Mandari Insight

OVA/015/2025/1

Streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h vor sensiblen Einrichtungen, hier Koblenzer Straße

Beschlussvorlage 15.05.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ordnungs- und Verkehrsausschuss, Sitzung am 18.06.2025, TOP 16

Anlage Straßenabschnitt

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage Straßenabschnitt

153 Zeichen

Anlage:Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/hstreckenbezogen vor sensiblen Einrichtungen                  
Koblenzer Straße (BV9/10)

Beschlussvorlage

5262 Zeichen

OVA/015/2025/1 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h 
vor sensiblen Einrichtungen, 
hier Koblenzer Straße 
Fachbereich: 
66 - Amt für Verkehrsmanagement     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter Jochen Kral      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 9 16.05.2025 Anhörung 
Bezirksvertretung 10 27.05.2025 Anhörung 
Ordnungs- und 
Verkehrsausschuss 18.06.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss beschließt die streckenbezogene Reduzierung 
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Öffentlichem 
Personennahverkehr auf Basis des § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur 
Erhöhung der Verkehrssicherheit vor fo lgenden sensiblen Einrichtungen im 
Stadtgebiet:  
 
Koblenzer Straße zwischen Sodenstraße und Finschstraße Hausnummer 10 
 
 
Sachdarstellung: 
Nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 i.V.m. S. 4 Nr. 6 StVO und der dazugehörigen 
Verwaltungsvorschrift kann die Straßen verkehrsbehörde im Rahmen der ihr 
zustehenden Ermessensentscheidung eine Beschränkung der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Straßen 
gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden 
Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten - und 
Pflegeheimen oder Krankenhäusern innerhalb geschlossener Ortschaften vorsehen. 
Dies kann erfolgen, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße 
verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all 
seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem

Seite 2 
Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen 
durch zu Fuß Gehende, Pulkbildung von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden) 
vorhanden ist. 
 
Die Absenkung der Geschwindigkeit erfolgt im Ausnahmefall, soweit etwaige 
negative Auswirkunge n auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende 
Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen nicht entgegenstehen. Die 
streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und 
im Regelfall insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden 
Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. Die Anordnungen sind, 
soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, 
auf diese zu beschränken. 
 
In Düsseldorf liegen bereits ca. 85 % der sensiblen Einrichtungen an einer Straße mit 
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Verwaltung hat den oben 
genannten Streckenabschnitt mit sensiblen Einrichtungen für eine Reduzierung der 
zulässigen Höchstgeschwindigkeit identifiziert. E in Schwerpunkt der erforderlichen 
Einzelfallprüfung stellt die Vereinbarkeit mit dem strategischen Ziel der ÖPNV -
Beschleunigung dar. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der genannte 
Streckenabschnitt keine relevanten Beeinträchtigungen des Betriebs der Rhe inbahn 
zur Folge haben. Dies gilt ebenso für die Fahrzeitverluste im motorisierten 
Individualverkehr (im Folgenden: MIV). Des Weiteren wurde in jedem Einzelfall auf 
Grundlage der StVO die Nachvollziehbarkeit für den am Verkehr Teilnehmenden 
sowie die Verhä ltnismäßigkeit der Maßnahme insgesamt überprüft. Aus Sicht der 
Straßenverkehrsbehörde stellt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
im genannten Streckenabschnitt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, die 
Sicherheit vor den jeweiligen Einrichtungen zu erhöhen. 
 
Die Verwaltung geht im Rahmen der Umsetzung weder von einer Verlagerung von 
Durchgangsverkehren auf das untergeordnete Netz aus, da die Fahrzeiten auf dem 
übergeordneten Straßennetz weiterhin kürzer als im Nebennetz sind. Auch d ie 
Leistungsfähigkeit der genannten Straße wird nicht spürbar eingeschränkt, da die 
wesentlichen Faktoren für die Leistungsfähigkeit einer Straße in der Spurigkeit, der 
Vorfahrtsregelung sowie den Schaltungen von Lichtsignalanlagen liegen. 
 
Für den oben ge nannten Streckenabschnitt erfolgt folgende konkrete 
Ermessensabwägung:  
 
Die Realschule Theodor -Litt-Straße sowie das Gymnasium Koblenzer Straße haben 
neben den Hauptzugängen zur T. -Litt-Straße Nebeneingänge mit direktem Zugang 
an einer zweistreifigen Stra ße. Der Geltungsbereich der Reduzierung der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit wird auf 200m vor den sensiblen Einrichtungen definiert. Die 
Verlustzeiten liegen im MIV bzw. ÖPNV bei maximal 11 Sekunden. Im ÖPNV sind die 
Buslinien 778, 779 und 789 betroffen. Nach Rückmeldung der Rheinbahn können die 
Fahrzeitverluste im Rahmen vorhandener Fahrzeitreserven ausgeglichen werden. Die 
verkehrsregelnde Maßnahme wird zeitlich auf die Öffnungszeiten der Schulen 
begrenzt. 
 
Mit dem oben genannten Paket wird die Maßnahme M7/145.5 aus dem Vergleich 
zwischen der Deutschen Umwelthilfe, dem Land Nordrhein -Westfalen und der 
Landeshauptstadt Düsseldorf (DUH-Vergleich) weiter umgesetzt. 
 
Polizei und Ordnungsamt werden gebeten, entsprechend der technischen und 
personellen Möglichkeiten die Einhaltung der Geschwindigkeit zu überwachen.

Seite 3 
 
Anlagen: 
Anlage Straßenabschnitt

Beratungsverlauf (3)

16.05.2025 Bezirksvertretung 9
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2025 Bezirksvertretung 10
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2025 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
OVA/015/2025/1
Typ
Beschlussvorlage
Datum
15.05.2025
Erstellt
15.05.2025 09:20