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V/0448/2013/2

Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss

Vorlagen 25.02.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.04.2014, TOP 60

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ergänzungsvorlage Beschluss

6614 Zeichen

V/0448/2013/2 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
02.04.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Zu den während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregu ngen zum 
Entwurf des Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP 3) werden die in Anlage 3 aufgeführten Be-
schlüsse gefasst. 
 
2. Weitere Optimierungsmaßnahmen insbesondere im Naturschutzgebiet (NSG) Aa-Aue, z. B. 
Verzicht auf Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und/oder Düngemittel sowie 
Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, werden über den Vertragsnaturschutz im Rahmen 
freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen verhandelt. 
 
3. Der Entwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel wird unter Einbeziehung der Beschlussvo r-
schläge zu 1 und 2  als Satzung beschlossen. 
 
4. Der Rat der Stadt Münster erkennt an, dass sich landwirtschaftliche Betriebe auch in 
Landschaftsschutzgebieten entw ickeln können müssen . und sieht in den Regelungen 
des Landschaftsplans Roxeler Riedel dafür gute Grundlagen. Um dies für landwirtschaf t-
lich geprägte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf eine planbare und verlässliche 
Basis zu stellen, wird die Verwalt ung beauftragt, gemeinsam mit dem Landschaftsbeirat 
Leitlinien und Kriterien für solche Vorhaben zu erarbeiten, die als Grundlage für die Beur-
teilung der Befreiungsvoraussetzungen und -bedingungen vom Bauverbot in Lan d-
schaftsschutzgebieten dienen sollen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0448/2013/2. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Peifer 
Ruf: 
492 67 05 
E-Mail: 
PeiferM@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.02.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0448/2013/2 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemer-
kungen 
 
Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Wasser 
 
   
Investitionsmaß-
nahme 
Finanzstelle ist 
noch zu bilden 
 Entschädigung/ Grunder-
werb Landschaftsplan Roxe-
ler Riedel 
 
   
Investitionsmaß-
nahme 
Finanzstelle ist 
noch zu bilden 
 Baukosten Realisier ung 
Landschaftsplan Roxeler 
Riedel 
 
   
Investitionsmaß-
nahme 
Finanzstelle ist noch 
zu bilden 
 
 Inv.-Zuwendungen Land 
Landschaftsplan Roxeler 
Riedel  
 
   
Auszahlungen   2015 
ff. 
359.100,00  
Einzahlungen   2015 
ff. 
238.280,00  
Summe aller Auszahlungen/Saldo  120.820,00  
 
Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen können Drittprogramme herangezogen we r-
den, wie beispielsweise Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserra h-
menrichtlinie usw. Insofern wurde bei der Berechnung der Baukosten ein kalkulatorischer Wert von 
50 % der ermittelten, voraussichtlichen Kosten in Ansatz gebracht.   
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass die Umsetzung von raumbezogenen Festsetzungen au s-
schließlich über Drittprogramme erfolgen wird. Es werden deshalb hier für keine Finanzmittel ei n-
gestellt. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass 
 durch den Satzungsbeschluss keine unmittelbaren Kosten entstehen. 
 durch diese Vorlage noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermäc h-
tigungen getroffen werden. H ierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der 
Haushaltsplanaufstellungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der dann gegeb e-
nen Finanzlage der Stadt zu entscheiden.

- 3 - 
V/0448/2013/2 
 
Begründung: 
 
Zu 1. bis 3. 
Auf die Vorlage V/0448/2013 wird verwiesen. 
 
Zu 4. 
Mit Schreiben vom 6.11.2013 hat der Westfälisch -Lippische Landwirtschaftsverband e.V. (WLV) 
ein Positionspapier der Landwirtschaft zum Landschaftsplan Roxeler Riedel verfasst und der Ve r-
waltung zur Berücksichtigung im laufenden Satzungsbesch lussverfahren eing ereicht. Hierzu hat 
die Verwaltung mit Schreiben vom 2.12.2013 Stellung bezogen. Im Kern geht es um die Fragestel-
lung des landwirtschaftlichen Bauens im Landschaftsschutzgebiet. Wie in den bisherigen Lan d-
schaftsplänen der Stadt ist im Lan dschaftsplan Roxeler Riedel eine differenzierte Grundlage der 
Genehmigung enthalten. 
 
Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (sog. flächengebunden e landwirtschaftliche Privilegierung) 
und 2 (gartenbauliche Erzeugung) BauGB ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen  (S. 57 des 
Entwurfs), die dem landwirtschaftlichen Bauen eine Sonderstellung verleiht. Vorh aben nach § 35 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB (sog. gewerbliche Landwirtschaft) sind in Anwendung der Regelungen des 
Bundesnaturschutzgesetzes als Befreiungstatbestand zu beurteilen.  
Im Rahmen einer erneut einberufenen Sitzung des interfraktionellen Arbeitskreises unter Beteil i-
gung des WLV konnten die Positionen ausgetauscht und dahingehend ein Kompr omiss entwickelt 
werden, nach dem das Anliegen der Landwirtschaft nach erleicht erten Entwicklungsmöglichkeiten 
zur Absicherung der bäuerlichen Familienbetriebe über die fläche ngebundene Privilegierung des   
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinaus auch im Zuge der Befreiung Rechnung getragen werden kann, 
indem die untere Landschaftsbehörde gem einsam mit dem Landschaftsbeirat hierzu Kriterien und 
Leitlinien entwickeln sollte, die im Zuge der Antragsbeurteilung als Maßstab herangezogen werden 
sollten. Insbesondere sollten Fragen der räu mlichen Anbindung an die Hofstelle, Angemessenheit 
der Entwic klung, Sicherung des Familienbetriebes usw. einerseits und Kriterien der Kulturlan d-
schaft, Landschaftsprägung, ökolog ische Bedingungen und Erholungsansprüche andererseits als 
Beurteilungskriterien aufbereitet werden. Der Sachverhalt ist mit Bezug auf den e rgangenen 
Schriftverkehr in der Ergänzungsvorlage V/0448/2013/1 erläutert. 
 
Nach Beratung der Thematik in der Bezirksvertretung West am 23.1.2014 und im Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen am 18.2.2014 ist dieser Gedanke wieder fallen gelassen worden. Es 
verbleibt hinsichtlich des Befreiungstatbestandes bei der grundlegenden Einzelfallentscheidung, so 
dass die benannten Kriterien in der jeweiligen Einzelfallbetrachtung zu beleuchten sind. 
Dem Landschaftsbeirat, der entsprechend gesetzlicher Bestimmung e iner Befreiung aus den Ve r-
boten von Schutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen zustimmen muss, wird das grun d-
sätzliche Anliegen, bauliche Entwicklungsmöglichkeiten für landwirtschaftlich g eprägte Vorhaben 
zur Sicherung der Familienbetriebe zu ermöglichen, mit der Bitte um en tsprechende Würdigung 
übermittelt. 
 
i. V. 
 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Hauptausschuss
TOP 62 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.04.2014 Rat
TOP 60 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0448/2013/2
Typ
Vorlagen
Datum
25.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37