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V/0653/2005

12. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Aasee - Terrassen

Vorlage 10.08.2005

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Anlage 3 - Plan

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Anlage 2 - Satzungsbegründung

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Anlage 4 - Plan

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Ansehen

Anlage 1 - Stellungnahme

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - Plan

412 Zeichen

Bisherige Darstellung

ZN

©

Wohnbaufläche

Sondergebiet - Wassersport, Gastronomie und
Erholung dienende Gebäude und Einrichtungen

Grünflächen Öffentliche Parkfläche
Parkanlage Wasserflächen
EG] Friedhof

Sonstige Hinweise

; " _ Überschwemmungsgebiet

Anlage 3
Nr. 653/2005

I MÜNSTER

“ Stadtplanungsamt

Plan zur 12. Änderung
des fortgeschriebenen
Flächennutzungsplanes

N
en Stand: 14.03.2005

M.: 115.000

Anlage 2 - Satzungsbegründung

34515 Zeichen

1 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 653/2005 
 
 
B e g r ü n d u n g 
 
zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes  
der Stadt Münster für den Bereich Aasee-Terrassen 
(Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee)  
 
1. Planungsanlass und Planungsziele  
Die Planung zum Projekt Aasee-Terrassen stellt die Umsetzung des städtebaulichen Zieles 
dar, den nördlichen Aasee-Bereich aufzuwerten. Der Rat hatte die Verwaltung mit seinem 
Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, zur weiteren städtebaulichen und liegenschaftlichen  
Entwicklung des Bereichs Aasee-Terrassen sowie des Parkplatzes an der Annette-Allee 
durch einen privaten Investor ein 2-stufiges Bewerber-Auswahl- und Realisierungsverfahren 
durchzuführen. Für dieses Realisierungsverfahren hat der Rat folgende Maßgaben formu-
liert: Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neuges-
taltung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten Sport- und Frei-
zeitangebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-Overschmidt-Betriebe und im 
Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der Annette-Allee.  
Am 02.06.2004 wurde vom Auswahlgremium die Empfehlung ausgesprochen, der Entwick-
lung des Bereichs Aasee-Terrassen das Konzept des Bewerberteams, bestehend aus Herrn 
Dr. Ludger Hellenthal, Münster, als Investor und Herrn Architekten Peter Bastian, Coesfeld, 
zugrunde zu legen. Mit der vom Rat am 14.07.2004 beschlossenen Vorlage 546/2004 wurde 
die Verwaltung u. a. beauftragt, die erforderlichen Schritte zur planungsrechtlichen Sicherung 
des Plankonzepts durchzuführen.  
 
Die planungsrechtliche Grundlage soll durch vorliegende Flächennutzungsplanänderung und 
die im Parallelverfahren geplante Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
493: Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) geschaffen werden.  
Das Planungskonzept beinhaltet die Umnutzung des Parkplatzes an der östlichen Annette-
Allee zu einer Wohnbaufläche mit Stellplätzen in einer Tiefgarage. Im südlichen Teil des 
Planbereichs sind Neubauten im Sinne eines Sondergebietes vorgesehen, das der Erholung 
dient: Ein Neubau am Standort der vorhandenen Einrichtungen des Vereins SCM sowie ein 
zweiter, nördlich gelegener Neubau, der die Segelschule Overschmidt sowie ergänzende  
gastronomische Angebote und Nebenanlagen umfasst. Die Zweckbestimmung der baulichen 
Nutzung umfasst die vorgesehenen Nutzungen mit Gebäuden und Anlagen für wassersport-
liche Zwecke, Vereinsheim und Gastronomie.  
Im Einzelnen werden die folgenden Nutzungen für die beiden Baukörper festgesetzt: 
–  am Nordufer: Gastronomie einschließlich Veranstaltungsraum und Segelschule, 
–  am Westufer: Segelschule-Vereinsheim und Bootshalle/Freitreppenanlage. 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt für den Vorhabenbereich die 
Nutzung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dar. Zudem ist der bestehen-
de Parkplatz nördlich der Annette-Allee mit dem entsprechenden Symbol „Öffentliche Park-
fläche“ dargestellt.  
 
Die parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493 erforderliche 
12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans behält entlang des Aasees in 
den Grundzügen die Darstellung einer geschlossenen und zusammenhängenden Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ als übergeordnetes Planungsziel rund um den Aa-
see bei. Die städtebauliche Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im 
Flächennutzungsplan durch die Darstellung als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung 
„Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrichtungen“ (WGE)

2 
aufgegriffen. Aus Gründen des Maßstabs und wegen des übergeordneten Planungsziels ei-
ner geschlossenen und zusammenhängenden Grünfläche stellt der FNP das Sondergebiet 
nicht als Fläche dar, sondern in Form eines entsprechenden Planzeichens „Sondergebiet 
WGE“, eingebettet in die Grünfläche. Der Gebietsentwicklungsplan –  Teilabschnitt Münster-
land –  stellt den Bereich Aasee einschließlich der Wohnbebauung entlang der Annette-Allee 
als „Freizeit und Erholungsschwerpunkt“ dar. Diesem landesplanerischen Ziel entspricht die 
Beibehaltung und Darstellung einer umfassende, zusammenhängenden und geschlossenen 
Grünfläche rund um den Aasee im FNP als dem übergeordneten Planungsziel und darin ein-
gebettet die Darstellung des integrierten Planungsziels, der Ausweisung eines "Sonderge-
biets WGE".  
 
Aus Gründen der Genehmigungsfähigkeit und Rechtssicherheit der vorliegenden Flächen-
nutzungsplanänderung wird die Begründung in Kap. 3.2 analog zu den Festsetzungen des 
parallel aufzustellenden vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 493 ergänzt um 
- eine differenzierte Beschreibung der künftig zu überbauenden Flächen sowie der für Frei-
zeit- und Erholungsfunktionen noch verbleibenden Frei- bzw. Grünflächen im Bereich der 
geplanten neuen Aasee-Terrassen sowie 
- eine ergänzende differenzierte zeichnerische Darstellung der künftigen Bauflächen und 
der bestehen bleibenden Frei- bzw. Grünflächen, welche in Form einer „Lupe“ im Maßstab 
1: 2.000 als konkretisierende zeichnerische Darstellung der Begründung beigefügt wird.  
 
Zum anderen wird die im Flächennutzungsplan beiderseits der Annette-Allee bestehende 
Wohnbaufläche entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung nördlich der Annette-Allee 
ausgedehnt und angepasst.  
 
2. Änderungsbereich 
Der Planbereich der FNP-Änderung umfasst den nördlichen Uferbereich des Aasees an der 
Adenauerallee und beidseitig der Annette-Allee. Einzelheiten sind aus dem beifügten Plan 
zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes zu entnehmen.  
 
3. Änderungsinhalte 
3.1 Wohnbaufläche 
Die nördlich der Annette-Allee geplante Wohnbebauung wird durch die Darstellung einer 
Wohnbaufläche auf der Fläche des bestehenden Parkplatzes vorbereitet. Dadurch wird eine 
heute dargestellte Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie die Kennzeich-
nung einer öffentlich zugänglichen Parkfläche (Parkplatz) überplant. Das Vorhabenobjekt 
sieht hier in den vier geplanten Baukörpern vorrangig Wohnnutzung vor. Für den östlichen 
Baukörper soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit als Ausnahme offen 
gehalten werden, hier auch ausschließlich ein Bürogebäude als Verwaltungsgebäude für ei-
nen Nutzer oder mit mehreren Einzelbüros zu errichten.  
 
Zurzeit besteht nördlich der Annette-Allee ein öffentlicher Parkplatz mit 153 Stellplätzen; im 
Straßenraum der Annette-Allee existieren zzt. weitere 23 Stellplätze (zwischen Himmelreich-
allee und Haus Annette-Allee Nr. 12). Durch Umgestaltung der Verkehrsfläche entstehen 30 
zusätzliche Stellplätze an der Annette-Allee. Über die private Nutzung hinaus werden in einer 
geplanten Tiefgarage zukünftig weitere allgemein zugängliche Stellplätze angeboten. Damit 
stehen der Öffentlichkeit künftig ca. 135 Stellplätze  im Geltungsbereich des aufzustellenden 
Bebauungsplans Nr. 493 zur Verfügung.  
 
3.2 Sondergebiet, Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung 
dienende Gebäude und Einrichtungen“ (SO/WGE) 
Entsprechend dem wesentlichen Ziel zur Entwicklung dieses Abschnittes des Aaseeufers 
wird der südliche Teil des Planbereichs mit seinen geplanten Neubauten als Sondergebiet 
(SO) mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäu-
de und Einrichtungen“ (WGE) dargestellt.

3 
Aus Gründen der Maßstäblichkeit ist jedoch die Darstellung des Sondergebiets als Fläche in 
der Planzeichnung des Flächennutzungsplans nicht möglich. Stattdessen wird die Sonder-
gebietsnutzung als Plansymbol innerhalb der bestehend bleibenden, geschlossenen, zu-
sammenhängenden und umfassenden Grünfläche entlang des Aasee-Ufers dargestellt.  
 
Aus Gründen der Genehmigungsfähigkeit und Rechtssicherheit der vorliegenden Flächen-
nutzungsplanänderung wird die Begründung zur FNP-Änderung analog zu den Festsetzun-
gen des parallel aufzustellenden vorhabenbezogenen B-Plans ergänzt um eine differenzierte 
Beschreibung der künftig zu überbauenden Flächen sowie der für Freizeit- und Erholungs-
funktionen noch verbleibenden Frei- bzw. Grünflächen im Bereich der geplanten neuen Aa-
see-Terrassen: 
Entsprechend dem wesentlichen Planungsziel für das Aaseeufer wird im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 493 der südliche Teil des Planbereiches mit seinen Neubauten im 
Sinne eines Sondergebietes, das der Erholung dient, entwickelt: Die Zweckbestimmung der 
baulichen Nutzung umfasst die vorgesehenen Nutzungen mit Gebäuden und Anlagen für 
wassersportliche Zwecke, Vereinsheim und Gastronomie.  
Im Einzelnen werden die folgenden Nutzungen für die beiden Baukörper festgesetzt: 
–  am Nordufer: Gastronomie einschließlich Veranstaltungsraum und Segelschule, 
–  am Westufer: Segelschule-Vereinsheim und Bootshalle/Freitreppenanlage. 
 
Zusätzlich wurden im Verfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans die Planunter-
lagen ergänzt um die Darstellung der beiden Sondergebiets-Baufelder mit der Zweckbe-
stimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Anlagen“ in Lu-
penform (Anlage 3) entsprechend den Abgrenzungen der Baufelder im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan.  
Während in der Regel die Darstellungen des FNP im Maßstab 1: 15.000 oder 1: 20.000 er-
folgen, erfolgt diese Lupendarstellung im Maßstab 1: 2.000. Aber auch für die Lupen-
Darstellung gilt der Grundsatz, dass der FNP im Änderungsbereich eine geschlossene, zu-
sammenhängende und umfassende Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ als 
das übergeordnete Planungsziel darstellt. Hierin eingebettet liegen die beiden Sondergebiete 
mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und 
Einrichtungen“ (WGE). Die Lupendarstellung war bereits auch Bestandteil der Offenlegungs-
unterlagen zur 12. Änderung des FNP.  
Der gesamte Uferbereich mit der Bastion und dem Hang entlang der Adenauerallee wird im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage” festgesetzt. Ausgenommen sind die überbaubaren Flächen für die 
o.g. Nutzungen und die Freitreppenanlage. 
Entsprechend werden im Entwurf zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans in der zeich-
nerischen Darstellung in Form der so genannten „Lupe“ die Freiflächen entlang des Aasees 
mit Ausnahme der beiden Sondergebiete als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkan-
lage“ dargestellt. 
 
3.3 Grünfläche, Zweckbestimmung "Parkanlage" 
Die bestehende Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" wird 
durch die Darstellung einer neuen Wohnbaufläche sowie eines Sondergebiets verringert.  
Entlang des Aasee-Ufers soll aber im Grundsatz die Darstellung einer durchgängigen, ge-
schlossenen, zusammenhängenden und umfassenden Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung „Parkanlage“ als übergeordnetes Planungsziel beibehalten werden. Das entspricht 
auch der Zielsetzung des Gebietsentwicklungsplans –  Teilabschnitt Münsterland – , der den 
Bereich Aasee einschließlich der Wohnbebauung entlang der Annette-Allee als „Freizeit und 
Erholungsschwerpunkt“ darstellt. Diesem landesplanerischen Ziel entspricht die Beibehal-
tung und Darstellung einer geschlossenen, durchgängigen, den gesamten Aasee umfassen-
den Grünfläche mit darin teilweise und untergeordnet eingebetteten baulichen Einrichtungen 
im FNP.

4 
 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  gem. § 2a BauGB 
4.1 Rahmen / Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung 
Im Jahr 2004 wurden in das Baugesetzbuch europarechtliche Vorgaben integriert, die u.a. 
für die Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 (6) Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB die Durchführung 
einer Umweltprüfung vorsehen, in der die mit der beabsichtigen Planung voraussichtlich ver-
bundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umwelt-
prüfung werden im vorliegenden Umweltbericht als Bestandteil der Begründung dokumen-
tiert. 
Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten orientiert sich der Umweltbericht an den 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen traten nicht auf.  
Bezüglich detaillierterer Erläuterungen zu den einzelnen Schutzgütern wird auf den Umwelt-
bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 493 "Aasee-Terrassen" verwiesen, der 
parallel zur FNP-Änderung aufgestellt wird. 
 
4.2 Kurzdarstellung der Planung 
Zur städtebaulichen Entwicklung und Aufwertung des nördlichen Aasee-Ufers sowie des 
Parkplatzes an der Annette-Allee beabsichtigt die Stadt Münster die Realisierung eines In-
vestorenkonzepts. Das Planungskonzept beinhaltet die Umnutzung des Parkplatzes an der 
östlichen Annette-Allee zu einer Wohnbaufläche mit Stellplätzen in einer Tiefgarage sowie 
den Neubau der am Standort vorhandenen Einrichtungen des Vereins SCM und der Segel-
schule Overschmidt, ergänzt durch gastronomische Angebote und Nebenanlagen.  
Für die Realisierung sind die 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans 
sowie parallel dazu die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493: Aa-
see-Terrassen erforderlich. Die städtebauliche Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans wird im Flächennutzungsplan zum einen durch die Darstellung eines „Sonderge-
biets“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende 
Gebäude und Einrichtungen“ (WGE) aufgegriffen, zum anderen durch die Darstellung einer 
Wohnbaufläche nördlich der Annette-Allee vorbereitet.  
 
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
• Mensch 
Hier bestehen Fachgesetze, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Emissions-
belästigungen (z.B. Lärm) zielen (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im 
Städtebau). 
 
• Tiere und Pflanzen sowie Landschaft 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
 
• Boden und Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodenschutzgesetzes und die Boden-
schutzklausel des Baugesetzbuches bzw. das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswas-
sergesetz die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. 
 
• Luft und Klima 
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind die Vorgaben des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten auch das Bundesnatur-
schutzgesetz und das Landschaftsgesetz NW über den Schutz von Biotopen Vorgaben für 
den Klimaschutz.

5 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Die Berücksichtigung von Belangen der Bau- oder Bodendenkmalpflege ist in den Bestim-
mungen des Denkmalschutzgesetzes NW geregelt. Die auf den genannten Gesetzen bzw. 
Richtlinien basierenden Vorgaben für den Änderungsbereich werden je nach Planungsrele-
vanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter abgehandelt.  
 
4.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprognose 
• Mensch 
Der Änderungsbereich und sein Umfeld sind im wirksamen Flächennutzungsplan als Grün-
fläche, Wasserfläche, Öffentliche Parkfläche (Parkplatz) und Wohnbaufläche dargestellt. Der 
Schwerpunkt liegt entsprechend auf der Erholungs- und Wohnfunktion. 
Mit den neuen Darstellungen eines Sondergebiets für Gebäude und Anlagen, die dem  Was-
sersport, der Gastronomie und der Erholung dienen, sowie einer Wohnbaufläche nördlich der 
Annette-Allee werden die derzeit vorhandenen Nutzungen ergänzt. 
Beeinträchtigungen der Erholungs- und Wohnfunktionen sind auf dieser Planungsebene mit 
den Änderungen nicht verbunden. 
 
• Biotoptypen und Fauna 
Für den Änderungsbereich besteht kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan. Der Land-
schaftsplan LP 3 „Roxeler Riedel“, der den Bereich des Aasees einschließlich seiner umge-
benden Grünanlagen und damit entsprechend die Grünflächen der Bastion und der Uferpro-
menade im Änderungsbereich erfasst, befindet sich derzeit in der Aufstellung. 
Die mit der Änderung verbundene Möglichkeit des Errichtens von Gebäuden am Aasee ist 
kleinräumig und entsprechend mit dem Planzeichen SO/WEG im FNP dargestellt. Entspre-
chend der Zielsetzung der Stadt Münster, den unmittelbaren Uferbereich des Aasees aufzu-
werten, werden hier überwiegend bereits versiegelte Bereiche in Anspruch genommen. E-
ventuell wird eine kleinflächige, zusätzliche Inanspruchnahme von Gehölzen in den Randbe-
reichen erforderlich. 
Im Änderungsbereich nördlich der Annette-Allee liegt derzeit ein voll versiegelter Parkplatz 
mit Einzelbaumpflanzungen und schmalen Gehölzstreifen in den Randbereichen. Die Ver-
netzungsfunktion zwischen der großen Grünfläche des Zentralfriedhofs und dem Aasee wird 
durch die Darstellung einer Wohnbaufläche lediglich kleinräumig gemindert. 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Biotoptypen und Fauna sind mit der 12. 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. Die Eingriffsintensität wird im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung (parallele Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 493) in einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erfasst. 
 
 
• Boden 
Wie bereits angeführt werden überwiegend bereits heute versiegelte Bereiche von den Än-
derungen erfasst. Darüber hinaus ist aufgrund der stadthistorischen Entwicklung von deutli-
chen Veränderungen des gewachsenen Bodens im Änderungsbereich auszugehen. Dies 
wurde durch ein im Vorfeld erstelltes Baugrundgutachten bestätigt (igb: Baugrundgutachten 
Aasee-Terrassen. Münster, 21.12.2004). 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind mit der 12. Änderung des 
Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. 
 
• Grundwasser 
Im Rahmen des Baugrundgutachtens wurden nördlich der Annette-Allee Grundwasserstände 
von ca. 5,0 m unter Flur angetroffen. Aufgrund dieser Tiefe sind erhebliche Umweltauswir-
kungen nicht zu erwarten.

6 
In der Nähe des Aasees stand das Grundwasser in einer Tiefe von ca. 0,8 m unter Flur an 
und bildet hier gemeinsam mit dem Wasser des Aasees ein Uferfiltrat. Bei Einhaltung der 
entsprechenden Vorschriften zur Baustellenabwicklung ist auch hier nicht von einer Beein-
trächtigung des Schutzgutes Grundwasser auszugehen. 
Da überwiegend bereits versiegelte Flächen überplant und in Anspruch genommen werden, 
ist nicht von einer erheblichen Minderung der Grundwasserneubildungsrate auszugehen. 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser sind mit der 12. Änderung 
des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten. 
 
• Oberflächengewässer 
Mit der beabsichtigten Darstellung des geplanten Sondergebiets (SO/WGE) am Aasee wer-
den die bereits am Standort bestehenden Freizeitangebote (Rudersport, Segelsport, Perso-
nenschifffahrt) auf dem Wasser gesichert bzw. ergänzt. Aufgrund der bereits bestehenden 
Belastung der Wasserfläche ist auf dieser Planungsebene nicht von einer erheblichen Beein-
trächtigung des Aasees auszugehen. 
 
• Klima und Lufthygiene 
Der Aasee ist aufgrund seiner Großflächigkeit und seiner Ausdehnung in Hauptwindrichtung 
einer der wichtigsten Belüftungskorridore für die Innenstadt von Münster. Der Aasee und sei-
ne angrenzenden Grünflächen sowie der Zentralfriedhof wirken insgesamt als klimaökologi-
scher Ausgleichsraum (Umweltkataster Münster). 
Das Klima im Änderungsbereich wird entsprechend von den klimatischen Verhältnissen, die 
der Belüftungskorridor Aasee transportiert, geprägt. Als zusätzliche Frischluftproduzenten 
sind die Gehölzbestände auf den Grünflächen zu nennen; nachteilig wirkt sich die Versiege-
lung des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee aus. 
Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkataster Münster Vorbelastungen insbe-
sondere durch den Kfz-Verkehr und siedlungstypische Emissionen (z.B. Hausbrand, Produk-
tionsprozesse) entsprechend der für das Stadtgebiet geltenden siedlungsraumtypischen Hin-
tergrundbelastung. 
Die Funktionen des Belüftungskorridors Aasee für die Innenstadt von Münster sind von dem 
geplanten Sondergebiet (SO/WGE) mit seinen Gebäuden nicht beeinträchtigt, da es sich im 
Randbereich des Aasees befindet und kleinflächig ausgeprägt ist. 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der derzeit bestehenden Versiegelungen im Aasee-
bereich und der Entsiegelungen nördlich der Annette-Allee keine Verschlechterung der kli-
matischen Situation zu erwarten. 
Bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wird auf den zu aufzustellenden Bebauungs-
plan Nr. 493 verwiesen. 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Mit den Änderungsinhalten des Flächennutzungsplans sind keine erheblichen Beeinträchti-
gungen des Landschaftsbildes verbunden, da die prägende Wirkung der Strukturen der 
Wasserfläche Aasee und der ihn umgebenden grundsätzlich Grünflächen erhalten wird. 
Gemäß dem Beschluss der Stadt Münster zur Neugestaltung dieses nördlichen Aasee-
Uferbereichs ist vielmehr von einer Aufwertung des Landschafts- und Ortsbildes auszuge-
hen. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale, auf die die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes anzuwenden 
wären, kommen im Änderungsbereich nicht vor. 
Von einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzguts ist durch die 12. Flächennut-
zungsplanänderung nicht auszugehen. 
 
4.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte Wechselwirkungen zwischen den o. g. 
Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene nicht ersichtlich und nicht zu vermuten.

7 
4.6 Zusammenfassung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen 
Unter Beachtung der Festlegung von eventuell erforderlich werdenden Ausgleichsmaßnah-
men und der Sicherung des Immissionsschutzes für die angrenzenden schützenswerten 
Wohnbauflächen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (siehe parallele Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493) sind mit der beabsichtigten 12. Änderung 
des FNP keine voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 
 
4.7 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht von Nut-
zungsänderungen im Änderungsbereich auszugehen. 
 
4.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Bezüglich räumlicher Alternativflächen besteht für das geplante Sondergebiet (SO/WGE) 
aufgrund der speziellen Situation am Aasee keine Alternativfläche. Auch die Ergänzung des 
bestehenden Wohngebiets nördlich der Annette-Allee ist alternativlos, da derzeit weder im 
Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Münsterland - ein landesplanerisches Angebot für 
zusätzliche  Wohnbauflächen noch im aktuellen Flächennutzungsplan bisher nicht genutzte 
Entwicklungsreserven im Bereich des näheren Umfelds im Bereich rund um den Aasee in 
den Stadtteilen Schloss, Pluggendorf und Aaseestadt bestehen. 
 
4.9 Überwachung (Monitoring) 
Welche Überwachungsmaßnahmen gem. § 4c BauGB im Änderungsbereich erforderlich 
werden, muss im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 493 festgelegt werden.  
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall auf der Planungsebene des Flächen-
nutzungsplans nicht erforderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Überprüfung im 
Rahmen einer Fortschreibung des Flächennutzungsplans. 
 
4.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt im nördlichen Bereich des Aasees folgende Änderungen der 
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans: 
–   Änderung einer öffentlichen Parkfläche (Parkplatz) in Wohnbaufläche, 
–  Ergänzung einer Grünfläche um ein kleinräumiges Sondergebiet, Zweckbestimmung  
Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrichtungen. 
 
Mit den Änderungen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine voraus-
sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die im Umweltbericht zu betrachtenden Schutzgü-
ter verbunden. Detailliertere Betrachtungen erfolgen im Umweltbericht zum Bebauungsplan 
Nr. 493, der parallel zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten zur Erreichung der mit der Änderung beabsichtigten 
Ziele sind nicht erkennbar. 
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall auf dieser Planungsebene nicht er-
forderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Überprüfung im Rahmen der einer Fort-
schreibung des Flächennutzungsplans. 
 
5. Gesamtabwägung  
5.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Mit der Darstellung von zusätzlichen Bauflächen (Wohnbaufläche, Sondergebiet) werden 
Freiflächen, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt sind, über-
plant. Im Falle der geplanten Wohnbaufläche wird dabei tatsächlich jedoch lediglich ein be-
stehender Parkplatz und damit eine bereits weitestgehend versiegelte Fläche umgenutzt. Die 
damit verbundene Inanspruchnahme von Freiflächen kann im Sinne der gesetzlichen Aus-
gleichsregelung auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft, die in ausreichendem Umfang auch in räumlich-
funktionaler Nähe zum Planbereich im wirksamen FNP dargestellt sind, kompensiert werden. 
Die konkrete Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des

8 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493: Aasee-Terrassen, der parallel zur 12. Ände-
rung des Flächennutzungsplans aufgestellt wird. 
Die mit den geplanten Bauflächen verbundene Inanspruchnahme von Freiraum erfolgt an ei-
nem dafür städtebaulich geeigneten Standort und unter Berücksichtigung der Ziele der 
Raumordnung und Landesplanung. Die Anforderungen der gesetzlichen Ausgleichsregelung 
werden dabei berücksichtigt. 
 
5.2 Altlasten 
Im Flächennutzungsplan werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für bauliche Nutzungen 
vorgesehene Flächen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekenn-
zeichnet. Innerhalb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Alt-
lastenverdachtsflächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.  
Damit sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten.  
 
5.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt 
Münsterland - stellt den Bereich Aasee einschließlich der Wohnbebauung entlang der Annet-
te-Allee insgesamt großflächig als „Freizeit und Erholungsschwerpunkt“ dar. Diesem landes-
planerischen Ziel entspricht die Beibehaltung und Darstellung einer umfassenden, zusam-
menhängenden und geschlossenen Grünfläche mit darin vereinzelt und untergeordnet ein-
gebetteten baulichen Einrichtungen rund um den Aasee im Flächennutzungsplan als dem 
übergeordneten Planungsziel.  
Die geplante 12. Änderung des Flächennutzungsplans steht damit in Einklang mit den lan-
desplanerischen Vorgaben. Mit Schreiben vom 06.07.2005 hat die Bezirksregierung Münster 
mitgeteilt, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte 12. Änderung 
des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster erhoben werden. 
 
5.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit   
Die vorhabenbezogen betroffenen Flächen befinden sich vollständig im Eigentum der Stadt 
Münster und werden zur Realisierung der Planinhalte gem. eines abzuschließenden Grund-
stückskaufvertrages sowie eines Erbbaurechtsvertrages entsprechend teilweise an den 
Vorhabenträger veräußert bzw. teilweise an diesen verpachtet.  
Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Planungsziele gegeben.  
 
6. Sonstige Hinweise 
6.1 Überschwemmungsgebiet 
Der Wasserstand des Aasees wird durch das Stauziel bei 54,00 m über Normal Null (ü.NN) 
bestimmt. Die Hochwassermarke steht bei 55,65 m ü.NN. Zur Darstellung eines räumlichen 
Überschwemmungsgebiets auf Basis des HQ100 hat das zuständige Staatliche Umweltamt 
Münster aus den topographischen Höhendaten im Uferausschnitt „Planbereich des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 493“ einen Überschwemmungsbereich ermittelt, der als 
Hinweis in den Entwurf zur 12. Änderung des FNP übernommen worden ist.  
Der südlich Adenauerallee gelegene Teil des Vorhabens, für welches mit der 12. Änderung 
des FNP sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 493 die planungsrechtlichen Vor-
aussetzungen geschaffen werden, befindet sich partiell (vgl. Darstellung in der Planzeich-
nung Lupenplan) innerhalb des Überschwemmungsbereiches. Hierdurch kommt es zu  einer 
Verringerung des Rückhaltevolumens um 1.755 cbm. Die neue Uferlinie des Aasees wird 
durch Spundung, Trockenlegung und anschließende Auffüllung des landwärts gelegenen Be-
reichs errichtet. Die Spundung bildet –  entsprechend der derzeitigen Uferlinie –  gleichzeitig 
die neue, abschließende Bewehrung.  
 
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 
(LWG NW) besteht ein prinzipielles Erhaltungsgebot für festgesetzte und auch für nicht förm-
lich festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Ände-
rung des FNP, Bebauungsplan) ist insbesondere zu prüfen und zu bewerten, ob neben der 
städtebaulichen Sinnhaftigkeit der Planungsmaßnahme vor allem auch überwiegende Grün-

9 
de des Wohls der Allgemeinheit ein Abweichen von der grundsätzlichen Pflicht zur Erhaltung 
des Überschwemmungsbereichs ermöglichen bzw. erfordern. 
Mit dem geplanten Vorhaben sollen allgemein der nördliche Aaseeuferbereich gestalterisch 
und funktional qualitativ aufgewertet und das sportliche, freizeitliche, kulturelle und gastro-
nomische Angebot erweitert werden. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Vorprägung des 
Standortes in Verbindung mit dem Ziel, die vorhandenen Sport- und Freizeithafenbereiche 
(Ausnahmetatbestand vom Erhaltungsgebot) neuen Standards anzupassen und zu attrakti-
vieren. Die bestehenden Funktionalitäten sind nicht mehr zeitgemäß: Sie nehmen gleichwohl 
eine dem Wohl der Allgemeinheit i. S. von Sport-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten für 
die Bevölkerung dienende Funktion (Daseinsvorsorge) ein: Ihre Optimierung ist vor dem Hin-
tergrund ihres Zustandes und an heutige Anforderungen anzupassender Flächenbedarfe ge-
boten und nachvollziehbar. Die dem Ziel Sport- und Freizeithafenbereich dienenden Funktio-
nen sind entlang des Uferweges im unteren Geschoss des geplanten neuen Baukörpers 
unmittelbar dem See zugeordnet. Diese Nutzung greift hier als primärer Faktor partiell in das 
Überschwemmungsgebiet ein.  
Die Neukonzeptionierung und damit die Stärkung des Sport- und Freizeitstandortes Aasee-
Terrassen löst 
§ vor dem Hintergrund notwendiger Nutzungsfunktionalitäten Land/Wasser, 
§ angesichts der engen Flächenverhältnisse in diesem Stadtraum, 
§ mit Blick auf heutige Flächenbedarfe für die sport- und freizeitorientierten Wassernut-
zungen und 
§ im Hinblick auf eine Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme 
Zwänge zur Unterbringung des Bauvolumens aus. Im Wege eines städtebaulichen Optimie-
rungsverfahrens wurde unter den Arbeiten der 2. Wettbewerbsstufe bereits dasjenige Projekt 
dem weiteren Vorhaben zu Grunde gelegt, welches von der Fläche und vom Volumen die 
geringsten Eingriffe in den Überschwemmungsbereich bzw. den Retentionsbereich des Aa-
sees auslöst.  
Alternativflächen vergleichbaren Charakters im Stadtgebiet außerhalb des Aasees bestehen 
nicht und eine Verlegung im Bereich des Aasees scheidet aufgrund der Standortvorprägung 
aus funktionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Dem aktuellen und künftig zu 
stärkenden Sport-, Freizeit- und Erholungsschwerpunkt für die  Bevölkerung in Münster 
kommt insbesondere an dieser Stelle deshalb eine besondere Bedeutung zu, als dieses für 
die Öffentlichkeit bedeutsame Nutzungsangebot im Gelenkpunkt von radialem Grün-
zug/Freiraum und Innenstadt/City angeboten wird und damit –  nach wie vor –  optimale Er-
reichbarkeitsgegebenheiten insbesondere für Fußgänger und Radfahrer beibehält. 
Neben diesen übergeordneten Abwägungsgesichtspunkten bedingt die Besonderheit des be-
troffenen Stadtraumes die absolute Rücksichtnahme auf die prägende Grünkulisse des Ge-
wässers Aasee –  insbesondere den alten Baumbestand im Bereich der Adenauerallee. Um 
die Ziele von Stadt- und Landschaftsbild sowie Landschaftsschutz aufrechtzuerhalten und zu 
gewährleisten, ist es somit zwangsläufig, dass sich der unter heutigen Anforderungen 
(Raumbedarf/Wirtschaftlichkeit –  s. o.) notwendige Baukörper nicht zur Adenauerallee hin o-
rientieren kann, sondern sich in Richtung Wasserfläche verbreitern/vertiefen muss. 
In der Gesamtabwägung ist die Realisierung des Vorhabens im Sinne des Wohls der Allge-
meinheit, da die geplanten Nutzungen eine unmittelbare Beziehung zur Funktion Sport- und 
Freizeithafen aufweisen, die für die Öffentlichkeit im Zuge der Daseinsvorsorge bewusst und 
zielgerichtet optimiert und zur Verfügung stehen werden und in Verbindung damit ein öffent-
licher Raum gestalterisch und funktional „ausgebaut“ und aufgewertet wird. Diesen dem 
Wohl der Allgemeinheit dienenden Zielen der Stadt wird im Rahmen der Abwägung der Vor-
rang vor der in Teilbereichen erfolgenden Inanspruchnahme von Schutzgütern (hier Wasser-
fläche Aasee als Überschwemmungsbereich und Retentionsraum) eingeräumt.  
Die begründende Gesamtabwägung im Zusammenhang mit dem geplanten partiellen Eingriff 
in das Überschwemmungsgebiet und den Retentionsraum des Aasees werden von der unte-
ren Wasserbehörde mitgetragen.  
Der Umfang der Überplanung eines bestehenden Überschwemmungsbereiches ist mit Blick 
auf seine Gesamtfläche geringfügig. Eine Kompensation des verloren gehenden Retentions-
raums i. S. der konsequenten Berücksichtigung des Ausgleichsprinzips wird erfolgen. Im

10 
Rahmen des weiteren (wasserrechtlichen) Verfahrens bzw. des Baugenehmigungsverfah-
rens werden konkrete Auflagen an die baulichen Anforderungen im Sinne des Hochwasser-
schutzes formuliert und detaillierte Aussagen und Auflagen zu den für die entfallenden Re-
tentionsflächen notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nach Wasserhaushaltsgesetz formu-
liert. 
 
Nähere Einzelheiten sind aus dem Plan zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplanes ersichtlich. 
Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden dessen Grundzüge 
nicht verändert. 
 
Diese Begründung dient als Anlage zu der durch  
den Rat der Stadt Münster am 
abschließend beschlossenen 12. Änderung des  
fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. 
  
 Münster, 
  
 
 
 Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Anlage 4 - Plan

407 Zeichen

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Anlage 1 - Stellungnahme

51312 Zeichen

1 
        Anlage 1 
        zur Vorlage Nr. 653/2005 
 
Stellungnahmen zum Entwurf der 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächen-
nutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich der Aasee-Terrassen (Aasee / 
Zentralfriedhof / Adenauerallee)  
 
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 12. Änderung des fortgeschriebenen 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Bereich der Aasee-Terrassen sowie des Ent-
wurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493 wurden von 22 verschiedenen Ein-
gebern (unter Nicht-Berücksichtigung mehrerer Unterschriften bei einigen Eingaben) zum 
Teil inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben. Diese Stel-
lungnahmen stammen überwiegend von Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete und 
Bürgern anderer Stadtbezirke, aber auch von Besuchern der Stadt Münster. 
 
Zudem reichte das Bürgerforum „Pro Aasee“ eine Unterschriftenliste mit 1.033 Unterschriften 
ein. Das Bürgerforum setzt sich für mehr öffentliche Information und Planungstransparenz 
ein und möchte erreichen, dass der Rat der Stadt Münster sich für ein Vorhaben entscheidet, 
welches das bedeutende Entrée im Bereich der Goldenen Brücke / Adenauerallee nicht mit 
einem Baukörper verriegelt. Dieser dringliche Wunsch wird durch Anregungen gemäß § 24 
GO NRW bekräftigt. 
 
Außerdem gingen 2 Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Trägern Öffentlicher Be-
lange (TÖB) ein. 
 
Die eingegangenen Anregungen und Hinweise befassen sich im Wesentlichen mit folgenden 
Themenbereichen:  
–  Allgemeine Anregungen zum Projekt 
–  Schallschutz 
–  Eigentumsrechtliche Fragen 
–  Planungsrechtliche Fragen 
–  Architektur und städtebauliche Gestaltung 
–  Natur und Landschaft 
–  Verkehrssicherheit und Stellplatzbilanz 
 
Nachfolgend werden Abwägungsvorschläge zu den vorgetragenen Stellungnahmen unter-
breitet, die sich primär auf den Entwurf der 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennut-
zungs-plans der Stadt Münster beziehen.  
 
1.  Es wird von Einwendern darauf hingewiesen, dass die Darstellung einer geschlossenen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage rund um den Aasee nicht zutreffend 
sei, da diese Grünfläche durch Gebäudekomplexe unterbrochen werde. Ein Einwender 
spricht sogar von einem faktischen Wegfall der Grünfläche durch die vorgesehene Pla-
nung. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Entwurf zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans (FNP) behält 
entlang des Aasees in den Grundzügen die Darstellung der Grünfläche mit der Zweck-
bestim-mung Parkanlage als das übergeordnete Planungsziel rund um den Aasee bei. 
Die städtebauliche Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im FNP 
durch die Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Wassersport, 
Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrichtungen“ (WGE) aufgegriffen. 
Wegen des übergeord-neten Planungsziels der Darstellung einer zusammenhängenden 
und geschlossenen Grün-fläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage rund um den Aa-
see stellt der FNP das für die geplante bauliche Entwicklung darzustellende Sondergebiet 
jedoch nicht als eine bzw. mehrere feinteilige Flächen dar (auf die Nicht-Parzellenschärfe 
der Darstellungen des FNP ist an dieser Stelle ausdrücklich zu verweisen), sondern in

2 
Form eines entsprechenden Planzeichens „Sondergebiet WGE“, eingebettet in die über-
geordnete Grünfläche. 
Gleichwohl werden im weiteren Verfahren zur 12. Änderung des FNP aus Gründen der 
Genehmigungsfähigkeit und Rechtssicherheit die Planunterlagen ergänzt um die Darstel-
lung der beiden Sondergebiets-Baufelder mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gast-
ronomie und Erholung dienende Gebäude und Anlagen“ (WGE) in Lupenform entspre-
chend den Abgrenzungen der Baufelder im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Wäh-
rend in der Regel die Darstellungen des Flächennutzungsplans im Maßstab 1: 15.000 o-
der sogar 1: 20.000 erfolgen, erfolgt die Lupendarstellung im Maßstab 1: 2.000. Aber 
auch für die Lupen-Darstellung gilt der Grundsatz, dass der FNP im Änderungsbereich ei-
ne zusammenhängen-de und geschlossene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park-
anlage als das übergeord-nete Planungsziel darstellt. Hierin eingebettet liegen die beiden 
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung die-
nende Gebäude und Einrichtungen“ (WGE). Die Lupendarstellung war bereits auch Be-
standteil der Offenlegungs-unterlagen zur 12. Änderung des FNP.  
Im Übrigen besteht eine vergleichbare Situation bereits heute: Innerhalb der im wirksa-
men FNP dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als dem über-
geordne-ten Planungsziel befinden sich die heute im Bereich Aasee-Terrassen bereits 
bestehenden Gebäude als untergeordnete, nicht gesondert gekennzeichnete Nutzungen; 
genauso ist der nördlich der Annette-Allee befindliche Parkplatz eine untergeordnete Nut-
zung, der durch das entsprechende Planzeichen im wirksamen FNP - innerhalb der Grün-
fläche liegend –  dargestellt ist.  
Den Bedenken sollte aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. (Beschluss-
vorschläge 1.1 und 1.2)  
 
2.  Einige Einwender weisen darauf hin, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Wesentliche Aufgabe eines Flächennutzungsplans (FNP) gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB ist 
es, für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte-
baulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Be-
dürfnissen der Stadt bzw. der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 
Der Entwurf zur 12. Änderung des fortgeschriebenen FNP stellt eine zusammenhängende 
und geschlossene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als das übergeord-
nete Planungsziel rund um den Aasee dar. Hierin eingebettet liegt das Planzeichen Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende 
Gebäude und Einrichtungen“ (WGE). 
Die planungsrechtliche Grundlage für die geplante Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 493: Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) soll 
durch die im Parallelverfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB durchgeführte 12. Änderung 
des fortgeschriebenen FNP geschaffen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
Nr. 493 entwickelt aus den Darstellungen des so geänderten FNP die Abgrenzungen und 
Festsetzungen der Baugebiete.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.3).   
 
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der geplanten Gebäuderiegel im Flä-
chennutzungsplan als Signatur völlig unzureichend sei. Bei dieser Darstellungsform fehle 
die nötige Transparenz über die Baudimension. Es werde eine zu massive Bebauung er-
möglicht. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Wesentliche Aufgabe eines Flächennutzungsplans (FNP) gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB ist 
es, für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte-
baulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Be-
dürfnissen der Stadt bzw. der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Durch die im 
Parallelverfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB durchgeführte 12. Änderung des fortge-

3 
schriebenen FNP soll die planungsrechtliche Grundlage für die geplante Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493: Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / 
Adenauerallee) geschaffen werden. 
Der Entwurf zur 12. Änderung des fortgeschriebenen FNP stellt eine zusammenhängende 
und geschlossene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als das übergeord-
nete Planungsziel rund um den Aasee dar. Hierin eingebettet liegt das Planzeichen Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende 
Gebäude und Einrichtungen“ (WGE). 
Es besteht zwar gemäß Baugesetzbuch die Möglichkeit, im FNP auch das allgemeine 
Maß der baulichen Nutzung darzustellen; das ist aber in den Fällen, in denen der FNP pa-
rallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans geändert wird –  wie im vorliegenden Fall –  
weder zweckmäßig noch erforderlich.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.4) 
 
4. Mehrere Einwender weisen darauf hin, dass die Darstellung der beabsichtigten Flächen-
nutzungsplanänderung nicht mit den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans für den 
Regierungsbezirk Münster –  Teilabschnitt Münsterland –  übereinstimmen würden, da der 
Grüngürtel um den Aasee mehrfach unterbrochen werde.  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster –  Teilabschnitt Münster-
land –  stellt den Bereich Aasee einschließlich der bestehenden Wohnbebauung entlang 
der Annette-Allee als „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt“ dar. Dieser landesplaneri-
schen Zielsetzung entsprechen die Darstellung einer zusammenhängenden und ge-
schlossenen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage rund um den Aasee im 
wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) wie auch die Beibehaltung dieser Darstellung im 
Rahmen der 12. Änderung des FNP als dem übergeordneten Planungsziel und darin ein-
gebettet die Darstellung eines Sondergebiets WGE als integriertes, untergeordnetes Pla-
nungsziel.   
Wie schon für den Flächennutzungsplan (üblich sind die Darstellungs-Maßstäbe 1:15.000 
oder 1:20.000) gilt erst recht für den noch größer-maßstäblichen Gebietsentwicklungsplan 
(GEP; 1:50.000) der Grundsatz, dass dessen Darstellungen parzellenunscharf sind. So 
umfasst zum Beispiel die Darstellung als „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt“ im GEP 
vollständig die bestehende Wohnbebauung entlang der Annette-Allee, die im FNP aber 
als Wohnbaufläche dargestellt ist. Dabei handelt es sich nicht um Widersprüche zwischen 
den Planebenen, sondern diese Abweichungen erklären sich allein aus der maßstabsbe-
dingten Generalisierung, Abstraktion und Parzellenunschärfe der jeweils dargestellten 
Ziele und Inhalte.  
Mit Schreiben vom 06.07.2005 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass keine 
landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte 12. Änderung des fortgeschriebe-
nen FNP der Stadt Münster erhoben werden. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.5) 
 
5.  Es wird darauf hingewiesen, dass der öffentliche Weg vor dem Gebäuderiegel nicht in der 
Flächennutzungsplan-Änderung dargestellt werde. Diese Wegebeziehung könne nach 
Auffassung der Einwenderin nicht als Teil der Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage gelten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Wesentliche Aufgabe eines Flächennutzungsplans (FNP) gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB ist 
es, für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte-
baulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Be-
dürfnissen der Stadt bzw. der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 
Der Entwurf zur 12. Änderung des fortgeschriebenen FNP stellt eine zusammenhängende 
und geschlossene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage als das übergeord-
nete Planungsziel rund um den Aasee dar. Hierin eingebettet liegt das Planzeichen Son-

4 
dergebiet mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende 
Gebäude und Einrichtungen“ (WGE). 
Es ist nicht Aufgabe des FNP, die bestehenden bzw. geplanten konkreten Nutzungen in-
nerhalb der dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, wie z.B. eine 
Wegeverbindung, darzustellen. Die konkreten Festsetzungen zu der Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage erfolgen durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 493: Aasee-Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee), der gem. § 8 (3) Satz 
1 BauGB im Parallelverfahren zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungs-
plans aufgestellt wird. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.6) 
 
6. Es bestehen Bedenken aufgrund der fehlenden Untersuchung der künftigen Verkehrssitu-
ation im Plangebiet anhand eines objektiven Verkehrsgutachtens. Zu diesem Aspekt zäh-
len auch die häufig geäußerten Bedenken gegen den Wegfall des heutigen Parkplatzes 
an der Annette-Allee sowie gegen die Schaffung zusätzlicher Parkplätze im Bereich der 
Annette-Allee.    
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Anzahl der bestehenden Stellplätze auf dem Parkplatz nördlich der Annette-Allee 
wurde überprüft. 153 Pkw-Abstellplätze sind vor Ort vorhanden. Diese Anzahl ergibt sich 
auch bei der theoretischen, grundstücksbezogenen Ermittlung entsprechend den „Emp-
fehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 05). Die ggf. an Einzeltagen ermit-
telte „Überbelegung“ des Parkplatzes kann somit nur durch ein Falschparken außerhalb 
erkennbarer Stellflächen erfolgen und somit nicht Grundlage der Bilanzierung sein.  
In den Monaten Januar/März/April und Juli 2005 wurden wochentags zwischen 7:00-17:00 
Uhr Zählungen zur Belegung des Parkplatzes durchgeführt. Über den gesamten Tag ge-
zählt wurden dabei max. 76 (Januar) bis max. 198 (Juli) Parkvorgänge/Tag verzeichnet, in 
den Spitzenstunden (i.d.R. 10:00-12:00 Uhr) lag die Auslastung nur bei max. 36 (Januar) 
bis max. 46 (Juli) parkenden Fahrzeugen/Stunde. Da der Parkplatz an Wochenenden bis-
lang nicht bewacht ist, liegen hierzu keine Zählungen vor. 
Abhängig von Wetterlage, Freizeitverhalten und Veranstaltungen im Umfeld ist der Park-
platz an Wochenenden mehr oder weniger stark belegt. Außerhalb der Bewirtschaftungs-
zeiten (besonders an Wochenenden mit gutem Wetter und zum Teil in den Abendstun-
den) weist der dann gebührenfreie Parkplatz höhere Auslastungen auf. Auf eine Bewirt-
schaftung zu diesen Zeiten wurde aus wirtschaftlichen Gründen bewusst verzichtet, da Er-
fahrungen zeigen, dass die Nutzer bei einer Bewirtschaftung in den Tagesrandzeiten und 
am Wochenende auf andere kostenlose Abstellmöglichkeiten im Umfeld ausweichen.  
 
Der Parkplatz „Lindenhof“ mit einer Kapazität von ca. 66 Stellplätzen wird von der Fa. 
Westfalenfleiß GmbH montags bis freitags von 7.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 8.00 
bis 14.00 Uhr bewirtschaftet. Im Tagesverlauf und an den unterschiedlichen Wochentagen 
weist der Parkplatz sehr große Schwankungen in der Auslastung auf. Die mittlere Auslas-
tung liegt mit ca. 40 Prozent innerhalb der Bewirtschaftungszeiten niedriger im Vergleich 
zum  Parkplatz „Annette-Allee“. Schwankungen und Belastungsspitzen auf diesem Park-
platz ergeben sich zum Teil durch Nutzer der benachbarten Musikschule. 
 
Auf dem Grundstück nördlich der Annette-Allee ist die Herstellung einer Tiefgarage mit ca. 
135 Stellplätzen beabsichtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche geht über den 
erforderlichen Bedarf eines bauordnungsrechtlichen Nachweises von Stellplätzen (Stpl.) 
hinaus. Der Investor wird die projektbedingte Realisierung von Stellplätzen für die Wohn- 
und Büronutzung (ca. 55 Stpl.) und die Gastronomiebetriebe finanzieren. Die Errichtung 
übriger Stellplätze soll durch Ablösebeträge aus dem städtischen Haushalt finanziert wer-
den. Sowohl die Stellplätze für die Gastronomie als auch die zusätzlichen „städtischen“ 
Stellplätze (insgesamt ca. 80 Stpl.) werden allgemein öffentlich zugänglich und keinem 
bestimmten Nutzerkreis vorbehalten sein. 
Neben den vorhandenen Senkrechtstellplätzen in der Annette-Allee werden nach Umbau 
des Straßenraumes künftig 30 Stellplätze zusätzlich angeboten. Weitere 23 Stellplätze

5 
werden östlich der Goldenen Brücke an der Adenauerallee eingerichtet. Somit ergibt sich 
im unmittelbaren Umfeld der Neubauprojekte für die Allgemeinheit ein Ersatzangebot von 
ca. 133 Stellplätzen gegenüber 153 heute vorhandenen Stellplätzen. Die Betrachtung des 
Bebauungsplangebietes/Mikrostandort Nordkopf Aasee zeigt zwar eine mäßige Reduzie-
rung des öffentlich verfügbaren Stellplatzangebots auf. Wie die geringe Auslastung des 
vorhandenen Parkplatzes Annette-Allee aber belegt, wird an Wochentagen auch zukünftig 
ausreichend Parkraum –  insbesondere für Friedhofs- und Gastronomiebesucher –  zur 
Verfügung stehen. Einer erhöhten Nachfrage an Wochenenden und zu Veranstaltungsta-
gen steht in der Abwägung das Interesse der Stadt Münster entgegen, eine dem Ort an-
gemessene, über-regional wirkende Attraktivitätssteigerung am Aasee zu erreichen, und 
zwar neben der gestalterischen Aufwertung des Uferbereichs und der Segelsportnutzung 
insbesondere auch durch die geplanten baulichen Entwicklungen (hochwertiges Wohn-
raumangebot, z. T. Büroflächen und Gastronomie unterschiedlicher Kategorie).  
Eine deutliche Vergrößerung des Stellplatzangebotes würde dagegen im Bereich der An-
nette-Allee –  die als Fahrradstraße ausgewiesen ist –  kontraproduktiv wirken, weil damit 
erheblicher Parkdruck / Parksuchverkehr –  verbunden mit einhergehender Lärmbelastung 
der Anlieger –  an den Erholungsraum Aasee herangeführt würde.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.7) 
 
7. Es wird von einem Einwender darauf hingewiesen, dass der ausgelegte Flächennut-
zungsplan für den Bereich des Eckgrundstücks Himmelreichallee/Annette-Allee nur drei 
erhaltenswerte Großbäume darstelle. Es existieren aus Sicht des Einwenders darüber 
hinaus noch weitere Großbäume, deren Bestand auf jeden Fall gesichert werden müsse.   
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Wesentliche Aufgabe eines Flächennutzungsplans (FNP) gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB ist 
es, für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte-
baulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Be-
dürfnissen der Stadt bzw. der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die vom An-
wender geforderte Darstellung von einzelnen Bäumen entspricht nicht den Aufgaben des 
FNP. 
Der ausgelegte Entwurf zur 12. Änderung des FNP enthält daher keine Darstellungen 
zum Bestand bzw. Erhalt von einzelnen Bäumen. Der Aspekt der Bestandssicherung ein-
zelner Bäume wird im Rahmen der Abwägung der Anregungen zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan behandelt.  
Die vom Einwender angeführten Bäume im Bereich des Eckgrundstücks Himmelreichal-
lee/ Annette-Allee sind Bestandteil der topografischen Karte (hier: Deutsche Grundkarte 
im Maßstab 1:5.000 (DGK 5), verkleinert auf den Maßstab 1:15.000), die die Grundlage 
für die Darstellungen des FNP bildet.  
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.8) 
  
8. Es wird eingewandt, es bestehe kein Bedarf zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums im 
Bereich des Plangebietes. Das nähere Umfeld - Schloss, Pluggendorf, Aasee und 
Sentrup - biete auch für die Zukunft ausreichende Angebote und Entwicklungsreserven. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Darstellung des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee als Wohnbaufläche stellt –  
auch ohne Berücksichtigung des Projektes Aasee-Terrassen –  eine städtebaulich sinnvol-
le Abrundung einer vorhandenen Wohnbaufläche im Innenstadtbereich dar.   
Für die Bereiche Pluggendorf, Schloss und Aasee bestehen im Zeitraum 2003-2010 keine 
Kapazitäten in der Baulandbereitstellung. Für den Bereich Sentrup sind 40 Wohneinheiten 
für diesen Zeitraum als geplante Baulandaktivierung vorgesehen; dieser Bereich (nördlich 
Schmeddingstraße/südlich Roxeler Straße) liegt aber bereits ca. 2 km (Luftlinie) vom 
Standort des nun überplanten Parkplatzes nördlich der Annette-Allee entfernt. An Restre-
serven aus früheren Baugebieten in den genannten Quartieren stehen noch Kapazitäten 
von zusammen ca. 35 Wohneinheiten zur Verfügung, die sich auf die Bereiche Aasee-
stadt  bzw. Sentrup konzentrieren.

6 
Für alle genannten statistischen Bezirke werden innerhalb des Zeitraumes vom 
31.12.2003 bis 31.12.2010 Bevölkerungsrückgänge prognostiziert. (Quelle: Stadtteilbriefe 
des Amtes für Stadt- und Regionalplanung, Statistik). Auch aufgrund der zu erwartenden 
negativen Bevölkerungsentwicklungen kann bei dem zuvor genannten Kapazitäten-
Umfang nicht von einem ausreichenden Angebot bzw. von Entwicklungsreserven ausge-
gangen werden. Vielmehr müssen weitere Anstrengungen zur Schaffung von neuem 
Wohnraum in innerstädtischen Bereichen unternommen werden, um hier eine Stabilisie-
rung der Bevölkerungszahlen zu erreichen und die dort vorhandenen Infrastrukturen zu 
sichern.  
In der aktuell in die parlamentarischen Gremien zur Beratung gegebenen Vorlage „Hand-
lungsprogramm Wohnen - Fortschreibung 2005 (V/0351/2005) schlägt die Verwaltung un-
ter Beschlusspunkt 2. vor, ergänzend zu den bisherigen Handlungsfeldern der Wohnungs- 
und Baulandpolitik die „Strategische Wohnstandortentwicklung“ als neues Handlungsfeld 
in der Stadtpolitik zu verankern. Damit wird das Ziel verfolgt, den städtischen Wohnungs-
markt zu einem fördernden Faktor für die Bevölkerungsentwicklung zu machen. Die Ver-
waltung wird unter Beschlusspunkt 2.2 beauftragt,  
geeignete Handlungsansätze zu entwickeln, um  
•  den Auswirkungen der sich abzeichnenden demografischen Veränderungen auf die 
Siedlungsbestände und die Infrastruktur in den Stadtteilen und den innerstädtischen 
Wohnquartieren zu begegnen und 
•  in den bestehenden Quartieren attraktive und nachfragegerechte Wohnungsangebote 
bereitzustellen.  
Die Verwaltung begründet das neue Handlungsfeld „Strategische Wohnstandortentwick-
lung“ als einen präventiven Beitrag zur Einflussnahme auf die demografische Entwicklung. 
Die Stadt hat ein elementares Interesse daran, die Bevölkerung als ihr wichtigstes Kapital 
in der Stadt zu halten. Zielgruppe der strategischen Wohnstandortentwicklung ist die gro-
ße Mehrheit der Stadtbewohner, die sich aufgrund ihrer Kaufkraft auf dem Wohnungs-
markt selbst versorgen können und Wahlmöglichkeiten zwischen alternativen Wohnange-
boten haben. Für deren künftige Nachfrage gilt es, die passenden attraktiven Angebote in 
der Stadt bereitstellen zu können. Durch die Bautätigkeiten in den großen neuen Bauge-
bieten, zumeist in den Außenstadtteilen gelegen, wird das Wohnungsangebot nur margi-
nal, um jährlich weniger als 1 % vergrößert. Die strategische Wohnstandortentwicklung 
kommt daher nicht umhin, das Augenmerk auf die Angebotsentwicklung in den vorhande-
nen Wohnquartieren zu richten. Der Erfolg des Wohnstandortes Münster entscheidet sich 
im Siedlungsbestand. Mit dem demografischen Wandel ist generell auch eine fortschrei-
tende Ausdifferenzierung der Lebensstile und der Wohnungsnachfrage zu erwarten. Da-
bei werden Haushalte, deren Wohnpräferenz auf (inner)städtische Standorte gerichtet ist, 
an Gewicht gewinnen. Neue Einfamilienhausgebiete am Stadtrand können diesen Teil der 
Nachfrage nicht aufnehmen. Die strategische Wohnstandortentwicklung strebt an, für die-
se Nachfrage attraktive Wohnangebote innerhalb der Siedlungsbestände zu entwickeln.  
Die beabsichtigte Wohnentwickung auf dem Parkplatz nördlich der Annette-Allee ist dabei 
ein Beispiel zur Umsetzung der o. g. Zielsetzungen im Sinne der neuen strategischen 
Wohnstandortentwicklung der Stadt. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.9) 
 
9. Es wird eingewandt, die geplante Wohnbebauung stelle keine städtebaulich sinnvolle und 
richtige Ergänzung der Wohnbebauung der Annette-Allee dar.  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Darstellung des Parkplatzes nördlich der Annette-Allee als Wohnbaufläche stellt –  
auch ohne Berücksichtigung des Projektes Aasee-Terrassen –  durchaus eine städtebau-
lich und stadtwirtschaftlich (Erschließung ist bereits vorhanden) sinnvolle, geringfügige Ar-
rondierung der bereits vor Ort vorhandenen Bebauung beiderseits der Annette-Allee dar. 
Siehe auch Stellungnahme zu 8.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.10)

7 
10. Ein Einwender erhebt Bedenken gegen die Änderung des Flächennutzungsplans auf 
Grund der mangelhaften Untersuchung der Lärmauswirkungen. Es wird eine erhebliche 
Lärmbelästigung in den angrenzenden Wohngebieten, aber auch auf der gegenüberlie-
genden Seite des Aasees befürchtet. 
   
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zukünftigen Geräuschein-
wirkungen prognostiziert. Im Allgemeinen ist festzustellen, dass nach heutiger Gesetz-
gebung die im vorliegenden Fall relevanten Lärmquellen „Gewerbe- und Freizeitlärm“ 
nicht kumulativ, sondern in der Beurteilung getrennt nach entsprechenden Vorgaben zu 
berücksichtigen sind. Alle Ereignisse, die nach der Freizeitlärmrichtlinie zu berücksichtig-
ten sind, sind wiederum gemeinsam zu behandeln. Im Gutachten sind die Vorausset-
zungen dargestellt. 
Bei den im Gutachten genannten Lärmmesspunkten handelt es sich um Immissionsorte, 
an denen im Rahmen der Prognose zusätzlich zu den als farbige Isophonenkarten dar-
gestellten flächenhaften Ausbreitungsberechnungen Einzelpunktberechnungen durchge-
führt wurden. Diese Einzelpunktberechnung ermöglicht z.B. auch die Reproduzierbarkeit 
der Berechnungen für eine Gutachterüberprüfung durch Dritte. Im Rahmen des Gutach-
tens hätten durchaus weitere oder andere Immissionspunkte gewählt werden können. 
Eine Einzelpunktberechnung an der Wohnbebauung der Bismarckallee/Körnerstraße ist 
aufgrund der Entfernung und einer im Vorfeld durchgeführten Prüfung nicht explizit in 
das Gutachten aufgenommen worden. Wie auch die farbigen Isophonenkarten des Gut-
achtens zeigen, werden die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete unter den im Gut-
achten beschriebenen Bedingungen nicht überschritten. Die an der Wasseroberfläche 
stattfindenden Reflexionen sind im Ausbreitungsmodell enthalten (Bodenabsorption auf 
dem Ausbreitungsweg = 0 (schallhart)). 
Zudem wurde das vorliegende Gutachten von den zuständigen Trägern öffentlicher Be-
lange als vollständig und plausibel akzeptiert. 
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Gastronomie (einschließlich Veranstaltungs-
raum und Außengastronomie am Aasee-Nordufer) lt. Gutachten für die Wohnbebauung 
nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionswerte führt. Da für die geplante See-
bühne derzeit noch kein Nutzungskonzept (Veranstaltungsarten mit Besucherzahlen u. 
a.) konkretisiert werden kann, müssen vorgesehene Nutzungen jeweils einzelfallbezo-
gen ordnungsrechtlich geprüft werden. Unabhängig von diesem Ergebnis werden jedoch 
bis zu 10 Veranstaltungen pro Jahr als so genannte seltene Ereignisse mit erhöhten 
Lärmwerten gemäß Freizeitlärmrichtlinie als zumutbar betrachtet. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.11) 
 
11. Es wird angeregt, dass vor der Fortführung des Aasee-Terrassen-Projektes das Nut-
zungskonzept für den Lindenhof vorliegen sollte, um ein abgestimmtes städtisches Kon-
zept zu erreichen und Fehlplanungen zu vermeiden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Rat hat die Verwaltung mit seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die 
Entwicklung des Bereiches Aasee-Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-
stufiges Bewerber-Auswahl- und Realisierungsverfahren durchzuführen. Für dieses Rea-
lisierungs-verfahren hat der Rat folgende Maßgaben formuliert: 
Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neugestal-
tung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten Sport- und 
Freizeitange-bote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-Overschmidt-Betriebe 
und im Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der Annette-Allee. Die Planung zum 
Projekt Aasee-Terrassen stellt die Umsetzung des städtebaulichen Ziels dar, den Be-
reich Aasee aufzuwer-ten.  
Die geplante Entwicklung städtebaulicher Zielvorstellungen für den Bereich Lindenhof ist 
nicht in Abhängigkeit zu dem Bereich Aasee-Terrassen zusehen. Der städtebaulich als 
sehr hochwertig einzustufende Standort Lindenhof wird aufgrund seiner Lagequalitäten 
sicherlich nicht zu einem Konkurrenzstandort zu den Aasee-Terrassen mit reiner Gast-

8 
stättennutzung entwickelt werden. Die bisher in der Öffentlichkeit zum Lindenhof-Areal 
diskutierten Nutzungsalternativen Hotel oder Altenresidenz beeinträchtigen die Entwick-
lung der Aasee-Terrassen in keiner Weise. 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.12) 
 
12. Es werden die Erarbeitung von alternativen Standorten bzw. eine Verlagerung des Pro-
jektes vom Standort Aasee-Terrassen an den Segelhafen Mecklenbecker Straße vorge-
schlagen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des in die Begründung integrierten Umweltbe-
richts ist u. a. bereits die Auseinandersetzung mit „anderweitig in Frage kommenden 
Planungsmöglichkeiten“ erfolgt. Im Hinblick auf veränderte Planungsmöglichkeiten i. S. 
von Standortalternativen ist insofern primär die Ebene der Flächennutzungsplanung mit 
der Definition der allgemeinen Flächennutzungen auf Stadt- bzw. Stadtteilebene ein-
schlägig. In Kap. 4  „Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  gem. § 2a BauGB“ 
der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird in Kap. 4.8 auf 
anderweitige Planungsmöglichkeiten i. S. von Standortalternativen eingegangen:  
Bezüglich räumlicher Alternativflächen besteht für das geplante Sondergebiet (SO/ 
WGE) aufgrund der speziellen Situation am Aasee keine Alternativfläche.  
Auch die Ergänzung des bestehenden Wohngebiets nördlich der Annette-Allee ist al-
ternativlos, da derzeit weder im Gebietsentwicklungsplan -Teilabschnitt Münsterland- 
ein landesplanerisches Angebot für zusätzliche Wohnbauflächen noch im aktuellen 
Flächennutzungsplan bisher nicht genutzte Entwicklungsreserven im Bereich des nä-
heren Umfelds im Bereich rund um den Aasee in den Stadtteilen Schloss, Pluggen-
dorf und Aaseestadt bestehen. 
 
Mit Blick auf Planungsvarianten i. S. anderer städtebaulicher und stadtgestalterischer 
Vorhabenkonzepte ist auszuführen, dass die Stadt den bauleitplanerischen Verfahren 
ein Ausschreibungs- und Optimierungsverfahren in städtebaulicher Hinsicht vorgeschal-
tet hat. Die Stadt hat sich für ein städtebaulich-stadtgestalterisches und freiraumfunktio-
nales Konzept entschieden, welches unter qualitativen Gesichtspunkten das standortbe-
zogen optimale Ergebnis gewährleistet. Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfah-
ren setzt dieses Ergebnis um und überprüft im Verfahren dessen grundsätzliche Verträg-
lichkeit. Planungsalternativen und -varianten, die auf eine Konzeptveränderung i. S. von 
weniger Flächenversiegelung, Minderung der Nutzungsdichte, veränderter Art der Nut-
zung, Bauhöhen- oder Baumassenreduktion, veränderter Raumwirkung o. ä. abzielen, 
liegen in Form detailliert und konkret vorgebrachter Anregungen zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493 vor. Eine Detailauseinandersetzung mit 
diesen Veränderungswünschen erfolgt in den entsprechenden Kapiteln der Abwägung 
zu den Anregungen. 
Über dieses Maß hinaus ist die Stadt bauleitplanerisch nicht gehalten, Planungsvarian-
ten und/oder -alternativen in das Verfahren einzustellen; insbesondere das vorhabenbe-
zogene Bebauungsplanverfahren –  als bewusst vom Gesetzgeber eingeführtes Instru-
ment zur ziel-orientierten Schaffung von Baurecht –  ist konzeptumsetzungs- und reali-
sierungsbezogen. 
 
Der vorgeschlagene Standort Mecklenbecker Straße erfüllt zudem nicht die Vorausset-
zungen für die städtebauliche Zielsetzung, Freizeit- und Erholungsangebote in zentraler 
Lage anzubieten. 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.13) 
 
13. Es wird eingewandt, es läge ein Abwägungsfehler vor, da die privaten Interessen des In-
vestors über die öffentlichen Interessen gestellt würden.

9 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Rat hat die Verwaltung mit seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die 
Entwicklung des Bereichs Aasee-Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-stufiges 
Bewerber-Auswahl- und Realisierungsverfahren durchzuführen. Für dieses Realisie-
rungs-verfahren hat der Rat folgende Maßgaben formuliert: 
•  Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neu-
gestaltung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten 
Sport- und Freizeitangebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-
Overschmidt-Betriebe und im Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der An-
nette-Allee.  
•  Zugänglichkeit, Parkcharakter (u. a. Erhaltung prägenden Baumbestandes), Auf-
enthaltsqualität der öffentlichen Grünanlage Aasee müssen im Rahmen der Neu-
gestaltung gewahrt bleiben. 
Insofern war es explizite Aufgabe für die Verfahrensteilnehmer, Planungs- und Umset-
zungs-vorschläge für „öffentliche Bereiche” zu machen. Die Eingriffe in den öffentlichen 
Raum erfolgen auf Basis enger Abstimmung, von Plänen und Leistungsbeschreibungen 
in dem Vertragswerk zwischen Stadt Münster und Investor. Dieses Vertragswerk basiert 
auf dem mehrfach bearbeiteten Wettbewerbskonzept und -ergebnis. Der Investor ordnet 
sich somit stark in die öffentlichen Interessen ein. 
Die Stadt hat in diesem Zusammenhang über  
•  das investorenbezogene städtebaulich-stadtgestalterische Optimierungsverfahren,  
•  die Durchsetzung wichtiger inhaltlicher Qualitätsgesichtspunkte (Grünerhalt, 
Baumerhalt, Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, generelle Attraktivierung der Auf-
enthaltsqualität, …,  
•  Regelungen im Durchführungsvertrag auch zur Flächenverfügbarkeit sowie zur 
dauerhaften Einhaltung gestalterischer Ansprüche, insbes. im Freiraumbereich,  
erheblichen Einfluss i. S. der Wahrung öffentlicher Interessen auf das Projekt genom-
men und behalten.  
Die Stadt ist Trägerin der kommunalen Planungshoheit, besitzt also den ureigenen Ges-
taltungsspielraum für die Veränderung von Flächennutzungen im Stadtgebiet. In diesem 
Zusammenhang liegt die rechtliche und durch höchstrichterliche Grundsatzurteile bestä-
tigte Grenze darin, dass es zu keiner inhaltlichen Vorfestlegung der Stadt gegenüber ei-
nem Investor (kein Versprechen von Planungs- und Baurecht im Grundsatz, kein Ver-
sprechen von Planungsrecht in exakter Form und unter Freistellung von Bedingungen) 
kommen darf, insbesondere nicht in Verbindung mit formalen „vorvertraglichen“ Rege-
lungen. Die inhaltliche Verträglichkeit der Ziele und Inhalte der Planung in ihren Auswir-
kungen und Konsequenzen obliegt vielmehr dem durch das Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgegebenen Verfahren der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie insbeson-
dere der Abwägung der die Planung berührenden Belange durch den Rat der Stadt. 
Dieses entsprechend vorgegebene Verfahren wird mit dieser Vorlage umgesetzt und 
vollzogen und damit die Abwägung widerstreitender inhaltlicher Belange für die Öffent-
lichkeit transparent gemacht.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.14) 
 
14. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung Vorbild für weitere Bauvorha-
ben am Aasee und den Umbau der Annette-Allee zur Durchgangsstraße sein könnte.  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Planung zum Projekt Aasee-Terrassen stellt die Umsetzung des städtebaulichen 
Zieles dar, den nördlichen Bereich Aasee aufzuwerten. Der Rat hatte die Verwaltung mit 
seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die Entwicklung des Bereichs Aasee-
Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-stufiges Bewerber-Auswahl- und Realisie-
rungsverfahren durchzuführen. Für dieses Realisierungsverfahren hatte der Rat u. a. 
folgende Maßgaben formuliert: 
•  Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neu-
gestaltung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten

10 
Sport- und Freizeitangebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-
Overschmidt-Betriebe und im Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der An-
nette-Allee.  
•  Zugänglichkeit, Parkcharakter (u. a. Erhaltung prägenden Baumbestandes), Auf-
enthaltsqualität der öffentlichen Grünanlage Aasee müssen im Rahmen der Neu-
gestaltung gewahrt bleiben. 
Die baulichen Nutzungen sowie städtebaulichen wie landschaftlichen Qualitäten und An-
lagen im Bereich der Aasee-Terrassen stellen entlang des Aasees ein einmaliges En-
semble dar. Daher kann von der hierfür vorgesehenen Planung auf der Grundlage eines 
2-stufigen Bewerber- Auswahl- und Realisierungsverfahrens für andere Bereiche schon 
deshalb keine Vorbildwirkung ausgehen, weil es keine vergleichbaren Situationen ent-
lang des Aasees gibt.  
 
Die Behauptung einer zukünftigen Umnutzung der Annette-Allee zu einer Durchgangs-
straße entbehrt jeder Tatsache, das Gegenteil ist der Fall: Die Annette-Allee wurde 2004 
als neunte Fahrradstraße in Münster ausgewiesen. Sie ist eine viel benutzte und wichti-
ge Fahrradverbindung zwischen dem Wohngebiet Sentruper Höhe und der Innenstadt. 
Die Annette-Allee liegt in einer Tempo-30-Zone und ist für den Kfz-Verkehr als Sackgas-
se ausgewiesen. Für die Radfahrer in der Annette-Allee wird sich auch mit dem vorge-
sehenen Projekt Aasee-Terrassen nichts negativ verändern. Die Annette-Allee bleibt 
auch weiterhin eine verkehrssichere Fahrradstraße für alle Nutzer. Änderungen an die-
ser verkehrlichen Funktionsbeschreibung und -zuweisung sind nicht vorgesehen.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.15) 
 
15.  Es werden erhebliche Bedenken gegen den Entwurf der Flächennutzungsplan-Änderung 
wegen massiver Eingriffe in das Landschafts- und Stadtbild erhoben.   
(vergl. auch Anregung 3.) 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Mit den Änderungsinhalten des Flächennutzungsplans sind keine erheblichen Beei n-
trächtigungen des Landschaftsbildes verbunden, da die prägende Wirkung der Struktu-
ren der Wasserfläche Aasee und der ihn umgebenden grundsätzlich Grünflächen erhal-
ten wird. 
Die baulichen Nutzungen sowie die städtebaulichen wie landschaftlichen Qualitäten und 
Anlagen im Bereich der Aasee-Terrassen stellen entlang des Aasees ein einmaliges En-
semble dar. Die Planung zum Projekt Aasee-Terrassen erfolgt in Konsequenz der Um-
setzung des städtebaulichen Zieles, den nördlichen Aasee-Bereich weiter aufzuwerten.  
Der Rat hatte die Verwaltung mit seinem Beschluss vom 01.10.2003 beauftragt, für die 
Entwicklung des Bereichs Aasee-Terrassen durch einen privaten Investor ein 2-stufiges 
Bewerber-Auswahl- und Realisierungsverfahren durchzuführen. Für dieses Realisie-
rungs-verfahren hatte der Rat u. a. folgende Maßgaben formuliert: 
•  Verbesserung und Aufwertung heutiger Nutzungsverhältnisse durch bauliche Neu-
gestaltung im heutigen Gastronomiebereich, im Bereich der wasserorientierten 
Sport- und Freizeitangebote (Segelclub Münster e.V.), im Bereich der SCM-
Overschmidt-Betriebe und im Bereich des heutigen Parkplatzes nördlich der An-
nette-Allee.  
•  Zugänglichkeit, Parkcharakter (u. a. Erhaltung prägenden Baumbestandes), Auf-
enthaltsqualität der öffentlichen Grünanlage Aasee müssen im Rahmen der Neu-
gestaltung gewahrt bleiben. 
Im Rahmen des Ausschreibungs- und Optimierungsverfahren hat sich die Stadt für ein 
städtebaulich-stadtgestalterisches und freiraumfunktionales Konzept entschieden, wel-
ches unter qualitativen Gesichtspunkten das standortbezogen optimale Ergebnis ge-
währleistet. Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren setzt dieses Ergebnis um 
und überprüft im Verfahren dessen grundsätzliche Verträglichkeit. Durch die im Parallel-
verfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB durchgeführte 12. Änderung des fortgeschriebe-
nen Flächennutzungsplans (FNP) soll die planungsrechtliche Grundlage für die geplante

11 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 493: Aasee-Terrassen (Aasee 
/ Zentralfriedhof / Adenauerallee) geschaffen werden. 
Wesentliche Aufgabe eines FNP gem. § 5 (1) Satz 1 BauGB ist es, für das gesamte 
Stadt- bzw. Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwick-
lung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt 
bzw. der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Entwurf zur 12. Änderung des 
fortgeschriebenen FNP stellt eine zusammenhängende und geschlossene Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage als das übergeordnete Planungsziel rund um den 
Aasee dar. Hierin eingebettet liegt das Planzeichen Sondergebiet mit der Zweckbestim-
mung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Einrichtungen“ 
(WGE).  
Es besteht zwar gemäß Baugesetzbuch die Möglichkeit, im FNP auch das allgemeine 
Maß der baulichen Nutzung darzustellen; das ist aber in den Fällen, in denen der FNP 
parallel zur Aufstellung eines Bebauungsplans geändert wird –  wie im vorliegenden Fall 
–  weder zweckmäßig noch erforderlich.  
Gleichwohl werden im weiteren Verfahren zur 12. Änderung des FNP aus Gründen der 
Genehmigungsfähigkeit und Rechtssicherheit die Planunterlagen ergänzt um die Dar-
stellung der beiden Sondergebiets-Baufelder mit der Zweckbestimmung „Wassersport, 
Gastronomie und Erholung dienende Gebäude und Anlagen“ in Lupenform entspre-
chend der Abgrenzungen der Baufelder im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Wäh-
rend in der Regel die Darstellungen des FNP im Maßstab 1: 15.000 oder sogar 1: 
20.000 erfolgen, erfolgt hier die Lupendarstellung im Maßstab 1: 2.000. Aber auch für 
die Lupen-Darstellung gilt der Grundsatz, dass der FNP im Änderungsbereich eine zu-
sammenhängende und geschlossene Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
als das übergeordnete Planungsziel darstellt. Hierin eingebettet liegen die beiden Son-
dergebiete mit der Zweckbestimmung „Wassersport, Gastronomie und Erholung dienen-
de Gebäude und Einrichtungen“ (WGE). Die Lupendarstellung war bereits auch Be-
standteil der Offenlegungsunterlagen zur 12. Änderung des FNP.  
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.16) 
 
16.  Die städtische Informationspolitik im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird gerügt. Es 
wurde insbesondere der Wunsch auf Einsicht in Unterlagen zum ruhenden Verkehr vor-
gebracht. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Bedenken, dass nur eine unzureichende Beteiligung und Information der Öffentlich-
keit ist nicht zutreffend. Die Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden unter Einhal-
tung der vorgegebenen Beteiligungs- und Informationsschritte der Öffentlichkeit entspre-
chend Baugesetzbuch durchgeführt. Insbesondere die Offenlegungsunterlagen ein-
schließlich Modell der Baumaßnahmen und computergestützten Visualisierungen der 
Bauvorhaben waren zudem projektbezogen überdurchschnittlich umfassend. Auch zur 
Änderung des FNP wurde mit der zusätzlichen Lupen-Darstellung des Änderungsbe-
reichs in einem wesentlich kleineren, sonst unüblichen Maßstab die Bevölkerung über-
durchschnittlich im Rahmen der Offenlegung informiert. Während in der Regel die Dar-
stellungen des FNP im Maßstab 1:15.000 oder sogar 1:20.000 erfolgen, erfolgte die Lu-
pendarstellung im Maßstab 1:2.000.  
 
Den Anträgen gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetz 
Nordrhein-Westfalen (IFG NW) wurde seitens der Stadt Münster nicht stattgegeben, da 
zum einen die vom Eingeber erwünschten Unterlagen lediglich zum Teil unter den „Um-
weltbezug“ fallen, zum anderen im Rahmen der Verfahren zur Aufstellung eines vorha-
benbezogenen Bebauungsplans bzw. zur Änderung des FNP jeweils ein Umweltbericht 
angefertigt wurde, der alle vorliegenden Umweltinformationen umfassend und zusam-
menfassend darstellt und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Offenlegungs-
unterlagen, zusätzlich lagen alle Fachgutachten, die dem Umweltbericht zu Grunde lie-

12 
gen, öffentlich aus. Ausführliche Erläuterungen als Begründung zu diesen Entscheidun-
gen wurden den jeweiligen Eingebern direkt übersandt. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.17) 
 
17. Es werden Bedenken gegen das geplante SCM-Gebäude erhoben, da es den Blick von 
der Bastion auf den Bootshafen und den Aasee versperre. Aufgrund der Größe des Ge-
bäudes sei ein “Deal“ zwischen SCM, dem Investor und/oder der Verwaltung nicht aus-
zuschließen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Das Gebäude des Segelclub Münster e.V. (SCM) wurde in seinem heutigen Erschei-
nungsbild in den 60er Jahren geplant und errichtet. Die vorhandene Bausubstanz ent-
spricht –  trotz der vom SCM durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen –  funktional 
nicht mehr den Anforderungen, die aus sportfachlicher Sicht an ein solches Gebäude zu 
stellen sind (Lagermöglichkeiten, Schulungen, Vereinsleben usw.). Ferner entspricht es 
in seiner architektonischen Gestaltung nicht mehr der attraktiven städtebaulichen Situa-
tion und Gesamtgestaltung, die sich durch die Umsetzung des Realisierungskonzeptes 
ergeben wird. Die Reduzierung um ein Geschoss würde eine stärkere Blickbeeinträchti-
gung von der Annette-Allee hervorrufen als die geplante Bebauung, da die ungefähr 
doppelte Baukörperbreite benötigt würde, um das erforderliche Raumprogramm unter-
bringen zu können. 
 
Die Bewertung, ob die Planung inhaltlich in den Planungskonsequenzen und in der Ab-
wägung der öffentlichen mit den privaten Belangen untereinander und gegeneinander 
verträglich ist, wird in den folgenden Abschnitten vorgenommen; die Anregung 
„Deal/Tauschgeschäft“ hebt jedoch darüber hinaus auf den Aspekt ab, inwiefern das 
Handeln der Stadt –  finanzielle Einnahmen durch Grundstücksverkäufe einerseits in 
Verbindung mit der Berücksichtigung der Interessenlage eines privaten Investors ande-
rerseits –  rechtlich und auch „moralisch“ vertretbar sei.  
Die Stadt ist Trägerin der sogenannten kommunalen Planungshoheit, besitzt also den 
ureigenen Gestaltungsspielraum für die Veränderung von Nutzungen und Nutzungsdich-
ten im Stadtgebiet. In diesem Zusammenhang liegt die rechtliche und durch höchstrich-
terliche Grundsatzurteile bestätigte Grenze darin, dass es zu keiner inhaltlichen Vorfest-
legung der Stadt gegenüber einem Investor (kein Versprechen von Planungs- und 
Baurecht im Grundsatz, kein Versprechen von Planungsrecht in exakter Form und unter 
Freistellung von Bedingungen) kommen darf, insbesondere nicht in Verbindung mit for-
malen „vorvertraglichen“ Regelungen. Die inhaltliche Verträglichkeit der Ziele und Inhalte 
der Planung in ihren Auswirkungen und Konsequenzen obliegt vielmehr dem durch das 
Baugesetzbuch (BauGB) vorgegebenen Verfahren der Behörden- und Öffentlichkeitsbe-
teiligung sowie insbesondere der Abwägung der die Planung berührenden Belange 
durch die Gemeindevertretung - in Münster der Rat der Stadt. Dieses entsprechend vor-
gegebene Verfahren wird mit dieser Vorlage umgesetzt und vollzogen und damit die 
Abwägung widerstreitender inhaltlicher Belange für die Öffentlichkeit transparent ge-
macht.  
Die Stadt ist in der Formulierung von Planungszielen im Sinne der städtebaulichen 
Grundsatzziele des § 1 BauGB frei. Sie ist ebenfalls frei, diese Ziele für unterschiedliche 
Teilräume des Stadtgebietes mit unterschiedlichen und sich im Laufe der Zeit verän-
dernden stadtstrukturellen, städtebaulichen und stadtgestalterischen Richtungen zu be-
legen. Die aktuelle Planung Aasee-Terrassen dient ohne Frage der Erreichung wichtiger 
städtebaulicher Ziele. Da die allgemeinen Planungsgrundsätze –  wenn man so will die 
abstrakten „Planungsaufträge“ –  im Baugesetzbuch bewusst nebeneinander gestellt 
wurden (vgl. v. a. § 1 Abs. 6 BauGB), dient die Abwägung aller Belange der Planung 
und letztendlich die Frage der Verträglichkeit der Planung als Gradmesser für deren Be-
standskraft. Die Fixierung städte-baulich sinnvoller und begründeter Planungsziele ist im 
vorliegenden Planungsprojekt erfolgt (vgl. Kap. Planungsziele in der Begründung): Die 
Konkretisierung der Zieldefinition über ein Investorenverfahren ist keine Vorfestlegung 
im oben ausgeführten Sinn, sondern stellt das –  gerade im Sinne einer Vielzahl von

13 
nunmehr vorliegenden inhaltlichen Anregungen –  nicht obligatorische Verfahren zur Op-
timierung von Funktion, Städtebau und Stadtgestaltung/ Architektur für den sensiblen 
Stadtraum „Aaseeufer und Umfeld“ im Sinne eines Basis-Entwurfs für das dann vorha-
benbezogene Bebauungsplanverfahren dar. 
Die Verknüpfung von öffentlichen aber auch „privaten“ Interessen einer Gemeinde ist in 
Zeiten angespannter Haushaltslagen so legitim wie legal. Die zunehmende Bedeutung 
von klassischen public-private-partnership-Projekten wird insbesondere durch das seit 
den 90er Jahren durch den Bundesgesetzgeber ins BauGB aufgenommene Planungsin-
strument des Vorhaben- und Erschließungsplans, jetzt vorhabenbezogener Bebauungs-
plan, deutlich. 
Gleichwohl bleiben das Abwägungserfordernis und die Hoheit über das Ob und die In-
halte auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Entscheidung der Ge-
meindevertretung (Rat). 
Die Umsetzung der Planungsvorschläge ist Aufgabe des Vorhabenträgers. Die bei der 
Realisierung des Gesamtvorhabens zu erbringenden Sachleistungen (z.B. Neubau Ver-
einsheim SCM, öffentliche Toilettenanlage, öffentliche Wege usw.) werden als Teil des 
Kaufpreises angerechnet. Nur durch die Kombination einer hochwertigen Bebauung des 
Parkplatzgrundstücks und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Verwertung lässt 
sich der Gestaltungsanspruch für die Seeseite, insbesondere für die öffentlichen Berei-
che und das SCM-Vereinshaus, erfüllen (Quersubventionierung). Die Wirtschaftlichkeit 
des Projektes war mit Teil des Wettbewerbsergebnisses. 
Durch das gewählte Verfahren und insbesondere seine private Umsetzung hat die Stadt 
Münster auch große Teile von Risiken abgewälzt (Baukosten- und Baugrundrisiken). Im 
Übrigen erfolgt eine enge Bindung an städtische Interessen über die Besonderheiten 
des Rahmen- und auch des Durchführungsvertrags. 
Den Bedenken sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.18) 
 
18. Der Zugangs- und Zulieferbereich des Gastronomiegebäudes erfolgt auf der Seite der 
Adenauerallee zwischen den Platanen hindurch. Um Beeinträchtigungen für die Plata-
nen zu vermeiden, sollte dieser Bereich der Anlieferungszone ausgespart bleiben und 
die Sondergebietsfläche entsprechend zurück genommen werden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Weder der vorhabenbezogene Bebauungsplan noch die Darstellung der Sondergebiets-
flächen (entsprechend der Bauflächen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) im so-
genannten Lupenplan im Maßstab 1 : 2.000 zur 12. Änderung des Flächennutzungs-
plans (FNP) sehen im Bereich der Platanen sowie in deren unmittelbarer Nähe entlang 
der Adenauerallee überbaubare Flächen vor. Daher erübrigt sich eine angeregte Zu-
rücknahme einer Sondergebietsfläche.  
Die Platanen an der Adenauerallee sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als zu 
erhalten festgesetzt. Um Eingriffe in den Wurzelbereich im Bereich der Böschung zu 
vermeiden, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Baugrenze, bis zu der die 
Bauwerksgründung erfolgen darf, mit einem Abstand von 8-14 m (Mitte Stamm) von den 
Baumstandorten fest. Die fachtechnischen Vorschriften zum Schutz der Bäume (DIN 
18920 und RAS-LP 4) werden für die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zur 
Auflage gemacht und durch das Fachamt überwacht. Die Baustelleneinrichtung und -
abwicklung (Ziel: keine Schädigung der Baumkronen durch Baukräne) erfolgt in Ab-
stimmung mit der Stadt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erhaltung der Bäume 
gewährleistet ist.  
Der Anlieferbereich vor dem 1-geschossigen Gebäude an der Adenauerallee berück-
sichtigt ebenfalls den Baumbestand; die Befestigung der Fläche wird mit dem Fachamt 
abgestimmt. 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.19)

Beschlussvorlage

4890 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
12. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Aasee - Terrassen (Aasee / 
Zentralfriedhof / Adenauerallee) 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
21.09.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flä-
chennutzungsplanes für den Bereich Aasee – Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenau-
erallee) nicht gefolgt: 
1.1 Den Bedenken, dass die Darstellung einer geschlossenen Grünfläche um den Aasee 
nicht zutreffend sei. (Anlage 1, Punkt 1)  
1.2 Den Bedenken, dass die Grünfläche durch die vorgesehene Planung faktisch entfalle. 
(Anlage 1, Punkt 1) 
1.3 Den Bedenken, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 493 nicht aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt sei. (Anlage 1, Punkt 2) 
1.4 Den Bedenken, dass die Darstellung der geplanten Gebäuderiegel im Änderungsplan 
völlig unzureichend sei. (Anlage 1, Punkt 3) 
1.5 Den Bedenken, dass die Flächennutzungsplanänderung nicht mit den Darstellungen 
des Gebietsentwicklungsplanes übereinstimmen würde. (Anlage 1, Punkt 4) 
1.6 Den Bedenken, dass der Weg zwischen dem Aasee (Nordseite) und der geplanten 
Bebauung nicht im Flächennutzungsplan dargestellt sei. (Anlage 1, Punkt 5) 
1.7 Den Bedenken, dass die künftige Verkehrs- und Parkplatzsituation nicht durch ein ob-
jektives Verkehrsgutachten untersucht sei. (Anlage 1, Punkt 6) 
1.8 Der Anregung, die erhalteswerten Bäume insbesondere im Bereich Himmelreichallee 
/ Annette-Allee im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung zu sichern. (Anlage 1, 
Punkt 7) 
1.9 Den Bedenken, dass kein Bedarf an zusätzlichem Wohnraum in diesem Bereich be-
stehe. (Anlage 1, Punkt 8) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0653/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6111 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.08.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
1.10 Den Bedenken, dass die geplante Wohnbebauung keine städtebaulich sinnvolle und 
richtige Ergänzung der Wohnbebauung an der Annette-Allee darstelle. (Anlage 1, 
Punkt 9) 
1.11 Den Bedenken, dass im Rahmen der Planung mangelhafte Untersuchungen der 
Lärmauswirkungen erfolgt sind. (Anlage 1, Punkt 10) 
1.12 Der Anregung, vor der Fortführung des Projektes Aasee-Terrasse ein Nutzungskon-
zept für den Lindenhof vorzulegen. (Anlage 1, Punkt 11) 
1.13 Der Anregung, für das Projekt alternative Standorte, z.B. Segelhafen Mecklenbecker 
Straße, zu erarbeiten. (Anlage 1, Punkt 12) 
1.14 Den Bedenken, dass die Abwägung der unterschiedlichen Belange fehlerhaft sei, da 
die privaten Interessen des Investors über die öffentlichen Interessen gestellt würden. 
(Anlage 1, Punkt 13) 
1.15 Den Bedenken, dass die Planung Vorbild für weitere Bauvorhaben am Aasee und 
den Umbau der Annette-Allee zur Durchgangsstraße sein könnte. (Anlage 1, Punkt 
14) 
1.16 Den Bedenken, dass die Flächennutzungsplanänderung massive Eingriffe in das 
Landschaft- und Stadtbild ermögliche. (Anlage 1, Punkt 15) 
1.17 Den Bedenken, dass eine unzureichende Beteiligung und Information der Öffentlich-
keit im Verfahren erfolgt sei. (Anlage 1, Punkt 16) 
1.18 Den Bedenken, dass das geplante SCM-Gebäude den Blick auf den Aasee und den 
Bootshafen versperre. (Anlage 1, Punkt 17) 
1.19 Der Anregung, das Sondergebiet im Bereich der Platanen an der Adenauerallee zu 
reduzieren. (Anlage 1, Punkt 18) 
 
2. Der Entwurf der 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Be-
reich Aasee – Terrassen (Aasee / Zentralfriedhof / Adenauerallee) wird gemäß § 2 Bauge-
setzbuch abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung 
wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Änderung des Flächennut-
zungsplanes keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf der 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes hat vom 
30.05. – 30.06.2005 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der An-
lage 1 dargestellten Stellungnahmen eingereicht, über die entsprechend den Beschluss-
vorschlägen 1.1 bis 1.19 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung nicht geändert werden soll, kann somit 
der abschließende Beschluss zur 12. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungs-
planes erfolgen. (Beschlussvorschlag 2) 
 
I.V.  
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan  
4. Plan (Vergrößerung)

- 3 -

Beratungsverlauf (4)

06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2005 Hauptausschuss
TOP 33.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.09.2005 Rat
TOP 32.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Adenauerallee
  • Annette-Allee
  • Schmeddingstraße
  • Roxeler Straße
  • Himmelreichallee
  • Mecklenbecker Straße
  • Bismarckallee
  • Körnerstraße
  • Sentruper Höhe
  • Pluggendorf

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0653/2005
Typ
Vorlage
Datum
10.08.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37