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V/0298/2019

89. Änderung des Flächennutzungsplans - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 08.04.2019

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V-0298-2019-Anlage-3-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0298-2019-Anlage-3-Begruendung

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Begründung / Seite 1 von 24 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0298/2019 
Begründung  
zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans 
(FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk  
Münster-Ost im Stadtteil Gelmer-Dyckburg  
für den Bereich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“ 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................ 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5. Planungsziel ........................................................................................................................................... 5 
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 5 
6.1 Industriegebiet ............................................................................................................................. 5 
6.2 Grünflächen ................................................................................................................................. 5 
6.3 Fläche für Wald ........................................................................................................................... 6 
7. Sonstige Belange ................................................................................................................................... 6 
7.1 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6 
7.2 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 6 
7.3 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6 
7.3.1 Lärm .................................................................................................................................. 6 
7.3.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen............................................................................. 7 
7.4 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 7 
7.5 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 7 
8. Arten- und Biotopschutz ........................................................................................................................ 8 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 9 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 9 
9.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 9 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 10 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11 
9.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 
9.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 16 
9.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 17 
9.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 18 
9.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 19 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 19 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 20 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 20 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 21 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich 
nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 21 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 21 
9.8 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 21 
9.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 22 
9.10 Referenzliste der Quellen .......................................................................................................... 23 
10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 
10.1 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen ............................................................ 24

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 2 von 24 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Mit der 89. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Gelmer-Dyckburg für einen Teilbe-
reich des Industriegebietes Hessenweg östlich des Dortmund -Ems-Kanals sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die geplante Verlagerung des Betriebsstandortes der Westf a-
len AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer-Dyckburg geschaffen werden.  
Im Werk Münster-Gremmendorf erfolgen seit den 1950er -Jahren die Umfüllung von Raffinerie-
Flüssiggas und die Produktion von Acetylen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Westfalen 
AG am Standort Gremmendorf sind jedoch seit längerem ausgeschöpft und deshalb soll der 
Standort vollständig aufgegeben und in das Industriegebiet „Hessenweg“ verlagert werden. Dort 
befindet sich bereits ein Tanklager mit Ölhafen am Dortmund-Ems-Kanal, das durch die Westfa-
len AG betrieben wird. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP)  der Stadt Münster stellt für den neuen Standort  
überwiegend „Industriegebiet“ (GI) dar. Am Dortmund-Ems-Kanal ist ein ursprünglich geplantes 
und nicht mehr benötigtes zweites Hafenbecken als „Wasserfläche“ dargestellt , das überplant 
und zu einem Industriegebiet umgewidmet werden soll . Für die Verwirkli chung des Vorhabens 
ist somit die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. Die Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.  3 Baugesetzbuch (BauGB) 
durchgeführt. Der Beschluss zur 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr . 287 „Gelmer –  Indus-
triegebiet Hessenweg / Östl ich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde vom Rat der Stadt Münster 
am 17.05.2017 gefasst.  
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 pro g-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten teilweise industriell/gewerblich -baulich 
genutzt. Durch die geplante Verlagerung des Betriebsstandorts Gremmendorf der Westfalen 
AG werden industrielle Nutzungen an einem dafür geeigneten und seit langem vorrätigen 
Standort im Industriegebiet „Hessenweg“ zusammengeführ t. Die geplante Verlagerung ermö g-
licht die Umnutzung des Altstandorts in Gremmendorf für eine dringend benötigte Wohnnutzung 
bzw. zugehörige Infrastruktur sowie ggf. zusätzlich eine Wohnnutzung von benachbarten Fl ä-
chen in Angelmodde und Gremmendorf.  
Durch die Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet im I n-
dustriegebiet Hessenweg wird eine Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen 
i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert.   
Die vorliegende Planung „89 . Änderung des FNP“ entspricht daher in vorbildlicher Weise den 
Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 3 von 24 
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und vorhan-
denen Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf 
das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien Land-
schaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeuten-
den Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ wird der Ände-
rungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klim a-
ökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Das Planvorhaben trägt bau-  und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des 
Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Kl i-
mawandels besteht ni cht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-
mungsbereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen 
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen ist. 
2. Änderungsbereich 
Der räumliche Gel tungsbereich der 89. Änderung des FNP liegt am südöstli chen Rand des 
Ortsteils Gelmer. Die Fläche umfasst dabei eine Größe von rund 1,35 ha im engen Änderung s-
bereich. Der Änderungsbereich wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). 
Der weitergefasste Änderungsbereich zum Zwecke der Anpassung der Darstellungen des FNP 
an die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessen-
weg/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) umfasst eine Fläche von rund 
36,4 ha. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan 
Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein . Im 
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als „Berei-
che für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt.  Der Dortmund-Ems-Kanal ist 
als „Wasserstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen“ dargestellt . Die optional geplante 
Bahntrasse ist als „Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr“ dargestellt, 
und zwar als Bestand bzw. als Bedarfsplanmaßnahme.  
Ein festgelegter Güterumschlaghafen ist der bestehende Ölhafen. Ein weiterer Güterumschla f-
hafen ist laut Regionalplan weiter südlich im Bereich des geplanten Bahnanschlusses vorges e-
hen. Mit der Darstellung einer öffentlichen Grünfläche (s. Pkt  6.2) werden die Flächen so über-
plant, dass eine künftige Umplanung und anschließende zielentsprechende Nutzung als Güter-
umschlaghafen möglich bleibt. Die Ziele der Raumordnung werden somit nicht beeinträchtigt.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 4 von 24 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungsplan 
Der gültige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg / Östl ich des Dort-
mund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) setzt den Änderungsbereich derzeit zum Großteil 
als Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. 
Ursprünglich war es vorgesehen, südlich des Änderungsgebiets als Verlängerung der Straße 
Hessenbusch eine Brücke über den Dortmund- Ems-Kanal zu errichten und über diese sowohl 
eine Versorgungsstraße zur Zentralm ülldeponie als auch einen Anschluss an das Eisenbahn-
netz herzustellen. Diese Planungen wurden bislang noch nicht weiter verfolgt. 
Der bestehende private Ölhafen wird als „Wasserfläche, vorhandener Hafen“ nachrichtlich dar-
gestellt, der ursprünglich geplante städtische Stichhafen wird bisher als „Wasserfläche, geplan-
ter Hafen“ festgesetzt.  
NATURA 2000 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz -Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund- Ems-Kanals befindet sich das Vogelschutzgebiet DE -3911-401 „Rieselfelder 
Münster“ in rund 50 m Entfernung zum Änderungsbereich. Im Rahmen einer FFH -
Verträglichkeitsvorprüfung1 wurde untersucht, inwieweit das Planvorhaben mit den Schutz - und 
Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist (siehe Kap. Arten-  und Biotopschutz). Im Ergebnis 
des Gutachtens sind vorhabenbedingt keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Schadensbe-
grenzungsmaßnahmen sind nicht zu ergreifen. Eine Relevanz im Hinblick auf Summationswi r-
kungen ist nicht gegeben. 
Landschaftsplan 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  287 „Gelmer – Indus-
triegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“. Somit liegt der Änderungsbereich 
außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1, „Werse“. Westlich des Plangebi e-
tes sowie des Dortmund-Ems-Kanals liegt der Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Nörd-
liches Aatal und Vorbergs Hügel“. Im Bereich unmittelbar westlich des Dortmund -Ems-Kanals 
wird als Entwicklungsziel für die Landschaft eine „Pufferung des Naturschutzgebietes Rieselfel-
der“ (2-1.5) festgesetzt. Textlich wird zu diesem Ziel ausgeführt, dass die Pufferzone einerseits 
das Naturschutzgebiet vor Beeinträchtigungen schützen, andererseits die Erhaltung und weitere 
Entwicklung der angrenzenden gewerblichen Nutzung dauerhaft sicherstellen soll. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich der Innenstadt von Münster im Stadtteil Ge l-
mer-Dyckburg, im Süden des Orts teils Gelmer. E r liegt am Rande des bestehenden Industri e-
                                                
1 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung.  
Recklinghausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 5 von 24 
gebietes Hessenweg, östlich angrenzend an den Dortmund -Ems-Kanal und den westlich an-
schließenden Freiraum. Das Industriegebiet ist über die Straße Hessenweg an den Schifffahrter 
Damm (Bundesstraße B 481) und damit an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben den Änderungsbereich: Südöst lich befinden sich die be-
reits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg. Nordwest-
lich befindet sich im Änderungsbereich das bestehende Tanklager mit einem Hafenbecken am 
Dortmund-Ems-Kanal. Dieser Standort wird über den Hessenweg erschlossen. Südlich am 
Dortmund-Ems-Kanal besteht ein informeller, planungsrechtlich ungeregelter  Wohn-
wagenplatz. Westlich des Dortmund -Ems-Kanals erstreckt sich das Vogelschutzgebiet „Riesel-
felder Münster“ einschließlich der ebenfalls hier befindlichen Naturschutzgebiete Huronensee, 
Gelmerheide und Rieselfelder. Nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftliche Nutzfl ä-
chen und Waldparzellen an. Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich in ca. 500 m 
Entfernung nördlich im Ortsteil Gelmer. 
Der Änderungsbereich ist aktuell hauptsächlich geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Fl ä-
chen (insbesondere Acker). Im nordwestlichen Änderungsbereich befinden sich ein dichter G e-
hölzbestand sowie ein Fuß- und Radweg entlang des Kanals.  
5. Planungsziel 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des 
Werks Gremmendorf der Westfalen AG an den Standort „Hessenweg“ i m Stadtteil  Gelmer-
Dyck-burg zu schaffen. Bei dem geplanten Werk handelt es sich um ein Gefahrs tofflager, wel-
ches einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
darstellt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sollen deshalb mögliche Gefährdungen, 
die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können,  untersucht und entsprechende 
Achtungsabstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt werden. Im Sinne eines planer i-
schen Störfallschutzes sollen entsprechende weiterführende Regelungen auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung getroffen werden.  
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung 
6.1 Industriegebiet 
Durch die Ausweisung eines Industriegebietes  gemäß § 9 BauNVO soll die Zulässigkeit des 
konkreten und den individuellen Bedürfnissen der Westfalen AG dienenden Betriebsbereich e r-
öffnet werden. Geplant ist hier die Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Hand-
habung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung 
erfolgt eine Arrondierung der bereits als Industriegebiet dargestellten angrenzenden Flächen 
unter Einbeziehung der Fläche des bisher dargestellten, nicht benötigten  2. Hafenbeckens. Im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Konkretisierung der geplanten industriel-
len Nutzung durch die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Ge fahr-
stofflager“. 
6.2 Grünflächen 
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Str a-
ße „Hessenbusch“ geplanten Grünzuges als „Grünfläche“. Innerhalb dieser Grünfläche wird

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 6 von 24 
weiterhin die geplante Bahntrasse dargestellt. Außerdem werden die Flächen planungsrechtlich 
grundsätzlich freigehalten, sodass die Errichtung eines zweiten Hafenbeckens im Bedarfsfall 
möglich wäre. Des Weiteren soll der heute entlang des Ostufer s am Dortmund-Ems-Kanal ver-
laufende Fuß- und Radweg in dem neuen Grünzug fortgeführt werden, da eine Wegeführung di-
rekt entlang des Kanal s aufgrund der geplanten Werksanlagen der Westfalen AG zukünftig 
nicht möglich ist. Daher wird im Rahmen der FNP -Änderung dieser Grünzug in der Planzeic h-
nung neu dargest ellt, gekennzeichnet mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Grundsätz-
lich ist in den im FNP dargestellten Grünflächen die Verortung und Ausführung von punktuellen, 
linearen und kleinflächigen Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung möglich, 
insbesondere auf den mit der Zweckbestimmung Parkanlage gekennzeichneten Grünflächen.  
Große Flächenanteile der neu dargestellten Grünflächen sind gemäß dem Umweltkataster 
Münster als Flächen des Kompensationsflächenkatasters (Komkat) festgesetzt, auf denen 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege zum Ausgleich oder Ersatz (Kompens a-
tion) von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Basis des Bundesnaturschutzges etzes 
(BNatSchG) und des Landschaftsgesetzes (LG NW) fest - bzw. umgesetzt und dauerhaft erhal-
ten werden. 
6.3 Fläche für Wald 
In der Nordspitze des Änderungsbereichs setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 
„Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Ände-
rung) eine „Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie 
von Gewässern“ fest, die im wirksamen FNP als Industriegebiet dargestellt ist. Entsprechend 
dieser Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 287 sowie auch der aktuell tatsächlichen Nutzung 
als Wald wird dieser Bereich im FNP in die Darstellung „Fläche für Wald“ umgewidmet.   
7. Sonstige Belange 
7.1 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Anbindung des Änderungsbereichs erfolgt über eine neue Stichstraße, die an die Straße 
Hessenbusch anschließt.  
7.2 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver - und Entsorgung des Änderungsbereichs kann durch Erweiterung der bestehenden 
Netze sichergestellt werden.  
7.3 Immissionsschutz 
7.3.1 Lärm 
Innerhalb des Änderungsbereiches sind keine Anlagen oder Betriebe vorgesehen, die ein höhe-
res Abstandserfordernis zum nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereich im Ortsteil Gelmer (ca. 
500 m) aufweisen würden. Die wesentlichen Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der 
Westfalen AG sind Lade- und Transportarbeiten, Lkw-Fahrten und Rangiervorgänge sowie Ent-
flechtungs- und Kommissioniertätigkeiten. Ein entsprechender Nachweis über die Lärmemissio-
nen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erbracht.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 7 von 24 
7.3.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen 
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie mögl ich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsab-
läufen zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beac h-
tenden störfallrechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zuläs-
sigen Einsatzstoffen und Mengen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung getroffen.  
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie wurde der ang e-
messene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereichs gemäß § 3 
(5a) BImSchG ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicher-
weise ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu können
2. Im Ergebnis liegen die beiden 
Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene schutzbedürftige Nutzungen weiter entfernt 
als der ermittelte angemessene Abstand des  geplanten Betriebsbereichs. Am Hessenweg  liegt 
ein einzelnes Wohnhaus, welches jedoch unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten keine 
schutzbedürftige Nutzung darstellt. Auch der südlich gelegene informelle Wohnwagenplatz wird 
hiervon nicht tangiert. Mögliche Auswirkungen auf das angrenzende FFH -Gebiet wurden im 
Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien 3 unter-
sucht. Im Ergebnis kann eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des FFH-Gebietes insgesamt 
ausgeschlossen werden. 
7.4 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten, Altstandorte oder Kampfmittel sind im Änderungsbereich derzeit nicht bekannt.   
7.5 Denkmalschutz / Archäologie 
Belange des Denkmalschutzes bzw. sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnis-
stand nicht betroffen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich 
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist 
unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Wes t-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL- Museum für Naturkunde, Referat P a-
läontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
                                                
2 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster  
3 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und -objekte allgemein. Recklinghausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 8 von 24 
Der LW L-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der 
Untersuchungen freizuhalten.  
8. Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 4 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktu-
ell bekannt oder  zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Kon-
flikte erforderlich werden. Die im Änderungsbereich vorhandenen Biotopstrukturen wurden hi n-
sichtlich ihres Habitatpotenzials für planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten geprüft und 
Auswirkungen der Planung auf die Lebensräume und die Arten gemäß § 44 (1) BNa tSchG 
prognostiziert.  
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg/ 
östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde eine Artenschutzprüfung, der Stufe II5 erstellt. Hierfür 
wurden im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld E r-
fassungen der Artengruppen der Vögel und Fledermäuse durchgeführt. Insgesamt wurden 72 
Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, davon waren 50 als Brutvögel zu werten, 3 
Arten sind Brutvögel in angrenzenden Bereichen und 19 Arten wurden als Nahrungsgäste/ 
Rastvögel gewertet. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungsgebi e-
tes wurden 9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnatteren-
te, Zwergtaucher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hinblick 
auf die Gruppe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. 
Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass mit der 
vorliegenden Änderung keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten/ 
europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten vorbereitet werden, die nicht im Zuge der nachfol-
genden Umsetzung durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen artenschutzkonform gelöst 
werden können. Hierzu zählen die Einhaltung einer Bauzeitenregelung , ein angepasstes Licht-
management sowie der Erhalt bestimmter Grünstrukturen und eine ökologische Baubegleitung 
zur Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung der gutachterlich genannten artenschutzr e-
levanten Maßnahmen. Insgesamt ist gemäß  vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umse t-
zung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 (1) BNatSchG nicht zu erwarten.  
Aufgrund der räumlichen Nähe des Änderungsberei chs zum westlich des Dortmund- Ems-
Kanals liegenden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE -3911-401) ist zudem die Ver-
                                                
4 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.  
5 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 9 von 24 
träglichkeit mit den Schutz - und Erhaltungszielen des Natura 2000- Gebietes geprüft worden 6. 
Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens sind mit den zu erwartenden bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Wirkfaktoren und -prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beei n-
trächtigungen der maßgeblichen Schutz - und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu er-
warten.  
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel-
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten - und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellung-
nahme7 zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6) Nr.  7j  BauGB 
vor. Hiernach sind auf Grundlage eines Gutachtens von UCON 8 zur Ermittlung des angemes-
senen Abstands gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der eur o-
päischen Seveso- III-Richtlinie in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
Schutzgebiete und - objekte mit der vorliegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigun-
gen durch Störfallszenarien zu erwarten. 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§ 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB 
durchzuführenden Umweltprüfung zu sammen, in  der die mit der Änderung des Flächennu t-
zungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewer-
tet werden. Inhaltlich und i n der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der Umweltbericht 
die Vorgaben der An lage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad des U m-
weltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich ist.  
Der Un tersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im  Wesentlichen den engen Ände-
rungsbereich im Bereich des überplanten Hafenbeckens . Je nach Er fordernis und räumlicher 
Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzguts er folgt eine Variierung dieses Unters u-
chungsraums.  
9.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die vorliegende 89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  sieht vor, die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der Westfalen 
AG von Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer-Dyckburg zu schaffen. Die Fläche umfasst dabei 
eine Größe von rund 1,35 ha im engen Änderungsbereich. Für die Verwirklichung des Vorha-
bens ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans „Wasserfläche“ in „Industriegebiet“ 
                                                
6 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung.  
Recklinghausen. 
7 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und -objekte allgemein. Recklinghausen. 
8 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 10 von 24 
erforderlich. Der Änderungsbereich wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). 
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Str a-
ße „Hessenbusch“ geplanten Grünzuges als „Grünfläche“. 
Der weitergefasste Änderungsbereich zum Zwecke der Anpassung der Darstellungen des FNP 
an die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg 
/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) umfasst eine Fläche von rd.  36,4 
ha.  
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287,  so dass keine 
landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen. Gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Frei-
raumkonzept“ liegt der Änderungsbereich im Siedlungsbereich. Eine spezielle Bedeutung im 
Sinne eines landschaftlich schützenswerten Freiraums bzw. eines Grünzuges ist folglich nicht 
gegeben.  
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz -Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich in einem Abstand von unter 300m das Vogelschutzg e-
biet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“. Die sich aus den Schutz - und Erhaltungszielen des 
Vogelschutzgebietes ergebenden Vorgaben des Umweltschutzes wurden im Rahmen einer 
FFH-Verträglichkeitsprüfung abschließend geprüft. 
Die auf den im fol genden genannten Gesetzen bzw. Richt linien basierenden Vorgaben für den 
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzel-
nen Schutzgüter konkretisiert. 
Tab. 1: Beschreibung der Umweltschutzziele 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachli che Normen, die insbesondere auf den Schutz des Men schen 
vor Immissionen (z.B. Lärm) und auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zie-
len (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Frei zeitgestaltung sind Vorgaben im Bau-
gesetzbuch (Bil dung, Sport, Frei zeit und Er holung) und im Bundesnaturschutzg e-
setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. 
Biotoptypen, 
Tiere und Pfla n-
zen,  
Biologische Vie l-
falt, Arten - und 
Biotopschutz 
Die Berücksichtigung die ser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg e-
setz, im Landesnaturschutzgesetz NW, i m Bundeswaldgesetz , im Landesforstge-
setz NRW und in den ent sprechenden Pa ragraphen des Baugesetzbuches (u.a. 
zur Si cherung der Leistungs - und Funk tionsfähigkeit des Natur haushalts und der 
Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Le bensräume sowie 
Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökolog i-
schen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartens chutzver-
ordnung vorgegeben. 
Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung werden 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend berücksichtigt. 
Die Einhaltung der Schutz - und Erhaltungsziele des westlich gelegenen V ogel-
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“ ergeben sich aus den an die Europäische 
Kommission übermittelten Meldedaten,  d.h. dem sog. Standarddatenbogen und 
der hier als signifikant eingestuften Vorkommen von Vögeln des Anhang I und

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 11 von 24 
Umweltschutzziele 
Zugvögeln nach Art. 4 (2 ) Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten sind zudem vom 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW die Schutzziele und 
Maßnahmen beschrieben worden (http://natura2000- meldedok. naturschutzinfor-
mationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3911-401). 
Boden / Fläche 
und Wasser 
 
 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bun des- und La n-
desbodenschutzgesetzes (u.a. zum spar samen und schonen den Um gang mit 
Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Boden-
funktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vor -
gaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaus-
haltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Si cherung der Ge wässer zum 
Wohl der Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachten-
den gesetzlichen Vorgaben. 
Die Umweltschutzziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch 
Fläche) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 
1 Landesbodenschutzgesetz) sind insofern nicht betroffen, als dass für den Änd e-
rungsbereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg e-
setz, dem Landes naturschutzgesetz NW (u.a. zur Si cherung der Viel falt, Eigenart 
und Schönheit sowie des Erholungswerts der Land schaft) und in den ent sprechen-
den Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
Durch den weitgehenden Erhalt bestehender Gehölzstrukt uren sowie zusätzliche 
Anpflanzungen erfolgt eine das Landschaftsbild möglichst erhaltende Planung.  
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Ver meidung von schäd li-
chen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bu n-
desimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Vorgaben für den Kl i-
maschutz sind zudem über den Schutz von Biotopen i ndirekt im Bundesnatur-
schutzgesetz und direkt im Landesnaturschutzgesetz NW enthalten. 
Kultur- und  
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz un ter Schutz ge-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in 
den ent sprechenden Pa ragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatu r-
schutzgesetzes vorgegeben. 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, s o-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens 
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vo-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf.  einschlägigen und auf 
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden. 
9.4.1 Menschen 
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der 
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 12 von 24 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. 
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit als „Industriegebiet“ (GI) und „Wasserflächen“ 
dargestellt. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt zukünftig die Darstellung als Industriegebiet 
(GI). 
Im Rahmen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr . 287 wurde bereits eine 
Gliederung der Bauflächen gemäß  Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.03.1990 vor-
genommen. Im südöstlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I 
und II ausgeschlossen und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anlagen und Betrie-
be der Abstandsklasse I bis III unzulässig. 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereichs  nicht vor; es liegt jedoch ein ein-
zelnes Haus in östlicher Richtung (Hessenweg Nr. 90), welches jedoch unter immissionsschutz- 
und störfallrechtlichen Gesichtspunkten keine schutzbedürftige Nutzung darstellt . Südwestlich 
besteht eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung. Der zum Änderungsbereich nächstgelege-
ne, planungsrechtlich relevante Wohnsiedlungsbereich befindet sich in nördlicher Richtung im 
Stadtteil Gelmer in einer Entfernung von ca. 750 m. Die im Münsteraner Stadtteil Coerde gel e-
genen Wohnsiedlungsbereiche weisen einen Abstand von mehr als 1.700 m auf.  
Der Änderungsbereich ist durch eine ackerbauliche Nutzung geprägt und dient derzeit maßgeb-
lich der Nahrungsmittelproduktion. Nördlich angrenzend befindet sich das bestehende Tankl a-
ger mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal (DEK). Durch die landwirtschaftliche Nut-
zung und das Tanklager bestehen Arbeitsfunktionen.  
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem südlich angrenzenden Industriegebiet und 
der umliegenden freien Landschaft übernimmt der Änderungsbereich - obgleich des bestehen-
den Fuß- und Radweges entlang des DEK -  keine relevante Funktion für die Naherholung. Die  
Rieselfelder Münster, westlich des DEK und außerhalb des Änderungsbereichs gelegen, besit-
zen jedoch eine Erholungsfunktion von regionaler Bedeutung. 
Durch das Industriegebiet Hessenweg sowie das bestehende Tanklager unmittelbar außerhalb 
des Änderungsbereichs und die damit verbundenen Verkehre bestehen Immissionen aus dem 
LKW-, PKW- und dem Schiffsverkehr.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens werden die bislang vorwiegend acker-
baulich genutzten Flächen einer B ebauung zugeführt, wodurch im Zuge der Bauarbeiten Aus-
wirkungen auf die umliegenden Anwohner i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen 
und vorübergehenden Lärmeinwirkungen entstehen. Gemäß vorliegender Kurzbeschreibung 
der Westfalen AG 9 soll sich d er Zeitraum der Bau-  und Installationsaktivitäten auf eine Dauer 
von rund 18 bis 24 Monaten ab Vorlage der notwendigen Genehmigungen erstrecken. Das Maß 
der Erheblichkeitsschwelle wird aufgrund der vorgenannten temporären Bauarbeiten und der zu 
erwartenden Arbeitszeiten voraussichtlich nicht überschritten.  
                                                
9 Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 13 von 24 
Da eine Erholungsfunktion der Rieselfelder Münster primär an Wochenenden –  also außerhalb 
der eigentlichen Bauaktivitäten –  wahrgenommen wird und die baubedingten Umweltauswi r-
kungen, wie zuvor beschrieben, zeitlich begrenzt sind, ist insgesamt nicht von erheblichen bau-
bedingten Umweltauswirkungen auszugehen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Der geplante Betriebsbereich dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  Gemäß § 50 BImSchG sind bei 
raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, 
dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzun-
gen soweit wie möglich  vermieden werden. Der von einem Betrieb oder einer Anlage ausge-
hende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen zur Anwendung 
kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfallrechtlichen 
Abstandserfordernisse werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zu 
den zulässigen Einsatzstoffen und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können etwaige notwendige Abstandserforder-
nisse anhand des dann vorliegenden Anlagenlayouts der Westfalen AG abschließend berück-
sichtigt werden. Zudem kann der jeweils konkrete Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handha-
bung, Umschlag) festgesetzt werden. 
Ebenfalls auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wur de der angemessene Abstand zu 
schutzbedürftigen Nutzungen auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-
Richtlinie im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG ermittelt, um bei der Pl a-
nung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherw eise ausgehenden Gefährdungen berück-
sichtigen zu können.10 Hiernach liegen die beiden Ortsteile Gelmer und Coerde als nächstgele-
gene schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG weiter entfernt als der ermittelte 
angemessene Abstand des geplanten Betriebsbereichs, so dass mit der vorliegenden Änderung 
voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet werden. 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Nach Angaben des Biotopkatasters NRW 11 liegt der Änderungsbereich innerhalb der natu r-
räumlichen Haupteinheit des „Ostmünsterlandes“ im Übergangsbereich zwischen den Land-
schaftsräumen „Handorfer Sandplatte“ im Norden und „Niederungsbereiche westlich des 
Emstales“ im Süden. Kennzeichnend für die Landschaftsräume sind die fast flächendeckend 
sandigen Substrate auf denen sich Podsole und Braunerden mit Podsolierungen gebildet haben 
(Handorfer Sandplatte) bzw. oberflächlich podsolisierte Gleyböden sowie grundwasserbeei n-
                                                
10 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster. 
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, o.J. 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start Abgerufen: Februar 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 14 von 24 
flusste Podsole (Niederungsbereiche westlich des Emstales). In höhergelegenen Bereichen be-
stehen auch (künstliche) Plaggenesche.   
Der Landschaftstyp ist als eine ackergeprägte, offene Kulturlandschaft zu bezeichnen. Das 
Landschaftsbild wird jedoch noch von zahlreich vorhandenen, gliedernden und strukturierenden 
Elementen der sog. „Münsterländer Parklandschaft“ geprägt. 
Der Änderungsbereich ist von unterschiedlichen Nutzungen umgeben: Südöstlich grenzen die 
bereits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg an. Süd-
lich am Dortmund -Ems-Kanal hat sich ein informeller Wohnwagenplatz angesiedelt. Westlich 
liegt der Dortmund -Ems-Kanal mit dem unmittelbar daran anschließenden Vogelschutzgebiet 
„Rieselfelder Münster“ einschließlich der hier befindlichen Naturschutzg ebiete. Nördlich schlie-
ßen sich das bestehende Tanklager der Westfalen AG und östlich landwirtschaftliche Nutzfl ä-
chen an.  
Der primär landwirtschaftlich genutzte Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch lineare 
Gehölzstrukturen gegliedert. Nördlich angrenzend schließt sich dann das Tanklager einschließ-
lich des Ölhafens der Westfalen AG an. Die linearen Gehölzstrukturen verlaufen aus südwestl i-
cher in nordöstlicher Richtung und sind zumeist als breitere und dichte Gehölzreihen aus Sträu-
chern und Bäumen aus gebildet. Im Westen des Änderungsbereichs, unmittelbar östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals und südlich des bestehenden Ölhafens stockt ein rund 0,6 ha großer 
flächiger Gehölzbestand aus Weiden und Erlen. Dieser geht in südliche Richtung in ein anfän g-
lich abschnittsweise unterbrochenes lineares Gehölz über , welches im weiteren Verlauf jedoch 
zweireihig und dicht ausgebildet ist.  
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer –  Indus-
triegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“, der zum Großteil Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festsetzt. 
Arten- und Biotopschutz 
Für die Änderung  liegt eine Artenschutzprüfung der Stufe II (vgl. Artenschutzprüfung, Land-
schaft + Siedlung) vor.  
Aufgrund der räumlichen Nähe des Änderungsbereiches  zum westlich des Dortmund -Ems-
Kanals liegenden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE -3911-401) ist zudem die Ver-
träglichkeit mit den Schutz - und Erhaltungszielen des Natura 2000- Gebietes geprüft worden 
(vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Landschaft + Siedlung, 27.06.2018).  
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzgebiet liegt eine 
fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien, 
Landschaft + Siedlung, 02.07.2018)  zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. 
des § 1 (6) Nr.  7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG , im Bauleitplan-
verfahren die Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebau-
ungsplan zulässigen V orhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor 
diesem Hintergrund wurde auf Grundlage eines Gutachtens von UCON 12 zur Ermittlung des 
                                                
12 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 15 von 24 
angemessenen Abstands gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 
der europäischen S eveso-III-Richtlinie geprüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug 
auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die Schutzgebiete und -objekte zu erwarten ist.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens ist der Bau von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen auf bislang unbebauten Flächen 
verbunden. Die mit Gehölzen bestandenen sowie die bislang ackerbaulich genutzten Bereiche 
werden dadurch versiegelt. Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen 
der Planumsetzung entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm, Staub, Über-
fahren sensibler Biotope / Strukturen) entstehen und sind auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung – gemäß der dann vorliegenden Detailschärfe – näher zu betrachten.  
Wertgebende Gehölzstrukturen können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch 
entsprechende Festsetzungen erhalten werden. 
Ausweislich der vorliegenden Gutachten 13 14 15 sind voraussichtlich keine erheblich baubeding-
ten Auswirkungen zu erwarten. Der Änderungsbereich ist bereits auf Grundlage des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans Nr. 287 bebaubar. 
Auf Grundlage des FFH-Gutachtens werden mit den zu prognostizierenden bau- , anlage- und 
betriebsbedingten Wi rkfaktoren und -prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beei n-
trächtigungen der maßgeblichen Schutz - und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes erwar-
tet. Im Ergebnis der naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien werden mit der vor-
liegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im 
Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützter Arten vorbereitet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Auswirkungen entstehen durch die zuk ünftigen Lieferungsver-
kehre und die damit einhergehenden Lärm - und Abgasemissionen16. Durch eine Ausleuchtung 
von Betriebsflächen sind zudem Lichtemissionen zu erwarten. Eine abschließende Bewertung 
der hiermit verbundenen Auswirkungen ist auf der vorliegenden Planungsebene aufgrund der 
fehlenden Detailschärfte nicht möglich. D ie Ausleuchtung der zukünftigen Industriebetriebe  / 
Betriebsflächen ist im Zuge der jeweiligen Genehmigung so zu gestalten, dass keine erhebl i-
chen Auswirkungen auf die Schutzgüter entstehen. 
                                                
13 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung.  
Recklinghausen. 
14 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
15 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und -objekte allgemein. Recklinghausen. 
16 Vgl. Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Ar-
tenschutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 16 von 24 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen einschließlich der externen Gutachten 
(s.o.) sind keine unlösbaren anlagen - oder betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten, die 
die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die o.g. Schutzgüter übers chreiten und damit einer 
nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens entgegenstehen. 
9.4.3 Fläche und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen. 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster 17 unterliegt dem Ände-
rungsbereich großflächig Podsol-Gley und Gley. Im südlichen Teilbereich liegen hingegen Gley-
Podsole.  
Der Podsol -Gley / Gley, der dem Änderungsbereich nahezu flächendeckend unterliegt, weist 
eine geringe Bodenwertzahl (20 bis 30 Bodenwertpunkte) auf. Der Boden ist durch den Grund-
wassereinfluss im Bereich von 4-8 dm unter der Geländeoberkante unter Umständen langfristig 
vernässt, was zu einem verzögerten Vegetationsbeginn und einer Einschränkung der Befahr - 
und Bearbeitbarkeit führen kann. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind jedoch im Zuge der 
landwirtschaftlichen Nutzung voraussichtlich durch Meliorationsmaßnahmen stark verändert 
worden. 
Der im Süden bestehende Gley-Podsol ist ebenfalls durch geringe Bodenwertzahlen (15 bis 30 
Bodenwertpunkte) charakterisiert. Das Grundwasser steht zwischen 8 und 13 dm unter der G e-
ländeoberfläche an. Ein Stauwassereinfluss besteht nicht (Stufe 0). Eine Schutzwürdigkeit des 
Bodens wurde nicht bewertet. Auch in Bezug auf diesen Boden ist aufgrund der landwirtschaf t-
lichen Nutzung nicht mehr von den ursprünglichen Bodenverhältnissen auszugehen. 
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gelmer – Industriegebiet 
Hessenweg / östlich des Dortmund- Ems-Kanals“, so dass eine Inanspruchnahme des Schut z-
gutes „Fläche“ planungsrechtlich bereits zulässig ist.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der vorliegenden Änderung wird eine Überbauung eines in weiten Teilen bisher unversiegel-
ten Bodens vorbereitet. Dies ist jedoch planungsrechtlich auf der Grundlage des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / östlich des Dortmund- Ems-Kanals“ 
bereits zulässig. Dementsprechend ist mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung  pla-
nungsrechtlich auch nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Inwieweit mit Um-
setzung des  Planvorhabens ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, wird auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend betrachtet. 
                                                
17 Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online. Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html  
Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 17 von 24 
Vom derzeitigen Zustand des Änderungsbereich s ausgehend ist im Rahmen einer Planung s-
umsetzung innerhalb des Bauf eldes von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem A n-
schnitt eines bislang weitgehend ungestörten Bodenprofils auszugehen. Die bestehenden B o-
denverhältnisse werden dabei in der Regel  erheblich nachteilig und dauerhaft verändert. Die 
Fläche wird der Nahrungsmittelproduktion entzogen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenverdichtungen durch Befah-
ren umfassen. Darüber hinaus ist durch die zu erwartenden betriebsgebundenen Verkehre eine 
Erhöhung von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverun-
reinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der zukünftigen A nlagen nicht an-
zunehmen, so d ass die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkungen 
die Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten.  Eine abschließende Beurteilung 
betriebsbedingter Auswirkungen ist auf der vorliegenden Flächennutzungsplanebene maß-
stabsbedingt nicht möglich und erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 
9.4.4 Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW18 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum 
Grundwasserkörper „Niederung der Oberen Ems (Greven / Ladbergen)“. Der Grundwasserleiter 
wird aus quartären Sanden und Schluffen der Niederterrassen mit einer mäßigen Durchlässi g-
keit gebildet. In den tieferen Bereichen treten häufig kiesig bis sandige Aufschüttungen auf, die 
mittlere Durchlässigkeiten aufweisen. Eine vor Verunreinigungen schützende Schicht ist nur l o-
kal durch Einschübe gering durchlässiger Schluffe oder Grundmoränenzüge gegeben. Die Soh-
le des Grundwasserleiters wird durch die Grundwasser stauenden Tonmergelsteine der Ober-
kreide gebildet. 
Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet, Heilquelle) besteht nicht.  
Westlich des Änderungsbereichs verläuft der Dortmund-Ems-Kanal. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstg e-
legene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse, in rund 700 m Entfernung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der nachfolgenden Plan-
umsetzung entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartung s-
gemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und - maschinen sind Verschmutzungen des 
Schutzgutes, z.B. durch Schmier - und Betriebsstoffe, jedoch nicht anzunehmen, so dass vor -
aussichtlich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
                                                
18 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf# Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 18 von 24 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Eine Konkretisierung der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind jedoch 
anlagen- oder betriebsbedingt nicht zu erwarten. 
9.4.5 Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro - 
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen: 
• Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefin-
den des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit zur 
Bestandsgröße und zu den umgebenden Strukturen zwischen gering bis sehr hoch.  
• Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (u.a. Grünländer, Brachen) dienen vor-
nehmlich einer Kaltluftentstehung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen 
mit einer nur zeitweiligen Vegetationsdeckung eine geringere Funktion für die Kaltluftent-
stehung auf. 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und die  vor-
handenen Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick 
auf das Schutzgut für positive Einflüsse. Die Ackerflächen sind dagegen von untergeordneter 
Bedeutung.  
Aufgrund der Lage innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima-  bzw. luftrelevanten 
Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster 
„Teilplan Freiraumkonzept“ wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ darg e-
stellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre 
Siedlungskörper vorliegt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Unter Berücksichtigung der bei Umsetzung des Planvorhabens zu erwartenden Versiegelungen 
können baubedingte nachteilige Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit 
einer Entnahme von Bäumen und Sträuchern gehen auch ihre positiven Filtereigenschaften von 
Aerosolen und Stäuben (Immissionsschutzfunktion) verloren. Weitere baubedingte Auswirkun-
gen bestehen in einem Eintrag von Schadstoffen (Abgasen, Staub) in die Luft durch den Betrieb 
von Baufahrzeugen und -Maschinen. 
Aufgrund der großmaßstäblichen Wirkungszusammenhänge des betrachteten Schutzgutes, der 
Lage des Änderungsbereichs im landwirtschaftlichen Freiraum sowie der nicht vorhandenen 
klimaökologischen Funktion im Rahmen eines thermischen Luftaustausches für angrenzende 
Siedlungsbereiche sind voraussichtlich jedoch keine baubedingten, erheblichen Auswirkungen 
zu erwarten.  
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels 
z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhau s-
gasemissionen bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Kl i-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 19 von 24 
mawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-
mungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen z.B. durch einen etw aigen Ver-
lust von Retentionsräumen nicht anzunehmen ist. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen 
Verkehrsbewegungen durch Lieferverkehre sowie etwaige Lager- und Kommissionierungstätig-
keiten. Eine abschließende Beurteilung der betriebsbedingten Umweltauswirkungen  ist jedoch 
der nachgelagerten Bebauungsplanebene  bzw. der Genehmigungsebene vorbehalten, wenn 
die zu erwartenden Emissionen abschließend prognostizierbar sind. 
Die zukünftigen Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparveror d-
nung (EnEV) errichtet, so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten B e-
triebsenergiebedarf sichergestellt werden.  
Insgesamt werden die anlagen- oder betriebsbedingten negativen Effekte die Erheblichkeit s-
schwelle in Bezug auf das Schutzgut voraussichtlich nicht überschreiten.  
9.4.6 Landschaft 
Bestandsbeschreibung 
Der Änderungsbereich befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Gelmer, nördlich des 
bestehenden Industriegebietes „Hessenweg“ und südlich des Tanklagers. Er grenzt im Westen 
an den Dortmund-Ems-Kanal mit dem westlich angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet „Rieselfel-
der Münster“. In östlicher Richtung wird der Änderungsbereich von einem Waldbestand östlich 
des Hessenwegs gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Durch das bestehende Indus t-
riegebiet besteht eine deutliche baulich-technische Vorprägung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens wird das Landschaftsbild neu gestaltet, dabei ist im parallel 
aufzustellenden Bebauungsplan vorgesehen, die wesentlichen Grünstrukturen planungsrecht-
lich zu sichern. In Abhängigkeit der tatsächlichen Baukörperhöhen der zukünftigen Gebäude ist 
eine abschließende Prognose der Auswirkungen au f das Landschaftsbild auf der vorliegenden 
Planungsebene nicht abschließend möglich. Die Baukörperhöhen sind so zu gestalten, dass 
sich das zukünftige Vorhaben in den Landschaftsraum einfügen wird. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Erhebliche anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut v o-
raussichtlich nicht zu erwarten. 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sach-
güter bekannt.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Erheblich baubedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu 
erwarten. Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 20 von 24 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Erhebliche anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut v o-
raussichtlich nicht zu erwarten. 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Änderungsbereich. Hieraus re-
sultieren Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Ein-
flüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die 
über diese „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, werden –  soweit sie zu 
erwarten sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgutes betrachtet. Voraussichtliche erheb-
liche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten. 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für die mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung beabsichtigte Verlagerung des  
Werks Gremmendorf der Westfalen AG (Umfüllung von Raffinerie- Flüssiggas und Produktion 
von Acetylen) in die Nachbarschaft des bestehenden Tanklagers wurde im Zuge des parallel 
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg/ Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals“ ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes unt er 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie erstellt, um die 
von den geplanten Anlagen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu 
können. Im Ergebnis liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnbebau-
ung in den Ortsteilen Gelmer bzw. Coerde) außerhalb des angemessenen Abstandes des z u-
künftigen Betriebsbereichs. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel-
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten - und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellung-
nahme (vgl. Landschaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Aus-
wirkungen i.S. des § 1 (6) Nr.  7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG , 
die Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zu-
lässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hinter-
grund wurde auf Grundlage des Störfallgutachtens zur Ermittlung des angemessenen Abstands 
gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso-
III-Richtlinie geprüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den 
Artenschutz sowie die Schutzgebiete und -objekte zu erwarten ist. Im Ergebnis, bei dem die po-
tenziell denkbaren Störfälle wie Brandereignisse, Explosionen/Explosionsdruck und Ausbreitung 
toxischer Gase und die daraus resultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, werden mit 
der vorliegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die 
im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützte Arten planungsrechtlich vorberei-
tet. 
Weitere Katastrophen, wie sie beispielsweise durch Überschwemmungen denkbar sind, sind im 
vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Der  Änderungsbereich befindet sich außerhalb von festg e-
setzten bzw. ermittelten Überschwemmungsgebieten. Das nächstgelegene festgesetzte Über-
schwemmungsgebiet liegt entlang der Werse in einer Entfernung von rund 700m östlich der B 
481 (Schifffahrter Damm). In Bezug auf ein statistisches Hochwasserereignis besteht nach A n-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 21 von 24 
gaben des Fachinformationssystems ELWAS 19 kein Hochwasserrisiko für den Änderungsbe-
reich. 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich genannten Maßnahmen im Zuge einer nachfolgenden 
Umsetzung des Planvorhabens sind keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.  
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen 
bleiben. Planungsrechtlich wäre jedoch eine Bebauung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ möglich, 
der für den Änderungsbereich im Wesentlichen „Industriegebiet“ gemäß § 9 BauNVO sowie ein 
geplantes zweites Hafenbecken festsetzt. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schut z-
güter aufgrund rechtlicher Bindungen des Naturschutzrechts bzw. Darstellungen im wirksamen 
Flächennutzungsplan ist daher nicht gegeben. 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger 
Auswirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene, wenn konkrete Auswirkungen ab-
sehbar werden, abschließend z u betrachten. Nach derzeitigem Kenntnisstand absehbar ist j e-
doch, dass im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung die gutachterlich benannten Maß-
nahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw.  umzusetzen sind. Diese umfassen u.a. die Einhal-
tung von Bauzeitenregelungen sowie die Vermeidung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder 
betriebsbedingte Lichtimmissionen.  
Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerba-
rer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeins atz zu minimieren. Diese Maß-
nahmen bleiben jedoch dem Bauherren im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare -Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG) vorbehalten.  
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Alternative Planungsmöglichkeiten mit gleichem städtebaulichem Entwicklungspotenzial beste-
hen nicht. Nach Vorgabe der Bezirksregierung Münster (Regionalplan für den Regierungsbezirk 
Münster, Teilabschnitt Münsterland) bestehen hier die regionalplanerischen Voraussetzungen 
für die Realisierung der beabsichtigten Nutzung. 
9.8 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir-
kungen zu überwachen. Hierin werden die Gemeinden gemäß § 4 (3) BauGB von den für den 
Umweltschutz zu ständigen Behör den unter stützt. Weitere Maß nahmen zum Mo nitoring be -
schränken sich auf die Prüfun gen im Rahmen der ggf. erforderlichen baurecht lichen Zulas-
                                                
19 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf# Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 22 von 24 
sungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unerwartete Auswirkungen durch 
die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwachungssystemen und der Informat i-
onsverpflichtung nach § 4 (3) BauGB gemeldet werden. 
9.9 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 89. Flächennutzungsplanänderung wurden 
unter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts folgende Ergebnisse festgestellt: 
Mensch  
Wohnnutzungen liegen innerhalb des Änderungsbereichs  nicht vor. In östlicher Richtung befi n-
det sich ein einzelnes Haus , welches jedoch unter immissionsschutz - und störfallrechtlichen 
Gesichtspunkten keine schutzbedürftige Nutzung darstellt . Die zum Änderungsbereich nächst-
gelegenen relevanten Wohnsiedlungsbereiche befinden sich nördlich im Orts teil Gelmer bzw. 
südwestlich im Stadtteil Coerde. Auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-
Richtlinie wurde der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des 
Änderungsbereichs ermittelt. Die beiden Orts- bzw. Stadtteile als nächstgelegene schutzbedürf-
tige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands bereichs. Ein ausreichende r 
Immissionsschutz kann auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung  sichergestellt werden. 
Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich einer Naherholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Insge-
samt werden somit durch die vorliegende Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen auf 
das Schutzgut vorbereitet.  
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 
Der landwirtschaftlich genutzte Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch lineare Gehöl z-
strukturen gegliedert. Nördlich befindet sich das bestehende Tanklager einschließlich des Ölha-
fens der Westfalen AG. Im Südwesten grenzt  ein rund 2 ha großer Waldbestand an. Ausweis-
lich der vorliegenden Gutachten hat der Änderungsbereich eine Bedeutung für planungsrel e-
vante/ europäische Tierarten; artenschutzrechtli che Verbote im Sinne des § 44 (1) BNatSchG 
können jedoch durch Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen sowie eine ökologische Baube-
gleitung im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung vermieden werden. Voraussichtliche, e r-
hebliche Beeinträchtigungen, die nicht im R ahmen der Planumsetzung berücksichtigt werden 
können, sind mit der vorliegenden Änderung nicht zu erwarten.  
Fläche und Boden  
Dem Änderungsbereich unterliegt großflächig Podsol -Gley und Gley, der landwirtschaftlich für 
den Ackerbau genutzt wird. Dieser wird mit Umsetzung der Planung dauerhaft einer naturnahen 
Bodenentwicklung entzogen. Die Inanspruchnahme des Bodens  bzw. der Fläche ist jedoch auf 
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans bereits zulässig. Voraussichtliche erhebliche 
Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind nicht anzunehmen. 
Wasser  
Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grundwasserkörper 
„Niederung der Oberen Ems“. Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Westlich 
verläuft der Dortmund- Ems-Kanal. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor. 
Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans könnte der Änderungsbereich derzeit ent-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 23 von 24 
sprechend bebaut werden. Insgesamt werden daher keine voraussichtlichen, erheblichen B e-
einträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den 
vorhandenen Gehölzstrukturen gebildet. Die Ackerflächen übernehmen im lufthygienischen 
Ausgleich eine untergeordnete Funktion. D ie vorhandenen Gehölzstrukturen können auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der Lage 
des Änderungsbereichs innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima - bzw. luftrele-
vanten Strukturen insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster 
wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funkti-
on als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Landschaft 
Der Landschaf tsraum stellt einen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft dar. Mit 
Durchführung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Im Vergleich zum derzeitigen 
Planungsrecht sind keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaf t-
raumes zu erwarten.  
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Änderungsbereich nicht bekannt, sodass auch keine 
voraussichtlichen erheblichen Wirkungen prognostiziert werden.  
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erheblichen Auswirkungen führen könnten, sind 
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
9.10 Referenzliste der Quellen 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start
 Abgerufen: Februar 2018. 
• Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
• Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und -objekte allgemein. Recklinghausen. 
• Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung.  
Recklinghausen. 
• Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem 
für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf# Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung / Seite 24 von 24 
• Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemein-
same Handlungsempfehlungen. 
• Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach 
BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Im Auftrag 
der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).  
• Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online.  Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html  
Abgerufen: März 2018. 
• UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster. 
• Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer. 
10. Gesamtabwägung 
10.1 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen 
Sonstige Umweltbelange, die nicht im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes entspr e-
chend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wurden, sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht betroffen. 
 
Diese Begründung dient gemäß §  5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage z u der durch den Rat der Stadt Münster am __________ ab-
schließend beschlossenen 89. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Gelmer-Dyckburg 
im Bereich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“  
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

V-0298-2019-Anlage-4-Planzeichnung

435 Zeichen

RRB
DEK
RRB
DEK
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
bQGHUXQJVEHUHLFK
N
3ODQ]XUbQGHUXQJ 
GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV 
Gelmer -
Westlich Hessenweg /
1|UGOLFK+HVVHQEXVFK
Stand: Abschließender BeschlussM. 1:15.000
Industriegebiet
*UQIOlFKHQ
0D‰QDKPH]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG]XU
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
)OlFKHQIU:DOG
Dortmund-Ems-Kanal
)OlFKHIU%DKQDQODJHQ
Parkanlage
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0298/2019

V-0298-2019-Anlage-2-Buergeranhoerung

13145 Zeichen

1	
Niederschrift zur Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB 
Thema Frühzeitige Bürgerinformation zur geplanten 4. Änderun g des Be-
bauungsplanes Nr. 287 „Gelmer– GI Hessenweg / östl. des DEK“ 
sowie zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter 
Ort | Datum Westerheide 3, 48157 Münster, 11. September 2018, 18 Uhr 
Zeit 
Anwesende Frau Klimek (Bezirksbürgermeisterin Münster-Ost) 
Frau Zaddach (Stadt Münster) 
Frau Gierecker (Stadt Münster) 
Herr Lang (Büro Wolters Partner) 
Frau Bieber (Büro Wolters Partner) 
Herr Haumann (UCON GmbH) 
Herr Prolingheuer (L+S Landschaft + Siedlung AG) 
Ca. 55 Bürgerinnen und Bürger 
Am Dienstag, den 11. 09.2018, hat die Stadt Münster um 18.00 Uhr  zu einer Bürger-
sammlung im Zuge der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit zur geplanten 4. Än-
derung des Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – GI Hessenweg / östl. des DEK“ sowie 
zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eingeladen. 
Begrüßung / Erläuterung der Planung 
Bezirksbürgermeisterin Frau Klimek begrüßte alle Anwesenden und stellt im Folgenden 
alle Projektbeteiligten vor.  
Herr Lang vom Büro Wolters Partner erläutert anhand einer Präsentation die Planung: 
- Zunächst erfolgt eine Erläuterung des förmlichen Planverfahrens. Herr Lang erläu-
tert die Funktion der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. 
Ziel sei es, die Bürger frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden. Nach der 
frühzeitigen öffentlichen Beteiligung werden die Planungen weiter konkretisiert. Im 
Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB wird allen Bürgern erneut die Möglic h-
keit gegeben, sich zur Planung zu äußern und Anregungen vorzutragen. Diese wer-
den durch die Stadtverwaltung geprüft und abgewogen. Im Anschluss erfolgt der 
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster.  
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0298/2019

2	
- Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausse t-
zungen für die Verlagerung des Werks der Westfalen AG von Münster Gremme n-
dorf in das vorhandene Industriegebiet „Hessenweg“ in Gelmer 
- Damit einhergehend erfolgt die  Aktualisierung des bestehenden Bebauungsplans 
sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  insbesondere durch den Weg-
fall des ursprünglich festgesetzten zweiten Hafenbeckens, die Aufgabe der geplan-
ten Bahnanlagen, die Sicherung und Erweiterung bestehe nder Grünstrukturen, die 
Anpassung der Bau- und Verkehrsflächen an die neuen Nutzungsabsichten  und die 
Verlegung des Fuß - und Radweges entlang des Kanals. Die Festsetzungen der 4. 
Änderung des Bebauungsplanes orientieren sich grundsätzlich an den Festsetzu n-
gen des Ursprungsplanes.  
- Bei dem geplanten Werk der Westfalen AG handelt es sich um ein Gefahrstofflager, 
welches einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) Bundesimmissionsschutzge-
setz darstellt. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollen deshalb mögl iche Ge-
fährdungen, die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können untersucht 
und entsprechende Achtungsabstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt 
werden. Im Sinne eines planerischen Störfallschutzes wurden im Rahmen einer 
Sondergebietsfestsetzung (SO 1 – 4) entsprechende Regelungen in den Beba u-
ungsplan aufgenommen. Die übrigen Bauflächen werden weiterhin als Industrieg e-
biete festgesetzt.  
- Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde 
der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des B e-
triebsbereiches ermittelt. Die Achtungsabstände werden ausgehend von den Teilfl ä-
chen SO 1 - 4 als Orte einer möglichen Störung ermittelt. Die beiden Ortsteile Coe r-
de und Gelmer als nächstgelegene schutzbedür ftige Nutzungen liegen außerhalb 
des angemessenen Abstands des geplanten Betriebsbereichs. Auch der südlich g e-
legene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon nicht tangiert. Mögliche Auswirku n-
gen auf das angrenzende FFH -Gebiet durch die Freisetz ung toxischer Gase (SO 1) 
wurden im Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Stö r-
fallszenarien untersucht. Im Ergebnis sind voraussichtlich keine erheblich baub e-
dingten Auswirkungen zu erwarten. 
Nach Beendigung der Vorstellung der Planung eröffnet Frau Klimek die Diskussion mit 
der Bürgerschaft. Die Wortmeldungen der Bürger werden im folgenden z usammenge-
fasst: 
Fragen und Anregungen: 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass es durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu e i-
ner Überlastung des Hessenweges kommen wird.  
- Frau Klimek merkt an, dass es sich hierbei um ei n bereits bestehendes Problem 
handelt, mit dem sich die Stadtverwaltung befassen wird.

3	
Ein weiterer Anwohner weist auf die derzeitig mangelhafte Erschließungssituation hin, 
und äußert die Befürchtung, dass der LKW-Verkehr mit einer Umsetzung der Planung 
weiter zunimmt. 
- Frau Gierecker verweist auf die bestehende Nutzung als Industriegebiet im Pl a-
nungsrecht, und gibt an, bezüglich der Verkehrssituation Rücksprache mit dem zu-
ständigen städtischen Amt zu halten. 
Ein Bürger merkt an, dass die Abbiegesituation Hessenweg – Schiffahrter Damm man-
gelhaft sei, und regt die Planung eines Kreisverkehrs an. 
- Frau Gierecker weist darauf hin,  dass hier bereits Umbaumaßnahmen geplant sind. 
Bezüglich der genauen Planung wird das zuständige städtische Amt befragt. 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass ein Großteil des Güterverkehrs trotz LKW-Verbot 
über die Straße „Zur Eckernheide“ erfolgen würde, wo aufgrund des fehlenden Bürge r-
steigs besonders für Kinder eine Gefahr bestünde. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass es sich dabei um ein „Bestandsproblem“ handelt, 
mit dem sich das zuständige städtische Amt befassen werde. 
Ein Anwohner stellt die Frage, warum es zulässig ist, dass sich ein einzelnes Wohng e-
bäude innerhalb der Abstandsradien befindet. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass im Störfallrecht ein angemessener Sicher-
heitsabstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten , Erho-
lungsgebieten und – soweit möglich – wichtigen Verkehrswegen zu wahren ist. Die 
einzelne Hofstelle und auch die bestehenden Betriebe im Industriegebiet sind die-
sen Kategorien nicht zuzuordnen.  
Ein Bürger stellt die Frage, warum der angemessene Sicherheitsabstand  die vorherr-
schende Windrichtung mit einbezieht. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass in den Berechnungen alle Windrichtungen 
gleich betrachtet werden, und die vorherrschende Windrichtung deshalb nicht am 
Achtungsabstand ablesbar ist. Des Weiteren erläutert Herr Haumann, dass sich die 
Form des Achtungsabstands aus verschiedenen Radien zusammensetzt. Auch er-
läutert Herr Haumann, dass sich die westliche Grenze des Achtungsabstands am 
Kanal aus den physikalischen Eigenschaften der Gefahrenstoffe ergebe. 
Ein Anwohner regt an, eine Lärmschutzwand zum anliegenden Wohnhaus zu errichten. 
- Herr Lang weist darauf hin, dass die zu erwartenden Geräuschemissionen auf dem 
Grundstück der Westfalen AG hauptsächlich durch Lade- und Transportarbeiten 
sowie Lieferverkehr verursacht werden und somit nicht mit industriegebietstypischen 
Lärmimmissionen wie etwa bei produzierendem Gewerbe zu rechnen sei. Die I n-
dustriegebiete sind wie bisher nach den Vorgaben des Abstandserlasses gegliedert.

4	
Ein Bürger erkundigt sich, ob es bei einem Störfall zu einer Kontamination des Wassers 
im Kanal und damit verbunden zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers kommen 
kann. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass eine Kontamination des Kanalwassers mit t o-
xischen Gasen aufgrund der geringen Wirkdauer auszuschließen ist.  
Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Werksfeuerwehr auf dem Gelände der Westfalen AG 
geplant ist.  
- Herr Lang weist darauf hin, dass derartige Planungen nicht Bestandteil der Baulei t-
planung ist. Herr Haumann erläutert, dass ein Brandfall eine deutlich geringere G e-
fährdung für die Umgebung darstellt  als ein Austritt toxischer Gase. Auch gibt es in-
nerbetriebliche Schulungen für das Personal sowie ein Sicherheitskonzept für jede 
Anlage. Herr Möllers (Westfalen AG) weist darauf hin, dass die Westfalen AG A b-
stimmungen für ihre Anlagen mit der  Berufsfeuerwehr Münster trifft, und dass eine 
Werksfeuerwehr aufgrund der Größe der geplanten Anlage nicht vorgesehen ist.  
Ein Anwohner schlägt vor, einen Wall zu errichten, der eine Ausbreitung der toxischen 
Gase in einem Störfall verhindern soll, und zudem als Lärmschutz wirken kann.  
- Herr Haumann weist darauf hin, dass diese Vorgehensweise sich in vergleichbaren 
Vorhaben nicht bewähren konnte. Ein gasdichter Zauns ist z.B. aufgrund der not-
wendigen Dimensionierung nur schwer umsetzbar.  
Ein Anwohner weist darauf hin, das s innerhalb der derzeit landwirtschaftlich genutzten 
Flächen eine Drainage verläuft und äußert die Befürchtung das Gebiet könnte versump-
fen.  
- Herr Lang nimmt diesen Hinweis auf und  weist darauf hin, dass die Entwässerung 
des Gebietes mit dem zuständigen städtischen Amt abgestimmt wird. 
Ein Anwohner stellt die Frage, ob die Westfalen AG plant, benachbarte Flächen zukünf-
tig ebenfalls zu nutzen.  
- Herr Lang erläutert, dass dies derzeit nicht geplant ist.  
Ein Bürger stellt die Frage, ob keine alternativen St andorte mit besserer Eignung vo r-
handen sind.  
- Frau Lang erläutert, dass der Standort im bestehenden Industriegebiet Hessenweg 
eine vergleichsweise gute Eignung aufweist und die vorliegenden Untersuchungen 
auch an alternativen Standorten erfolgen müssten.  
Ein Anwohner äußert Bedenken, dass die Realisierung des Bauvorhabens mögliche 
Wertverluste von Grundstücken auslösen kann und so eine Erweiterung der Siedlungs-
flächen des Stadtteils Gelmer in südliche Richtung nicht mehr möglich ist.  
- Frau Klimek weist darauf hin, dass eine Siedlungsflächenerweiterung in Richtung 
Süden ohnehin planerisch nicht verfolgt werden soll.

5	
Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Errichtung von Kugeltanks zur Lagerung von Gas wie 
am bestehenden Standort Gremmendorf vorgesehen ist. 
- Herr Möllers weist darauf hin, dass eine Verwendung von Kugeltanks am Standort 
Gelmer nicht vorgesehen ist. 
Ein Anwohner erkundigt sich, wie sich im Störfallszenario eine mögliche Gaswolke ve r-
halten würde. 
- Herr Moellers weist darauf hin, dass am Standort Gel mer nur eine Zwischenlag e-
rung und Umverteilung der Stoffe geplant ist. Herr Haumann ergänzt, dass die Au s-
breitung einer möglichen Gaswolke im Störfall auf Grundlage physikalischer B e-
rechnungen simuliert wird  und Störfalle trotz vorsorglicher Abstandsberech nungen 
eigentlich ausgeschlossen werden können. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob es am bestehenden Standort Gremmendorf bereits zu 
Störfällen gekommen ist.  
- Herr Möllers weist auf einen Vorfall in Jahr 2007 hin, bei dem es zu einem Brand  
aufgrund eines technischen Defekts an einem Schlauch kam. Die auffällig hohe Zahl 
an Einsatzfahrzeugen und -kräften ergibt sich aus den Vorgaben für Brandfälle an 
derartigen Standorten. 
Ein Anwohner regt an, dass die in der Nähe befindliche Wagenburg vom geplanten 
Radweg tangiert wird und möchte sich erkundigen, ob es zu Nutzungskonflikten ko m-
men kann. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass ein möglicher Konflikt von der Verwaltung geprüft 
wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob in der Störfallanalyse ein „Dominoeffekt“ berücksichtigt 
wurde, und welche Auswirkungen er haben könnte. 
- Herr Haumann erläutert, dass ein solcher Dominoeffekt als äußerst unwahrschei n-
lich eingestuft wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich,  ob die toxischen Gase aus der aktiven Anlage in Gre m-
mendorf umgelagert werden. 
- Herr Möllers erläutert, dass das große Wachstum des Betriebs die neue Anlage n ö-
tig macht. Beispielsweise wird Ammoniak als Kältemittel immer mehr auf dem Markt 
nachgefragt Außerdem werden die Gase von Zuliefererbetrieben angeliefert.  
Ein Bürger möchte sich informieren, welche Sicherheitsvorkehrungen  in der geplanten 
Anlage getroffen getroffen werden. 
- Frau Klimek erläutert, dass ein Zugriff unbefugter P ersonen in  der Anlagenplanung 
berücksichtigt wird. 
Ein Bürger möchte sich informieren, welche r Realisierungszeitraum für die Anlage a n-
gestrebt wird.

6	
- Frau Klimek weist darauf hin, dass nähere Aussagen dazu erst Anfang 2019 getätigt 
werden können. 
Ein Bürger regt an, die innere Erschließung des Gebietes generell zu überdenken. Vo r-
geschlagen wird eine Verlegung des Erschließungsstiche s in Richtung Nordosten. Der 
Radweg sollte entlang der vorhandenen Wallhecke geführt werden, sodass die Parka n-
lage entfallen kann.  
- Herr Lang erläutert, dass das Erschließungskonzept und die Grünflächenplanung 
aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen und nur geringfügig angepasst 
wurden. Alternative Varianten werden geprüft.  
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bedankt sich Bezirksbürge r-
meisterin Klimek bei dem Büro Wolters Partner für die Vorstell ung der Planung sowie 
bei Frau Gierecker, Frau Zaddach und den Gutachtern und bei allen Anwesenden für 
die informativen Wortmeldungen und Anregungen und schließt die Veranstaltung.  
Martina Klimek 
Bezirksbürgermeisterin Münster Ost

Anlage A

2156 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0298/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss der 89. Änderung des Flächennutzungsplans 
(FNP) herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
ligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebs-
standorts der Westfalen AG aus Gremmendorf in das Industriegebiet am Hessenweg in Gelmer.  
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs-
plan als auch Bebauungsplan). Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zusammen mit der 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals“. 
 
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt eine Arrondierung der bereits als Industrie-
gebiet dargestellten Flächen unter Einbeziehung der Fläche des bisher dargestellten, nicht benötig-
ten 2. Hafenbeckens. Des Weiteren erfolgt die Darstellung des entlang der Straße „Hessenbusch“ 
geplanten Grünzuges als „Grünfläche“. Innerhalb dieser Grünfläche wird weiterhin die geplante 
Bahntrasse dargestellt. In der Nordspitze des Änderungsbereichs wird die Darstellung „Fläche für 
Wald“ vorgenommen.  
 
Nach dem abschließenden Beschluss der 89.  Änderung des FNP erfolgt die Beantragung der Ge-
nehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Vorliegen der Genehmi-
gung kann die FNP-Änderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam 
werden und die Bebauungsplanänderung ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Münster in Kraft treten.  
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

4472 Zeichen

V/0298/2019 
V/0298/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im 
Stadtteil Gelmer-Dyckburg für den  Bereich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich 
Hessenbusch" 
[Verlagerung des Betriebsstandortes der Westfalen AG] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 89.  Änderung des Flächennutzung s-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Ost im Stadtteil Gelmer -Dyckburg für den B e-
reich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 89. FNP-Änderung nicht gefolgt:  
 
1.1 Der Forderung nach einer alternativen Standortsuche (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.2 Den Beden ken gegenüber möglichen Wertverlusten von Grundstücken  (Anlage 1, 
Nr. 1.2).  
 
1.3 Den Bedenken gegenüber einer möglichen Einschränkung der Siedlungsflächenerweit e-
rung in Gelmer (Anlage 1, Nr. 1.2).  
 
1.4 Der Anregung zur Herausnahme der Grünflächen entlang der Eis enbahntrasse aus den 
Bauleitplänen (Anlage 1, Nr. 2.7).  
 
Stadtplanungsamt 
 
18.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Zaddach /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 63 83 /  
492 61 94 
Zaddach@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0298/2019 
1.5 Der Anregung, die Darstellung einer Fläche für eine Bahnanlage zu streichen  (Anlage 1, 
Nr. 3.1, 3.3).  
 
1.6 Den Bedenken, die Nutzung der benachbarten Grundstücke als Industrieflächen könne 
durch die Sondernutzung der Westfalen AG beeinträchtigt werden (Anlage 1, Nr. 3.3).  
 
2. Der Entwurf der 89.  Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß §  2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Begründung: 
 
Der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster 
am 12.12.2018 (siehe Vorlage Nr. V/1047/2018). Mit der gleichen Vorlage erfolgte auch der (erweiter-
te) Beschluss zur 4.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  287: Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals.  
 
Ziel der Änderungsv erfahren für die Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorau s-
setzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der Westfalen AG aus Gremmendorf in das 
Industriegebiet am Hessenweg in Gelmer.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichk eit zur Planung gemäß §  3 Abs.  1 BauGB fand am 
11.09.2018 in Form einer Bürgeranhörung in der Mehrzweckhalle in Gelmer  statt (Protokoll siehe An-
lage 2 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 26.07. bis zum 27.08.2018 durchgeführt. Die öffentli-
che Auslegung des Entwurfs der 89.  Änderung des FNP gemäß §  3 Abs. 2 BauGB fand statt vom 
02.01. bis zum 01.02.2019. Gleichzeitig wurde auch der Entwurf der 4.  Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 offengelegt (siehe Vorlage Nr.  V/1048/2018). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend Beschlussvorschlag  1 Beschluss gefasst werden. Da der offengelegte Entwurf 
der 89. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geä n-
dert werden muss, kann der abschließend e Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst 
werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Parallel zu dieser Vorlage soll auch der Satzungsbeschluss zur 4.  Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 287 gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0299/2019).  
 
i.V. 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
1. Stellungnahmen 
2. Protokoll der Bürgeranhörung 
3. Begründung 
4. Planzeichnung

V-0298-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

76592 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0298/2019 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 35 
89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Gelmer-Dyckburg  
für den Bereich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“ 
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Informationsveranstaltung am 11.09.2018 
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1  Private Stellung-
nahme vom 
06.09.2018  
Einige Anwohner nehmen wie folgt Stellung zu dem Ent-
wurf des Bebauungsplans Nr. 287 und dem darin geplan-
ten Verlauf des Fahrradweges.  
Der Radweg führt mitten durch die Wohnwagensiedlung. 
Schon jetzt wird verstärkt wahrgenommen, dass Arbeit-
nehmerInnen aus dem Industriegebiet mit dem Rad und 
teilweise sogar motorisiert, quer über die Wagenburg fah-
ren, um zu ihren Arbeitsstellen (Winkhaus, Westfleisch, 
Remondis etc.) zu kommen. 
Vorgeschlagen wird eine südliche Route, welche die Wa-
genburg unangetastet lässt und einen direkten Radweg für 
die Mitarbeiter des Industriegebietes bietet. 
Auf der anderen Seite des Kanals existiert bereits ein offi-
zieller Radwanderweg, der Gelmer mit Münster verbindet.  
Der Radweg liegt nach Anpassung des 
Geltungsbereichs außerhalb des Plange-
biets der 4. Änderung des Bebauungspla-
nes Nr. 287.  
 
Die Hinweise und Anregung werden im 
Rahmen der Bauleitplanung zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen der weiteren 
Planung vom Fachamt berücksichtigt.  
Ein Beschluss erübrigt sich, 
da sich der Radweg nicht 
mehr im Geltungsbereich der 
4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 befindet. 
1.2  Abwägungsrele-
vante Einwen-
dungen im Rah-
men der Infor-
mationsveran-
staltung am 
11.09.2018  
Zum Thema Verkehr wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
• Befürchtet wird eine allgemeine Verkehrszunahme. 
Durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen könnte es zu 
einer Überlastung des Hessenweges kommen.  
• Die Kreuzungssituation Hessenweg / Schifffahrter 
Damm wird als mangelhaft eingestuft. Angeregt wird 
z.B. die Errichtung eines Kreisverkehrs.  
Die Anregungen, Bedenken und Hinweise 
betreffen nicht die Inhalte der 89. Änderung 
des Flächennutzungsplans.  
Die Anregungen, Bedenken 
und Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag im Rahmen der vorbe-

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
• Befürchtet werden weitere Verstöße gegen das beste-
hende LKW-Fahrverbot auf der Straße „Zur Eckernhei-
de“ im Wohngebiet Gelmer.  
• Es wird angeregt, bei der Verlegung des Radweges 
darauf zu achten, dass die bestehende „Wagenburg“ 
nicht tangiert wird.  
• Es wird angeregt, den Erschließungsstich nach Nordos-
ten zu verlegen und den neuen Radweg entlang der 
bestehenden Wallhecke zu führen. Die geplante öffent-
liche Grünfläche könnte dann entfallen.  
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.  
  Zum Thema Entwässerung wurden die folgenden Anre-
gungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
• Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der derzeit 
landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Drainage ver-
läuft. Es bestehen Bedenken, das Gebiet könnte ver-
sumpfen.  
Die Hinweise betreffen nicht die Inhalte der 
89. Änderung des Flächennutzungsplans.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag im Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.  
  Zum Thema Störfälle wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
• Hinterfragt wird, wieso sich ein einzelnes Wohngebäu-
de innerhalb der ermittelten Achtungsabstände befin-
det.  
• Angeregt wird, die vorherrschende Windrichtung in die 
gutachterliche Ausbreitungsberechnung einzubeziehen. 
• Bedenken bestehen hinsichtlich einer möglichen Kon-
tamination des Wassers im Kanal im Störfall.  
• Bedenken bestehen hinsichtlich eines möglichen Do-
mino-Effekts zwischen dem geplanten Standort und 
Die Anregungen, Bedenken und Hinweise 
betreffen nicht die Inhalte der 89. Änderung 
des Flächennutzungsplans.  
Die Anregungen, Bedenken 
und Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag im Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
dem bestehenden Tanklager. 
• Angeregt wird die Errichtung eines Walls/Zauns um das 
Betriebsgelände, um die Ausbreitung toxischer Gase im 
Störfall zu verhindern.  
  Zum Thema Lärm wurden die folgenden Anregungen, 
Bedenken und Hinweise vorgetragen:  
• Es wird angeregt, eine Lärmschutzwand zum benach-
barten Wohngebäude im Außenbereich zu errichten.  
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Änderung des Flächennutzungsplans.  
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag im Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich. 
  Des Weiteren wurden die folgenden Anregungen, Beden-
ken und Hinweise vorgetragen:  
• Hinterfragt wird, ob es ggf. alternative Standorte mit 
besserer Eignung für die Ansiedlung des Gefahrstoffla-
gers gibt.  
Industriegebiete, in denen die Ansiedlung 
eines Gefahrstofflagers grundsätzlich mög-
lich wäre, sind das GI „Hessenweg“ im Nor-
den und das GI „Hansa-BusinessPark“ im 
Süden. Da die Westfalen AG im GI Hes-
senweg bereits ein Tanklager mit Hafen 
und DEK-Anbindung sowie ausreichend 
Flächenreserven besitzt, gibt es im Stadt-
gebiet Münster keine sinnvolle Flächen-
alternative.  
Der Forderung nach einer 
alternativen Standortsuche 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)  
  • Es bestehen Bedenken, dass die Realisierung des 
Bauvorhabens mögliche Wertverluste von Grundstü-
cken auslösen kann und so eine Erweiterung der Sied-
lungsflächen des Stadtteils Gelmer in südliche Richtung 
nicht mehr möglich ist. 
Siedlungsflächenerweiterungen des Stadt-
teils Gelmer sowie Neubautätigkeiten sind 
im Einflussbereich des Störfallradius nicht 
vorgesehen. Eine Siedlungsflächenerweite-
rung in Gelmer ist auch außerhalb des Stör-
fallradius nach wie vor möglich. Da auf 
Den Bedenken gegenüber 
möglichen Wertverlusten von 
Grundstücken wird nicht ge-
folgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2)

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Grundlage des Bebauungsplans Nr. 287, 
2. Änderung, in dem Plangebiet bereits 
heute Betriebe zulässig sind, die entspre-
chende Abstände erfordern, ist mit Wertver-
lusten angrenzender Grundstücke, die 
durch die 4. Änderung des Bebauungsplans 
begründet werden, nicht zu rechnen. 
Den Bedenken gegenüber 
einer möglichen Einschrän-
kung der Siedlungsflächen-
erweiterung in Gelmer wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.3)  
 
Hinweise:  An das Bauleitplanverfahren schließt sich für das geplante Gefahrstofflager das Genehmigungsverfahrens  nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
an. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens erfolgt ebenfalls eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Für die technischen Details des geplanten Vorhabens 
wird an dieser Stelle auf das anschließende Genehmigungsverfahren verwiesen.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 35 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 26.07.2018 bis einschließlich 27.08.2018  
 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Bezirksregierung 
Münster – Immis-
sionsschutz  
27.08.2018 
1. Sachverhalt  
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 287 liegt am südöstlichen Rand des 
Stadtteils Gelmer und umfasst ca. 27,7 ha.  
Mit der Änderung wird die nördliche Hälfte der Fläche als 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gefahrstofflager 
ausgewiesen. Der südliche Teil bleibt Industriegebiet (GI). 
Das Gefahrstofflager wird ein Betriebsbereich nach § 5a 
Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz sein. Bei der Pla-
nung ist das Abstandsgebot nach § 50 Bundesimmissi-
onsschutzgesetz zu beachten. Die für eine bestimmte 
Nutzung vorgesehenen Flächen sind einander so zuzu-
ordnen, dass die von schweren Unfällen in Betriebsberei-
chen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige 
Nutzungen so weit wie möglich vermieden werden.  
In dem beigefügten Sachverständigengutachten der U-
CON GmbH vom 14.06.2018 werden die schutzwürdigen 
Nutzungen nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz 
sowie die für den geplanten Betriebsbereich erforderlichen 
Abstände ermittelt und in Bezug auf die vorhandenen 
schutzwürdigen Nutzungen bewertet.  
 
2. Beurteilung  
Prüfgrundlage ist im Wesentlichen der Leitfaden „Empfeh-
lungen der Abstände zwischen Betriebsbereichen nach 
der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten 
im Rahmen der Bebauungsplanung – Umsetzung § 50  
BImSchG“ Stand November 2010 der Kommission für 
Anlagensicherheit (Leitfaden KAS 18).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen.  
Ein Beschlussvorschlag erüb-
rigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Schutzwürdige Nutzungen in der Umgebung des Sonder-
gebietes  
In § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz werden als 
schutzwürdige Nutzungen aufgeführt: die ausschließlich 
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie 
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete 
und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes beson-
ders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und 
öffentlich genutzte Gebäude.  
Die Umgebung des Sondergebietes wird in Kapitel 5 des 
Gutachtens beschrieben. Die aufgeführten Hauptver-
kehrswege befinden sich außerhalb des durch den Leitfa-
den KAS 18 vorgegebenen maximalen Abstands von 
1.500 m (Klasse IV nach Leitfaden KAS 18). Schutzwürdi-
ge Nutzungen in dem Industriegebiet Hessenweg / Be-
bauungsplan Nr. 287 werden verneint. Als schutzwürdige 
Nutzungen werden das in direkter Umgebung befindliche 
NSG Rieselfelder sowie die geschlossene Wohnbebauung 
des Ortsteils Gelmer in 750 m und der Ortsteil Coerde in 
1,7 km Entfernung genannt.  
• Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit obliegt dem Pla-
nungsamt. Die Ermittlung der schutzwürdigen Nutzun-
gen ist aus meiner Sicht plausibel und wird in meiner 
Stellungnahme als korrekt vor-ausgesetzt. 
Die folgenden Nutzungen werden im Gutachten nicht 
betrachtet und liegen demnach unterhalb der Schwelle 
für das Abstandsgebot im Sinne von § 50 Bundesimmis-
sionsschutzgesetz:  
o Der Kanal als Bundeswasserstraße: Nach Leitfaden 
KAS 18 hängt die Frage, was wichtige Verkehrswege 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
im Sinne des Abstandsgebots sind, von der Frequen-
tierung ab. Die im Gutachten zitierten Orientierungs-
werte werden auf dem Kanal unterschritten.  
o Die Rieselfelder / der Radweg am Kanalufer als Frei-
zeitgebiet  
o Einzelnes Wohnhaus mit angrenzender Freizeitflä-
che.  
• Das Gutachten enthält keine konkreten Abstandsanga-
ben zwischen den 4 Teilflächen des Sondergebietes und 
dem VSG Rieselfelder. Für meine Beurteilung habe ich 
hilfsweise die kürzeste Entfernung zwischen den Teilflä-
chen des Sondergebietes und der westlichen Kanalseite 
abgeschätzt:  
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO1 –  
westl.l Kanalufer: cirka 250 m  
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO2 –  
westl.l Kanalufer: cirka 130 m  
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO3 –  
westl.l Kanalufer: cirka 53 – 68 m  
o Kürzester Abstand Grenze Teilfläche SO4 –  
westl.l Kanalufer: cirka 53 – 68 m  
 
Beschreibung des Betriebsbereichs  
Zur Charakterisierung des Betriebsbereichs werden die 
Festsetzungen des Bebauungsplans für die 4 Teilflächen 
des Sondergebietes angegeben. Weitere Konkretisierun-
gen zu der Art der Tätigkeiten und Stoffe ergeben sich aus 
den Eingangsgrößen für die Ausbreitungsberechnungen.  
 
Szenarien zur Ermittlung der angemessenen Abstände:  
Ausbreitung toxischer Stoffe:  
Toxische Stoffe sind ausschließlich auf den Teilflächen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
SO1 und SO2 vorgesehen.  
Für die Teilfläche SO2 werden nach der Festsetzung des 
Bebauungsplans nur Stoffe der Klasse I nach KAS 18 
zugelassen, ein Achtungsabstand von 200 m ist anzuset-
zen.  
o Schutzwürdige Nutzungen des Menschen im Sinn 
des § 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstan-
des.  
o Von der Grenze der Teilfläche SO2 gemessen reicht 
der errechnete Abstand in das VSG (maximal 70 m). 
Allerdings gilt der Achtungsabstand von 200 m für 
das Schutzgut Mensch. Die Bewertung dieses Sze-
narios in Bezug auf das Vogelschutzgebiet erfolgt auf 
Basis des Fachrechts (FFH, Artenschutz).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auf der Teilfläche SO1 werden nach der Festsetzung des 
Bebauungsplans zusätzlich toxische Stoffe mit der Klas-
se II nach Leitfaden KAS 18 bis zu einer Gebindegröße 
von 600 kg zugelassen. Die Lagerung der in die Klasse II 
nach Leitfaden KAS 18 fallenden Stoffe Brom und Oleum 
wird ausgeschlossen. Die Freisetzung von Ammoniak aus 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme zur Ermitt-
lung und Bewertung etwaiger Auswirkun-
gen i.S.d. § 1 (6) Nr. 7j BauGB vorgelegt. 
Vor diesem Hintergrund wurde geprüft ob 
eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug 
auf den Habitatschutz, den Artenschutz 
sowie die Schutzgebiete und -objekte zu 
erwarten ist. Im Ergebnis ist nicht mit rele-
vanten Beeinträchtigungen durch Stör-
fallszenarien auf die im Umfeld bestehen-
den Gebiete bzw. besonders geschützter 
Arten zu rechnen.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
einem 500 kg Gebinde wird als abdeckendes Szenario für 
Stoffe der Klasse II nach Leitfaden KAS 18 betrachtet.  
o Der Klasse II sind grundsätzlich alle Stoffe mit einem 
Gefahrenindex GI = Dampfdruck/ ERPG2 zwischen 
0,05 – 0,08 zuzuordnen. Da Ammoniak einen Gefah-
renindex von 0,06 bar/ppm besitzt, müssen Stoffe 
der Klasse II nach KAS 18 mit einem Gefahrenindex 
> 0,06 bar/ppm ausgeschlossen werden. 
Es ist eine Konkretisierung der Festsetzung erforder-
lich: 
Stoffe der Abstandsklasse II in Gebindegrößen bis 
600 kg und einem Gefahrenindex <= 0,06 bar/ppm. 
o Schutzwürdige Nutzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG liegen außerhalb der berechneten angemes-
senen Abstände für Stoffe der Klasse II in der Gebin-
degröße 600 kg/ Leckgröße 44,2 mm² und mit einem 
Gefahrenindex <= 0,06 bar/ppm.  
 
Weiterhin werden auf der Teilfläche SO1 die Stoffe 
Schwefelwasserstoff, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefeldi-
oxid in bestimmten Gebindegrößen zugelassen. Diese 
Stoffe haben gemäß des Leitfadens KAS 18 Achtungsab-
stände in den Klassen III (500 m – 900 m) oder IV (900 m 
– 1.500 m). Das Gutachten berechnet für diese Stoffe 
angemessene Abstände. Für die Szenarien werden je 
nach Gebindegröße unterschiedliche Leckgrößen ange-
setzt, die von der Standardkonvention des Leitfadens 
KAS 18 für Achtungsabstände abweichen.  
o Die im Gutachten ermittelten angemessenen Ab-
stände gelten nur für die mit den Gebindegrößen an-
gesetzten Leckgrößen. Die in den Szenarien ge-
machten Annahmen (Leckgröße, Gebindegröße) 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
werden daher in dem nachgelagerten Genehmi-
gungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz-
gesetz für das Gefahrstofflager festgeschrieben wer-
den.  
o Schutzwürdige Nutzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG liegen außerhalb der berechneten angemes-
senen Stoffe für diese Stoffe und Gebindegrößen. 
o Bei Schwefeldioxid gibt es einen deutlichen Unter-
schied zwischen den ERPG-2 und AEGL-2-Werten. 
Der Gutachter verweist als abdeckendes Szenario für 
eine Beurteilung des SO2 mit den AEGL-2-Werten 
auf SO2 als abdeckendes Szenario. Es ist nicht 
nachvollziehbar, ob die Ausbreitungsberechnung 
H2S Fall B abdeckend für SO2, Fall B, ist. Der Beur-
teilungsmaßstab AEGL-2 wird im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens für die Beurteilung der ver-
nünftigerweise nicht auszuschließenden Ereignisse 
herangezogen werden.  
 
Um für den Bereich in Richtung des Kanals und darüber 
hinaus einen Konzentrationsverlauf zu generieren, der 
keine Multiplikation konservativer Faktoren beinhaltet und 
zugleich eine konservative Darstellung der Ergebnisse 
sicherstellt, wurde das Ausbreitungsgebiet lockere Bebau-
ung Typ 5 gewählt.  
o Hierzu habe ich telefonisch eine erste Einschätzung 
des LANUV eingeholt. Danach ist das Vorgehen 
grundsätzlich möglich. Ergänzende Maßnahmen, 
z.B. durch ein zusätzliches Ausbreitungshindernis 
näher an der Quelle (Mauer), sind aber gegebenen-
falls erforderlich. Dies ist erst anhand einer konkreten 
Ausgestaltung der Anlage und in Kenntnis der tat-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im weiteren Verfahren erfolgte diesbezüg-
lich eine Abstimmung mit dem LANUV 
(s. 4.1). Das Ausbreitungsmodell „Lockere 
Bebauung Typ 5“ wird akzeptiert.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
sächlichen Lage beurteilbar. Die abschließende Prü-
fung kann daher erst im nachgelagerten Genehmi-
gungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz-
gesetz erfolgen.  
o Eine detaillierte Stellungnahme des LANUV im jetzi-
gen Planverfahren konnte nicht in der Frist von 
4 Wochen eingeholt werden. Sollte dies zum jetzigen 
Verfahrensstand erwünscht sein, müsste eine länge-
re Frist für die Bearbeitung eingeräumt werden. 
 
Physikalische Gefahren  
Anlagen zur Lagerung Abfüllung, Handhabung und zum 
Umschlag sind innerhalb der vier Teilflächen möglich. 
Lediglich für die Teilflächen SO3 und SO4 existiert eine 
Begrenzung, hier dürfen nur Gebinde bis zu einem Volu-
men von 900 l gehandhabt werden. 
Für die Teilflächen SO1 und SO2 werden folgende ange-
messene Abstände errechnet: 
Freisetzung bei der Befüllung von Lagertanks/ Explosion: 
173 m 
Freisetzung bei der Befüllung von Lagertanks/ Brand: 
197 m 
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes. 
o Von der Grenze der Teilfläche SO2 gemessen reicht 
der errechnete Abstand in das VSG (maximal 60 m). 
Allerdings gilt der Abstand nur für das Schutzgut 
Mensch. Die Bewertung dieses Szenarios in Bezug 
auf das VSG erfolgt auf Basis des Fachrechts (FFH, 
Artenschutz)  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Im 
Ergebnis ist nicht mit relevanten Beein-
trächtigungen durch Störfallszenarien auf 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
Für die Teilflächen SO3 und SO4 werden Szenarien für 
die Freisetzung aus einem 900 l Behälter betrachtet. Es 
werden folgende angemessene Abstände errechnet: 
Freisetzung aus einem Druckgasbehälter / Explosion: 
59 m 
Freisetzung aus einem Druckgasbehälter / Brand: 64 m. 
o Da in der Anlage nicht nur gelagert, sondern auch 
abgefüllt werden soll, ist nachzuweisen, dass die Ab-
stände auch für Abfüllung gelten. 
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes. 
o Der Abstand erreicht von den Teilflächen SO3 und 
SO4 aus knapp das westliche Kanalufer. 
 
Namentlich genannte gefährliche Stoffe / oxidierende Ga-
se  
Es wird eine Berechnung für den im Anhang I der Störfall-
verordnung namentlich genannten Stoff Sauerstoff durch-
geführt. Sauerstoff ist aufgrund der Verordnung über die 
Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Verordnung 
EG Nr. 1272/2008) in die Gefahrenklasse „oxidierendes 
Gas, Kategorie I“ 
o Im Bebauungsplan wird daraus eine Festsetzung für 
oxidierende Gase. Es ist daher nachzuweisen, dass 
Sauerstoff abdeckend für alle oxidierenden Gase im 
Sinne der CLP-Verordnung gelten kann.  
 
 
die im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. 
besonders geschützter Arten zu rechnen 
(s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
Die Abfüllung in den Teilflächen SO3 und 
SO2 beschränkt sich auf Stoffe, die nicht 
als entzündbar eingestuft sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Ausbreitungsbetrachtung für Sauer-
stoff wurde innerhalb der Stellungnahme 
dargestellt, da Sauerstoff im Anhang I der 
StörfallV genannt wird. Oxidierende Stoffe 
werden regelmäßig nicht für Szenarien auf 
Grundlage des Leitfadens KAS-18 berück-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Lagerung von oxidierenden Stoffen soll in den Teilflä-
chen SO1, SO2 und SO3 möglich sein. In Richtung Kanal 
wird ein angemessener Abstand von cirka 86 m berech-
net, im Übrigen ein Abstand von 149 m.  
o Menschliche schutzwürdigen Nutzungen im Sinn des 
§ 50 BImSchG liegen außerhalb dieses Abstandes.  
o Von der Teilfläche SO3 erreicht der Abstand aber 
das westliche Kanalufer (maximal 20 m). Allerdings 
gilt der Abstand nur für das Schutzgut Mensch. Die 
Bewertung dieses Szenarios in Bezug auf das VSG 
erfolgt auf Basis des Fachrechts (FFH, Artenschutz)  
 
 
 
 
 
 
sichtigt, da diese nicht brennen oder explo-
dieren, sondern lediglich einen bereits exis-
tierenden Brand durch die Zufuhr von Sau-
erstoff fördern. Ein Szenario für solche Stof-
fe ist insofern nicht formulierbar. 
Da die Gefahr der oxidierenden Gase aber 
in der Versorgung möglicher Brände mit 
Sauerstoff liegt, ist davon auszugehen, 
dass der betrachtete Reinstoff „Sauerstoff“ 
abdeckend gegenüber Verbindungen ist, 
die lediglich Sauerstoff enthalten und im 
Brandfalle abgeben, insbesondere, da der 
Sauerstoff bei Westfalen tiefkalt und damit 
verflüssigt vorhanden sein wird. 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug 
auf das angrenzende Vogelschutzgebiet 
bzw. das Schutzgut „Arten- und Bio-
topschutz“ wurde durch das Büro Land-
schaft und Siedlung eine ergänzende fach-
gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Im 
Ergebnis ist nicht mit relevanten Beein-
trächtigungen durch Störfallszenarien auf 
die im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. 
besonders geschützter Arten zu rechnen 
(s.o.). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
3. Bewertung  
Der Gutachter ermittelt die angemessenen Abstände für 
das künftige Gefahrstofflager in dem Sondergebiet des 
Bebauungsplans. Die Ermittlung erfolgt nach den Regeln 
des Leitfadens KAS 18 und ist bis auf die oben gelisteten 
klärungsbedürftigen Punkte plausibel.  
Für die Festsetzung im Bebauungsplan über die Zulässig-
keit von Stoffen der Klasse II nach KAS 18 wird eine Er-
gänzung für erforderlich gehalten.  
Bereits aus diesem Gutachten ersichtliche Konsequenzen 
für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nach dem 
Bundesimmissionsschutzgesetz wurden aufgezeigt.  
Unabhängig davon können sich aus der Prüfung der Be-
treiberpflichten nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Stör-
fallverordnung im nachgelagerten Genehmigungsverfah-
ren weitergehende Auflagen für die Errichtung und den 
Betrieb des Gefahrstofflagers ergeben. 
 
Zudem wird angeregt in diesem Bebauungsplanverfahren 
eine Geräuschimmissionsprognose (Beurteilungsgrundla-
ge: TA Lärm; erstellt von einem gem. § 29b anerkannten 
Sachverständigen) mit in die Beurteilung einzubeziehen.  
 
 
 
 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung (s.o.).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Ausführun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss-
vorschlag erübrigt sich. 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich. 
2.2 Bezirksregierung 
Münster – Was-
serwirtschaft 
06.08.2018 
Die Bebauungsplanänderung soll in einem Bereich erfol-
gen, der nach dem Regionalplan Münsterland, Erläute-
rungskarte IV-5, zu den gefährdeten Grundwasservor-
kommen zählt. Insofern verweise ich zum Schutz des 
Grundwassers auf die notwendige Einhaltung des Ziels 28 
unter Kapitel IV.6 Wasser des Regionalplans Münsterland. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genom-
men und bereits zur öffentlichen Auslegung 
in die Begründung zum Bebauungsplan 
aufgenommen.  
Ein Beschlussvorschlag im 
Rahmen der FNP-Änderung 
erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.3 Städtische 
Denkmalbehörde  
09.08.2018 
Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht 
der Denkmalpflege keine Bedenken. Die Belange der Bau- 
und Bodendenkmalpflege sind ausreichend berücksichtigt. 
Folgendes ist dennoch zu beachten und im Plan sowie 
Text zu verändern.  
 
Begründung 89. Änderung FNP:  
Der folgende Text ist zu ergänzen: (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossi-
lien).  
 
Begründung 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 287:  
Folgender Text ist zu ersetzen: Innerhalb des Plangebie-
tes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit ar-
chäologische Funde und Befunde auftreten sowie Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmal-
schutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre-
chenden Hinweis. 
 
4. Änderung Bebauungsplan Nr. 287: Hinweise  
Folgender Hinweis muss in den Bebauungsplan aufge-
nommen werden: Die Entdeckung von Bodendenkmälern 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung der 89. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurde bereits zur 
öffentlichen Auslegung entsprechend an-
gepasst.  
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag im FNP-
Änderungsverfahren erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
fenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Müns-
ter / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafts-
verband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfa-
len, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist 
unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Beschlussvorschlag im FNP-
Änderungsverfahren erübrigt 
sich.  
2.4 LWL – Archäolo-
gie für Westfalen 
08.08.2018 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 
o. g. Planung. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontolo-
gische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteiner-
te Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem oberen 
Pleistozän (Niederterrassen aus der Weichsel-Kaltzeit) 
angetroffen werden können, bitten wir, zu dem bereits 
aufgenommenen Hinweis betr. archäologischer Boden-
funde noch folgende Punkte hinzuzufügen:  
1 Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor 
Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für 
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 
285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
2 Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauf-
tragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks 
zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläon-
tologische Untersuchungen durchführen zu können 
(§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung der 89. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurde bereits zur 
öffentlichen Auslegung entsprechend er-
gänzt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde auf 
FNP-Ebene bereits zur öf-
fentlichen Auslegung gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.5 Amt für Grünflä-
chen, Umwelt 
und Nachhaltig-
keit  
31.08.2018 
Anregungen zur Grünplanung:  
1 Auf den im Vorentwurf mit P1 gekennzeichneten Flä-
chen zur Erhaltung stehen alte prägende Eichen, die 
eingemessen wurden. Die Fläche ist im Vorentwurf in 
einer Breite von 4,50 m festgesetzt, das ist zu schmal, 
da der Kronentraufbereich weit darüber hinaus ragt. 
Die Fläche ist in der Mindestbreite festzusetzen, die 
den kompletten Kronentraufbereich schützt, ca. 12 m. 
Im bisher gültigen Bebauungsplan ist die Fläche in ei-
ner Breite von 16 m festgesetzt. Der Abstand zur Bau-
grenze sollte mind. 5 m betragen, um Flächen für Ver-
siegelung, Infrastruktur, Leitungen etc. außerhalb des 
Kronenbereichs herzustellen. 
2 Auch auf der im Vorentwurf mit P2 gekennzeichneten 
Fläche zur Erhaltung, ist die Breite mindestens so fest-
zusetzen, dass der komplette Traufbereich der Baum-
kronen in der Fläche liegt. Der Abstand zur Baugrenze 
soll auch hier mind. 5 m betragen, wie im Vorentwurf 
des Bebauungsplans vom 14.07.2017 bereits darge-
stellt.  
3 Anpflanzungsgebot P3 und P4: In den textlichen Fest-
setzung und in der Begründung ist zweireihig in mind. 
dreireihig zu korrigieren (s. Artenschutzgutachten). Die 
Anpflanzung ist aus standortgerechten Sträuchern 
herzustellen, auf die Bäume sollte aufgrund der direkt 
angrenzend geplanten Straßenbäume verzichtet wer-
den. Der Abstand zur Baugrenze soll auch hier mind. 
5 m betragen.  
 
Ökologische Baubegleitung  
Die fachgerechte Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist 
durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen. 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
  
 
 
 
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. Der Anregung wird im Rahmen der 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Der

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Deren Aufgabe ist zu gewährleisten, dass die vorgesehe-
nen Anpflanzungen zeit- und sachgerecht hergestellt wer-
den.  
Die Anpflanzungen müssen funktionsfähig sein, bevor die 
Erschließungsstraße (Durchstich der vorhandenen He-
ckenstruktur) den Endausbauzustand erreicht und/oder 
die südlich liegenden Ackerflächen bebaut sind und/oder 
die Erschließungsstraße beleuchtet wird. Hierzu ist zu-
nächst ein Zeitplan zu erarbeiten und die Planung und 
Ausführung der geplanten Maßnahmen ist zu begleiten. 
 
Schutzgut Mensch 
In der Bestandsbeschreibung wird die Wohnnutzung in 
Form eines einzelnen Hauses (Hessenweg Nr. 90) sowie 
der nicht genehmigten Wohnwagensiedlung südwestlich 
des Plangebietes genannt. Bei dem Abgleich des ange-
messenen Abstandes zu Wohnnutzungen vor dem Hinter-
grund eines Störfalls werden diese Wohnnutzungen nicht 
bewertet. Gemäß der Abbildung 1 der Begründung liegt 
das Haus Hessenweg Nr. 90 innerhalb und die Wohnwa-
gensiedlung außerhalb des angemessenen Abstandes. 
Gemäß des Gutachtens der UCON GmbH (2018) zur Er-
mittlung des angemessenen Abstandes handelt es sich 
bei den Bebauungen innerhalb des angemessenen Ab-
standes nicht um schutzwürdige Nutzungen im Sinne des 
§ 3 (5d) BImSchG.  
Dennoch handelt es sich bei dem Haus Hessenweg Nr. 90 
um ein Wohngebäude, dessen Bewohner potenziell von 
einem Störfall betroffen sein könnten. Im Umweltbericht ist 
dieser Umstand im Kapitel Menschen I menschliche Ge-
sundheit zu thematisieren (Grundlage: Anlage 1, Nr. 2b, 
Punkt ee BauGB). 
Umsetzung der Planung gefolgt. Das Amt 
für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
wird im Rahmen der Umsetzung erneut 
beteiligt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anregung wird im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Es wird angeregt, zu prüfen, ob bei der Ermittlung des 
angemessenen Abstandes auch die vorhandenen Einrich-
tungen der Westfalen AG, wie z.B. der oberirdische Gas-
behälter, der innerhalb des angemessenen Abstandes 
liegt, berücksichtigt werden. Hinterfragt wird ob, sich die 
Auswirkungen eines Störfalls jeweils in der Alt- bzw. Neu-
anlage miteinander potenzieren (Stichwort: Domino-
Effekt).  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass in Begründung und 
Umweltbericht eine klare Abgrenzung zwischen den bau-, 
anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen er-
folgen soll.  
 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Für die Beurteilung des Eingriffs in den Boden, die Natur 
und Landschaft bilden die rechtskräftigen Festsetzungen 
des Bebauungsplans Nr. 287 die maßgebliche Beurtei-
lungsgrundlage für den Bestand.  
Im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung der 
Bestandssituation sind demnach die im Bebauungsplan 
Nr. 287, im Umfang von rd. 4 ha ausgewiesenen Öffentli-
chen Grünflächen, die zusätzlich mit der Festsetzung nach 
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB (Flächen für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft) belegt sind, zu berücksichtigen. Diese 
Flächen übernehmen Ausgleichsfunktion für Eingriffe in 
den Naturhaushalt im Zusammenhang mit der Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 287. 
 
Für die Beurteilung der Planungssituation ist der Vorent-
wurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 zu 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründungen und Umweltberichte 
wurden dahingehend geprüft.  
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die Inhalte der 89. Änderung des Flä-
chennutzungsplans. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die Inhalte der 89. Änderung des Flä-
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung behandelt. Ein 
Beschlussvorschlag im Rah-
men der FNP-Änderung erüb-
rigt sich. 
 
 
Der Anregung wurde bereits 
zur öffentlichen Auslegung 
gefolgt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich. 
 
 
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung behandelt. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Grunde zu legen. Dieser sieht eine räumliche Ausweitung 
der Öffentlichen Grünflächen vor (rd. 4,8 ha). Allerdings 
wurde die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB im Ent-
wurf zu Gunsten der Zweckbestimmung „Parkanlage“ 
gestrichen. Zur Wahrung der ökologischen Funktion bzw. 
der landschaftsökologischen Qualität im Vergleich zur 
Bestandssituation ist die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 
BauGB jedoch zwingend vorzunehmen. Nur in diesem Fall 
kann der ökologische Wert des Bestandes auch für die 
Planungssituation übernommen werden. Anderenfalls ist 
die landschaftsökologische Bewertung zu überarbeiten 
und anzupassen. Es ist davon auszugehen, dass in letzte-
rem Fall die Bereitstellung zusätzlicher Ausgleichsflächen 
erforderlich wird.  
 
Es werden Hinweise und Anregungen zur Eingriffsbilanzie-
rung gegeben. Das Ergebnis der Eingriffsbilanzierung ist 
in der Begründung zu ergänzen.  
Durch eine Darstellung der erzielten Bepunktung ist im 
Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung der Be-
stands- und Planungssituation die Eingriffssituation zu 
dokumentieren und die Bilanz plausibel darzulegen. Dar-
über hinaus ist darzulegen, dass die landschaftsökologi-
sche Bewertung nach dem „Münsteraner  Bewertungsmo-
dell zur Ermittlung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ 
durchgeführt wurde. Die Bewertungstabellen und Pläne 
zum Bestand und zur Planung sind dem Umweltbericht 
nicht beizufügen, sondern dem Amt für Grünflächen, Um-
welt und Nachhaltigkeit zur Verfügung zu stellen.  
 
Untere Immissionsschutzbehörde 
Grundsätzliche Bedenken bestehen nicht.  
chennutzungsplans.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die Inhalte der 89. Änderung des Flä-
chennutzungsplans.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung behandelt. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung behandelt. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
 
Darüber hinaus werden redaktionelle Hinweise zum Um-
gang mit dem Störfallgutachten in der Begründung und im 
Umweltbericht gegeben.  
Es sollten Ausführungen hinsichtlich der Relevanz des 
Domino-Effektes gem. § 15 der 12. BlmSchV in die Be-
gründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden.  
 
Zur 89. Änderung des FNP:  
Es wird ausgeführt, dass die Darstellung der Bahntrasse 
weiter bestehen bleiben soll. Dies stimmt formal nicht mit 
dem Vorentwurf des Bebauungsplans überein, der die 
Trasse nicht festsetzt.  
Zusätzlich zum formalen Aspekt ist fachlich-materiell zu 
berücksichtigen, dass die Bahntrasse im Bereich ausge-
wiesener Komkat-Flächen sowie erforderlicher vorgezo-
gener Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse verläuft. 
Die Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse ergeben 
sich aus dem Artenschutzgutachten zum Bebauungsplan. 
Demnach sind 10 m breite Hecken jeweils an den Nord- 
und Südseiten der Grünfläche als Leitstruktur und zur 
Abschirmung der angrenzenden GI-Flächen bzw. der Er-
schließungsstraße zu entwickeln. Die südliche Hecke 
überschneidet sich mit der Darstellung der Bahntrasse.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die Inhalte der 89. Änderung des Flä-
chennutzungsplans.  
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Erarbeitung des Bebau-
ungsplanentwurfs wurden die genannten 
Bereiche aus dem Geltungsbereich der 
4. Änderung herausgenommen. Maßgeb-
lich für diese Anpassung des Geltungsbe-
reiches sind die Ziele des Regionalplanes. 
Der Regionalplan stellt die ursprünglich 
geplanten Bahnflächen als „Schienenweg 
für den überregionalen und regionalen Ver-
kehr“ dar. Die Möglichkeit diese Planung zu 
realisieren soll weiterhin bestehen bleiben.  
Die Bahnanlagen und die parallel verlau-
fenden Grünflächen werden aus diesem 
Grund im Flächennutzungsplan und im 
Bebauungsplan Nr. 287, Stand der 
2. Änderung dargestellt bzw. festgesetzt.  
Im Rahmen einer ergänzenden Stellung-
nahme wird gutachterlich nachgewiesen, 
dass die erforderlichen Artenschutzmaß-
nahmen auch bei Anpassung des Gel-
tungsbereichs und Beibehaltung der Bahn-
anlagen-Festsetzung umgesetzt werden 
können.  
 
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung behandelt. Ein Be-
schlussvorschlag erübrigt 
sich.  
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Da die öffentliche Grünfläche der Verortung der Aus-
gleichsmaßnahmen dient, ist sie im FNP als „Fläche für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft“ darzustellen.  
Die Darstellung entsprach 
dieser Anregung bereits im 
offengelegten Plan. Ein Be-
schluss erübrigt sich daher.  
2.6 Landesbetrieb 
Wald und Holz  
02.08.2018 
Gegen oben genannte Planung werden von Seiten des 
Regionalforstamtes Münsterland Bedenken erhoben.  
Die Planung sieht vor, eine ca. 0,6 ha große Waldfläche in 
eine Lagerfläche für Gefahrstoffe umzuwandeln sowie 
einen ca. 2 ha großen Wald in eine öffentliche Grünfläche 
(s. beiliegende Karte).  
Obwohl schon im alten Bebauungsplan beide Flächen 
nicht mehr als Wald dargestellt sind, wurden bisher keine 
Ersatzaufforstungen durchgeführt.  
Gemäß § 43 (1) Landesforstgesetz NRW (LFoG) entfällt 
nur das Erfordernis eines separaten Genehmigungsver-
fahrens für eine Waldumwandlung im Rahmen der Bau-
leitplanung, nicht jedoch die Notwendigkeit der forstrechtli-
chen Kompensation.  
Schon aus der Gesetzesbegründung zur gleichlautenden 
Vorgängerreglung des § 40 LFoG (1969) ist zu entneh-
men, dass die Regelung ausschließlich der Verwaltungs-
vereinfachung dienen soll, ähnlich der Konzentrationswir-
kung z.B. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung.  
Die Pflicht zur Kompensation ergibt sich unmittelbar aus 
der bundesgesetzlichen Pflicht zur Walderhaltung.  
Sofern im weiteren Verfahren der geplante Bereich für 
eine öffentliche Grünfläche insgesamt als Wald dargestellt 
wird, können unsere Bedenken zurückgestellt werden.  
Über weitergehende planungsrelevante Informationen 
verfügen wir nicht.  
Die Hinweise, Anregungen und Bedenken 
betreffen nicht die Inhalte der 89. Änderung 
des Flächennutzungsplans.  
 
Die Hinweise, Anregungen 
und Bedenken werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag m Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.7 Wasser- und 
Bodenverband 
Gelmer  
15.08.2018  
Sämtliche Grundstücke im Teilbereich I und II des geplan-
ten Änderungsbereichs im Bebauungsplan Nr. 287 ent-
wässern in ein Pumpwerk, welches an der Kurve der Stra-
ße Hessenbusch gegenüber dem Flurstück 593 (Entsor-
gung Zimmermann) auf dem Flurstück 547 installiert ist.  
Durch die geplante Zufahrtsstraße zum Teilbereich I zwi-
schen den Flurstücken 544 und 542 würde dieses Ent-
wässerungssystem nicht nur gestört, sondern gar durch-
schnitten. Die Folge wäre, dass sämtliche Grundstücke im 
Teilbereich I wie auch das Grundstück 542 innerhalb von 
kürzester Zeit versumpfen würden. Diese Straßenplanung 
ist deshalb auf jeden Fall zu ändern.  
Wir regen an, die Zufahrtsstraße zum Teilbereich I nicht 
wie geplant zwischen die Flurstücke 542 und 544, sondern 
weiter östlich an die Grenze zwischen den Flurstücken 
400 und 492 zu errichten. Dies hat zum Vorteil, dass die 
niederliegenden Grundstücke ihr Entwässerungssystem 
aufrechterhalten können. Daraus ergibt sich schon allein 
bei einem Blick auf den Plan der weitere Vorteil, dass 
auch das Grundstück Flurstück 400 durch ein und diesel-
be Zufahrtsstraße miterschlossen werden kann.  
 
Des Weiteren ist uns aufgefallen, dass eine großzügige 
Kompensationsmaßnahme infolge eines Parks mit geplan-
tem Fuß- und Radweg über die Flurstücke 547, 544 und 
542 erfolgen soll. Die Notwendigkeit dieser Kompensati-
onsmaßnahme in diesem Umfang an dieser Stelle er-
schließt sich uns nicht. In vielen anderen Bebauungsplan-
verfahren erfolgt der naturschutzrechtliche Ausgleich des 
Verfahrens auch außerhalb des Plangebietes. Ein Park 
mitten im Industriegebiet ist mehr als seltsam. Etwas nörd-
lich gelegen ist das im Artenschutzgutachten als wertvoll 
Die Hinweise, Anregungen und Bedenken 
betreffen nicht die Inhalte der 89. Änderung 
des Flächennutzungsplans.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Regionalplan Münsterland stellt die im 
Bebauungsplan ursprünglich geplanten 
Bahnflächen als „Schienenweg für den 
überregionalen und regionalen Verkehr“ 
dar. Die Möglichkeit, diese Planung zu rea-
lisieren, soll weiterhin bestehen bleiben.  
Die Bahnanlagen werden im Flächennut-
zungsplan und im Bebauungsplan Nr. 287, 
Stand der 2. Änderung, entsprechend dar-
gestellt bzw. festgesetzt. Auch die parallel 
Die Hinweise, Anregungen 
und Bedenken werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag m Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung zur Heraus-
nahme der Grünflächen ent-
lang der Eisenbahntrasse aus 
den Bauleitplänen wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.4)

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
eingestufte Gehölzstreifen-grundstück (über die Flurstücke 
537, 538, 539, 540 und 541) mit vorhandenem Land-
schaftselement, welches zugleich von einem Feldweg 
begleitet wird. Es spräche nichts dagegen, eine Kompen-
sationsmaßnahme durch Aufwertung dieses Gehölzstrei-
fens vorzunehmen, anstatt derart viel – derzeit noch land-
wirtschaftlich genutzte – Fläche für eine Kompensations-
maßnahme als „Park im Gewerbegebiet“ anzulegen.  
 
 
 
 
Die geplante Fahrradroute könnte entlang des vorhande-
nen Feldweges neben dem Feldstreifen ebenso gut erfol-
gen, dies würde auch Kosten sparen, um zum Dortmund-
Ems-Kanal per Fahrrad zu kommen. Aus unserer Sicht 
würde es voraussetzen, dass der Feldweg entlang des 
Gehölzstreifens als Fahrradweg ertüchtigt wird und mit 
Pfählen von Seiten der Straße Hessenweg versehen wird, 
damit dort kein Autoverkehr stattfindet. 
Über die Änderung dieser verkehrlichen Erschließung 
würde sowohl das Wasserproblem wie auch das derzeit 
vorhandene Problem illegaler Müllentsorgung (Fotos an-
bei) beseitigt werden können. 
Nur nebenbei bemerkt ist beim Studium der Unterlagen 
aufgefallen, dass es in dem Industriegebiet möglich sein 
soll, eine Windkraftanlage zu errichten. Auch eine solche 
Planung erschließt sich bei dem jetzt vorhandenen Ge-
werbegebiet für den Wasser- und Bodenverband nicht, da 
eine Windkraftanlage immer auch mit einer Erschlie-
ßungsstraße einhergeht, die das Wasserproblem neu 
auslösen würde. 
zur Bahnstrecke verlaufenden Grünflächen 
sind im rechtskräftigen Bebauungsplan 
Nr. 287, Stand der 2. Änderung, festge-
setzt; eine Verlagerung oder ein Verzicht 
auf die Grünfläche kann schon deshalb 
nicht erfolgen, weil diese Bereiche des  
Bebauungsplans nicht Teil der Planände-
rung sind. Im Flächennutzungsplan wird die 
Grünflächenfestsetzung des Bebauungs-
plans übernommen und eine neue Grünflä-
che dargestellt.  
 
Bereits zum Stand der 2. Änderung war es 
vorgesehen, den betreffenden Fuß- und 
Radweg über die dort festgesetzte Grünflä-
che zu führen. Da eine Umplanung der 
Grünfläche nicht erfolgt, ist eine Führung 
des Fuß- und Radweg über die öffentliche 
Grünfläche in jedem Fall einer Führung 
entlang der Wallhecke vorzuziehen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise betreffen nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung oder im Rahmen der 
Umsetzung der Planung be-
handelt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.8 Landesbetrieb 
Straßenbau NRW 
21.08.2018 
Zu den Änderungen der o.a. Bauleitplanverfahren werden 
seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regional-
niederlassung Münsterland, keine grundsätzlichen Beden-
ken vorgetragen.  
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 287 werden Flächen für einen straßenbegleitenden 
Geh- und Radweg entlang des Hessenweges (Stadt 
Münster) als Straßenverkehrsfläche  festgesetzt und sol-
len im Knotenpunkt mit dem Schifffahrter Damm (B 481) 
an die Radwegplanung im Zuge der Bundesstraße (Stra-
ßen NRW) angeschlossen werden. 
Ich gehe davon aus, dass diese beiden Maßnahmen so-
wohl in der Planung wie auch in der Durchführung aufei-
nander abgestimmt werden. 
Die Hinweise betreffen nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich. 
2.9 münsterNETZ 
GmbH 
03.09.2018 
Im gesamten Planungsbereich befinden sich Versorgungs-
leitungen der münsterNETZ GmbH. Im Bereich des Hes-
senweges vom Schifffahrter Damm bis zum bestehenden 
Tanklager befinden sich Mittel- und Niederspannungska-
bel, Infokabel, LWL-Leerrohre sowie Gas- und Wasserlei-
tungen. Besonderen Hinweis möchte ich auf unser Mit-
telspannungsschalthaus „Hessenweg 30a“ geben, dort ist 
mit einer Häufung von Stromkabeln zu rechnen.  
Im Bereich der Straße „Hessenbusch“ befinden sich eben-
falls Mittel- und Niederspannungskabel, Infokabel sowie 
Gas- und Wasserleitungen. Die genaue Lage entnehmen 
Sie bitte den beigefügten Bestandsplänen.  
Hinsichtlich des geplanten Fuß- und Radweges bestehen 
unsererseits keine Bedenken sofern keine negativen Aus-
wirkungen auf unsere Versorgungsleitungen bestehen.  
Wir begründen den weiterhin geplanten Standort der Orts-
netzstation im Bebauungsplan.  
Die endgültige Klärung der Energieversorgung des neuen 
Die Hinweise betreffen nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
Gefahrgutlagers muss im Nachgang durch den Kunden 
erfolgen. Dazu liegen uns bis heute keine Informationen 
vor. 
2.10 Deutsche Tele-
kom Technik 
GmbH  
24.08.2018  
Gegen die vorgelegte Änderung des Bebauungsplans 
bestehen keine Einwände.  
Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirt-
schaftlichen Gründen eine Versorgung des neuen Gewer-
begebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterir-
discher Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer 
koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden 
Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass 
der Ausbau der Telekommunikationslinien im Plangebiet 
aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise 
erfolgt.  
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinf-
rastruktur unter anderem an den technischen Entwicklun-
gen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen 
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Aus-
bau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirt-
schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber 
auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur 
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht 
automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errich-
tet.  
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und 
Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs-
träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Er-
schließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der 
Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absende-
radresse dieser E-Mail so früh wie möglich, mindestens 
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Die Hinweise betreffen nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder im Rahmen 
der Umsetzung der Planung 
behandelt. Ein Beschlussvor-
schlag erübrigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 35 
Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 
2.11 Landes-
eisenbahn-
verwaltung  
08.08.2018 
Gegen die o.g. Vorhaben bestehen aus eisenbahntechni-
scher Sicht keine Bedenken. Da im Planungsbereich für 
den FNP Flächen für Bahnanlagen dargestellt sind, möch-
te ich auf Folgendes hinweisen: 
• Schienenwege von Eisenbahnen, einschließlich der für 
den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, 
dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn zuvor 
ein Verfahren nach §§ 18 ff des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes (AEG) durchgeführt worden ist. 
• Sollten demnach zur Realisierung der Ziele des o.g. 
Vorhabens Maßnahmen im Bereich von Bahnanlagen 
von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen 
Verkehrs und / oder Anschlussbahnen notwendig wer-
den, wären entsprechende Planfeststellungsunterlagen 
durch das betroffene Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men bzw. den betroffenen Privatgleisanschlussinhaber 
bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde vorzule-
gen. 
Es liegen derzeit keine konkreten Planun-
gen für die Errichtung von Bahnanlagen 
vor.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschlussvorschlag erübrigt 
sich. 
2.12 Amprion  
03.08.2018 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.  
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.  
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
haben.  
Die zuständigen Unternehmen wurden 
ebenfalls beteiligt.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 35 
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 02.01.2019 bis einschließlich 01.02.2019  
 
Lfd. Nr.  Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Private Stel-
lungnahme vom 
14.01.2019  
Es wird angeregt, die Darstellung einer Fläche für eine 
Bahnanlage im FNP zu streichen. Es sei kein Anschluss 
an ein Bahnnetz im Plan vorgesehen und deshalb sei 
diese Darstellung überflüssig.  
Bei der Bürgerversammlung am 11.09.2018 wurde erklärt, 
dass die anstehende Änderung des FNP in diesem Be-
reich eine Streichung der Bahntrasse vorsehe zugunsten 
eines Radweges. 
Der Regionalplan Münsterland stellt die im 
Bebauungsplan ursprünglich geplanten 
Bahnflächen als „Schienenweg für den 
überregionalen und regionalen Verkehr“ 
dar. Die Möglichkeit, diese Planung zu 
realisieren, soll weiterhin bestehen bleiben. 
Durch die Lage der Bahntrasse innerhalb 
einer im Flächennutzungsplan neu darge-
stellten Grünfläche ist dieses Planziel dau-
erhaft realisierbar.  
Der Anregung, die Darstel-
lung einer Fläche für eine 
Bahnanlage zu streichen, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.5)  
3.2 Private Stel-
lungnahme vom 
24.01.2019 
Ein Anlieger  kritisiert, dass die Erschließung zu seinem 
Grundstück  nicht geregelt ist.  
Die fehlende Zufahrt stellt einen untragbaren Zustand dar, 
der mit einer erheblichen Wertminderung (totaler Wertver-
lust) der Fläche einhergeht. Bisher wurde die Zufahrt über 
einen befestigten öffentlichen Weg, der von der Straße 
Hessenbusch abzweigte, sichergestellt. Dieser Weg ist 
bereits im Zuge der Weiterentwicklung des Industriege-
biets vor einem Jahr ohne Ersatz überbaut worden.  
Damit ist auch exakt das eingetreten, was bereits in der 
Einwendung gegen den ersten Bebauungsplan des In-
dustriegebiets vorgebracht wurde.  
Hinweisen wollen wir zudem auf Ihr Schreiben vom 
09.02.1984 (Zeichen 62 4 1), in dem daraufhin eine Rege-
lung der Zufahrt zur Waldfläche im Laufe des weiteren 
Ausbaus zugesichert wurde. Diese Zusicherung wurde 
bislang nicht eingehalten! Die Hauptaussage in dem 
Schreiben, dass „eine nennenswerte Wertminderung des 
Gesamtgrundstücks nicht erkennbar“ sei, wird durch die 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung. 
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung behandelt. 
Ein Beschlussvorschlag im 
Rahmen des FNP-
Änderungsverfahrens erüb-
rigt sich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 35 
Lfd. Nr.  Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
aktuelle Situation eindeutig widerlegt.  
Daher mahnen wir an, einen befestigten Weg als Zufahrt 
zu unserer Waldfläche verpflichtend in die Bebauungs-
planänderung mit aufzunehmen. Lediglich entsprechende 
Absichtserklärungen sind aufgrund der Nichteinhaltung 
bisheriger Zusicherungen seitens der Stadt Münster nicht 
akzeptabel.  
Ein Katasterauszug mit der betreffenden Waldfläche 
(markiert) und der Bebauungsplan mit zwei eingezeichne-
ten möglichen Trassen für die Zufahrt liegen bei.  
3.3 Private Stel-
lungnahme vom 
28.01.2019  
Ein Anlieger erhebt folgende Einwendungen:  
1. Unter Punkt 1.8 der textlichen Festsetzungen zum 
Bebauungsplan 287 wird geregelt, dass nur eine Un-
terbrechung der Anpflanzung an einer Stelle möglich 
ist. Da jedoch für die Nutzung des Flurstücks 400 im 
Rahmen einer Industriefläche alle Möglichkeiten be-
stehen sollten und die Betriebe eine Zufahrt vom Hes-
senweg haben sollen, muss für jeden Betrieb eine ei-
gene Zufahrt ermöglicht werden. Es sollte daher je Be-
trieb eine Unterbrechung möglich sein.  
2. In diesem Zusammenhang ist es unglücklich, dass die 
Planung eine fiktive Bahntrasse entlang des Hessen-
wegs vorsieht. Diese Bahntrasse verhindert die Zu-
fahrt zu den Industrieflächen. Die Möglichkeit, einen 
Bahnanschluss zu nutzen, bestünde auch dann, wenn 
ein Bahngleis entlang der Straße Hessenbusch vorge-
sehen wird. Falls wirklich mal eine Firma ihn benötigt, 
würden die Gleise auf dem entsprechenden Betriebs-
gelände nach den Bedürfnissen des Industriebetriebs 
verlegt. Im Vergleich zum bestehenden Bebauungs-
plan wurde die Bahntrasse entlang des Hessenwegs 
nur teilweise gestrichen. Hier ist keine Logik erkenn-
 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte der 
89. Flächennutzungsplanänderung. 
 
 
 
 
 
 
 
Der wirksame Regionalplan stellt die Bahn-
flächen als „Schienenweg für den überregi-
onalen und regionalen Verkehr“ dar. Die 
Möglichkeit, diese Planung zu realisieren, 
soll weiterhin bestehen bleiben.  
Die Bahnanlagen bleiben aus diesem 
Grund im Flächennutzungsplan und im 
Bebauungsplan Nr. 287, Stand der 
2. Änderung, wie bisher dargestellt bzw. 
festgesetzt. Die Erschließung der Bauflä-
chen im Industriegebiet wird dadurch ggf. 
eingeschränkt, aber nicht verhindert.  
 
Die Anregung wird zur 
Kenntnis genommen und auf 
Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung behandelt. 
Ein Beschlussvorschlag im 
Rahmen des FNP-
Änderungsverfahrens erüb-
rigt sich.  
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Die 
Bedenken werden zurück-
gewiesen. Der Anregung, die 
Darstellung einer Fläche für 
eine Bahnanlage zu strei-
chen, wird nicht gefolgt.  
(s.o. lfd. Nr. 3.1, Beschluss-
vorschlag 1.5)

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Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 35 
Lfd. Nr.  Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
bar.  
3. Die Nutzung der benachbarten Grundstücke als In-
dustrieflächen darf durch die Sondernutzung der 
Westfalen AG nicht beeinträchtigt werden.  
 
Die benachbarten Grundstücke können 
weiterhin als Industrieflächen genutzt wer-
den. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor.   
 
Die Bedenken werden als 
unbegründet zurückgewie-
sen.  
(Beschlussvorschlag 1.6)

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Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 35 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 18.12.2018 bis einschließlich 01.02.2019 
 
Lfd. Nr. Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1 Bezirks-
regierung Müns-
ter – Immissions-
schutz  
30.01.2019 
Mit Schreiben vom 17.12.2018, Az.: 61.34 haben Sie das 
Dezernat 53 – Immissionsschutz beteiligt.  
Mit dem Schreiben vom 27.08.2018, Az.: 56.06.01-
247/2018.0003 habe ich eine Stellungnahme zu dem Vor-
entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 und 
der 89. FNP-Änderung abgegeben.  
Die dort aufgeführten Punkte wurden bis auf einen Aspekt 
in dem geänderten Entwurf berücksichtigt oder durch Be-
teiligung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz NRW (LANUV NRW) zu dem Gutachten 
(Ermittlung des angemessenen Abstandes, Revision 1.0 
vom 14.06.2018 der UCON GmbH) geklärt.  
Eine naturschutzfachliche Bewertung der Störfallszenarien 
durch das LANUV ist an dieser Stelle nicht erfolgt.  
Der aus meiner Sicht noch nicht geklärte Punkt aus meiner 
Stellungnahme zum Vorentwurf betrifft die Darstellung der 
angemessenen Abstände westlich des Kanalufers. Die 
Darstellung angemessener Abstände ist zu prüfen:  
Der Abstand zwischen der westlichen Baugrenze des 
Sondergebietes 2 und dem westlichen Kanalufer beträgt 
circa 150 m. Bei der geplanten Flüssiggasabfüllung an der 
westlichen Baugrenze des SO2 überstreicht der angemes-
sen Abstand für das Szenario Flüssiggasbrand mit seiner 
Wärmewirkung in einer Tiefe von maximal 40 m das west-
liche Kanalufer.  
Das ist in der Abbildung 2 der Begründung (identisch mit 
Anhang 2 des KAS 18-Gutachtens) nicht dargestellt.  
In der Abbildung wird ein Übergreifen des angemessenen 
Abstands auf der Höhe der Sondergebiete SO3 und SO4 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die Inhalte der 89. Änderung des Flä-
chennutzungsplans.  
Die Hinweise und Anregun-
gen werden zur Kenntnis 
genommen und auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitpla-
nung oder im Rahmen der 
Umsetzung der Planung be-
handelt. Ein Beschlussvor-
schlag im Rahmen der vorbe-
reitenden Bauleitplanung 
(89. Änderung des Flächen-
nutzungsplans) erübrigt sich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 35 
Lfd. Nr. Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dargestellt. Das ist in der dargestellten Breite so nicht 
nachvollziehbar. Der Abstand zwischen der westlichen 
Baugrenze der SO3 und SO4 und dem westlichen Kanal-
ufer beträgt circa 74 m. Laut Tabelle 1 in der Begründung 
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans (iden-
tisch mit Tabelle 1.1 des UCON-Gutachtens) betragen die 
angemessenen Abstände für SO3 und SO4 lediglich ma-
ximal 64 m (Kältemittel) und 86 m (Sauerstoff).  
Bei den gegebenenfalls erforderlichen Korrekturen handelt 
es sich um die Darstellung kleinräumiger Einwirkungen auf 
dem westlichen Kanalufer.  
Eine Verletzung des Abstandsgebots für das Schutzgut 
Mensch ist damit nicht verbunden. Die Korrekturen sollten 
nach hiesiger Einschätzung auch keine Relevanz auf die 
naturschutzfachliche Bewertung der Störfallszenarien ha-
ben. In dieser naturschutzfachlichen Bewertung werden 
die für das Schutzgut Mensch ermittelten Abstände nur 
hilfsweise herangezogen.  
Die Beurteilung erfolgt generell unter Betrachtung von 
kleinräumigen Einwirkungen auf die westliche Kanalseite.  
 
Die Stellungnahme des LANUV enthält die folgenden Hin-
weise zum Bebauungsplan:  
Hinsichtlich der Anmerkung im Gutachten, dass die Einla-
gerung von Brom und Oleum als Stoffe der Abstandsklas-
se II nicht vorgesehen ist, soll der Vollständigkeit halber 
darauf hingewiesen werden, dass Brom, wie in der 
2. Korrektur des KAS-18 vermerkt, der Abstandsklasse IV 
zuzuordnen ist. Damit kann die Anmerkung, dass Brom 
nicht eingelagert werden soll, sowohl im Gutachten als 
auch im Bebauungsplan entfallen.  
Es ist darauf hinzuweisen, dass im nachgelagerten Ge-

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 35 
Lfd. Nr. Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
nehmigungsverfahren die im Bebauungsplan fixierten ma-
ximalen Gebindegrößen einzuhalten sind.  
Die Thematik Lärm wird in Nr. 6.6.1 der Begründung zum 
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
diskutiert. 
4.2 Bezirksregierung 
Münster – Was-
serwirtschaft  
18.01.2019 
Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 
06.08.2018 bestehen von Seiten des Dezernats 54 – 
Wasserwirtschaft keine weiteren Bedenken und Anregun-
gen.  
siehe lfd. Nr. 2.2  siehe lfd. Nr. 2.2  
4.3 Landesbetrieb 
Wald und Holz  
21.01.2019 
Gegen oben genannte Planung bestehen aus Sicht des 
Regionalforstamtes Münsterland weiterhin erhebliche Be-
denken. Mit Schreiben vom 02.08.2018 hatte das Forstamt 
Bedenken geäußert und einen Ersatz für die in Anspruch 
genommenen Waldflächen gefordert.  
Auf forstliche Belange wird in der Begründung an keiner 
Stelle eingegangen. Waldflächen werden dort nicht als 
Wald genannt, sondern als „Gehölze“ bezeichnet.  
Die in beigefügtem Luftbild dargestellten Flächen sind 
nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BWaldG Wald, da 
es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche 
handelt. Die Flächen sind in der Karte der Flächen mit 
Waldeigenschaft als Waldflächen dargestellt, sie sind au-
ßerdem in den ATKIS-Daten als Wald bezeichnet. Selbst 
wenn dies nicht der Fall wäre, käme es nach einschlägiger 
Rechtsprechung allein auf den tatsächlichen Zustand an. 
Die in Rede stehende Fläche hat auch die notwendige 
Ausdehnung, um ihr die Waldeigenschaft zuzumessen.  
Die Feststellung, ob eine Fläche Wald ist oder nicht, liegt 
nicht im Kompetenzbereich einer Kommune. Dies ist der 
ureigene Zuständigkeitsbereich der Forstbehörde.  
Es wird nochmals auf eine gemäß § 39 Abs. 3 LFoG NRW 
siehe lfd. Nr. 2.6  siehe lfd. Nr. 2.6

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Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 35 
Lfd. Nr. Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
erforderliche Ersatzaufforstung hingewiesen. Sollten forst-
liche Belange weiter nicht berücksichtigt werden, wird das 
Forstamt Münsterland die Kommunalaufsicht einschalten. 
4.4 Wasserstraßen- 
und Schifffahrts-
verwaltung des 
Bundes  
23.01.2019 
Das Plangebiet befindet sich am Dortmund-Ems-Kanal im 
Bereich von DEK-km 75,600 (Hafen Gelmer).  
Hintergrund ist die Umlegung des Betriebsstandortes der 
Westfalen AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil 
Gelmer. Bestandteil der 89. Änderung des Flächennut-
zungsplans ist die Darstellung des entlang der Straße 
„Hessenbusch“ geplanten Grünzuges als „Grünfläche“ mit 
den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft.“  
Das nicht mehr benötigte zweite Hafenbecken entfällt zu-
gunsten der Darstellung als Industriegebiet.  
In dem Bebauungsplan Nr. 287 wird der Geltungsbereich 
der 4. Änderung überwiegend als „Industriegebiet“ darge-
stellt. Am Dortmund-Ems-Kanal sind zwei Hafenbecken 
als „Wasserfläche“ dargestellt, von denen bislang lediglich 
eins errichtet wurde. Das zweite Hafenbecken wird zukünf-
tig nicht mehr benötigt. Eine geplante Bahntrasse wird als 
„Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt.  
Der Bebauungsplan grenzt an die Bundeswasserstraße 
Dortmund-Ems-Kanal. Flächen der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung (WSV) dürfen durch die geplante Maß-
nahme nicht überplant werden. Die Plangrenzen haben 
sich grundsätzlich an den Eigentumsgrenzen der WSV zu 
orientieren.  
Unter Einhaltung der Eigentumsgrenze bestehen von hier 
grundsätzlich keine Bedenken gegen das geplante Vorha-
ben.  
 Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. Ein 
Beschluss ist nicht erforder-
lich.

89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 35 
Lfd. Nr. Einwender  Inhalt der Anregung  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.5 münsterNETZ 
GmbH  
14.01.2019 
Da sich aus unserer Sicht keine für uns relevanten Ände-
rungen ergeben haben, verweisen wir auf unser Schreiben 
vom 03.09.2018.  
siehe lfd. Nr. 2.10  siehe lfd. Nr. 2.10  
4.6 Amprion  
18.01.2019 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.  
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.  
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt 
haben.  
siehe lfd. Nr. 2.12 siehe lfd. Nr. 2.12

Beratungsverlauf (4)

02.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 27.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 31.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Wasserstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Hessenweg 30a
  • Schifffahrter Damm
  • Schiffahrter Damm
  • Zur Eckernheide
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Hessenbusch
  • Gelmerheide
  • Westerheide 3
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0298/2019
Typ
Vorlagen
Datum
08.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37