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V/0469/2022

Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband

Vorlagen 01.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2022, TOP 37

Anlage 2: Entwurf der Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats

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Anlage 3: Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 des NRW KULTURsekretariats

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Beschlussvorlage

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Anlage 1: Anschreiben des NRW KULTURsekretariats zur Rechtsformumwandlung

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Anlage A

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Anlage 2: Entwurf der Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats

18143 Zeichen

Stand: 29.06.2022 
Entwurf  
Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats 
 
Präambel ................................................................................................................................................ 2 
§ 1 Verbandsmitglieder .................................................................................................................... 2 
§ 2 Name, Sitz und Rechtsform ...................................................................................................... 2 
§ 3 Aufgaben ..................................................................................................................................... 2 
§ 4 Programme .................................................................................................................................. 3 
§ 5 Organe ......................................................................................................................................... 3 
§ 6 Verbandsversammlung .............................................................................................................. 3 
§ 7 Arbeitsausschuss ....................................................................................................................... 5 
§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung ................................................................................. 6 
§ 9 Verbandsvorsteher ..................................................................................................................... 7 
§ 10 Geschäftsführung ....................................................................................................................... 7 
§ 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal ..................................... 8 
§ 12 Haushaltsführung und Prüfung ................................................................................................ 8 
§ 13 Abgabe von Erklärungen........................................................................................................... 8 
§ 14 Personal ....................................................................................................................................... 8 
§ 15 Bekanntmachungen Zweckverband ........................................................................................ 9 
§ 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung ...................................................................................... 9 
§ 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz ......................................................................................... 9 
§ 18 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 9

Stand: 29.06.2022 
 
Präambel 
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die 
Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, 
die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der 
jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll. 
§ 1  
Verbandsmitglieder 
(1) Die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, 
Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr, 
Münster, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen, Solingen und Wuppertal bilden gemein-
sam mit dem Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) zur gemeinsamen Aufgaben-
wahrnehmung auf dem Gebiet der Kulturarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz 
über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein -Westfalen (GkG NRW) 
vom 01.10.1979 in der Fassung vom 01.12.2021.  
(2) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Verbandsmit-
gliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Satzung nicht ausge-
schlossen.  
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbands aktiv zu fördern 
und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einfluss-
bereich hin. 
§ 2  
Name, Sitz und Rechtsform 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS). 
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal. 
§ 3  
Aufgaben 
(1) Der Zweck des NRWKS ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweckverband 
initiiert, fördert und organisiert dazu insbesondere im Rahmen seiner Kooperationspro-
gramme (§ 4) gemeinsam mit den Verbandsmitgliedern sowie weiteren kommuna len, 
überregionalen und internationalen Kulturpartner:innen eine Vielzahl von Programmen,

Stand: 29.06.2022 
Projekten und Veranstaltungen als allgemeine Aufgaben im Bereich Kultur, beispiels-
weise in den Sparten Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz.  
(2) Neben den durch die vorgenannten Aufgaben und Programme bestimmten Aufgaben 
kann der Zweckverband weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese dem Verbands-
zweck entsprechen.  
(3) Der Zweckverband kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen, 
wenn diese dem Verbandszweck zu fördern geeignet sind. 
§ 4  
Programme 
(1) Zur Umsetzung seines Verbandszwecks realisiert das NRWKS Kooperationspro-
gramme und Landesprogramme.  
(2) Die Kooperationsprogramme sind wesentlicher Teil der Aufgaben des Zweckverbandes 
und auf einen hohen Beteiligungsgrad der Verbandsmitglieder und der Kulturakteur:in-
nen der Mitgliedsstädte ausgerichtet. Sie sollen wesentlich zur Profilierung und Entwick-
lung des Kulturlandes NRW beitragen.  
(3) Konzepte zu Kooperationsprogrammen werden im Rahmen der Programmliste in der 
Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossen.  
(4) Nach Beschluss der Programme sind diese Bestandteile der sogenannten Programm-
liste des Zweckverbandes. Die Bestandteile der Programmliste können im Wege eines 
Zuwendungsbescheides der zuständigen obersten Landesbehörde vom Land NRW mit 
Landesmitteln gefördert werden.  
(5) Der Zweckverband kann seine kulturellen Zwecke auch verfolgen, indem er Landespro-
gramme umsetzt.  
§ 5  
Organe  
Die Kulturarbeit des Zweckverbandes erfolgt durch: 
1. Verbandsversammlung  
2. Verbandsvorsteher:in 
§ 6  
Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist das zentrale Beschlussgremium, das aus den Vertre-
ter:innen der Verbandsmitglieder besteht. Regelmäßig sollen die Verbandsmitglieder

Stand: 29.06.2022 
ihre Kulturdezernent:innen als Vertreter:innen entsenden. Für jede:n Vertreter:in wird 
ein:e Stellvertreter:in für den Fall der Verhinderung bestellt. Als Gäste mit Rederecht 
nehmen an den Sitzungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetag NRW sowie ein:e 
Vertreter:in des Landes teil.  Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Be-
zirksregierung Düsseldorf als Gast eingeladen werden.  
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, 
soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zu-
ständigkeit des/der Verbandsvorsteher:in begründet ist. Die Verbandsversammlung ent-
scheidet insbesondere über  
a) die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans  
b) die Feststellung des Jahresabschlusses  
c) die Entlastung des/der Verbandsvorsteher:in 
d) die generellen Richtlinien und Ziele der Kulturarbeit des Zweckverbands  
e) die laufende Überwachung der Tätigkeiten des/der Verbandsvorsteher:in ein-
schließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorsteher:in vorzule-
genden Tätigkeitsberichtes  
f) die Wahl und Abberufung des/der Verbandsvorsteher:in  
g) die Bildung und Zusamme nsetzung von Beiräten und Ausschüssen, soweit sie 
nicht bereits durch diese Satzung geregelt sind  
h) Vereinbarungen mit dem Land NRW  
i) die Verabschiedung der Programmliste gemäß Vorschlag des Arbeitsausschusses  
j) Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO  
k) die Benennung des Abschlussprüfungsunternehmens  
l) die Geschäftsordnung des Zweckverbands, der Verbandsversammlung und des 
Arbeitsausschusses sowie der Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Ge-
schäftsführung)  
m) die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen  
n) die Festlegung der Umlage  
o) der Beitritt neuer Mitglieder  
p) die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung  
q) die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes  
r) die Auflösung des Zweckverbandes.  
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mi tte eine vertretungsberechtigte Person 
zur/zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie ein/e Stellvertreter:in.

Stand: 29.06.2022 
(4) Die Verbandsversammlung wählt eine:n Verbandsvorsteher:in und eine:n Stellvertre-
ter:in. Für die Wahl ist jedes Mitglied der Verbandsversammlu ng vorschlagsberechtigt. 
Vorschläge sind den Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verbands-
versammlung schriftlich mitzuteilen.  
(5) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte bilden.  
(6) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des/der Verbandsvorsteher:in.  
(7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 
§ 7  
Arbeitsausschuss 
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Arbeitsausschuss, der mit Mitgliedern aus der 
Mitte der Verbandsversammlung besetzt wird. Die Verbandsversammlung überträgt die 
in Abs. 3 und 4. genannten Aufgaben auf den Arbeitsausschuss. 
(2) Die Mitgliederzahl im Arbeitsausschuss soll 10 (zehn) nicht überschreiten. Ständige Mit-
glieder des Arbeitsausschusses sind die Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In 
der Regel nimmt die Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführung) 
ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sit-
zungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetag NRW sowie ein:e Vertreter:in des Lan-
des teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregierung Düssel-
dorf als Gast e ingeladen werden. Der/die Vorsitzende:r der Verbandsversammlung 
übernimmt in der Regel auch den Vorsitz des Arbeitsausschusses.  
(3) Die Verbandsversammlung überträgt dem Arbeitsausschuss insbesondere folgende 
Aufgaben:  
a) Die fachliche und inhaltliche Begleitun g des/der Verbandsvorsteher:in sowie der 
Geschäftsführung einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbands-
vorsteher:in vorzulegenden Tätigkeitsberichte  
b) Die Erarbeitung des Vorschlags der Programmliste  
c) Die Mitwirkung bei Dringlichkeitsentsch eidungen des/der Verbandsvorsteher:in 
bzw. der Geschäftsführung, wobei mindestens der/die Vorsitzend:e der Verbands-
versammlung sowie ein weiteres im Arbeitsausschuss tätiges Mitglied mitwirken 
muss.  
(4) Die Entscheidungen des Arbeitsausschusses erfolgen durch  Mehrheitsbeschluss. Im 
Übrigen gilt § 8 entsprechend. 
(5) Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Verbandsversamm-
lung zu beschließen ist.

Stand: 29.06.2022 
§ 8  
Beschlüsse der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung findet auf Einladung des/der Verban dsvorsteher:in und 
des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einmal jährlich in einer der Mitglieds-
städte statt. In den Verbandsversammlungen wird festgelegt, welche Stadt für die fol-
gende Verbandsversammlung Gastgeberin sein wird. Auf Antrag von mindes tens fünf 
Mitgliedern der Verbandsversammlung ist eine weitere Verbandsversammlung einzube-
rufen.  
(2) Der/die Vorsitzen:de der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest. Die Einla-
dungsfrist beträgt zwei Wochen. Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol-
len, müssen mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung kann 
mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden.  
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind oder als anwesend gilt.  
(4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der stimm-
berechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist innerhalb von drei Wochen eine neue 
Verbandsversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig. In einer aus dem genannten Grunde nicht beschlussfähigen 
Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in besonders eili-
gen Angelegenheiten das Verfahren für einen schriftlichen Umlaufbeschluss herbeige-
führt werden.  
(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen gem. § 6 Abs. 2 Buchst. m) bis 
o) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Auf-
gaben des Zw eckverbandes sowie zu dessen Auflösung müssen einstimmig gefasst 
werden.  
(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend.  
(7) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.  
(8) Die Verbandsversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an 
einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertra-
gung („virtuelle Verbandsversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz - und vir-
tuellen Verbandsversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.1  
 
1 Vgl. BeckFormB BHW, Form. I. 5. Anm. 1-22, beck-online.

Stand: 29.06.2022 
(9) Im Übrigen ist in dem Fall, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert ist, 
sowohl Stellvertretung als auch Stimmbotschaft zulässig. 
§ 9  
Verbandsvorsteher 
(1) Der/die Verbandsvorsteher:in führt mit Hilfe der Geschäftsführung die laufenden Ge-
schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Be-
schlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes.  
(2) Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen und die von der Verbandsversammlung beschlosse-
nen Satzungen.  
(3) Der/die Verbandsvorsteher:in ist Dienstvorgesetzte:r der Dienstkräfte des Zweckver-
bandes einschließlich der Geschäftsführung.  
(4) Der/die Verbandsvorsteher:in soll Kulturdezernent:in/Beigeordnete:r für Kultur eines 
Mitglieds des Zweckverbands sein. Ebenso wie der/die Verbandsvorsteher:in wird auch 
der/die Vertreter:in des/der Verbandsvorsteher:in aus dem Kreise der Mitglieder der Ver-
bandsversammlung gewählt.  
(5) Der/die Verbandsvorsteher:in soll für die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt 
werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sollte seine/ihre Amtszeit beim Ver-
bandsmitglied enden, endet auch seine/ihre Amtszeit als Verbandsvorsteher:in. 
§ 10  
Geschäftsführung 
(1) Auf Vorschlag des/der Verbandsvorsteher:in beschließt die Verbandsversammlung die 
Einstellung einer Geschäftsführung. Der Geschäftsführung können und sollen Aufgaben 
zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.  
(2) Die Geschäftsführung bereitet im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss die Be-
schlüsse der Verbandsversammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses selbst-
ständig vor.  
(3) Die Geschäftsführung informiert den/die Verbandsvorsteher:in und den Arbeitsaus-
schuss laufend über den Geschäftsgang.  
(4) Die Geschäftsführung legt dem Arbeitsausschuss und der Verbandsversammlung einen 
jährlichen Tätigkeitsbericht vor.  
(5) Die Aufgaben der Gesc häftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsleitung näher geregelt.

Stand: 29.06.2022 
§ 11  
Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal 
Mit Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal gebildete NRWKS 
/ die Geschäftsstelle mit der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung (Ge-
samtrechtsnachfolge) zum 01.01.2023 übernommen. 
§ 12  
Haushaltsführung und Prüfung  
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes werden die 
Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinnge-
mäß angewendet. 
(2) Der Zweckverband erhebt gemäß § 19 GkG NRW von seinen Verbandsmitgliedern eine 
Umlage in gleicher Höhe. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Zweckverbandes.  
(3) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  
(4) Die Prüfung richtet sich nach § 18 GKG NW. Näheres kann in der Geschäftsordnung 
des Zweckverbands bestimmt werden. 
§ 13  
Abgabe von Erklärungen 
(1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift-
form. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Ver-
treterin oder dem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmen-
den Bediensteten oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.  
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 
§ 14  
Personal 
(1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beschäftigte zur Erledigung seiner Aufga-
ben einstellen.  
(2) Für Dienstkräfte, deren Zugehörigkeit zum Zweckverband aus einem Überleitungsver-
trag resultiert, bleiben dessen Bedingungen erhalten.  
(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes bzw. einer Änderung der Zweckverbands-
aufgaben sind die Bediensteten des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern an-
teilig zu übernehmen.

Stand: 29.06.2022 
§ 15  
Bekanntmachungen Zweckverband 
Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen … 
§ 16  
Beitritt, Ausscheiden und Kündigung 
(1) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GKG NW) beitreten.  
(2) Einzelne Mitglieder können durch schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung ei-
ner Kündigungsfrist von 24 Monaten aus dem Zweckverband zum Ende eines Kalen-
derjahres ausscheiden.  
§ 17  
Anwendung Gleichstellungsgesetz 
Die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen (kurz: 
LGG NRW) sind auf den Zweckverband als Dienststelle i.S.v. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 
Nr. 1 LGG NRW anzuwenden. 
§ 18  
Inkrafttreten 
(1) Der Zweckverband ist unter dem Namen „NRW KULTURsekretariat“ am Tag nach der 
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmi-
gung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk … entstanden. 
(2) Diese Satzung tritt mit Wirku ng zum 01.01.2023 nach Bekanntmachung in Kraft. Der 
Zweckverband hat seinen Betrieb zum 01.01.2023 aufgenommen. 
 
Diese Satzung ist zu genehmigen.

Anlage 3: Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 des NRW KULTURsekretariats

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A. Erfolgsplan
A1 Erträge Betrag
1. Umlage                  638.000,00 € 
1.1 Mitgliedsbeitrag                      638.000,00 € 
2. Zuwendungen des Landes              2.450.000,00 € 
2.1 Zuwendung (Kooperationsprogramme und Ergänzungsmittel) 1.647.600,00 €                
2.1.1 Zuwendung für Kooperationsprogramme 1.367.600,00 €                 
2.1.2 Ergänzungmittel Next Level 130.000,00 €                    
2.1.3 Ergänzungsmittel Impulse 150.000,00 €                    
2.2 Zuwendungen Sondermittel 802.400,00 €                    
2.2.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000,00 €                    
2.2.2 Internationales Besucherprogramm 302.400,00 €                    
2.2.3 Neue Wege 250.000,00 €                    
3. Sonstige Projektfinanzierung 605.000,00 €                
3.1 Impulse Theater Festival 550.000,00 €                    
3.1.1 Bundesbeauftragte für Kultur und Medien 150.000,00 €                    
3.1.2 Städtegemeinschaft 200.000,00 €                    
3.1.3 Kunststiftung NRW 150.000,00 €                    
3.1.4 Sonstige Finanzierung 50.000,00 €                      
3.2 Next Level Festival for Games 55.000,00 €                      
3.2.1 Stadt Essen 25.000,00 €                      
3.2.2 Sponsoring 10.000,00 €                      
3.2.3 Stiftung Zollverein 20.000,00 €                      
4. Sonstige Erstattungen Projekte 108.000,00 €                
4.1 Kultursekretariat NRW Gütersloh 8.000,00 €                        
4.2 Kunststiftung NRW 100.000,00 €                    
5. Sonstige Betriebliche Erlöse                      7.000,00 € 
5.1 Kunststiftung NRW (Aufwandsentschädigung Fonds Experimentelles Musiktheater)                          7.000,00 € 
SUMME ERTRÄGE              3.808.000,00 € 
Wirtschaftsplan 2023: NRW KULTURsekretariat (Zweckverband)
Stand: 10.06.2022

A2 Aufwendungen  Betrag 
1. Personal (Umlagebezogene Ausgaben)                  527.488,76 € 
1.1 festangestelltes Personal (Direktion, Verwaltung und PÖA) 492.734,04 €                    
1.2 zusätzliches Personal // Buchhaltung 7.200,00 €                        
1.3 projektunabhängige Fahrtkosten                          5.500,00 € 
1.4 Weiterbildung / Teambuilding                        10.000,00 € 
1.5 Lohnbuchhaltung                          3.815,62 € 
1.6 Personalsachbearbeitung                          2.239,10 € 
1.7 Leistungsorientierte Bezahlung                          6.000,00 € 
2. Miete und Betriebskosten (Umlage)                    39.100,00 € 
2.1 Miete (ausschließlich umlagebezogen)                        25.000,00 € 
2.2 Stellplätze                              600,00 € 
2.3 Betriebskosten                        13.500,00 € 
3. Versicherungen (Umlage)                    13.077,25 € 
3.1 Haftpflicht 500,00 €                            
3.2 Unfall (alle Mitarbeiter) 3.654,59 €                        
3.3 Einbruch-Diebstahl + Feuer Inhalt                              190,82 € 
3.4 Elektronik 1.231,84 €                        
3.5 Vermögenseigenschaden- / Vermögensschaden 7.500,00 €                        
4. Rechts- und Steuerberatungskosten (Umlage)                    24.868,29 € 
4.1 Steuerberatung 4.760,00 €                        
4.2 Wirtschaftsprüfung 10.115,00 €                      
4.3 Rechtsberatung 9.993,29 €                        
4.3.1 Vertrags- und Vergaberecht u.a.                          7.843,29 € 
4.3.2 Arbeitsrecht                          2.150,00 € 
5. Allgemeine Netzwerkarbeit (Umlage)                      6.000,00 € 
6. Sonstige Sachkosten (Umlage)                    26.790,63 € 
6.1 Telekommunikation                          1.000,00 € 
6.2 Büroausstattung                          1.500,00 € 
6.3 Förderportal 18.035,64 €                      
6.4 Software Buchhaltung 5.956,19 €                        
6.5 Bankgebühren 298,80 €                            
Stand: 10.06.2022

A2 Aufwendungen  Betrag 
7. Kooperationsprogramme 2.360.600,00 €             
7.1. Programme 1.028.000,00 €                 
7.2 Overhead (Sachkosten, Hilfsdienste, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) 167.600,00 €                    
7.3. Festivals (Impulse Theater Festival, Next Level Festival 1.165.000,00 €                 
7.3.1 Impulse Theater Festival 850.000,00 €                    
7.3.2 Next Level Festival 315.000,00 €                    
8. Sonderprogramme 802.400,00 €                
8.1 Fonds Neues Musiktheater 250.000,00 €                    
8.2 Internationales Besucherprogramm (inkl. Personal, anteilig Miete- und Betriebskosten) 302.400,00 €                    
8.3 Neue Wege (inkl. Personal, anteilig Miete- und Betriebskosten) 250.000,00 €                    
SUMME Aufwendungen Gesamt 3.800.324,93 €             
Durch die Umwandlung in einen Zweckverband entstehen bereits 2022 zusätzliche Kosten etwa für den Aufbau eines 
Rechnungswesens, Beratungsleistungen und Gebühren in einer Höhe von schätzungsweise 20.000 EUR. Die Kosten 
werden durch die Umlagezahlung 2022 der Mitglieder gedeckt.
Stand: 10.06.2022

Wirtschaftsplan 2023: NRW KULTURsekretariat (Zweckverband)
B. Stellenplan
Stelle Abteilung
Finanzierung 
(Verweis auf Erfolgsplan) Anstellung Tarifvertrag Eingruppierung
Wochenstunden / 
Prozentsatz
Direktor:in Direktion Umlage (1.) befristet AT-TVöD - 100%
Assistent:in des/der Direktor:in Direktion Umlage (1.) unbefristet TVÖD-VKA 8 39
Verwaltungsleiter:in Verwaltung Umlage (1.) unbefristet TVÖD-VKA 12 39
Mitarbeiter:in Verwaltung und Direktion Direktion/Verwaltung Umlage (1.) unbefristet TVÖD-VKA 9c 39
Mitarbeiter:in Verwaltung Verwaltung Umlage (1.) unbefristet TVÖD-VKA 8 39
Mitarbeiter:in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Umlage (1.) unbefristet TVÖD-VKA 11 39
Hilfskraft / Buchhaltung (neu eingeplant) Verwaltung Umlage (1.) befristet Minijob - 6
Studentische Hilfskraft / Verwaltung Verwaltung Kooperationsprogramm (2.1.1) befristet Werkstudierende - 4
Projektmanager:in Internationales Besucherprogramm Sonderprogramm (2.2.2.) befristet TVÖD-VKA 11 39
Sachbearbeiter:in Internationales Besucherprogramm Sonderprogramm (2.2.2.) befristet TVÖD-VKA 9c 30
Projektmanager:in Neue Wege - Profilförderung Sonderprogramm (2.2.3.) befristet TVÖD-VKA 12 39
Sachbearbeiter:in Neue Wege - Profilförderung Sonderprogramm (2.2.3.) befristet TVÖD-VKA 8 39
Künstlerischer Leiter:in Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet Dienstvertrag - 100%
Produktionsleiter:in Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet NV-Bühne - 100%
Assistent:in der Produktionsleitung Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet NV-Bühne - 100%
Dramaturg:in Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet NV-Bühne - 100%
Redakteur:in Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet NV-Bühne - 13
Assistent:in Impulse Theater Festival Kooperationsprogramm (2.1. + 3.1.) befristet NV-Bühne - 10
Stand: 10.06.2022

Beschlussvorlage

8008 Zeichen

V/0469/2022
V/0469/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Umwandlung der bisherigen Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
Beratungsfolge
16.08.2022 Kulturausschuss Vorberatung
07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung
07.09.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Vorbehaltlich der Zustimmung der Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats (bisherige Form)
stimmt der Rat der Stadt Münster der Umwandlung der Rechtsform in einen Zweckverband zu.
Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS). Sitz des
Zweckverbandes ist Wuppertal.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0401 Kulturmanagement/Kulturf
örderung
Zeile 16 Sonst. ordentl.
Aufwendungen
2023 ff. 29.000 Jahresmitgliedsbeit
rag NRWKS;
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplanentwurf 2023 bei o. g.
Produktgruppe veranschlagt: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem
Vorbehalt steht, dass der Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung die Ermächtigungen bereitstellt.
Kulturamt
04.08.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Ermeling
T elefon:492-4103
Ermeling@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0469/2022
Begründung:
Das NRW KULTURsekretariat (NRWKS) ist eine öffentlich-rechtliche Kulturförderinitiative der theater-
und orchestertragenden Städte und eines Landschaftsverbands in Nordrhein-Westfalen. Seit 1974
kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der
Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der
Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung eine
Fortführung erfahren soll.
Gemeinsam mit den 21 Städten – u.a. auch Münster – und dem Landschaftsverband Rheinland sowie
weiteren kommunalen, überregionalen und internationalen Kulturpartnern initiiert, fördert und
organisiert das NRWKS mit Sitz in Wuppertal eine Vielzahl von Programmen, Projekten und
Veranstaltungen in den Bereichen Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und T anz – oft
spartenübergreifend und experimentell. Schwerpunkte liegen auf der internationalen und digitalen
Kultur sowie den Themen Diversität und Interkultur.
Kooperativ, dialogisch und partizipativ verbindet das NRWKS Akteur*innen und Multiplikator*innen
aus allen Kulturfeldern und setzt Impulse in kulturpolitischen Diskursen.
Das NRWKS besteht aus einem T eamfester und freier Mitarbeiter*innen, das die Programmarbeit in
enger Kooperation mit den einzelnen Kulturpartner*innen organisiert und koordiniert, begleitet von
Auswahlgremien, Beiräten und Jurys. (Vorsitzende: Dr. Christiane Zangs, Neuss; stellvertretender
Vorsitzender: Jörg Stüdemann, Dortmund. Direktor: Dr. Christian Esch).
Gelenkt wird die Arbeit durch die Gremien Arbeitsausschuss und Vollversammlung. Darüber hinaus
gibt es einen regelmäßigen Programmausschuss auf der Arbeitsebene der beteiligten Kommunen.
Zahlreiche Programme und Projekte werden in Beiräten, Jurys und Kuratorien beraten und
entschieden.
Die Institution NRWKS wird von seinen Partnerstädten finanziert, während die Projektmittel vom Land
NRW zur Verfügung gestellt werden, aber programmbezogen auch von Stiftungen und anderen
Förderern auf Landes- und Bundesebene. Gefördert wird im Rahmen eines jährlich von der
Vollversammlung der Mitgliedsstädte verabschiedeten Programms.
Das NRWKS gründet derzeit auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) verschiedener
Kommunen und dem LVR. Neben den Festlegungen in der örV selbst wird die Aufbau- und
Ablauforganisation durch eine Geschäftsordnung, die zuletzt 2019 überarbeitet wurde, bestimmt. Zur
gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Kulturbereich hat die Stadt Wuppertal ein ständiges Sekretariat
eingerichtet, das sich haushalterisch wie ein Regiebetrieb darstellt. Derzeit sind 21 theater- und
orchestertragende Kommunen in NRW und der Landschaftsverband Rheinland Mitglied des NRWKS.
Die derzeitige Organisationsform bietet formal- und steuerrechtlich keine ausreichende Sicherheit. So
stellte etwa die Bezirksregierung Düsseldorf im Frühjahr 2021 nach einer Prüfung durch das RPA mit
der Forderung zur Umstellung des Förderverfahrens von Zuwendungsbescheiden auf -verträge die
öffentlich-rechtliche Verfasstheit des NRWKS in Frage. Dies konnte abgewendet und die Förderpraxis
mittels Zuwendungsbescheiden konnte beibehalten werden. Die Bezirksregierung empfahl
nichtsdestotrotz dringend, die Rechtsform anzupassen.
Im Sommer 2021 beauftragte die Stadt Wuppertal als Trägerkommune des NRWKS die
Wirtschaftsprüfungesellschaft BDO Concunia GmbH im Hinblick auf die Neuregelung der
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz unter Berücksichtigung
der Wahl einer neuen Rechtsform.
Mit einer Rechtsformänderung kann laut der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Concunia GmbH
nahezu ausgeschlossen werden, dass die Umlagezahlungen der Mitgliedsstädte mit Umsatzsteuer
belegt werden. Hinzu kommt, dass sich nach § 4 Nr. 29 UStG u.U. weitere Vorteile bspw. bei der
Umsetzung von Projekten ergeben können. Es wurde ein Rechtsformvergleich angestellt, der zu dem
Ergebnis kam, dass die Gründung eines Zweckverbands angestrebt werden soll.

- 3 -
V/0469/2022
Der Zweckverband soll zum 1.1.2023 gegründet werden, um eine Besteuerung nach Ablauf der Frist
zur Umsatzsteuernovelle § 2b UStG zu vermeiden. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse werden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Satzung geregelt. Die Organe des Zweckverbands sind:
 Verbandsversammlung (vgl. § 6 Satzungsentwurf Zweckverband) - Aufgaben sind
im Wesentlichen Haushaltssatzung, Jahresabschluss, Entlastung Vorsteher*in § 15
GkG NRW
 Verbandsvorsteher (vgl. § 8 Satzungsentwurf Zweckverband; § 16 GkG NRW) – führt die
laufenden Geschäfte
Mit der Umlage der Mitglieder, bisher zzgl. sog. dynamischer Beiträge finanziert das NRWKS
anfallende Personal- und Betriebskosten. Die durch die Versammlung der Kulturdezernentinnen und
Kulturdezernenten beschlossenen Kooperationsprogramme werden überwiegend durch das Land im
Wege eines Zuwendungsbescheids finanziert. Weitere projektspezifische Mittel werden durch den
Bund, das Land, die Kunststiftung NRW und einzelne Mitgliedsstädte bereitgestellt. Der Gesamtetat
des NRWKS beläuft sich derzeit auf etwa 3,8 Mio. EUR.
Im Zuge der Rechtsformänderung ist eine Erhöhung der Umlagezahlungen um 3.000 EUR auf 29.000
EUR pro Mitglied erforderlich. Diese Umlageerhöhung ersetzt die Summe der sog. dynamischen
Beiträge. Die Kosten für Personal und Betrieb können damit gedeckt werden (siehe Wirtschaftsplan
2023). Das bestehende Personal wird unter Beibehaltung der bestehenden
Arbeitsvertragsbedingungen auf den Zweckverband übergeleitet werden (vgl. § 14 des
Satzungsentwurfs). Der Arbeitsausschuss des NRWKS (bestehend aus den Vorsitzenden der
Vollversammlung der Kulturdezernent*innen, dem Kulturdezernenten der Sitzstadt Wuppertal und
sechs weiteren Kulturdezernent*innen der Mitgliedsstädte sowie eine/r Vertreter*in des Landes) hat
der Umwandlung in einen Zweckverband bereits zugestimmt.
Die Mitgliedsstädte des Zweckverbandes werden in der Verbandsversammlung durch ihre
Kulturdezernent*innen vertreten. Der Zweckverband besitzt satzungsgemäß einen Arbeitsausschuss
(wie bisher). Die Möglichkeit, sich über die jeweiligen Gremien (ggf. weitere Ausschüsse wie z.B.
Programmausschuss) einzubringen und die Verbandsarbeit mitzusteuern, bleibt vollständig erhalten.
I.V.
gez
Wilkens
Stadträtin
Anlagen:
- Anlage A
- Anlage 1: Anschreiben des NRW KULTURsekretariats zur Rechtsformumwandlung
- Anlage 2. Entwurf der Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats
- Anlage 3: Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 des NRW KULTURsekretariats

Anlage 1: Anschreiben des NRW KULTURsekretariats zur Rechtsformumwandlung

4280 Zeichen

NRW KULTU Rsekretariat   ·  Döppersberg  19  ·  42103 Wupperta l 
AACHEN  ·  BIE LEFELD  ·  BOCHUM  ·  BONN  ·  DORTMUND  ·  DÜSSELDORF  ·  DUISBURG  ·  ESSEN  ·  GELSENKIRCHEN  
HAGEN   ·  KÖLN  ·  KREFELD  ·  MÖNCHENGLADBACH  ·  MOER S  ·  MÜLHEIM AN DER RUHR  ·   MÜNSTER  ·  NEUSS  ·  OBERHAUSEN  
RECKLINGHAUSEN  ·  SOLINGEN  ·  WUPPERTAL  ·  LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND  
An die Mitglieder der Vollversammlung des 
NRW KULTURsekretariats 
Rechtsformänderung des NRW KULTURsekretariats 
Sehr geehrte Damen und Herren,  
liebe Mitglieder der Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats, 
2021 mussten wir erfahren, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von 
1974  keine zeitgemäße Rechtssicherheit (TOP 5 der VV 2021) bietet. Ein 
(steuer-)rechtliches Gutachten, beauftragt durch die Stadt Wuppertal für das 
NRWKS, befasste sich mit der Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen 
Hand nach §2b UstG sowie mit Fragen der Rechtsform. Man kam zu dem 
Schluss, dass eine Rechtsformänderung in beiderlei Hinsicht sinnvoll sei. Auf 
der Basis eines Rechtsformvergleichs streben wir deshalb die Umwandlung in 
einen Zweckverband zum 01.01.2023 an. Grund für diese Kurzfristigkeit ist, 
dass wir nach Ablauf der Optionsfrist zu §2b UStG am 31.12.2022 eine opti-
male Ausgangssituation erreichen wollen, u. a. um eine Besteuerung der Um-
lagezahlungen möglichst auszuschließen. 
Für die Umwandlung in einen Zweckverband in der Rechtsnachfolge der bis-
herigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung benötigen wir eine breite Zu-
stimmung der Mitglieder in der auf den 24.08.2022 terminierten außeror-
dentlichen Vollversammlung sowie die Beschlüsse der Räte unserer Mit-
gliedsstädte bis Mitte Oktober 2022.  
In der Anlage erhalten Sie zur Vorbereitung des Gremienlaufs bereits jetzt die 
folgenden mit dem Arbeitsausschuss abgestimmten Dokumente: 
• Satzungsentwurf,  
mit dem Rechtsamt der Stadt Wuppertal erarbeitet, abgestimmt mit 
der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Ministerium 
• Entwurf eines Wirtschaftsplans (Erfolgsplan und Stellenplan),  
abgestimmt mit dem Beteiligungsmanagement der Stadt Wuppertal 
und durchgesehen von der begutachtenden Gesellschaft 
• Beratungsunterlage für den Gremienlauf,  
erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Stadt Wuppertal 
D Ö P P E R S B E R G 19  
42103  W U P P E R T AL   
T   + 4 9 ( 0 ) 2 0 2 698  270  
F   + 4 9 ( 0 ) 2 0 2  698  2 7 203  
I N F O @N R W- K U L T U R . D E   
N R W- K U L T U R . D E 
V E R T R E T E N  D U R C H  D I E  
S T A D T  W U P P E R T A L  
 
29.06.2022    ces/cd

2 
In der Satzung haben wir uns bemüht, die bisherige Geschäftsordnung soweit 
möglich abzubilden. Weitere Regelungen wie etwa zum Programmausschuss 
und den Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung 
geregelt, die derzeit ausgearbeitet wird. 
Bitte beachten Sie, dass wir im Zuge der Rechtsformänderung voraussichtlich 
künftig keinen sog. Dynamischen Beitrag erheben dürfen. Dieser wurde auf 
Basis der Ihnen jährlich zugeleiteten Querliste berechnet und bis zu einer 
Höhe von 5 % auf die Leistungen erhoben, die Mitgliedsstädte im Vorjahr 
über den Mitgliedsbeitrag hinaus vom NRWKS erhalten haben. Die Aufwen-
dungen des Zweckverbands können aber nur finanziert werden, wenn auf ei-
nen Dynamischen Beitrag von 5 % (etwa 60.000 EUR) zurückgegriffen würde. 
Aus diesem Grund hat sich der Arbeitsausschuss dafür entschieden, der Voll-
versammlung eine Umlageerhöhung um 3.000 EUR auf 29.000 EUR pro Mit-
gliedsstadt zu empfehlen. 
Selbstverständlich werden wir Ihnen vor der Vollversammlung im August 
rechtzeitig eine Tagesordnung und die Beschlussvorlagen zusenden. Für den 
Fall, dass Sie trotz der besonderen Bedeutung dieser außerordentlichen Voll-
versammlung verhindert sein sollten, machen wir Sie schon jetzt auf die Mög-
lichkeit der Stimmbotschaft aufmerksam. Die erforderlichen Unterlagen wer-
den Ihnen in den kommenden Wochen Unterlagen zugehen. 
Bei Rückfragen etwa zu den Entwicklungen, den Unterlagen oder zum weite-
ren Zeitplan stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. 
Mit den besten Grüßen 
 
gez. Dr. Christian Esch                                        gez. Christina Dath 
Direktor                                                                   Verwaltungsleiterin 
Anlage

Anlage A

880 Zeichen

Anlage A zur V/0469/2022
Kurzüberblick
Der Rat der Stadt Münster stimmt der Umwandlung der Rechtsform des NRW
KULTURsekretariats in einen Zweckverband zu.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit dem Beschluss werden gewinnbringende Kooperationen zwischen den Kommunen in NRW
im Bereich der Kultur befördert und verstetigt.
Finanzierung
Produktgruppe: 0401 Kulturmanagement/Kulturförderung
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein
Bereits veranschlagt? x Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Beratungsverlauf (3)

16.08.2022 Kulturausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2022 Hauptausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2022 Rat
TOP 37 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0469/2022
Typ
Vorlagen
Datum
01.08.2022
Erstellt
01.08.2022 12:49