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V/0571/2022

104. FNP-Änderung - Klosterareal Pluggendorf - Abschließender Beschluss

Vorlagen 20.09.2022

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Anlage A

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Ansehen

V-0571-2022-Anlage-2-Plan

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Ansehen

V-0571-2022-Anlage-3-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0571-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage A

2836 Zeichen

Anlage A zur V/0571/2022 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für den 
Bereich des Klosterareals Pluggendorf (ehemalige Friedrichsburg) herbeigeführt werden. Hierzu wird zu-
nächst über die zu den Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen ent-
schieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung  
Ziel ist die Schaffung der Planungsgrundlagen zur Errichtung eines hochwertigen, vielseitigen und inner-
städtischen Quartiers m it eigener Identität.  
 
Parallel zur FNP-Änderung ist auch das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet 
durchgeführt worden. Beim Bebauungsplan besteht allerdings noch Abstimmungsbedarf, sodass er erst in 
der kommenden Beratungskette a ls Satzung beschlossen werden kann.  
 
Im Anschluss an die mit dieser Vorlage getroffenen Beschlüsse wird bei der Bezirksregierung Münster die 
notwendige Genehmigung der FNP -Änderung beantragt. Sobald die Genehmigung vorliegt und der im Pa-
rallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist, können die FNP -Änderung 
und der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam 
werden bzw. in Kraft treten.  
 
Finanzierung  
Durch die FNP -Änderung entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: §  1 Abs. 3 Satz 1 BauGB  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)  
Klima:  
Durch die FNP -Änderung werden klimaaktive Vegetationsbestände in einem durch Wärmebelastungen 
betroffenen Innenstadtbereich überplant und es kann zu einer Veränderung der lokalklimatischen Verhält-
nisse kommen. Jedoch ist auch aufgrund der bisherigen Darste llung eine Überbauung für Nutzungszwecke 
des Gemeinbedarfs planungsrechtlich möglich. In der verbindlichen Bauleitplanung werden grünordnerische 
Festsetzungen zur Verminderung der Auswirkungen auf das Klima getroffen. Aufgrund der Änderung ist 
nicht mit einer relevanten Zunahme von Treibhausgasemissionen zu rechnen. Durch die Planung entsteht 
ein innenstadtnaher, in den Stadtraum integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen der 
sozialen Infrastruktur und des täglichen Bedarfs. Der direkte Ans chluss an den Öffentlichen Personennah-
verkehr sowie örtliche Fuß - und Radwegeverbindungen fördern eine umwelt - und klimaverträgliche Mobili-
tät.  
 
Demographie:  
Das Themenfeld Demographie wird berührt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Einwohne-
rentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnungen zur Verfügung stellen 
muss.

V-0571-2022-Anlage-2-Plan

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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 104. Änderung
des Flächennutzungsplans
Weseler Straße /
Kolde Ring
Stand: 22.02.2021M. 1:15.000
Flächen für den Gemeinbedarf
Kirche
Gemischte Baufläche
W Wohnbaufläche
M
Grünflächen
Parkanlage
Spielbereich A
Richtfunk
Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0571/2022

V-0571-2022-Anlage-3-Begruendung

106903 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 36 
B e g r ü n d u n g  
zur 104. Änderung des  
Flächennutzungsplans Stadt Münster im  
Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil  
Pluggendorf im Bereich Weseler Straße /  
Kolde-Ring 
Inhalt  Seite 
1. Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 2
1.2 Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) ......................... 2
1.3 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 3
1.4 Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und 
Starkregenschutzklausel) ............................................................................................................ 3
2. Planverfahren ......................................................................................................................................... 5
3. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 6
4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 7
4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 7
4.2 Wirksamer Flächennutzungsplan ................................................................................................ 7
4.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7
4.4 Städtische Planungen und Konzepte .......................................................................................... 7
5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 8
5.1 Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung....................................................................... 8
5.2 Böden innerhalb des Geltungsbereiches .................................................................................... 8
5.3 Kampfmittel .................................................................................................................................. 9
6. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9
6.1 Flächen für Gemeinbedarf ........................................................................................................... 9
6.2 Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 9
6.3 Gemischte Bauflächen .............................................................................................................. 10
6.4 Grünflächen ............................................................................................................................... 10
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 10
8. Gutachten ............................................................................................................................................ 11
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 11
9.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11
9.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
9.3 Abgrenzung Geltungsbereich .................................................................................................... 15
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 16
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19
9.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 21
9.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 24
9.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 26
9.4.6 Ortsbild ............................................................................................................................ 29
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 29
9.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 30
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 32
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 32
9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 33
9.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 33
9.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 33
10. Quellenverzeichnis............................................................................................................................... 34
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0571/2022

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 2 von 36 
1. Planungsgrundlagen 
1.1 Planungsanlass  
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Schwestern von der göttlichen Vorsehung (Vorsehungsschwestern). Nach dem Umzug 
der Ordensgemeinschaft in das neue Provinzhaus an der Offenburgstraße 15 (im westlichen Teil 
des Änderungsbereichs) wurde der größte Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die 
LVM Versicherung veräußert. Diese beabsichtigt hier ein urbanes Stadtquartier zu entwickeln. 
Das ehemalige Provinzhaus der Vorsehungsschwestern und die Nebengebäude wurden zwi-
schenzeitlich zurückgebaut. Ein Teilbereich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Büroge-
bäude der Ordensschwestern am Hoppendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft ver-
blieben. Die Ordensgemeinschaft beabsichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbau-
liche Ergänzung. 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße 1 und zudem von Erholungsflächen wie dem Aasee 
bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Ent-
wicklung des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits 
genutzte Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen.  
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt. Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertre-
tern der Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Loren-
zen Mayer Architekten, Berlin, mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, aus-
gewählt. 
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der parallel durchzuführenden Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 612: Weseler Straße / Kolde-Ring sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. 
1.2  Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell über 314.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf 
von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr2 bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit 
steigenden Mieten und Bodenpreisen3. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im 
1 Siehe fortgeschriebenes Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 2018 
2 Siehe Ratsbeschluss zum Bericht zur Wohnbaulandentwicklung 2014 und Fortschreibung des 
Baulandprogrammes 2015 – 2020 (Beschluss zur Vorlage V/0088/2015). Dies wurde mit dem 
Beschluss des Rates zur nichtöffentlichen Vorlage V/0200/2018) nochmals bestätigt. 
3 Vergleiche Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 3 von 36 
Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan-
genheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brach-
flächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten ge-
nutzt wurden. 
Im Baulandprogramm (Fortschreibung 2020 – 2030) hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund 
der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht 
festgelegt. Die vorliegende Fläche wurde als neues Projekt mit hoher Priorisierung in diese Liste 
aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte vor dem Hintergrund der innerstädtischen, gut erschlos-
senen Lage des Plangebietes mit einer guten Infrastruktur und der Aufgabe der bisherigen Nut-
zung. Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bereits baulich genutzt und ist von Siedlungs-
flächen umgeben. Die vorliegende Planung entspricht daher in besonderer Weise den Anforde-
rungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
1.3  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist durch (inzwischen abgerissene) solitäre Gebäude in einer Parkanlage 
und vorhandene Gehölz-/ Baumstrukturen sowie Wege gekennzeichnet. Ein weiterer Bereich 
wird für das neu errichtete Provinzhaus und für das bestehende Büro- und Wohngebäude der 
Ordensgemeinschaft einschließlich Stellplatzanlage und Gartenflächen genutzt. 
Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse 
und übernehmen eine wichtige Klimafunktion innerhalb des städtischen Gefüges. 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden klimaaktive Vegetationsbestände in ei-
nem durch Wärmebelastungen betroffenen Innenstadtbereich überplant und es kann zu einer 
Veränderung der lokalklimatischen Verhältnisse kommen. Jedoch ist auch aufgrund der bisheri-
gen Darstellung eine Überbauung für Nutzungszwecke des Gemeinbedarfs planungsrechtlich 
möglich. In der verbindlichen Bauleitplanung werden grünordnerische Festsetzungen zur Vermin-
derung der Auswirkungen auf das Klima getroffen. 
Aufgrund der Änderung ist nicht mit einer relevanten Zunahme von Treibhausgasemissionen zu 
rechnen.  
Durch die Planung entsteht ein innenstadtnaher, in den Stadtraum integrierter Wohnstandort mit 
kurzen Wegen zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und des täglichen Bedarfs. Der direkte 
Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr sowie örtliche Fuß- und Radwegeverbindun-
gen fördern eine umwelt- und klimaverträgliche Mobilität. 
1.4  Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- 
und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 4 von 36 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze 
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen: 
Ziel I.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind 
die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu 
prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und 
seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. 
Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen 
Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Das Plangebiet der 104. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei-
che, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re-
tentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Fließge-
wässers Münstersche Aa, das ca. 500 m nordwestlich entfernt durch den Aasee verläuft. 
Ziel I.2.1  
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische 
Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ein-
schließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Da-
ten vorausschauend zu prüfen. 
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW) sind durch die 
Lage und die bauliche Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hin-
blick auf Hochwasserereignisse zu erwarten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in 
Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 612 
Festsetzungen zu Begrünung von Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkre-
genereignisse getroffen. 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz- und Regenwassers 
wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Demnach ist ein Anschluss an das bestehende öf-
fentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppendamm und des westlich anschließenden 
Grundstücks der Ordensgemeinschaft vorgesehen. Hier verlaufen ein Schmutzwasserkanal 
(DN 800) und ein Regenwasserkanal (DN 1600) im Trennsystem. Die vorgesehenen Einleitungs-
punkte liegen im Nordwesten des Plangebietes an der Straße Hoppendamm und optional im 
Westen des Plangebietes, westlich der geplanten Grünanlagen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 5 von 36 
Die Ableitung des Regenwassers kann nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbeschränkung ist auf 
80 l/sek für ein Niederschlagsereignis der Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe von 5 Minuten 
festgelegt. Das Regenwasser muss dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten bzw. zur 
Verdunstung oder Versickerung gebracht werden. 
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung von Niederschlagswasser sind im Plangebiet vor-
gesehen: 
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen 
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der Weseler Straße und Kolde-Ring 
 Rigolenversickerung in Form von Blockkästen in den Bereichen mit ausreichend Grund-
wasserabstand innerhalb Block C, südlich von Block C und im Innenbereich von Block A 
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen Erschließungsflächen im Bereich des urbanen 
Gebietes MU 2 
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für eine Jähr-
lichkeit von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die Überflutungsnachweisflächen liegen 
in den Blockinnenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung (Notwasserwege) im Bereich 
der entsprechend dem Masterplan geplanten Fugen. 
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Die Fließwege befinden sich überwiegend im Bereich der geplanten Grünan-
lagen und teilweise im Bereich der ehemaligen Gebäudestrukturen. Durch die vorgesehene Be-
bauung bzw. das Entwässerungskonzept werden die Fließwege bei einem Starkregenereignis 
entsprechend den im Überflutungsnachweis vorgesehenen Wasserwegen verändert. 
Grundsatz II.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 
WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verrin-
gerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon 
vorhanden sind, hingewirkt werden. 
Bei dem Plangebiet der 104. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich, 
der bereits seit Jahrzehnten zumindest teilweise baulich genutzt war und ist. Die Planung bereitet 
eine weitgehende Versiegelung des Gebietes vor, was gegenüber der Bestandsituation eine zu-
sätzliche Beeinträchtigung bedeutet.   
Im Plangebiet sind neben der Anlage großflächiger Dachbegrünungen verschiedene Maßnahmen 
zur Regenrückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen (s. oben). Diese Maßnahmen be-
deuten zusätzliche Retentionspotenziale trotz der geplanten weitgehenden Flächenversiegelung.  
2.  Planverfahren 
Die förmliche Einleitung des Änderungs-Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
der Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Haupt- und Fi-
nanzausschuss (HFA) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW [epidemische Lage] vom 25.03.2020. 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ er-
folgte in der gleichen Sitzung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen des 
Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online-Beteiligung über

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 6 von 36 
die Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit 
vom 11.06.2020 bis 28.06.2020 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich im We-
sentlichen auf die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand in der Zeit vom 11.05.2021 bis 11.06.2021 statt. Es wurden Stellungnahmen abge-
geben zur Notwendigkeit von hydrogeologischen Untersuchungen, zum Zielkonzept Freizeit und 
Erholung, zur Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung und eines Umweltberichtes, zum Klima-
schutz und Klimaanpassung, zur Auslastung des bestehenden Kanalsystems, zur verkehrlichen 
Erschließung, zur Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte, und zu Inhalten des Be-
bauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“. Aufgrund der Stellungnahmen wurden 
Gutachten zu den Themen Boden, Entwässerung, Verkehr, Mobilität, Energie, Besonnung, Im-
missionsschutz und Artenschutz erstellt. Die Ergebnisse sind in das Änderungsverfahren zum 
Flächennutzungsplan und / oder in die verbindliche Bauleitplanung eingeflossen. 
Die öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte 
in der Zeit vom 20.06. bis einschließlich 20.07.2022. Aus der Öffentlichkeit wurden im Wesentli-
chen Stellungnahmen, die die verbindliche Bauleitplanung betreffen, abgegeben. Die Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte pa-
rallel zur öffentlichen Auslegung ebenfalls in der Zeit vom 20.06. bis einschließlich 20.07.2022. 
Aufgrund dieser Beteiligungen erfolgte keine Änderung der Planunterlagen.  
3. Änderungsbereich 
Der Geltungsbereich der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 
ca. 5,9 ha und wird wie folgt begrenzt:
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm / 
Offenbergstraße 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm, die Wohnbebauung Hoppendamm und Of-
fenbergstraße, die Offenbergstraße und das Grundstück des Seniorenwohnheims Fried-
richsburg 
Der Geltungsbereich des 104. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) weicht von dem Gel-
tungsbereich des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler 
Straße / Kolde-Ring“ ab. So umfasst der Änderungsbereich zusätzlich die „verbleibenden“ Flä-
chen der Ordensgemeinschaft westlich des B-Plan-Gebietes, um die Verkleinerung der derzeiti-
gen Gemeinbedarfsfläche zu verdeutlichen. Eine Änderung ist für diesen Teilbereich jedoch nicht 
geplant. Die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Gutachten beziehen sich da-
her nur auf die Bereiche, für die eine Nutzungsänderung angestrebt wird.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 7 von 36 
4.  Planungsrechtliche Situation 
4.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie 
seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellten 
Flächen des Regionalplanes. Der Kolde-Ring im Süden des Änderungsbereiches ist als Straße 
für den vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt. 
Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass der Regional-
plan Münsterland für den Geltungsbereich der 104. Änderung des Flächennutzungsplans einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) festlegt und dass die geplante Umwandlung einer Gemein-
bedarfsfläche in Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Grünfläche mit den Zielen der Raum-
ordnung vereinbar ist.  
4.2  Wirksamer Flächennutzungsplan 
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 104. FNP-Änderung der-
zeit vollständig eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und im Norden mit der Zweckbestimmung 
„Spielplatz“ dar. Zudem stellt der FNP eine Richtfunkstrecke nachrichtlich dar, die quer über das 
Plangebiet verläuft. Die an den Änderungsbereich anschließenden Flächen sind im Norden und 
Westen als Wohnbauflächen dargestellt. Im Nordosten, sowie entlang der Weseler Straße und 
südlich des Kolde-Rings schließen gemischte Bauflächen an. 
Für die beabsichtigte Entwicklung eines urbanen Quartiers ist somit die Änderung des FNP er-
forderlich. 
4.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 5, 
der hier lediglich die äußeren Grenzen der umgebenen Verkehrsflächen festsetzt. Gemäß 
§ 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebau-
ungsplanes, der nicht mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nut-
zung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (einfacher 
Bebauungsplan) im Übrigen nach den §§ 34 und 35 BauGB.  
4.4  Städtische Planungen und Konzepte 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes der Stadt Münster und der gemäß Luft-
qualitätsplan der Stadt Münster festgesetzten Umweltzone.  
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster (Fortschreibung 2012) sieht im 
Bereich des Plangebietes eine Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie 
einen Stadtteilpark mit funktionalisierten Grünflächen für die intensive Freizeit- und Erholungs-
nutzung für das Stadtquartier vor.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 8 von 36 
5.  Räumliche und strukturelle Situation 
5.1  Bestehende Situation Plangebiet und Umgebung  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteils Pluggendorf in fußläufiger Entfernung 
der Münsteraner Innenstadt und des Aasees. Im Osten wird das Gebiet durch die vier- bzw. fünf-
spurige Weseler Straße begrenzt. Im Süden verläuft der Kolde-Ring (B54), an dem vis-à-vis des 
Plangebietes der Hauptsitz der LVM Versicherung liegt. Im Norden grenzen unmittelbar an das 
Plangebiet Privatgrundstücke und Gärten in einer urbanen Blockstruktur an. Das Grundstück ei-
nes Seniorenwohnheims an der Offenbergstraße bzw. die Offenbergstraße selbst grenzen un-
mittelbar im Westen an das Plangebiet. Das bestehende Wohn- und Bürogebäude der Ordens-
schwestern befindet sich im Nord-Westen des Plangebietes an der Straße Hoppendamm. Dar-
über hinaus befindet sich das erst vor kurzer Zeit erstellte neue Provinzhaus der Ordensgemein-
schaft im westlichen Teil des Änderungsbereichs. 
Die nähere Umgebung ist großenteils durch eine drei- bis fünfgeschossige, überwiegend wohn-
baulich genutzte Bebauung aus der Nachkriegszeit geprägt. Entlang der dominierenden Straßen-
züge (Weseler Straße, Kolde-Ring und Scharnhorststraße) befinden sich zudem auch zahlreiche 
gewerbliche Nutzungen. 
Der Standort verfügt über eine sehr gute infrastrukturelle Ausstattung. Gemäß dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2018) befinden sich in unmittelbarer 
Umgebung des Standortes zwei Nahversorgungslagen: Eine an der Ecke Weseler Straße / Geist-
straße, die zweite im Bereich Weseler Straße / Donders-Ring. Insbesondere entlang der Weseler 
Straße befinden sich ein Supermarkt sowie weitere gewerbliche und dienstleistungsorientierte 
Einrichtungen in fußläufiger Erreichbarkeit (Ärzte, Friseure, Banken, Kanzleien, Hotels, Restau-
rants etc.). 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt derzeit über die nördliche Zuwegung „Hoppendamm“. 
Auch von der Weseler Straße aus gibt es eine kleine Zufahrt. Zur südlichen und östlichen Seite 
ist das Plangebiet weitestgehend durch eine markant gestaltete Mauer abgegrenzt. Die Anbin-
dung an den ÖPNV ist durch die direkte Nähe zu den Haltestellen „Kolde-Ring / LVM“ A-D gege-
ben. Zudem befinden sich die Haltestellen „Offenbergstraße“ (im Westen), „Sperlichstraße“ im 
Süden und „Geiststraße“ (im Osten) in unmittelbarer Umgebung.  
Im Plangebiet selbst befanden sich bis vor Kurzem weitere Gebäude der Ordensgemeinschaft. 
Im Übrigen ist das Plangebiet durch einen großen Nutz- und Ziergarten mit großflächig angelegte, 
durch heimische Gehölze, Gebüschen und Einzelbäumen gesäumte Zierrasenflächen geprägt. 
Der unmittelbar angrenzende Kolde-Ring und die Weseler Straße werden durch auf öffentlichen 
Flächen stehende Baumreihen flankiert. Innerhalb des Plangebietes befindet sich der größte 
Baumbestand. Hier ist z. T. auch älterer Baumbestand vorhanden.  
5.2  Böden innerhalb des Geltungsbereiches 
Für die Böden der Teilbereiche, die sich im Eigentum der Investorin befinden, wurden durch Un-
tersuchungen die Versickerungsfähigkeit, die Baugrundeigenschaften sowie die Altlastensitua-
tion in mehreren aufeinanderfolgenden Gutachten vorgenommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 9 von 36 
Insgesamt wurde festgestellt, dass unterhalb einer sandig-schluffigen Auffüllung von umgelager-
ten Böden der gewachsene Boden ansteht. Dieser setzt sich aus Schluffen und Sanden zusam-
men, in denen Sandlinsen und Schluff-Sand-Wechsellagerungen eingelagert sind. Der Grund-
wasserstand liegt zwischen 5,40 m und 1,60 m unter Geländeoberfläche. Es wurden keine Hin-
weise auf Schadstoffe vorgefunden. Es ergeben sich keine Einschränkungen für die angestrebten 
Nutzungen.  
Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden wurde festgestellt, dass in allen Bereichen eine 
gute Durchlässigkeit gegeben ist. Die Ergebnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit auf den 
Grundstücken der Investorin lassen sich auf die im nordwestlichen Geltungsbereich gelegenen 
Grundstücke der Ordensschwestern, für die bislang keine Untersuchungen vorliegen, übertragen. 
Der nordwestlich an die Körner Straße angrenzende Bereich war bislang unbebaut, so dass hier 
zudem nicht mit Altlasten zu rechnen ist.  
Für die Grundstücke der Ordensschwestern im Nordwesten und Westen des Änderungsberei-
ches haben keine Untersuchungen stattgefunden, da in diesem Bereich keine bauliche Maßnah-
men vorgesehen sind. 
Die Karte des geologischen Dienstes weist für ca. 2/3 des Plangebietes schützenswerten Boden 
(typische Braunerde) aus (südwestlicher Bereich). 
5.3  Kampfmittel 
Ein konkreter Blindgänger-Verdachtspunkt wurde durch den Kampfmittelräumdienst bereits im 
Vorfeld der Abrissmaßnahmen untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht 
nicht bestätigen. In der verbindlichen Bauleitplanung wird ein Hinweis zur Durchführung von Son-
dierungsmaßnahmen vor Baubeginn und zum Verhalten bei Funden im Rahmen der Bauarbeiten 
aufgenommen. 
6.  Änderungsinhalte 
6.1 Flächen für Gemeinbedarf  
Künftig wird noch der westliche Teilbereich des Änderungsbereichs durch die Ordensschwestern 
genutzt. Entsprechend der bestehenden Nutzung wird für diesen Bereich die bestehende Dar-
stellung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ beibehalten. 
6.2  Wohnbauflächen 
Angrenzend an die überwiegend wohnbaulich genutzten Siedlungsflächen im Bereich der Straße 
Am Hoppendamm im Norden des Änderungsbereiches ist die Darstellung von Wohnbauflächen 
vorgesehen. Die Darstellung entspricht dem im Rahmen der Mehrfachbeauftragung entwickelten 
Nutzungskonzept, das eine überwiegende wohnbauliche Nutzung im Norden des Plangebietes 
vorsieht.  
Die Darstellung einer wohnbaulichen Nutzung im Anschluss an bereits für wohnbauliche Zwecke 
genutzte Siedlungsbereiche trägt dazu bei, dringenden Wohnraumbedarf in Münster zu decken 
und eine hochwertige innerstädtische Lage für Wohnbauzwecke zu nutzen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 10 von 36 
6.3  Gemischte Bauflächen 
Der südliche Teil des Änderungsbereiches – angrenzend an die Hauptverkehrsachsen Weseler 
Straße und Kolde-Ring – wird künftig als gemischte Baufläche dargestellt. Somit werden die Vor-
aussetzungen für Umsetzung eines urbanes Quartiers mit einer vielfältigen Nutzungsstruktur ge-
schaffen. Die an die beiden Straßen angrenzenden Bereiche sind bereits durch eine vielfältige 
Nutzungsstruktur geprägt. Durch die Darstellung als gemischte Baufläche werden diese Struktu-
ren logisch fortgesetzt und weiterentwickelt. 
6.4  Grünflächen 
Zwischen den Straßen Hoppendamm und Kolde-Ring – im Übergang zwischen gemischten Bau-
flächen, Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen – ist die Darstellung einer Grünfläche mit 
den Zweckbestimmungen Spielplatz und Parkanlage vorgesehen. Die Darstellung trägt den Aus-
sagen des Zielkonzeptes „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung der der Stadt Münster (Fort-
schreibung 2012) Rechnung, das eine in Nord-Südrichtung verlaufende Grünverbindung zwi-
schen dem Aasee im Norden und verschiedenen Parkanlagen südlich des Plangebietes vorsieht. 
Im Bereich des Plangebietes sieht das Zielkonzept zudem eine Parkanlage mit funktionalisierten 
Grünflächen und intensiver Freizeit- und Erholungsnutzung vor. Durch die Darstellung der Grün-
fläche wird auch dieser Zielsetzung Rechnung getragen. Die Verortung des Grünstreifens be-
rücksichtigt zudem den im Plangebiet vorhandenen erhaltenswerten Baumbestand. 
Die Darstellung der Grünfläche trägt zu der vorgesehenen Entwicklung des gesamten Plangebie-
tes zu einem neuen modernen und lebendigen Stadtbaustein bei, der nicht nur dem Wohnen und 
Arbeiten dient, sondern auch Aufenthalts- und Erholungsflächen für die die Bewohner und Besu-
cher des Quartiers anbietet. Auch im Hinblick auf die zukünftige Bebauung der als Wohnbauflä-
chen und gemischte Bauflächen vorgesehenen Bereiche stellt die ergänzende Sicherung einer 
Grünfläche im Flächennutzungsplan einen sinnvollen Beitrag zur Minimierung der Auswirkungen 
auf das lokale Klima dar. 
7.  Flächenbilanz 
Die Flächengrößen stellen aufgrund der unscharfen Darstellung des Flächennutzungsplanes nur 
eine grobe Einordnung dar: 
Geltungsbereich ca. 59.000 m² 100 %
Wohnbauflächen ca. 18.800 m² 32 %
Gemischte Bauflächen ca. 24.300 m² 41 %
Grünflächen ca. 2.900 m² 1 %
Gemeinbedarfsflächen  ca. 13.000 m² 22 %
Tabelle 1: Flächenbilanz

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 11 von 36 
8.  Gutachten  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / 
Kolde-Ring“ wurden Gutachten zu den Themen Artenschutz, Immissionsschutz, Boden, Archäo-
logie, Verschattung, Verkehr, Bestandsbäume, Energieversorgung aufgestellt. Die Ergebnisse 
der Gutachten werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung beachtet. 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Das Baugesetzbuch (BauGB) schreibt in § 2 Abs. 4 die Durchführung einer Umweltprüfung 
grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren vor. Nur in Ausnahmefällen kann von einer Umwelt-
prüfung abgesehen werden.  
Die Umweltprüfung hat nach § 2 Abs. 4 BauGB dafür Sorge zu tragen, für die Belange des Um-
weltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a 
BauGB die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln. Deren Darstellung und 
Bewertung erfolgt in einem Umweltbericht. Der Umweltbericht bildet nach § 2a BauGB einen ge-
sonderten Teil der Begründung. Die regelmäßig zu erarbeitenden Inhalte des Umweltberichts 
ergeben sich aus der BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB 
i. V. m. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.  
Die in diesem Umweltbericht dargestellte Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Zustan-
des des Plangebietes basiert auf dem Realbestand zum Zeitpunkt vor den durchgeführten Ab-
brucharbeiten im Jahr 2021. 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Orts- und Landschaftsbild und Kulturelles 
Erbe beschrieben und die Auswirkungen der Planung werden herausgearbeitet.  
Die baubedingten Projektwirkungen sind in der Regel zeitlich auf die Bauphase begrenzt. Dazu 
zählen alle Eingriffe, die sich im unmittelbaren Baustellenbereich durch die Bauabwicklung erge-
ben. Temporäre baubedingte Eingriffe können z. B. durch Bau- und Lagerflächen sowie aufgrund 
benötigter Arbeitsräume entstehen. Die indirekten Wirkungen der Bauphase, wie visuelle Stör-
reize, Lärm, Licht oder Staub, beeinträchtigen temporär, auch über ihren Ursprungsort hinaus, 
die jeweiligen Nachbarflächen.  
Als anlagebedingte Projektwirkungen gelten alle durch die Planung bzw. neue Bebauung verur-
sachten nachhaltigen Veränderungen des Naturhaushaltes und der Lebensräume.  
Die betriebsbedingten Projektwirkungen treten dauerhaft durch die angesiedelte Nutzung selbst 
auf. Dies sind in der Regel indirekte Wirkungen wie visuelle Störreize, Lärm, Emissionen, Licht 
oder Staub, die auf die angrenzenden Lebensräume wirken.  
9.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter im Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 12 von 36 
Im § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie im § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der 
Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umwelt-
prüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind von zentraler Bedeutung für 
die Umweltprüfung: 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz: 
§§ 13 -15 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 44 – Verbotstatbestände 
§ 45 – Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzel-
nen Schutzgüter kurz aufgelistet. 
Schutz-
gut
Quelle Zielaussage
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutzge-
setz/Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so 
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass 
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushaltes, 
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer 
Lebensstätten und Lebensräume sowie

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 13 von 36 
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der 
Erholungswert von Natur und Landschaft auf 
Dauer gesichert sind. 
Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere 
die Belange des Umweltschutzes einschließlich des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu be-
rücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima 
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die 
Landschaft und die biologische Vielfalt § 1 Abs. 5 
Nr. 7 BauGB 
Boden Bundesbodenschutzge-
setz/Landesbodenschutzge-
setz NRW 
Ziele des BBodSchG sind 
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich 
seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbeson-
dere als  
 Lebensgrundlage und -raum für Menschen, 
Tiere und Pflanzen 
 Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen 
 Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun-
gen (Grundwasserschutz), 
 Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
 Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- 
und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbe-
zogene und öffentliche Nutzungen,  
 der Schutz des Bodens vor schädlicher Bo-
denveränderungen 
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen 
schädlicher Bodenveränderung 
 die Förderung der Sanierung schädlicher Bo-
denveränderungen und Altlasten 
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und 
Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verrin-
gerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden 
(§ 1a Abs. 2 BauGB). 
Wasser Wasserhaushalts-gesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Natur-
haushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflan-
zen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der All-
gemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Be-
einträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewäs-
ser vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die 
sparsame Verwendung des Wassers sowie die Be-
wirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allge-
meinheit.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 14 von 36 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder 
befestigte Flächen ortsnah zu versickern, zu verrie-
seln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die 
örtlichen Verhältnisse zulassen. 
Klima Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und 
Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes 
(und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als 
Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für 
seine Erholung. 
Klimaanpassungskonzept 
Nordrhein-Westfalen 
(KlAnG) 
Festlegung von Klimaanpassungszielen und Schaf-
fung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung 
einer Klimaanpassungsstrategie  
Luft Bundesimmissionsschutzge-
setz 
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der 
Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hin-
sichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefah-
ren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erschei-
nungen). 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-
verunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzie-
hung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte 
Umwelt. 
Land-
schaft 
Bundesnaturschutzge-
setz/Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederher-
stellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur 
dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur 
und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO 
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-
sche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für 
gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist 
ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, 
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in 
Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt 
werden soll. 
Kultur- 
und 
Sachgü-
ter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzgesetz NRW 
Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor 
negativen Einflüssen, Überbauung etc. 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 15 von 36 
9.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Gelände der ehemaligen Friedrichsburg am Hoppendamm war bis vor kurzem Sitz des Or-
dens der Vorsehungsschwestern. Nach dem Umzug der Ordensgemeinschaft in das neue Pro-
vinzhaus an der Offenburgstraße 15 (direkt im Westen des Änderungsbereiches) wurde der 
größte Teil des Grundstücks in einem Bieterverfahren an die LVM Versicherung veräußert. Diese 
beabsichtigt hier ein urbanes Stadtquartier zu entwickeln. Das ehemalige Provinzhaus der Vor-
sehungsschwestern und die Nebengebäude wurden zwischenzeitlich zurückgebaut. Ein Teilbe-
reich im Norden und im Nordwesten (Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern am Hop-
pendamm) sind im Eigentum der Ordensgemeinschaft verblieben. Die Ordensgemeinschaft be-
absichtigt hier den Erhalt des Gebäudes und eine wohnbauliche Ergänzung. 
Angesichts der zentralen Lage unweit der Innenstadt und der unmittelbaren Nähe von Nahver-
sorgungslagen entlang der Weseler Straße und von Erholungsflächen wie dem Aasee, bietet die 
Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen, urbanen Quartiers. Die Entwicklung 
des Plangebietes bietet die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte 
Flächen in städtischer Lage einer neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzuführen.  
Zur Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität wurde im Sommer 2020 für das Areal eine 
Mehrfachbeauftragung (nicht anonymes Verfahren) von vier qualifizierten Planungsbüros durch-
geführt. Als Sieger wurde nach einer Überarbeitungsphase durch das Begleitgremium mit Vertre-
tern der Stadt Münster, der Investorin und drei externen Experten der Entwurf des Büros Loren-
zen Mayer Architekten, Berlin, mit Becht landscape Landschaftsarchitekten, Kopenhagen, aus-
gewählt. 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 104. 
Flächennutzungsplanänderung derzeit vollständig eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und im 
Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Zudem stellt der Flächennutzungsplan eine 
Richtfunkstrecke nachrichtlich dar, die quer über das Plangebiet verläuft. Die an den Änderungs-
bereich anschließenden Flächen sind im Norden und Westen als Wohnbauflächen dargestellt. Im 
Nordosten sowie entlang der Weseler Straße und südlich des Kolde-Rings schließen gemischte 
Bauflächen an. Für die beabsichtigte Entwicklung eines urbanen Quartiers ist somit die Änderung 
des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Der Bedarf an Grund und Boden beläuft sich insgesamt auf ca. 59.000 m². Davon werden ca. 
59.000 m² im wirksamen Flächennutzungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Mit 
der 104. Änderung werden ca. 18.800 m² als Wohnbaufläche, ca. 24.300 m² als Gemischte Bau-
fläche und ca. 2.900 m² als Grünfläche dargestellt. Im Westen bleiben ca. 13.000 m² als Flächen 
für den Gemeinbedarf bestehen.  
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der parallel erfolgenden Aufstellung 
des Bebauungsplans 612: Weseler Straße / Kolde-Ring sollen die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. 
9.3  Abgrenzung Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 
ca. 5,9 ha und wird wie folgt begrenzt:

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 16 von 36 
 im Norden durch die Wohnbebauung Körnerstraße / An den Mühlen / Hoppendamm / 
Offenbergstraße 
 im Osten durch die Bebauung Weseler Straße 93 bis 105, die Weseler Straße und die 
Wohnbebauung Körnerstraße 51 bis 70 
 im Süden durch den Kolde-Ring und die Weseler Straße 
 im Westen durch die Straße Hoppendamm, die Wohnbebauung Hoppendamm und Of-
fenbergstraße, die Offenbergstraße und das Grundstück des Seniorenwohnheims Fried-
richsburg 
Der Geltungsbereich des 104. Änderung des Flächennutzungsplanes weicht von dem Geltungs-
bereich des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße / 
Kolde-Ring“ ab. So umfasst der Änderungsbereich zusätzlich die „verbleibenden“ Flächen der 
Ordensgemeinschaft westlich des Bebauungsplangebietes, um die Verkleinerung der derzeitig 
dargestellten Gemeinbedarfsfläche zu verdeutlichen. Eine Nutzungsänderung ist für diesen Teil-
bereich jedoch nicht geplant. Die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Gutach-
ten beziehen sich daher nur auf die Bereiche für die eine Nutzungsänderung angestrebt wird.  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden wird die Umwelt anhand der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische 
Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima, Luft sowie Ortsbild und Kultur- und sonstige Sachgü-
ter beschrieben und die Auswirkungen der Planung herausgearbeitet. 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Das Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung umfasst sämtliche Funktionen 
der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebietes 
oder seines Wirkungsbereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können 
(BUNZEL 2005).  
Schallimmissionen/Lärm 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 612 wurde eine schall-
technische Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft, 2022) durchgeführt.  
Straßenverkehrslärm 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bestand die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltech-
nischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete sowohl 
tags als auch nachts überschritten werden. Der als obere Grenze herangezogenen Immissions-
grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, bei dem noch gesunde Wohn- und Aufent-
haltsverhältnisse gewährleistet werden können, werden tagsüber und nachts überschritten.  
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) wird an den re-
präsentativ ausgewählten Immissionsorten nordöstlich/östlich des Plangebietes entlang der We-
seler Straße überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Schwellenwert von 60 dB(A) ebenfalls 
überschritten.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 17 von 36 
Verkehrslärm der Umgebung 
Neben den auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden auch die Auswirkungen 
auf die Umgebung überprüft. Die untersuchten Immissionsorte liegen an den Hauptverkehrsstra-
ßen Weseler Straße und Kolde-Ring.  
Als kritischer Schwellenwert gilt in der Regel ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts. Bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Werte ist von einer Gefährdung der 
menschlichen Gesundheit auszugehen. Die Untersuchungen ergeben, dass der kritische Schwel-
lenwert bereits im Bestand tagsüber und nachts überschritten wird. Alle betroffenen Immission-
sorte liegen an der Weseler Straße.  
Gewerbelärm 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte 
der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) und urbane Gebiete (MU) im Bereich der an die 
Körnerstraße, Weseler Straße und die Straße Kolde-Ring angrenzenden Bestandsbebauungen 
im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten.  
Wohn- / Wohnumfeldfunktionen 
Im Plangebiet befindet sich keine wohnbauliche Nutzung. 
Im Norden, Osten und Westen grenzt im Bestand eine Wohnbebauung an das Plangebiet an. Im 
Süden grenzen gewerbliche Bauten an.  
Erholung und Freizeit 
Im Bestand ist das Plangebiet für die Freizeit- und Erholungsnutzung geeignet. Jedoch ist es 
durch die vollständige Einfriedung nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Nordosten wird das 
Plangebiet durch einen bestehenden Fuß- und Radweg an die Körnerstraße angebunden. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Freizeit und Erholung  
Die Karte weist für das Plangebiet eine Fläche für Erholung und Freizeit aus. So werden die 
Flächen des Plangebietes als noch zu beplanender Stadtteilpark ausgewiesen. Westlich des 
Plangebietes weist die Grünordnung eine Parkanlage mit funktionalisierten Grünflächen mit einer 
intensiven Freizeit- und Erholungsnutzung aus. Hier soll eine Verbindung zwischen Freizeit- und 
Erholungseinrichtungen entstehen. 
Des Weiteren liegt der Untersuchungsraum nicht innerhalb der Grünzüge oder Grünringe, sodass 
eine Betroffenheit nicht gegeben ist.  
Grünsystem/Freiraumkonzept  
Das historisch gewachsene Grünsystem in Münster ist einmalig und besteht aus drei Grünringen 
und 7 Grünzügen.  
Seit dem 18. Jahrhundert hat Münster mit der Promenade einen geschlossenen ersten Grünring. 
Auf diesen grünen Ring laufen radial sieben Hauptgrünzüge zu. Die Flächen eines zweiten Grün-
rings umschließen die Kernstadt. Der dritte Grünring umfasst die bis zur Stadtgrenze reichende 
freie Landschaft im Bereich der äußeren Stadtteile.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 18 von 36 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Flächen eines Grünrings und außerhalb des Grünsys-
tems. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Schallimmissionen/Lärm 
Straßenverkehrslärm  
Im vorliegenden Fall wurden die Geräuschimmissionen für die Außenwohnbereiche sowie für das 
am stärksten belastete Geschoss (3. OG) ermittelt. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
durch den Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung im 3. Obergeschoss (11,4 m Höhe) im all-
gemeinen Wohngebiet sowie innerhalb der urbanen Gebiete überschritten.  
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) für allge-
meine Wohngebiete, bei deren Einhaltung im Allgemeinen noch von gesunden Arbeits- und 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann, wird tags und nachts nur in einem relativ kleinen 
Bereich im Südosten des allgemeinen Wohngebietes WA 3 überschritten. Innerhalb der urbanen 
Gebiete werden die Grenzwerte der 16. BImSchV im südöstlichen Teilbereich überschritten. 
Der heranzuziehende Schwellenwert zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und nachts 
60 dB(A) wird in den allgemeinen Wohngebieten eingehalten. In den urbanen Gebieten kommt 
es hingegen im Nahbereich der Weseler Straße und der Kreuzung zum Kolde-Ring zu einer Über-
schreitung. In diesen Bereichen sind, auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, Maßnahmen 
zum Schutz vor schädlichen Gesundheitseinwirkungen zu treffen.  
Für Außenwohnbereiche ist mindestens die Einhaltung des orientierend herangezogenen Dauer-
lärmpegels von 62 dB(A) tagsüber zu gewährleisten. Die Beurteilungsgrenze von 62 dB(A) wird 
hierbei hilfsweise herangezogen und sichert eine angemessene Kommunikation im Außenbe-
reich. In bestimmten Abständen von der Weseler Straße und dem Kolde-Ring wird dieser Dauer-
lärmpegel überschritten. Dementsprechend kann in diesen Bereichen nicht ohne weitere Maß-
nahmen von einer weitestgehend ungestörten Kommunikation sowie einer angemessenen Auf-
enthaltsqualität ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wird ein Dauerlärmpegel von 
62 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht erreicht, weshalb von einer angemessenen Aufent-
haltsqualität gesprochen werden kann. 
Verkehrslärm der Umgebung 
Mit Umsetzung der Planung kommt es an keinem der Immissionsorte zu einer erstmaligen Über-
schreitung der Schwellenwerte. Jedoch ist mit einer weiteren geringfügigen Erhöhung der Beur-
teilungspegel an den betroffenen Immissionsorten zu rechnen. Der höchste Anstieg von 
0,7 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts liegt im Bereich der Weseler Straße 105 im 1. OG vor. Durch 
die Planung wird somit der „städtebauliche Missstand“ einer hohen Lärmbelastung verstärkt. 
Insgesamt sind aufgrund der bestehenden lärmbedingten Belastungen im Plangebiet ohne wei-
teres Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durchzuführen. 
Gewerbelärm  
Mit Umsetzung der Planung sind innerhalb des Plangebietes weitere gewerbliche Einrichtungen, 
ein Mobility Hub und Tiefgaragen vorgesehen. Die Berechnungen des Schallgutachtens zeigen,

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im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
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dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei der zugrunde gelegten Betriebsweise an den 
maßgeblichen Immissionsorten innerhalb des Plangebietes zum Tageszeitraum eingehalten wer-
den. Im Nachtzeitraum hingegen können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Tief-
garagenzufahrten und im Umfeld des Mobility Hub nicht ausgeschlossen werden. Durch Schall-
schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können Vorkehrungen zum 
Schutz vor Gewerbelärm getroffen werden. 
Wohn-/Wohnumfeldfunktionen 
Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die geplante 
Bebauung gewährleisten zu können, wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanes eine Verschattungsstudie (Lohmeyer, 2022) durchgeführt. Nach DIN 
EN 17037 wird zwischen drei Qualitätsstufen unterschieden, die Besonnungsdauer von 1,5 h 
sollte dabei mindestens eingehalten werden.  
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Unterschreitung des Sollwerts von 1,5 h 
Besonnungsdauer nur in Teilbereichen der geplanten Gebäude entlang der Fassaden mit einer 
verminderten Abstandfläche dokumentiert werden konnte.  
Freizeit und Erholung 
Mit Umsetzung der Planung entstehen öffentliche Parkstrukturen, begrünte Innenhöfe sowie Gar-
tenbereiche, die von den Anwohnern bzw. Firmen zur Erholung genutzt werden können.  
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Pflanzen 
Im Rahmen der Ausarbeitung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung hat im Sommer 2021 eine 
Kartierung der Biotoptypen im Plangebiet stattgefunden. Als Bewertungsmodell dient das Müns-
teraner Modell. Nachfolgend sind in Tabelle 2 die angetroffenen Biotoptypen mit ihrer ökologi-
schen Bedeutung aufgelistet. 
Biotoptyp Ökologische Bedeutung
Versiegelte Fläche, asphaltierte Wege Geringe Bedeutung  
Junge vorwiegend standortheimische 
Laubbäume Hohe Bedeutung 
Alte vorwiegend standortheimische 
Laubbäume Hohe Bedeutung 
Junge/alte nicht standortheimische Na-
delbäume Geringe Bedeutung 
Mittelalte Obstbäume Mittlere Bedeutung 
Intensivrasen Geringe Bedeutung 
Junge Schnitthecken Mittlere Bedeutung 
Gebüsch Mittlere Bedeutung 
Mauer mit Efeubewuchs Geringe Bedeutung  
Tabelle 3: Biotoptypen im Plangebiet 
Da im Jahr 2021 bereits Abrissarbeiten im Untersuchungsraum stattgefunden haben, bezieht sich 
die nachfolgende Beschreibung des Plangebietes auf den Ist-Zustand vor den Abbrucharbeiten.

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Das zentrale Plangebiet stellte sich überwiegend als Gebäudekomplex des Klosters am Hoppen-
damm dar, welcher aus mehreren Gebäudeteilen bestand. Im Norden befanden sich außerdem 
Wirtschaftsgebäude, eine Lagerhalle sowie Garagen.  
Besonders im östlichen Bereich des Plangebietes sowie im Nahbereich des Gebäudekomplexes 
befanden sich Flächen mit dichten Gebüschen bestehend aus beispielsweise Brombeeren, 
Buchsbaum, Farn, Rhododendron, Ilex. Des Weiteren konnte im Osten eine mit Efeu bewach-
sene Mauer dokumentiert werden.  
An der Ost-, Süd- und Westflanke des Untersuchungsraumes schlossen dicht bewachsene Flä-
che mit jungen/ alten vorwiegend heimischen Laubbäumen (Buche, Ahorn, Birke) sowie mit nicht 
standorttypischen jungen/ alten Nadelbäumen (Tannen, Kiefer) an. Hier konnte auch teilweise ein 
Unterwuchs bestehend aus Sträuchern erfasst werden.  
Der Großteil der Freiflächen stellte sich als Intensivrasen dar, welcher durch eine regelmäßige 
Mahd gepflegt wurde. Vereinzelt befanden sich heimische Laubbäume und nicht standorttypische 
Nadelbäume auf der Rasenfläche. Südöstlich konnte eine mit Obstbäumen (z. B. Äpfel) bestan-
dene intensiv genutzte Wiesenfläche erfasst werden. Weitere einzelne Obstbäume (z. B. Kir-
schen) konnten im Norden sowie im Nordwesten kartiert werden. Asphaltiere Wege bzw. Straßen 
unterteilten den Intensivrasen immer wieder in kleinere Teilbereiche.  
Im Westen wurde ein Fahrweg durch ein Beet mit Ziergrünpflanzungen begleitet.  
Hecken konnten im Bereich des östlich gelegenen Parkplatzes erfasst werden sowie im Bereich 
der kleinen Obstwiese.  
Stadtbiotopkartierung Münster 
Gemäß der Stadtbiotopkartierung der Stadt Münster sind die Gartenflächen des Klosterareals als 
schutzwürdiger Biotopkomplex ausgewiesen. Die Schutzwürdigkeit besteht nur aufgrund der 
Größe der Grünflächen sowie der überall zerstreuten Gehölze, Gebüschstreifen oder verschie-
dener, häufig einheimischer Einzelbäume. Größtenteils sind im Plangebiet Zierrasen, Blumen- 
und Gemüsebeete sowie Zwergobstplantagen zu dokumentieren. Des Weiteren sind gelegentlich 
mittelalte Obstbäume zu dokumentieren, die gepflegt werden. Das gelegentlich vorkommende 
Mauerwerk wird durch Zymbelkraut, Wilden Wein oder Efeu bewachsen.  
Schutzziele des Biotopkomplexes sind die naturnahe Erhaltung der Gehölze, der Schutz der alten 
Bäume, die extensive Pflege und Erhaltung des Obstgartens sowie der Schutz des Mauerwerks 
mit Zymbelkraut. 
Grünordnung Münster 
Zielkonzept Naturraum  
Das Konzept stellt die Besonderheiten und Eigenarten im Gebiet der Stadt Münster dar. So wird 
durch eine überlappende Darstellung des Grünsystems und des vorhandenen naturräumlichen 
Systems eine weitergehende Übereinstimmung der für die Freiraumsicherung bedeutsamen Flä-
chen aufgezeigt.  
Die Karte weist im östlichen Teil des Plangebietes einen Kiessandrücken aus. Hierbei handelt es 
sich um ein Gebiet mit einer herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutung.

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Tiere  
Die Flächen des Plangebietes stellen sich als differenziert dar. Hierdurch bedingt bietet das Plan-
gebiet sehr unterschiedliche Lebensräume für Tiere.  
Durch die Klostermauern wird das Plangebiet eingefriedet, wodurch die angrenzenden Haupt-
straßen im Bestand zu keinen erheblichen Störimpulsen führen. Ferner wirken die Bestandsmau-
ern als Barrieren.  
Um dem Eintreten von Zugriffsverboten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ent-
gegen zu wirken, wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (Trappmann, 2020/2022) durch-
geführt, um mögliche Vorkommen streng oder besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten 
nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG innerhalb des Plangebietes frühzeitig zu ermitteln und 
zu bewerten sowie ggf. vorgezogene Artenschutzmaßnahmen aufzuzeigen (siehe Unterkapitel 
Artenschutz). 
Biologische Vielfalt  
Aufgrund der im Plangebiet vorgefundenen Biotop-/Vegetationsstrukturen und der herrschenden 
Störwirkungen aus dem Umfeld ist keine besondere bzw. höhere biologische Vielfalt im Bereich 
der überplanten Flächen anzunehmen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Pflanzen  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden umfangreiche Eingriffe in die lokalen Bi-
otopstrukturen vorbereitet 
Eine Kompensation der Eingriffe in die lokalen Biotopstrukturen erfolgt im Rahmen der Eingriffs-
regelung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die mit der Planung einhergehenden Ein-
griffe in Natur und Landschaft wurden im Zuge einer Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung im Um-
weltbericht zum Bebauungsplan bilanziert und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen be-
stimmt.  
Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden durch eine separate artenschutz-
rechtliche Untersuchung im Rahmen von Kartierungen im Sommer 2020 sowie im Frühjahr und 
Sommer 2021 untersucht und ausgewertet. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ge-
nannten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 
BNatSchG durch die geplanten Änderungen ausgelöst werden. 
9.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Gemäß der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Umweltkatasters Stadt Münster stehen im 
Plangebiet typische Braunerden, Gley-Braunerden und Gley-Podsole an.

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Im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes steht eine Gley-Braunerde an. Die Spei-
cher- und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt des Bodens wird als mittel einge-
stuft. Hingegen wird die Speicher- und Reglerfunktion des Wasserhaushaltes als gering klassifi-
ziert.  
Im Osten und Süden des Untersuchungsraumes stehen typische Braunerden an, deren Speicher- 
und Reglerfunktion für den Nährstoffhaushalt als gering sowie für den Wasserhaushalt als sehr 
gering beschrieben wird. Die tiefgründigen Sand- oder Schuttböden mit ihrer hohen Funktionser-
füllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte werden als schutzwürdig klassifi-
ziert.  
Von Westen nach Nordosten durchzieht ein immer schmaler werdender Streifen an Gley-Podsole 
das Plangebiet. Die Speicher- und Reglerfunktion bezogen auf den Nährstoffhaushalt wird als 
gering und bezogen auf den Wasserhaushalt als sehr gering beschrieben.  
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) 
weisen die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert k f- Wert 
10-5 bis 10-6 m/s auf. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Fläche  
Die Fläche ist eine begrenzte Ressource und unterliegt einem starken Nutzungsdruck durch stei-
gende Siedlungs- und Verkehrsflächen und damit sinkenden Flächenangeboten. Nach § 1a 
Abs. 2 BauGB ist allgemein ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden ins-
besondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnah-
men zur Innenentwicklung anzustreben. Dabei ist eine Flächeninanspruchnahme nicht mit einer 
Versiegelung des Bodens gleichzusetzen, auch sonstige Nutzungen (z. B. Parks und Grünflä-
chen / Gartenflächen) stellen eine Inanspruchnahme von Flächen dar. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine teilweise bebaute Fläche sowie um parkartige Gar-
tenbereiche. Im Bestand sind bereits Versiegelungen vorhanden. 
Altlastenuntersuchung 
Im Rahmen von durchgeführten Altlastenuntersuchungen (Umweltlabor acb GmbH, 2020, 2022) 
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde im Süden und Norden des Plangebietes der 
Boden auf potentielle Gefährdungen durch historisch schädliche Bodenveränderungen und Alt-
ablagerungen in Form von Kriegsschutt untersucht.  
Die Untersuchungen im Süden erfolgten im Sommer 2020 mittels Rammkernsondierungen. Ins-
gesamt wurden 26 Rammkernsondierungen und 20 leichte Rammsonden zur orientierenden Er-
kundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Teufe von 7 m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Boden aus einem 
fremdstofffreien, humosen Oberboden besteht, der aus einem stark schluffigen Feinsand mit ei-
ner Mächtigkeit von 50 cm aufgebaut ist. Es folgt eine anthropogene Auffüllung, die aus schluffi-
gen Sanden und feinsandigen Schluffen mit geringen Anteilen an Ziegelbruch besteht. Der un-
terhalb der Auffüllungen erbohrte Boden setzt sich aus schluffigen, mittelsandigen Feinsanden 
und schwach sandigen Schluffen mit Feinsandlinsen zusammen. Stellenweise konnte eine 
Feinsand-Schluff-Wechsellagerung erfasst werden.

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Die Untersuchungen im Norden erfolgten im Herbst 2020 mittels Rammkernsondierungen. Ins-
gesamt wurden sechs Rammkernsondierungen und fünf leichte Rammsonden zur orientierenden 
Erkundung des Untergrundes sowie zur Entnahme von Bodenproben bis in eine Tiefe von 7m 
unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Die Sondierungen zeigten, dass als erste Boden-
schicht ein humoser Oberboden, bestehend aus schluffigem Sand ansteht. Unterhalb dieses 
Oberbodens steht eine anthropogene Auffüllung an, die augenscheinlich die Beschaffenheit ei-
nes umgelagerten Bodens aufweist. Die Auffüllung besteht aus Sanden mit geringen Anteilen an 
Ziegelbruch. Unterhalb dieser Auffüllung konnten schluffige, mittelsandige Feinsande, die schluf-
fig und humos ausgebildet sind, erbohrt werden. Somit kann der Boden im Plangebiet als voll-
ständig anthropogen überformt beschrieben werden.  
Sowohl im südlichen Bereich als auch im nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes zeigte 
die Bodenansprache keine organoleptischen Auffälligkeiten hinsichtlich spezifischer Schadstof-
feinträge in den Boden. Die Messungen von flüchtigen Verbindungen in der Bodenluft ergaben 
keine Hinweise auf das Vorhandensein von leichtflüchtigen organischen Schadstoffen. Des Wei-
teren zeigten die physikalisch-chemischen Untersuchungen, dass für die Böden keine Schutzgut-
gefährdungen für den direkten Kontakt bestehen. Es werden sämtliche nutzungsbezogenen An-
forderungen für gesundes Bauen, Wohnen erfüllt. Bei Nachuntersuchungen im Winter 2022 er-
folgte eine Bodenprobeentnahme durch Handschürfe. Die Untersuchungen zeigten, dass auch 
die Prüfwerte für Kinderspielflächen eingehalten werden, sodass vorherige Ergebnisse korrigiert 
wurden. 
Die anstehenden Böden sind gemäß der Länderarbeitsgesellschaft Abfall (LAGA) als vertretbar 
einzustufen.  
Fläche  
Die Fläche des Plangebietes wird im Rahmen des Vorhabens umgenutzt und verdichtet. Durch 
die Lage des Gebietes an der Weseler Straße sowie am Kolde-Ring ist eine Erschließung aller-
dings bereits im Bestand gegeben, sodass keine zusätzlichen Flächen für die Erschließung be-
nötigt werden. Somit ist die Flächenbeanspruchung auf das direkte Vorhaben begrenzt. 
Kampfmittel 
Gemäß den Angaben des Kampfmittelräumdienstes gab es für den Bereich südlich der Körner-
straße einen konkreten Blindgängerverdacht. Dieser wurde im Vorfeld der Abrissmaßnahmen 
untersucht. Die Untersuchung konnte den Blindgängerverdacht nicht bestätigen. Allerdings kann 
eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden zusätzliche Bodenverdichtungen und  
 -versiegelungen, Bodenumlagerungen sowie ein Ab- und Auftrag von Boden im Rahmen von 
Geländenivellierungen innerhalb der Baufläche vorbereitet. Ferner kann es zu Beeinträchtigun-
gen durch die Nutzung von wasser- und bodengefährlichen Stoffen kommen.
Die durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglichten Bauvorhaben führen anlage-
bedingt zu einer Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden.  
Bei der Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn 
Böden bedürfen nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource besonderen Schutz. Aufgrund

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Begründung / Seite 24 von 36 
der langen Zeiträume, die zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe in Böden in der 
Regel als nicht reversibel angesehen werden.  
Durch die Überbauung kommt es zu einem vollständigen Verlust der bereits im Bestand anthro-
pogen überformten Böden. Der Verlust jeglicher Bodenfunktionen führt zu einer Beeinträchtigung 
des Schutzgutes Boden. Die Umsetzung der Planung bewirkt einen Anstieg des Versiegelungs-
grades im Plangebiet.  
Gemäß der Altlastenuntersuchungen ist in Abstimmung mit der Fachbehörde ein Bodenmanage-
mentkonzept zu erstellen, sollten im Rahmen der Planung Bodenmassen umgelagert werden. 
Kampfmittel  
Da im Bestand eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht gewährleistet werden kann, wird auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Hinweis zur Durchführung von Sondierungsmaßnah-
men vor Baubeginn und zum Verhalten von Funden im Rahmen der Bauarbeiten aufgenommen. 
9.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Grundwasser 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes.  
Gemäß des Umweltkatasters der Stadt Münster ist im Osten sowie in einem schmalen Streifen 
im Westen des Plangebietes die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sehr hoch. 
Ein schmaler Streifen im Zentrum und im westlichen Grenzbereich des Gebietes weist eine hohe 
Empfindlichkeit auf.  
Im Osten des Plangebietes verläuft der Münsterländer Kiessandzug, welcher das Münsteraner 
Stadtgebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Er gilt als Grundwasservorkommen mit überregio-
naler Bedeutung. 
Im Rahmen des Bodengutachtens wurde im Zuge der Geländearbeiten im Süden des Plangebie-
tes die Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 1,70 m und 5,40 m unter Geländeoberkante 
(GOK) angetroffen. Nach Beendigung der Bodenarbeiten konnte ein Grundwasserstand zwi-
schen 1,60 m und 5,40 m unter GOK gemessen werden. Dementsprechend wurde die Grund-
wasseroberfläche mit 51,30 m bis 52,82 m NHN ermittelt. Im Norden des Plangebietes wurde die 
Grundwasseroberfläche in Tiefen zwischen 2,00 m und 4,20 m unter GOK angetroffen. Der 
Grundwasserstand konnte zwischen 3,60 m und 3,75 m unter GOK gemessen werden. Folglich 
wurde die Grundwasseroberfläche in 56,6 m NHN ermittelt. Hinweise auf Schadstoffe konnten im 
Zuge der beiden Untersuchungen nicht vorgefunden werden. 
Oberflächenwasser  
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer (Fließ-/ Stillgewässer).  
Nordwestlich des Plangebietes in einem Abstand von ca. 308 Metern befindet sich der Aasee. 
Östlich in einem Abstand von ca. 1,8 Kilometern zum Plangebiet liegt der Stadthafen von Müns-
ter.

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Überschwemmungsgebiete  
Gemäß den Darstellungen der Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete der Stadt 
Münster liegt das Plangebiet in keinem Überschwemmungsgebiet.  
Starkregen 
Durch den Klimawandel nehmen extreme Wetterereignisse, wie bspw. extreme Starkregenereig-
nisse, nachweislich zu. Um die Gefahren durch Starkregen zu identifizieren wurde vom Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (BKG) eine Hinweiskarte für Starkregengefahren (Starkre-
genkarte NRW) erstellt. 
Gemäß den Darstellungen der Starkregenhinweiskarte NRW des Fachinformationssystem Klima-
anpassung (FIS) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, welcher von einem seltenen 
Starkregenereignis (alle 100 Jahre) und von einem extremen Starkregenereignis (90 mm/h) be-
troffen sein kann. So können Bereiche im Norden, Westen und im Zentrum um bis zu 50 cm 
überschwemmt werden. 
Entwässerung  
Im Bestand ist das Plangebiet an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 800 sowie an den 
vorhandenen Regenwasserkanal DN 1600 angeschlossen.  
Diese beiden Kanäle verlaufen im Westen des Untersuchungsraumes vom Kolde-Ring zum Hop-
pendamm über das Gelände.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer werden durch die Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. 
Grundwasser 
Während der Bauphase kann es aufgrund noch fehlender abwassertechnischer Anlagen zu un-
gehinderten Abflüssen von Regenwasser kommen. Bei starken Niederschlägen können Schmutz 
und Stäube mit dem Abfluss in angrenzende Bereiche gespült werden. Während der Bauphase 
ist darauf zu achten, dass keine umweltgefährdenden Stoffe (Baumaterialien, Betriebs- und 
Schmierstoffe von Baumaschinen) in die Umwelt gelangen.  
Anlagebedingt können durch Versiegelungen die Bodenteilfunktionen erheblich beeinträchtigt o-
der ganz unterbunden werden. Im Kontext kommt es zu Beeinträchtigungen der Funktionen des 
Boden-Wasserhaushaltes wie z. B. einer Verringerung des Grundwasserneubildungspotenzials.  
Zur Prüfung der ortsnahen Versickerungsfähigkeit innerhalb des Plangebietes wurde eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation (Dr. Muntzos& Partner, 2021) im Rahmen des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergeb-
nis, dass die angetroffenen Bodenarten des Plangebietes einen Durchlässigkeitsbeiwert kf- Wert 
10 5 bis 10-6 m/s aufweisen. Folglich kann die Versickerungsfähigkeit als gut beschrieben werden. 
Da das Plangebiet bereits im Bestand durch teilweise Versiegelungen geprägt ist, sind die Aus-
wirkungen auf das Grundwasser durch die geplanten Versiegelungen als mäßig einzustufen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 26 von 36 
Entwässerung 
Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden Schmutz- und Regenwassers 
wurde auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Dem-
nach ist ein Anschluss an das bestehende öffentliche Kanalnetz im Bereich der Straße Hoppen-
damm und des westlich anschließenden Grundstücks der Ordensgemeinschaft im Trennsystem 
vorgesehen.  
9.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Klima  
Das Klima in Münster entspricht den Ausprägungen eines mitteleuropäischen Klimas. Milde Win-
ter und gemäßigte Sommer sowie häufige Luftmassenwechsel mit nicht seltenen Niederschlägen 
sind charakteristisch. Die vorherrschende Windrichtung ist Südwest, wobei im Sommer öfter Ab-
weichungen hiervon zu verzeichnen sind als im Winter. Aufgrund seiner Lage im Tiefland sind die 
Niederschlagsmengen in Münster moderat. Hierbei handelt es sich vor allem um konvektive Nie-
derschläge (z. B. Schauer, Gewitter), weshalb zwischen diesen Ereignissen Phasen der Trocken-
heit typisch sind. Der jährliche Niederschlag beträgt 758 mm. Die durchschnittliche Jahrestempe-
ratur beträgt 9,9 ºC. 
Nach Koeppen und Geiger wird die Erde in vier thermische Hauptklimazonen (A-D) unterteilt, 
welche wiederum nach der jahreszeitlichen Verteilung der Niederschläge in Unterklassen unter-
gliedert werden.  
Mit den vorgenannten Klimaeigenschaften ist das Münsteraner Klima nach Köppen-Geiger als 
Cfb-Klima klassifiziert, d.h. ein warmgemäßigtes immerfeuchtes Klima mit warmen Sommern. 
Fachinformationssystem Klimaanpassung (LANUV NRW) 
Klimatope 
Im Fachinformationssystem (FIS) Klimaanpassung des LANUV werden das Stadtgebiet und das 
Umfeld in Klimatope gegliedert. Klimatope beschreiben Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen 
Ausprägungen. Diese unterscheiden sich vornehmlich nach dem thermischen Tagesgang, der 
vertikalen Rauigkeit (Windfeldstörung), der topographischen Lage bzw. Exposition und vor allem 
nach der Art der realen Flächennutzung. Als zusätzliches Kriterium spezieller Klimatope wird das 
Emissionsaufkommen herangezogen. Da in besiedelten Räumen die mikroklimatischen Ausprä-
gungen im Wesentlichen durch die reale Flächennutzung und insbesondere durch die Art der 
Bebauung bestimmt werden, sind die Klimatope nach den dominanten Flächennutzungen be-
nannt. 
Der Hauptteil des Plangebietes wird dem Klimatop Vorstadtklima zugeordnet. Ein Vorstadtklima-
top umfasst bebaute Bereiche mit größeren Gartenbereichen, sodass alle Klimaelemente im Ver-
gleich zum Freiland-Klimatop nur leicht verändert sind. 
Gemäß der Stadtklimaanalyse Münster (1992) liegt das Plangebiet in den Topoklimaten „inner-
städtische offene Grünfläche“ innerhalb eines stark versiegelten Siedlungsraumes. Nach schnel-
ler morgendlicher Erwärmung werden tagsüber Werte der Lufttemperatur und Luftfeuchte er-
reicht, die sich nicht vom allgemeinen städtischen Niveau unterscheiden. Jedoch zeigt sich

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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nachts auf dem Thermal, dass die Rasen- und Wiesenflächen als Kältesenken fungieren. Mit 
einer Abkühlungsrate, die zwischen der einer Freilandstation und einer voll versiegelten Station 
liegt, geben sich innerstädtische Grünflächen als in ihrem Klima stadtgeprägte Strukturen zu er-
kennen. Das klimatische Milieu kleiner Grünflächen wird von den Klimaeigenschaften der nahlie-
genden Bausubstanzen überlagert, wohingegen ein Zirkulationssystem zwischen Wiesenflächen 
und angrenzenden Siedlungsbereichen nicht festgestellt werden konnte.  
Klimaanalyse  
Die Klimaanalyse eines Sommertages stellt am Tag ein Temperaturempfinden bzw. eine thermi-
sche Belastung anhand des Physiological Equivalent Temperature (PET)-Wertes dar. Neben der 
Temperatur berücksichtigt der PET-Wert auch die Parameter Wind, Luftfeuchtigkeit oder Son-
neneinstrahlung. Die im Plangebiet vorherrschende thermische Belastung PET für den Sied-
lungsraum liegt bei stark, das heißt zwischen 35 bis 41ºC. Der angrenzende Siedlungsraum weist 
eine starke thermische Belastung, zwischen 35 bis 41ºC, auf. 
Die Klimaanalyse eines Sommertages in der Nacht stellt vor allem die Luftaustauschprozesse 
bzw. den Einfluss nächtlicher Kaltluftströmungen dar. Um 4 Uhr nachts liegt die Temperatur bei 
19,3ºC im Plangebiet. So zeigt sich für das gesamte Plangebiet eine mäßige nächtliche Überwär-
mung (Temperatur > 18,5 bis 20ºC), zudem ist dieser Bereich als Klimawandel-Vorsorgebereich 
klassifiziert. In diesen Bereichen wird erwartet, dass der Klimawandel zu einer Veränderung der 
Bewertung führen wird. Für den nordöstlich angrenzenden Siedlungsraum wird eine starke nächt-
liche Überwärmung (Temperatur > 20 ºC) angegeben. Für die restlich angrenzende Umgebung 
wird eine mäßige nächtliche Überwärmung aufgeführt.  
Aufgrund der im Bestand vorhandenen zahlreichen Grünstrukturen kann nicht von einer ungüns-
tigen thermischen Situation gesprochen werden. Die im Plangebiet vorhandenen Grünstrukturen 
begünstigen z. B. eine Verschattung und somit eine Abkühlung des Gebietes.  
Luft 
Im Plangebiet finden sich verkehrsbedingte Emittenten, die die Luftqualität beeinträchtigen kön-
nen. Durch die angrenzenden, stark frequentierten Verkehrsstrukturen (Kolde-Ring, Weseler 
Straße) besteht für das Plangebiet eine verkehrsbedingte Luftschadstoffbelastung. Die Gehölze 
innerhalb des Plangebietes haben eine wichtige kleinklimatische Funktion als Frischluftproduzent 
sowie als Filter- und Pufferfunktion für potenziell vorhandene Luftschadstoffe, Stäube und Aero-
sole und ihnen kommt somit eine Bedeutung für die Luftreinhaltung zu.  
Luftreinhalteplan  
Seit dem 1. Januar 2010 ist der Stadtkern der Stadt Münster eine Umweltzone. Seit der Fort-
schreibung des Luftreinhalteplans mit einer Verschärfung der Einfahrtregelung zum 1. Januar 
2015 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Innenstadt fahren. Dies ist eine 
von mehreren Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern. Das Plan-
gebiet liegt nicht innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone. 
Luftqualität 
Feinstaub (PM10) 
Gemäß dem Umweltkataster Münster liegt im Bereich der angrenzenden Straßen „Kolde-Ring“ 
und „Weseler Straße“ der Feinstaubwert bei unter 28 µg/m³, womit der zulässige Jahresmittelwert

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von 40 µg/m³ eingehalten wird. Im weiteren Verlauf der Weseler Straße verschlechtern sich die 
Feinstaubwerte bis auf über 32 µg/m³. 
Stickstoffdioxid (NO2) 
Im Bereich der südlich angrenzenden Straße Kolde-Ring liegt der Stickstoffdioxidwert bei unter 
28 µg/m³. Im Übergangsbereich des Kolde-Rings zur Weseler Straße steigen die Belastungs-
werte auf 28-32 µg/m³ NO2 an. Auf Höhe der Stichstraße Goebenstraße steigt die NO2-Belastung 
auf der Weseler Straße weiter auf 32-36 µg/m³ an. Folglich kann der zulässige Jahresmittelwert 
von 40 µg/m³ im Umfeld des Plangebietes eingehalten werden. Als Hauptverursacher der hohen 
Stickstoffdioxid-Belastung kann der lokale Straßenverkehr ausgemacht werden. An der Weseler 
Straße entfallen die höchsten NO 2- Emissionsanteile auf PKWs, gefolgt von Linienbussen. Den 
kleinsten Anteil nehmen leichte Nutzfahrzeuge ein.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Klima  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden klimaaktive Vegetationsbestände über-
plant.  
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu 
einem Stadtklima. Hierbei handelt es sich um klimatische Ungunsträume, die sich durch stark 
veränderte Klimaelemente auszeichnen. Durch eine Versiegelung und Bebauung wird die Fläche 
wärmer, trockener und speichert die Wärme länger und wirkt so als Wärmeinsel mit geringer 
nächtlicher Abkühlung und trockener Luft. Gleichzeitig wird durch die teilweise dichte Bebauung 
die Windrauigkeit des Gebiets erhöht, was eine Durchlüftung des Gebiets sowie den Luftaus-
tausch mit dem Umland behindert. Der nördliche Teil des Plangebietes würde sich zu einem 
Stadtrandklimatop verändern und sich somit den angrenzenden Gebieten anpassen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas und zur Verbesserung der klimatischen und luft-
hygienischen Bedingungen vor Ort können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch die 
Begrünung der nicht überbauten Grundstücksbereiche, extensive Dachbegrünungen, den Erhalt 
von Bäumen, die Entwicklung von Hecken sowie die Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche 
allerdings weiterhin Flächen vorgehalten werden, die die negativen kleinklimatischen Auswirkun-
gen von versiegelten Flächen und Baukörpern vermindern. 
Die extensive Dachbegrünung führt neben einer Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch 
die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu einer Minderung des Spitzenabflusses sowie zu 
einer kleinklimatischen Verbesserung durch Verdunstung und Feinstoffbindung. Des Weiteren 
kann durch eine Dachbegrünung ein Beitrag zur nächtlichen Kaltluftproduktion des Raumes ge-
leistet werden. 
Durch die Verschattung von Flächen tragen Bäume zu einem positiven Lokalklima bei. Zudem 
entstehen durch Verdunstung und Luftfiltration positive Einflüsse auf die Luftqualität.  
Luft 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden Vegetationsstrukturen überplant, die 
bisher zu einer Minimierung der Belastung der Luftqualität beitragen. Zudem ist bei Umsetzung 
der Planung mit einer Veränderung der Schadstoffemissionen (z. B. Hausbrand) zurechnen. Die 
geplante Nutzung der Fläche als Wohnfläche und urbanes Gebiet führt zu einer Zunahme der

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
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Begründung / Seite 29 von 36 
Verkehrsstärke beim Pkw-Verkehr auf den umliegenden Straßen. Somit ist mit steigenden ver-
kehrsbedingten Emissionen sowie betriebsbedingten Emissionen zurechnen. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können durch grünordnerische Maßnahmen neue 
Vegetationsstrukturen geschaffen werden, die durch ihre Schadstoff- und Staubbindung einen 
positiven Einfluss auf die Luftqualität ausüben. So können die negativen Auswirkungen auf die 
Luftqualität durch Festsetzungen im Bebauungsplanverfahren gemindert werden. 
9.4.6 Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Untersuchungsraum war durch den Gebäudekomplex des Klosters am Hoppendamm, die im 
Norden vorhandenen Wirtschaftsgebäude und die im Nordosten befindliche Lagerhalle sowie 
durch Erschließungs- und Parkplatzflächen in weiten Teilen versiegelt. Ferner befindet sich im 
Westen das Schwesternwohnheim.  
Das Gebiet wird durch Rasenflächen, Baumreihen, Gebüsche und vereinzelte Bäume gegliedert. 
Im östlichen Bereich befindet sich zudem eine kleine mit Obstbäumen bestandene Fläche. Im 
Jahr 2021 erfolgten bereits Abrissarbeiten der im Plangebiet vorhandenen Gebäude des Kloster-
areals.  
Außerhalb des Untersuchungsraumes schließen sich im Norden, Osten und Westen drei- bis 
fünfgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Im Süden und Südosten schließen sich neben Wohn-
bebauungen auch Gewerbebauten an.  
Durch die dichte Randbepflanzung ist das ehemalige Kloster gegenüber den angrenzenden Nut-
zungen, insbesondere den verkehrsreichen Straßen, abgeschirmt. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die geplante Bebauung werden sich voraussichtlich deutliche Veränderungen bezüglich 
der Ortsbildeinheiten im Plangebiet ergeben. Durch die Entwicklung von Wohngebieten sowie 
urbanen Gebieten wird sich das Ortsbild verändern. Allerdings wird sich die geplante Bebauung 
im Rahmen eines angemessenen Einfügens neuer oder zu erweiternder/ergänzender Baukörper 
in die baulich geprägte Umgebung einfügen. Ferner sollen Grünflächen geschaffen werden, die 
den Eingriff in das Ortsbild minimieren und wodurch ein ansprechendes Ortsbild geschaffen wird.  
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische 
Kulturgut, auf die Belange des Denkmalschutzes und auf die kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
kerung zu berücksichtigen.  
Derzeitige Umweltsituation 
Historie 
Der Ursprung der Bezeichnung der Anlagen als Friedrichsburg geht auf Friedrich Christian Jo-
seph Freiherr von Galen zurück, der an dieser Stelle einen Adelshof seit ca. 1725 bewohnte. Bis 
zu seinem Tode im Jahr 1748 wohnte er in der von ihm in Auftrag gegebenen und damals neu 
errichteten Domdechanei, dem heutigen Bischöflichen Hof.

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Begründung / Seite 30 von 36 
1851 wurde der Landsitz mit den anliegenden Gärten an den Jesuitenorden verkauft, der dort 
seine erste deutsche Niederlassung seit der Aufhebung des Ordens im Jahr 1773 gründete.  
Im Jahr 1855 wurde durch Um- und Neubauten die ursprüngliche Anlage verändert. Weitere bau-
liche Anpassungen erfolgten durch die Gemeinschaft der Schwestern von der Göttlichen Vorse-
hung. 1931 bis 1934 erfolgte ein durchgreifender Umbau durch den Architekten Franz Wucher-
pfennig. 1933 wurde die neue Kreuzkapelle eingeweiht.  
Aufgrund von Zerstörungen während des zweiten Weltkrieges wurden die Gebäude in den nach-
folgenden Jahren neu aufgebaut und in den 1950-iger Jahren nochmal erweitert. In den letzten 
beiden Jahrzehnten erfolgten weitere Modernisierungen und Umbauten.  
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter bekannt.  
Der Rückbau der Gebäudekörper des Klosters Hoppendamm innerhalb des Plangebietes erfolgte 
in Begleitung der Bodendenkmalbehörde. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Historie  
Im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren wurden die Gebäude des Klos-
ters Hoppendamm im Jahr 2021 bereits abgerissen.  
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstige Sachgüter oder Hinweise auf im Boden erhaltene 
archäologische Relikte bekannt. 
Gemäß der Bestimmung des § 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern) sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische 
Funde und Befunde der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, zu melden.  
9.4.8 Wechselwirkungen 
Die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden abiotischen und biotischen Schutzgüter 
stellen sich als komplexes Wirkungsgefüge dar, sie beeinflussen sich gegenseitig in unterschied-
lichem Maße. 
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d.h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen 
und innerhalb von Schutzgütern bzw. Ökosystemen, wird bereits im Rahmen der Bestandsdar-
stellung Rechnung getragen, da auch schutzbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indi-
katorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern 
und Schutzfunktionen (z. B. Boden-Wasser-Haushalt) beinhalten und somit indirekt ökosyste-
mare Wechselwirkungen erfasst werden. Gemeint sind an dieser Stelle solche Wechselwirkun-
gen, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 31 von 36 
Wirkung 
von → 
Wirkung 
auf ↓ 
Mensch 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Boden 
/Fläche Wasser Klima/Luft
Kultur- 
und 
Sach-
güter 
Mensch 
Standort 
für Be-
bauun-
gen und 
Verkehr 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Aus-
gleichs-
funktion 
(+) 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Land-
schaft 
Lebens-
raumver-
lust (-) 
Störung 
von Tieren 
(-) 
Artver-
schiebung 
(-) 
Lebens-
raum für 
Pflanzen 
und 
Tiere (+) 
Lebens-
raum (+)  
Wasser-
nutzung 
(+) 
Wuchsbe-
dingungen 
(+-) 
Boden 
/Fläche 
Verlust von 
Bodenfunk-
tionen  
(-)  
Verdich-
tung (-) 
Erhalt von 
Boden-
funktionen 
(+) 
Stoffverla-
gerung  
(-) 
Wasser Verringe-
rung 
Grundwas-
ser-neubil-
dungsrate 
(-) 
Erhöhung 
Oberflä-
chenab-
fluss (-) 
Filterung 
von 
Schadstof-
fen durch 
Pflanzen 
(+) 
Spei-
cher, Fil-
ter- und 
Puffer-
funktion 
(+) 
Klima/Luft Emissionen 
(-) 
Behinde-
rung Luft-
austausch 
(-) 
Aufheizung 
Frischluft/ 
Schad-
stoff-filte-
rung (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+)
Kaltluft-
produk-
tion (+) 
klimati-
scher 
Aus-
gleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
pro-duk-
tion (+)

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 32 von 36 
durch Ver-
siegelung 
(-) 
Staubbil-
dung (-) 
Kultur-
und Sach-
güter 
Tabelle 4: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Ausgehend von den Wirkfaktoren des Vorhabens sind insbesondere schutzgutübergreifende Um-
weltauswirkungen (Wechselwirkungen) in Bezug auf die Versiegelung bzw. Flächeninanspruch-
nahme anzunehmen. Die Versiegelung der Flächen bewirkt eine Beeinträchtigung des Bodens, 
die sich in unterschiedlicher Stärke auf die Schutzgüter Wasser (Grundwasserneubildung), Klima 
(Verdunstung) oder Erholungsnutzung auswirkt. 
Durch den Verlust von unversiegeltem Boden und den damit verbundenen Speicher- und Reg-
lerfunktionen kommt es zwangsläufig zu Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate.  
Der erhöhte Versiegelungsgrad führt zudem zu einem Verlust bzw. einer Veränderung von Ve-
getations-/ Biotopstrukturen mit ihren Folgewirkungen auf faunistische Habitatstrukturen (z. B. 
Veränderung typischer Lebensgemeinschaften) und lokalklimatische Funktionen (z. B. Kaltluft-
produktion).  
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Im Zuge der Planung werden Biotopstrukturen mit einer geringen bis hohen Wertigkeit überplant. 
Dadurch kommt es zu einem erheblichen Verlust der lokalen Gehölzstrukturen. Im Zuge der ver-
bindlichen Bauleitplanung wurden im Zuge einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und eines 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages die Eingriffe in das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologi-
sche Vielfalt ermittelt. Zur Kompensation der Umweltauswirkungen sind Maßnahmen zur Vermei-
dung, Minderung und zum Ausgleich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.  
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei der Nullvariante erfolgt eine Prognose darüber, wie sich der Umweltzustand des Plangebietes 
(abiotische und biotische Umweltfaktoren) bei Nichtdurchführung der Planung, d.h. ohne die po-
tenziellen Auswirkungen des Planvorhabens, entwickeln würde. 
Da das Plangebiet im aktuell wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ 
und im Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt wird, ist anzunehmen, dass mit 
Verzicht auf die Änderung des Flächennutzungsplanes die aktuelle Nutzung in Teilbereichen wie 
bisher weiter bestehen bleiben würde. 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Auswirkungen auf die o. g. Schutzgüter gegenüber 
dem Basisszenario zu erwarten.

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 33 von 36 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Umweltbericht müssen die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten dar-
gestellt werden, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berück-
sichtigen sind (Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB). Auch gemäß dem Abwägungsgebot 
besteht die Pflicht, die unter Beachtung der Planungsziele realistischerweise in Betracht kom-
menden Planungsalternativen in die Abwägung einzustellen. 
Bei der Umsetzung der Planung handelt es sich um ein sinnvolles Flächenrecycling auf einem 
vorgenutzten Standort. Hierbei soll die Weiterentwicklung der Flächen als Innenentwicklung er-
folgen. Dies entspricht den Zielvorgaben des BauGB, wonach städtebauliche Entwicklungen vor-
rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sollen und somit ein sparsamer Umgang 
mit Grund und Boden gefordert wird.  
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vergleichbare Entwicklungen im Außenbereich oder 
am Siedlungsrand zu stärkeren Umweltauswirkungen insbesondere in Bezug auf Versiegelungen 
und Verkehrsaufkommen führen würden. Damit ist das Vorhaben aufgrund seiner freiraumscho-
nenden Wirkung sowohl aus umweltplanerischen als auch aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll 
zu betrachten. 
Aufgrund der vorherrschenden Gewerbe- und Wohnnutzungen in der Umgebung wurde im Rah-
men der Suche nach einer geeigneten Folgenutzung am Standort eine Mischnutzung aus Büros, 
Geschäften und wohnbaulicher Nutzung gegenüber möglichen Nutzungsalternativen bevorzugt.  
9.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB ist es Aufgabe des Trägers der Planungshoheit (die Gemeinde), im Rahmen 
des sog. „Monitorings“ die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der 
Bauleitpläne eintreten, zu überwachen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzei-
tig zu ermitteln, um ggf. geeignete Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind Monitoringmaßnahmen geplant oder erforder-
lich.  
9.8  Zusammenfassung 
Mit der 104. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster sollen die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Wohnraumes, wohnverträgliche Ar-
beitsformen und ergänzenden Dienstleistungen geschaffen werden.  
Die Gliederung der einzelnen Schutzgüter dient dazu, die umweltschützenden Belange der Pla-
nung als Bestandteil des Abwägungsmaterials aufzubereiten. Der Umweltbericht enthält eine Be-
schreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die nachfolgend aufgelisteten 
Schutzgüter sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern: 
 Mensch und menschliche Gesundheit 
 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 
 Boden und Fläche 
 Wasser 
 Klima und Luft

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 34 von 36 
 Ortsbild 
 Kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann zu einer Veränderung der planungsrechtlichen 
Nutzung führen.  
Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch Änderung des Flächennutzungsplanes 
und das damit verbundene Vorhaben teilweise starke Einflüsse auf die Schutzgüter zu erwarten 
sind.  
Im Vergleich zur aktuellen Nutzung werden durch die Umsetzung der Planung erhebliche Verän-
derungen des Versiegelungsgrades vorbereitet. Es werden Bodenbereiche überplant, was zu ei-
nem Verlust der Bodenfunktionen und zu Einschränkungen des Boden-Wasserhaushaltes führt. 
Es werden negative Auswirkungen für das Schutzgut Boden beschrieben, die jedoch durch Min-
derungsmaßnahmen (wie z. B. der Verbleib des unbelasteten Bodenaushubs im Gebiet) in einem 
gewissen Rahmen reduziert werden können. 
Durch die Überplanung der Bestandsflächen werden Biotope mit einer überwiegend mittleren und 
teilweisen hohen Bedeutung überplant. Die geplanten Eingriffe in bestehende Grünstrukturen 
werden auf Ebene des Bebauungsplans im Rahmen der Eingriffsregelung bilanziert und werden 
über interne Pflanzmaßnahmen u. a. in Form von Bäumen, Hecken und in Form von externen 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. 
Für das Schutzgut Tiere ist mit hohen Beeinträchtigungen zu rechnen. Diese können allerdings 
durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
abgemildert werden. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden durch die Planung unter Berück-
sichtigung von geeigneten Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
nicht vorbereitet.  
Die zu erwartenden teilweisen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser sowie Klima 
und Luft werden als vertretbar und nicht erheblich eingestuft. Durch die geplanten Maßnahmen 
zur Vermeidung und Minderung sowie die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens können die Einflüsse auf die geprüften Schutzgüter reduziert 
werden, sodass allgemein keine erheblichen Beeinträchtigungen ausgelöst werden.  
Insgesamt ist eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wech-
selwirkungen der Schutzgüter, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, bei Realisierung 
des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten. 
10.  Quellenverzeichnis 
BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 
(BGBl. I S. 4147). 
BauNVO – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-
verordnung) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802).

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 35 von 36 
BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-
gesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908). 
LNatSchG – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnatur-
schutzgesetz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2016 (GV. 
NRW. S. 934), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. 
S. 560) 
LWG NRW – Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)
in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbands-
rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 
1 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 718).  
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) 
Fachgutachten  
Verkehrsuntersuchung 18.05.2022, nts Ingenieurgesellschaft  
Schalltechnisches Gutachten, Bericht Nr. 0421 0075-1, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Erläuterungsbericht zur Entwässerungsplanung, 14.02.2022, nts Ingenieurgesellschaft 
Besonnungsstudie, Januar 2022, Lohmeyer GmbH 
Kurzgutachten Ortsbesichtigung am 27.01.2022: Intensität der Durchwurzelung, Martin Rensing, 
öffentlich bestellter Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und 
Baumwertermittlungen 
Bodengutachten: 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Provinzhaus 
Friedrichsburg, Münster- 28.09.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachten zu den Ergebnissen der orientierenden Altlastenuntersuchung -Erweiterungsflä-
che Nord, Provinzhaus Friedrichsburg, Münster- 13.12.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Areal Friedrichsburg, 05.10.2020, Umweltlabor ACB GmbH 
Gutachterliche Stellungnahme Baugrunduntersuchung, Allgemeine Baugrundbeurteilung, 
Ergänzende Untersuchungen vom 04.11.2020, Areal Friedrichsburg, 13.12.2020, Umwelt-
labor ACB GmbH 
Gutachten Klosterareal Pluggendorf, Versickerungsversuche zur Bestimmung der Durch-
lässigkeit von versickerungsrelevanten Bodenschichten, 09.06.2021 
Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Bodenproben nach BBodSchV, 09.02.2022, 
Umweltlabor ACB GmbH

104. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Begründung / Seite 36 von 36 
Artenschutzgutachten: 
Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen am Kloster 
am Hoppendamm, Abschlussbericht September 2020, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen des Gartenrotschwanzes auf dem Gelände des ehemali-
gen Klosters am Hoppendamm, Abschlussbericht August 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten 
Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen von Baumhöhlen auf dem Gelände des ehemaligen Klos-
ters am Hoppendamm, Abschlussbericht Mai 2021, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Untersuchung zum Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Baumhöhlen auf dem Ge-
lände nördlich angrenzend an das ehemalige Klostergelände Hoppendamm, Abschlussbe-
richt Januar 2022, Dipl. Biol. Dr. Carsten Trappmann 
Stadtklima Münster: Entwicklung und Begründung eines klimarelevanten Planungskonzeptes für 
das Stadtgebiet von Münster, Werkstattberichte zum Umweltschutz, 1992, Stadt Münster 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Zielkonzept Freizeit und Erholung, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Zielkonzept Naturraum, 2012 
Stadt Münster Grünordnung Münster- Grünsystem Freiraumkonzept Vorrangflächen zur Frei-
raumsicherung, 2012 
Klimaanpassungskonzept Stadt Münster, BKR Aachen Noky & Simon Partnerschaft in Koopera-
tion mit der RWTH Aachen, 2015 
Internetportale  
Umweltkataster Stadt Münster online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/applica-
tion/Umweltkataster?visiblelayers=480/4770 
Geoportal NRW online unter: www.geoportal.nrw 
ELWAS-Web online unter: www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/ 
FIS Klimaanpassung online unter: http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/ 
LWL- GeodatenKultur online unter: https://www.lwl.org/geodatenkultur/objekt/252565 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ ab-
schließend beschlossenen 104. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
Münster, den __________ 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

6892 Zeichen

V/0571/2022 
V/0571/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im 
Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring 
[Klosterareal Pluggendorf - Ehemalige Friedrichsburg] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen   
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.10.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 104. Änderung des Flächennutzungs-
plans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich 
Weseler Straße / Kolde-Ring wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden im Rahmen des Planverfahrens eingegangenen Stellungnahmen nicht ge-
folgt:  
 
1.1 Der Anregung, den Festplatz zu erhalten bzw. ein Multifunktionsgebäude für Veranstal-
tungen zu ermöglichen (siehe Anlage 1, Nr. 1.4.6).  
 
1.2 Der Stellungnahme, die Planung verstoße unter mehreren Gesichtspunkten gegen die 
rechtlichen Vorgaben für eine abw ägungsfehlerfreie Bauleitplanung, wäre mithin rechts-
widrig und würde Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Mieter und Mieterinnen unmittel-
bar an das Plangebiet angrenzender bzw. in r äumlicher Nähe zum Plangebiet liegender 
Wohnobjekte in ihren subjektiv -öffentlichen Rechten verletzen  (siehe Anlage  2, 
Nr. 3.2.11).  
Stadtplanungsamt 
 
05.10.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6111 /  
492-6194 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de / 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0571/2022 
 
1.3 Der Anregung, von der projektierten Planung, für die eine st ädtebauliche Rechtfertigung 
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu erkennen sei , Abstand zu nehmen (siehe Anlage 2, 
Nr. 3.2.11).  
 
1.4 Der Anregung, von der 104.  Änderung des Flächennutzungsplans Abstand zu nehmen  
(siehe Anlage 2, Nr. 3.2.11).  
 
 
2. Der Entwurf der 104. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster im Stadt-
bezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring wird ge-
mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
 
Begründung:  
 
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Münster fasste anstelle des Rates auf Grundlage des 
§ 60 Abs. 1 Satz  2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (damalige Fassung) am 13.05.2020 
den Beschluss zur 104. FNP-Änderung (Vorlage Nr. V/0096/2020). Mit der Vorlage erfolgte auch der 
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 612: Weseler Straße  / Kolde-Ring, um in inte-
grierter Lage im Stadtteil Pluggendorf Planungsrecht für ein urbanes Quartier für Dienstleistung, Bü-
ronutzungen und Wohnen auf den freigewordenen ehemaligen Flächen des Klosterareals zu schaf-
fen.  
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der als A llgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellten Flä-
chen des Regionalplans. Der Kolde -Ring im Süden des Änderungsbereichs ist als Straße für den 
vorwiegend großräumigen Verkehr dargestellt. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
stellt für den Geltungsbereich der 104. Änderung derzeit vollständig eine Fläche für Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und 
im Norden mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dar. Zudem stellt der FNP eine Richtfunkstrecke 
nachrichtlich dar, die quer über das Plangebiet verläuft. Die an den Änderungsbereich anschließen-
den Flächen sind im Norden und West en als Wohnbauflächen dargestellt. Im Nordosten, sowie ent-
lang der Weseler Straße und südlich des Kolde-Rings schließen gemischte Bauflächen an.  
 
Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist die künftige Darstellung einer gemischten Baufläche 
im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring, einer Wohnbaufläche nördlich davon im Übergangsbereich 
zum Gebäudebestand Pluggendorf s sowie einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz im Über-
gangsbereich zur westlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rah-
men des Verfahrens der Mehrfachbeauftragung pandemiebedingt in Form einer Online -Beteiligung 
über die Projekthomepage www.klosterareal-pluggendorf.de. Die Beteiligungsphase fand in der Zeit 
vom 11.06. bis zum 28.06.2020 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 11.05. bis zum 11.06.2021.  
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 104. FNP-Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der 
Zeit vom 2 0.06. bis einschließlich 20.07.2022 gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs des Be-
bauungsplans Nr. 612 statt. Parallel dazu erfolgte auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

- 3 - 
V/0571/2022 
 
Die zu den Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligungen der 104. FNP-Änderung eingegangenen Stel-
lungnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und abgewogen worden. Zu ihnen soll 
entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter Nr. 1 Beschluss gefasst werden.  
 
Da der Entwurf der 104.  FNP-Änderung aufgrund der obenstehenden Beschlussvorschläge weder 
geändert noch ergänzt werden muss und  somit eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich ist, kann auch der abschlie-
ßende Beschluss zur FNP-Änderung gefasst werden (Beschlussvorschlag Nr. 2).  
 
Das Verfahren zur 10 4. FNP-Änderung ist bisher p arallel zum Bebauungsplan Nr. 612 geführt wor-
den. Beim Bebauungsplan besteht allerdings noch letzter Abstimmungsbedarf zum städtebaulichen 
Vertrag, sodass dieser in der kommenden Beratungskette als Satzung beschlossen werden soll. Der 
abschließende Beschluss der 104.  Änderung des Flächennutzungsplans soll dennoch bereits jetzt 
erfolgen, weil für die FNP -Änderung anschließend bei der Bezirksregierung Münster eine Genehmi-
gung einzuholen ist und für das Genehmigungsverfahren bis zu 3 Monate zu veranschlagen sind. 
Somit führt ein späterer Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 612 nicht zu Verzögerungen in 
Bezug auf die Schaffung des verbindlichen Planungsrechts.  
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1:  Abwägung der Stellungnahmen  
Anlage 2:  Plan  
Anlage 3:  Begründung

V-0571-2022-Anlage-1-Stellungnahmen

75886 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0571/2022 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 36 
104. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und 
§ 4 Abs. 2 BauGB.  
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand aufgrund der Einschränkungen durch die Corona Pandemie in der Zeit 
vom 11.06.bis einschließlich 21.06.2020 in Form einer Online-Beteiligung über die Homepage (www.klosterareal-pluggendorf.de) statt. Während der Beteiligungs-
phase wurden über die Projekthomepage 34 Anmerkungen und Ideen eingereicht. Des Weiteren gab es 646 Bewertungen. Zudem wurden die Anwohnenden über 
eine Postwurfsendung, die aus einem Flyer mit Rücksendekarte bestand, informiert. Von den Anwohnenden wurden 24 Postkarten eingereicht. Anmerkungen, 
Bedenken und Anregungen aus der Beteiligung sind dem Dokument „Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand 08.07.2020“ zu entnehmen. Die eingegan-
genen Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 612 „Weseler Straße/ Kolde-Ring“ der im Parallelverfahren auf-
gestellt wird. Den Flächennutzungsplan betreffende Stellungnahmen sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst:  
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1  Bebauungsstrukturen   
1.1.1   Die Bebauung sollte sich der Struktur Pluggen-
dorfs anpassen. Statt großer Baukomplexe sollte 
eine feingliedrige und vielfältige Bebauung des 
Stadtteils für die Entwicklung des Klosterareals 
maßgebend sein. Die Bebauung sollte sich mehr 
an den Strukturen Pluggendorfs orientieren als 
an den Solitären am Kolde-Ring, z.B. aufgrund 
möglicher Verschattung.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufzustel-
lenden Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler 
Straße / Kolde-Ring“ wurden Festsetzungen zur 
Höhenbegrenzung und zur Stellung der Baukör-
per getroffen, um eine möglichst harmonische 
Eingliederung der Planung in den Bestand zu ge-
währleisten. Für den Flächennutzungsplan, der 
lediglich die Änderung der Nutzung darstellt, 
ergibt sich kein Regelungsbedarf.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1.2   Entlang der Weseler Straße sei eine hohe Bebau-
ung angebracht, um zum einen die Sichtachse in 
Richtung der Innenstadt zu betonen und zum an-
deren eine Abschirmung des Stadtteils Pluggen-
dorf zu gewährleisten.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufzustel-
lenden Bebauungsplans Nr. 612 „Weseler 
Straße / Kolde-Ring“ wurden Festsetzungen ge-
troffen, die eine höhere Bebauung entlang der 
Hauptverkehrsstraßen und eine niedrigere Be-
bauung im rückwärtigen nördlichen Plangebiet 
zulassen. Für den Flächennutzungsplan, der le-
diglich die Änderung der Nutzung darstellt, ergibt 
sich kein Regelungsbedarf.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.1.3   Die Forderungen nach einer ökologischen und 
beständigen Planung und Bauausführung sollten 
in der Bauweise berücksichtigt werden. 
Detailliertere Regelungen zu einer ökologischen 
Bauweise werden im Rahmen des im Parallelver-
fahren aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 612 
„Weseler Straße / Kolde-Ring“ getroffen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.1.4   Bezüglich des Erhalts bestehender Gebäudeteile 
wurde der Wunsch geäußert, einen Erinnerungs-
ort an die vormalige Nutzung der Ordensschwes-
tern zu schaffen. Auch Teile der Klostermauer 
sollten erhalten bleiben. 
Das im Norden des Plangebiets bestehende 
Wohn- und Bürogebäude der Ordensschwestern 
sowie die südlich hiervon gelegene Kapelle mit 
vorgelagertem offenen Glockenturm bleiben er-
halten. Im Bebauungsplan Nr. 612 „Weseler 
Straße / Kolde-Ring“ werden Festsetzungen ge-
troffen, die den Erhalt eines Teils der Gebäude 
sichern. Der Erhalt der Mauer widerspricht aller-
dings den Zielen der Errichtung eines offenen ur-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
banen Quartiers. Die Änderung des Flächennut-
zungsplans steht dem Erhalt einzelner Gebäude 
bzw. Mauern nicht entgegen.  
1.1.5   Die großen Wohnblöcke stellten eine starke Ab-
grenzung zur kleinen Gasse in der Verlängerung 
der Körnerstraße dar. Dieser Bereich sollte offe-
ner zu der vorhandenen Bebauung gestaltet wer-
den, um ein Miteinander zu ermöglichen.  
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Ring“ werden Festsetzungen zur Stellung der 
Baukörper und deren Größe getroffen. Darüber 
hinaus müssen im Baugenehmigungsverfahren 
die Abstandsflächen entsprechend der Bauord-
nung NRW (BauO NRW) eingehalten werden. 
Für den Flächennutzungsplan, der lediglich die 
Art der Nutzung bzw. deren beabsichtigte Ände-
rung darstellt, ergibt sich kein Regelungsbedarf.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.1.6   Durch die Bebauung entstehe eine Schlucht, in 
der sich Hitze staue, Regenwasser durchströme 
und Sturm gebündelt werde. Zudem sei die 
Gasse zu eng, um den neu zu erwartenden Rad-
fahrer- und Fußgängerverkehr zu bewältigen und 
zu schmal, um so eine hohe Bebauung nahe an 
bestehenden Häusern zuzulassen. 
Durch die Aufstellung des im Parallelverfahren 
aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 612 „Wese-
ler Straße / Kolde-Ring“ wird es zukünftig weitere 
Verbindungen durch das Plangebiet geben. Der 
Rad- und Fußverkehr wird somit entzerrt und ist 
nicht mehr - wie im Bestand - nur auf die enge 
Gasse angewiesen. Im Bebauungsplanverfahren 
werden weitere Regelungen zur Ableitung des 
Niederschlagswassers und zur Größe der Bau-
körper getroffen, um eine Schluchtwirkung zu 
verhindern. Für den Flächennutzungsplan, der le-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
diglich die Art der Nutzung bzw. deren beabsich-
tigte Änderung darstellt, ergibt sich kein Rege-
lungsbedarf.  
1.2  Grünflächen und 
Wegeverbindungen 
1.2.1   Die Frischluftzufuhr über das Klostergelände 
durch die bauliche Lücke westlich des Endes der 
Körnerstraße nehme eine wichtige Rolle ein. 
Bei einer Umsetzung des Planvorhabens ändert 
sich das Klimatop von einem Vorstadtklima zu ei-
nem Stadtklima. Unweigerlich wird für die Umset-
zung der Planung ein Großteil der vorhandenen 
Bäume und sonstige Grünstrukturen entfallen.  
Zugleich wird durch das Vorhaben das Potenzial 
zur Entwicklung eines ökologisch hochwertigen, 
urbanen Quartiers eröffnet. Die Entwicklung des 
Plangebiets bietet die Chance, die vorhandene 
Infrastruktur zu stärken und bereits genutzte Flä-
chen in städtischer Lage einer neuen (stark nach-
gefragten) Nutzung zuzuführen. Somit wird eine 
Alternative zur Inanspruchnahme bisher unbe-
bauter Fläche an autoaffinen Standorten im Au-
ßenbereich oder am Siedlungsrand geschaffen.  
Zur Minimierung der Belastung des Lokalklimas 
werden in dem im Parallelverfahren aufzustellen-
den Bebauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / 
Kolde-Ring“ Festsetzungen getroffen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.2.2   Das Areal habe einen hohen Baumbestand, mit 
dem behutsam umgegangen werden soll. Dabei 
soll Wert auf den weitgehenden Erhalt des Baum-
bestands gelegt werden.  
Die Grünräume sollen erhalten bleiben und die 
Flächenversiegelung reduziert werden.  
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Ring“ werden Festsetzungen zum Erhalt von 
Bäumen und zur Freihaltung von Flächen getrof-
fen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung 
können hierzu keine Regelungen getroffen wer-
den.  
Zwischen den Straßen Hoppendamm und Kolde-
Ring ist im FNP die Darstellung einer Grünfläche 
mit den Zweckbestimmungen Spielplatz und 
Parkanlage vorgesehen. Damit wird den Aussa-
gen des Zielkonzeptes „Freizeit und Erholung“ 
der Grünordnung der Stadt Münster Rechnung 
getragen, das eine in Nord-Südrichtung verlau-
fende Grünverbindung zwischen dem Aasee im 
Norden und verschiedenen Parkanlagen südlich 
des Plangebietes vorsieht. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.2.3   Alle Flachdächer, die nicht als Dachterrassen ge-
nutzt werden, sollten begrünt werden.  
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Ring“ werden Festsetzungen zu Dachbegrünun-
gen getroffen. Auf Ebene der Flächennutzungs-
planung können hierzu keine Regelungen getrof-
fen werden.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.2.4   Die nicht überbauten Tiefgaragen sollten soweit 
mit dem Erdreich bedeckt sein, dass sie intensiv 
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
begrünt und in Teilen mit Bäumen bepflanzbar 
sind  
Ring“ werden Festsetzungen zur Begrünung der 
Tiefgaragen getroffen. Auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung können hierzu keine Regelun-
gen getroffen werden.  
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.2.5   Es könnten Flächen für gemeinschaftliches Gärt-
nern vorgesehen werden.  
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Ring“ werden Festsetzungen zur Freihaltung von 
Flächen getroffen. Eine mögliche gemeinschaftli-
che Nutzung durch die späteren Bewohnenden 
ist weder Regelungsinhalt des Flächennutzungs-
plans noch des Bebauungsplans.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.2.6   Die Gestaltung von Freiräumen insbesondere für 
unterschiedliche Generationen sollte in der Ge-
staltung des Areals eine zentrale Rolle spielen 
und einen wichtigen Bestandteil der Entwicklung 
darstellen.  
Eine attraktive Grün- und Freiraumgestaltung ist 
wesentlicher Bestandteil des der Planung zug-
rundliegenden städtebaulichen Konzepts. Der 
Flächennutzungsplan sieht die Darstellung einer 
in Nord-Südrichtung verlaufende Grünverbin-
dung als Grünfläche mit den Zweckbestimmun-
gen Parkanlage und Spielplatz vor. Gestaltungs- 
bzw. Funktionsdetails werden im FNP nicht gere-
gelt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich. 
1.2.7   Wünschenswert wäre eine naturnahe Freiraum-
gestaltung und die Integration von Aspekten der 
Nachhaltigkeit wie der Förderung des Insekten-
wachstums und der Artenvielfalt  
In dem im Parallelverfahren aufzustellenden Be-
bauungsplan Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-
Ring“ werden Festsetzungen für die Bepflanzung 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
getroffen. Für den Flächennutzungsplan ergibt 
sich kein Regelungsbedarf.  
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.2.8   Es sollten Bänke und Orte für den Aufenthalt im 
Grünen geschaffen werden 
Die Möblierung der Freiflächen im Plangebiet ist 
weder Regelungsinhalt des Flächennutzungs-
plans noch des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.3  Mobilität und Verkehr   
1.3.1   Die Erschließung sollte von der Weseler Straße 
und dem Kolde-Ring aus abgewickelt werde. 
Eine Erschließung über den nördlichen Bereich 
(Hoppendamm / Teichstraße) sollte lediglich für 
den Rad- und Fußverkehr ermöglicht werden. 
Dies habe den Grund, dass ansonsten zu viel 
Lärm erzeugt werde, die Sicherheit der dort woh-
nenden Kinder gefährdet sei und die Stellplatzsi-
tuation sich weiter verschärfen würde.  
Das Gebiet sollte möglichst autofrei entwickelt 
werden, indem der anfallende Verkehr früh über 
die Quartiersgaragen oder Tiefgaragen abgefan-
gen werde.  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungspla-
nes Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ wurde 
ein Verkehrsgutachten erstellt und es wurden Va-
rianten zur Erschließung des Plangebiets unter-
sucht. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich 
kein Regelungsbedarf.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.3.2   Die Stellplatzanzahl sollte großzügig dimensio-
niert werden, sodass auch die Bewohnerschaft 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ wurde ein 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
umliegender Straßen diese mieten könnten. Zu-
dem wäre es wünschenswert, wenn Ladestatio-
nen für Elektrofahrzeuge geschaffen würden.  
Verkehrsgutachten erstellt und es wurden Varian-
ten zur Erschließung des Plangebiets untersucht. 
Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein 
Regelungsbedarf.  
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.3.3   Es sollte eine Querung für Fußgänger und Rad-
fahrer in alle Richtungen ermöglicht werden. Eine 
Fahrradverbindung von der Ecke Weseler 
Straße / Kolde-Ring zur Offenbergstraße und 
zum Hoppedamm würde sich sehr anbieten und 
wäre wünschenswert.  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ wurde ein 
Verkehrsgutachten erstellt und es wurden Varian-
ten zur Erschließung des Plangebiets untersucht. 
Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein 
Regelungsbedarf.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.4  Wohnen und ergän-
zende Nutzungen 
1.4.1   Eine urbane Mischung wird für das Gebiet ge-
wünscht, da es den Viertelcharakter unterstrei-
che. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines leben-
digen, urbanen Quartiers. Das Nutzungskonzept 
umfasst eine überwiegend wohnbauliche Nut-
zung im Norden und im Inneren des Plangebie-
tes. Dementsprechend ist für das Plangebiet im 
Flächennutzungsplan künftig die Darstellung ei-
ner Wohnbaufläche im Nordosten und einer ge-
mischten Baufläche im Südosten vorgesehen.  
Der Anregung wird im Ent-
wurf der FNP-Änderung be-
reits entsprochen. Ein Be-
schluss ist nicht erforderlich.  
1.4.2   Es sollte bezahlbarer Wohnraum geschaffen wer-
den. Die Bewohnerschaft von Pluggendorf ge-
Im Rahmen der Bauleitplanung kann kein unmit-
telbarer Einfluss auf die Preisgestaltung genom-
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
höre vielen Gesellschaftsschichten an. Die Viel-
falt sollte erhalten bleiben und nicht von hochprei-
sigem Wohnraum zugunsten Weniger konterka-
riert werden.  
men werden. Jedoch erfolgt im Rahmen des Be-
bauungsplans Nr. 612 eine vertragliche Verein-
barung, dass von der vorgesehenen wohnbauli-
chen Nutzung ein Anteil von jeweils etwa 30 % 
als förderfähiges Wohnen und als gefördertes 
Wohnen umgesetzt werden.  
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
1.4.3   Die Wohnnutzung sollte verschiedene Nutzer-
gruppen in den Blick nehmen. In diesem Kontext 
sollten auch barrierefreie Wohnungen mit ent-
sprechender Infrastruktur vorgesehen werden.  
Das Nutzungskonzept, das dem im Parallelver-
fahren aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 612 
zugrunde liegt, sieht einen umfassenden Mix un-
terschiedlicher Wohnungstypen mit einer breiten 
Zielgruppenansprache vor, darunter u.a. studen-
tisches Wohnen und geförderter und förderfähi-
ger (barrierefreier) Wohnungsbau. Das Woh-
nungsangebot wird ergänzt durch soziale Nut-
zungen wie Kinderbetreuung und einen Quar-
tierstreff sowie ggf. gastronomische Angebote. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich. 
1.4.4   Eine Kindertagesstätte auf dem Klosterareal 
sollte miteingeplant werden. Auch ergänzende 
Infrastrukturen wie Spielplätze und Freiräume 
seien mitzudenken.  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ werden 
detaillierte Festsetzungen getroffen zu den im 
Plangebiet zulässigen Nutzungen. Die künftige 
Darstellung einer Wohnbaufläche und einer ge-
mischten Baufläche im Flächennutzungsplan 
lässt die Errichtung einer Kita zu.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 36 
Nr.  Thema  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.4.5   Es sollte ein Drogeriemarkt im Quartier integriert 
werden. Der Bedarf an einem Drogeriemarkt sei 
in den Quartieren Pluggendorf und Aaseestadt 
groß. 
Zu der Ansiedlung von Einzelhandel werden im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ Festset-
zungen getroffen. Die künftige Darstellung einer 
Wohnbaufläche und einer gemischten Baufläche 
im Flächennutzungsplan lässt die Entwicklung 
von Einzelhandel grundsätzlich zu.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich. 
1.4.6   Teilweise wird der Erhalt des Festplatzes bzw. 
die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes ge-
wünscht, sodass vor Ort Feierlichkeiten und Kon-
zerte stattfinden können. 
Die Schaffung eines Multifunktionsgebäudes o-
der großen Festplatzes ist mit Rücksicht auf die 
vorgesehenen Wohnnutzungen im Bebauungs-
plan Nr. 612 nicht vorgesehen.  
Der Anregung, den Festplatz 
zu erhalten bzw. ein Multi-
funktionsgebäude für Veran-
staltungen zu ermöglichen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)  
1.4.7   Es besteht die Idee, einen Begegnungsort durch 
die Ansiedlung eines Cafés oder Quartierstreffs 
zu schaffen. Das Thema der Begegnung und 
Kommunikation durch bauliche Strukturen und 
neue Nutzungen auf dem Klosterareal Pluggen-
dorf sollte gefördert werden.  
Die Ansiedlung eines Cafés und Quartierstreffs 
ist Teil des städtebaulichen Konzepts.  
Die künftige Darstellung einer Wohnbaufläche 
und einer gemischten Baufläche im Flächennut-
zungsplan lässt die genannten Nutzungen grund-
sätzlich zu.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 36 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 11.05.2021 bis einschließlich 11.06.2021.  
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.1  Stadt Münster –  
Städtische Denkmal-
behörde  
Bodendenkmalpflege  
(19.05.2021)  
„[…] Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht 
der Bodendenkmalpflege keine Bedenken. Innerhalb des Plange-
bietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten 
Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde 
und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.2  Stadt Münster – 
Umweltbehörde  
(19.05.2021)  
„[…] Gegen die 104. Änderung des FNP bestehen hinsichtlich 
des Immissionsschutzes, des Gewässerschutzes und Boden-
schutzes / Abfall keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.3  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
Best Mobile –  
Richtfunk-Trassenaus-
kunft deutschlandweit  
„[…] Im Bereich des Planungsgebietes verläuft kein Richtfunk. 
Daher haben wir keine Einwände gegen das Vorhaben.  
Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Services GmbH wei-
tere Verbindungen angemietet. Die Daten dieser Strecken stehen 
uns leider nicht zur Verfügung.  
Die weiteren potenziell betroffe-
nen Leitungsträger wurden im 
Verfahren beteiligt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 36 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
(11.05.2021)  Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme nur für Richt-
funkverbindungen des Telekom – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, 
falls nicht schon geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, 
in Ihre Anfrage ein. […]“  
2.4  Ericsson Services 
GmbH  
(29.06.2021)  
„[…] bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die 
Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder 
spezielle Planungsvorgaben.  
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für 
Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. Bitte beziehen 
Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre 
Anfrage ein. […]“  
Die weiteren potenziell betroffe-
nen Versorgungsträger wurden 
im Verfahren beteiligt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.5  Westfälische Fernwär-
meversorgung GmbH  
(11.05.2021)  
„[…] zu der, zwecks Kenntnisnahme und Prüfung, uns zugesand-
ten Leitungsanfrage teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen 
o. g. Bereich Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwärme-
versorgung GmbH weder geplant noch vorhanden sind. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.6  Nowega GmbH  
(14.05.2021)  
„[…] Im Bereich Ihrer Maßnahme / Planung betreibt die Nowega 
GmbH keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsab-
sichten. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.7  Bezirksregierung  
Münster: Dezernat 26  
(17.05.2021)  
„[…] Aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die geplanten Maß-
nahmen keine Bedenken vorgetragen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 36 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.8  Stadtnetze Münster 
GmbH  
(20.05.2021)  
„[…] In unmittelbarerem Umfeld der Fläche, die in der 104. Ände-
rung des FNP betroffen ist, befinden sich Gas-, Wasser-, und 
Fernwärmeleitungen sowie Strom- und Beleuchtungskabel. Auf 
der Fläche direkt befinden sich für die derzeitige Versorgung der 
Objekte entsprechende Netzanschlussleitungen. Wir planen der-
zeit keine baulichen Tätigkeiten in dem Bereich. Sollten unsere 
Versorgungsnetze weiterhin unberührt bleiben, haben wir keine 
Einwände gegen die 104. Änderung des FNP. Wir bitten darum, 
bei baulichen Aktivitäten in dem Bereich, in dem neue Netzan-
schlüsse o.ä. erstellt werden sollen, sich frühzeitig mit uns abzu-
stimmen. Anbei hinterlegen wir hier unsere Bestandspläne der 
einzelnen Versorgungssparten in dem Bereich. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
2.9  LWL – Archäologie für 
Westfalen, Außen-
stelle Münster  
(21.05.2021)  
„[…] Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. 
Planung. Da jedoch bei Erdarbeiten archäologische wie auch pa-
läontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (verstei-
nerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem oberen Plei-
stozän (Niederterrassen aus der Weichsel-Kaltzeit) angetroffen 
werden können, bitten wir, folgende Hinweise in den Bebauungs-
plan aufzunehmen:  
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Be-
ginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 
48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat 
Paläontologie, Sentruper Straße 285,48161 Münster schriftlich 
mitzuteilen.  
Der Anregung wird im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
gefolgt.  
In den Bebauungsplan Nr. 612 
„Weseler Straße / Kolde-Ring“ 
werden entsprechende Hinweise 
zum Umgang mit Bodendenkmä-
lern aufgenommen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 36 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als 
Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschicht-
liche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. 
Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 
DSchG).  
3. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist 
das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. 
archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DschG NRW). Die dafür benötigten 
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. […]“ 
2.10  Polizeipräsidium 
Münster: Direktion 
Verkehr  
(26.05.2021)  
„[…] Gegen die übersandte 104. Änderung des Flächennutzungs-
plans im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / 
Kolde-Ring bestehen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken. 
[…]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.11  Industrie- und Han-
delskammer Nord 
Westfalen  
(27.05.2021)  
„[…] zu dem vorgenannten Flächennutzungsplan, wie er uns mit 
Ihrem Schreiben vom 11.05.2021 übersandt wurde, werden von 
uns weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.12  Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW –  
Regionalforstamt 
Münsterland  
„[…] von den Planungen ist kein Wald betroffen. Gegenüber dem 
Vorhaben bestehen keine Bedenken.  
Informationen über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla-
nungen und sonstige Maßnahmen liegen nicht vor. Auf Hinweise 
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 36 
Nr.  TöB  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
(02.06.2021)  zu bekannten, zu prüfenden Umweltaspekten bzw. zum Umfang 
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird verzichtet. […]“  
2.13  Handwerkskammer 
Münster –  
Wirtschaftsförderung  
(10.06.2021)  
„[…] im Rahmen unserer Beteiligung an der Aufstellung des o.g. 
Änderungsentwurfs tragen wir gemäß § 4 (1) BauGB keine Anre-
gungen vor.  
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umwelt-
prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stellen wir keine Anforderungen. 
[…]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.14 Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
West PTI 15  
(11.06.2021)  
„[…] Gegen die vorgelegte "104.Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster“ bestehen seitens der Telekom keine 
Einwände. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
2.15 Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW:  
Regionalniederlassung 
Münsterland  
Hauptstelle Coesfeld  
(11.06.2021)  
„[…] der Plan- bzw. Änderungsbereich liegt innerhalb der festge-
setzten Ortsdurchfahrt. In diesem Streckenabschnitt der B 54 ob-
liegt der Stadt Münster als Straßenbaulastträger die Planungsho-
heit.  
Daher werden zu dem o.a. Bauleitplanverfahren seitens des Lan-
desbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münster-
land, keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 36 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.06.2022 bis einschließlich 20.07.2022.  
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1  Private Stellungnahme 
(17.07.2022)  
Es wird die Frage aufgeworfen, wie die Zufahrt 
der neuen Bewohner geregelt werden soll? 
Eine Erschließung ausschließlich über den 
Hoppendamm und die Teichstraße wird kri-
tisch gesehen. Dies würde zu einer erhebli-
chen Belastung der Anwohner führen. Schon 
jetzt seien Parkmöglichkeiten kaum zu finden. 
Durch die Planung werde eine Verschlechte-
rung der Situation befürchtet.  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 612 „Weseler Straße / Kolde-Ring“ wurde ein 
Verkehrsgutachten erstellt und es wurden Varianten 
zur Erschließung des Plangebiets untersucht. Dem-
nach soll der ruhende Verkehr im Plangebiet vorwie-
gend über Tiefgaragen mit Zufahrten an der Weseler 
Straße und am Kolde-Ring abgewickelt werden. So-
mit wird der Verkehr bereits an den Gebietseingän-
gen an der Weseler Straße und am Kolde-Ring ab-
gefangen und in Tiefgaragen bzw. ein Mobility Hub 
geleitet (Rechts-rein und rechts-raus-Prinzip).  
Im nördlichen Teil des Plangebiets sieht der Bebau-
ungsplan eine geringfügige Erweiterung und Verlän-
gerung der Körnerstraße vor, um die Erschließung 
der hier geplanten Wohnhäuser zu gewährleisten. 
Im Übrigen sind die Wegebeziehungen im Plange-
biet ausschließlich dem Fuß- und Radverkehr vorbe-
halten. Eine Durchfahrt durch das Plangebiet wird 
für den motorisierten Individualverkehr somit unter-
bunden. Eine merkliche Verkehrszunahme am Hop-
pendamm und an der Teichstraße ist somit nicht zu 
erwarten. Die vorstehend aufgezeigten Plan- und 
Regelungsdetails werden ausschließlich über den 
Bebauungsplans Nr. 612 geregelt und festgesetzt. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Rege-
lungsbedarf. 
3.2  Stellungnahme eines 
Rechtsanwalts  
(19.07.2022)  
3.2.1   Der Einwender vertritt als Anwalt die Interes-
sen von insgesamt 22 Eigentümern und Ei-
gentümerinnen bzw. Mietern und Mieterinnen 
unmittelbar an das Plangebiet angrenzender 
bzw. in räumlicher Nähe zum Plangebiet lie-
gender Wohnobjekte.  
Namens und im Auftrage seiner Mandanten 
nimmt er im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Be-
bauungsplanentwurf Nr. 612 (Weseler 
Straße/Kolde-Ring) sowie zu dessen Grund-
lage, der 104. Änderung des Flächennut-
zungsplans der Stadt Münster, wie folgt Stel-
lung:  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
3.2.2   Nach Ansicht des Einwenders wäre der Be-
bauungsplan Nr. 612 in seiner aktuell projek-
tierten Form rechtswidrig und würde die Man-
danten in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten 
verletzen.  
siehe weitere Ausführungen  Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Planung verstoße unter mehreren Ge-
sichtspunkten gegen die rechtlichen Vorgaben 
für eine abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung. 
3.2.3   I. Verstoß gegen § 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 5, 
14 BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstoße zu-
nächst gegen § 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 5, 14 
BauGB.  
Nach § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB sollten Bauleit-
pläne dazu beitragen, eine menschenwürdige 
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen und zu entwickeln so-
wie den Klimaschutz und die Klimaanpas-
sung, insbesondere auch in der Stadtentwick-
lung, zu fördern, sowie die städtebauliche Ge-
staltung des Orts- und Landschaftsbilds bau-
kulturell zu erhalten und zu entwickeln.  
§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB konkretisiere diese 
Anforderungen dahin, dass bei der Aufstellung 
der Bauleitpläne insbesondere die Belange 
der Baukultur, des Denkmalschutzes und der 
Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, 
Straßen und Plätze von geschichtlicher, 
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeu-
tung und die Gestaltung des Orts- und Land-
Der in der Stellungnahme genannte § 1 Abs. 6 
BauGB umfasst eine Auflistung derjenigen Belange, 
die bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbeson-
dere zu berücksichtigen sind. Vorliegend werden 
seitens der Einwendenden die Nummern 5 (Belange 
der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denk-
malpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen 
und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder 
städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des 
Orts- und Landschaftsbildes) und 14 (die ausrei-
chende Versorgung mit Grün- und Freiflächen) auf-
gelistet.  
Daneben umfasst § 1 Abs. 6 BauGB u.a. folgende 
weitere Belange die bei der vorliegenden Planung 
besonderes zum Tragen kommen:  
 die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbe-
sondere auch von Familien mit mehreren Kin-
dern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabi-
ler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung 
weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforde-
rungen kostensparenden Bauens sowie die Be-
völkerungsentwicklung (Nr. 2)  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
schaftsbildes zu berücksichtigen seien; zu be-
rücksichtigen sei gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 14 
BauGB weiterhin insbesondere die ausrei-
chende Versorgung mit Grün- und Freiflä-
chen.  
Der Bebauungsplan Nr. 612 würde nach An-
sicht des Einwenders diese Anforderungen 
verfehlen, denn er verhindere die Erhaltung 
schützenswerter Baukultur, welche geschicht-
liche Bedeutung besitze und maßgeblich zur 
Gestaltung des derzeitigen Ortsbildes bei-
trage. Im Herzen des Plangebiets liege ein 
Klosterareal, welches bis in die jüngste Ver-
gangenheit von den Schwestern von der Gött-
lichen Vorsehung, einem katholischen Frau-
enorden, genutzt worden sei. Nach den Ver-
wüstungen des Zweiten Weltkriegs und der 
Verfolgung durch die Nationalsozialisten sei 
die Münsteraner Niederlassung der Vorse-
hungsschwestern eine der wenigen Verblei-
benden des gesamten Ordens gewesen. Sie 
sei gleichsam ein Zeugnis der gesamten Or-
densgeschichte, welche bis in das Jahr 1842 
zurückreiche, als der Orden von dem Priester 
Eduard Michelis in Münster gegründet wurde. 
Neben dem Kloster selbst verdiene auch die 
umgebende Grünfläche erhalten zu werden. 
 die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Be-
völkerung, insbesondere die Bedürfnisse der 
Familien, der jungen, alten und behinderten 
Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf 
Frauen und Männer sowie die Belange des Bil-
dungswesens und von Sport, Freizeit und Erho-
lung (Nr. 3)  
 die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, An-
passung und der Umbau vorhandener Ortsteile 
(Nr. 4)  
Dabei gibt § 1 Abs. 6 BauGB keine Gewichtung für 
die genannten Aspekte vor. Vielmehr sollen die un-
terschiedlichen Anforderungen an den Raum mitei-
nander in Einklang gebracht werden. So sind bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 7 
BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegen-
einander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei 
der Gewichtung der einzelnen Belange innerhalb der 
Abwägung besteht ein planerischer Ermessenbe-
reich.  
Aus der Feststellung, dass einzelnen Belangen, wie 
den Belangen der Baukultur […] und der Versorgung 
mit Frei- und Grünfläche kein absoluter Vorrang ge-
genüber den weiteren Belangen gegeben wurde, 
lässt sich insoweit noch kein Abwägungsmangel 
herleiten.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Es handele sich bei den Freiflächen im Plan-
gebiet nicht einfach um Brachland, sondern 
um einen historisch gewachsenen Park, der 
für die gesamte angrenzende Wohnbevölke-
rung eine wichtige Erholungsfunktion erfülle. 
Das weitläufige Parkareal lockere die bereits 
stark verdichtete Wohnbebauung der näheren 
und mittleren Umgebung spürbar auf und bilde 
eine Art „städtebaulichen Ruhepol". Diesen 
Ort der Ruhe durch eine weitere, hochintensiv 
genutzte Wohnbebauung/Büronutzung (etwa 
550 Wohnungen und 1.100 Büros) abzulösen, 
verstieße gegen § 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB, 
denn dann wäre gerade eine ausreichende 
Versorgung der Umgebung mit Grün- und 
Freiflächen nicht mehr vorhanden.  
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzu-
weisen, dass auch der Park selbst eine histo-
rische Bedeutung habe, die eine eigenstän-
dige Schutzwürdigkeit begründe. Er werde 
seit etwa 300 Jahren zur Erholung genutzt.  
Ebenso ist allein aus der Nutzungsänderung und ge-
planten Verdichtung im Plangebiet noch nicht abzu-
leiten, dass die genannten Belange (Nr. 5 und 
Nr. 14) keinen Eingang in den Abwägungsprozess 
gefunden hätten.  
So ist zunächst festzustellen, dass die bisherige, 
zweifelsohne historisch prägende und baukulturell 
bedeutsame Nutzung im Plangebiet als Klosterareal 
mittlerweile nicht mehr besteht. Die vorhandenen 
Gebäude werden durch die Ordensgemeinschaft 
nicht mehr benötigt. Eine adäquate Folgenutzung im 
Rahmen des vorhandenen Gebäudebestands war 
nicht absehbar. Der Gebäudebestand wurde daher 
bereits vor dem Satzungsbeschluss zurückgebaut.  
Demgegenüber steht der weiterhin immense Bedarf 
an Wohnraum in der Stadt Münster. Durch die vor-
liegende Planung wird das Potenzial zur Entwick-
lung eines ökologisch hochwertigen, urbanen Quar-
tiers eröffnet. Die Entwicklung des Plangebiets bietet 
die Chance, die vorhandene Infrastruktur zu stärken 
und bereits genutzte Flächen in städtischer Lage ei-
ner neuen (stark nachgefragten) Nutzung zuzufüh-
ren. Somit wird eine Alternative zur Inanspruchnah-
men bisher unbebauter Fläche an autoaffinen 
Standorten im Außenbereich oder am Siedlungs-
rand geschaffen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
In Bezug auf baukulturelle Belange (Nr. 14) ist da-
rauf hinzuweisen, dass das im Norden des Plange-
biets bestehende Wohn- und Bürogebäude der Or-
densschwestern sowie die südlich hiervon gelegene 
Kapelle mit vorgelagertem offenen Glockenturm er-
halten bleiben. Letztere werden durch die Schaffung 
der südlich angrenzenden Parkanlage künftig auch 
für die Öffentlichkeit besser sichtbar und dienen so-
mit als Erinnerungsort und als identitätsstiftendes 
Element für das Quartier.  
Der Grün- und Freiraumgestaltung kommt im Rah-
men der Planung ein hoher Stellenwert zu. So ist 
entlang der westlichen Grundstücksgrenze ein grü-
nes Band mit Spielgelegenheiten vorgesehen.  
Weitere öffentliche Freiräume mit hoher Aufenthalts-
qualität sollen im Bereich der Ost-West-Verbindung 
entstehen. Dazu werden die geplanten Wegebezie-
hungen an drei Stellen aufgeweitet, um Aufenthalts-
bereiche und Platzsituationen auszubilden. Als 
„Hauptplatz“ und Knotenpunkt fungiert der „Körner-
platz“ der im Eingangsbereich an der Weseler 
Straße projektiert ist und als Gebietsauftakt dienen 
soll. Im Gegensatz zur Bestandssituation als abge-
schlossene Klosteranlage werden die Freiflächen im 
Plangebiet auch für die Öffentlichkeit zugänglich. 
Des Weiteren entstehen in den Blockinnenbereichen 
und den Vorgärten umfassende Grün- und Frei-

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
räume. Der Belang „Versorgung mit Grün- und Frei-
flächen“ (Nr. 14) wird somit im Rahmen der Planung 
umfassend berücksichtigt.   
3.2.4   II. Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1, 9 BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstoße weiter-
hin gegen § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 9 BauGB.  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB seien bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-
cherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 
zu berücksichtigen. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB 
bestimme, dass insbesondere auch die Be-
lange des Personenverkehrs und der Mobilität 
der Bevölkerung unter besonderer Berück-
sichtigung einer auf Vermeidung und Verrin-
gerung von Verkehr ausgerichteten städte-
baulichen Entwicklung zu berücksichtigen 
seien.  
Diesen Anforderungen werde der Bebauungs-
plan Nr. 612 nicht gerecht.  
Nach diesseitiger Kenntnis sei im Plangebiet 
die Neuschaffung von etwa 550 Wohnungen 
(insgesamt 33.004 m² Wohnfläche) und etwa 
1.100 Büroräumen (insgesamt 33.211 m² 
Nutzfläche) projektiert. Diese Intensivierung 
Die Befürchtung, dass durch die Planung gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet 
werden oder gar in der Umgebung gefährdet sein 
könnten, wird nicht geteilt.  
So ist allein der Verweis auf eine angespannte Stell-
platzsituation kein Indiz dafür, dass gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse grundlegend gefährdet wä-
ren. Ebenso stellen die genannten frei verfügbaren 
Luftbilder kein adäquates und insbesondere kein 
rechtssicheres Instrument zur Beurteilung der Park-
raumsituation dar, da es sich hier um Momentauf-
nahmen handelt.  
Gleichwohl wird zugestimmt, dass verkehrliche Be-
lange im Rahmen der Bauleitplanung umfassend zu 
berücksichtigen sind. Ebenso wird zugestimmt, dass 
die Parkraumsituation – wie üblicherweise in zentra-
len Lagen – als angespannt zu erachten ist.  
Zur Einordnung der verkehrlichen Situation und der 
planbedingten Auswirkungen wurde daher im Ver-
fahren eine verkehrstechnische Untersuchung er-
stellt. In diesem Rahmen wurde das aktuelle Ver-
kehrsaufkommen auf den umliegenden Straßen an-
hand repräsentativer Zählungen ermittelt. Diese 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Nutzung werde unvermeidlich mit einer er-
heblichen Mehrbelastung durch Kraftverkehr 
einhergehen.  
Wenn man (sehr konservativ) annehme, dass 
in jedem Büroraum nur eine Person arbeiten 
solle, bedeutete dies, dass der Bebauungs-
plan zweimal täglich zu einem Pendelverkehr 
von mindestens 1.100 Menschen führen 
werde. Aus- und eingehender Verkehr für die 
etwa 500 Wohnungen komme noch hinzu. Die 
Anzahl der Fahrzeugbewegungen pro Tag im 
Plangebiet werde deshalb notwendigerweise 
enorm sein und könne durch die vorhandene 
Verkehrsinfrastruktur nicht mehr aufgenom-
men werden. Im Einzelnen:  
Zur Bewältigung der Nachfrage nach Parkplät-
zen sollen nach diesseitiger Kenntnis insge-
samt drei Tiefgaragen eingerichtet werden, 
von denen zwei über die Weseler Straße bzw. 
den Kolde-Ring erreicht werden sollen, die 
dritte über die Körnerstraße. Es sei jedoch 
schon bei einer vorläufigen Betrachtung er-
kennbar, dass diese Tiefgaragen für die Un-
terbringung der Kraftfahrzeuge nicht ausrei-
chen werden, denn der „Parkplatzmarkt" im 
und um das Plangebiet sei schon jetzt hoch-
gradig angespannt.  
Zahlen wurden anhand wissenschaftlicher Annah-
men zur allgemeinen Verkehrsentwicklung in Müns-
ter fortgeschrieben. Für die Ermittlung des planbe-
dingten Mehrverkehrs wurden die voraussichtliche 
Nutzungsverteilung sowie die für die jeweiligen Nut-
zungen üblicherweise anzunehmenden Kfz-Zahlen 
zur Ermittlung des voraussichtlichen zusätzlichen 
Verkehrsaufkommens zugrunde gelegt (Worst-
Case-Betrachtung).  
Insgesamt ergeben sich demnach im Vergleich zum 
Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung ohne Um-
setzung der Planung) zusätzliche Belastungen von 
maximal 1.600 Kfz / 24 h aufgrund der Planung in 
der Weseler Straße und von rund 900 Kfz / 24 h am 
Kolde-Ring (pro Tag insgesamt: ca. 21.300 Kfz / 
24 h nördlich der Goebenstraße bzw. 22.600 Kfz / 
24 h südlich der Goebenstraße).  
Die zusätzliche Verkehrserzeugung im Bereich der 
Körnerstraße ist mit 230 Kfz / 24 h sehr gering. In 
der Morgenspitzenstunde liegt der Wert bei 14 Kfz/h, 
in der Nachmittagsspitze bei 16 Kfz/h. Die leichte Er-
höhung wird kaum spürbar sein und keine Auswir-
kungen haben. 
Die Verkehrszunahme bewegt sich somit in einem 
verträglichen Rahmen.  
Der ruhende Verkehr wird im Plangebiet vorwiegend 
über Tiefgaragen mit Zufahrten an der Weseler

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Bereits jetzt parkten Anwohner der Weseler 
Straße an der Offenbergstraße, da sie sich die 
Stellplatzmiete für eine Tiefgarage nicht leis-
ten könnten. Die Parkplatz- und verkehrliche 
Erschließungssituation sei bereits aktuell völ-
lig unzureichend und werde durch die auf 
Grundlage des Bebauungsplans eröffneten 
Bebauungsmöglichkeiten zu letztlich unzu-
mutbaren Verhältnissen führen. Es sei davon 
auszugehen, dass zusammen mit dem jetzt 
schon vorhandenen Mangel an Parkplätzen 
der Wunsch bzw. die Notwendigkeit, Geld zu 
sparen, dazu führen werde, dass die das Plan-
gebiet umgebenden Straßen mit parkenden 
Autos überfüllt werden und rund um das Plan-
gebiet ein Verkehrschaos entstehe.  
Davon werden nach Einschätzung des Ein-
wenders insbesondere die folgenden Straßen 
betroffen sein: Offenbergstraße, Scharnhorst-
straße, Teichstraße, Hoppendamm, An den 
Mühlen, Körnerstraße, Lühnstiege.  
So böten die Offenbergstraße, die Teich-
straße und der Hoppendamm einen fußläufi-
gen Zugang zum Plangebiet, sodass zu er-
warten stehe, dass Fahrzeugführende dort be-
sonders gerne ihre Kraftfahrzeuge abstellen 
würden.  
Straße und am Kolde-Ring abgewickelt. Somit wird 
der Verkehr bereits an den Gebietseingängen an der 
Weseler Straße und am Kolde-Ring abgefangen und 
in Tiefgaragen bzw. in ein Mobility Hub geleitet 
(Rechts-rein / rechts-raus-Prinzip). Im nördlichen 
Teil des Plangebiets ist vorgesehen, die Körner-
straße durch eine Privatstraße zu verlängern, um die 
Erschließung der hier geplanten Wohnhäuser zu ge-
währleisten. Auch hier soll der ruhende Verkehr – im 
Sinne einer attraktiven Freiraumgestaltung – in Tief-
garagen untergebracht werden.  
Die Anzahl der zu schaffenden Pkw-Stellplätze rich-
tet sich nach den Anforderungen der Stellplatzsat-
zung der Stadt Münster. Diese umfasst zudem die 
Möglichkeit zur Reduktion des nachzuweisenden 
Stellplatzbedarfs bspw. aufgrund der ÖPNV-Lage-
gunst oder im Rahmen von Maßnahmen zur Förde-
rung des Umweltverbunds.  
Es ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass die zu 
schaffenden (Tiefgaragen-) Stellplätze gemeinsam 
mit der jeweiligen Wohnung genutzt werden. Eine 
merkliche, planbedingte Verschärfung der Park-
raumsituation im Umfeld des Plangebiets ist nicht zu 
erwarten – zumal die vorgesehene bauliche Ver-
dichtung jene in der unmittelbaren Umgebung beste-
hende nicht wesentlich überschreitet und durch die 
zentrale Lage und gute infrastrukturelle Ausstattung 
optimale Bedingungen zum Verzicht auf die Nutzung

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Dabei sei jedoch bereits jetzt auf frei verfügba-
ren Satellitenfotos (vgl. 
www.google.com/maps/) zu erkennen, dass 
die betreffenden Straßen von Kfz gesäumt 
seien. Verschärft werde die Situation noch 
dadurch, dass die Bismarckallee mittlerweile 
zur Fahrradstraße gewidmet worden sei und 
die entsprechenden Parkplätze auf deren Sei-
tenstreifen nicht mehr zur Verfügung ständen. 
Angesichts der zu erwartenden Überlastung 
des Plangebiets und seiner Umgebung durch 
Kraftverkehr könne der Bebauungsplan 
Nr. 612 die Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht mehr erfüllen.  
des (eigenen) Autos bestehen (siehe auch Zif-
fer 3.5.5).  
Hinsichtlich der angespannten Stellplatzsituation im 
Umfeld des Plangebiets ist auszuführen, dass ent-
sprechende Lösungsansätze zwar nicht unmittelba-
rer Bestandteil der vorliegenden Planung sind, die 
Stadt Münster es aber für sinnvoll erachtet, auf diese 
Problemstellung vorwiegend durch die Schaffung 
von alternativen Verkehrsangeboten zu reagieren. 
So zeigt die Erfahrung, dass ein Ausbau der Kfz-Inf-
rastruktur (wie bspw. auch eine Erweiterung des 
Stellplatzangebots) kurz- bis mittelfristig zu einer 
weiteren Erhöhung des Verkehrsaufkommens führt 
(sogenannter induzierter Verkehr). Das Ausgangs-
problem bleibt somit bestehen bzw. wird weiter ver-
schärft. Daher wird mit der vorliegenden Planung, 
anstelle der Schaffung eines üppigen Stellplatzan-
gebots das Ziel einer Stärkung des Umweltverbunds 
verfolgt (siehe Ziffer 3.5.5).  
3.2.5   Auch die besondere Berücksichtigung einer 
auf Vermeidung und Verringerung von Ver-
kehr ausgerichteten städtebaulichen Entwick-
lung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sei zu 
vermissen.  
Mit der Planung wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, 
den künftigen Bewohnern und Bewohnerinnen ein 
Leben ohne eigenes Auto zu ermöglichen. Durch die 
zentrale Lage ist bereits mit einem deutlich geringe-
ren Anteil des motorisierten Individualverkehrs am 
Modal Split zu rechnen, als dies bei der Entwicklung 
weniger erschlossener und integrierter Standorte 
der Fall wäre. Durch die kurzen Entfernungen bspw. 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
zu Einkaufsmöglichkeiten und sozialen Einrichtun-
gen bestehen optimale Bedingungen, diese Wege 
zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dieser 
Anreiz wird durch ein umfassendes und barriere-
freies Angebot an Fahrradstellplätzen verstärkt.  
Sharing-Angebote im Bereich Verkehr sollen insbe-
sondere im Mobility Hub angeboten werden, um die 
Möglichkeit zu schaffen, verschiedene Verkehrsfor-
men miteinander zu kombinieren. Ein gutes ÖPNV-
Angebot ist bereits im Bestand vorhanden.  
3.2.6   Die Einhaltung der Anforderungen an ge-
sunde und sichere Wohnverhältnisse gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werde weiterhin 
dadurch infrage gestellt, dass die Entwässe-
rung des Baugeländes – unter Aufschüttung 
bzw. Erhöhung der Baufläche – nach hiesiger 
Kenntnis in Richtung Teichstraße, Hoppen-
damm und Offenbergstraße erfolgen solle. 
Dieses Konzept erscheine nicht hinreichend 
durchdacht. Die in der Zukunft zu erwartenden 
Unwetter (welche in ihrer Intensität durch den 
fortschreitenden Klimawandel tendenziell ste-
tig zunähmen) lassen befürchten, dass die ge-
nannten Straßen in regelmäßigen Abständen 
Überflutungen ausgesetzt sein werden. Dies 
gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, 
Für die Ableitung des innerhalb des Plangebiets an-
fallenden Regenwassers und Schmutzwassers 
wurde im Verfahren ein Entwässerungskonzept er-
arbeitet. Die Ableitung des Regenwassers kann 
demnach nur gedrosselt erfolgen. Die Einleitbe-
schränkung ist auf 80 l/Sek. für ein Niederschlagser-
eignis der Jährlichkeit T=2a und einer Dauerstufe 
von 5 Minuten festgelegt. Das Regenwasser muss 
dementsprechend im Plangebiet zurückgehalten 
bzw. zur Verdunstung oder Versickerung gebracht 
werden.  
Folgende Maßnahmen zur Regenrückhaltung von 
Niederschlagswasser sind im Plangebiet vorgese-
hen:  
 Begrünung der Dächer der Tiefgaragen  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dass für die Umsetzung der avisierten Bebau-
ungsplanung in großem Umfang natürliche 
Flächen versiegelt werden müssten, die Re-
genwasser dann nicht mehr durchließen.  
 Dachbegrünung der Flachdächer entlang der 
Weseler Straße und des Kolde-Rings  
 Rigolenversickerung in Form von Blockkästen in 
den Bereichen mit ausreichend Grundwasser-
abstand  
 Stauraumkanäle unterhalb der westlichen Er-
schließungsflächen  
Für Starkregenereignisse wurde ein Überflutungs-
nachweis gemäß DIN 1986-100 für eine Jährlichkeit 
von T=30a (30-jähriges Regenereignis) geführt. Die 
Überflutungsnachweisflächen liegen in den Blockin-
nenbereichen mit teilweise oberflächiger Ableitung 
(Notwasserwege).  
Die Dachflächen des südöstlichen und in Teilen des 
nördlichen geplanten Gebäudeblocks werden ent-
sprechend dem Entwässerungskonzept an die (Ri-
golen-) Versickerungsanlagen angeschlossen.  
Der Anschluss der verbleibenden Flächen erfolgt 
über Stauraumkanäle an den Regenwasserkanal. 
Im Falle der Überschreitung der Rigolenvolumina bei 
einem Starkregenereignis wird jeder Entwässe-
rungsteilbereich mit einem Notüberlauf in den (Stau-
raum-) Kanal versehen.  
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das 
Plangebiet eine geringe Überschwemmungswahr-
scheinlichkeit.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Für die Flächen nördlich und westlich der Körner-
straße ist eine separate Ableitung des Schmutz- und 
Niederschlagswassers vorgesehen. Grundsätzlich 
ist auch hier geplant, die Grundsätze der Abflussver-
meidung mittels Verdunstung und Versickerung zu 
verfolgen.  
Eine erhöhte Überflutungsgefahr aufgrund der Pla-
nung ist somit nicht zu erwarten.  
3.2.7   Schließlich seien in Ansehung von § 1 Abs. 6 
Nr. 1 BauGB noch die umfangreichen Bauar-
beiten zu erwähnen, welche nötig sein wer-
den, um die „investorengeleitete" Bebauungs-
planung in die Tat umzusetzen. Die Schaffung 
von ca. 33.000 m² Wohnfläche, von weiteren 
ca. 33.000 m² (Büro-)Nutzfläche und der zu-
gehörigen Erschließungsanlagen werde meh-
rere Jahre überdauernde, hochintensive Bau-
arbeiten mit dem entsprechenden Lärmpegel, 
den Immissionen durch Staub, Schmutz und 
Gerüche und ständigem Baustellenverkehr er-
zeugen.  
Diese notwendigen Begleiterscheinungen des 
in Aussicht genommenen „Mammutprojekts" 
seien voraussichtlich von solchem Gewicht, 
dass die Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse in der unmittelbaren 
Die vom Einwender vorgebrachten Befürchtungen 
bezüglich des Baulärms sind nicht Regelungsinhalt 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Ob bei dem 
Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwir-
kungen bei den Anwohnerinnen und Anwohnern ent-
stehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräu-
schimmissionen (AVV Baulärm) beurteilt. Die AVV 
Baulärm enthält u. a. neben Immissionsrichtwerten 
das Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspe-
gels und geeignete Maßnahmen zur Minderung von 
Baulärm.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Umgebung des Plangebiets nicht mehr einge-
halten würden.  
3.2.8   Folglich sei insgesamt zu konstatieren, dass 
der Bebauungsplan Nr. 612 gegen § 1 Abs. 6 
Nr. 1 und 9 BauGB verstoßen werde, denn 
das massive zu erwartende Verkehrsaufkom-
men, die erheblichen Belästigungen durch die 
nötigen Bauarbeiten und die zu befürchtenden 
Überschwemmungen der umliegenden Stra-
ßen seien mit dem Gebot, die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse zu erfüllen und insbesondere 
auch den Kraftverkehr zu verringern und zu 
vermeiden, nicht mehr vereinbar.  
Durch die Planung ist keine Beeinträchtigung oder 
gar Gefährdung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse zu befürchten.  
zu Verkehrsaufkommen: siehe Ziffer 3.5.4  
zu Baulärm: siehe Ziffer 3.5.7  
zu Entwässerung / Überflutung: siehe Ziffer 3.5.6  
zu Vermeidung von Kraftverkehr: siehe Ziffer 3.5.5  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.  
3.2.9   III. Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB  
Der Bebauungsplan Nr. 612 verstoße schließ-
lich gegen § 1 Abs. 7 BauGB.  
Danach seien bei der Aufstellung der Bauleit-
pläne die öffentlichen und privaten Belange 
gegeneinander und untereinander gerecht ab-
zuwägen. Eine gerechte Abwägung werde der 
Bebauungsplan Nr. 612 in seiner derzeit pro-
jektierten Form nicht leisten. Die durch die Pla-
nung beeinträchtigten Belange seien im Rah-
men einer sachgerechten Abwägung mit der 
Die öffentlichen und privaten Belange wurden im 
Rahmen des Verfahrens gegeneinander und unter-
einander gerecht abgewogen (siehe Ziffer 3.5.3).  
zu Verkehrsaufkommen: siehe Ziffer 3.5.4  
zu Entwässerung / Überflutung: siehe Ziffer 3.5.6 
zu Verlust an Grünflächen: siehe Ziffer 3.5.3 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ausgelegten Planung nicht überwindbar. Das 
zu erwartende Verkehrschaos werde das jetzt 
schon angespannte Parkplatzangebot in der 
unmittelbaren Umgebung der Häuser der 
Mandantschaft vollends verknappen. Die ver-
siegelten Flächen und die Führung des Ab-
wassers lassen Überschwemmungen be-
fürchten.  
3.2.10 Außerdem werde die nähere Umgebung mit 
ihrem historischen Park an Attraktivität für Be-
sucher verlieren und auch dies werde den 
Wert der Immobilien unserer Mandanten ver-
ringern.  
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die öffentlichen 
und privaten Belange gegeneinander und unterei-
nander abgewogen. Dazu zählen insbesondere 
auch das Eigentum der von der Planung Betroffenen 
und ihr Interesse, von planbedingt erhöhten Immis-
sionen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen 
der Planung verschont zu bleiben. In die Abwägung 
werden die Auswirkungen eingestellt, die von der 
Planung ausgehen und zu einer unmittelbaren Be-
einträchtigung von Grundstücken führen können. Et-
waige Verkehrswertminderungen von Grundstücken 
außerhalb des Plangebiets gehören dagegen nicht 
zum Abwägungsmaterial. Der Verkehrswert ist nur 
ein Indikator für die erwarteten Nutzungsmöglichkei-
ten eines Grundstücks. Er ist von vielen Faktoren 
abhängig. Der verkehrswertbestimmende Grund-
stücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, 
die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen 
der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden 
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
können oder müssen. Eine Verkehrswertminderung 
eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grund-
stücks ist daher kein eigenständiger Abwägungs-
posten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 
09.02.1995, ZfBR 1995, 216 ff.). Mögliche unmittel-
bare Auswirkungen der Planung auf die Nachbar-
schaft außerhalb des Plangebiets wurden durch 
Fachgutachten umfassend ermittelt und bewertet; 
die Ergebnisse wurden in der Abwägung vollum-
fänglich berücksichtigt. Da die Parkanlage für die Öf-
fentlichkeit zudem nicht zugänglich war, wird der bo-
denwertsteigernde Faktor zumindest angezweifelt. 
Darüber hinaus ist eine etwaige Verkehrswertminde-
rung von Grundstücken außerhalb des Bebauungs-
plangebiets nicht Gegenstand der Abwägung.  
3.2.11 Im Ergebnis bestünden gegen den Beschluss 
des Bebauungsplans Nr. 612 erhebliche 
rechtliche Bedenken. Nach dem derzeitigen 
Stand der Planung sei ein Verstoß gegen § 1 
Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 1, 5, 9, 14, Abs. 7 
BauGB zu besorgen. Der Bebauungsplan 
Nr. 612 wäre mithin rechtswidrig und würde 
unsere Mandanten in ihren subjektiv-öffentli-
chen Rechten verletzen.  
Es werde daher angeregt, von der projektier-
ten Planung, für die eine städtebauliche 
Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht 
Ein Abwägungsdefizit kann vorliegend nicht nach-
vollzogen werden (siehe Ziffer 3.5.3 bis 3.5.10).  
Angesichts der Aufgabe der vormaligen Nutzung im 
Plangebiet und des immensen Wohnraumbedarfs 
besteht zudem unzweifelhaft ein Planerfordernis im 
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Bei Verzicht auf die 
Aufstellung eines Bebauungsplans wäre eine adä-
quate Folgenutzung und städtebauliche Entwicklung 
nicht zu erwarten. Angesichts der prädestinierten 
Lage stellt dies für die Stadt Münster keine Option 
dar.  
Der Stellungnahme, die Pla-
nung verstoße unter mehre-
ren Gesichtspunkten gegen 
die rechtlichen Vorgaben für 
eine abwägungsfehlerfreie 
Bauleitplanung, wäre mithin 
rechtswidrig und würde Ei-
gentümer und Eigentümerin-
nen bzw. Mieter und Mieterin-
nen unmittelbar an das Plan-
gebiet angrenzender bzw. in

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 36 
Nr.  Eingebende  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
zu erkennen sei, Abstand zu nehmen. Glei-
ches gelte für die avisierte 104. Änderung des 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster. 
Eine Aufgabe der laufenden Bauleitplanung wird ab-
gelehnt.  
räumlicher Nähe zum Plan-
gebiet liegender Wohnob-
jekte in ihren subjektiv-öffent-
lichen Rechten verletzen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2)  
Der Anregung, von der pro-
jektierten Planung, für die 
eine städtebauliche Rechtfer-
tigung gemäß § 1 Abs. 3 
BauGB nicht zu erkennen sei, 
Abstand zu nehmen, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.3)  
Der Anregung, von der 
104. Änderung des Flächen-
nutzungsplans Abstand zu 
nehmen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.4)

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 36 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 20.06.2022 bis einschließlich 20.07.2022.  
Nr.  TöB Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Stadt Münster:  
Städtische Denkmal-
behörde  
Bodendenkmalpflege  
(18.07.2022)  
„[…] Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich nach derzei-
tigem Kenntnisstand kein Bodendenkmal im Sinne des Denkmal-
schutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedel-
ten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
entdeckt werden. Dies gilt insbesondere für die Uferbereiche his-
torischer Flussläufe (hier: Münstersche Aa).  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzge-
setz. Der Bebauungsplan muss entsprechende Hinweise enthal-
ten. […]“  
Die Berücksichtigung der Anre-
gung erfolgt im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung. Ein 
Hinweis zum Umgang mit Boden-
denkmälern wird in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
4.2  Stadt Münster:  
Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhal-
tigkeit  
(20.07.2022)  
„[…] Gegen die Planung bestehen seitens des Amtes für Grünflä-
chen, Umwelt und Nachhaltigkeit keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.3  Bezirksregierung 
Münster:  
„[...] aus luftrechtlicher Sicht werden gegen die geplanten Maß-
nahmen keine Bedenken vorgetragen.[…]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 36 
Nr.  TöB Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Dezernat 26  
Luftverkehr  
(20.06.2022)  
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.4  Westfälische  
Fernwärmeversorgung 
GmbH  
(20.06.2022)  
„[…] zu der, zwecks Kenntnisnahme und Prüfung, uns zugesand-
ten Leitungsanfrage teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen 
genannten Bereich Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fern-
wärmeversorgung GmbH weder geplant noch vorhanden sind. 
[…]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
4.5  LWL – Archäologie für 
Westfalen,  
Außenstelle Münster  
(21.06.2022)  
„[…] aus bodendenkmalpflegerischer Sicht bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanände-
rung. Wir verweisen jedoch auf unsere Stellungnahme zum Be-
bauungsplan Nr. 612. […]“  
Die Anregungen zum Bebau-
ungsplan Nr. 612 werden im ent-
sprechenden Parallelverfahren 
behandelt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
4.6  Nowega GmbH  
(22.06.2022)  
„[…] Im Bereich Ihrer Maßnahme/Planung betreibt die Nowega 
GmbH keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsab-
sichten. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.7  Deutsche Telekom 
Technik GmbH:  
Best Mobile –  
Richtfunk-Trassenaus-
kunft deutschlandweit  
(23.06.2022)  
„[…] Wir betreiben derzeit in diesem Bereich keine Richtfunkver-
bindung. Deshalb erheben wir auch keine Einwände gegen die 
Planung. 
Bitte beachten Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunk-
verbindungen im Eigentum der Deutschen Telekom gilt. Darüber 
hinaus mieten wir weitere Richtfunktrassen bei Ericsson an. Über 
Die weiteren potenziell betroffe-
nen Versorgungsträger wurden 
im Verfahren beteiligt.  
Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 36 
Nr.  TöB Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
deren Verlauf können wir keine Auskünfte erteilen. Deshalb bitte 
ich Sie, falls nicht schon geschehen, Ericsson in Ihre Anfrage mit 
einzubeziehen. […]“  
4.8  Gelsenwasser AG  
(23.06.2022)  
„[…] wir danken Ihnen für die Benachrichtigung über die Ände-
rung des angeführten Flächennutzungsplanes und Aufstellung 
und Auslegung des Bebauungsplans und teilen Ihnen mit, dass 
unsererseits keine Anregungen dazu bestehen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.9  Polizeipräsidium 
Münster:  
Direktion Verkehr  
(29.06.2022)  
„[…] Gegen die im Amtsumlauf übersandten Planungen bestehen 
aus polizeilicher Sicht, mit Blickrichtung auf die Verkehrssicher-
heit und Unfallprävention, derzeit keine Bedenken. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.10  Stadtwerke Münster 
GmbH –  
Nahverkehrsmanage-
ment  
(01.07.2022)  
„[…] grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die ÖPNV Erschlie-
ßung für diesen Bereich sehr gut ist. Angrenzend wird das Plan-
gebiet von drei Seiten -fußläufig erreichbar- an das Stadtbusnetz 
angebunden (Weseler Straße, Kolde-Ring und Mecklenbecker 
Straße). […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.11  Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW –  
Regionalforstamt 
Münsterland  
(05.07.2022)  
„[…] Wald ist von dem Vorhaben nicht betroffen. Von Seiten des 
Regionalforstamtes werden daher keine Bedenken vorgebracht. 
[…]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

104. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Mitte im Stadtteil Pluggendorf im Bereich Weseler Straße / Kolde-Ring  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 36 
Nr.  TöB Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.12  Industrie- und Han-
delskammer Nord-
Westfalen  
(14.07.2021)  
„[…] zu dem vorgenannten Flächennutzungsplan, wie er uns mit 
Ihrem Schreiben vom 20.06.2022 übersandt wurde, werden von 
uns weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.13  Stadtnetze Münster 
GmbH  
(18.07.2022)  
„[…] seitens der Stadtnetze Münster GmbH bezüglich der 
104.Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Be-
denken.  
Im Rahmen des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 612 wurde 
eine Stellungnahme abgegeben. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens 
ist nicht erforderlich.  
4.14  Handwerkskammer 
Münster –  
Wirtschaftsförderung  
(19.07.2022)  
„[…] im Rahmen unserer Beteiligung an der Aufstellung sowie öf-
fentlichen Auslegung o.g. Änderungsentwurfs tragen wir gemäß 
§§ 4 (2) und 3 (2) BauGB keine Anregungen vor. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.  
4.15  Landesbetrieb Stra-
ßenbau NRW:  
Regionalniederlassung 
Münsterland  
Hauptstelle Coesfeld  
(19.07.2022)  
„[…] der Plan- bzw. Änderungsbereich liegt innerhalb der festge-
setzten Ortsdurchfahrt der Stadt Münster. In diesem Streckenab-
schnitt der B 54 obliegt der Stadt Münster als Straßenbaulastträ-
ger die Planungshoheit. 
Daher werden zu dem o. a. Bauleitplanverfahren seitens des Lan-
desbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münster-
land, keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. […]“  
- Die Stellungnahme wird zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

Beratungsverlauf (4)

18.10.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.10.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Hauptausschuss
TOP 31.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2022 Rat
TOP 41.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Weseler Straße 1
  • Offenbergstraße
  • Sperlichstraße
  • Geiststraße
  • Körnerstraße 51
  • Teichstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Goebenstraße
  • Bismarckallee
  • Kolde-Ring
  • Hoppendamm
  • Donders-Ring
  • Scharnhorststraße
  • An den Speichern 7
  • Mecklenbecker Straße
  • An den Mühlen
  • Pluggendorf
  • Promenade
  • Lühnstiege

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Details

Aktenzeichen
V/0571/2022
Typ
Vorlagen
Datum
20.09.2022
Erstellt
09.09.2022 20:17