1308/2026
Überplanmäßiger Mehrbedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung in der Produktgruppe 0606, Hilfen für junge Menschen und ihre Familien, im Haushaltsjahr 2025
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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 28.05.2026 1308/2026 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 29.06.2026 Rat 02.07.2026 Überplanmäßiger Mehrbedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung im Teilergebnisplan des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0606, Hilfen für junge Menschen und ihre Familien, im Haushaltsjahr 2025 Sachdarstellung Der ursprüngliche Planansatz im Haushaltsjahr 2025 für die Hilfen zur Erziehung belief sich auf 301.060.921,45 €. Nach aktuellem Stand belaufen sich die Transferaufwendungen in der Produktgruppe 0606 im Zuge des Jahresabschlusses 2025 auf insgesamt 363.818.603,56 €. Dies entspricht einem Brutto-Mehrbedarf von 62.757.682,11 €. Ursachen der Mehraufwendungen: Neben externen Faktoren wie Inflation und Fachkräftemangel stehen besonders die Hilfearten im Fokus, die eine überdurchschnittliche Dynamik aufweisen. Personelle und methodische Anpassungen sollen der Gegensteuerung der dramatischen Kostenentwicklung dienen. Sie zeigen zwar erste Wirkung. Dennoch ist bundesweit ein stetiger Kostenanstieg in den Hil- fen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe zu verzeichnen, der von den Kommunen durch Maßnahmen, wie sie in Köln ergriffen wurden, nur gebremst, jedoch nicht gestoppt werden kann. Kostenentwicklung: In den Jahren 2018 bis 2024 sind die Ø Transferausgaben pro Leistungstag um 4,4% p. a. an- gestiegen. Während der historische Durchschnitt der Kostensteigerung primär die normale Inflation abbil- dete, trafen nun mehrere Sondereffekte aufeinander: - Exogene Preissteigerungen (historische Tarifabschlüsse, zusätzliche Regenerations- tage für SozialarbeiterInnen--> höherer Personalbedarf). - Gesetzliche Ausweitung (Gesetzlich verankerte Stärkung der Rechte junger Men- schen Mehrkosten durch längere Hilfedauern). 2 - Pathologische Fallschwere; massive Verhaltensauffälligkeiten (Zunahme psychischer Erkrankungen nach der Pandemie, gestiegene Security-Kosten bei sog. „Sys- temsprenger“-Fällen). - besonders signifikant ist jedoch die Kostensteigerung in den Eingliederungshilfen (EGH) und hier im Schwerpunkt in den Schulbegleitungen. Seit 2014 ist der Bedarf um 958 % gestiegen von rd. 5 Mio. € auf rd. 52 Mio. €. In der Rechtsprechung wird deutlich, dass der Anspruch auf Schulbegleitung auch in den Bereich der OGS übertragen wird. Dies bedeutet, dass mit Erfüllung des Rechts- anspruches auf eine OGS-Betreuung aus der halbtägigen Schulbegleitung einer Aus- weitung der Begleitung auch auf den Nachmittag erfolgen wird. Dies wird zu weiteren signifikanten Kostensteigerungen führen. Gegensteuerungsmaßnahmen: 1. Personelle Maßnahmen: Die zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung führte zum sogenannten Bugwelleneffekt, d.h. Mitarbeitende gewähren schnell Hilfen zur Erziehung, um im Bereich der Kindeswohlsi- cherung ohne eingehende Fallprüfung Risiken zu minimieren und für sich als Mitarbeitende Rechtssicherheit zu schaffen. Für eine vorgeschaltete Fallprüfung (inklusive Sozialpädagogi- scher Diagnostik) mit Hausbesuchen und einer fundierten Hilfeplanung fehlte die Zeit, was wiederum dazu führt, dass Hilfen ungesteuert und länger als notwendig andauern. Im ASD wurden Stellen zugesetzt, die Fluktuation konnte gesenkt, neue Kräfte konnten ge- wonnen und damit der Bugwelleneffekt reduziert werden. 2. Konzeptionelle Organisationsentwicklung: Aufgrund der o.g. Problematik wurde das Fachkonzept „Kooperatives Organisationsentwicklungsprojekt zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung in der Stadt Köln (KOSE)“ entwickelt. Ausgerichtet ist das Konzept auf die spezifischen Anforderungen der einzelnen Bezirksju- gendämter. Ziel ist es, durch die Eindämmung des Bugwelleneffektes Mittel einzusparen. Das Vorgehen zeigte früh Wirkung, die durch eine Fallzahlabsenkung von 1500 Fällen sichtbar wurde. Dies entspricht einer Einsparung von rd. 36, 2 Mio. Euro bereits in den ersten Monaten der Umsetzung des Konzeptes. Dennoch ist durch die stark gestiegenen Kosten in den HzE und EGH (Eingliederungshilfe) der Mehrbedarf entstanden. 3. Interne Kompensation durch Steuerung (EGH): Im Bereich der Eingliederungshilfe (EGH), insbesondere bei den Aufwendungen für Schulbe- gleitungen und LRS-Therapien (Lese-/Rechtschreibschwäche), werden die Ausgaben durch eine intensive Eingangsprüfung sowie eine striktere Bedarfsfeststellung gesenkt. Zielsetzung: Durch diese qualifizierte fachliche Prüfung sollen Fehlsteuerungen vermieden und Leistungen präziser auf den tatsächlich notwendigen Umfang begrenzt werden. Begründung der Unabweisbarkeit Die Notwendigkeit der überplanmäßigen Bereitstellung von Mitteln ergibt sich wie folgt: Rechtliche Verpflichtung (Pflichtleistung): Bei den Aufwendungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe handelt es sich um gesetzli- che Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Besteht ein indi- vidueller Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) oder Eingliede- rungshilfe (§ 35a SGB VIII), ist die Kommune zur Leistung verpflichtet. Eine Deckelung 3 der Ausgaben oder ein Aufschub der Zahlungen ist aus rechtlichen Gründen unzuläs- sig. Finanzierung Die im Teilergebnisplan des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0606, Hilfe für junge Menschen und ihre Familien in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen im Jahr 2025 entstandenen Mehraufwendungen in Höhe von 62.757.682,11 € können durch Mehrerträge in Höhe von 12.651.870,79 € im selben Teilergebnisplan in Teilplanzeile 2 und 3, Zuwendungen und allgemeine Umlagen sowie sonstige Transfererträge, in Höhe von 12.651.870,79 €gedeckt werden. Die Mehrerträge resultieren aus bereits in der Vergangenheit geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen und Rückforderungen an das Land im Rah- men einer Sonderaktion sowie einer höher als geplant ausgefallenen Verwaltungskostenpau- schale. Deckungssumme 12.651.870,79 € werden durch Mehrerträge in den Teilplanzeilen 2 und 3 gedeckt. Verbleibender überplanmäßiger Finanzierungsbedarf: Der verbleibende Betrag in Höhe von 50.105.811,32 geht zu Lasten des Jahresergebnisses 2025. Durch die Einbeziehung der Mehrerträge wird die zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt. Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 ent- scheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt u.a. nicht bei Beträgen, die - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen. Aufgrund der Höhe des erforderlichen Mehrbedarfs sind Finanzausschuss und Rat zu infor- mieren. Gez. Burmester
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1308/2026
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 28.05.2026
- Erstellt
- 30.04.2026 17:34