgung des Abwassers 
evtl. Sanitärräume gibt es keine 
Aussagen in den Unterlagen. 
Ein Anschluss an das öffent-
liche Kanalisationsnetz der 
Stadt Münster ist anzustreben.  
Selbstverständlich wird die geplante Nutzung Wohnmobilstellplatz 
(Reisemobilhafen) an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz an-
geschlossen werden, entsprechende Leitungen liegen bereits in 
den angrenzenden Straßen. Diese Thematik betrifft jedoch in erster 
Linie die Ebene der Baugenehmigung und wird nicht im FNP gere-
gelt.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss im Rahmen 
der FNP-Änderung erübrigt 
sich.

Beratungsverlauf (4)

14.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 43.6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 45.6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Warendorfer Straße
  • Coppenrathsweg 1
  • Wilhelmshavenufer
  • Am Pulverschuppen
  • Hoppengarten
  • Mauritzheide
  • Dingstiege
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0364/2018
Typ
Vorlagen
Datum
09.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37