V/0574/2020
Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz ab dem 01.08.2020
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Anlage A
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Anlage A zur V/0574/2020 Kurzüberblick Mit dem Beschluss zum Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbe- treuung werden bereits bestehende Angebotsformen in Münster durch eine deutlich bessere fi- nanzielle Ausstattung abgesichert und flächendeckend ausgeweitet. Zusätzliche werden bedarfs- gerechte und individuelle Betreuungsformen für Familien in Münster entwickelt und etabliert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Bundesgesetzgeber hat für den Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsangeboten in Deutschland einen gesetzlichen Rechtsanspruch geschaffen. Dieser Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gilt seit dem 1. August 2013 für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebens- jahr. Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe- treuung in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ auf. Die kontinuierliche Entwicklung und Verstetigung von bedarfsgerechten und flexiblen Angebots- formen in der Kindertagesbetreuung wurde vom Rat der Stadt Münster mit der Vorlage V/0210/2014 beschlossen. Mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau von Betreuungsangeboten werden die ISM Leitzie- le „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa“ und „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnis- qualität mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesell- schaft weiterentwickeln“ forciert. Mit der Neufassung des § 48 “Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten“ KiBiz stellt der Gesetzgeber umfassende finanzielle Mittel bereit, um die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Rahmen der Kindertagesbetreuung auszubauen. Durch den Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten erhalten Kindertageseinrichtungen in Münster eine erhöhte finanzielle Ausstattung zur Absicherung bereits bestehender Angebote in der flexiblen Kindertagesbetreuung. Darüber hinaus werden mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln Anreize geschaffen, weitere be- darfsgerechte flexible Angebotsformen im Stadtgebiet zu schaffen sowie neue, individuelle Be- treuungsmodelle zu entwickeln und einzurichten, um damit Familien in der Vereinbarkeit von Fa- milie und Beruf zu unterstützen. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein x tlw Gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KiBiz n.F. gewährt das Land NRW dem Jugendamt einen pau- schalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Der Zuschuss bezieht sich zunächst auf die Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 % für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt. Die Stadt erhält für die drei Kindergartenjahre eine Zuwendung i. H. v. 3.137.400 €. Inklusive des städtischen Anteils von 784.350 € ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.921.750 €, die für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung in den Jahres 2020 bis 2023 zur Verfügung gestellt werden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: SGB VIII §§ 22 – 26, insbesondere § 24 § 48 des Gesetztes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der Fassung des Gesetztes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – n.F.) Maßnahmenprogramm 2020 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü- ge im Basisszenario "Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort" auf 326.000 Einwoh- ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs- tum noch deutlich stärker ausfallen und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der sich Münster stellen muss. Die demographische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil der Kita- ausbauplanung. Alle Maßnahmen zum Ausbau und der Flexibilisierung der Tagesbetreuung für Kinder orientieren sich an der kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundliche Stadtentwicklung zu fördern. Dazu tragen insbesondere die bedarfsge- rechte Schaffung von Plätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für ü3-Kinder und der Ausbau von u3-Plätzen bei. Im Rahmen der unterschiedlichen Arbeitsfelder der Kindertagesbetreuung werden wichtige As- pekte wie Barrierefreiheit, Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksich- tigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender Wirtschaftsstandort.
Anlage 1 Modelle zur flexiblen Kindertagesbetreuung in Münster
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Anlage 1 zur Vorlage V/0574/2020 Modelle zur flexiblen Kindertagesbetreuung in Münster Das Modell ExtraZeit Im Jahr 2012 wurde das Modell der ExtraZeit erfolgr eich eingeführt. Unter ExtraZeit ist insbesondere eine Ausweitung der regulären Betreuungszeit einer Kindertageseinrichtung zu verstehen. Die konkrete Ausgestaltung der ExtraZeit hängt immer vom Standort, den jeweiligen Ressourcen und den strukturellen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung ab. Mit der ExtraZeit wird Eltern ermöglicht – über die festgelegten Betreuungszeiten von 25, 35 oder 45 Wochenstunden hinaus – bei Bedarf zusätzliche Be treuungszeiten hinzu zu buchen. Für die zusätzlichen Betreuungszeiten wurde bisher von den Eltern ein Kostenbeitrag erhoben. Anzahl Bezirk Stadtteil stat. Glied. Kindertageseinrichtung 1 Mitte Schlachthof 26 Elterninitiative K.E.K.K.I 2 Mitte Geist 32 Städt. Kita Am Inselbogen 3 Mitte Uppenberg 47 Outlaw-Kita Uppenberg 4 Mitte Uppenberg 47 Outlaw-Kita Wienburgstraße 5 West Gievenbeck 51 Outlaw-Kita Hensenstraße 6 West Mecklenbeck 54 Städt. Kita Mecklenbeck 7 Nord Kinderhaus 62 Outlaw-Kita Kinderbachtal 8 Nord Sprakel 68 Outlaw-Kita Sprakel 9 Ost Mauritz-Ost 71 Ev. Kita Schmittingheide 10 Süd-Ost Gremmendorf 82 CVJM Janusz-Korczak-Haus 11 Süd-Ost Wolbeck 87 Outlaw-Kita Holtrode 12 Hiltrup Hiltrup-West 97 Outlaw-Kita Marie-Curie- Str. In den letzten Jahren hat sich die ExtraZeit in zwö lf Kindertageseinrichtungen in Münster mit individuell großen Zeitkontingenten etabliert. Das Modell FlexiZeit Neben dem Modell der ExtraZeit wurde der Baustein d er FlexiZeit angeboten. Bei diesem Modell der flexiblen Kindertagesbetreuung bieten di e Kindertageeinrichtungen deutlich erweiterte tägliche Öffnungszeiten (z. B. von 7:00 – 18:00 Uhr) an. Den Eltern wird die Möglichkeit gegeben, die von Ihnen gebuchte Betreuu ngszeit von 25, 35 oder 45 Wochenstunden innerhalb dieser erweiterten Kita-Öff nungszeit individuell und flexible einzusetzen. Die Betreuungszeit der Kinder kann damit an den verschiedenen Tagen der Woche variieren und so dem tatsächlichen und individuellen Betreuungsbedarf der Familie angepasst werden. Anzahl Bezirk Stadtteil Kindertageseinrichtung 1 Mitte Uppenberg Outlaw-Kita Uppenberg 2 West Gievenbeck Outlaw-Kita Hensenstraße 3 Süd-Ost Gremmendorf DRK-Kita Schatzkiste 4 Hiltrup Berg Fidel Städt. Kita Berg Fidel Das Angebot FlexiZeit wird stadtweit kontinuierlich von vier Kindertageseinrichtungen angeboten.
Beschlussvorlage
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V/0574/2020 V/0574/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz ab dem 01.08.2020 Beratungsfolge 19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster stimmt zu, dass die städtischen Modelle zur Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung – ExtraZeit und FlexiZeit – im Rahmen der Neufassung des Kinderbil- dungsgesetzes (KiBiz n.F.) bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. 2. Der Rat der Stadt Münster stellt gem. § 48 Absatz 3 KiBiz n.F. einen städtischen Eigenanteil in Höhe von 25 % zur Flexibilisierung der Kindertagesbetreuungszeiten zur Verfügung. Dieser Eigenanteil umfasst im Kitajahr 2020/2021 Mittel in Höhe von 174.300 Euro. Eine Steigerung des Eigenanteils wird in den folgenden Kitajahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben des dann geltenden KiBiz angepasst und bereitgestellt. 3. Der Rat der Stadt Münster beschließt Fördergrundsätze für die Flexibilisierung von Betreu- ungszeiten gem. § 48 KiBiz n.F. und beauftragt die Verwaltung, die zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht an die Träger von Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 4. Die Förderung wird zunächst für ein Jahr erprobt und evaluiert. Die Ergebnisse des Pilotjahres und die Entwicklung individueller Betreuungsmodelle werden im Rahmen der politischen Bera- tung dargestellt. 5. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass durch die Änderung des KiBiz zum 01.08.2020 Teilnahmebeiträge zusätzlich zum Elternbeitrag ausgeschlossen sind. Die mit der Vorlage V/0210/2014 durch den Rat beschlossene Erhebung von Elternbeiträgen für die ExtraZeit endet daher zum 31.07.2020. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 03.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Tigger, Frau Kratz- Trutti Telefon: 492-5768 Tigger@stadt-muenster.de - 2 - V/0574/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. A bs. 3 KiBiz n.F. gewährt das Land NRW dem Jugendamt einen pau- schalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung . Der Zuschuss bezieht sich zunächst auf die Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Pr o- zent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt. Kindergartenjahr Landeszuschuss (LZ) Städt. Anteil (25% LZ) Gesamtsumme 2020 / 2021 697.200 € 174.300 € 871.500 € 2021 / 2022 1.045.800 € 261.450 € 1.307.250 € 2022 / 2023 1.394.400 € 348.600 € 1.743.000 € 3.137.400 € 784.350 € 3.921.750 € Da die Auszahlung der Förderung immer mit dem hälftigen Betrag im August und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres erfolgt, teilen sich die Beträge wie folgt auf die insgesamt vier Hau s- haltsjahre auf. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkun- gen Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 2020 2021 2022 2023 348.600 871.500 1.220.100 697.200 Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 2021 2022 2023 435.750 1.089.375 1.525.125 871.500 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind für 2020 im aktuellen Haushaltsansatz enthalten. Die Budgets für die Jahre ab 2021 werden zum Haushaltsplan-Entwurf 2021 bei der o. g. Produktgruppe angemeldet. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit diesem Beschluss eine haushaltsmäßige Belastung der kommenden Jahre noch vor den eigentlichen Etatberatungen für die Jahre 2021 ff. erfolgt. Begründung: 1. Ausgangslage: Bestehende Angebote zur flexiblen Kindertagesbetreuung in Münster Bereits in 2009 hat sich aus der AG 78 eine einrichtungs- und trägerübergreifendende Unterarbeits- gruppe (AG flexible Kindertagesbetreuung) entwickelt, die sich mit dem Thema flexible Betreuungs- zeiten befasst. Die Verwaltung hat auf der Grundlage politischer Anträge und einer umfassenden Be- darfsabfrage der Eltern durch die TU Dortmund gemeinsam mit der AG flexible Kindertagesbetreuung die städtischen Modelle ExtraZeit und FlexiZeit entwickelt. Die Modelle zur flexiblen Kindertagesbe- treuung in Münster werden in der Anlage 1 dargestellt. - 3 - V/0574/2020 Mit der Vorlage V/0210/2014 „Flexible Kindertagesbetreuung in Münster“ hat der Rat der Stadt Müns- ter am 02.04.2014 einen dauerhaften freiwilligen städtischen Zuschuss in Höhe von jährlich 100.000 Euro beschlossen. Auf dieser Grundlage konnten die beiden Modelle bedarfsgerecht an stadtweit insgesamt 14 Standorten etabliert werden. In der AG flexible Kindertagesbetreuung wurden seither kontinuierlich sowohl fachlich-inhaltliche als auch organisatorische Aspekte der flexiblen Kindertagesbetreuung erörtert. Als zusätzlicher Baustein der flexiblen Betreuung wurde in 2016 das Bundesprojekt „KitaPlus: Weil gute Bildung keine Frage der Uhrzeit ist“ initiiert. Das Modell wurde vom Bund an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Münster vergeben. Das DRK hat im Rahmen dieses Projektes in ihren Einrichtungen eine Bedarfsanalyse sowie inhaltliche, personelle, rechtliche als auch organisatorische Rahmenbedingungen der individuellen Betreuung von Kindern in Rand- und Nachtzeiten sowie an Feiertagen und an Wochenenden überprüft. Am Projektstandort der DRK Kita Schatzkiste in Gremmendorf konnten erste Erfahrungen der praktischen Umsetzung ge- sammelt werden. Im Kontext der vom Land angekündigten Ausrichtung des nunmehr ab 01.08.2020 geltenden § 48 „Zuschuss zur flexiblen Kinderkindertagesbetreuung“ hat die Verwaltung den derzeitigen Flexibilisie- rungsstand von Einrichtungen erhoben. Die Kindertageseinrichtungen stellen jährlich ihre Öffnungs- zeiten und Schließtage im Rahmen der KiBiz Förderung im KiBiz Web dar. Gemäß dieser Grundlage gab es im Kitajahr 2019 / 2020 in Münster bereits rund 60 Kindertageseinrichtungen, die eine Öff- nungszeit von mehr als 46 Stunden in der Woche anbieten. Rund 15 Kitas führen ihren Betrieb mit weniger als 15 Schließtagen im Jahr durch. 2. Rechtliche Grundlagen zur Weiterentwicklung der flexiblen Kindertagesbetreuung Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.08.2020 in Kraft und ändert das Kinderbil- dungsgesetz (KiBiz n.F.) umfassend. Erstmalig zum Kindergartenjahr 2020/2021 gewährt das Land NRW jedem Jugendamt einen pau- schalierten Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten. Die Bezuschussung dient der finanzi- ellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kinderta- gesbetreuung. In § 48 Abs. 1 KiBiz n.F. werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, für die eine Bezuschussung möglich ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient als Orientierung. 1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 47 Stunden wöchentlich hinaus, 2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen, 3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr, 4. Kindertageseinrichtungen, die weniger als 16 Tage jährlich schließen, 5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie 6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz n.F. - 4 - V/0574/2020 3. Finanzielle Auswirkungen Nach § 48 Abs. 2 KiBiz n.F. stellt das Land einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/2021 in Höhe von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro lan- desweit zur Verfügung. Gemäß § 48 Abs. 2 KiBiz n.F. bestimmt sich die Verteilung der Landesmittel in NRW für die nächsten drei Jahre aus der Anzahl der für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der Kinder. Demnach er- hält die Stadt Münster einen Anteil von 1,743 % der Gesamtfördersumme. Dieser Zuschuss ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz n.F. durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien um 25 Prozent zu erhöhen und an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege weiterzuleiten. Das Budget für die Stadt Münster bestimmt sich in den nächsten Jahren wie folgt: Finanzrahmen für die Stadt Münster Kitajahr NRW Mittel % -Anteil Fördersumme Land NRW 25 % Anteil Münster Gesamtansatz in Münster 2020 / 2021 40.000.000 € 1,743% 697.200 € 174.300 € 871.500 € 2021 / 2022 60.000.000 € 1,743% 1.045.800 € 261.450 € 1.307.250 € 2022 / 2023 80.000.000 € 1,743% 1.394.400 € 348.600 € 1.743.000 € Dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster wird für die Angebote der flexiblen Betreuungszeiten für das Kindergartenjahr 2020/2021 ein Betrag von 697.200 € zur Verfügung ge- stellt. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent, mithin um 174.300 €, für zeitlich flexible Angebots- formen einsetzt. Die anteiligen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2020 enthalten sowie in die Planung für 2021 aufgenommen. Insgesamt stehen 871.500 € für das Kindergartenjahr 2020/2021 zur Verfügung. Die Förderung für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten wird aufgrund des Erprobungs- und Ent- wicklungsauftrages zunächst für ein Jahr festgelegt. Mit dem zweiten Jahr der Laufzeit steht ein an- gewachsenes Budget zur Verfügung und ermöglicht gegebenenfalls ausgeweitete Förderansätze. Die finanzielle Förderung sowie der jeweilige Eigenanteil der Stadt Münster werden in den kommen- den Jahren angepasst. Hierzu hat die Verwaltung entsprechende Haushaltsplananmeldungen in den Haushaltsplanansätzen der folgenden Jahre vorgenommen. Mit der Neufassung des § 51 KiBiz werden ab dem 01.08.2020 Teilnahme- oder Kostenbeiträge von Eltern für Angebote in der Kindertagesbetreuung ausgeschlossen. Als einzige Ausnahme gilt das Es- sensgeld. In der Stadt Münster wurde für die Nutzung der zusätzlichen Betreuungszeit im ExtraZeit Modell bisher ein Elternbeitrag erhoben. Aufgrund des nun vorliegenden Zuzahlungsverbotes sind alle Angebot der flexiblen Kindertagesbetreuung elternbeitragsfrei umzusetzen. Zum 01.08.2020 en- det aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen die Erhebung von Elternbeiträgen für alle Angebote der flexiblen Kindertagesbetreuung. Eine Änderung der Elternbeitragssatzung ist nicht zwingend er- forderlich. Eine Anpassung erfolgt, sobald in anderen Bereichen eine Satzungsänderung erforderlich wird. - 5 - V/0574/2020 4. Entwicklung der Förderansätze Auf der Grundlage bereits vorhandener Erfahrungen zu flexiblen Betreuungsangeboten fand ein inter- kommunaler Austausch zwischen der Stadt Münster und den Jugendämtern der Münsterlandkreise statt. Hier wurden Eckpunkte für die Fördergrundsätze gem. § 48 KiBiz n.F. erörtert. Die angeführten Fördergrundsätze wurden in der AG flexible Kindertagesbetreuung und der Arbeits- gemeinschaft nach § 78 KJHG „Tagesbetreuung für Kinder“ für die Stadt Münster weiterentwickelt und abgestimmt. 5. Grundsätze der Förderung 5.1. Mit der Förderung nach diesen Grundsätzen sollen für Träger in der Kindertagesbetreuung Anreize zur Flexibilisierung von Betreuungszeiten in den Förderpunkten nach § 48 Abs. 1 KiBiz n.F. gesetzt werden. Aufgrund des begrenzten Gesamtbudgets wird eine Vollkostenfinanzierung zu den einzelnen Förderpunkten nicht angestrebt. 5.2. Die Förderung setzt eine Antragstellung des Trägers im Rahmen des § 48 KiBiz n.F. und dessen Auslegung gemäß Rundschreiben Nr. 06/2020 des Landesjugendamtes sowie die un- ter Punkt 6 dargestellten Förderansätze voraus. Der Träger macht die zusätzlichen Angebote in geeigneter Weise, z.B. im Kitanavigator oder der Internetseite der Kita, bekannt. 5.3. Für die Bewilligung von Fördermitteln nach § 48 KiBiz n.F. muss in der Kindertageseinrich- tung mindestens das Betreuungsmodell von 35 Stunden im Block (über Mittag) oder ein fle- xibleres Betreuungsmodell angeboten werden, soweit hierfür den räumlichen Gegebenheiten nach eine Betriebserlaubnis erreicht werden kann. 5.4. Unabhängig von den Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Kindertageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen Bedarfen der Familie entsprechen. In diesem Sinne soll die Verweildauer grundsätzlich nicht über 9 Stun- den täglich und 45 Stunden wöchentlich hinausgehen. Ausnahmen sind beispielsweise An- gebote der Notbetreuung (siehe Ziffer 6.3), oder Betreuung in sensiblen Zeiten (siehe Ziffer 6.5). Diese sind gegenüber dem Jugendamt zu begründen. 5.5. Für zusätzliche Betreuungszeiten wird kein Elternbeitrag erhoben. 5.6. Die Förderung flexibler Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen steht im Vorder- grund. Förderleistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien in der Kindertages- pflege können nachrangig in den Einsatzarten nach § 48 Abs. 1 KiBiz n.F. nachgewiesen werden. 5.7. Die Fördergrundsätze werden zunächst zur Erprobung für ein Jahr festgelegt. Die Erfahrun- gen aus dem Jahr werden in die Weiterentwicklung eingebracht. 5.8. Zudem sollen gemeinsam mit der AG flexible Kindertagesbetreuung Ansätze entwickelt wer- den, die eine individuelle familienbezogene Betreuung von Kindern in Rand- und Nachtzeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen (sensible Betreuungszeiten) umfasst. - 6 - V/0574/2020 6. Förderansätze in der Stadt Münster 6.1. Der pauschale Fördersatz für erweiterte Betreuungszeiten beträgt für Kitas mit 1 bis 2 Grup- pen 50 Euro und für Einrichtungen ab 3 Gruppen 40 Euro pro Stunde, in der mindestens ein Kind betreut wird. Die Personalplanung wird bedarfsgerecht von den Einrichtungen vorge- nommen (siehe Ziffer 5.2). 6.2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen über 45 Stunden / FlexiZeit Entsprechend der Gesetzesbegründung zum KiBiz und der Auslegung des Landesjugendam- tes werden Öffnungszeiten bereits ab 46 Wochenstunden gefördert. Für eine Ausweitung der Öffnungszeit bis zu 50 Wochenstunden kann die Förderung einer Kindertageseinrichtung – abhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum – bewilligt werden. Eltern haben in Absprache mit der Einrichtung die Möglichkeit – analog zum Modell FlexiZeit – die Betreu- ungszeiten individuell einzusetzen. 6.3. Zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurz- fristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote / ExtraZeit Ausnahmsweise kurzfristig erhöhte Bedarfe und Notfallangebote können mit dem bestehen- den städtischen ExtraZeit Modell aufgegriffen werden. Eine ExtraZeit kann in begründeten Betreuungsengpässen genutzt werden, wenn sich z.B. der Dienstplan der Eltern kurzzeitig ändert oder eine unvorhersehbare Verspätung der Eltern eintritt. Die Inanspruchnahme der ExtraZeit ist individuell zwischen den Erziehungsberechtigen und der Einrichtung zu verein- baren. Die Nutzungsdauer darf die gebuchte Betreuungszeit von 25, 35 oder 45 Stunden ma- ximal um 2,5 Stunden in der Woche bzw. maximal um 10 Stunden im Monat überschreiten. Die ExtraZeit wird gemäß dem Zuzahlungsverbot nach § 51 KiBiz n.F. für die Eltern kostenlos angeboten. Die Förderung der Kindertageseinrichtung kann abhängig von der Bedarfsprüfung und von verfügbaren Budgetmitteln entsprechend Ziffer 6.1 bewilligt werden. 6.4. Förderung geringer Schließtage Kindertageseinrichtungen, die weniger als 16 Tage jährlich schließen, erhalten unabhängig von einer Bedarfsprüfung für den Sozialraum (Jugendhilfeplanung) pro Tag reduzierter Schließzeit einen pauschalen Förderbetrag. Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.000 EUR pro Tag wird die Förderung entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung in grö- ßeren Kindertageseinrichtungen nach der Anzahl der Gruppen wie folgt abgestuft: - bis 2 Gruppen 100% des Grundbetrages, - bei 3 Gruppen 90% des Grundbetrages, - bei 4 Gruppen 80% des Grundbetrages, - bei 5 und mehr Gruppen 70% des Grundbetrages. Bei der Anzahl der Schließtage werden halbe Schließtage nach § 27 Abs. 3 KiBiz n.F. be- rücksichtigt. 6.5. Kindertagesbetreuung in sensiblen Zeiten Betreuungsangebote für einzelne Kinder an Wochenend- und Feiertagen sowie Betreuungs- angebote nach 18 Uhr und vor 7 Uhr werden als sensible Zeiten der Betreuung definiert. Für diese Zeiten können bedarfsgerecht individuelle und familiennahe Betreuungsangebote gemäß Ziffer 5.2 entwickelt werden. Eine Förderung in Kindertageseinrichtungen kann, abhängig von einer Bedarfsprüfung durch die Jugendhilfeplanung für den Sozialraum, entsprechend Ziffer 6.1 bewilligt werden. 6.6. Ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz n.F. Die ergänzende Kindertagespflege kann gemäß den gesonderten Förderrichtlinien zur Kin- dertagespflege im Einzelfall gefördert werden. - 7 - V/0574/2020 6.7. Einzelfallentscheidungen In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Fa- milien von diesen Fördergrundsätzen abweichen. 7. Ausblick Die Fördergrundsätze werden zunächst zur Erprobung für ein Jahr festgelegt. In dieser Phase werden die Auswirkungen auf die Elternnachfrage wie beispielsweise ein möglicher Rückgang der Nachfrage nach kurzzeitiger Randzeitenbetreuung betrachtet. Weiterhin werden die Auswirkungen der erweiter- ten bzw. flexibleren Angebote der Träger und Einrichtungen sowie der zu erwartende Personalmehr- bedarf in Kindertageseinrichtungen überprüft. Hierbei wird insbesondere die finanzielle Ausstattung zur Flexibilisierung von Einrichtungen mit weniger als 3 Gruppen in den Blick genommen. Im Erprobungszeitraum soll die bedarfsorientierte Umsetzung von individuellen und familienorientier- ten Betreuungsangeboten für Kinder in „sensiblen Zeiten“ – nach 18 Uhr und vor 7 Uhr, sowie an Wo- chenenden und Feiertagen – konzeptionell entwickelt werden. Die Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie stellt die Kindertagesbetreuung aktuell insbeson- dere beim Personaleinsatz vor besondere Herausforderungen. Dies ist im Kontext der Evaluation des Erprobungszeitraums besonders in den Blick zu nehmen. Die Entwicklung neuer Angebotsformen wird weiterhin im Rahmen der AG flexible Kindertagesbe- treuung mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erörtert und im Rahmen der AG 78 dargestellt. Die Themen der Evaluation und Weiterentwicklung werden in der AG flexible Kindertagesbetreuung sowie der AG 5 § 78 KJHG vertiefend betrachtet. Die Erfahrungen aus dem Pilotjahr werden von der Verwaltung zusammengefasst, in den Fördergrundsätzen fortgeschrieben und nach Ablauf des Er- probungszeitraums in die politische Beratung eingebracht. 8. Fazit Mit der Verteilung der Landeszuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Kin- derbildungsgesetz, erhalten die Kindertageseinrichtungen in Münster eine deutlich verbesserte finan- zielle Ausstattung der vorhandenen Angebote. Zusätzlich bietet die finanzielle Ausstattung den Trägern Anreize, neue und flexible Angebote in der Stadt Münster etablieren zu können. Mit der Entwicklung von Betreuungsangeboten in den „sensiblen“ Betreuungszeiten, sollen insbeson- dere Familien unterstützt werden, die individuelle Betreuungsbedarfe haben, welche nicht durch die institutionelle Betreuung in der Kita gedeckt werden können. Insgesamt entwickelt die Stadt Münster mit der Förderung von flexiblen Betreuungsangeboten weitere wichtige Bausteine zum qualitativen und quantitativen Ausbau der Angebotspalette im Kontext der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. I.V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Modelle zur flexiblen Kindertagesbetreuung in MünsterV/0574/2020
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Marie-Curie-Straße
- Wienburgstraße 5
- Schmittingheide 10s
- Hensenstraße 6
- Inselbogen 3
- Kinderhaus 62
- Holtrode 12
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Details
- Aktenzeichen
- V/0574/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.06.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37