V/0563/2013
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch
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Satzung Zum Erlenbusch 30.08.13
24506 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Stand Vorentwurf:
30. August 2013
1
S a t z u n g
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung)
und gemäß § 86 BauO NW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(Entwurf)
Begründung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen und
die sie umgebenden Grünflächen. Die Satzung be-
zieht sich auf die ehemalige Siedlung der Angehöri-
gen der britischen Streitkräfte im Bereich der Stra -
ßen Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße
(genannt: Siedlung Zum Erlenbusch). Die formulier-
ten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten
für alle Gebäude und Grün- und Freiflächen, unab-
hängig von einer bestehenden Genehmigungs-
pflicht.
Die in den Jahren 1935 bis 1937 errichtete Luftnach -
richtenkaserne am Albersloher Weg in Gremmendorf
wird seit 1947/48 als York Barracks vom Verwal-
tungsstab des britischen Militärs in Münster genutz t.
Das Wiederaufbauministerium schuf im Rahmen des
Sonderwohnungsprogramms in der Nähe verschie-
dene kleine Siedlungen oder Häusergruppen als
Wohnraum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der brit i-
schen Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und
1956 entstanden die „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden, im
Bereich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffi-
ziere der britischen Streitkräfte.
Während das städtebauliche Konzept von Seiten des
Stadtplanungsamtes vorgegeben wurde, sind die
Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem briti-
schen Verteidigungsministeriums entstanden. Da die
Ansprüche der „Besatzungsmacht“ im Zuge der Ver-
stärkung der militärischen Kräfte ein größeres Aus-
maß annahmen, wurden neue Haustypen verwirk-
licht. So existieren in der Siedlung Zum Erlenbusch
drei verschiedene Bautypen, Build III, Build IV, Bu ild
V. Die ersten Gebäude wurden 1951 im Norden ge-
baut, insgesamt 34 Wohnungen für Unteroffiziere, die
letzten Baublöcke wurden 1956 mit dem Bautyp V im
Süden fertig gestellt.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homo-
genes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt.
Erzeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlic hte
Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Material-
wahl und den Gemeinsamkeiten in der Detailausbil-
dung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrünte
Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses
charakteristische Bild ist bis heute erhalten.
In der näheren Umgebung sind die großen Grundstü-
cke teilweise mit einer Bebauung in zweiter Reihe
ausgenutzt worden. Auf Grundlage des zurzeit gülti-
gen Baurechtes würde sich der Nachverdichtungs-
druck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch über-
tragen und die überlieferte und charakteristische
Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstö-
ren. Weiter tragen Teile die nicht vom Baurecht er-
fasst sind, wie die Gestaltung der Grün- und Freiflä -
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(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung
ist in dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu
entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil die-
ser Satzung.
chen, besonders zu der unverwechselbaren Eigenart
der Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Sat-
zung erfasst und geschützt.
Um Missverständnisse in diesem Bereich zu vermei-
den, wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung
dieser Anforderung hingewiesen.
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung be-
troffen ist, umfasst ausschließlich die zwischen 195 1
und 1956 errichteten „Besatzerhäuser“ an den Stra-
ßen Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße
einschließlich der dazugehörigen Grundstücke mit
den Grün- und Freiflächen.
§ 2
Erhaltung baulicher Anlagen und der
städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der
Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem. §§ 65 ,
67 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen. Die
Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauli-
che Anlage allein oder im Zusammenhang mit ande-
ren baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts- oder
Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Münster- Gieven-
beck, -Coerde, -Gremmendorf und -Angelmodde
Kasernen für das britische Militär angesiedelt. Das
Wiederaufbauministerium war zeitgleich darum be-
müht, in unmittelbarer Nähe Wohngebäude für die
Offiziere zu errichten. Die Stadt musste Siedlungsf lä-
chen zur Verfügung stellen, das Stadtplanungsamt
lieferte die städtebauliche Grundkonzeption. Die ve r-
wendeten Haustypen stammen aus dem englischen
Wohnungsbauprogramm und wurden an die Verhält-
nisse in Deutschland angepasst.
Aus dem Zusammenspiel zwischen den städtebauli-
chen Vorgaben und den Haustypen mit „englischen“
Merkmalen ergibt sich die besondere Qualität der
Siedlungen.
Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf einer
lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße
und Buschstraße.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehren zeit-
nahen Bauabschnitten mit unterschiedlichen Bauty-
pen gebaut. Die ersten vier, 1951 errichteten Baubl ö-
cke, stehen traufständig zur Hauptstraße und sind
vom Typ Zweifamilienreihenhaus. 1953 wurden die
anschließenden Baublöcke als Zweispänner oder
Reihenhäuser errichtet. Bis 1954 waren dann auch
die weiteren südlich anschließenden Reihenhäuser
fertig gestellt, die über Stichstraßen erschlossen
werden.
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind
bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Müns-
ter. Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Besta nd-
sicherung einer umfangreichen und gut erhaltenden
Siedlung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bau-
typen in mehreren Phasen errichtet wurde.
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen-
hang und die Haustypen bei der Siedlung Zum Er-
lenbusch nicht verloren gehen, so müssen die ihn
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(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmi-
gung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche
Anlagen, die gem. §§ 65, 67 BauO NW keiner Bau-
genehmigung bedürfen. Die Genehmigung darf ver-
sagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeinträchtigt wird. Hierzu gehört insbesondere
a) die straßenseitigen Baufluchten der Stra-
ßenzüge Zum Erlenbusch und den Stich-
straßen, Heidestraße und Buschstraße
b) die Straßen-, Freiraum- und Vorgartenge-
staltung.
c) die Wahl der Baumaterialien
d) die Freiräume zwischen den Baublöcken
prägenden Elemente umfassend geschützt und er-
halten werden.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild
der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrün-
ten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang ge-
streckten Mehrfamilienhäuser des ersten Bauab-
schnitts bilden durch ihre parallele Stellung im Ge -
gensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum
großzügige Vorgartenbereiche und Privatzonen hin-
ter den Baukörpern. Die späteren Reihenhäuser ste-
hen parallel zur Straße Zum Erlenbusch oder den
Stichwegen. Die Staffelung der Baukörper führt zu
einer Aufweitung der Vorgartenzone. Der räumliche
Zusammenhang der Hausgruppe wird durch die Stel-
lung der Gebäude und das Einbinden in großzügige
Grün- und Freiflächen geschaffen. Die Freiflächen-
gestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakteri-
siert das Siedlungsbild. Grüne Einfriedungen nur be i
den Privatgärten der Reihenhäuser unterstützen
dieses Bild.
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebauli-
chen Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfrie-
dungen und die Freiraumgestaltung insbesondere zur
Straße sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Verträg-
lichkeit zu prüfen und abzustimmen.
§ 3
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich
dieser Satzung so gestaltet sein, dass sie sich in
das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung
mit Ihrer Zeilenbebauung einfügen. First- und Trauf-
richtung, Höhen und die Kubatur müssen sich an
den bestehenden Gebäuden orientieren.
Die Baufelder für eingeschossige, gartenseitige Er-
weiterungen sind im Bebauungsplan geregelt. (vergl.
B-plan. Nr. 555)
(2) Vorspringende Gebäudeteile wie Erker oder Bal-
kone sind an den zu den Haupt- oder Stichstraßen
ausgerichteten Eingangs- und Giebelfassaden nicht
zulässig.
Ein Merkmal dieser Siedlung der 1950er Jahre ist di e
Zeilenbauweise mit einheitlichen First- und Traufhö-
hen. Durch die Stellung der schlichten, zweigeschos -
sigen Baukörper mit Satteldach werden großzügige
Freiflächen gebildet. Erweiterungs- und ggf. Neubau-
ten müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur
und Gestaltung unter Respektierung der Freiflächen
in das überlieferte, erhaltenswerte Siedlungsbild e in-
fügen.
Die bisher vorhandenen Vor- oder Rücksprünge zur
Verbesserung der Eingangssituation oder an den
Rückfassaden als Loggia wiederholen sich und sind
zurückhaltend gestaltet.
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der Homogeni-
tät der Häuser im Siedlungszusammenhang. Diese
ist durch eine einheitliche und zurückhaltende äußere
Gestaltung gegeben. Ein individueller, singulärer
Vorbau oder Ergänzung fügt sich nicht in das Sied-
lungsbild ein. Dies gilt ausnahmslos für Maßnahmen
an den straßenseitigen Trauf- und Giebelfassaden.
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(3) Balkone oder Erker können an den vom Straßen-
raum abgewandten Rückfassaden der Zweifamilien-
reihenhäuser und Zweispänner ausnahmsweise
zugelassen werden. Die Balkone und Erker an ei-
nem Gebäude müssen in der Gestaltung aufeinan-
der abgestimmt sein.
(4) An den Rückfassaden der Reihenhäuser sind
eingeschossige Anbauten/Erweiterungen aus-
schließlich mit Flachdach erlaubnisfähig, wobei
Oberkante Fertigdecke des Erweiterungsbaus nicht
höher liegt als Oberkante Fertigdecke Erdgeschoss
des vorhandenen Wohnhauses. Die Anbauten kön-
nen als Dachterrasse genutzt werden. Brüstungen
und Umwehrungen müssen offen und transparent
gestaltet werden und sind bis zu einer Höhe von
maximal 0,90 m zulässig.
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäu-
ser können Balkone oder Erker zugelassen werden,
wenn dieser Eingriff das charakteristische Gesamt-
bild nicht beeinträchtigt. Eine aufeinander abge-
stimmte Gestaltung bei jedem Gebäude fügt sich in
das durch Homogenität geprägte Siedlungsbild ein.
An den Rückfassaden werden nur eingeschossige
Erweiterungen mit Flachdach zugelassen, damit die
Dominanz des Hauptbaukörpers mit Satteldach ge-
wahrt bleibt. Aus dem gleichen Grund sind nur offen
gestaltete Brüstungen einer möglichen Dachterrasse
erlaubnisfähig, damit sich der Anbau gegenüber dem
Wohnhaus zurücknimmt.
§ 4
Dächer
(1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/
ziegelroter/ naturroter Dachziegel in Anlehnung an
RAL 2002/ 3000 zulässig. Glasiertes Ziegelmaterial,
Metall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Einde-
ckungsmaterial unzulässig.
(2) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig.
(3) Dachflächenfenster sind bei den Zweifamilienrei -
henhäusern und Zweispännern bei den der öffentli-
chen Straße zugewandten Dachflächen unzulässig.
Ausnahmsweise können als zweiter Fluchtweg je
bestehende Hauseinheit/ Reihenhaus ein Dachflä-
chenfenster in der erforderlichen Größe zugelassen
werden.
(4) Dachflächenfenster können bei den Reihenhäu-
sern und den Rückfassaden der Zweifamilienreihen-
häuser/ Zweispänner zugelassen werden, wenn sie
in Anordnung und Größe Bezug zu den darunter
liegenden Öffnungsachsen haben. Sie müssen bün-
dig in der Dachfläche eingesetzt werden und dürfen
nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachfläche her-
ausragen. Die max. Größe eines Dachflächenfens-
ters darf 1,3 m² betragen.
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs-
häuser ist die rote Dacheindeckung. Daher wird die
Verwendung von roten Dachziegeln entsprechend
der Festsetzung bei einer Neueindeckung vorge-
schrieben.
Die vorhandene Dachform ist das 36° Satteldach. Bei
dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dach-
einschnitt in der Dachfläche dominieren und das
Gesamtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen.
Daher werden diese Möglichkeiten zur Belichtung
des Dachgeschosses nicht zugelassen.
Durch die parallele Stellung im leicht geschwungenen
Straßenraum sind die Zweifamilienreihenhäuser und
Zweispänner besonders prägend für das städtebauli-
che Konzept dieser Siedlung. Die Kubatur dieser
Gebäude mit den ungestörten, roten Dachflächen ist
für das Siedlungsbild maßgebend, so dass hier
Dachflächenfenster nicht zugelassen werden. In
Ausnahmefällen wird je Hauseinheit ein Dachflächen-
fenster als zweiter Fluchtweg zugelassen, um eine
Nutzung des Dachgeschosses zu ermöglichen.
Um eine Nutzung des Dachraums nicht auszuschlie-
ßen, werden Dachflächenfenster in Ausnahmefällen
genehmigt. Die Anordnung und Größe der Dachflä-
chenfenster muss Bezug zu der Gestaltung der Fas-
saden haben, damit sie sich in das harmonische und
wohlproportionierte Gesamtbild der Siedlung einfü-
gen und unterordnen.
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(5) Solartechnik wird in Ausnahmefällen in Form von
Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung oder zur
Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentli-
chen Raum abgewandten Dachflächen zugelassen.
Die Anordnung muss Bezug zu den darunter liegen-
den Öffnungsachsen haben und sie müssen sich in
der Form und Höhenlage an den Dachflächenfens-
tern orientieren.
(6) Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig.
(7) Zur Dämmung des Daches wird eine Dacherhö-
hung von max. 5 cm zugelassen. Die Erhöhung
muss einheitlich für einen Baublock ausgeführt wer-
den, so dass kein Versprung in der Dacheindeckung
wahrnehmbar ist.
(8) Dachüberstände dürfen an der Trauf- und am
Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.
Thermische Solaranlagen, die auf oder an Gebäuden
installiert werden, gewinnen aus der solaren Strah-
lung Wärme. Diese wird zur Unterstützung im Ge-
bäude selbst verbraucht. Der Flächenbedarf dieser
Anlagen richtet sich nach der Unterstützung der
Haustechnik je Wohneinheit. Für einen solchen Be-
trieb ist nur eine im Vergleich zur Gesamtfläche ge -
ringe Dachfläche notwendig. Sie kann sich aufgrund
des geringeren Flächenbedarfs der Dachfläche un-
terordnen, muss aber im Zusammenhang mit den
Dachflächenfenstern beurteilt werden. Entscheidend
ist, dass in der Gesamtwirkung weiterhin die rot ei n-
gedeckte Ziegeldachfläche dominiert.
Photovoltaikanlagen stellen dagegen wegen ihrer
seriell hergestellten Module, ihrer Größe, der tech-
nisch bestimmten glatten Oberfläche eine empfindli-
che Störung des historischen Siedlungsbildes dar.
Sie sind mit dem charakteristischen Gestaltbild der
roten Farbigkeit traditioneller Ziegel nicht vereinbar.
Ergänzend zur Zwischensparrendämmung wird eine
geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zuge-
lassen, um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu
ermöglichen. Dieses ist aber nur dann genehmi-
gungsfähig, wenn zugleich die baugleiche An-
schlusshöhe zum Nachbargebäude gewährleistet ist.
Ein wichtiges gestalterisches Detail sind die Dach-
überstände. Sie sind wie für Siedlungen der 1950er
Jahre typisch, sehr schlicht ausgebildet. Durch die
Festlegung eines max. Überstandes soll gewährleis-
tet werden, dass dieses Gestaltbild nicht verunklär t
wird.
§ 5
Fassaden
(1) Die Wandflächen der Wohngebäude und Gara-
gen sind in einem glatten, hellen, weißgrundigen
Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z.B. Nes-
ter-, Nockel-, Würmer-, Wellen-, Waben- oder Fä-
cherputz) auszuführen. Der Farbton des Anstrichs
muss ebenso hell und weißgrundig sein und ist auf
die benachbarten Häuser abzustimmen. Die glatte
Oberflächenstruktur und die Farbgebung müssen in
einer Hauszeile einheitlich ausgebildet werden.
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.
(2) Eine zusätzliche Schicht zur Dämmung kann
ausnahmsweise bei den Außenwänden mit einer
Dicke von max. 12 cm zugelassen werden. Die Lai-
bungstiefe der Fenster darf max. 12 cm betragen.
Ein wesentliches Gestaltungselement dieser Sied-
lung sind die in einem bestimmten, hellen Farbspekt-
rum ausgeführten, glatten Putzfassaden. Durch die
Vorgabe der Oberflächenstruktur und der einheitli-
chen Farbgebung soll der Erhalt eines einheitlichen
Siedlungsbildes gewährleistet werden.
Das Aufbringen von Schichten auf die Fassade än-
dert die Proportion eines Gebäudes. Bei einer zu-
sätzlichen Schichtdicke von 12 cm können zeitgemä-
ße Wärmedämmmaßnahmen durchgeführt werden.
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Die zusätzliche Schichtdicke auf den Außenwänden
muss einheitlich für einen Baublock ausgeführt wer-
den.
Daher wird die Dicke der Außendämmschicht ein-
schließlich Verputz auf das bauphysikalisch effizien te
Maß von max. 12 cm beschränkt.
Die Fenster sind im Bestand teilweise flächenbündig,
teilweise mit einer geringen Laibungstiefe eingeset zt.
Die Proportionsverhältnisse zwischen Wandfläche
und Fensterebene sind ein wichtiges gestalterisches
Detail, das auch zukünftig gewahrt werden soll. Die -
ses soll durch die Festlegung der Laibungstiefe Fens-
ter gewährleistet werden.
§ 6
Fenster
(1) Die Abmessungen der Fenster- und Türöffnun-
gen an allen Eingangsfassaden und den Giebeln
müssen original und unverändert erhalten werden.
Fensterteilungen müssen wenn durch vertikale Tei-
lungen erfolgen. Eine kleinteiligere Aufteilung, z. B.
durch Sprossen, ist unzulässig.
(2) An den rückwärtigen Gartenseiten können aus-
nahmsweise Fenster zu Türen verlängert werden,
die ein stehendes Format bilden müssen.
(2) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig.
Die Formate der Öffnungen, ihre Größe und Einheit-
lichkeit, sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus der
sich Bautypen und Baualter der einzelnen Gebäude
der Siedlung ableiten lassen. Veränderungen der
Öffnungsmaße an der Eingangs- oder Giebelseite
würden dieses charakteristische Siedlungsbild und
die Bauhistorie als Siedlung der 1950er Jahre erheb -
lich verunklären. Die Abmessungen der Fensteröff-
nungen bei einigen Bautypen sind breit gelagert. Si e
waren/ sind durch Fensterteilungen vertikal geglie-
dert. Die Vorschrift soll dazu dienen, dass der übe r-
lieferte Maßstab und die für die 1950er Jahre chara k-
teristische Dominanz der Vertikalen gewahrt bleiben.
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte
Wohnbedürfnisse zu geben, werden an den Garten-
seiten Veränderungen der Fensterformate unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen Maßstabs zugelas-
sen.
Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen,
die von den genannten Gläsern erzeugt werden, sind
untypisch für das Siedlungsbild der 1950er Jahre und
stören das Siedlungsbild.
§ 7
Vordächer
(1) Bei allen Reihenhäusern, die im Bestand eine
zurückversetzte Eingangstür haben, sind Vordächer
unzulässig.
(2) Im Bereich der Zweifamilienreihenhäuser, den
Mehrspännern und den nach § 7 (1) nicht erfassten
Reihenhäusern sind Vordächer als annähernd hori-
zontale Kragplatten aus Beton oder Glas zulässig.
Die Konstruktion ist zurückhaltend zu gestalten. Si e
Im Bereich der Einfamilienreihenhäuser erzeugen
zurückversetzte Eingangstüren überwiegend einen
wettergeschützten Bereich. Daher sind Vordächer
hier nicht erforderlich und werden nicht zugelassen.
Für alle anderen Gebäude wurden zur Bauzeit in den
1950er Jahren keine Vordächer vorgesehen. Im Lau-
fe der Nutzung durch die britischen Armeeangehöri-
gen wurden hier teilweise Vordächer nachgerüstet,
die sich mit ihrer filigranen Gestaltung in das Sie d-
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müssen für ein Gebäude insgesamt einheitlich ge-
staltet sein.
lungsbild einfügen. Eine übermäßig betonte Gestal-
tung dieser Vordächer entspräche nicht dem zurück-
haltenden und schlichten Eindruck dieser Siedlung.
§ 8
Vorgärten und Einfriedigungen
(1) Das Befestigen der Vorgartenflächen über den
notwendigen Zuweg zur Haustür hinaus ist unzuläs-
sig. Bei den Häusern Zum Erlenbusch 54-64, einer
Reihenhauszeile, besteht nach Bebauungsplan die
Möglichkeit im Vorgarten je Reihenhaus ein Stell-
platz anzulegen. Dieser muss aus Rasengitterstei-
nen bzw. Kleinpflaster mit offenen Zwangsfugen und
Rasen angelegt werden.
(2) Die Fläche des Vorgartens ist zu 75% als Rasen-
fläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflanzung
ist unzulässig. Die vorhandenen Einzelbäume sind
geschützt und sollten wieder ersetzt werden.
(3) Jegliche Einfriedung im Bereich der Vorgärten
und der der dem öffentlichen Raum/ Straße zuge-
wandten Freiflächen ist unzulässig.
(4) Ausnahmsweise können die zu den öffentlichen
Verkehrsflächen ausgerichteten Reihenhausgärten
mit Hecken eingefriedet werden.
(5) Anlagen für Abfallbehälter gem. § 14 BauN
VO
sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen
oder mit Rankpflanzen einzugrünen.
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflächen
als Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige
Siedlungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristi -
kum dieser Siedlung. Der weitestgehende Schutz
und Erhalt der Rasenflächen im Vorgarten ist als ei n
wichtiger Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Nur für
die Stellplätze, die nach den Vorgaben des Bebbau-
ungsplanes ermöglicht werden, sind Sonderregelun-
gen erforderlich. Ansonsten sind die Vorgärten von
jeglicher Bebauung freizuhalten.
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine off ene
Freiraumgestaltung mit prägenden Einzelbäumen,
die im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeich-
net sind. Diese festgesetzten Einzelbäume sind zu
erhalten, die gekennzeichneten sollten erhalten wer -
den. Die Bäume gliedern und differenzieren die Grün-
flächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist untypisc h
und würde störend auf das gärtnerische Gesamtbild
wirken.
Insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich
bestimmen großzügigen Frei- und Grünräume und
offene, rasenbegrünte Vorgärten die Freiraumgestal-
tung. Sie sind bestimmend für den ausgeprägten
Gartenstadtcharakter, den die Siedlung Zum Erlen-
busch bis heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum
der Siedlung charakterisiert das Siedlungsbild und ist
besonders geschützt. Zäune oder Einfriedigungen
(Mauern und Hecken) würden die großzügigen Grün-
flächen gliedern und teilen, so dass sie zumindest
zum Straßenraum nicht zugelassen werden.
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhausgärten
zu ermöglichen, sind hier Hecken zur Einfriedigung
auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
Nebenanlagen werden in den rückwärtigen Gärten
zugelassen. Sie sind aber gem. § 2(2) dieser Sat-
zung genehmigungspflichtig. Im Bereich der Vorgär-
ten sind nur „begrünte“ Anlagen für Abfallbehälter
zulässig.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim-
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mungen dieser Satzung verstößt, handelt ord-
nungswidrig. Dies kann gem. § 213 des Baugesetz-
buch (BauGB) und § 84 der Bauordnung des Lan-
des Nordrhein- Westfalen (BauO NW) mit einem
Bußgeld geahndet werden.
§10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Be-
kanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
4299 Zeichen
V/0563/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge 17.09.2013 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.09.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 25.09.2013 Hauptausschuss Vorberatung 25.09.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Für den Bereich Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße soll eine Satzung gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und gemäß § 86 BauO NW (Gestaltungssatzung) für die Siedlung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die beabsichtigte Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Zum Erlenbusch keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Für den Bereich Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße soll – abgeleitet aus den Zielen des vom Rat besch lossenen „Standorte-Entwicklungskonzeptes Britenwohnungen in Münster“ – eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung erlassen werden. Ziel der Satzung ist der Erhalt der Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 1950er Jahre charakte ristischen und prägenden Elementen. In der N ähe der seit 1947/48 vom Verwaltungsstab des britischen Militärs in Münster genutzten York Ba rracks entstand zwischen 1951 und 1956 im Bereich der Straße Zum Erlenbusch eine Vorlagen-Nr.: V/0563/2013 Auskunft erteilt: Frau Mennebröcker / Herr Hülk Ruf: 492 61 45 / 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 15.08.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0563/2013 Siedlung für die Unteroffiziere der britischen Streitkräfte. Nach den städtebaulichen Vorgaben des Stadtplanungsamtes wurde ein Siedlungsbild nach dem Leitbild der 1950er Jahre, der aufgelockerten und durchgrünten Stadt, geschaffen. Der räumliche Zusamme nhang der Hausgruppe wird durch die St ellung der Mehrfamilien - und Reihenhäuser und das Einbinden in großzügige Grün - und Freifl ächen geschaffen. Durch die Verwendung von Haustypen mit einheitlichen, einfachen Gestaltung selementen, wie dem Bauvolumen, der Materialwahl und den Gemeinsamkeiten in der Detailausbildung, entsteht das homogene Gesamtbild. Die „Siedlungen der Engländer“ sind bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Mün ster. Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsicherung einer umfangreichen und gut e rhaltenen Siedlung d er 1950er Jahre, die mit unterschiedlichen, verputzten Bautypen mit kleineren Wohnungen in mehreren Phasen errichtet wurde. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sollen in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächern, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen werden. Dabei werden Modernisierungen und die Anpassung an die Vorschriften der Energiesparverordnung nicht verhindert. Für den Bereich Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße hat der Rat am 07.11.2012 zudem die Aufstellung des die Ziele der Erhaltungsatzung flankierenden Bebauungsplanes Nr. 555 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird zurzeit erstellt und s oll – gemeinsam mit dem Entwurf der Erhaltungssatzung – nach den parlamentarischen Beratungen Anfang 2014 offengelegt werden. Am 27.06.2013 fand bereits eine Bürgeranhörung zum Bebauungsplanvorentwurf und zur beabsichtigten Erhaltungs- und Gestaltungssatzung statt. Vor dem Hintergrund der bereits laufenden Vermarktung der Liegenschaften dient der Aufstellungsbeschluss sichernd dazu, die Ziele der Erhaltungssatzung in Frage stellende Bauvorhaben auf Grundlage von § 15 (1) BauGB zurückstellen zu können. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Übersichtsplan 2. Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Anmerkung: Der Flyer zum Bebauungspan Nr. 555 und zur Satzung kann unter http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/pdf/Flyer-555_ES_-_Erlenbusch_Buergeranhoerung_.pdf abgerufen werden.
Geltungsbereich Erhaltung- und Gestaltungssatzung 2013-07-26
3473 Zeichen
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Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Buschstraße
- Heidestraße
- Albersloher Weg
- Zum Erlenbusch 54
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0563/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.07.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37