V/0005/2011
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster
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Anlage 2 zu V_0005_2011
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Anlage 2 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände, - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung, - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e, - Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- tragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von UW,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlagen). Bonusregelung: Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilien- haus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berück- sichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Eu- ro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage werden zusätzlich gewährt. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er- lassen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Münster verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüs- sen. 8. Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft.
Anlage 1 zu V_0005_2011
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Anlage 1 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie Ziffer 2.1 Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- de Maßnahmen: − Dämmung der Außenwände, − Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- rührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschoss- decke bei Nichtunterkellerung, − Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, − Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- ter Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- de Maßnahmen: − Dämmung der Außenwände, − Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- rührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschoss- decke bei Nichtunterkellerung, − Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, − Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- ter − Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Ziffer 3.1 Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das/die Gebäude eingereicht werden. Durchge- führt wird dieses Energiegutachten im Rahmen einer Energiesparberatung (in Anlehnung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BMWI) von Energieberatern der Verbraucher- zentrale, Ingenieurbüros, Architekten und priva- ten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bun- desamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort-Beratung erstellt sein. Ziffer 3.3 Folgende Maßnahmen an den Außengebäu- debauteilen sind unter Beachtung der ange- setzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig : Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdich- tigkeit und geeignete dampfbremsende Schich- ten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von U W,BW 1,2 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem U W,BW 1,0 W/m 2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 20 € je qm Fens- terfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. Folgende Dämm maßnahmen an den Außenge- bäudebauteilen sind unter Beachtung der an- gesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangsko- effizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeig- nete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fenster rahmen) den Wert von UW,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangs- koeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas ein- schließlich Fenster rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. - 2 - Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- nahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- weisen: Der spezifische Transmissionswärme- verlust (H T´ ) darf maximal 15% höher als der Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung 2009 sein oder diesen um weniger als 15% unterschreiten. 2. Stufe Unterschreitet der Wert des spezifischen Trans- Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurch- gangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm ge- dämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- nahmen gefördert werden. Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wär- merückgewinnung gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsan- lage mit mindestens 80% Wärmerückgewinnung und einer maximalen spezifischen Leistungsauf- nahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage ). Bonusregelung: Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganz- heitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. - 3 - missionswärmeverlustes (H T´ ) den Wert des Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um min- destens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (ent- weder Stufe 1 oder Stufe 2) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind vom Energieberater auf einem separaten Form- blatt die entsprechenden Werte (spezifischer Transmissionswärmeverlust nach der Sanierung für das Gebäude und für das entsprechende Referenzhaus) anzugeben sowie zu bescheini- gen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus gemäß Stufe 1 oder 2 führt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüf- tungsanlage werden zusätzlich gewährt. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile oder der Lüftungsanlage . Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Sollte eine Bonusstufe beantragt werden, so ist das vom Energieberater auszufüllende Formblatt ebenfalls einzureichen. Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den Antrag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fensterfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fens- terglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu däm- menden Fläche sowie der Dämmstärke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämm- materials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin- nung: der Wärmerückgewinnungsgrad in Pro- zent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforder- - 4 - Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. lich sind. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- tennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bo- nus bewilligt wurde, ist das Erreichen der tat- sächlichen Werte sowie der daraus resultieren- den Bonusstufe auf einem vorgegebenen Form- blatt vom Energieberater zu bestätigen. Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- tennachweisen einzureichen ist. Ziffer 4.1 Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus (H tmax mindestens 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster han- deln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohnge- bäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- zieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festset- zung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Ziffer 8 Die Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010. Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft .
Beschlussvorlage
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V/0005/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster Beratungsfolge 18.01.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 16.02.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro- gramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ wird – wie in der An- lage 2 dargestellt - beschlossen. Begründung: Das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausanierung“ leistet bereits seit vie- len Jahren einen wichtigen Beitrag zur CO 2-Reduzierung in Münster. Mit der Fortführung des För- derprogramms mit einem jährlich Ansatz von 350.000 € bis 2020 (V/0592/2010/E1 mit Ratsbe- schluss vom 08.12.2010) kann in den nächsten Jahren eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wirt- schaftsförderungsmaßnahme dauerhaft fortgeführt werden. Grundsätzlich soll das bisherige Anreizsystem der Förder ung energetisch hochwertiger Einzel- maßnahmen erhalten bleiben, da es ein sinnvolles In strument ist, die Sanierungstätigkeit in Müns- ter nachhaltig zu steigern und durch die hohen Anforderungen etwaige Mitnahmeeffekte zu ver- meiden. Insbesondere dem großen Bestand an privaten Wohnungseigentümern kleinerer Mehrfa- milienhäuser, die häufig nicht alle Maßnahmen gleichzeitig umsetzen können, soll ein Anreiz ge- ben werden, besonders effektive Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.) Redaktionelle Anpassungen der Förderrichtlinien Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre in der Bearbeitung der Förderanträge und zur Anpassung an aktuelle Veränderungen sollen einige Konkretisierungen der Richtlinien erfol- gen. Da zunehmend Energiegutachten eingereicht worden sind, die entweder nicht den bishe- Vorlagen-Nr.: V/0005/2011 Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 06.01.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0005/2011 rigen Kriterien entsprochen haben oder bei denen der Berater nicht die notwendige Qualifikati- on vorweisen konnte, soll nun konkretisiert werden, dass der Energieberater die Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben muss und das Gutachten den Kriterien des BAFA entspricht (Ziffer 3.1). Weiterhin muss sichergestellt sein, dass den Kostenvoranschlägen die U-Werte zu entnehmen sind. Da die ausführenden Firmen diese häufig nicht angeben können, soll bei Dämmmaß- nahmen die Dämmstoffstärke sowie die Wärmeleitfähigkeitsgruppe angegeben werden (Ziffer 3.4). Weitere geringfügige redaktionelle Änderungen wurden in den Ziffern 2.1, 3.5, 4.1 und 8 vor- genommen. 2.) Verbesserung der technischen Anforderungen und Fördermodalitäten (Ziffer 3.3) Verbesserung der Qualitätsstandards In Abstimmung mit dem Energieberater-Netzwerk der Stadt Münster zur Altbausanierung sind die technischen Anforderungen an die Sanierung der Außenwand, der Kellerdecke und die Fenster verschärft worden. Bei der Außenwand und der Kellerdecke werden leicht verbesserte U-Werte angesetzt, da diese durch bessere Dä mmmaterialien (Wärmeleitfähigkeitsgruppen) stetig sinken. Der aktualisierte Förderansatz bei den Fenster-U-Werten ist notwendig, da der bisherige Wert von 1,2 W/m²K in Münster mittlerweile Standard geworden ist und ein neuer Anreiz zum Einsatz hochwärmegedämmte Fensterrahmen in Kombination mit einer Drei- Scheiben-Verglasung mit einem Zuschuss von 30 €/m 2 gegeben werden soll. Um insbesondere energetisch hocheffiziente Einzelmaßnahmen stärker zu fördern, wird so- wohl beim Dach als auch bei der Außenwand eine zusätzliche Förderstufe eingeführt, die mit höheren Zuschüssen belohnt werden soll. Maßnahme Bisherige Anforde- rung Zuschuss Neue Anforderung Zuschuss Außenwand Kerndämmung U ≤ 0,20 W/m²K Luftschicht > 5 cm 10 Euro/m² 2 Euro/m² U ≤ 0,19 W/m²K U ≤ 0,16 W/m²K Luftschicht > 5 cm 10 Euro/m² 20 Euro/m² 2 Euro/m² Dach U ≤ 0,20 W/m²K 10 Euro/m² U ≤ 0,20 W/m²K U ≤ 0,15 W/m²K 10 Euro/m² 20 Euro/m² Fenster (Glas inkl. Fensterrahmen) UW,BW ≤ 1,2 W/m²K UW,BW ≤ 1,0 W/m²K 10 Euro/m² 20 Euro/m² UW,BW ≤ 1,0 W/m²K UW,BW ≤ 0,8 W/m²K 20 Euro/m² 30 Euro/m² Keller U ≤ 0,28 W/m²K 2 Euro/m² U ≤ 0,25 W/m²K 5 Euro/m² Anpassung des Bonussystems Um das städtische Förderprogramm deutlicher von den Förderkonditionen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abzugrenzen, die vornehmlich auf die Förderung ganzheitlicher Sanie- rungen mit unterschiedlichen Effizienzstufen abstellen, soll nicht mehr das Erreichen des Nied- rigenergiehausstandards mit verschiedenen Bonusstufen gefördert werden. Der Anreiz mehrere Dämmaßnahmen gleichzeitig durchzuführen, soll in geringem Umfang er- halten bleiben, so dass bei einer Durchführung von zwei und mehr Dämmmaßnahmen (aus- - 3 - V/0005/2011 genommen hiervon ist die Kellerdeckendämmung) ein Zuschuss von 750 € für ein Ein – bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt werden soll. Förderung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Eine Lüftungsanlage zur kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung kann zu einer deutlichen Reduzierung der Lüftungswärmeverluste führen und somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung auch im Altbau leisten. Wichtig ist hierbei jedoch die hohe Effi- zienz und Qualität der Anlage. Als Voraussetzung für die Förderung darf die Anlage neben ei- nem Wirkungsgrad von mindestens 80% eine spezifische Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde nicht überschreiten. Die Förderung soll 500 € je Wohneinheit (maximal 5.000 € je Antrag) betragen. Der Bund fördert über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) e benfalls seit Jahren die energeti- sche Gebäudesanierung. Hier ist durch die Fokussierung auf die attraktive Förderung hocheffizienter Einzelmaßnahmen im Rahmen des städtischen Förderprogrammes eine gute Abgrenzung erzielt worden, da die KfW-Förderung vornehmlich für ganzheitliche Sanierungen interessant ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För- derprogramm weiterhin auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen effektiv umgesetzt wer- den kann. i.V. Thomas Paal (Stadtrat) Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster“ Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster“
Ergänzungsvorlage V/0005/2011/1 mit Anlagen
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Vorlagen-Nr.: V/0005/2011/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Wildt Ruf: Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster Beratungsfolge 16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 16.02.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro- gramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ wird – wie in der An- lage 2 (Neufassung) dargestellt - beschlossen. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 18.01.2011 wurde die Vor- lage V/0005/2011 beraten und der Vorschlag der Aufnahme der Luftdichtheitsprüfung (Blower- Door-Messung) im Rahmen der Förderung des Einbaus von Lüftungsanlagen diskutiert. Die Verwaltung schlägt vor, die Luftdichtheitsprüfung (Blower-Door-Messung) nicht nur im Rahmen der Lüftungsanlagen einzubinden sondern allgemein im Rahmen der Altbausanierung zu fördern (Ergänzungen: fett-kursiv in Anlage 1+2). In den letzten Jahren sind die Anforderungen bei der Altbausanierung auf Grund verbesserter Dämmmaterialien und technischer Anlagen stetig gestie- gen und damit auch der Anspruch an die Luftdichtheit der Gebäude nach der Sanierung. Bei durchschnittlichen Kosten von 500,- Euro pro Blower-Door-Messung für ein Einfamilienhaus (jede Nachmessung zur Verbesserung des Prüfergebnisses wird dabei extra abgerechnet) soll einmalig für eine Sanierung ein Zuschuss in Höhe von 250,- Euro gewährt werden, um den Anreiz für die Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung im Altbau zu steigern und die Qualitätssicherung bei der Altbausanierung zu fördern. i.V. gez. Thomas Paal Anlage 1: Übersicht der Änderungen zur Richtlinie Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung/Altbausanierung Münster“ 492 67 03 E-Mail: WildtB@stadt-muenster.de Datum: 25.01.2011 V/0005/2011/1 Anlage 1 - Neufassung Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie Ziffer 2.1 Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- de Maßnahmen: − Dämmung der Außenwände, − Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- rührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschoss- decke bei Nichtunterkellerung, − Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, − Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- ter Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- de Maßnahmen: − Dämmung der Außenwände, − Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- rührten Außenflächen beheizter Räume (Souterrain) oder der untersten Geschoss- decke bei Nichtunterkellerung, − Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, − Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- ter − Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung − Durchführung einer Blower-Door- Messung (Luftdichtheitsmessung) Ziffer 3.1 Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das/die Gebäude eingereicht werden. Durchge- führt wird dieses Energiegutachten im Rahmen einer Energiesparberatung (in Anlehnung an die Energiesparberatung Vor Ort nach dem BMWI) von Energieberatern der Verbraucher- zentrale, Ingenieurbüros, Architekten und priva- ten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. Es muss ein ausführliches Energiegutachten für das/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bun- desamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort-Beratung erstellt sein. Ziffer 3.3 Folgende Maßnahmen an den Außengebäu- debauteilen sind unter Beachtung der ange- setzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig : Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdich- tigkeit und geeignete dampfbremsende Schich- ten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Rahmen) den Wert von U W,BW 1,2 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem U W,BW 1,0 W/m 2K (Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 20 € je qm Fens- terfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss Folgende Dämm maßnahmen an den Außenge- bäudebauteilen sind unter Beachtung der an- gesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangsko- effizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeig- nete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fenster rahmen) den Wert von UW,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangs- koeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas ein- schließlich Fenster rahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss - 2 - eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,28 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- nahmen gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im Altbau: 1. Stufe Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurch- gangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm ge- dämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- nahmen gefördert werden. Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wär- merückgewinnung sowie die Durchführung einer Blower-Door-Messung gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsan- lage mit mindestens 80% Wärmerückgewinnung und einer maximalen spezifischen Leistungsauf- nahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Für die Durchführung von Blower-Door- Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird pau- schal ein Zuschuss in Höhe von 250,- € ge- währt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN13829 durchzuführen. Im Anschluss an die Blower-Door-Messung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- stellung des Prüfzertifikats mit Messproto- koll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzel- maßnahme sondern ausschließlich in Kom- bination mit einer anderen Fördermaßnahme. Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- chen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage und Blower- Door-Messung ). Bonusregelung: Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganz- heitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% - 3 - Niedrigenergiehaus führt. Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- weisen: Der spezifische Transmissionswärme- verlust (H T´ ) darf maximal 15% höher als der Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung 2009 sein oder diesen um weniger als 15% unterschreiten. 2. Stufe Unterschreitet der Wert des spezifischen Trans- missionswärmeverlustes (H T´ ) den Wert des Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um min- destens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (ent- weder Stufe 1 oder Stufe 2) möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind vom Energieberater auf einem separaten Form- blatt die entsprechenden Werte (spezifischer Transmissionswärmeverlust nach der Sanierung für das Gebäude und für das entsprechende Referenzhaus) anzugeben sowie zu bescheini- gen, dass durch die beantragten Maßnahmen die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus gemäß Stufe 1 oder 2 führt. der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- gen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüf- tungsanlage und der Blower-Door-Messung werden zusätzlich gewährt. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstandards der Bauteile oder der Lüftungsanlage . Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Sollte eine Bonusstufe beantragt werden, so ist das vom Energieberater auszufüllende Formblatt ebenfalls einzureichen. Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den Antrag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fensterfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fens- terglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu däm- menden Fläche sowie der Dämmstärke und der - 4 - Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämm- materials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin- nung: der Wärmerückgewinnungsgrad in Pro- zent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforder- lich sind. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- tennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bo- nus bewilligt wurde, ist das Erreichen der tat- sächlichen Werte sowie der daraus resultieren- den Bonusstufe auf einem vorgegebenen Form- blatt vom Energieberater zu bestätigen. Der Kostennachweis des ausführenden Hand- werksbetriebes muss erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- materialien und des erreichten Qualitätsstan- dards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durch- geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- tennachweisen einzureichen ist . Bei Durchfüh- rung einer Blower-Door-Messung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzureichen . Ziffer 4.1 Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus (H tmax mindestens 30 % unter Grenzwert der EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster han- deln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohnge- bäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- zieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festset- zung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Ziffer 8 Die Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010. Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft . Anlage 2 - Neufassung Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände, - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung, - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e, - Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Durchführung einer Blower-Door-Messung (Luftdichtheitsmessung) Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet Münster. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- tragsteller. 3.3 Förderart/Höhe der Förderung Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,20 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von UW,BW 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft luftdicht eingebaut werden. Fassade: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U 0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie die Durchführung einer Blower-Door-Messung gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Für die Durchführung von Blower-Door-Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird pau- schal ein Zuschuss in Höhe von 250,- € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN13829 durchzuführen. Im Anschluss an die Blower-Door-Messung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messproto- koll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnahme sondern ausschließlich in Kom- bination mit einer anderen Fördermaßnahme. Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage und Blower-Door-Messung ). Bonusregelung: Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilien- haus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berück- sichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Eu- ro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage und der Blower-Door-Messung werden zusätzlich gewährt. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Blower-Door- Messung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzureichen . Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 6. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 7. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 8. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0005/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.01.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37