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V/0934/2007

Bebauungsplan Nr. 507 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluus

Vorlagen 12.11.2007

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V-0934-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

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Beschlussvorlage

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V-0934-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

2025 Zeichen

R+F 
R+F 
R+F 
R+F 
R+F 
GSt 
GSt 
St 
R+F 
R+F 0,4 0,8 
ED 
0,4 0,8 
H
0,4 0,6 
ED 
0,4 0,8 
ED 
WA 
0,4 0,8 
II 
H
0,4 0,6 
ED 
SD 
45°  ± 3° 
AE 
GFL 
AE 
GFL 
2 o
WA I3 o
WA II 1 o
WA II 1 o
WA II 2 o
WA I4 o
WA 5
FH max. 
7,50 m 
GR max. 
1.400 qm 
AE 
GL 
AE 
GL 
E
L 
E
L 
E
L 
0,4 0,6 
ED 
WA I3 o
0,4 0,6 
ED 
WA I3 o
AE 
GFL 
Gewässer Nr. 3323000.113 
Gewässer Nr. 3323000.112 
Gewässer Nr. 3323000.11 
StØ0.70 m 
 KØ18.00 m 
StØ0.70 m 
 KØ13.00 m 
StØ0.85 m 
 KØ16.00 m 
StØ0.70 m 
 KØ10.00 m 
IV 
-I 
I
4
I
132 
148 92 
Isolde - Kurz - Straße 
10 
I
IV 
3
84 
304 
III 
86 -I 
III 
88 
570 
2a 245 
100 
244 
I
2
243 
732 
653 
91 
149 
Isolde - Kurz - Straße 
I90 229 
129 
105 
I
88 
IV 
5
13 
14 
I
19 
593 
IV 
I
15 
I
13 594 
III 
90 
92 
III 
-I III 
571 
III 
96 
94 
-I 
III 
98 III 
50 I
52 
701 
I
56 
2
706 
IV 
209 
I
147 
III 
143 I113 
118 
119 
116 
117 
I
I115 
130 
131 
I
I
20 
680 
1
I 22 
301 
302 
I
17 
Fridericusstraße 
21 
I
I
23 
299 
300 
652 
I
27 
I
25 
692 
734 
733 
693 
691 
38 
694 
I
42 
I
40 
685 
I
48 I
44 
I
684 
686 
709 
708 
I
54 I
56 
712 
711 
710 
707 
55 
54 
90 
-I 
IV 
145 
117 
231 
Isolde - Kurz - Straße 
109 
114 
II 
119 
234 
235 
II 
121a 
II 
121 
124 
236 
II 
125 II 
123 
675 
730 
I
30a 
679 
674 
28 30 729 
I I
739 
676 
I
32 
677 
I
36 
I
34 
731 
725 
68 
690 
689 
688 
687 
I
740 
71 
233 
L 529   Hülshoffstraße 
14 
13 
196 
198 
199 
210 
195 
197 
193 
194 
W
altruper W
eg 
139 205 
II 133 
135 137 204 
II 
II II 
203 
202 
243 
II 
129 
II 
131 
II 
127 
125 
201 
200 
239 
127 
I 97b 
219 
I
99 
268 
64 
69 
65 
70 
61 
I
4
I
4b 
41 
Weg 
4a 
58 
I
97 
I
101 
255 
221 
262 
267 
259 
21 
237 
Am Brei 
60 
I
I
3
Pumpstation 
12 
Kläranlage 
240 
19 
37 
27 
38 
15 
11 
I
Ruine 
9
II 15 
216 
79 
Flur 9 
Flur 16 
Flur 19 
Flur 29 
20 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 934/2007 
Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Verkleinerung / Maßstab 1:2500 ST ADT M TÜNS ER

Beschlussvorlage

5231 Zeichen

V/0934/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 507: Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.11.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 „Nienberge – 
Waltruper Weg / Beerwiede“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
 
1.1.1 Der südliche Teil des Baufens ters westlich des Hauses Waltruper Weg 4 a wird pa-
rallel zur geplanten Dorfstraße verschobe n, so dass der gleiche Abstand zwischen 
Baufenster und Planstraße wie im nördlichen Teil gegeben ist (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.1.2 Das Baufenster um das Bestandsgebäude Walt ruper Weg 4 a wird nach Norden er-
weitert. Die dortige Abgrenzung unterschi edlicher Nutzung wird entsprechend ver-
schoben (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.1.3 Das Baufenster um das bestehende Gebäud e Waltruper Weg 4b wird auf das ge-
samte anliegende Nebengebäude ausgeweitet (Anlage 1, Punkt 4). 
 
1.1.4 Im Bereich zwischen dem Gewässerlauf Hunnebecke und der Straße Beerwiede wird 
die der Querschnitt der festgesetzten Stra ßenverkehrsfläche des Waltruper Weges 
reduziert; die entbehrlichen Flächen werden den angrenzenden Wohngrundstücken 
zugeschlagen (Anlage 1, Punkt 12). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privat en Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 nicht 
gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, das Baufenster um das  Bestandsgebäude Waltruper Weg 4 a nach 
Westen zu erweitern (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.2.2 Der Stellungnahme, dass die Belange des Wasser- und Bodenverbandes nicht aus-
reichend berücksichtigt wurden (Anlage 1, Punkt 5). 
Vorlagen-Nr.: 
V/0934/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.11.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0934/2007 
 
1.2.3 Der Anregung, das Grundstück Waltruper Weg 11 in den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans einzubeziehen oder ersatzweis e den Bereich zwischen zukünftigem 
Lärmschutzwall und dem Waltruper Weg kurzfristig in einem separaten Verfahren der 
Wohnbebauung zuzuführen(Anlage 1, Punkt 6). 
 
1.2.4 Der Anregung, die Firstausrichtungen für die Nutzung von Solartechnik zu optimieren 
(Anlage 1, Punkt 8). 
 
1.2.5 Der Anregung, im gesamten Plangebiet eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 9). 
 
1.2.6 Der Anregung, den Waltruper Weg zweispurig mit beidseitigen Bürgersteigen und 
Fahrradwegen auszustatten (Anlage 1, Punkt 10). 
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 „Nienber ge – Waltruper Weg / Beerwiede“ wird gemäß 
§§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht wird ebenfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 507 tr itt der Bebauungsplan Nr. 276 „Nienberge – Fri-
dericusstraße“, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entst ehen keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren 
Folgekosten. 
 
Die Wohn+Stadtbau wird als Vorhabenträger di e erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchfüh-
ren. Der städtische Kostenanteil beträgt ca. 65.000,- Euro. Die Ko sten werden nach Unterzeichnung 
des Städtebaulichen Vertrages im Haushalt 2008 über Veränderungsblätter eingestellt. 
 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 23.08.2007 den am 27.09. 2006 gefassten Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplans Nr. 507 geändert und erweitert. Der Entwurf des Bebauungsplans 
hat vom 17.09. bis zum 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenl egung wurden die in der An-
lage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den obenstehenden Be-
schlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Da die beabsichtigten Änderungen nicht die Gr undzüge der Planung berühren, wurde anstelle ei-
ner erneuten Offenlegung den Eigentümern der von den beabsichtigten Änderungen betroffenen 
Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.  Die Eigentümer stimmten der geänderten 
Planung zu. Somit kann nun auch der Satzungsbe schluss zum Bebauungsplan gefasst werden 
(Beschlussvorschlag 2). 
 
Der Bebauungsplan Nr. 507 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 276 
„Nienberge – Fridericusstraße“. Mit der Rechtskr aft des neuen Plans tritt dieser Plan, soweit er 
vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer  Kraft. Die Festsetzunge n in den übrigen Berei-
chen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
  
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0934-2007-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

14121 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 934/2007 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 5 
Bebauungsplanes Nr. 507 „Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede“ 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 17.09. bis z um 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. 
Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 
 
1. Die Eigentümer der Bestandsgebäude im Plangebiet  regen an, den südlichen Teilbereich 
des Baufensters westlich des Wohnhauses Waltruper Weg 4a parallel und mit gleichem Ab-
stand zur geplanten Dorfstraße zu verschieben wie i m nördlichen Teilbereich. Bei den zu 
planenden Gebäuden ergeben sich hierdurch auf der Ostseite größere Wohngärten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Die mittige Anordnung des Baufensters auf dem Grund stück ermöglicht sowohl einen Ost-
garten als auch einen westlich vorgelagerten Garten  mit Aufenthaltsmöglichkeiten. Aller-
dings rückt das neue Baufenster teilweise bis auf 1 0 m an die Häuser der Eingeber heran. 
Ein größerer Abstand der geplanten zur bestehenden Bebauung ist sinnvoll. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
 
 
2. Die Nutzer des Flurstücks Nr. 71 regen an, zur B ewirtschaftung des Grundstücks eine Zu-
fahrt vom Waltruper Weg vorzusehen. Der künftige Be bauungsplan berücksichtigt ein sol-
ches Zufahrtsrecht nicht. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Zwischen der Zufahrt zum Hof Feldmann und dem Parkp latz des Lebensmittelmarktes – 
nördlich des Waltruper Weges – ist kein Zu- und Abf ahrtsverbot im Bebauungsplanentwurf 
vorgesehen. Außerdem liegt dieser Bereich nördlich des Waltruper Weges außerhalb des 
Geltungsbereiches und erhält somit kein Planungsrec ht. Eine Zufahrt ist somit weiterhin 
nicht eingeschränkt. 
 
Ein Beschluss erübrigt sich  
 
 
3. Der Eigentümer des Grundstücks Waltruper Weg 4 a  regt an, bei dem nördlichen Baufens-
ter auf seinem Grundstück – das auch das vorhandene  Wohnhaus berücksichtigt – eine 
Erweiterung der Baugrenzen nach Norden und Westen vorzunehmen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Bei der nördlichen Erweiterung des Baufensters wird  die Möglichkeit gegeben, ein weiteres 
Wohnhaus zu errichten. Sowohl die Errichtung eines Wohnhauses als auch die Erweiterung 
um ein Nebengebäude nach Norden hin wären verträgli ch und von den Abständen zu der 
vorhandenen bzw. geplanten Nachbarbebauung nicht einengend oder störend. 
 
Eine westliche Erweiterung des Baufensters für einen Wohnraumzuwachs – zum Beispiel in 
Form eines Wintergartens – würde die geplante und d ie vorhandene Wohnbebauung wie-
der zusammenrücken und die Nutzbarkeit der Freifläche einschränken. 
 
Der Anregung einer Erweiterung des Baufensters nach  Norden sollte gefolgt werden (Be-
schlussvorschlag 1.1.2). 
 
Der Anregung einer Erweiterung des Baufensters nach  Westen sollte nicht gefolgt werden 
(Beschlussvorschlag 1.2.1).

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 5 
 
 
4. Der Eigentümer des Grundstücks Waltruper Weg 4 b  stellt fest, dass das Wohnhaus mit di-
rekt angrenzendem Nebengebäude bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nur zur Hälf- 
te mit einem Baufenster berücksichtigt wurde. Das B aufenster soll für das Nebengebäude 
soweit nach Osten hin erweitert werden, dass es den Bestand abdeckt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Die Erweiterung des Baufensters Richtung Osten zur freien Landschaft ist städtebaulich 
verträglich. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.3). 
 
 
5. Der Wasser- und Bodenverband, Unterhaltungsverba nd IV, Havixbeck – Roxel weist dar- 
aufhin, dass seine im frühzeitigen Beteiligungsverf ahren vorgetragenen Anregungen zum 
schadlosen Wasserabfluss im vorliegenden Entwurf de s Bebauungsplanes nicht aus-
reichend berücksichtigt wurden. Im Oberlauf der Hunnebecke, vor Eintritt in das Plangebiet, 
solle ein Regenrückhaltebecken für Regenwasser aus dem östlich angrenzenden Wohn-
siedlungsgebiet mit ca. 38 ha erstellt werden. Eine  ungedrosselte Einleitung aus Flächen 
von 12,7 ha am Waltruper Weg werde nicht erwähnt. A ußerdem solle auf eine Regenrück-
haltung im Plangebiet (ca. 8 ha) verzichtet werden.  Damit würden ca. 20 ha versiegelter 
Fläche ohne ausreichende Regenrückhaltung bestehen.  Die geplanten Maßnahmen an der 
Hunnebecke selbst werden abgelehnt, da Regenrückhal temaßnahmen Bestandteil der Ka-
nalisation sind. Zudem erschweren sie die Unterhalt ung der Hunnebecke. Um einen schad- 
losen Wasserabfluss zu sichern wird eine Regenrückh altung außerhalb der Gewässerläufe 
gefordert. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Der schadlose Wasserabfluss wird durch den neuen Be bauungsplan nicht verschlechtert, 
sondern verbessert. Im Zusammenhang mit der Neubeba uung ist es möglich, ein großes, 
oberhalb des Plangebietes gelegenes, Wohnsiedlungsg ebiet in Zukunft über ein Regen-
rückhaltebecken zu entwässern. 
 
Die Einleitungsmengen in die Hunnebecke aus vorhand ener und geplanter Flächenversie-
gelung werden durch die zuständigen Wasserbehörden festgelegt. Aufgrund der nur 
schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit ist  eine verzögerungsfreie Versicke-
rung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Ein leitungen aus dem Baugebiet erfolgen 
über Aufweitungen und Mulden in der öffentlichen Grünfläche. 
 
Die Gewässer sind soweit wie möglich in einen natür lichen oder naturnahen Zustand zu 
versetzen. 
 
Die Wiederherstellung eines naturnäheren Gewässerzu standes kann auch zu einer Sen-
kung der hydraulischen Belastung im Gewässer beitra gen. Daher kann eine ökologische 
Verbesserung dazu führen, dass ein rechnerisch ermi tteltes Retentionsvolumen verringert 
werden kann, und die geplante ökologische Verbesser ung der Hunnebecke dazu führt, 
dass die vorgesehenen ungedrosselten Niederschlagsw assereinleitungen genehmigungs-
frei sind. 
 
Über die Zulässigkeit der geplanten Umgestaltungsma ßnahmen des Gewässers wird in ei-
nem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nac h § 31 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) entschieden. Fachlich entsprechen die Maßnahm en an der Hunnebecke den Vor-

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
STELLUNGNAHMEN / Seite 3 von 5 
gaben der Landesregierung NRW (Blaue Richtlinie) un d werden zu 100 % durch den In-
vestor finanziert und als Ausgleich für die Einleit ungen aus dem geplanten Neubaugebiet 
durchgeführt. 
 
Der Stellungnahme, dass die Belange des Wasser- und Bodenverbandes nicht ausreichend 
berücksichtigt wurden, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
 
 
6. Auf dem außerhalb Plangebiets liegenden Grundstü ck Waltruper Weg 11 soll, um für das 
Baugebiet Waltruper Weg den Verkehrslärm von der B 54 abschirmen zu können, ein 
Lärmschutzwall in 8 – 10 m Höhe errichtet werden. 
 
Der Eigentümer regt an, das Grundstück Waltruper We g 11 mit in den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 507 einzubeziehen, um für die F amilie weitere Wohngebäude er-
richten zu können. 
 
Wenn der Anregung nicht gefolgt werde, sollten für den Bereich zwischen dem notwendi-
gen Lärmschutzwall an der B 54 und dem Waltruper We g kurzfristig in einem separaten 
Verfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür eine Wohnbebauung geschaffen 
werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 507 stellt d er Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster Wohnbauflächen dar. Dies ist die Voraussetz ung dafür, dass in einem aufzustel-
lenden Bebauungsplan Wohnbauflächen festgesetzt wer den dürfen (Entwicklung eines Be-
bauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan). Das vom  Eingeber angesprochene eigene 
Grundstück liegt innerhalb einer landwirtschaftlich en Fläche, jedoch außerhalb der Wohn-
bauflächendarstellung des FNP. 
 
Mit dem Plangebiet wird das Ergebnis eines städteba ulichen Wettbewerbs umgesetzt. Mit 
ca. 120 Wohneinheiten ist zunächst der Nachfrage na ch Bauland in Nienberge Rechnung 
getragen worden. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
 
 
7. Die Wohn+Stadtbau GmbH bemerkt, dass im westlich en Planbereich an der Straße Beer-
wiede an drei Stellen auf den Grundstücken weder St ellplatz, Carport noch Garage zeich-
nerisch vorgesehen seien. Es sei eine Änderung vorz unehmen, so dass auch auf diesen 
Grundstücken überdachte Stellplätze möglich sind. 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Gemäß Punkt 1.7 der textlichen Festsetzungen gem. §  9 BauGB sind Stellplätze, über-
dachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb überba ubarer Flächen und in den dafür ge-
kennzeichneten Flächen zulässig. 
 
Im zweiten. Absatz der textlichen Festsetzung ist d ie Zulässigkeit von Garagen, Stellplät-
zen, überdachten Stellplätzen sowie Räumen, die zu Abstellzwecken genutzt werden, im 
seitlichen Grenzabstand der Gebäude bis maximal bis  zur hinteren Baugrenze zulässig. 
Diese Festsetzung ist für die Errichtung der baulic hen Nebenanlage flexibel gehalten, wo-
bei der Bauherr selbst über den endgültigen Standort bestimmen kann. 
 
Ein Beschluss erübrigt sich.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
STELLUNGNAHMEN / Seite 4 von 5 
 
 
8. Ein Eingeber stellt fest, dass die Stellung der meisten Gebäude (Firstausrichtung) für die 
Nutzung von Solartechnik nicht optimal ist. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Dem Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 5 07 Waltruper Weg ging ein städte-
baulicher Wettbewerb voraus. Gesucht wurde nach ein em qualitätvollen städtebaulichen 
Konzept. Der Entwurf des Büros APS, Prof. Lorenzen aus Kopenhagen wurde im Dezem-
ber 2005 mit dem ersten Preis ausgezeichnet. Er ste llt in modifizierter Form die Grundlage 
für die Aufstellung des Bebauungsplanes dar. Die Tr aufenständigkeit der Gebäude an den 
beiden von Norden nach Süden verlaufenden „Dorfstra ßen“ stellen eine wichtige städte-
bauliche Betonung dieser Räume dar und zwar als Kon trast zur vorherrschenden und das 
Gebiet prägenden Giebelständigkeit der Gebäude. Die  räumliche Formulierung der Wohn-
höfe durch die Stellung und Ausrichtung der Gebäude  ist ein weiteres prägendes städte-
bauliches Merkmal der Planung. 
 
Der Anregung, die Firstausrichtungen für die Nutzung von Solartechnik zu optimieren, sollte 
nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
 
 
9. Der gleiche Eingeber meint, es sollte im gesamte n Plangebiet eine zweigeschossige Be- 
bauung gestattet werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Auch die Geschossigkeit der Bebauung mit dem Wechse l von 1- und 2-geschossiger Be-
bauung ist prägendes Merkmal des Wettbewerbsentwurfes. 
 
Um die angestrebten räumlichen Qualitäten für das W ohnquartier erreichen zu können soll- 
ten hier keine Veränderungen vorgenommen werden. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
 
 
10. Es wird gefordert, dass der Waltruper Weg, auch  unter Berücksichtigung des bereits jetzt 
hohen Verkehrsaufkommens, zweispurig mit beidseitigen Bürgersteigen und Fahrradwegen 
ausgestattet werden sollte. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Für die Erschließung des Baugebietes wird der Waltr uper Weg ausgebaut, um der neuen 
Erschließungsfunktion gerecht zu werden. Er erhält im Geltungsbereich des Bebauungs-
planes eine Fahrbahnbreite von 5,50 m sowie einen a uf der nördlichen Seite geführten 
Gehweg von 2,50 m, der für Schulkinder bis 10 Jahre auch zum Fahrradfahren geeignet ist. 
Auf einen separaten Radweg wird aufgrund der Auswei sung des Waltruper Weges als 
Tempo-30-Zone verzichtet. Auf der südlichen Seite d es Waltruper Weges wird ein gehär-
tetes Bankett angelegt, so dass große Fahrzeuge in Begegnungssituationen soweit erfor-
derlich ausweichen können. Ein zusätzlicher Radweg ist hier nicht erforderlich. 
 
Zwei Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und radfah rende Kinder werden angelegt. Ca. 
70 m vor der Einmündung des Waltruper Weges in den Von-Schonebeck-Ring wird auch 
auf der Südseite ein fahrbahnbegleitender Fußweg in  einer Breite von 1,50 m vorgesehen,

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
STELLUNGNAHMEN / Seite 5 von 5 
um für Fußgänger, die sich in Richtung Süden orient ieren, ebenfalls eine gute Anbindung 
zu schaffen. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
 
 
11. Es wird die Errichtung eines Lärmschutzwalles a n der B 54 angeregt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
In einer schalltechnischen Untersuchung für das Pla ngebiet wird eine Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswerte festgestellt. Auslöser ist das Verkehrsaufkommen auf 
der B 54 und der Hülshoffstraße L 529. Durch den Ba u eines 800 m langen und 8-10 m ho-
hen Lärmschutzwalles (aktiver Lärmschutz) an der B 54 kann eine deutliche Pegelminde-
rung erzielt werden. Diese Maßnahme befindet sich a ußerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes. Ihre Durchführung ist erforderlich , bevor im Baugebiet Gebäude errich-
tet werden. 
 
Über diese aktive Maßnahme zum Lärmschutz hinaus wi rd mit der Festsetzung von Lärm-
pegelbereichen zusätzlich ein passiver Lärmschutz v orgenommen, der die erforderliche 
Wohn – und Schlafruhe in den Gebäuden sicherstellt. 
 
Ein Beschluss erübrigt sich  
 
 
12. Der Bebauungsplanentwurf sieht im Teilbereich z wischen dem Gewässerlauf Hunnebecke 
und der Straße Beerwiede (Flurstück 232) in gesamte r Grundstücksbreite Straßenver-
kehrsflächen vor. Im Ausbauentwurf des Waltruper We ges wird jedoch die zur Verfügung 
stehende Breite der ausgewiesenen Verkehrsfläche lt . Bebauungsplanentwurf nicht in vol-
lem Umfang in Anspruch genommen. Hier sollte ein Mi nderausbau vorgesehen werden und 
die Flächen den angrenzenden Wohngrundstücken zugeschlagen werden. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Der Eingabe sollte zugestimmt werden (Beschlussvorschlag 1.1.4).

V-0934-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

7120 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 934/2007 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten  sind Nut- 
zungen gemäß § 4 (3) Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO 
(Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig 
(§ 1 (6) BauNVO). 
 
1.2 Trauf- und Firsthöhen  dürfen in den WA-1-, 
WA-2-, WA-3- und WA-4-Gebieten 
– bei einem Vollgeschoss TH = 4,00 m und FH 
= 9,00 m, 
– bei zwei Vollgeschossen TH = 6,25 m und FH 
= 9,00 m 
nicht überschreiten. 
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- 
punkt zwischen der Oberfläche der Außenwand 
und der Oberkante der Dachhaut. 
Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils 
die Oberkante der fertiggestellten Wege und 
Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung die-
nen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge 
des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles (§ 
16 (2) 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 
 
1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo-
dens von Gebäuden ist auf mindestens 0,3 m 
über Wege- und Straßenoberkante festgesetzt (§ 
9 (3) BauGB). 
 
1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss-
flächen  sind zugehörige Flächenanteile von Ge-
meinschaftsanlagen, die außerhalb des Bau-
grundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 
21a (2) BauNVO). 
 
1.5 In den Einzel- und Doppelhäusern sowie Haus-
gruppen in den WA-1-, WA-2- und WA-3-Gebie-
ten sind maximal 2 Wohnungen  je Hauseinheit 
zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 
 
1.6 Bei eingeschossiger Bebauung  darf in den WA-
3- und WA-4-Gebieten das Dachgeschoss aus-
nahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die 
Traufhöhe und die Firsthöhe eingehalten werden 
(§ 31 (1) BauGB). 
 
1.7 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Gara-
gen  sind nur innerhalb überbaubarer Flächen 
und in den dafür gekennzeichneten Flächen zu-
lässig. 
Im seitlichen Grenzabstand der Gebäude sind 
Garagen, Stellplätze, überdachte Stellplätze so-
wie Räume, die zu Abstellzwecken genutzt wer-
den, bis maximal bis zur hinteren Baugrenze zu-
lässig (§ 6 (11) BauO NRW). 
Auf den Gemeinschaftsstellplatzflächen in den 
WA-2- Gebieten und den Stellplatzflächen im 
WA-5- Gebiet ist je 5 Stellplätze ein hochstämmi-
ger, großkroniger Laubbaum fachgerecht zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baum-
standorte sind gleichmäßig über die Stellplatz-
anlage zu verteilen. Je Baum ist eine offene Ve-
getationsfläche von 6,5 m², als Baumscheibe von 
2,5 m x 2,5 m oder als durchgehender Pflanz-
streifen in einer Breite von 2,0 m, vorzusehen (§ 
9 (1) 25 BauGB). 
 
1.8 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind  
mit standortgerechten, heimischen Sträuchern (z. 
B. Hainbuche, Hartriegel, Hasel, Schlehe, Vogel-
beere, Weißdorn) vollflächig, im Pflanzverband 
von 1,25m x 1,25m zu bepflanzen. Die Bepflan-
zung ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu 
ersetzen (§ 9 (1) 25 BauGB). 
 
1.9 In den Baugebieten können mit Ausnahme der 
Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer 
Grundstücksflächen Nebenanlagen  mit einer 
Grundfläche bis zu 7,50 m² pro Grundstück zu-
gelassen werden. Zu den öffentlichen Verkehrs- 
und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 
m einzuhalten. 
In den Wohngebieten, in denen Hausgruppen 
festgesetzt sind (WA-2-Gebiete), können am 
rückwärtigen Grundstücksende Gartenlauben als 
Nebenanlagen mit einer Grundfläche von bis zu 
15 m² zugelassen werden (§ 23 (5) BauNVO). 
 
1.10 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müs-
sen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
änderung der Gebäude in den nicht nur zum vor-
übergehenden Aufenthalt von Menschen vorge-
sehenen Räumen die Anforderungen an das re-
sultierende Schalldämmmaß gemäß den ermit-
telten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen  
nach DIN 4109 erfüllt werden. 
In den überwiegend zum Schlafen genutzten 
Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge-
kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbe-
reiche) sind schallgedämmte Lüftungen vorzuse-
hen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erfor-
derlich, wenn zusätzlich Fenster in den Bereichen 
vorgesehen sind, die keine Überschreitung der 
Orientierungswerte aufweisen (§ 9 (1) 24 
BauGB). 
 
1.11 Den durch den Bebauungsplan auf dem Grund-
stück Waltruper Weg 2 entstehenden Eingriffen in 
Natur und Landschaft wird eine Teilfläche des 
Grundstücks Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, 
Flur 21, Flurstück 33 in der Größenordnung von 
670 qm als externe Ausgleichsfläche zugeordnet. 
Entwicklungsziel: Gehölzgruppen, Hochstauden-
brache (§ 9 (1 a) BauGB). 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO 
NRW 
 
2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen  sind jeweils 
profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und 
hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und First-
höhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dach-
neigung sowie einheitlich in Material und Farbe 
zu errichten. 
Dies gilt insbesondere auch für nach der Erster-
richtung beabsichtigte bauliche Veränderungen. 
Ausnahmen im Falle aktiver Solarenergienutzung 
sind möglich. 
 
2.2 Krüppelwalmdächer  sind generell unzulässig. 
 
2.3 Nebengiebel  sind ausnahmsweise zulässig, 
wenn sie 40% der Hauslänge nicht überschreiten.

Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2  
Der Nebenfirst muss mindestens 1,0 m unter 
dem Hauptfirst liegen und darf nicht mehr als 1,0 
m vor die Hauptfassade vortreten. Bei Doppel-
häusern dürfen diese Nebengiebel beider Hälften 
unmittelbar aneinander stoßen und als optische 
Einheit ausgeführt werden. 
 
2.4 Dachaufbauten  sind nur bei geneigten Dächern 
ab 38°  Dachneigung zulässig, wenn sie nicht län-
ger als 4,0 m sind und zwischen zwei Gauben 
und zu den Ortgängen ein Mindestabstand von 
1,5 m eingehalten wird. Die Gesamtlänge aller 
Dachaufbauten darf 50% der jeweiligen Fassa-
denlänge nicht überschreiten. 
 
2.5 Feste Grundstückseinfriedigungen  sind bis zu 
einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Hecken 
oder andere Begrünungsabgrenzungen sind als 
Sichtschutz zugelassen. 
 
2.6 Aufschüttungen  mit einer Höhe von mehr als 
0,50 m sowie Abgrabungen  im direkten Umfeld 
der Gebäude sind unzulässig. 
 
 
3. Hinweise 
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver-
züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie 
/ Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzei-
gen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert 
zu erhalten (§ 16 DSchG). Der Baubeginn ist der 
Städtischen Denkmalbehörde rechtzeitig (spä-
testens 2 Wochen vor Beginn der Erdarbeiten) 
anzuzeigen. 
 
3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich 
geprägten Außenbereich . Mit typischen Gerü-
chen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 
 
3.3 Im Süden des Plangebiets befindet sich ein 
Schmutzwasserpumpwerk . Von der Anlage 
können typische Gerüche ausgehen. 
 
3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes wur-
den ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem In-
vestor abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 
 
3.5 Flüchtlingswohnungen 
Ein Teil der Reihenhausbebauung nördlich des 
Waltruper Weges und westlich der Hunnebecke 
ist für eine Flüchtlingseinrichtung bis zu 50 Per- 
sonen vorgesehen.

V-0934-2007-Anlage-2-Begründung.pdf

94510 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
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Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 934/2007 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 27 
B e g r ü n d u n g 
 
zum Bebauungsplan Nr. 507: 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
 
Inhalt Seite 
 
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 2 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 
3.  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 3 
5.  Planungsziele .................................................................................................................................. 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 4 
6.1  Grundzüge der Planung .................................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............................................................................................. 5 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte.................................................................................................... 5 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe......................................................................................................... 6 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................................... 6 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................... 7 
6.2.5  Material, Farbgebung ...................................................................................................................... 7 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................................. 7 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................................... 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................................... 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ............................................................................. 9 
6.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ............................................................................................ 10  
6.6  Grünflächen / Begrünung .............................................................................................................. 10  
6.6.1  Öffentliche Grünflächen................................................................................................................. 10  
6.6.2  Private Grünflächen....................................................................................................................... 11  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 11  
6.6.4  Anpflanz- und Erhaltungsgebote................................................................................................... 11  
6.6.5  Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 11  
6.7  Immissionsschutz .......................................................................................................................... 12  
6.8  Altlasten / Altstandorte .................................................................................................................. 13  
6.9  Denkmalschutz / Archäologie........................................................................................................ 14  
7.  Flächenbilanz ................................................................................................................................ 14  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB .............................................. 14  
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ......................................................................................................... 14  
8.2  Kurzdarstellung der Planung......................................................................................................... 14  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ......................................................... 15  
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .............................................. 16  
8.4.1  Mensch .......................................................................................................................................... 16  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt....................................................................................... 19  
8.4.3  Boden ............................................................................................................................................ 21  
8.4.4  Wasser .......................................................................................................................................... 22  
8.4.5  Klima / Luft..................................................................................................................................... 23  
8.4.6  Landschaft..................................................................................................................................... 23  
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................................. 24  
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter.............................................................................................. 24  
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen...................................... 24 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................... 25  
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................... 25  
8.7  Überwachung (Monitoring)............................................................................................................ 25  
8.8  Zusammenfassung........................................................................................................................ 26  
9.  Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .............................. 26

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Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 27 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Der nordwestlich des Stadtzentrums von Münster gele gene Stadtteil Nienberge ist als bevor-
zugter Wohnstandort bekannt. Um diese Rolle vor dem Hintergrund einer nach wie vor positiven 
Nachfragesituation zu stärken und weiterzuentwickel n, eignet sich als größeres zusam-
menhängendes Areal nur die im Südwesten des Stadtte ils gelegene, ca. sieben Hektar große 
und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche nördl ich des Waltruper Weges und östlich des 
Weges Beerwiede. 
 
Die Wohn+Stadtbau als städtische Wohnungsbaugesells chaft beabsichtigt, das im fortge-
schriebenen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbau fläche ausgewiesene Gebiet zu entwi-
ckeln und lobte für die Suche nach einem qualitätvo llen städtebaulichen Konzept im Jahr 2005 
einen städtebaulichen Wettbewerb aus. Im Dezember 2 005 wurde der Entwurf des Büros APS 
von Prof. Lorenzen aus Kopenhagen mit dem ersten Pr eis ausgezeichnet. Er stellt in modifi-
zierter Form die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans dar. 
 
Zusammen mit der zukünftigen Wohnbebauung muss der Waltruper Weg als zentrale Er-
schließung des Gebietes ausgebaut werden. Zudem bed arf der am östlichen Ende des Waltru-
per Weges bereits vorhandene Lebensmittelmarkt (650  m² Verkaufsfläche) aufgrund bereits be- 
stehender Probleme mit der Unterbringung des ruhend en Verkehrs einer Erweiterung der vor- 
handenen Stellplatzflächen. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 507 ers treckt sich im südwestlichen Teil des 
Stadtteil Nienberge auf den Bereich westlich des Vo n-Schonebeck-Rings, nördlich des Waltru-
per Weges und östlich der Straße Beerwiede. 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Nienberge 
Flur 16, Teile der Flurstücke 68, 232, 233 
Flur 19, Flurstücke 38, 55, 56, 58, 61, Teile der Flurstücke 20, 41, 54, 60, 71 
 
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplan s Nr. 507 sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen bezeichnet. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als ‚Wohnbauflä-
che’ dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind damit im Sinne des § 8 (2) BauGB aus den Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans als entwickelt anzusehen. 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Für das Plangebiet bestand vor der Aufstellung dies es Bebauungsplans zum größten Teil kein 
qualifiziertes Planungsrecht. Lediglich im östliche n Teilbereich ragt eine Teilfläche des Bebau-
ungsplans Nr. 276 in den Geltungsbereich des Bebauu ngsplans hinein. Mit der Rechtskraft des 
Bebauungsplans Nr. 507 tritt der Teilbereich des Be bauungsplans Nr. 276, soweit er von dem 
neuen Bebauungsplan überlagert wird, außer Kraft.

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Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 27 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
 – Lage und visuelle Prägung –  
 
Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Mü nsters liegt der Stadtteil Nienberge, an 
dessen südwestlicher Grenze sich das Plangebiet befindet. 
 
Das Plangebiet selbst wird von landwirtschaftlicher  Nutzfläche, der Hofstelle Feldmann und 
dem von Norden nach Süden verlaufenden Bachlauf der  Hunnebecke geprägt. Die südwestlich 
angrenzende Bundesstraße B54 und die östlich des Pl angebiets verlaufende 110 kV-Leitung 
bestimmen darüber hinaus die visuelle Prägung. 
 
 – Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung –  
 
Der Stadtteil Nienberge hat heute ca. 6500 Einwohne r. Die Lage im Westen Münsters mit einer 
guten Erreichbarkeit der Innenstadt und der univers itären Einrichtungen hat die kontinuierliche 
Entwicklung Nienberges von einem dörflich geprägten  Ort zu einem überwiegend dem Wohnen 
dienenden Stadtteil begünstigt. Seit den 1950er Jah ren wuchs Nienberge hauptsächlich durch 
Wohngebietsausweisungen südlich und westlich des Or tskerns, wobei die Autobahn A1 im Os- 
ten und die Bundesstraße B54 im Süden auf ein großf lächiges Wachstum des Stadtteils stets 
limitierend wirkten. Die Realisierung einer Wohnbeb auung im Plangebiet führt im Südwesten 
des Stadtteils zu einer Arrondierung des insgesamt kompakten Siedlungskörpers. 
 
 – Nutzungsstruktur im Plangebiet –  
 
Das Plangebiet wird zurzeit hauptsächlich landwirts chaftlich genutzt. Der Bachlauf Hunnebecke 
durchläuft die landwirtschaftliche Fläche von Norde n nach Süden. Südlich wird die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche durch den Waltruper Weg begrenzt. Dieser heute auf ca. 3 m aus-
gebaute Weg dient neben der Erschließung der landwi rtschaftlichen Flächen auch zur Er-
schließung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Schmutzwasserpumpwerkes, eines Re-
genüberlaufbeckens, des Nienberger Recyclinghofs, e ines weiter westlich gelegenen Fuhrun-
ternehmens sowie der Hofstelle Feldmann, die im öst lichen Teil des Plangebiets liegt. Die Hof-
stelle umfasst heute sechs eingeschossige Gebäude. Zudem befindet sich am östlichen Ende 
des Waltruper Wegs, an der Einmündung in den Von-Sc honebeck-Ring, der innerhalb des Gel- 
tungsbereichs liegende eingeschossige Lebensmittelm arkt mit ca. 935 m² Grundfläche und ca. 
650 m² Verkaufsfläche und seinen westlich des Gebäudes angrenzenden Stellplätzen. 
 
 – Nutzungsstruktur im näheren Umfeld –  
 
Das nähere Umfeld des Plangebiets ist im Norden und  Nordwesten hauptsächlich durch freie 
Kulturlandschaft gekennzeichnet, in der die landwir tschaftliche Nutzung überwiegt. Ca. 250 m 
nordwestlich des Plangebiets liegt die Hofstelle Gr oße Lordemann an der Beerwiede und ca. 
500 m westlich die Hofstelle Suttrup am Waltruper W eg. Östlich des Bachlaufs Hunnebecke 
schließt nördlich an das Plangebiet ein ca. 20 bis 25 m breiter Waldstreifen an. Zwischen der 
Hofstelle Feldmann als östlicher Grenze des großflä chigen Teils des Plangebiets und dem öst-
lich an der Ecke Waltruper Weg / Von-Schonebeck-Rin g gelegenen Lebensmittelmarkt verläuft 
eine 110 kV-Hochspannungsleitung. Ihr Verlauf defin iert einen ca. 100 Meter breiten Streifen, 
der von neuer Bebauung freigehalten wird. In ihm so ll nordöstlich angrenzend an das Plange-
biet ein Regenrückhaltebecken entstehen. Im Süden u nd Südwesten des Plangebiets verläuft 
die Bundesstraße B 54 in ca. 50 Meter Abstand. Der Kreuzungspunkt zwischen B 54 und Hüls-
hoffstraße (L 529) ist als Anschlussstelle mit sepa raten Auf- und Abfahrten ausgebaut. Zwi-
schen Hülshoffstraße, Auf- bzw. Abfahrt zur B 54 un d Waltruper Weg liegen südlich des Plan-
gebiets ein Regenüberlaufbecken mit Schmutzwasserpu mpwerk und der Nienberger Recyc-
linghof, die über den Waltruper Weg erschlossen wer den. Nördlich angrenzend an den Le-

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Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 27 
bensmittelmarkt befindet sich am Von-Schonebeck-Rin g und der Fridericusstraße Wohnbebau-
ung, die den bisherigen südwestlichen Ortsrand von Nienberge durchgehend eingeschossig 
ausbildet. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Übergeordnete Ziele: 
 
 Auf den bislang vorwiegend landwirtschaftlich genu tzten Flächen des Plangebiets soll eine 
neue Wohnsiedlung entstehen. 
 Die Erschließung erfordert den Ausbau des Waltrupe r Weges. 
 Das Plangebiet beinhaltet die Hofstelle Feldmann, die bauleitplanerisch neu geordnet wer-
den soll sowie den Lebensmittelmarkt am Waltruper Weg, dessen Stellplatzangebot erweitert 
werden soll. 
 
Konkrete Zielsetzungen: 
 
 Basierend auf dem prämierten Entwurf des Büros APS  soll ein Wohngebiet mit ca. 130 
Wohngebäuden als Einzel- und Doppelhäuser sowie in begrenztem Umfang als Reihenhäu-
ser entstehen. In letzteren soll unter anderem eine  Flüchtlingseinrichtung untergebracht wer- 
den und der Bau von Starterhäusern ermöglicht werden. 
 Die den Entwurf auszeichnende charakteristische in nere Erschließung des Quartiers mit 
Wohnhöfen, von denen Durchwegungen zum zentralen Gr ünzug entlang der Hunnebecke 
erfolgen, soll das städtebauliche Leitmotiv des neuen Quartiers bilden. 
 Zusammen mit der Planung des neuen Wohngebiets ist  die bauleitplanerische Integration 
und Ordnung der Hofstelle Feldmann beabsichtigt, ni cht zuletzt weil die Nutzung einiger Ge-
bäude obsolet geworden ist. 
 Aufgrund der neuen Erschließungsfunktion des Waltr uper Weges soll die Fahrbahnbreite von 
bisher ca. 3 m auf 5,50 m ausgebaut werden. 
 Die heute angespannte Stellplatzsituation des Lebe nsmittelmarkts am Waltruper Weg soll 
durch eine Erweiterung der Stellplatzanlage gelöst werden. 
 
Weitere Ziele: 
 
 Das vorhandene Rad- und Fußwegenetz soll durch die  Einrichtung einer nördlich im Gebiet 
verlaufenden Ost-West-Verknüpfung erweitert werden und so die Verbindung zwischen Orts- 
lage und Landschaft herstellen. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung  
 
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und  Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebauliche n Entwurfs umzusetzen, sind die Fest-
setzungen bezüglich 
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 der überbaubaren Grundstücksflächen,  
 der öffentlichen Verkehrsflächen, 
 der öffentlichen Grünflächen, 
 der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs 
 und zur Begrünung in den Baugebieten 
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.

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Bebauungsplan Nr. 507 
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
BEGRÜNDUNG / Seite 5 von 27 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
 
 – Art der baulichen Nutzung –  
 
Die Baugebiete werden als Allgemeine Wohngebiete  ausgewiesen, da die dort vorgesehenen 
baulichen Strukturen vorwiegend dem Wohnen dienen. Aufgrund der Vorbelastungen durch den 
Straßenverkehr auf der nahegelegenen Bundes- sowie der Landstraße und durch die landwirt- 
schaftliche Tätigkeit ( H3.2 ), kann der hohe Anspruch an die Wohnruhe wie in ei nem Reinen 
Wohngebiet nicht gerechtfertigt werden. Darüber hin aus eröffnet der im Allgemeinen Wohnge- 
biet zulässige Nutzungskatalog eine willkommene Fle xibilität für weitere kleinräumige woh- 
nungsnahe Nutzungen, die den individuellen Bedürfni ssen der Bewohner auch längerfristig ge- 
recht werden können. 
 
Aus dem in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungskatalog werden allerdings 
Tankstellen und Gartenbaubetriebe grundsätzlich aus geschlossen (TF 1.1 ), da sie dem beab-
sichtigten Wohngebietscharakter aufgrund ihrer sehr  speziellen Nutzung deutlich entgegenste-
hen. 
 
Der bereits bestehende Lebensmittelmarkt  integriert sich als ein der Versorgung des Gebiete s 
dienender Laden in die WA-Gebietskategorie sowohl z um geplanten Wohngebiet als auch zum 
nördlich angrenzenden Wohngebiet, in dem er mit sei nen nördlichen Gebäudeteilen (Leergut- 
und Mülllager) bereits liegt (Bebauungsplan Nr. 276). 
 
 – Maß der baulichen Nutzung –  
 
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und 
schonende Umgang mit Grund und Boden wird in den WA -1-, WA-2-, WA-3- und WA-4-Ge-
bieten durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ)  von 0,4  gesichert. 
 
Der bereits bestehende Lebensmittelmarkt  (WA-5-Gebiet) wird statt mit einer Grundflächen-
zahl mit einer konkreten Angabe der Grundfläche von  1.400 m² (der heutige Markt hat 935 m² 
Grundfläche) festgesetzt. Damit kann sich der Markt  in einem klar definierten Rahmen vergrö-
ßern, ohne eine Größe zu erreichen, die der einer g ebietsbezogenen Versorgungsfunktion ent-
gegenstehen würde. 
 
Die Geschossflächenzahl (GFZ)  wird in den WA-1- und WA-2-Gebieten vor dem Hinter grund 
der maximal zwei zulässigen Vollgeschosse und der i n § 17 BauNVO angegebenen Obergren-
zen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutz ung auf 0,8  festgesetzt. Für die einge-
schossige Bebauung in den WA-3- und WA-4-Gebieten w ird die Obergrenze für die Bestim-
mung des Maßes der baulichen Nutzung auf 0,6  festgesetzt. 
 
Bei den meisten der im Plangebiet realisierbaren Wo hngebäude ist es möglich, Stellplätze in di-
rekter Gebäudenähe und damit in der Regel auf dem e igenen Grundstück nachzuweisen. Wo 
dies – wie im Falle der Reihenhausbebauung am Waltr uper Weg – nicht möglich ist, können die 
außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinsc haftsanlagen als Flächenanteil der 
Grundstücksfläche hinzugerechnet werden (TF 1.4 ). Damit wird bei der Bestimmung des Maßes 
der baulichen Nutzung eine kalkulatorische Benachte iligung jener Grundstückseigentümer ver- 
mieden, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche auseinander fallen. 
 
Die nachfolgend begründeten Baugrenzen, die Zahl de r Vollgeschosse sowie die maximale 
Trauf- und Firsthöhe bestimmen weiterführend das Maß der baulichen Nutzung.

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6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
 
 – Überbaubare Grundstücksflächen –  
 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen  mittels Baugrenzen  lässt Baufenster 
entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsfläch en maßgeblich die Eigenart und die Iden-
tität des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept s widerspiegeln. Die für das städtebauli-
che Konzept wichtige bauliche Fassung der Wohnhöfe und der beiden von Norden nach Süden 
verlaufenden sogenannten ‚Dorfstraßen’ bei gleichze itigem Erhalt gut belichteter Freiräume, 
findet in den Baufenstern und ihrer Positionierung seinen Ausdruck. Andererseits ermöglichen 
die festgesetzten Baufenster künftigen Bauvorhaben eine gewisse Variabilität in der exakten 
Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. 
 
Die Festsetzung des Baufensters für den bereits bes tehenden Lebensmittelmarkt  (WA-5-Ge-
biet) orientiert sich weitgehend am Bestand, gewähr t gleichzeitig begrenzte Spielräume bezüg-
lich einer Straffung der heute teilweise verschacht elten Baukubatur, sofern die Festsetzung der 
maximalen Grundfläche (vgl. oben) eingehalten wird. 
 
 – Zahl der Vollgeschosse –  
 
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auf maximal eins  in den WA-3- und WA-4-Ge-
bieten und maximal zwei  in den WA-1- und WA-2-Gebieten ergibt sich aus der  Absicht, ein 
Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhausbebauung e ntlang des Waltruper Wegs zu errich-
ten. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind H äuser mit praktikabler Raumaufteilung 
und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Landscha ftsbild in der Ortsrandlage zu stark be-
einträchtigen würden. Bei nur eingeschossiger Bebau ung wird explizit erlaubt, dass zur Ge-
währleistung familiengerechter Wohnflächengrößen da s Dachgeschoss ausnahmsweise ein 
Vollgeschoss  sein darf ( TF 1.6). 
 
 – Bauhöhen –  
 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen in den WA-1-, WA-2 -, WA-3- und WA-4-Gebieten erfolgt 
differenziert nach Trauf- und Firsthöhen sowie in A bhängigkeit von der Zahl der Vollgeschosse 
(TF 1.2 ). Mit der Festsetzung der Firsthöhen auf maximal 9  m wird der Höhenentwicklung der 
Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeb en, damit die mit dem städtebaulichen 
Konzept begründete formale Homogenität gewahrt blei bt und keine für die Ortsrandlage unan-
gemessene Höhenentwicklung entstehen kann. Die fest gesetzten Traufhöhen berücksichtigen 
die für den Nutzungszweck erforderlichen Geschosshö hen sowie einen zusätzlichen Spielraum 
für einen möglichen Sockel- oder Gesimsbereich. In Abhängigkeit von der Zahl der Vollge-
schosse und der Traufhöhe entstehen Gebäude mit fla chgeneigten bzw. steilgeneigten Dä-
chern. 
 
Der bestehende, ca. 7,30 m hohe Lebensmittelmarkt  (WA-5-Gebiet) wird mit einer Firsthöhe 
von max. 7,50 m festgesetzt, um eine darüber hinaus  gehende Höhenentwicklung aus Gründen 
des städtebaulichen Einfügens auszuschließen. 
 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
 
Mit der durchgehenden Festsetzung der offenen Bauweise  in den WA-1-, WA-2-, WA-3- und 
WA-4-Gebieten ergibt sich eine Differenzierung in G ebiete, in denen entweder Einzel- und 
Doppelhäuser (WA-1-, WA-3- und WA-4-Gebiete) oder H ausgruppen (WA-2-Gebiete) möglich 
sind. Damit wird das städtebauliche Konzept umgeset zt, das entlang des Waltruper Wegs 
Hausgruppen vorsieht. Darin untergebracht sind unte r anderem eine Flüchtlingseinrichtung im 
westlichen Teil sowie Starterhäuser im östlichen Te il der Fläche. Auf eine dem städtebaulichen

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Konzept exakt entsprechende Gliederung in Gebiete m it Einzel- und Doppelhäusern wird ver-
zichtet, damit die einzelnen Bauherren in der Lage sind, marktgerecht reagieren zu können. 
 
Aus Gründen der Förderung der beabsichtigten Einfam ilienhausbebauung und der Realisierung 
einer ortstypischen Bebauung mit geringer Dichte, d as heißt zur Vermeidung überdimensio-
nierter Hauseinheiten, wird die Anzahl der möglichen Wohneinheiten  pro Hauseinheit auf 
maximal zwei  beschränkt ( TF 1.5 ). Damit wird auch eine mögliche Überlastung des öf fentli-
chen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr vermieden. 
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
 
Die Firstrichtungen spielen für die Kohärenz des de r Planung zugrunde liegenden städtebauli-
chen Konzepts eine wichtige Rolle. So stellt die Tr aufständigkeit der Hausgruppen im südlichen 
Teil des Plangebietes sowie der Gebäude an den beid en von Norden nach Süden verlaufenden 
Dorfstraßen eine wichtige städtebauliche Betonung d ieser Räume dar und zwar besonders als 
Kontrast zur ansonsten vorherrschenden und das Gebi et prägenden Giebelständigkeit der Ge-
bäude. Hinzu kommt, dass die Stellung und Ausrichtu ng der Gebäude auch die räumliche For-
mulierung der Wohnhöfe stark bestimmt. Daher wurde die Hauptfirstrichtung  für alle Gebäude 
in den WA-1-, WA-2-, WA-3- und WA-4-Gebieten festgesetzt. 
 
Die innerhalb der zulässigen Höhen möglichen Dachfo rmen sind zum einen durch den Aus-
schluss der regional untypischen Krüppelwalmdächer  qualitativ beschränkt ( TF 2.2 ), zum an-
deren aber auch und vor allem quantitativ. Vor dem Hintergrund einer in ihren Grundfiguren 
möglichst klar formulierten Dachlandschaft in Korre spondenz mit der festgesetzten homogenen 
Höhenentwicklung im Plangebiet und einer die Nachba rbebauung möglichst wenig beeinträch-
tigenden Dachausformung sind Nebengiebel und Dachaufbauten  in ihren Abmessungen und 
ihrer Anzahl begrenzt worden ( TF 2.3  und 2.4 ). 
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
 
Das für Doppelhäuser und Hausgruppen festgesetzte A ngleichungsgebot ( TF 2.1 ) dient dazu, 
den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen  baulich-funktionalen Zusammenhang 
auch städtebaulich-architektonisch aus Gründen der städtebaulichen Qualität mit einer entspre-
chenden Einheitlichkeit in der Bauausführung auszudrücken. 
 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
 
Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen  auf den Bau- 
grundstücken und zur Freihaltung der den öffentlich en Raum prägenden Vorgartenzone sind 
Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur  innerhalb der überbaubaren Flächen und 
den dafür gekennzeichneten und beschriebenen Fläche n möglich ( TF 1.7). Dabei ist zu beach- 
teten, dass die Standorte innerhalb des jeweiligen Grenzabstandes entlang der Gebäudewand 
verschiebbar sind, um den Bauherren eine hinreichen de Flexibilität bei der exakten Positionie- 
rung der Stellplätze, überdachten Stellplätze und Garagen zu gewähren. 
 
Über diese privaten Stellplätze hinaus, können in d en WA-1-, WA-2- und WA-3-Gebieten im öf- 
fentlichen Straßenraum Besucherstellplätze in einer  Größenordnung von mehr als 20% der ge- 
planten Hauseinheiten nachgewiesen werden. 
 
Zeichnerisch festgesetzt ist die jetzt erweiterte F läche für die Stellplätze des Lebensmittel-
marktes (WA-5-Gebiet). Die Erweiterung korrigiert den heute  dort vorhandenen Stellplatzman-
gel – die Anzahl der Stellplätze wird so von heute 26 Stellplätzen auf ca. 52 Stellplätze verdop-
pelt.

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Auch die Errichtung von Nebenanlagen  wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitl i-
chen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung d er den öffentlichen Raum prägenden 
Vorgartenzone klar reglementiert ( TF 1.9 ). Für die im städtebaulichen Konzept in Wohngebieten 
mit Hausgruppen an den hinteren Grundstücksgrenzen vorgesehenen Gartenlauben gilt nicht 
die sonst festgesetzte Größenbeschränkung auf eine Grundfläche von max. 7,50 m², sondern 
die doppelte Grundfläche von max. 15 m². Dies gründ et zum einen auf dem besonderen Bedarf 
an solchen Nebengebäuden, der bei einer dichten Rei henhausbebauung in der Regel besteht, 
und zum anderen an der damit gewährten Möglichkeit,  zum Schutz der privaten Freiräume eine 
Zäsur gegenüber dem südlich verlaufenden Waltruper Weg ausbilden zu können. 
 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
 
Feste Grundstückseinfriedungen  sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässi g, um 
die Qualität des öffentlichen Raums zu gewährleiste n und die Freiflächen- und Gebäudewahr-
nehmbarkeit weitgehend erlebbar zu erhalten sowie n achbarliche Beeinträchtigungen zu ver-
meiden ( TF 2.5 ). 
 
Abgrabungen  sind generell unzulässig, um die Erlebbarkeit und Betretbarkeit von Freiflächen 
zu erhalten, um schlecht belichtete Nutzungen in de n Kellerbereichen der Gebäude zu verhin-
dern und die Nutzungsdichte auf die Vollgeschosse u nd die Nutzung des Dachgeschosses zu 
beschränken ( TF 2.6 ). 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die Erschließung der neuen Wohngebiete, der Hofstel le Feldmann und des Lebensmittelmark-
tes erfolgt über den Waltruper Weg . Dieser wird ausgebaut, um der neuen Erschließungs funk-
tion gerecht zu werden. Er erhält im Geltungsbereic h des Bebauungsplans eine Fahrbahnbreite 
von 5,50 m sowie einen auf der nördlichen Seite dur chgängig geführten Gehweg von 2,50 m, 
der für Schulkinder bis 10 Jahre auch zum Fahrradfa hren geeignet ist. Hierzu soll aus Sicher-
heitsgründen entlang des Waltruper Weges und der Be erwiede auf der Nord- bzw. auf der Ost-
seite ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt werden . Auf einen separaten Radweg wird auf-
grund der Ausweisung des Waltruper Weges als Tempo- 30-Zone verzichtet. In Höhe der Klär-
anlage wird an der Nordseite des Waltruper Weges ei n Wartestreifen von ca. 80 m Länge für 
Besucher des Recyclinghofes vorgesehen. Dieser soll  sicherstellen, dass auch zu Stoßzeiten 
an Öffnungstagen des Recyclinghofes die verkehrlich e Erschließung des Wohngebietes nicht 
beeinträchtigt wird. Auf der südlichen Seite des Wa ltruper Weges wird ein gehärtetes Bankett 
angelegt, sodass große Fahrzeuge in Begegnungssitua tionen soweit erforderlich ausweichen 
können. Ca. 70 m von der Einmündung des Waltruper W eges in den Von-Schonebeck-Ring 
wird eine Querungsmöglichkeit mit abgesenktem Hochb ord für Fußgänger und radfahrende 
Kinder geschaffen und der fahrbahnbegleitende Fußweg in einer Breite von ca. 1,50 m auch auf 
der Südseite fortgeführt, um für Fußgänger, die sic h in Richtung Süden orientieren, ebenfalls 
eine gute Anbindung zu schaffen. Damit wird das Gru ndstück des Lebensmittelmarktes entlang 
seinem südlichen Rand um ca. 1,50 m überplant. Da d ie Stellplatzanlage in Dimension und 
Gestalt ohnehin neu geplant wird, stellt dies kein Hindernis dar. 
 
Der Waltruper Weg wird derzeit in der Nachmittagssp itzenstunde in Höhe der Einmündung in 
den Von-Schonebeck-Ring von ca. 120 Kfz/h belastet.  Durch die geplante Wohnbebauung wird 
die Belastung auf ca. 190 Kfz/h ansteigen. Leistung sfähigkeitsberechnungen haben ergeben, 
das dieses Verkehrsaufkommen über den vorhandenen K notenpunkt Waltruper Weg / Von-
Schonebeck-Ring / Hülshoffstraße abgewickelt werden  kann, ohne dass bauliche Änderungen 
im Knotenpunktsbereich vorgenommen werden müssen. 
 
Die neuen Wohngebiete werden vom Waltruper Weg aus in den beiden westlich und östlich der 
Hunnebecke gelegenen Teilen jeweils von einer im st ädtebaulichen Entwurf so genannten 
‚Dorfstraße ’ erschlossen. Die dafür vorgesehene Verkehrsfläche  hat eine Breite von 8,50 m

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und gliedert sich in Fahrbahn (5,00 m), Baum- bzw. Parkstreifen (2,00 m) und Gehweg (1,50 
m). 
 
Von den Dorfstraßen erschließen Wohnwege  die abseits der Dorfstraßen gelegenen Grundstü- 
cke und münden jeweils in einem Wohnhof . Die Wohnwege haben eine Breite von 5,00 m und 
sind als Mischverkehrsfläche geplant. Die Wohnhöfe sind von ihrer Dimensionierung her so 
ausgelegt, dass Müllfahrzeuge dort wenden können. 
 
Die Erschließung der Hofstelle Feldmann  erfolgt über eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech -
ten belegte Fläche, die heute bereits vorhanden ist. Die Breite des Weges beträgt 5,00 m. 
 
Separate Rad- und Fußwege  bilden stets den Übergang von den Wohnhöfen in die  öffentliche 
Grünfläche entlang der Hunnebecke sowie am Ende der  Dorfstraßen – bei der westlichen Dorf-
straße als Verbindung zur westlich gelegenen Beerwi ede, bei der östlichen Dorfstraße in gera-
der Verlängerung der Fahrbahn. Die Rad- und Fußwege verbindungen werden in der öffentli-
chen Grünfläche weitergeführt, um eine enge Verbind ung der beiden östlich und westlich der 
Hunnebecke entstehenden Siedlungsteile zu erreichen . Gleichzeitig wird eine im Norden des 
Plangebiets von Osten nach Westen verlaufende Rad- und Fußwegeverbindung geschaffen, 
die die westliche Dorfstraße quert und dann über de n separaten Rad- und Fußweg Richtung 
Beerwiede und freie Landschaft geführt wird. 
 
Nienberge hat zurzeit eine ausreichende Anbindung a n den öffentlichen Personennahver-
kehr . Das Plangebiet wird durch die Bushaltestelle Alha rdstraße angebunden. Eine Erschlie-
ßung des Plangebiets mit einer eigenständigen ÖPNV-Trasse ist nicht vorgesehen. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
 
 – Entwässerung –  
 
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanallei-
tungsnetzen  (Trennsystem). Aufgrund der nur schwach wasserdurc hlässigen Bodenbeschaf-
fenheit mit oberflächennahen Schluffen, Geschiebe- und Kreidemergel bzw. verwittertem Mer-
gelgestein ist eine verzögerungsfreie Versickerung  von Niederschlagswasser  nicht möglich. 
Die Höhenentwicklung im Plangebiet nimmt von Norden  nach Süden kontinuierlich ab, sodass 
ein natürlicher Ablauf gesichert ist. 
 
Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet der Hunneb ecke. Das Entwässerungskonzept ist ei- 
ne Gesamtbetrachtung zur Einleitungssituation und z um Abflussverhalten der Hunnebecke und 
ihrer Nebengewässer, oberhalb des Waltruper Weges. 
 
In Verhandlungen mit den Aufsichtsbehörden, im Vorf eld der Bebauungsplanaufstellung, wurde 
der Standort eines Regenrückhaltebeckens nordöstlic h der Hofeslage Feldmann – außerhalb 
des Plangebietes – unterhalb der 110 kV-Leitung bes timmt. Dadurch entsteht kein Verlust an 
potentiellem Wohnbauland und es kann ein maximales Rückhaltepotential für das gesamte Be-
trachtungsgebiet bereitgestellt werden. 
 
Durch die Drosselung der Einleitung (1.900 l/s) obe rhalb des geplanten Baugebietes (300 l/s) 
wird eine Reduzierung der ungedrosselten Einleitungsmengen von 2.200l/s auf 325l/s erzielt. 
 
Zusammen mit den Abflüssen aus dem natürlichen Einz ugsgebiet der Hunnebecke ergibt sich 
zukünftig ein Abfluss von ca. 600 l/s für die Hunnebecke bis zum Waltruper Weg. 
 
Im Zuge der Abflussmengenreduzierung und der Erschl ießung des Bebauungsplangebietes ist 
die Hunnebecke im Plangebiet ökologisch zu verbesse rn und die neuen Einleitungen aus dem 
Baugebiet über Aufweitungen und Mulden in der öffentlichen Grünfläche anzubinden.

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Zur Sicherung eines Uferrandstreifens entlang dem G ewässergraben südlich des Waldstreifens 
wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Inner halb dieses 5,00 m breiten Grünstreifens ist 
ein ca. 2,50 m breiter Weg, der sowohl als Rad- und  Fußwegeverbindung als auch zur Bewirt-
schaftung des Grabens mit entsprechenden Fahrzeugen dient. 
 
 – Energieversorgung –  
 
Zur Stromversorgung ist ein Standort zum Aufstellen  von Trafo-Stationen mit einer Flächen-
größe von ca. 20 m² erforderlich. 
 
 – Versorgungseinrichtungen –  
 
Der Lebensmittelmarkt, der im Geltungsbereich diese s Bebauungsplans liegt, befindet sich in 
unmittelbarer Nähe zu den neuen Wohngebieten, womit  ein wohnungsnahes Angebot an Gü-
tern des täglichen Bedarfs sichergestellt ist. Darü ber hinaus verfügt Nienberge über weitere 
Versorgungseinrichtungen, vor allem in der Ortsmitt e. Mit der ÖPNV-Anbindung sind die Ange-
bote für den gehobenen Bedarf in der Münsteraner Innenstadt gut zu erreichen. 
 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
 
Neue Einrichtungen für den Gemeinbedarf sind im Pla ngebiet nicht vorgesehen. In Nienberge 
besteht bereits eine gut ausgebaute soziale Infrast ruktur z.B. mit Schule und Kindertagesstätte. 
Der Zuwachs von ca. 130 Wohneinheiten durch diesen Bebauungsplan erfordert nach derzeiti-
gem Kenntnisstand keine Erweiterung dieser Einrichtungen. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
 
Die zentrale öffentliche Grünfläche beidseits der Hunnebecke  gliedert das Plangebiet in 
zwei Teile und ist zusammen mit dem auf den Grünzug  hin orientiertem Erschließungssystem 
und den darin ausformulierten Wohnhöfen das zentral e identitätsstiftende Element des städte-
baulichen Konzepts. 
 
Die öffentliche Grünfläche ist so angelegt, dass si e von den am Bachlauf bereits vorhandenen 
Grünstrukturen die wertvollen Elemente behält sowie  gleichzeitig die Fuß- und Radwegever-
knüpfungen des westlichen und des östlichen Siedlun gsbereichs aufnimmt und mit zwei Brü-
cken über die Hunnebecke sicherstellt. Zudem wird m it den winkligen Einschüben in Richtung 
der privaten Grundstücke eine Verzahnung zwischen ö ffentlichen und privaten Grünräumen an- 
gedeutet. Kennzeichnend für die Integration der öff entlichen Grünfläche in ein übergeordnetes 
städtebauliches Konzept sind auch die Übergänge zwi schen Wohnhöfen und Grünfläche, die 
als öffentliche Verkehrsfläche bzw. als Rad- und Fußweg angelegt sind. 
 
Verlauf und Ausgestaltung der Hunnebecke  – als Hauptwasserlauf im Plangebiet – wurden vor 
allem unter den Erfordernissen des Entwässerungskon zepts optimiert und fördern mit den nun 
vorhandenen Aufweitungen des Gewässers auch die Qua lität des Grünzugs. Das wasserwirt-
schaftliche Ziel ist es, die Gewässer zu erhalten u nd zu optimieren. Grundlage dafür ist, dass 
genügend Raum für eine naturnahe Gewässerentwicklun g zur Verfügung steht, insbesondere 
im Hinblick auf Siedlungsflächen (Versiegelung) im angrenzenden Gewässerumfeld. 
 
Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist beidse itig der Hunnebecke ein jeweils 15 m brei- 
ter Streifen ab der Böschungsoberkante als potenzie lles natürliches Überschwemmungsgebiet 
und Gewässerentwicklungsfläche ausgewiesen. In dies em Bereich soll sich das Gewässer 
durch Initialmaßnahmen (Gewässerunterhaltung) natur nah entwickeln und Retentionsflächen

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(Gewässeraufweitungen) angelegt werden. Diese Forde rung nach einem möglichst breiten Nut- 
zungsabstand zum Gewässer resultiert in erster Lini e aus ökologischen Gründen zur naturna- 
hen Gewässerentwicklung, beinhaltet aber auch die landesweiten Vorgaben zum vorbeugenden 
Hochwasserschutz. 
 
Ein ca. 600 
– 800 m² großer Spielplatz  (B/C-Bereichs-Spielplatz) stellt einen integralen Be-
standteil der öffentlichen Grünfläche dar. Er nutzt  in Teilen den benachbarten Wohnhof mit um 
Synergieeffekte zu erzielen, und mit einem möglichs t großen Abstand zur Hunnebecke wird er 
aus Sicherheits- und ökologischen Gründen mit einer  gestalterischen Abtrennung zur Grünflä-
che versehen. 
 
6.6.2 Private Grünflächen 
 
Der Bebauungsplan setzt keine privaten Grünflächen fest. 
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
 
Nördlich angrenzend an den östlich der Hunnebecke g elegenen Teil des Plangebiets befindet 
sich ein ca. 20 bis 25 m breiter Waldstreifen . Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster 
nähern sich dem Waldstreifen auf höchstens ca. 22 m . Aus Gründen des sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden, der Realisierung des städtebau lichen Gesamtkonzepts und angesichts 
des forstwirtschaftlich gut beherrschbaren, schmale n Waldstreifens, wird der Abstand von 22 m 
als ausreichend erachtet. 
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
 
In den Wohnhöfen  ist jeweils ein Laubbaum anzupflanzen. Dieser ist Teil des städtebaulichen 
Konzeptes und unterstreicht den Charakter der Wohnhöfe als Gemeinschaftsplatz. 
 
Entlang der Dorfstraßen  ist im Wechsel mit Parkflächen auf der jeweils öst lichen Seite die An-
pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen vorgesehen, um den Straßenverlauf zu betonen. 
 
Die Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes  (WA-5-Gebiet) ist den zeichnerischen Fest-
setzungen entsprechend mit Baumanpflanzungen zu ver sehen, um die Fläche aufzuwerten. 
Darüber hinaus ist aus Gründen der Abgrenzung zu de n nördlichen Grundstücken und dem 
westlich gelegenen Freiraum in einem ca. 5 m breite n Streifen eine Abpflanzung der Stellplatz-
anlage zeichnerisch festgesetzt. Die TF 1.8 gibt an, welche Art von Sträuchern zu verwenden 
ist und in welchem Pflanzverband bepflanzt werden muss. 
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
 
Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und des  daraus resultierenden Kompensationsflä-
chenbedarfs ergeben sich folgende Ergebnisse: 
 
Im Rahmen der landschaftsökologischen Bestandsbewer tung mittels des Bewertungsverfah-
rens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet v on Münster erzielt das rd. 8,4 ha große Plan-
gebiet 246.506 Werteeinheiten. Die durchschnittlich e Wertstufe beträgt 2,96. 8.241 m² der Ge-
samtfläche des Bebauungsplangebietes sind im Bestan d versiegelt, was einem Versiegelungs-
grad von 9,9 % entspricht. 
 
In der Zusammenschau des Bewertungsergebnisses läss t sich feststellen, dass der Raum von 
Biotop / Nutzungstypen mit relativ geringer und mit tlerer landschaftsökologischer Wertigkeit ge- 
prägt wird. Strukturen mit hohen Wertigkeiten sind im Plangebiet nicht vorhanden.

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Die landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsp lanentwurfes wurde auf der Grundlage 
der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen dur chgeführt. Insgesamt erzielt der Entwurf 
eine Qualität von 201.142 Werteinheiten. Aus der Gr öße des Flächeneingriffs (83.154 m²) und 
den erzielten Werteinheiten ergibt sich eine durchschnittliche Wertstufe von 2,4. 
 
Die aus der landschaftsökologischen Bewertung des B estandes und der Entwurfsplanung her-
vorgehende Summe der Werteinheiten bildet die Grund lage zur Ermittlung des Kompensati-
onsbedarfes. Aus dem Vergleich der Wertsummen zwisc hen Bestand (insg. 246.506 Wertein-
heiten) und Planung (insg. 201.142 Werteinheiten) e rgibt sich ein Wertverlust von insg. 45.364 
Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittli chen Biotopwertstufenverlust von 0,54. Die 
planungsrechtlich mögliche Versiegelung erhöht sich  gegenüber der Bestandssituation um 38,2 
%. 
 
Die Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs sind im  Bilanzierungsergebnis bereits berück-
sichtigt. 
 
Aus dem Kompensationsdefizit von 45.364 Werteinheit en geht bei einem durchschnittlichen 
Aufwertungspotential der Kompensationsflächen von 2 ,75 Wertstufen ein Kompensationsflä-
chenbedarf von 16.496 m² hervor. Der Ausgleichsbeda rf wird außerhalb des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplanes, innerhalb des Stadtgebietes vo n Münster, verteilt auf drei Flächen in 
den Stadtteilen Hiltrup, Mecklenbeck und Wolbeck, i n dieser Größenordnung erbracht. Damit 
kann der mit der Planung vorhandene Eingriff zu 100  % kompensiert werden. Auf den Aus-
gleichsflächen in Hiltrup und Mecklenbeck wird der maßnahmenbedingte Ausgleich der 
Wohn+Stadtbau nachgewiesen. Der Ausgleich für den V erbrauchermarkt erfolgt auf der Fläche 
in Wolbeck. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht unter Punkt 8.4.2 sowie 
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag. 
 
Die Umsetzung und dauerhafte Sicherung der Ausgleic hsflächen und -maßnahmen wird in dem 
zwischen der Stadt und dem Investor abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Den auf dem Grundstück Waltruper Weg 2 entstehenden Eingriffen in Natur und Landschaft (TF 
1.11 ) wird eine 670 m² große Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Wolbeck Kspl., Flur 21, 
Flurstück 33 als externe Ausgleichsfläche zugeordnet. 
 
6.7 Immissionsschutz 
 
Die umfassendsten Vorkehrungen für den Immissionsschutz sind bezüglich des Verkehrslärms  
zu treffen. 
 
In der schalltechnischen Untersuchung für das Plang ebiet (Planungsbüro für Lärmschutz Al-
tenberge, 2007) wird eine Überschreitung der schall technischen Orientierungswerte nach DIN 
18005/07.02 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) ta gs und 45 dB(A) nachts) um bis zu 5 
dB(A) tags und bis zu 9 dB(A) nachts festgestellt. Die Lärmbelastung resultiert für den süd-
westlichen Teil des Plangebiets hauptsächlich aus d em Verkehrsaufkommen der Bundesstraße 
B 54 und für den südöstlichen Rand aus dem Verkehrsaufkommen der Hülshoffstraße L 529. 
 
Durch den Bau eines ca. 670 m langen und 8 – 10 m h ohen Lärmschutzwalls an der B 54 wird 
ein weitestgehend aktiver Lärmschutz angestrebt. De r Wall liegt außerhalb des Bebauungs-
plangebietes. Seine Realisierung wird durch einen S tädtebaulichen Vertrag abgesichert. Die er- 
zielbare Pegelminderung reicht bis zu 9 dB(A). Dadu rch können in den westlichen Baugebieten 
die Orientierungswerte tags und nachts eingehalten werden. In den äußersten südlichen und 
südwestlichen Lagen werden die Orientierungswerte a llerdings noch um bis zu 9 dB(A) über- 
schritten. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Wa ll im Bereich der BAB-Abfahrt nicht fortge- 
führt werden kann.

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BEGRÜNDUNG / Seite 13 von 27 
Daher wird zusätzlich zu den aktiven Schutzmaßnahme n mit der Festsetzung von Lärmpegel-
bereichen ein ergänzender passiver Lärmschutz vorge nommen, der eine zumutbare Wohn- und 
Schlafruhe in den Gebäuden sicherstellt. Für einzel ne Gebäude in den südlichen Teilbereichen 
des Plangebietes wird somit – gemäß der zeichnerisc hen Darstellung im Bebauungsplan – der 
Lärmpegelbereich III  festgesetzt ( TF 1.10 ). Damit sind nach DIN 4109/11.89 bestimmte Anfor- 
derungen an die Außenteildämmung verbunden. Dies gi lt auch für die aus Richtung der Haupt- 
lärmquellen dahinter liegenden Gebäude, für die der Lärmpegelbereich II  festgesetzt wurde. 
 
Für Gebäudeseiten in den Lärmpegelbereichen II und III, die Fenster aufweisen, gilt auch die 
Festsetzung schallgedämmter Lüftungen in den überwi egend zum Schlafen genutzten Räumen 
(TF 1.10 ). Diese ist erforderlich, weil vor allem nachts di e nach DIN 18005/07.02 vorgegeben 
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete überschritten werden. 
 
In der schalltechnischen Untersuchung ist auch der mit derzeit max. 700 m² Verkaufsfläche im 
Plangebiet ansässige EDEKA aktiv markt  (Lebensmittelvollsortimenter) erfasst. 
 
Die Warenanlieferung wird im Wesentlichen an der Os tseite des Gebäudekomplexes mit Aus-
richtung zum Von-Schonebeck-Ring hin durchgeführt. Über eine Anbindung an dem Waltruper 
Weg erfolgt die Ein – und Ausfahrt zum Kundenparkpl atz mit 50 oberirdischen Stellplätzen. Die 
Öffnung des Vollsortimenters oder eine Warenanliefe rung im Zeitraum zwischen 22:00 h und 
06:00 h ist nicht beabsichtigt. 
 
Die zu erwartende Lärmbelästigung an der angrenzend en, vorhandenen und auch geplanten 
Wohnbebauung unter Berücksichtigung der von der gew erblichen Nutzung des vorhandenen 
EDEKA aktiv markt ausgehenden Emissionen, liegt unt er den zulässigen Immissionsrichtwer-
ten, die je nach vorgegebener Gebietsausweisung bzw. -einstufung berücksichtigt wurden. 
 
Gegen den Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters im Plangebiet bestehen aus schalltechni-
scher Sicht keine Bedenken, da die Immissionsrichtw erte der TA Lärm eingehalten werden. Es 
sind keine lärmreduzierenden Maßnahmen (u. a. Bau eines aktiven Lärmschutzes) vorzusehen. 
 
Auf die mit der Hochspannungsleitung  möglicherweise verbundene Strahlenbelastung  wird 
eingegangen, indem im Bereich von 50 m kein neues Baurecht für Gebäude geschaffen wird. 
 
Mögliche Geruchsimmissionen  durch das südlich des Waltruper Weges gelegene Schmutz-
wasserpumpwerk  werden durch einen Mindestabstand der neuen Bebauu ng von 50 m be-
rücksichtigt. Zudem ist nicht davon auszugehen, das s im Plangebiet zu mehr als 10 % der Jah-
resstunden anlagentypische Gerüche wahrnehmbar sind . Insofern sind erhebliche Belästigun-
gen nicht zu erwarten. Ein entsprechender Hinweis befindet sich im Bebauungsplan ( H 3.3). 
 
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich eine Wertstoffsammelanlage . Sie ist lediglich 
stundenweise geöffnet. Erhebliche Belästigungen dur ch Geräusche können ausgeschlossen 
werden. 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
 
Im Plangebiet ist lt. Schreiben vom 21.05.2007 des Kampfmittelbeseitigungsdienstes auf der 
Basis der zurzeit vorliegenden Luftbilder und weite rer Recherchenunterlagen eine Gefährdung 
durch Kampfmittel nicht bekannt. 
 
Da keine ergänzenden Erkenntnisse über Kampfmittelb eeinflussung o. ä. vorliegen, sind Ü- 
berprüfungs- bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen nicht erforderlich.

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Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede 
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
 
 – Bodendenkmale –  
 
Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungs planes bislang nicht bekannt. Da die 
Uferterrassen der Flüsse in der Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungsplätzen gehören, 
müssen sie grundsätzlich als archäologisch sensible  Bereiche gelten. Bei Bodeneingriffen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist daher stets  mit dem Auftreten von Funden und der 
Entdeckung von Bodendenkmalen zu rechnen. Das Verha lten bei der Entdeckung von Boden-
denkmalen regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden 
Hinweis. (H 3.1 ). 
 
 – Baudenkmale –  
 
Nach aktuellem Kenntnisstand werden baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt.  
 
 
7. Flächenbilanz 
 
Flächenbilanz Bebauungsplan Nr. 507, Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede   Stand: 08.05.2007 
 
 m² ha % 
Gesamtes  
Plangebiet 83.154 8,31 100 
Öffentliche  
Verkehrsfläche 14.711 1,47 17,7 
Öffentliche  
Grünfläche 8.622 0,86 10,4 
WA 59.821 5,98 71,9 
 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermi ttelten und bewerteten Belange des Um- 
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht erstreckt 
sich zugleich auf die Teilaufhebung des Bebauungspl anes Nr. 276 „Nienberge – Frideri-
cusstraße“, da für die Aufhebung eines Bebauungspla nes die gleichen Vorschriften gelten wie 
für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Bau-
gesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes. 
 
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umw eltbericht auf den Ergebnissen des Gut-
achtens des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge  (2007). Die Eingriffsregelung beruht auf 
den Ergebnissen eines Landschaftspflegerischen Fach beitrages des Amtes für Grünflächen 
und Umweltschutz (2007). 
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 507 „Nie nberge – Waltruper Weg / Beerwiede“ 
umfasst eine insgesamt ca. 8,4 ha große Fläche am n ordwestlichen Ortsrand des Stadtteils 
Nienberge. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Fl ächen werden heute fast ausschließlich

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landwirtschaftlich genutzt. Im Planungsgebiet befin det sich eine landwirtschaftliche Hoflage. 
Das Plangebiet grenzt im Norden an Ackerflächen und  einen schmalen Waldstreifen, im Osten 
an landwirtschaftliche Flächen, im Süden an das Gel ändes des Recyclinghofes und einer Ab-
wasserbehandlungsanlage bzw. die Hülshoffstraße und  im Westen an landwirtschaftliche Flä-
chen und einzelne Gebäude im Außenbereich an. Der B ebauungsplan umfasst zudem den vor-
handenen Einzelhandelsbetrieb am Von-Schonebeck-Ring. 
 
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt auf der Grun dlage des im Städtebaulichen Wettbewerb 
mit dem 1. Platz ausgezeichneten Entwurfes des Büro s APS (Prof. Lorenzen, Kopenhagen) die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 130 Woh neinheiten zu schaffen. Geplant sind 
vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser in offener, übe rwiegend 2-geschossiger Bauweise (WA-
1). Im Süden des Plangebietes sind Hausgruppen vorg esehen (WA-2). Die Wohnbauflächen 
werden als Allgemeine Wohngebiete mit einer Grundfl ächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die vor-
handenen Gebäude der Hofstelle Feldmann sowie ein v orhandener Lebensmittelmarkt, dessen 
Stellplatzangebot erhöht werden soll, werden in das  Plankonzept integriert (WA-3, WA-4 bzw. 
WA-5). Die Grundfläche des Lebensmittelmarktes wird auf maximal 1.400 m² begrenzt. 
 
Das Baugebiet wird maßgeblich gegliedert durch eine  sich von Norden nach Süden erstre-
ckende Grünfläche entlang des Bachlaufes Hunnebecke , die mit den angrenzenden privaten 
Gärten verzahnt ist. 
 
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrsflä-
chen) von ca. 4,0 ha verbunden. 
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen  Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umwelt schutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes 
 zu berücksichtigen. 
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwe ltschutzes 
Menschen / Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- TA-Lärm 
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- 22. BImSchV,  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick 
auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 31 WHG) 
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG) 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 22. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) 
 
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebiet bereits als Wohnbauflächen dar.  
 
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb der Gebiets kulisse des im Aufstellungsverfahren be-
findlichen Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“. Re chtswirksame Darstellungen und Festset-
zungen liegen daraus noch nicht vor. 
 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele u nd Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jewe ils bei den einzelnen Schutzgütern dar-
gelegt.

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8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestand situation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellu ng der vorgesehenen Maßnahmen zur 
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
 
8.4.1 Mensch  
 
Der Stadtteil Nienberge liegt im Nordwesten der Sta dt Münster und hat zurzeit knapp 6500 Ein- 
wohner (Stand 31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des  Plangebietes wird durch landwirt-
schaftliche Nutzflächen, vorwiegend Ackerflächen be stimmt. Im Plangebiet findet Wohnnutzung 
im Bereich der Hoflage Feldmann statt. Weitere Wohn bebauung grenzt westlich in Form ein-
zelner Wohngebäude im Außenbereich an das geplante Baugebiet an. Als Einrichtung für den 
täglichen Bedarf ist ein Lebensmittelmarkt im Osten des Waltruper Weges vorhanden. 
 
Die Erholungsnutzung beschränkt sich gegenwärtig au f die Nutzung der Waltruper Straße und 
der Beerwiede durch Spaziergänger und Radfahrer. 
 
Vorbelastungen durch Immissionen: 
 
 
Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehr, insbesondere durch die 
B 54 und die Hülshoffstraße ausgesetzt. Hinsichtlic h des Verkehrslärms werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (WA: 45 dB(A) nachts / 55 dB(A) tags) im Süden und Westen des 
Bebauungsplanes gegenwärtig deutlich überschritten.  Die im Schalltechnischen Gutachten er-
mittelten Überschreitungen der Orientierungswerte b elaufen sich bezogen auf das Erdgeschoss 
an den exponierten Baugrenzen im Süden (zur Hülshoffstraße) auf rd. 4 dB(A) tags und 5 dB(A) 
nachts. Die äußersten zur B 54 orientierten Flächen  im Südwesten des Gebietes überschreiten 
die Orientierungswerte im Erdgeschoss um ca. 5 dB(A ) tags und 9 dB(A) nachts. (vgl. Tabelle 
1) 
 
Weitere zu betrachtende potenzielle Lärmquellen ste llen der Recyclinghof am Waltruper Weg 
(Öffnungszeiten: Freitags 12.00 – 19.00 Uhr) und ei n örtlich ansässiger Lohnunternehmer dar, 
dessen Maschinen das Plangebiet saisonal in stärker em Umfang über die örtlichen Erschlie-
ßungsstraßen tangieren. 
 
Für Nienberge ist überwiegend eine Luftschadstoffbe lastung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Die Bundesstraße B 54 ist durch das 
gegenwärtige Verkehrsaufkommen stark vorbelastet (Prognose 2020: ca. 28.000 Kfz/24h). 
 
Die Stadt Münster betreibt am Waltruper Weg 3 ein A bwasserpumpwerk und ein Regenüber-
laufbecken. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkende n Immissionen sind nach den gesetzli-
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
 
Lärmimmissionen 
 
 
Den Angaben zum Lärmschutz liegt eine schalltechnis che Untersuchung zugrunde (Planungs-
büro für Lärmschutz Altenberge GmbH 2007). Als Prog nosehorizont für die verkehrlichen Im-
missionen wurde das Jahr 2020 festgelegt:

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BEGRÜNDUNG / Seite 17 von 27 
Das Baugebiet soll gegenüber den Schallimmissionen der B 54 durch einen Lärmschutzwall ak- 
tiv geschützt  werden. Der Lärmschutzwall erstreckt sich mit eine r Höhe von 8 bis 10 m auf einer 
Länge von rd. 670 m und schützt insbesondere die im  Westen des Gebietes liegenden, der B 
54 zugewandten Gebäude. Hier werden bei erzielten P egelminderungen von bis zu 9 dB(A) die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeine s Wohngebiet tags und nachts eingehal- 
ten. Bei den im Südwesten und Süden des Gebietes be findlichen Gebäuden verbleiben z. T. 
deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 9 dB(A) im Erdgeschoss, weil der 
Lärmschutzwall im Süden räumlich durch die Abfahrt Münster-Nienberge begrenzt wird und 
somit hier keine adäquate Wirkung mehr zeigt. 
 
Für weiter zurückliegende Gebäude lässt sich an den  südlich ausgerichteten Fassaden nach 
Realisierung der geplanten Hausgruppen im Süden (Ri egelbebauung) eine weitergehende Re-
duzierung der Immissionen um bis zu 6 dB(A) erziele n. Bei den Gebäuden der Riegelbebauung 
kann der Lärmschutz in Verbindung mit einer angepas sten Grundrissgestaltung sichergestellt 
werden. Die nach Süden und Südwesten ausgerichteten Außenwohnbereiche der Hausgruppen 
lassen sich durch die genannten Maßnahmen jedoch nicht schützen. 
 
Da der Lärmschutzwall nicht Gegenstand des Bebauung splanes ist, sondern hierfür im Außen-
bereich eine gesonderte Baugenehmigung erteilt wird , wird dessen Realisierung mittels eines 
städtebaulichen Vertrages sichergestellt. Auf eine weiterführende Lärmschutzwand entlang der 
Abfahrt der B 54 bzw. der Hülshoffstraße wird aus s tädtebaulichen und finanziellen Erwägun-
gen verzichtet (vgl. Kapitel 9). 
 
Das Lärmschutzkonzept stellt bei verbleibenden Über schreitungen der Orientierungswerte der 
DIN 18005 im Süden und Südwesten des Gebietes auf p assiven Schallschutz 
 ab. Zur Siche-
rung eines verträglichen Innenraumpegels von 40 dB( A) am Tag und 30 dB(A) in der Nacht 
werden hier Lärmpegelbereiche (LPB) festgesetzt. In  den nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die A nforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß gemäß den ausgewiesenen Lärmpegelbere ichen nach DIN 4109 zu erfüllen. 
Entlang des Waltruper Weges ist an den straßenseiti gen Fassaden die Festsetzung von Lärm-
pegelbereich III erforderlich. An den weniger expon ierten Fassaden bzw. weiter entfernt liegen-
den Gebäuden wird Lärmpegelbereich II notwendig. Di e mögliche Immissionsminderung durch 
die Riegelbebauung bleibt bei der Festlegung der Lä rmpegelbereiche unberücksichtigt, so dass 
die weiter entfernt liegenden Gebäude auch unabhäng ig von der Realisierung der Riegelbe-
bauung realisiert werden können. In den überwiegend  zum Schlafen genutzten Räumen mit 
Fenstern in den Bereichen der gekennzeichneten Gebä udefronten (Lärmpegelbereiche) sind 
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, sofern keine z usätzlichen Fenster in Bereichen vorge-
sehen sind, die keine Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen (vgl. TF 1.10).

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BEGRÜNDUNG / Seite 18 von 27 
Tabelle 1 
 
Maximale Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr  
an den maßgeblichen Immissionsorten der äußeren Baufelder 
(Überschreitungen der Orientierungswerte sind grau hinterlegt) 
O-Wert  
DIN 18005 
für WA 
 
[dB(A)] 
Lärmpegel 
ohne Lärm- 
schutz 
 
[dB(A)] 
 Überschreitung 
Orientierungs- 
werte ohne  
Lärmschutz 
[dB(A)] 
Lärmpegel 
mit Lärmschutz 
(Wall:  
h= 8,0-10,0 m) 
[dB(A)] 
 
 
 
Immissionsort 
1 
(Objekt / Fassade) 
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts 
Westliches Baufeld im Einwirkungsbe- 
reich der B 54 (Obj. A1 / SW) 
55 45 55 
50 0 5 49 43 
Westliches Baufeld im Einwirkungsbe- 
reich der B 54 (Obj. A6 / S) 
55 45 
59 53 4 8 53 46 
Südwestliches Baufeld im Einwir- 
kungsbereich von B54 und L 529  
(Obj. B4 / SW) 
55 45 
60 54 5 9 60 53 
Südliches Baufeld im Einwirkungsbe- 
reich der  
L 529 und (B 54)  
(Obj. C1 / S) 
55 45 
58 50 3 5 57 50 
Südöstliches Baufeld im Einwirkungs- 
bereich der L 529 und (B 54) 
(Obj. D2 / S) 
55 45 
59 50 4 5 59 50 
 
(nach Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 2007) 
 
Gewerbelärm 
 
 
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG ha ben die Gemeinden bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine best immte Nutzung vorgesehenen Flächen 
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwi rkungen (z.B. Lärm) auf die aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden G ebiete sowie auf sonstige schutzbe-
dürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werd en. Der Bebauungsplan trifft zwar keine 
gewerbliche Festsetzung, gleichwohl sind die Immiss ionen des Lebensmittelmarktes (Festset-
zung als allgemeines Wohngebiet) zu berücksichtigen . Eine Ermittlung der gewerblichen Im-
missionen des Lebensmittelmarktes ergab unter Berüc ksichtigung der geplanten Erweiterung 
der Stellplatzflächen von heute 26 auf ca. 52 Stück  keine Überschreitungen der Richtwerte der 
TA-Lärm an den benachbarten Wohngebäuden. Mit 52 dB (A) tags liegen die Immissionen an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Allgemeines Wohng ebiet) um 3 dB(A) unter dem Richt-
wert der TA-Lärm von 55 dB(A). Maßgebliche nächtlic he Belastungen sind nicht zu verzeich-
nen. 
 
Für den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutz ung gelegenen Wertstoffhof schließt die 
Bezirksregierung erhebliche Belästigungen durch Ger äusche aus, da er lediglich stundenweise 
geöffnet ist. Die Nutzung des Waltruper Weges durch  den ansässigen Lohnunternehmer kann 
gelegentlich (z.B. saisonal zu Erntezeiten) zu Lärm beeinträchtigungen führen. Immissions-
schutzrechtlich relevante Lärmimmissionen werden we der seitens des Gutachters noch der Be-
zirksregierung Münster gesehen. 
 
Luftschadstoffe 
 
 
Aufgrund der relativ großen Entfernung des geplante n Baugebietes zur B 54 (ca. 120 m und 
mehr) ist bei gleichzeitig guter Durchlüftung nicht  mit Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe 
                                                      
1 Als Immissionsort ist für das jeweilige Baufenster das ungünstigste Gebäude mit ungünstigster Exposi-
tion (Fassade) jeweils für das Erdgeschoss (= Außenwohnbereich) dargestellt. In den Obergeschossen 
liegen die Immissionspegel i. d. R. um ca. 1 dB(A) höher. Die Objekt- Nr. ist der schalltechnischen Unter- 
suchung entnommen. Überschreitungen der Orientierungswerte sind grau hinterlegt.

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BEGRÜNDUNG / Seite 19 von 27 
zu rechnen. Etwaige Schadstoffkonzentrationen im St raßenraum nehmen nämlich mit Aus-
nahme von NO 2 mit zunehmendem Abstand von der Straße rasch ab. ( vgl. Merkblatt für Luft-
verunreinigungen an Straßen, MLuS-02) 
 
Landwirtschaft / Gerüche 
 
 
In Nachbarschaft zum landschaftlich geprägten Außenbereich ist mit typischen Geräuschen und 
Gerüchen zu rechnen (vgl. Hinweis 3.2). Von der Abw asserbehandlungsanlage im Süden des 
Gebietes können ebenfalls typische Gerüche und Gerä usche ausgehen (vgl. Hinweis 3.3). Die 
nächstgelegenen Gebäude haben vor diesem Hintergrun d einen Mindestabstand von 50 m zu 
den Becken der Abwasseranlage. Nach Einschätzung de r Bezirksregierung Münster ist jedoch 
nicht davon auszugehen, dass im Plangebiet zu mehr als 10% der Jahresstunden anla-
gentypische Gerüche wahrnehmbar sind. Insofern sind  erhebliche Belästigungen nicht zu er-
warten. 
 
Elektromagnetische Felder 
 
 
Für die Beurteilung zum Schutz der Nachbarschaft vo r schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
elektromagnetische Felder sind die Grenzwerte der 2 6. BImSchV „Verordnung über Elektro-
magnetische Felder“ für den Betrieb von Hochspannun gsanlagen verbindlich. Für die magneti-
sche Flussdichte ist 100 T als Grenzwert für den ständigen Aufenthalt von Pe rsonen festge-
legt. Der Grenzwert wird durch die Abstände der 110  kV-Hochspannungsleitung zum geplanten 
Wohngebiet sicher eingehalten. Die Baugrenze des nä chstgelegenen (bereits vorhandenen) 
Gebäudes liegt etwa 20 m von der Leitungsachse entf ernt. Der im Abstandserlass NRW fest-
gelegte Schutzabstand für 110 kV-Hochspannungsfreil eitungen von 10 m wird damit eingehal-
ten. Dem Abstandserlass liegt zudem ein Vorsorgewer t von 10 T zu Grunde, so dass bei Ein-
haltung dieses Abstandes nach derzeitigem Stand der  Wissenschaft nicht von einer Unverträg-
lichkeit oder Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder auszugehen ist.  
 
Erholungsnutzung 
 
 
Hinsichtlich der Erholungsnutzung werden sich die B edingungen nach vollständiger Umsetzung 
des Bebauungsplanes durch das erweiterte Grünfläche nangebot und neue Wegeverbindungen 
verbessern. Ein öffentlicher Spielplatz im Bereich des Grünzuges rundet das Angebot für die 
örtliche Erholung ab. 
 
Waldabstand 
 
 
Die mit der Planung verbundenen Waldabstände im Norden des Gebietes betragen rund 22 m. 
 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
 
Das Plangebiet wird überwiegend durch intensiv bewi rtschaftete Ackerflächen bestimmt. In 
zentraler Lage quert die Hunnebecke das Gebiet in N ord-Süd-Richtung. Das kleine Fließge-
wässer, das in seinem Verlauf begradigt und befesti gt ist, weist beidseitig einen schmalen Ge-
hölzsaum aus Erlen auf. Im Unterwuchs finden sich N ährstoff liebende Stauden und Gräser. Im 
östlichen Teil des Plangebietes befinden sich im Be reich der Hoflage Feldmann Gartenflächen 
mit Rasen und Ziergehölzen sowie geringe Grünlandan teile mit heimischen Gehölzen. Nördlich 
des Hofes wird ein temporär Wasser führender Graben  von einer einreihigen Feldhecke be-
gleitet. Als markante Einzelgehölze stehen entlang der Straße Beerwiede vier Stieleichen am 
Ackerrand. 
 
Im Norden schließt sich an das Plangebiet ein schma ler, heterogen aufgebauter Waldstreifen 
an. Dem Wald unmittelbar vorgelagert ist ein ebenfa lls begradigter und ausgebauter Zulauf zur 
Hunnebecke.

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BEGRÜNDUNG / Seite 20 von 27 
 
Der Waldstreifen ist Teil eines sich nach Norden fo rtsetzenden schutzwürdigen Biotops gemäß 
Biotopkataster NRW. Zum größten Teil handelt es sic h bei dem Biotop um einen „artenarmen 
Stieleichen-Hainbuchenwald“. 
 
Konkrete Hinweise über Vorkommen streng geschützter  Tierarten liegen nicht vor. Es ist jedoch 
nicht auszuschließen, dass insbesondere Fledermäuse  die linearen Gehölzstrukturen des 
Raumes (Waldrand, Ufergehölze) als Leitstrukturen b zw. Jagdrevier nutzen. Lebensstätten ge-
schützter Arten im engeren Sinne (Nist-, Brutstätten etc.) werden nicht tangiert. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
 
Bei den für die Wohnbebauung Anspruch genommenen Fl ächen handelt es sich fast aus-
schließlich um Ackerflächen mit geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.  
 
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH-Gebiete) oder Europäische Vo-
gelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die B eschränkung der neu geplanten Bebauung 
auf bisherige Ackerflächen ist eine nachhaltige Gef ährdung von in NRW regelmäßig auftreten-
den planungsrelevanten „Streng geschützte Arten“ un d „Europäische Vogelarten“ gemäß Auf-
stellung des LANUV (Messtischblatt 4011, Münster) n icht zu erwarten. Selbst im Falle einer 
temporären Inanspruchnahme der Flächen durch geschü tzte Arten, z.B. zur Nahrungsauf-
nahme durch Fledermäuse, besteht die Möglichkeit, d ass die Tiere auf bereits vorhandene Flä-
chen in der Nachbarschaft ausweichen bzw. die neu g eschaffenen Grünstrukturen entlang der 
Hunnebecke nutzen. Eine Gefährdung von örtlichen Po pulationen gefährdeter Arten ist sicher 
auszuschließen.  
 
Der Waldbestand als möglicher Lebensraum von geschü tzten Arten wird nicht maßgeblich be-
einträchtigt. 
 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
 
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz (2007) zu Grunde: 
 
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Re alisierung des Bebauungsplans einher-
gehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebe nsräumen, der damit verbundenen Unter-
brechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotopstruk-
turen sowie die Überbauung von bisher versickerungs fähigen und offenporigen Flächen stellt 
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natu r und Landschaft gemäß § 18 Bundesnatur-
schutzgesetz dar. Neben der Inanspruchnahme der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommt 
es in Teilen zu einer Beseitigung der Gehölzvegetat ion. Auch innerhalb der geplanten öffentli- 
chen Grünflächen wird im Zuge der geplanten Retenti ons- und Renaturierungsmaßnahmen in 
das Fließgewässer Hunnebecke nebst Ufergehölze eingegriffen. 
 
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Plangebietes um ca. 38 % auf ca. 48 %. 
 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: 
 
 
Der Bebauungsplanentwurf bindet die ökologisch bede utsameren Landschaftselemente (z.B. 
Hunnebecke, Stieleichengruppe Beerwiede) in das Pla nkonzept ein und trägt damit zu deren 
Erhaltung und langfristigen Sicherung bei. Durch di e Integration der Landschaftselemente in die 
öffentlichen Grünflächen bzw. durch Erhaltungsfests etzungen wurde der gesetzlichen Vorgabe 
der Eingriffsvermeidung weitgehend entsprochen. Ins besondere die vorgesehene naturnahe 
Umgestaltung der Hunnebecke in Verbindung mit einer  naturverträglichen Einleitung von Ober-

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flächenwässern mindert den Eingriff in Natur und La ndschaft. Zusätzlich erfolgt durch die ge-
plante Anpflanzung von Bäumen an Straßen und auf St ellplätzen sowie die vorgesehenen Ein-
grünungsmaßnahmen am Westrand des Baugebietes und i m Bereich der Stellplatzanlage des 
Verbrauchermarktes eine Eingriffsminderung (vgl. TF 1.7/1.8). 
 
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf 
 
 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestan dswertigkeit mit der ökologischen Wer-
tigkeit der Planung führt trotz der erwähnten eingr iffsmindernden Maßnahmen und unter Be-
rücksichtigung des innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes anrechenbaren 
Kompensationspotentials zu einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf von ca. 1,7 ha. 
 
Da der Ausgleichsflächenbedarf nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 
nachgewiesen werden kann, wird der Ausgleich außerh alb des Bebauungsplangebietes nach-
gewiesen. Hierzu werden drei Flächen herangezogen u nd aufgewertet (1.: Gemarkung Hiltrup, 
Flur 2, Flurstück 155, 2.: Gemarkung Albachten, Flu r 15, Flurstück 17, 3.: Gemarkung Wolbeck-
Kirchspiel, Flur 21, Flurstück 33). 
 
Auf die Wohn+Stadtbau als Maßnahmeträger des Wohnge bietes entfallen die in den Gemar-
kungen Hiltrup und Albachten vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang von rund 
1,6 ha. Auf den Flächen werden entsprechend den Vor gaben des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung  (z.B. Anpflanzung von Feldgehölzen 
und Obstgehölzen, Neuanlage von Grünland, Verlänger ung einer Wallhecke) vorgenommen. 
Die Umsetzung wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Für die weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft (Erweiterung Lebensmittelmarkt, Waltruper 
Weg 2) ist ein Ausgleich in der Gemarkung Wolbeck-K irchspiel in einem Umfang von 670 m² 
vorgesehen. Als Entwicklungsziel sind die Anlage vo n Gehölzgruppen und Hochstaudenbra-
chen vorgesehen. Über eine Zuordnungsfestsetzung wi rd die Ausgleichsfläche dem genannten 
Eingriff im Bebauungsplan Nr. 507 zugeordnet und planungsrechtlich gesichert. (vgl. TF 1.10 ) 
 
Mit der Umsetzung der genannten Ausgleichsmaßnahmen  wird der Eingriff in Natur und Land-
schaft zu 100% kompensiert. 
 
8.4.3 Boden  
 
Natürliche Bodenverhältnisse 
 
 
Der Untergrund des Untersuchungsraums (Bebauungspla n-Gebiet) besteht aus den Kreide-
schichten der Münsterschen Bucht, die von alluviale n und diluvialen Ablagerungen überdeckt 
sind. Als Bodentypen sind typische Pseudogleye und Pseudogley- Braunerden anzutreffen. Die 
Böden, deren Bodenart zumeist als lehmige Sande bzw . sandige Lehme anzusprechen ist, 
werden durch Staunässe bestimmt. 
 
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutzgesetz 
genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filter- und Pufferfunktion) gemäß der Bewertung im 
Umweltkataster Münster eine mittlere Bedeutung. 
 
Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund las sen eine verzögerungsfreie Versickerung 
von Niederschlagswasser nicht zu. 
 
Altlasten 
 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h keine bekannten Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen.

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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich anstehenden Böden wird der Boden in seinen 
Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beeintr ächtigt. Eine Wiedernutzung oder Nachver- 
dichtung im Sinne des § 1a BauGB kann mit dem in de n Außenbereich eingreifenden Bebau- 
ungsplan nicht erzielt werden. Über die festgesetzt e Grundflächenzahl (0,4) wird das Maß der 
zulässigen Versiegelung in dem für ein Wohngebiet üblichen Maß beschränkt. Der verbleibende 
Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert. 
 
8.4.4 Wasser  
 
Oberflächengewässer 
 
 
Das Plangebiet wird von Norden nach Süden von der H unnebecke durchflossen, der an der 
nördlichen Planungsgrenze ein weiteres namenloses F ließgewässer (Nr. 3323000.11200) zu-
fließt. Die Hunnebecke ist in ihrem Verlauf begradi gt, trapezförmig ausgebaut und z. T. in ihrem 
Gewässerbett befestigt. Die Gewässergüte beträgt II -III (mäßig belastet). Die Gewässerstruk-
turgüte ist im Bereich des Wasserkörpers als merkli ch geschädigt klassifiziert. Günstiger stellt 
sich die Situation im Uferbereich dar, da die Ufer beidseits einen durchgehenden Erlenbewuchs 
aufweisen. 
 
Stillgewässer sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. 
 
Grundwasser 
 
 
Das Plangebiet befindet sich in einer am westlichen  Rand des Stadtgebietes gelegenen 
Grundwassereinheit innerhalb des Einzugsgebietes de r Aa (vgl. Umweltkataster der Stadt 
Münster). Der oberflächennahe Kalkmergel wird inner halb der Grundwassereinheit von gering-
mächtigem Geschiebelehm überlagert. Lokal reicht de r Kalkmergel bis an die Geländeoberflä-
che. Bereichsweise wird der Geschiebelehm von Flugs anden überlagert. Der Geschiebemergel 
stellt sich als Geringwasserleiter mit geringer Gru ndwasserergiebigkeit dar. Örtliche Sondierun-
gen wurden nicht vorgenommen. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Die Fließgewässer innerhalb des Plangebietes werden  in öffentliche Grünflächen integriert. Das 
Plankonzept sieht eine Entwässerung im Trennsystem vor. Die in Regenwasserkanälen abge-
führten Niederschlagswässer des Baugebietes werden unmittelbar der Hunnebecke bzw. dem 
zugehörigen Graben zugeleitet. Als Kompensation für  die Belastung des Gewässers wird im 
Oberlauf, angrenzend an das Baugebiet ein Regenrück haltebecken errichtet, das bisherige Ein- 
leitungen aus dem Ortsteil Nienberge aufnimmt und d amit den Gewässerlauf hydraulisch ent- 
lastet. Weiterhin ist im Zuge des Ausbaus der Grünf läche vorgesehen, die Hunnebecke und ihr 
Nebengewässer naturnah auszubauen. Damit soll neben  der ökologischen Aufwertung des 
Gewässers auch ein verzögerter Ablauf gefördert werden. 
 
Der Ausbau der Gewässer einschließlich der geplante n Brückenbauwerke und der Verlänge-
rung des Straßendurchlasses erfordern ein wasserrec htliches Verfahren nach § 31 Wasser-
haushaltsgesetz. 
 
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte  Grundwasservorkommen liegen nicht 
vor, so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkun gen auf das Grundwasser zu erwarten sind. 
Sofern im Zuge der Bauarbeiten die schützende Decks chicht abgetragen und der Kluftgrund-
wasserleiter erreicht wird, besteht bei baubedingte m Eintrag von Schadstoffen ein Gefähr-
dungspotenzial für das Grundwasser.

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Durch die Erschließung des Baugebietes und die zune hmende Versiegelung ist eine Verminde-
rung der Grundwasserneubildung unvermeidlich. Die f ehlende Eignung des Gebietes für eine 
Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmittel bare Kompensation für das Schutzgut 
Grundwasser nicht zu. Die verminderte Grundwasserne ubildung wird im Rahmen der Eingriffs-
regelung berücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
8.4.5 Klima / Luft  
 
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stell t das Plangebiet als Freilandbereich dar 
(Klimatop der Riedelflächen und Kuppenbereiche). Di e unversiegelten landwirtschaftlichen Flä-
chen haben eine örtliche Funktion als Kaltluftentst ehungsgebiet. Eine maßgeblich über das 
Plangebiet hinausgehende klimatische Funktion des Raumes ist nicht zu erwarten. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Durch die vorgesehene Wohnbebauung erfolgt ein Wech sel vom Freilandklima zum etwas 
wärmeren Klima der locker bebauten Bereiche. Nennen swerte über das Plangebiet hinaus wir-
kende lokalklimatische Veränderungen sind durch die  Bebauung in Verbindung mit den ge-
planten Grünflächen nicht zu erwarten. 
 
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück-
sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein. 
 
Die Gebäude des Plangebietes sind überwiegend nach Westen bzw. Osten orientiert. Die Nut-
zung der Solarenergie ist daher vielfach nur eingeschränkt möglich. 
 
8.4.6 Landschaft  
 
Der Landschaftsraum liegt im Übergangsbereich zwisc hen dem nordwestlichen Ortsrand von 
Nienberge und der freien Landschaft. Im Westen und Süden stellen die Bundesstraße B 54 und 
die Hülshoffstraße Zäsuren im Landschaftsraum dar. 
 
Markante Landschaftselemente stellen das Wäldchen i m Norden, der zentrale Gehölzstreifen 
entlang der Hunnebecke und die Hoflage Feldmann mit  umgebendem Baumbestand dar. Von 
raumwirksamer Bedeutung ist zudem eine Eichengruppe  an der Straße Beerwiede. Darüber 
hinaus befinden sich entlang der Straßenböschungen zur Hülshoffstraße im Süden ausgeprägte 
Gehölz- bzw. Baumbestände, die gegenwärtig zu einer  guten Abschirmung des Geländes ge- 
genüber der Hülshoffstraße und der Auffahrt zur B 54 beitragen. 
 
Das Landschaftsbild ist durch die 110 kV-Hochspannu ngsleitung im Osten, den Wertstoffhof 
und die Abwasseranlage im Süden und die Bundesstraße B 54 im Westen vorbelastet. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Die Inanspruchnahme durch Wohnbauflächen erstreckt sich vornehmlich auf Ackerflächen am 
Ortsrand. Durch die vorhandenen Gehölz-/ Waldbestän de im Umfeld des Plangebietes ist die 
Einsehbarkeit des in der Höhe auf 9,0 m begrenzten Baugebietes von außen beschränkt, so 
dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gemin dert werden können. Die grünordneri-
sche Einbindung der vorhandenen Landschaftselemente  führt zu einer landschaftlichen Vernet-
zung von Innen- und Außenbereich. Die Straßen und P latzflächen sollen zudem durch Baum-
pflanzungen attraktiv gestaltet werden. Zur Abschir mung der geplanten Stellplatzanlage des 
Lebensmittelmarktes gegenüber der freien Landschaft  wird ein Pflanzgebot festgesetzt. Ebenso 
dient die Festsetzung von Laubholzhecken im Süden u nd Westen des Gebietes der Einbindung 
des Baugebietes in die Landschaft.

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Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation 
ausgeglichen. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
 
Als Sachgüter sind die vorhandene Hoflage sowie die  landwirtschaftlichen Nutzflächen zu be-
rücksichtigen. 
 
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B.  Denkmale) liegen für das Plangebiet 
selbst nicht vor. Etwa 200 m nördlich des Plangebie tes befindet sich an der Straße Beerwiede 
ein denkmalgeschütztes Standbild aus dem 18. Jahrhundert. 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
 
Der Bestand an Sachgütern wird in die Planung integ riert. Eine Inanspruchnahme der landwirt-
schaftlichen Flächen ist bei Realisierung der Planung unvermeidbar (vgl. § 1a (2) BauGB). 
 
Eine Betroffenheit von Denkmälern ist mit der Planu ng nicht verbunden. Hinsichtlich der mögli-
chen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Beb auungsplan einen entsprechenden Hin- 
weis zur Berücksichtigung der Kulturgüter (vgl. Hinweis 3.1). 
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
 
Zur Sicherstellung des Immissionsschutzes wird ein Lärmschutzwall entlang der B 54 errichtet. 
Der Lärmschutzwall dient dabei gleichzeitig auch zu r sachgerechten Entsorgung von Boden-
aushub. Bedingt durch die erhebliche Ausdehnung des  Walles wird eine Fläche von rund 2,35 
ha in Anspruch genommen. 
 
Sonstige Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden an-
sonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet. 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
 
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden Ta-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamta bwägung sind insbesondere verblei-
bende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.

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Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
Menschen 
 
Immissionsschutz 
• Lärmbelastungen durch Verkehrslärm der B 54 und der  Hülshoff- 
straße L529 (teilweise aktiver Schutz, teilweise pas siver Schutz 
vorgesehen) 
• Gewerblicher Lärm des Lebensmittelmarktes 
• Temporäre Lärmbelastung durch Recyclinghof und Fah rzeuge ei- 
nes landwirtschaftlichen Lohnunternehmers 
• Mögliche Gerüche durch Abwasseranlage 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Verbesserung der Erschließung für die Erholung durch Wegeausbau 
und erweiterte Erholungsangebote. 
 
- 
 
 
Pflanzen und Tiere Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert, verbleibende Be- 
einträchtigungen werden ausgeglichen. 
Keine Betroffenheit besonders schutzwürdiger Arten oder Gebiete. 
 
 
 
 
 
Boden Inanspruchnahme von Ackerböden; Flächenverbrauc h im Außenbe- 
reich 
 
 
 
 
Wasser Einleitung von Niederschlagswässern in die te ilweise naturnah umges- 
taltete Hunnebecke; 
Verminderte Grundwasserneubildung, lokal wirksam 
 
 
 
 
 
Klima / Luft klimatisch weitgehend unbedeutsam 
keine erheblichen lufthygienischen Auswirkungen 
 
- 
 
 
Landschaft Besonders sensible Landschaftsräume sind von der Planung nicht be- 
troffen. Weitgehende Einbindung des Baugebietes in di e freie Land- 
schaft durch vorhandene Landschaftsstrukturen. 
 
 
 
 
 
Kultur- und Sachgüter Keine Betroffenheit bekannter Kult urgüter 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen 
(vgl. Boden) 
 
 
 
 
 
Wechselwirkungen Keine besonders zu berücksichtigend e Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern 
 
- 
 
 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - unerheblich (ggf. positiv) 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutig e Zustand in weiten Teilen erhalten. Eine 
begrenzte bauliche Entwicklung ist ggf. im Einzelfa ll nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB mög-
lich. Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Umwe lt könnten im Vergleich zum Planungsfall 
vermieden werden 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Der Bebauungsplan resultiert aus den Ergebnissen ei nes städtebaulichen Wettbewerbes. Mit 
der Festlegung des für die Realisierung heran zu zi ehenden Entwurfes kommen auf der Ebene 
des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen anderweit igen Planungsmöglichkeiten mehr in Be- 
tracht. Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzun gsplan sind vergleichende Ausführungen 
zur Frage des Standortes entbehrlich. 
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermit teln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen.

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Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtisch en Ausgleichsflächen erfolgt eine konti-
nuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 
 
Mit Blick auf die Nachbarschaft zum Recyclinghof un d der Abwasseranlage der Stadt bzw. den 
Verkehr des Lohnunternehmers werden etwaige unerwar tete Unverträglichkeiten beobachtet. 
Diesbezüglich können Hinweise aus der Nachbarschaft abgewartet und ggf. reagiert werden. 
 
8.8 Zusammenfassung 
 
Die Wohn+Stadtbau als städtische Wohnungsbaugesells chaft beabsichtigt im Ortsteil Nien-
berge die Entwicklung eines Baugebiet für ca. 130 W ohneinheiten. Grundlage für die Realisie-
rung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 7. Im Zuge dieser Planungen wird der 
Ausbau des Waltruper Weges als Erschließungsstraße erforderlich. Ergänzend wird der vor-
handene Lebensmittelmarkt an der Fridericusstraße i n das Plangebiet integriert, um das Maß 
der zulässigen Stellplätze dem wachsenden Bedarf anzupassen. 
 
Als zentrales Gestaltungselement wird das Plangebie t von einem Nord-Süd verlaufenden Grün-
zug entlang der Hunnebecke geprägt. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung ei nhergehende unvermeidliche Eingriff in Na- 
tur und Landschaft, insbesondere die Neuversiegelun g von rd. 3,2 ha, wird durch Aus-
gleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches de s Bebauungsplanes in einem Ge-
samtumfang von ca. 1,7 ha kompensiert. Zur Minimier ung des Eingriffs erfolgt auch eine mög-
lichst gute Einbindung in die freie Landschaft. 
 
Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Verke hrslärm der Bundesstraße B 54 ist 
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes  ein Lärmschutzwall mit einer Höhe 
von bis zu 10 m auf einer Länge von ca. 670 m vorge sehen. Damit kann im Westen des Plan-
gebietes eine wirksame Reduzierung der Lärmpegel er reicht werden, so dass dort in den Erd-
geschossen und in den Gartenbereichen die Orientier ungswerte der DIN 18005 eingehalten 
werden können. Im Süden und Südwesten des Gebietes verbleiben deutliche Überschreitungen 
der Orientierungswerte mit Überschreitungen der Ori entierungswerte von bis zu 9 dB(A) nachts, 
da der Wall hier nur eine sehr geringe Lärmschutzwi rkung entfaltet. Durch eine riegelförmige 
Anordnung der südlichen Hausgruppen kann eine Minde rung der genannten Immissionen er-
zielt werden. Eine ergänzende Lärmschutzwand zur Ab fahrt bzw. zur Hülshoffstraße ist nicht 
vorgesehen. In den Bereichen mit verbleibenden Über schreitungen muss der der Lärmschutz 
durch passive Maßnahmen in Form der Ausweisung von Lärmpegelbereichen (II bzw. III) si-
chergestellt werden. Damit kann insbesondere nächtl ichen Überschreitungen der Orientie-
rungswerte begegnet werden. 
 
Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von  Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung im 
benachbarten Bebauungsplan Nr. 276 wurde festgestel lt, dass nicht mit Überschreitungen der 
Orientierungswerte zu rechnen ist. 
 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können ins gesamt betrachtet durch die verträgliche 
Abstimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßn ahmen weitgehend vermieden oder 
zumindest gemindert werden. In Teilen des Baugebiet es verbleiben aber erhebliche Lärmbe-
lastungen. 
 
 
9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durc hführungsmaßnahmen 
 
Die liegenschaftlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung des Bebauungsplans sind gegeben.

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Der Haupteigentümer der Flächen wird die Errichtung  der im Bebauungsplan vorgesehenen Er- 
schließung zeitnah vornehmen lassen und die Vermarktung der Grundstücke einleiten. Er selbst 
errichtet die Starterhäuser am Waltruper Weg. Bei d en Flüchtlingswohnungen für bis zu 50 Per- 
sonen wird ein Teil der Reihenhausbebauung vorgesehen. 
 
Trotz nachteiliger Umweltauswirkungen – ca. 3,2 ha Neuversiegelung, Einrichten eines bis zu 
10,00 m hohen Lärmschutzwalles außerhalb des Plange bietes, teilweise deutlicher Über-
schreitungen der Orientierungswerte für den Schalls chutz, Sicherstellung von Lärmpegelberei-
chen ( II bzw. III ) – soll an der Wohnbebauung fes tgehalten werden. Es handelt sich hierbei im 
Stadtteil Nienberge um einen bevorzugten Wohnstando rt, der nur hier als zusammenhängen-
des Areal in dieser Größenordnung entwickelt werden  kann. Die Bereitstellung von Wohnbau-
land soll sich positiv auf den Stadtteil auswirken und die positive Nachfragesituation stärken. 
 
In einem städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und  Grundeigentümer werden für die Reali-
sierung der Planung weiterführende Regelungen getro ffen, z.B. zu den Kosten und der Errich-
tung des Lärmschutzwalls. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksic htigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Realisierung des Bebauungsplans wird sich auf d ie persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswir ken. Nachteilige Auswirkungen in sozi-
aler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht e rkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor-
derlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ a ls Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 507: Nienberge – Walt ruper Weg / 
Beerwiede 
 
Münster, __________ 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

29.11.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 36.3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 34.2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 507 (amtlicher Umring) amtlich
  • Hülshoffstraße 14
  • Fridericusstraße 21i
  • Waltruper Weg 3
  • Von-Schonebeck-Ring
  • Isolde-Kurz-Straße 10i
  • Beerwiede 1
  • Schonebeck

Bebauungsplan Nr. 507

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0934/2007
Typ
Vorlagen
Datum
12.11.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37