Mandari Insight

V/0142/2017

Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonntagen in verschiedenen Stadtbezirken

Vorlagen 21.02.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.03.2017, TOP 12

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 1.docx

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 3.docx.doc

· application/pdf

Ansehen

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 2.docx

· application/pdf

Ansehen

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 1.docx

1190 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- 
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der 
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 
528), zuletzt geändert durch Gesetz 06.12.2016 (GV. NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster 
als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee 
(Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen 
am  Sonntag, dem 21.05.2017, in der Zeit von 13:00 – 18:00  Uhr anlässlich der Veranstaltung „24. 
Hiltruper Frühlingsfest“ geöffnet sein . 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Beschlussvorlage

9835 Zeichen

V/0142/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonntagen in 
verschiedenen Stadtbezirken 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.03.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
15.03.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches 
                       Flächenmanagement Vorberatung 
21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
                       und E-Government Vorberatung 
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.03.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1, 2 und 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Der Verwaltung liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: 
 
1. Antrag des Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. (W VH Hiltrup) vom 02.02.2017, eingegangen am 
06.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „24. Hiltruper Frü h-
lingsfest“ am Sonntag, dem 21.05.2017, ergänzt durch Schreiben vom 22.2.2017, 
 
2. Antrag der Handorfer Kaufmannsgilde e.V. (genannt HKG) vom 03.02.2017, eingegangen per 
Mail am 03.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „Handorfer 
Herbst“ jeweils am letzten Sonntag im September und 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0142/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.02.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0142/2017 
 
3. Antrag der Aktions - und Werbegemeinschaft Hammer Straße e.V. (AWG Ham mer Stra ße) 
vom 06.02.2017, eingegangen per Mail am 07.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten a n-
lässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ jeweils am ersten Sonntag im August . 
 
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenö ffnungszeiten 
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen im 
Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, im Stadtbezirk Münster -Ost, Ortsteil Handorf und im 
Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, werden erfüllt. Im Einzelnen ha ndelt es sich um 
folgende Voraussetzungen: 
 
 vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den ge-
nannten Stadtbezirken nicht überschritten, 
 11 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freige geben wurden, werden, bezogen auf 
das gesamte Stadtgebiet Münster, nicht überschritten, 
 Anlässe sind vorhanden, 
 es ist kein Adventssonntag betroffen:  
 die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt, 
 die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, 
 die anzuhörenden Sozialpartner, namentlich die Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirt-
schaftsverbände, Kirchen, die Industrie - und Handelskammer Nord Westfalen und die Han d-
werkskammer Münster wurden angehört. Das Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Mün s-
ter tritt weiterhin für den Erhalt des freien Sonntags ein. Alle weiteren eingegangenen Ste l-
lungnahmen brachten keine Bedenken gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung zum Au s-
druck. Auch die Gewerkschaft ver.di hat nach Ergänzung des Antrages durch den Wirsc hafts-
verbund Hiltrup e.V. zunächst bestehende Bedenken fallen lassen. 
 
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem L a-
denschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008,  
V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte werden ei n-
gehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden or d-
nungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen ausschli eßlich nur für die Betriebe 
genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandel skonzept Münster - Leitlinien 
der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, oder „Typ C: Grundversorgungszent-
rum“ ausgewiesen sind. Die schrif tliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine , die A n-
tragsfrist und drei Monate Vorlaufzeit vor der Veranstaltung werden eingehalten.  
 
 
Zusätzlich müssen die durch die aktuelle Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen 
formulierten Vorgaben erfüllt sein. Dabei stellt  die neue Rechtsprechung auf folgende Voraussetzun-
gen ab:  
 
 Durch die anlassgebende Veranstaltung müssen mehr Besucher angezogen werden als durch 
die Öffnung der Verkaufsstellen selbst.  
 Die Veranstaltungsfläche darf gegenüber der Verkaufsfläche der zu öffnenden Einzelhandel s-
geschäfte keine untergeordnete Bedeutung haben. 
 Der für die Ladenöffnung vorgesehene Bereich muss in einem  engen räumlichen Bezug zu 
der anlassgebenden Veranstaltung stehen.  
 Die Sonntagsöffnung darf nac h den gesamten Ums tänden lediglich als Annex zur a nlassge-
benden V eranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. Dieser Einschätzung muss 
eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde lieg en, die aus den oben genannten P a-
rametern abzuleiten ist.

- 3 - 
V/0142/2017 
Für die vorliegenden Anträge kommt die vorzunehmende Prognose auf der Grundlage der von den 
jeweiligen Veranstaltern mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: 
 
Zu 1. Antrag des WHV Hiltrup 
 
Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper 
Frühlingsfest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag)  statt. In den vergang e-
nen Jahren wurde das Fest nach konservativer Schätzung von mindestens 2 5.000 Personen 
je Veranstaltungstag besucht. Durch Auswertung der Warenwirtschaftssysteme von ca. 2/3 
der am letzten verkaufsoffenen Sonntag am 22.2.2016 teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte 
lässt sich eine Kundenzahl von 3546 hochrechnen, die den Einzelhandel im Rahmen der Ve r-
kaufsöffnung aufgesucht haben. Die Veranstaltungsfläche beträgt ca. 20.000 qm und erstreckt 
sich entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Ei nmündung 
Hülsebrockstraße / Glasuritstraße. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der 
zu öffnenden  Geschäfte. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in 
Münster-Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 10.091 qm . Es werden ausschließlich die G e-
schäfte entlang der Marktallee öffnen. Die maßgeblichen Fakten lassen daher die Prognose 
zu, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ a n-
gesehen werden kann. 
 
Zu 2. Antrag der HKG 
 
Die Veranstaltung „Handorfer Herbst“ findet schon seit Anfang der 1990er Jahre statt. Seit 
über zwanzig Jahren öffnen regelmäßig anlässlich dieser Traditionsveranstaltung die Geschäf-
te entlang der Handorfer Straße, und zwar von der Einmündung Kötterstraße bis zur Do r-
baumstraße. Nach den Zählungen des Veranstalters haben bei der letztjährigen Veranstaltung 
ca. 29.570 Personen die Veranstaltung, welche regelmäßig am letzten Sonntag im September 
stattfindet, besucht; die wenigen Einzelhandelsgeschäfte im Veranstaltungsbereich wurden 
von 197 Besuchern aufgesucht. Die Veranstaltungsfläche umfasst eine Fläche von 11.600 qm, 
der eine  Nettoverkaufsfläche laut Einzelhandelskonzept Münster – Leitlinien der räumlichen 
Entwicklung „Typ C“ von 2.563 qm gegenüber zu stellen ist. Der räumliche Bezug von Vera n-
staltungsfläche und freizugebendem Bereich ist eng.  Die maßgeblichen Fakten lassen da her 
die Prognose zu, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Handorfer 
Herbst“ angesehen werden kann. 
 
Zu 3. Antrag AWG Hammer Straße 
 
Die Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ ist eine Traditionsveranstaltung, die bereits seit E n-
de der 1 988er Jahre an zwei Tagen, jeweils am ersten Wochenende im August, stattfindet. 
Seit Jahren öffnen anlässlich dieser Traditionsveranstaltung die Geschäfte entlang der Ha m-
mer Straße, und zwar vom Ludgeriplatz bis zur Einmündung Augustastraße. Laut Angaben 
des Veranstalters besuchen ca. 80.000 Personen diese Veranstaltung am Sonntag; die Ei n-
zelhandelsgeschäfte im Veranstaltungsbereich wurden von ca. 2400 Besuchern aufgesucht. 
Die Veranstaltungsfläche umfasst eine Fläche von 11.658 qm (Quelle : GEMA ). Dem geg en-
über zu stellen ist die Einzelhandelsverkaufsfläche von  6.000 qm.   Es werden ausschließlich 
die Geschäfte entlang der Hammer Straße öffnen, womit ein enger räumlicher Bezug zur Ve r-
anstaltungsfläche gegeben ist. Die maßgeblichen Fakten lassen daher die Prognose zu, dass 
die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hammer Straßenfest“ angesehen 
werden kann. 
 
                            ,  
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die seitens der Rechtsprechung geforderten 
Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. die anlassgebenden Veranstaltungen stehen im Vordergrund und 
erzeugen die hohen Besucherzahlen, die Verkaufsflächen der zu öffnenden Geschäfte sind deutlich 
geringer als die Veranstaltungsflächen und es öffnen nur Geschäfte, die sich an der jeweiligen Veran-
staltungsfläche befinden.

- 4 - 
V/0142/2017 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung en zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „24. Hiltruper Frühlingsfest“, „Handorfer Herbst“ und 
„Hammer Straßenfest“ liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellten Progn o-
sen zu übernehmen und die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3  beigefügten ordnungsbehördlichen 
Verordnungen zu beschließen.  
 
I.V. 
 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 3.docx.doc

1194 Zeichen

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- 
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung  mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der 
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 
528), zuletzt geändert durch Gesetz 06.12.2016 (GV. NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster 
als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, d ie sich entlang der Hammer Straße (Lud- 
geriplatz bis zur Einmündung Geiststraße) befinden,  dürfen jeweils am ersten Sonntag im Au- 
gust in der Zeit von 13:00 – 18:00  Uhr anlässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ ge- 
öffnet sein . 
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft 
und mit Ablauf des 31.08.2027 außer Kraft.

Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 2.docx

1259 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im 
Stadtbezirk Münster-Ost, Ortsteil Handorf 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten 
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.  NRW. 2006 S. 516), geändert 
durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über 
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert d urch Gesetz 06.12.2016 (GV.NRW S. 
1062), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordn ungsbehörde für die Stadt Münster 
folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Ost, Ort steil Handorf, die in dem im 
„Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen 
Standortbereich, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ l iegen, dürfen jeweils am letzten 
Sonntag im September  in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der V eranstaltung 
„Handorfer Herbst “ geöffnet sein. 
 
 
§ 2 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in 
Kraft und mit Ablauf des 30.09.2027 außer Kraft.

Beratungsverlauf (8)

07.03.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Marktallee
  • Hülsebrockstraße
  • Glasuritstraße
  • Handorfer Straße
  • Hammer Straße
  • Ludgeriplatz
  • Westfalenstraße
  • Augustastraße
  • Kötterstraße
  • Geiststraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0142/2017
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37