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V/0583/2011

Auslaufende Auflösung der Fürstenbergschule - Gemeinschaftshauptschule -, Andreas-Hofer-Straße 30, 48145 Münster, ab dem Schuljahr 2012/2013

Vorlagen 10.08.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2011, TOP 39

Anlage_1_V_0583_2011

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_1_V_0583_2011

7133 Zeichen

1 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz) 
 
vom 20.10.2011 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am  
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - S chul. 10 - vom 20.09.1983 und  
Ergänzung vom 27.10.1983),  
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),  
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit  
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),  
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),  
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),  
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),  
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007), 
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010) und 
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 583/2011) 
den folgenden allgemeinen Rahmen - zur Sicherung de s geordneten Schulbetriebes für die städtischen 
Schulen - beschlossen. 
 
 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern: 
 
1. Grundschulen 
 
 
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grundsc hulen werden unter Berücksichtigung des    
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW fe stgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz- 
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) ab dem 01.08.2008 wie folgt festgelegt: 
              
         
Stadtbezirk Mitte-Altstadt      Zahl der Eingangsklassen   
 
Martinischule      2    
Aegidii-Ludgeri-Schule             1  zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule      2 
Martin-Luther-Schule     2 
Bodelschwinghschule     2 
Overbergschule      1 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule    2 
Matthias-Claudius-Schule    3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule   3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule     1 
Thomas-Morus-Schule     3 
Pötterhoekschule      2 
Mauritzschule      2 
Anlage 1 zur Vorlage V/0583/2011

2 
  
Stadtbezirk West   Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge  3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule      4 
Mosaik-Schule      3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel     4 
Peter-Wust-Schule     3 
Ludgerusschule Albachten    3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel     2 
Paul-Schneider-Schule     3 
Grundschule am Kinderbach    2 
Grundschule Kinderhaus-West    4 
Melanchthonschule     2 
Norbertschule      3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer    1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf   2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf   2 
Pleisterschule      2 
Margaretenschule     2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule      3 
Pestalozzischule      1 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2 
Eichendorffschule Angelmodde    3 
Nikolaischule Wolbeck     4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Grundschule Berg Fidel     2 
Marienschule Hiltrup     2 
Clemensschule Hiltrup     2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup    2 
Ludgerusschule Hiltrup     4 
Grundschule Loevelingloh    1 
Davertschule Amelsbüren    3 
 
 
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelnen  Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers und 
in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Ant rag eine weitere Klasse gebildet werden. Dies 
muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem 
Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).

3 
2. Weiterführende Schulen  
 
 
2.1 Hauptschulen 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen  wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten je weils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 
 Hauptschulen      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Droste-Hauptschule Roxel    2 
 Geistschule       3 
 Hauptschule Coerde     2 
 Hauptschule Hiltrup     4 
 Hauptschule Wolbeck     2 
 Waldschule Kinderhaus     2 
                   15 
2.2 Realschulen 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministerium 
für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jewei ls gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 Realschulen      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Erich-Klausener-Schule     3 
 Fürstin-von-Gallitzin-Schule    3 
 Geschwister-Scholl-Realschule    3 
 Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup   3,5 
 Karl-Wagenfeld-Schule     3,5 
 Paul-Gerhardt-Realschule    3 
 Realschule im Kreuzviertel    4 
 Realschule Roxel      3 
 Realschule Wolbeck     3 
   29 
 
2.3 Gymnasien 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wi rd unter Berücksichtigung des vom Ministerium 
für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jewei ls gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 Gymnasien       Zahl der Eingangsklassen 
 
 Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium   5 
 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium    5 
 Geschwister-Scholl-Gymnasium    4 
 Gymnasium Paulinum     4 
 Gymnasium Wolbeck     4,5 
 Immanuel-Kant-Gymnasium    4 
 Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium   3 
 Pascal-Gymnasium     5 
 Ratsgymnasium      4 
 Schillergymnasium      4 
 Wilhelm-Hittorf-Gymnasium    4 
                   46,5

4 
2.4 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und We iterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten 
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.5 Den städtischen weiterführenden Schulen, die na ch dem Ergebnis der Anmeldungen keine Eingangs- 
klassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmeldefrist eine 
Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.6 Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen kann nicht ausge- 
schlossen werden, dass einzelne weiterführende Schulen auch bei insgesamter Ausschöpfung der un- 
ter den in Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Zügigkeite n hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden müs- 
sen. Soweit erforderlich, wird deshalb in besondere n Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem 
Schulträger an einzelnen Schulen die Bildung einer weiteren Eingangsklasse - ggf. unter Inanspruch- 
nahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen - zugelassen.  
 
 
Anmerkung: 
 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von de n 
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil- 
dung NRW. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend den 
festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.  
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den S chulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu 
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Beschlussvorlage

12307 Zeichen

V/0583/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Auslaufende Auflösung der Fürstenbergschule - Gemeinschaftshauptschule -, Andreas-Hofer-
Straße 30, 48145 Münster, ab dem Schuljahr 2012/2013 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.11.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
22.11.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
14.12.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung 
 
Die Fürstenbergschule - städtische Gemeinschaftshauptschule - wird gemäß § 81 Absatz 2 Schul-
gesetz NRW mit Wirkung zum 01.08.2012 (Schuljahresbeginn 2012/2013) auslaufend aufgelöst, 
so dass ab diesem Zeitpunkt keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. 
 
 
 
Kosten und Folgekosten: 
Finanzierung/ Mittelbereitstellung: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
1.  Ausgangslage 
 
 Mit der auslaufenden Auflösung der Wartburgschule - städt. Gemeinschaftshauptschule - 
und der gleichzeitigen Verlagerung des Standortes zur Fürstenbergschule - städt. Gemein-
schaftshauptschule - (vgl. Vorlage V/0870/2010) sollte parallel auch eine Stärkung des 
Standortes der Fürstenbergschule erfolgen. Vor diesem Hintergrund war die geplante Verla-
gerung des Schulstandortes der Wartburgschule mit der Zusage der unteren Schulaufsicht 
verbunden, dass bei einem Standortwechsel im Klassenverbund die aktuelle Kollegiumsbe-
setzung unverändert bleiben würde und damit im hohen Maße für die Schülerinnen und 
Schüler, aber auch die Lehrerinnen und Lehrer eine Kontinuität gesichert werden könnte. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0583/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Watermann 
Ruf: 
492 40 10 
E-Mail: 
Watermann@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.10.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0583/2011 
 
 Im Rahmen des Anmeldeverfahrens der weiterführenden Schulen für das Schuljahr 
2011/2012 im Frühjahr 2011 konnte die Fürstenbergschule zum zweiten Mal in Folge keine 
Eingangsklasse bilden, so dass schulorganisatorische Maßnahmen durch den Schulträger 
getroffen werden müssen. Dies führte in der Folge zu einer hohen Verunsicherung bei den 
Erziehungsberechtigen der Wartburgschule hinsichtlich der geplanten Verlagerung des 
Schulstandortes zur Fürstenbergschule. 
 
 Im Ergebnis - auch wenn die beiden Sachverhalte nicht ursächlich miteinander verknüpft 
sind - führte dies zur sofortigen Auflösung der Wartburgschule zum Ende des Schuljahres 
2010/2011 (vgl. Vorlage V/0411/2011) und der schriftlichen Ankündigung der Verwaltung 
vom 26.05.2011 an  
 
• die Erziehungsberechtigten, das Lehrerkollegium und die städt. Bediensteten der Fürs-
tenbergschule,  
 
• die Erziehungsberechtigten der Wartburgschule, 
 
 nach der Sommerpause dem Rat der Stadt Münster die auslaufende Auflösung der Fürsten-
bergschule zur Entscheidung vorschlagen zu müssen. 
 
 Hintergrund für die eher ungewöhnliche Form der Ankündigung einer Beschlussvorlage an 
den Rat der Stadt Münster war die Notwendigkeit, im Sinne eines offenen und fairen Um-
gangs den Erziehungsberechtigen der Wartburgschule vor
 Ummeldung ihres Kindes zur 
Fürstenbergschule die anstehende Entscheidung für diesen Schulstandort mitzuteilen. 
 
 
2.  Auslaufende Auflösung der Fürstenbergschule 
 
 2.1  Gründe für die Auflösung der Fürstenbergschule 
  
  Nach § 81 Absatz 1 Schulgesetz NW sind die kommunalen Schulträger verpflichtet, 
durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu 
gewährleisten. Die Mindestgröße von Schulen wird in § 82 Schulgesetz NW definiert. 
So müssen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz NW Hauptschulen mindestens 
zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann nach Satz 2 dieser 
Vorschrift mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen 
und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallel-
klassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der 
Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die 
soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist 
und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen wer-
den kann. 
 
  Beide Ausnahmetatbestände liegen nach gemeinsamer Einschätzung von unterer 
Schulaufsicht und Schulträger nicht vor. 
 
  Wie bereits zuvor ausgeführt konnte die Fürstenbergschule zwei Mal in Folge keine 
Eingangsklassen bilden. Im vergangenen Schuljahr 2010/2011 sind die 12 angemelde-
ten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 jahrgangsübergreifend mit dem 
Jahrgang 6 unterrichtet worden. Im Frühjahr 2011 konnte mit Blick auf die geringen 
Anmeldungen für das Schuljahr 2011/2012 keine eigenständige Eingangsklasse gebil-
det werden; die angemeldeten Schülerinnen und Schüler mussten sich an anderen 
Schulen anmelden.

- 3 - 
V/0583/2011 
 
  Auch nach der Auflösung der Wartburgschule und der teilweisen Ummeldung zur Fürs-
tenbergschule hat sich die Situation in den unteren Jahrgängen nicht entscheidend 
verbessern können. So wird es nur 1 Klasse in der Jahrgangsstufe 6 geben. Die Jahr-
gangsstufe 5 fehlt völlig, da durch die Ratsentscheidung vom 08.12.2010 die Wart-
burgschule ab dem Schuljahr 2011/2012 auslaufend aufgelöst wurde und somit am 
Anmeldeverfahren im Frühjahr 2011 nicht mehr teilgenommen hat (Vorlage 
V/0870/2010). 
  Damit wird dauerhaft die erforderliche Mindestgröße unterschritten. Als Konsequenz 
sind nach § 82 Absatz 4 und § 81 Absatz 1 Schulgesetz NW schulorganisatorische 
Maßnahmen durch den Schulträger umzusetzen.  
 
 
 2.2  Auslaufende Auflösung 
 
  Für die Schließung bzw. Auflösung von Schulen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkei-
ten  
 
- die Auflösung zu einem Stichtag (beispielsweise der 01.08.2012) für die gesamte 
Schule mit der Konsequenz der Ummeldung/Verteilung aller Schülerinnen und 
Schüler auf andere Schulen derselben Schulform oder 
 
- die auslaufende Auflösung, so dass die bestehenden Jahrgänge ihre Abschlüsse 
an der Fürstenbergschule tätigen können, solange durch die untere Schulaufsicht 
mit Blick auf Klassen- und Schülerzahl eine Lehrerversorgung sichergestellt und 
ein angemessenes Bildungs- und Differenzierungsangebot gewährleistet werden 
kann. 
 
  Von Seiten der unteren Schulaufsicht und des Schulträgers wird die auslaufende Auf-
lösung favorisiert. Vorteil dieser Lösung ist die bleibende  Kontinuität für die Schülerin-
nen und Schüler, da der Schulbetrieb der Fürstenbergschule für die jetzigen Schülerin-
nen und Schüler mit einer angemessenen Perspektive fortgeführt werden kann.  
 
 
2.3  Formelles Verfahren  
 
  Nach § 76 Nr. 1 Schulgesetz NRW ist im Falle einer Schulschließung die rechtzeitige 
Beteiligung der betroffenen Schule erforderlich. Beteiligt wird eine Schule durch ihre 
Anhörung; über den Inhalt der Stellungnahme gegenüber dem Schulträger beschließt 
gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 22 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz.  
 
  Vorab sind - wie bereits zuvor kurz dargestellt - über direkte, gemeinsame Informati-
onsgespräche durch die untere Schulaufsicht und den Schulträger und durch schriftli-
che Informationen alle Beteiligten über die beabsichtigte Auflösung der Fürstenberg-
schule ausführlich informiert worden. 
 
  In ihrer Sitzung am 19.10.2011 hat sich die Schulkonferenz der Fürstenbergschule mit 
der beabsichtigten Auflösung der Schule befasst.  Die Verwaltung hatte in ihrem 
Schreiben an die Fürstenbergschule zur Anhörung der Schulkonferenz zum Ausdruck 
gebracht, dass sowohl untere Schulaufsicht als auch der Schulträger die auslaufende 
Auflösung favorisieren und nicht die Auflösung der gesamten Schule zu einem Stich-
tag.

- 4 - 
V/0583/2011 
 
  Im Votum der Schulkonferenz der Fürstenbergschule vom 20.10.2011 sind maßgeblich 
folgende Aspekte angesprochen: 
 
• Überprüfung der Notwendigkeit der Auflösung, da zwar 2 Jahre hintereinander 
keine Eingangsklasse gebildet wurde, aber durch Anmeldungen von der Wart-
burg-Hauptschule eine eigenständige 6. Klasse mit 20 Schülerinnen und Schü-
lern im laufenden Schuljahr 2011/2012 geführt wird 
• Befürchtung, dass nach einem Ratsbeschluss zur auslaufenden Auflösung nach 
kurzer Zeit – so wie bei der Wartburg-Hauptschule – die sofortige Auflösung zu 
einem Stichtag folgt 
• Verunsicherung und auch Verärgerung, dass trotz positivem Schulkonferenzbe-
schluss der Fürstenbergschule in Richtung Gemeinschaftsschule und/oder Ge-
samtschule ein anderslautendes Votum des Rates zu Standorten absehbar ist. 
 
Aus Sicht der Verwaltung bleibt als Tatsache, dass durch den jetzt fehlenden 5. Jahr-
gang bei Weiterführung des Schulbetriebes im Sinne der Schulkonferenz durchgängig 
jeweils (aufsteigend) ein Jahrgang fehlen würde und somit Klassen- und Jahrgangsbil-
dung nicht den Anforderungen eines regulären Schulbetriebs entspricht. Zudem ist es 
nach den Anmeldeergebnissen der letzten zwei Jahre sehr unwahrscheinlich, dass bei 
Fortführung der Schule eine Eingangsklasse im 5. Jahrgang an der Fürstenbergschule 
gebildet werden könnte. 
 
Die Sorge, dass die Fürstenbergschule ähnlich wie die Wartburg-Hauptschule zu  ei-
nem Stichtag komplett aufgelöst wird, ist gerade für Eltern, die von der Wartburg-
Hauptschule gewechselt sind, nachvollziehbar. Entscheidend ist aber hier die Haltung 
der Eltern. Nur wenn Eltern in der nächsten Zeit ihre Kinder von der Fürstenbergschule 
zu einer anderen Schule der Sekundarstufe 1 ummelden und damit Schülerzahlen in 
einzelnen Jahrgangsstufen unter kritische Werte gelangen, entsteht die Notwendigkeit 
für Schulaufsicht und Schulträger, einen solchen Beschluss vorzubereiten. Bei weiter-
hin stabilen Schülerzahlen ist es erklärtes Ziel von Schulaufsicht und Schulträger, den 
Schulbetrieb an der Fürstenbergschule fortzusetzen und Unterrichtsversorgung und 
pädagogische Qualität zu gewährleisten. 
 
In der Vorlage V/0736/2011 – Städtische Gesamtschule in Münster; Standortoption 
Paul-Gerhardt-Realschule – hat der Rat in seiner Sitzung am 19.10.2011 unter Ziffer 2 
unter anderem zur Kenntnis genommen, dass die Schulkonferenz der Fürstenberg-
schule entschieden hat, mit dem Schulträger Gespräche zur Entwicklung einer städti-
schen Gesamtschule zu führen. Im Begründungsteil der Vorlage wird dargestellt, wa-
rum sich die Verwaltung in erster Präferenz für den Standort Paul-Gerhardt-Realschule 
entschieden hat und nicht für die Fürstenbergschule oder andere mögliche Gesamt-
schulstandorte. 
 
  Im Ergebnis sind keine Argumente erkennbar, die die Gründe für die vorgesehene aus-
laufende Auflösung der Fürstenbergschule entkräften. 
 
Nach positivem Beschluss des Rates zur auslaufenden Auflösung ist formal nach § 81 
Absatz 3 noch die Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde erforderlich. 
 
 
3. Ausblick 
 
 Sofern die auslaufende Auflösung der Fürstenbergschule beschlossen wird, wird das Ge-
bäude an der Andreas-Hofer-Straße ab Sommer 2016 nicht mehr für Zwecke einer Haupt-
schule benötigt.

- 5 - 
V/0583/2011 
 Die Fürstenbergschule hat sich mit entsprechendem Schulkonferenzvotum vor den Sommer-
ferien an die Verwaltung gewandt und Interesse zur Errichtung einer Gemeinschafts- oder 
Gesamtschule signalisiert. Diese Veränderungsbereitschaft wird durch einen Beschluss zur 
auslaufenden Auflösung nicht obsolet, da bis zum Verlassen des letzten Jahrganges eine 
Umwandlung in eine andere Schulform möglich ist. Welche Perspektiven möglich sind, wird 
abhängig sein von der weiteren Entwicklung der Schullandschaft in Münster, wenn neue ge-
plante Angebote wie die städtische Gesamtschule am Standort der Paul-Gerhardt-
Realschule und die Sekundarschule in Roxel den Schulbetrieb aufnehmen.  
 
 
4.  Änderung der Satzung  
 
 Mit der Satzung „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schule - All-
gemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ wird für alle städtischen Schulen die jeweilige Kapazität der 
Eingangsklassen festgelegt. Mit Wegfall der Aufnahmemöglichkeiten an der Fürstenberg-
schule ist die Satzung vor dem nächsten Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen 
entsprechend anzupassen. Die Verwaltung bereitet für die erste Beratungskette im Janu-
ar/Februar 2012 eine Beschlussvorlage an den Rat vor. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

15.11.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.11.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Hauptausschuss
TOP 37 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2011 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Andreas-Hofer-Straße 30
  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0583/2011
Typ
Vorlagen
Datum
10.08.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37