Mandari Insight

V/0904/2016

Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an kommunalrechtliche Anforderungen

Vorlagen 13.10.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.11.2016, TOP 20

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage_Gesellschaftsvertrag_WF 160729_Änderungsmodus

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

3284 Zeichen

V/0904/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH: Anpassung des Gesellschaftsvertrages an 
kommunalrechtliche Anforderungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.11.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH 
(Anlage) wird zugestimmt. 
2. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster 
GmbH wird ermächtigt, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH ist eine 100 %ige Tochter gesellschaft der Stadt Münster. Die Westfä-
lische Fernwärmeversorgung GmbH ist eine 50 %ige Tochter der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß 
§ 12 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Gesellschafterversammlung u.a. die Beschlussfassung 
über den A bschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 
Abs. 1 des Aktiengesetzes. 
 
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages ist u.a. no twendig, weil aufgrund der entsprechenden 
neuen gesetzlichen Regelungen in Nordrhein -Westfalen die Aufnahme der Anforderung des Trans-
parenzgesetzes NRW durch die NRW -Gesellschafter erforderlich wurde und die NRW -Kommunen 
durch die Bezirksregierung gehalten  sind, die entsprechenden Änderungen umzuse tzen. Darüber 
hinaus wurden weitere aus Sicht der Kommunalaufsicht notwendige Änderungen aufgenommen.  
Im Wesentlichen wurden nachfolgende Änderungen im Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Fer n-
wärmeversorgung GmbH vorgenommen: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0904/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Rothermundt 
Ruf: 
492-2006 
E-Mail: 
Rothermundt@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0904/2016 
§ 2 - Nr. 1 + 2: Konkretisierung des Unternehmensgegenstandes 
 - Nr. 3 + 4: Ergänzungen zu den §§ 107 – 109 GO NRW 
 
§3 - Anpassung auf die aktuellen Stammkapitalanteile 
 
§5 - Nr. 3: Änderungen im Rahmen des Transparenzgesetzes 
 
§6 - Nr. 4: Ergänzung, dass Beiratsmitglieder der Weisung der jeweiligen Kommunen unterste-
hen. 
 
§8 - Ergänzungen zu Möglichkeiten der Beschlussfassung (Umlaufverfahren, per email etc.)  
 
§9  - Nr. 1: Beratung des Wirtschaftsplans  
 
§10 - Nr. 7: Ergänzungen im Rahmen des § 113 GO NRW 
 
§11 - Nr. 2 + 3: Ergänzungen zu §§ 291 und 292 des AktG 
 
§12 - Nr. 3: Ergänzung zum § 108 GO NRW 
 
§13 - neu: Wirtschaftsplan und fünfjährige Finanzplanung 
 
§15 - neu: LGG NRW 
 
 
Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden mit der Bez irksregierung Münster vorabg e-
stimmt.  
 
 
Zur Beschlussfassung: 
 
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird über die hier anliegende Fassung (Anlage) in 
seiner Sitzung am 27.10.2016 beschließen. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. 
 
Gemäß § 115 der GO NRW ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsbehörde (hier: 
Bezirksregierung Münster) spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. 
 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlage:  
Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Fernwärmeversorgung GmbH (im Änderungsmodus)

Anlage_Gesellschaftsvertrag_WF 160729_Änderungsmodus

13525 Zeichen

1  
 
Gesellschaftsvertrag der 
Westfälische Fernwärmeversorgung  GmbH 
 
§ 1 
 
Firma und Sitz der Gesellschaft 
 
Die Gesellschaft führt die Firma „Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH" und hat 
ihren Sitz in Münster (Westfalen). 
 
§ 2 
 
Gegenstand des 
Unternehmens 
 
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Fernheizwerken und 
Fernwärmenetzen sowie die Versorgung mit Fernwärme. 
 
2. Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört die Erledigung aller mit dem 
Unternehmensgegenstand zusammenhängenden und seinen Belangen dienenden 
Geschäften. 
 
3. Bei der Tätigkeit des Unternehmens sind gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 3 GO 
NRW die Wirtschaftsgrundsätze des § 109 GO NRW zu beachten. 
 
4. Vor Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 107 a Abs. 2 GO 
NRW sind in schriftlicher Form die Abwägungsprozesse zu 
dokumentieren, aus denen ersichtlich sein muss, ob und inwieweit vor der 
Erbringung dieser Dienstleistungen den Belangen kleinerer Unternehmen,  
insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entscheidung Rechnung 
getragen wurde. 
 
§3 
 
Stammkapital und Geschäftsanteile 
 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 800.000,00 € (in Worten: 
Achthundertausend Euro). 
 
2. Von dem Stammkapial übernehmen: 
  
a ) Stadtwerke Münster GmbH  50 % 400.000,00 € 
 
b) Stadtwerke Dinslaken GmbH 50 % 400.000,00 €

2  
 
§ 4 
 
Gesellschaftsorgane 
 
Die Organe der Gesellschaft sind 
 
1. die Geschäftsführer 
2. der Beirat 
3. die Gesellschafterversammlung 
 
 
§ 5 
 
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 
 
1. Die Gesellschaft soll grundsätzlich zwei Geschäftsführer haben. Sie wird dann 
durch die beiden Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in 
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen 
Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. 
 
2. Sowohl die Stadtwerke Dinslaken GmbH als auch die Stadtwerke Münster GmbH 
haben das Recht, jeweils einen Geschäftsführer vorzuschlagen, wobei die Gesell­ 
schafterversammlung an einen solchen Vorschlag gebunden ist, wenn nicht der 
Bestellung dieses Geschäftsführers ein wichtiger Grund in seiner Person entge­ 
gensteht. Zudem kann jeder Gesellschafter verlangen, dass eine von ihm vorge­ 
schlagene und sodann zum Geschäftsführer bestellte Person von der 
Gesellschafterversammlung abberufen wird. 
 
3.  Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 
werden die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne 
des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, 
des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im  Anhang zum Jahresabschluss 
jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die 
Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes dieser Personengruppe unter Aufgliederung 
nach Komponenten im Sinne des §285 Nr. 9 lit. a) HGB angegeben. Die 
individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: 
 
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen 
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 
 
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären 
Be­ endigung ihrer Tatigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie 
den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten 
oder zurückgestellten Betrag. 
 
 
c) Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen 
und

3  
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit  im Laufe 
des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und 
im Laufe des Geschäftsjahres gewahrt worden sind. 
 
§ 6 
 
Beirat 
 
1. Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden von den Gesell­ 
schaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital in den Beirat entsandt. 
 
2. Die Entsendung der Beiratsmitglieder erfolgt auf die Dauer der jeweiligen Legisla­ 
turperiode der Gemeindeparlamente. 
 
Tritt vor deren Ablauf eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse ein, so gilt der 
Beirat als aufgelöst. Er ist unverzüglich entsprechend Abs. 1 neu zu bilden. 
 
3. Erfolgt die Entsendung in den Beirat auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Organ 
der Gesellschafter, so endet die Mitgliedschaft im Beirat mit dem Ausscheiden aus 
dem Organ der Gesellschafter. Jedes Mitglied des Beirates kann sein Amt jeder 
Zeit unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft  niederlegen. 
 
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für die Restzeit 
ein Nachfolger zu  entsenden. 
 
4. Die Beiratsmitglieder, die aufgrund eines verbindlichen Vorschlages  des Rates der an 
einem Gesellschafter (Westfälischer Fernwärmeversorgung GmbH ) beteiligten 
Kommune zum Beiratsmitglied bestellt worden sind, unterstehen den Weisungen der  
jeweiligen Kommune, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ferner haben die 
Beiratsmitglieder ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der sie seinerzeit vorgeschlagenen  
Kommune  jederzeit  niederzulegen. 
 
§ 7 
 
Vorsitzender des Beirates 
 
1. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei 
werden Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet. Bei Stimmgleichheit entscheidet 
das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied des Beirates geleitet. 
 
2. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter in der Ausübung ihrer Obliegenheiten 
verhindert, so hat das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Beirates 
diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung zu übernehmen.

4 
 
§ 8 
 
Einberufung und Beschlussfassung des Beirates 
 
1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist bzw. am Umlaufverfahren teilgenommen hat. Falls der Beirat in einer 
ordnungsgemäß einberu­ fenen Sitzung nicht beschlussfähig ist, kann binnen zwei Wochen eine 
neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Beirat be­ 
schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. In der 
Einberufung ist darauf hinzuweisen. 
 
2. Der Beirat wird durch die Geschäftsführung  schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit 
einer Frist von fünf Tagen einberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der 
Einberufung und eine  kürzere Frist gewählt werden. Außerhalb von Sitzungen sind 
Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 
126b BGB (z.B. auf Papier, per e -Mail, per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im 
Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 
 
§ 9 
 
Aufgaben des Beirates 
 
Für folgende Aufgaben ist die Zustimmung des Beirates erforderlich: 
 
1. Beratung des Wirtschaftsplanes 
2. Übernahme neuer Aufgaben 
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen 
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden, so­ weit im 
Einzelfall ein Wert von 20.000,00 € überschritten wird 
5. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, soweit ein Betrag von 20.000,00 € 
überschritten wird 
6. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsverträgen und Bestel­ lung 
sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall 20.000,00 € über­ steigt 
7. Festsetzung der allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen 
8. Erteilung und Widerruf von Prokuren 
9. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss 
 
Alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unter­ liegen, sind 
im Beirat vorzubereiten.

5 
 
 
§ 10 
 
Gesellschafterversammlung 
 
1. Alljährlich findet mindestens eine Gesellschafterversammlung statt. Das Stimmen­ verhältnis 
richtet sich nach der Höhe der Anteile am Stammkapital. Auf je 10.000,00 € entfällt eine 
Stimme. 
 
2. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Briefes mit einer 
Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. 
 
 
3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Beirates, bei dessen 
Verhinderung seinem Stellvertreter. 
 
4. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des 
Stammkapitals vertreten sind. Trifft dieses nicht zu, kann eine neue Versammlung innerhalb von 
3 Wochen einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen 
Stammkapitals beschlussfähig ist. 
 
5. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gefasst, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich anders bestimmt ist. 
 
6. Über die Gesellschafterversammlung und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen 
und vom Vorsitzer und je einem Vertreter der Gesellschafter zu unterschreiben. 
 
7. Gesellschafter der Gesellschaft, die den Bestimmungen der GO NRW unterliegen haben das 
Recht, nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 GO NRW einen von ihrem kommunalen Gesellschafter 
bestellten Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Für die von Kommunen 
entsandten Vertreter und für deren Entsendung gelten die Vorgaben des § 113 GO NRW. Die 
Entsendung dieser Vertreter erfolgt auf die Dauer der jeweiligen Wahlzeit der Räte der 
Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die von Kommunen entsandten Vertreter sind an 
die Weisungen der jeweils entsendungsberechtigten Kommune, insbesondere an die 
Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

Seite 6/4 
 
 
 
§ 11 
 
Aufgaben der Gesellschafterversammlung  
 
Die Gesellschafterversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten über: 
 
1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, 
2. den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 
292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 
3. den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 
4. die Entlastung des Beirates und der Geschäftsführung, 
5. den Wirschaftsplan sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des 
Ergebnisses nach Maßgabe des § 29 GmbHG 
 
6. die Abänderung des Gesellschaftsvertrages 
 
Für die Beschlüsse unter 3. und 5. ist eine Mehrheit von zwei Dritteln des Stammkapitals 
notwendig. 
 
§ 12 
 
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung 
 
1. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind 
von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres 
aufzustellen. 
 
2. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die 
Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den 
Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Beirat zu 
Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Beirat 
den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des 
Ergebnisses machen will. Der Bericht des Beirates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den 
Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 
 
3. In dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist gem. § 108 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW zur 
Erhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. 
 
 
 
 
4. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des 
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die 
Ergebnisverwendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das vorangegangene 
Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung 
die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 
 
5. Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften 
geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen 
und zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die 
Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 
Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken. 
 
6. Den Städten Münster und Dinslaken stehen die Rechte aus § 54 des Haus­ 
haltsgrundsätzegesetzes zu.

Seite 7/4 
 
§ 13 
 
 
Wirtschaftsplan, fünfjährige Finanzplanung 
 
Die Geschäftsführung  stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die 
fünfjährige Finanzplanung auf, dassd i e G e s e l l s c h a f t e r v e r s a m m l u n g  rechtzeitig vor 
Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine  Zustimmung 
erteilen kann sowie die fünfjährige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen 
kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan 
und die Stellenübersicht.  Die fünfjähre Finanzplanung ist eine auf der 
Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres  entwickelte 
Vorschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans  für das laufende 
Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Die fünfjährige 
Finanzplanung ist gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) GO NRW den 
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden zur Kenntnis zu bringen, 
soweit der gesetzliche Anwendungsbereich  der vorbezeichneten  
Regelung eröffnet ist. 
 
Bei wesentlichen Abweichungen  vom Wirtschaftsplan ist ein Nachtrag auf­ 
zustellen. 
 
 
 
 
 
 
§ 14 
 
Geschäftsjahr und Bekanntmachung 
 
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
2. Die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bekanntmachungen der Ge­ 
sellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf Verlangen 
des Beirates auch in anderen von ihm zu benennenden Zeitungen. 
 
§ 15 
 
Gleichstellung von Männer und Frauen 
 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des LGG NRW zu beachten. 
 
 
 
 
Stand:

Beratungsverlauf (2)

09.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2016 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0904/2016
Typ
Vorlagen
Datum
13.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37