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1308/2026

Überplanmäßiger Mehrbedarf im Bereich der Hilfen zur Erziehung in der Produktgruppe 0606, Hilfen für junge Menschen und ihre Familien, im Haushaltsjahr 2025

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 28.05.2026

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

6883 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 28.05.2026 
 1308/2026 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 29.06.2026 
Rat 02.07.2026 
 
Überplanmäßiger Mehrbedarf  im Bereich der Hilfen zur Erziehung im Teilergebnisplan 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0606, Hilfen für junge 
Menschen und ihre Familien, im Haushaltsjahr 2025 
Sachdarstellung 
Der ursprüngliche Planansatz im Haushaltsjahr 2025 für die Hilfen zur Erziehung belief sich 
auf 301.060.921,45 €. 
Nach aktuellem Stand belaufen sich die Transferaufwendungen in der Produktgruppe 0606 im 
Zuge des Jahresabschlusses 2025 auf insgesamt 363.818.603,56 €. Dies entspricht einem 
Brutto-Mehrbedarf von 62.757.682,11 €. 
 
Ursachen der Mehraufwendungen: 
Neben externen Faktoren wie Inflation und Fachkräftemangel stehen besonders die Hilfearten 
im Fokus, die eine überdurchschnittliche Dynamik aufweisen. Personelle und methodische 
Anpassungen sollen der Gegensteuerung der dramatischen Kostenentwicklung dienen. 
Sie zeigen zwar erste Wirkung. Dennoch ist bundesweit ein stetiger Kostenanstieg in den Hil-
fen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe zu verzeichnen, der von den Kommunen durch 
Maßnahmen, wie sie in Köln ergriffen wurden, nur gebremst, jedoch nicht gestoppt werden 
kann. 
 
Kostenentwicklung:  
 
In den Jahren 2018 bis 2024 sind die Ø Transferausgaben pro Leistungstag um 4,4% p. a. an-
gestiegen. 
 
Während der historische Durchschnitt der Kostensteigerung primär die normale Inflation abbil-
dete, trafen nun mehrere Sondereffekte aufeinander: 
 
- Exogene Preissteigerungen (historische Tarifabschlüsse, zusätzliche Regenerations-
tage für SozialarbeiterInnen--> höherer Personalbedarf). 
- Gesetzliche Ausweitung (Gesetzlich verankerte Stärkung der Rechte junger Men-
schen Mehrkosten durch längere Hilfedauern).

2 
 
- Pathologische Fallschwere; massive Verhaltensauffälligkeiten (Zunahme psychischer 
Erkrankungen nach der Pandemie, gestiegene Security-Kosten bei sog. „Sys-
temsprenger“-Fällen). 
- besonders signifikant ist jedoch die Kostensteigerung in den Eingliederungshilfen 
(EGH) und hier im Schwerpunkt in den Schulbegleitungen. Seit 2014 ist der Bedarf um 
958 % gestiegen von rd. 5 Mio. € auf rd. 52 Mio. €. 
In der Rechtsprechung wird deutlich, dass der Anspruch auf Schulbegleitung auch in 
den Bereich der OGS übertragen wird. Dies bedeutet, dass mit Erfüllung des Rechts-
anspruches auf eine OGS-Betreuung aus der halbtägigen Schulbegleitung einer Aus-
weitung der Begleitung auch auf den Nachmittag erfolgen wird. Dies wird zu weiteren 
signifikanten Kostensteigerungen führen. 
 
Gegensteuerungsmaßnahmen: 
 
1. Personelle Maßnahmen: 
 
Die zwischenzeitliche personelle Unterbesetzung führte zum sogenannten Bugwelleneffekt, 
d.h. Mitarbeitende gewähren schnell Hilfen zur Erziehung, um im Bereich der Kindeswohlsi-
cherung ohne eingehende Fallprüfung Risiken zu minimieren und für sich als Mitarbeitende 
Rechtssicherheit zu schaffen. Für eine vorgeschaltete Fallprüfung (inklusive Sozialpädagogi-
scher Diagnostik) mit Hausbesuchen und einer fundierten Hilfeplanung fehlte die Zeit, was 
wiederum dazu führt, dass Hilfen ungesteuert und länger als notwendig andauern. 
 
Im ASD wurden Stellen zugesetzt, die Fluktuation konnte gesenkt, neue Kräfte konnten ge-
wonnen und damit der Bugwelleneffekt reduziert werden. 
 
2. Konzeptionelle Organisationsentwicklung: 
 
Aufgrund der o.g. Problematik wurde das Fachkonzept „Kooperatives  
Organisationsentwicklungsprojekt zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung in der Stadt Köln 
(KOSE)“ entwickelt.  
 
Ausgerichtet ist das Konzept auf die spezifischen Anforderungen der einzelnen Bezirksju-
gendämter. Ziel ist es, durch die Eindämmung des Bugwelleneffektes Mittel einzusparen. Das 
Vorgehen zeigte früh Wirkung, die durch eine Fallzahlabsenkung von 1500 Fällen sichtbar 
wurde. Dies entspricht einer Einsparung von rd. 36, 2 Mio. Euro bereits in den ersten Monaten 
der Umsetzung des Konzeptes. Dennoch ist durch die stark gestiegenen Kosten in den HzE 
und EGH (Eingliederungshilfe) der Mehrbedarf entstanden. 
 
3. Interne Kompensation durch Steuerung (EGH):  
 
Im Bereich der Eingliederungshilfe (EGH), insbesondere bei den Aufwendungen für Schulbe-
gleitungen und LRS-Therapien (Lese-/Rechtschreibschwäche), werden die Ausgaben durch 
eine intensive Eingangsprüfung sowie eine striktere Bedarfsfeststellung gesenkt.  
Zielsetzung: Durch diese qualifizierte fachliche Prüfung sollen Fehlsteuerungen vermieden 
und Leistungen präziser auf den tatsächlich notwendigen Umfang begrenzt werden. 
 
Begründung der Unabweisbarkeit  
Die Notwendigkeit der überplanmäßigen Bereitstellung von Mitteln ergibt sich wie folgt: 
 
 Rechtliche Verpflichtung (Pflichtleistung):  
 
Bei den Aufwendungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe handelt es sich um gesetzli-
che Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Besteht ein indi-
vidueller Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) oder Eingliede-
rungshilfe (§ 35a SGB VIII), ist die Kommune zur Leistung verpflichtet. Eine Deckelung

3 
 
der Ausgaben oder ein Aufschub der Zahlungen ist aus rechtlichen Gründen unzuläs-
sig. 
 
Finanzierung 
 
Die im Teilergebnisplan des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produktgruppe 0606, 
Hilfe für junge Menschen und ihre Familien in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen im 
Jahr 2025 entstandenen Mehraufwendungen in Höhe von 62.757.682,11 € können durch 
Mehrerträge in Höhe von 12.651.870,79 € im selben Teilergebnisplan in Teilplanzeile 2 und 3, 
Zuwendungen und allgemeine Umlagen sowie sonstige Transfererträge, in Höhe von 
12.651.870,79 €gedeckt werden. Die Mehrerträge resultieren aus bereits in der Vergangenheit 
geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen und Rückforderungen an das Land im Rah-
men einer Sonderaktion sowie einer höher als geplant ausgefallenen Verwaltungskostenpau-
schale. 
 Deckungssumme 12.651.870,79 € werden durch Mehrerträge in den Teilplanzeilen 2 
und 3 gedeckt. 
 Verbleibender überplanmäßiger Finanzierungsbedarf: Der verbleibende Betrag in 
Höhe von 50.105.811,32 geht zu Lasten des Jahresergebnisses 2025. 
Durch die Einbeziehung der Mehrerträge wird die zusätzliche Belastung des städtischen 
Haushalts auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt. 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 ent-
scheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen 
bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. 
 
Diese Beschränkung gilt u.a. nicht bei Beträgen, die  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen. 
 
Aufgrund der Höhe des erforderlichen Mehrbedarfs sind Finanzausschuss und Rat zu infor-
mieren. 
 
Gez. Burmester

Beratungsverlauf (2)

29.06.2026 Finanzausschuss
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 7.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1308/2026
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
28.05.2026
Erstellt
30.04.2026 17:34