OVA/015/2025/1
Streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h vor sensiblen Einrichtungen, hier Koblenzer Straße
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Anlage Straßenabschnitt
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Anlage:Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/hstreckenbezogen vor sensiblen Einrichtungen Koblenzer Straße (BV9/10)
Beschlussvorlage
5262 Zeichen
OVA/015/2025/1 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h vor sensiblen Einrichtungen, hier Koblenzer Straße Fachbereich: 66 - Amt für Verkehrsmanagement Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Jochen Kral Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 9 16.05.2025 Anhörung Bezirksvertretung 10 27.05.2025 Anhörung Ordnungs- und Verkehrsausschuss 18.06.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss beschließt die streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Öffentlichem Personennahverkehr auf Basis des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor fo lgenden sensiblen Einrichtungen im Stadtgebiet: Koblenzer Straße zwischen Sodenstraße und Finschstraße Hausnummer 10 Sachdarstellung: Nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 i.V.m. S. 4 Nr. 6 StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift kann die Straßen verkehrsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensentscheidung eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten - und Pflegeheimen oder Krankenhäusern innerhalb geschlossener Ortschaften vorsehen. Dies kann erfolgen, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Seite 2 Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch zu Fuß Gehende, Pulkbildung von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden) vorhanden ist. Die Absenkung der Geschwindigkeit erfolgt im Ausnahmefall, soweit etwaige negative Auswirkunge n auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen nicht entgegenstehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und im Regelfall insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. In Düsseldorf liegen bereits ca. 85 % der sensiblen Einrichtungen an einer Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Verwaltung hat den oben genannten Streckenabschnitt mit sensiblen Einrichtungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit identifiziert. E in Schwerpunkt der erforderlichen Einzelfallprüfung stellt die Vereinbarkeit mit dem strategischen Ziel der ÖPNV - Beschleunigung dar. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der genannte Streckenabschnitt keine relevanten Beeinträchtigungen des Betriebs der Rhe inbahn zur Folge haben. Dies gilt ebenso für die Fahrzeitverluste im motorisierten Individualverkehr (im Folgenden: MIV). Des Weiteren wurde in jedem Einzelfall auf Grundlage der StVO die Nachvollziehbarkeit für den am Verkehr Teilnehmenden sowie die Verhä ltnismäßigkeit der Maßnahme insgesamt überprüft. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde stellt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im genannten Streckenabschnitt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die Sicherheit vor den jeweiligen Einrichtungen zu erhöhen. Die Verwaltung geht im Rahmen der Umsetzung weder von einer Verlagerung von Durchgangsverkehren auf das untergeordnete Netz aus, da die Fahrzeiten auf dem übergeordneten Straßennetz weiterhin kürzer als im Nebennetz sind. Auch d ie Leistungsfähigkeit der genannten Straße wird nicht spürbar eingeschränkt, da die wesentlichen Faktoren für die Leistungsfähigkeit einer Straße in der Spurigkeit, der Vorfahrtsregelung sowie den Schaltungen von Lichtsignalanlagen liegen. Für den oben ge nannten Streckenabschnitt erfolgt folgende konkrete Ermessensabwägung: Die Realschule Theodor -Litt-Straße sowie das Gymnasium Koblenzer Straße haben neben den Hauptzugängen zur T. -Litt-Straße Nebeneingänge mit direktem Zugang an einer zweistreifigen Stra ße. Der Geltungsbereich der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird auf 200m vor den sensiblen Einrichtungen definiert. Die Verlustzeiten liegen im MIV bzw. ÖPNV bei maximal 11 Sekunden. Im ÖPNV sind die Buslinien 778, 779 und 789 betroffen. Nach Rückmeldung der Rheinbahn können die Fahrzeitverluste im Rahmen vorhandener Fahrzeitreserven ausgeglichen werden. Die verkehrsregelnde Maßnahme wird zeitlich auf die Öffnungszeiten der Schulen begrenzt. Mit dem oben genannten Paket wird die Maßnahme M7/145.5 aus dem Vergleich zwischen der Deutschen Umwelthilfe, dem Land Nordrhein -Westfalen und der Landeshauptstadt Düsseldorf (DUH-Vergleich) weiter umgesetzt. Polizei und Ordnungsamt werden gebeten, entsprechend der technischen und personellen Möglichkeiten die Einhaltung der Geschwindigkeit zu überwachen. Seite 3 Anlagen: Anlage Straßenabschnitt
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- OVA/015/2025/1
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 15.05.2025
- Erstellt
- 15.05.2025 09:20