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V/0522/2015

Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster

Vorlagen 03.07.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.09.2015, TOP 24

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12068 Zeichen

Anlage 2
1 
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
vom 17.12.1976 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1976 S. 201) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.6.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 87) 
und der 2. Änderungssatzung vom 14.6.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 72) 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 15.12.1976 auf Grund der §§ 4  und 28 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO. NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV. NW 1975 S. 91 / SGV. NW 2023) und 
gemäß § 4 Abs. 4 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen 
(Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) vom 31.7.1974 (GV. NW S. 769 / SGV. NW 2923) folgende Satzung beschlossen: 
§ 1
Name und Zweck 
(1) Die Stadt Münster ist gemäß § 11 Abs. 5 des 1. WbG Träger der kommunalen Weiterbildungseinrichtung mit dem Namen 
”Volkshochschule der Stadt Münster". 
(2) Die Volkshochschule ist eine der Einrichtungen in der Stadt Münster, die der Weiterbildung im Sinne des 1. WbG dienen. 
§ 2
Aufgaben, Organisation und Gliederung 
(1) Aufgabe der Volkshochschule ist gemäß § 3 1. WbG die Durchführung von Lehrveranstaltungen in folgenden Sachbereichen: 
1. Bereich der nichtberuflichen, abschlussbezogenen Bildung,
2. Bereich der beruflichen Bildung,
3. Bereich der wissenschaftlichen Bildung,
4. Bereich der politischen Bildung,
5. Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung,
6. Bereich der Eltern- und Familienbildung,
7. Bereich der personenbezogenen Bildung.
(2) Für die Organisation der Volkshochschule gelten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, die für die Verwaltung der 
Stadt Münster maßgebenden rechtlichen und dienstlichen Vorschriften. 
(3) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.  Mehrere Fachbereiche können zu Abteilungen zusammengefasst werden. 
(4) Der Rat kann Zweigstellen der Volkshochschule errichten. 
§ 3
Rat 
Der Rat kann Richtlinien zur Entwicklung und zur Bildungsarbeit der Volkshochschule erlassen. 
§ 4
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung berät über Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit Entscheidungen des Rates 
erforderlich werden, insbesondere über den Weiterbildungsentwicklungsplan und dessen Fortschreibung.  Er verabschiedet die 
Grundzüge der Lehrplangestaltung eines Studienjahres.  Im Rahmen dieser Grundzüge hat die Volkshochschule das Recht auf 
selbständige Lehrplangestaltung. 
§ 5
Beirat 
(1) Für die Volkshochschule wird ein Beirat bestellt.  Ihm gehören an: 
a)
die Rektoren der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe und der
Fachhochschule Münster, der Abteilungsleiter der Abteilung Münster der Fachhochschule NRW für öffentliche Verwaltung, der 
Leiter des Instituts Münster der Staatlichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe Detmold, der Leiter des Instituts für 
Kunsterziehung Münster der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf und der Leiter der Abteilung Münster der Katholischen 
Fachhochschule NRW für Sozialwesen, 
b) der Vorsitzende des Förderkreises der Volkshochschul
 e und der Leiter der Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben,
c) je ein Leiter der Schulformen; sie werden von der ör tlichen Leiterkonferenz der jeweiligen Schulformen entsandt.
(2) Der Beirat kann bis zu 5 weitere Persönlichkeiten auf vier Jahre kooptieren.  Bei der Wahl dieser Persönlichkeiten sollen die in der 
Kultur- und Bildungsarbeit tätigen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden. 
(3) Fachleute der Weiterbildung und ihrer einzelnen Sachbereiche nach § 3 Abs. 1 WbG können von dem Vorsitzenden des Beirates 
zu den Sitzungen eingeladen werden. 
(4) Der Volkshochschulleiter - im Falle der Verhinderung sein Vertreter - nehmen an den Sitzungen des Beirates teil. Der Vorsitzende

43. 01  
2 
des Kulturausschusses, sein Stellvertreter, der Oberstadtdirektor, der  für die Volkshochschule zustän dige Beigeordnete der Stadt 
Münster oder ihre Vertreter im Amt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. 
 
(5) Der Beirat erarbeitet mit dem Leiter der Volksh ochschule Vorschläge zu den vom Rat zu erlassenden Richtlinien und entwickelt 
die Grundzüge der Lehrplangestaltung, die er rechtz eitig dem Kulturausschuss zur Verabschiedung zuleit et.  Ihm obliegt ferner 
die Förderung der Zusammenarbeit gemäß § 5 des 1. WbG. 
 
(6) Vor Beratung des Haushaltsplanes der Volkshochs chule im Kulturausschuss des Rates ist dem Beirat G elegenheit zur 
Stellungnahme zu geben. 
 
(7) Der Vorsitzende des Beirates ist der Rektor der  Westfälischen Wilhelms-Universität. 
 
 
§ 6 
Volkshochschulleiter  
 
(1) Der Leiter der Volkshochschule trägt die Amtsbe zeichnung: Direktor der Volkshochschule.  Ihm oblie gen die pädagogische 
Leitung und die Verwaltung der Einrichtungen. 
  
(2) Dem Volkshochschulleiter obliegen insbesondere:  
 a) 
 langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes und die Vorbereitung der Weiterbildungsentwicklungsplanung, 
 b)  Aufstellung des Lehrplanes, 
 c)  Überwachung der Durchführung des Lehrplanes, 
 d)  Verpflichtung der nebenamtlichen / nebenberuflichen Mitarbeiter,  
 e)  Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, 
 f) Verantwortung für die Durchführung des Haushalt splanes bei Planung und Durchführung der Weiterbildungsarbeit,  
 g)  jährliche Überprüfung der Gebührensätze, 
 h)  jährlicher Bericht an den Träger über die Zahl der Teilnehmeranmeldungen im Verhältnis zum Kursangebot. 
 
(3) Der Volkshochschulleiter ist Vorgesetzter aller  hauptamtlichen Mitarbeiter der Volkshochschule.  E r führt regelmäßig Konferen-
zen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeite rn über die Arbeit der Weiterbildungseinrichtung un d Besprechungen mit 
dem geschäftsleitenden Bürobeamten über die Abwickl ung der Verwaltungsgeschäfte.  Trifft der Volkshoch schulleiter eine 
Entscheidung, die von einer Empfehlung der Konferen z der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter abwe icht, ist er 
verpflichtet, diese Entscheidung der Konferenz zu erläutern. 
 
 
§ 7 
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter  
 
Nach Maßgabe des Stellenplanes werden nach Anhörung  des Leiters der Volkshochschule hauptamtliche päda gogische Mitarbeiter 
eingestellt.  Diese sind im Rahmen der ihnen zugewi esenen Aufgaben für die ordnungsmäßige Durchführung  der Lehrveranstaltungen 
verantwortlich.  Sie wirken gemeinsam in Konferenze n mit dem Volkshochschulleiter, die dieser mindeste ns zweimal im Studienjahr 
einberuft, der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit, insbesondere durch 
a) Vorschlag des Lehrplanentwurfs für ihren Fachber eich, 
b) eigene Lehrveranstaltungen, 
c) Vorschläge für die Verpflichtung von nebenamtlic hen Mitarbeitern, Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung, 
d) Hospitation von Unterrichtsveranstaltungen sowie  im Einvernehmen mit dem Volkshochschulleiter Vorbe reitungen von Fachbe-
sprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter,  
e) Beratung der Teilnehmer an Weiterbildungsveranst altungen des Fachbereichs, 
f) fachbereichsbezogene Kooperation mit anderen Vol kshochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen i m Einvernehmen mit 
dem Volkshochschulleiter,  
g) Unterstützung des Volkshochschulleiters bei Sond eraufgaben im pädagogischen Bereich der Volkshochschule. 
 
 
§ 8 
Nebenamtliche und nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter  
 
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird u nbeschadet § 7 Satz 2 Buchstabe b) entsprechend vor gebildeten Mitarbeitern 
übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tä tig sind.  Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen geschlossenen 
Vertrag. 
 
(2) Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch: 
a) Vorschläge für den Lehrplan, 
b) Teilnahme an Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des Leiters der Volkshochschule. 
 
(3) Sie haben das Recht, für jeweils 2 Jahre einen Sprecher und einen Stellvertreter je Fachber 
eich der Volkshochschule zu wählen.  
Der Leiter der Volkshochschule hat zu der erforderl ichen Wahlversammlung einzuladen.  Die gewählten Sp recher haben das 
Recht, zur Vorbereitung des Lehrplanes von den Leitern der betreffenden Fachbereiche angehört zu werden. 
 
 
§ 9 
Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst  
 
Für die Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte steht dem Volkshochschulleiter ein geschäftsleitender Bürobeamter zur Verfügung.

43. 01  
3 
§ 10 
Teilnehmer  
 
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Dozentinnen und Dozenten können jederzeit bei der VHS-Leitung oder den Fachbereichs-
leitungen Anregungen zur Arbeit der VHS oder zu einzelnen Bildungsveranstaltungen geben. Sie wirken ferner in der VHS-
Vollversammlung mit. 
 
 
§ 11 
VHS-Vollversammlung  
 
(1) Die VHS-Vollversammlung tritt in der Regel einm al im Herbstsemester zusammen. Der Termin und die T agesordnung werden 
rechtzeitig durch Aushang in den Gebäuden Aegidiima rkt 3 und VHS-Überwasser bzw. durch Mitteilungen üb er die Dozentinnen 
und Dozenten in Kursen der weiteren Veranstaltungsstätten bekannt gegeben. 
Der Direktor/in leitet die Vollversammlung.  
In der VHS-Vollversammlung werden Angelegenheiten d er laufenden und künftigen Arbeit diskutiert und Em pfehlungen an die 
VHS-Leitung und den Träger beschlossen. 
Diese beziehen sich vor allem auf 
 - die Programmgestaltung 
 - die Verbesserung der Lernbedingungen 
 - die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit und Wer bung. 
 
(2) Die Beschlüsse über mögliche Empfehlungen werde n mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 
  
(3) Der VHS-Vollversammlung gehören an: 
 - die VHS-Leitung 
 - die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter der VHS 
 - Interessierte Dozentinnen und Dozenten, die im S tudienjahr eine Veranstaltung der VHS leiten 
 - Interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, di e im Studienjahr eine Veranstaltung der VHS besuchen. 
 
 
§ 12 
(entfallen) 
 
 
§ 13 
Teilnahmeberechtigung  
 
(1) Die von der Volkshochschule angebotenen Veranst altungen sind für jedermann zugänglich.  Die Zulass ung zu bestimmten 
Veranstaltungen kann vom Besuch anderer Veranstaltu ngen, von bestimmten Vorkenntnissen oder von der Ab legung von 
Prüfungen abhängig gemacht werden.  Außerdem kann d ie Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen begrenzt  werden, wenn 
dies wegen des Gegenstandes oder der Art der Verans taltung oder der begrenzten Aufnahmefähigkeit der V olkshochschule 
erforderlich ist. 
 
(2) Der Leiter der Volkshochschule kann einen Teiln ehmer ganz oder für bestimmte Veranstaltungen von d er Teilnahme an 
Volkshochschulveranstaltungen ausschließen, wenn er die Arbeit stört oder ihren pädagogischen Fortgang hindert. 
 
(3) Wer eine einzelne Veranstaltung stört, kann von  deren Leiter nach vorhergehender Mahnung für die D auer dieser Veranstaltung 
von dieser ausgeschlossen werden.  Der Leiter der Volkshochschule ist von dem Ausschluss zu unterrichten. 
 
 
§ 14 
Lehrplan  
 
Der Lehrplan der Volkshochschule  wird im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für ein Jahr aufgestellt. 
 
 
§ 15 
Gebühren / Entgelte  
 
Für die Teilnehmer an Veranstaltungen der Volkshoch schule gelten die vom Rat der Stadt festgelegten Ge bühren / Entgelte.  Die 
Volkshochschule überprüft jährlich die Notwendigkei t der Änderung der Gebühren / Entgelte unter Berück sichtigung der allgemeinen 
Kostenentwicklung und der pädagogischen Erfordernisse und bereitet eine entsprechende Neufestsetzung der Gebühren / Entgelte vor. 
 
 
§ 16 
Arbeitsgemeinschaft der Weiterbildungseinrichtungen 
 
Die Stadt Münster fördert die Zusammenarbeit der We iterbildungseinrichtungen in der Stadt Münster in F orm einer Arbeitsgemein-
schaft.  Der Leiter der Volkshochschule ist zur Mit arbeit in dieser Arbeitsgemeinschaft verpflichtet; insbesondere unterrichtet er sie 
rechtzeitig im Rahmen eines gegenseitigem Informationsaustausches über die Planungsabsichten der Volkshochschule. 
 
 
§ 17 
Inkrafttreten der Satzung  
 
Diese Satzung tritt am 1.1.1977 in Kraft.

SatzungNEU_Anlage1

9227 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
vom .......2015 
(Amtsblatt der Stadt Münster  2015) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom  16.09.2015 auf Grund der §§  7, 41 der Gemeindeord nung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bek anntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt  geändert 
durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW, S. 496) und gemäß § 4 Abs. 3 und 15 Abs. 2 Ziffer 10 des 1. Gese tzes zur Ordnung 
und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein- Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassu ng der 
Bekanntmachung vom 14.04.2000, zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 15.02.2005 (SGV. NRW S. 223)  folgend e Satzung 
beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
Name und Zweck der Volkshochschule 
 
(1) Die Stadt Münster ist gemäß § 10 Abs. 4 des WbG  Träger der kommunalen Weiterbildungseinrichtung mi t dem Namen 
„Volkshochschule Münster“. 
(2) Die Volkshochschule erfüllt die Aufgaben der We iterbildung für die Stadt Münster.  
 
 
§ 2  
Rechtscharakter und Gliederung 
 
(1) Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO 
NRW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen si nd für jedermann zugänglich, bei abschlussbezogenen  
Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 
(2) Die Volkshochschule gliedert sich in einen päda gogischen Bereich und einen Verwaltungsbereich. Der  pädagogische 
Bereich gliedert sich in Fachbereiche. 
 
 
§ 3 
Zuständigkeit des Rates 
 
(1) Unbeschadet der nach § 41 GO NRW in der Hauptsa tzung getroffenen Zuständigkeitsregelung entscheide t der Rat über 
alle Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit si e nicht nach dieser Satzung dem Beirat oder der 
Volkshochschulleitung übertragen sind.  
(2) Der Rat entscheidet insbesondere über  
a) die Änderung dieser Satzung 
b) die Gebührenordnung 
c) die Honorarordnung  
 
 
§ 4 
Beirat 
 
(1) Für die Volkshochschule wird ein Beirat bestell t. Ihm gehören an: 
• die Rektorin/ der Rektor der Westfälischen Wilhelm s-Universität 
• die Präsidentin/ der Präsident der Fachhochschule Münster 
• der Leiter/ die Leiterin der Abteilung Münster der  Fachhochschule NRW für öffentliche Verwaltung 
• der Rektor/ die Rektorin des Instituts Münster der  Staatlichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe Detmold 
• der Rektor/ die Rektorin des Instituts für Kunster ziehung Münster der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf 
• der Leiter / die Leiterin der Abteilung Münster de r Katholischen Fachhochschule NRW für Sozialwesen 
• der / die für die Volkshochschule zuständige Beige ordnete der Stadt Münster 
• der Leiter / die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben der Region Münsterland des DGB 
• der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Freundeskreis es der Volkshochschule 
• der Vorsitzende/ die Vorsitzende des zuständigen F achausschusses 
• je ein Leiter / eine Leiterin der Schulformen 
 
(2) Der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Beirates i st der/ die Rektor/-in der Westfälischen Wilhelms-Universität. 
(3) Der Beirat kann bis zu 5 weitere Persönlichkeit en auf vier Jahre kooptieren. Bei der Wahl dieser P ersönlichkeiten sollen 
die in der Kultur- und Bildungsarbeit tätigen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden. 
(4) Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin ist  zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. 
 
 
§ 5 
Aufgaben des Beirats 
 
 
Der Beirat entwickelt mit der Volkshochschulleitung  die Grundzüge der Lehrplangestaltung. Ihm obliegt ferner die 
Förderung der Zusammenarbeit gemäß § 5 WbG. Vor Beratung des Haushaltsplanes der Volkshochschule im zuständigen 
Fachausschuss ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 
Volkshochschulleitung 
 
(1) Die Volkshochschule wird von einem/ einer  haup tamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/in geleitet. D er Leiter/ die Leiterin 
der Volkshochschule trägt die Amtsbezeichnung: Dire ktor/-in der Volkshochschule. Ihm/ ihr obliegen die  pädagogische 
Leitung und die Verwaltung der Einrichtungen.  
(2) Die Volkshochschulleitung ist für die Arbeit de r Volkshochschule verantwortlich. Er / Sie vertritt  die Volkshochschule nach 
außen.  
(3) Die Volkshochschulleitung ist Vorgesetzte aller  hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen der Volkshochsch ule. Zur Planung und 
Durchführung der Volkshochschularbeit stellt sie die im Qualitätsmanagement vereinbarte Gremienstruktur sicher.  
 
 
 § 7 
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/-innen 
 
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtl iche pädagogische Mitarbeiter/-innen eingestellt. 
(2) Diese sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Auf gaben für die ordnungsmäßige Durchführung der Lehrveranstaltungen 
in den ihnen übertragenen Fachbereichen verantwortlich. 
(3) Sie wirken gemeinsam in den Gremien auf der Gru ndlage des Qualitätsmanagements und an  der Planung  und 
Durchführung von Lehrveranstaltungen in ihrem Fachbereich mit. 
 
 
§ 8 
Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst 
 
Für die Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte steht d er Volkshochschulleitung ein Verwaltungsleiter/ ein e Verwaltungsleiterin 
mit Verwaltungsmitarbeiter/innen zur Verfügung. 
 
 
§ 9 
Pädagogische Honorarkräfte (Dozentinnen und Dozenten) 
 
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird u nbeschadet § 7 Absatz 2 entsprechend vorgebildeten Honorarkräften 
übertragen, die freiberuflich tätig sind.  
(2) Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch: 
a) Vorschläge für den Lehrplan, 
b) Teilnahme an Besprechungen mit dem/ der zuständigen Fachbereichsleiter/-in. 
(3) Sie haben das Recht, für jeweils 2 Jahre eine/n  Sprecher/-in und eine/n Stellvertreter/-in je Fach bereich der  
Volkshochschule zu wählen. Diese/ dieser kann den Fachbereich in der Volkshochschulvollversammlung vertreten. 
 
 
§ 10 
Teilnehmer/- innen 
 
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Dozentinnen un d Dozenten können jederzeit bei der Volkshochschull eitung oder den 
Fachbereichsleitungen Anregungen zur Arbeit der Vol kshochschule oder zu einzelnen Bildungsveranstaltun gen geben. Sie 
wirken ferner in der Volkshochschulvollversammlung mit. 
 
 
§ 11 
Volkshochschulvollversammlung 
 
(1) Die Volkshochschulleitung hat einmal jährlich e ine Vollversammlung einzuberufen, um Angelegenheiten der laufenden und 
künftigen Arbeit zu diskutieren wie 
• die Programmgestaltung 
• die Verbesserung der Lernbedingungen 
• die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit und Werbu ng. 
 
(2) Der Termin und die Tagesordnung werden rechtzei tig durch Aushang, Mitteilungen über die Dozentinnen und Dozenten in 
Kursen bekannt gegeben. 
(3) Die Volkshochschulleitung  leitet die Vollversa mmlung. 
(4) Die Vollversammlung kann Empfehlungen an die Vo lkshochschulleitung und den Träger geben. 
(5) Der Volkshochschulvollversammlung gehören an: 
• die Volkshochschulleitung 
• die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r der Volkshochschule 
• Interessierte Dozentinnen und Dozenten, die im Stu dienjahr eine Veranstaltung der Volkshochschule leiten 
• Interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Studienjahr eine Veranstaltung der Volkshochschule besuchen. 
 
 
 
§ 12 
Teilnahmeberechtigung 
 
(1) Die von der Volkshochschule angebotenen Veranst altungen sind für jedermann zugänglich. Die Zulassung zu bestimmten 
Veranstaltungen kann vom Besuch anderer Veranstaltungen, von bestimmten Voraussetzungen oder von der Ablegung von

Prüfungen abhängig gemacht werden. Außerdem kann die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen begrenzt werden, 
wenn dies wegen des Gegenstandes oder der Art der Veranstaltung oder der begrenzten Aufnahmefähigkeit der 
Volkshochschule erforderlich ist. 
(2) Die Volkshochschulleitung kann Teilnehmende gan z oder für bestimmte Volkshochschulveranstaltungen für die Teilnahme 
an Volkshochschulveranstaltungen ausschließen, wenn die Person die Arbeit stört oder ihren pädagogischen Fortgang 
hindert. 
(3) Wer eine einzelne Veranstaltung stört, kann von  deren Leitung nach vorhergehender Mahnung für die Dauer dieser 
Veranstaltung von dieser ausgeschlossen werden. Die Volkshochschulleitung ist von dem Ausschluss zu unterrichten. 
 
 
§ 13 
Lehrplan 
 
Der Lehrplan der Volkshochschule wird im Rahmen der  im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für ein Jahr aufgestellt. In 
diesem Rahmen hat die Volkshochschule das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.  
 
 
§ 14 
Gebühren / Entgelte 
 
Für die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Volksh ochschule gelten die vom Rat der Stadt festgelegten  Gebühren / 
Entgelte.  
 
 
§ 15 
Arbeitsgemeinschaft der Weiterbildungseinrichtungen 
 
Die Stadt Münster fördert die Zusammenarbeit der We iterbildungseinrichtungen in der Stadt Münster und arbeitet in der  
Arbeitsgemeinschaft Weiterbildung in Münster  (WiM)  mit. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist der fachlich e Austausch, die 
Kooperation sowie die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen. 
 
 
§16  
Allgemeine Geschäftsbedingungen 
 
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  
 
 
§ 17 
Inkrafttreten der Satzung 
 
Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.

Beschlussvorlage

3532 Zeichen

V/0522/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.08.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.09.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
Der Rat beschließt die neu gefasste Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster (Anla-
ge 1). 
 
Sie tritt zum 01.10.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung für die Volkshochschule der Stadt 
Münster vom 17.12.1976 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.06.2007 aufgehoben. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Das 1. Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Wei-
terbildungsgesetz – WbG) schreibt vor, dass Weiterbildungseinrichtungen eine Satzung haben 
müssen, um vom Land NRW anerkannt und gefördert zu werden (§ 15 Abs. 2 Ziffer 10 in Verbin-
dung mit § 4 Abs 3. WbG). 
 
Gemäß  § 4 Abs. 3 WbG räumt der Träger der Einrichtung zur Sicherung einer bedarfsgerechten 
Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen den Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen 
ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrecht sind in der Satzung festzulegen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0522/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Schild 
Ruf: 
492-4314 
E-Mail: 
SchildC@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.07.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0522/2015 
 
Darüber hinaus gehende inhaltliche Vorgaben enthält das WbG nicht. 
 
Die bisher geltende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.12.1976 in der 
Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.06.2007 ist nicht mehr aktuell. 
Insbesondere die Bezugnahmen auf Paragraphen des WbG sowie weiterer Rechtsgrundlagen sind 
aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht mehr korrekt. 
 
In der Neufassung der Satzung sind die Verweise auf das WbG an die aktuelle Gesetzeslage an-
gepasst worden.  
 
Der Aktualisierungsbedarf ist außerdem zum Anlass genommen worden, eine inhaltliche Ver-
schlankung der Satzung vorzunehmen. 
Regelungen, die sich bereits unmittelbar aus dem WbG, aus der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Münster oder der Allgemeinen Geschäftsanweisung ergeben, müssen nicht in der Satzung wie-
derholt werden. 
 
Es ergeben sich daraus die folgenden Änderungen: 
 
 § 2 (Rechtscharakter und Gliederung) ist neu gefasst worden. Die Pflichtaufgaben der 
Volkshochschule ergeben sich unmittelbar aus dem WbG. 
 § 3 (Zuständigkeit des Rates) ist präzisiert worden. 
 § 4 alt (Ausschuss für Schule und Weiterbildung) entfällt, da sich die Aufgaben der Fach-
ausschüsse aus der Zuständigkeitsordnung ergeben. 
 Die §§ 5 bis 9 (Beirat, Volkshochschulleitung, hauptamtliche pädagogische Mitarbei-
ter/innen, Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und pädagogische Honorarkräfte) 
sind aktualisiert worden. 
 § 11 (Volkshochschulversammlung) ist ebenfalls aktualisiert worden. 
 § 13 (Lehrplan) setzt sich zusammen aus § 14 und § 4 Satz 3 der alten Fassung. 
 § 15 (Arbeitsgemeinschaft der Weiterbildungseinrichtungen) ist aktualisiert worden. 
 § 16 (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ist neu aufgenommen.  
 
 
 
 
 
 
i.V.  
 
gez. 
 
Thomas Paal  
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
 Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster  
 
 Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.12.1976 in der Fassung der 
2. Änderungssatzung vom 14.06.2007

Beratungsverlauf (3)

25.08.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2015 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0522/2015
Typ
Vorlagen
Datum
03.07.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37