V/0904/2016
Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen
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Beschlussvorlage
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V/0904/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen Beratungsfolge 09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.11.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (Anlage) wird zugestimmt. 2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %ige Tochter gesellschaft der Stadt Münster. Die Westfä- lische Fernwärmeversorgung GmbH ist eine 50 %ige Tochter der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung u.a. die Beschlussfassung über den A bschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist u.a. no twendig, weil aufgrund der entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen in Nordrhein -Westfalen die Aufnahme der Anforderung des Trans- parenzgesetzes NRW durch die NRW -Gesellschafter erforderlich wurde und die NRW -Kommunen durch die Bezirksregierung gehalten sind, die entsprechenden Änderungen umzuse tzen. Darüber hinaus wurden weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen aufgenommen. Im Wesentlichen wurden nachfolgende Änderungen im Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Fer n- wärmeversorgung GmbH vorgenommen: Vorlagen-Nr.: V/0904/2016 Auskunft erteilt: Frau Rothermundt Ruf: 492-2006 E-Mail: Rothermundt@stadt-muenster.de Datum: 13.10.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0904/2016 § 2 - Nr. 1 + 2: Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes - Nr. 3 + 4: Ergänzungen zu den §§ 107 – 109 GO NRW §3 - Anpassung auf die aktuellen Stammkapitalanteile §5 - Nr. 3: Änderungen im Rahmen des Transparenzgesetzes §6 - Nr. 4: Ergänzung, dass Beiratsmitglieder der Weisung der jeweiligen Kommunen unterste- hen. §8 - Ergänzungen zu Möglichkeiten der Beschlussfassung (Umlaufverfahren, per email etc.) §9 - Nr. 1: Beratung des Wirtschaftsplans §10 - Nr. 7: Ergänzungen im Rahmen des § 113 GO NRW §11 - Nr. 2 + 3: Ergänzungen zu §§ 291 und 292 des AktG §12 - Nr. 3: Ergänzung zum § 108 GO NRW §13 - neu: Wirtschaftsplan und fünfjährige Finanzplanung §15 - neu: LGG NRW Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden mit der Bez irksregierung Münster vorabg e- stimmt. Zur Beschlussfassung: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird über die hier anliegende Fassung (Anlage) in seiner Sitzung am 27.10.2016 beschließen. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (im Änderungsmodus)
Anlage_Gesellschaftsvertrag_WF 160729_Änderungsmodus
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1 Gesellschaftsvertrag der Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt die Firma „Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH" und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen). § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Fernheizwerken und Fernwärmenetzen sowie die Versorgung mit Fernwärme. 2. Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört die Erledigung aller mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden und seinen Belangen dienenden Geschäften. 3. Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 3 GO NRW die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten. 4. Vor Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 107 a Abs. 2 GO NRW sind in schriftlicher Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen ersichtlich sein muss, ob und inwieweit vor der Erbringung dieser Dienstleistungen den Belangen kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entscheidung Rechnung getragen wurde. §3 Stammkapital und Geschäftsanteile 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 800.000,00 € (in Worten: Achthundertausend Euro). 2. Von dem Stammkapial übernehmen: a ) Stadtwerke Münster GmbH 50 % 400.000,00 € b) Stadtwerke Dinslaken GmbH 50 % 400.000,00 € 2 § 4 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind 1. die Geschäftsführer 2. der Beirat 3. die Gesellschafterversammlung § 5 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft soll grundsätzlich zwei Geschäftsführer haben. Sie wird dann durch die beiden Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. 2. Sowohl die Stadtwerke Dinslaken GmbH als auch die Stadtwerke Münster GmbH haben das Recht, jeweils einen Geschäftsführer vorzuschlagen, wobei die Gesell schafterversammlung an einen solchen Vorschlag gebunden ist, wenn nicht der Bestellung dieses Geschäftsführers ein wichtiger Grund in seiner Person entge gensteht. Zudem kann jeder Gesellschafter verlangen, dass eine von ihm vorge schlagene und sodann zum Geschäftsführer bestellte Person von der Gesellschafterversammlung abberufen wird. 3. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften werden die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Be endigung ihrer Tatigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag. c) Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 3 d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewahrt worden sind. § 6 Beirat 1. Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden von den Gesell schaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital in den Beirat entsandt. 2. Die Entsendung der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer der jeweiligen Legisla turperiode der Gemeindeparlamente. Tritt vor deren Ablauf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse ein, so gilt der Beirat als aufgelöst. Er ist unverzüglich entsprechend Abs. 1 neu zu bilden. 3. Erfolgt die Entsendung in den Beirat auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Organ der Gesellschafter, so endet die Mitgliedschaft im Beirat mit dem Ausscheiden aus dem Organ der Gesellschafter. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt jeder Zeit unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die Restzeit ein Nachfolger zu entsenden. 4. Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines verbindlichen Vorschlages des Rates der an einem Gesellschafter (Westfälischer Fernwärmeversorgung GmbH ) beteiligten Kommune zum Beiratsmitglied bestellt worden sind, unterstehen den Weisungen der jeweiligen Kommune, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ferner haben die Beiratsmitglieder ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der sie seinerzeit vorgeschlagenen Kommune jederzeit niederzulegen. § 7 Vorsitzender des Beirates 1. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied des Beirates geleitet. 2. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter in der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Beirates diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung zu übernehmen. 4 § 8 Einberufung und Beschlussfassung des Beirates 1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist bzw. am Umlaufverfahren teilgenommen hat. Falls der Beirat in einer ordnungsgemäß einberu fenen Sitzung nicht beschlussfähig ist, kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Beirat be schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen. 2. Der Beirat wird durch die Geschäftsführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Tagen einberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per e -Mail, per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. § 9 Aufgaben des Beirates Für folgende Aufgaben ist die Zustimmung des Beirates erforderlich: 1. Beratung des Wirtschaftsplanes 2. Übernahme neuer Aufgaben 3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden, so weit im Einzelfall ein Wert von 20.000,00 € überschritten wird 5. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit ein Betrag von 20.000,00 € überschritten wird 6. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestel lung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall 20.000,00 € über steigt 7. Festsetzung der allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen 8. Erteilung und Widerruf von Prokuren 9. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unter liegen, sind im Beirat vorzubereiten. 5 § 10 Gesellschafterversammlung 1. Alljährlich findet mindestens eine Gesellschafterversammlung statt. Das Stimmen verhältnis richtet sich nach der Höhe der Anteile am Stammkapital. Auf je 10.000,00 € entfällt eine Stimme. 2. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. 3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Beirates, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. 4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten sind. Trifft dieses nicht zu, kann eine neue Versammlung innerhalb von 3 Wochen einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. 5. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich anders bestimmt ist. 6. Über die Gesellschafterversammlung und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzer und je einem Vertreter der Gesellschafter zu unterschreiben. 7. Gesellschafter der Gesellschaft, die den Bestimmungen der GO NRW unterliegen haben das Recht, nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 GO NRW einen von ihrem kommunalen Gesellschafter bestellten Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Für die von Kommunen entsandten Vertreter und für deren Entsendung gelten die Vorgaben des § 113 GO NRW. Die Entsendung dieser Vertreter erfolgt auf die Dauer der jeweiligen Wahlzeit der Räte der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die von Kommunen entsandten Vertreter sind an die Weisungen der jeweils entsendungsberechtigten Kommune, insbesondere an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Seite 6/4 § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten über: 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, 2. den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 3. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 4. die Entlastung des Beirates und der Geschäftsführung, 5. den Wirschaftsplan sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses nach Maßgabe des § 29 GmbHG 6. die Abänderung des Gesellschaftsvertrages Für die Beschlüsse unter 3. und 5. ist eine Mehrheit von zwei Dritteln des Stammkapitals notwendig. § 12 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung 1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Beirat zu Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Beirat den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Beirates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 3. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gem. § 108 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW zur Erhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 4. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 5. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken. 6. Den Städten Münster und Dinslaken stehen die Rechte aus § 54 des Haus haltsgrundsätzegesetzes zu. Seite 7/4 § 13 Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung auf, dassd i e G e s e l l s c h a f t e r v e r s a m m l u n g rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine Zustimmung erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. Die fünfjähre Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, soweit der gesetzliche Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung eröffnet ist. Bei wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag auf zustellen. § 14 Geschäftsjahr und Bekanntmachung 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bekanntmachungen der Ge sellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf Verlangen des Beirates auch in anderen von ihm zu benennenden Zeitungen. § 15 Gleichstellung von Männer und Frauen Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten. Stand:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0904/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37