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V/0588/2019

Neustrukturierung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)

Vorlagen 05.06.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.07.2019, TOP 19

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage 3 Entwurf örV NWL

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Anlage 4 Entwurf Satzung NWL

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Anlage 1 Information Neustrukturierung NWL

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Anlage 2 Organigramm NWL

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Anlage A

1572 Zeichen

Anlage A zur V/0588/2019 
Kurzüberblick 
Mit Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe 
(NWL) zur „Neustrukturierung des NWL und Finanzierung der künftigen Aufgaben des NWL und 
der Mitgliedsverbände“ wurde der Verbandsvorsteher beauftragt, die hierfür erforderlichen Kon-
kretisierungen (u. a. Organisationsvorschlag, Satzungsanpassung, öffentlich-rechtliche Vereinba-
rung (örV)) vorzubereiten. Da dieser Sachverhalt vom NWL und den Mitgliedszweckverbänden 
(ZVM für Münster) als „Angelegenheit von besonderer Bedeutung“ eingestuft wird, erfolgt hierzu 
auch eine Beschlussfassung auf Ebene der Gebietskörperschaften. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, den NWL in Kooperation mit seinen Mitgliedszweckverbänden vor dem Hintergrund 
der deutlich erhöhten Menge und Komplexität der Themen neu aufzustellen. Dies bedarf einer 
neuen örV und Anpassungen der Satzung. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe:   
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja X Nein   
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
ÖPNVG NRW 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Beschlussvorlage

2397 Zeichen

V/0588/2019 
V/0588/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neustrukturierung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   03.07.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Vertreter/innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schie-
nenpersonennahverkehr Münsterland (ZVM) werden angewiesen,  
 
1. der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwi-
schen SPNV und ÖSPV“ vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen,  
  
2. Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Vorgabe der Kommu-
nalaufsicht zuzustimmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen,  
 
3. der neuen Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe vorbehaltlich der Ge-
nehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen,  
 
4. Änderungen der Satzung nach Vorgaben der Kommunalaufsicht zuzustimmen, die die materiel-
len Regelungen unberührt lassen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
In den Gremien des ZVM und NWL wurde in den letzten Monaten eine organisatorische Neustruktu-
rierung des NWL erörtert. Die Hintergründe, das bisherige Verfahren und der aktuelle Sachstand zur 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
17.06.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Milde 
Telefon: 492-6150 
Milde@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0588/2019 
Neustrukturierung ergeben sich aus der Information in der Anlage 1 sowie den dazugehörigen Anla-
gen 2 - 4. 
 
Die Beschlussfassung des ZVM zur NWL-Neustrukturierung einschließlich der Finanzierung (s. nö 
V/0594/2019 „Änderung der Finanzierung der Mitgliedsverbände des Zweckverbandes Nahverkehr 
Westfalen-Lippe“) ist in der Verbandsversammlung am 09.07.2019 vorgesehen. 
Der NWL strebt nun eine Beschlussfassung zur seiner Neustrukturierung in der Verbandsversamm-
lung am 11.07.2019 an.  
 
Ein Vertreter der Geschäftsstelle des NWL steht für Erläuterungen und Fragen in der Sitzung des 
ASSVW am 27.06.2019 zur Verfügung. 
 
 
i.V. 
gez. 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Information Neustrukturierung NWL 
Anlage 2: Organigramm NWL 
Anlage 3: Entwurf örV NWL 
Anlage 4: Entwurf Satzung NWL

Anlage 3 Entwurf örV NWL

17353 Zeichen

Stand 27.03.2019 
 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV 
 
zwischen dem 
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) 
vertreten durch den… 
Adresse… 
 
und 
 
dem Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe (ZRL),  
vertreten durch den… 
Adresse…, 
dem Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM), 
vertreten durch den… 
Adresse… 
dem VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL), 
vertreten durch den… 
Adresse… 
Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph)  
vertreten durch den… 
Adresse… 
sowie 
dem Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS) 
vertreten durch den… 
Adresse… 
(zusammen Mitgliedszweckverbände „MZV“) 
 
wird Folgendes vereinbart: 
 
 
Präambel  
 
Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und Organisation d es 
Schienenpersonennahverkehrs haben sich im Jahr 2008 die regionalen Zweckverbände 
Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe (ZRL), Zweckverband SP NV Münsterland (ZVM), 
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen Süd (ZWS) , Verkehrsverbund 
OstWestfalenLippe (VVOWL) und Zweckverband Nahverke hrsverbund Paderborn-Höxter 
(nph) zum Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (N WL) zusammengeschlossen (§ 5 
Abs. 1 ÖPNVG NRW). Dem NWL obliegt entsprechend der  gesetzlichen 
Übertragungsanordnung als SPNV-Aufgabenträger die P lanung, Organisation und 
Ausgestaltung des SPNV (§ 5 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG NRW). Unabhängig davon obliegt ihm nach § 
5 Abs. 3 S. 3 ÖPNVG NRW in Abstimmung mit seinen Mit gliedern auch, auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken. 
 
Der nph ist auf Grund einer entsprechenden satzungs mäßigen Übertragung der hoheitlichen 
Aufgabe durch die Kreise Paderborn und Höxter zustä ndiger Aufgabenträger für den

Stand 27.03.2019 
öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im Zus tändigkeitsgebiet der beiden Kreise 
(§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3a 2. HS ÖPNVG NRW). Ihm obliegt insoweit entsprechend die 
Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV. 
 
ZRL, ZVM, ZWS und VVOWL unterstützen ihre jeweilige n Mitglieder (Kreise und ggf. 
kreisfreien Städte) bei der Wahrnehmung der diesen obliegenden ÖSPV-Aufgabenträgerschaft 
und/oder stellen als Dienstleister bzw. im Rahmen vo n Geschäftsbesorgungen Aufgaben der 
örtlichen ÖSPV-Aufgabenträger sicher. 
 
Gem. dem ÖPNVG NRW obliegt es insb. den Aufgabenträge rn (SPNV wie ÖSPV) eine 
angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV  im Rahmen ihrer jeweiligen 
Zuständigkeit zu gewährleisten; hierbei haben diese  mit dem Ziel der Steigerung der 
Attraktivität des ÖPNV u.a. auch der Verknüpfung de r unterschiedlichen Verkehre im ÖPNV 
Rechnung zu tragen.  
 
U.a. um die insoweit auch notwendige praktische Zusa mmenarbeit auf der Schnittstelle 
zwischen SPNV und ÖSPV sowie das interne Verhältnis  zwischen NWL und den MZV 
auszugestalten, vereinbaren diese nach den Vorschriften des GkG NRW Folgendes: 
 
 
§ 1 
Gegenstand der Vereinbarung 
 
Der NWL und die MZV vereinbaren eine kommunale Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV 
auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV für den Raum Westfalen-Lippe 
(Kooperationsraum c. i.S.v. § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW), soweit der ÖPNV der öffentlich-
rechtlichen Zuständigkeit gem. dem ÖPNVG NRW unterliegt. Sie unterstützen sich nach 
Maßgabe dieser Vereinbarung gegenseitig bei der Weiterentwicklung eines attraktiven ÖPNV. 
 
 
§ 2  
Ziele der Zusammenarbeit 
 
(1)  Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit z wischen den Vertragspartnern mit 
dem Ziel, die Fahrgastzahlen sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung 
und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, einheitli che und nutzerfreundliche Tarife, 
koordinierte kompatible und die Digitalisierungstech nik nutzende Fahrgastinformation 
einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse  von Menschen mit Hör- und 
Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitäts standards insgesamt zu steigern. 
Hierzu gehört i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 4 ÖPNVG NRW auch  eine geeignete Verknüpfung von 
Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht mot orisierten Individualverkehr 
sowie multimodalen Mobilitätsangeboten. Diese Zusammen arbeit dient auch den sog. 
anderen Zwecken des ÖPNV, wie den den Vertragsparte ien jeweils nach Gesetz bzw. 
satzungsgemäß obliegenden Zwecken im ÖPNV (§ 11 Abs. 1 S. 4 3.HS. ÖPNVG NRW). 
(2)  Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen . Auftretende Probleme und 
Fragestellungen werden unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt.

Stand 27.03.2019 
§ 3  
Rechte und Pflichten des NWL 
 
(1)  Die hoheitlichen Rechte und Pflichten des NWL als S PNV-Aufgabenträger bleiben von 
dieser Vereinbarung unberührt. Insoweit werden u.a.  Verkehrsverträge betreffend den 
SPNV im Raum Westfalen-Lippe durch den NWL abgeschlossen.  
(2)  Zur fachlichen Stärkung des Verbandes nimmt der NWL  seine Aufgaben in einem 
Abteilungsmodell wahr. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in einer dezentralen Struktur 
in den Regionen. Im Rahmen dieser dezentralen Aufgabe nwahrnehmung unterhält er 
neben seinem Sitz in Unna (Hauptgeschäftsstelle) in Bielefeld, Münster, Paderborn und 
Siegen jeweils eine Außenstelle (überwiegend strate gisch ausgerichtete Zentrale und 
thematisch fokussierte Außenstellen). Die Außenstell en werden jeweils dauerhaft mit der 
Leitung einer Fachabteilung ausgestattet deren Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter je nach 
Themengebiet entweder vollständig am Standort der Le itung oder im Verbandsgebiet 
verteilt sitzen. Sie dienen der Integration der gewachsenen regionalen Strukturen und der 
dezentralen Aufgabenwahrnehmung des NWL.  
(3)  Das Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan NRW wird bei entsprechender Zuweisung 
durch das Land in der Außenstelle in Bielefeld angesiedelt. 
(4)  Soweit der NWL (Unter-)Mieter in den Räumlichkeiten eines MZV ist, entscheidet der 
NWL im Einvernehmen mit dem jeweiligen MZV über die räu mliche und technische 
Ausstattung dieser Außenstelle. Der NWL schließt dazu mit dem jeweiligen MZV geeignete 
und alle die Nutzung der entsprechend ausgestatteten Räumlichkeiten abdeckenden Miet- 
bzw. (soweit erforderlich) Untermietverträge. Im Übri gen werden die Personal- und 
Arbeitsplatzkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbe iter des NWL vollständig vom NWL 
getragen und finanziert. Im Falle von Untermietverhäl tnissen trägt der jeweilige MZV 
zudem für die Erteilung der Genehmigung zur Begründun g eines Untermietverhältnisses 
mit dem NWL durch seinen jeweiligen Vermieter Sorge. Entsprechendes gilt auch für den 
Fall, dass sich der Sitz eines MZV in den Räumlichke iten des NWL befindet; es wird 
insoweit auf die Regelung des § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung verwiesen. 
(5)  Im Rahmen seiner Aufgabenträgerschaft im SPNV bestell t und finanziert der NWL gem. 
§§ 3 i.V.m. 5 ÖPNVG NRW das SPNV-Leistungsangebot i m Raum Westfalen-Lippe. Der 
Nahverkehrsplan (NVP) des NWL bildet die Basis für alle Bestellungen von (Verkehrs-
)leistungen im Rahmen des NWL-Vertragsbudgets.  
(6)  Der NWL hat die MZV in allen Fragen des SPNV insb. zur Sicherstellung einer effektiven 
Verknüpfung und Zusammenarbeit von SPNV und ÖSPV zu beraten und hat diese Themen 
in den jeweiligen Organen und regionalen Gremien de r MZV vorzubereiten, zu vertreten 
und zu erläutern. 
 
 
§ 4  
Rechte und Pflichten der MZV 
 
(1)  Die hoheitlichen Rechte und Pflichten des nph als Ö SPV-Aufgabenträger, wie auch der 
übrigen MZV als Dienstleister der regionalen/lokale n ÖSPV-Aufgabenträger bzw. im 
Rahmen entsprechender Geschäftsbesorgungsaufträge bl eiben von dieser Vereinbarung 
ebenfalls unberührt.

Stand 27.03.2019 
(2)  Soweit die MZV (Unter-)Mieter in den Räumlichkeiten des NWL sind, entscheiden die 
MZV im Einvernehmen mit dem NWL über die räumliche und t echnische Ausstattung 
dieser Außenstellen bzw. der Hauptgeschäftsstelle. Die MZV schließen dazu mit den NWL 
geeignete und alle die Nutzung der entsprechend aus gestatteten Räumlichkeiten 
abdeckenden Miet- bzw. (soweit erforderlich) Untermi etverträge. Im Übrigen werden die 
Personal- und Arbeitsplatzkosten für Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter der MZV 
vollständig von den MZV getragen und finanziert. Im Falle von Untermietverhältnissen 
trägt der NWL zudem für die Erteilung der Genehmigun g zur Begründung eines 
Untermietverhältnisses mit den MZV durch seinen jewei ligen Vermieter Sorge. 
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich der Sitz oder eine Außenstelle des NWL in 
den Räumlichkeiten eines MZV befindet; es wird insoweit auf die Regelung des § 3 Abs. 4 
verwiesen. 
(3)  Die einzelnen MZV werden vor dem Hintergrund des § 3  Abs. 6 ihrerseits dafür Sorge 
tragen, dass der NWL die SPNV-Themen in den jeweilig en Organen und regionalen 
Gremien der MZV, in öffentlicher, wie auch nicht-öff entlicher Sitzung, vertreten und 
erläutern kann.  
(4)  Der NWL hat als zuständiger SPNV-Aufgabenträger zur  Wahrung der regionalen 
Gestaltungsmöglichkeiten der MZV auf deren Verlange n die Durchführung von 
Maßnahmen und/oder Projekten, die ausschließlich ode r überwiegend dem SPNV und 
damit der Zuständigkeit des NWL zuzuordnen sind (z.B. qualitative und/oder quantitative 
Zusatzbestellungen oberhalb der Standards des NWL-N VP nach § 3 Abs. 5, 
Infrastrukturmaßnahmen, Maßnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb etc.), 
vorzunehmen, sofern und solange eine Finanzierung du rch Inanspruchnahme des 
jeweiligen virtuellen Teilraumkontos des verlangenden MZV nach § 5 erfolgt. Dabei gelten 
folgende Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:  
- Betreffen die geplanten Bestellungen benachbarte MZV oder Aufgabenträger, so ist vor 
Bestellung eine Abstimmung und Vereinbarung über die Kostentragung zwischen den 
jeweils Betroffenen abzuschließen. 
- An NWL-internen Grenzen sind keine qualitativen und  quantitativen Brüche 
innerhalbe einer Linie zulässig. 
- Sämtliche Bestellungen sind mit ausreichenden Kündigungsfristen zu versehen. 
- Sämtliche Bestellungen werden separat abgerechnet. 
- Sämtliche Bestellungen können ausnahmslos in Abstimmung und im Namen des NWL 
als zuständigem SPNV-Aufgabenträger erfolgen. 
(5)  Um die Überziehung des virtuellen Teilraumkontos eines MZV nach § 5 zu vermeiden, hat 
der NWL das Recht, Maßnahmen und/oder Projekte nach Abs. 4, die er auf Verlangen des 
betroffenen MZV vornimmt, angemessen zu reduzieren ode r vollständig abzubestellen 
bzw. einzustellen, sofern er die betroffenen SPNV-M aßnahmen bzw. Projekte nicht als 
eigene Maßnahmen und/oder Projekte übernimmt, zum Stan dard des NWL-NVP erklärt 
und die Finanzierung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem entsprechenden Teilraumkonto 
des MZV, sondern dem NWL-Vertragsbudget anlastet. Der NWL hat den betroffenen MVZ 
bei einer sich abzeichnenden Überschreitung seines virtuellen Teilraumkontos frühzeitig 
zu informieren und sich mit ihm über die möglichen w eiteren Vorgehensweisen zur 
Vermeidung einer Überziehung des Teilraumkontos auszutauschen.

Stand 27.03.2019 
§ 5 
Finanzierung 
 
(1)  Der NWL wird zur gemeinsamen Erreichung der Ziele de r Zusammenarbeit und insb. 
Weiterentwicklung eines attraktiven ÖPNV den MZV au f virtuellen Teilraumkonten 
Finanzmittel bereitstellen, die ganz oder teilweise  
a)  zur Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen dienen, die ausschließlich oder 
überwiegend dem Bereich des SPNV zuzuordnen sind und die der NWL als zuständiger 
SPNV-Aufgabenträger auf Verlangen eines MZV gem. § 4  Abs. 4 dieser Vereinbarung 
durchführt, eingesetzt oder  
b)  auf Verlangen der einzelnen MZV an diese mit der Zwe ckbindung zur Verwendung für 
Zwecke (Projekte, Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖPNV i.S.v. §  11 
Abs. 1 ÖPNVG NRW, ohne dem Bereich des SPNV, ausschl ießlich oder zumindest weit 
überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“), weitergeleitet  
werden können.  
(2)  Die Höhe der jährlich insgesamt vom NWL aus der ihm vom Land nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG 
NRW gewährten SPNV-Pauschale für Zwecke der nach Ab s. 1 bereitgestellten Mittel wird 
durch Beschluss der NWL-Verbandsversammlung mit Bezug auf diese Vereinbarung 
festgelegt. Das beschlossene Mittelvolumen wird - vo rbehaltlich des Abs. 6 - jährlich mit 
2 % dynamisiert.  
(3)  Von dem gem. Beschluss der NWL-Verbandsversammlung ins gesamt festgelegten 
Mittelvolumen wird den MZV größenunabhängig ein eben falls durch den Beschluss 
festgelegter Sockelbetrag p.a. auf dem jeweiligen virtuellen Teilraumkonto gutgeschrieben. 
Das verbleibende Mittelvolumen wird wie folgt auf die einzelnen virtuellen Teilraumkonten 
der MZV geschlüsselt: 
 
 ZRL  ZVM  VVOWL  nph  ZWS  
Schlüssel  33,9603 %  27,5706 %  19,2035 %  9,6134 %  9,6522 %  
 
Die virtuellen Teilraumkonten der MZV werden in der Hauptgeschäftsstelle des NWL 
verwaltet. Der NWL wird die Mittel fortlaufend je M ZV entsprechend den vorstehenden 
Schlüsseln sowie unter Beachtung des Sockelbetrags auf einem virtuellen Teilraumkonto 
erfassen. Die jährlichen Zuweisungen des NWL erhöhen die virtuellen Teilraumkonten. Die 
Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen durch den NWL auf Verlangen der 
MZV nach Abs. 1 lit. a) sowie die Auszahlungen von Mitteln an die MZV für Zwecke des 
Abs. 1 lit. b) reduzieren die virtuellen Teilraumko nten des jeweils verlangenden MZV 
entsprechend.  
(4)  Im Falle der Verwendung von Mitteln gem. Abs. 1 lit. b) für Zwecke (Projekte, 
Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖSPV  (öffentlichen 
Straßenpersonenverkehr) ausschließlich oder zumindes t weit überwiegend zu Gute 
kommen ("andere Zwecke des ÖPNV“) kann der jeweilige MZV die Auszahlung der Mittel 
durch den NWL an ihn beantragen. Der NWL wird die G elder sodann auf Basis eines 
entsprechenden Zuwendungsbescheids mit entsprechende r Zweckbindung und

Stand 27.03.2019 
Anforderungen an die Nachweisführung an den antragstellenden MZV auszahlen. 
(5)   Die nach Inkrafttreten der Vereinbarung ggf. entstehenden Kostensteigerungen der bis zu 
diesem Zeitpunkt vom NWL und den MZV beschlossenen NW L-Infrastrukturprojekten 
werden vom NWL finanziell getragen. Im Übrigen wird d ie Finanzierung weiterhin 
entsprechend den jeweils vor Inkrafttreten der Vere inbarung abgestimmten Beschluss 
getragen. 
(6)  Der NWL wird jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, begi nnend mit dem Jahr 2020, die 
Angemessenheit und Geeignetheit der nach § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung den MZV 
dynamisiert zur Verfügung gestellten Mittel evaluieren (erste Evaluation in 2023 für 2024). 
Eine Anpassung der vorstehenden Regelungen, insb. d es Volumens der zur Verfügung 
gestellten Mittel, kann nur nach entsprechendem Besc hluss der NWL-
Verbandsversammlung und Zustimmung aller MZV erfolgen. 
 
 
§ 6 
Inkrafttreten, Dauer, Anpassung und Kündigung 
 
(1)  Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt in 
Kraft und tritt an die Stelle der „Öffentlich-recht liche Vereinbarung zur Ausgestaltung der 
Organisationsstruktur des Schienenpersonennahverkeh rs in Westfalen-Lippe“ zwischen 
den MZV aus dem Jahr 2016. 
(2)  Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung beginnt a b dem 01.01.2020 und endet am 
31.12.2032. Sie verlängert sich automatisch um jeweil s 5 Jahre, sofern sie nicht mit einer 
Frist von 12 Monaten gekündigt wird. Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen 
erfolgen und muss fristwahrend allen übrigen Vertrag sparteien schriftlich zugehen. Das 
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. 
(3)  Eine Kündigung dieser Vereinbarung, unabhängig davo n, ob sie ordentlich oder 
außerordentlich erfolgt, bedarf der Schriftform. Kündigt lediglich einer oder Teile der MZV 
diese Vereinbarung, wird die Vereinbarung zwischen dem NWL und den übrigen MZV 
unverändert fortgesetzt.  
(4)  Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung beste hen nicht. Änderungen, 
Ergänzungen oder Erweiterungen der Vereinbarung sow ie deren Aufhebung bedürfen zu 
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fü r die Befreiung vom 
Schriftformerforderniss. Änderungen, Ergänzungen sow ie Nebenabreden dieser 
Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner und müssen den öffentlich-
rechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen des GkG NRW, genügen. 
 
 
§ 7 
Salvatorische Klausel 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder 
nach Vereinbarungsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die 
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten,

Stand 27.03.2019 
deren Wirkung der Zielrichtung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der 
unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden 
Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. 
 
 
 
 
Unna, den  
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Ruh r-Lippe  
 
 
 
 
Münster, den 
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 
 
 
 
 
Bielefeld, den 
Für den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 
 
 
 
 
Paderborn, den  
Für den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter 
 
 
 
 
Siegen, den 
Für den Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd 
 
 
 
 
Unna, den  
Für den  Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe

Anlage 4 Entwurf Satzung NWL

22914 Zeichen

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-
Lippe 
 
 
§ 1 
Name und Sitz 
(1)  Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“. 
 
(2)  Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna. 
 
§ 2 
Verbandsmitglieder 
 
Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverbände Schienenpersonennahverkehr Ruhr- Lippe, 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland, Verk ehrsverbund Ostwestfalen- Lippe, 
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Personennahverkehr Westfalen-Süd. 
 
§ 3 
Verbandsgebiet 
 
Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet de r kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm, 
Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, 
Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Pad erborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, 
Steinfurt, Unna und Warendorf. 
 
§ 4 
Aufgaben 
 
(1)  Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Sch ienenpersonennahverkehrs (SPNV) 
ist Aufgabe des Zweckverbandes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. §  5 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen). Er hat darüber hinaus auf eine integrierte 
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere  auf die Fortentwicklung der 
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife 
mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koord iniertes Verkehrsangebot im ÖPNV 
und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, , 
kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzend e Fahrgastinformations- und 
Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. De r Verband hat darüber hinaus auf 
eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch A ufnahme von entsprechenden 
Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
 
(2)  Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbe sserung des SPNV einen 
Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder und im 
Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörpers chaften auf. Der Verband wirkt 
an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen 
Fortschreibung mit. 
 
(3)  Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdi enstleistungen im Bereich des 
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Diese Aufgabe s chließt die Befugnis des 
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern 
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen.  
 
(4)  Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von 
Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit 
den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderun g des § 12 ÖPNVG zu fördernden 
Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde  anzuzeigen. Der Zweckverband 
ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen 
Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG. 
 
(5)  Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern 
der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Zweckverband w irkt gegenüber diesen darauf 
hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird 
sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausge schöpft und marktwirtschaftliche 
Grundsätze beachtet werden. 
 
(6)  Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter, 
insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die  Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 
ÖPNVG können durch öffentlich-rechtliche Vereinbaru ng weitere Aufgaben auf den 
Zweckverband im Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen. 
 
(7)  Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisa tion und Ausgestaltung von 
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SP NV-Aufgabenträger berühren, mit 
diesen zusammen. 
 
(8)  Der Verband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Auf gaben an der Bildung von 
Einrichtungen, Verbänden und Gesellschaften zu beteiligen. 
 
 
§ 5 
Organe des Zweckverbandes

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher 1. 
 
§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern d er Mitgliedsverbände. Die 
Vertreter werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren 
Wahlzeit nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommu nale Gemeinschaftsarbeit 
gewählt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall 
der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertrete r eines Mitgliedsverbandes in der 
Verbandsversammlung hat eine Stimme. 
 
(2)  Der Verbandsvorsteher und der Geschäftsführer 2 des Zweckverbandes sind verpflichtet, an 
den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; de r Verbandsvorsteher und die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechti gt, an den Sitzungen der 
Verbandsversammlung teilzunehmen. 
 
(3)  Der Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe entsendet 12 Vertr eter, der Zweckverband 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 11 Ve rtreter, der Zweckverband 
Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 10 Vertreter, de r Zweckverband Personen-
nahverkehr Westfalen- Süd 6 Vertreter und der Zweck verband Nahverkehrsverbund 
Paderborn/Höxter 6 Vertreter. 
 
(4)  Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für  die sie bestellt sind, bis zum 
Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. 
 
§ 7 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentl ichen Angelegenheiten des 
Verbandes. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten 
oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält . Die Verbandsversammlung ist oberste 
Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband 
beschäftigten Beamten. Die Verbandsversammlung bildet  einen Vergabeausschuss und 
kann weitere Ausschüsse sowie einen Ältestenrat bil den und Entscheidungen an die 
                                                
1 Mit der Bezeichnung „Verbandsvorsteher“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form 
umfasst. 
2 Mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form 
umfasst.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
Ausschüsse delegieren. 
 
(2)  Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten unter 
Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse: 
 
a)  die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsm äßigen 
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
b)  Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen), 
c)  Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3  der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
d)  Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahver kehrsplans (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
e)  alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des S PNV (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände ), 
f)  Abschluss von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsge mäßen Stimmen). Start 
des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstand es sowie wesentlichen 
Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungs- 
mäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände). 
g)  Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNV G (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen), 
h)  Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und 
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG  (2/3 der 
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände), 
i)  Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbands versammlung und der 
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
j)  Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verb andsvorsteherin und 
der Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), 
k)  Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Hö hergruppierung des 
Geschäftsführers/der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) 
l)  Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans 
einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlag en (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
m)  Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschluss es (Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen), 
n)  Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrh eit der abgegebenen 
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände), 
o)  Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und 
Organisationen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen),

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
p)  Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der G eschäftsführung (2/3 
der satzungsmäßigen Stimmen), 
 
(3)  Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss , der zuständig ist für die 
Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsvertr ägen und sonstigen 
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum 
Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabe entscheidung. Die Bestimmung 
der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- u nd Auswahlkriterien bleibt der 
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Nähere s regelt die Geschäftsordnung 
des Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt. 
 
§ 8 
Vorsitz, Einberufung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte für die 
Dauer ihrer Wahlzeit in getrennten Wahlgängen einen  Vorsitzenden 3 und vier 
stellvertretende Vorsitzende, so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind. 
(2)  Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und be ruft sie jeweils schriftlich unter 
Angabe der Tagesordnung ein. Die Aufstellung der Ta gesordnung erfolgt durch den 
Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Geschäftsführer, der sich 
mit dem Verbandsvorsteher abstimmt. Zwischen dem Zugang  der Einladung und dem 
Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die 
Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Hierauf ist i n der Einladung ausdrücklich 
hinzuweisen. 
(3)  Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr e inzuberufen. Sie ist 
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitgliedsverban d oder der Verbandsvorsteher die 
Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. 
(4)  Zu der konstituierenden Sitzung laden die Verbandsv orsteher der Mitgliedsverbände 
gemeinsam ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach der  Neubildung der 
Zweckverbandsversammlung lädt der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter 4 ein. 
 
§ 9 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift 
 
                                                
3 Mit der Bezeichnung des „Vorsitzenden“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form 
umfasst. 
4 Mit der Bezeichnung „Vertreter“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form umfasst.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr 
als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend sind. Bei 
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu 
einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgli eder der Verbandsversammlung 
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(2)  Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehr heit der abgegebenen 
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. 
 
(3)  Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der  Verbandsversammlung einstimmig zu 
fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließ lich Angelegenheiten einzelner 
Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung  einer Mehrheit der Vertreter der 
betroffenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages 
bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in de ssen Gebiet Vertragsleistungen 
erbracht werden. 
 
(4)  Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist 
von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinem Vertreter zu unterzeichnen. 
Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftli ch gegenüber dem Vorsitzenden der 
Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwend ungen nicht innerhalb von 
drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. 
 
§ 10 
Verbandsvorsteher 
 
(1)  Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Verba ndsvorsteher der 
Mitgliedsverbände auf Vorschlag eines Mitgliedsverbandes für die Dauer der jeweiligen 
Kommunalwahlperiode  einen Verbandsvorsteher und vie r Stellvertreter, so dass alle 
Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1 
steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihenfolge 
zu:  
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“) 
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“) 
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“) 
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“) 
− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“) 
 
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses i n der darauffolgenden

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass d ie vorgenannte Reihenfolge 
erneut beginnt. 
 
Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertreter. Verzichtet 
ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verband svorsteher vorzuschlagen und 
schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvors tehers vor, bleibt die zeitliche 
Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so da ss nach Ablauf der 
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten V erband in der in Satz 2 
vorgesehenen Reihenfolge zusteht. 
 
Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der Verbandsvorsteher(in). 
 
(2)  Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet mit dem Ausscheiden 
aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl. 
 
(3)  Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pf lichten des Verbandsvorstehers 
ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschä ftsordnung für den 
Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung.  
 
(4)  Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte  sowie die übrige Verwaltung des 
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung, der 
Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie de r Beschlüsse der 
Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. 
Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäße m Ermessen, welche Geschäfte 
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4 
Satz 1der Satzung des NWL sind. 
 
(5)  Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Erledigung s einer Aufgaben eines 
Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit 
zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werd en im Einzelnen in der 
Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt. 
 
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftso rdnung und entsprechender 
Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Abs. 3 GkG 
i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt. 
 
(6)  Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des H aushaltsjahres den Entwurf des 
Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Da s Haushaltsjahr ist das 
Kalenderjahr.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
 
(7)  Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes. 
Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung. 
 
 
§ 11 
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung 
 
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufga ben Beamte/Beamtinnen und/oder 
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung,  Beförderung bzw. Höhergruppierung 
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäf tigten entscheidet im Rahmen 
des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorstehe r als Dienstvorgesetzter, sofern er 
diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von 
§ 10 übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Gesc häftsordnung für den 
Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung. 
 
 
§ 12 Beirat 
(1)  Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der berate nde Funktion für den 
Verbandsvorsteher und den Geschäftsführer ausübt. I m Rahmen dieser Funktion stellt 
der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in  allen Angelegenheiten des 
Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Inf ormationsaustausches sowie der 
Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen sicher. Der Beirat besteht aus 
sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu 
entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitglieder n handelt es sich um die 
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der Verbands vorsteher des NWL ist berechtigt, 
an den Sitzungen teilzunehmen. 
(2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übert ragene Amt grundsätzlich persönlich aus. 
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmi tglied jeweils durch den 
stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands vertreten lassen.  
(3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjah r. Die Sitzungstermine des Beirates 
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis v on den Sitzungsterminen der 
Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnu s der Verbandsversammlung 
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates  erfolgt durch den Geschäftsführer 
des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die B eiratsmitglieder in ihrer Funktion 
als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschwe igen zu wahren. Von dieser 
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nich t erfasst) ist die Nutzung 
erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des je weiligen Beiratsmitglieds als

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands. 
 
§ 13 
Finanzierung 
 
(1)  Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient ni cht der Gewinnerzielung. Der 
Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben vorrangig aus der vom Land gem. §§ 
11 Abs. 1 und 15a ÖPNVG gewährten jährlichen Pauschale. 
 
(2)  Die nach Abzug der für die allgemeinen Ausgaben vorg esehenen Mittel verbleibende 
Summe aus der jährlichen Pauschale gem. § 11 Abs. 1 ÖPNVG setzt der Zweckverband nach 
den Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplans anteilig in den jeweiligen Gebieten 
der Mitgliedsverbände ein. 
 
(3)  Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauschalierte 
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zwe ckverband wird diese 
Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV,  insbesondere in die 
Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte, 
Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehr sunternehmen, Eisenbahn-
unternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV 
verfolgen, weiterleiten. 
 
§ 14 
Verbandsumlage 
 
(1)  Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen  des Zweckverbandes nicht zur 
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Ve rband eine Umlage. Er kann 
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag  im Haushaltsplan zu bemessen 
sind. 
 
(2)  Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung d er Verluste auf der Basis der 
Zugkilometer der Teilräume ermöglichen. 
 
§ 15 
Prüfung des Zweckverbandes 
 
Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu übe r die Beauftragung der 
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
 
§ 16 
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung 
 
(1)  Die Tätigkeit in der Verbandsversammlung und als Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich. 
 
(2)  Eine Entschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeit  kann gewährt werden. Das Nähere 
regelt eine Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt. 
 
§ 17 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ih re Ergänzung oder Änderung in ihrem 
amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bek anntmachungen des 
Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung  Arnsberg zu veröffentlichen. Sind 
Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu 
machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist vorb ehaltlich besonderer gesetzlicher 
Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichn ung des Gegenstandes bekannt-
zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt. 
 
§ 18 
Vorzeitiges Ausscheiden 
 
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheid en aus dem Zweckverband möglich 
werden, kann ein Mitgliedsverband seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kan n eine Kündigung mit einer Frist von 2 
Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der ausscheidende Mitgliedsverband haftet 
für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbi ndlichkeiten des Zweckverbandes 
weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat der ausscheidende 
Mitgliedsverband nicht. 
 
§ 19 
Auflösung des Zweckverbandes 
 
(1)  Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten s ich die Mitgliedsverbände, die 
Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung 
 
(2)  Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Ver bindlichkeiten des 
Zweckverbandes auf die Mitgliedsverbände im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen 
an den Verband während der letzten 5 vollen Kalende rjahre vor der Auflösung, bei 
Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihre r bisherigen finanziellen 
Aufwendungen über. 
 
(3)  Den der Auflösung widersprechenden Mitgliedsverbänden steht ein Vorkaufsrecht an dem 
gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigent um, nicht aber an einzelnen 
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen. 
 
 
 
§ 20 
Inkrafttreten 
 
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung  tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt  der Bezirksregierung Arnsberg in 
Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verba ndssatzung werden sämtliche vorherigen 
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt. 
 
 
Unna, den [bitte Datum einfügen!] (Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt)

Anlage 1 Information Neustrukturierung NWL

15800 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0588/2019 
 
       
 
Information zur Beratung der Neustrukturierung des NWL 
in den Gremien der 
Gebietskörperschaften der Mitgliedsverbände des NWL 
 
 
1. Einführung 
 
In die Verbandsversammlung des NWL am 06.12.2018 wurde ein Vorschlag zur „Neustruktu-
rierung des NWL und Finanzierung der künftigen Aufgaben des NWL und der Mitgliedsver-
bände“ eingebracht und die weitere Vorgehensweise wie folgt beschlossen : Die Verbands-
versammlung hat den Vorschlag zur Aufbauorganisation grundsätzlich unterstüt zt und den 
Verbandsvorsteher beauftragt, die erforderlichen Konkretisierungen ( u.a. abschließender 
Organisationsvorschlag, Anpassungen Satzung, öffentlich rechtliche Vereinbarung  örV) vor-
zubereiten. 
 
Die entsprechenden Dokumente wurden in die Verbandsversammlung des NWL am 
04.04.2019 eingebracht und dort wie folgt beschlossen: 
 
1. Die NWL Verbandsversammlung nimmt den Bericht zur Kenntnis.  
2. Die Mitgliedsverbände werden gebeten, die erforderliche vorherige  Zustimmung im 
Vorfeld der geplanten abschließenden Beschlussfassung in der NWL Verbandsve r-
sammlung am 11.07.2019 zu den nachstehenden Beschlüssen herbeizuführen: 
 
 Die Verbandsversammlung beschließt vorbehaltlich der Genehmigung der 
Kommunalaufsicht die beigefügte „öffentlich -rechtliche Vereinbarung über die 
Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ und ermäc h-
tigt den Verbandsvorsteher zur Zeichnung. 
 Die Verbandsversammlung beschließt vorbehaltlich der Genehmigung der 
Kommunalaufsicht die beigefügte Änderung der Satzung des Zweckverbandes 
Nahverkehr Westfalen-Lippe. 
 
Ergänzend wurde vereinbart, dass eine Mustervorlage (hier: Anlage 1 zur Vorlage 
V/0588/2019) für die Beratung des Themas auf der Ebene der Gebietskörperschaften erstellt 
wird. Eine solche Beratung ist dann erforderlich, wenn der hier beschriebene Sachverhalt als 
„Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ eingestuft wird. Hierüber entscheiden die Mi t-
gliedsverbände in eigener Zuständigkeit. 
 
Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte erläutert. 
 
 
2. Ausgangslage 
 
Auf der Grundlage des zum 01.08.2008 novellierten ÖPNV NRW wurde 2008 der Zweckver-
band Nahverkehr Westfalen Lippe (NWL)  gegründet. Hierzu haben die Zweckverbände 
Schienenpersonennahverkehr Ruhe-Lippe, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münste r-
land, Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe, Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Per-
sonennahverkehr Westfalen-Süd eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung zur Ausgestaltung 
der Organisationsstrukturen des Schienenpersonennahverkehrs in  Westfalen-Lippe (örV) 
abgeschlossen. Die Gründungsatzung des NWL war Anlage dieser örV. 
 
Gemäß den Vorgaben des ÖPNVG NRW wurde dem NWL die Entscheidung über die Pl a-
nung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV übertragen. Die Satzungen der Mitglied s-

verbände, denen bis Ende 2007 die Funktion des SPNV Aufgabenträgers oblag, wurden 
entsprechend angepasst. Die Aufgaben der MZV stellen sich seit 2008 wie folgt dar:  
 
Auszug Satzung ZRL § 3 (1):  Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die 
Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderung des ÖPNV im 
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr 
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und 
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der 
sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit. 
 
Auszug Satzung ZVM § 3 (1) : Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die 
Weiterentwicklung d es Schienenpersonennahverkehrs im Zweckverbandsgebiet. Der 
Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr Westfalen -Lippe an allen we-
sentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV im 
Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des Zwec k-
verbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit. 
 
Auszug Satzung VVOWL § 3 (1) : Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und 
die Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderu ng des ÖPNV im 
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr 
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und 
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durch führung der 
sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit. 
 
Auszug Satzung nph § 3 (3a):  Aufgabenträger für den SPNV in Westfalen ist der Zwec k-
verband NWL. Die Aufgaben des NWL werden satzungsgemäß im Rahmen einer dezentr a-
len Struktur  in den Teilräumen seiner Mitgliedverbände wahrgenommen. Ungeachtet der 
Aufgabenträgerschaft des NWL für den SPNV wirkt der nph im Rahmen seiner Möglichkeiten 
auf den Erhalt und Ausbau der Schieneninfrastruktur hin. Der nph stellt dem Zweckverband 
NWL dazu  personelle und sachliche Mittel seiner Geschäftsstelle nach Maßgabe der ei n-
schlägigen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und/oder Vereinb a-
rungen mit dem Zweckverband NWL zur Verfügung und arbeitet mit dem NWL auf allen 
Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, begleitende Arbeitsgruppen) zusammen. 
 
Auszug Satzung ZWS § 3 (1) Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die 
Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderung des ÖPNV im 
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr 
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und 
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der 
sonstigen Aufgaben de s Zweckverbands Nahverkehr Westfalen -Lippe mit. In diesem Ra h-
men wirkt er hin auf 
 ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV 
 die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und einheitliche Beförderungsbedingungen im 
ÖPNV 
 einheitliche technische und qualitative Standards 
und 
 vertritt die regionalen Interessen 
 informiert und berät die Zweckverbandsmitglieder sowie die Städte und Gemeinden 
 ist Träger öffentlicher Belange. 
 
In den Satzungen der Mitgliedsverbände ist zudem geregelt, dass die Aufgaben des SPNV in 
Westfalen in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der Mitgliedsverbände des NWL 
wahrgenommen werden. Hierzu wurden formal an den entsprechenden Standorten in Mün s-
ter, Bielefeld, Paderborn, Siegen, und Unna Geschäftsstellen des NWL eingerichtet. Die Mi t-
gliedsverbände stellen dem NWL die personellen und sächlichen Mittel seiner Geschäftsstel-
le zur Verfügung und arbeiten mit dem NWL auf allen Ebenen zusammen.

3. Grundzüge der Neustrukturierung NWL 
 
Ziel der Verwaltungsstruktur ist es, den NWL vor dem Hinte rgrund der deutlich erhöhten 
Menge und Komplexität der Themen neu aufzustellen. Dabei werden die Prozesse der politi-
schen Willensbildung im NWL, insbesondere die Mitwirkungsrechte der regionalen Ve r-
bandsversammlungen, nicht verändert.  Wesentliches Kernelement der Neuorganisation ist 
die Auflösung der Personalunionen zwischen NWL und MZV, dies gilt für die Fachebene wie 
auch für die Führungsebene. Die aktuelle regionale Führungsstruktur soll durch eine fachb e-
zogene, dezentrale Abteilungsstruktur, unterstützt durch Stabsstellen, ersetzt werden. Ve r-
bandsvorsteher und Geschäftsführer in ihrer hohen Gesamtverantwortung erhalten die erfor-
derlichen Durchgriffsrechte auf alle Prozesse des Verbandes. Den Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern mit SPNV Aufgaben werden NWL  Arbeitsverträge mit Besitzstandwahrung (u.a. 
Bezahlung und Arbeitsort) zugesichert. Die NWL -Verwaltung soll künftig unmittelbar vom 
NWL finanziert werden.  
 
Weitere Aspekte der Neustrukturierung sind:  
 
 Themen, die bisher nicht oder nicht ausreichend bese tzt sind, werden aufgebaut:  z. 
B. Strategie, Digitalisierung, Kommunikation, Fördermittel akquisition, Finanzcontro l-
ling. Personalentwicklung, Kundenmanagement. 
 Es soll eine deutlich höhere Handlungsgeschwindigkeit gewährleistet werden 
 Es werden eindeutige Zuständigkeiten, fachliche Bündelung und klare Prozesse zur 
weiteren Steigerung der Qualität des Outputs ermöglicht. 
 Einheitliche Standards der Personalpolitik, v.a. in Führung und bei personalwirtschaft-
lichen Instrumenten werden eingeführt.  
 Verschränkung von Steuerungsfunktion und Haftungsfunktion  und    
Implementierung funktionierender Zielsetzungs -/Kontroll- und Steuerungsmechani s-
men.  
 Zu- und Durchgriffsmöglichkeiten in die NWL-Organisation durch den Geschäftsführer 
NWL. 
 Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeiter – horizontal und vertikal  werden geschaf-
fen. 
 Die Möglichkeiten der Gewinnung sowie Bindung von fachlich und sozial hoch qualifi-
ziertem Personal wird verbessert.  
 
Vor dem Hintergrund der Neustrukturierung im NWL soll zwischen NWL und MZV eine n eue 
örV geschlossen werden, die die alte örV der Mitgliedsverbände ersetzt. Auch in der NWL 
Satzung werden Anpassungen vorgenommen, die aber weitgehend unabhängig der Organ i-
sationsstruktur sind.  
 
Das geplante NWL Organigramm ist als Anlage zur V/0588/2019  beigefügt. 
 
 
4. Neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) 
 
Es soll eine neue örV „über die Zusammenarbeit an der Schnittstelle zwischen SPNV und 
ÖSPV“ abgeschlossen werden. Anders als bei der örV zur Gründung des NWL, die die Mi t-
gliedsverbände geschlossen haben, soll der NWL nun Partner der Vereinbarung über eine 
kommunale Zusammenarbeit werden. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Fahrgastzahlen 
sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung und Ausgestaltung zu verbe s-
sern. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für den ÖPNV blei-
ben von dieser Vereinbarung unberührt.

Ein wichtiger Baustein der örV ist die künftige Finanzierung der Aufgaben des NWL und der 
MZV. Auf der Grundlage de r Vorberatungen i m Ältestenrat des NWL am 27.0 2.2019 wurde 
in einem Termin des Vorsitzenden der NWL Verbandsversammlung und der Verbandsvo r-
steher NWL und MZV am 26.03.2019 ein Vorschlag über die Höhe der Mittelzuscheidungen  
des NWL auf die virtuellen Teilraumkonten der MZV einvernehmlich abgestimmt, der der 
NWL Verbandsversammlung zur Beschlussfassung am 04.04.2019 vorgelegt wird. Die Ko n-
zeption zur Mittelverwendung ist mit dem Verkehrsministerium NRW rechtsverbindlich abg e-
stimmt. 
 
Der NWL soll zur gemeinsamen Erreichung der Ziele den MZV auf virtuelle Teilraumkonten 
Finanzmittel bereitstellen, die ganz oder teilweise  
 
a) zur Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen  dienen, die ausschließlich o-
der überwiegend dem SPNV zuzu ordnen sind, und die der NWL als zuständiger 
SPNV Aufgabenträger auf Verlangen eines MZV einsetzt, oder  
b) auf Verlangen der einzelnen MZV an diese mit der Zweckbindung zur Verwendung 
für Zwecke (Projekte, Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖPNV  
i.S.v. § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW, ohne dem Bereich des SPNV, ausschließlich oder 
zumindest weit überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“), weite r-
geleitet  
 
werden können. 
 
Im Rahmen der Mittelverwendung gemäß a) können die MZV auch Zusatzbestellungen 
oberhalb der Standards des NVP NWL verlangen und über die Teilraumkonten finanzieren. 
Diese Regelung wurde aus der alten örV übernommen. 
 
Die MZV entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Mittelverwendung. Die Mittel werden 
jährlich mit 2 % dynamisiert und alle drei Jahre (erstmals 2023 für 2024) überprüft. Eine A n-
passung ist nur durch Beschluss der NWL Verbandsversammlung mit vorheriger Zusti m-
mung aller Mitgliedsverbände möglich.  
 
Das Verkehrsministerium NRW hat mit Schreiben vom 19 .02.2019 den Finanzierungsvo r-
schlag gemäß der Beschlussfassung am 06.12.2019 bestätigt. Die Mitgliedsverbände sind 
insoweit frei, die Mittel im Sinne des § 5 der örV ohne weitergehende Einschränkungen zu 
nutzen. Sie wären insoweit lediglich dazu verpflicht et, die entsprechende Verwendung g e-
genüber dem NWL nachzuweisen. Im Rahmen dieses Finanzierungsmodells können die 
MZV auch ihre eigenen Aufwendungen gem. Ziffer b) (Verbundaufgaben, Daueraufgaben) 
aus den Mittelzuweisungen des NWL finanzieren.  
 
Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung soll ab dem 01.01.2020 beginnen und am 
31.12.2032 enden (in Anlehnung an die Pauschalenverordnung zum ÖPNVG NRW). Sie 
verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern sie nicht mit einer Frist von zwölf 
Monaten gekündigt wird. Die neue örV würde an die Stelle der „öffentlich-rechtlichen Verein-
barung zur Ausgestaltung der Organisationsstruktur des Schienenpersonennahverkehrs in 
Westfalen-Lippe“ zwischen den MZV aus dem Jahr 2016 treten. 
 
Der Entwurf der neuen  „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit an der 
Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ ist als Anlage zur V/0588/2019 beigefügt.  
 
 
5. Satzung NWL 
 
Die Satzung des NWL soll in ihrer Substanz nicht verändert  werden. Dies gilt insbesondere 
auch für die Prozesse der politischen Willensbildung. Neben redaktionellen Anpassungen

sowie einer Angleichung an die Formulierungen des neuen ÖPNVG NRW sollen auch Rege-
lungen zur Wahl des Verbandsvorstehers, die bisher in der alten örV standen, hier verortet  
werden. Wesentliche Veränderungen sind:  
 
 Die Angleichung der Wahlzeit des Verbandsvorstehers an die Kommunalwahlzeit 
(bisher 3 Jahre). Das bisherige Rotationsprinzip soll erhalten bleiben. 
 Eine stärkere Delegationsmöglichkeit bei den Aufgaben des Verbandsvorst ehers an 
den Gf. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung noch 
zu vereinbaren.  
 Neu ist die Einrichtung eines Beirates (§ 12 der Satzung). Der Beirat soll aus den 
Geschäftsführern des NWL und der MZV bestehen und vorrangig der grundsätzlichen 
Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegensei-
tigen Informationsaustausches  dienen. Insbesondere an der Schnittstelle zwischen 
SPNV und ÖPNV wird auch künftig eine enge Zusammenarbeit im Rahmen einer 
vernetzten Mobilität und multimodalen System erforderlich sein. 
 Gemäß der Empfehlung des Ältestenrates vom 27.02.2019 soll i n § 7 Abs. 2 lit. e)  
das Beschlussquorum beim Thema „alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung 
des SPNV von „einstimmig“ in „2/3 der satzungsgemäßen Stimmen/Zustimmung aller 
Mitgliedsverbände“ verändert werden.  
 
Die Satzung ist als Anlage zur V/0588/2019 beigefügt. 
 
 
6. Position Personalrat NWL 
 
Der Personalrat im NWL unterstützt die Überlegungen zur Neuorganisation und hat in seiner 
Stellungnahme vom 12.11.2018 ausdrücklich begrüßt, dass zentrale Forderungen berüc k-
sichtigt werden sollen: 
 
 Klare Weisungsbefugnisse und Prozesse, 
 Trennung von NWL- und MZV-Stellen, 
 dezentrale Verankerung von festgelegten Aufgaben, 
 Vergabe von Leitungsstel len im NWL in einem transparenten und für alle offenen 
Verfahren, Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Mitarbeitenden 
 
 
7. Beratungsstand Verbandsversammlung NWL  
 
Auf der Grundlage des  unter Ziffer 1) dargestellten Beschlusses werden die Mitgliedsve r-
bände gebeten, die erforderliche vorherige Zustimmung im Vorfeld der geplanten abschli e-
ßenden Beschlussfassung in der NWL Verbandsversammlung am 11.07.2019 herbeizufüh-
ren. 
 
Über die Höhe der künftigen Mittelzuweisungen des NWL an die Mitgliedsverbände gem. § 5 
örV (s. Anlage zur V/0588/2019 ) wurde im Rahmen des TOP 16 der NWL Verbandsve r-
sammlung (nicht öffentliche Vorlage 34/2019) beschlossen. Diese  Mittelzuweisungen stehen 
unter dem Vorbehalt einer Beschlussfassung der künftigen örV zwischen NWL und Mi t-
gliedsverbänden.   
 
Nach Zustimmung der Mitgliedsverbände soll die Beschlussfassung im NWL am 11.07.2019 
erfolgen.

Anlage 2 Organigramm NWL

1534 Zeichen

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Organisationsvorschlag NWL
Verbandsvorsteher
Abt. Qualität/ 
Service
• Operatives & 
strategisches 
Qualitäts-
management
• Service/      
Sicherheit
• Kundenmanage-
ment (Kunden-
dialog/Beschwerde-
management)
Abt. Förderung
• Infrastruktur-
förderung SPNV
• Infrastruktur-
förderung ÖPNV
• Fördermittel-
akquisition
• Fördermittel-
koordination
Abt. Marketing
• Tarif
• Vertrieb
• Operative 
Erlösplanung
• EAV
• Fahrgast-
information
• Werbliche 
Kommunikation
Geschäftsführer
Abt. Planung
• Leistungs-
angebot
• Infrastruktur 
(inkl. Umfeld-
entwicklung)
• Fahrzeuge
Abt. Vertrags-
management
• Leistungs- und 
Kosten-
controlling
• Auftragnehmer-
management & 
Kommunikation
• Abrechnung  
Verträge
• Prognose-
rechnungen
Stabsstelle
Öffentlichkeitsarbeit & 
interne Kommunikation
Stabsstelle Wettbewerb  
& Vergabestelle
Stabsstelle 
Finanzcontrolling inkl. 
Erlöscontrolling
Stabsstelle Strategie & 
Innovation
• Innovationsmanagem.
• Orga./ Prozesse
• Mobilitätsmanagem.
• Marktforschung
• Projektmanagement 
(inkl. NVP)
EBINFA KC ITF
BI
BI
UN
AbtL. UN
MA dezentral
AbtL. SI 
MA SI, in Teilen dezentral 
AbtL. BI
MA dezentral
AbtL. UN
MA UN
AbtL. MS
MA MS
AbtL. PB
MA PB, in Teilen dezentral
Stv. Geschäftsführer1
Büroleitung
UN
UN
UNUN
UN
Keine Personalunion zwischen:
• NWL & MZV
• NWL & WT GmbH
Beirat
(GF der MZV)
Abt. 
Allgemeine
Verwaltung
• Personal
• IT/ Daten-
management
• Arb./ Verw.Recht
• Gremien-
management
• Haushalt
• Organisation/
Back Office
18.02.20191 1: spätere Verlagerung auf Abteilungsleiter-Ebene

Beratungsverlauf (3)

27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
03.07.2019 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0588/2019
Typ
Vorlagen
Datum
05.06.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37