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V/0005/2011

Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster

Vorlagen 06.01.2011

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Anlage 2 zu V_0005_2011

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Ansehen

Anlage 1 zu V_0005_2011

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0005/2011/1 mit Anlagen

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Ansehen

Anlage 2 zu V_0005_2011

14566 Zeichen

Anlage 2  
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände, 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung, 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e, 
- Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet 
Münster. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- 
kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- 
tragsteller. 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach: 
  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. 
Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten.

Fenster:   
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von UW,BW  1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas 
einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm 
Fensterfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss 
dauerhaft luftdicht eingebaut werden. 
Fassade: 
  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der 
Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. 
Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlagen). 
Bonusregelung: 
 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilien- 
haus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berück- 
sichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Eu- 
ro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung 
der Lüftungsanlage werden zusätzlich gewährt. 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- 
trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie 
der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen.

Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5  Kostennachweis 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen  Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- 
schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 
4.1  Fördervoraussetzungen

Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- 
giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. 
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 
4.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 
4.3  Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4  Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen 
Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 
4.5 Leistungsnachweis 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig er- 
lassen. 
5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen. 
6. Bewilligung 
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet 
die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- 
gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 
7. Auszahlung 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt 
Münster verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüs- 
sen. 
8. Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft.

Anlage 1 zu V_0005_2011

13080 Zeichen

Anlage 1  
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) 
 
 
 
Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie 
Ziffer 2.1 Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- 
ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- 
de Maßnahmen: 
− Dämmung der Außenwände, 
− Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- 
rührten Außenflächen beheizter Räume 
(Souterrain) oder der untersten Geschoss- 
decke bei Nichtunterkellerung, 
− Dämmung des Daches oder der obersten 
Geschossdecke, 
− Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- 
ter  
Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- 
ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- 
de Maßnahmen: 
− Dämmung der Außenwände, 
− Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- 
rührten Außenflächen beheizter Räume 
(Souterrain) oder der untersten Geschoss- 
decke bei Nichtunterkellerung, 
− Dämmung des Daches oder der obersten 
Geschossdecke, 
− Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- 
ter  
− Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
 
Ziffer 3.1 Es muss ein ausführliches Energiegutachten für 
das/die Gebäude eingereicht werden. Durchge- 
führt wird dieses Energiegutachten im Rahmen 
einer Energiesparberatung (in Anlehnung an 
die Energiesparberatung Vor Ort nach dem 
BMWI) von Energieberatern der Verbraucher- 
zentrale, Ingenieurbüros, Architekten und priva- 
ten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt 
Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. 
 
Es muss ein ausführliches Energiegutachten für 
das/die Gebäude eingereicht werden. Der 
Energieberater muss eine Zulassung vom Bun- 
desamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle 
(BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den 
Kriterien der BAFA-Vor-Ort-Beratung erstellt 
sein.  
Ziffer 3.3 Folgende Maßnahmen an den Außengebäu- 
debauteilen sind unter Beachtung der ange- 
setzten Mindeststandards mit den genannten 
Förderpauschalen je qm förderfähig : 
Dach: 
 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- 
ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdich- 
tigkeit und geeignete dampfbremsende Schich- 
ten zu achten. 
 
 
Fenster: 
 
Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm 
Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- 
gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas 
einschließlich Rahmen) den Wert von U 
W,BW   
1,2 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem U W,BW  1,0 W/m 2K 
(Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so 
erhöht sich die Förderung auf 20 € je qm Fens- 
terfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss 
eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft 
luftdicht eingebaut werden. 
Folgende Dämm 
maßnahmen an den Außenge- 
bäudebauteilen sind unter Beachtung der an- 
gesetzten Mindeststandards mit den genannten 
Förderpauschalen je qm förderfähig: 
 Dach: 
 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- 
ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangsko- 
effizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so erhöht 
sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter 
Fläche.  
Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeig- 
nete dampfbremsende Schichten zu achten. 
Fenster: 
 
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm 
Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- 
gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas 
einschließlich Fenster 
rahmen) den Wert von 
UW,BW   1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangs- 
koeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas ein- 
schließlich Fenster rahmen) eingebaut, so erhöht 
sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss 
eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft 
luftdicht eingebaut werden.

- 2 -  
 
Fassade:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,20 W/m 
2K erreicht. 
 
 
Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, 
wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- 
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- 
dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,28 W/m 
2K erreicht. Die Dämmung der Keller- 
decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- 
nahmen gefördert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- 
chen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh-
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). 
 
 
 
Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im 
Altbau:  
 
1. Stufe 
 
Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro 
für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem 
Niedrigenergiehaus führt. 
Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- 
giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- 
weisen: Der spezifische Transmissionswärme- 
verlust (H 
T´ ) darf maximal 15% höher als der 
Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes 
gemäß Energieeinsparverordnung 2009 sein 
oder diesen um weniger als 15% unterschreiten.  
 
 
2. Stufe 
 
Unterschreitet der Wert des spezifischen Trans- 
Fassade:  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurch- 
gangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, 
so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm ge- 
dämmter Fläche.  
Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, 
wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- 
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- 
dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- 
decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- 
nahmen gefördert werden. 
Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen 
wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wär- 
merückgewinnung gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsan- 
lage mit mindestens 80% Wärmerückgewinnung 
und einer maximalen spezifischen Leistungsauf- 
nahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde 
wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein 
Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist 
möglich.  
 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- 
chen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh-
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und 
ohne Förderanteil Lüftungsanlage ). 
 
 
Bonusregelung:
 
 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganz- 
heitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% 
der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden 
energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus 
von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus 
und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. 
Die Dämmung der Kellerdecke wird für den 
Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt.

- 3 -  
 
missionswärmeverlustes (H T´ ) den Wert des 
Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um min- 
destens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 
4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 
8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und 
mehr Wohnungen). 
 
 
Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für 
ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei 
für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (ent- 
weder Stufe 1 oder Stufe 2) möglich ist. 
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der 
Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung 
der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- 
schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- 
flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und 
der geforderten Mindestqualitätsstandards der 
Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind 
vom Energieberater auf einem separaten Form- 
blatt die entsprechenden Werte (spezifischer 
Transmissionswärmeverlust nach der Sanierung 
für das Gebäude und für das entsprechende 
Referenzhaus) anzugeben sowie zu bescheini- 
gen, dass durch die beantragten Maßnahmen 
die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus 
gemäß Stufe 1 oder 2 führt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro 
 für 
ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Euro  für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüf- 
tungsanlage werden zusätzlich gewährt. 
 
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der 
Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung 
der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- 
schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- 
flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und 
der geforderten Mindestqualitätsstandards der 
Bauteile oder der Lüftungsanlage 
. 
Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind 
auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim 
Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude 
ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die 
Unterlagen über die Energiesparberatung, der 
Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche 
Kostenvoranschlag beizufügen. 
 
Sollte eine Bonusstufe beantragt werden, so ist 
das vom Energieberater auszufüllende Formblatt 
ebenfalls einzureichen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind 
auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim 
Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude 
ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die 
Unterlagen über die Energiesparberatung, der 
Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche 
Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens 
folgende für die Entscheidung über den Antrag 
relevanten Daten enthalten:  
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten 
Fensterfläche sowie des U W,BW  – Wertes (Fens- 
terglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster  
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu däm- 
menden Fläche sowie der Dämmstärke und der 
Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämm- 
materials  
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin- 
nung: der Wärmerückgewinnungsgrad in Pro- 
zent sowie die spezifische Leistungsaufnahme 
des Gerätes  
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche 
technische Unterlagen anzufordern, soweit sie 
für die Entscheidung über den Antrag erforder-

- 4 -  
 
 
 
 
 
 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein 
Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des 
Förderbescheides nicht begonnen werden 
(vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum 
vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
lich sind. Die Anträge werden nach Eingang 
bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein 
Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des 
Förderbescheides nicht begonnen werden 
(vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum 
vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich.  
Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- 
werksbetriebes muss erkennen lassen, welche 
Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- 
nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- 
materialien und des erreichten Qualitätsstan- 
dards der sanierten Bauteile in W/m2 K) durch- 
geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude 
durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- 
sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- 
tennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bo- 
nus bewilligt wurde, ist das Erreichen der tat- 
sächlichen Werte sowie der daraus resultieren- 
den Bonusstufe auf einem vorgegebenen Form- 
blatt vom Energieberater zu bestätigen. 
Der Kostennachweis des ausführenden Hand- 
werksbetriebes muss erkennen lassen, welche 
Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- 
nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- 
materialien und des erreichten Qualitätsstan- 
dards der sanierten Bauteile in W/m 
2 K) durch- 
geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude 
durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- 
sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- 
tennachweisen einzureichen ist. 
Ziffer 4.1 Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus 
(H 
tmax  mindestens 30 % unter Grenzwert der 
EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster han- 
deln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohnge- 
bäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- 
zieht, darf erst nach Antragstellung begonnen 
werden. 
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um 
ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus  
gemäß der jeweils gültigen städtischen Festset- 
zung  im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. 
Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, 
auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf 
erst nach Antragstellung begonnen werden. 
Ziffer 8  Die Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und 
gilt bis zum 31.12.2010. 
Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft 
.

Beschlussvorlage

6692 Zeichen

V/0005/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.01.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
16.02.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro-
gramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ wird – wie in der An-
lage 2 dargestellt - beschlossen. 
 
Begründung: 
 
Das städtische Förderprogramm „Energieeinsparung und Altbausanierung“ leistet bereits seit vie-
len Jahren einen wichtigen Beitrag zur CO 2-Reduzierung in Münster. Mit der Fortführung des För-
derprogramms mit einem jährlich Ansatz von 350.000 € bis 2020 (V/0592/2010/E1 mit Ratsbe-
schluss vom 08.12.2010) kann in den nächsten Jahren eine wirkungsvolle Klimaschutz- und Wirt-
schaftsförderungsmaßnahme dauerhaft fortgeführt werden. 
 
Grundsätzlich soll das bisherige Anreizsystem der Förder ung energetisch hochwertiger Einzel-
maßnahmen erhalten bleiben, da es ein sinnvolles In strument ist, die Sanierungstätigkeit in Müns-
ter nachhaltig zu steigern und durch die hohen Anforderungen etwaige Mitnahmeeffekte zu ver-
meiden. Insbesondere dem großen Bestand an privaten Wohnungseigentümern kleinerer Mehrfa-
milienhäuser, die häufig nicht alle Maßnahmen gleichzeitig umsetzen können, soll ein Anreiz ge-
ben werden, besonders effektive Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.  
 
Es sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: 
 
1.) Redaktionelle Anpassungen der Förderrichtlinien  
 
Auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre in der Bearbeitung der Förderanträge und zur 
Anpassung an aktuelle Veränderungen sollen einige Konkretisierungen der Richtlinien erfol-
gen. Da zunehmend Energiegutachten eingereicht worden sind, die entweder nicht den bishe-
Vorlagen-Nr.: 
V/0005/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492 67 03 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.01.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0005/2011 
rigen Kriterien entsprochen haben oder bei denen der Berater nicht die notwendige Qualifikati-
on vorweisen konnte, soll nun konkretisiert werden, dass der Energieberater die Zulassung 
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben muss und das Gutachten 
den Kriterien des BAFA entspricht (Ziffer 3.1). 
 
Weiterhin muss sichergestellt sein, dass den Kostenvoranschlägen die U-Werte zu entnehmen 
sind. Da die ausführenden Firmen diese häufig nicht angeben können, soll bei Dämmmaß-
nahmen die Dämmstoffstärke sowie die Wärmeleitfähigkeitsgruppe angegeben werden (Ziffer 
3.4). 
 
Weitere geringfügige redaktionelle Änderungen wurden in den Ziffern 2.1, 3.5, 4.1 und 8 vor-
genommen. 
 
2.) Verbesserung der technischen Anforderungen und Fördermodalitäten (Ziffer 3.3) 
 
Verbesserung der Qualitätsstandards
 
 
In Abstimmung mit dem Energieberater-Netzwerk der Stadt Münster zur Altbausanierung sind 
die technischen Anforderungen an die Sanierung der Außenwand, der Kellerdecke und die 
Fenster verschärft worden. Bei der Außenwand und der Kellerdecke werden leicht verbesserte 
U-Werte angesetzt, da diese durch bessere Dä mmmaterialien (Wärmeleitfähigkeitsgruppen) 
stetig sinken. Der aktualisierte Förderansatz bei den Fenster-U-Werten ist notwendig, da der 
bisherige Wert von 1,2 W/m²K in Münster mittlerweile Standard geworden ist und ein neuer 
Anreiz zum Einsatz hochwärmegedämmte Fensterrahmen in Kombination mit einer Drei-
Scheiben-Verglasung mit einem Zuschuss von 30 €/m
2 gegeben werden soll.  
 
Um insbesondere energetisch hocheffiziente Einzelmaßnahmen stärker zu fördern, wird so-
wohl beim Dach als auch bei der Außenwand eine zusätzliche Förderstufe eingeführt, die mit 
höheren Zuschüssen belohnt werden soll. 
 
Maßnahme Bisherige Anforde-
rung 
Zuschuss Neue Anforderung Zuschuss 
Außenwand 
Kerndämmung 
U ≤ 0,20 W/m²K 
Luftschicht > 5 cm 
10 Euro/m² 
   2 Euro/m² 
U ≤ 0,19 W/m²K 
U ≤ 0,16 W/m²K 
Luftschicht > 5 cm 
10 Euro/m²
20 Euro/m²
   2 Euro/m² 
Dach U ≤ 0,20 W/m²K 10 Euro/m² U ≤ 0,20 W/m²K 
U ≤ 0,15 W/m²K 
10 Euro/m²
20 Euro/m² 
Fenster 
(Glas inkl. 
Fensterrahmen) 
UW,BW ≤ 1,2 W/m²K
UW,BW ≤ 1,0 W/m²K 
10 Euro/m²  
20 Euro/m² 
UW,BW ≤ 1,0 W/m²K 
UW,BW ≤ 0,8 W/m²K 
20 Euro/m²
30 Euro/m² 
Keller U ≤ 0,28 W/m²K 2 Euro/m² U ≤ 0,25 W/m²K 5 Euro/m² 
 
Anpassung des Bonussystems
 
 
Um das städtische Förderprogramm deutlicher von den Förderkonditionen der Kreditanstalt für 
Wiederaufbau (KfW) abzugrenzen, die vornehmlich auf die Förderung ganzheitlicher Sanie-
rungen mit unterschiedlichen Effizienzstufen abstellen, soll nicht mehr das Erreichen des Nied-
rigenergiehausstandards mit verschiedenen Bonusstufen gefördert werden.  
 
Der Anreiz mehrere Dämmaßnahmen gleichzeitig durchzuführen, soll in geringem Umfang er-
halten bleiben, so dass bei einer Durchführung von zwei und mehr Dämmmaßnahmen (aus-

- 3 - 
V/0005/2011 
genommen hiervon ist die Kellerdeckendämmung) ein Zuschuss von 750 € für ein Ein – bzw. 
Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt werden soll. 
 
Förderung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
 
 
Eine Lüftungsanlage zur kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung kann zu 
einer deutlichen Reduzierung der Lüftungswärmeverluste führen und somit einen wichtigen 
Beitrag zur Energieeinsparung auch im Altbau leisten. Wichtig ist hierbei jedoch die hohe Effi-
zienz und Qualität der Anlage. Als Voraussetzung für die Förderung darf die Anlage neben ei-
nem Wirkungsgrad von mindestens 80% eine spezifische Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je 
Kubikmeter und Stunde nicht überschreiten. Die Förderung soll 500 € je Wohneinheit (maximal 
5.000 € je Antrag) betragen. 
 
Der Bund fördert über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) e benfalls seit Jahren die energeti-
sche Gebäudesanierung. Hier ist durch die Fokussierung auf die attraktive Förderung hocheffizienter 
Einzelmaßnahmen im Rahmen des städtischen Förderprogrammes eine gute Abgrenzung erzielt 
worden, da die KfW-Förderung vornehmlich für ganzheitliche Sanierungen interessant ist.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Richtlinien umzusetzen, damit das städtische För-
derprogramm weiterhin auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen effektiv umgesetzt wer-
den kann. 
 
 
i.V. 
 
 
 
Thomas Paal 
(Stadtrat) 
 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung 
und Altbausanierung der Stadt Münster“ 
 
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der 
Stadt Münster“

Ergänzungsvorlage V/0005/2011/1 mit Anlagen

31255 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0005/2011/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
16.02.2011 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro-
gramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ wird – wie in der An-
lage 2 (Neufassung) dargestellt - beschlossen. 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen vom 18.01.2011 wurde die  Vor-
lage V/0005/2011 beraten und der Vorschlag der Aufnahme der Luftdichtheitsprüfung (Blower-
Door-Messung) im Rahmen der Förderung des Einbaus von Lüftungsanlagen diskutiert.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Luftdichtheitsprüfung (Blower-Door-Messung) nicht nur im Rahmen 
der Lüftungsanlagen einzubinden sondern allgemein im Rahmen der Altbausanierung zu fördern 
(Ergänzungen: fett-kursiv in Anlage 1+2). In den letzten Jahren sind die Anforderungen bei der  
Altbausanierung auf Grund verbesserter Dämmmaterialien und technischer Anlagen stetig gestie-
gen und damit auch der Anspruch an die Luftdichtheit der Gebäude nach der Sanierung.  
 
Bei durchschnittlichen Kosten von 500,- Euro pro Blower-Door-Messung für ein Einfamilienhaus 
(jede Nachmessung zur Verbesserung des Prüfergebnisses wird dabei extra abgerechnet) soll 
einmalig für eine  Sanierung ein Zuschuss in Höhe von 250,- Euro gewährt werden, um den Anreiz 
für die Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung im Altbau zu steigern und die Qualitätssicherung 
bei der Altbausanierung zu fördern.  
 
i.V. 
gez. 
Thomas Paal 
 
Anlage 1: Übersicht der Änderungen zur Richtlinie  
Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung/Altbausanierung Münster“ 
  
492 67 03 
 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.01.2011 
V/0005/2011/1

Anlage 1 - Neufassung  
Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung    
(Die Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt) 
 
 
 
Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richtl inie 
Ziffer 2.1 Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- 
ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- 
de Maßnahmen: 
− Dämmung der Außenwände, 
− Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- 
rührten Außenflächen beheizter Räume 
(Souterrain) oder der untersten Geschoss- 
decke bei Nichtunterkellerung, 
− Dämmung des Daches oder der obersten 
Geschossdecke, 
− Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- 
ter  
Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils un- 
ter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgen- 
de Maßnahmen: 
− Dämmung der Außenwände, 
− Dämmung der Kellerdecke und der erdbe- 
rührten Außenflächen beheizter Räume 
(Souterrain) oder der untersten Geschoss- 
decke bei Nichtunterkellerung, 
− Dämmung des Daches oder der obersten 
Geschossdecke, 
− Erneuerung durch wärmegedämmte Fens- 
ter  
− Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
 
− Durchführung einer Blower-Door-
Messung (Luftdichtheitsmessung)  
Ziffer 3.1 Es muss ein ausführliches Energiegutachten für 
das/die Gebäude eingereicht werden. Durchge- 
führt wird dieses Energiegutachten im Rahmen 
einer Energiesparberatung (in Anlehnung an 
die Energiesparberatung Vor Ort nach dem 
BMWI) von Energieberatern der Verbraucher- 
zentrale, Ingenieurbüros, Architekten und priva- 
ten anerkannten Gutachtern, die mit der Stadt 
Münster eine Vereinbarung geschlossen haben. 
 
Es muss ein ausführliches Energiegutachten für 
das/die Gebäude eingereicht werden. Der 
Energieberater muss eine Zulassung vom Bun- 
desamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle 
(BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den 
Kriterien der BAFA-Vor-Ort-Beratung erstellt 
sein.  
Ziffer 3.3 Folgende Maßnahmen an den Außengebäu- 
debauteilen sind unter Beachtung der ange- 
setzten Mindeststandards mit den genannten 
Förderpauschalen je qm förderfähig : 
Dach: 
 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- 
ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Beim Dach ist auf die Luftdich- 
tigkeit und geeignete dampfbremsende Schich- 
ten zu achten. 
 
 
Fenster: 
 
Der Einbau neuer Fenster wird mit 10 € je qm 
Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- 
gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas 
einschließlich Rahmen) den Wert von U 
W,BW   
1,2 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem U W,BW  1,0 W/m 2K 
(Glas einschließlich Rahmen) eingebaut, so 
erhöht sich die Förderung auf 20 € je qm Fens- 
terfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss 
Folgende Dämm 
maßnahmen an den Außenge- 
bäudebauteilen sind unter Beachtung der an- 
gesetzten Mindeststandards mit den genannten 
Förderpauschalen je qm förderfähig: 
 Dach: 
 
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obers- 
ten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 
2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangsko- 
effizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so erhöht 
sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter 
Fläche.  
Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeig- 
nete dampfbremsende Schichten zu achten. 
Fenster: 
 
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm 
Fensterfläche gefördert, wenn der Wärmedurch- 
gangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas 
einschließlich Fenster 
rahmen) den Wert von 
UW,BW   1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangs- 
koeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas ein- 
schließlich Fenster rahmen) eingebaut, so erhöht 
sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss

- 2 -  
 
eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft 
luftdicht eingebaut werden. 
Fassade: 
 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,20 W/m 
2K erreicht. 
 
 
Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, 
wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- 
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- 
dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 2 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,28 W/m 
2K erreicht. Die Dämmung der Keller- 
decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- 
nahmen gefördert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- 
chen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh-
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus). 
 
 
 
Bonusregelung für Niedrigenergiebauweise im 
Altbau:  
 
1. Stufe 
 
Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 2.000 Euro 
für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 4.000 Euro für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen) wird gewährt, wenn die Sanierung zu einem 
eingebaut werden. Das Fenster muss dauerhaft 
luftdicht eingebaut werden. 
Fassade: 
 
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurch- 
gangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, 
so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm ge- 
dämmter Fläche.  
Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, 
wenn die Luftschicht den Wert von 5,0 cm über- 
steigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindest- 
dämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
 
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je 
qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  
0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der Keller- 
decke kann nur in Verbindung mit anderen Maß- 
nahmen gefördert werden. 
Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen 
wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wär- 
merückgewinnung sowie die Durchführung 
einer Blower-Door-Messung  gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsan- 
lage mit mindestens 80% Wärmerückgewinnung 
und einer maximalen spezifischen Leistungsauf- 
nahme von 0,45 Watt je Kubikmeter und Stunde 
wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein 
Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist 
möglich.  
 
Für die Durchführung von Blower-Door-
Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird pau- 
schal ein Zuschuss in Höhe von 250,- € ge- 
währt. Die Messung ist nach der Prüfnorm 
DIN EN13829 durchzuführen. Im Anschluss 
an die Blower-Door-Messung erfolgt eine 
Protokollierung der Leckagen und die Aus- 
stellung des Prüfzertifikats mit Messproto- 
koll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzel- 
maßnahme sondern ausschließlich in Kom- 
bination mit einer anderen Fördermaßnahme.  
  
Voraussetzung für eine Förderung ist das Errei- 
chen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro 
für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh-
nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und 
ohne Förderanteil Lüftungsanlage  und Blower-
Door-Messung ). 
 
 
Bonusregelung:
 
 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganz- 
heitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90%

- 3 -  
 
Niedrigenergiehaus führt. 
Folgender Standard ist hierbei durch den Ener- 
giebedarfsausweis nach der Sanierung nachzu- 
weisen: Der spezifische Transmissionswärme- 
verlust (H 
T´ ) darf maximal 15% höher als der 
Wert des vergleichbaren Referenzgebäudes 
gemäß Energieeinsparverordnung 2009 sein 
oder diesen um weniger als 15% unterschreiten.  
 
 
2. Stufe 
 
Unterschreitet der Wert des spezifischen Trans- 
missionswärmeverlustes (H 
T´ ) den Wert des 
Referenzgebäudes gemäß EnEV 2009 um min- 
destens 15%, so verdoppelt sich der Bonus auf 
4.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 
8.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und 
mehr Wohnungen). 
 
 
Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000 Euro für 
ein Ein-/Zweifamilienhaus und 10.000 Euro für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen). Der Bonus wird zusätzlich gewährt, wobei 
für das Gebäude nur einmalig ein Bonus (ent- 
weder Stufe 1 oder Stufe 2) möglich ist. 
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der 
Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung 
der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- 
schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- 
flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und 
der geforderten Mindestqualitätsstandards der 
Bauteile. Für die Bewilligung des Bonus sind 
vom Energieberater auf einem separaten Form- 
blatt die entsprechenden Werte (spezifischer 
Transmissionswärmeverlust nach der Sanierung 
für das Gebäude und für das entsprechende 
Referenzhaus) anzugeben sowie zu bescheini- 
gen, dass durch die beantragten Maßnahmen 
die Sanierung zu einem Niedrigenergiehaus 
gemäß Stufe 1 oder 2 führt. 
der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden 
energetisch saniert) wird ein zusätzlicher Bonus 
von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus 
und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. 
Die Dämmung der Kellerdecke wird für den 
Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro 
 für 
ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Euro  für 
ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnun- 
gen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüf- 
tungsanlage und der Blower-Door-Messung  
werden zusätzlich gewährt. 
 
 
 
Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der 
Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung 
der Maßnahmen verbindliche Kostenvoran- 
schlag mit Angabe der zu sanierenden Bauteil- 
flächen, der verwendeten Dämmmaterialien und 
der geforderten Mindestqualitätsstandards der 
Bauteile oder der Lüftungsanlage 
. 
Ziffer 3.4 Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind 
auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim 
Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude 
ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die 
Unterlagen über die Energiesparberatung, der 
Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche 
Kostenvoranschlag beizufügen. 
 
Sollte eine Bonusstufe beantragt werden, so ist 
das vom Energieberater auszufüllende Formblatt 
ebenfalls einzureichen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind 
auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim 
Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude 
ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind die 
Unterlagen über die Energiesparberatung, der 
Energiebedarfsausweis sowie der ausführliche 
Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens 
folgende für die Entscheidung über den Antrag 
relevanten Daten enthalten:  
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten 
Fensterfläche sowie des U W,BW  – Wertes (Fens- 
terglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster  
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu däm- 
menden Fläche sowie der Dämmstärke und der

- 4 -  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein 
Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des 
Förderbescheides nicht begonnen werden 
(vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum 
vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämm- 
materials  
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewin- 
nung: der Wärmerückgewinnungsgrad in Pro- 
zent sowie die spezifische Leistungsaufnahme 
des Gerätes  
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche 
technische Unterlagen anzufordern, soweit sie 
für die Entscheidung über den Antrag erforder- 
lich sind. Die Anträge werden nach Eingang 
bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein 
Zuschuss beantragt wird, darf vor Erteilung des 
Förderbescheides nicht begonnen werden 
(vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum 
vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich.  
Ziffer 3.5 Der Kostennachweis des ausführenden Hand- 
werksbetriebes muss erkennen lassen, welche 
Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- 
nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- 
materialien und des erreichten Qualitätsstan- 
dards der sanierten Bauteile in W/m2 K) durch- 
geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude 
durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- 
sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- 
tennachweisen einzureichen ist. Sofern ein Bo- 
nus bewilligt wurde, ist das Erreichen der tat- 
sächlichen Werte sowie der daraus resultieren- 
den Bonusstufe auf einem vorgegebenen Form- 
blatt vom Energieberater zu bestätigen. 
Der Kostennachweis des ausführenden Hand- 
werksbetriebes muss erkennen lassen, welche 
Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sa- 
nierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämm- 
materialien und des erreichten Qualitätsstan- 
dards der sanierten Bauteile in W/m 
2 K) durch- 
geführt worden sind. Die an dem Wohngebäude 
durchgeführten Energiesparmaßnahmen müs- 
sen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfs- 
ausweis dokumentiert werden, der mit den Kos- 
tennachweisen einzureichen ist . Bei Durchfüh- 
rung einer Blower-Door-Messung ist eine 
Kopie des Prüfzertifikats einzureichen . 
Ziffer 4.1 Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus 
(H 
tmax  mindestens 30 % unter Grenzwert der 
EnEV) im Stadtgebiet der Stadt Münster han- 
deln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohnge- 
bäude, auf das sich die Qualitätssicherung be- 
zieht, darf erst nach Antragstellung begonnen 
werden. 
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es 
sich um ein zu errichtendes Niedrigenergiehaus 
  
gemäß der jeweils gültigen städtischen Festset- 
zung  im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. 
Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, 
auf das sich die Qualitätssicherung bezieht, darf 
erst nach Antragstellung begonnen werden. 
Ziffer 8  Die Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft und 
gilt bis zum 31.12.2010. 
Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft 
.

Anlage 2 - Neufassung  
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in 
der Stadt Münster 
- Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 
1. Förderzweck 
1.1  Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der 
Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von 
Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 
1.2  Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von  Heizenergie und damit Minderung des 
Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- 
schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der 
CO 
2-Emissionen in Münster geleistet. 
1.3  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung  besteht nicht. Die Bewilligungsstelle 
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 
2. Fördergegenstände 
2.1  Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- 
sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- 
rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 
3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: 
- Dämmung der Außenwände, 
- Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- 
terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung, 
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e, 
- Erneuerung durch wärmegedämmte Fenster 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
- Durchführung einer Blower-Door-Messung (Luftdichtheitsmessung) 
Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- 
sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass 
- die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten  oder wiederhergestellt wird (keine 
Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- 
teilung), 
- eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, 
- langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren 
Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- 
wertet werden können, 
- keine asbesthaltigen Baustoffe verwandt werden, 
- keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, 
deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 
mg/m 
3) überschreitet, verwandt werden, 
- anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen 
werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, 
sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 
2.1.1  Nicht förderfähig sind 
- Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. 
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen.

- Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die 
angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich 
die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. 
- Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt 
wird (z.B. Fensterrahmen) 
- Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. 
- Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. 
- Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 
2.2  Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau 
eines Niedrigenergiehauses“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtgebiet 
Münster. 
3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 
3.1  Fördervoraussetzungen 
- Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden 
sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist 
oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und 
Ausgang und eine eigene Treppe). 
- Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. 
Der Energieberater muss eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhr- 
kontrolle (BAFA) haben. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA-Vor-Ort-
Beratung erstellt sein. 
- Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- 
rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit 
dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. 
- Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der 
Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 
3.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von 
Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- 
sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten An- 
tragsteller. 
3.3  Förderart/Höhe der Förderung 
Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der 
angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: 
Dach: 
  
Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- 
dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,20 
W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U  0,15 W/m 2K erreicht, so er- 
höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. 
Beim Dach ist auf die Luftdichtigkeit und geeignete dampfbremsende Schichten zu achten.

Fenster:   
Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- 
durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den 
Wert von UW,BW  1,0 W/m 2K erreicht.  
Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von UW,BW  0,8 W/m 2K (Glas 
einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm 
Fensterfläche. 
Ein thermisch getrennter Glasrandverbund muss eingebaut werden. Das Fenster muss 
dauerhaft luftdicht eingebaut werden. 
Fassade: 
  
Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- 
durchgangskoeffizient von U  0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € 
je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- 
schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung 
von 2 cm erhalten (WLG 035). 
Kellerdecke: 
  
Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der 
Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U  0,25 W/m 2K erreicht. Die Dämmung der 
Kellerdecke kann nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen gefördert werden. 
Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit 
Wärmerückgewinnung sowie die Durchführung einer Blower-Door-Messung  gefördert:  
Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- 
winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- 
ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € 
je Antrag ist möglich. 
Für die Durchführung von Blower-Door-Messungen (Luftdichheitsprüfung) wird pau- 
schal ein Zuschuss in Höhe von 250,- € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm 
DIN EN13829 durchzuführen. Im Anschluss an die Blower-Door-Messung erfolgt eine 
Protokollierung der Leckagen und die Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messproto- 
koll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnahme sondern ausschließlich in Kom- 
bination mit einer anderen Fördermaßnahme. 
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 
Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 Euro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr 
Wohnungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage und 
Blower-Door-Messung ). 
Bonusregelung: 
 
Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 
90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- 
cher Bonus von 750 € für ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilien- 
haus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berück- 
sichtigt. 
Die maximale Förderhöhe beträgt 7.000 Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 12.000 Eu- 
ro für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung 
der Lüftungsanlage und der Blower-Door-Messung  werden zusätzlich gewährt.

Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- 
rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- 
teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- 
dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 
3.4  Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem An- 
trag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Energiebedarfsausweis sowie 
der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. 
Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- 
trag relevanten Daten enthalten: 
- bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U 
W,BW  – 
Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster 
- bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- 
ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials 
- bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad 
in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes 
Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit 
sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 
gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 
Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- 
lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vergl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung 
zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 
3.5  Kostennachweis 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- 
nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann 
die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass 
besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er 
spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
Der Kostennachweis des ausführenden Handwerksbetriebes muss erkennen lassen, wel- 
che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten 
Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2 K) 
durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- 
nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, 
der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Blower-Door-
Messung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzureichen . 
Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die 
Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 
Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig  erlassen, dabei 
erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der 
Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern 
die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter-

schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards 
gem. Ziffer 3.3 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 
3.6  Rückzahlung 
Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 
Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- 
zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- 
cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 
4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 
4.1  Fördervoraussetzungen 
Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Niedrigener- 
giehaus gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt 
Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- 
tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. 
Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der 
Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 
4.2  Förderempfänger/in 
Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 
4.3  Förderart/Höhe der Förderung 
Die Förderung beträgt pauschal 550,- Euro für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 
4.4  Antragsverfahren 
Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich 
beim Amt für Wohnungswesen zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen 
Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssicherung“ beizufügen. 
4.5 Leistungsnachweis 
Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- 
nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- 
scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- 
tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag 
kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, 
dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn 
er spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist gestellt wird. 
Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht 
werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig  erlas- 
sen. 
5. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen 
Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese 
Förderprogramme ermöglichen.

6. Bewilligung 
Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung bzw. Qualitätssicherung) entscheidet 
die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilli- 
gungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. 
Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt 
unter Vorbehalt  der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und 
Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 
7. Auszahlung 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- 
gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch  auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- 
ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 
8. In Krafttreten 
 Die Richtlinie tritt am 17.02.2011 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

18.01.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2011 Hauptausschuss
TOP 20.1 Vorberatung
Zur Sitzung
16.02.2011 Rat
TOP 21.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0005/2011
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37