V/0934/2007
Bebauungsplan Nr. 507 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluus
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V-0934-2007-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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R+F R+F R+F R+F R+F GSt GSt St R+F R+F 0,4 0,8 ED 0,4 0,8 H 0,4 0,6 ED 0,4 0,8 ED WA 0,4 0,8 II H 0,4 0,6 ED SD 45° ± 3° AE GFL AE GFL 2 o WA I3 o WA II 1 o WA II 1 o WA II 2 o WA I4 o WA 5 FH max. 7,50 m GR max. 1.400 qm AE GL AE GL E L E L E L 0,4 0,6 ED WA I3 o 0,4 0,6 ED WA I3 o AE GFL Gewässer Nr. 3323000.113 Gewässer Nr. 3323000.112 Gewässer Nr. 3323000.11 StØ0.70 m KØ18.00 m StØ0.70 m KØ13.00 m StØ0.85 m KØ16.00 m StØ0.70 m KØ10.00 m IV -I I 4 I 132 148 92 Isolde - Kurz - Straße 10 I IV 3 84 304 III 86 -I III 88 570 2a 245 100 244 I 2 243 732 653 91 149 Isolde - Kurz - Straße I90 229 129 105 I 88 IV 5 13 14 I 19 593 IV I 15 I 13 594 III 90 92 III -I III 571 III 96 94 -I III 98 III 50 I 52 701 I 56 2 706 IV 209 I 147 III 143 I113 118 119 116 117 I I115 130 131 I I 20 680 1 I 22 301 302 I 17 Fridericusstraße 21 I I 23 299 300 652 I 27 I 25 692 734 733 693 691 38 694 I 42 I 40 685 I 48 I 44 I 684 686 709 708 I 54 I 56 712 711 710 707 55 54 90 -I IV 145 117 231 Isolde - Kurz - Straße 109 114 II 119 234 235 II 121a II 121 124 236 II 125 II 123 675 730 I 30a 679 674 28 30 729 I I 739 676 I 32 677 I 36 I 34 731 725 68 690 689 688 687 I 740 71 233 L 529 Hülshoffstraße 14 13 196 198 199 210 195 197 193 194 W altruper W eg 139 205 II 133 135 137 204 II II II 203 202 243 II 129 II 131 II 127 125 201 200 239 127 I 97b 219 I 99 268 64 69 65 70 61 I 4 I 4b 41 Weg 4a 58 I 97 I 101 255 221 262 267 259 21 237 Am Brei 60 I I 3 Pumpstation 12 Kläranlage 240 19 37 27 38 15 11 I Ruine 9 II 15 216 79 Flur 9 Flur 16 Flur 19 Flur 29 20 Anlage 4 zur Vorlage Nr. 934/2007 Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Verkleinerung / Maßstab 1:2500 ST ADT M TÜNS ER
Beschlussvorlage
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V/0934/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 507: Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 29.11.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 „Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Der südliche Teil des Baufens ters westlich des Hauses Waltruper Weg 4 a wird pa- rallel zur geplanten Dorfstraße verschobe n, so dass der gleiche Abstand zwischen Baufenster und Planstraße wie im nördlichen Teil gegeben ist (Anlage 1, Punkt 1). 1.1.2 Das Baufenster um das Bestandsgebäude Walt ruper Weg 4 a wird nach Norden er- weitert. Die dortige Abgrenzung unterschi edlicher Nutzung wird entsprechend ver- schoben (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.3 Das Baufenster um das bestehende Gebäud e Waltruper Weg 4b wird auf das ge- samte anliegende Nebengebäude ausgeweitet (Anlage 1, Punkt 4). 1.1.4 Im Bereich zwischen dem Gewässerlauf Hunnebecke und der Straße Beerwiede wird die der Querschnitt der festgesetzten Stra ßenverkehrsfläche des Waltruper Weges reduziert; die entbehrlichen Flächen werden den angrenzenden Wohngrundstücken zugeschlagen (Anlage 1, Punkt 12). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privat en Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, das Baufenster um das Bestandsgebäude Waltruper Weg 4 a nach Westen zu erweitern (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.2 Der Stellungnahme, dass die Belange des Wasser- und Bodenverbandes nicht aus- reichend berücksichtigt wurden (Anlage 1, Punkt 5). Vorlagen-Nr.: V/0934/2007 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 13.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0934/2007 1.2.3 Der Anregung, das Grundstück Waltruper Weg 11 in den Geltungsbereich des Be- bauungsplans einzubeziehen oder ersatzweis e den Bereich zwischen zukünftigem Lärmschutzwall und dem Waltruper Weg kurzfristig in einem separaten Verfahren der Wohnbebauung zuzuführen(Anlage 1, Punkt 6). 1.2.4 Der Anregung, die Firstausrichtungen für die Nutzung von Solartechnik zu optimieren (Anlage 1, Punkt 8). 1.2.5 Der Anregung, im gesamten Plangebiet eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen (Anlage 1, Punkt 9). 1.2.6 Der Anregung, den Waltruper Weg zweispurig mit beidseitigen Bürgersteigen und Fahrradwegen auszustatten (Anlage 1, Punkt 10). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 507 „Nienber ge – Waltruper Weg / Beerwiede“ wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 507 tr itt der Bebauungsplan Nr. 276 „Nienberge – Fri- dericusstraße“, soweit er von dem neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entst ehen keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten. Die Wohn+Stadtbau wird als Vorhabenträger di e erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchfüh- ren. Der städtische Kostenanteil beträgt ca. 65.000,- Euro. Die Ko sten werden nach Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages im Haushalt 2008 über Veränderungsblätter eingestellt. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 23.08.2007 den am 27.09. 2006 gefassten Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplans Nr. 507 geändert und erweitert. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 17.09. bis zum 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenl egung wurden die in der An- lage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den obenstehenden Be- schlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll. 2. Da die beabsichtigten Änderungen nicht die Gr undzüge der Planung berühren, wurde anstelle ei- ner erneuten Offenlegung den Eigentümern der von den beabsichtigten Änderungen betroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eigentümer stimmten der geänderten Planung zu. Somit kann nun auch der Satzungsbe schluss zum Bebauungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan Nr. 507 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 276 „Nienberge – Fridericusstraße“. Mit der Rechtskr aft des neuen Plans tritt dieser Plan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die Festsetzunge n in den übrigen Berei- chen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 934/2007 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 5 Bebauungsplanes Nr. 507 „Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede“ Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 17.09. bis z um 17.10.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Die Eigentümer der Bestandsgebäude im Plangebiet regen an, den südlichen Teilbereich des Baufensters westlich des Wohnhauses Waltruper Weg 4a parallel und mit gleichem Ab- stand zur geplanten Dorfstraße zu verschieben wie i m nördlichen Teilbereich. Bei den zu planenden Gebäuden ergeben sich hierdurch auf der Ostseite größere Wohngärten. Stellungnahme der Verwaltung: Die mittige Anordnung des Baufensters auf dem Grund stück ermöglicht sowohl einen Ost- garten als auch einen westlich vorgelagerten Garten mit Aufenthaltsmöglichkeiten. Aller- dings rückt das neue Baufenster teilweise bis auf 1 0 m an die Häuser der Eingeber heran. Ein größerer Abstand der geplanten zur bestehenden Bebauung ist sinnvoll. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2. Die Nutzer des Flurstücks Nr. 71 regen an, zur B ewirtschaftung des Grundstücks eine Zu- fahrt vom Waltruper Weg vorzusehen. Der künftige Be bauungsplan berücksichtigt ein sol- ches Zufahrtsrecht nicht. Stellungnahme der Verwaltung: Zwischen der Zufahrt zum Hof Feldmann und dem Parkp latz des Lebensmittelmarktes – nördlich des Waltruper Weges – ist kein Zu- und Abf ahrtsverbot im Bebauungsplanentwurf vorgesehen. Außerdem liegt dieser Bereich nördlich des Waltruper Weges außerhalb des Geltungsbereiches und erhält somit kein Planungsrec ht. Eine Zufahrt ist somit weiterhin nicht eingeschränkt. Ein Beschluss erübrigt sich 3. Der Eigentümer des Grundstücks Waltruper Weg 4 a regt an, bei dem nördlichen Baufens- ter auf seinem Grundstück – das auch das vorhandene Wohnhaus berücksichtigt – eine Erweiterung der Baugrenzen nach Norden und Westen vorzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der nördlichen Erweiterung des Baufensters wird die Möglichkeit gegeben, ein weiteres Wohnhaus zu errichten. Sowohl die Errichtung eines Wohnhauses als auch die Erweiterung um ein Nebengebäude nach Norden hin wären verträgli ch und von den Abständen zu der vorhandenen bzw. geplanten Nachbarbebauung nicht einengend oder störend. Eine westliche Erweiterung des Baufensters für einen Wohnraumzuwachs – zum Beispiel in Form eines Wintergartens – würde die geplante und d ie vorhandene Wohnbebauung wie- der zusammenrücken und die Nutzbarkeit der Freifläche einschränken. Der Anregung einer Erweiterung des Baufensters nach Norden sollte gefolgt werden (Be- schlussvorschlag 1.1.2). Der Anregung einer Erweiterung des Baufensters nach Westen sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 5 4. Der Eigentümer des Grundstücks Waltruper Weg 4 b stellt fest, dass das Wohnhaus mit di- rekt angrenzendem Nebengebäude bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nur zur Hälf- te mit einem Baufenster berücksichtigt wurde. Das B aufenster soll für das Nebengebäude soweit nach Osten hin erweitert werden, dass es den Bestand abdeckt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Erweiterung des Baufensters Richtung Osten zur freien Landschaft ist städtebaulich verträglich. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.3). 5. Der Wasser- und Bodenverband, Unterhaltungsverba nd IV, Havixbeck – Roxel weist dar- aufhin, dass seine im frühzeitigen Beteiligungsverf ahren vorgetragenen Anregungen zum schadlosen Wasserabfluss im vorliegenden Entwurf de s Bebauungsplanes nicht aus- reichend berücksichtigt wurden. Im Oberlauf der Hunnebecke, vor Eintritt in das Plangebiet, solle ein Regenrückhaltebecken für Regenwasser aus dem östlich angrenzenden Wohn- siedlungsgebiet mit ca. 38 ha erstellt werden. Eine ungedrosselte Einleitung aus Flächen von 12,7 ha am Waltruper Weg werde nicht erwähnt. A ußerdem solle auf eine Regenrück- haltung im Plangebiet (ca. 8 ha) verzichtet werden. Damit würden ca. 20 ha versiegelter Fläche ohne ausreichende Regenrückhaltung bestehen. Die geplanten Maßnahmen an der Hunnebecke selbst werden abgelehnt, da Regenrückhal temaßnahmen Bestandteil der Ka- nalisation sind. Zudem erschweren sie die Unterhalt ung der Hunnebecke. Um einen schad- losen Wasserabfluss zu sichern wird eine Regenrückh altung außerhalb der Gewässerläufe gefordert. Stellungnahme der Verwaltung: Der schadlose Wasserabfluss wird durch den neuen Be bauungsplan nicht verschlechtert, sondern verbessert. Im Zusammenhang mit der Neubeba uung ist es möglich, ein großes, oberhalb des Plangebietes gelegenes, Wohnsiedlungsg ebiet in Zukunft über ein Regen- rückhaltebecken zu entwässern. Die Einleitungsmengen in die Hunnebecke aus vorhand ener und geplanter Flächenversie- gelung werden durch die zuständigen Wasserbehörden festgelegt. Aufgrund der nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit ist eine verzögerungsfreie Versicke- rung von Niederschlagswasser nicht möglich. Die Ein leitungen aus dem Baugebiet erfolgen über Aufweitungen und Mulden in der öffentlichen Grünfläche. Die Gewässer sind soweit wie möglich in einen natür lichen oder naturnahen Zustand zu versetzen. Die Wiederherstellung eines naturnäheren Gewässerzu standes kann auch zu einer Sen- kung der hydraulischen Belastung im Gewässer beitra gen. Daher kann eine ökologische Verbesserung dazu führen, dass ein rechnerisch ermi tteltes Retentionsvolumen verringert werden kann, und die geplante ökologische Verbesser ung der Hunnebecke dazu führt, dass die vorgesehenen ungedrosselten Niederschlagsw assereinleitungen genehmigungs- frei sind. Über die Zulässigkeit der geplanten Umgestaltungsma ßnahmen des Gewässers wird in ei- nem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nac h § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entschieden. Fachlich entsprechen die Maßnahm en an der Hunnebecke den Vor- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede STELLUNGNAHMEN / Seite 3 von 5 gaben der Landesregierung NRW (Blaue Richtlinie) un d werden zu 100 % durch den In- vestor finanziert und als Ausgleich für die Einleit ungen aus dem geplanten Neubaugebiet durchgeführt. Der Stellungnahme, dass die Belange des Wasser- und Bodenverbandes nicht ausreichend berücksichtigt wurden, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 6. Auf dem außerhalb Plangebiets liegenden Grundstü ck Waltruper Weg 11 soll, um für das Baugebiet Waltruper Weg den Verkehrslärm von der B 54 abschirmen zu können, ein Lärmschutzwall in 8 – 10 m Höhe errichtet werden. Der Eigentümer regt an, das Grundstück Waltruper We g 11 mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 507 einzubeziehen, um für die F amilie weitere Wohngebäude er- richten zu können. Wenn der Anregung nicht gefolgt werde, sollten für den Bereich zwischen dem notwendi- gen Lärmschutzwall an der B 54 und dem Waltruper We g kurzfristig in einem separaten Verfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür eine Wohnbebauung geschaffen werden. Stellungnahme der Verwaltung: Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 507 stellt d er Flächennutzungsplan der Stadt Münster Wohnbauflächen dar. Dies ist die Voraussetz ung dafür, dass in einem aufzustel- lenden Bebauungsplan Wohnbauflächen festgesetzt wer den dürfen (Entwicklung eines Be- bauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan). Das vom Eingeber angesprochene eigene Grundstück liegt innerhalb einer landwirtschaftlich en Fläche, jedoch außerhalb der Wohn- bauflächendarstellung des FNP. Mit dem Plangebiet wird das Ergebnis eines städteba ulichen Wettbewerbs umgesetzt. Mit ca. 120 Wohneinheiten ist zunächst der Nachfrage na ch Bauland in Nienberge Rechnung getragen worden. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 7. Die Wohn+Stadtbau GmbH bemerkt, dass im westlich en Planbereich an der Straße Beer- wiede an drei Stellen auf den Grundstücken weder St ellplatz, Carport noch Garage zeich- nerisch vorgesehen seien. Es sei eine Änderung vorz unehmen, so dass auch auf diesen Grundstücken überdachte Stellplätze möglich sind. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß Punkt 1.7 der textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB sind Stellplätze, über- dachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb überba ubarer Flächen und in den dafür ge- kennzeichneten Flächen zulässig. Im zweiten. Absatz der textlichen Festsetzung ist d ie Zulässigkeit von Garagen, Stellplät- zen, überdachten Stellplätzen sowie Räumen, die zu Abstellzwecken genutzt werden, im seitlichen Grenzabstand der Gebäude bis maximal bis zur hinteren Baugrenze zulässig. Diese Festsetzung ist für die Errichtung der baulic hen Nebenanlage flexibel gehalten, wo- bei der Bauherr selbst über den endgültigen Standort bestimmen kann. Ein Beschluss erübrigt sich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede STELLUNGNAHMEN / Seite 4 von 5 8. Ein Eingeber stellt fest, dass die Stellung der meisten Gebäude (Firstausrichtung) für die Nutzung von Solartechnik nicht optimal ist. Stellungnahme der Verwaltung: Dem Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 5 07 Waltruper Weg ging ein städte- baulicher Wettbewerb voraus. Gesucht wurde nach ein em qualitätvollen städtebaulichen Konzept. Der Entwurf des Büros APS, Prof. Lorenzen aus Kopenhagen wurde im Dezem- ber 2005 mit dem ersten Preis ausgezeichnet. Er ste llt in modifizierter Form die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes dar. Die Tr aufenständigkeit der Gebäude an den beiden von Norden nach Süden verlaufenden „Dorfstra ßen“ stellen eine wichtige städte- bauliche Betonung dieser Räume dar und zwar als Kon trast zur vorherrschenden und das Gebiet prägenden Giebelständigkeit der Gebäude. Die räumliche Formulierung der Wohn- höfe durch die Stellung und Ausrichtung der Gebäude ist ein weiteres prägendes städte- bauliches Merkmal der Planung. Der Anregung, die Firstausrichtungen für die Nutzung von Solartechnik zu optimieren, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 9. Der gleiche Eingeber meint, es sollte im gesamte n Plangebiet eine zweigeschossige Be- bauung gestattet werden. Stellungnahme der Verwaltung: Auch die Geschossigkeit der Bebauung mit dem Wechse l von 1- und 2-geschossiger Be- bauung ist prägendes Merkmal des Wettbewerbsentwurfes. Um die angestrebten räumlichen Qualitäten für das W ohnquartier erreichen zu können soll- ten hier keine Veränderungen vorgenommen werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 10. Es wird gefordert, dass der Waltruper Weg, auch unter Berücksichtigung des bereits jetzt hohen Verkehrsaufkommens, zweispurig mit beidseitigen Bürgersteigen und Fahrradwegen ausgestattet werden sollte. Stellungnahme der Verwaltung: Für die Erschließung des Baugebietes wird der Waltr uper Weg ausgebaut, um der neuen Erschließungsfunktion gerecht zu werden. Er erhält im Geltungsbereich des Bebauungs- planes eine Fahrbahnbreite von 5,50 m sowie einen a uf der nördlichen Seite geführten Gehweg von 2,50 m, der für Schulkinder bis 10 Jahre auch zum Fahrradfahren geeignet ist. Auf einen separaten Radweg wird aufgrund der Auswei sung des Waltruper Weges als Tempo-30-Zone verzichtet. Auf der südlichen Seite d es Waltruper Weges wird ein gehär- tetes Bankett angelegt, so dass große Fahrzeuge in Begegnungssituationen soweit erfor- derlich ausweichen können. Ein zusätzlicher Radweg ist hier nicht erforderlich. Zwei Querungsmöglichkeiten für Fußgänger und radfah rende Kinder werden angelegt. Ca. 70 m vor der Einmündung des Waltruper Weges in den Von-Schonebeck-Ring wird auch auf der Südseite ein fahrbahnbegleitender Fußweg in einer Breite von 1,50 m vorgesehen, Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede STELLUNGNAHMEN / Seite 5 von 5 um für Fußgänger, die sich in Richtung Süden orient ieren, ebenfalls eine gute Anbindung zu schaffen. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6). 11. Es wird die Errichtung eines Lärmschutzwalles a n der B 54 angeregt. Stellungnahme der Verwaltung: In einer schalltechnischen Untersuchung für das Pla ngebiet wird eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte festgestellt. Auslöser ist das Verkehrsaufkommen auf der B 54 und der Hülshoffstraße L 529. Durch den Ba u eines 800 m langen und 8-10 m ho- hen Lärmschutzwalles (aktiver Lärmschutz) an der B 54 kann eine deutliche Pegelminde- rung erzielt werden. Diese Maßnahme befindet sich a ußerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Ihre Durchführung ist erforderlich , bevor im Baugebiet Gebäude errich- tet werden. Über diese aktive Maßnahme zum Lärmschutz hinaus wi rd mit der Festsetzung von Lärm- pegelbereichen zusätzlich ein passiver Lärmschutz v orgenommen, der die erforderliche Wohn – und Schlafruhe in den Gebäuden sicherstellt. Ein Beschluss erübrigt sich 12. Der Bebauungsplanentwurf sieht im Teilbereich z wischen dem Gewässerlauf Hunnebecke und der Straße Beerwiede (Flurstück 232) in gesamte r Grundstücksbreite Straßenver- kehrsflächen vor. Im Ausbauentwurf des Waltruper We ges wird jedoch die zur Verfügung stehende Breite der ausgewiesenen Verkehrsfläche lt . Bebauungsplanentwurf nicht in vol- lem Umfang in Anspruch genommen. Hier sollte ein Mi nderausbau vorgesehen werden und die Flächen den angrenzenden Wohngrundstücken zugeschlagen werden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Eingabe sollte zugestimmt werden (Beschlussvorschlag 1.1.4).
V-0934-2007-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 934/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nut- zungen gemäß § 4 (3) Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig (§ 1 (6) BauNVO). 1.2 Trauf- und Firsthöhen dürfen in den WA-1-, WA-2-, WA-3- und WA-4-Gebieten – bei einem Vollgeschoss TH = 4,00 m und FH = 9,00 m, – bei zwei Vollgeschossen TH = 6,25 m und FH = 9,00 m nicht überschreiten. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnitt- punkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertiggestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung die- nen, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles (§ 16 (2) 4 BauNVO i.V.m. § 18 (1) BauNVO). 1.3 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo- dens von Gebäuden ist auf mindestens 0,3 m über Wege- und Straßenoberkante festgesetzt (§ 9 (3) BauGB). 1.4 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss- flächen sind zugehörige Flächenanteile von Ge- meinschaftsanlagen, die außerhalb des Bau- grundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21a (2) BauNVO). 1.5 In den Einzel- und Doppelhäusern sowie Haus- gruppen in den WA-1-, WA-2- und WA-3-Gebie- ten sind maximal 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.6 Bei eingeschossiger Bebauung darf in den WA- 3- und WA-4-Gebieten das Dachgeschoss aus- nahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die Traufhöhe und die Firsthöhe eingehalten werden (§ 31 (1) BauGB). 1.7 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Gara- gen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zu- lässig. Im seitlichen Grenzabstand der Gebäude sind Garagen, Stellplätze, überdachte Stellplätze so- wie Räume, die zu Abstellzwecken genutzt wer- den, bis maximal bis zur hinteren Baugrenze zu- lässig (§ 6 (11) BauO NRW). Auf den Gemeinschaftsstellplatzflächen in den WA-2- Gebieten und den Stellplatzflächen im WA-5- Gebiet ist je 5 Stellplätze ein hochstämmi- ger, großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baum- standorte sind gleichmäßig über die Stellplatz- anlage zu verteilen. Je Baum ist eine offene Ve- getationsfläche von 6,5 m², als Baumscheibe von 2,5 m x 2,5 m oder als durchgehender Pflanz- streifen in einer Breite von 2,0 m, vorzusehen (§ 9 (1) 25 BauGB). 1.8 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen, sind mit standortgerechten, heimischen Sträuchern (z. B. Hainbuche, Hartriegel, Hasel, Schlehe, Vogel- beere, Weißdorn) vollflächig, im Pflanzverband von 1,25m x 1,25m zu bepflanzen. Die Bepflan- zung ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 (1) 25 BauGB). 1.9 In den Baugebieten können mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen Nebenanlagen mit einer Grundfläche bis zu 7,50 m² pro Grundstück zu- gelassen werden. Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. In den Wohngebieten, in denen Hausgruppen festgesetzt sind (WA-2-Gebiete), können am rückwärtigen Grundstücksende Gartenlauben als Nebenanlagen mit einer Grundfläche von bis zu 15 m² zugelassen werden (§ 23 (5) BauNVO). 1.10 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müs- sen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungs- änderung der Gebäude in den nicht nur zum vor- übergehenden Aufenthalt von Menschen vorge- sehenen Räumen die Anforderungen an das re- sultierende Schalldämmmaß gemäß den ermit- telten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge- kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbe- reiche) sind schallgedämmte Lüftungen vorzuse- hen. Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erfor- derlich, wenn zusätzlich Fenster in den Bereichen vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.11 Den durch den Bebauungsplan auf dem Grund- stück Waltruper Weg 2 entstehenden Eingriffen in Natur und Landschaft wird eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 21, Flurstück 33 in der Größenordnung von 670 qm als externe Ausgleichsfläche zugeordnet. Entwicklungsziel: Gehölzgruppen, Hochstauden- brache (§ 9 (1 a) BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäudeflucht, gleicher Trauf- und First- höhe, gleichem Dachüberstand, gleicher Dach- neigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dies gilt insbesondere auch für nach der Erster- richtung beabsichtigte bauliche Veränderungen. Ausnahmen im Falle aktiver Solarenergienutzung sind möglich. 2.2 Krüppelwalmdächer sind generell unzulässig. 2.3 Nebengiebel sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie 40% der Hauslänge nicht überschreiten. Bebauungsplan Nr. 507 Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 Der Nebenfirst muss mindestens 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen und darf nicht mehr als 1,0 m vor die Hauptfassade vortreten. Bei Doppel- häusern dürfen diese Nebengiebel beider Hälften unmittelbar aneinander stoßen und als optische Einheit ausgeführt werden. 2.4 Dachaufbauten sind nur bei geneigten Dächern ab 38° Dachneigung zulässig, wenn sie nicht län- ger als 4,0 m sind und zwischen zwei Gauben und zu den Ortgängen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf 50% der jeweiligen Fassa- denlänge nicht überschreiten. 2.5 Feste Grundstückseinfriedigungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Hecken oder andere Begrünungsabgrenzungen sind als Sichtschutz zugelassen. 2.6 Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 0,50 m sowie Abgrabungen im direkten Umfeld der Gebäude sind unzulässig. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzei- gen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Der Baubeginn ist der Städtischen Denkmalbehörde rechtzeitig (spä- testens 2 Wochen vor Beginn der Erdarbeiten) anzuzeigen. 3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich geprägten Außenbereich . Mit typischen Gerü- chen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 3.3 Im Süden des Plangebiets befindet sich ein Schmutzwasserpumpwerk . Von der Anlage können typische Gerüche ausgehen. 3.4 Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes wur- den ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem In- vestor abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag). 3.5 Flüchtlingswohnungen Ein Teil der Reihenhausbebauung nördlich des Waltruper Weges und westlich der Hunnebecke ist für eine Flüchtlingseinrichtung bis zu 50 Per- sonen vorgesehen.
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Anlage 2
zur Vorlage Nr. 934/2007
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 27
B e g r ü n d u n g
zum Bebauungsplan Nr. 507:
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 2
2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2
3. Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2
4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 3
5. Planungsziele .................................................................................................................................. 4
6. Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 4
6.1 Grundzüge der Planung .................................................................................................................. 4
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............................................................................................. 5
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte.................................................................................................... 5
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe......................................................................................................... 6
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................................... 6
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................................... 7
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................................... 7
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................................. 7
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................................... 8
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................................... 8
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ............................................................................. 9
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ............................................................................................ 10
6.6 Grünflächen / Begrünung .............................................................................................................. 10
6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................................. 10
6.6.2 Private Grünflächen....................................................................................................................... 11
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ........................................................................................... 11
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote................................................................................................... 11
6.6.5 Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 11
6.7 Immissionsschutz .......................................................................................................................... 12
6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................................. 13
6.9 Denkmalschutz / Archäologie........................................................................................................ 14
7. Flächenbilanz ................................................................................................................................ 14
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB .............................................. 14
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ......................................................................................................... 14
8.2 Kurzdarstellung der Planung......................................................................................................... 14
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ......................................................... 15
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .............................................. 16
8.4.1 Mensch .......................................................................................................................................... 16
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt....................................................................................... 19
8.4.3 Boden ............................................................................................................................................ 21
8.4.4 Wasser .......................................................................................................................................... 22
8.4.5 Klima / Luft..................................................................................................................................... 23
8.4.6 Landschaft..................................................................................................................................... 23
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter.............................................................................................. 24
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter.............................................................................................. 24
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen...................................... 24
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................... 25
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................... 25
8.7 Überwachung (Monitoring)............................................................................................................ 25
8.8 Zusammenfassung........................................................................................................................ 26
9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .............................. 26
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Bebauungsplan Nr. 507
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der nordwestlich des Stadtzentrums von Münster gele gene Stadtteil Nienberge ist als bevor-
zugter Wohnstandort bekannt. Um diese Rolle vor dem Hintergrund einer nach wie vor positiven
Nachfragesituation zu stärken und weiterzuentwickel n, eignet sich als größeres zusam-
menhängendes Areal nur die im Südwesten des Stadtte ils gelegene, ca. sieben Hektar große
und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche nördl ich des Waltruper Weges und östlich des
Weges Beerwiede.
Die Wohn+Stadtbau als städtische Wohnungsbaugesells chaft beabsichtigt, das im fortge-
schriebenen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbau fläche ausgewiesene Gebiet zu entwi-
ckeln und lobte für die Suche nach einem qualitätvo llen städtebaulichen Konzept im Jahr 2005
einen städtebaulichen Wettbewerb aus. Im Dezember 2 005 wurde der Entwurf des Büros APS
von Prof. Lorenzen aus Kopenhagen mit dem ersten Pr eis ausgezeichnet. Er stellt in modifi-
zierter Form die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans dar.
Zusammen mit der zukünftigen Wohnbebauung muss der Waltruper Weg als zentrale Er-
schließung des Gebietes ausgebaut werden. Zudem bed arf der am östlichen Ende des Waltru-
per Weges bereits vorhandene Lebensmittelmarkt (650 m² Verkaufsfläche) aufgrund bereits be-
stehender Probleme mit der Unterbringung des ruhend en Verkehrs einer Erweiterung der vor-
handenen Stellplatzflächen.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 507 ers treckt sich im südwestlichen Teil des
Stadtteil Nienberge auf den Bereich westlich des Vo n-Schonebeck-Rings, nördlich des Waltru-
per Weges und östlich der Straße Beerwiede.
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Nienberge
Flur 16, Teile der Flurstücke 68, 232, 233
Flur 19, Flurstücke 38, 55, 56, 58, 61, Teile der Flurstücke 20, 41, 54, 60, 71
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplan s Nr. 507 sind im Plan durch einen
grauen Farbstreifen bezeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als ‚Wohnbauflä-
che’ dar. Die Inhalte des Bebauungsplans sind damit im Sinne des § 8 (2) BauGB aus den Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans als entwickelt anzusehen.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Für das Plangebiet bestand vor der Aufstellung dies es Bebauungsplans zum größten Teil kein
qualifiziertes Planungsrecht. Lediglich im östliche n Teilbereich ragt eine Teilfläche des Bebau-
ungsplans Nr. 276 in den Geltungsbereich des Bebauu ngsplans hinein. Mit der Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 507 tritt der Teilbereich des Be bauungsplans Nr. 276, soweit er von dem
neuen Bebauungsplan überlagert wird, außer Kraft.
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4. Räumliche und strukturelle Situation
– Lage und visuelle Prägung –
Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Mü nsters liegt der Stadtteil Nienberge, an
dessen südwestlicher Grenze sich das Plangebiet befindet.
Das Plangebiet selbst wird von landwirtschaftlicher Nutzfläche, der Hofstelle Feldmann und
dem von Norden nach Süden verlaufenden Bachlauf der Hunnebecke geprägt. Die südwestlich
angrenzende Bundesstraße B54 und die östlich des Pl angebiets verlaufende 110 kV-Leitung
bestimmen darüber hinaus die visuelle Prägung.
– Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung –
Der Stadtteil Nienberge hat heute ca. 6500 Einwohne r. Die Lage im Westen Münsters mit einer
guten Erreichbarkeit der Innenstadt und der univers itären Einrichtungen hat die kontinuierliche
Entwicklung Nienberges von einem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegend dem Wohnen
dienenden Stadtteil begünstigt. Seit den 1950er Jah ren wuchs Nienberge hauptsächlich durch
Wohngebietsausweisungen südlich und westlich des Or tskerns, wobei die Autobahn A1 im Os-
ten und die Bundesstraße B54 im Süden auf ein großf lächiges Wachstum des Stadtteils stets
limitierend wirkten. Die Realisierung einer Wohnbeb auung im Plangebiet führt im Südwesten
des Stadtteils zu einer Arrondierung des insgesamt kompakten Siedlungskörpers.
– Nutzungsstruktur im Plangebiet –
Das Plangebiet wird zurzeit hauptsächlich landwirts chaftlich genutzt. Der Bachlauf Hunnebecke
durchläuft die landwirtschaftliche Fläche von Norde n nach Süden. Südlich wird die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche durch den Waltruper Weg begrenzt. Dieser heute auf ca. 3 m aus-
gebaute Weg dient neben der Erschließung der landwi rtschaftlichen Flächen auch zur Er-
schließung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Schmutzwasserpumpwerkes, eines Re-
genüberlaufbeckens, des Nienberger Recyclinghofs, e ines weiter westlich gelegenen Fuhrun-
ternehmens sowie der Hofstelle Feldmann, die im öst lichen Teil des Plangebiets liegt. Die Hof-
stelle umfasst heute sechs eingeschossige Gebäude. Zudem befindet sich am östlichen Ende
des Waltruper Wegs, an der Einmündung in den Von-Sc honebeck-Ring, der innerhalb des Gel-
tungsbereichs liegende eingeschossige Lebensmittelm arkt mit ca. 935 m² Grundfläche und ca.
650 m² Verkaufsfläche und seinen westlich des Gebäudes angrenzenden Stellplätzen.
– Nutzungsstruktur im näheren Umfeld –
Das nähere Umfeld des Plangebiets ist im Norden und Nordwesten hauptsächlich durch freie
Kulturlandschaft gekennzeichnet, in der die landwir tschaftliche Nutzung überwiegt. Ca. 250 m
nordwestlich des Plangebiets liegt die Hofstelle Gr oße Lordemann an der Beerwiede und ca.
500 m westlich die Hofstelle Suttrup am Waltruper W eg. Östlich des Bachlaufs Hunnebecke
schließt nördlich an das Plangebiet ein ca. 20 bis 25 m breiter Waldstreifen an. Zwischen der
Hofstelle Feldmann als östlicher Grenze des großflä chigen Teils des Plangebiets und dem öst-
lich an der Ecke Waltruper Weg / Von-Schonebeck-Rin g gelegenen Lebensmittelmarkt verläuft
eine 110 kV-Hochspannungsleitung. Ihr Verlauf defin iert einen ca. 100 Meter breiten Streifen,
der von neuer Bebauung freigehalten wird. In ihm so ll nordöstlich angrenzend an das Plange-
biet ein Regenrückhaltebecken entstehen. Im Süden u nd Südwesten des Plangebiets verläuft
die Bundesstraße B 54 in ca. 50 Meter Abstand. Der Kreuzungspunkt zwischen B 54 und Hüls-
hoffstraße (L 529) ist als Anschlussstelle mit sepa raten Auf- und Abfahrten ausgebaut. Zwi-
schen Hülshoffstraße, Auf- bzw. Abfahrt zur B 54 un d Waltruper Weg liegen südlich des Plan-
gebiets ein Regenüberlaufbecken mit Schmutzwasserpu mpwerk und der Nienberger Recyc-
linghof, die über den Waltruper Weg erschlossen wer den. Nördlich angrenzend an den Le-
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bensmittelmarkt befindet sich am Von-Schonebeck-Rin g und der Fridericusstraße Wohnbebau-
ung, die den bisherigen südwestlichen Ortsrand von Nienberge durchgehend eingeschossig
ausbildet.
5. Planungsziele
Übergeordnete Ziele:
Auf den bislang vorwiegend landwirtschaftlich genu tzten Flächen des Plangebiets soll eine
neue Wohnsiedlung entstehen.
Die Erschließung erfordert den Ausbau des Waltrupe r Weges.
Das Plangebiet beinhaltet die Hofstelle Feldmann, die bauleitplanerisch neu geordnet wer-
den soll sowie den Lebensmittelmarkt am Waltruper Weg, dessen Stellplatzangebot erweitert
werden soll.
Konkrete Zielsetzungen:
Basierend auf dem prämierten Entwurf des Büros APS soll ein Wohngebiet mit ca. 130
Wohngebäuden als Einzel- und Doppelhäuser sowie in begrenztem Umfang als Reihenhäu-
ser entstehen. In letzteren soll unter anderem eine Flüchtlingseinrichtung untergebracht wer-
den und der Bau von Starterhäusern ermöglicht werden.
Die den Entwurf auszeichnende charakteristische in nere Erschließung des Quartiers mit
Wohnhöfen, von denen Durchwegungen zum zentralen Gr ünzug entlang der Hunnebecke
erfolgen, soll das städtebauliche Leitmotiv des neuen Quartiers bilden.
Zusammen mit der Planung des neuen Wohngebiets ist die bauleitplanerische Integration
und Ordnung der Hofstelle Feldmann beabsichtigt, ni cht zuletzt weil die Nutzung einiger Ge-
bäude obsolet geworden ist.
Aufgrund der neuen Erschließungsfunktion des Waltr uper Weges soll die Fahrbahnbreite von
bisher ca. 3 m auf 5,50 m ausgebaut werden.
Die heute angespannte Stellplatzsituation des Lebe nsmittelmarkts am Waltruper Weg soll
durch eine Erweiterung der Stellplatzanlage gelöst werden.
Weitere Ziele:
Das vorhandene Rad- und Fußwegenetz soll durch die Einrichtung einer nördlich im Gebiet
verlaufenden Ost-West-Verknüpfung erweitert werden und so die Verbindung zwischen Orts-
lage und Landschaft herstellen.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebauliche n Entwurfs umzusetzen, sind die Fest-
setzungen bezüglich
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
der überbaubaren Grundstücksflächen,
der öffentlichen Verkehrsflächen,
der öffentlichen Grünflächen,
der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs
und zur Begrünung in den Baugebieten
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.
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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
– Art der baulichen Nutzung –
Die Baugebiete werden als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, da die dort vorgesehenen
baulichen Strukturen vorwiegend dem Wohnen dienen. Aufgrund der Vorbelastungen durch den
Straßenverkehr auf der nahegelegenen Bundes- sowie der Landstraße und durch die landwirt-
schaftliche Tätigkeit ( H3.2 ), kann der hohe Anspruch an die Wohnruhe wie in ei nem Reinen
Wohngebiet nicht gerechtfertigt werden. Darüber hin aus eröffnet der im Allgemeinen Wohnge-
biet zulässige Nutzungskatalog eine willkommene Fle xibilität für weitere kleinräumige woh-
nungsnahe Nutzungen, die den individuellen Bedürfni ssen der Bewohner auch längerfristig ge-
recht werden können.
Aus dem in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungskatalog werden allerdings
Tankstellen und Gartenbaubetriebe grundsätzlich aus geschlossen (TF 1.1 ), da sie dem beab-
sichtigten Wohngebietscharakter aufgrund ihrer sehr speziellen Nutzung deutlich entgegenste-
hen.
Der bereits bestehende Lebensmittelmarkt integriert sich als ein der Versorgung des Gebiete s
dienender Laden in die WA-Gebietskategorie sowohl z um geplanten Wohngebiet als auch zum
nördlich angrenzenden Wohngebiet, in dem er mit sei nen nördlichen Gebäudeteilen (Leergut-
und Mülllager) bereits liegt (Bebauungsplan Nr. 276).
– Maß der baulichen Nutzung –
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden wird in den WA -1-, WA-2-, WA-3- und WA-4-Ge-
bieten durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gesichert.
Der bereits bestehende Lebensmittelmarkt (WA-5-Gebiet) wird statt mit einer Grundflächen-
zahl mit einer konkreten Angabe der Grundfläche von 1.400 m² (der heutige Markt hat 935 m²
Grundfläche) festgesetzt. Damit kann sich der Markt in einem klar definierten Rahmen vergrö-
ßern, ohne eine Größe zu erreichen, die der einer g ebietsbezogenen Versorgungsfunktion ent-
gegenstehen würde.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird in den WA-1- und WA-2-Gebieten vor dem Hinter grund
der maximal zwei zulässigen Vollgeschosse und der i n § 17 BauNVO angegebenen Obergren-
zen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutz ung auf 0,8 festgesetzt. Für die einge-
schossige Bebauung in den WA-3- und WA-4-Gebieten w ird die Obergrenze für die Bestim-
mung des Maßes der baulichen Nutzung auf 0,6 festgesetzt.
Bei den meisten der im Plangebiet realisierbaren Wo hngebäude ist es möglich, Stellplätze in di-
rekter Gebäudenähe und damit in der Regel auf dem e igenen Grundstück nachzuweisen. Wo
dies – wie im Falle der Reihenhausbebauung am Waltr uper Weg – nicht möglich ist, können die
außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinsc haftsanlagen als Flächenanteil der
Grundstücksfläche hinzugerechnet werden (TF 1.4 ). Damit wird bei der Bestimmung des Maßes
der baulichen Nutzung eine kalkulatorische Benachte iligung jener Grundstückseigentümer ver-
mieden, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche auseinander fallen.
Die nachfolgend begründeten Baugrenzen, die Zahl de r Vollgeschosse sowie die maximale
Trauf- und Firsthöhe bestimmen weiterführend das Maß der baulichen Nutzung.
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6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
– Überbaubare Grundstücksflächen –
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster
entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsfläch en maßgeblich die Eigenart und die Iden-
tität des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept s widerspiegeln. Die für das städtebauli-
che Konzept wichtige bauliche Fassung der Wohnhöfe und der beiden von Norden nach Süden
verlaufenden sogenannten ‚Dorfstraßen’ bei gleichze itigem Erhalt gut belichteter Freiräume,
findet in den Baufenstern und ihrer Positionierung seinen Ausdruck. Andererseits ermöglichen
die festgesetzten Baufenster künftigen Bauvorhaben eine gewisse Variabilität in der exakten
Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude.
Die Festsetzung des Baufensters für den bereits bes tehenden Lebensmittelmarkt (WA-5-Ge-
biet) orientiert sich weitgehend am Bestand, gewähr t gleichzeitig begrenzte Spielräume bezüg-
lich einer Straffung der heute teilweise verschacht elten Baukubatur, sofern die Festsetzung der
maximalen Grundfläche (vgl. oben) eingehalten wird.
– Zahl der Vollgeschosse –
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auf maximal eins in den WA-3- und WA-4-Ge-
bieten und maximal zwei in den WA-1- und WA-2-Gebieten ergibt sich aus der Absicht, ein
Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhausbebauung e ntlang des Waltruper Wegs zu errich-
ten. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind H äuser mit praktikabler Raumaufteilung
und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Landscha ftsbild in der Ortsrandlage zu stark be-
einträchtigen würden. Bei nur eingeschossiger Bebau ung wird explizit erlaubt, dass zur Ge-
währleistung familiengerechter Wohnflächengrößen da s Dachgeschoss ausnahmsweise ein
Vollgeschoss sein darf ( TF 1.6).
– Bauhöhen –
Die Festsetzung der Gebäudehöhen in den WA-1-, WA-2 -, WA-3- und WA-4-Gebieten erfolgt
differenziert nach Trauf- und Firsthöhen sowie in A bhängigkeit von der Zahl der Vollgeschosse
(TF 1.2 ). Mit der Festsetzung der Firsthöhen auf maximal 9 m wird der Höhenentwicklung der
Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeb en, damit die mit dem städtebaulichen
Konzept begründete formale Homogenität gewahrt blei bt und keine für die Ortsrandlage unan-
gemessene Höhenentwicklung entstehen kann. Die fest gesetzten Traufhöhen berücksichtigen
die für den Nutzungszweck erforderlichen Geschosshö hen sowie einen zusätzlichen Spielraum
für einen möglichen Sockel- oder Gesimsbereich. In Abhängigkeit von der Zahl der Vollge-
schosse und der Traufhöhe entstehen Gebäude mit fla chgeneigten bzw. steilgeneigten Dä-
chern.
Der bestehende, ca. 7,30 m hohe Lebensmittelmarkt (WA-5-Gebiet) wird mit einer Firsthöhe
von max. 7,50 m festgesetzt, um eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung aus Gründen
des städtebaulichen Einfügens auszuschließen.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Mit der durchgehenden Festsetzung der offenen Bauweise in den WA-1-, WA-2-, WA-3- und
WA-4-Gebieten ergibt sich eine Differenzierung in G ebiete, in denen entweder Einzel- und
Doppelhäuser (WA-1-, WA-3- und WA-4-Gebiete) oder H ausgruppen (WA-2-Gebiete) möglich
sind. Damit wird das städtebauliche Konzept umgeset zt, das entlang des Waltruper Wegs
Hausgruppen vorsieht. Darin untergebracht sind unte r anderem eine Flüchtlingseinrichtung im
westlichen Teil sowie Starterhäuser im östlichen Te il der Fläche. Auf eine dem städtebaulichen
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Konzept exakt entsprechende Gliederung in Gebiete m it Einzel- und Doppelhäusern wird ver-
zichtet, damit die einzelnen Bauherren in der Lage sind, marktgerecht reagieren zu können.
Aus Gründen der Förderung der beabsichtigten Einfam ilienhausbebauung und der Realisierung
einer ortstypischen Bebauung mit geringer Dichte, d as heißt zur Vermeidung überdimensio-
nierter Hauseinheiten, wird die Anzahl der möglichen Wohneinheiten pro Hauseinheit auf
maximal zwei beschränkt ( TF 1.5 ). Damit wird auch eine mögliche Überlastung des öf fentli-
chen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr vermieden.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Die Firstrichtungen spielen für die Kohärenz des de r Planung zugrunde liegenden städtebauli-
chen Konzepts eine wichtige Rolle. So stellt die Tr aufständigkeit der Hausgruppen im südlichen
Teil des Plangebietes sowie der Gebäude an den beid en von Norden nach Süden verlaufenden
Dorfstraßen eine wichtige städtebauliche Betonung d ieser Räume dar und zwar besonders als
Kontrast zur ansonsten vorherrschenden und das Gebi et prägenden Giebelständigkeit der Ge-
bäude. Hinzu kommt, dass die Stellung und Ausrichtu ng der Gebäude auch die räumliche For-
mulierung der Wohnhöfe stark bestimmt. Daher wurde die Hauptfirstrichtung für alle Gebäude
in den WA-1-, WA-2-, WA-3- und WA-4-Gebieten festgesetzt.
Die innerhalb der zulässigen Höhen möglichen Dachfo rmen sind zum einen durch den Aus-
schluss der regional untypischen Krüppelwalmdächer qualitativ beschränkt ( TF 2.2 ), zum an-
deren aber auch und vor allem quantitativ. Vor dem Hintergrund einer in ihren Grundfiguren
möglichst klar formulierten Dachlandschaft in Korre spondenz mit der festgesetzten homogenen
Höhenentwicklung im Plangebiet und einer die Nachba rbebauung möglichst wenig beeinträch-
tigenden Dachausformung sind Nebengiebel und Dachaufbauten in ihren Abmessungen und
ihrer Anzahl begrenzt worden ( TF 2.3 und 2.4 ).
6.2.5 Material, Farbgebung
Das für Doppelhäuser und Hausgruppen festgesetzte A ngleichungsgebot ( TF 2.1 ) dient dazu,
den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang
auch städtebaulich-architektonisch aus Gründen der städtebaulichen Qualität mit einer entspre-
chenden Einheitlichkeit in der Bauausführung auszudrücken.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen auf den Bau-
grundstücken und zur Freihaltung der den öffentlich en Raum prägenden Vorgartenzone sind
Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und
den dafür gekennzeichneten und beschriebenen Fläche n möglich ( TF 1.7). Dabei ist zu beach-
teten, dass die Standorte innerhalb des jeweiligen Grenzabstandes entlang der Gebäudewand
verschiebbar sind, um den Bauherren eine hinreichen de Flexibilität bei der exakten Positionie-
rung der Stellplätze, überdachten Stellplätze und Garagen zu gewähren.
Über diese privaten Stellplätze hinaus, können in d en WA-1-, WA-2- und WA-3-Gebieten im öf-
fentlichen Straßenraum Besucherstellplätze in einer Größenordnung von mehr als 20% der ge-
planten Hauseinheiten nachgewiesen werden.
Zeichnerisch festgesetzt ist die jetzt erweiterte F läche für die Stellplätze des Lebensmittel-
marktes (WA-5-Gebiet). Die Erweiterung korrigiert den heute dort vorhandenen Stellplatzman-
gel – die Anzahl der Stellplätze wird so von heute 26 Stellplätzen auf ca. 52 Stellplätze verdop-
pelt.
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BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 27
Auch die Errichtung von Nebenanlagen wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitl i-
chen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung d er den öffentlichen Raum prägenden
Vorgartenzone klar reglementiert ( TF 1.9 ). Für die im städtebaulichen Konzept in Wohngebieten
mit Hausgruppen an den hinteren Grundstücksgrenzen vorgesehenen Gartenlauben gilt nicht
die sonst festgesetzte Größenbeschränkung auf eine Grundfläche von max. 7,50 m², sondern
die doppelte Grundfläche von max. 15 m². Dies gründ et zum einen auf dem besonderen Bedarf
an solchen Nebengebäuden, der bei einer dichten Rei henhausbebauung in der Regel besteht,
und zum anderen an der damit gewährten Möglichkeit, zum Schutz der privaten Freiräume eine
Zäsur gegenüber dem südlich verlaufenden Waltruper Weg ausbilden zu können.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Feste Grundstückseinfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässi g, um
die Qualität des öffentlichen Raums zu gewährleiste n und die Freiflächen- und Gebäudewahr-
nehmbarkeit weitgehend erlebbar zu erhalten sowie n achbarliche Beeinträchtigungen zu ver-
meiden ( TF 2.5 ).
Abgrabungen sind generell unzulässig, um die Erlebbarkeit und Betretbarkeit von Freiflächen
zu erhalten, um schlecht belichtete Nutzungen in de n Kellerbereichen der Gebäude zu verhin-
dern und die Nutzungsdichte auf die Vollgeschosse u nd die Nutzung des Dachgeschosses zu
beschränken ( TF 2.6 ).
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Erschließung der neuen Wohngebiete, der Hofstel le Feldmann und des Lebensmittelmark-
tes erfolgt über den Waltruper Weg . Dieser wird ausgebaut, um der neuen Erschließungs funk-
tion gerecht zu werden. Er erhält im Geltungsbereic h des Bebauungsplans eine Fahrbahnbreite
von 5,50 m sowie einen auf der nördlichen Seite dur chgängig geführten Gehweg von 2,50 m,
der für Schulkinder bis 10 Jahre auch zum Fahrradfa hren geeignet ist. Hierzu soll aus Sicher-
heitsgründen entlang des Waltruper Weges und der Be erwiede auf der Nord- bzw. auf der Ost-
seite ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt werden . Auf einen separaten Radweg wird auf-
grund der Ausweisung des Waltruper Weges als Tempo- 30-Zone verzichtet. In Höhe der Klär-
anlage wird an der Nordseite des Waltruper Weges ei n Wartestreifen von ca. 80 m Länge für
Besucher des Recyclinghofes vorgesehen. Dieser soll sicherstellen, dass auch zu Stoßzeiten
an Öffnungstagen des Recyclinghofes die verkehrlich e Erschließung des Wohngebietes nicht
beeinträchtigt wird. Auf der südlichen Seite des Wa ltruper Weges wird ein gehärtetes Bankett
angelegt, sodass große Fahrzeuge in Begegnungssitua tionen soweit erforderlich ausweichen
können. Ca. 70 m von der Einmündung des Waltruper W eges in den Von-Schonebeck-Ring
wird eine Querungsmöglichkeit mit abgesenktem Hochb ord für Fußgänger und radfahrende
Kinder geschaffen und der fahrbahnbegleitende Fußweg in einer Breite von ca. 1,50 m auch auf
der Südseite fortgeführt, um für Fußgänger, die sic h in Richtung Süden orientieren, ebenfalls
eine gute Anbindung zu schaffen. Damit wird das Gru ndstück des Lebensmittelmarktes entlang
seinem südlichen Rand um ca. 1,50 m überplant. Da d ie Stellplatzanlage in Dimension und
Gestalt ohnehin neu geplant wird, stellt dies kein Hindernis dar.
Der Waltruper Weg wird derzeit in der Nachmittagssp itzenstunde in Höhe der Einmündung in
den Von-Schonebeck-Ring von ca. 120 Kfz/h belastet. Durch die geplante Wohnbebauung wird
die Belastung auf ca. 190 Kfz/h ansteigen. Leistung sfähigkeitsberechnungen haben ergeben,
das dieses Verkehrsaufkommen über den vorhandenen K notenpunkt Waltruper Weg / Von-
Schonebeck-Ring / Hülshoffstraße abgewickelt werden kann, ohne dass bauliche Änderungen
im Knotenpunktsbereich vorgenommen werden müssen.
Die neuen Wohngebiete werden vom Waltruper Weg aus in den beiden westlich und östlich der
Hunnebecke gelegenen Teilen jeweils von einer im st ädtebaulichen Entwurf so genannten
‚Dorfstraße ’ erschlossen. Die dafür vorgesehene Verkehrsfläche hat eine Breite von 8,50 m
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und gliedert sich in Fahrbahn (5,00 m), Baum- bzw. Parkstreifen (2,00 m) und Gehweg (1,50
m).
Von den Dorfstraßen erschließen Wohnwege die abseits der Dorfstraßen gelegenen Grundstü-
cke und münden jeweils in einem Wohnhof . Die Wohnwege haben eine Breite von 5,00 m und
sind als Mischverkehrsfläche geplant. Die Wohnhöfe sind von ihrer Dimensionierung her so
ausgelegt, dass Müllfahrzeuge dort wenden können.
Die Erschließung der Hofstelle Feldmann erfolgt über eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech -
ten belegte Fläche, die heute bereits vorhanden ist. Die Breite des Weges beträgt 5,00 m.
Separate Rad- und Fußwege bilden stets den Übergang von den Wohnhöfen in die öffentliche
Grünfläche entlang der Hunnebecke sowie am Ende der Dorfstraßen – bei der westlichen Dorf-
straße als Verbindung zur westlich gelegenen Beerwi ede, bei der östlichen Dorfstraße in gera-
der Verlängerung der Fahrbahn. Die Rad- und Fußwege verbindungen werden in der öffentli-
chen Grünfläche weitergeführt, um eine enge Verbind ung der beiden östlich und westlich der
Hunnebecke entstehenden Siedlungsteile zu erreichen . Gleichzeitig wird eine im Norden des
Plangebiets von Osten nach Westen verlaufende Rad- und Fußwegeverbindung geschaffen,
die die westliche Dorfstraße quert und dann über de n separaten Rad- und Fußweg Richtung
Beerwiede und freie Landschaft geführt wird.
Nienberge hat zurzeit eine ausreichende Anbindung a n den öffentlichen Personennahver-
kehr . Das Plangebiet wird durch die Bushaltestelle Alha rdstraße angebunden. Eine Erschlie-
ßung des Plangebiets mit einer eigenständigen ÖPNV-Trasse ist nicht vorgesehen.
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
– Entwässerung –
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanallei-
tungsnetzen (Trennsystem). Aufgrund der nur schwach wasserdurc hlässigen Bodenbeschaf-
fenheit mit oberflächennahen Schluffen, Geschiebe- und Kreidemergel bzw. verwittertem Mer-
gelgestein ist eine verzögerungsfreie Versickerung von Niederschlagswasser nicht möglich.
Die Höhenentwicklung im Plangebiet nimmt von Norden nach Süden kontinuierlich ab, sodass
ein natürlicher Ablauf gesichert ist.
Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet der Hunneb ecke. Das Entwässerungskonzept ist ei-
ne Gesamtbetrachtung zur Einleitungssituation und z um Abflussverhalten der Hunnebecke und
ihrer Nebengewässer, oberhalb des Waltruper Weges.
In Verhandlungen mit den Aufsichtsbehörden, im Vorf eld der Bebauungsplanaufstellung, wurde
der Standort eines Regenrückhaltebeckens nordöstlic h der Hofeslage Feldmann – außerhalb
des Plangebietes – unterhalb der 110 kV-Leitung bes timmt. Dadurch entsteht kein Verlust an
potentiellem Wohnbauland und es kann ein maximales Rückhaltepotential für das gesamte Be-
trachtungsgebiet bereitgestellt werden.
Durch die Drosselung der Einleitung (1.900 l/s) obe rhalb des geplanten Baugebietes (300 l/s)
wird eine Reduzierung der ungedrosselten Einleitungsmengen von 2.200l/s auf 325l/s erzielt.
Zusammen mit den Abflüssen aus dem natürlichen Einz ugsgebiet der Hunnebecke ergibt sich
zukünftig ein Abfluss von ca. 600 l/s für die Hunnebecke bis zum Waltruper Weg.
Im Zuge der Abflussmengenreduzierung und der Erschl ießung des Bebauungsplangebietes ist
die Hunnebecke im Plangebiet ökologisch zu verbesse rn und die neuen Einleitungen aus dem
Baugebiet über Aufweitungen und Mulden in der öffentlichen Grünfläche anzubinden.
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Zur Sicherung eines Uferrandstreifens entlang dem G ewässergraben südlich des Waldstreifens
wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Inner halb dieses 5,00 m breiten Grünstreifens ist
ein ca. 2,50 m breiter Weg, der sowohl als Rad- und Fußwegeverbindung als auch zur Bewirt-
schaftung des Grabens mit entsprechenden Fahrzeugen dient.
– Energieversorgung –
Zur Stromversorgung ist ein Standort zum Aufstellen von Trafo-Stationen mit einer Flächen-
größe von ca. 20 m² erforderlich.
– Versorgungseinrichtungen –
Der Lebensmittelmarkt, der im Geltungsbereich diese s Bebauungsplans liegt, befindet sich in
unmittelbarer Nähe zu den neuen Wohngebieten, womit ein wohnungsnahes Angebot an Gü-
tern des täglichen Bedarfs sichergestellt ist. Darü ber hinaus verfügt Nienberge über weitere
Versorgungseinrichtungen, vor allem in der Ortsmitt e. Mit der ÖPNV-Anbindung sind die Ange-
bote für den gehobenen Bedarf in der Münsteraner Innenstadt gut zu erreichen.
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Neue Einrichtungen für den Gemeinbedarf sind im Pla ngebiet nicht vorgesehen. In Nienberge
besteht bereits eine gut ausgebaute soziale Infrast ruktur z.B. mit Schule und Kindertagesstätte.
Der Zuwachs von ca. 130 Wohneinheiten durch diesen Bebauungsplan erfordert nach derzeiti-
gem Kenntnisstand keine Erweiterung dieser Einrichtungen.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Die zentrale öffentliche Grünfläche beidseits der Hunnebecke gliedert das Plangebiet in
zwei Teile und ist zusammen mit dem auf den Grünzug hin orientiertem Erschließungssystem
und den darin ausformulierten Wohnhöfen das zentral e identitätsstiftende Element des städte-
baulichen Konzepts.
Die öffentliche Grünfläche ist so angelegt, dass si e von den am Bachlauf bereits vorhandenen
Grünstrukturen die wertvollen Elemente behält sowie gleichzeitig die Fuß- und Radwegever-
knüpfungen des westlichen und des östlichen Siedlun gsbereichs aufnimmt und mit zwei Brü-
cken über die Hunnebecke sicherstellt. Zudem wird m it den winkligen Einschüben in Richtung
der privaten Grundstücke eine Verzahnung zwischen ö ffentlichen und privaten Grünräumen an-
gedeutet. Kennzeichnend für die Integration der öff entlichen Grünfläche in ein übergeordnetes
städtebauliches Konzept sind auch die Übergänge zwi schen Wohnhöfen und Grünfläche, die
als öffentliche Verkehrsfläche bzw. als Rad- und Fußweg angelegt sind.
Verlauf und Ausgestaltung der Hunnebecke – als Hauptwasserlauf im Plangebiet – wurden vor
allem unter den Erfordernissen des Entwässerungskon zepts optimiert und fördern mit den nun
vorhandenen Aufweitungen des Gewässers auch die Qua lität des Grünzugs. Das wasserwirt-
schaftliche Ziel ist es, die Gewässer zu erhalten u nd zu optimieren. Grundlage dafür ist, dass
genügend Raum für eine naturnahe Gewässerentwicklun g zur Verfügung steht, insbesondere
im Hinblick auf Siedlungsflächen (Versiegelung) im angrenzenden Gewässerumfeld.
Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist beidse itig der Hunnebecke ein jeweils 15 m brei-
ter Streifen ab der Böschungsoberkante als potenzie lles natürliches Überschwemmungsgebiet
und Gewässerentwicklungsfläche ausgewiesen. In dies em Bereich soll sich das Gewässer
durch Initialmaßnahmen (Gewässerunterhaltung) natur nah entwickeln und Retentionsflächen
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(Gewässeraufweitungen) angelegt werden. Diese Forde rung nach einem möglichst breiten Nut-
zungsabstand zum Gewässer resultiert in erster Lini e aus ökologischen Gründen zur naturna-
hen Gewässerentwicklung, beinhaltet aber auch die landesweiten Vorgaben zum vorbeugenden
Hochwasserschutz.
Ein ca. 600
– 800 m² großer Spielplatz (B/C-Bereichs-Spielplatz) stellt einen integralen Be-
standteil der öffentlichen Grünfläche dar. Er nutzt in Teilen den benachbarten Wohnhof mit um
Synergieeffekte zu erzielen, und mit einem möglichs t großen Abstand zur Hunnebecke wird er
aus Sicherheits- und ökologischen Gründen mit einer gestalterischen Abtrennung zur Grünflä-
che versehen.
6.6.2 Private Grünflächen
Der Bebauungsplan setzt keine privaten Grünflächen fest.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Nördlich angrenzend an den östlich der Hunnebecke g elegenen Teil des Plangebiets befindet
sich ein ca. 20 bis 25 m breiter Waldstreifen . Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster
nähern sich dem Waldstreifen auf höchstens ca. 22 m . Aus Gründen des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden, der Realisierung des städtebau lichen Gesamtkonzepts und angesichts
des forstwirtschaftlich gut beherrschbaren, schmale n Waldstreifens, wird der Abstand von 22 m
als ausreichend erachtet.
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
In den Wohnhöfen ist jeweils ein Laubbaum anzupflanzen. Dieser ist Teil des städtebaulichen
Konzeptes und unterstreicht den Charakter der Wohnhöfe als Gemeinschaftsplatz.
Entlang der Dorfstraßen ist im Wechsel mit Parkflächen auf der jeweils öst lichen Seite die An-
pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen vorgesehen, um den Straßenverlauf zu betonen.
Die Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes (WA-5-Gebiet) ist den zeichnerischen Fest-
setzungen entsprechend mit Baumanpflanzungen zu ver sehen, um die Fläche aufzuwerten.
Darüber hinaus ist aus Gründen der Abgrenzung zu de n nördlichen Grundstücken und dem
westlich gelegenen Freiraum in einem ca. 5 m breite n Streifen eine Abpflanzung der Stellplatz-
anlage zeichnerisch festgesetzt. Die TF 1.8 gibt an, welche Art von Sträuchern zu verwenden
ist und in welchem Pflanzverband bepflanzt werden muss.
6.6.5 Ausgleichsflächen
Bei der Beurteilung der Eingriffsintensität und des daraus resultierenden Kompensationsflä-
chenbedarfs ergeben sich folgende Ergebnisse:
Im Rahmen der landschaftsökologischen Bestandsbewer tung mittels des Bewertungsverfah-
rens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet v on Münster erzielt das rd. 8,4 ha große Plan-
gebiet 246.506 Werteeinheiten. Die durchschnittlich e Wertstufe beträgt 2,96. 8.241 m² der Ge-
samtfläche des Bebauungsplangebietes sind im Bestan d versiegelt, was einem Versiegelungs-
grad von 9,9 % entspricht.
In der Zusammenschau des Bewertungsergebnisses läss t sich feststellen, dass der Raum von
Biotop / Nutzungstypen mit relativ geringer und mit tlerer landschaftsökologischer Wertigkeit ge-
prägt wird. Strukturen mit hohen Wertigkeiten sind im Plangebiet nicht vorhanden.
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Die landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsp lanentwurfes wurde auf der Grundlage
der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen dur chgeführt. Insgesamt erzielt der Entwurf
eine Qualität von 201.142 Werteinheiten. Aus der Gr öße des Flächeneingriffs (83.154 m²) und
den erzielten Werteinheiten ergibt sich eine durchschnittliche Wertstufe von 2,4.
Die aus der landschaftsökologischen Bewertung des B estandes und der Entwurfsplanung her-
vorgehende Summe der Werteinheiten bildet die Grund lage zur Ermittlung des Kompensati-
onsbedarfes. Aus dem Vergleich der Wertsummen zwisc hen Bestand (insg. 246.506 Wertein-
heiten) und Planung (insg. 201.142 Werteinheiten) e rgibt sich ein Wertverlust von insg. 45.364
Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittli chen Biotopwertstufenverlust von 0,54. Die
planungsrechtlich mögliche Versiegelung erhöht sich gegenüber der Bestandssituation um 38,2
%.
Die Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs sind im Bilanzierungsergebnis bereits berück-
sichtigt.
Aus dem Kompensationsdefizit von 45.364 Werteinheit en geht bei einem durchschnittlichen
Aufwertungspotential der Kompensationsflächen von 2 ,75 Wertstufen ein Kompensationsflä-
chenbedarf von 16.496 m² hervor. Der Ausgleichsbeda rf wird außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes, innerhalb des Stadtgebietes vo n Münster, verteilt auf drei Flächen in
den Stadtteilen Hiltrup, Mecklenbeck und Wolbeck, i n dieser Größenordnung erbracht. Damit
kann der mit der Planung vorhandene Eingriff zu 100 % kompensiert werden. Auf den Aus-
gleichsflächen in Hiltrup und Mecklenbeck wird der maßnahmenbedingte Ausgleich der
Wohn+Stadtbau nachgewiesen. Der Ausgleich für den V erbrauchermarkt erfolgt auf der Fläche
in Wolbeck. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht unter Punkt 8.4.2 sowie
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag.
Die Umsetzung und dauerhafte Sicherung der Ausgleic hsflächen und -maßnahmen wird in dem
zwischen der Stadt und dem Investor abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag geregelt.
Den auf dem Grundstück Waltruper Weg 2 entstehenden Eingriffen in Natur und Landschaft (TF
1.11 ) wird eine 670 m² große Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Wolbeck Kspl., Flur 21,
Flurstück 33 als externe Ausgleichsfläche zugeordnet.
6.7 Immissionsschutz
Die umfassendsten Vorkehrungen für den Immissionsschutz sind bezüglich des Verkehrslärms
zu treffen.
In der schalltechnischen Untersuchung für das Plang ebiet (Planungsbüro für Lärmschutz Al-
tenberge, 2007) wird eine Überschreitung der schall technischen Orientierungswerte nach DIN
18005/07.02 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) ta gs und 45 dB(A) nachts) um bis zu 5
dB(A) tags und bis zu 9 dB(A) nachts festgestellt. Die Lärmbelastung resultiert für den süd-
westlichen Teil des Plangebiets hauptsächlich aus d em Verkehrsaufkommen der Bundesstraße
B 54 und für den südöstlichen Rand aus dem Verkehrsaufkommen der Hülshoffstraße L 529.
Durch den Bau eines ca. 670 m langen und 8 – 10 m h ohen Lärmschutzwalls an der B 54 wird
ein weitestgehend aktiver Lärmschutz angestrebt. De r Wall liegt außerhalb des Bebauungs-
plangebietes. Seine Realisierung wird durch einen S tädtebaulichen Vertrag abgesichert. Die er-
zielbare Pegelminderung reicht bis zu 9 dB(A). Dadu rch können in den westlichen Baugebieten
die Orientierungswerte tags und nachts eingehalten werden. In den äußersten südlichen und
südwestlichen Lagen werden die Orientierungswerte a llerdings noch um bis zu 9 dB(A) über-
schritten. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Wa ll im Bereich der BAB-Abfahrt nicht fortge-
führt werden kann.
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Daher wird zusätzlich zu den aktiven Schutzmaßnahme n mit der Festsetzung von Lärmpegel-
bereichen ein ergänzender passiver Lärmschutz vorge nommen, der eine zumutbare Wohn- und
Schlafruhe in den Gebäuden sicherstellt. Für einzel ne Gebäude in den südlichen Teilbereichen
des Plangebietes wird somit – gemäß der zeichnerisc hen Darstellung im Bebauungsplan – der
Lärmpegelbereich III festgesetzt ( TF 1.10 ). Damit sind nach DIN 4109/11.89 bestimmte Anfor-
derungen an die Außenteildämmung verbunden. Dies gi lt auch für die aus Richtung der Haupt-
lärmquellen dahinter liegenden Gebäude, für die der Lärmpegelbereich II festgesetzt wurde.
Für Gebäudeseiten in den Lärmpegelbereichen II und III, die Fenster aufweisen, gilt auch die
Festsetzung schallgedämmter Lüftungen in den überwi egend zum Schlafen genutzten Räumen
(TF 1.10 ). Diese ist erforderlich, weil vor allem nachts di e nach DIN 18005/07.02 vorgegeben
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete überschritten werden.
In der schalltechnischen Untersuchung ist auch der mit derzeit max. 700 m² Verkaufsfläche im
Plangebiet ansässige EDEKA aktiv markt (Lebensmittelvollsortimenter) erfasst.
Die Warenanlieferung wird im Wesentlichen an der Os tseite des Gebäudekomplexes mit Aus-
richtung zum Von-Schonebeck-Ring hin durchgeführt. Über eine Anbindung an dem Waltruper
Weg erfolgt die Ein – und Ausfahrt zum Kundenparkpl atz mit 50 oberirdischen Stellplätzen. Die
Öffnung des Vollsortimenters oder eine Warenanliefe rung im Zeitraum zwischen 22:00 h und
06:00 h ist nicht beabsichtigt.
Die zu erwartende Lärmbelästigung an der angrenzend en, vorhandenen und auch geplanten
Wohnbebauung unter Berücksichtigung der von der gew erblichen Nutzung des vorhandenen
EDEKA aktiv markt ausgehenden Emissionen, liegt unt er den zulässigen Immissionsrichtwer-
ten, die je nach vorgegebener Gebietsausweisung bzw. -einstufung berücksichtigt wurden.
Gegen den Betrieb des Lebensmittelvollsortimenters im Plangebiet bestehen aus schalltechni-
scher Sicht keine Bedenken, da die Immissionsrichtw erte der TA Lärm eingehalten werden. Es
sind keine lärmreduzierenden Maßnahmen (u. a. Bau eines aktiven Lärmschutzes) vorzusehen.
Auf die mit der Hochspannungsleitung möglicherweise verbundene Strahlenbelastung wird
eingegangen, indem im Bereich von 50 m kein neues Baurecht für Gebäude geschaffen wird.
Mögliche Geruchsimmissionen durch das südlich des Waltruper Weges gelegene Schmutz-
wasserpumpwerk werden durch einen Mindestabstand der neuen Bebauu ng von 50 m be-
rücksichtigt. Zudem ist nicht davon auszugehen, das s im Plangebiet zu mehr als 10 % der Jah-
resstunden anlagentypische Gerüche wahrnehmbar sind . Insofern sind erhebliche Belästigun-
gen nicht zu erwarten. Ein entsprechender Hinweis befindet sich im Bebauungsplan ( H 3.3).
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich eine Wertstoffsammelanlage . Sie ist lediglich
stundenweise geöffnet. Erhebliche Belästigungen dur ch Geräusche können ausgeschlossen
werden.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet ist lt. Schreiben vom 21.05.2007 des Kampfmittelbeseitigungsdienstes auf der
Basis der zurzeit vorliegenden Luftbilder und weite rer Recherchenunterlagen eine Gefährdung
durch Kampfmittel nicht bekannt.
Da keine ergänzenden Erkenntnisse über Kampfmittelb eeinflussung o. ä. vorliegen, sind Ü-
berprüfungs- bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen nicht erforderlich.
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie
– Bodendenkmale –
Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungs planes bislang nicht bekannt. Da die
Uferterrassen der Flüsse in der Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungsplätzen gehören,
müssen sie grundsätzlich als archäologisch sensible Bereiche gelten. Bei Bodeneingriffen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist daher stets mit dem Auftreten von Funden und der
Entdeckung von Bodendenkmalen zu rechnen. Das Verha lten bei der Entdeckung von Boden-
denkmalen regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden
Hinweis. (H 3.1 ).
– Baudenkmale –
Nach aktuellem Kenntnisstand werden baudenkmalpflegerische Belange nicht berührt.
7. Flächenbilanz
Flächenbilanz Bebauungsplan Nr. 507, Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede Stand: 08.05.2007
m² ha %
Gesamtes
Plangebiet 83.154 8,31 100
Öffentliche
Verkehrsfläche 14.711 1,47 17,7
Öffentliche
Grünfläche 8.622 0,86 10,4
WA 59.821 5,98 71,9
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermi ttelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht erstreckt
sich zugleich auf die Teilaufhebung des Bebauungspl anes Nr. 276 „Nienberge – Frideri-
cusstraße“, da für die Aufhebung eines Bebauungspla nes die gleichen Vorschriften gelten wie
für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Bau-
gesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes.
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umw eltbericht auf den Ergebnissen des Gut-
achtens des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge (2007). Die Eingriffsregelung beruht auf
den Ergebnissen eines Landschaftspflegerischen Fach beitrages des Amtes für Grünflächen
und Umweltschutz (2007).
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 507 „Nie nberge – Waltruper Weg / Beerwiede“
umfasst eine insgesamt ca. 8,4 ha große Fläche am n ordwestlichen Ortsrand des Stadtteils
Nienberge. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Fl ächen werden heute fast ausschließlich
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landwirtschaftlich genutzt. Im Planungsgebiet befin det sich eine landwirtschaftliche Hoflage.
Das Plangebiet grenzt im Norden an Ackerflächen und einen schmalen Waldstreifen, im Osten
an landwirtschaftliche Flächen, im Süden an das Gel ändes des Recyclinghofes und einer Ab-
wasserbehandlungsanlage bzw. die Hülshoffstraße und im Westen an landwirtschaftliche Flä-
chen und einzelne Gebäude im Außenbereich an. Der B ebauungsplan umfasst zudem den vor-
handenen Einzelhandelsbetrieb am Von-Schonebeck-Ring.
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt auf der Grun dlage des im Städtebaulichen Wettbewerb
mit dem 1. Platz ausgezeichneten Entwurfes des Büro s APS (Prof. Lorenzen, Kopenhagen) die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ca. 130 Woh neinheiten zu schaffen. Geplant sind
vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser in offener, übe rwiegend 2-geschossiger Bauweise (WA-
1). Im Süden des Plangebietes sind Hausgruppen vorg esehen (WA-2). Die Wohnbauflächen
werden als Allgemeine Wohngebiete mit einer Grundfl ächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die vor-
handenen Gebäude der Hofstelle Feldmann sowie ein v orhandener Lebensmittelmarkt, dessen
Stellplatzangebot erhöht werden soll, werden in das Plankonzept integriert (WA-3, WA-4 bzw.
WA-5). Die Grundfläche des Lebensmittelmarktes wird auf maximal 1.400 m² begrenzt.
Das Baugebiet wird maßgeblich gegliedert durch eine sich von Norden nach Süden erstre-
ckende Grünfläche entlang des Bachlaufes Hunnebecke , die mit den angrenzenden privaten
Gärten verzahnt ist.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist eine Gesamt versiegelung (Bau- und Verkehrsflä-
chen) von ca. 4,0 ha verbunden.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umwelt schutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes
zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwe ltschutzes
Menschen / Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- TA-Lärm
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk)
- 22. BImSchV,
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick
auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 31 WHG)
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG)
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- 22. BImSchV
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)
Der Flächennutzungsplan stellt das geplante Wohngebiet bereits als Wohnbauflächen dar.
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb der Gebiets kulisse des im Aufstellungsverfahren be-
findlichen Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“. Re chtswirksame Darstellungen und Festset-
zungen liegen daraus noch nicht vor.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele u nd Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jewe ils bei den einzelnen Schutzgütern dar-
gelegt.
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8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestand situation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellu ng der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch
Der Stadtteil Nienberge liegt im Nordwesten der Sta dt Münster und hat zurzeit knapp 6500 Ein-
wohner (Stand 31.12.2005). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch landwirt-
schaftliche Nutzflächen, vorwiegend Ackerflächen be stimmt. Im Plangebiet findet Wohnnutzung
im Bereich der Hoflage Feldmann statt. Weitere Wohn bebauung grenzt westlich in Form ein-
zelner Wohngebäude im Außenbereich an das geplante Baugebiet an. Als Einrichtung für den
täglichen Bedarf ist ein Lebensmittelmarkt im Osten des Waltruper Weges vorhanden.
Die Erholungsnutzung beschränkt sich gegenwärtig au f die Nutzung der Waltruper Straße und
der Beerwiede durch Spaziergänger und Radfahrer.
Vorbelastungen durch Immissionen:
Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehr, insbesondere durch die
B 54 und die Hülshoffstraße ausgesetzt. Hinsichtlic h des Verkehrslärms werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (WA: 45 dB(A) nachts / 55 dB(A) tags) im Süden und Westen des
Bebauungsplanes gegenwärtig deutlich überschritten. Die im Schalltechnischen Gutachten er-
mittelten Überschreitungen der Orientierungswerte b elaufen sich bezogen auf das Erdgeschoss
an den exponierten Baugrenzen im Süden (zur Hülshoffstraße) auf rd. 4 dB(A) tags und 5 dB(A)
nachts. Die äußersten zur B 54 orientierten Flächen im Südwesten des Gebietes überschreiten
die Orientierungswerte im Erdgeschoss um ca. 5 dB(A ) tags und 9 dB(A) nachts. (vgl. Tabelle
1)
Weitere zu betrachtende potenzielle Lärmquellen ste llen der Recyclinghof am Waltruper Weg
(Öffnungszeiten: Freitags 12.00 – 19.00 Uhr) und ei n örtlich ansässiger Lohnunternehmer dar,
dessen Maschinen das Plangebiet saisonal in stärker em Umfang über die örtlichen Erschlie-
ßungsstraßen tangieren.
Für Nienberge ist überwiegend eine Luftschadstoffbe lastung anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Die Bundesstraße B 54 ist durch das
gegenwärtige Verkehrsaufkommen stark vorbelastet (Prognose 2020: ca. 28.000 Kfz/24h).
Die Stadt Münster betreibt am Waltruper Weg 3 ein A bwasserpumpwerk und ein Regenüber-
laufbecken.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkende n Immissionen sind nach den gesetzli-
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
Lärmimmissionen
Den Angaben zum Lärmschutz liegt eine schalltechnis che Untersuchung zugrunde (Planungs-
büro für Lärmschutz Altenberge GmbH 2007). Als Prog nosehorizont für die verkehrlichen Im-
missionen wurde das Jahr 2020 festgelegt:
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Das Baugebiet soll gegenüber den Schallimmissionen der B 54 durch einen Lärmschutzwall ak-
tiv geschützt werden. Der Lärmschutzwall erstreckt sich mit eine r Höhe von 8 bis 10 m auf einer
Länge von rd. 670 m und schützt insbesondere die im Westen des Gebietes liegenden, der B
54 zugewandten Gebäude. Hier werden bei erzielten P egelminderungen von bis zu 9 dB(A) die
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeine s Wohngebiet tags und nachts eingehal-
ten. Bei den im Südwesten und Süden des Gebietes be findlichen Gebäuden verbleiben z. T.
deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 9 dB(A) im Erdgeschoss, weil der
Lärmschutzwall im Süden räumlich durch die Abfahrt Münster-Nienberge begrenzt wird und
somit hier keine adäquate Wirkung mehr zeigt.
Für weiter zurückliegende Gebäude lässt sich an den südlich ausgerichteten Fassaden nach
Realisierung der geplanten Hausgruppen im Süden (Ri egelbebauung) eine weitergehende Re-
duzierung der Immissionen um bis zu 6 dB(A) erziele n. Bei den Gebäuden der Riegelbebauung
kann der Lärmschutz in Verbindung mit einer angepas sten Grundrissgestaltung sichergestellt
werden. Die nach Süden und Südwesten ausgerichteten Außenwohnbereiche der Hausgruppen
lassen sich durch die genannten Maßnahmen jedoch nicht schützen.
Da der Lärmschutzwall nicht Gegenstand des Bebauung splanes ist, sondern hierfür im Außen-
bereich eine gesonderte Baugenehmigung erteilt wird , wird dessen Realisierung mittels eines
städtebaulichen Vertrages sichergestellt. Auf eine weiterführende Lärmschutzwand entlang der
Abfahrt der B 54 bzw. der Hülshoffstraße wird aus s tädtebaulichen und finanziellen Erwägun-
gen verzichtet (vgl. Kapitel 9).
Das Lärmschutzkonzept stellt bei verbleibenden Über schreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 im Süden und Südwesten des Gebietes auf p assiven Schallschutz
ab. Zur Siche-
rung eines verträglichen Innenraumpegels von 40 dB( A) am Tag und 30 dB(A) in der Nacht
werden hier Lärmpegelbereiche (LPB) festgesetzt. In den nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die A nforderungen an das resultierende
Schalldämmmaß gemäß den ausgewiesenen Lärmpegelbere ichen nach DIN 4109 zu erfüllen.
Entlang des Waltruper Weges ist an den straßenseiti gen Fassaden die Festsetzung von Lärm-
pegelbereich III erforderlich. An den weniger expon ierten Fassaden bzw. weiter entfernt liegen-
den Gebäuden wird Lärmpegelbereich II notwendig. Di e mögliche Immissionsminderung durch
die Riegelbebauung bleibt bei der Festlegung der Lä rmpegelbereiche unberücksichtigt, so dass
die weiter entfernt liegenden Gebäude auch unabhäng ig von der Realisierung der Riegelbe-
bauung realisiert werden können. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit
Fenstern in den Bereichen der gekennzeichneten Gebä udefronten (Lärmpegelbereiche) sind
schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, sofern keine z usätzlichen Fenster in Bereichen vorge-
sehen sind, die keine Überschreitungen der Orientierungswerte aufweisen (vgl. TF 1.10).
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Tabelle 1
Maximale Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr
an den maßgeblichen Immissionsorten der äußeren Baufelder
(Überschreitungen der Orientierungswerte sind grau hinterlegt)
O-Wert
DIN 18005
für WA
[dB(A)]
Lärmpegel
ohne Lärm-
schutz
[dB(A)]
Überschreitung
Orientierungs-
werte ohne
Lärmschutz
[dB(A)]
Lärmpegel
mit Lärmschutz
(Wall:
h= 8,0-10,0 m)
[dB(A)]
Immissionsort
1
(Objekt / Fassade)
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
Westliches Baufeld im Einwirkungsbe-
reich der B 54 (Obj. A1 / SW)
55 45 55
50 0 5 49 43
Westliches Baufeld im Einwirkungsbe-
reich der B 54 (Obj. A6 / S)
55 45
59 53 4 8 53 46
Südwestliches Baufeld im Einwir-
kungsbereich von B54 und L 529
(Obj. B4 / SW)
55 45
60 54 5 9 60 53
Südliches Baufeld im Einwirkungsbe-
reich der
L 529 und (B 54)
(Obj. C1 / S)
55 45
58 50 3 5 57 50
Südöstliches Baufeld im Einwirkungs-
bereich der L 529 und (B 54)
(Obj. D2 / S)
55 45
59 50 4 5 59 50
(nach Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 2007)
Gewerbelärm
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG ha ben die Gemeinden bei raumbe-
deutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine best immte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwi rkungen (z.B. Lärm) auf die aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden G ebiete sowie auf sonstige schutzbe-
dürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werd en. Der Bebauungsplan trifft zwar keine
gewerbliche Festsetzung, gleichwohl sind die Immiss ionen des Lebensmittelmarktes (Festset-
zung als allgemeines Wohngebiet) zu berücksichtigen . Eine Ermittlung der gewerblichen Im-
missionen des Lebensmittelmarktes ergab unter Berüc ksichtigung der geplanten Erweiterung
der Stellplatzflächen von heute 26 auf ca. 52 Stück keine Überschreitungen der Richtwerte der
TA-Lärm an den benachbarten Wohngebäuden. Mit 52 dB (A) tags liegen die Immissionen an
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Allgemeines Wohng ebiet) um 3 dB(A) unter dem Richt-
wert der TA-Lärm von 55 dB(A). Maßgebliche nächtlic he Belastungen sind nicht zu verzeich-
nen.
Für den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutz ung gelegenen Wertstoffhof schließt die
Bezirksregierung erhebliche Belästigungen durch Ger äusche aus, da er lediglich stundenweise
geöffnet ist. Die Nutzung des Waltruper Weges durch den ansässigen Lohnunternehmer kann
gelegentlich (z.B. saisonal zu Erntezeiten) zu Lärm beeinträchtigungen führen. Immissions-
schutzrechtlich relevante Lärmimmissionen werden we der seitens des Gutachters noch der Be-
zirksregierung Münster gesehen.
Luftschadstoffe
Aufgrund der relativ großen Entfernung des geplante n Baugebietes zur B 54 (ca. 120 m und
mehr) ist bei gleichzeitig guter Durchlüftung nicht mit Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe
1 Als Immissionsort ist für das jeweilige Baufenster das ungünstigste Gebäude mit ungünstigster Exposi-
tion (Fassade) jeweils für das Erdgeschoss (= Außenwohnbereich) dargestellt. In den Obergeschossen
liegen die Immissionspegel i. d. R. um ca. 1 dB(A) höher. Die Objekt- Nr. ist der schalltechnischen Unter-
suchung entnommen. Überschreitungen der Orientierungswerte sind grau hinterlegt.
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zu rechnen. Etwaige Schadstoffkonzentrationen im St raßenraum nehmen nämlich mit Aus-
nahme von NO 2 mit zunehmendem Abstand von der Straße rasch ab. ( vgl. Merkblatt für Luft-
verunreinigungen an Straßen, MLuS-02)
Landwirtschaft / Gerüche
In Nachbarschaft zum landschaftlich geprägten Außenbereich ist mit typischen Geräuschen und
Gerüchen zu rechnen (vgl. Hinweis 3.2). Von der Abw asserbehandlungsanlage im Süden des
Gebietes können ebenfalls typische Gerüche und Gerä usche ausgehen (vgl. Hinweis 3.3). Die
nächstgelegenen Gebäude haben vor diesem Hintergrun d einen Mindestabstand von 50 m zu
den Becken der Abwasseranlage. Nach Einschätzung de r Bezirksregierung Münster ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass im Plangebiet zu mehr als 10% der Jahresstunden anla-
gentypische Gerüche wahrnehmbar sind. Insofern sind erhebliche Belästigungen nicht zu er-
warten.
Elektromagnetische Felder
Für die Beurteilung zum Schutz der Nachbarschaft vo r schädlichen Umwelteinwirkungen durch
elektromagnetische Felder sind die Grenzwerte der 2 6. BImSchV „Verordnung über Elektro-
magnetische Felder“ für den Betrieb von Hochspannun gsanlagen verbindlich. Für die magneti-
sche Flussdichte ist 100 T als Grenzwert für den ständigen Aufenthalt von Pe rsonen festge-
legt. Der Grenzwert wird durch die Abstände der 110 kV-Hochspannungsleitung zum geplanten
Wohngebiet sicher eingehalten. Die Baugrenze des nä chstgelegenen (bereits vorhandenen)
Gebäudes liegt etwa 20 m von der Leitungsachse entf ernt. Der im Abstandserlass NRW fest-
gelegte Schutzabstand für 110 kV-Hochspannungsfreil eitungen von 10 m wird damit eingehal-
ten. Dem Abstandserlass liegt zudem ein Vorsorgewer t von 10 T zu Grunde, so dass bei Ein-
haltung dieses Abstandes nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht von einer Unverträg-
lichkeit oder Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder auszugehen ist.
Erholungsnutzung
Hinsichtlich der Erholungsnutzung werden sich die B edingungen nach vollständiger Umsetzung
des Bebauungsplanes durch das erweiterte Grünfläche nangebot und neue Wegeverbindungen
verbessern. Ein öffentlicher Spielplatz im Bereich des Grünzuges rundet das Angebot für die
örtliche Erholung ab.
Waldabstand
Die mit der Planung verbundenen Waldabstände im Norden des Gebietes betragen rund 22 m.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird überwiegend durch intensiv bewi rtschaftete Ackerflächen bestimmt. In
zentraler Lage quert die Hunnebecke das Gebiet in N ord-Süd-Richtung. Das kleine Fließge-
wässer, das in seinem Verlauf begradigt und befesti gt ist, weist beidseitig einen schmalen Ge-
hölzsaum aus Erlen auf. Im Unterwuchs finden sich N ährstoff liebende Stauden und Gräser. Im
östlichen Teil des Plangebietes befinden sich im Be reich der Hoflage Feldmann Gartenflächen
mit Rasen und Ziergehölzen sowie geringe Grünlandan teile mit heimischen Gehölzen. Nördlich
des Hofes wird ein temporär Wasser führender Graben von einer einreihigen Feldhecke be-
gleitet. Als markante Einzelgehölze stehen entlang der Straße Beerwiede vier Stieleichen am
Ackerrand.
Im Norden schließt sich an das Plangebiet ein schma ler, heterogen aufgebauter Waldstreifen
an. Dem Wald unmittelbar vorgelagert ist ein ebenfa lls begradigter und ausgebauter Zulauf zur
Hunnebecke.
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Der Waldstreifen ist Teil eines sich nach Norden fo rtsetzenden schutzwürdigen Biotops gemäß
Biotopkataster NRW. Zum größten Teil handelt es sic h bei dem Biotop um einen „artenarmen
Stieleichen-Hainbuchenwald“.
Konkrete Hinweise über Vorkommen streng geschützter Tierarten liegen nicht vor. Es ist jedoch
nicht auszuschließen, dass insbesondere Fledermäuse die linearen Gehölzstrukturen des
Raumes (Waldrand, Ufergehölze) als Leitstrukturen b zw. Jagdrevier nutzen. Lebensstätten ge-
schützter Arten im engeren Sinne (Nist-, Brutstätten etc.) werden nicht tangiert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Bei den für die Wohnbebauung Anspruch genommenen Fl ächen handelt es sich fast aus-
schließlich um Ackerflächen mit geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH-Gebiete) oder Europäische Vo-
gelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die B eschränkung der neu geplanten Bebauung
auf bisherige Ackerflächen ist eine nachhaltige Gef ährdung von in NRW regelmäßig auftreten-
den planungsrelevanten „Streng geschützte Arten“ un d „Europäische Vogelarten“ gemäß Auf-
stellung des LANUV (Messtischblatt 4011, Münster) n icht zu erwarten. Selbst im Falle einer
temporären Inanspruchnahme der Flächen durch geschü tzte Arten, z.B. zur Nahrungsauf-
nahme durch Fledermäuse, besteht die Möglichkeit, d ass die Tiere auf bereits vorhandene Flä-
chen in der Nachbarschaft ausweichen bzw. die neu g eschaffenen Grünstrukturen entlang der
Hunnebecke nutzen. Eine Gefährdung von örtlichen Po pulationen gefährdeter Arten ist sicher
auszuschließen.
Der Waldbestand als möglicher Lebensraum von geschü tzten Arten wird nicht maßgeblich be-
einträchtigt.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen
und Naturschutz (2007) zu Grunde:
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Re alisierung des Bebauungsplans einher-
gehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebe nsräumen, der damit verbundenen Unter-
brechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotopstruk-
turen sowie die Überbauung von bisher versickerungs fähigen und offenporigen Flächen stellt
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natu r und Landschaft gemäß § 18 Bundesnatur-
schutzgesetz dar. Neben der Inanspruchnahme der landwirtschaftlich genutzten Flächen kommt
es in Teilen zu einer Beseitigung der Gehölzvegetat ion. Auch innerhalb der geplanten öffentli-
chen Grünflächen wird im Zuge der geplanten Retenti ons- und Renaturierungsmaßnahmen in
das Fließgewässer Hunnebecke nebst Ufergehölze eingegriffen.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Plangebietes um ca. 38 % auf ca. 48 %.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen:
Der Bebauungsplanentwurf bindet die ökologisch bede utsameren Landschaftselemente (z.B.
Hunnebecke, Stieleichengruppe Beerwiede) in das Pla nkonzept ein und trägt damit zu deren
Erhaltung und langfristigen Sicherung bei. Durch di e Integration der Landschaftselemente in die
öffentlichen Grünflächen bzw. durch Erhaltungsfests etzungen wurde der gesetzlichen Vorgabe
der Eingriffsvermeidung weitgehend entsprochen. Ins besondere die vorgesehene naturnahe
Umgestaltung der Hunnebecke in Verbindung mit einer naturverträglichen Einleitung von Ober-
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flächenwässern mindert den Eingriff in Natur und La ndschaft. Zusätzlich erfolgt durch die ge-
plante Anpflanzung von Bäumen an Straßen und auf St ellplätzen sowie die vorgesehenen Ein-
grünungsmaßnahmen am Westrand des Baugebietes und i m Bereich der Stellplatzanlage des
Verbrauchermarktes eine Eingriffsminderung (vgl. TF 1.7/1.8).
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestan dswertigkeit mit der ökologischen Wer-
tigkeit der Planung führt trotz der erwähnten eingr iffsmindernden Maßnahmen und unter Be-
rücksichtigung des innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes anrechenbaren
Kompensationspotentials zu einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf von ca. 1,7 ha.
Da der Ausgleichsflächenbedarf nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
nachgewiesen werden kann, wird der Ausgleich außerh alb des Bebauungsplangebietes nach-
gewiesen. Hierzu werden drei Flächen herangezogen u nd aufgewertet (1.: Gemarkung Hiltrup,
Flur 2, Flurstück 155, 2.: Gemarkung Albachten, Flu r 15, Flurstück 17, 3.: Gemarkung Wolbeck-
Kirchspiel, Flur 21, Flurstück 33).
Auf die Wohn+Stadtbau als Maßnahmeträger des Wohnge bietes entfallen die in den Gemar-
kungen Hiltrup und Albachten vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang von rund
1,6 ha. Auf den Flächen werden entsprechend den Vor gaben des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung (z.B. Anpflanzung von Feldgehölzen
und Obstgehölzen, Neuanlage von Grünland, Verlänger ung einer Wallhecke) vorgenommen.
Die Umsetzung wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
Für die weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft (Erweiterung Lebensmittelmarkt, Waltruper
Weg 2) ist ein Ausgleich in der Gemarkung Wolbeck-K irchspiel in einem Umfang von 670 m²
vorgesehen. Als Entwicklungsziel sind die Anlage vo n Gehölzgruppen und Hochstaudenbra-
chen vorgesehen. Über eine Zuordnungsfestsetzung wi rd die Ausgleichsfläche dem genannten
Eingriff im Bebauungsplan Nr. 507 zugeordnet und planungsrechtlich gesichert. (vgl. TF 1.10 )
Mit der Umsetzung der genannten Ausgleichsmaßnahmen wird der Eingriff in Natur und Land-
schaft zu 100% kompensiert.
8.4.3 Boden
Natürliche Bodenverhältnisse
Der Untergrund des Untersuchungsraums (Bebauungspla n-Gebiet) besteht aus den Kreide-
schichten der Münsterschen Bucht, die von alluviale n und diluvialen Ablagerungen überdeckt
sind. Als Bodentypen sind typische Pseudogleye und Pseudogley- Braunerden anzutreffen. Die
Böden, deren Bodenart zumeist als lehmige Sande bzw . sandige Lehme anzusprechen ist,
werden durch Staunässe bestimmt.
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutzgesetz
genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filter- und Pufferfunktion) gemäß der Bewertung im
Umweltkataster Münster eine mittlere Bedeutung.
Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund las sen eine verzögerungsfreie Versickerung
von Niederschlagswasser nicht zu.
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h keine bekannten Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen.
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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Überbauung/Versiegelung der natürlich anstehenden Böden wird der Boden in seinen
Funktionen für den Naturhaushalt nachhaltig beeintr ächtigt. Eine Wiedernutzung oder Nachver-
dichtung im Sinne des § 1a BauGB kann mit dem in de n Außenbereich eingreifenden Bebau-
ungsplan nicht erzielt werden. Über die festgesetzt e Grundflächenzahl (0,4) wird das Maß der
zulässigen Versiegelung in dem für ein Wohngebiet üblichen Maß beschränkt. Der verbleibende
Eingriff in den Boden wird im Rahmen der Eingriffsregelung kompensiert.
8.4.4 Wasser
Oberflächengewässer
Das Plangebiet wird von Norden nach Süden von der H unnebecke durchflossen, der an der
nördlichen Planungsgrenze ein weiteres namenloses F ließgewässer (Nr. 3323000.11200) zu-
fließt. Die Hunnebecke ist in ihrem Verlauf begradi gt, trapezförmig ausgebaut und z. T. in ihrem
Gewässerbett befestigt. Die Gewässergüte beträgt II -III (mäßig belastet). Die Gewässerstruk-
turgüte ist im Bereich des Wasserkörpers als merkli ch geschädigt klassifiziert. Günstiger stellt
sich die Situation im Uferbereich dar, da die Ufer beidseits einen durchgehenden Erlenbewuchs
aufweisen.
Stillgewässer sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich in einer am westlichen Rand des Stadtgebietes gelegenen
Grundwassereinheit innerhalb des Einzugsgebietes de r Aa (vgl. Umweltkataster der Stadt
Münster). Der oberflächennahe Kalkmergel wird inner halb der Grundwassereinheit von gering-
mächtigem Geschiebelehm überlagert. Lokal reicht de r Kalkmergel bis an die Geländeoberflä-
che. Bereichsweise wird der Geschiebelehm von Flugs anden überlagert. Der Geschiebemergel
stellt sich als Geringwasserleiter mit geringer Gru ndwasserergiebigkeit dar. Örtliche Sondierun-
gen wurden nicht vorgenommen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Fließgewässer innerhalb des Plangebietes werden in öffentliche Grünflächen integriert. Das
Plankonzept sieht eine Entwässerung im Trennsystem vor. Die in Regenwasserkanälen abge-
führten Niederschlagswässer des Baugebietes werden unmittelbar der Hunnebecke bzw. dem
zugehörigen Graben zugeleitet. Als Kompensation für die Belastung des Gewässers wird im
Oberlauf, angrenzend an das Baugebiet ein Regenrück haltebecken errichtet, das bisherige Ein-
leitungen aus dem Ortsteil Nienberge aufnimmt und d amit den Gewässerlauf hydraulisch ent-
lastet. Weiterhin ist im Zuge des Ausbaus der Grünf läche vorgesehen, die Hunnebecke und ihr
Nebengewässer naturnah auszubauen. Damit soll neben der ökologischen Aufwertung des
Gewässers auch ein verzögerter Ablauf gefördert werden.
Der Ausbau der Gewässer einschließlich der geplante n Brückenbauwerke und der Verlänge-
rung des Straßendurchlasses erfordern ein wasserrec htliches Verfahren nach § 31 Wasser-
haushaltsgesetz.
Besonders ergiebige, geschützte oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nicht
vor, so dass keine erheblich nachteiligen Auswirkun gen auf das Grundwasser zu erwarten sind.
Sofern im Zuge der Bauarbeiten die schützende Decks chicht abgetragen und der Kluftgrund-
wasserleiter erreicht wird, besteht bei baubedingte m Eintrag von Schadstoffen ein Gefähr-
dungspotenzial für das Grundwasser.
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Durch die Erschließung des Baugebietes und die zune hmende Versiegelung ist eine Verminde-
rung der Grundwasserneubildung unvermeidlich. Die f ehlende Eignung des Gebietes für eine
Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmittel bare Kompensation für das Schutzgut
Grundwasser nicht zu. Die verminderte Grundwasserne ubildung wird im Rahmen der Eingriffs-
regelung berücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
8.4.5 Klima / Luft
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stell t das Plangebiet als Freilandbereich dar
(Klimatop der Riedelflächen und Kuppenbereiche). Di e unversiegelten landwirtschaftlichen Flä-
chen haben eine örtliche Funktion als Kaltluftentst ehungsgebiet. Eine maßgeblich über das
Plangebiet hinausgehende klimatische Funktion des Raumes ist nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die vorgesehene Wohnbebauung erfolgt ein Wech sel vom Freilandklima zum etwas
wärmeren Klima der locker bebauten Bereiche. Nennen swerte über das Plangebiet hinaus wir-
kende lokalklimatische Veränderungen sind durch die Bebauung in Verbindung mit den ge-
planten Grünflächen nicht zu erwarten.
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück-
sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
Die Gebäude des Plangebietes sind überwiegend nach Westen bzw. Osten orientiert. Die Nut-
zung der Solarenergie ist daher vielfach nur eingeschränkt möglich.
8.4.6 Landschaft
Der Landschaftsraum liegt im Übergangsbereich zwisc hen dem nordwestlichen Ortsrand von
Nienberge und der freien Landschaft. Im Westen und Süden stellen die Bundesstraße B 54 und
die Hülshoffstraße Zäsuren im Landschaftsraum dar.
Markante Landschaftselemente stellen das Wäldchen i m Norden, der zentrale Gehölzstreifen
entlang der Hunnebecke und die Hoflage Feldmann mit umgebendem Baumbestand dar. Von
raumwirksamer Bedeutung ist zudem eine Eichengruppe an der Straße Beerwiede. Darüber
hinaus befinden sich entlang der Straßenböschungen zur Hülshoffstraße im Süden ausgeprägte
Gehölz- bzw. Baumbestände, die gegenwärtig zu einer guten Abschirmung des Geländes ge-
genüber der Hülshoffstraße und der Auffahrt zur B 54 beitragen.
Das Landschaftsbild ist durch die 110 kV-Hochspannu ngsleitung im Osten, den Wertstoffhof
und die Abwasseranlage im Süden und die Bundesstraße B 54 im Westen vorbelastet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Inanspruchnahme durch Wohnbauflächen erstreckt sich vornehmlich auf Ackerflächen am
Ortsrand. Durch die vorhandenen Gehölz-/ Waldbestän de im Umfeld des Plangebietes ist die
Einsehbarkeit des in der Höhe auf 9,0 m begrenzten Baugebietes von außen beschränkt, so
dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gemin dert werden können. Die grünordneri-
sche Einbindung der vorhandenen Landschaftselemente führt zu einer landschaftlichen Vernet-
zung von Innen- und Außenbereich. Die Straßen und P latzflächen sollen zudem durch Baum-
pflanzungen attraktiv gestaltet werden. Zur Abschir mung der geplanten Stellplatzanlage des
Lebensmittelmarktes gegenüber der freien Landschaft wird ein Pflanzgebot festgesetzt. Ebenso
dient die Festsetzung von Laubholzhecken im Süden u nd Westen des Gebietes der Einbindung
des Baugebietes in die Landschaft.
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Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation
ausgeglichen.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als Sachgüter sind die vorhandene Hoflage sowie die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu be-
rücksichtigen.
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B. Denkmale) liegen für das Plangebiet
selbst nicht vor. Etwa 200 m nördlich des Plangebie tes befindet sich an der Straße Beerwiede
ein denkmalgeschütztes Standbild aus dem 18. Jahrhundert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Der Bestand an Sachgütern wird in die Planung integ riert. Eine Inanspruchnahme der landwirt-
schaftlichen Flächen ist bei Realisierung der Planung unvermeidbar (vgl. § 1a (2) BauGB).
Eine Betroffenheit von Denkmälern ist mit der Planu ng nicht verbunden. Hinsichtlich der mögli-
chen Auffindung von Bodendenkmälern enthält der Beb auungsplan einen entsprechenden Hin-
weis zur Berücksichtigung der Kulturgüter (vgl. Hinweis 3.1).
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Zur Sicherstellung des Immissionsschutzes wird ein Lärmschutzwall entlang der B 54 errichtet.
Der Lärmschutzwall dient dabei gleichzeitig auch zu r sachgerechten Entsorgung von Boden-
aushub. Bedingt durch die erhebliche Ausdehnung des Walles wird eine Fläche von rund 2,35
ha in Anspruch genommen.
Sonstige Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden an-
sonsten unter den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, zur Minderung und
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelne n Schutzgüter ist in der nachstellenden Ta-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamta bwägung sind insbesondere verblei-
bende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.
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Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit
Menschen
Immissionsschutz
• Lärmbelastungen durch Verkehrslärm der B 54 und der Hülshoff-
straße L529 (teilweise aktiver Schutz, teilweise pas siver Schutz
vorgesehen)
• Gewerblicher Lärm des Lebensmittelmarktes
• Temporäre Lärmbelastung durch Recyclinghof und Fah rzeuge ei-
nes landwirtschaftlichen Lohnunternehmers
• Mögliche Gerüche durch Abwasseranlage
Verbesserung der Erschließung für die Erholung durch Wegeausbau
und erweiterte Erholungsangebote.
-
Pflanzen und Tiere Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert, verbleibende Be-
einträchtigungen werden ausgeglichen.
Keine Betroffenheit besonders schutzwürdiger Arten oder Gebiete.
Boden Inanspruchnahme von Ackerböden; Flächenverbrauc h im Außenbe-
reich
Wasser Einleitung von Niederschlagswässern in die te ilweise naturnah umges-
taltete Hunnebecke;
Verminderte Grundwasserneubildung, lokal wirksam
Klima / Luft klimatisch weitgehend unbedeutsam
keine erheblichen lufthygienischen Auswirkungen
-
Landschaft Besonders sensible Landschaftsräume sind von der Planung nicht be-
troffen. Weitgehende Einbindung des Baugebietes in di e freie Land-
schaft durch vorhandene Landschaftsstrukturen.
Kultur- und Sachgüter Keine Betroffenheit bekannter Kult urgüter
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen
(vgl. Boden)
Wechselwirkungen Keine besonders zu berücksichtigend e Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern
-
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - unerheblich (ggf. positiv)
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutig e Zustand in weiten Teilen erhalten. Eine
begrenzte bauliche Entwicklung ist ggf. im Einzelfa ll nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB mög-
lich. Die beschriebenen Beeinträchtigungen der Umwe lt könnten im Vergleich zum Planungsfall
vermieden werden
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan resultiert aus den Ergebnissen ei nes städtebaulichen Wettbewerbes. Mit
der Festlegung des für die Realisierung heran zu zi ehenden Entwurfes kommen auf der Ebene
des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen anderweit igen Planungsmöglichkeiten mehr in Be-
tracht. Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzun gsplan sind vergleichende Ausführungen
zur Frage des Standortes entbehrlich.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermit teln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen.
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Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtisch en Ausgleichsflächen erfolgt eine konti-
nuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Mit Blick auf die Nachbarschaft zum Recyclinghof un d der Abwasseranlage der Stadt bzw. den
Verkehr des Lohnunternehmers werden etwaige unerwar tete Unverträglichkeiten beobachtet.
Diesbezüglich können Hinweise aus der Nachbarschaft abgewartet und ggf. reagiert werden.
8.8 Zusammenfassung
Die Wohn+Stadtbau als städtische Wohnungsbaugesells chaft beabsichtigt im Ortsteil Nien-
berge die Entwicklung eines Baugebiet für ca. 130 W ohneinheiten. Grundlage für die Realisie-
rung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 7. Im Zuge dieser Planungen wird der
Ausbau des Waltruper Weges als Erschließungsstraße erforderlich. Ergänzend wird der vor-
handene Lebensmittelmarkt an der Fridericusstraße i n das Plangebiet integriert, um das Maß
der zulässigen Stellplätze dem wachsenden Bedarf anzupassen.
Als zentrales Gestaltungselement wird das Plangebie t von einem Nord-Süd verlaufenden Grün-
zug entlang der Hunnebecke geprägt.
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung ei nhergehende unvermeidliche Eingriff in Na-
tur und Landschaft, insbesondere die Neuversiegelun g von rd. 3,2 ha, wird durch Aus-
gleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches de s Bebauungsplanes in einem Ge-
samtumfang von ca. 1,7 ha kompensiert. Zur Minimier ung des Eingriffs erfolgt auch eine mög-
lichst gute Einbindung in die freie Landschaft.
Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Verke hrslärm der Bundesstraße B 54 ist
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ein Lärmschutzwall mit einer Höhe
von bis zu 10 m auf einer Länge von ca. 670 m vorge sehen. Damit kann im Westen des Plan-
gebietes eine wirksame Reduzierung der Lärmpegel er reicht werden, so dass dort in den Erd-
geschossen und in den Gartenbereichen die Orientier ungswerte der DIN 18005 eingehalten
werden können. Im Süden und Südwesten des Gebietes verbleiben deutliche Überschreitungen
der Orientierungswerte mit Überschreitungen der Ori entierungswerte von bis zu 9 dB(A) nachts,
da der Wall hier nur eine sehr geringe Lärmschutzwi rkung entfaltet. Durch eine riegelförmige
Anordnung der südlichen Hausgruppen kann eine Minde rung der genannten Immissionen er-
zielt werden. Eine ergänzende Lärmschutzwand zur Ab fahrt bzw. zur Hülshoffstraße ist nicht
vorgesehen. In den Bereichen mit verbleibenden Über schreitungen muss der der Lärmschutz
durch passive Maßnahmen in Form der Ausweisung von Lärmpegelbereichen (II bzw. III) si-
chergestellt werden. Damit kann insbesondere nächtl ichen Überschreitungen der Orientie-
rungswerte begegnet werden.
Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung im
benachbarten Bebauungsplan Nr. 276 wurde festgestel lt, dass nicht mit Überschreitungen der
Orientierungswerte zu rechnen ist.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können ins gesamt betrachtet durch die verträgliche
Abstimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßn ahmen weitgehend vermieden oder
zumindest gemindert werden. In Teilen des Baugebiet es verbleiben aber erhebliche Lärmbe-
lastungen.
9. Gesamtabwägung / Realisierung der Planung / Durc hführungsmaßnahmen
Die liegenschaftlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung des Bebauungsplans sind gegeben.
Stadtplanung
Verkehrsplanung
Stadtentwicklung Amt für
Bebauungsplan Nr. 507
Nienberge – Waltruper Weg / Beerwiede
BEGRÜNDUNG / Seite 27 von 27
Der Haupteigentümer der Flächen wird die Errichtung der im Bebauungsplan vorgesehenen Er-
schließung zeitnah vornehmen lassen und die Vermarktung der Grundstücke einleiten. Er selbst
errichtet die Starterhäuser am Waltruper Weg. Bei d en Flüchtlingswohnungen für bis zu 50 Per-
sonen wird ein Teil der Reihenhausbebauung vorgesehen.
Trotz nachteiliger Umweltauswirkungen – ca. 3,2 ha Neuversiegelung, Einrichten eines bis zu
10,00 m hohen Lärmschutzwalles außerhalb des Plange bietes, teilweise deutlicher Über-
schreitungen der Orientierungswerte für den Schalls chutz, Sicherstellung von Lärmpegelberei-
chen ( II bzw. III ) – soll an der Wohnbebauung fes tgehalten werden. Es handelt sich hierbei im
Stadtteil Nienberge um einen bevorzugten Wohnstando rt, der nur hier als zusammenhängen-
des Areal in dieser Größenordnung entwickelt werden kann. Die Bereitstellung von Wohnbau-
land soll sich positiv auf den Stadtteil auswirken und die positive Nachfragesituation stärken.
In einem städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Grundeigentümer werden für die Reali-
sierung der Planung weiterführende Regelungen getro ffen, z.B. zu den Kosten und der Errich-
tung des Lärmschutzwalls.
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be-
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren
Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksic htigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen.
Die Realisierung des Bebauungsplans wird sich auf d ie persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswir ken. Nachteilige Auswirkungen in sozi-
aler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht e rkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor-
derlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ a ls Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 507: Nienberge – Walt ruper Weg /
Beerwiede
Münster, __________
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 507 (amtlicher Umring) amtlich
- Hülshoffstraße 14
- Fridericusstraße 21i
- Waltruper Weg 3
- Von-Schonebeck-Ring
- Isolde-Kurz-Straße 10i
- Beerwiede 1
- Schonebeck
Bebauungsplan Nr. 507
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Waltruper Weg / Beerwiede
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0934/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37