V/0142/2017
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonntagen in verschiedenen Stadtbezirken
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Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 1.docx
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz 06.12.2016 (GV. NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee (Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen am Sonntag, dem 21.05.2017, in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „24. Hiltruper Frühlingsfest“ geöffnet sein . § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0142/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen an Sonntagen in
verschiedenen Stadtbezirken
Beratungsfolge
07.03.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
09.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
14.03.2017 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
15.03.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches
Flächenmanagement Vorberatung
21.03.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.03.2017 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die als Anlage 1, 2 und 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Der Verwaltung liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor:
1. Antrag des Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. (W VH Hiltrup) vom 02.02.2017, eingegangen am
06.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „24. Hiltruper Frü h-
lingsfest“ am Sonntag, dem 21.05.2017, ergänzt durch Schreiben vom 22.2.2017,
2. Antrag der Handorfer Kaufmannsgilde e.V. (genannt HKG) vom 03.02.2017, eingegangen per
Mail am 03.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „Handorfer
Herbst“ jeweils am letzten Sonntag im September und
Vorlagen-Nr.:
V/0142/2017
Auskunft erteilt:
Frau Schulz
Ruf:
492 32 65
E-Mail:
SchulzElke@stadt-muenster.de
Datum:
24.02.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0142/2017
3. Antrag der Aktions - und Werbegemeinschaft Hammer Straße e.V. (AWG Ham mer Stra ße)
vom 06.02.2017, eingegangen per Mail am 07.02.2017, auf Freigabe von Verkaufszeiten a n-
lässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ jeweils am ersten Sonntag im August .
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenö ffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen im
Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, im Stadtbezirk Münster -Ost, Ortsteil Handorf und im
Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, werden erfüllt. Im Einzelnen ha ndelt es sich um
folgende Voraussetzungen:
vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den ge-
nannten Stadtbezirken nicht überschritten,
11 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freige geben wurden, werden, bezogen auf
das gesamte Stadtgebiet Münster, nicht überschritten,
Anlässe sind vorhanden,
es ist kein Adventssonntag betroffen:
die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt,
die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten,
die anzuhörenden Sozialpartner, namentlich die Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirt-
schaftsverbände, Kirchen, die Industrie - und Handelskammer Nord Westfalen und die Han d-
werkskammer Münster wurden angehört. Das Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Mün s-
ter tritt weiterhin für den Erhalt des freien Sonntags ein. Alle weiteren eingegangenen Ste l-
lungnahmen brachten keine Bedenken gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung zum Au s-
druck. Auch die Gewerkschaft ver.di hat nach Ergänzung des Antrages durch den Wirsc hafts-
verbund Hiltrup e.V. zunächst bestehende Bedenken fallen lassen.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem L a-
denschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008,
V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte werden ei n-
gehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden or d-
nungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen ausschli eßlich nur für die Betriebe
genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandel skonzept Münster - Leitlinien
der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, oder „Typ C: Grundversorgungszent-
rum“ ausgewiesen sind. Die schrif tliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine , die A n-
tragsfrist und drei Monate Vorlaufzeit vor der Veranstaltung werden eingehalten.
Zusätzlich müssen die durch die aktuelle Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
formulierten Vorgaben erfüllt sein. Dabei stellt die neue Rechtsprechung auf folgende Voraussetzun-
gen ab:
Durch die anlassgebende Veranstaltung müssen mehr Besucher angezogen werden als durch
die Öffnung der Verkaufsstellen selbst.
Die Veranstaltungsfläche darf gegenüber der Verkaufsfläche der zu öffnenden Einzelhandel s-
geschäfte keine untergeordnete Bedeutung haben.
Der für die Ladenöffnung vorgesehene Bereich muss in einem engen räumlichen Bezug zu
der anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Die Sonntagsöffnung darf nac h den gesamten Ums tänden lediglich als Annex zur a nlassge-
benden V eranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. Dieser Einschätzung muss
eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde lieg en, die aus den oben genannten P a-
rametern abzuleiten ist.
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V/0142/2017
Für die vorliegenden Anträge kommt die vorzunehmende Prognose auf der Grundlage der von den
jeweiligen Veranstaltern mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen:
Zu 1. Antrag des WHV Hiltrup
Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper
Frühlingsfest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergang e-
nen Jahren wurde das Fest nach konservativer Schätzung von mindestens 2 5.000 Personen
je Veranstaltungstag besucht. Durch Auswertung der Warenwirtschaftssysteme von ca. 2/3
der am letzten verkaufsoffenen Sonntag am 22.2.2016 teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte
lässt sich eine Kundenzahl von 3546 hochrechnen, die den Einzelhandel im Rahmen der Ve r-
kaufsöffnung aufgesucht haben. Die Veranstaltungsfläche beträgt ca. 20.000 qm und erstreckt
sich entlang der Marktallee, beginnend an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Ei nmündung
Hülsebrockstraße / Glasuritstraße. Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der
zu öffnenden Geschäfte. Diese beträgt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in
Münster-Hiltrup, Marktallee“, Stand 12/2015, 10.091 qm . Es werden ausschließlich die G e-
schäfte entlang der Marktallee öffnen. Die maßgeblichen Fakten lassen daher die Prognose
zu, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ a n-
gesehen werden kann.
Zu 2. Antrag der HKG
Die Veranstaltung „Handorfer Herbst“ findet schon seit Anfang der 1990er Jahre statt. Seit
über zwanzig Jahren öffnen regelmäßig anlässlich dieser Traditionsveranstaltung die Geschäf-
te entlang der Handorfer Straße, und zwar von der Einmündung Kötterstraße bis zur Do r-
baumstraße. Nach den Zählungen des Veranstalters haben bei der letztjährigen Veranstaltung
ca. 29.570 Personen die Veranstaltung, welche regelmäßig am letzten Sonntag im September
stattfindet, besucht; die wenigen Einzelhandelsgeschäfte im Veranstaltungsbereich wurden
von 197 Besuchern aufgesucht. Die Veranstaltungsfläche umfasst eine Fläche von 11.600 qm,
der eine Nettoverkaufsfläche laut Einzelhandelskonzept Münster – Leitlinien der räumlichen
Entwicklung „Typ C“ von 2.563 qm gegenüber zu stellen ist. Der räumliche Bezug von Vera n-
staltungsfläche und freizugebendem Bereich ist eng. Die maßgeblichen Fakten lassen da her
die Prognose zu, dass die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Handorfer
Herbst“ angesehen werden kann.
Zu 3. Antrag AWG Hammer Straße
Die Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ ist eine Traditionsveranstaltung, die bereits seit E n-
de der 1 988er Jahre an zwei Tagen, jeweils am ersten Wochenende im August, stattfindet.
Seit Jahren öffnen anlässlich dieser Traditionsveranstaltung die Geschäfte entlang der Ha m-
mer Straße, und zwar vom Ludgeriplatz bis zur Einmündung Augustastraße. Laut Angaben
des Veranstalters besuchen ca. 80.000 Personen diese Veranstaltung am Sonntag; die Ei n-
zelhandelsgeschäfte im Veranstaltungsbereich wurden von ca. 2400 Besuchern aufgesucht.
Die Veranstaltungsfläche umfasst eine Fläche von 11.658 qm (Quelle : GEMA ). Dem geg en-
über zu stellen ist die Einzelhandelsverkaufsfläche von 6.000 qm. Es werden ausschließlich
die Geschäfte entlang der Hammer Straße öffnen, womit ein enger räumlicher Bezug zur Ve r-
anstaltungsfläche gegeben ist. Die maßgeblichen Fakten lassen daher die Prognose zu, dass
die beantragte Sonntagsöffnung lediglich als Annex zum „Hammer Straßenfest“ angesehen
werden kann.
,
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die seitens der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. die anlassgebenden Veranstaltungen stehen im Vordergrund und
erzeugen die hohen Besucherzahlen, die Verkaufsflächen der zu öffnenden Geschäfte sind deutlich
geringer als die Veranstaltungsflächen und es öffnen nur Geschäfte, die sich an der jeweiligen Veran-
staltungsfläche befinden.
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V/0142/2017
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung en zur Freigabe der Ve r-
kaufszeiten anlässlich der Veranstaltungen „24. Hiltruper Frühlingsfest“, „Handorfer Herbst“ und
„Hammer Straßenfest“ liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellten Progn o-
sen zu übernehmen und die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen
Verordnungen zu beschließen.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 3.docx.doc
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Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz 06.12.2016 (GV. NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, d ie sich entlang der Hammer Straße (Lud- geriplatz bis zur Einmündung Geiststraße) befinden, dürfen jeweils am ersten Sonntag im Au- gust in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ ge- öffnet sein . § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2027 außer Kraft.
Microsoft Word - Vorlage Nr. 142-2017, Anlage 2.docx
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0142/2017 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Ost, Ortsteil Handorf Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert d urch Gesetz 06.12.2016 (GV.NRW S. 1062), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordn ungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Ost, Ort steil Handorf, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ l iegen, dürfen jeweils am letzten Sonntag im September in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der V eranstaltung „Handorfer Herbst “ geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2027 außer Kraft.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (10)
- Marktallee
- Hülsebrockstraße
- Glasuritstraße
- Handorfer Straße
- Hammer Straße
- Ludgeriplatz
- Westfalenstraße
- Augustastraße
- Kötterstraße
- Geiststraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0142/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.02.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37