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V/0008/2010

Umsetzung des § 61a Landeswassergesetz NRW "Private Abwasseranlagen"

Vorlagen 06.01.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.02.2010, TOP 12

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0008/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen 
Umsetzung des § 61a Landeswassergesetz NRW "Private Abwasseranlagen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.02.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
03.02.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Münster aufgrund der Novellierung des Landeswas-
sergesetzes NRW (31.12.2007) gem. § 61a Landeswassergesetz NRW verpflichtet ist, über die 
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu 
unterrichten und zu beraten.  
 
2. Der Rat stimmt der unter Ziffer 4 der Begründung beschriebenen Umsetzungskonzeption zu. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das erforderliche Personal für die Unterrichtung und Beratung 
im Umfang von einer Stelle tiefbauamtsintern durch Verwendung einer freien Stelle in Anspruch 
genommen wird. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Personalaufwendungen in Höhe von 61.340 € /jährlich 
(kostenneutral) anfallen, die bereits über die Abwassergebühr refinanziert werden. Sie betragen 
ca. 0,3 Cent / m³ Abwasser. 
 
 
Begründung: 
1. Veranlassung 
Das Landeswassergesetz NW (LWG) ist zum 31.12.2007 novelliert worden. Mit der Einfügung des 
§ 61 a Private Abwasseranlagen wurden u. a. Regelungen über Dichtheitsprüfungen von Schmutz- 
und Mischwasserleitungen auf den privaten Grundstücken vom Baurecht in das Wasserrecht ver-
lagert und erweitert. Die Stadt Münster (Tiefbauamt) hat nunmehr neben der Überprüfung der öf-
fentlichen Abwasseranlage auch Pflichtaufgaben bezüglich privater Abwasserleitungen. Die 
Vorlagen-Nr.: 
V/0008/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.01.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0008/2010 
Schnittstelle zwischen öffentlicher und privater Abwasseranlage ist entsprechend der Entwässe-
rungssatzung die Grundstücksgrenze. 
 
Wasserwirtschaftlicher Hintergrund für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen ist der Schutz 
des Grundwassers vor austretendem Abwasser (Exfiltration) und die Reduzierung des Fremdwas-
sers in der Kanalisation durch eindringendes Grundwasser (Infiltration).  
 
Ziel der Gesetzesänderung ist, dass die Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige stärker 
auf die rechtzeitige Durchführung der Dichtheitsprüfung Einfluss nehmen sollen. Das Nichtbeach-
ten von Fristen soll mit Bußgeld belegt werden. 
2. Rechtsgrundlagen § 61 a, LWG NRW Private Abw asseranlagen 
Für alle privaten Abwasseranlagen gilt seit 31.12.2007 der neue § 61 a LWG NRW, der im Wort-
laut in der Anlage 1 beigefügt ist und dessen Kernaussagen hier kurz erwähnt werden. 
 
• Der Grundstückseigentümer muss seine neu errichteten Abwasserleitungen (Schmutz- 
oder Mischwasserleitungen) unmittelbar nach der Erstellung auf Dichtheit prüfen lassen. 
• Der Grundstückseigentümer muss bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dicht-
heitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durch-
führen lassen. 
• Die Stadt Münster muss kürzere Fristen zur erstmaligen Prüfung durch Satzung für be-
stehende Abwasserleitungen auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet festle-
gen,  
o wenn diese zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und 
vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 
o zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet 
wurden.  
• Die Stadt Münster soll abweichende Fristen zur erstmaligen Prüfung festlegen, wenn 
o Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Ab wasseranlagen in dem Abwasserbesei-
tigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- 
oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 
o wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im 
Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. 
• Ein Sachkundiger hat die Dichtheitsprüfung vorzunehmen. (Anm.: Die Anforderungen 
an die Sachkunde hat das Umweltministerium NRW im Runderlass vom 31.03.2009 
formuliert (siehe: http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm
 )) 
• Der Grundstückseigentümer hat die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzu-
bewahren und dem Tiefbauamt auf Verlangen vorzulegen.  
• Der Grundstückseigentümer hat die Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens 
zwanzig Jahren zu wiederholen. 
• Die Stadt Münster hat eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht für die Grundstück-
stückseigentümer.  
• Die Anforderungen des § 61a LWG gelten nicht für private Abwasseranlagen, wenn sie 
der Entwässerung befestigter gewerblicher Flächen dienen, die größer als 3 ha sind. 
Für diese Grundstücke gilt die SüwV Kan.  
 
Das Verstreichen lassen der Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist eine Ordnungswidrig-
keit gemäß § 161 Nr. 14 a LWG NRW.

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V/0008/2010 
3. Privater Kanalbestand in Münster 
Über Länge und Zustand der privaten Haus- und Grundstücksentwässerung gibt es für das Stadt-
gebiet Münster nur Schätzungen und Vermutungen. Literaturauswertungen (Korrespondenz Ab-
wasser 2008 (55) Nr. 2, S. 116) unterstellen eine durchschnittliche Länge des privaten Kanalnet-
zes von rd. 40 bis 48 m / Grundstück. Damit wären bei rd. 49.000 Grundstückseigentümern rd. 
2.100 km private Abwasserleitungen (Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserleitungen) 
zu unterstellen. Diese Grundstücke sind über rd. 88.100 Kanalanschlussleitungen (s. Anlage 2, 
Tabelle 2) mit dem öffentlichen Kanalnetz verbunden. Da nur die privaten Schmutzwasser- und 
Mischwasserleitungen dem Regelungsgehalt des § 61a LWG NRW hinsichtlich der Notwendigkeit 
einer Dichtheitsprüfung unterliegen - nicht jedoch die Regenwasserleitungen -, wären geschätzt rd. 
1.260 km der privaten Abwasserleitungen betroffen (geschätzt rd. 60 %). Diese sind über rd. 
53.000 Kanalanschlussleitungen für das Schmutz- und Mischwasser angeschlossen. Hinsichtlich 
der Dichtheit von Haus- und Grundstücksentwässerungsleitungen gehen Untersuchungen der o. g. 
Literaturstelle davon aus, dass die privat en Leitungen auf den Grundstücken einen deutlich 
schlechteren Zustand als die öffentlichen Kanäle haben und die Abwasserleitungen weitestgehend 
undicht oder sanierungsbedürftig sind. Von den bebauten Grundstücken in Münster wurde annä-
hernd die Hälfte der Grundstücke bereits vor 1965 bebaut. Dieses verdeutlicht, dass ein ähnlich 
großer Schadensumfang auch in Münster zu erwarten ist. Rd. 4.000 Grundstücke, von denen 
häusliches Abwasser abgeleitet wird, und rd. 500 Gewerbebetriebe liegen in Wasserschutzgebie-
ten, vornehmlich in der Schutzzone III. 
 
In der Anlage 2 ist der Bestand an privaten Kanälen als Schätzung aufgeführt. Zum Vergleich ist 
hier auch der Bestand der öffentlichen Kanäle dargestellt. 
4. Konzept zur Umsetzung des § 61 a LWG 
Die Umsetzung des § 61 a LWG NRW ist mit organisatorischem, personellem und finanziellem 
Aufwand für Verwaltung und Grundstückseigentümer verbunden. Um diesen für alle Beteiligten 
möglichst gering zu halten, wird das Tiefbauamt seine Aktivitäten auf die Pflichtaufgaben des § 
61a LWG beschränken. Das Konzept zur Umsetzung beinhaltet daher folgende Bereiche: 
 
• Öffentlichkeitsarbeit mit Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer über 
die Durchführung der Dichtheitsprüfung, Hinweise an die privaten Grundstückseigen-
tümer zur Umsetzung notwendiger privater Sanierungsmaßnahmen bei gleichzeitiger 
Sanierung öffentlicher Kanäle 
• Verkürzung der Fristen für Wasserschutzgebiete 
• Eigenverantwortliche Durchführung der Dichtheitsprüfung durch den privaten Grund-
stückseigentümer 
4.1 Öffentlichkeitsarbeit 
Die Grundstückseigentümer haben bislang mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung der priva-
ten Abwasserleitungen keine Erfahrungen. Daher wird das Tiefbauamt hier den Grundstückseigen-
tümern allgemein beratend zur Seite zu stehen. Die Informationen über die Anforderungen an die 
privaten Abwasseranlagen sind den betroffenen Grundstückseigentümern, den Architekten und 
den "Inspektions- und Sanierungsfirmen" zu vermitteln. Hierzu werden u. a. Informationsflyer er-
stellt und Informationsveranstaltungen durchgeführt. 
 
Bei Neubau- und Änderungsvorhaben wird der Bauherr bereits seit Mitte 2008 über die Notwen-
digkeit des Nachweises der Dichtheit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das "In-
foblatt zum Bauvorhaben" informiert. Derzeit werden zwischen rd. 1.500 bis 2.000 Bauanträge pro 
Jahr für Bauvorhaben gestellt, bei denen auch eine Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage 
neu errichtet bzw. geändert wird.

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V/0008/2010 
Bei der Beratung werden Informationen weitergegeben über die Durchführung der Dichtheitsprü-
fung und die anzuwendenden Prüfverfahren (Druckprüfung oder Kamerabefahrung), formale An-
forderungen an die Dichtheitsnachweise, die Hinweise zu den Anforderungen an die Sachkunde 
und dem Umfang der einzureichenden Unterlagen, wie z. B. Lageskizze der Leitungen und Prüf-
protokoll). Ferner berät das Tiefbauamt über eine sinnvolle Vorgehensweise bei der Sanierung. 
Das Sanierungskonzept jedoch wird durch externe Dritte im Auftrag des Grundstückseigentümers 
erstellt. 
 
Bei Kanalsanierungsmaßnahmen wird das Tiefbauamt im Rahmen der maßnahmenbezogenen 
Öffentlichkeitsarbeit über die im Zusammenhang mit dem Dichtheitsnachweis der Leitungen auf 
den privaten Grundstücken stehenden Fragen auf Bürgerversammlungen informieren. Die Anzahl 
der Einzelberatungen soll auf eine Beratung je Grundstück oder Grundstückseigentümer be-
schränkt werden. Eine weitergehende grundstücksbezogene Beratung wird nicht durchgeführt. 
Diese ist durch fachkundige Unternehmen oder Sachkundige durchzuführen. 
4.2 Verkürzung der Fristen 
In der Satzung zur Verkürzung der Fristen für die erstmalige Prüfung in den Wasserschutzgebieten 
sind bei Grundstücken in der WSG-Zone III der 31.12.2014 und bei Grundstücken in den WSG-
Zonen II und I der 31.12.2013 als Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung vorgesehen. 
Damit wird die Frist zur Erstellung des Dichtheitsnachweises gegenüber den übrigen Gebieten um 
ein bzw. zwei Jahre verkürzt. 
4.3 Durchführung der Dichtheitsprüfung durch den privaten Grundstückseigentü-
mer 
Es wird davon ausgegangen, dass der private Grundstückseigentümer seinen gesetzlichen Pflich-
ten nachkommt und die Dichtheitsnachweise spätestens zu den jeweiligen Terminen durchführt 
und aufbewahrt. Ferner wird unterstellt, dass die jeweiligen Prüfungen der privaten Abwasserlei-
tungen fachgerecht entsprechend den geltenden Normen durch Sachkundige durchgeführt wer-
den. 
 
Das LWG enthält im § 61a (3) Satz 5 die Formulierung, dass „der Grundstückseigentümer die Be-
scheinigung der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen hat“. Das Tiefbauamt wird von dem Ermes-
sen, sich die Dichtheitsnachweise von dem pr ivaten Grundstückseigentümer vorlegen zu lassen, 
im Sinne eines systematisch flächendeckenden Ausübens des Verlangens keinen Gebrauch ma-
chen. Dieses Verlangen wird nur in begründeten Fällen ausgeübt. 
5. Personalbedarf  
Der § 61a Absatz 5, Satz 4 LWG NRW stellt eine neue gesetzliche Pflichtaufgabe hinsichtlich der 
Unterrichtungs- und Beratungsverpflichtung dar. Da sich das Tiefbauamt darauf beschränkt, der 
Pflichtaufgabe Unterrichtungs- und Beratungspflicht nur in dem unabweisbaren Umfang und den 
freiwilligen Aufgaben in der Regel nicht nachzukommen, ist für die Umsetzung des § 61 a LWG ein 
Personalbedarf von einer Stelle vertretbar. Dieser Personalmehrbedarf wird tiefbauamtsintern 
durch Verwendung einer freien Stelle gedeckt. 
 
Die systematisch flächendeckende Ausübung des Verlangens der Dichtheitsnachweise würde ei-
nen zusätzlichen Personalbedarf von mindestens 2 Stellen hervorrufen. Dieses Personal ist im 
Tiefbauamt nicht vorhanden. Die hierfür erforderlichen Personalkosten in Höhe von 115.990 € jähr-
lich würde die Abwassergebühr um ca. 0,6 Cent / m³ erhöhen. 
 
Die Kommunal- und Abwasserberatung NRW (KuA) kommt zu dem Ergebnis, dass eine umfang-
reiche Beratungstätigkeit für Informationsveranstaltungen, Beratungen am Arbeitsplatz und vor Ort, 
Bearbeitung der Dichtheitsbescheinigungen sowie Dokumentation und Datenpflege einen zusätzli-
chen Personalbedarf von 1 Person / 500 zu überprüfender Grundstücke im Jahr erfordert. Das 
würde für die Stadt Münster einen zusätzlichen Stellenbedarf von 5 Personen bedeuten.

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6. Finanzielle Auswirkungen 
6.1 Auswirkungen auf die Verwaltung 
Der zusätzliche Personalaufwand von einer Stelle für die Pflichtaufgaben - wie unter 5. beschrie-
ben - kann durch eine Verlagerung von Personal aufgefangen werden. Die Kosten betragen 
61.340 € /jährlich €. Es entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da diese bereits über die 
Abwassergebühr refinanziert werden. Sie betragen ca. 0,3 Cent / m³ Abwasser. 
6.2 Auswirkungen auf den Grundstückseigentümer 
Die Kosten einer Dichtheitsprüfung sind stark abhängig von den örtlichen Verhältnissen, so dass 
hier keine Angaben gemacht werden können. In der Annahme, dass die Dichtheit jedoch in einer 
Vielzahl an Fällen nicht nachgewiesen werden kann, muss daraufhingewiesen werden, dass auf 
den Grundstückseigentümer in diesen Fällen Sanierungskosten zu kommen und hieran anschlie-
ßend eine erneute Dichtheitsprüfung erforderlich wird. Weitere Kosten können anfallen, wenn im 
Rahmen der Sanierung die erstmalige Herstellung eines Kontrollschachtes bzw. einer Revisions-
öffnung erforderlich ist. 
7.  Weitere Hinweise 
Die Satzung für die Verkürzung der Überprüfungsfristen in Wasserschutzgebieten wird im I. Quar-
tal 2010 erstellt. Die entsprechenden redaktionellen Änderungen der Entwässerungssatzung wer-
den im II. Quartal 2010 vorgenommen. 
 
I. V. 
gez.  
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
 
Unterschrift 
 
Anlagen: 
Anlage 1 
 
§ 61a Landeswassergesetz NRW 
Private Abwasseranlagen 
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie 
betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Ab-
wasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet 
sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 ent-
sprechend. 
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder 
Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzu-
schreiben. 
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserlei-
tungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Nieder-
schlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu 
lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung 
der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasser-

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V/0008/2010 
leitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten 
Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über 
das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der 
nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dicht-
heitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. 
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei 
einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. 
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach 
Absatz 4 Satz 1 festlegen, 
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungs-
konzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanie-
rungskonzept festgelegt sind oder 
2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der 
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. 
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die 
erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in ei-
nem Wasserschutzgebiet befinden und 
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 
errichtet wurden oder 
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. 
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzge-
bietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer 
über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. 
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwal-
tungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch 
Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. 
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwa-
chungspflichten unterliegen.

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Anlage 2 
 
Tabelle 1: Bestand an öffentlichen Kanälen und Hausanschlüssen 
(Stand 11.08.2009) 
 
 Öffentliche 
Kanäle außerhalb  
von Wasserschutz-
gebieten  
[km] 
Öffentliche 
Kanäle innerhalb 
von Wasser-
schutzgebieten  
[km] 
Gesamt  
[km] 
Schmutzwasserkanäle 572,8 77,1 649,9 
Mischwasserkanäle 112,2 0,6 112,8 
Regenwasserkanäle 654,3 88,5 742,8 
Abwasserkanäle gesamt 1.339,3 166,2 1.505,5 
Datenquelle: Tiefbauamt, Auswertung aus "Kandis-Kanaldatenbank", Herr Berghaus 
 
Tabelle 2: Bestand an öffentlichen Kanalanschlüssen 
(Stand 2005 ) 
 
 
 
 
 
Kanalanschlüsse für… 
….Grundstücke au-
ßerhalb von Was-
serschutzgebieten 
[Stück] 
….Grundstücke in-
nerhalb von Was-
serschutzgebieten 
[Stück] 
Gesamt 
[Stück] 
Schmutzwasser 36.225 3.777 40.002 
Mischwasser 13.614 12 13.665 
Regenwasser 30.136 4.353 34.489 
Abwasser gesamt 79.975 8.142 88.117 
Datenquelle: Tiefbauamt, Konzept 2020 
 
Tabelle 3: Bestand an privaten Kanälen (Schätzung) 
 
 Grundstücke außer-
halb von Wasser-
schutzgebieten 
Grundstücke inner 
halb von Wasser-
schutzgebieten 
Gesamt 
Schmutzwasserleitungen 
rd. 50 % 
rd. 903 km rd. 147 km rd. 1.050 km 
Mischwasserleitungen 
rd. 10 % 
rd. 209 km rd. 1 km rd. 210 km  
Regenwasserleitungen 
rd. 40 % 
rd. 680 km rd. 160 km rd. 840 km 
Abwasserleitungen  
gesamt 
rd. 1.792 km rd. 308 km rd. 2.100 km 
Datenquelle: Tiefbauamt, eigene Berechnung

Beratungsverlauf (3)

02.02.2010 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Hauptausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2010 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0008/2010
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37