V/0588/2019
Neustrukturierung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
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Anlage A
1572 Zeichen
Anlage A zur V/0588/2019 Kurzüberblick Mit Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) zur „Neustrukturierung des NWL und Finanzierung der künftigen Aufgaben des NWL und der Mitgliedsverbände“ wurde der Verbandsvorsteher beauftragt, die hierfür erforderlichen Kon- kretisierungen (u. a. Organisationsvorschlag, Satzungsanpassung, öffentlich-rechtliche Vereinba- rung (örV)) vorzubereiten. Da dieser Sachverhalt vom NWL und den Mitgliedszweckverbänden (ZVM für Münster) als „Angelegenheit von besonderer Bedeutung“ eingestuft wird, erfolgt hierzu auch eine Beschlussfassung auf Ebene der Gebietskörperschaften. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, den NWL in Kooperation mit seinen Mitgliedszweckverbänden vor dem Hintergrund der deutlich erhöhten Menge und Komplexität der Themen neu aufzustellen. Dies bedarf einer neuen örV und Anpassungen der Satzung. Finanzierung Produktgruppe: Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja X Nein Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig ÖPNVG NRW Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beschlussvorlage
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V/0588/2019 V/0588/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neustrukturierung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) Beratungsfolge 27.06.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 03.07.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertreter/innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schie- nenpersonennahverkehr Münsterland (ZVM) werden angewiesen, 1. der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwi- schen SPNV und ÖSPV“ vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen, 2. Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Vorgabe der Kommu- nalaufsicht zuzustimmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen, 3. der neuen Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe vorbehaltlich der Ge- nehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen, 4. Änderungen der Satzung nach Vorgaben der Kommunalaufsicht zuzustimmen, die die materiel- len Regelungen unberührt lassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: In den Gremien des ZVM und NWL wurde in den letzten Monaten eine organisatorische Neustruktu- rierung des NWL erörtert. Die Hintergründe, das bisherige Verfahren und der aktuelle Sachstand zur Amt für Mobilität und Tiefbau 17.06.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Milde Telefon: 492-6150 Milde@stadt-muenster.de - 2 - V/0588/2019 Neustrukturierung ergeben sich aus der Information in der Anlage 1 sowie den dazugehörigen Anla- gen 2 - 4. Die Beschlussfassung des ZVM zur NWL-Neustrukturierung einschließlich der Finanzierung (s. nö V/0594/2019 „Änderung der Finanzierung der Mitgliedsverbände des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe“) ist in der Verbandsversammlung am 09.07.2019 vorgesehen. Der NWL strebt nun eine Beschlussfassung zur seiner Neustrukturierung in der Verbandsversamm- lung am 11.07.2019 an. Ein Vertreter der Geschäftsstelle des NWL steht für Erläuterungen und Fragen in der Sitzung des ASSVW am 27.06.2019 zur Verfügung. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Information Neustrukturierung NWL Anlage 2: Organigramm NWL Anlage 3: Entwurf örV NWL Anlage 4: Entwurf Satzung NWL
Anlage 3 Entwurf örV NWL
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Stand 27.03.2019
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV
zwischen dem
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
vertreten durch den…
Adresse…
und
dem Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe (ZRL),
vertreten durch den…
Adresse…,
dem Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM),
vertreten durch den…
Adresse…
dem VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL),
vertreten durch den…
Adresse…
Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph)
vertreten durch den…
Adresse…
sowie
dem Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd (ZWS)
vertreten durch den…
Adresse…
(zusammen Mitgliedszweckverbände „MZV“)
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und Organisation d es
Schienenpersonennahverkehrs haben sich im Jahr 2008 die regionalen Zweckverbände
Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe (ZRL), Zweckverband SP NV Münsterland (ZVM),
Zweckverband Personennahverkehr Westfalen Süd (ZWS) , Verkehrsverbund
OstWestfalenLippe (VVOWL) und Zweckverband Nahverke hrsverbund Paderborn-Höxter
(nph) zum Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (N WL) zusammengeschlossen (§ 5
Abs. 1 ÖPNVG NRW). Dem NWL obliegt entsprechend der gesetzlichen
Übertragungsanordnung als SPNV-Aufgabenträger die P lanung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV (§ 5 Abs. 3 S. 1 ÖPNVG NRW). Unabhängig davon obliegt ihm nach §
5 Abs. 3 S. 3 ÖPNVG NRW in Abstimmung mit seinen Mit gliedern auch, auf eine integrierte
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken.
Der nph ist auf Grund einer entsprechenden satzungs mäßigen Übertragung der hoheitlichen
Aufgabe durch die Kreise Paderborn und Höxter zustä ndiger Aufgabenträger für den
Stand 27.03.2019
öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) im Zus tändigkeitsgebiet der beiden Kreise
(§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3a 2. HS ÖPNVG NRW). Ihm obliegt insoweit entsprechend die
Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV.
ZRL, ZVM, ZWS und VVOWL unterstützen ihre jeweilige n Mitglieder (Kreise und ggf.
kreisfreien Städte) bei der Wahrnehmung der diesen obliegenden ÖSPV-Aufgabenträgerschaft
und/oder stellen als Dienstleister bzw. im Rahmen vo n Geschäftsbesorgungen Aufgaben der
örtlichen ÖSPV-Aufgabenträger sicher.
Gem. dem ÖPNVG NRW obliegt es insb. den Aufgabenträge rn (SPNV wie ÖSPV) eine
angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit zu gewährleisten; hierbei haben diese mit dem Ziel der Steigerung der
Attraktivität des ÖPNV u.a. auch der Verknüpfung de r unterschiedlichen Verkehre im ÖPNV
Rechnung zu tragen.
U.a. um die insoweit auch notwendige praktische Zusa mmenarbeit auf der Schnittstelle
zwischen SPNV und ÖSPV sowie das interne Verhältnis zwischen NWL und den MZV
auszugestalten, vereinbaren diese nach den Vorschriften des GkG NRW Folgendes:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Der NWL und die MZV vereinbaren eine kommunale Zusammenarbeit im Bereich des ÖPNV
auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV für den Raum Westfalen-Lippe
(Kooperationsraum c. i.S.v. § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW), soweit der ÖPNV der öffentlich-
rechtlichen Zuständigkeit gem. dem ÖPNVG NRW unterliegt. Sie unterstützen sich nach
Maßgabe dieser Vereinbarung gegenseitig bei der Weiterentwicklung eines attraktiven ÖPNV.
§ 2
Ziele der Zusammenarbeit
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit z wischen den Vertragspartnern mit
dem Ziel, die Fahrgastzahlen sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung
und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, einheitli che und nutzerfreundliche Tarife,
koordinierte kompatible und die Digitalisierungstech nik nutzende Fahrgastinformation
einschließlich der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und
Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitäts standards insgesamt zu steigern.
Hierzu gehört i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 4 ÖPNVG NRW auch eine geeignete Verknüpfung von
Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht mot orisierten Individualverkehr
sowie multimodalen Mobilitätsangeboten. Diese Zusammen arbeit dient auch den sog.
anderen Zwecken des ÖPNV, wie den den Vertragsparte ien jeweils nach Gesetz bzw.
satzungsgemäß obliegenden Zwecken im ÖPNV (§ 11 Abs. 1 S. 4 3.HS. ÖPNVG NRW).
(2) Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen . Auftretende Probleme und
Fragestellungen werden unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt.
Stand 27.03.2019
§ 3
Rechte und Pflichten des NWL
(1) Die hoheitlichen Rechte und Pflichten des NWL als S PNV-Aufgabenträger bleiben von
dieser Vereinbarung unberührt. Insoweit werden u.a. Verkehrsverträge betreffend den
SPNV im Raum Westfalen-Lippe durch den NWL abgeschlossen.
(2) Zur fachlichen Stärkung des Verbandes nimmt der NWL seine Aufgaben in einem
Abteilungsmodell wahr. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in einer dezentralen Struktur
in den Regionen. Im Rahmen dieser dezentralen Aufgabe nwahrnehmung unterhält er
neben seinem Sitz in Unna (Hauptgeschäftsstelle) in Bielefeld, Münster, Paderborn und
Siegen jeweils eine Außenstelle (überwiegend strate gisch ausgerichtete Zentrale und
thematisch fokussierte Außenstellen). Die Außenstell en werden jeweils dauerhaft mit der
Leitung einer Fachabteilung ausgestattet deren Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter je nach
Themengebiet entweder vollständig am Standort der Le itung oder im Verbandsgebiet
verteilt sitzen. Sie dienen der Integration der gewachsenen regionalen Strukturen und der
dezentralen Aufgabenwahrnehmung des NWL.
(3) Das Kompetenz-Center Integraler Taktfahrplan NRW wird bei entsprechender Zuweisung
durch das Land in der Außenstelle in Bielefeld angesiedelt.
(4) Soweit der NWL (Unter-)Mieter in den Räumlichkeiten eines MZV ist, entscheidet der
NWL im Einvernehmen mit dem jeweiligen MZV über die räu mliche und technische
Ausstattung dieser Außenstelle. Der NWL schließt dazu mit dem jeweiligen MZV geeignete
und alle die Nutzung der entsprechend ausgestatteten Räumlichkeiten abdeckenden Miet-
bzw. (soweit erforderlich) Untermietverträge. Im Übri gen werden die Personal- und
Arbeitsplatzkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbe iter des NWL vollständig vom NWL
getragen und finanziert. Im Falle von Untermietverhäl tnissen trägt der jeweilige MZV
zudem für die Erteilung der Genehmigung zur Begründun g eines Untermietverhältnisses
mit dem NWL durch seinen jeweiligen Vermieter Sorge. Entsprechendes gilt auch für den
Fall, dass sich der Sitz eines MZV in den Räumlichke iten des NWL befindet; es wird
insoweit auf die Regelung des § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung verwiesen.
(5) Im Rahmen seiner Aufgabenträgerschaft im SPNV bestell t und finanziert der NWL gem.
§§ 3 i.V.m. 5 ÖPNVG NRW das SPNV-Leistungsangebot i m Raum Westfalen-Lippe. Der
Nahverkehrsplan (NVP) des NWL bildet die Basis für alle Bestellungen von (Verkehrs-
)leistungen im Rahmen des NWL-Vertragsbudgets.
(6) Der NWL hat die MZV in allen Fragen des SPNV insb. zur Sicherstellung einer effektiven
Verknüpfung und Zusammenarbeit von SPNV und ÖSPV zu beraten und hat diese Themen
in den jeweiligen Organen und regionalen Gremien de r MZV vorzubereiten, zu vertreten
und zu erläutern.
§ 4
Rechte und Pflichten der MZV
(1) Die hoheitlichen Rechte und Pflichten des nph als Ö SPV-Aufgabenträger, wie auch der
übrigen MZV als Dienstleister der regionalen/lokale n ÖSPV-Aufgabenträger bzw. im
Rahmen entsprechender Geschäftsbesorgungsaufträge bl eiben von dieser Vereinbarung
ebenfalls unberührt.
Stand 27.03.2019
(2) Soweit die MZV (Unter-)Mieter in den Räumlichkeiten des NWL sind, entscheiden die
MZV im Einvernehmen mit dem NWL über die räumliche und t echnische Ausstattung
dieser Außenstellen bzw. der Hauptgeschäftsstelle. Die MZV schließen dazu mit den NWL
geeignete und alle die Nutzung der entsprechend aus gestatteten Räumlichkeiten
abdeckenden Miet- bzw. (soweit erforderlich) Untermi etverträge. Im Übrigen werden die
Personal- und Arbeitsplatzkosten für Mitarbeiterinn en und Mitarbeiter der MZV
vollständig von den MZV getragen und finanziert. Im Falle von Untermietverhältnissen
trägt der NWL zudem für die Erteilung der Genehmigun g zur Begründung eines
Untermietverhältnisses mit den MZV durch seinen jewei ligen Vermieter Sorge.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich der Sitz oder eine Außenstelle des NWL in
den Räumlichkeiten eines MZV befindet; es wird insoweit auf die Regelung des § 3 Abs. 4
verwiesen.
(3) Die einzelnen MZV werden vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 6 ihrerseits dafür Sorge
tragen, dass der NWL die SPNV-Themen in den jeweilig en Organen und regionalen
Gremien der MZV, in öffentlicher, wie auch nicht-öff entlicher Sitzung, vertreten und
erläutern kann.
(4) Der NWL hat als zuständiger SPNV-Aufgabenträger zur Wahrung der regionalen
Gestaltungsmöglichkeiten der MZV auf deren Verlange n die Durchführung von
Maßnahmen und/oder Projekten, die ausschließlich ode r überwiegend dem SPNV und
damit der Zuständigkeit des NWL zuzuordnen sind (z.B. qualitative und/oder quantitative
Zusatzbestellungen oberhalb der Standards des NWL-N VP nach § 3 Abs. 5,
Infrastrukturmaßnahmen, Maßnahmen im Bereich Marketing und Vertrieb etc.),
vorzunehmen, sofern und solange eine Finanzierung du rch Inanspruchnahme des
jeweiligen virtuellen Teilraumkontos des verlangenden MZV nach § 5 erfolgt. Dabei gelten
folgende Voraussetzungen und Rahmenbedingungen:
- Betreffen die geplanten Bestellungen benachbarte MZV oder Aufgabenträger, so ist vor
Bestellung eine Abstimmung und Vereinbarung über die Kostentragung zwischen den
jeweils Betroffenen abzuschließen.
- An NWL-internen Grenzen sind keine qualitativen und quantitativen Brüche
innerhalbe einer Linie zulässig.
- Sämtliche Bestellungen sind mit ausreichenden Kündigungsfristen zu versehen.
- Sämtliche Bestellungen werden separat abgerechnet.
- Sämtliche Bestellungen können ausnahmslos in Abstimmung und im Namen des NWL
als zuständigem SPNV-Aufgabenträger erfolgen.
(5) Um die Überziehung des virtuellen Teilraumkontos eines MZV nach § 5 zu vermeiden, hat
der NWL das Recht, Maßnahmen und/oder Projekte nach Abs. 4, die er auf Verlangen des
betroffenen MZV vornimmt, angemessen zu reduzieren ode r vollständig abzubestellen
bzw. einzustellen, sofern er die betroffenen SPNV-M aßnahmen bzw. Projekte nicht als
eigene Maßnahmen und/oder Projekte übernimmt, zum Stan dard des NWL-NVP erklärt
und die Finanzierung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem entsprechenden Teilraumkonto
des MZV, sondern dem NWL-Vertragsbudget anlastet. Der NWL hat den betroffenen MVZ
bei einer sich abzeichnenden Überschreitung seines virtuellen Teilraumkontos frühzeitig
zu informieren und sich mit ihm über die möglichen w eiteren Vorgehensweisen zur
Vermeidung einer Überziehung des Teilraumkontos auszutauschen.
Stand 27.03.2019
§ 5
Finanzierung
(1) Der NWL wird zur gemeinsamen Erreichung der Ziele de r Zusammenarbeit und insb.
Weiterentwicklung eines attraktiven ÖPNV den MZV au f virtuellen Teilraumkonten
Finanzmittel bereitstellen, die ganz oder teilweise
a) zur Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen dienen, die ausschließlich oder
überwiegend dem Bereich des SPNV zuzuordnen sind und die der NWL als zuständiger
SPNV-Aufgabenträger auf Verlangen eines MZV gem. § 4 Abs. 4 dieser Vereinbarung
durchführt, eingesetzt oder
b) auf Verlangen der einzelnen MZV an diese mit der Zwe ckbindung zur Verwendung für
Zwecke (Projekte, Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖPNV i.S.v. § 11
Abs. 1 ÖPNVG NRW, ohne dem Bereich des SPNV, ausschl ießlich oder zumindest weit
überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“), weitergeleitet
werden können.
(2) Die Höhe der jährlich insgesamt vom NWL aus der ihm vom Land nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG
NRW gewährten SPNV-Pauschale für Zwecke der nach Ab s. 1 bereitgestellten Mittel wird
durch Beschluss der NWL-Verbandsversammlung mit Bezug auf diese Vereinbarung
festgelegt. Das beschlossene Mittelvolumen wird - vo rbehaltlich des Abs. 6 - jährlich mit
2 % dynamisiert.
(3) Von dem gem. Beschluss der NWL-Verbandsversammlung ins gesamt festgelegten
Mittelvolumen wird den MZV größenunabhängig ein eben falls durch den Beschluss
festgelegter Sockelbetrag p.a. auf dem jeweiligen virtuellen Teilraumkonto gutgeschrieben.
Das verbleibende Mittelvolumen wird wie folgt auf die einzelnen virtuellen Teilraumkonten
der MZV geschlüsselt:
ZRL ZVM VVOWL nph ZWS
Schlüssel 33,9603 % 27,5706 % 19,2035 % 9,6134 % 9,6522 %
Die virtuellen Teilraumkonten der MZV werden in der Hauptgeschäftsstelle des NWL
verwaltet. Der NWL wird die Mittel fortlaufend je M ZV entsprechend den vorstehenden
Schlüsseln sowie unter Beachtung des Sockelbetrags auf einem virtuellen Teilraumkonto
erfassen. Die jährlichen Zuweisungen des NWL erhöhen die virtuellen Teilraumkonten. Die
Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen durch den NWL auf Verlangen der
MZV nach Abs. 1 lit. a) sowie die Auszahlungen von Mitteln an die MZV für Zwecke des
Abs. 1 lit. b) reduzieren die virtuellen Teilraumko nten des jeweils verlangenden MZV
entsprechend.
(4) Im Falle der Verwendung von Mitteln gem. Abs. 1 lit. b) für Zwecke (Projekte,
Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖSPV (öffentlichen
Straßenpersonenverkehr) ausschließlich oder zumindes t weit überwiegend zu Gute
kommen ("andere Zwecke des ÖPNV“) kann der jeweilige MZV die Auszahlung der Mittel
durch den NWL an ihn beantragen. Der NWL wird die G elder sodann auf Basis eines
entsprechenden Zuwendungsbescheids mit entsprechende r Zweckbindung und
Stand 27.03.2019
Anforderungen an die Nachweisführung an den antragstellenden MZV auszahlen.
(5) Die nach Inkrafttreten der Vereinbarung ggf. entstehenden Kostensteigerungen der bis zu
diesem Zeitpunkt vom NWL und den MZV beschlossenen NW L-Infrastrukturprojekten
werden vom NWL finanziell getragen. Im Übrigen wird d ie Finanzierung weiterhin
entsprechend den jeweils vor Inkrafttreten der Vere inbarung abgestimmten Beschluss
getragen.
(6) Der NWL wird jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, begi nnend mit dem Jahr 2020, die
Angemessenheit und Geeignetheit der nach § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung den MZV
dynamisiert zur Verfügung gestellten Mittel evaluieren (erste Evaluation in 2023 für 2024).
Eine Anpassung der vorstehenden Regelungen, insb. d es Volumens der zur Verfügung
gestellten Mittel, kann nur nach entsprechendem Besc hluss der NWL-
Verbandsversammlung und Zustimmung aller MZV erfolgen.
§ 6
Inkrafttreten, Dauer, Anpassung und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt in
Kraft und tritt an die Stelle der „Öffentlich-recht liche Vereinbarung zur Ausgestaltung der
Organisationsstruktur des Schienenpersonennahverkeh rs in Westfalen-Lippe“ zwischen
den MZV aus dem Jahr 2016.
(2) Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung beginnt a b dem 01.01.2020 und endet am
31.12.2032. Sie verlängert sich automatisch um jeweil s 5 Jahre, sofern sie nicht mit einer
Frist von 12 Monaten gekündigt wird. Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen und muss fristwahrend allen übrigen Vertrag sparteien schriftlich zugehen. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
(3) Eine Kündigung dieser Vereinbarung, unabhängig davo n, ob sie ordentlich oder
außerordentlich erfolgt, bedarf der Schriftform. Kündigt lediglich einer oder Teile der MZV
diese Vereinbarung, wird die Vereinbarung zwischen dem NWL und den übrigen MZV
unverändert fortgesetzt.
(4) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung beste hen nicht. Änderungen,
Ergänzungen oder Erweiterungen der Vereinbarung sow ie deren Aufhebung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fü r die Befreiung vom
Schriftformerforderniss. Änderungen, Ergänzungen sow ie Nebenabreden dieser
Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner und müssen den öffentlich-
rechtlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen des GkG NRW, genügen.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vereinbarungsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten,
Stand 27.03.2019
deren Wirkung der Zielrichtung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Unna, den
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Ruh r-Lippe
Münster, den
Für den Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland
Bielefeld, den
Für den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe
Paderborn, den
Für den Zweckverband Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter
Siegen, den
Für den Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd
Unna, den
Für den Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe
Anlage 4 Entwurf Satzung NWL
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Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-
Lippe
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)“.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Unna.
§ 2
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Verbandes sind die Zweckverbände Schienenpersonennahverkehr Ruhr- Lippe,
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland, Verk ehrsverbund Ostwestfalen- Lippe,
Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Personennahverkehr Westfalen-Süd.
§ 3
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet de r kreisfreien Städte Bielefeld, Hamm,
Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter,
Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Pad erborn, Siegen-Wittgenstein, Soest,
Steinfurt, Unna und Warendorf.
§ 4
Aufgaben
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Sch ienenpersonennahverkehrs (SPNV)
ist Aufgabe des Zweckverbandes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen). Er hat darüber hinaus auf eine integrierte
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung der
bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife
mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koord iniertes Verkehrsangebot im ÖPNV
und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, ,
kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzend e Fahrgastinformations- und
Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. De r Verband hat darüber hinaus auf
eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch A ufnahme von entsprechenden
Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
(2) Der Zweckverband stellt zur Sicherung und zur Verbe sserung des SPNV einen
Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG mit Zustimmung seiner Mitglieder und im
Benehmen mit den sonstigen betroffenen Gebietskörpers chaften auf. Der Verband wirkt
an der Festlegung des im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netzes und dessen
Fortschreibung mit.
(3) Der Zweckverband bestellt und finanziert Verkehrsdi enstleistungen im Bereich des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Diese Aufgabe s chließt die Befugnis des
Zweckverbandes ein, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern
sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen diese SPNV-Fahrzeuge zur Nutzung zu überlassen.
(4) Dem Zweckverband obliegt die Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere von
Investitionen in die Infrastruktur. Der Zweckverband hat einen jährlichen Katalog der mit
den Mitteln der pauschalierten Investitionsförderun g des § 12 ÖPNVG zu fördernden
Maßnahmen festzulegen und seiner Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Der Zweckverband
ist Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse gem. § 13 ÖPNVG.
(5) Die Durchführung des Verkehrs im SPNV ist nicht Aufgabe des Zweckverbandes, sondern
der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Zweckverband w irkt gegenüber diesen darauf
hin, dass ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot erbracht und sparsam gewirtschaftet wird
sowie alle Möglichkeiten zur Rationalisierung ausge schöpft und marktwirtschaftliche
Grundsätze beachtet werden.
(6) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter,
insbesondere seiner Mitgliedsverbände bedienen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1
ÖPNVG können durch öffentlich-rechtliche Vereinbaru ng weitere Aufgaben auf den
Zweckverband im Einvernehmen mit allen Mitgliedsverbänden übertragen.
(7) Der Zweckverband arbeitet bei der Planung, Organisa tion und Ausgestaltung von
Linienverkehren des SPNV, die das Gebiet anderer SP NV-Aufgabenträger berühren, mit
diesen zusammen.
(8) Der Verband ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Auf gaben an der Bildung von
Einrichtungen, Verbänden und Gesellschaften zu beteiligen.
§ 5
Organe des Zweckverbandes
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher 1.
§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern d er Mitgliedsverbände. Die
Vertreter werden durch die Verbandsversammlungen der Mitgliedsverbände für deren
Wahlzeit nach den Grundsätzen des Gesetzes über kommu nale Gemeinschaftsarbeit
gewählt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall
der Verhinderung zu wählen. Jeder gewählte Vertrete r eines Mitgliedsverbandes in der
Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Der Verbandsvorsteher und der Geschäftsführer 2 des Zweckverbandes sind verpflichtet, an
den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen; de r Verbandsvorsteher und die
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände sind berechti gt, an den Sitzungen der
Verbandsversammlung teilzunehmen.
(3) Der Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe entsendet 12 Vertr eter, der Zweckverband
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland 11 Ve rtreter, der Zweckverband
Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe 10 Vertreter, de r Zweckverband Personen-
nahverkehr Westfalen- Süd 6 Vertreter und der Zweck verband Nahverkehrsverbund
Paderborn/Höxter 6 Vertreter.
(4) Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum
Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus.
§ 7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wesentl ichen Angelegenheiten des
Verbandes. Sie ist berechtigt, sich Entscheidungen in allen Angelegenheiten vorzubehalten
oder an sich zu ziehen, die sie für wesentlich hält . Die Verbandsversammlung ist oberste
Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz der beim Zweckverband
beschäftigten Beamten. Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss und
kann weitere Ausschüsse sowie einen Ältestenrat bil den und Entscheidungen an die
1 Mit der Bezeichnung „Verbandsvorsteher“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form
umfasst.
2 Mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form
umfasst.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
Ausschüsse delegieren.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten unter
Beachtung der jeweils angegebenen Mehrheits- und Zustimmungserfordernisse:
a) die Änderung der Verbandssatzung (2/3 der satzungsm äßigen
Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände),
b) Auflösung des Zweckverbandes (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen),
c) Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen),
d) Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Nahver kehrsplans (2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände),
e) alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung des S PNV (2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände ),
f) Abschluss von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungsge mäßen Stimmen). Start
des Verfahrens und Definition des Vergabegegenstand es sowie wesentlichen
Veränderungen oder Aufhebung von Verkehrsverträgen (2/3 der satzungs-
mäßen Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände).
g) Festlegung des Förderkatalogs gem. § 12 Abs. 5 ÖPNV G (2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen),
h) Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens bei der Festlegung und
Fortschreibung des SPNV-Netzes gem. § 7 Abs. 4 ÖPNVG (2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen/Zustimmung aller Mitgliedsverbände),
i) Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbands versammlung und der
Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen),
j) Wahl und Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verb andsvorsteherin und
der Stellvertreter(innen) (Mehrheit der abgegebenen Stimmen),
k) Bestellung und Abberufung sowie Beförderung bzw. Hö hergruppierung des
Geschäftsführers/der Geschäftsführerin (Mehrheit der abgegebenen Stimmen)
l) Erlass der Haushaltssatzung und die Festlegung des Haushaltsplans
einschließlich der Verbandsumlage und ihrer Grundlag en (Mehrheit der
abgegebenen Stimmen),
m) Feststellung der Jahresrechnung/des Jahresabschluss es (Mehrheit der
abgegebenen Stimmen),
n) Einrichtung und Aufgabe von Geschäftsstellen (Mehrh eit der abgegebenen
Stimmen/Zustimmung der betroffenen Mitgliedsverbände),
o) Mitgliedschaft des Zweckverbandes in anderen Verbänden, Gesellschaften und
Organisationen (2/3 der satzungsmäßigen Stimmen),
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
p) Geschäftsordnungen des Verbandsvorstehers und der G eschäftsführung (2/3
der satzungsmäßigen Stimmen),
(3) Die Verbandsversammlung bildet einen Vergabeausschuss , der zuständig ist für die
Durchführung von Vergabeverfahren bei Verkehrsvertr ägen und sonstigen
Ausschreibungen mit einem Auftragswert größer 1 Mio. Euro einschließlich der zum
Abschluss des Vergabeverfahrens notwendigen Vergabe entscheidung. Die Bestimmung
der auszuschreibenden Leistungen und der Vergabe- u nd Auswahlkriterien bleibt der
Verbandsversammlung nach Absatz 1 vorbehalten. Nähere s regelt die Geschäftsordnung
des Vergabeausschusses, die die Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
§ 8
Vorsitz, Einberufung
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte für die
Dauer ihrer Wahlzeit in getrennten Wahlgängen einen Vorsitzenden 3 und vier
stellvertretende Vorsitzende, so dass alle Mitgliedsverbände repräsentiert sind.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und be ruft sie jeweils schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung ein. Die Aufstellung der Ta gesordnung erfolgt durch den
Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Benehmen mit dem Geschäftsführer, der sich
mit dem Verbandsvorsteher abstimmt. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem
Sitzungstag müssen mindestens 10 Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die
Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. Hierauf ist i n der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
(3) Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr e inzuberufen. Sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitgliedsverban d oder der Verbandsvorsteher die
Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
(4) Zu der konstituierenden Sitzung laden die Verbandsv orsteher der Mitgliedsverbände
gemeinsam ein, zu der jeweils ersten Sitzung nach der Neubildung der
Zweckverbandsversammlung lädt der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter 4 ein.
§ 9
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Niederschrift
3 Mit der Bezeichnung des „Vorsitzenden“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form
umfasst.
4 Mit der Bezeichnung „Vertreter“ ist die männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Form umfasst.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr
als 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit kann in einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung zu
einer weiteren Sitzung eingeladen werden. Für diese Sitzung ist die Verbandsversammlung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgli eder der Verbandsversammlung
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehr heit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(3) Beschlüsse im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 4 sind in der Verbandsversammlung einstimmig zu
fassen. Beschlüsse, die überwiegend oder ausschließ lich Angelegenheiten einzelner
Mitgliedsverbände betreffen, bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit der Vertreter der
betroffenen Mitgliedsverbände. Beschlüsse über den Abschluss eines Verkehrsvertrages
bedürfen der Zustimmung des Mitgliedsverbands, in de ssen Gebiet Vertragsleistungen
erbracht werden.
(4) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist
von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinem Vertreter zu unterzeichnen.
Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftli ch gegenüber dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung zu erheben. Werden solche Einwend ungen nicht innerhalb von
drei Wochen seit Zugang der Niederschrift erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 10
Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Verba ndsvorsteher der
Mitgliedsverbände auf Vorschlag eines Mitgliedsverbandes für die Dauer der jeweiligen
Kommunalwahlperiode einen Verbandsvorsteher und vie r Stellvertreter, so dass alle
Mitgliedsverbände auf dieser Ebene vertreten sind. Das Vorschlagsrecht nach Satz 1
steht den Zweckverbänden entsprechend ihrer Größe in folgender zeitlicher Reihenfolge
zu:
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Ruhr-Lippe („ZRL“)
− Zweckverband Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland („ZVM“)
− Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe („VVOWL“)
− Nahverkehrsbund Paderborn/Höxter („nph“)
− Zweckverband Personennahverkehr Westfalen-Süd („ZWS“)
Steht das Vorschlagsrecht dem ZWS zu, liegt dieses i n der darauffolgenden
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
Kommunalwahlperiode sodann wieder beim ZRL, so dass d ie vorgenannte Reihenfolge
erneut beginnt.
Das Vorschlagsrecht erstreckt sich auch auf die zu wählenden Stellvertreter. Verzichtet
ein Mitgliedsverband darauf, seinen eigenen Verband svorsteher vorzuschlagen und
schlägt stattdessen die Wiederwahl des Verbandsvors tehers vor, bleibt die zeitliche
Reihenfolge des Vorschlagsrechts unverändert, so da ss nach Ablauf der
Wiederwahlperiode das Vorschlagsrecht dem nächsten V erband in der in Satz 2
vorgesehenen Reihenfolge zusteht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des/der Verbandsvorsteher(in).
(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und der Stellvertreter endet mit dem Ausscheiden
aus dem Hauptamt oder der Neuwahl bzw. der Wiederwahl.
(3) Grundlagen, Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pf lichten des Verbandsvorstehers
ergeben sich aus dem GkG, dieser Satzung, der Geschä ftsordnung für den
Verbandsvorsteher sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(4) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie die übrige Verwaltung des
Zweckverbandes nach Maßgabe der geltenden Gesetze, der Verbandssatzung, der
Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher sowie de r Beschlüsse der
Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verbandsvorsteher entscheidet nach pflichtgemäße m Ermessen, welche Geschäfte
solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 GkG i.V.m. § 10 Abs. 4
Satz 1der Satzung des NWL sind.
(5) Der Verbandsvorsteher bedient sich zur Erledigung s einer Aufgaben eines
Geschäftsführers. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Zusammenarbeit
zwischen Verbandsvorsteher und Geschäftsführer werd en im Einzelnen in der
Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.
Der Geschäftsführer ist nach Maßgabe der Geschäftso rdnung und entsprechender
Anweisungen des Verbandsvorstehers zur Abgabe von Erklärungen nach § 16 Abs. 3 GkG
i.V.m. § 64 Abs. 2 bis 4 GO NRW berechtigt.
(6) Der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des H aushaltsjahres den Entwurf des
Haushaltsplans der Verbandsversammlung vorzulegen. Da s Haushaltsjahr ist das
Kalenderjahr.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
(7) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Zweckverbandes.
Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers ist die Verbandsversammlung.
§ 11
Dienstkräfte/Aufgabendurchführung
Der Zweckverband stellt zur Erledigung seiner Aufga ben Beamte/Beamtinnen und/oder
Beschäftigte ein. Über die Einstellung, Anstellung, Beförderung bzw. Höhergruppierung
und Entlassung der Beamten/Beamtinnen und der Beschäf tigten entscheidet im Rahmen
des Stellenplans grundsätzlich der Verbandsvorstehe r als Dienstvorgesetzter, sofern er
diese Kompetenz nicht auf den Geschäftsführer zur selbständigen Erledigung im Sinne von
§ 10 übertragen hat. Näheres hierzu bestimmt die Gesc häftsordnung für den
Verbandsvorsteher bzw. für die Geschäftsführung.
§ 12 Beirat
(1) Der Zweckverband errichtet einen Beirat, der berate nde Funktion für den
Verbandsvorsteher und den Geschäftsführer ausübt. I m Rahmen dieser Funktion stellt
der Beirat vorrangig die grundsätzliche Beratung in allen Angelegenheiten des
Zweckverbandes einschließlich des gegenseitigen Inf ormationsaustausches sowie der
Abstimmung von den Zweckverband betreffenden Themen sicher. Der Beirat besteht aus
sechs Mitgliedern. Jedes Verbandsmitglied ist befugt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu
entsenden. Bei den zu entsendenden Beiratsmitglieder n handelt es sich um die
Geschäftsführer der Mitgliedsverbände. Der Verbands vorsteher des NWL ist berechtigt,
an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Beirats üben das ihnen übert ragene Amt grundsätzlich persönlich aus.
Bei Verhinderung kann sich jedes entsandte Beiratsmi tglied jeweils durch den
stellvertretenden Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands vertreten lassen.
(3) Der Beirat tagt mindestens 4 mal pro Geschäftsjah r. Die Sitzungstermine des Beirates
werden für das jeweilige Kalenderjahr mit Kenntnis v on den Sitzungsterminen der
Verbandsversammlung in Anlehnung an den Sitzungsturnu s der Verbandsversammlung
terminiert. Die Ladung zu den Sitzungen des Beirates erfolgt durch den Geschäftsführer
des Zweckverbandes. Über Informationen, welche die B eiratsmitglieder in ihrer Funktion
als Beiratsmitglieder erlangen, haben sie Stillschwe igen zu wahren. Von dieser
Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen (d.h. nich t erfasst) ist die Nutzung
erlangter Informationen im Rahmen der Tätigkeit des je weiligen Beiratsmitglieds als
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
Geschäftsführer des jeweiligen Mitgliedszweckverbands.
§ 13
Finanzierung
(1) Die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes dient ni cht der Gewinnerzielung. Der
Zweckverband bestreitet seine allgemeinen Ausgaben vorrangig aus der vom Land gem. §§
11 Abs. 1 und 15a ÖPNVG gewährten jährlichen Pauschale.
(2) Die nach Abzug der für die allgemeinen Ausgaben vorg esehenen Mittel verbleibende
Summe aus der jährlichen Pauschale gem. § 11 Abs. 1 ÖPNVG setzt der Zweckverband nach
den Zielen und Erfordernissen des Nahverkehrsplans anteilig in den jeweiligen Gebieten
der Mitgliedsverbände ein.
(3) Das Land gewährt dem Zweckverband nach § 12 Abs. 1 ÖPNVG eine pauschalierte
Zuwendung für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV. Der Zwe ckverband wird diese
Zuwendung zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die
Infrastruktur verwenden oder hierfür an Gemeinden, Kreise- und kreisfreie Städte,
Gemeindeverbände und öffentliche und private Verkehr sunternehmen, Eisenbahn-
unternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV
verfolgen, weiterleiten.
§ 14
Verbandsumlage
(1) Soweit die Landesmittel sowie die sonstigen Einnahmen des Zweckverbandes nicht zur
Deckung des Finanzbedarfs ausreichen, erhebt der Ve rband eine Umlage. Er kann
Abschlagszahlungen fordern, die nach dem Voranschlag im Haushaltsplan zu bemessen
sind.
(2) Die Umlage muss eine verursachergerechte Verteilung d er Verluste auf der Basis der
Zugkilometer der Teilräume ermöglichen.
§ 15
Prüfung des Zweckverbandes
Die Verbandsversammlung entscheidet jährlich neu übe r die Beauftragung der
Rechnungsprüfung für das abgeschlossene Haushaltsjahr.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
§ 16
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung
(1) Die Tätigkeit in der Verbandsversammlung und als Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich.
(2) Eine Entschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann gewährt werden. Das Nähere
regelt eine Entschädigungssatzung, über die die Verbandsversammlung beschließt.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachung
Die Aufsichtsbehörden haben die Verbandssatzung, ih re Ergänzung oder Änderung in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Bek anntmachungen des
Zweckverbandes sind im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg zu veröffentlichen. Sind
Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu
machen, werden sie ausgelegt. In diesem Fall ist vorb ehaltlich besonderer gesetzlicher
Bestimmungen nach Maßgabe des Satzes 1 unter Bezeichn ung des Gegenstandes bekannt-
zumachen, wo und für welchen Zeitraum die Auslegung erfolgt.
§ 18
Vorzeitiges Ausscheiden
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Ausscheid en aus dem Zweckverband möglich
werden, kann ein Mitgliedsverband seine Mitgliedschaft kündigen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kan n eine Kündigung mit einer Frist von 2
Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres erfolgen. Der ausscheidende Mitgliedsverband haftet
für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbi ndlichkeiten des Zweckverbandes
weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung des Verbandsvermögens hat der ausscheidende
Mitgliedsverband nicht.
§ 19
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes verpflichten s ich die Mitgliedsverbände, die
Bediensteten entsprechend § 128 BRRG zu übernehmen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Stand 04.04.2019 nach NWL Verbandsversammlung
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Ver bindlichkeiten des
Zweckverbandes auf die Mitgliedsverbände im Verhältnis ihrer finanziellen Aufwendungen
an den Verband während der letzten 5 vollen Kalende rjahre vor der Auflösung, bei
Auflösung vor Ablauf von 5 Jahren im Verhältnis ihre r bisherigen finanziellen
Aufwendungen über.
(3) Den der Auflösung widersprechenden Mitgliedsverbänden steht ein Vorkaufsrecht an dem
gesamten, den Verbandszweck dienenden Verbandseigent um, nicht aber an einzelnen
Teilen desselben zu, wenn sie den Verband fortführen wollen.
§ 20
Inkrafttreten
Die Verbandssatzung in der jeweils gültigen Fassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bezirksregierung Arnsberg in
Kraft. Durch Inkrafttreten dieser Fassung der Verba ndssatzung werden sämtliche vorherigen
Verbandssatzungen außer Kraft gesetzt.
Unna, den [bitte Datum einfügen!] (Datum der Bekanntmachung im Amtsblatt)
Anlage 1 Information Neustrukturierung NWL
15800 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage V/0588/2019
Information zur Beratung der Neustrukturierung des NWL
in den Gremien der
Gebietskörperschaften der Mitgliedsverbände des NWL
1. Einführung
In die Verbandsversammlung des NWL am 06.12.2018 wurde ein Vorschlag zur „Neustruktu-
rierung des NWL und Finanzierung der künftigen Aufgaben des NWL und der Mitgliedsver-
bände“ eingebracht und die weitere Vorgehensweise wie folgt beschlossen : Die Verbands-
versammlung hat den Vorschlag zur Aufbauorganisation grundsätzlich unterstüt zt und den
Verbandsvorsteher beauftragt, die erforderlichen Konkretisierungen ( u.a. abschließender
Organisationsvorschlag, Anpassungen Satzung, öffentlich rechtliche Vereinbarung örV) vor-
zubereiten.
Die entsprechenden Dokumente wurden in die Verbandsversammlung des NWL am
04.04.2019 eingebracht und dort wie folgt beschlossen:
1. Die NWL Verbandsversammlung nimmt den Bericht zur Kenntnis.
2. Die Mitgliedsverbände werden gebeten, die erforderliche vorherige Zustimmung im
Vorfeld der geplanten abschließenden Beschlussfassung in der NWL Verbandsve r-
sammlung am 11.07.2019 zu den nachstehenden Beschlüssen herbeizuführen:
Die Verbandsversammlung beschließt vorbehaltlich der Genehmigung der
Kommunalaufsicht die beigefügte „öffentlich -rechtliche Vereinbarung über die
Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ und ermäc h-
tigt den Verbandsvorsteher zur Zeichnung.
Die Verbandsversammlung beschließt vorbehaltlich der Genehmigung der
Kommunalaufsicht die beigefügte Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Nahverkehr Westfalen-Lippe.
Ergänzend wurde vereinbart, dass eine Mustervorlage (hier: Anlage 1 zur Vorlage
V/0588/2019) für die Beratung des Themas auf der Ebene der Gebietskörperschaften erstellt
wird. Eine solche Beratung ist dann erforderlich, wenn der hier beschriebene Sachverhalt als
„Angelegenheiten von besonderer Bedeutung“ eingestuft wird. Hierüber entscheiden die Mi t-
gliedsverbände in eigener Zuständigkeit.
Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte erläutert.
2. Ausgangslage
Auf der Grundlage des zum 01.08.2008 novellierten ÖPNV NRW wurde 2008 der Zweckver-
band Nahverkehr Westfalen Lippe (NWL) gegründet. Hierzu haben die Zweckverbände
Schienenpersonennahverkehr Ruhe-Lippe, Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münste r-
land, Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe, Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Per-
sonennahverkehr Westfalen-Süd eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung zur Ausgestaltung
der Organisationsstrukturen des Schienenpersonennahverkehrs in Westfalen-Lippe (örV)
abgeschlossen. Die Gründungsatzung des NWL war Anlage dieser örV.
Gemäß den Vorgaben des ÖPNVG NRW wurde dem NWL die Entscheidung über die Pl a-
nung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV übertragen. Die Satzungen der Mitglied s-
verbände, denen bis Ende 2007 die Funktion des SPNV Aufgabenträgers oblag, wurden
entsprechend angepasst. Die Aufgaben der MZV stellen sich seit 2008 wie folgt dar:
Auszug Satzung ZRL § 3 (1): Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die
Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderung des ÖPNV im
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der
sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit.
Auszug Satzung ZVM § 3 (1) : Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die
Weiterentwicklung d es Schienenpersonennahverkehrs im Zweckverbandsgebiet. Der
Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr Westfalen -Lippe an allen we-
sentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV im
Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der sonstigen Aufgaben des Zwec k-
verbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit.
Auszug Satzung VVOWL § 3 (1) : Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und
die Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderu ng des ÖPNV im
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durch führung der
sonstigen Aufgaben des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe mit.
Auszug Satzung nph § 3 (3a): Aufgabenträger für den SPNV in Westfalen ist der Zwec k-
verband NWL. Die Aufgaben des NWL werden satzungsgemäß im Rahmen einer dezentr a-
len Struktur in den Teilräumen seiner Mitgliedverbände wahrgenommen. Ungeachtet der
Aufgabenträgerschaft des NWL für den SPNV wirkt der nph im Rahmen seiner Möglichkeiten
auf den Erhalt und Ausbau der Schieneninfrastruktur hin. Der nph stellt dem Zweckverband
NWL dazu personelle und sachliche Mittel seiner Geschäftsstelle nach Maßgabe der ei n-
schlägigen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und/oder Vereinb a-
rungen mit dem Zweckverband NWL zur Verfügung und arbeitet mit dem NWL auf allen
Ebenen (Verbandsvorsteher/in, Geschäftsführung, begleitende Arbeitsgruppen) zusammen.
Auszug Satzung ZWS § 3 (1) Ziel der Tätigkeit des Zweckverbands ist der Erhalt und die
Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs und die Förderung des ÖPNV im
Zweckverbandsgebiet. Der Zweckverband wirkt als Mitglied im Zweckverband Nahverkehr
Westfalen-Lippe an allen wesentlichen Entscheidungen über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV im Kooperationsraum Westfalen und an der Durchführung der
sonstigen Aufgaben de s Zweckverbands Nahverkehr Westfalen -Lippe mit. In diesem Ra h-
men wirkt er hin auf
ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV
die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und einheitliche Beförderungsbedingungen im
ÖPNV
einheitliche technische und qualitative Standards
und
vertritt die regionalen Interessen
informiert und berät die Zweckverbandsmitglieder sowie die Städte und Gemeinden
ist Träger öffentlicher Belange.
In den Satzungen der Mitgliedsverbände ist zudem geregelt, dass die Aufgaben des SPNV in
Westfalen in einer dezentralen Struktur in den Teilräumen der Mitgliedsverbände des NWL
wahrgenommen werden. Hierzu wurden formal an den entsprechenden Standorten in Mün s-
ter, Bielefeld, Paderborn, Siegen, und Unna Geschäftsstellen des NWL eingerichtet. Die Mi t-
gliedsverbände stellen dem NWL die personellen und sächlichen Mittel seiner Geschäftsstel-
le zur Verfügung und arbeiten mit dem NWL auf allen Ebenen zusammen.
3. Grundzüge der Neustrukturierung NWL
Ziel der Verwaltungsstruktur ist es, den NWL vor dem Hinte rgrund der deutlich erhöhten
Menge und Komplexität der Themen neu aufzustellen. Dabei werden die Prozesse der politi-
schen Willensbildung im NWL, insbesondere die Mitwirkungsrechte der regionalen Ve r-
bandsversammlungen, nicht verändert. Wesentliches Kernelement der Neuorganisation ist
die Auflösung der Personalunionen zwischen NWL und MZV, dies gilt für die Fachebene wie
auch für die Führungsebene. Die aktuelle regionale Führungsstruktur soll durch eine fachb e-
zogene, dezentrale Abteilungsstruktur, unterstützt durch Stabsstellen, ersetzt werden. Ve r-
bandsvorsteher und Geschäftsführer in ihrer hohen Gesamtverantwortung erhalten die erfor-
derlichen Durchgriffsrechte auf alle Prozesse des Verbandes. Den Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern mit SPNV Aufgaben werden NWL Arbeitsverträge mit Besitzstandwahrung (u.a.
Bezahlung und Arbeitsort) zugesichert. Die NWL -Verwaltung soll künftig unmittelbar vom
NWL finanziert werden.
Weitere Aspekte der Neustrukturierung sind:
Themen, die bisher nicht oder nicht ausreichend bese tzt sind, werden aufgebaut: z.
B. Strategie, Digitalisierung, Kommunikation, Fördermittel akquisition, Finanzcontro l-
ling. Personalentwicklung, Kundenmanagement.
Es soll eine deutlich höhere Handlungsgeschwindigkeit gewährleistet werden
Es werden eindeutige Zuständigkeiten, fachliche Bündelung und klare Prozesse zur
weiteren Steigerung der Qualität des Outputs ermöglicht.
Einheitliche Standards der Personalpolitik, v.a. in Führung und bei personalwirtschaft-
lichen Instrumenten werden eingeführt.
Verschränkung von Steuerungsfunktion und Haftungsfunktion und
Implementierung funktionierender Zielsetzungs -/Kontroll- und Steuerungsmechani s-
men.
Zu- und Durchgriffsmöglichkeiten in die NWL-Organisation durch den Geschäftsführer
NWL.
Entwicklungsmöglichkeiten für Mitarbeiter – horizontal und vertikal werden geschaf-
fen.
Die Möglichkeiten der Gewinnung sowie Bindung von fachlich und sozial hoch qualifi-
ziertem Personal wird verbessert.
Vor dem Hintergrund der Neustrukturierung im NWL soll zwischen NWL und MZV eine n eue
örV geschlossen werden, die die alte örV der Mitgliedsverbände ersetzt. Auch in der NWL
Satzung werden Anpassungen vorgenommen, die aber weitgehend unabhängig der Organ i-
sationsstruktur sind.
Das geplante NWL Organigramm ist als Anlage zur V/0588/2019 beigefügt.
4. Neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV)
Es soll eine neue örV „über die Zusammenarbeit an der Schnittstelle zwischen SPNV und
ÖSPV“ abgeschlossen werden. Anders als bei der örV zur Gründung des NWL, die die Mi t-
gliedsverbände geschlossen haben, soll der NWL nun Partner der Vereinbarung über eine
kommunale Zusammenarbeit werden. Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Fahrgastzahlen
sowie die Attraktivität des ÖPNV durch koordinierte Planung und Ausgestaltung zu verbe s-
sern. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für den ÖPNV blei-
ben von dieser Vereinbarung unberührt.
Ein wichtiger Baustein der örV ist die künftige Finanzierung der Aufgaben des NWL und der
MZV. Auf der Grundlage de r Vorberatungen i m Ältestenrat des NWL am 27.0 2.2019 wurde
in einem Termin des Vorsitzenden der NWL Verbandsversammlung und der Verbandsvo r-
steher NWL und MZV am 26.03.2019 ein Vorschlag über die Höhe der Mittelzuscheidungen
des NWL auf die virtuellen Teilraumkonten der MZV einvernehmlich abgestimmt, der der
NWL Verbandsversammlung zur Beschlussfassung am 04.04.2019 vorgelegt wird. Die Ko n-
zeption zur Mittelverwendung ist mit dem Verkehrsministerium NRW rechtsverbindlich abg e-
stimmt.
Der NWL soll zur gemeinsamen Erreichung der Ziele den MZV auf virtuelle Teilraumkonten
Finanzmittel bereitstellen, die ganz oder teilweise
a) zur Finanzierung von Projekten und/oder Maßnahmen dienen, die ausschließlich o-
der überwiegend dem SPNV zuzu ordnen sind, und die der NWL als zuständiger
SPNV Aufgabenträger auf Verlangen eines MZV einsetzt, oder
b) auf Verlangen der einzelnen MZV an diese mit der Zweckbindung zur Verwendung
für Zwecke (Projekte, Verbundaufgaben oder Daueraufgaben), welche dem ÖPNV
i.S.v. § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW, ohne dem Bereich des SPNV, ausschließlich oder
zumindest weit überwiegend zu Gute kommen („andere Zwecke des ÖPNV“), weite r-
geleitet
werden können.
Im Rahmen der Mittelverwendung gemäß a) können die MZV auch Zusatzbestellungen
oberhalb der Standards des NVP NWL verlangen und über die Teilraumkonten finanzieren.
Diese Regelung wurde aus der alten örV übernommen.
Die MZV entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Mittelverwendung. Die Mittel werden
jährlich mit 2 % dynamisiert und alle drei Jahre (erstmals 2023 für 2024) überprüft. Eine A n-
passung ist nur durch Beschluss der NWL Verbandsversammlung mit vorheriger Zusti m-
mung aller Mitgliedsverbände möglich.
Das Verkehrsministerium NRW hat mit Schreiben vom 19 .02.2019 den Finanzierungsvo r-
schlag gemäß der Beschlussfassung am 06.12.2019 bestätigt. Die Mitgliedsverbände sind
insoweit frei, die Mittel im Sinne des § 5 der örV ohne weitergehende Einschränkungen zu
nutzen. Sie wären insoweit lediglich dazu verpflicht et, die entsprechende Verwendung g e-
genüber dem NWL nachzuweisen. Im Rahmen dieses Finanzierungsmodells können die
MZV auch ihre eigenen Aufwendungen gem. Ziffer b) (Verbundaufgaben, Daueraufgaben)
aus den Mittelzuweisungen des NWL finanzieren.
Die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung soll ab dem 01.01.2020 beginnen und am
31.12.2032 enden (in Anlehnung an die Pauschalenverordnung zum ÖPNVG NRW). Sie
verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern sie nicht mit einer Frist von zwölf
Monaten gekündigt wird. Die neue örV würde an die Stelle der „öffentlich-rechtlichen Verein-
barung zur Ausgestaltung der Organisationsstruktur des Schienenpersonennahverkehrs in
Westfalen-Lippe“ zwischen den MZV aus dem Jahr 2016 treten.
Der Entwurf der neuen „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit an der
Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ ist als Anlage zur V/0588/2019 beigefügt.
5. Satzung NWL
Die Satzung des NWL soll in ihrer Substanz nicht verändert werden. Dies gilt insbesondere
auch für die Prozesse der politischen Willensbildung. Neben redaktionellen Anpassungen
sowie einer Angleichung an die Formulierungen des neuen ÖPNVG NRW sollen auch Rege-
lungen zur Wahl des Verbandsvorstehers, die bisher in der alten örV standen, hier verortet
werden. Wesentliche Veränderungen sind:
Die Angleichung der Wahlzeit des Verbandsvorstehers an die Kommunalwahlzeit
(bisher 3 Jahre). Das bisherige Rotationsprinzip soll erhalten bleiben.
Eine stärkere Delegationsmöglichkeit bei den Aufgaben des Verbandsvorst ehers an
den Gf. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung noch
zu vereinbaren.
Neu ist die Einrichtung eines Beirates (§ 12 der Satzung). Der Beirat soll aus den
Geschäftsführern des NWL und der MZV bestehen und vorrangig der grundsätzlichen
Beratung in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes einschließlich des gegensei-
tigen Informationsaustausches dienen. Insbesondere an der Schnittstelle zwischen
SPNV und ÖPNV wird auch künftig eine enge Zusammenarbeit im Rahmen einer
vernetzten Mobilität und multimodalen System erforderlich sein.
Gemäß der Empfehlung des Ältestenrates vom 27.02.2019 soll i n § 7 Abs. 2 lit. e)
das Beschlussquorum beim Thema „alle wesentlichen Grundlagen der Finanzierung
des SPNV von „einstimmig“ in „2/3 der satzungsgemäßen Stimmen/Zustimmung aller
Mitgliedsverbände“ verändert werden.
Die Satzung ist als Anlage zur V/0588/2019 beigefügt.
6. Position Personalrat NWL
Der Personalrat im NWL unterstützt die Überlegungen zur Neuorganisation und hat in seiner
Stellungnahme vom 12.11.2018 ausdrücklich begrüßt, dass zentrale Forderungen berüc k-
sichtigt werden sollen:
Klare Weisungsbefugnisse und Prozesse,
Trennung von NWL- und MZV-Stellen,
dezentrale Verankerung von festgelegten Aufgaben,
Vergabe von Leitungsstel len im NWL in einem transparenten und für alle offenen
Verfahren, Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Mitarbeitenden
7. Beratungsstand Verbandsversammlung NWL
Auf der Grundlage des unter Ziffer 1) dargestellten Beschlusses werden die Mitgliedsve r-
bände gebeten, die erforderliche vorherige Zustimmung im Vorfeld der geplanten abschli e-
ßenden Beschlussfassung in der NWL Verbandsversammlung am 11.07.2019 herbeizufüh-
ren.
Über die Höhe der künftigen Mittelzuweisungen des NWL an die Mitgliedsverbände gem. § 5
örV (s. Anlage zur V/0588/2019 ) wurde im Rahmen des TOP 16 der NWL Verbandsve r-
sammlung (nicht öffentliche Vorlage 34/2019) beschlossen. Diese Mittelzuweisungen stehen
unter dem Vorbehalt einer Beschlussfassung der künftigen örV zwischen NWL und Mi t-
gliedsverbänden.
Nach Zustimmung der Mitgliedsverbände soll die Beschlussfassung im NWL am 11.07.2019
erfolgen.
Anlage 2 Organigramm NWL
1534 Zeichen
| | Organisationsvorschlag NWL Verbandsvorsteher Abt. Qualität/ Service • Operatives & strategisches Qualitäts- management • Service/ Sicherheit • Kundenmanage- ment (Kunden- dialog/Beschwerde- management) Abt. Förderung • Infrastruktur- förderung SPNV • Infrastruktur- förderung ÖPNV • Fördermittel- akquisition • Fördermittel- koordination Abt. Marketing • Tarif • Vertrieb • Operative Erlösplanung • EAV • Fahrgast- information • Werbliche Kommunikation Geschäftsführer Abt. Planung • Leistungs- angebot • Infrastruktur (inkl. Umfeld- entwicklung) • Fahrzeuge Abt. Vertrags- management • Leistungs- und Kosten- controlling • Auftragnehmer- management & Kommunikation • Abrechnung Verträge • Prognose- rechnungen Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit & interne Kommunikation Stabsstelle Wettbewerb & Vergabestelle Stabsstelle Finanzcontrolling inkl. Erlöscontrolling Stabsstelle Strategie & Innovation • Innovationsmanagem. • Orga./ Prozesse • Mobilitätsmanagem. • Marktforschung • Projektmanagement (inkl. NVP) EBINFA KC ITF BI BI UN AbtL. UN MA dezentral AbtL. SI MA SI, in Teilen dezentral AbtL. BI MA dezentral AbtL. UN MA UN AbtL. MS MA MS AbtL. PB MA PB, in Teilen dezentral Stv. Geschäftsführer1 Büroleitung UN UN UNUN UN Keine Personalunion zwischen: • NWL & MZV • NWL & WT GmbH Beirat (GF der MZV) Abt. Allgemeine Verwaltung • Personal • IT/ Daten- management • Arb./ Verw.Recht • Gremien- management • Haushalt • Organisation/ Back Office 18.02.20191 1: spätere Verlagerung auf Abteilungsleiter-Ebene
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0588/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.06.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37