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V/0020/2019

Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße

Vorlagen 09.01.2019

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V-0020-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0020-2019-Anlage-1-Satzungstext

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V-0020-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

175 Zeichen

Geltungsbereich0D‰VWDE9HUlQGHUXQJVVSHUUH1U'RUWPXQG(PV.DQDO/WNHQEHFNHU:HJ%XQGHVVWUD‰H%7KHRGRU6FKHLZH6WUD‰H
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0020/2019

Beschlussvorlage

3765 Zeichen

V/0020/2019 
V/0020/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / 
Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.04.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende  
 
Satzung  
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109  
für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /  
Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße  
 
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Im Gebiet zwischen Albersloher Weg, Dortmund -Ems-Kanal, Lütkenbecker Weg und Bundesstraße 
B 51 gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 348, in Kraft getreten am 09.07.1993.  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
22.02.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Herberhold /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 23 /  
492 61 94 
Herberhold@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0020/2019 
 
Des Weiteren wurde durch den Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 der Beschluss z ur Aufstellung 
des Bebauungsplanes Nr.  541: Stadthafen  I / Schillerstraße  / Lütkenbecker Weg  / Bundesstraße 
B 51 / Albersloher Weg gefasst. Dieser wurde am 06.07.2012 im Amtsblatt der Stadt Münster verö f-
fentlicht. Die Offenlegung des Plans erfolgte vom 19. 03.2018 bis 04.05.2018 (Teilabschnitt  I des Be-
bauungsplans Nr. 541 im Bereich Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher 
Weg).  
 
Ziel dieses Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur städtebaulichen Neuordnung des Mün s-
teraner Hafengebiets zu entwickeln.  
 
Für ein Grundstück im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegt ein Baugesuch vor. Es war zu be-
fürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das geplante Bauvorhaben unmöglich g e-
macht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster 
gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 
25.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt.  
 
Es ist absehbar, da ss der Bebauungsplan Nr.  541, Teilabschnitt I bis zum Ablauf der Zurückstellung 
des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß 
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1).  
 
Zur nachhaltigen Sicherung der Planung wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre über das 
von dem zurückgestellten Baugesuch betroffene Grundstück hinaus ausgedehnt auf den gesamten 
östlich des Dortmund -Ems-Kanals gelegenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr.  541. Ausgenom-
men hiervon bleiben lediglich die Flächen des Baumarktes (einschließlich des östlich angrenzenden 
Baustoffhandels), des Park-und-Ride-Parkplatzes und der Feuerwache 2, deren genehmigte und 
ausgeübte Nutzungen auch durch die zukünftigen Festsetzungen d es Bebauungsplans Nr. 541, Teil-
abschnitt I abgedeckt werden. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersicht s-
plan (Anlage 2) ersichtlich.  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch 
betroffenen Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 
eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB).  
 
 
i. V.  
gez. 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzungstext  
Anlage 2 – Geltungsbereich

Anlage A

1917 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0020/2019 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich zwischen dem Dort-
mund-Ems-Kanal, dem Lütkenbecker Weg und der Bundesstraße B 51, östlich der Grundstücke 
des Baumarktes (einschließlich des angrenzenden Baustoffhandels), des Park-und-Ride-
Parkplatzes und der Feuerwache 2 an der Theodor-Scheiwe-Straße.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den Bereich Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albers-
loher Weg hat der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 der Beschluss zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes Nr. 541 gefasst. Der Teilabschnitt I dieses Plans im Bereich Stadthafen I / Lüt-
kenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg hat vom 19.03. bis 04.05.2018 öffentlich 
ausgelegen. Ziel des Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur städtebaulichen Neuord-
nung des Münsteraner Hafengebiets zu entwickeln.  
 
Für ein Grundstück im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegt ein Baugesuch vor, welches 
vom Bauordnungsamt für den Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürch-
ten war, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder 
wesentlich erschwert werden würde.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 541, Teilabschnitt I bis zum Ablauf der Zurückstel-
lung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird. Deshalb ist nun der Erlass einer Veränderungs-
sperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.  
 
Finanzierung 
Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

V-0020-2019-Anlage-1-Satzungstext

2715 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0020/2019 
 
 
Seite 1 von 2 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109  
für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /  
Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung umfasst den Bereic h zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Lütkenbecker 
Weg und der Bundesstraße B 51, östlich der Grundstücke des Baumarktes (einschließlich des 
angrenzenden Baustoffhandels), des Park-und-Ride-Parkplatzes und der Feuerwache 2 an der 
Theodor-Scheiwe-Straße.  
Dieser Bereich liegt innerhalb des  Gebietes, für das der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / 
Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg beschlossen hat.  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 149,  
Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 136, 158, 159, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 
173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 191, 204, 206, 208,  
Flur 150,  
Flurstücke 169, 220, 221, 222, 223, 225, 279, 280, 281, 282.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden,

Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109  
für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg /  
Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße  
 
 
Seite 2 von 2 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.  
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der V eränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.  
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt 
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist 
der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.  1 
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Beratungsverlauf (4)

12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 9.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30.5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
03.04.2019 Rat
TOP 34.5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Theodor-Scheiwe-Straße
  • Schillerstraße
  • Lütkenbecker Weg
  • Albersloher Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0020/2019
Typ
Vorlagen
Datum
09.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37