Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i. V. m. § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Beschlussvorlage 201742 vom 05.11.2020
Stand: Am 05.11.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage öffentlich 201742 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i. V. m. § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) Beratungsfolge Rat 05.11.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ein Wahlprüfungsausschuss gebildet, dem auch die gegebenenfalls durchzuführende Wahlprüfung für die Wahl des Integrationsrates übertragen wird. Die Mitgliederzahl wird auf 13 festgelegt. Gem. dem Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer wurde die in der Tabelle aufgeführte Sitzverteilung berechnet. 2. In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. Nicole Unterseh GRÜNE 1. Dr. Annette Standop GRÜNE 2. Clara Hennes GRÜNE 2. Ruth Wacker GRÜNE 3.Guido Pfeiffer GRÜNE 3. Martin Heyer GRÜNE 4. Paul Brückner GRÜNE 4. Thomas Schmidt GRÜNE 5. Reiner Burgunder CDU 5. Georg Goetz CDU 6. Prof. Dr. Norbert Jacobs CDU 6. Rainer Haid CDU 7. Jan Claudius Lechner CDU 7. Julia Polley CDU 8. Angelika Esch SPD 8. Peter Kox SPD 9. Alois Saß SPD 9. Benedikt Pocha SPD 10. Marcel Schmitt BBB 10. Johannes Schott BBB 11. Ralf Jochen Ehresmann LINKE 11. Arndt Schönowsky LINKE 12. Achim Schröder FDP 12. Frank Thomas FDP Seite 1 von 2 Seite 2 —— 13. Dr. Karl Maxein VOLT 13. Friederike Martin VOLT Als Vorsitzende/r wird gewählt: Frau Nicole Unterseh Bündnis 90/Grüne Begründung Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner 1. Sitzung nach der Kommunalwahl einen Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 KWahlG in Verbindung mit § 66 KWahlO zu bilden. Der Wahlprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Die neue Vertretung hat nach dieser Vorprüfung unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Ein solcher Ratsbeschluss kann frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist, die gem. § 39 Abs. 1 KWahlG einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet, herbeigeführt werden. Die Besetzung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Danach entfallen vier Sitze auf die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen drei Sitze auf die CDU-Fraktion, zwei Sitze auf die SPD-Fraktion, sowie je ein Sitz auf die Fraktionen des BBB, DIE LINKE, FDP und VOLT. Zusätzlich zur Wahlprüfung über Einsprüche zur Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen wird dem Wahlprüfungsausschuss auch die Wahlprüfung zur Wahl des Integrationsrates übertragen. Es wird empfohlen, keine Personen zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu bestellen, die dem Kommunalwahlausschuss angehören. Anlage/n Keine Seite 2 von 2
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