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0920/2026

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplanentwurfes Nr. 74401/02 Arbeitstitel "Hauptstraße/ Urbacher Weg" in Köln-Porz

Mitteilung Ausschuss 20.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 07.05.2026, TOP 17.1

Anlage 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 1

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Ansehen

Anlage 3 - Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1 - Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 6 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 74401/02 Blatt 3

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht

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Ansehen

Anlage 5 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 2

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 1

5106 Zeichen

I,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
02550 Meter
74401/02Maßstab 1:500Hauptstraße/ Urbacher Wegin Köln-PorzBlatt 1 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan Entwurf
DülkenstraßeSteinstraßeHauptstraße
Allgemeine Wohngebietenicht überbaubar I überbaubarWAGrundflächenzahlGeschossflächenzahlZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)GRZ GFZ z.B. IIIBaugrenzeTiefgaragenTGaStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungFlächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern (z.B. E1)Bäume zum Erhalt, NaturdenkmalEin- und Ausfahrtsbereich
Urbacher Weg
Lärmpegelbereichz.B. IV u. VLPB IVLPB VFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen (z.B. P1)Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)(als Höchstmaß)GHFlächen für Versorgungsanlagen,Abfallentsorgung und Abwasser-beseitigung sowie fürAblagerungenFahrradstellplätzeFStTrafostationTMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindAltlastverdachtsfläche,Altablagerung, Altstandort,stoffliche Bodenveränderungz.B.Nr.70601AbfallsammelanlageAsZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 07.03.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölnöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 27.01.2022 nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 23.03.2022ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inVivawest Wohnen GmbHNordsternplatz 145899 GelsenkirchenKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 31.03.2022 bis 19.04.2022nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.AmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den 08.03.2022gez. RekerOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, den
Flächen für Nebenanlagen undGemeinschaftsanlagenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder des Maßes derNutzung eines Baugebiets-Veröffentlichung-
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0,24
Hauptstraße Dülkenstraße
Dülkenstraße
Dülkenstraße
Steinstraße
Urbacher Weg
53.29
53.01
53.26
53.30
PI
52.93
MIV
PI
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MIII
52.61
P I
FIV
FIV
FIV
53.24
Gemarkung Porz
Flur 2
53.20
53.21
53.31
53.25
W IV
W IV
M IV
S III
52.69
-I
IV
IV
S
S
53.24
52.97
V F
51.46
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52.87
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50.22
52.93
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IVS
13
8
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13 a
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52.17 52.93
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52.64
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52.69
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51.42
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53.02
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54.02
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51.24
51.29 51.24
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52.2351.68
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51.49
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OKM=56.10
OKM=56.10
OKM=56.10
OKM=54.44
OKM=56.10
Teich
(bis an Mauer)
OKM=56.10
OKAtt.=55.7
OKM=56.34
OKF=52.93
OKM=56.10
OKAttika=59.5
OKM=56.34
OKAtt.=65.0
OKAtt.=70.5
OKAtt.=67.3
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OKAtt.=66.9
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OKAtt.=70.5
III  F
IV
FII
ZIV
PI
P
P
I
I
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III  M
I  P
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FV
F
V
V
V  M
MIV
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SIII
V M
-I
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IVM
I F
V  M
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II F
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Sternenberger Hof
IV
F
F
IVF
-I
7
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3
3 d 3 c
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3 b
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7
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5
1
5
6
15
I
Weg
WAGRZ 0,4GFZ 1,2P2TGaTGaP1P4
P3Ein- undAusfahrtTGaGH 73,0VIGH 70,0VGH 70,0VGH 67,5IV-Naturdenkmal--Naturdenkmal-LPB VLPB IVE2E3E1E4T
FStFStFStFStGP5
LPB VILPB V
7060170610527-25-0021
7060170610527-25-0021P7P9P6P8P8P8P8P9P9
P9
P6P7
P7AsF
A1Flurstück: 463 (teilweise)Flur: 7Gemarkung: Rondorf LandFläche: ca. 5.000 m²
NN
Lage der externen Ausgleichsmaßnahme A1 imFlurstück 463 (Gemarkung Rondorf Land, Flur 7)
NM. 1:5000

Anlage 1 - Geltungsbereich

350 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 74401/02
Hauptstraße / Urbacher Weg
in Köln - Porz
Anlage 1Stadtplanungsamt
0 5025 75 150 Meter

Anlage 6 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 74401/02 Blatt 3

4346 Zeichen

02550 MeterMaßstab 1:500Hauptstraße/ Urbacher Wegin Köln-PorzBlatt 3 von 3Vorhaben- und ErschließungsplanEntwurf zumVorhabenbezogenenBebauungsplan Entwurf74401/02-Veröffentlichung-
DülkenstraßeSteinstraßeHauptstraßeUrbacher Weg
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungIVZahl der VollgeschosseVerkehrsflächeStaudenprivate KleinkinderspielplätzeGeltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanesanzupflanzende BäumeÄnderungen der dargestellten Fassadenund geringfügige Abweichungen von den inden Ansichten und Schnitten dargestelltenKubaturen der geplanten Gebäude sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt1) zulässig.geplante Gebäude mit extensiverDachbegrünung und PV- AnlagenFahrradstellplätze(als Höchstmaß)befestigte WegeflächenEinfassung Hochbeetwassergebundene WegeflächenBestandsbäumeGräser / Stauden / Rasenüberdachte TiefgarageneinfahrtTiefgaragenumgrenzungSchotterrasen / RasengitterFassadenbegrünungVersickerungsmuldenNaturdenkmalNDAufstellfläche MüllfahrzeugI,IIIS,W BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 07.03.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölnöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 27.01.2022 nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 23.03.2022ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____ nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inVivawest Wohnen GmbHNordsternplatz 145899 GelsenkirchenKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 31.03.2022 bis 19.04.2022nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rat einschließlichdes Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____ erfolgt.AmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, den
OberbürgermeisterinKöln, den 08.03.2022gez. Rekertemporäre Abfallsammelanlage
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Hauptstraße Dülkenstraße
Dülkenstraße
Dülkenstraße
Steinstraße
Urbacher Weg
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52.93
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Gemarkung Porz
Flur 2
53.20
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W IV
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Teich
(bis an Mauer)
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OKM=56.10
OKAttika=59.5
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Sternenberger Hof
IV
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3 d 3 c
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I
Weg
Ein- undAusfahrtVIVVIV
TrafoNDND
 NN
M 1:200M 1:200M 1:200M 1:200M 1:200

Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht

238651 Zeichen

Anlage 2 
- 1 | 83 - 
Begründung nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2a BauGB zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 74401/02 
Arbeitstitel: Hauptstraße / Urbacher Weg in Köln-Porz 
____________________________________________________________________ 
1  Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln weist einen angespannten Wohnungsmarkt und einen hohen Wohn-
raumbedarf auf. Gemäß der aktuellen städtischen Bevölkerungsprognose aus dem 
Jahr 2025 ist mit einem weiteren Bevölkerungswachstum und folglich mit einer Zu-
nahme der Wohnungsnachfrage zu rechnen. Das Land NRW hat die Stadt Köln zudem 
als Gemeinde mit 'angespanntem Wohnungsmarkt' identifiziert. Auf Grundlage der 
städtischen Bevölkerungsprognose 2022 und unter Berücksichtigung normativer Zu-
satzbedarfe für den Aufbau einer Fluktuationsreserve und des Ersatzbedarfes wurde 
der mittelfristige Wohnungsbedarf bis 2030 berechnet. Dieser beträgt in der Stadt Köln 
für den Zeitraum 2022 bis 2030 pro Jahr zwischen 3.080 und 4.900 Wohneinheiten. 
Die mittlere Bedarfszahl liegt bei 3.990 Wohnungen pro Jahr. Insgesamt beträgt der 
Bedarf für diesen Zeitraum und in Abhängigkeit der getroffenen Berechnungsannah-
men zwischen 27.720 und 44.100 Wohnungen. Der mittlere Wohnungsbedarf liegt bei 
insgesamt 35.910 Wohnungen. 
Neue Wohneinheiten sollen insbesondere in Form von G eschosswohnungsbau ent-
stehen und entsprechend den Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen“ 
der Stadt Köln möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen.  
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen leistet die 
hier vorgesehene Planung. Die Vivawest Wohnen GmbH beabsichtigt auf der Plange-
bietsfläche, den bestehenden Geschosswohnungsbau im Bereich nördlich und südlich 
des Urbacher Weges und der Straße Sternenberger Hof durch eine zusätzliche Wohn-
bebauung zu ergänzen. Die Nachver dichtung soll in Form von mehrgeschossigen 
Baukörpern erfolgen. 
Die Vivawest Wohnen GmbH als Vorhabenträgerin verfügt über die notwendigen 
Grundstücke und hat die Absicht die neue Wohnbebauung in Ergänzung der Be-
standsbebauung am Sternenberger Hof im eigenen Bestand zu halten, um langfristig 
Wohnraum zur Miete zur Verfügung zu stellen.  
1.2 Ziel der Planung 
Für das Plangebiet wurde vom Büro ASTOC  GmbH & Co. KG, Architects and P lan-
ners, Köln in Zusammenarbeit mit der Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH im Auf-
trag der Vorhabenträgerin und im Rahmen eines Qualifizierungsverfahrens ein Bebau-
ungs- und Freiraumkonzept entwickelt. Ziel der Planung ist neben der Aktivierung von 
gut erschlossenen Wohnbauflächen eine Ergänzung des vorhandenen Wohnungsge-
füges durch eine Mischung aus öffentlich gefördertem und freifinanziertem Wohnraum, 
um einer sozialräumlichen Segregation entgegenzuwir ken. Dieses Ziel sollte unter 
dem Erhalt möglichst vieler Bäume sowie des teils zwingenden Erhalts besonderer 
Einzelbäume (unter anderem Naturdenkmäler) und wertvoller Vegetationsstrukturen 
erreicht werden. 
Geplant ist die Aufstellung eines  vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12

- 2 | 83 - 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel eine Wohnbebauung festzusetzen. 
Die Vivawest Wohnen GmbH, Gelsenkirchen hat mit Schreiben vom 8. Juli 2020 einen 
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage,  die Durchführung der anstehenden 
Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs - und Erschließungskosten 
hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages 
zu über nehmen. Die Verfügbarkeit  der Grundstücke durch die Vivawest Wohnen 
GmbH ist sichergestellt. 
2  Verfahren 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu 
schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan 
wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im Regelverfahren 
mit Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Das Vorhaben unterliegt den 
Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 2017). 
Nach dem Antrag auf Einleitung seitens der Vorhabenträgerin erfolgte im Zeitraum vom 
29.09. bis zum 18.11.2020 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB.
 In seiner Sitzung am 27. Januar 
2022 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss schließlich die Einleitung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanverfahrens "Hauptstraße / Urbacher Weg" in Köln- Porz 
und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühzeitige Öffent-
lichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 wurde nach Modell 1 (Aushangplakat) durch-
geführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten in der Zeit vom 31.03. bis zum 19.04.2022 
eingereicht werden. Im Rahmen der Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. 
Die inhaltlichen Anmerkungen und Hinweise der Beteiligungen nach § 3 Absatz 1 und § 
4 Absatz 1 BauGB wurden im Rahmen der Auslobungsunterlagen berücksichtigt.  
Das Qualifizierungsverfahren fand in Form einer Mehrfachbeauftragung unter Beteili-
gung von fünf Planungsteams statt. ASTOC – Architects and Planners GmbH, Köln mit 
Lorber Paul Architekten GmbH, Köln und Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH, Köln 
gingen als Sieger aus dem Verfahren hervor.  Das städtebauliche Konzept des Sieger-
entwurfs wurde hinsichtlich der Empfehlungen des Beurteilungsgremiums weiter quali-
fiziert und bildete die Grundlage des Vorgabenbeschlusses, welcher am 31.08.2023 
vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst wurde , und des nun vorliegenden Bebau-
ungsplanentwurfs.  
Vom 17.11. bis 19.12.2025 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aus den Stellungnahmen 
ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen für das Planverfahren. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf wird nun gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ver-
öffentlicht. 
3  Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Mitte im Südosten von Köln und gehört zum Stadt-
bezirk Porz. Es umfasst die Grundstücke der Vorhabenträgerin (Gemarkung Porz, Flur 
2, Flurstück 3261 und 3262 (teilweise) sowie rund 2.350 m² des Flurstücks 2873) und 
wird begrenzt im Norden durch die Flächen des Krankenhauses , im Osten durch die

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Wohnbauflächen am Urbacher Weg sowie der Straße Sternenberger Hof, im Süden 
durch die Gebäude der Seniorenresidenz Curanum Köln am Rhein und im Westen durch 
Verkehrsflächen der Hauptstraße. 
Das Plangebiet hat eine Größe von circa 1,0 ha. Eine genaue Abgrenzung des Plange-
biets ist dem Geltungsbereich der Planzeichnung zu entnehmen. 
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur 
3.2.1 Nutzung, Bebauungsstruktur 
Prägend für das Plangebiet ist die über 200 m lange und bis acht Geschosse hohe Ge-
bäudefront des Krankenhauses nordwestlich des Plangebietes. Die Klimaschutzsied-
lung (zum Beispiel Nutzung von Eisspeicher) am Sternenberger Hof im Nordosten ist 
durch viergeschossige würfelförmige Stadtvillen geprägt, die sich durch hofbildenden 
Geschosswohnungsbau nordöstlich des Urbacher Wegs fortsetzt. 
Die Bebauung im Südosten beinhaltet eine überwiegend fünfgeschossige mäandrie-
rende Wohnbebauung, die zum Plangebiet eine komplett geschlossene Gebäudefront 
darstellt. Die als Hauptverkehrsstraße ausgeprägte und im Südwesten verlaufende Köl-
ner Straße / Hauptstraße ist durch einen circa 40 m breiten Gehölzstreifen beziehungs-
weise Hang vom Rheinufer getrennt. In diesem Streifen verläuft ein uferbegleitender 
Fuß- und Radweg. 
3.2.2 Grünstruktur und Baumbestand 
Das Plangebiet stellt sich als mit Gehölzstrukturen bewachsende Fläche dar, die von 
offenen Rasenflächen unterbrochen wird. Derzeit wird es als Erweiterungsfläche für den 
Krankenhauspark genutzt und ist durch einen teils hohen  und alten Baumbestand ge-
prägt. Dieser ist teilweise als erhaltenswert eingestuft worden. Drei Eiben sind als Na-
turdenkmäler eingetragen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind. Zur nachhalti-
gen Sicherung des vorhandenen Baumbestands wurden in den vergangenen Jahren 
erkrankte und schadhafte Bäume entfernt.  
3.3 Bestehende Erschließung 
3.3.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes ist insgesamt als sehr gut zu betrachten. Durch die 
unmittelbare räumliche Nähe zum Krankenhaus ist der Standort sehr gut an das örtliche 
und überörtliche Verkehrsnetz angebunden.  
Das Plangebiet ist über die Hauptstraße / Kölner Straße und die Steinstraße gut an die 
angrenzenden Ortsteile sowie an das Autobahnnetz angebunden. In etwa 2,5 km Ent-
fernung besteht Anschluss an die A59 und die A559, welche wiederrum direkte Anbin-
dung an die A3 und A4 bieten. 
3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): 
Die S-Bahn-Station „Köln Steinstraße“, von der aus Bahnen sowohl zum Kölner Haupt-
bahnhof als auch in die Kölner Innenstadt und Richtung Troisdorf und Siegburg verkeh-
ren, liegt im durch den Nahverkehrsplan vorgegebenen 800-m-Radius zum in Rede ste-
henden Gelände. Die Stadtbahnhaltestelle „Porz Steinstraße“ sowie die gleichnamige 
Bushaltestelle der Linie 154 sind ebenfalls in den durch den Nahverkehrsplan vorgege-
benen Entfernungen erreichbar. Die Stadtbahnlinie 7 verbindet die Haltestelle Stein-
straße mit der Kölner Innenstadt sowie mit dem Porzer Bezirkszentrum. Von der

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Bushaltestelle bestehen zudem weitere Verbindungen in Richtung Nordosten, u.a. nach 
Rath/Heumar. Insgesamt ist die ÖPNV -Anbindung des Standorts als sehr gut zu be-
zeichnen.  
3.3.3 Fuß- und Radverkehr  
Das Plangebiet grenzt direkt an das Radverkehrshauptnetz der Stadt Köln. Entlang der 
Hauptstraße sind beidseitige Radwege im Bestand vorhanden. Darüber hinaus besteht 
eine Anbindung an das NRW-Radwegenetz (D7, D8 Rheinroute, Knotenpunktnetz, Ve-
loroute Rhein). 
3.3.4 Ver- und Entsorgung 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser und Strom ist 
über die vorhandenen Anlagen in der Hauptstraße gesichert. 
3.4 Naturraum und Klima 
Das Plangebiet liegt im Landschaftsverband Rheinland innerhalb der Naturraumgruppe 
3 „Lößbörden“, zugehörig zum Tiefland.  
Als parkartige Grünfläche im Siedlungsraum mit einem hohen Anteil an baumbestande-
ner Fläche dient das Gebiet als klimatische Ausgleichsfläche für angrenzende klimatisch 
belastete Siedlungsräume. Die Vegetationsbestände im Plangebiet, darunter vor allem 
die Baumbestände, führen zum einen über Beschattung und Reflektion der Sonnen-
strahlung zu einer geringeren Hitzeentwicklung im Vergleich zu versiegelten Flächen. 
Zum anderen kann die Pflanzen- Transpiration zu Verdunstungskälte führen sowie die 
Luftfeuchtigkeit erhöhen. Beides ist als klimatisch positiv zu bewerten.  
3.5 Alternativstandorte 
Da es sich um einen v orhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, der durch die Vor-
habenträgerin auf eigenem Grundstück umgesetzt wird, ist die Prüfung von Alternativ-
standorten nicht zielführend. 
Im Rahmen der durchgeführten Mehrfachbeauftragung wurden alternative Bebauungs-
konzepte geprüft. 
4  Planungsvorgaben 
4.1 Raumordnungsplan Hochwasserschutz 
Der Raumordnungsplan des Bundes zum Hochwasserschutz bezweckt die länderüber-
greifende Sicherung im Hinblick auf Hochwasserrisikomanagement vor dem Hinter-
grund der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung und Ord-
nung des Gesamtraums. Die Ziele des länderübergreifenden Raumordnungsplans sind 
bindend und daher im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten, die Grundsätze zu be-
rücksichtigen. 
Das Plangebiet liegt im Umfeld des Rheins. Im Kapitel 3.4.4 des Raumordnungsplans 
werden die Risiken in Bezug auf die Themen Hochwasser und Starkregen beschrieben. 
Die rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Vermeidung nach-
teiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung 
des beste henden Hochwasserschutzes und zur hochwasserangepassten Errichtung 
von Bauvorhaben gemäß § 78 Abs atz 3 Satz 1 WHG werden bei der Umsetzung der 
Planung eingehalten und damit die Ziele und Grundsätze des Raumordnungsplans im

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Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet b eziehungsweise berücksich-
tigt. 
Die digitale Karte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) zeigt für das 
Plangebiet keine überschwemmten Flächen beziehungsweise keine Hochwassergefahr 
an. Bei Hochwasser können Bereiche auf der gegenüberliegenden Rheinseite (Weißer 
Rheinbogen) überflutet werden, da die Hochwasserschutzeinrichtungen des Rheins dort 
uferfern entlang der Ortsränder von Weiß und Rodenkirchen verlaufen und damit die 
Überflutung des Rheinbogens ermöglichen. 
In Bezug auf Grundhochwasser, welches als Folge von Hochwasser auftreten kann, 
wird für den nordöstlichen Bereich des Plangebiets eine geringe Grundhochwasserge-
fährdung dargestellt (mittleres Ereignis).  Auswirkungen auf die Planung sind nicht er-
kennbar. 
4.2 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist die Flä-
che des Plangebiets als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dargestellt. Die regional-
planerischen Belange sind berücksichtigt. 
4.3 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet überwiegend als „Wohnbau-
fläche“ dargestellt. In einem Übergangsbereich mit rund 750 m² zum Gelände des Kran-
kenhauses ist diese Fläche als „ Gemeinbedarfsfläche“ mit einer Krankenhausnutzung 
(Krankenhaus Porz am Rhein) dargestellt.  Aufgrund der minimalen Abweichung kann 
der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wer-
den. 
4.4  Landschaftsplan (LP) 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für das Plangebiet keine Aussagen.  
4.5 Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Planungsrecht-
lich ist das Plangebiet derzeit als sogenannter Außenbereich im Innenbereich nach § 35 
Baugesetzbuch einzustufen. 
4.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 
4.6.1 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Das städtebauliche Konzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 
74401/02 (Arbeitstitel: Hauptstraße / Urbacher Weg in Köln-Porz) entspricht den Zielen 
und Inhalten des Stadtentwicklungskonzepts (StEK) Wohnen. Die beabsichtigte Ent-
wicklung zur Schaffung von ca. 100 Wohneinheiten in mehrgeschossigen Wohngebäu-
den entspricht Ziel 2 des StEK Wohnen, welches die Schaffung von Wohnraum in Köln 
in ausreichender Menge und Qualität und insbesondere als Geschossw ohnungsbau 
vorsieht. Durch die vorgesehene Anwendung des Kooperativen Baulandmodells und die 
Errichtung von 30 Wohneinheiten als geförderter Wohnungsbau wird ein Beitrag zur Er-
reichung von Ziel 3 geleistet. Dieses sieht den Bau von jährlich 1.000 öffentlich geför-
derten Wohnungen vor. Laut Leitlinie 1 ist die vorrangige Aufgabe der Kölner Woh-
nungspolitik, für alle Bevölkerungsschichten Wohnraum in ausreichender, vielfältiger 
und finanzierbarer Form bereitzustellen. Zudem soll den Haushalten, die am

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Wohnungsmarkt nur schwer eine Wohnung finden, bezahlbarer Wohnraum in ausrei-
chender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Dazu bedarf es einer Ausweitung 
des Neubaus mietpreisgünstiger Wohnungen ohne, dass es zu einer Herausbildung 
oder Verfestigung einseitiger Sozialstrukturen kommt (Leitlinie 3). 
4.6.2  Wohnungsbauprogramm 2.0 
Das Plangebiet südlich des Krankenhauses Porz ist im Wohnungsbauprogramm 2015 
seit seiner Beschlussfassung im Jahr 2007 als Potenzialfläche für Wohnungsbau vor-
gesehen. 
4.6.3 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln 
am 17. Dezember 2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekannt-
machung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 
4. April 2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fas-
sung ist mit Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 in Kraft getreten. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preis-
werte Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebau-
ungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein-
richtungen, öffentliche Spielplätze et cetera) zu beteiligen. 
Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2017 Anwendung. 
Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell 
mit Datum 04. September 2020 liegt vor. 
Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells sind unter anderem 30 % der 
neu entstehenden Geschossfläche als geförderter Wohnungsbau zu realisieren, ein 
ausreichender Anteil an begrüntem Freiraum herzustellen (10 m² öffentliche Grünfläche 
pro Einwohner + 2 m² öffentliche Spielplatzfläche) sowie ein Qualifizierungsverfahren 
durchzuführen.  
Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht derzeit insgesamt 9.618 m² Geschossflä-
che Wohnen und 1 00 Wohneinheiten in Form von 1-  bis 4-Zimmer-Wohnungen vor. 
Entsprechend des Kooperativen Baulandmodells werden 30 % der Geschossfläche  im 
geförderten Wohnungsbau errichtet (entspricht 2.885 m² auf nach Angaben der Vorha-
benträgerin 30 Wohneinheiten verteilt). 
Aufgrund der Vorhabengröße von 9.618 m² Geschossfläche Wohnen (nach § 20 
BauNVO) wird die Grenze zur verpflichtenden Herstellung einer öffentlichen Grünfläche 
gemäß Kapitel 4.3.5 der Umsetzungsanweisung zum Kooperativen Baulandmodell un-
terschritten. Stattdessen wird eine Ablösezahlung festgesetzt und die Zahlung entspre-
chend im Durchführungsvertrag geregelt. 
Der Mehrbedarf für öffentliche Spielplätze liegt für das Vorhaben unter 500 m². Daher 
besteht gemäß Umsetzungsanweisung keine Verpflichtung zur Herstellung eines öffent-
lichen Spielplatzes, sondern zur Zahlung eines Ablösebetrages. Der Betrag soll im vor-
liegenden Fall direkt für die Herrichtung/ Umgestaltung des öffentlichen Spielplatzes 
„Steinstraße“ in der Nähe des Plangebietes verwendet werden. Eine entsprechende Re-
gelung wird ebenfalls Teil des Durchführungsvertrages.  
Gemäß den Förderrichtlinien des geförderten Wohnungsbaus soll mindestens ein Drittel 
der Grundstücksfläche als Grünfläche ausgebildet beziehungsweise begrünt werden.

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4.6.4 Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ 
Die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ wurde am 14. Dezember 2021 vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen und dient seitdem als Kompass für eine zukunftsgerichtete, 
strategische und nachhaltige Stadtentwicklung. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird 
die räumlich-strategische Empfehlung für diese Fläche – „Ausschöpfung des Verdich-
tungs- und Entwicklungspotenzials an ÖPNV-Trassen“ – und der damit verbundene Leit-
satz 1.1 der Stadtstrategie umgesetzt: „Köln steuert seine Entwicklung aktiv im Einklang 
mit leistungsfähigen Mobilitätsangeboten und starken Zentren“. 
Die Zielkarte Wirtschaft sieht für den Bereich entlang der Stadtachse (Hauptstraße) zu-
dem die räumlich- strategische Empfehlung „Mögliche Entwicklungsräume für Handel, 
Dienstleistung, Gewerbe und urbanes Leben“ vor. Um das Potenzial des Plangebietes 
voll auszuschöpfen, empfiehlt sich daher die Ergänzung wohnverträglicher Nutzungen. 
4.6.5 Köln Katalog 
Der Köln-Katalog zeigt, wie kompakte und somit flächensparende Quartiere in Köln ent-
wickelt werden können, die sozial und funktional durchmischt sind, das Prinzip der kur-
zen Wege verfolgen, ausreichend Grünflächen aufweisen und nachhaltig sind. Als 
Schlüsselprojekt der Stadtstrategie "Kölner Perspektiven 2030+" vertieft und konkreti-
siert der Köln-Katalog deren Leitsätze und Ziele. 
Der sorgsame Umgang mit der knappen Ressource Fläche bildet das Prinzip des Köln-
Kataloges. Die drei strategischen Zieldichten für die Innenstadt, Innere Stadt und Äu-
ßere Stadt der Stadtstrategie stehen dabei im Fokus. Für diese drei Zieldichten entwi-
ckelt der Köln-Katalog anschauliche und flächensparende Quartierstypologien. 
Als Empfehlung für die Äußere Stadt, in der das Plangebiet liegt, gibt der Köln- Katalog 
eine Zieldichte von mindestens  0,8 vor. Mit 0,9 entspricht das Vorhaben dieser Ziel-
dichte. 
4.6.6 Masterplan Stadtgrün 
Seit dem Frühjahr 2021 wurde nach dem Auftrag des Kölner Stadtrates ein Masterplan 
Stadtgrün entwickelt. Ziel ist es, die Kölner Grünflächen zu sichern, weiterzuentwickeln 
und gerecht zu verteilen. Zu den Flächen im Plangebiet macht der Masterplan Stadtgrün 
keine Aussagen. 
4.6.7 Konzepte zum Klimaschutz und Klimawandel 
Seit 1993 ist Köln Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte e.V. und hat sich 
unter anderem dazu verpflichtet die gesamtstädtischen CO
2-Emissionen bis 2030 um 
50 % zu senken (im Vergleich zum Basisjahr 1990). Die Stadt Köln hat seitdem ver-
schiedene Maßnahmen, Konzepte und Strategien entwickelt, um sowohl den Klima-
schutz zu fördern als auch sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen. 
Im Februar 2019 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Maßnahmenprogramm für den 
Klimaschutz in der Stadt Köln –  „KölnKlimaAktiv 2022“. In der Sitzung am 9. Juli 2019 
hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum „Klimanotstand“ nicht nur aus-
drücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens bekannt, sondern außer-
dem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine Klimafolgenab-
schätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird. Der Beschluss 
enthält unter anderem auch die Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzepts "KölnKli-
maAktiv" 2020-2030.

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Das gesamtstädtische Ziel ist das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035. 
Dies wurde vom Rat am 24. Juni 2021 beschlossen (Ratsbeschluss klimaneutrales 
Köln). Der Prozess zur Klimaneutralität wird seit April 2020 aktiv vom Klimarat als bera-
tenden Expertengremium unterstützt. 
Aspekte des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel sind in das Plan-
verfahren eingeflossen durch den größtmöglichen Erhalt von Bäumen , umfangreiche 
Grünmaßnahmen in Grünordnungs- und Bebauungsplan wie zum Beispiel Dach-, Fas-
saden- und Tiefgaragenbegrünung, durch ein Entwässerungskonzept zur Rückhaltung 
und Versickerung von Niederschlagswasser auch im Starkregenfall sowie durch die 
Umsetzung des Vorhabens nach den Standards der Klimaleitlinien der Stadt Köln für 
Wohngebäude.  
Leitlinien zum Klimaschutz 
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
Köln wurden vom Rat der Stadt Köln am 17. März 2022 beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Ge-
bäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissi-
onen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive 
Energiebilanz aufweisen. 
Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf 
entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, 
oder dass diese Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche 
Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung 
von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kom-
munaler Flächen vor. 
Die am 5. Juli 2023 unterschriebenen Zustimmungserklärungen zu den Leitlinien zum 
Klimaschutz und die ausgefüllten Testtat -Tabellen liegen vor. Im weiteren Verfahren 
wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der die Umsetzung der Klimaleitlinien 
bei der Bauausführung absichert. 
Integrierte Klimafolgenanpassung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Die 
Erkenntnisse des Fachberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 
2013 legten den Grundstein für die kommunalen Aktivitäten zur Anpassung an den Kli-
mawandel. In der Studie wurden die relevanten Handlungsfelder für eine zukünftige 
weitere Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen beschrieben. Auf Grundlage dieser 
Studie beauftragt der Rat die Verwaltung am 5.  Februar 2015, personal- und kosten-
neutrale Maßnahmen, wie die kleinräumliche Auswertung der Planungshinweiskarte 
und die klimagerechte Gestaltung städtischer Planungen, durchzuführen. Am 7.  Juli 
2017 teilte die Verwaltung dem Gesundheits - und Stadtentwicklungsausschuss sowie 
dem Ausschuss für Umwelt und Grün entsprechende Planungsempfehlungen für wär-
mebelastete Wohngebiete und klimaaktive Freiflächen mit, um stadtklimatische Minde-
rungsmaßnahmen in Bauleitplan einfließen zu lassen. 
Mit dem Ratsbeschluss vom 15. Juni 2023 zur Erstellung eines „Integrierten Klimawan-
delanpassungskonzepts Köln (IKA Köln)“ wurde die Verwaltung beauftragt, eine Be-
standsaufnahme von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung vorzulegen und eine in-
tegrierte Strategie zu entwickeln, um die Querschnitt saufgabe Klimawandelanpassung 
in der Verwaltung für die Folgejahre zu verorten. Das integrierte Konzept soll dabei auch

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den Anforderungen des Bundesklimaanpassungsgesetzes (KAnG) entsprechen, das 
am 1. Juli 2024 in Kraft trat. 
4.6.8 Einzelhandel- und Zentrenkonzept 
Das Plangebiet liegt circa 500 m nordwestlich des Bezirkszentrums Porz sowie zwi-
schen den drei Stadtteilzentren Westhoven / Ensen, Gilgaustraße im Norden, Urbach, 
Kaiserstraße / Frankfurter Straße im Osten und Zündorf, Hauptstraße / Schmittgasse 
im Süden. Der Stadtteil Porz bietet eine ausreichende Nahversorgung zur Deckung des 
täglichen Bedarfs. 
4.7 Altlasten/ Altstandorte 
Das Grundstück liegt im Bereich der niederrheinischen Bucht. Die jüngsten Schichten 
sind als quartäre Rheinterrassen aufgebaut, die teilweise von sandig-schluffigen Hoch-
flutablagerungen überdeckt sind. Der mittlere Grundwasserflurabstand liegt zwischen 
11 und 13 m. Die Auswertung der Grundwasserstände erbrachte keine signifikanten 
Einschränkungen für den geplanten Bau. 
Unterhalb des Mutterbodens befinden sich anthropogene Anschüttungen in einer Mäch-
tigkeit zwischen 0,8 und 1,5 m. Bis zu einer Tiefe von circa 4 m befinden sich die Hoch-
flutablagerungen des Rheins (vergleiche Bodengutachten der G.A.S. Altlasten-geologie 
und Sanierungstechnologie GmbH , 2018). Die Fläche ist als Altstandort Nummer  
706105 und Altablagerung Nr. 70601 registriert und liegt im Bereich einer ehemaligen 
Ziegelei.  Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln Erkenntnisse 
über einen großflächigen Grundwasserschaden (Nummer 27_25_0021) durch Per- und 
Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt - und Verbraucherschutz-
amt der Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Un-
tersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu be-
rücksichtigen.  
Das Ergebnis der Bohrungen ergibt eine 1,5 bis 2,0 m hohe Schicht aus aufgeschütte-
tem Material. Das bei Ausschachtungen anfallende Bodenmaterial kann zumindest teil-
weise nicht nach den Einbauklassen der Bund-/Länder-Arbeits-gemeinschaft für Abfall 
(LAGA) wiederverwendet werden. Es ist aufgrund der hohen Konzentrationen an Poly-
cyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach den Vorgaben der Deponieklas-
severordnung auf einer entsprechend zugelassenen Deponie zu entsorgen. 
5 Begründung der Planinhalte 
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes wurde unter der Maßgabe einen at-
traktiven Wohnstandort, der sämtliche zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen be-
rücksichtigt, zu entwickeln, durchgeführt. Schwerpunkte der Aufgabenstellung bildeten 
hier unter anderem die Berücksichtigung der Grünstruktur, Bewältigung der Lärmimmis-
sionen, die Anknüpfung an den Urbacher Weg beziehungsweise für die Haupterschlie-
ßung an die Hauptstraße, die Umsetzung von Klimaschutz - und -anpassungsmaßnah-
men sowie eine vorgegebene Zielgröße von 9.750 m² Geschossfläche.  
Das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs zeichnet sich durch zwei prägnante y-
förmige Baukörper aus, die eine klare Kante zur Hauptstraße formen, als deutliche Ant-
wort auf die vorherrschenden Lärmemissionen zu werten sind
 und gleichzeitig den Er-
halt vieler Bestandsbäume ermöglichen.  Die gewählte Gebäudetypologie ist prägend 
für den Bereich, wirkt adressbildend und schafft einen gefassten und qualitativ anspre-
chenden Parkbereich in zentraler Lage. Die vier- bis sechsgeschossigen Häuser verfü-
gen über Gem einschaftsgärten und Photovoltaikanlagen.  Die Tiefgaragenein-  und -

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ausfahrt ist gebündelt im nordwestlichen Bereich des Grundstücks vorgesehen und er-
möglicht einen MIV-freien Wohnstandort. 
Mit vier bis sechs Vollgeschossen greift das Konzept die Geschossigkeiten der nach-
barlichen Bestandsbebauung im Süden und Osten auf. Die geplanten Gebäude bilden 
durch ihre Randstellung auf dem Grundstück einen (lärm -)geschützten Innenbereich, 
der somit eine hohe Aufenthalt squalität erhält. Die bestehenden Naturdenkmäle r blei-
ben erhalten und werden in das Freiflächenkonzept integriert. 
Eine (Fahr-) Erschließung aller neuen Häuser erfolgt über die Hauptstraße im Westen. 
Für zu Fuß Gehende erfolgt zusätzlich eine Anbindung an den Urbacher Weg im Osten. 
Hierdurch ist eine gute fußläufige Erreichbarkeit der Ö PNV-Haltestellen gegeben. Die 
Wohnanlage verfügt über eine ausreichende Anzahl an PKW- und Fahrradstellplätzen. 
5.1  Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Allgemeine 
Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.  Zulässig sind Wohngebäude, die der 
Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht 
störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
heitliche und sportliche Zwecke. Die Festsetzung dieses Baugebiet Typs wird gewählt, 
um künftig bedarfsgerecht neben Wohnnutzungen auch wohnverträgliche ergänzende 
Nutzungen zulassen zu können.  
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen 
der festgesetzten Nutzungen allerdings nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Diese Festset-
zung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an den Durchfüh-
rungsvertrag sicher. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines 
neuen Durchführungsvertrags sind dabei zulässig. 
Wohnraumförderung: 
Nach dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln sind mindestens 30  % der Ge-
schossfläche (GF) für Wohnzwecke (anrechenbar nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO auf 
alle Flächen in Vollgeschossen gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert zu errichten. Die Vorhabenträgerin plant, diese 
Quote in der Wohnbaufläche Wohnen 2 nachzuwiesen –  daher erfolgt eine entspre-
chende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB. Dadurch können Haushalte, die 
sich am Markt nicht angemessen mi t Wohnraum versorgen können und auf Unterstüt-
zung angewiesen sind, das passende Angebot finden. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoss-
flächenzahl (GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anla-
gen, jeweils als Höchstmaß, festgesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich dabei 
am städtebaulichen Planungskonzept. 
Für das Allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, das heißt 40 % des 
Baugebietes dürfen maximal mit Gebäuden  inklusive der Nebenanlagen nach § 14 
Baunutzungsverordnung bebaut werden. Die festgesetzte GRZ entspricht dabei de m 
Orientierungswert des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete von 0,4.  Die zuläs-
sige Grundfläche darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO durch die Grundflächen von Ga-
ragen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück

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lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden.  Die GFZ für 
das Allgemeine Wohngebiet wird mit 1,2 festgesetzt. Der Orientierungswert für Allge-
meine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO von 1,2 wird somit eingehalten.  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient ebenfalls der 
Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung. Die getroffenen  Festsetzungen von vier 
und fünf beziehungsweise fünf und sechs Geschossen setzen das zugrundeliegende 
städtebauliche Konzept um und entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer Nachver-
dichtung durch Geschosswohnungsbau. Gleichzeitig vermitteln  die geplanten vier- bis 
sechsgeschossigen Wohngebäude in der Höhe zwischen der  benachbarten vier- bis 
fünfgeschossigen Wohnbebauung und den Gebäuden des Krankenhauses Porz am 
Rhein. 
Für die Wohngebäude werden ergänzend Gebäudehöhen als Höchstmaß e über Nor-
malhöhennull (NHN) festgesetzt. In Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungs-
plan ( VEP) und der dort dargestellten Höhenent wicklung ist  das konkrete Vorhaben 
nach § 29 BauGB gesichert. 
Die Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von baulichen und 
technischen Anlagen, wie beispielsweise Lüftungs - und Kühlanlagen, Antennen, Trep-
penhäuser, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Diese Anla-
gen sollen grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nach-
haltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen 
Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung 
wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen wird auf 30 % der 
Dachflächen begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer 
Energien werden Photovoltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dach-
begrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von den Überschreitungsbegren-
zungen hinsichtlich des Dachflächenanteils ausgenommen. 
Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau-
ßenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten, damit sie aus der zu  
Fuß Gehenden-Perspektive nicht wahrgenommen werden. Von diesem Maß des Zu-
rücktretens ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Trep-
penhäuser sowie im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Ener-
gien ebenfalls die Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und / oder Photovoltaik. 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spie-
geln das konkrete Vorhaben wider. D ie festgesetzten Baugrenzen gelten nur für die 
oberirdischen Teile baulicher Anlagen. 
Die Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Balkone und Vordä-
cher bis max imal 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m über-
schritten werden. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Frei-
räume in Form von Balkonen mit einer Gesamttiefe von bis zu 2,00 m zu realisieren zu 
können und durch Erker die Baukörper gestaltend zu gliedern. Dabei dürfen im Hinblick 
auf eine ruhige und harmonische Fassadengestaltung durch auskragende Bauteile in 
der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten wer-
den. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Ziel-
setzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
Außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind 
Nebenanlagen – wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume –

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nicht zulässig . Oberirdische Fahrradabstellanlagen sind außerhalb der Baugrenzen 
ausschließlich in den hierfür festgesetzten Flächen für Fahrradstellplätze zulässig. Mit 
diesen Festsetzungen wird zum einen das Ziel verfolgt, Stellplätze für Fahrräder in Ge-
bäudenähe zu bündeln und zum anderen die Versiegelung insgesamt zu minimieren 
und eine hohe Freiflächenqualität zu gewährleisten.  
5.4 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV): 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt  von der Hauptstraße aus über eine 
Zufahrt auf das Grundstück . Hierfür ist an der nordwestlichen Plangebietsgrenze ein 
Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, innerhalb dessen eine Zu- und Ausfahrt für PKW 
und Radfahrende zur Tiefgarage sowie für die Anlieferung und für Müllfahrzeuge reali-
siert werden kann. 
Im weiteren Verlauf der Zufahrt befindet sich zwischen den beiden geplanten Gebäuden 
eine Wendeanlage für Pkw und Lieferfahrzeuge.  
Das Müllfahrzeug hingegen rangiert rückwärts bis zum Müllsammelplatz östlich der Tief-
garagenzufahrt, lädt dort ein und verlässt das Grundstück vorwärts. 
Umweltverbund: 
Die fußläufige Anbindung an das ÖPNV -Netz soll durch eine direkte Wegeverbindung 
nach Osten an den Urbacher Weg gestärkt werden. Die hier bestehenden Wohnge-
bäude am Sternenberger Hof wurden von der Vorhabenträgerin im Jahr 2013 fertigge-
stellt und sind weiterhin in ihrem Bestand. Damit verfügt die Vorhabenträgerin über die 
Möglichkeit, entlang der Wohngebäude eine entsprechende Wegeverbindung zu reali-
sieren.
 Die Anbindung wird dauerhaft durch die Festsetzung eines Gehrechtes zu Guns-
ten der Anwohnenden gesichert.  
Durch die Lage und direkte Anbindung am NRW -Radwegenetz (D7, D8 Rheinroute, 
Knotenpunktnetz, Veloroute Rhein) ermöglicht der Standort eine verstärkte Nutzung des 
Umweltverbunds. Diese wird unterstützt durch das Angebot einer ausreichenden Anzahl 
an sicheren und wetterunabhängigen Fahrradabstellplätzen in der Tiefgarage sowie 
durch ein Angebot an ebenerdigen Fahrradabstellplätzen in unmittelbarer Nähe zu den 
Hauseingängen. 
5.4.1 Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Ver-
kehrsuntersuchung zur Wohnbauentwicklung Urbacher Weg / Hauptstraße in Köln-
Porz, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, März 2026) erarbeitet, welche 
die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kfz -Verkehre 
ermittelt und bewertet hat. Als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Ver-
kehrsqualität wurden zunächst Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den beiden 
relevanten Knotenpunkten Hauptstraße (L 82) / Steinstraße (L 99) und Kölner Straße (L 
82) / Urbacher Weg / Im Reinfeld durchgeführt. 
Zudem wurden die verkehrlichen Wirkungen der durch das Plangebiet zusätzlich er-
zeugten Kfz -Verkehre ermittelt und einem definierten Prognose- Nullfall vergleichend 
gegenübergestellt. Der Prognose-Nullfall dient als Referenzfall zu dem Prognose-Plan-
fall und berücksichtigt die siedlungsstrukturellen und infrastrukturellen Veränderungen 
im Umsetzungszeitraum, die für den Untersuchungsraum von Relevanz sind.

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Die Berechnung der Verkehrserzeugung ergab ein Gesamtverkehrsaufkommen von 
täglich 234 Kfz-Fahrten. Dieser zusätzliche Verkehr wurde als Tagesverkehr und antei-
lig zu den Spitzenstunden auf das Straßennetz umgelegt. 
Für die beiden Knotenpunkte im Untersuchungsbereich wurden die Nachweise der Ver-
kehrsqualität nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen 
(HBS) 2015 durchgeführt. Die Nachweise erfolgten für die Analyse, den Prognose-Null-
fall und den Prognose-Planfall für die vormittägliche und nachmittägliche Spitzenstunde. 
Die Ergebnisse zeigen, dass die zusätzlichen Verkehre, die durch das Bauvorhaben 
erzeugt werden, an dem Knotenpunkt Hauptstraße (L 82)/ Steinstraße (L 99) weiterhin 
leistungsfähig abgewickelt werden können. Die Hauptströme auf der Kölner Straße und 
Hauptstraße erreichen bei allen Knotenpunkten die QSV (Qualitätsstufe des Verkehrs-
ablaufs) A und B. 
Am Knotenpunkt Kölner Straße/  Urbacher Weg/ Im Rheinfeld und im weiteren Verlauf 
der Kölner Straße und der Hauptstraße plant die Stadt Köln eine Neuaufteilung des 
Straßenraums zugunsten eines 2,50 m breiten Radfahrstreifens. Aufgrund der Weg-
nahme eines Fahrstreifens pro Fahrtrichtung ergibt sich mit  der bestehenden Signali-
sierung im Prognose- Nullfall und entsprechend auch im Prognose- Planfall in der vor-
mittäglichen Spitzenstunde die QSV F (Überlastung) und in der nachmittäglichen Spit-
zenstunde die QSV E (nahe Kapazitätsgrenze). Maßgebend für beide Spitzenstunden 
ist der Linksabbiegestrom von der Kölner Straße in den Urbacher Weg. Zur Verbesse-
rung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts wird eine Optimierung der Signalsteue-
rung empfohlen. Für den überlasteten Linksabbiegestrom ist dabei die Einrichtung einer 
zeitweise gesicherten Linksabbiegephase (Diagonalgrün) zu prüfen, um eine erhöhte 
Freigabezeit für den Abfluss des Verkehrs zu ermöglichen. 
Die Erschließung des Areals für alle Verkehrsteilnehmer wurde dargestellt und der 
Nachweis der Befahrbarkeit der inneren Erschließungsstraße für die entsprechenden 
Bemessungsfahrzeuge mittels Schleppkurven wurde erbracht. 
Basierend auf den Verkehrserhebungen und den Ergebnissen der Prognosen wurden 
darüber hinaus die erforderlichen verkehrlichen Daten im Umfeld des Plangebiets für 
die anstehenden Umweltgutachten (z. B. Schallschutz und Luftschadstoffe) ermittelt 
und aufbereitet. 
5.4.2 Mobilitätskonzept 
Im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes (BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung, 
Aachen, Oktober 2025) wurden verschiedene Mobilitätsmaßnahmen wie beispielsweise 
witterungsgeschützte Fahrradabstellanlagen und Ladestationen für E-Bikes oder auch 
die Anlage von Sitzgelegenheiten im Plangebiet, die Unterbringung einer  Paketstation 
und ein Handkarren-Verleih vorgeschlagen. Die Umsetzung dieser und weiterer Maß-
nahmen wird im Durchführungsvertrag sichergestellt. 
Die Fahrradstellplätze werden zu einem großen Teil in der Tiefgarage untergebracht, 
daher kann ein untergeordneter Teil der Stellplätze oberirdisch ohne Überdachung ein-
geplant werden. Sie sind nutzendenfreundlich neben den Hauseingängen angeordnet.  
5.4.3 Stellplätze 
Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammen-
hängende Freiräume zu erhalten,  wird eine Fläche festgesetzt, innerhalb derer eine 
Tiefgarage zulässig ist. D urch Realisierung einer Tiefgarage wird das Quartier oberir-
disch weitgehend vom motorisierten Individualverkehr freigehalten. Der ruhende

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Verkehr wird unterirdisch organisiert. Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder 
sind ausschließlich in der Tiefgarage (TGa) zulässig. Die Tiefgarage wird von der Haupt-
straße aus erschlossen. Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als 
auch oberirdisch innerhalb der Baugrenzen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flä-
chen für Fahrradabstellplätze zulässig, um die Fahrradabstellanlagen in Gebäudenähe 
zu bündeln und die Grünflächen frei von Anlagen zu halten. 
5.4.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die vorhandenen und geplanten Fußwege im Plangebiet werden als Gehrechte für die 
Anlieger festgesetzt, um die Durchwegung zwischen der Hauptstraße und dem  Urba-
cher Weg und zwischen Curanum und Krankenhauspark
 dauerhaft zu sichern. Zudem 
wird ein Fahrrecht für Ver- und Entsorgungsträger (Müllfahrzeuge) festgesetzt.  
5.5 Technische Infrastruktur 
Das Gebiet wird erstmalig bebaut, die Versorgung mit Wasser und Energie sowie der 
Anschluss an das Kanalnetz der Stadt Köln sind durch umliegende Medien sicherge-
stellt. Ein Anschluss an den öffentlichen Kanal ist ausschließlich im Bereich der Haupt-
straße möglich. Hier ist eine Einleitungsbeschränkung von bis zu maximal 100 l/s - ein-
schließlich Schmutzwasser gegeben. Die Anforderungen der Einleitbeschränkung sind 
durch Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen (zum Beispiel Retentionsflächen, ver-
gleiche Punkt 1.4.1) innerhalb der Planung mit einzubeziehen. Das nicht klärpflichtige 
Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grundstücken 
zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
5.5.1 Versorgung 
Die Versorgung mit Strom, Gas  und Wasser kann über die vorhandenen Leitungen in 
der Hauptstraße sichergestellt werden. Telekommunikations - sowie sonstige Versor-
gungsleitungen sind im Plangebiet unterirdisch zu führen. Voraussichtlich wird zur Ver-
sorgung des Plangebietes eine Trafostation im Plangebiet erforderlich, weswegen eine 
Versorgungsfläche (Trafostation) im südlichen Plangebiet festgesetzt wurde.  
5.5.2 Entsorgung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser soll über einen neu zu erstellenden Ka-
nalhausanschluss in die öffentliche Mischwasserkanalisation geleitet werden.  
Das
 auf der Zufahrt zur Tiefgarage anfallende Niederschlagswasser wird in Abstimmung 
mit den Stadtentwässerungsbetrieben ebenfalls in den bestehenden Mischwasserkanal 
eingeleitet, da eine Rückhaltung und Versickerung wegen der Lage über der Tiefgarage, 
der Topographie sowie wegen des Baumbewuchs beziehungsweise geplanter Bepflan-
zungen nicht realisierbar sind.  
Für die Entsorgung des anfallenden Hausmülls wird östlich der Tiefgaragenzufahrt eine 
temporäre Müllaufstellfläche festgesetzt. Hier werden am Abfuhrtag die Mülltonnen auf-
gestellt. Das Müllfahrzeug rangiert rückwärts bis zu dieser Fläche, lädt dort ein und ver-
lässt das Grundstück vorwärts.  
5.5.3 Regenwasserbewirtschaftung/ Hochwasserschutz 
Das Entwässerungskonzept (KÜPPERS INGENIEURE und Club L94, 2025) sieht vor, 
dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen (Haupthäuser Ost und 
West) über Mulden-Rigolen-Elemente im Plangebiet versickert wird. Das anfallende Re-
genwasser der auskragenden Tiefgarage darf über die Schulter versickert werden.

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Die Dachflächen im Plangebiet werden als Retentionsflächen ausgebildet, damit das 
Niederschlagswasser punktuell abgeleitet werden kann. Weiterhin  kann der Überflu-
tungsnachweis auf der Dachfläche geführt werden.  Das anfallende Regenwasser der 
bebauten Flächen wird auf die angrenzende Grünfläche geleitet und über Mulden-Rigo-
len-Elemente dem Grundwasser zugeführt. Die Rigole soll direkt unterhalb der Mulde 
angeordnet werden, damit eine bessere Vorreinigung erfolgt. Ein Bodenaustausch ist 
an den Standorten der Versickerungsanlagen nach aktuellem Stand aufgrund von Bo-
denauffüllungen und vorhandener Bodenschichten notwendig. 
5.5.4 Brandschutz 
Zur Sicherstellung der Personenrettung und wirksamer Löscharbeiten gemäß § 14 
BauO NRW 2018 ist eine Feuerwehrzufahrt von der Hauptstraße vorgesehen. In Ab-
stimmung mit der Feuerwehr ist ausschließlich eine Feuerwehrbewegungsfläche vorge-
sehen. Feuerwehraufstellflächen (Drehleiter) sind aufgrund der Sicherheits - und 
Schachteltreppenhäuser nicht erforderlich.   
5.6 Soziale Infrastruktur 
Mit den geplanten 100 neuen Wohneinheiten ergibt sich ein voraussichtlicher Bedarf an 
4 Plätzen für unter 3- jährige Kinder und 10 Plätzen für über 3- jährige Kinder, also ein 
Bedarf an 14 Plätzen, was einer Kita-Gruppe entspricht. Da der Betrieb einer Kita erst 
ab 3 Gruppen wirtschaftlich ist, wird hier vom Fachamt kein Bedarf für eine Kita ange-
meldet. Die nächstgelegene Kita ist die Kindertagesstätte der Krankenhausstiftung Porz 
auf dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Krankenhausgelände. Die nächst-
gelegene städtische Einrichtung ist der Kindergarten Dülkenstraße, der in circa 5 Minu-
ten fußläufig zu erreichen ist. 
Die nächstgelegene Grundschule für das Plangebiet ist die Gemeinschaftsgrundschule 
(GGS) Hauptstraße. Weitere Schulen in der Nähe sind die GGS Humboldtstraße (Porz) 
sowie die GGS Hohe Straße in Ensen (jeweils c irca 1,7 km entfernt). Die nächstgele-
gene katholische Grundschule ist die KGS Kupfergasse in Porz-Urbach, die Entfernung 
beträgt allerdings rund 3 km. 
Das Vorhaben löst einen Mehrbedarf an Schulplätzen in der Größenordnung von circa 
sieben zusätzlichen Schülerinnen und Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich aus 
(Stand Prognose aus der Stellungnahme aus dem Jahr 2020). 
Im relevanten Einzugsgebiet werden derzeit mehrere Schulplatzerweiterungsmaßnah-
men durchgeführt: Bau eines 2-zügigen Grundschulgebäudes in Elsdorf an der Frieden-
straße und eine Kapazitätserweiterung am Standort Kupfergasse/ Elsdorfer Straße. Die 
Realisierungen der Kapazitätserweiterung am Standort Kupfergasse/  Elsdorfer Straße 
ist für 2027 geplant (Stand Juli 2023). Bei dem hier planungsrechtlich vorbereiteten 
Wohnungsbauvorhaben wird mit einem Erstbezug frühestens im Jahr 2030 gerechnet, 
so dass der anfallende Bedarf gedeckt werden kann.  
Öffentliche Spielflächen sind nicht vorgesehen, da der planbedingte Mehrbedarf bei un-
ter 500 m² liegt und daher keine Verpflichtung zur Herstellung eines öffentlichen Spiel-
platzes im Plangebiet besteht , sondern durch eine Ablöse für die Herrichtung des öf-
fentlichen Spielplatzes „Steinstraße“  geregelt wird. Die nach Satzung der Stadt Köln 
erforderlichen Kleinkinderspielflächen wurden mit dem Fachamt abgestimmt und sind 
im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und im erforderlichen Rahmen dimen-
sioniert und verortet.

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5.7 Grünflächen/ Begrünungsmaßnahmen 
Öffentliche Grünflächen sind im Plangebiet nicht vorgesehen, da die Grenze zur ver-
pflichtenden Herstellung einer öffentlichen Grünfläche gemäß Kooperativem Bauland-
modell unterschritten wird. Stattdessen wird eine Ablösezahlung im Durchführungsver-
trag geregelt.  
Im Plangebiet sind zahlreiche Erhaltungs- und Pflanzmaßnahmen vorgesehen, um die 
erhaltenswerten Bäume und wertvollen Gehölzbestände zu sichern und zu entwickeln. 
Unter den erhaltenswerten Bäumen haben drei Eiben als eingetragene Naturdenkmäler 
eine herausragende Stellung.
 Sie werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men und als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt. Auf die einstweilige Sicherstellung 
und das Baumschutzkonzept wird verwiesen. Weitere Regelungen zum Schutz und Er-
halt der drei Naturdenkmäler werden bei Bedarf über den  Durchführungsvertrag gesi-
chert. Aufgrund der Vielzahl an erhaltenswerten Einzelbäumen , Baumgruppen sowie 
weiterer wertvoller Vegetation  werden diese nicht einzeln festgesetzt, sondern liegen 
innerhalb einer zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für „Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Innerhalb 
dieser Flächen sind die vorhandenen Bäume und Sträucher zu erhalten und bei Abgang 
zu ersetzen.  
Die Flächen mit Bindungen zum Erhalt sind ergänzend überlagert mit Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen und Sträuchern. Innerhalb der Flächen sind Pflanzmaßnahmen 
festgesetzt, die dazu dienen sollen, die Flächen weiter ökologisch aufzuwerten. Weitere 
Pflanzmaßnahmen im Plangebiet sind Dach - und Fassadenbegrünungen, Begrünun-
gen der Tiefgarage und Begrünungsmaßnahmen der rest lichen nicht überbauten 
Grundstücksflächen. Insgesamt soll so ein gut durchgrüntes, ökologisch wie klimatisch 
wirksames und gestalterisch hochwertiges Wohnquartier entstehen. 
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
5.8.1 Eingriff / Ausgleich 
Da das gesamte Plangebiet als sogenannter Außenbereich im Innenbereich nach § 35 
BauGB einzustufen ist, gilt der gesamte Geltungsbereich, mit Ausnahme der bestehen-
den Wegeflächen, als potenziell ausgleichs pflichtiger Eingriffsbereich. Innerhalb des 
potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs liegt der abgestimmte a usgleichs-
pflichtige Eingriffsbereich. Der abgestimmte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich bein-
haltet nur Flächen, bei denen eine Abwertung des Biotopwertes geplant ist (Biotopwert 
Planung < Biotopwert Bestand), also die Bereiche, in denen durch das Vorhaben ein 
Eingriff erfolgt. Der abgestimmte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird in diesem 
Verfahren im Grünordnungsplan (GOP) dargestellt. 
Die Ermittlung der Eingriffsbilanz der einzelnen Eingriffstypen (Art der Nutzung) erfolgte 
anhand des ökologischen Wertes im Realbestand (Bewertung gemäß STADT KÖLN 
1999, in Anlehnung an LUDWIG & MEINIG 1991; Biotoptypenliste Köln-  Code) und im 
Planungszustand. Im Ergebnis entsteht durch die Planung ein Wertpunkte-Defizit von -
52.073ökologischen Wertpunkten (siehe Kapitel 8.5.3) . Das Defizit soll über ein Öko-
konto in Köln-Rondorf kompensiert werden. Es handelt sich um eine Ausgleichsfläche, 
für die neben der flächigen Anlage einer Glatthaferwiese (extensive Wiesennutzung) 
auch die Anlage einer Baumgruppe geplant ist  und die somit geeignet ist, den Eingriff 
(Versiegelung von Parkrasen,  Verlust von Bäumen) auch funktional auszugleichen.  
Eine ortsnähere geeignete Fläche konnte nicht gefunden werden.

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5.8.2 Naturschutz und Landschaftspflege 
Im Bebauungsplan werden verschiedene Maßnahmen festgesetzt, um  die Eingriffe in 
Natur und Landschaft zu mindern, ein vielfältiges Leben sraumangebot für Tier - und 
Pflanzenarten zu erhalten und das Plangebiet zu durchgrünen.  
Alle Maßnahmen zur Bepflanzung des Grundstücks werden aus ökologischen, natur-
schutzfachlichen und landschaftspflegerischen Gründen festgesetzt und dienen neben 
der Gestaltung des Wohnumfeldes auch der Rückhaltung von Niederschlagswasser im 
Starkregenfall sowie der Verbesserung des Mikroklimas.  Auf Kapitel 8.5.2 im Umwelt-
bericht wird verwiesen.  
Extensive Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen  wirken sich wie die Begrü-
nung des Baugrundstücks positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient 
zudem der Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der Versickerung zugeleitet 
wird. Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben 
genannten Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind. 
5.8.3 Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik  aus 2022, werden bei Beach-
tung der im Folgenden beschriebenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen keine ar-
tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs atz1 BNatSchG verletzt  (siehe 
hierzu auch Kapitel 8.5.1): 
- Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Individuen und Entwicklungs-
stadien (Bauzeitenregelung für wildlebende Vogelarten und Fledermäuse). 
- Maßnahmen zur Verminderung des Vogelschlags 
- Zur Sicherstellung des Quartierangebotes für die Zwergfledermaus sind 25 Fleder-
mauskästen als CEF-Maßnahme zu installieren. Die Kompensationsmaßnahmen 
sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich 
der Gehölze auf den Grünflächen, an einer benachbarten Backsteinmauer oder an 
den neu entstehenden Gebäuden zu realisieren. 
5.9 Immissionsschutz 
Ergänzend zu den nachstehenden Ausführungen wird auf Kapitel  8.5.13.1 (Umweltbe-
richt) verwiesen. 
5.9.1 Lärmbelastung im Plangebiet 
Das Plangebiet liegt im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Hauptstraße im Süden, 
der Anlagen der Deutschen Bahn im Norden, einem Helikopterlandeplatz des angren-
zenden Krankenhauses, der Schifffahrt auf dem Rhein und des Flughafens Köln- Bonn 
(Lärmschutzzone C). Das Plangebiet wird insgesamt durch Straßen- , Schienen und 
Schiffsverkehrslärm erheblich vorbelastet.  
Es wurde daher ein Schalltechnisches Prognosegutachten (GRANER + PARTNER In-
genieure, September 2025) erarbeitet, welches die auf das Plangebiet einwirkenden 
Verkehrsgeräuschimmissionen sowie die schalltechnischen Auswirkungen durch den 
planinduzierten Mehrverkehr auf öffentlichen Straßen untersucht und bewertet hat. 
5.9.1.1 Gewerbe-/ Anlagenlärm  
Durch das Planvorhaben entstehen zukünftig auch Geräuschimmissionen durch den 
Betrieb der geplanten Tiefgarage und der auf den Gebäudedächern geplanten

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Wärmepumpen. Im Bereich der benachbarten Wohnnutzungen in  südlicher Richtung 
sind Beurteilungspegel von bis zu maximal  43 dB(A) tags und 35 nachts zu erwarten. 
Damit werden die gemäß TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Immissions-
richtwerte (55 dB(A) tags) und 40 nachts deutlich unterschritten, also eingehalten.  
An den eigenen Plangebäuden sind während des Tageszeitraumes Beurteilungspegel  
von bis zu maximal 47 dB(A) zu erwarten. Während des Nachtzeitraumes  werden am 
eigenen Gebäude Beurteilungspegel von bis zu maximal 42 dB(A) prognostiziert.  Die 
höchsten Geräuscheinwirkungen treten dabei im Nahbereich der geplanten Tiefgara-
genrampe auf. In einem begrenzten Teilbereich werden die gemäß TA Lärm geltenden 
Immissionsrichtwerte während des Nachtzeitraumes geringfügig um bis  zu 2 dB über-
schritten. 
Die im nächsten Kapitel beschriebenen Geräuscheinwirkungen durch die Verkehrsge-
räusche der angrenzenden Straßenzüge zeigen jedoch Beurteilungspegel von bis zu 
51 dB(A) in demselben Gebäudebereich, sodass die Geräuscheinwirkungen durch den 
Betrieb der Tiefgarage deutlich unter den Geräuscheinwirkungen der Verkehrsgeräu-
sche liegen. Aus akustischer Sicht werden die Geräusche der Tiefgarage somit von den 
Verkehrsgeräuschen der angrenzenden Straßen überdeckt und spielen insgesamt eine 
untergeordnete Rolle. Die prognostizierten geringfügigen Überschreitungen in einem 
kleinen Teilbereich sind somit aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbar. 
5.9.1.2 Verkehrslärm 
Auf Grundlage der prognostizierten Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm ist fest-
zustellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete  
innerhalb des Plangebietes während des Tages- und Nachtzeitraumes teilweise / zeit-
weise überschritten werden. Mit zunehmendem Abstand zur Hauptstraße und zum  
Rhein ergeben sich jedoch im rückwärtigen nördlichen Plangebietsbereich deutlich ge-
ringere Geräuscheinwirkungen, so dass in diesen Bereichen die Orientierungswerte der 
DIN 18005 tagsüber teilweise eingehalten werden. Während des Nachtzeitraumes wer-
den die Orientierungswerte der DIN 18005 im gesamten Plangebiet überschritten.  
Die höchsten Geräuscheinwirkungen sind an den Fassaden im südwestlichen Plange-
biet zu erwarten. Hier ergeben sich in der Gesamtbelastung während des Tageszeitrau-
mes Beurteilungspegel von bis zu 68 dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis 
zu 61 dB(A). Mit zunehmendem Abstand von der Hauptstraße und dem Rhein reduzie-
ren sich die Verkehrsgeräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes.  Aufgrund der 
Fernwirkung des Schienenverkehrs verbleiben im nordöstlichen Plangebietsbereich  
während des Tageszeitraumes und während des Nachtzeitraumes Beurteilungspegel  
von bis zu 56 dB(A). Im zentralen  Plangebiet sind aufgrund der Schallabschirmung 
durch die Plangebäude teilweise geringere Geräuscheinwirkungen  zu erwarten. Der 
Vergleich der prognostizierten Beurteilungspegel mit den Orientierungswerten gemäß 
DIN 18005 für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet zeigt, dass während des 
Tageszeitraumes im südwestlichen Plangebietsbereich die Orientierungswerte um bis 
zu 13 dB überschritten werden. Im von der Kölner Straße und dem Rhein zurückver-
setzten Bereich werden hingegen die Orientierungswerte während des Tageszeitrau-
mes in vielen Bereichen eingehalten. Während des Nachtzeitraumes  ergeben sich 
Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 16 dB im südwestlichen Plange-
bietsbereich und von bis zu 11 dB im nordöstlichen Plangebietsbereich.  
Die schalltechnischen Toleranzwerte in Höhe von 70/60 dB(A) tags/nachts ab denen  
nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel Gesundheitsgefahren nicht mehr ausge-
schlossen werden können,  werden tagsüber in keinem Bereich des Plangebietes

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erreicht oder überschritten. Während des Nachtzeitraumes wird der kritische Toleranz-
wert in einem Teilbereich im Südwesten des Plangebietes erreicht beziehungsweise um 
bis zu 1 dB überschritten.  Die Überschreitung tritt allerdings nur im Erdgeschoss auf. 
Um diesen  Konflikt zu lösen, sieht die Planung an der Stelle die Unterbringung des 
Raumes für die Abfallsammelbehälter vor. Die schutzbedürftige Wohnnutzung befindet 
sich außerhalb der überlasteten Bereiche. 
Es handelt sich somit um ein schalltechnisch vorbelastetes Plangebiet. 
5.9.2 Lärmauswirkungen auf die Umgebung  
Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
rechnerisch zu keinen Pegelerhöhungen im Vergleich zum Bestand, sodass keine ne-
gativen Beeinträchtigungen für die bestehende Nachbarschaft zu erwarten sind. 
5.9.3 Regelungen zum Schallschutz 
Aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll im  
gesamten Plangebiet abzuschirmen, sind hier aus städtebaulicher Sicht nicht mit ver-
hältnismäßigem Aufwand umsetzbar, da im vorliegenden Fall die südwestlich tangie-
rende Hauptstraße und der Rhein als maßgebliche Schallquellen abgeschirmt werden  
müssten. Aufgrund der mehrgeschossig geplanten Wohnbebauung innerhalb des Plan-
gebietes ist eine wirkungsvolle Abschirmung aller Geschosse nicht mit verhältnismäßi-
gem Aufwand möglich. Darüber hinaus wirken Schienenverkehrsgeräusche aus größe-
rer Entfernung ein, die ebenfalls nicht mit verhältnismäßigen Maßnahmen innerhalb des 
Plangebietes reduziert werden können. 
Es wurden daher passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Anforderungen an den 
baulichen Schallschutz nach DIN 4109 "Schallschutz  im Hochbau" erarbeitet, die den 
erforderlichen Schallschutz innerhalb der Gebäude ohne aktive Schallschutzmaßnah-
men sicherstellen sollen. Auf dieser Basis wurden die im Plangebiet ermittelten Lärm-
pegelbereiche IV - VI als planerische Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. 
Da die Plangebäude hier dominant aus südwestlicher Richtung durch Verkehrsgeräu-
sche belastet sind, müssen schutzbedürftige Räume und Außenwohnbereiche dadurch 
geschützt werden, dass sie auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Beson-
deres Augenmerk ist dabei auf die Anordnung von Räumen, die zu Schlafzwecken ge-
nutzt werden,  zu legen (z um Beispiel Kinderzimmer, Schlafzimmer). Durchgesteckte 
Wohnungen haben den Vorteil, dass immer mindestens eine Fassadenseite auf der 
lärmabgewandten Gebäudeseite liegt. 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur  
dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen  
bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die soge-
nannte "Stoßbelüftung" oder "indirekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt  
werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei 
Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anord-
nung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird.  
Dies betrifft im vorliegenden Fall alle Fassadenbereiche innerhalb des Bebauungsplan-
gebietes. 
5.9.4 Luft/Luftreinhalteplanung/Gerüche  
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung 
des Planvorhabens auf die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld wurde 
eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die

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kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
durchgeführt (Peutz Consult, Dortmund, August 2025). 
Durch die Realisierung des Planvorhabens kommt es zu geringfügigen Änderungen der 
Belüftungsverhältnisse im direkten Umfeld der Plangebäude sowie zu leichten Erhöhun-
gen der Verkehrsmengen im umliegenden Straßennetz. Diese Änderungen haben kei-
nen signifikanten Einfluss auf die Belastungssituation im Untersuchungsgebiet.  Somit 
werden auch nach Realisierung des Planvorhabens die Grenzwerte der 39. BImSchV 
weiterhin deutlich eingehalten. 
Neben den Berechnungen für das Prognosejahr 2028 wurde eine zusätzliche Berech-
nung für das Prognosejahr 2030 zum Vergleich der modellierten Luftschadstoffkonzent-
rationen mit den dann geltenden Grenzwerten der neuen EU -Luftqualitätsrichtlinie 
durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auf Grund der hohen NOx -
Emissionen der Rheinschifffahrt der zukünftige NO2-Grenzwert von 20 μg/m³ in einem 
80-120 m breiten Streifen östlich des Rheins, entlang der Kölner Straße, b eziehungs-
weise entlang der Hauptstraße sowie im Abschnitt der Steinstraße südlich der Dülken-
straße überschritten werden würde. Aufgrund der Nähe zum Rhein wäre auch der süd-
westliche Teil des Plangebietes von Grenzwertüberschreitungen betroffen. Die zukünf-
tig geltenden Grenzwerte zum PM10-Jahresmittelwert von 20 μg/m³ und zum  PM2,5-
Jahresmittelwert von 10 μg/m³ würden im engsten Teil  der Hauptstraße östlich der  
Steinstraße leicht überschritten, im restlichen Teil des Untersuchungsgebietes aber ein-
gehalten. 
Die Berechnungsergebnisse für den Planfall 2030 verdeutlichen, dass zur Einhaltung 
der zukünftigen Grenzwerte Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung notwen-
dig sein werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere Maßnahmen zur Re-
duktion der NOx -Emissionen der Rheinschifffahrt sowie allgemeine Maßnahmen zur 
weiteren Senkung der Hintergrundbelastung. 
5.10 Gestaltungsfestsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalteri-
sche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine ein-
heitliche und harmonische Gestaltung des geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden 
Regelungen zu Dachformen, Einfriedungen und Satellitenempfangsanlagen/ Mobilfunk-
sendeanlagen getroffen. 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der 
Dachflächen bestimmt. Innerhalb des Plangebietes ist als Dachform das Flachdach mit 
einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zulässig. Durch die Festsetzung von Flach-
dächern werden dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend zeitgemäße Gebäude 
errichtet. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern die Umsetzung der vor-
gesehenen extensiven Dachbegrünung, auch in Kombination mit Photovoltaikanlagen.  
Grundstückseinfriedungen sind nur als Mauern, als standortgerechte Hecken sowie als 
Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 
1,20 m zulässig. Einfriedungen sind in Bereichen, in denen sie die Durchlässigkeit des 
Plangebietes behindern ebenfalls nicht gestattet und daher ausgeschlossen. Des Wei-
teren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) nur auf den 
Dachflächen zulässig und Mobilfunksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zu-
lässig sind. Diese Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung eines angemessenen 
Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.

- 21 | 83 - 
6 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss - und Benutzungs-
zwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan über-
nommen: 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt die Altablagerung Nummer 
70601 und der Altstandort Nummer 706105. Beide Flächen sind nachrichtlich im Katas-
ter registriert. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit dem Schadstoff 
PAK belastet. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Bodenmaterials ist unter fachgut-
achterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen. Die Topographische Karte von 1893 weist eine ehemalige 
Ziegelei mit Abgrabungen sowie Fabriken für die Bereiche des oben genannten Altstan-
dortes beziehungsweise der oben genannten Altablagerung auf. Die Fabrik wurde circa 
1938 abgerissen. Welche Industrie-  oder Gewerbebetriebe dort angesiedelt waren, ist 
nicht bekannt. Bevor dann 1964 das Porzer Krankenhaus gebaut wurde, war auf dem 
Gelände Brachland, Grünland und ein Spiel- und Bolzplatz. 
Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster außerdem Erkenntnisse über einen 
Grundwasserschaden durch Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Diese sind 
bei einer geplanten Nutzung des Grundwassers zu berücksichtigen. Es handelt sich 
hierbei um den Grundwasserschaden mit der Bezeichnung 27- 25-0021. Der Schaden 
resultiert aus einem Feuerlöschübungsbecken im Rhein- Sieg-Kreis. Die Konzentratio-
nen im Bereich des gekennzeichneten Grundwasserschadens sind größer als 0,3 mg/l 
Σ PFT. Hierzu hat das Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als Untere 
Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaubnisfreien 
Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen. 
Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich der Wasserschutzzone III B des Wasser-
werks Westhoven. Die entsprechenden Vorschriften der Wasserschutzverordnung sind 
zu berücksichtigen. 
Die im Plangebiet liegenden Naturdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG sind nach der 
1994 erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung über Naturdenkmäler ausgewie-
sen. Es handelt sich um drei Eiben (Taxus baccata) mit starkem Baumholz (Festset-
zungsnummer NDI 706.04a) in der westlichen Hälfte des Geltungsbereichs. Für die drei 
Naturdenkmäler wurde von der Bezirksregierung Köln über einen Zeitraum von 2 Jahren 
eine einstweilige Sicherstellung ausgestellt. 
7  Hinweise 
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, 
Lärmimmissionen, Kampfmitteln, Bodenschutz, Denkmalschutz, Artenschutz, zur 
Baumschutzsatzung, zu externen Ausgleichsflächen, zum öffentlich geförderten Woh-
nungsbau sowie die maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufge-
nommen. Die Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informati-
onspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rech-
nung.

- 22 | 83 - 
8  Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und §  1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und 
der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nummer 74401/02. „Hauptstraße/ Urbacher Weg“ 
in Köln-Porz hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
von Wohnungsbau zu schaffen. Im Plangebiet ist die Realisierung eines Wohnquartiers 
in Form von zwei mehrgeschossigen Baukörpern vorgesehen (insgesamt 100 Wohnein-
heiten). 
Die verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers erfolgt in Richtung der „Hauptstraße“. 
Durch die zurückgerückte Tiefgarageneinfahrt entsteht ein erster Auftakt, der in das 
Quartier und zu den ersten Eingängen führt. Das Quartiersplätzchen dient als nachbar-
schaftlicher Treffpunkt und Wendefläche zugleich. Vom Quartiersplatz aus gelangt man 
über einen Rundweg um das Baumdenkmal in das Quartier oder zu weiterführenden 
Verbindungen (Krankenhauspark, Seniorenzentrum, Klimasiedlung am Urbacher Weg). 
Das Wegekonzept wird in die übergeordnete Erschließung (Anbindung an Hauptstraße, 
Verbindung aller Eingänge, Anbindung an Urbacher Weg) und die untergeordnete Er-
schließung (in Bereichen der g eschützten Wurzel- und Kronenbereiche) unterteilt. Da-
bei ist die übergeordnete Erschließung zum Teil stark befahrbar (durch Feuerwehr und 
Kleintransporter, während die untergeordnete Erschließung nicht befahrbar ist und zum 
Schutz des Baumbestandes mitunter durch wassergebundene Wegedecken, reduzier-
ten Aufbau und Wurzelbrücken umgesetzt wird. 
Das Freiraumkonzept sieht die Ausbildung eines geschlossenen Baumrahmens vor, der 
sich aus dem Erhalt und der Entwicklung des bestehenden Baumbestandes sowie er-
gänzenden Neupflanzungen zusammensetzt. Insgesamt bleiben 70 Bäume erhalten, 
49 Bäume werden gef ällt, und 13 Bäume neu gepflanzt. Der Baumrahmen wird durch 
eine vielfältige Unterpflanzung ergänzt: Eine extensive, regionale und standortgerechte 
Wiesen-Waldsaumsaat fördert naturnahe Strukturen und Biodiversität.  
An der östlichen Grundstücksgrenze entstehen zusätzlich kleinteilige Ökotope als Be-
standteil des Baumrahmens. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten sind diese 
Bereiche weniger nutzbar und werden gezielt als Rückzugsräume für heimische Flora 
und Fauna entwickelt. Im Zentrum des Quartiers wird ein grüner Treffpunkt um ein be-
stehendes Baumdenkmal geschaffen. Die offene Quartiersmitte dient als gemeinschaft-
lich nutzbare Wiesenfläche und fördert nachbarschaftliches Miteinander. Stauden- und 
Gräserpflanzungen vor den Gebäuden fungieren als Abstandsgrün und tragen zur ge-
stalterischen Gliederung der Freiflächen bei. 
Im Quartier sind drei private Kinderspielflächen gemäß der Spielplatzsatzung der Stadt 
Köln vorgesehen. Die Lage und Gestaltung der Spielbereiche gewährleisten eine gute 
Einsehbarkeit aus allen Wohnungen und fördern damit die soziale Kontrolle und Sicher-
heit (vergleiche Planungsgemeinschaft VivaPorz (GbR) 2025). 
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplans in Kapitel 5 der Begründung beschrie-
ben.

- 23 | 83 - 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
versiegelte Flächen 841 versiegelte Flächen 4.900 
  Spielplätze mit sonstigem 
Belag 
496 
Rasenfläche 3.275 Rasenfläche 2.003 
  Rabatten 58 
Gebüsch 306 Gebüsch 127 
Bäume 5.830 Bäume 2.982 
Säume 314   
    
SUMME 10.566 SUMME 10.566 
 
Hinweis: Die im GOP ermittelte Plangebietsgröße weicht geringfügig von der Größe des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes ab. Auf das Ergebnis der Bilanzierung hat dies nachweislich keine Auswir-
kungen. 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnun-
gen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, 
die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU -
Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnun-
gen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –  Arten-, Landschafts - und Bio-
topschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor be-
ziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkm alschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luft-
reinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

- 24 | 83 - 
Tabelle 2 Ziele des Umweltschutzes  
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Er-
haltungszustand; Schutz wild le-
bender Tiere und Lebensgemein-
schaften, Vermeidung Tötung (Tö-
tungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwick-
lung geschützter Biotope und Na-
turbestände, Vermeidung von Ein-
griffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor Außenent-
wicklung, Revitalisierung von vor-
genutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Ent-
wicklung von Bodenfunktionen, Ab-
wendung schädlicher Bodenverän-
derungen und Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA -Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden- Mensch, Bo-
den-Luft, Boden-Grundwasser; Sa-
nierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, 
WRRL, HWRM -RL, 
HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negati-
ver Veränderungen; Sanierung; na-
turnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Was-
serschutzzonen-Verord-
nung der jeweiligen 
Wassergewinnungsan-
lagen 
Grundwasserneubildung erhalten 
und verbessern, Berücksichtigung 
der Ge-  und Verbote; Vermeidung 
von Einträgen;  
Umgang mit Nieder-
schlagswasser und Stark-
regenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlags-
wasser, Hinweis auf Starkregenbe-
troffenheit; Ableitung von Nieder-
schlagswasser; Verhindern von 
Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; HWSG II, 
BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikoge-
biete; Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; Ziel-
werte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen und 
Konflikten; Erhalt und

- 25 | 83 - 
Verbesserung der Luftgüte; Einhal-
tung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation 
KSG NRW; KlAnG 
NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, 
LFoG NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belaste-
ter Wohngebiete, Erhalt bioklimati-
scher Entlastungsbereiche und Be-
reiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt 
und Planung von Frischluftzufuhr 
durch Grünflächen; Verbesserung 
des Mikroklimas durch Baumpflan-
zungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und Ent-
wicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; Wah-
rung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräu-
men, Stärkung der Biotopvernet-
zung, Entwicklung und Wiederher-
stellung der Tier- und Pflanzenwelt 
z.B. bei Eingriffen; Schutz der na-
türlichen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung / 
europäische Vogel-
schutzgebiete 
BNatSchG, FFH -RL; 
VRL 
Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Be-
völkerung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe 
III und IV 
Einhaltung der Orientierungs -, 
Richt- und Grenzwerte; Konfliktver-
meidung durch Planung; Tren-
nungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandser-
lass; DIN 4150 Teil 1 und 
2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspa-
pier „Versorgung mit Ta-
geslicht / Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken 
 
Störfallrecht 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs - und an-
gemessenen Sicherheitsabständen

- 26 | 83 - 
 
Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
Bundesimmissions-
schutzgesetz, Abstands-
erlass NW, städtischer 
Vorsorgewert 
 
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzungen 
 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung 
von Bau,- Klein und Bodendenkmä-
lern; Naturdenkmalen, Resten his-
torischer Kulturlandschaften oder 
deren Bestandteilen 
Vermeidung von Emissi-
onen (, insbesondere 
Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern 
Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Lichter-
lass NW; LAI Hinweise; 
TA-Luft, Anhang 7, LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Kon-
fliktbewältigung; Sicherstellung der 
sach- und fachgerechten Entsor-
gung 
Nutzung erneuerbare 
Energien/ sparsame und 
effiziente Nutzung von 
Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, 
EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der 
Stadt Köln zur Kli-
maneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Kli-
maschutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringe-
rung / Vermeidung von Klimagas -
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards 
Darstellung von Land-
schaftsplänen und sons-
tigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser- Abfall-, 
Immissionsschutzrecht  
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG 
NRW, Wasserschutzzo-
nen-Verordnung der je-
weiligen Wassergewin-
nungsanlagen, Luftrein-
halteplan Köln 2021 
Schutzziele der LP -Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Er-
holungswert von Natur und Land-
schaft8.4 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Ge-
bieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von binden-
den Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemein-
schaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte 
nicht überschritten wer-
den 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Anfälligkeit für die Aus-
wirkungen schwerer Un-
fälle und Katastrophen 
auf die Belange des Um-
weltschutzes nach den 
Buchstaben a bis d und i 
des § 1 Absatz 6 Nummer 
7 BauGB - Tiere, 
BauGB Vermeidung von Planungen mit ei-
ner hohen Anfälligkeit für die Aus-
wirkungen von Katastrophen oder 
schweren Unfällen.

- 27 | 83 - 
Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische 
Vielfalt, Natura 2000 -Ge-
biete, Mensch, Gesund-
heit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen 
Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Na-
turhaushalt ; Ausgleich bzw. Ersatz-
maßnahmen nachhaltig und stand-
ortgerecht 
Erläuterung der Abkürzungen in Tabelle 2 Ziele des Umweltschutzes: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landesnatur-
schutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länder-
arbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, 
TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW 
= Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundeswaldgesetz, LFoG NRW = Landes-
forstgesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS -18 = Kommission für An-
lagensicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklima-
schutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerba-
rer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur N utzung erneuerbarer Energien zur 
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungs-
plan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen 
nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Ge-
meinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplans 
„Hauptstraße/ Urbacher Weg in Köln- Porz“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswir-
kungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans auf die Umweltbelange entstehen 
können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus 
der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmä-
ßig beziehungsweise dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht 
jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägi-
gen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. 
Entsprechend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der 
Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben.

- 28 | 83 - 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Mitte im Südosten von Köln und gehört zum Stadt-
bezirk Porz. Es wird im Nordwesten durch den Park des Krankenhauses „Porz am 
Rhein“, im Nordosten durch die von der Vivawest Wohnen GmbH errichtete und im ei-
genen Bestand gehaltene Klimaschutzsiedlung am Sternenberger Hof und den „ Urba-
cher Weg“, im Südosten durch die Seniorenresidenz „Curanum“ an der „Dülkenstraße“ 
und im Südwesten durch die „Kölner Straße/ Hauptstraße“ begrenzt, die entlang des 
Rheinufers verläuft. Insgesamt hat das Areal eine Größe von 10.566 m². 
Derzeit wird das Plangebiet als Erweiterungsfläche für den Krankenhauspark genutzt 
und ist durch hohen erhaltenswerten Baumbestand geprägt. Unter den erhaltenswerten 
Bäumen haben drei Eiben als eingetragene Naturdenkmäler eine herausragende Stel-
lung. Darüber hinaus gibt es weitere Einzelbäume und Baumgruppen, die aufgrund ih-
res Alters oder ihrer Ausprägung erhaltenswert sind. Dazu zählt unter anderem auch 
ein zu erhaltender Gehölzstreifen am östlichen Rand des Geltungsbereichs. 
Im Südosten wird das Grundstück durch eine grenzständige drei bis fünf Meter hohe 
Mauer vollständig eingefriedet. Es besteht zudem eine Wegeverbindung zwischen dem 
nördlichen Krankenhauspark und der südlichen Seniorenresidenz, die durch den östli-
chen Bereich des Plangebietes führt. 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Entsprechend ist es bei Nichtdurch-
führung der Planung wahrscheinlich, dass die derzeitige Nutzung des Plangebietes als 
Teil des Krankenhaus-Parks zumindest kurzfristig weitergeführt wird. 
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln für einen Großteil des Plangebietes „Wohn-
baufläche“ ausweist und der Bedarf an Wohnraum im Stadtteil als hoch einzustufen ist, 
ist auf lange Sicht anzunehmen, dass ein Bebauungsplan mit dem Ziel der Errichtung 
von Wohngebäuden aufgestellt wird. 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nummer  74401/02. „Hauptstraße/ Urbacher 
Weg“ in Köln-Porz soll die Entwicklung einer Wohnbaufläche über die Festsetzung ei-
nes Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 ermög-
licht werden. 
Weiterführende Informationen zu den Inhalten des Bebauungsplans sind dem Kapitel 5 
des städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz  6 Nummer 7 Buchstaben a – j und §1a 
BauGB 
8.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In 2021 wurden faunistische Erhebungen (Vögel, Fledermäuse, Haselmaus) im Rah-
men einer Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II durch das Kölner Büro für Faunis-
tik im Untersuchungsgebiet durchgeführt mit den in

- 29 | 83 - 
Tabelle 3 aufgeführten Ergebnissen. Als Untersuchungsgebiet wurden das Plangebiet 
sowie nördlich/ nordwestlich daran anschließende Baumbestände betrachtet. 
Das Vogelartenspektrum aus 25 nachgewiesenen Arten setzt sich überwiegend aus 
Gehölzbrütern zusammen. Von den zehn Arten, für die ein Brutnachweis oder Brutver-
dacht im Plangebiet oder der näheren Umgebung vorliegt, ist keine in NRW oder im 
Kölner Stadtgebiet als planungsrelevante Vogelart eingestuft. Bei den weiteren nach-
gewiesenen Vogelarten handelt es sich um Gastvögel (unter anderem Nahrungsgäste, 
Überflieger), wovon fünf als planungsrelevant gelten (Nahrungsgäste: Star, Wal-
dohreule; Überflieger: Kormoran, Mäusebussard, Rotmilan). 
Die planungsrelevante Zwergfledermaus wurde als einzige Fledermausart regelmäßig 
im gesamten Untersuchungsgebiet der Artenschutzprüfung jagend nachgewiesen. Ent-
sprechend ist die Art als häufiger Nahrungsgast einzustufen. An insgesamt fünf Bäumen 
wurden Höhlen oder Astlöcher mit potenzieller Eignung als Tagesquartier der Zwergfle-
dermaus aufgenommen. Eine Nutzung der potenziellen Quartierstrukturen wurde nicht 
festgestellt. Aufgrund des Umfangs der Bäume und der geringen Tiefe der Höhlen ist 
eine Nutzung als Winterquartier nicht zu erwarten. 
Ein Besatz oder Hinweise auf das Vorkommen der Haselmaus (Haare oder Nester) 
wurden bei den regelmäßigen Kontrollen der angebrachten künstlichen Neströhren 
nicht festgestellt. 
Gemäß dem faunistischen Fachgutachten sind Vorkommen planungsrelevanter Arten 
der Artengruppen Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Libellen im Untersuchungs-
gebiet aufgrund der Lebensraumsituation von vornherein auszuschließen. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten 
in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

- 30 | 83 - 
Tabelle 3 Kartierte Tierarten  
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VS-RL RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel im UG -  * * 
Blaumeise Brutvogel im UG -  * * 
Buchfink Brutvogel im UG -  * * 
Buntspecht Brutvogel außer-
halb UG -  * * 
Eichelhäher Nahrungsgast -  * * 
Elster Nahrungsgast -  * * 
Grünfink Nahrungsgast -  * * 
Halsbandsittich Überflieger -    
Heckenbraunelle Nahrungsgast -  * * 
Kohlmeise Brutvogel im UG -  * * 
Kormoran Überflieger +  * * 
Mauersegler Überflieger -  * V 
Mäusebussard Überflieger +  * * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel im UG -  * * 
Nilgans Nahrungsgast -    
Rabenkrähe Nahrungsgast -  * * 
Ringeltaube Brutvogel im UG -  * * 
Rotkehlchen Brutvogel im UG -  * * 
Rotmilan Überflieger + Anh. I * 31 
Singdrossel Nahrungsgast -  * * 
Star Nahrungsgast +  3 3 
Waldohreule Nahrungsgast +  3 2 
Wintergoldhähnchen Nahrungsgast -  * * 
Zaunkönig Brutvogel im UG -  * * 
Zilpzalp Brutvogel im UG -  * * 
 
 
1 Der Gefährdungsstatus des Rotmilans hat sich im Rahmen der Aktualisierung der Roten Liste von 
NRW (2023) von „stark gefährdet“ (2) in „gefährdet“ (3) geändert. In der Artenschutzrechtlichen Prüfung 
aus 2022 findet sich daher noch die alte Gefährdungseinstufung aus 2016.

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Säugetiere 
Art Status 
pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NRW 
RL  
TL  
Zwergfledermaus Nahrungsgast + FFH 
Anh. IV * * 
Erläuterung der Abkürzungen in Tabelle 3 Kartierte Tierarten: 
+ planungsrelevant (besonders und streng geschützt) 
– besonders geschützte Arten 
FFH Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie 
VS-RL Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie 
RL 
NRW 
Rote Liste NRW mit folgender Regionalisierung: 
(Rote Listen jeweils aus 2023 für Vögel und aus 2010 für alle anderen 
Klassen) 
 RL NB Niederrheinische Bucht 
 RL TL Niederrheinisches Tiefland bzw. Kölner Bucht 
 0 ausgestorben/ verschollen 
 1 vom Aussterben bedroht 
 2 stark gefährdet 
 3 gefährdet 
 R extrem selten 
 G Gefährdung unbekannten Ausmaßes, 
 V Vorwarnliste 
 * ungefährdet 
 D Daten unzureichend. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Tiere vo-
raussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Tierwelt haben. Ob aus einer 
anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff resul-
tiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativ en Planungen be-
kannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ver-
gleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit der Entfer-
nung von Vegetation einhergeht, welche Lebensräume für die im Gebiet vorkommenden 
Tierarten bietet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans werden vorhandene Vegetationsstruktu-
ren (Bäume, Gebüsch) entfernt, die den Tierarten als Lebensraum dienen können. An 
den neu zu errichtenden Gebäuden werden voraussichtlich wenig nutzbare Lebens-
raumstrukturen für gebäudebewohnende Tierarten entstehen. Wesentlich als Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten werden weiterhin die zu erhaltenden Baumbestände sowie die

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neu anzulegenden Grünflächen fungieren. Grundsätzlich geht mit der Entwicklung von 
Siedlungsstrukturen auch die Erhöhung siedlungsbedingter Störungen (vor allem durch 
Lärm, Licht, Bewegung) einher, die auf Tierarten einwirken können, wobei bereits eine 
hohe Vorbelastung über den benachbarten Straßen- und Schiffsverkehr vorliegt. Zudem 
besteht das Risiko von Vogelschlag an den Fassaden der neuen Gebäude. 
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten und die 
Zwergfledermaus Verbotstatbestände des §  44 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer  3 
BNatSchG eintreten. Der Eintritt von Verbotstatbeständen in Bezug auf die im Plange-
biet vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten kann ausgeschlossen werden, da 
diese das Gebiet lediglich zur Nahrungssuche nutzen oder dieses überfliegen. Eine Be-
troffenheit eines essenziellen Nahrungshabitats liegt über das Vorhaben nicht vor. 
Bezüglich der Beleuchtung des Plangebiets sind negative Auswirkungen auf Insekten 
oder lichtempfindliche Tierarten möglich, soweit keine insekten- / tierfreundliche Be-
leuchtung verwendet wird oder Lebensräume lichtempfindlicher Arten (hier vor allem die 
Baumbestände) angestrahlt werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu vermeiden 
und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern wurden in 
der Artenschutzprüfung der Stufe II (ASP II) die folgenden Vermeidungsmaßnahmen 
sowie eine CEF -Maßnahme (continuous ecological functionality -measures: Maßnah-
men zur Sicherstellung der ökologischen Funktionen betroffener Lebensstätten im 
räumlichen Zusammenhang) festgelegt, die als Hinweise in den Bebauungsplan aufge-
nommen wurden. 
• Bauzeitenregelung wildlebende Vogelarten: 
Fällungen und Rodungen von Gehölzen sowie die Räumung von Vegetationsflä-
chen im Zuge der Baufeldfreimachung oder der Anlage von Baueinrichtungsflä-
chen werden außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten -  
dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der 
Jungtiere - durchgeführt. Bei Durchführung der Arbeiten im Zeitraum 1. Oktober 
bis Ende Februar werden Verluste von Individuen sowie unmittelbare Beschädi-
gungen oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel verhindert. 
Falls Rodungsarbeiten innerhalb der Brutzeit nicht zu vermeiden sind, ist durch 
vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologische Baubegleitung und 
ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer 
Gefährdung von Vogelbruten kommt. 
Durch die Maßnahmen kann für wildlebende Vogelarten vermieden werden, dass 
der Verbotstatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG (unmittelbare 
Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) eintritt. 
• Bauzeitenregelung Zwergfledermaus: 
Falls Rodungsarbeiten innerhalb der Aktivitätszeit der Zwergfledermaus (Anfang 
März bis Ende Oktober) nicht zu vermeiden sind, ist durch vorgezogene Kontrol-
len beziehungsweise eine ökologische Baubegleitung und ggf. zu ergreifende 
Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung von Indi-
viduen kommt. 
Die Maßnahmen sind erforderlich, um Gefährdungen von Fledermausindividuen 
durch die Rodungsarbeiten und das Eintreten des Verbotstatbestandes des § 44

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Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen) für die 
Zwergfledermaus zu vermeiden. 
• Vermeidung Vogelschlag an Glasfassaden: 
Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu ge-
stalten und/ oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass sie für Vögel 
als Hindernis erkennbar sind. 
Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei: 
• Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen), 
transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparente Verbin-
dungsgänge  
 Diese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern. 
Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei: 
• Glaselemente, die größer als 5 m² sind 
• Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über 
dem begehbaren Boden befindet) 
• Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungs-flä-
chen) 
 Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibende 
ungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispiels-
weise können bodentiefe Fenster im unteren, nicht sichtbaren Bereich er-
kennbar gemacht werden. 
Technische Anforderungen: 
• Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach 
dem Stand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % 
aufweisen  
• Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder 
es sind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen 
zu verwenden. 
• Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % 
(bzw. maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen. 
• CEF-Maßnahme: Installation von Fledermauskästen: 
Zur Sicherstellung des Quartierangebotes für die Zwergfledermaus sind 25 Fle-
dermauskästen als CEF -Maßnahme zu installieren. Die Kompensationsmaß -
nahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im 
Bereich der Gehölze auf den Grünflächen,  an einer benachbarten Backstein-
mauer oder an den neu entstehenden Gebäuden zu realisieren. 
Um den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Maßnahme zu gewährleisten, ist im 
Baugenehmigungsverfahren die Art der Fledermauskästen und die genaue Ver-
ortung durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro in Abstimmung mit der Un-
teren Naturschutzbehörde der Stadt Köln festzulegen.

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Die Umsetzung der CEF -Maßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln anzuzeigen. 
Zum Schutz von Insekten sollten bei der Beleuchtung des Geländes grundsätzlich in-
sektenfreundliche, vollständig abgeschlossene Leuchtmittel zur Verwendung kommen, 
die nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Auf Anstrahlungen von 
Gebäudefassaden sowie von Gehölzen und der Freiflächen ist soweit wie möglich zu 
verzichten. Die Betriebszeiten der Beleuchtungsanlagen sind auf die erforderliche 
Dauer zu beschränken. Die auf die Beleuchtung bezogenen Maßnahmen dienen der 
Vermeidung einer Entwertung beziehungsweise eines Verlustes von potenziellen Habi-
taten und einer Reduzierung des Nahrungsangebotes durch eine Fallenwirkung der Be-
leuchtung für Insekten, sodass Verbotstatbestände gem. § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht 
zutreffen. 
Die Artenschutzmaßnahmen sind als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen 
worden (vergleiche Kapitel 5.8.3 und 7).  
Bewertung:  
Die Rodung von Teilen der Gehölzbestände im Gebiet führt zu einem Verlust von Le-
bensräumen baum- und gehölzbewohnender Tierarten. Insbesondere für die Art Zwerg-
fledermaus gehen als Tagesquartier geeignete Bäume dauerhaft verloren. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Absatz  1 Nummer 1 bis Nummer 
4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Haupt-
straße / Urbacher Weg“ in Köln-Porz unter Berücksichtigung der dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Zur langfristigen Sicherstellung 
des Quartierangebots für die Zwergfledermaus werden 25 Fledermauskästen installiert. 
Durch den Erhalt von Baumbeständen, die Anlage von Grünflächen, die Pflanzung von 
Einzelbäumen sowie die Begrünung der Dachflächen, Fassaden und Tiefgarage wer-
den Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die vor allen den ubiquitären Arten (zum 
Beispiel Amsel, Meise, et cetera) einen Lebensraum bieten können. Anspruchsvollere 
Arten mit differenzierteren Lebensraumansprüchen werden in diesem stark urban ge-
prägten Raum kaum Lebensräume finden. 
8.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Biotoptypenbestand im Plangebiet und der näheren Umgebung wurde im März 
2024 kartiert. Die Bewertung erfolgt in Köln auf Grundlage der Methode zur ökologi-
schen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991), ergänzt durch die Bio-
toptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlich-
keit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur - und Artenvielfalt und 
Häufigkeit.  
Das Plangebiet ist zu einem großen Anteil von standorttypischen Baumgruppen und 
Einzelbäumen mit mittlerem Baumholz bestanden. Unterhalb des Kronenbereichs der 
Baumbestände finden sich zu Teilen ausgeprägte Efeubestände als Bodendecker oder 
Gehölzaufwuchs beziehungsweise einzelnes Gebüsch. Angrenzend an die Baumgrup-
pen liegen an einigen Stellen Bereiche mit Jungwuchs, standorttypischen oder nicht 
standorttypischen Gebüschen sowie ruderalen Säumen aus überwiegend Brombeere 
vor. Die Gehölzstrukturen im Gebiet werden durch intensiv gepflegte Scherrasenflächen

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unterbrochen, die den parkartigen Charakter des Gebietes bedingen. Im Nordwesten 
zeigt ein Rasenareal Verbrachungsanzeichen, welche auf eine geringere Pflegeintensi-
tät der Grünfläche in diesem Teilbereich hindeuten. 
Drei Eiben mit starkem Baumholz haben aufgrund ihres Alters und ihres Status als Na-
turdenkmäler eine besonders hohe Bedeutung im Gebiet. Ebenfalls sind eine Platane 
und eine Buche mit starkem Baumholz an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches 
sowie eine circa 100 Jahre alte Magnolie an der westlichen Grenze hervorzuheben. 
Als nachteilig in Bezug auf die Pflanzenwelt sind die Versiegelungen im Gebiet zu be-
werten. Im östlichen Bereich des Plangebietes verbindet ein versiegelter Weg den nörd-
lichen Krankenhauspark mit dem südlich gelegenen Gelände der Seniorenresidenz. 
Weitere Versiegelungen finden sich an der südlichen und westlichen Grenze des Gel-
tungsbereiches. Im Süden wird ein versiegelter Platz derzeit für die getrennte Ablage-
rung von Rindenmulch, Erde und Sand genutzt. Im Westen schließt ein kurzes teil - bis 
vollversiegeltes Wegstück an die „Hauptstraße“ an. Im Osten des Geltungsbereichs lie-
gen Wegeflächen zugehörig zum Grundstück der Klimaschutzsiedlung, die an den Ur-
bacher Weg anschließen. 
Sieben zentral in der Fläche liegende Einzelbäume mit mittlerem Baumholz stellen eine 
Kompensationsmaßnahme Dritter im Plangebiet dar (circa aus dem Jahre 2001), wobei 
im Bestand neben den geplanten Linden auch andere Baumarten gepflanzt wurden (da-
runter eine Rosskastanie). 
Im Gebiet befinden sich gemäß den Vermessungsdaten insgesamt 119 Einzelbäume. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Pflanzen 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Pflanzenwelt haben. Ob aus 
einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff 
resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen 
bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen 
vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit der Ent-
fernung von Vegetation einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist ein großer Anteil der bestehenden 
Vegetationsstrukturen im Plangebiet zu entfernen. Von den insgesamt im Gebiet vor-
handenen 119 Bäumen können 70 erhalten werden. Zu den zu erhaltenden Bäumen 
zählen auch die drei Naturdenkmäler, für deren Sicherung ergänzend Schutzzonen de-
finiert wurden, die auch den Wurzelbereich der Eiben abdecken. Der Wurzelbereich der 
zentral im Plangebiet liegenden zwei Naturdenkmäler wird im Vorfeld der Baumaßnah-
men über Wurzelsuchschachtungen geprüft. Die dritte Eibe (Naturdenkmal) steht süd-
westlich außerhalb des direkten Einwirkungsbereichs und ist daher durch präventive 
Maßnahmen nach den Bestimmungen zum Baumschutz auf Baustellen (DIN 18920, 
RSBB) zu schützen. Die restlichen 49 Bäume, die sich vor allem im Zentrum des Gel-
tungsbereichs befinden, sind zu fällen. Da das Plangebiet im Außenbereich (§ 35 
BauGB) liegt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einschlägig.

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Die Planung sieht neue Grünstrukturen im Plangebiet vor. Diese umfassen die Festset-
zung von Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um den Eingriff in die vorhandenen Vegetationsbestände möglichst gering zu halten, 
ist vordergründig der Erhalt der Strukturen anzustreben. Ergänzend ist eine Begrünung 
des Gebiets durch die Neuanlage von Grünstrukturen vorzusehen. 
Die folgenden Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen sind als Festsetzungen in den 
Bebauungsplan übernommen. 
Gemäß § 9 Absatz  1 Nummer 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust 
zu ersetzen: 
• Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ -  E1 bis 
E4 - die vorhandenen Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatz-
baumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 
• Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 
Gemäß § 9 Absatz  1 Nummer 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
• P1 - Anlage von Rasenflächen  
Anlage von Rasenflächen HM 51 (PA 122) über Aussaat von Rasen-Saatgut und 
regelmäßige (mindestens  3-schürige) Mahd, mit Ausnahme der Bereiche für 
Spielgeräte, Fallschutz oder Ähnlichem. 
• P2 - Begrünung am nördlichen Rand des Geltungsbereiches  
Pflanzung von sechs weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) sowie Aussaat von 
regionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensiven 
Nutzung (2-schürige Mahd).  
• P3 - Begrünung am nordöstlichen/ östlichen Rand des Geltungsbereiches  
Pflanzung von zwei weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) und Aussaat von 
regionalem und standort-gerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensi-
ven Nutzung (2-schürige Mahd) sowie randliche Weiterentwicklung des Gehölz-
bestandes durch Pflanzung von heimischen Sträuchern/ Gebüsch BB 1 (GH 51).  
• P4 - Begrünung am südlichen Rand des Geltungsbereiches  
Pflanzung von fünf weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) sowie Aussaat von 
regionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensiven 
Nutzung (2-schürige Mahd).  
• P5 - Anlage eines Hochbeetes im Bereich der verkehrlichen Erschließung  
Anlage eines Hochbeetes und Pflanzung von mindestens drei standortgerechten 
Sträuchern BB 1 (GH 51) sowie Unterpflanzung mit Stauden HM 51 (PA 13).  
• P6 - Anlage von Grünstrukturen angrenzend an die Wohngebäude unter Berück-
sichtigung der Anforderungen der Niederschlagsentwässerung  
Aussaat von Rasen- Saatgut oder regionalem und standortgerechtem Saatgut 
HM 51 (PA 122) mit einer regelmäßigen (mindestens 2-schürige) Mahd. Für Teil-
bereiche ist die Anlage von Mulden mit Anschluss an Rigolensysteme vorgese-
hen. Die Grüngestaltung dieser Teilbereiche hat die feuchteren Standortverhält-
nisse und die Funktionserfüllung der Entwässerung zu berücksichtigen.

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• P7 - Bepflanzung der sonstigen privaten Grundstücksflächen 
Eine Bepflanzung der sonstigen privaten Grundstücksflächen soweit sie nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, 
ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 
51), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.  
• P8 - Begrünung von Dachflächen (Gebäude und Tiefgarageneinfahrt)  
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten A llgemeinen Wohngebiet (WA) 
sind, mit Ausnahme der Attika bedeckung und der Kiestreifen vor der Attika, mit 
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachter-
rassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä-
che zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) und/ oder der unterirdischen Gebäu-
deteile ist zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen 
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - 
und Drainschicht auszubilden. 
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drain-
schicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindes-
tens 150 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht bei großkronigen Bäumen 
(Bäumen 1. Ordnung) herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 
25 m³ betragen. 
• P9 Fassadenbegrünung 
Die Fassaden der im VEP (Blatt 3 ) gekennzeichneten Wandflächen mit Aus-
nahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, so-
weit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer 
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern beziehungsweise 
mit einer Kletterpflanze je 2,0 laufenden Metern Wand bei Rank - und Schling-
pflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzu-
sehen. 
 
Bewertung:  
Im Plangebiet reduziert sich aufgrund der geplanten Bebauung der Anteil wertvoller Ve-
getationsstrukturen um circa 50 %. Der Erhalt bestehender Bäume und die Anlage 
neuer Grünstrukturen (vor allem die Pflanzung neuer Einzelbäume) beziehungsweise 
grüner Gestaltungselemente (Dach-/ Fassadenbegrünung) mindern die negativen Aus-
wirkungen der Planung auf das Schutzgut Pflanzen. Für die Naturdenkmäler wurde ein 
eigenes Schutzkonzept entwickelt. 
Insgesamt sind die Auswirkungen als erheblich für das Schutzgut Pflanzen zu bewerten. 
8.5.3 Eingriffsregelung (§ 1a Absatz 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in 
seinen in § 1 Absatz  6 Nummer 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsrege-
lungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz  7 
BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Absatz  3 BauGB). Voraussetzung für eine angemes-
sene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und 
Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der

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Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) 
(LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Be-
wertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, 
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Grünordnungsplans für das Bauleit-
planverfahren, indem die Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung ge-
mäß Bestandsplan (Plan-Nummer 1 des Grünordnungsplans) den Zielbiotopen (Plan-
Nummer 2 des Grünordnungsplans) gegenübergestellt werden. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffs-
bereichs erfolgte in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Dar-
stellung der Eingriffsbereiche (Plan-Nummer 4 des Grünordnungsplans) zu entnehmen. 
Flächen die heute bereits überprägt sind (versiegelt Straßen und Wege) und in ihrer 
Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum ausgleichspflichti-
gen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung) sowie die neu versie-
gelten Ver kehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zu zuordnen. 
Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind Vegetationsflächen, die 
nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet werden.  
Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung 
der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend darge-
stellt sind. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im März 2024 wurde im Plangebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der 
vorkommenden Biotoptypen erfasst. In der Bestandskarte des Grünordnungsplans 
(Plan Nummer1) sind die Biotoptypen mit ihrem Biotoptypen-Code dargestellt. 
Das gesamte Bebauungsplangebiet liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).  
Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den Anga-
ben des Grünordnungsplans 120.342 Biotopwertpunkte. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Eingriffsregelung vo-
raussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die zu bilanzieren sind. Ob aus einer anderweitigen Planung von 
Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff resultiert, kann hier nicht festgestellt 
werden, da derzeit keine alternativen Planungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass 
die Wertpunktebilanz vergleichbar wäre, da die Entwicklung von Wohnungsbau in j e-
dem Falle mit der Entfernung von hochwertiger Vegetation und der Entstehung gering-
wertiger Versiegelungen einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 
ein Planwert von 67.406 Biotopwertpunkten.

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Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung 
nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beziehungsweise Landesnaturschutzg e-
setz NRW. Damit sind dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die aus-
gleichspflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Grün-
ordnungsplans zunächst ein Defizit von - 52.936 Biotopwertpunkten. In Bezug auf die 
Bilanzierung des Eingriffs in ökologischen Wertpunkten ist zusätzlich auf Folgendes hin-
zuweisen: Zu den zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans zählen drei Naturdenkmäler, für deren Sicherung Schutzzonen defi-
niert wurden, die den Wurzelbereich der Eiben abdecken. Die Schutzzonen umfassen 
eine Fläche von circa 987 m², die über Wurzelsuchschachtungen im weiteren Planungs-
prozess konkreter abgegrenzt werden. Die  Wurzelsuchschachtungen befinden sich in 
Umsetzung. Im Vorfeld wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt (ILS ES-
SEN GmbH, 2026), der den Eingriff bewertet und bilanziert. Aus der Flächeninanspruch-
nahme und dem Gehölzverlust resultiert ein ökologisches Wertpunktedefizit von - 863 
Bewertungspunkten, welches zeitlich vorgezogen über das Ökokonto „Köln-Dünnwald“ 
der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen wird. Damit im Rahmen des Be-
bauungsplans auf dieser Fläche kein doppelter Ausgleich vorgenommen wird, ist der im 
Vorfeld auszugleichende Punkteausgleich von dem Wertpunktedefizit abzuziehen. Ent-
sprechend ergibt sich ein verbleibendes Defizit von -52.073 ökologischen Wertpunkten 
Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des 
Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern.  
Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens anzuwenden.  Im 
Grünordnungsplan konnte durch eine Eingriffs -/Ausgleichbilanzierung nachgewiesen 
werden, dass der ausgleichspflichtige Eingriff im Plangebiet kompensiert und in Kombi-
nation mit einer externen Ausgleichs fläche in Köln- Rondorf/ Land umgesetzt werden 
kann. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es verbleibt unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet ein ne-
gativer Wert von - 52.073 ökologischen Wertpunkten. Dieser numerisch ermittelte öko-
logische Wertverlust ist durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Plangebietes zu 
kompensieren. 
Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs: 
Die in der ökologischen Wertpunktebilanz anrechenbaren Erhaltungs- und Begrünungs-
maßnahmen sind als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und werden 
detailliert in Kapitel 8.5.2 beschrieben. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden zu erhaltende Vegetationsbestände 
vor allem an den Rändern des Geltungsbereichs festgesetzt (E1 bis E4). Dabei handelt 
es sich überwiegend um Baumbestände. Neben der Erhaltung von Vegetation wird auch 
die Begrünung des Plangebiets über festgesetzte Begrünungsmaßnahmen geregelt (P1 
bis P7). Es sind die Anlage von Rasen, die Anpflanzung von Einzelbäumen, die Aussaat 
von regionalem und standortgerechtem Saatgut mit einer extensiven Nutzung, die 
Pflanzung von heimischen Sträuchern / Gebüsch, die Anlage eines Hochbeets, die An-
lage von Grünstrukturen angrenzend an die Wohngebäude unter Berücksichtigung der 
Anforderungen der Niederschlagsentwässerung sowie die Bepflanzung der sonstigen 
privaten Grundstücksflächen vorgesehen. Die Dach- und Fassadenbegrünung (P8 und 
P9) stellen keine Maßnahmen dar, die in der ökologischen Wertpunktebilanz berück-
sichtigt werden können.

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Externe Ausgleichsmaßnahme: 
Das unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 
verbleibende ökologische Wertpunktedefizit wird über ein Ökokonto in Rondorf kom-
pensiert. Es handelt sich um einen seit dem 18.12.2024 rechtskräftigen Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP), der offene Ökopunkte aufweist. Von den vorliegenden Aus-
gleichsflächen des VEP ist die Fläche A3.1 (Bezeichnung der Fläche gemäß des Be-
bauungsplans 66389/03 „Rondorf Nord- West in Köln- Rondorf“) für den Ausgleich ge-
eignet, da im westlichen Bereich neben der flächigen Anlage einer Glatthaferwiese (ex-
tensive Wiesennutzung) auch die Anlage einer Baumgruppe geplant ist. In Bezug auf 
die Gesamtfläche wird ein 6 % -Gehölzanteil mit einberechnet. Da das Defizit im Plan-
gebiet Hauptstraße/ Urbacher Weg neben der Versiegelung von Parkrasen vor allem 
durch die Verluste von Bäumen generiert wird, ist der westliche Bereich der Ausgleichs-
fläche A3.1 mit der Verortung der Baumgruppen-Pflanzung besonders für den Ausgleich 
des Eingriffs geeignet. Der für den hier gegenständlichen Bebauungsplan erforderliche 
Teilbereich der Ausgleichsfläche A3.1 (Bezeichnung der Fläche gemäß des Bebau-
ungsplans 66389/03 „Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf“) wird im Folgenden als Aus-
gleichsmaßnahme A1 bezeichnet. 
Bei Berücksichtigung der geplanten externen Ausgleichsmaßnahme A1 ergibt sich für 
diese folgende Biotopwertbilanz: 
Auf einem Grundstück in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstück 463 (teilweise) 
werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch das Baugebiet her-
gestellt: 
• A1 Anlage und Pflege einer Glatthaferwiese und geplante Pflanzung einer 
Baumgruppe 
Entwicklung einer Glatthaferwiese (LW41111) und Pflanzung einer Baumgruppe 
(GH741) auf einer 5.000 m² großen Teilfläche von Flurstück Nr. 463 in Flur 7 der 
Gemarkung Rondorf-Land. 
Pro m² bietet die Ausgleichsfläche eine Aufwertung mit einer Wertigkeit von min. 11 
Punkten. Dementsprechend sind bei dem errechneten Defizit 4. 734 m² Fläche für die 
Kompensation erforderlich. Die benötigte Fläche sollte auf 5.000 m² aufgerundet wer-
den, um auch mögliche geringfügige Planänderungen abzudecken, die eine Nachbilan-
zierung erfordern. Falls dieser Fall nicht eintritt, kann der überschüssige Ausgleich dem 
Ausgleich des klimawirksamen Bodens zugerechnet werden. 
Biotop Köln-Code Wert 
pro m² 
Fläche 
(m²) 
Gesamt-
wert (Pkt.) 
Glatthaferwiese, mäßig trocken 
bis frisch 
LW41111 11 4.700 51.700 
Baumgruppen, Einzelbäume, 
Baumreihen, mit jungem Baum-
holz, standorttypisch (Neupflan-
zung, 6 %-Gehölzanteil der Ge-
samtfläche) 
GH741 12 300 3.600 
SUMME    55.300

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Der aus den Eingriffen verbleibende Biotopwertverlust von -52.073 ökologischen Wert-
punkten wird also durch die geplante externe Ausgleichsmaßnahme A1 in vollem Um-
fang ausgeglichen. Es verbleibt eine zusätzliche Aufwertung von 3.227 Biotopwertpunk-
ten. 
Die Maßnahme A1 ist als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Im Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplans 
festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen 
Ausgleichsmaßnahmen. 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsre-
gelung Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungs-
plan. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen.  
Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von - 52.073 ökologischen Wertpunkten. Unter 
Einbezug der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet und der externen Ausgleichsmaß-
nahme A1 ist der Eingriff hinsichtlich der Eingriffsregelung als ausgeglichen zu betrach-
ten.
 
8.5.4 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet mit einer Größe von 10.566 m² wird derzeit zum Großteil als Erweite-
rung des Krankenhausparks genutzt. Die offenen Rasenflächen werden von Gehölz-
strukturen unterschiedlichen Alters umgeben und unterbrochen.  Geprägt wird das Ge-
biet vor allem durch den hohen Baumbestand insbesondere durch drei Eiben (Natur-
denkmäler), eine Platane an der südlichen Grenze und eine circa 100 Jahre alte Mag-
nolie an der südwestlichen Grenze. Eine Fußwege-Verbindung innerhalb des Geltungs-
bereichs verbindet das nördliche Krankenhaus mit dem südlichen Seniorenzentrum. Der 
östlichste Bereich des Geltungsbereichs umfasst Flächen der Klimaschutzsiedlung am 
Sternenberger Hof. Der hier verlaufende Weg wird von den Bewohnern der Klima-
schutzsiedlung genutzt und schließt an den Urbacher Weg an. Eine Anbindung an das 
Parkgelände des Krankenhauses besteht nicht. Weitere Nutzungen der Flächen liegen 
nicht vor beziehungsweise sind nicht bekannt. 
Der Versiegelungsanteil im Bestand beträgt circa 8 %. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Fläche 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Nutzungsänderungen kommen, die die Entwicklung von Wohnbaufläche beabsichtigen. 
Ob aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer 
Eingriff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Pla-
nungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut 
Fläche vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Fall mit der

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Anlage von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grünflächen/ begrünten Flächen einher-
geht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Umnutzung der Fläche vor. Mit Eintritt der Rechtskraft des Be-
bauungsplans werden große Teile der parkartigen Grünanlage im Plangebiet dauerhaft 
überbaut. Etwa 45 % der Gesamtfläche werden versiegelt oder teilversiegelt. Versiege-
lungen können nur über aufwendige Entsiegelungsmaßnahmen rückgängig gemacht 
werden. Es wird insgesamt ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Wohngebiet 
sind neben den Wohngebäuden und einzelnen Wegstrukturen begrünte Flächen vorge-
sehen (zu erhaltende Baumbestände, Pflanz - und Begrünungsmaßnahmen, Spiel-
plätze). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Festsetzung zu erhaltender Vegetationsbestände innerhalb des Wohngebietes (ver-
gleiche Kapitel 8.5.2) trägt dazu bei, dass Teilflächen keine dauerhafte Nutzungsände-
rung erfahren. 
Bewertung:  
Gemäß § 1a Absatz 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umge-
gangen werden sowie „[…] sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme 
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde 
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere 
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen […]". 
Die Inanspruchnahme einer parkartigen Grünfläche im Außenbereich nach § 35 BauGB 
für die Entwicklung von Wohnungsbau ist entsprechend als nachteilig für das Schutzgut 
Fläche zu bewerten. 
8.5.5 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
8.5.5.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der im Geltungsbereich vorliegende Bodenkörper wurde im Rahmen von Sondierungen 
untersucht. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind im Bodengutachten der G.A.S. 
Altlastengeologie und Sanierungstechnologie GmbH (2018) dargelegt. 
Das Gebiet befindet sich geologisch im Bereich der Niederterrasse mit einer Mächtigkeit 
von circa 25 m. Überdeckt wird die Niederterrasse teilweise von sandig-schluffigen Ab-
folgen des Urrheins (Hochflutablagerungen). Unterlagert werden die quartären Schich-
ten von mächtigen marinen Feinsanden, Schluffen und Tonen mit Braunkohleeinschal-
tungen des Tertiärs sowie dem devonischen Festgesteinssockel. 
Anfang des Jahres 2018 wurden verteilt im Untersuchungsgebiet insgesamt 14 Ramm-
kernsondierungen auf jeweils 6 m Tiefe abgeteuft. Parallel zu den Ansatzpunkten der 
Rammkernsondierungen wurden für die weitere Untersuchung der Baugrundbeschaf-
fenheit (unter anderem Verdichtungsgrad) 14 Rammsondierungen mit schweren 
Rammsonden vorgenommen.

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Die Bohrungen haben ergeben, dass unterhalb des Mutterbodens beziehungsweise der 
Oberflächenversiegelung bis in eine Tiefe von 1,50 m ab Geländeoberkante (GOK) 
anthropogen aufgeschüttetes Material ansteht. Die Matrix ist schluffig-sandig sowie ent-
hält Beimengungen von Ziegelbruch, Asche, Schlacke und Schotter. Bis zu einer Tiefe 
von > 4 m unter GOK folgen Hochflutablagerungen des Rheins, die in Stromnähe vor-
wiegend fein- bis mittelsandig ausgeprägt und mit zunehmender Entfernung zum Rhein 
über Feinsand-Schluff-Wechsellagerungen hin zu reinem Schluff beziehungsweise toni-
gem Schluff übergehen (sukzessive Verfeinerung der Korngröße). Ab circa 4,5 m unter 
GOK stehen dann Sande und Kiese der rheinischen Niederterrasse in mitteldichter bis 
dichter Lagerung an. 
Das Bohrgut war trocken bis erdfeucht ohne Hinweise auf Grundwasser oder 
Staunässe. 
Hinsichtlich der späteren Entsorgung beziehungsweise Verwertung von Bodenaushub 
wurden zusätzlich zwei Mischproben gebildet und chemisch analysiert Zwei weitere 
Proben der Schwarzdecke des Weges wurden auf Gehalte an polycyclischen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht. 
Die anthropogenen Aufschüttungen sind nach den Einbauklassen der Bund- / Länder-
Arbeitsgemeinschaft für Abfall (LAGA) teilweise nicht wiederzuverwerten, sondern auf-
grund der hohen PAK -Konzentrationen nach den Vorgaben der Deponieklasseveror d-
nung auf einer entsprechenden Deponie zu entsorgen oder teilweise nur unter definier-
ten technischen Sicherungsmaßnahmen wiederzuverwerten. Die beiden Schwarzde-
ckenproben haben ergeben, dass der verwendete Asphalt bitumenstämmig ist und ent-
sprechend wieder verwertet werden kann. 
Eine naturnahe Versickerung kann laut Fachgutachten in den Hochflutsanden oder den 
Kiessanden erfolgen. Die Hochflutlehme eignen sich nicht für eine Versickerung. Das 
anthropogen angeschüttete Material darf wegen der Schadstoffkonzentration nicht ge-
nutzt werden. 
Weitere Ausführungen sind dem Bodengutachten zu entnehmen (vergleiche G.A.S. Alt-
lastengeologie und Sanierungstechnologie GmbH 2018). 
Trotz der anthropogenen Aufschüttungen liegen auf Basis des Bodengutachtens Hin-
weise vor, dass die natürliche Bodenfunktion „Kühlleistung“ mit einer nutzbaren Feldka-
pazität für den 2 m Raum größer als 220 mm erfüllt wird und der Boden als entspre-
chend schutzwürdig hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels einzustufen ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Boden 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde. Dementsprechend blieben der Boden und dessen Bodenfunktionen in aktuellem 
Ausmaß erhalten. 
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen in den Bodenkörper kommen. Ob aus einer anderweitigen Planung von Woh-
nungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff in den Boden resultiert, kann hier nicht 
festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen bekannt sind. Es ist zu er-
warten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden vergleichbar wären, da die

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Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit Bodeneingriffen und Versiegelungen 
einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Ein großer Teil der Gesamtfläche des Geltungsbereichs (circa 45 %) wird über die An-
lage von Verkehrsflächen und Wohngebäuden dauerhaft versiegelt werden. Die zuvor 
noch unversiegelten Böden können ihre Funktionen als Filter, Puffer oder Speicher folg-
lich nicht mehr erfüllen. Für die bereits versiegelten Böden bleibt entweder der Aus-
gangszustand bestehen oder es kommt zu kleinflächigen Entsiegelungen. Die geplan-
ten unversiegelten begrünten Flächen werden die Bodenfunktionen weiterhin erfüllen 
können. 
Im Zuge der Baumaßnahmen wird Boden abgetragen, umgelagert und wieder einge-
baut. Dabei kann die Bodenhorizontabfolge vor allem auch durch Fremdmaterialeintrag 
(zum Beispiel  Kies, Sand) nachhaltig verändert werden. Dies kann die Erfüllung der 
Bodenfunktionen dauerhaft beeinträchtigen. 
In Bezug auf den schutzwürdigen Boden entfällt dessen hohe Erfüllung der Bodenfunk-
tionen im Eingriffsbereich durch die Entfernung der Vegetation, die Bodenarbeiten so-
wie die abschließende Versiegelung. Die Versiegelung und entfallende Kühlleistung des 
Bodens kann im Plangebiet nicht über Entsiegelungen und Bodenaufbereitungen aus-
geglichen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes -
Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten und werden verbindlich im Be-
bauungsplan Nummer 74401/02 festgesetzt. Ergänzend werden im Zuge der Realisie-
rung des Bebauungsplans die über Bodenaushub betroffenen belasteten Bodenmassen 
ordnungsgemäß entsorgt (vergleiche Bodengutachten; G.A.S. GmbH 2018). 
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die Begrünungsmaßnahmen (vergleiche Ka-
pitel 8.5.2) sind als Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden einzustufen, da 
im Bereich unversiegelter Grünflächen die Funktionserfüllung des Bodens weiterhin ge-
geben ist. 
Anteilig kann die externe Ausgleichsmaßnahme A1 dem Ausgleich des Verlustes von 
schutzwürdigem Boden angerechnet werden, da eine Extensivierung von Grünland mit 
einer anteiligen Pflanzung von Bäumen die Funktionserfüllung des Bodens (Wasser-
speichervermögen, Kühlwirkung) verbessert. Ein vollständiger Ausgleich für den Verlust 
von Boden mit Kühlfunktion ist nicht gegeben. 
Bewertung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird ein Großteil der Böden im Gebiet ver-
siegelt und demnach die Erfüllung von Bodenfunktionen behindert. Die Inanspruch-
nahme schutzwürdigen Bodens kann nicht über Entsiegelungs -Maßnahmen ausgegli-
chen werden, wird jedoch anteilig über die externe Ausgleichsmaßnahme kompensiert. 
Für die zu erhaltenden Grünflächen im Plangebiet wird die Funktionserfüllung des Bo-
dens erhalten.

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Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Plangebiet werden aufgrund der Ver-
siegelung und Veränderung der natürlichen Schichtung als erheblich eingestuft. 
8.5.5.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich liegt im Bereich der nachrichtlich im Altlastenkataster geführten 
Altablagerung Nummer 706 01 und des Altstandortes Nummer 706 105. In der Vergan-
genheit waren in diesen Bereichen eine ehemalige Ziegelei mit Abgrabungen sowie 
Fabriken angesiedelt. Vor dem Bau des Porzer Krankenhaus es in den 1960er Jahren 
wurde das Gelände als Brach- und Grünland sowie Spiel- und Bolzplatz genutzt. Kon-
krete Erkenntnisse zu dem von der Planung betroffenen Flurstück liegen nur in Bezug 
auf einen bekannten Gr undwasserschaden durch den Parameter PFT (perfluorierte 
Tenside) (Bezeichnung: 27_25_0021, Ursprung: Feuerlöschübungsbecken Rhein-Sieg-
Kreis) vor, jedoch nicht hinsichtlich der Altlasten/ Altablagerungen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf Altlasten voraussichtlich 
kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt würde. 
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen in den Bodenkörper kommen. Ob aus einer anderweitigen Planung von Woh-
nungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff in den Boden resultiert, kann hier nicht 
festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen bekannt sind. Es ist zu er-
warten, dass die Auswirkungen auf Altlasten vergleichbar wären, da die ausgehobenen 
Bodenmassen in jedem Falle gemäß den gültigen Gesetzen, Verordnungen und Nor-
men entsprechend wiederverwertet oder entsorgt würden. Demnach könnte über die 
Entfernung von belastetem Boden eine Verbesserung in Bezug auf Altlasten bewirkt 
werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans werden die über Bodenaushub betroffe-
nen belasteten Bodenmassen ordnungsgemäß entsorgt (vergleiche Bodengutachten; 
G.A.S. GmbH 2018). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf die §§ 6 - 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBoDSchV) wird 
als allgemeine Vermeidungsmaßnahme hingewiesen. Ergänzend werden im Zuge der 
Realisierung des Bebauungsplans die über Bodenaushub betroffenen belasteten Bo-
denmassen ordnungsgemäß entsorgt (vergleiche Bodengutachten; G.A.S. GmbH 
2018). 
Bewertung:  
Mit der Entsorgung von Altlasten beziehungsweise belasteter Bodenmassen geht eine 
Verbesserung für das Schutzgut Boden einher.

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8.5.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
8.5.6.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es befinden sich keine Oberflächengewässer innerhalb der Grenzen des Geltungsbe-
reichs. Südwestlich verläuft in circa 40 m Entfernung der Rhein. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Da keine Oberflächengewässer im Gebiet vorliegen, ergäben sich bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung kurz- oder langfristig keine Veränderungen. Es ist nicht damit zu rech-
nen, dass in Zukunft ein neues Gewässer im Gebiet angelegt wird. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Rhein als nächstgelegenes Gewässer sind 
auszuschließen. Ebenfalls werden im Plangebiet keine neuen Gewässer angelegt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Da Auswirkungen auf Oberflächengewässer auszuschließen sind, ist die Festlegung 
von Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Das Teil-Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht von der Planung betroffen. 
8.5.6.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Wasser sammelt sich auf der Bodenoberfläche und versickert über den Boden in das 
Grundwasser. Die dem jeweiligen Grundwasserkörper zugeordnete Bodenoberfläche 
wird als Einzugsgebiet bezeichnet. Im Rahmen der europäischen Wasserrahmenricht-
linie sind für die einzelnen Grundwasserkörper und ihre Einzugsgebiete regelmäßig Be-
wertungen der Qualität und Menge des Grundwassers anzugeben. Insgesamt soll ein 
guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand bei jedem Grundwasserkörper 
langfristig erreicht werden. Die Erreichung dieses Zielzustandes wird in Bewirtschaf-
tungsplänen dokumentiert und im Bedarfsfall Maßnahmen formuliert, um den Zielzu-
stand zukünftig zu erreichen. 
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Teileinzugsgebiets „Rheingraben-Nord“ im Be-
reich des circa 256 km² großen Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (Kennung 
27_25). Der quartäre silikatische Poren-Grundwasserleiter ist als hoch durchlässig so-
wie sehr ergiebig eingestuft. Sowohl der mengenmäßige als auch der chemische Zu-
stand des Grundwasserkörpers sind gemäß dem 3. Bewirtschaftungsplan (2022-2027) 
als schlecht zu bewerten. Der schlechte chemische Zustand ist auf Verunreinigungen 
aufgrund von Einträgen sowohl aus Industrie - und Gewerbestandorten als auch durch 
Kontaminationen aus Altablagerungen/ Altstandorten zurückzuführen. Es liegen Belas-
tungen durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) vor. Ebenfalls ist 
der Grundwasserkörper von  Sümpfungsmaßnahmen für die Braunkohletagebaue ins-
besondere in den tieferen Grundwasserleitern nachteilig beeinflusst

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(Druckspiegelabsenkungen) (MULNV NRW 2021). Konkrete Erkenntnisse zu dem von 
der Planung betroffenen Flurstück liegen in Bezug auf einen bekannten Grundwasser-
schaden durch den Parameter perfluorierte Tenside (Bezeichnung: 27_25_0021, Ur-
sprung: Feuerlöschübungsbecken Rhein-Sieg-Kreis) vor. 
Gemäß des  Bodengutachtens (vergleiche G.A.S. Altlastengeologie und Sanierungs-
technologie GmbH 2018) wurde bei den bis zu 6 m tiefen Sondierungen kein Grund-
wasser erbohrt. Der mittlere Grundwasserflurabstand liegt bei circa 11 bis 13 m, wobei 
die Grundwasserfließrichtung in Richtung des Rheins als Vorfluter geht.  
Angaben zur Lage des Geltungsbereiches in Wasserschutzgebieten sind Kapitel 8.5.17 
zu entnehmen. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Was-
serwerkes Westhoven. 
In Bezug auf Grundhochwasser, welches als Folge von Hochwasser auftreten kann, 
wird für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes eine geringe Grundhochwasserge-
fährdung dargestellt (mittleres Ereignis). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich voraussichtlich kurzfristig keine Ver-
änderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf den Wasserhaushalt haben. Ob 
aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Ein-
griff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planun-
gen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Grundwasser 
vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit Versiege-
lungen einhergeht, die die Grundwasserneubildung behindern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Bereich der geplanten Versiegelungen der Wohngebäude und Erschließungsflächen 
kann das Niederschlagswasser nicht in den Bodenkörper eindringen. Die Grundwasser-
Neubildung wird in diesem Zuge behindert. 
Das Entwässerungskonzept (KÜPPERS INGENIEURE und Club L94 2025) sieht vor, 
dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen (Haupthäuser Ost und 
West) über Mulden-Rigolen-Elemente im Plangebiet versickert wird. Die belebte Boden-
zone dient hier als Vorreinigung, um Verunreinigungen des Grundwassers im Wasser-
schutzgebiet zu vermeiden. Im Zuge der Vorplanung wurde überprüft, ob eine Versicke-
rung mittels Vorreinigung und Füllkörperrigole unterhalb der Tiefgarage möglich ist. Die 
Variante wurde nicht weiter ausgeführt, da es einer  zusätzlichen Sedimentationsfilter-
anlage bedarf, sowie einer Befreiung der Gewässerschutzverordnung. Das auf den Flä-
chen der Tiefgarage sowie Zufahrt zur Tiefgarage und zum Grundstück anfallende Re-
genwasser wird über einen neu zu erstellenden Kanalanschluss im Ausnahmefall in die 
öffentliche Mischwasserkanalisation abgeleitet. Das anfallende Regenwasser der aus-
kragenden Tiefgarage darf über die Schulter versickert werden. Folglich kann eine Teil-
menge des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswasser weiterhin vor Ort versi-
ckern.

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Im Bereich der unversiegelten begrünten Flächen kann das Niederschlagswasser eben-
falls weiterhin vor Ort versickern und folglich zur Grundwasser-Neubildung beitragen. 
Für das Plangebiet wurde ein Überflutungsnachweis erbracht (CLUB L94 2025). 
Eine Grundwassernutzung ist nicht vorgesehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der Wasserschutzzo-
nenverordnung zu beachten. 
Teilweise Versickerung des Niederschlagswassers über Mulden-Rigolen-Systeme: 
Die Umsetzung des Entwässerungskonzepts stellt die wesentliche Vermeidungs-/ Min-
derungsmaßnahme für das Teil -Schutzgut Grundwasser dar.  Die Flächen, die für die 
Entwässerung vorgesehen sind, werden im Vorhaben-  und Erschließungsplan darge-
stellt. 
Die Festsetzung zu erhaltender Vegetationsbestände beziehungsweise unversiegelter 
Flächen innerhalb des Wohngebiets und einer extensiven Dachbegrünung auf den 
Flachdächern (vergleiche Kapitel 8.5.2) trägt zu einer Reinigung und Rückhaltung von 
Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen des Was-
sers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung.) 
Bewertung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird ein Großteil der Böden im Gebiet ver-
siegelt und demnach der Niederschlagsabfluss und die Grundwasserneubildung behin-
dert. Das Entwässerungskonzept sieht vor, dass eine Teilmenge des anfallenden Nie-
derschlags weiterhin vor Ort versickern kann. Ebenfalls bleiben unversiegelte Grünflä-
chen erhalten, die einen ungehinderten Niederschlagsabfluss ermöglichen. 
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung 
und Rückhaltung von Niederschlagswasser mindern die Belastung des Schutzgutes 
Grundwasser. 
Insgesamt ist die Planung als nachteilig für das Schutzgut Wasser zu bewerten. 
8.5.6.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die digitale Karte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) zeigt im nordöstlichen 
Teil des Plangebiets für jedes Starkregenereignis (30-jährlich bis 200-jährlich) eine un-
terschiedlich hohe Starkregengefährdung (mäßig bis sehr hoch, je nach Szenario) an.  
Auch Flächen an der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereichs sind mit einer 
Starkregengefährdung (mäßige Gefährdung) belegt. 
Im Bestand liegen keine Entwässerungssysteme vor.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf den Umgang mit Nieder-
schlagswasser und Starkregenvorsorge voraussichtlich kurzfristig keine Veränderun-
gen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt würde. 
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die eine Entwässerungsplanung und Starkregenvorsorge erfordern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Bereich der geplanten Versiegelungen der Wohngebäude und Erschließungsflächen 
kann das Niederschlagswasser nicht in den Bodenkörper eindringen. Die Grundwasser-
Neubildung wird in diesem Zuge behindert. 
Das Entwässerungskonzept (KÜPPERS INGENIEURE und Club L94, 2025) sieht vor, 
dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen (Retentionsfläche Haupt-
häuser Ost und West) punktuell über Mulden- Rigolen-Elemente im Plangebiet versi-
ckert wird. Die begrünten Dachflächen und Mulden tragen zu einer Reinigung und Rück-
haltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbrin-
gen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). Die belebte Boden-
zone der Mulden dient hier als Vorreinigung. Das auf den Flächen der Tiefgarage sowie 
Zufahrt zur Tiefgarage und zum Grundstück anfallende Regenwasser wird über einen 
neu zu erstellenden Kanalanschluss im Ausnahmefall in die öffentliche Mischwasserka-
nalisation abgeleitet. Das anfallende Regenwasser der auskragenden Tiefgarage darf 
über die Schulter versickert werden. Folglich kann ei ne Teilmenge des im Plangebiets 
anfallenden Niederschlagswasser weiterhin vor Ort versickern. 
Im Bereich der unversiegelten begrünten Flächen kann das Niederschlagswasser eben-
falls weiterhin vor Ort versickern und folglich zur Grundwasser-Neubildung beitragen. 
Für das Plangebiet wurde ein Überflutungsnachweis erbracht (CLUB L94 2025). Im 
Starkregenfall sind die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um Schäden durch Starkregen oder Hochwasser zu vermeiden, wurde ein Entwässe-
rungskonzept erstellt sowie ein Überflutungsnachweis erbracht. Die Flächen, die für die 
Entwässerung vorgesehen sind, werden im Vorhaben-  und Erschließungsplan darge-
stellt. Die begrünten Dachflächen und Mulden tragen zu einer Reinigung und Rückhal-
tung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen 
des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). 
Bewertung:  
Die Empfehlungen der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
soge werden berücksichtigt und umgesetzt. 
Der Nachweis der schadlosen und konfliktfreien Sammlung und Abführung des Ober-
flächenwassers im Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. 
Durch die Planung bestehen keine Gefährdungsrisiken.

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8.5.6.4 Hochwasserbelange 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die digitale Karte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) zeigt für das 
Plangebiet keine überschwemmten Flächen beziehungsweise keine Hochwassergefahr 
an. Bei Hochwasser können Bereiche auf der gegenüberliegenden Rheinseite (Weißer 
Rheinbogen) überflutet werden, da die Hochwasserschutzeinrichtungen des Rheins 
dort uferfern entlang der Ortsränder von Weiß und Rodenkirchen verlaufen und damit 
die Überflutung des Rheinbogens ermöglichen. 
In Bezug auf Grundhochwasser, welches als Folge von Hochwasser auftreten kann, 
wird für den nordöstlichen Bereich des Plangebiets eine geringe Grundhochwasserge-
fährdung dargestellt (mittleres Ereignis). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Thematik Hochwas-
ser voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weiterge-
führt würde. 
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die eine Auseinandersetzung mit den Hochwasserbelangen erfor-
dern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung hat keine unmittelbare Wirkung auf Hochwasser. Die Wohngebäude könn-
ten jedoch von Grundhochwasser betroffen sein. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Gefahr von Grundhochwasser wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom-
men (vergleiche Kapitel 7). 
Bewertung:  
Soweit die Grundhochwassergefährdung beim Bau der Wohngebäude berücksichtigt 
wird, sind keine Beeinträchtigungen durch Hochwasser ersichtlich. 
8.5.7 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.5.7.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Emissionsquellen.  
Die Baumbestände im Plangebiet tragen über ihre Filterfunktion zu einer verbesserten 
Luftreinheit bei.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Luft vo-
raussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Luftqualität haben. Ob aus einer 
anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff resul-
tiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen be-
kannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft vergleich-
bar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit siedlungsbedingten 
Emissionen (vor allem durch eine Erhöhung des Verkehrs im Gebiet) einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch das geplante Wohngebiet kommt es zu einer Zunahme von Verkehr und einer 
Erhöhung siedlungsbedingter Emissionen durch Heizanlagen. Auf Basis des Verkehrs-
gutachtens (BSV, 2026) wird von 234 Kraftfahrzeug- Fahrten pro Normalwerktag, das 
heißt 117 Kraftfahrzeug-Fahrten pro Tag jeweils im Ziel - und Quellverkehr ausgegan-
gen. Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Hauptstraße aus über 
eine Zufahrt auf das Grundstück. Diese Änderungen haben keinen signifikanten Einfluss 
auf die Belastungssituation im Untersuchungsgebiet. Somit werden auch nach Realisie-
rung des Planvorhabens die Grenzwerte der 39. BImSchV weiterhin deutlich eingehal-
ten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Durch Realisierung einer Tiefgarage wird das das Quartier oberirdisch weitgehend vom 
motorisierten Individualverkehr freigehalten. Durch die Lage und direkte Anbindung am 
NRW-Radwegenetz (D7, D8 Rheinroute, Knotenpunktnetz, Veloroute Rhein) ermöglicht 
der Standort eine verstärkte Nutzung des Umweltverbundes. Fahrradabstellplätze sind 
sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen, um die Attraktivität 
der Radnutzung zu steigern.  
Die fußläufige Anbindung an die Haltestelle Porz -Steinstraße wird durch eine direkte 
Wegeverbindung nach Osten an den Urbacher Weg ermöglicht.  
Im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes (BSV, 2025) wurden neben dem Radverkehr und 
dem öffentlichen Personen-Nahverkehr noch weitere Mobilitätsangebote im Nahbereich 
des Vorhabens angesprochen: darunter zwei stationsgebundene Carsharing-Angebote 
in circa 350 m Entfernung zum Plangebiet, eine Bike- Sharing Station in 350  m sowie 
das Vorhandensein eines E-Scooter-Anbieters. 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans erhöhen sich die Luftschadstoffe durch 
den Mehrverkehr und durch Heizanlagen geringfügig.

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8.5.7.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln 
(Bezirksregierung Köln 2021), welcher überwiegend die Belastungssituation in Bezug 
auf Stickstoffdioxid (NO
2) darlegt. Die NO2-Belastungen im Raum Köln setzen sich aus 
der regionalen Hintergrundbelastung (NO2-Jahresmittelwert von 20 µg/ m³), dem städ-
tischen Beitrag zur Hintergrundbelastung sowie aus der verkehrlichen Zusatzbelastung 
an den jeweils betrachteten Straßen zusammen. Die nächstgelegene Messstation des 
LANUV mit einem NO
2-Passivsammler befindet sich an der Hauptstraße (L82) in Köln-
Porz, circa 800 m südlich des Plangebiets. Der Messort „KOHA“ weist keine Überschrei-
tungen des NO 2-Jahresmittelwertes (Grenzwert: 40 µg/ m³) auf. Von den 14 größten 
Stickstoffoxid (NOx)-Emittenten der Industrie befindet sich nur die Saint -Gobain Glass 
Deutschland GmbH (382 t NOx/ a) im weiteren Umfeld des Plangebietes, circa 500 m 
südöstlich der thematisierten Messstation. 
In Bezug auf die Feinstaubbelastung (PM 10) wird der Jahresmittelgrenzwert laut Luft-
reinhalteplan seit 2009 an allen Kölner Messstellen eingehalten. 
Das nördlich vom Geltungsbereich gelegene Krankenhaus und die südlich gelegene 
Seniorenresidenz sind hinsichtlich der Immissionen als Orte besonders schützenswer-
ter Nutzung einzustufen. 
Die nächstgelegenen Quellen von Luftschadstoffen stellen der Verkehr an der westli-
chen „Hauptstraße“ (L82) und der Schiffsverkehr auf dem Rhein sowie siedlungsbe-
dingte Emissionen (Kleinfeuerungsanlagen) der umliegenden Gebäude dar. 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung 
des Planvorhabens auf die lufthygienische Belastungssituation in dessen Umfeld wurde 
durch die PEUTZ CONSULT GmbH (2025) eine lufthygienische Untersuchung mit Luft-
schadstoffausbreitungsberechnungen für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid 
(NO
2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse zei-
gen, dass im Jahr 2028 im Nullfall alle Grenzwerte der 39. BImSchV in den beurtei-
lungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes deutlich eingehalten werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf Immissionen voraussicht-
lich weder kurz- noch langfristig Veränderungen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß dem Lufthygiene- Gutachten (PEUTZ CONSULT GmbH, 2025) wurden als 
Prognosejahr für die zu untersuchenden Varianten das Jahr 2028 als frühestmöglicher 
Realisierungszeitpunkt des Vorhabens verwendet sowie weiterhin das Prognosejahr 
2030 für einen Vergleich mit den ab 2030 geltenden verschärften Grenzwerten der 
neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881. 
„Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Jahr 2028 im Nullfall alle Grenzwerte der 
39. BImSchV in den beurteilungsrelevanten Bereichen des Untersuchungsgebietes 
deutlich eingehalten werden. Durch die Realisierung des Planvorhabens kommt es zu 
geringfügigen Änderungen der Belüftungsverhältnisse im direkten Umfeld der Plange-
bäude sowie zu leichten Erhöhungen der Verkehrsmengen im umliegenden

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Straßennetz. Diese Änderungen haben keinen signifikanten Einfluss auf die Belas-
tungssituation im Untersuchungsgebiet. Somit werden auch nach Realisierung des 
Planvorhabens die Grenzwerte der 39. BImSchV weiterhin deutlich eingehalten. Neben 
den Berechnungen für das Prognosejahr 2028 wurde eine zusätzliche Berechnung für 
das Prognosejahr 2030 zum Vergleich der modellierten Luftschadstoffkonzentrationen 
mit den dann geltenden Grenzwerten der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie durchgeführt. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass auf Grund der hohen NOx -Emissionen der 
Rheinschifffahrt der zukünftige NO2-Grenzwert von 20 µg/m³ 
• in einem 80-120 m breiten Streifen östlich des Rheins,  
• entlang der Kölner Straße, beziehungsweise entlang der Hauptstraße,  
• sowie im Abschnitt der Steinstraße südlich der Dülkenstraße  
überschritten werden würde. 
Aufgrund der Nähe zum Rhein wäre auch der südwestliche Teil des Plangebietes von 
Grenzwertüberschreitungen betroffen. Die zukünftig geltenden Grenzwerte zum PM10-
Jahresmittelwert von 20 µg/m³ und zum PM2,5- Jahresmittelwert von 10 µg/m³ würden 
in der Hauptstraße nächstgelegenen Teil östlich der Steinstraße leicht überschritten, im 
restlichen Teil des Untersuchungsgebietes aber eingehalten. Die Berechnungsergeb-
nisse für den Planfall 2030 verdeutlichen, dass zur Einhaltung der zukünftigen Grenz-
werte Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung notwendig sein werden. Im vor-
liegenden Fall betrifft dies insbesondere Maßnahmen zur Reduktion der NOx -Emissio-
nen der Rheinschifffahrt sowie allgemeine Maßnahmen zur weiteren Senkung der Hin-
tergrundbelastung“ (PEUTZ CONSULT GmbH, 2025). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen 
(vergleiche Kapitel 8.5.2) sind als Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Luft ein-
zustufen, da die Vegetation zur Luftreinheit beitragen und entsprechend die Immissio-
nen senken kann (Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft und Filter-
wirkung (Feinstaub, Stickoxide, flüchtige organische Stoffe)). 
Die Berechnungsergebnisse für den Planfall 2030 verdeutlichen, dass zur Einhaltung 
der zukünftigen Grenzwerte Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung notwen-
dig sein werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere Maßnahmen zur Re-
duktion der NO x-Emissionen der Rheinschifffahrt sowie allgemeine Maßnahmen zur 
weiteren Senkung der Hintergrundbelastung (vergleiche Luftreinhalteplan Stadt Köln, 3. 
Fortschreibung 2021, Kapitel 5 - 7). 
Bewertung:  
Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden auch nach Umsetzung der Planung eingehal-
ten. 
8.5.8 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Als parkartige Grünfläche im Siedlungsraum mit einem hohen Anteil an baumbestande-
ner Fläche dient das Gebiet als klimatische Ausgleichsfläche für angrenzende

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klimatisch belastete Siedlungsräume. Die Vegetationsbestände im Plangebiet, darunter 
vor allem die Baumbestände, führen zum einen über Beschattung und Reflektion der 
Sonnenstrahlung zu einer geringeren Hitzeentwicklung im Vergleich zu versiegelten 
Flächen (versiegelte Fläche im Bestand circa 8 % der Gesamtfläche). Zum anderen er-
zeugen Pflanzen Verdunstungskälte durch Transpiration und erhöhen die Luftfeuchtig-
keit, indem sie Wasser über ihre Blätter in Form von Wasserdampf abgeben.  
Auf Basis des Bodengutachtens liegen für das Plangebiet Hinweise vor, dass die natür-
liche Bodenfunktion „Kühlleistung “ mit einer nutzbaren Feldkapazität für den 2 m Raum 
größer als 220 mm erfüllt wird und der Boden als schutzwürdig hinsichtlich der Auswir-
kungen des Klimawandels einzustufen ist. Der klimawirksame Boden erfüllt entspre-
chend die Funktion eines Wasserspeichers. Das gespeicherte Wasser kann an den Ve-
getationsbestand weitergegeben werden und über Transpiration oder direkt über Eva-
poration folgend zur Kühlleistung beitragen. 
Das Krankenhaus sowie die Seniorenresidenz sind als Institutionen mit einer hohen 
Sensibilität gegenüber Wärmebelastungen in der näheren Umgebung des Plangebietes 
vorhanden. Grundsätzlich sind ältere Menschen als vulnerable Bevölkerungsgruppe 
stärker empfindlich gegenüber Hitze. 
Planungshinweiskarte der Stadt Köln: 
Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (Teil des 
LANUV-Fachbeitrags zur Klimawandelgerechten Metropole Köln, LANUV 2013) weist 
das Plangebiet der Klasse 4 „klimaaktiv“ zu. „Flächen der Klasse 4 stellen stadtklima-
tisch wichtige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte 
dar. Sie sind windoffen, weisen eine starke Frisch-  und Kaltluftproduktion auf und sind 
von hoher Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung“ (LA-
NUV 2013).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Basierend auf Daten des Deutschen Wetterdienstes lassen sich folgende Trends für 
Köln feststellen: 
• Zunahme von Sommertagen (>25°C) und heißen Tagen (>30°C) 
• Längere Hitzeperioden mit Spitzentemperaturen über 40°C möglich 
• Deutlich längere Hitzeperioden in dicht bebauten Stadtteilen zu erwarten 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Klima vo-
raussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf das Klima haben. Ob aus einer 
anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Eingriff resul-
tiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen be-
kannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ver-
gleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit der Entfer-
nung klimawirksamer Vegetation (vor allem Bäume) einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung bedingt den Wegfall von Teilen der Gehölzbestände, die als kleinklimatisch 
und lufthygienisch relevante Strukturen eine Bedeutung im städtischen

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Verdichtungsraum haben. Die versiegelten Flächen im Geltungsbereich erwärmen sich 
bei Sonneneinstrahlung stark und tragen zur Hitzeentwicklung bei. Dort, wo es die Pla-
nung erlaubt, bleiben insgesamt 70 von 119 Einzelbäumen bestehen. In der Planung 
sind zudem Pflanzungen von Einzelbäumen, heimischen Sträuchern/ Gebüsch, Stau-
den sowie die Aussaat von Rasen- Saatgut und artenreicheren Saatgutmischungen in-
nerhalb des Plangebiets vorgesehen. Diese Flächen tragen zur Kühlleistung des Ge-
bietes bei. Auch wird eine Dach- und Fassadenbegrünung festgesetzt, welche die Auf-
heizung der Dachflächen senkt und durch Verdunstung zur lokalen Abkühlung beitragen 
kann. Es ist abzusehen, dass sich die Klimatope innerhalb des Geltungsbereichs ver-
ändern werden. Das derzeitig vorliegende Klimatop wird sich voraussichtlich in Richtung 
der Klimatope der angrenzenden Flächen mit Wohnbebauung verändern (Vorstadt- bis 
Stadtrandklima). 
Der Hitzeaktionsplan der Stadt Köln (2022) gibt an, dass Distanzen über 400 m zur 
nächstgelegenen Grünfläche als besonders weiter Weg für ältere Menschen einge-
schätzt werden, eine Distanz unter 160 m wird als besonders kurzer Weg bewertet. Die 
verbleibenden Bereiche des nördlichen Krankenhausparks können von den Bewohnern 
der Seniorenresidenz weiterhin über einen angemessenen Fußweg (Distanz circa 100 
m) erreicht werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die Begrünungsmaßnahmen (vergleiche Ka-
pitel 8.5.2) sind als Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Klima einzustufen, da 
Vegetationsbestände zur Kühlung beitragen können. Die Planung hat im Rahmen der 
Gebäude-Anordnung berücksichtigt, dass ein Großteil des bestehenden Baumbestands 
erhalten bleiben kann. Diese Baumbestände erfüllen wichtige klimatische Funktionen 
(Beschattung, Kältebildung, Erhöhung der Luftfeuchtigkeit). 
Die Entwässerungsplanung sieht im Rahmen einer wassersensiblen Stadtplanung Ver-
sickerungsmulden vor, die zur Kühlung des Gebiets beitragen können. Das Nieder-
schlagswasser wird auf den Dachflächen mit extensiver Dachbegrünung zeitweise zu-
rückgehalten. Der Abfluss erfolgt entsprechend verzögert, sodass ein Teil des auf den 
Dächern anfallenden Niederschlagswasser über Verdunstung wieder dem Wasserkreis-
lauf zugeführt werden kann. Gleiches gilt für die Mulden. Zudem ist die Verwendung 
klimaoptimierter Materialien und eine Fassadenbegrünung im Bebauungsplan vorgese-
hen. 
Die Reduzierung der örtlichen Verdunstungsleistung um 40- 50% hat erhebliche nega-
tive Auswirkungen auf den örtlichen klimatischen Wärmehaushalt und damit auf die im 
Umfeld lebenden Menschen sowie negative Auswirkungen auf die lokale Umwelt. Der 
Verlust von 49 Bäumen, Sträuchern und einem Boden, der ein Wasserspeichervermö-
gen von mehr als 220 mm im „2m-Raum“ besitzt, kann durch die geplanten Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgeglichen werden. 
Bewertung:  
Im Gebiet gehen klimatisch wirksame Vegetationsbestände verloren, sodass von einer 
lokalen Erwärmung des Gebietes und Reduzierung der örtlichen Verdunstungsleistung 
auszugehen ist. Durch Versiegelung und Bebauung des aktuell nahezu unversiegelten 
Areals führt das Vorhaben zu einer Degradierung des Klimatoptyps, der insbesondere 
für vulnerable Bevölkerungsgruppen im direkten Umfeld (Patienten und ältere Men-
schen des nahegelegenen Krankenhauses sowie der Seniorenresidenz) eine hohe

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Bedeutung hat. Die Auswirkungen auf das Klima werden über festgesetzte Begrünungs- 
und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Verwendung klimaoptimierter Materialien und ei-
nen verzögerten Niederschlagsabfluss im Gebiet vermindert , können jedoch nicht voll-
ständig ausgeglichen werden. 
8.5.9 Wirkungsgefüge  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bestand besteht innerhalb des Plangebietes ein Wirkungsgefüge zwischen den Um-
welt-Schutzgütern (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima), welches weit-
gehend ungestört beziehungsweise unbeeinflusst ist. Im Gebiet sind wenige Versiege-
lungen vorhanden, die die Versickerung der Niederschläge vor Ort behindern, die dem 
Bodenkörper und anschließend dem Wasserkreislauf zugeführt werden sowie den Le-
bensraum für Tier- und Pflanzenarten einschränken. Die Vegetationsbestände haben 
eine luftreinigende Funktion (Staubbindung) sowie fungieren als klimawirksame CO2-
Speicher (Lufthygiene, Abkühlung). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Wirkungsgefüge zwi-
schen den Schutzgütern voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktu-
elle Nutzung weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf das Wirkungsgefüge haben. Ob 
aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Ein-
griff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planun-
gen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge 
vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit dem Ver-
lust von Vegetation, die klima-  und luftwirksame Funktionen erfüllt und einen Lebens-
raum für Tierarten bietet sowie Versiegelungen von Boden einhergeht, welche die 
Grundwasserneubildung behindern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden circa  45 % der Gesamtfläche ver-
siegelt. Die Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der ein Zusammenspiel 
zwischen den einzelnen Schutzgütern erheblich verändert und beeinträchtigt. Über den 
Erhalt von Grünflächen und Pflanzmaßnahmen werden kleinflächig Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsflächen und versickerungsfähige Bodenoberflächen 
hergestellt. Die Anpflanzung von Bäumen ermöglicht eine Verbesserung der Hitzebe-
lastungen des Pl angebiets und angrenzender Bereiche. Die anteilige Dachbegrünung 
und die geplante Fassadenbegrünung mildern ebenfalls die negativen Auswirkungen 
auf das Kleinklima ab. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihr Wirkungsgefüge zu 
vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Vermeidungs-, Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.

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Bewertung:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird das Zusammenspiel zwischen den 
Schutzgütern im Bereich der Versiegelungen dauerhaft und erheblich gestört. Ein Wir-
kungsgefüge liegt hier kaum noch vor. Die Pflanzmaßnahmen und die Festsetzung von 
Grünflächen ermöglichen, dass Wechselbeziehungen zumindest auf kleinflächigen Teil-
bereichen weiterhin erhalten bleiben. 
8.5.10 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet umfasst umfangreiche das Ortsbild prägende Baum - und Gehölzbe-
stände, die von überwiegend intensiv gepflegten Rasenflächen unterbrochen sind. Die 
Fläche ist in ihrer Ausprägung dem nördlichen Krankenhauspark ähnlich und entspre-
chend als Teil- beziehungsweise Erweiterungsfläche des Parks anzusehen. Eine Fuß-
wege-Verbindung in Richtung des Krankenhauses besteht im Osten des Plangebietes. 
Entlang des Weges befinden sich zwei Sitzbänke. Es ist anzunehmen, dass die Fläche 
von Patienten und Beschäftigten des Krankenhauses und Anwohnern der Seniorenre-
sidenz aufgesucht wird. Daher wird für die kleinräumige Naherholung eine hohe Bedeu-
tung abgeleitet. Im weiteren Umfeld des Planungsraumes wird das westlich angren-
zende Rheinufer als Naherholungsraum genutzt. 
In Richtung Norden werden ausgehend vom Plangebiet Sichtbeziehungen auf das 
Krankenhausgebäude und in Richtung Osten auf angrenzende Siedlungsbereiche 
durch die vorhandenen Gehölzbestände eingeschränkt. Im Südosten wird das Grund-
stück durch eine grenzständige circa drei bis fünf Meter hohe Mauer vollständig einge-
friedet, entlang derer ebenfalls Baumbestände anstehen, die die Sicht auf die Senioren-
residenz mindern. Sichtachsen auf den westlich liegenden Rhein sind aufgrund der 
„Hauptstraße“ (L82) und der anstehenden Gehölzbestände (zu Teilen Verkehrsrandge-
hölze der L82) nur eingeschränkt vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Land-
schaft voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weiter-
geführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf das Orts-/ Landschaftsbild haben. 
Ob aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer 
Eingriff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Pla-
nungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle 
mit dem Verlust sichtwirksamer Baumbestände und der Anlage von Gebäuden einher-
geht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht den Bau von mehrgeschossigen Wohngebäuden vor. Das Ortsbild 
wird sich trotz des Erhalts überwiegend randlicher Einzelbäume (70 Bäume) und der 
Neupflanzung von Einzelbäumen (13 Bäume) grundlegend verändern. Die ehemalige 
zu allen Seiten ei ngegrünte Parkanlage wird sich dem Bild angrenzender

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Wohnbebauung angleichen. Vor allem im Bereich der Zufahrt auf das Gelände werden 
die Sichtbeziehungen auf die Wohngebäude nicht über Baum-/ Gehölzbestände einge-
schränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die Begrünungsmaßnahmen sind als Min-
derungsmaßnahmen für das Schutzgut Landschaft einzustufen, da Vegetationsbe-
stände die Gebäude sichtverschatten und für eine landschaftsgerechte Einbindung in 
das Ortsbild sorgen (vergleiche Kapitel 8.5.2). Zu den zu erhaltenden landschaftsbild-
prägenden Vegetationsbeständen zählen drei Eiben (Naturdenkmäler), eine Platane an 
der südlichen Grenze des Bebauungsplans, eine Magnolie an der südwestlichen 
Grenze sowie ein Gehölzstreifen am östlichen Rand des Geltungsbereichs. Die Planung 
ist das Resultat einer qualitativen Quartiersplanung. 
Der Bebauungsplan trifft zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (zu-
lässige Gebäudehöhe, vergleiche Kapitel 5.2), um Auswirkungen der Planung auf das 
Landschafts- und Ortsbild zu mindern. 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen 
Landschafts- beziehungsweise Ortsbildes. Der Park -Charakter der Fläche wird sich in 
Richtung einer durchgrünten,  aber städtisch- geprägten Fläche verändern. Land-
schaftsprägende Vegetation wird teilweise in die qualitative Quartiersplanung einbezo-
gen, darunter drei  Naturdenkmäler (Eiben), eine Platane und eine Magnolie.  Sichtbe-
ziehungen auf die Wohngebäude liegen vor allem im Bereich der Zufahrt vor. Eine neue 
Wegeverbindung entsteht in Richtung Osten zum Urbacher Weg. 
8.5.11 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Generell bietet das Plangebiet aufgrund seiner parkartigen Ausgestaltung einen Le-
bensraum für Tier - und Pflanzenarten. Aufgrund der Lage im Siedlungsraum und der 
damit einhergehenden Vorbelastungen in Bezug auf Lärm und Licht ist die Fläche für 
den Biotop- und Artenschutz jedoch nicht von besonderer Bedeutung. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Biologische Vielfalt 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Biologische Vielfalt haben. Ob 
aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer oder größerer Ein-
griff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alternativen Planun-
gen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt 
vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit dem Ver-
lust von Vegetation einhergeht, welche einen Lebensraum für die im Gebiet vorkom-
menden Tierarten bietet.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des gesamten Plangebietes vor. 
Innerhalb der bebauten Bereiche können sich die geplanten Begrünungsmaßnahmen 
(begrünte Dachflächen und Fassaden, Erhalt von Einzelbäumen, Pflanzfestsetzungen, 
Erhalt von begrünten Flächen) positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn 
deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist.  
Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städti-
sche Artenzusammensetzung sehr von der der natürlichen Biotope, so dass vor allem 
an Siedlungsbereiche angepasste Arten profitieren werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die Begrünungsmaßnahmen (vergleiche Ka-
pitel zum Schutzgut „Pflanzen“) sind als Minderungsmaßnahmen für die Biologische 
Vielfalt einzustufen, da die begrünten Flächen Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten 
bieten. Im Rahmen des Freiraumkonzeptes wurde die Biologische Vielfalt hinsichtlich 
der Auswahl von Saatgut und differenzierter Staudenpflanzungen beachtet. Die umge-
benden Gehölzbestände an den Rändern des Geltungsbereichs werden durch eine viel-
fältige Unterpflanzung ergänzt: Eine extensive, regionale und standortgerechte Wiesen-
Waldsaumsaat fördert naturnahe Strukturen und Biodiversität. An der östlichen Grund-
stücksgrenze entstehen zusätzlich kleinteilige Ökotope. Aufgrund der topografischen 
Gegebenheiten sind diese Bereiche weniger nutzbar und werden gezielt als Rückzugs-
räume für heimische Flora und Fauna entwickelt. 
Bewertung:  
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten Diver-
sität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering 
und die Planung in Bezug auf die Biologische Vielfalt im Vergleich zur vorherigen Vielfalt 
der Parkanlage entsprechend als nachteilig zu bewerten. Um die Eignung des Gebietes 
im Planzustand zu erhöhen, sind neben dem Erhalt von bestehender Vegetation die 
Pflanzung neuer Vegetation und die Anlage von arten-  und blühreichen Säumen im 
Freiraumkonzept vorgesehen. 
8.5.12 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§  1 Ab-
satz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet befindet sich südwestlich in circa 220 m Ent-
fernung zum Plangebiet (DE 4405- 301 Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich 
und Bad Honnef). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Da keine Natura 2000-Gebiete im Planbereich vorliegen, ergäben sich auch bei Nicht-
durchführung der Planung kurz - oder langfristig keine Veränderungen. Relevante Ein-
flüsse auf das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erwarten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach der VV Habitatschutz des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen (Fortschreibung vom 
06.06.2016) liegt in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-
Gebietes vor, wenn das Vorhaben einen Mindestabstand von 300 m aufweist („mit Aus-
nahme von Abgrabungen, die Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt im Natura 
2000-Gebiet haben können.“). Im hier vorliegenden Fall sind auch bei einer Distanz von 
unter 300 m Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets auszuschließen, da das Na-
tura-2000-Gebiet erst ab der Mittellinie des Rheins beginnt und Auswirkungen auf den 
Rhein durch das geplante Vorhaben ohnehin nicht vorliegen. Es ergeben sich auch in 
Bezug auf die Vorbelastungen in Form von Immissionen oder Ähnlichem keine Ände-
rungen durch das Vorhaben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000- Gebiet sind nicht zu er-
kennen. 
 
8.5.13 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
8.5.13.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung der GRANER + PARTNER GmbH (2025) 
sind als relevante Vorbelastungen die Verkehrsgeräuschimmissionen durch den Stra-
ßen-, Wasser-, Flug- und Schienenverkehr zu berücksichtigen. Relevante gewerbliche 
Geräuschimmissionen sind gemäß der schalltechnischen Untersuchung unter Berück-
sichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des Plangebietes nicht anzunehmen. 
Betriebliche Geräuschimmissionen des nördlichen Hubschrauberlandeplatzes unterlie-
gen nicht den schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm und sind daher ebenfalls 
nicht zu berücksichtigen. Folgen d werden zunächst nur die Quellen von Lärm im Be-
stand aufgeführt, die einen Einfluss auf die Lärmsituation im Plangebiet haben. 
Straßenverkehrslärm: 
Außer der Hauptstraße befinden sich in größeren Abständen nordöstlich der Urbacher 
Weg und südöstlich die Steinstraße, die als Quellen verkehrsbedingten Lärms zu be-
trachten sind. 
Schienenverkehrslärm:  
Schienenstrecken bestehen erst in einem Abstand von mehr als 200 m nordöstlich, wo-
bei hier zunächst die Straßenbahnlinie 7 der KVB verläuft und in noch größerem Ab-
stand (> 400 m) die Schienenstrecken der Deutschen Bahn. Diese münden teilweise in 
den nordwestlich anschließenden Bereich des Rangierbahnhofs Köln-Gremberg.

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Schifffahrtslärm:  
Südwestlich der Hauptstraße verläuft der Rhein mit entsprechendem Schiffsverkehr. 
Fluglärm:  
Der Verkehrsflughafen Köln/ Bonn befindet sich in einem Abstand von circa 5 km süd-
östlich des Plangebietes. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des Um-
weltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nacht-
zeitraum berücksichtigt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Lärmentwicklung und 
-einwirkung voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung 
weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Lärmsituation im Gebiet haben. 
Ob aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau eine geringere oder höhere 
Lärmentwicklung resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine alterna-
tiven Planungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkungen vergleichbar 
wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle mit einer siedlungsbeding-
ten Erhöhung von Lärm (vor allem Verkehrslärm) einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Lärm entsteht im Zuge der Planung über den Mehrverkehr, den Betrieb der Tiefgarage 
und durch die auf den Gebäudedächern geplanten Wärmepumpen.  
Zur Beurteilung der Schallsituation im Plangebiet wurden im Rahmen der schalltechni-
schen Untersuchung die nachfolgend aufgeführten Orientierungs -, Immissionsgrenz - 
und Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau –  Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientie-
rungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am 
Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
DIN 18005 Schalltechnische Orientierungswerte für die Städtebauliche Planung (An-
lage 1). 
Baugebiet Orientierungswerte für den Beurteilungs-
pegel L
r in dB(A) 
Verkehrslärm Gewerbe- und Frei-
zeitlärm sowie Ge-
räusche von ver-
gleichbaren öffentli-
chen Anlagen 
tags nachts tags nachts 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 55 40

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Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher 
Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert gemäß 
der 16. BImSchV nicht überschreitet.  
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV 
Gebietseinstufung Immissionsgrenzwert IGW in dB(A) 
tagsüber (06.00 –  
22.00 Uhr) 
nachts (22.00 –  
06.00 Uhr) 
Allgemeines/reines Wohngebiet 59 49 
Im Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 erfolgt eine 
Prüfung aktiver Lärmschutzmaßnahmen beziehungsweise eine Ausweisung der 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (2018) für passiven Lärmschutz an den 
Fassaden der Plangebäude.  
Straßenverkehrslärm: 
Einwirkungen auf die Planung 
Auf Grundlage der prognostizierten Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm ist fest-
zustellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
innerhalb des Plangebietes während des Tages - und Nachtzeitraumes teilweise / zeit-
weise über schritten werden. Mit zunehmendem Abstand zur Hauptstraße und zum 
Rhein ergeben sich jedoch im rückwärtigen nördlichen Plangebietsbereich deutlich ge-
ringere Geräuscheinwirkungen, so dass in diesen Bereichen die Orientierungswerte der 
DIN 18005 tagsüber teilweise eingehalten werden. Während des Nachtzeitraumes wer-
den die Orientierungswerte der DIN 18005 im gesamten Plangebiet überschritten.  
Die höchsten Geräuscheinwirkungen sind an den Fassaden im südwestlichen Plange-
biet zu erwarten. Hier ergeben sich in der Gesamtbelastung während des Tageszeitrau-
mes Beurteilungspegel von bis zu 68 dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis 
zu 61 dB(A). Mit zunehmendem Abstand von der Hauptstraße und dem Rhein reduzie-
ren sich die Verkehrsgeräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes. Aufgrund der 
Fernwirkung des Schienenverkehrs verbleiben im nordöstlichen Plangebietsbereich 
während des Tageszeitraumes und während des Nachtzeitraumes Beurteilungspegel 
von bis zu 56 dB(A). Im zentralen Plangebiet sind aufgrund der Schallabschirmung 
durch die Plangebäude teilweise geringere Geräuscheinwirkungen zu erwarten.  
Der Vergleich der prognostizierten Beurteilungspegel mit den Orientierungswerten ge-
mäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet zeigt, dass während 
des Tageszeitraumes im südwestlichen Plangebietsbereich die Orientierungswerte um 
bis zu 13 dB überschritten werden. Im von der Kölner Straße und dem Rhein zurück-
versetzten Bereich werden hingegen die Orientierungswerte während des Tageszeit-
raumes in vielen Bereichen eingehalten. Während des Nachtzeitraumes ergeben sich 
Überschreitungen der Ori entierungswerte von bis zu 16 dB im südwestlichen Plange-
bietsbereich und von bis zu 11 dB im nordöstlichen Plangebietsbereich.  
Die schalltechnischen Toleranzwerte in Höhe von 70/60 dB(A) tags/nachts ab denen 
nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel Gesundheitsgefahren nicht mehr ausge-
schlossen werden können, werden tagsüber in keinem Bereich des Plangebietes

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erreicht oder überschritten. Während des Nachtzeitraumes wird der kritische Toleranz-
wert in einem Teilbereich im Südwesten des Plangebietes erreicht beziehungsweise um 
bis zu 1 dB überschritten. Die Überschreitung tritt allerdings nur im Erdgeschoss auf. 
Um diesen Konflikt zu lösen sieht die Planung an der Stelle die Unterbringung des Rau-
mes für die Abfallbehälter vor. Die schutzbedürftige Wohnnutzung befindet sich außer-
halb der überlasteten Bereiche. 
Es handelt sich somit um ein schalltechnisch vorbelastetes Plangebiet. 
Auswirkungen der Planung 
„Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
rechnerisch zu keinen Pegelerhöhungen im Vergleich zum Bestand, sodass keine ne-
gativen Beeinträchtigungen für die bestehende Nachbarschaft zu befürchten sind“ 
(GRANER + PARTNER GmbH 2025). 
Gewerbe- und Anlagenlärm: 
Auswirkungen der Planung 
Im Ergebnis sind im Bereich der benachbarten Wohnnutzungen in südlicher Richtung 
während des Tageszeitraumes Beurteilungspegel von bis zu maximal 43 dB(A) zu er-
warten. Damit werden die gemäß TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Im-
missionsrichtwerte (55 dB(A) tags) deutlich unterschritten, also eingehalten. Während 
des Nachtzeitraumes werden Beurteilungspegel von bis zu maximal 35 dB(A) prognos-
tiziert. Somit werden auch die Immissionsrichtwert e gemäß TA Lärm für allgemeine 
Wohngebiete zum Nachtzeitraum (40 dB(A) nachts) in der Nachbarschaft erfüllt. An den 
eigenen Plangebäuden sind während des Tageszeitraumes Beurteilungspegel von bis 
zu maximal 47 dB(A) zu erwarten. Somit wird auch hier während des Tageszeitraumes 
der Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm erfüllt. Während des Nachtzeitraumes werden 
am eigenen Gebäude Beurteilungspegel von bis zu maximal 42 dB(A) prognostiziert. 
Die höchsten Geräuscheinwirkungen treten dabei im Nahbereich der geplanten Tiefga-
ragenrampe auf. In einem begrenzten Teilbereich werden somit die gemäß TA Lärm 
geltenden Immissionsrichtwerte während des Nachtzeitraumes geringfügig um bis zu 2 
dB überschritten. Der Großteil des Plangebietes liegt jedoch deutlich unterhalb der ge-
mäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte. 
Die ermittelten Geräuscheinwirkungen durch die Verkehrsgeräusche der angrenzenden 
Straßenzüge zeigen jedoch Beurteilungspegel von bis zu 51 dB(A) in demselben Ge-
bäudebereich, sodass die Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb der Tiefgarage 
deutlich unter den Geräuscheinwirkungen der Verkehrsgeräusche liegen. Aus akusti-
scher Sicht werden die Geräusche der Tiefgarage somit von den Verkehrsgeräuschen 
der angrenzenden Straßen überdeckt und spielen insgesamt eine untergeordnete Rolle. 
Die prognostizierten geringfügigen Überschreitungen in einem kleinen Teilbereich sind 
somit aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbar. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen:  
Gemäß § 9 Abs atz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den

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Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – DIN Media, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung: 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Schutzbedürftige Räume: 
Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im Allgemeinen Wohngebiet, die einen Be-
urteilungspegel aus dem Verkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor 
der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene 
Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 
3.16 der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausg abe Januar 2018 – DIN Media, 
Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenz-
werte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet.

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Balkone und Loggien: 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist laut der schalltechnischen Untersuchung ein schalltechnisch vorbe-
lastetes Plangebiet. Der Vergleich der prognostizierten Beurteilungspegel mit den Ori-
entierungswerten gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet 
zeigt, dass während des Tageszeitraumes im südwestlichen Plangebietsbereich die Ori-
entierungswerte um bis zu 13 dB überschritten werden. Im von der Kölner Straße und 
dem Rhein zurückversetzten Bereich werden hingegen die Orientierungswerte während 
des Tageszeitraumes in vielen Bereichen eingehalten. Während des Nachtzeitraumes 
ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 16 dB im südwestli-
chen Plangebietsbereich und von bis zu 11 dB im nordöstlichen Plangebietsbereich.  
Die schalltechnischen Toleranzwerte in Höhe von 70/60 dB(A) tags/nachts ab denen 
nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel Gesundheitsgefahren nicht mehr ausge-
schlossen werden können, werden tagsüber in keinem Bereich des Plangebietes er-
reicht oder überschritten. Während des Nachtzeitraumes wird der kritische Toleranzwert 
in einem Teilbereich im Südwesten des Plangebietes erreicht beziehungsweise um bis 
zu 1 dB überschritten. Die Überschreitung tritt allerdings nur im Erdgeschoss auf. Um 
diesen Konflikt zu lösen sieht die Planung an der Stelle die Unterbringung des Raumes 
für die Abfallbehälter vor. Die schutzbedürftige Wohnnutzung befindet sich außerhalb 
der überlasteten Bereiche. 
Durch das Vorhaben wird sich das Verkehrsaufkommen und der damit einhergehende 
Lärm nicht relevant erhöhen. 
Um gesunde Wohnverhältnisse zu ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur 
Umsetzung der Planung festgesetzt werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Be-
reich des Plangebietes bereits aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, 
muss passiver Lärmschutz realisiert werden. Für das Plangebiet wurden die Lärmpe-
gelbereiche IV-V ermittelt, die als planerische Festsetzung in den Bebauungsplan über-
nommen werden können und die maßgeblichen Außenlärmpegel in Dezibel anzeigen. 
Ebenfalls sind Festsetzungen im Rahmen des Schallschutzes zur fensterunabhängigen 
Belüftung, zu schutzbedürftigen Räumen und zu Balkonen und Loggien vorgesehen. 
8.5.13.2 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen keine relevanten Quellen von Erschütterungen im Plangebiet und der direkten 
Umgebung vor.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf Erschütterungen sowohl 
kurz- als auch langfristig voraussichtlich keine Veränderungen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen 
keine Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung hinsichtlich Erschütterungen sind nicht zu erkennen. 
8.5.13.3 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Thematik der Besonnung ist im Bestand nicht relevant, da keine Wohngebäude 
vorliegen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Thematik Besonnung 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde. 
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die eine Auseinandersetzung mit der Thematik Besonnung erfor-
dern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht keine rein nach Norden ausgerichteten Wohnungen vor. Unabhängig 
von rein nordausgerichteten Wohnungen ist es dennoch erforderlich, bei dicht stehen-
den Gebäudekörpern zu prüfen, ob es zu Abstandflächenüberschreitungen im Hinblick 
auf die Besonnung/ Belichtung kommt –  entsprechend des Gebotes gesunder Wohn-
verhältnisse nach BauGB. Die Abstandflächen werden hier jedoch nicht überschritten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung hinsichtlich Besonnung sind nicht zu erkennen.

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8.5.13.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Es sind keine sonstigen Gesundheitsbelange / Risiken bekannt, die es zu betrachten 
gilt. Daher erfolgen keine weiteren Ausführungen. 
8.5.14 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Denkmalkarte der Stadt Köln weist für das Plangebiet keine Bau-  und Bodendenk-
mäler aus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf das Schutzgut Kultur und 
sonstige Sachgüter voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nut-
zung weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf Kultur und sonstige Sachgüter ha-
ben könnten. Ob aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein geringerer 
oder größerer Eingriff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit keine 
alternativen Planungen bekannt sind.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es sind keine Bau- und Bodendenkmäler vorhanden. Daher besteht keine Betroffenheit 
durch die Planung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Es ergeben sich in Bezug auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter keine Aus-
wirkungen durch die Planung. 
8.5.15 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme vor. 
Das Gebiet hat derzeit keinen Anschluss an das Kanalnetz. Ein Anschluss an die be-
stehende Kanalisation im Bereich der Hauptstraße ist jedoch möglich. Abfälle in Form 
von Grünschnitt, die im Plangebiet derzeit anfallen, werden zumindest zu Teilen im Ge-
biet belassen. Eine Anhäufung an Geäst lag zum Zeitpunkt der Biotoptypenkartierung 
(März 2024) im Bereich der Scherrasenflächen im Südwesten des Plangebiets vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf Emissionen (insbeson-
dere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme) und den Umgang mit Abfällen und Abwässern 
voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt 
würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Emissionen und dem Anfallen von siedlungsbedingten Abfällen und Abwässern kom-
men. Ob aus einer anderweitigen P lanung von Wohnungsbau geringere oder höhere 
Emissionen oder Abfall-/Abwassermengen resultieren, kann hier nicht festgestellt wer-
den, da derzeit keine alternativen Planungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die 
Auswirkungen vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau in jedem Falle 
mit siedlungsbedingten Emissionen und Abfällen sowie Abwässern einhergeht. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Errichtung neuer Wohnbebauung mit der entsprechenden Infrastruktur kommt 
es zu einer Zunahme künstlicher Lichtquellen im Plangebiet. Es sind keine erheblichen 
Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu erwarten.  
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe 
Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht 
zu erwarten. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen 
wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Die Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Anschluss an das Kanalnetz der 
Stadt Köln sind durch umliegende Medien sichergestellt. Ein Anschluss an den öffentli-
chen Kanal ist ausschließlich im Bereich der Hauptstraße möglich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  
Im Zuge der Planung werden siedlungsbedingte Emissionen verursacht. Abfall und Ab-
wasser werden ordnungsgemäß entsorgt. 
8.5.16 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutz-
leitlinien finden im vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.  
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung er-
neuerbarer Energien. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf die Nutzung erneuerba-
rer Energien voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da die aktuelle Nutzung 
weitergeführt würde.

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Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zur 
Anlage von Wohngebäuden kommen, die potenziell Dachflächen für Solaranlagen bie-
ten und/oder erneuerbare Energien nutzen können. Ob anderweitige Planungen von 
Wohnungsbau diese Potenziale nutzen, kann hier nicht eingeschätzt werden, da keine 
alternativen Planungen bekannt sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Wohnquartier soll die Anforderungen des Effizienzhausstandard 40 EE / NH erfül-
len, um damit den "Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neu-
bauvorhaben in Köln" zu entsprechen. Zugleich werden die Kriterien der „Bundesförde-
rung für effiziente Gebäude“ (BEG) erfüllt. Der reduzierte Wärmeenergiebedarf des Pro-
jekts soll, wenn möglich, durch den effektiven Einsatz von Wärmepumpen gedeckt wer-
den. 
Eine regenerative Energieproduktion mit Photovoltaik soll die Wärmepumpen mit not-
wendiger Energie versorgen, die Versorgung des Quartiers mit dezentral produziertem 
Strom möglich machen und so eine Versorgung mit nachhaltiger Energie ermöglichen, 
beziehungsweise Versorgerunabhängigkeit schaffen. Gemäß den Klimaschutzleitlinien 
ist der Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mindestens ein kWp pro Gebäude) ver-
bindlich vorzusehen. Die Flachdächer der Gebäude sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung zu bepflanzen und mit Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) zu kombinieren. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Im Bebauungsplan wird eine Dachbegrünung für die Flachdächer festgesetzt, die mit 
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) kombiniert wird ( vergleiche Kapitel 5.8 und Kapitel 
5.2). Die Wärmeversorgung erfolgt über Wärmepumpen. Die Klimaleitlinien werden an-
gewendet und der Standard KfW 40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. 
• P8 - Begrünung von Dachflächen (Gebäude und Tiefgarageneinfahrt)  
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) 
sind, mit Ausnahme der Attikaabdeckung und der Kiesstreifen vor der Attika, mit 
einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. 
Die Vegetationstragschicht is t mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachter-
rassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä-
che zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäu-
deteile ist zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen 
und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - 
und Drainschicht auszubilden. 
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drain-
schicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindes-
tens 150 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht bei großkronigen Bäumen 
(Bäumen 1. Ordnung) herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 
25 m³ betragen.

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Bewertung:  
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard 
KfW 40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird 
über Wärmepumpen gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV -
Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.  
8.5.17 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 
7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Es sind keine besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft; Entwick-
lungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen oder Entwicklungsziele für die Fläche 
des Plangebiets dargestellt. 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Geltungsbereich über-
wiegend als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Im Übergangsbereich zum nördlichen Kran-
kenhaus sind circa  750 m² als „Gemeinbedarfsfläche“ gekennzeichnet. Dabei handelt 
es sich um Flächen für die Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. 
Dazu zählen zum Bei -spiel Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Schulen, Spielplätze 
oder Verwaltungen. 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, Leverkusen und 
Rheinisch-Bergischer Kreis, ist der Geltungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ 
(ASB) dargestellt. 
Westlich des Plangebiets in circa  20 m Entfernung grenzt das großräumige Land-
schaftsschutzgebiet (LSG) L20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen 
bis Langel rrh.“ an. Das LSG umfasst die Überschwemmungsgebiete des Rheins süd-
lich der Rodenkirchener Brücke bis zur Stadtgrenze. 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes West-
hoven. Die Vorschriften der Wasserschutzzonenverordnung sind bei der hier gegen-
ständlichen Planung zu beachten. 
Angaben zum Luftreinhalteplan sind Kapitel 8.5.7.2 zu entnehmen.
 Die Vorgaben des 
Luftreinhalteplans sind zu beachten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich voraussichtlich kurzfristig keine Ver-
änderungen, da die aktuelle Nutzung weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zur 
Entwicklung von Wohnbaufläche kommen. Ob aus einer anderweitigen Planung von 
Wohnungsbau ein Konflikt mit den genannten Plänen resultiert, kann hier nicht festge-
stellt werden, da derzeit keine alternativen Planungen bekannt sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung entspricht dem Regionalplan und dem Flächennutzungsplan.

- 71 | 83 - 
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans und der Verordnung des betroffenen Wasser-
schutzgebiets sind zu beachten. 
Das Entwässerungskonzept berücksichtigt die Lage des Plangebiets innerhalb eines 
Wasserschutzgebiets (vergleiche Kapitel zum Schutzgut „Wasser“). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Betroffenheit einer Wasserschutzzone wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen (siehe Kapitel 6). 
Bewertung:  
Die Planung berücksichtigt das vorliegende Wasserschutzgebiet sowie den Luftreinhal-
teplan. 
8.5.18 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Es wird auf Kapitel 8.5.7 verwiesen. 
8.5.19 Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB -  Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den ein-
zelnen Belangen des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu be-
rücksichtigen. 
Allgemein bestehen Wechselwirkungen zwischen den Nutzungen des Raums und der 
Umweltqualität, zum Beispiel in Bezug auf Boden- oder Grundwasserbelastungen, Ve-
getation und Tierwelt. Wasser versickert über den Bodenkörper in das Grundwasser. 
Im Bodenkörper kann das Wasser von der Vegetation aufgenommen werden. Diese 
dient den Tieren als Nahrungsgrundlage und Lebe nsraum. Pflanzenbestände können 
über Verdunstungskälte die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit beeinflussen sowie 
Staub und Schadstoffe binden und somit zur Luftreinheit beitragen. Klima und Luft wir-
ken wiederum auf die Tierwelt ein. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergäben sich bezogen auf Wechselwirkungen zwi-
schen den Umwelt -Schutzgütern voraussichtlich kurzfristig keine Veränderungen, da 
die aktuelle Nutzung weitergeführt würde.  
Da der Flächennutzungsplan für einen Großteil der Fläche Wohnungsbau vorsieht, wird 
es trotz Nichtdurchführung der hier angestrebten Planung langfristig voraussichtlich zu 
Eingriffen kommen, die einen negativen Einfluss auf die Wechselwirkungen zwischen

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den Schutzgütern haben. Ob aus einer anderweitigen Planung von Wohnungsbau ein 
geringerer oder größerer Eingriff resultiert, kann hier nicht festgestellt werden, da derzeit 
keine alternativen Planungen bekannt sind. Es ist zu erwarten, dass die Auswirkunge n 
auf die Wechselwirkungen vergleichbar wären, da die Entwicklung von Wohnungsbau 
in jedem Falle mit dem Verlust von Vegetation, Versiegelungen und siedlungsbedingten 
Emissionen einhergeht, welche auch Einflüsse auf das Angebot an Lebensraumstruk-
turen, die klimatische und lufthygienische Situation im Gebiet, das Ortsbild sowie die 
Grundwasserneubildung haben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund komplexer Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beein-
trächtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen zu anderen Schutz-
gütern. Die Betrachtung eventueller funktionaler (Wechsel-)Beziehungen zwischen ver-
schiedenen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen erfolgt im Rahmen der schutzgut-
bezogenen Raumanalyse.  
Die folgende Darstellung der Wechselwirkungen beschränkt sich auf das Anzeigen der 
elementaren Wirkstrukturen. 
Durch Versiegelung von Boden kommt es zu einer Störung der Grundwasserneubildung 
und -speicherung und einer damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundwasser-
haushaltes. Gleichzeitig führt der Verlust natürlicher Bodenfunktion für Pflanzen und 
Tiere zu ein er Veränderung der Lebensbedingungen, da sich ihr potenzieller Lebens-
raum verkleinert. Dies bedeutet darüber hinaus auch eine nachhaltige Veränderung des 
Landschaftsbildes und dementsprechend auch der Erholungseignung. Der Verlust einer 
Freifläche wirkt sich außerdem negativ auf das Lokalklima des Raumes aus. Betriebs-
bedingte Emissionen (Lärm, Schadstoffe) können sich negativ auf die menschliche Ge-
sundheit auswirken. Die Errichtung neuer Wohngebäude eröffnet hingegen auch Wohn-
möglichkeiten zugunsten des Schutzguts Mensch. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind die Maßnahmen zu beachten, die für die einzelnen Schutzgüter aufgeführt wer-
den. 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen be-
schrieben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche 
Auswirkung bei einem Schutzgut auslösen würden.

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8.5.20 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 
1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Ge-
sundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998- 1/NA (2011). 
Dort werden vier Zonen -  0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach 
können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen 
an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Gebäude im Plangebiet werden neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN 
EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. 
Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plange-
bietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbe-
lange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Es sind keine aktuellen Projekte im Nahbereich des Geltungsbereichs bekannt, mit de-
nen sich kumulative Wirkungen ergeben können. 
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleis-
tung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem 
Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ord-
nungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft wer-
den. Es sind entsprechend keine erheblichen Auswirkungen aufgrund eingesetzter 
Techniken und Stoffe während der Bauphase zu erwarten. Auch von der durch den 
Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit

- 74 | 83 - 
umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwar-
tet. 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten und Alternati-
ven (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Es sind keine alternativen Planungsmöglichkeiten bekannt. 
 
C Zusätzliche Angaben 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angabe 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. Neben der 
Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschätzungen 
im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Be-
bauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur 
Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
Den Gemeinden obliegt jedoch nach § 4c BauGB die Überwachung erheblicher Um-
weltauswirkungen bei der Durchführung des Bebauungsplans.  
8.8 Zusammenfassung 
Tiere:  
Die Rodung von Teilen der Gehölzbestände im Gebiet führt zu einem Verlust von Le-
bensräumen baum- und gehölzbewohnender Tierarten. Insbesondere für die Art Zwerg-
fledermaus gehen als Tagesquartier geeignete Bäume dauerhaft verloren.  Das Gebiet 
dient im Bestand ebenfalls als Jagdgebiet. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Absatz  1 Nummer 1 bis Nummer 
4 BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans „Haupt-
straße/ Urbacher Weg“ in Köln- Porz unter Berücksichtigung der dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maßnahmen aus 
artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Zur langfristigen Sicherstellung 
des Quartierangebots für die Zwergfledermaus werden 25 Fledermauskästen installiert. 
Durch den Erhalt von Baumbeständen, die Anlage von Grünflächen, die Pflanzung von 
Einzelbäumen sowie die Begrünung der Dachflächen und der Tiefgarage werden Struk-
turen in das Plangebiet eingebracht, die vor allem  den ubiquitären Arten (zum Beispiel 
Amsel, Meise, …) einen Lebensraum bieten können. Anspruchsvollere Arten mit diffe-
renzierteren Lebensraumansprüchen werden in diesem stark urban geprägten Raum 
kaum Lebensräume finden. 
Pflanzen:  
Im Plangebiet reduziert sich aufgrund der geplanten Bebauung der Anteil wertvoller Ve-
getationsstrukturen um circa 50 %. Der Erhalt bestehender Bäume und die Anlage 
neuer Grünstrukturen (vor allem die Pflanzung neuer Einzelbäume) beziehungsweise

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grüner Gestaltungselemente (Dach-/ Fassadenbegrünung) mindern die negativen Aus-
wirkungen der Planung auf das Schutzgut Pflanzen. Für die Naturdenkmäler wurde ein 
eigenes Schutzkonzept entwickelt. 
Insgesamt sind die Auswirkungen als erheblich für das Schutzgut Pflanzen zu bewerten. 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsre-
gelung Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünordnungs-
plan. Im Bebauungsplan werden Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. In Bezug 
auf die Bilanzierung des Eingriffs in ökologischen Wertpunkten ist zusätzlich auf Fol-
gendes hinzuweisen: Zu den zu erhaltenden Bäumen im Geltungsbereich des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans zählen auch drei Naturdenkmäler, für deren Sicherung 
Schutzzonen definiert wurden, die auch den Wurzelbereich der Eiben abdecken. Die 
Schutzzonen umfassen eine Fläche von circa 987 m², die über Wurzelsuchschachtun-
gen im weiteren Planungsprozess konkret er abgegrenzt werden. Die  Wurzelsuch-
schachtungen befinden sich in Umsetzung . Im Vorfeld wurde ein Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan erstellt (ILS ESSEN GmbH, 2026), der den Eingriff bewertet und bi-
lanziert. Aus der Flächeninanspruchnahme und dem Gehölzverlust resultiert ein ökolo-
gisches Wertpunktedefizit von - 863 Bewertungspunkten, welches zeitlich vorgezogen 
über das Ökokonto „Köln-Dünnwald“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ausgegli-
chen wird. Damit im Rahmen des Bebauungsplans auf dieser Fläche kein doppelter 
Ausgleich vorgenommen wird, ist der im Vorfeld auszugleichende Punkteausgleich von 
dem Wertpunktedefizit abzuziehen. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 
-52.073 BWP,das durch die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen kompen-
siert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu 100% ausgeglichen werden können. 
Fläche: 
Gemäß § 1a Absatz 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umge-
gangen werden sowie „[…] sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme 
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde 
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere 
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen […]". 
Die Inanspruchnahme einer parkartigen Grünfläche im Außenbereich nach § 35 BauGB 
für die Entwicklung von Wohnungsbau ist entsprechend als nachteilig für das Schutzgut 
Fläche zu bewerten. 
Boden und Altlasten: 
Boden:  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird ein Großteil der Böden im Gebiet ver-
siegelt und demnach die Erfüllung von Bodenfunktionen behindert. Die Inanspruch-
nahme schutzwürdigen Bodens kann nicht über Entsiegelungs -Maßnahmen ausgegli-
chen werden, wird jedoch anteilig über die externe Ausgleichsmaßnahme kompensiert. 
Für die zu erhaltenden Grünflächen im Plangebiet wird die Funktionserfüllung des Bo-
dens erhalten. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Plangebiet werden aufgrund der Ver-
siegelung und Veränderung der natürlichen Schichtung als erheblich eingestuft.

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Altlasten:  
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans werden die über Bodenaushub betroffe-
nen belasteten Bodenmassen ordnungsgemäß entsorgt ( vergleiche Bodengutachten; 
G.A.S. GmbH 2018). 
Mit der Entsorgung von Altlasten beziehungsweise belasteter Bodenmassen geht eine 
Verbesserung für das Schutzgut Boden einher. 
Wasser:  
Oberflächenwasser:  
Direkte oder indirekte Auswirkungen auf den Rhein als nächstgelegenes Gewässer sind 
auszuschließen. Ebenfalls werden im Plangebiet keine neuen Gewässer angelegt. 
Grundwasser: 
Im Bereich der geplanten Versiegelungen der Wohngebäude und Erschließungsflächen 
kann das Niederschlagswasser nicht in den Bodenkörper eindringen. Die Grundwasser-
Neubildung wird in diesem Zuge behindert. Das Entwässerungskonzept sieht vor, dass 
ein Anteil des anfallenden Niederschlagswassers über Mulden und Rigolensysteme im 
Plangebiet versickert sowie ein Anteil in den Kanal eingeleitet wird. 
Im Bereich der unversiegelten begrünten Flächen kann das Niederschlagswasser wei-
terhin vor Ort versickern und folglich zur Grundwasser-Neubildung beitragen. 
Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: 
Es liegt ein Entwässerungskonzept und ein Überflutungsnachweis vor. Das Entwässe-
rungskonzept (KÜPPERS INGENIEURE und Club L94, 2025) sieht vor, dass das anfal-
lende Niederschlagswasser der Dachflächen (Retentionsfläche Haupthäuser Ost und 
West) punktuell über Mulden- Rigolen-Elemente im Plangebiet versickert wird. Die be-
grünten Dachflächen und Mulden tragen zu einer Reinigung und Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers 
in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). 
Der Aspekt „Umgang mit Niederschlag und Starkregenvorsorge“ wurde ausreichend be-
trachtet. 
Hochwasserbelange:  
Die Gefahr von Grundhochwasser wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Soweit die Grundhochwassergefährdung beim Bau der Wohngebäude berücksichtigt 
wird, sind keine Beeinträchtigungen durch Hochwasser ersichtlich. 
Die Beeinträchtigung des Bestandteiles des Naturhaushaltes „Wasser“ ist unter Einbe-
zug der Entwässerungsmaßnahmen nicht als erheblich einzustufen. 
Luft:  
Durch die Realisierung des Planvorhabens kommt es zu geringfügigen Änderungen der 
Belüftungsverhältnisse im direkten Umfeld der Plangebäude sowie zu leichten Erhöhun-
gen der Verkehrsmengen im umliegenden Straßennetz. Diese Änderungen haben kei-
nen signifikanten Einfluss auf die Belastungssituation im Untersuchungsgebiet. Somit

- 77 | 83 - 
werden auch nach Realisierung des Planvorhabens die Grenzwerte der 39. BImSchV 
weiterhin deutlich eingehalten. 
Die Beeinträchtigung des Bestandteiles des Naturhaushaltes „Luft“ ist unter Einbezug 
der Ergebnisse des Lufthygiene-Gutachtens (PEUTZ CONSULT GmbH 2025) nicht als 
erheblich einzustufen. 
Die Erhaltung bestehender Vegetation und die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen 
sind als Minderungsmaßnahmen für das Schutzgut Luft einzustufen, da Vegetationsbe-
stände zur Luftreinheit beitragen können und entsprechend die Immissionen senken 
(Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft und Filterwirkung (Feinstaub, 
Stickoxide, flüchtige organische Stoffe)). 
Die Berechnungsergebnisse für den Planfall 2030 verdeutlichen, dass zur Einhaltung 
der zukünftigen Grenzwerte Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung notwen-
dig sein werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere Maßnahmen zur Re-
duktion der NO x-Emissionen der Rheinschifffahrt sowie allgemeine Maßnahmen zur 
weiteren Senkung der Hintergrundbelastung (vergleiche Luftreinhalteplan Stadt Köln 3. 
Fortschreibung 2021, Kapitel 5-7). 
Klima:  
Die Planung bedingt den Wegfall von Teilen der Gehölzbestände, die als kleinklimatisch 
und lufthygienisch relevante Strukturen eine Bedeutung im städtischen Verdichtungs-
raum haben. Durch Versiegelung und Bebauung des aktuell nahezu unversiegelten Are-
als führt das Vorhaben zu einer Reduzierung der örtlichen Verdunstungsleistung und 
einer Degradierung des Klimatoptyps, der insbesondere für vulnerable Bevölkerungs-
gruppen im direkten Umfeld (Patienten und ältere Menschen des nahegelegenen Kran-
kenhauses sowie der Seniorenresidenz) eine hohe Bedeutung hat. Die Auswirkungen 
auf das Klima werden über die festgesetzten Begrünungs- und Erhaltungsmaßnahmen 
sowie die Verwendung klimaoptimierter Materialien und einen verzögerten Nieder-
schlagsabfluss im Gebiet vermindert, können jedoch nicht vollständig ausgeglichen wer-
den. 
Wirkungsgefüge (zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima):  
Durch die Beeinträchtigung der einzelnen vorgenannten Bestandteile des Naturhaus-
haltes wird ebenso deren Wirkungsgefüge gestört. Durch weitreichende Versiegelung 
des zuvor nahezu unversiegelten Areals und der Rodung zahlreicher Bäume ist das 
Wirkungsgefüge entsprechend gestört. Positiv sind die Begrünungs - und Erhaltungs-
maßnahmen zu bewerten. 
Landschaft:  
Die Planung sieht den Bau von mehrgeschossigen Wohngebäuden vor. Das Ortsbild 
wird sich trotz des Erhalts überwiegend randlicher Einzelbäume (70 Bäume) und der 
Neupflanzung von Einzelbäumen (13 Bäume) grundlegend verändern. Landschaftsprä-
gende Vegetation wird teilweise in die qualitative Quartiersplanung einbezogen,
 darun-
ter drei Naturdenkmäler (Eiben), eine Platane und eine Magnolie. Sichtbeziehungen auf 
die Wohngebäude liegen vor allem im Bereich der Zufahrt vor. Eine neue Wegeverbin-
dung entsteht in Richtung Osten zum Urbacher Weg.

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Biologische Vielfalt:  
Aufgrund der intensiven Nutzung, der urbanen Prägung und der eingeschränkten Diver-
sität der geplanten Biotoptypen ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering 
und die Planung in Bezug auf die Biologische Vielfalt im Vergleich zur vorherigen Vielfalt 
der Parkanlage entsprechend als nachteilig zu bewerten. Um die Eignung des Gebietes 
im Planzustand zu erhöhen, sind neben dem Erhalt von bestehender Vegetation die 
Pflanzung neuer Vegetation und die Anlage von arten-  und blühreichen Säumen im 
Freiraumkonzept vorgesehen. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete:  
Es werden keine Natura 2000- Gebiete durch die Aufstellung des Bebauungsplans be-
einträchtigt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: 
Das Plangebiet ist laut der schalltechnischen Untersuchung ein schalltechnisch vorbe-
lastetes Plangebiet. Der Vergleich der prognostizierten Beurteilungspegel mit den Ori-
entierungswerten gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstufung Allgemeines Wohngebiet 
zeigt, dass während des Tageszeitraumes im südwestlichen Plangebietsbereich die Ori-
entierungswerte um bis zu 13 dB überschritten werden. Im von der Kölner Straße und 
dem Rhein zurückversetzten Bereich werden hingegen die Orientierungswerte während 
des Tageszeitraumes in vielen Bereichen eingehalten. Während des Nachtzeitraumes 
ergeben sich Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 16 dB im südwestli-
chen Plangebietsbereich und von bis zu 11 dB im nordöstlichen Plangebietsbereich.  
Die schalltechnischen Toleranzwerte in Höhe von 70/60 dB(A) tags/nachts ab denen 
nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel Gesundheitsgefahren nicht mehr ausge-
schlossen werden können, werden tagsüber in keinem Bereich des Plangebietes er-
reicht oder überschritten. Während des Nachtzeitraumes wird der kritische Toleranzwert 
in einem Teilbereich im Südwesten des Plangebietes erreicht beziehungsweise um bis 
zu 1 dB überschritten. Die Überschreitung tritt allerdings nur im Erdgeschoss auf. Um 
diesen Konflikt zu lösen, sieht die Planung an der Stelle die Unterbringung des Raumes 
für die Abfallbehälter vor. Die schutzbedürftige Wohnnutzung befindet sich außerhalb 
der überlasteten Bereiche. 
Durch das Vorhaben wird sich das Verkehrsaufkommen und der damit einhergehende 
Lärm nicht relevant erhöhen. 
Um gesunde Wohnverhältnisse zu ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur 
Umsetzung der Planung festgesetzt werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Be-
reich des Plangebietes bereits aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, 
muss passiver Lärmschutz realisiert werden.  Für das Plangebiet wurden die Lärmpe-
gelbereiche IV-V ermittelt, die als planerische Festsetzung in den Bebauungsplan über-
nommen werden können und die maßgeblichen Außenlärmpegel in Dezibel anzeigen. 
Ebenfalls sind Festsetzungen im Rahmen des Schallschutzes zur fensterunabhängigen 
Belüftung, zu schutzbedürftigen Räumen und zu Balkonen und Loggien vorgesehen. 
Erschütterungen:  
Es entstehen keine relevanten Erschütterungen durch die Planung. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Es sind keine sonstigen Gesundheitsbelange / Risiken bekannt, die von Relevanz wä-
ren.

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Besonnung/Belichtung:  
Auswirkungen der Planung hinsichtlich Besonnung sind nicht zu erkennen. 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Es sind keine Bau- und Bodendenkmäler von der Planung betroffen. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Im Zuge der Planung werden siedlungsbedingte Emissionen verursacht. Abfall und Ab-
wasser werden ordnungsgemäß entsorgt. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard 
KfW 40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird 
über Wärmepumpen gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV-An-
lagen auf den Dachflächen erfolgen.  
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Wasserschutzgebiets (Zone IIIB). Die Vorgaben 
der Wasserschutzgebietsverordnung sind im Rahmen der Entwässerungsplanung zu 
berücksichtigen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Es liegt keine erhebliche Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudehei-
zungen vor, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt. 
Wechselwirkungen:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen be-
schrieben und bewertet. Es ergeben sich keine Wechselwirkungen, die eine erhebliche 
Auswirkung bei einem Schutzgut auslösen würden. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für 
das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
Es sind keine aktuellen Projekte im Nahbereich des Geltungsbereichs bekannt, mit de-
nen sich kumulative Wirkungen ergeben können. 
Eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring:

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Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen können bei Gewährleis-
tung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe, sachgerechtem 
Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie ord-
nungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft wer-
den. Es sind entsprechend keine erheblichen Auswirkungen aufgrund eingesetzter 
Techniken und Stoffe während der Bauphase zu erwarten. Auch von der durch den 
Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit 
umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwar-
tet. 
Es sind keine alternativen Planungsmöglichkeiten bekannt. 
Den Gemeinden obliegt nach § 4c BauGB die Überwachung erheblicher Umweltauswir-
kungen bei der Durchführung des Bebauungsplans.  
8.9 Referenzliste der Quellen 
- Altlastengeologie und Sanierungstechnologie GmbH (G.A.S. 2018): Gutachten 
zur Beschaffenheit des Bodens für das BV „Krankenhaus Köln- Porz“ in Köln -
Porz. Köln. Erläuterungsbericht und Anlagen (mit Auskunft zu Altlasten). 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, ohne Jahr. 
- Bezirksregierung Köln (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln. Dritte 
Fortschreibung 2021. Köln. Stand: 11/2021. 
- Bezirksregierung Köln (2025): Regionalplan Köln (Stand September 2025 – Neu-
aufstellung). 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (2026): 
Verkehrsuntersuchung zur Wohnbauentwicklung Urbacher Weg/Hauptstraße in 
Köln-Porz. Erläuterungsbericht und Anhang. 
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH (2025): 
Mobilitätskonzept zur Wohnbauentwicklung Urbacher Weg/Hauptstraße in Köln-
Porz. 
- Graner + Partner GmbH (2025): Schalltechnisches Prognosegutachten. Vorha-
benbezogener Bebauungsplan zur Wohnbauentwicklung Urbacher Weg/Haupt-
straße in Köln-Porz. Erläuterungsbericht mit Anlagen 1 bis 36. 
- HVG Grünflächenmanagement (2026 ): Baumschutzkonzept.  Erläuterungsbe-
richt mit Anlagen / Anhang. 
- ILS Essen GmbH (2026 ): Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74401/02 
„Hauptstraße/ Urbacher Weg in Köln- Porz“. Grünordnungsplan. Planerischer 
Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten. 
- ILS Essen GmbH (2026): Wurzelsuchschachtung in Köln- Porz – Landschafts-
pflegerischer Begleitplan. Erläuterungsbericht und Anlagen. 
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Vivawest Wohnen GmbH Neubau von 
Wohneinheiten in der Parkanlage des Krankenhauses Köln- Porz. Artenschutz-
rechtliche Prüfung Stufe II. 
- Küppers Ingenieure in Zusammenarbeit mit Club L94 Landschaftsarchitekten 
(2025): Technische Anlagen in Außenanlagen. Projekt: Neubau Wohnquartier, 
mit 2 Gebäuden und Tiefgarage inklusive Anlagen.

- 81 | 83 - 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformations-
system Geschützte Arten 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte 
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nummer 50, Recklingha-
usen, 2013. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformations-
system Klimaatlas NRW. Abruf der Klimatopkarte am 05.04.2024. URL Klimaat-
las: 
https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte?itnrw_layer=ANA_KLIMATOP 
- Ludwig / Sporbeck (1991): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunk-
tion von Biotoptypen. Bochum. 
- Meinig, H.; Vierhaus, H.; Trappmann, C. & R. Hutterer (2010): Rote Liste und 
Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen. Stand No-
vember 2010. In: LANUV (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und 
Tiere in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung 2011. LANUV-Fachbericht 36 Band 2. 
S. 49-78. 
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein- Westfalen (MKULNV NRW): VV Habitatschutz. 
Fortschreibung vom 06.06.2016. 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
(MULNV NRW): Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein- westfäli-
schen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas. Bewirtschaftungszeitraum 
2022-2027. Oberflächengewässer und Grundwasser Teileinzugsgebiet 
Rhein/Rheingraben Nord. Düsseldorf. Dezember 2021. 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
(MULNV NRW), elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, abgerufen am 
04.04.2024; 
- Peutz Consult GmbH (2025): Luftschadstoffuntersuchung für das Bebauungs-
planverfahren „Hauptstraße / Urbacher Weg“ in Köln. Erläuterungsbericht mit An-
lagen 1-18. 
- Planungsgemeinschaft VivaPorz (GbR) ASTOC ARCHITECTS AND PLAN-
NERS GmbH Lorber Paul Architekten GmbH (2025): Baubeschreibung. 
- Stadt Köln: Flächennutzungsplan. 1982. abgerufen am 25.03.2024. 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster 2020, Auszug; 
- Stadt Köln (2022a): Hitzeaktionsplan für Menschen im Alter für die Stadt Köln. 
Köln. 
- Stadt Köln (2022b): Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städti-
scher Neubauvorhaben in Köln. 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahren-
karte, Köln, abgerufen am 08.04.2024; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Grundhochwassergefah-
renkarte, Köln, abgerufen am 08.04.2024;

- 82 | 83 - 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Starkregengefahrenkarte, 
Köln, abgerufen am 08.04.2024; 
- Stadt Köln: Denkmalkarte, Köln, abgerufen am 08.04.2024; 
- Sudmann, S.R., Schmitz, M., Grüneberg, C., Herkenrath, P., Jöbges, M.M., Mika, 
T., Nottmeyer, K., Schidelko, K., Schubert, W., Stiels, D. (2023): Rote Liste der 
Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 7. Fassung, Stand: Dezember 2021. Cha-
radrius 57: 75-130.

- 83 | 83 - 
9 Planverwirklichung 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans  (VBP) 
gemäß § 12 BauGB geschaffen werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans ist der Vorhaben-  und Erschließungsplan (VEP). Des Weiteren wird ein 
Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Ab-
satz 1 Satz 1 verpflichtet das im VEP festgelegte Vorhaben und die erforderlichen 
Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die 
Planungs- und Erschließungskosten zu tragen.  Im Durchführungsvertrag zum VBP 
sollen Regelungen zur Umsetzung des Vorh abens (zum Beispiel Realisierungszeit-
raum, Gestaltung der Gebäude, Begrünungen / Ausgleich) aufgenommen werden. 
 
10 Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets (VBP) 10.439 m² 
Größe des VEP  10.439 m² 
Allgemeines Wohngebiet in m² 10.420 m² 
davon überbaubare Flächen 2.672 m² 
davon Fläche für Tiefgarage (außerhalb überbaubarer Flächen) 1.660 m² 
davon Erhalt- und Pflanzflächen 4.241 m² 
davon Fläche für Gehrecht 996 m² 
davon Fläche für Fahrrecht 100 m² 
Versorgungsfläche (Trafo) 19 m² 
  
Geschossfläche Wohnen geplant 9.618 m² 
Anzahl der geplanten WE 100 
Anzahl der geförderten WE 30

Anlage 5 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 2

24262 Zeichen

02550 Meter
74401/02Maßstab 1:500Hauptstraße/ Urbacher Wegin Köln-PorzBlatt 2 von 3VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan Entwurf
DülkenstraßeSteinstraßeHauptstraße
Urbacher Weg
Der Oberbürgermeister
ITEXTLICHE FESTSETZUNGEN1Bauplanungsrechtliche FestsetzungenGemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird unter entsprechender Anwendung des§9Absatz2BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solcheVorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger imDurchführungsvertrag verpflichtet.2Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)2.1Gebäudehöhena)Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im AllgemeinenWohngebiet (WA) die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen alsHöchstgrenze festgesetzt:b)Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attikaoder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage.c)Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - zum Beispiel Absturzsicherungen,Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen,Klimaanlagen, Wärmepumpen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergieund/oder Photovoltaik - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschrittenwerden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe.Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nichtübersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergieund/oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrerHöhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosseszurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sindAbsturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser sowie Anlagen zurNutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik.2.2Grundflächenzahl (GRZ), zulässige GrundflächeGemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet diezulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihrenZufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalbder Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einerGRZ von 0,8 überschritten werden.3Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)a)Die Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Balkone,Fluchtbalkone und Vordächer bis maximal 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erkerbis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel derjeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.b)Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren GrundstücksflächenNebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume -nicht zulässig.4Flächen für Nebenanlagen und Flächen für Stellplätzea)Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 BauNVO sind PKW-Stellplätze nur unterhalb derGeländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sindunzulässig.b)Gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 6 BauNVO sind OberirdischeFahrradstellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen undinnerhalb der dafür festgesetzten Flächen für Fahrradstellplätze (FSt) zulässig.5Führung von Versorgungsanlagen und -leitungenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.6Geh- und FahrrechteGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB werden innerhalb des AllgemeinenWohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:a)Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger imPlangebiet (= Eigentümer und Mieter von Häusern oder Wohnungen innerhalb desgeplanten Wohngebiets sowie deren Besuchern) sowie den Eigentümern undMietern von Häusern oder Wohnungen auf den Flurstücken 3262 und 3099 undderen Besuchern gemäß Planeintrag zu belasten.b)Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht für die Ver- undEntsorgungsträger in einer Breite von mind. 2,50 m gemäß Planeintrag zu belasten.7Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen(§ 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB)7.1Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an denAußenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind diemaßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, AusgabeJanuar 2018 – DIN Media, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichenAußenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:Lärmpegelbereich       Maßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII  > 80aaFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungenaufgrundderörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wennim bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung einniedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilenvon schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.7.2Fensterunabhängige BelüftungBei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenenFenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3Schutzbedürftige RäumeBei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im Allgemeinen Wohngebiet, die einenBeurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vorder geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffeneWohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – DIN Media, Berlin)verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwertegemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet.7.4Balkone und LoggienFür Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen,sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dassder vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervonausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wennzusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.8Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) und b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:a)P1 Anlage von RasenflächenAnlage von Rasenflächen HM 51 (PA 122) über Aussaat von Rasen-Saatgut undregelmäßige (mindestens 3-schürige) Mahd, mit Ausnahme der Bereiche fürSpielgeräte, Fallschutz oder Ähnlichem.b)P2 Begrünung am nördlichen Rand des GeltungsbereichesPflanzung von sechs weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) sowie Aussaat vonregionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensivenNutzung (2-schürige Mahd).c)P3 Begrünung am nordöstlichen/ östlichen Rand des GeltungsbereichesPflanzung von zwei weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) und Aussaat vonregionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensivenNutzung (2-schürige Mahd) sowie randliche Weiterentwicklung des Gehölzbestandesdurch Pflanzung von heimischen Sträuchern/ Gebüsch BB 1 (GH 51).d)P4 Begrünung am südlichen Rand des GeltungsbereichesPflanzung von fünf weiteren Einzelbäumen BF 31 (GH 741) sowie Aussaat vonregionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51 (PA 122) mit einer extensivenNutzung (2-schürige Mahd).e)P5 Anlage eines Hochbeetes im Bereich der verkehrlichen ErschließungAnlage eines Hochbeetes und Pflanzung von mindestens drei standortgerechtenSträuchern BB 1 (GH 51) sowie Unterpflanzung mit Stauden HM 51 (PA 13).f)P6 Anlage von Grünstrukturen angrenzend an die Wohngebäude unterBerücksichtigung der Anforderungen der NiederschlagsentwässerungAussaat von Rasen-Saatgut oder regionalem und standortgerechtem Saatgut HM 51(PA 122) mit einer regelmäßigen (mindestens 2-schürige) Mahd. Für Teilbereiche istdie Anlage von Mulden mit Anschluss an Rigolensysteme vorgesehen. DieGrüngestaltung dieser Teilbereiche hat die feuchteren Standortverhältnisse und dieFunktionserfüllung der Entwässerung zu berücksichtigen.g)P7 Bepflanzung der sonstigen privaten GrundstücksflächenEine Bepflanzung der sonstigen privaten Grundstücksflächen soweit sie nicht mitGebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, istmit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51),Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.h)P8 Begrünung von Dachflächen (Gebäude und Tiefgarageneinfahrt)Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind,mit Ausnahme der Attikaabdeckung und der Kiesstreifen vor der Attika, mit einerextensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. DieVegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter-und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen undtechnische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) und / oder der unterirdischenGebäudeteile ist zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzenund sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist miteiner mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- undDrainschicht auszubilden.Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit der Stärke derBodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschichtbei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cmzuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1.Ordnung) herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.i)P9 FassadenbegrünungDie Fassaden der im VEP (Blatt 2) gekennzeichneten Wandflächen mit Ausnahmevon Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diesegrenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze jelaufendem Meter Wand bei Selbstklimmern beziehungsweise mit einer Kletterpflanzeje 2,0 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank-und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.9Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:a)Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ - E1 bis E4 - dievorhandenen Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungenmuss dabei mindestens 18-20 cm betragen.b)Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung vonKostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB (siehe dazu Hinweis Nr. 13).10Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mindestens 30 %der Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO alsWohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördertwerden könnte.
IIGESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / DachaufbautenIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig.Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.2EinfriedungenGrundstückseinfriedungen sind nur als Mauern, als standortgerechte Hecken sowie alsDraht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils1,20m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Davonausgenommen ist die Bestandsmauer, für die im Falle einer notwendigen (Teil-)Sanierungdie bestehende bzw. vorherige Höhe zulässig ist.An der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum des Urbacher Wegs, an derGrundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 3261 und 3262, Flur 2, Gemarkung Porzsowie an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Straßenraum der Hauptstraße imBereich des Zufahrtsbereichs sind Einfriedungen nicht gestattet.3Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagena) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.b) Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen sind nicht zulässig.IIIKENNZEICHNUNGENGemäß § 9 Absatz 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet:Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nummer 70601 und derAltstandort Nummer 706105. Beide Flächen sind nachrichtlich im Kataster registriert. DerBoden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit dem Schadstoff PAK belastet. Dieordnungsgemäße Entsorgung des Bodenmaterials ist unter fachgutachterlicher Aufsichtund unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.Für das Plangebiet liegen im Altlastenkataster der Stadt Köln außerdem Erkenntnisse übereinen großflächigen Grundwasserschaden (Nummer 27_25_0021) durch Per- undPolyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamtder Stadt Köln als Untere Umweltschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagungder erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers erlassen. Diese ist zu berücksichtigen.IVNACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN1WasserschutzDie auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnungfestgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Westhoven.2Natur- und LandschaftsschutzDie gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten NaturdenkmälerNDI706.04a einschließlich ihrer Schutzzonen.VHINWEISE1ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung des Kölner Büros für Faunistik, Dezember 2023,Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 75419/03,ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetzt(BNatSchG), wenn die folgenden Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden:a) Gemäß § 39 Absatz. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzenoder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sollte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Beseitigung o. g.Vegetationsstrukturen zwingend erforderlich sein und eine Legalausnahme gemäß§39 Abs. 5 Satz 2 zutreffen, so ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB)hinzuzuziehen. Die ÖBB muss sicherstellen, dass die Beseitigung der o. g.Vegetationsstrukturen keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöst.Diesbezüglich muss die ÖBB die zu beseitigenden Vegetationsstrukturen frühestenszwei Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch besonders geschützte Artenuntersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die ÖBB darfmit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der ÖBB sind zu protokollieren.Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordertvorzulegen.b) Transparente und/ oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestaltenund/ oder mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen, dass sie für Vögel als Hinderniserkennbar sind.Vollumfängliche Sicherungspflicht (Vollbemusterung) bei:-Eckverglasungen (Glaselemente, die über eine Gebäudeecke führen),transparente Absturzsicherungen (z. B. Glasgeländer), transparenteVerbindungsgängeDiese Glaselemente sind vollumfänglich gegen Vogelschlag zu sichern.Partielle Sicherungspflicht (Teilbemusterung) bei:-Glaselemente, die größer als 5 m² sind-Bodentiefe Fenster (Fenster, deren Unterkante sich weniger 0,90 m über dembegehbaren Boden befindet)-Fensterbänder oder Fensterreihen (zusammenhängende Verglasungsflächen)Diese Glaselemente sind dahingehend zu sichern, dass der verbleibendeungeschützte Bereich die Größe von 5 m² nicht überschreitet. Beispielsweise könnenbodentiefe Fenster im unteren, nicht sichtbaren Bereich erkennbar gemacht werden.Technische Anforderungen:-Zulässig sind nur Sicherungsmaßnahmen (Muster/Markierungen), die nach demStand der Wissenschaft eine Anflugwahrscheinlichkeit von unter 10 % aufweisen.-Die Markierungen sind von außen auf die Glaselemente aufzubringen oder essind gleichwertige, positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen zuverwenden.-Der Außenreflexionsgrad der verwendeten Verglasung darf maximal 8 % (bzw.maximal 15 % bei Isolierverglasung) betragen.
c) Zur Sicherstellung des Quartierangebotes für die Zwergfledermaus sind 25Fledermauskästen als CEF-Maßnahme zu installieren. DieKompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wiezum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen, an einer benachbartenBacksteinmauer oder an den neu entstehenden Gebäuden zu realisieren.Um den ordnungsgemäßen Vollzug dieser Maßnahme zu gewährleisten, ist imBaugenehmigungsverfahren die Art der Fledermauskästen und die genaue Verortungdurch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro in Abstimmung mit der UnterenNaturschutzbehörde der Stadt Köln festzulegen.Die Umsetzung der CEF-Maßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde der StadtKöln anzuzeigen.2BodenschutzDie §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zubeachten.3DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß§§15und16Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.4NaturdenkmälerFür die im Plangebiet stehenden Naturdenkmäler wurde von der Bezirksregierung Kölnüber einen Zeitraum von 2 Jahren eine einstweilige Sicherstellung ausgestellt sowie einBaumschutzkonzept (HVG Grünflächenmanagement GmbH, 2026), welches anzuwendenist, erarbeitet.5DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungendes Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzunggeltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessungund Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahmebereitgehalten.6Externe AusgleichsmaßnahmenIm Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanesfestgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externenAusgleichsmaßnahmen.Auf einem Grundstück in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 7, Flurstück 463 werdenfolgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe durch das Baugebiet hergestellt:•A1 Anlage und Pflege einer Glatthaferwiese und geplante Pflanzung einerBaumgruppeEntwicklung einer Glatthaferwiese (LW41111) und Pflanzung einer Baumgruppe(GH741) auf einer 5.000 m² großen Teilfläche von Flurstück Nummer 463 in Flur 7 derGemarkung Rondorf-Land.Biotoptypenkürzel gemäß Köln-Code7Hochwasserschutza) Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegenHochwasser geschützt.b) Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegenHochwasser geschützt.8KampfmittelbeseitigungsdienstVor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennungdes Aktenzeichens 22.5-3-5315000-863/20 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.9Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoff- und Lärmimmissionen des Straßen-und Schifffahrtsverkehrs vorbelastet.10Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, 30 % derGeschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellenWohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.11RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nichtmehr angewendet.12Rechtsgrundlagena) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom3.November 2017 (BGBl. I S. 3634).b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
13Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer. 1vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.14Starkregenereignisa)Innerhalb des Plangebietes ist ein Rückhaltevolumen von mindestens 163 m³ fürNiederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.b) Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „StarkregenGefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführungmit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.15Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von denunbelasteten Oberflächen vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnisist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Niederschlagswasser vonbelasteten Flächen, wie der Ein- und Ausfahrt, dürfen in den öffentlichenMischwasserkanal eingeleitet werden. Hierbei behält sich die StEB Köln das Recht vor,eine Einleitdrosselung vorzuschreiben.16LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrsvorbelastet.
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 07.03.2024)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölnöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, denDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 27.01.2022 nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 23.03.2022ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf ist in der Zeitvom __.__._____ bis __.__._____nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam __.__._____ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs.8 BauGB beschlossen.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inVivawest Wohnen GmbHNordsternplatz 145899 GelsenkirchenKöln, denFür den PlanentwurfStadtplanungsamtDie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 31.03.2022 bis 19.04.2022nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist am__.__._____erfolgt.AmtsleiterinKöln, denOberbürgermeisterOberbürgermeisterDer OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm AuftragFunktionKöln, denKöln, denKöln, den -Veröffentlichung-OberbürgermeisterinKöln, den 08.03.2022gez. Reker

Mitteilung Ausschuss

4220 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 20.04.2026 
 0920/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des 
Bebauungsplanentwurfes Nr. 74401/02 Arbeitstitel "Hauptstraße/ Urbacher Weg" in 
Köln-Porz 
Anlass und Ziel der Planung 
Die Vivawest Wohnen GmbH beabsichtigt auf der Plangebietsfläche, den bestehenden Ge-
schosswohnungsbau im Bereich nördlich und südlich des Urbacher Weges und der Straße 
Sternenberger Hof durch eine zusätzliche Wohnbebauung (100 Wohneinheiten) zu ergänzen. 
Die Nachverdichtung soll in Form von mehrgeschossigen Baukörpern erfolgen.  
Die Vivawest Wohnen GmbH als Vorhabenträgerin verfügt über die notwendigen Grundstücke 
und hat die Absicht die neue Wohnbebauung in Ergänzung der Bestandsbebauung am Ster-
nenberger Hof im eigenen Bestand zu halten, um langfristig Wohnraum zur Miete zur Verfü-
gung zu stellen. 
Für das Plangebiet wurde vom Büro ASTOC GmbH & Co. KG, Architects and Planners, Köln in 
Zusammenarbeit mit der Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH im Auftrag der Vorhabenträ-
gerin und im Rahmen eines Qualifizierungsverfahrens ein Bebauungs- und Freiraumkonzept 
entwickelt. Ziel der Planung ist neben der Aktivierung von gut erschlossenen Wohnbauflächen 
eine Ergänzung des vorhandenen Wohnungsgefüges durch eine Mischung aus öffentlich ge-
fördertem (30% der Geschossfläche) und freifinanziertem Wohnraum, um einer sozialräumli-
chen Segregation entgegenzuwirken.  
Dieses Ziel sollte unter dem Erhalt möglichst vieler Bäume sowie des teils zwingenden Erhalts 
besonderer Einzelbäume (unter anderem Naturdenkmäler) und wertvoller Vegetationsstruktu-
ren erreicht werden. Das Bauleitplanverfahren wird gemäß § 12 BauGB (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) im Normalverfahren durchgeführt. 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Die Vivawest Wohnen GmbH hat mit Schreiben vom 8. Juli 2020 einen Antrag auf Einleitung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte daraufhin im

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Zeitraum vom 29.09. bis zum 18.11.2020. In seiner Sitzung am 27. Januar 2022 beschloss der 
Stadtentwicklungsausschuss schließlich die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planverfahrens "Hauptstraße / Urbacher Weg" in Köln-Porz und die Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
BauGB wurde nach Modell 1 (Aushangplakat) in der Zeit vom 31.03. bis zum 19.04.2022 durch-
geführt. Im Rahmen der Beteiligung ist eine Stellungnahme eingegangen. Die inhaltlichen An-
merkungen und Hinweise aus den beiden Beteiligungen wurden im Rahmen der Auslobungs-
unterlagen berücksichtigt.  
Das Qualifizierungsverfahren fand in Form einer Mehrfachbeauftragung unter Beteiligung von 
fünf Planungsteams statt. ASTOC – Architects and Planners GmbH, Köln mit Lorber Paul Ar-
chitekten GmbH, Köln und Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH, Köln gingen als Sieger aus 
dem Verfahren hervor. Das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs wurde hinsichtlich der 
Empfehlungen des Beurteilungsgremiums weiter qualifiziert und bildete die Grundlage des Vor-
gabenbeschlusses, welcher am 31.08.2023 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst wurde.   
Vom 17.11. bis 19.12.2025 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Es ergaben sich keine inhaltlichen Än-
derungen für das Planverfahren. 
Die Veröffentlichung des vorha benbezogenen Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB ist nun für einen Zeitraum zwischen Anfang Mai und Mitte Juni 2026 vorgesehen.  
 
Gez. Greitemann 
 
  
Anlagen: 
 
Anlage 1 - Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 
Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht 
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 1 
Anlage 5 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 74401/02 Blatt 2 
Anlage 6 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf 74401/02 Blatt 3

Beratungsverlauf (2)

23.04.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.05.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0920/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.04.2026
Erstellt
27.03.2026 14:17