V/0020/2019
Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße
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V-0020-2019-Anlage-2-Geltungsbereich
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Geltungsbereich0DVWDE9HUlQGHUXQJVVSHUUH1U'RUWPXQG(PV.DQDO/WNHQEHFNHU:HJ%XQGHVVWUDH%7KHRGRU6FKHLZH6WUDH Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0020/2019
Beschlussvorlage
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V/0020/2019 V/0020/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße Beratungsfolge 12.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 03.04.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.04.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Im Gebiet zwischen Albersloher Weg, Dortmund -Ems-Kanal, Lütkenbecker Weg und Bundesstraße B 51 gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 348, in Kraft getreten am 09.07.1993. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 22.02.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Herberhold / Herr Husmann Telefon: 492 61 23 / 492 61 94 Herberhold@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0020/2019 Des Weiteren wurde durch den Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 der Beschluss z ur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg gefasst. Dieser wurde am 06.07.2012 im Amtsblatt der Stadt Münster verö f- fentlicht. Die Offenlegung des Plans erfolgte vom 19. 03.2018 bis 04.05.2018 (Teilabschnitt I des Be- bauungsplans Nr. 541 im Bereich Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg). Ziel dieses Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur städtebaulichen Neuordnung des Mün s- teraner Hafengebiets zu entwickeln. Für ein Grundstück im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegt ein Baugesuch vor. Es war zu be- fürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das geplante Bauvorhaben unmöglich g e- macht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 25.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Es ist absehbar, da ss der Bebauungsplan Nr. 541, Teilabschnitt I bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich (siehe Anlage 1). Zur nachhaltigen Sicherung der Planung wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre über das von dem zurückgestellten Baugesuch betroffene Grundstück hinaus ausgedehnt auf den gesamten östlich des Dortmund -Ems-Kanals gelegenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 541. Ausgenom- men hiervon bleiben lediglich die Flächen des Baumarktes (einschließlich des östlich angrenzenden Baustoffhandels), des Park-und-Ride-Parkplatzes und der Feuerwache 2, deren genehmigte und ausgeübte Nutzungen auch durch die zukünftigen Festsetzungen d es Bebauungsplans Nr. 541, Teil- abschnitt I abgedeckt werden. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersicht s- plan (Anlage 2) ersichtlich. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch betroffenen Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/0020/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich zwischen dem Dort- mund-Ems-Kanal, dem Lütkenbecker Weg und der Bundesstraße B 51, östlich der Grundstücke des Baumarktes (einschließlich des angrenzenden Baustoffhandels), des Park-und-Ride- Parkplatzes und der Feuerwache 2 an der Theodor-Scheiwe-Straße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Für den Bereich Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albers- loher Weg hat der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 der Beschluss zur Aufstellung des Be- bauungsplanes Nr. 541 gefasst. Der Teilabschnitt I dieses Plans im Bereich Stadthafen I / Lüt- kenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg hat vom 19.03. bis 04.05.2018 öffentlich ausgelegen. Ziel des Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur städtebaulichen Neuord- nung des Münsteraner Hafengebiets zu entwickeln. Für ein Grundstück im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße liegt ein Baugesuch vor, welches vom Bauordnungsamt für den Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürch- ten war, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 541, Teilabschnitt I bis zum Ablauf der Zurückstel- lung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird. Deshalb ist nun der Erlass einer Veränderungs- sperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Finanzierung Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-0020-2019-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0020/2019 Seite 1 von 2 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereic h zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal, dem Lütkenbecker Weg und der Bundesstraße B 51, östlich der Grundstücke des Baumarktes (einschließlich des angrenzenden Baustoffhandels), des Park-und-Ride-Parkplatzes und der Feuerwache 2 an der Theodor-Scheiwe-Straße. Dieser Bereich liegt innerhalb des Gebietes, für das der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg beschlossen hat. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 149, Flurstücke 55, 67, 70, 76, 120, 122, 123, 124, 128, 136, 158, 159, 164, 165, 168, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 191, 204, 206, 208, Flur 150, Flurstücke 169, 220, 221, 222, 223, 225, 279, 280, 281, 282. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße Seite 2 von 2 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der V eränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Schillerstraße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0020/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37