V/0026/2010
NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie
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Anlage 10 - Anhang
33018 Zeichen
Anlage 10
Muster Gesamtanhang
- ENTWURF -
I. Allgemeine Angaben zum Gesamtabschluss und Gesam tab-
schlussstichtag
GemHVO
51 (2,3)
i.V.m
49 (3,4)
Die Stadt Münster hat nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
(GO NRW) und Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GemHVO NRW) einen Einzelabschluss und als Mut-
terunternehmen einen Gesamtabschluss aufgestellt. Sofern ergän-
zende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) anzuwenden
waren, wurden diese berücksichtigt.
Die Ausweiswahlrechte wurden weitgehend zugunsten des Gesamt-
anhangs ausgeübt.
GemHVO
32 (1) Nr. 1
HGB
265 (1) S. 2
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen der Dar stellungsstetigkeit von
Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung
GemHVO
41 (5) S. 2
HGB 265 (2) 2
Aufgrund des Verkaufs der XY-GmbH zum 01.01.200x , sind die Zah-
len des Berichtsjahres mit denen des Vorjahres nur bedingt ver-
gleichbar
(Anhangerläuterung soweit Beträge nicht vergleichbar).
HGB 298
i.V.m. 265 (2)
S. 3
soweit der Vorjahresbetrag angepasst wird: Anhangangabe und Erläuterung
GemHVO
41 (6)
HGB
265 (5)
(Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr In halt nicht von
einem vorgeschriebenen Posten erfasst wird.)
GO NRW
116 (1) S. 1
Das Geschäftsjahr für den Konzern und die konsolidi erten Betriebe
entspricht dem Kalenderjahr.
HGB
299 (2)
Bei den Sondervermögen/voll zu konsolidierenden ver bundenen Un-
ternehmen ... wurde auf einen Zwischenabschluss entsprechend
§ 299 Abs. 2 HGB verzichtet
(keine analoge Regelung in der GemHVO/GO).
HGB
299 (3)
(Nur Vorgänge von besonderer Bedeutung für die VSEF -Lage zwi-
schen dem Abschlussstichtag dieser Unternehmen/Sond ervermögen
und dem Gesamtabschlussstichtag werden im Gesamtanh ang ange-
geben.)
Anlage 10
GemHVO
50 (3) i.V.m
§ 312 (6) HGB
Bei den assoziierten Unternehmen wurde der jeweils letzte Jahresab-
schluss zugrunde gelegt.
Die Betragsangaben erfolgen in tausend Euro (T €).
II. Angaben zum Konsolidierungskreis
GemHVO
zu 51 (2)
HGB
313 (2) Nr. 1
S. 1
Der Konsolidierungskreis besteht neben der Stadt Mü nster aus einem
Sondervermögen und XX voll zu konsolidierenden verbundenen Unter-
nehmen:
Name des Sondervermögens / Unter-
nehmens
Anteil am
Kapital
Konsolidierungs-
grund
GO
116 (3)
HGB
313 (2) Nr. 1
S. 2
Nicht in den Gesamtabschluss einbezogen wurden aufg rund der unter-
geordneten Bedeutung für die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Fi-
nanzlage des Konzerns XX Tochterunternehmen (vorläufig):
Name des Unternehmens Anteil am Kapital
Anlage 10
GemHVO
zu 51 (2)
HGB
313 (2) Nr. 2
S. 1
Ferner wurden XX assoziierte Unternehmen im Gesamtabschluss be-
rücksichtigt (vorläufig):
Name des Unternehmens Anteil am Kapital
GemHVO
zu 50 (3)
HGB
313 (2) Nr. 2
S. 2
Auf die Beteiligung an den folgenden XXX assoziierten Unternehmen
sind die Vorschriften der § 50 Abs. 3 GemHVO i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 312
HGB aufgrund untergeordneter Bedeutung für die Verm ögens-, Schul-
den, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns nicht ang ewendet worden
(vorläufig):
Name des Unternehmens Anteil am Kapital
HGB
analog
313 (2) Nr. 4
Schließlich besitzt die Stadt Münster oder ein Toch terunternehmen min-
destens 20% der Anteile an folgenden Beteiligungsun ternehmen (vorläu-
fig):
HGB 294 (2)
1,2
GemHVO
41 (5)
Da sich der Konsolidierungskreis im Vergleich zum V orjahr wesentlich vergrößert hat,
sind die Werte im Gesamtabschluss nicht unmittelbar vergleichbar. Aus diesem Grund
sind die entsprechenden Vorjahresbeträge an die Änderung angepasst worden. Danach
ergibt sich folgendes Bild:
III. Angaben zu den Konsolidierungsmethoden
GemHVO zu
50 Analog
HGB
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen von ang ewandten Konsolidierungsme-
thoden gem. § 32 I Nr. 1 GemHVO (Durchbrechung der Stetigkeit) und Erläuterung der
Auswirkungen auf die VSEF-Lage
HGB
313 (1) S 2
Nr. 3
HGB
301 (1) 4, (2)
2
Bei der Kapitalkonsolidierung wurde die Neubewertungsmethode (§ 50
Abs. 1, 2 GemHVO i.V.m. § 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB ) angewandt (Voll-
konsolidierung mit Minderheitenausweis). Dabei erfo lgte die Verrechnung
mit dem Eigenkapital auf der Grundlage der Wertansä tze zum Zeitpunkt
der erstmaligen Einbeziehung der Konzernbetriebe in den Gesamtab-
schluss.
Anlage 10
HGB
301 (3) 2, 3
Die aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Unterschiedsbeträge der
Aktivseite (€ ...) sind mit denen der Passivseite (€ ...) verrechnet worden.
(Erläuterung sowie deren Änderung zum Vorjahr § 301 III S. 2 und S. 3
HGB).
Die Schuldenkonsolidierung erfolgte nach § 50 Abs. 1,2 GemHVO
i.V.m. § 303 Abs. 1 HGB durch Eliminierung der Ford erungen mit den
entsprechenden Verbindlichkeiten zwischen den Konzernbetrieben.
HGB
312 (5) 3,
304 (2)
GemHVO
50 (1,2)
Von einer Zwischenergebniseliminierung wurde gem. § 50 Abs. 1, 2
GemHVO abgesehen, da Lieferungen und Leistungen zwi schen den
Konzernbetrieben/assoziierten Unternehmen zu üblich en Marktbedingun-
gen vorgenommen wurden. Die Ermittlung der Wertansä tze erfordert ei-
nen unverhältnismäßig hohen Aufwand und ist für die VSEF-Lage von
untergeordneter Bedeutung. (siehe Handreichung zu § 50 GemHVO).
HGB
305 (1)
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung erfolgte gemäß § 50 Abs. 1,
2 GemHVO i.V.m. § 305 Abs. 1 HGB durch Verrechnung der Erträge zwi-
schen den Konzernbetrieben mit den auf sie entfallenden Aufwendungen.
HGB
312 (1) S. 1,
2,
4
Die assoziierten Unternehmen wurden in der Gesamtbilanz mit dem
Buchwert angesetzt (Buchwertmethode) und zwar auf d er Grundlage der
Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbezieh ung des assoziier-
ten Unternehmens in den Gesamtabschluss. Der aus de r Equity-Methode
resultierende Unterschiedsbetrag beträgt ... € . (Angabe bei erstmaliger
Anwendung)
GemHVO 51
(2)
HGB
313 (1) S. 2
Nr.1
IV. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
HGB
313 (1) Nr. 1
Die Jahresabschlüsse der einbezogenen Betrieben wur den für den Ge-
samtabschluss entsprechend den gesetzlichen Vorschr iften grundsätzlich
einheitlich nach den bei der Stadt Münster geltende n Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aufgestellt.
HGB 308 (1) 3
ggf. Angabe und Begründung bei Abweichung von Bewer tungsmethoden EA Stadt und
GA
HGB 308 (2) 4
ggf. Angabe und Begründung bei Abweichung der einhe itlichen Bewertung im EA TU
und GA (in Ausnahmefällen zulässig); Beibehaltung der Bewertung des EA TU
HGB 312 (5)
Das assoziierte Unternehmen .... wendete vom Gesamtabschluss abwei-
chende Bewertungsmethoden an, welche nicht angepasst wurden.
Anlage 10
Im Einzelnen wurden im Konzern folgende Bilanzierun gs- und Bewer-
tungsmethoden angewendet:
§ 50 (1, 2)
i.V.m.
§ 309 (1)
Die immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungs-
kosten, vermindert um lineare Abschreibungen (bei e iner betriebsge-
wöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu XX Jahren), bewertet. Der Ge-
schäfts- oder Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung wird über fünfzehn
Jahre abgeschrieben ( Firmenwert gem. § 255 Abs. 4 HGB nicht zulässig ).
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
kosten, vermindert um lineare Abschreibungen (betri ebsgewöhnliche Nut-
zungsdauer zwischen
XX und XX Jahren ), angesetzt ( In den begründeten
Fällen .... wurde die degressive Abschreibung vorgenommen ).
Bei Zugängen des beweglichen Anlagevermögens wurde die Abschrei-
bung für die vollen Monate ab Beginn des Monats der Anschaffung oder
Herstellung und dem Ende des Jahres vorgenommen. Be i der Stadt wur-
den geringwertige Vermögensgegenstände mit Anschaff ungskosten bis
410,00 € (ohne Vorsteuer) gem. § 33 Abs. 4 GemHVO g rundsätzlich im
Anschaffungsjahr voll abgeschrieben und mit Anschaf fungskosten bis
60,00 € (ohne Vorsteuer) wurde unmittelbar Aufwand verbucht. Bei den
voll zu konsolidierenden Unternehmen/Sondervermögen wurden Anschaf-
fungskosten bis 150,00 € unmittelbar im Aufwand erf asst und Anschaf-
fungskosten ab 150,00 € bis 1.000,00 € wurden als Sammelposten über 5
Jahre abgeschrieben.
GemHVO
33(3)
Die Herstellungskosten enthalten neben den Material -, den Fertigungs-
und Sondereinzelkosten der Fertigung auch die notwe ndigen Materialge-
mein- und Fertigungsgemeinkosten. Wurden die Wahlrechte zur Ermitt-
lung der Herstellungskosten bei den Konzernbetriebe n anderweitig aus-
geübt, ist aufgrund untergeordneter Bedeutung für d ie VSEF-Lage auf
eine Anpassung gem. § 308 Abs. 2 S. 3 HGB verzichtet worden.
HGB
313 (1)
S. 2 Nr. 3 1.
HS
ggf. Angabe und Begründung von Abweichungen von ang ewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gem. § 32 I Nr. 5 GemHVO – mit d em Hinweis auf die entspre-
chende Bilanzposition (Durchbrechung der Stetigkeit ); z.B. anstatt planmäßige außer-
planmäßige Abschreibung erforderlich
HGB
313 (1) S. 2
Nr. 3 2. HS
ggf. den Einfluss auf die VSEF-Lage gesondert darst ellen; z.B. Verschlechterung der
Ertragslage des Konzerns aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen
GemHVO
51 (2) S. 2
HGB
313 (1)
S. 2 Nr. 1
Für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wu rden in Ein-
zelfällen Festwerte gem. § 34 Abs. 1 und 2 GemHVO i n Höhe von .... ge-
bildet. Für andere gleichartige oder annähernd glei chwertige bewegliche
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurde in Einzelfällen
eine Gruppenbewertung gem. § 34 Abs. 3 GemHVO und d er gewogene
Durchschnittswert angesetzt.
Anlage 10
GemHVO
35 (5),
35 (8)
HGB
253 (2), 280
(1)
Die Finanzanlagen wurden mit den fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet. Aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung wu rde ....
und aufgrund vorübergehender Wertminderung wurde .. .. außerplanmä-
ßig abgeschrieben. Das Wertaufholungsgebot wurde be rücksichtigt. Es
erfolgten Zuschreibungen in Höhe von .... bei....
GemHVO
35 (5),
35 (8)
HGB
253 (2), 280
(1)
Die Ausleihungen wurden grundsätzlich mit dem Nennw ert angesetzt.
Unverzinsliche und niedrig verzinsliche Ausleihunge n wurden, soweit kei-
ne Gegenleistungsverpflichtungen bestehen, unter Zu grundelegung eines
Zinssatzes von .... % abgezinst und in Höhe von .... € außerplanmäßig
abgeschrieben. Zuschreibungen erfolgten im Berichts jahr in Höhe von ....
€.
GemHVO
35 (7)
HGB
253 (3)
Die Bewertung der Gegenstände des Vorratsvermögens erfolgte grund-
sätzlich zu Anschaffungs-/Herstellungskosten unter Beachtung des stren-
gen Niederstwertprinzips.
GemHVO
51 (2) S. 2
Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren wur den in Einzelfällen
Festwerte in Höhe von ... gebildet. Für gleichartige Vermögensgegens-
tände des Vorratsvermögens wurde in Einzelfällen ei ne Gruppenbewer-
tung vorgenommen und der gewogene Durchschnittswert angesetzt.
HGB
313 (1) S. 2
Nr. 3,
308 (2) S. 3
Wurden andere Bewertungsvereinfachungsverfahren nac h § 256 HGB
angewendet, ist aufgrund untergeordneter Bedeutung für die VSEF-Lage
auf eine Anpassung gem. § 308 Abs. 2 S. 3 HGB verzichtet worden.
HGB
253 (3)
GemHVO
35 (7)
HGB
313 (1)
S. 2 Nr. 3
Forderungen wurden mit dem Nennbetrag aktiviert. Zweifelhafte Forde-
rungen wurden mit dem wahrscheinlich eingehenden We rt angesetzt.
Uneinbringliche Forderungen wurden abgeschrieben.
Dem allgemeinen Ausfall- und Kreditrisiko wurde dur ch eine pauschale
Wertberichtigung in Höhe von
XX % auf die Netto-Forderungen ausrei-
chend Rechnung getragen. Die Forderungen gegenüber nicht voll zu
konsolidierenden verbundenen Unternehmen / Sonderve rmögen und ge-
genüber Beteiligungen wurden keiner Wertberichtigung unterzogen.
Bei abweichenden Bewertungsmethoden der Konzernbetr iebe wurden
diese aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes/ Einf luss auf die VSEF-
Lage beibehalten (§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB).
HGB
253 (3)
GemHVO
35 (7, 8)
Der Ansatz der Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgte zu An-
schaffungskosten bzw. zum niedrigeren Wert am Abschlussstichtag.
GemHVO
42 (2)
HGB 250 (3)
Disagios wurden aktivisch abgegrenzt.
GemHVO
43 (5, 6)
Zuwendungen und Beiträge für zweckgebundene Investi tionen wurden
als Sonderposten ausgewiesen. Zugänge von Sonderposten im Be-
Anlage 10
richtsjahr wurden mit den Nennbeträgen passiviert. Die Auflösung erfolgte
- mit Ausnahme des Sonderpostens für den Gebührenau sgleich - nach
Maßgabe der auf die Vermögensgegenstände angewandte n Abschrei-
bungssätze.
GemHVO
43 (4) S. 1, 3
In der Sonderrücklage wurden erhaltene Zuwendungen für die Anschaf-
fung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, di e noch nicht
zweckentsprechend verwendet wurden und deren ertrag swirksame Auflö-
sung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde , mit dem
Nennbetrag ausgewiesen.
GemHVO
43 (4) S. 2
HGB
308 (1) S. 3
Das Wahlrecht zur Bildung einer Sonderrücklage zur Sicherstellung für
beschlossene Anschaffungen oder Herstellungen von Vermögensgegens-
tänden wird im Gesamtabschluss nicht ausgeübt.
GemHVO
36
Allen am Bilanzstichtag bestehenden und bis zur Bil anzaufstellung er-
kennbaren Risiken ist durch die Bildung von Rückstellungen ausrei-
chend Rechnung getragen worden.
GemHVO
36 (1, 4),
51 (2) S. 2
HGB
308 (1) S. 3
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich tungen wurden
für bestehende Versorgungsansprüche und sämtliche A nwartschaften
gebildet. Diese wurden mit dem nach versicherungsma thematischen
Grundsätzen ermittelten Teilwert auf der Basis eine s Rechnungszinsfu-
ßes von 5 % angesetzt ( Abweichungen des Rechnungszinsfußes bei
Konzernbetrieben wurden aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes gem.
§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB beibehalten / wurden pauschal mit einem Zu-
schlag von .... % auf die Rückstellungsverpflichtung gebildet ).
Beihilfeansprüche wurden als prozentualer Aufschlag zur Pensionsrück-
stellung pauschal berücksichtigt (z.Z. 20 %).
GemHVO
36 (2)
Bei den Rückstellungen für Deponien und Altlasten wurden die zu er-
wartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivie rungs- und Nach-
besserungsmaßnahme angesetzt.
Dabei wurden zukünftige Preissteigerungen berücksic htigt ( konkrete Ein-
zelgutachten im EA Stadt ).
GemHVO
36 (3)
Bei der Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltun-
gen wurde für die Nachholung ein längstmöglicher Zeitraum von fünf Jah-
ren nach dem Abschlussstichtag berücksichtigt.
GemHVO
51 (2)
HGB
313 (1) S. 2
Nr. 1
Bei den Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und Über -
stunden wurde gem. § 34 Abs. 3 GemHVO in Einzelfällen eine Gruppen-
bewertung vorgenommen und der gewogene Durchschnitt swert ange-
setzt.
Anlage 10
Die Verbindlichkeiten wurden grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbe-
trag angesetzt.
V. Angaben zur Gesamtbilanz
Anlagevermögen:
Anlagevermögen 31.12.20.. Vorjahr
T € T €
Immaterielle Vermö-
gensgegenstände
Sachanlagen
Finanzanlagen
Gesamt
GemHVO/GO
Bisher keine
Regelung
für den
Anlagenspie-
gel
im GA
Die Aufgliederung der erfassten Anlagengegenstände ergibt sich aus
der Gesamtbilanz. ( Eine Darstellung der Entwicklung des Anlagevermö-
gens in Form eines Anlagenspiegels ist als Anlage z um Anhang darge-
stellt.)
Erläuterung von bedeutsamen Posten, Zugängen und Abg ängen sowie Zuschreibungen
(§ 35 (8) GemHVO) des Anlagevermögens
HGB
269
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe-
triebs waren im Gesamtabschluss mangels Wahlrecht i n der GemH-
VO/GO im Gesamtabschluss aufzulösen.
Anlage 10
HGB
301 (3) S. 2, 3
HGB 298 (1)
i.V.m. 265 (3)
GemHVO 41
(7) S. 3
HGB
268 (4) S. 1
GemHVO
Kein Verweis
des § 49 auf §
46
HGB
298 (1)
i.V.m. 268 (4)
S. 2
Bei der Erstkonsolidierung der
... ergab sich ein aktivischer Unterschieds-
betrag in Höhe von ... € aus der Kapitalkonsolidierung, der als Ge-
schäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wird. Der Posten hat sich im
Berichtsjahr nur unwesentlich verändert.
(Anpassungen von Festwerten sind im Anhang darzuste llen (S. 307
Handreichung GemHVO und S. 358))
Bei den Finanzanlagen werden auch die rechtlich uns elbstständigen Stif-
tungen und Interessentengesamtheiten in Höhe
von .... € ausgewiesen.
Korrespondierend hierzu wurde ein entsprechender So nderposten gebil-
det.
Umlaufvermögen:
Vorräte 31.12.20.. Vorjahr
T € T €
Roh-, Hilfs- und Be-
triebsstoffe, Waren
geleistete Anzahlun-
gen
Gesamt
Bei der Position Roh, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren werden
auch die fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen erfasst.
Bei den Waren werden Grundstücke der xy-AG und xy-GmbH in Höhe von .... € ausge-
wiesen.
(Anpassungen des Festwertes sind im Anhang darzuste llen (S. 307
Handreichung GemHVO und S. 358))
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
ggf. Mitzugehörigkeitsvermerk
Forderungsspiegel und Angabe von Restlaufzeiten im G esamtanhang nicht angabe-
pflichtig.
In den sonstigen Vermögensgegenständen sind im Wesentlichen ent-
halten:
- Zinsforderungen (-abgrenzungen)
- Abgrenzung Beteiligungserträge
- Schadensersatzleistungen
- Steuererstattungsansprüche
Anlage 10
GemHVO
35 (8)
HGB
298 (1) i. V.
m. 268 (6)
HGB
42 (2)
GemHVO
HGB
298 (1) i.V.m.
274 (2) S. 2
306 S. 2
GemHVO
51 (2)
- Forderungen an Versicherungsunternehmen
- Forderung an Betriebsangehörige
- kurzfristige Darlehen
- übrige Forderungen und Vermögensgegenstände über
... €
Wertpapiere:
ggf. Erläuterung (Wertaufholungsgebot bei den Töchte rn berücksichtigen - Bei abwei-
chenden Bewertungsmethoden der Konzernbetriebe wurd en diese aufgrund des We-
sentlichkeitsgrundsatzes/Einfluss auf die VSEF-Lage beibehalten (§ 308 Abs. 2 S. 3
HGB).
Aktive Rechnungsabgrenzung:
ggf. Erläuterung von wesentlichen Bestandteilen
Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten
( € ....) beinhaltet Disagios
in Höhe von ... €.
Aufgrund der Tatsache, dass das Konzernergebnis nie driger ist als die
Summe der Einzelergebnisse, wurde eine Steuerabgrenzung in Höhe von
€ ..... vorgenommen. Es wurde ein einheitlicher Ert ragssteuersatz von ....
% für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
zugrunde gelegt.
(Die in den Einzelabschlüssen der TU dargestellten aktiven latenten
Steuern wurden mangels Ansatzwahlrecht in der GemHV O / GO im Ge-
samtabschluss aufgelöst.)
Eigenkapital
(Eigenkapitalveränderungsrechnung keine Pflichtangabe)
Die Eigenkapitalveränderungen ergeben sich aus folg ender Übersicht
(DRS 7),(vorläufig):
Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis (DRS 7)
Eigenkapitalveränderungsrechnung § 51 Abs. 2 GemHVO)
Anlage 10
HGB 301 (3)
S. 2
GemHVO 43
(4)
GO 75 (3)
HGB
307 (1) S. 1
GemHVO
43 (5)
GemHVO
43 (5)
GemHVO
43 (6)
Erläuterungen zur Entwicklung der folgenden Posten:
- Allgemeine Rücklage (insbesondere: Unterschiedsbe trag aus der Kapi-
talkonsolidierung)
- Sonderrücklagen
- Ausgleichsrücklage
- Jahresüberschuss / -fehlbetrag bzw. Bilanzgewinn/-verlust
- Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
Bei der Erstkonsolidierung der ... ergab sich ein passivischer Unter-
schiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung in Höhe von ... €. Er hat sich
im Berichtsjahr nicht verändert (Angabe und Erläute rung wesentlicher
Änderungen zum Vorjahr).
Sonderrücklagen
Pflichtige Sonderrücklagen gemäß § 43 Abs. 4 S. 1 G emHVO NRW sind
nicht festgestellt worden.
Ausgleichsrücklage
Zum 31.12.2010 beträgt die Ausgleichrücklage
....€.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzgewinn/-verlust
Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
Anderen Gesellschaftern stehen Minderheitenanteile in Höhe von insge-
samt
.... € zu.
Sonderposten
Der Wert der Sonderposten zum 31.12.
20... beträgt insgesamt ... € (Vor-
jahr: ...€).
Es werden Zuwendungen und Beiträge als Sonderposten ausgewiesen,
die im Rahmen einer Zweckbindung für investive Maßn ahmen geleistet
wurden und nicht frei verwendet werden dürfen. Die Auflösung der Son-
derposten wird entsprechend der Abnutzung des bezus chussten Vermö-
gensgegenstandes vorgenommen.
In den Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von
... € flie-
ßen die Jahresüberschüsse der kostenrechnenden Einr ichtungen „Stra-
ßenreinigung“, „Abfallwirtschaft“ und „Abwasserwirtschaft“ ein.
Anlage 10
GemHVO
43 (5)
GemHVO 36
GemHVO
36 (2)
GemHVO
36 (3)
Die Sonstigen Sonderposten umfassen erhaltene Gelder für Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen und Stellplatzablöseerträge.
Hier sind auch die Baukostenzuschüsse von Kunden in Höhe von
... €
enthalten.
Die Auflösung der Sonderposten wird grundsätzlich e ntsprechend der
Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorgenommen.
Sonderposten mit Rücklageanteil gem. § 273 HGB wurd en im Gesamtab-
schluss mangels Wahlrecht in der GemHVO/GO im Gesam tabschluss
aufgelöst.
Sonderpostenspiegel (keine Ausübung des Wahlrechts analog EA)
Rückstellungen
(Rückstellungsspiegel im GA keine Pflicht)
Die Rückstellungen entwickelten sich wie folgt:
Gesamtrückstellungsspiegel (ergänztes Muster § 36 GemHVO NRW)
Die Pensionsrückstellungen beinhalten Verpflichtungen nach beamten-
rechtlichen Vorschriften und sonstige, direkte Pens ionsverpflichtungen
gegenüber tariflich Beschäftigten, die nicht durch entsprechende Umla-
gen der Zusatzversorgungskasse abgedeckt werden.
Ausgewiesen werden Rückstellungen für die Rekultivierung und Nach-
sorge von Deponien in Höhe
von .... € (im Wesentlichen Deponie Nord-
ost) und Altlasten in Höhe von .... €.
Instandhaltungsrückstellungen wurden für folgende Maßnahmen ge-
bildet:
evtl. als Anlage
Maßnahme Gesamtrückstellung in T €
….
….
Anlage 10
HGB 298 (1)
i.V.m. 274 (1)
S. 1, 306 S. 2
GemHVO
36 (4)
HGB
285 S. 1 Nr 12
GemHVO
36 (4, 5)
HGB
314 (1) Nr. 1
1.
HS
GemHVO
49 (3) i.V.m.
47
GemHVO
47
Die Steuerrückstellungen betreffen im Wesentlichen:
- .....
In den Rückstellungen für latente Steuern sind late nte Steuern aus der
Konsolidierung in Höhe von
... €. Dabei wurde ein einheitlicher Ertrags-
steuersatz von .... % für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und
Gewerbesteuer zugrunde gelegt.
Die Sonstigen Rückstellungen betreffen im Wesentlichen:
- Rückstellungen für Personalangelegenheiten
- Rückstellungen für Jahresabschlusskosten und Steuererklärungen
- Drohverlustrückstellungen
- Rückstellungen für Archivkosten
- Rückstellungen für Schadensersatzverpflichtungen
- Rückstellungen für ausstehende Rechnungen
- .....
Verbindlichkeiten
Die Angaben im Zusammenhang mit den Verbindlichkeit en werden in ei-
nem Verbindlichkeitenspiegel zusammengefasst dargestellt.
Gesamtverbindlichkeitenspiegel (ergänztes Muster § 47 GemHVO NRW)
ggf. Anleihen erläutern
Die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen nahmen in Folge
der Investitionstätigkeit um insgesamt
um .... € zu. Davon wurde von den
Anlage 10
HGB
298 (1)
i.V.m. 268 (5)
S.3
HGB
298 (1) i.V.m.
265 (3)
GemHVO
41 (7) S.3
GemHVO
44 (analog
EA)
HGB
314 (1) Nr. 2
i.V.m. § 251
GemHVO
43 (6)
nicht voll zu konsolidierenden Betrieben / Beteiligungen ... € gewährt.
Die Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssiche rung betreffen
kurzfristige Kontokorrente zur Finanzierung der lau fenden Geschäftstätig-
keit.
Die Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftli ch gleich-
kommen , beinhalten im Wesentlichen Verpflichtungen aus PP P-
Modellen, Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grunds tücksgeschäften
und Leibrenten.
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entstammen
dem laufenden Geschäftsverkehr. Die bedeutendsten P osten ergeben
sich aus Verbindlichkeiten aus am Bilanzstichtag noch unbezahlten
.....
In den sonstigen Verbindlichkeiten sind im Wesentlichen enthalten:
- Steuerverbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern
- Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern
- Überzahlungen von Kunden
- Beiträge und Versicherungen
- Zuwendungen für noch nicht zweckentsprechend verw endete Investitio-
nen
- Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
- übrige Verbindlichkeiten über
... €
In den Verbindlichkeiten sind antizipative Verbindlichkeiten (Zinsab-
grenzungen) für Kredite von
€ ... enthalten. (ggf. wenn größere Beträge enthal-
ten)
ggf. Mitzugehörigkeitsvermerk
Passiver RAP
ggf. Erläuterung von wesentlichen Beträgen
Sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse
- Angabe aller Sachverhalte, aus denen sich zukünft ig erhebliche finan-
zielle Verpflichtungen ergeben können (§ 44 Abs. 1 S. 3 GemHVO)
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 44 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO)
- sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht im Gesamtabschluss
erscheinen
- Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Ge-
samtabschluss einbezogen werden
- ggf. Angabe von Kostenunterdeckungen kostenrechne nder Einheiten,
die auszugleichen sind
Anlage 10
GemHVO
33
HGB
314 I Nr. 3
Wenn von der Gemeinde Vermögensgegenstände treuhänd erisch gehalten werden, ist
es geboten dies im Anhang bzw. im Verbindlichkeiten spiegel unter den Haftungsverhält-
nissen anzugeben (Kommentar IM zu § 33 GemHVO, S. 568).
VI. Angaben zur Gesamtergebnisrechnung
Erläuterung wesentlicher Posten und Abweichungen , z.B.:
Steuern und ähnliche
Abgaben
31.12.20.. Vorjahr
T € T €
Steuern
Ähnliche Abgaben
Gesamt
In den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen sind Erträge aus der
Auflösung von Sonderposten in Höhe von
... € enthalten.
öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte
31.12.20.. Vorjahr
T€ T€
Gebühren
Beiträge
Ähnliche Entgelte
Gesamt
privatrechtliche Leis-
tungsentgelte
31.12.20.. Vorjahr
T€ T€
Versorgung
Verkehr
Entsorgung
Gesundheit
Bauen und Wohnen
Kultur
Wirtschaft und Tourismus
Räumliche Planung und
Entwicklung
Übrige
Gesamt
sonstige ordentliche
Erträge
31.12.20.. Vorjahr
z.B.: T€ T€
Erträge aus der Veräuße-
rung von Anlagegegens-
tänden
Erträge aus der Auflösung
und Inanspruchnahme
von Rückstellungen
Steuererstattungen
Schadenersatz
Übrige
Gesamt
Anlage 10
GemHVO
35 (8)
HGB
253 (2), 280
(1)
GemHVO
35 (5)
HGB
298 (1) i.V.m.
277 (3) S. 1
GemHVO
35 (5,6)
HGB
277 (3) S. 1
GemHVO
35 (7)
HGB
279 (1) S. 2
In den sonstigen ordentlichen Erträgen sind Zuschre ibungen auf das
Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen in Höhe von
... €
enthalten. Die Zuschreibungen wurden aufgrund .... vorgenommen.
Personalaufwendungen 31.12.20.. Vorjahr
T€ T€
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben
Aufwendungen für Alters-
versorgung und Unterstüt-
zung
Gesamt
Bei den Aufwendungen für Altersversorgung sind Zufü hrungen zu den
Pensionsrückstellungen in Höhe von ... € enthalten.
In den Versorgungsaufwendungen sind Zuführungen zu den Pensions-
rückstellungen in Höhe von
... € enthalten.
Aufwendungen für
Sach- und Dienstleis-
tungen
31.12.20.. Vorjahr
T€ T€
Materialaufwand
Aufwendungen für die
Unterhaltung und Bewirt-
schaftung des Anlage-
vermögens
Übrige
Gesamt
Die den bilanziellen Abschreibungen zu Grunde liege nden Nutzungsdau-
ern weichen in Einzelfällen von der AfA-Tabelle der Stadt Münster ab.
Aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes/Einfluss au f die VSEF-Lage
war eine Anpassung nicht erforderlich (§ 308 Abs. 2 S. 3 HGB).
In den bilanziellen Abschreibungen sind außerplanmä ßige Abschreibun-
gen auf das Anlagevermögen in Höhe von
...€ enthalten. Diese außer-
planmäßigen Abschreibungen wurden aufgrund ..... vorgenommen.
Der Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung wurde im Gesamtab-
schluss in Höhe von
.... € planmäßig abgeschrieben.
Außerplanmäßige Abschreibungen von Grund u. Boden d urch die An-
schaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermöge n wurden in Höhe
von
... € vorgenommen.
Die Finanzanlagen wurden aufgrund vorübergehender W ertminderung in
Höhe von
... € außerplanmäßig abgeschrieben und betreffen ....
Anlage 10
HGB
298 (1)
i.V.m. 277 (4)
S. 2
HGB
314 (1) Nr. 4
Sonstige ordentliche Auf-
wendungen
31.12.20.. Vorjahr
z.B.: T€ T€
Verluste aus dem Abgang
von Gegenständen des
Anlagevermögen
Zuführungen zu Rückstel-
lungen
Mieten und Pachten
Sonstige Personalaufwen-
dungen
Übrige
Das Finanzergebnis verbesserte / verminderte sich i m Wesentlichen auf-
grund der gestiegenen Zinserträge / Zinsaufwendungen
, .... um .... €.
Das Ergebnis aus der Beteiligung an assoziierten Un ternehmen betrifft
die
... AG / GmbH.
Das außerordentliche Ergebnis betrifft
..... außerordentliche Erträge / Auf-
wendungen aufgrund.
....
VII. Sonstige Angaben
1. Anzahl der Arbeitnehmer
Im Jahresdurchschnitt
200x wurden im Konzern insgesamt .... Mitarbeiter
(ohne Vorstand, Geschäftsführer und Betriebsleitung) beschäftigt.
2. Angabe von Differenzen im Rahmen der Saldenabsti mmung aufgrund
von zeitlichen Buchungsunterschieden (kein einheitl icher Buchungs-
schluss)
VIII. Erweiterung des Gesamtanhangs
Die Kapitalflussrechnung (nach DRS 2) stellt sich wie folgt dar (vorläufig):
1. +/- Ordentliches Ergebnis vor a. o. Posten des K onzerns (einschl.
Ergebnisanteil von Minderheitsgesellschaftern)
2. +/- Ab-/Zuschreibungen auf Gegenstände des AV
3. +/- Zu-/Abnahme der Rückstellungen
4. +/- Sonst. Zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträ ge
5. -/+ Gewinn/Verlust aus Anlagenabgängen
6. -/+ Zu-/Abnahme der Vorräte, Forderungen sowie a nd. Aktiva, die
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen
Anlage 10
51 (3)
GemHVO
297 (1) 1
HGB
sind
7. +/- Zu-/Abnahme der Verbindlichkeiten sowie and. Passiva, die
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen
sind
8. +/- Ein-/Auszahlungen aus a. o. Posten
9. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
10. Einzahlungen aus Anlagenabgängen des Sachanlag evermö-
gens
11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanl agevermögen
12. + Einzahlungen aus Anlagenabgängen des immateri ellen Anla-
gevermögens
13. - Auszahlungen für Investitionen in das immater ielle Anlagever-
mögen
14. + Einzahlungen aus Anlagenabgängen des Finanzan lagevermö-
gens
15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanza nlagevermögen
16. + Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidiert en Unterneh-
men u. sonst. Geschäftseinheiten
17. - Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierte n Unterneh-
men u. sonst. Geschäftseinheiten
18. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i.R. der kurz-
fristigen Finanzdisposition
19. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i.R. der kurz-
fristigen Finanzdisposition
20. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit
21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
22. - Auszahlungen an Unternehmenseigner u. Minderh eitsgesell-
schafter
23. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen u. der Aufnah-
me von (Finanz-) Krediten
24. -
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen u. (Finan z-) Kredi-
ten
25. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
Anlage 10
26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmitte lfonds
(Summe aus 9, 20, 25)
27. +/- Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bew ertungsbedingte
Änderungen des Finanzmittelfonds
28. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
29. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode
(Summe aus 26 bis 28)
Anlage 12 - Checkliste Gesamtlagebericht
23674 Zeichen
Anlage 12 Checkliste Gesamtlagebericht (Praxisleitfaden Mai 2009, Anlage XV) Die Checkliste stellt eine Hilfestellung für die Aufstellung des NKF-Gesamtabschlusses dar und soll dazu betragen, dass der Gesamtlagebericht die erforderlichen Angaben ent- hält. Angaben im Gesamtlagebericht Bemerkungen Angaben nach den Grundsätze der Lageberichterstattung 1. Ist der Gesamtlagebericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lageberichterstattung aufgestellt worden? 2. Vermittelt der Gesamtlagebericht sämtliche Informationen, die ein verständiger Adressat benötigt, um den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Haushaltsjahr und die Lage des „kommunalen Konzerns“ sowie die voraussichtliche Entwicklung beurteilen zu können? (DRS 15 Tz. 9) 3. Ist die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der Gesamtlage des kommunalen Konzerns ohne Rückgriff auf die Angaben im Gesamtabschluss verständlich? (DRS 15 Tz. 10) 4. Konzentriert sich der Gesamtlagebericht auf das Wesentliche? (DRS 15 Tz. 10) 5. Ist, sofern auf detaillierte Informationen im Gesamtabschluss verwiesen wurde, der Verweis eindeutig? (DRS 15 Tz. 11) 6. Wurde beachtet, dass Chancen und Risiken nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen? (DRS 15 Tz. 12) 7. Wurden, sofern der Gesamtabschluss eine Segmentberichterstat- tung umfasst, segmentbezogene Informationen bereitgestellt? (DRS 15 Tz. 13) 8. Orientieren sich die produktbereichsbezogenen Informationen im Gesamtlagebericht an den kommunalen Produktbereichen? (§ 4 GemHVO NRW) 9. Sind die Informationen zutreffend und nachvollziehbar? (DRS 15 Tz. 14) 10. Wurden Tatsachenangaben und Meinungen getrennt? (DRS 15 Tz. 14) 11. Wurde über Chancen und Risiken ausgewogen berichtet? (DRS 15 Tz. 14) 12. Vermittelt die gewählte Darstellungsform einen richtigen Eindruck? (IDW PS 350, Tz. 21) 13. Sind die Angaben plausibel, konsistent und frei von Widersprü- chen gegenüber dem Gesamtabschluss? (DRS 15 Tz. 15) 14. Sind die gezogenen Folgerungen im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig? (DRS 15 Tz. 15) 15. Sind zukunftsbezogene Aussagen von stichtags- und vergangen- heitsbezogenen Informationen klar zu unterscheiden? (DRS 15 Tz. 15) 16. Wurde bei zukunftsbezogenen Aussagen darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den Erwartun- gen über die voraussichtliche Entwicklung abweichen können? (DRS 15 Tz. 16) Anlage 12 17. Wurden die wesentlichen Prämissen zukunftsbezogener Aussa- gen offen gelegt? (DRS 15 Tz. 17) 18. Sind die wesentlichen Prämissen plausibel und vollständig? (DRS 15 Tz. 17) 19. Wurden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Gesamt- abschluss stehen, nachvollziehbar übergeleitet? (DRS 15 Tz. 18 f.) 20. Wurde der Gesamtlagebericht eindeutig sowohl vom Gesamtab- schluss als auch von übrigen Informationen getrennt? (DRS 15 Tz. 20) 21. Wurde er als geschlossene Darstellung unter der Überschrift „Ge- samtlagebericht“ aufgestellt und offen gelegt? (DRS 15 Tz. 20) 22. Wurde die Gliederung durch Überschriften innerhalb des Gesamt- lageberichts deutlich? (DRS 15 Tz. 22) 23. Wurde der Gesamtlagebericht in Systematik und Darstellungsform im Zeitablauf stetig fortgeführt? (DRS 15 Tz. 23) 24. Sind die Informationen sachlich, zeitlich und formal vergleichbar? (DRS 15 Tz. 24) 25. Wurden Veränderungen, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen, quantifiziert, erläutert und begründet? (DRS 15 Tz. 24 und Tz. 26) 26. Wurden die Angaben zu Vorperioden entsprechend rückwirkend angepasst, soweit dies ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist? (DRS 15 Tz. 24) 27. Wurden quantifizierte Informationen für mindestens die im Ge- samtabschluss ausgewiesene Vergleichsperiode dargestellt? (DRS 15 Tz. 26) 28. Vermittelt der Gesamtlagebericht den Adressaten die Sicht der Kommune? (DRS 15 Tz. 28) 29. Wurde die Einschätzung und Beurteilung zu den einzelnen Be- richtspunkten in den Vordergrund gestellt? (DRS 15 Tz. 28) 30. Wurden die wesentlichen Rahmenbedingungen der Geschäftstä- tigkeit dargestellt? Wurden dabei die Stärken und Schwächen des „Konzerns Kommune“ auch im Hinblick auf Chancen und Risiken des Umfelds dargestellt? (DRS 15 Tz. 29) 31. Wurden alle zum Berichtszeitpunkt bekannten Ereignisse, Ent- scheidungen und Faktoren angegeben und erläutert, die aus der Sicht der Kommune einen wesentlichen Einfluss auf die weitere Entwicklung des „Konzerns Kommunale“ haben können? (DRS 15 Tz. 30) 32. Wurde über einmalige Effekte des abgelaufenen Haushaltsjahres berichtet? (DRS 15 Tz. 33) 33. Wurden wesentliche Abweichungen der Gesamtlage zum Be- richtszeitpunkt gegenüber der im vorangegangenen Gesamtlage- bericht prognostizierten Entwicklung dargestellt und erläutert? (DRS 15 Tz. 33) 34. Wurden die kurzfristige und langfristige Perspektive in der Be- richterstattung miteinander verbunden? Wurden der Geschäftsver- lauf und die Gesamtlage zusammen mit der voraussichtlichen Entwicklung der Kommune erläutert? (DRS 15 Tz. 35) Überblick über den Geschäftsverlauf und über die Gesamtlage 35. Stellt der Gesamtlagebericht den „Konzern Kommune“, seine Geschäftstätigkeit und dessen Rahmenbedingungen als Aus- gangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirt- schaftlichen Lage dar? (DRS 15 Tz. 36) Anlage 12 36. Geht der Gesamtlagebericht in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten ein auf die organisatorische und rechtliche Struktur der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbe- reiche sowie die Organisation der Leitung und Kontrolle, Segmen- te, wichtigsten Produkte (Sach- und Dienstleistungen) und Ge- schäftsprozesse, wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussfaktoren für das Geschäft? (DRS 15 Tz. 37) 37. Wurde ein Überblick über den Geschäftsverlauf vor dem Hinter- grund der gesamtwirtschaftlichen und kommunalspezifischen Rahmenbedingungen gegeben? (DRS 15 Tz. 43) 38. Wurden dabei die wesentlichen Ereignisse, die für den Geschäfts- verlauf ursächlich waren, dargestellt? (DRS 15 Tz. 43) 39. Wurde die Darstellung der Rahmenbedingungen um die Einschät- zung ergänzt, wie sich die gesamtwirtschaftliche sowie kommu- nalspezifische Entwicklung auf den Geschäftsverlauf ausgewirkt hat? (DRS 15 Tz. 43) 40. Ist eine Beurteilung vorhanden, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist? Wurden Abwei- chungen der tatsächlichen Geschäftsentwicklung von früher be- richteten Erwartungen erläutert?(DRS 15 Tz. 44) 41. Wurde das Gesamtergebnis richtig wiedergegeben? (DRS 15 Tz. 50) 42. Wurde als Ergebnis des Gesamtabschlusses zumindest das Jahresergebnis gemäß § 48 Abs. 3 i. V. m. § 38 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO NRW dargestellt? 43. Wurde auf die in das Ergebnis des Gesamtabschlusses eingeflos- senen Ergebniskomponenten, -strukturen und -trends eingegan- gen? (DRS 15 Tz. 50) Analyse der Haushaltswirtschaft des „kommunalen Konzerns“ 44. Ist die im Gesamtlagebericht enthaltene Analyse der Haushalts- wirtschaft der Gemeinde unter Einbeziehung der verselbständig- ten Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Gemeinde dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung angemessen, aus- gewogen und umfassend? (§ 51 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW) 45. Wurden die Ereignisse und Entwicklungen, die für den Geschäfts- verlauf ursächlich waren, dargestellt und in ihrer Bedeutung für den „kommunalen Konzern“ gewertet? (DRS 15 Tz. 45) 46. Wurde eine über die im Gesamtabschluss enthaltenen Angaben hinausgehende ausführliche Beurteilung der Vermögens-, Schul- den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage abgegeben? (DRS 15 Tz. 47) 47. Wurde auf alle Faktoren eingegangen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage haben können oder bewirken, dass von der berichteten Lage möglicherweise nicht auf die zukünftige Lage des „kommunalen Konzerns“ geschlossen werden kann? Wurden die erwarteten Auswirkungen eines solchen Einflusses quantifiziert, soweit dies sinnvoll und ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist? (DRS 15 Tz. 48) 48. Schließt die Darstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage mit einer Gesamtaussage zur haushaltswirt- schaftlichen Lage des „kommunalen Konzerns“ zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gesamtlageberichts ab? (DRS 15 Tz. 49) Anlage 12 Ertragslage 49. Wurde die Ergebnisentwicklung des kommunalen Konzerns dargestellt und anhand der Ergebnisstruktur und ihrer wesentli- chen Quellen erläutert? (DRS 15 Tz. 50) 50. Wurden Gründe für wesentliche Veränderungen des abgelaufenen Haushaltsjahres angegeben? (DRS 15 Tz. 50) 51. Wurden dabei insbesondere die zugrunde liegenden Trends herausgearbeitet und alle ungewöhnlichen und nicht wiederkeh- renden Ereignisse sowie alle wesentlichen ökonomischen Verän- derungen, die nachhaltig die Ertragslage beeinflussen, darge- stellt? Wurden ungewöhnliche und nicht wiederkehrende Ereignis- se quantifiziert? (DRS 15 Tz. 50) 52. Wurden gegenläufige Trends durch Aufschlüsselung aggregierter Größen dargestellt, sofern diese Trends einen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis hatten? (DRS 15 Tz. 52) 53. Wurde bei der Beschreibung der Veränderung in einzelnen Posten auch bei produktbereichs bezogenen Informationen unterschiedli- che Trends angegeben? (DRS 15 Tz. 52) 54. Wurden, falls die Veränderung eines Postens auf mehrere we- sentliche Faktoren zurückzuführen ist, diese vollständig und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung dargestellt? (DRS 15 Tz. 53) 55. Wurde die bisherige und künftige Entwicklung der Sach- und Dienstleistungen (auch Umsatz der kommunalen Betriebe) so dargestellt, dass die wesentlichen Einflussfaktoren erkennbar werden? (DRS 15 Tz. 54) 56. Wurden für verselbständigte Aufgabenbereiche mit langfristigen Aufträgen auch Angaben über die Entwicklung des Auftragsvolu- mens gemacht? (DRS 15 Tz. 55) 57. Wurden Preis- und Mengeneinflüsse, insbesondere bei neuen Produkten oder Dienstleistungen, auf wesentliche Veränderungen Ergebnisses gegenüber den Vergleichsperioden dargestellt? Wurden absehbare Veränderungen dieser Größe angegeben? (DRS 15 Tz. 56) 58. Wurden, wenn dies die Geschäftstätigkeit des „kommunalen Konzerns“ erfordert, die Angaben zur Umsatzentwicklung und Auftragslage der gemeindlichen Betriebe durch gleichwertige Angaben aus der Verwaltungstätigkeit ergänzt? (DRS 15 Tz. 57) 59. Wurden wesentliche Veränderungen in der Struktur der einzelnen Aufwendungen und Erträge erläutert? (DRS 15 Tz. 58) 60. Wurden wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse auf die Entwicklung von Posten der Gesamtergebnisrechnung ange- geben und in ihrer Auswirkung erläutert? (DRS 15 Tz. 60) Finanzlage 61. Wurden die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements dargestellt? (DRS 15 Tz. 61) 62. Wurde die Kapitalstruktur des „kommunalen Konzerns“ anhand der internen und externen Finanzierungsquellen, die zur Verfü- gung stehen, dargestellt und erläutert? (DRS 15 Tz. 62) 63. Wurden dabei insbesondere Angaben zur Art, Fälligkeits-, Wäh- rungs- und Zinsstruktur sowie anderen wesentlichen Konditionen der Verbindlichkeiten und der zugesagten, nicht ausgenutzten Kreditlinien gemacht? (DRS 15 Tz. 62) Anlage 12 64. Wurde dabei insbesondere auf Beschränkungen eingegangen, welche die Verfügbarkeit von Finanzmitteln beeinträchtigen können? (DRS 15 Tz. 63) 65. Wurden Rückstellungen erläutert, sofern sie von wesentlicher Bedeutung für die Kapitalstruktur oder -ausstattung des „kommu- nalen Konzerns sind?“ (DRS 15 Tz. 63) 66. Wurde die Kapitalstruktur anhand von Relationen, die aus dem Gesamtabschluss abgeleitet sind, erläutert? (DRS 15 Tz. 64) 67. Wurde auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des abgelaufe- nen Haushaltsjahres sowie auf wesentliche Finanzierungsvorha- ben eingegangen? (DRS 15 Tz. 65) 68. Wurden wesentliche Auswirkungen des Zinsniveaus sowie mögliche Einflüsse einer Änderung der Kreditkonditionen erläu- tert? (DRS 15 Tz. 66) Außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente 69. Wurden außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente, insbesondere deren Zweck und wirtschaftliche Substanz, dargestellt? (DRS 15 Tz. 67) 70. Wurden dabei ihre möglichen künftigen Auswirkungen erläutert, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtlage der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche haben können? (DRS 15 Tz. 67) 71. Wurden wesentliche Kategorien außerbilanzieller Finanzierungs- instrumente angegeben und deren Fristigkeit aufgegliedert? (DRS 15 Tz. 68) 72. Wurden im Rahmen der Investitionsanalyse Fortführung und Abschluss von bedeutenden Investitionsvorhaben sowie wesentli- che Einflüsse auf bereits begonnene Investitionsvorhaben darge- stellt? (DRS 15 Tz. 69) 73. Wurden Umfang und Hauptzweck der im Haushaltsjahr getätigten Investitionen in immaterielle Vermögen, Sachanlagen, Beteiligun- gen und andere Finanzinvestitionen angegeben? (DRS 15 Tz. 69) 74. Wurde der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen unter Angabe der Mittel- herkunft dargestellt? (DRS 15 Tz. 70) Liquiditätsanalyse 75. Wurde die Liquiditätsanalyse anhand einer Gesamtkapitalfluss- rechnung vorgenommen? (DRS 15 Tz. 71) 76. Wurden die Liquidität der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche im abgelaufenen Haushaltsjahr und die Liquidi- tät am Ende der Berichtsperiode erläutert? (DRS 15 Tz. 71) 77. Wurden die Zuflüsse und Abflüsse liquider Zahlungsmittel des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie besondere Einflussfaktoren im abgelaufenen Haushaltsjahr erläutert? (DRS 15 Tz. 72) 78. Wurden die Ursachen wesentlicher Veränderungen der Mittelher- kunft und Mittelverwendung erläutert? (DRS 15 Tz. 73) 79. Wurden wesentliche externe und interne Liquiditätsquellen erläu- tert? (DRS 15 Tz. 74) 80. Wurden dabei Beschränkungen des Transfers innerhalb des „kommunalen Konzerns“ angegeben, sofern diese eine erhebliche Bedeutung für die Liquidität haben oder absehbar haben können? (DRS 15 Tz. 74) Anlage 12 81. Wurde die Fähigkeit der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche bestehende Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, in den Mittelpunkt gestellt? (DRS 15 Tz. 75) 82. Wurde über eingetretene oder aufgrund der bekannten Ge- schäftsentwicklung absehbare Liquiditätsengpässe berichtet? Wurden Maßnahmen zu deren Behebung dargestellt? (DRS 15 Tz. 75) 83. Wurde auf Bestimmungen in Garantien, Leasing-, Options- und anderen Finanzierungsverträgen hingewiesen, sofern sie umfang- reiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind? (DRS 15 Tz. 76) Vermögenslage 84. Wurden die Höhe und Zusammensetzung des Vermögens sowie wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr angegeben und erläutert? (DRS 15 Tz. 77) 85. Wurden die Auswirkungen wesentlicher Erhöhungen oder Minde- rungen des Vermögens im abgelaufenen Geschäftsjahr auf die Vermögenslage beschrieben? (DRS 15 Tz. 78) 86. Wurden Inflations- und Wechselkurseinflüsse angegeben und ihre Auswirkungen erläutert, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben? (DRS 15 Tz. 78) 87. Wurden außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente sowie deren wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr mit Bedeu- tung für die Vermögenslage erläutert? (DRS 15 Tz. 79) 88. Wurden die möglichen künftigen Auswirkungen der bestehenden vertraglichen Strukturen in Bezug auf außerbilanzielle Finanzie- rungsinstrumente erläutert, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtlage des kommunalen Konzerns haben können? (DRS 15 Tz. 79) 89. Wurden Angaben z.B. zu geleasten, gepachteten oder gemieteten Vermögensgegenständen oder selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gemacht, sofern diese Vermögensge- genstände wesentlich für die Gesamtlage der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche sind? (DRS 15 Tz. 80) Einbeziehung von produktorientierten Zielen und Kennzahlen 90. Wurden die zwischen Rat und Kommunalverwaltung abgestimm- ten produktorientierten Ziele, sofern sie von Bedeutung für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des „kommunalen Konzerns“ sind, im Gesamtlagebericht darge- stellt und erläutert? 91. Wurden die für die Beurteilung der Aufgabenerreichung bedeut- samsten finanziellen Leistungsindikatoren in die im Gesamtlage- bericht enthaltene Analyse der Haushaltswirtschaft und der Ge- samtlage der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbe- reiche einbezogen und erläutert? 92. Tragen die Ausführungen zu den finanziellen Leistungsindikatoren dazu bei, ein zutreffendes Bild von der Gesamtlage der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche zu vermitteln? (An- lehnung an IDW PS 350, Tz. 11) 93. Wurden nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, soweit sie für die Anlage 12 Beurteilung der kommunalen Aufgabenerreichung von Bedeutung sind, in die Analyse der Haushaltswirtschaft und der Gesamtlage des „kommunalen Konzerns“ einbezogen? 94. Tragen die Ausführungen zu den nichtfinanziellen Leistungsindika- toren dazu bei, ein zutreffendes Bild von der Gesamtlage des „kommunalen Konzerns“ zu vermitteln? 95. Wurden die verwendeten Kennzahlen angemessen definiert und ggf. aus dem Abschluss übergeleitet? 96. Wurde die Anwendung der Kennzahlen grundsätzlich stetig bei- behalten? 97. Wurden bei Neuaufnahme oder Wechsel von Kennzahlen ver- gleichbare Vorjahreswerte angegeben? Prognosebericht (Darstellung der voraussichtlichen Gesamtentwicklung der Gemeinde) 98. Sind Prognosen und Wertungen als solche gekennzeichnet und sind sie wirklichkeitsnah? 99. Wurde die voraussichtliche Gesamtentwicklung der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche mit ihren wesentli- chen Chancen und Risiken beurteilt und erläutert? (DRS 15 Tz. 84) 100. Wurden hierbei auch Aussagen gemacht über Änderungen der Haushaltspolitik, die Wahrnehmung zusätzlicher, anderer kommu- naler Aufgaben mit Erläuterungen der daraus voraussichtlich zu erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen? (DRS 15 Tz. 84) 101. Sind die Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des „kommunalen Konzerns“ erläutert und dabei die Entwicklungs- trends und deren wesentliche Einflussfaktoren angegeben sowie die Erwartung zu einer Gesamtaussage verdichtet worden? (DRS 15 Tz. 85) 102. Wurden als Prognosezeitraum die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 84 GO NRW zugrunde gelegt, soweit kein kürzerer Zeitraum sachgerecht ist? (DRS 15 Tz. 87) 103. Wurden Gründe für die Festlegung des Zeitraumes, auf den sich die dargestellten Erwartungen beziehen, angegeben? (DRS 15 Tz. 87) 104. Wird die erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen, soweit sie für die Entwicklung der Kommune und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche von Bedeutung sind, dargestellt? (DRS 15 Tz. 88) 105. Wurden die Erwartungen zur weiteren Entwicklung der Ertragsla- ge und der Finanzlage dargestellt und bewertend als positiver oder negativer Trend beschrieben? Wurden dabei die Auswirkun- gen der wesentlichen Einflussfaktoren erläutert? (DRS 15 Tz. 89) 106. Wurde auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufgabener- füllung, bezogen auf die einzelnen Produktbereiche gesondert eingegangen? (DRS 15 Tz. 90) 107. Lässt der Gesamtlagebericht den Prognosecharakter der Darstel- lung sowie die wesentlichen Annahmen und Unsicherheiten bei der Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung erkennen? (DRS 15 Tz. 86) 108. Wurden die dem Prognosebericht zugrunde liegenden Annahmen angegeben? (§ 51 Abs. 1 Satz 6 GemHVO NRW) Anlage 12 109. Erfolgt die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung ge- schlossen und getrennt von der Risikoberichterstattung? (DRS 15 Tz. 91; DRS 5 Tz. 30, DRS 5 Tz. 32). Wenn der Prognosebericht mit dem Risikobericht zusammengeführt wurde, sind dafür die Gründe angegeben? Risikobericht (Darstellung der wesentlichen Risiken der voraussichtlichen Entwicklung) 110. Wurde die Risikoberichterstattung so aufbereitet, dass sie aus sich heraus verständlich ist? (DRS 15 Tz. 18) 111. Wurde bei der Risikoeinschätzung von einem dem jeweiligen Risi- ko adäquaten Prognosezeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ausgegangen? (§ 84 GO NRW und DRS 5 Tz. 23) 112. Bezieht sich die Risikoberichterstattung auf die Lage der Kommu- ne und ihrer verselbständigten Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gesamtlageberichts? (DRS 15 Tz. 34) 113. Wurden, soweit für die Beurteilung der Risiken erforderlich, wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr beschrieben? (DRS 5 Tz. 36) 114. Wurden die wesentlichen Risiken (d.h. Risiken, die Entscheidun- gen der Adressaten des Gesamtlageberichts beeinflussen könnten) der voraussichtlichen Entwicklung beurteilt und erläutert? 115. Wurde dabei besonders auf Risikokonzentrationen eingegangen? (DRS 5 Tz. 13 f.) 116. Wurden die Risiken in geeigneter Form zu Risikokategorien zusammengefasst? (DRS 5 Tz. 16) 117. Wurden die einzelnen Risiken beschrieben und mögliche Konse- quenzen erläutert? (DRS 5 Tz. 18) 118. Wurden die Risiken quantifiziert, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und wirtschaftlich vertretbar ist und die quantitative Angabe eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Gesamtlageberichts ist? Wurden in diesem Fall die verwendeten Modelle und deren Annahmen erläutert? (DRS 5 Tz. 20) 119. Wurden, soweit ein Risiko durch wirksame Maßnahmen kompen- siert wird, die Darstellung und Erläuterung auf das Restrisiko beschränkt oder wurden andernfalls die Risiken der Bewälti- gungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen dargestellt? (DRS 5 Tz. 21) 120. Wurden Interdependenzen zwischen einzelnen Risiken darge- stellt, wenn anders die Risiken nicht zutreffend eingeschätzt wer- den können? (DRS 5 Tz. 25) 121. Wurden Risiken ohne die Verbindung zu den mit Chancen der Kommune dargestellt? (DRS 5 Tz. 26) 122. Haben sich die im Rahmen des Risikofrüherkennungssystems kommunizierten Risiken im Gesamtlagebericht niedergeschlagen? 123. Wurde das Risikomanagement in angemessenem Umfang be- schrieben? (DRS 5 Tz. 28) 124. Wurde dabei auf die Strategie, den Prozess und die Organisation eingegangen? (DRS 5 Tz. 29) Weitere Angaben 125. Wurden wesentliche Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, angege- Anlage 12 ben und die erwarteten Auswirkungen auf die Vermögens-, Schul- den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage erläutert? (DRS 15 Tz. 81) 126. Wurde auf ihren Eintritt nach Schluss des Geschäftsjahres geson- dert hingewiesen? (DRS 15 Tz. 81) 127. Wurde eine Angabe auch gemacht, wenn keine Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind? (DRS 15 Tz. 81) 128. Wurden am Schluss des Gesamtlageberichts für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70 GO NRW bzw. soweit dieser nicht zu bilden ist, für den Bürgermeister und die Kämmerin sowie für die Ratsmitglieder die gesetzlich vorgesehenen folgende An- gaben gemacht? (§ 116 Abs. 4 GO NRW) 129. Werden diese Angaben auch für Personen gemacht, die im Haushaltsjahr ausgeschieden sind?
Anlage 7 - NKF Rahmentabelle und _366rtliche Nutzungsdauern Sta
7764 Zeichen
Anlage 7
NKF Rahmentabelle und örtliche Nutzungsdauern Stadt Münster
Nr. Vermögensgegenstand Nutzungsdauer
in Jahren
1 Gebäude und bauliche Anlagen
1.01 Abwasserhebe- und -reinigungsanlagen (bauliche r Teil) 40
1.02 Abwasserkanäle 80
1.03 Auslaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen ( Bauwerke) 50
1.04 Baracken, Behelfsbauten 40
1.05 Einlaufbauwerke einschl. Rechen und Schützen ( Bauwerke) 40
1.06 Feuerwehrgerätehäuser (massiv) 80
1.07 Feuerwehrgerätehäuser (sonstige Bauweise) 40
1.08 Freibäder (bauliche Anlagen) 50
1.09 Garagen (massiv) 60
1.10 Garagen (sonstige Bauweise) 40
1.11
Gemeindezentren, Bürgerhäuser, Saalbauten, Vereins-, Ju-
gendheime 80
1.12 Geschäftshäuser (auch gemischt genutzt mit Woh nungen) 80
1.13 Hallen (massiv) 50
1.14 Hallen (sonstige Bauweise) 40
1.15 Hallenbäder 70
1.16 Heime, Personal- und Schwestern-, Alten-, Kind er- 80
1.17 Hochwasserschutzanlagen (dauerhafte), z. B. De iche ( - )
1.18 Industriegebäude, Werkstätten (mit und ohne So zialtrakt) 60
1.19 Kapellen, Kirchen 80
1.20 Kindergärten, Kindertagesstätten 80
1.21 Krankenhäuser 60
1.22 Krematorien 60
1.23 Lager (massiv) 60
1.24 Lager (sonstige Bauweise) 40
1.25 Leichenhallen, Trauerhallen 80
1.26 Parkhäuser, Tiefgaragen 50
1.27 Pumpenhäuser 40
1.28 Rettungswachen (massiv) 80
1.29 Rettungswachen (sonstige Bauweise) 40
1.30 Schleusen, Wehre (Stahl oder Beton) 60
Sandfänge 60
1.31 Schleusen, Wehre (sonstige Bauweise) 30
1.32 Schulgebäude (massiv) 80
1.33 Schulgebäude (sonstige Bauweise) 40
1.34 Silobauten (Beton) 33
1.35 Silobauten (Kunststoff oder Stahl) 25
1.36 Sportanlagen (nur Sozialgebäude u. a. Funktion sgebäude) 60
1.37 Straßenabläufe einschl. Anschlusskanäle 80
1.38 Transformatoren- und Schalthäuser, Trafostatio nshäuser 50
1.39 Tunnel 80
1.40 Verwaltungsgebäude (massiv) 80
1.41 Verwaltungsgebäude (sonstige Bauweise) 40
1.42 Wassertürme 50
1.43 Wohncontainer 20
1.44 Wohnhäuser (auch Mehrfamilienhäuser) 80
Anlage 7
2 Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen)
2.01 Betonmauer, Ziegelmauer 40
2.02 Brücken (Holzkonstruktion) 40
2.03
Brücken (Mauerwerk, Beton- oder Stahlkonstruktion, Ver-
bundsystem)
Brücken (Betonkonstruktion) 70
Brücken (Stahlkonstruktion) 80
Brücken (Steinkonstruktion)
Lärmschutzwände 70
Stützwände 70
Fahrradabstellanlagen 30
Verkehrszeichenbrücken 25
Rampen 50
Treppen 50
Wartehallen 20
2.04 Gewässerausbau naturnah, offene Gräben (Renatu rierung) 80
Hochwasserrückhaltebecken 80
2.05 Kompostdeponie, -plätze 25
2.06 Löschwasserteiche 40
2.07 Straßen- und Stadtmobiliar 30
2.08 Spielplätze, Bolzplätze 15
2.09 Sportplätze (Rasen- und Hartplätze) 25
2.10
Straßen (Anlieger-, Hauptverkehrsstraßen) Wege, Plätze,
Parkflächen
Hauptverkehrsstraße Fahrbahnen 40
Hauptverkehrstraße Nebenflächen 40
Haupterschließungsstraße Fahrbahnen 50
Haupterschließungsstraße Nebenflächen 40
Anlieger-/Wohnstraße Fahrbahnen 60
Anlieger-/Wohnstraße Nebenflächen 40
Geschäftsstraße/Fußgängerzone Fahrbahnen 30
Geschäftsstraße/Fußgängerzone Nebenflächen 30
Wirtschaftsweg Fahrbahnen 40
Wirtschaftsweg Nebenflächen 40
Parkplätze Fahrbahnen 60
Parkplätze Nebenflächen 60
2.11 Wege, Plätze, Parkflächen (in einfacher Bauart ) 30
2.12 Grünanlagen 20
2.13 Wege (wassergebunden) 20
2.14 Brunnen 20
2.15 Auffüllungen Friedhöfe (analog Plätze) 60
3 Technische Anlagen (Betriebsanlagen)
3.01
Abwasserhebe- und -reinigungsanlagen (maschinelle Einrich-
tungen) 20
3.02 Alarmgeber, Alarmanlagen 15
3.03 Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeits bühnen 20
3.04 Bahnkörper, Gleisanlagen, Gleiseinrichtungen, Weichen 33
3.05 Baucontainer, Bürocontainer, Transportcontaine r 20
3.06 Beleuchtungsanlagen
Straßenbeleuchtung (Masten und Leuchten) 25
Straßenbeleuchtung (Schaltstellen) 30
Straßenbeleuchtung (Netz) 60
3.07 Beschallungsanlagen 15
Anlage 7
3.08 Blockheizkraftwerke (Kraft- Wärmekopplungsanla gen) 20
3.09
Dampfkessel, Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Dampfver-
sorgungsleitungen 20
3.10 Druckluftanlagen, Kompressoren 15
3.11 Druckrohrleitungen 40
3.12 Gasleitungen 45
3.13
Heiß- und Kaltluftanlagen, Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren,
Klimaanlagen 15
3.14 Heizkanäle 50
3.15 Kabelnetze (auch Rohre, Schächte) 25
3.16 Leitstellentechnik 15
3.17 Mess- und Prüfgeräte 12
3.18
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrich-
ter 20
3.19 Ozonmessstation, Umweltmessstation 12
3.20 Photovoltaikanlagen 25
3.21 Solaranlagen 15
3.22 Stromverteileranlagen 15
3.23
Telekommunikationseinrichtungen, Betriebsfunkanlagen, An-
tennenmasten 15
3.24 Verkehrsanlagen
Verkehrsrechner (Lichtsignalanlagen) 10
Lichtsignalanlagen (Außenanlagen) 25
Lichtsignalanlagen (Steuergeräte) 15
Verkehrssteuerungssystem-Netz 40
Verkehrsrechner (Parkleitsystem) 10
Erfassungseinheiten Parkeinrichtungen (Parkleitsy stem) 10
Parkleitsystem-Schilder-Standorte 15
Parkleitsystem-Netz 40
3.25 Videoanlagen, Überwachungsanlagen 15
3.26 Waschanlage, Waschstraße 15
3.27
Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserhärtungsanlagen, Was-
sereinrichtungen 15
3.28 Windkraftanlagen 20
4 Maschinen und Geräte
4.00 z. B.: Atemschutzgerät, Maskendichtprüfgerät 1 2
4.01 z. B.: Bohrhammer, Bohrmaschine 8
4.02 z. B.: Druckereimaschinen und Ähnliches 15
4.03 z. B. Fahrkartenverkaufsautomat, -entwerter 12
4.04
z. B. Motorsägen, Heckenschere, Freischneider, Laubblasge-
rät, Fräse (mobil), Sodenschneider 12
4.05 z. B. medizinisch - technische Gerät 10
4.06 z. B. Parkscheinautomaten 10
4.07 z. B. Parkuhren 10
4.08
z. B.: Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte
usw.) 10
4.09 z. B.: Mähgeräte, Schlepper 9
4.10 z. B.: Kehrmaschine 10
4.11 z. B.: Hobelmaschinen 9
5 Büro- und Geschäftsausstattung
5.00 Büro- und Geschäftsausstattung 20
z. B.: Büromaschinen, Flipcharts, Software 10
Anlage 7
z. B.: Büromöbel 20
z. B.: Computer und Zubehör (CD- Anlage, Digitalk amera) 5
z. B.: Werkstatteinrichtungen 15
z. B.: Laboreinrichtung (für Wasserkontrollen) 10
z. B.: Tresore 20
6 Fahrzeuge
6.01 Anhänger, Auflieger 15
6.02 Bagger, sonstige Baufahrzeuge 15
6.03 Fahrräder 8
6.04 Fäkalienwagen, Hochdruckspülwagen und Ähnliche s 10
6.05
Feuerwehrfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge, Kraftfahrtdrehlei-
ter, Löschboot 20
6.06 Hubwagen, Gerätewagen 10
6.07 Kleintransporter, Mannschaftstransportfahrzeug e 10
6.08
Krankentransportwagen, -fahrzeuge, Notarzteinsatzwagen,
Rettungstransportwagen 7
6.09
Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Wechselaufbauten und Ähn-
liches 12
6.10
Lokomotiven, Waggons, Gelenkwagen-Waggons, Kesselwa-
gen 30
6.11 Motorräder, Motorroller 10
6.12 Müllentsorgungsfahrzeuge 10
6.13 Omnibusse 10
6.14 Personenkraftwagen, Wohnwagen 10
6.15 Rettungsboot 12
6.16 Traktoren 12
6.49 Stapler 8
7 Musikinstrumente
7.01 Blas- und Schlaginstrumente
7.02 Tasteninstrumente
7.03 Streichinstrumente
7.04 Elektronisches Stimmgerät
7.05 Gitrarrenverstärker
7.06 Klavierbank 20
7.07 Mikrofonanlage 5
7.08 Mixer / Verstärker
7.09 Orchesterpult
8 Sonstige Anlagegüter
8.01 Leitern 18
8.02 Walzen 15
8.03 Werkzeuge allgemein 11
8.04 Kreiselegge, Tellerlüfter, Verti-drain, Tennen pflegegerät, Dün-
gestreuer etc. (Anbaugerät)
8
8.05 Anbaukonsole, Schneeschild, Palettengabel (Tra ktor) 12
8.06 Kompressor 15
8.07 Markierungsgeräte 25
8.08 Container 15
8.09 Rüttelplatte, Motorwalze 11
8.10 Pflegegeräte, -kombination 12
8.11 Schweißgerät 13
8.12 Hubwagen, Hublifte 11
8.13 Fräse 8
Anlage 7
8.14 Wildkrautbürste 10
8.15 Staubsauger 7
8.16 Banksysteme 13
8.17 Bepflanzungen in Gebäuden 10
Anlage 1 - Konsolidierungskreis
892 Zeichen
Stadt Münster
Wohn + Stadtbau,
Wohnungsunternehmen der Stadt
Münster GmbH
Westfälischer Zoologischer Garten
Münster GmbH
Halle Münsterland GmbH
Regionalverkehr Münsterland GmbH
AirportPark FMO GmbH
Museum Heimathaus Münsterland
GmbH
ICB Institut für Chemo- u. Biosensorik
GmbH
GML Gewerbepark Münster
Loddenheide GmbH
Stadtwerke Münster GmbH
100 %
10 %
92,09 %
100 %
45,41%
4,02 %
33,33 %
10 %
33,33%
Westfälische Bauindustrie GmbH
99 %
Theaterhaus Pumpenhaus gGmbH
100 %
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
(Eigenbetrieb)
100 %
Westfälisches Pferdemuseum gGmbH
1 %
Münster Marketing (Eigenbetrieb) 100 %
citeq (Eigenbetrieb)
100%
Wirtschaftsförderung Münster GmbH
85 %
1 %
IStG gGmbH
10 %
SLG Gewerbepark GmbH
16,67%
Städtische Bühnen Münster
(Eigenbetrieb)
100 %
Vollkonsolidierung
At equity Einbezug
At cost Ansatz
Anlage 1
Anlage 2 - Zeitplan
45 Zeichen
Anlage 2 Aufgaben- und Zeitplan Anlage 2
Anlage 11 - Gesamtverbindlichkeitenspiegel
851 Zeichen
Anlage 11
Gesamtverbindlichkeitenspiegel (ergänztes Muster § 47 GemHVO NRW)
Mit einer Restlaufzeit von
Gesamtbetrag
des Haushalts-
jahres
EUR
bis zu 1 J.
EUR
1 bis 5 J.
EUR
mehr als 5 J.
EUR
Gesamtbetrag
des Vorjahres
EUR
Art der
Verbindlichkeit
1 2 3 4 5
1. Anleihen
2. Verbindlichkeiten
aus Krediten für
Investitionen
3. Verbindlichkeiten
aus Krediten zur
Liquiditätssicherung
4. Verbindlichkeiten
aus Vorgängen, die
Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleich-
kommen
5. Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und
Leistungen
6. Sonstige Verbind-
lichkeiten
7. Summe aller Ver-
bindlichkeiten
Nachrichtlich an-
zugeben:
Haftungsverhältnisse
aus der Bestellung
von Sicherheiten:
z.B. Bürgschaften
u.a.
Beschlussvorlage
6091 Zeichen
V/0026/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie Beratungsfolge 02.02.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 03.02.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den dargestellten Sachstandsbericht zum Gesamtabschluss der Stadt Münster zum 31.12. 2010 zur Kenntnis. 2. Die als Anlage beigefügte Gesamtabschlussrichtlinie wird beschlossen. Begründung: Zu 1.: Sachstandsbericht Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) wird spätestens zum 31.12.2010 die Aufstellung eines kommunalen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforder- lich, der wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammenfasst. Damit soll ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Schul- den-, Ertrags- und Finanzgesamtlage aufgezeigt werden. Mit der Vorlage V/0775/2008 vom 12.09.2008 hat der Rat bereits einen Sachstandsbericht zur Erstellung des Gesamtabschlusses erhalten und Beschlüsse dazu gefasst. Wie von den im NKF-Modellprojekt beteiligten Städten empfohlen, hat sich die Stadt Münster dazu entschieden, einen Probegesamtabschluss und damit die Erstkonsolidierung (erstmaliger Einbe- zug der verselbstständigten Aufgabenbereiche) zum 31.12.2009 zu erstellen. Vorteile bestehen in der frühzeitigen Informationsgewinnung, Förderung der Ablaufroutine mit den verselbstständigten Aufgabenbereichen, Einführung und Erprobung neuer Software und Aufdeckung von Problemfel- dern bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses. Aus der Heterogenität der beteiligten verselbständigten Aufgabenbereiche und einer Vielzahl von bestehenden unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen, resultieren diverse Informations- und Steuerungsprobleme, sowie konzerninterne Anweisungs- und Regelungslücken. Um die kon- zernweite Einheitlichkeit nicht zu gefährden sowie die ordnungsgemäße, zielorientierte und fristge- rechte Aufstellung zu erreichen, ist es erforderlich, alle notwendigen Angaben, Regelungen und Informationen in einer sogenannten Gesamtabschlussrichtlinie verbindlich für alle verselbstständig- ten Aufgabenbereiche vorzugeben. Vorlagen-Nr.: V/0026/2010 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 13.01.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0026/2010 Das Modellprojekt unter Leitung des Innenministeriums gibt daher die Empfehlung mit dem Ziel einer handlungsorientierten Umsetzung des NKF, eine Gesamtabschlussrichtlinie für den Kon- zern Stadt Münster zu entwickeln. Diese dient der Aufstellung des konsolidierten Gesamtab- schlusses und der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrech- nungslegung (GoG) unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Beson- derheiten. Zu 2.: Inhalt Gesamtabschlussrichtlinie Die Gesamtabschlussrichtlinie beinhaltet die grundsätzlichen Anweisungen und Regelungen im „Konzern Stadt Münster“ und muss bedarfsgerecht aktualisiert werden. Sie ist für die Stadt Müns- ter und die gem. § 116 Abs. 2 GO NRW zu konsolidierenden verselbstständigten Aufgabenberei- che in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form verbindlich. Neben einleitenden Angaben zu den rechtlichen Grundlagen wird zunächst auf Aufgabe, Zweck und Geltungsbereich der Gesamtabschlussrichtlinie eingegangen. Ferner werden die notwendigen Bestandteile des Gesamtabschlusses mit entsprechenden Erläuterungen zu den Positionen der Gesamtergebnisrechung, der Gesamtbilanz, zum Gesamtanhang, Gesamtlagebericht und Beteili- gungsbericht mit entsprechenden Anlagen aufgeführt. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des „Konzerns Stadt Münster“ zu vermitteln. Regelungslücken in den haushalts- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften sind unter Hinzuziehung der GoG auszulegen, die in der Ge- samtabschlussrichtlinie ausführlich dargestellt sind. Im Hinblick auf Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wurden konkrete und klare Festlegungen und Abgrenzungen vorgenommen. Von besonderer Bedeutung ist des Weiteren der Aufgaben- und Terminplan, der vom Buchungsstopp für die internen Leistungsbeziehungen über Abgabeter- mine der Konzernbilanzen der voll zu konsolidierenden Beriebe bis hin zur Aufstellung und Bestä- tigung des Abschlusses, sämtliche Termine vorgibt. Daneben werden Informationen zu den kon- zerninternen Abstimmungen, zum Formularwesen und zur technischen Unterstützung des Ge- samtabschlusses durch Einsatz einer Konsolidierungssoftware gegeben. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Aufstellung/Abgrenzung des Konsolidierungskreises (Vollkonso- lidierung, Equity-Methode) der Stadt Münster, wobei ebenfalls eine entsprechende grafische Dar- stellung als Anlage der Gesamtabschlussrichtlinie beigefügt ist. Weiterhin wurden im Rahmen der Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung, In- formationen zum Ablauf vom Einzelabschluss bis hin zum Summenabschluss gegeben und Rege- lungen/Aussagen in Bezug auf einheitliche Abschlussstichtage und Währung, sowie den einheitli- chen Ausweis (Festlegung eines örtlichen Positionenplans), Ansatz und Bewertung getroffen. Zusätzlich wurden Angaben zu den Konsolidierungsarten und –methoden und Hinweise zur Prü- fung und Offenlegung des Gesamtabschlusses mit aufgenommen. Aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Übersichtlichkeit wurden den Anweisungen der Gesamtabschlussrichtlinie soweit möglich Anlagen (z.B. grafische Darstellung des Aufgaben– und Zeitplans, Positionenplan zur Gesamtbilanz, Positionenplan zur Gesamtergebnisrechnung, Pos- tenbeschreibungen etc.) beigefügt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin - 3 - V/0026/2010
Ergänzungsvorlage V/0026/2010/1
1118 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Vorlagen-Nr.: V/0026/2010/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: Betrifft NKF-Gesamtabschluss für die Stadt Münster zum 31.12.2010 / Gesamtabschlussrichtlinie Beratungsfolge 03.02.2010 Hauptausschuss Vorberatung 03.02.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt den dargestellten Sachstandsbericht zum Gesamtabschluss der Stadt Münster zum 31.12. 2010 einschließlich der beigefügten Gesamtabschlussrichtlinie zur Kenntnis. 2. Die als Anlage beigefügte Gesamtabschlussrichtlinie wird beschlossen. Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 02.02.2010 beschlossen, dem Rat den Beschlussvorschlag der Vorlage V/0026/2010 in der oben geänderten Form zu empfehlen. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat die Annahme des Beschlussvorschlages. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 03.02.2010 V/0026/2010/1
Anlage Gesamtabschlussrichtlinie Stadt Münster
71678 Zeichen
Stadt Münster
- Amt für Finanzen und Beteiligungen -
Gesamtabschlussrichtlinie
für den NKF-Gesamtabschluss
der Stadt Münster
Stand: September 2009
II
Inhaltsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Grundlagen der konsolidierten Gesamtrechnungsleg ung
1
2.1. Rechtliche Grundlagen 1
2.1.1. Aufstellungspflicht 1
2.1.2. Elemente des Gesamtabschlusses 2
2.1.2.1. Gesamtergebnisrechnung 2
2.1.2.2. Gesamtbilanz 3
2.1.2.3. Gesamtanhang 5
2.1.2.4. Gesamtlagebericht 6
2.1.2.5. Beteiligungsbericht 7
2.1.2.6. Weitere Unterlagen 8
2.1.3. Aufstellung des Gesamtabschlusses 8
2.2. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlini e 8
2.3. Geltungsbereich 8
2.4. Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrechnungslegu ng (GoG) 9
2.5. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten 1 2
2.6. Aufgaben- und Terminplan für den Gesamtabschlu ss
zum 31.12.2009 13
2.7. Konzerninterne Abstimmungen (Saldenabstimmunge n) 16
2.8. Formularwesen 16
2.9. Technische Unterstützung des Gesamtabschlusses durch Einsatz
einer Konsolidierungssoftware 17
3. Konsolidierungskreis
17
4. Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsol idierung
18
4.1. Überblick vom Einzelabschluss zur Summenbilanz /
Summenergebnisrechnung 18
4.2. Einheitliche Abschlussstichtage 19
4.3. Einheitliche Währung 19
4.4. Einheitlicher Ausweis (Konzernkontenrahmen) 20
4.5. Einheitlicher Ansatz und Bewertung 21
4.6. Ausnahmen von den Grundsätzen der Einheitlichk eit 21
4.7. Ermittlung der stillen Reserven und Lasten 22
5. Konsolidierungsrichtlinie
23
5.1. Vollkonsolidierung 23
5.1.1. Behandlung konzerninterner Beziehungen 24
III
5.1.2. Kapitalkonsolidierung 24
5.1.3. Schuldenkonsolidierung 25
5.1.4. Zwischenergebniseliminierung 29
5.1.5. Aufwands- und Ertragseliminierung 31
5.2. At-Equity-Konsolidierung 33
5.3. Latente Steuern 34
6. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses
34
7. Inkrafttreten
35
8. Abkürzungsverzeichnis 37
9. Anlagenverzeichnis
39
1
1. Einleitung
Mit der Einführung des neuen kommunalen Finanzmanag ements (NKF) für die
Gemeinden Nordrhein-Westfalens wurde das bisherige kamerale Haushalts- und
Rechnungswesen reformiert, welches im Wesentlichen auf der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung basierte. Seitdem hat sich das Gem eindehaushaltsrecht nach
den Grundprinzipien der doppelten Buchführung zu ri chten. Die neuen Regelun-
gen des NKF orientieren sich dabei grundsätzlich am deutschen Handelsrecht,
berücksichtigen aber zusätzlich kommunalspezifische Besonderheiten.
Das Gemeindehaushaltsrecht NRW sieht weiterhin vor, dass von jeder Kommune
spätestens zum Stichtag 31.12.2010 ein Gesamtabschl uss aufzustellen ist, der
wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, d ie Betriebe mit der Kernverwal-
tung zusammenfasst. Dies bedeutet, dass alle wirtsc haftlich und organisatorisch
selbstständigen Aufgabenbereiche einer Kommune in d en Gesamtabschluss ein-
bezogen werden müssen, um die jährliche Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage der einzelnen Betriebe als „ein Unternehmen“ abbilden zu kön-
nen. Damit soll ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Lage und die Entwick-
lung der Kommune gegeben werden.
Die Ausführungen der Gesamtabschlussrichtlinie soll en den am Gesamtabschluss
beteiligten Betrieben als Leitfaden dienen.
2. Grundlagen der konsolidierten Gesamtrechnungsleg ung
2.1. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zum konsolidierten Gesam tabschluss sind in den
§§ 116 und 117 GO NRW i.V.m. den §§ 49 bis 52 GemHV O NRW
1 mit Verweisen
auf das HGB enthalten.
2.1.1. Aufstellungspflicht
Die Stadt Münster ist gem. § 116 Abs. 1 und 5 GO NR W verpflichtet, in jedem
Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss für den Abschlu ssstichtag 31.12. innerhalb
der ersten 9 Monate nach diesem Stichtag aufzustellen.
1. Zur Erläuterung von Abkürzungen wird auf das Abkürzungsverzeichnis verwiesen.
2
2.1.2. Elemente des NKF-Gesamtabschlusses
Der Gesamtabschluss besteht gem. § 116 Abs. 1 GO NRW aus:
1. Gesamtergebnisrechnung
2. Gesamtbilanz
3. Gesamtanhang mit Kapitalflussrechnung.
Darüber hinaus ist er um einen Gesamtlagebericht un d um einen Beteiligungsbe-
richt zu ergänzen.
Überblick:
2.1.2.1. Gesamtergebnisrechnung
Die Gesamtergebnisrechnung ist entsprechend der Erg ebnisrechnung im Jahres-
abschluss der Kommune zu gliedern (§ 49 Abs. 3 GemH VO NRW). Diese wurde
um konzernspezifische Besonderheiten erweitert und steht mit dem Positionen-
rahmen (siehe Anlage 4) im Einklang.
Die Gesamtergebnisrechnung erfasst alle dem Konzern zuzurechnende Aufwen-
dungen und Erträge, bereinigt um konzerninterne Vorgänge.
Gesamtergebnisrechnung (ergänzendes Muster § 38 i.V.m. § 2 GemHVO NRW)
1.
2.
+
Steuern und ähnliche Abgaben
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Gesamtergebnis-
rechnung
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO
NRW
Gesamtbilanz
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO
NRW
Gesamtanhang
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO
NRW + Kapitalflussrechnung
Der Gesamtabschluss besteht aus:
Dem Gesamtabschluss sind beizufügen:
Gesamtlagebericht
§ 49 Abs. 2 GemHVO NRW
Beteiligungsbericht
§ 49 Abs. 2 GemHVO NRW
3
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
+
+
+
+
+
+
+/-
=
-
-
-
-
-
-
=
=
+
+
+
-
-
=
=
+
-
=
=
-
+
=
+/-
+
-
+
-
+
-
+
-
-
=
Sonstige Transfererträge
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
Sonstige ordentliche Erträge
Aktivierte Eigenleistungen
Bestandsveränderungen
Ordentliche Erträge
Personalaufwendungen
Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
Bilanzielle Abschreibungen
Transferaufwendungen
Sonstige ordentliche Aufwendungen
Ordentliche Aufwendungen
Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit
Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübernahmen
Beteiligungserträge
Zinserträge und sonstige Finanzerträge
Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen
Zinsaufwendungen- und sonstige Finanzaufwendungen
Gesamtfinanzergebnis
Ordentliches Gesamtergebnis
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Gesamtergebnis
Gesamtjahresüberschuss/-fehlbetrag
Anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn
Anderen Gesellschaftern zustehender Verlust
Gesamtergebnisanteil des Konzerngesellschafters
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Zuführungen zu der Kapitalrücklage
Entnahmen aus der Gewinnrücklage
Zuführung zur Gewinnrücklage
Entnahmen Kapitalrücklagen Minderheiten
Zuführung Kapitalrücklagen Minderheiten
Entnahmen Gewinnrücklagen Minderheiten
Zuführung Gewinnrücklagen Minderheiten
Vorabgewinnauschüttung
Gesamtbilanzgewinn/-verlust
2.1.2.2. Gesamtbilanz
Die Gesamtbilanz ist entsprechend der Bilanz im Jah resabschluss der Kommune
zu gliedern (§ 49 Abs. 3 GemHVO NRW). Diese wurde u m konzernspezifische
Besonderheiten erweitert und steht mit dem Positionenrahmen (siehe Anlage 3) im
Einklang.
Die Gesamtbilanz erfasst alle dem Konzern zuzurechn enden Vermögensgegen-
stände und Schulden, bereinigt um Kapitalverflechtu ngen und konzerninterne Vor-
gänge.
4
Gesamtbilanz (ergänzendes Muster § 41 GemHVO NRW)
Aktiva
1. Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbe-
triebs aus den Einzelabschlüssen
2. Anlagevermögen
2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
2.1.1 Geschäfts- oder Firmenwerte
2.1.2 Sonstige immaterielle Vermögensge-
genstände
2.1.3 Anzahlungen auf immaterielle Vermö-
gensgegenstände
2.2 Sachanlagen
2.2.1 Unbebaute Grundstücke und grund-
stücksgleiche Rechte
2.2.1.1 Grünflächen
2.2.1.2 Ackerland
2.2.1.3 Wald, Forst
2.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke
2.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksglei-
che Rechte
2.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen
2.2.2.2 Schulen
2.2.2.3 Wohnbauten
2.2.2.4 Krankenhäuser
2.2.2.5 Soziale Einrichtungen
2.2.2.6 Sportstätten
2.2.2.7 Mehrzweck- und Messehallen
2.2.2.8 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und
Betriebsgebäude
2.2.3 Infrastukturvermögen
2.2.3.1 Grund und Boden des Infrastruk-
turvermögens
2.2.3.2 Brücken und Tunnel
2.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenaus-
rüstung und Sicherheitsanlagen
2.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasser-
beseitigungsanlagen
2.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen
und Verkehrslenkungsanlagen
2.2.3.6 Stromversorgungsanlagen
2.2.3.7 Gasversorgungsanlagen
2.2.3.8 Wasserversorgungsanlagen
2.2.3.9 Wärmeversorgungsanlagen
2.2.3.10 Abfallbeseitungsanlagen
2.2.3.11 Sonstige Bauten des Infrastruk-
turvermögens
2.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
2.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
2.2.6 Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge
2.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
2.2.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im
Bau
Passiva
1. Eigenkapital
1.1 Allgemeine Rücklage
1.2 Sonderrücklage
1.3 Ausgleichsrücklage
1.4 Ergebnisvorträge
1.5 Jahresergebnis
1.6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
1.7 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesell-
schafter
2. Sonderposten
2.1 Sonderposten für Zuwendungen
2.2 Sonderposten für Beiträge
2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2.4 Sonstige Sonderposten
3. Rückstellungen
3.1 Pensionsrückstellungen
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten
3.3 Instandhaltungsrückstellungen
3.4 Steuerrückstellungen
3.5 Sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
4.1 Anleihen
4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssi-
cherung
4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kredit-
aufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-
tungen
4.6 Sonstige Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
5
2.3 Finanzanlagen
2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
2.3.2 Anteile an assoziierten Unternehmen
2.3.3 Übrige Beteiligungen
2.3.4 Sondervermögen
2.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens
2.3.6 Ausleihungen
2.3.6.1 Ausleihungen an verbundene Un-
ternehmen
2.3.6.2 Ausleihungen an Beteiligungen
2.3.6.3 Ausleihungen an Sondervermögen
2.3.6.4 Ausleihungen von kommunalen
Betrieben an Kommune
2.3.6.5 Sonstige Ausleihungen
3. Umlaufvermögen
3.1 Vorräte
3.1.1 Rohstoffe/Fertigungsmaterial, Hilfsstoffe,
Betriebsstoffe
3.1.2 Waren (auch Grundstücke des UV)
3.1.3 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.1.4 Fertige Erzeugnisse
3.1.5 Geleistete Anzahlungen für Vorräte
3.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
3.2.1 Forderungen
3.2.1.1 Eingefordertes noch nicht eingezahl-
tes Kapital
3.2.1.2 Sonstige Forderungen
3.2.2 Sonstige Vermögensgegenstände
3.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
3.4 Liquide Mittel
4. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
5. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2.1.2.3. Gesamtanhang
Die Regelungen zum Gesamtanhang finden sich in § 51 Abs. 2 und 3 GemHVO
NRW. Demzufolge sind im Gesamtanhang die für die Ge samtbilanz und die Ge-
samtergebnisrechnung verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze
beurteilen kann. Darüber hinaus sind angewandte zul ässige Vereinfachungsrege-
lungen und Schätzungen im Einzelnen anzugeben. Des Weiteren sind Abwei-
chungen von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Gesamtr echnungslegung sowie
Veränderungen jeglicher Art gegenüber Vorperioden, stets anzugeben und zu er-
läutern.
Dem Gesamtanhang ist gem. § 51 Abs. 3 GemHVO NRW ei ne Kapitalflussrech-
nung unter Beachtung des DRS 2 in der vom Bundesministerium der Justiz nach
§ 342 Abs. 2 des HGB bekannt gemachten Form als eig enständiger Bestandteil
beizufügen. Sie ergänzt den Gesamtabschluss um Info rmationen zur Finanzlage
hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel.
6
Weiterhin ist dem Gesamtanhang gem. § 49 Abs. 3 i.V .m. § 47 GemHVO NRW
ein Verbindlichkeitenspiegel verpflichtend hinzuzufügen.
Angaben des Gesamtanhangs:
Angaben zum Konsolidierungskreis (einschließlich Anteilsbesitz)
Angaben zu den Konsolidierungsmethoden (einschließlich Equity-Konsolidierung
2)
Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Erläuterungen zur Gesamtbilanz
Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung
Erläuterungen zur Gesamtkapitalflussrechung
Erläuterungen zum Gesamteigenkapitalspiegel (freiwillige Angabe)
Erläuterungen zur Segmentberichterstattung (freiwilliger Bericht)
Weitere freiwillige Angaben
Ein Gesamtanhangsmuster ist als Anlage 10
beigefügt.
2.1.2.4. Gesamtlagebericht
Die Regelungen zum Gesamtlagebericht finden sich in § 51 Abs. 1 GemHVO
NRW. Der Gesamtlagebericht hat das durch den Gesamt abschluss zu vermitteln-
de Bild, hinsichtlich der Vermögens-, Schulden-, Er trags- und Finanzgesamtlage
einschließlich der Betriebe zu erläutern.
Angaben des Gesamtlageberichts:
Überblick über den Geschäftsverlauf
Darstellung der wichtigsten Ergebnisse des Gesamtab schlusses und die Gesamt-
lage entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen
Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage
2. Zur Equity-Konsolidierung siehe Seite 33 ff.
7
Darstellung der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Kommune
Angaben über die Verantwortlichen gem. § 116 Abs. 4 GO NRW
Eine Checkliste über erforderliche Angaben im Gesam tlagebericht ist als
Anlage 12 beigefügt.
2.1.2.5. Beteiligungsbericht
Dem Gesamtabschluss ist nach § 117 GO NRW i.V.m. § 49 GemHVO NRW ein
Beteiligungsbericht gem. § 52 GemHVO NRW beizufügen. Der Beteiligungsbericht
enthält detaillierte Informationen zu den einzelnen Beteiligungen sowie Erläute-
rungen zu den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftl ichen Betätigungen, unabhän-
gig davon, ob der Betrieb zum Konsolidierungskreis gehört. Dadurch kann die
Entwicklung einzelner Beteiligungen besser beurteilt werden.
Der durch den Gesamtabschluss vermittelte Gesamtüberblick über die wirtschaftli-
che Gesamtlage der Kommune wird somit auf diese Weise unterstützt.
Angaben des Beteiligungsberichts:
Ziele der Beteiligung
Erfüllung des öffentlichen Zwecks
Beteiligungsverhältnisse
Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlus trechnung der letzten drei
Abschlussstichtage
Leistungen der Beteiligungen, bei wesentlichen Bete iligungen mit Hilfe von Kenn-
zahlen
Wesentliche Finanz- und Leistungsbeziehungen der Be teiligungen untereinander
und mit der Gemeinde
Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen
Personalbestand jeder Beteiligung
8
2.1.2.6. Weitere Unterlagen
Dem Gesamtabschluss können weitere Unterlagen beige fügt werden, wenn dies
aus örtlichen Gegebenheiten heraus notwendig ersche int und für die Adressaten
des Gesamtabschlusses eine Verbesserung der Verstän dlichkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit darstellt.
2.1.3. Aufstellung des Gesamtabschlusses
Gem. § 116 Abs. 5 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird de r Entwurf des Gesamtab-
schlusses von der Stadtkämmerin aufgestellt und dem Oberbürgermeister zur
Bestätigung vorgelegt. Der Oberbürgermeister leitet den von ihm bestätigten Ent-
wurf innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat der Stadt
Münster zur Bestätigung zu.
2.2. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlini e
Ziel der Gesamtabschlussrichtlinie ist die handlung sorientierte Umsetzung des
NKF-Gesamtabschlusses. Sie dient der Aufstellung de s konsolidierten Gesamtab-
schlusses und der Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemä-
ßer Gesamtrechnungslegung unter Berücksichtigung de r örtlichen Gegebenheiten
und Besonderheiten.
Die Gesamtabschlussrichtlinie beinhaltet die grunds ätzlichen Anweisungen zur
Aufstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Münster und entfaltet Bindungswir-
kung sowohl für die Kernverwaltung, als auch für di e zu konsolidierenden Betrie-
be.
Alle Angaben, Regelungen und Informationen der Gesa mtabschlussrichtlinie so-
wie deren Anlagen werden bedarfsgerecht aktualisiert.
2.3. Geltungsbereich
Nach § 116 Abs. 2 GO NRW muss die Stadt Münster zu dem Gesamtabschluss
ihren Jahresabschluss und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres
aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffen tlicher- oder privatrechtlicher
Form konsolidieren. Konsolidierungskreis und –metho den ergeben sich aus § 50
GemHVO wie folgt:
9
Organisati-
onsart Konsolidierungskreis
Konsolidie-
rungs-
methode
HGB GemHVO
NRW
Verbundene
Organisation
Verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffent-
lich-rechtlicher Organisationsform (z.B. Sonder-
vermögen gem. § 97 Abs. 3 GO NRW)
Vollkonsoli-
dierung
§§
300 -
309
§ 50 Abs. 1
Verbundene
Unterneh-
men
Unternehmen und Einrichtungen des privaten
Rechts:
- unter einheitlicher Leitung (tatsächliche Aus-
übung)
- Control-Konzept (Möglichkeit der Einfluss-
nahme)
- Mehrheit der Stimmrechte (> 50%)
- Recht zur Bestellung /Abberufung der
Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs-, Aufsichtsorgans
- Recht zur beherrschenden Einflussnahme
Vollkonsoli-
dierung
§§
300 -
309
§ 50 Abs. 2
Assoziierte
Unterneh-
men
Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maß-
geblichem Einfluss der Gemeinde (> 20% 50%) At Equity
§§
311,
312
§ 50 Abs. 3
Die übrigen Beteiligungen werden „at cost“ zu fortg eführten Anschaffungskosten
unter dem Bilanzposten Finanzanlagen angesetzt.
Ein Betrieb muss gem. § 116 Abs. 3 GO NRW nicht in den Gesamtabschluss ein-
bezogen werden, wenn er für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamt-
lage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
2.4. Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrechnungslegu ng
(GoG)
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrechnungslegun g ergeben sich insbe-
sondere aus der Anforderung, die Vermögens-, Schuld en-, Finanz- und Ertragsla-
ge im Gesamtabschluss so darzustellen, als ob die S tadt Münster und die einzu-
beziehenden Betriebe eine Einheit bilden (Einheitstheorie).
Sachverhalte, die nicht durch die Vorschriften zum handelsrechtlichen Konzernab-
schluss bzw. durch die Vorschriften zum kommunalen Gesamtabschluss geregelt
10
sind, sind durch die Hinzuziehung der Grundsätze or dnungsgemäßer Gesamt-
rechnungslegung auszulegen.
Grundsätze:
• Einheitlichkeit von Ansatz, Bewertung, Ausweis, Wä hrung und Stichtag
• Vollständigkeit der Bilanzierung: vollständige Ein beziehung aller „Konzern-
unternehmen“ unter Berücksichtigung von Einbeziehungsverboten und -
wahlrechten
• Beachtung der Generalnorm:
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage
Wahrheit von Buchführung und Gesamtabschluss (Will kürfreiheit und
Objektivität)
• Vergleichbarkeit: Bewertungsstetigkeit, Gliederung sstetigkeit, Ansatzstetig-
keit und Konsolidierungsstetigkeit
• Dokumentationsgrundsätze: systematischer Aufbau de r Buchführung, Si-
cherung der Vollständigkeit der Konten, vollständige und verständliche Auf-
zeichnungen, Beleggrundsatz (d. h. keine Buchung ohne Beleg), Einhaltung
der Aufbewahrungsfristen, Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit des Rechnungswesens, ein angemessenes internes Überwa-
chungssystem
• Systemgrundsätze: Fortführung der Verwaltungstätig keit, Pagatorik 3, Ein-
zelbewertung, Bilanzidentität, Stichtagsprinzip, Beachtung der Einheitstheo-
rie, Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzenverhältnis in angemessenem Verhält-
nis) und Wesentlichkeit (unwesentliche Informationen dürfen weggelassen
werden)
• Klarheit und Nachvollziehbarkeit: Saldierungsverbo t, Periodenabgrenzung
und Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
• Ansatzgrundsätze: Aktivierungsgrundsatz (bei selbs tständiger Verwertbar-
keit), Anschaffungskostenprinzip, Passivierungsgrundsatz (Vorliegen und
Quantifizierbarkeit einer Verpflichtung sowie wirtschaftliche Belastung)
• Vorsicht: Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip ( Berücksichtigung von Ver-
lusten, sobald diese erwartet werden.), Wertaufhellungsprinzip (Berücksich-
tigung aller Risiken und Verluste, die bis zur Aufstellung des Jahresab-
schlusses bekannt werden.)
Entsprechend dem Vorgehen bei der Erstellung des Ge samtabschlusses, werden
in der nachfolgenden Übersicht die GoG dargestellt:
3. Unter dem Begriff "Pagatorik" versteht man das Prinzip der Gestaltung des Rechnungswesens auf Basis von
Zahlungen. Eine pagatorische Rechnung stellt den Gegensatz zu einer kalkulatorischen Rechnung dar.
11
1.) Aufstellung der Kommunalbilanzen I, II und III (KB I) / (KB II) / (KB III)
Die zu einem einheitlichen Stichtag und zu einer ei nheitlichen Währung aufzustel-
lenden Einzelbilanzen (HB I) der einzubeziehenden B etriebe, werden einheitlich
an die Struktur des örtlichen Positionenplans (Ausw eis) angepasst (KB I). Danach
werden diese den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Stadt Münster sowie
den konzerneinheitlichen Richtlinien angepasst, d.h . die KB II wird erstellt. Durch
anschließende Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten entsteht die KB III.
2.) Aufstellung Summenabschluss
Die KB III der einzubeziehenden Betriebe werden zum Summenabschluss addiert.
Dabei ist vor allem der Grundsatz der Vollständigke it des Konsolidierungskreises
und des Gesamtabschlussinhalts zu beachten.
3.) Konsolidierung
Durch die Konsolidierung wird gewährleistet, dass d ie konzerninternen wirtschaft-
lichen Verflechtungen aus dem Summenabschluss elimi niert werden und damit
dem Einheitsgrundsatz gefolgt wird. Sachverhalte, d ie im Summenabschluss dop-
pelt ausgewiesen sind, werden korrigiert.
Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrechnungslegung (GoG)
1.) Allgemeine Anforderun-
gen an die Bilanzen I/II/III
2.) Allgemeine Anforderun-
gen an den Summenab-
schluss
3.) Allgemeine Anforderun-
gen an die Konsolidierung
Grundsätze der Einheitlich-
keit von Stichtag, Au sweis,
Ansatz, Bewertung, Wäh-
rung
Grundsätze ordnungsge-
mäßer Buchführung (GoB)
Rahmengrundsätze, vor
allem:
- Vollständigkeit des
Gesamtabschlussin-
haltes
- Vollständigkeit des
Konsolidierungskrei-
ses
Grundsätze ordnungsge-
mäßer Konsolidierung:
- Eliminierung kon-
zerninterner Bezie-
hungen
- Rahmengrundsätze,
vor allem:
- Stetigkeit der Konso-
lidierungsmethoden
- Wesentlichkeit bei
der Konsolidierung
12
2.5. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Die Aufstellung des Gesamtabschlusses unterliegt de m Amt für Finanzen und Be-
teiligungen. Die gesetzliche Verantwortung der Stad tkämmerin bleibt hiervon un-
berührt. Nachfolgend werden die Verantwortlichen de r zu konsolidierenden Aufga-
benbereiche dargestellt.
Voll zu konsolidierende
Betriebe
Partner
kenn-
zei-
chen
Ansprechpartner
EDV
Rech-
nungs-
le-
gungs
norm
Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster (AWM)
Rösnerstraße 10
48155 Münster
G2002
Frau Eichwald
Telefon: 0251/ 605 243
Mail: Eichwald@awm.stadt-muenster.de
Herr Golenia
Telefon: 0251 / 605 267
Mail:
Golenia@awm.stadt-muenster.de
Navision
HGB
Stadt Münster
48127 Münster
G1007
Frau Dr. Janetzki
Telefon: 0251 / 492 2010
Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de
SAP
NKF
Stadtwerke Münster
GmbH
Postfach 7609
48041 Münster
G0011
Herr Schneidereit
Telefon: 0251 / 694 2405
Mail:
a.schneidereit@stadtwerke-muenster.de
SAP
HGB
Wohn- und Stadtbau
Münster GmbH
Steinfurter Str. 60
48149 Münster
G2001
Herr Beck
Telefon: 0251 / 7008 240
Mail:
beck@wohnstadtbau.de
Herr Lippen
Telefon: 0251 / 7008 240
Mail:
lippen@wohnstadtbau.de
WOHNDATA
HGB
13
Wesentliche vollkonso-
lidierte
Betriebe im Teilkon-
zern Stadtwerke Müns-
ter GmbH
Partner
kenn-
zei-
chen
Ansprechpartner
EDV
Rech-
nungs-
le-
gungs
norm
Westfälische Bauindust-
rie GmbH
Engelstraße 49
48143 Münster
G2001
Herr Hilbert
Telefon: 0251 /972 3219
Mail: hilbert@wbi-muenster.de
wowi c/s
HGB
At Equity einbezogene
Betriebe
Ansprechpartner
Rechnungslegungs-
norm
Westfälischer Zoologi-
scher Garten Münster
GmbH
Sentruper Str. 315
48161 Münster
Herr Röttger
Telefon: 0251 / 890 4310
Mail: Roettger@allwetterzoo.de
HGB
Städtische Bühnen
Münster (Eigenbetrieb)
Neubrückenstraße 63
48143 Münster
Herr Braun
Telefon: 0251 / 590 9121
Mail: Braun@stadt-muenster.de
HGB
citeq (Eigenbetrieb)
Scheibenstrasse 109
48153 Münster
Herr Bönigk
Telefon: 0251/ 492 1811
Mail: Boenigk@citeq.de
HGB
2.6. Aufgaben- und Terminplan für den Gesamtabschlu ss zum
31.12.2009
Der Aufgaben- und Terminplan soll die fristgerechte Aufstellung des Entwurfs des
Gesamtabschlusses gewährleisten. Mit dem Aufgaben- und Terminplan ist der
zeitliche Rahmen für die erforderlichen Schritte zu r Gesamtabschlussaufstellung
definiert. In der Anlage 2 erfolgt eine grafische D arstellung der Gesamtabschluss-
phasen.
14
Termin Aktion
01.01.2009 – 31.12.2009 Austausch von Informationen (Stadt / Betrieb)
über vollzogene Veränderungen z.B. An-
sprechpartner, Systeme, Beteiligungsstrukur,
neue Konten, die dem Positionenplan zuge-
ordnet werden müssen etc.
03.2009 – 09.2009 Überleitung der Einzelabschlüsse der voll zu
konsolidierenden Betriebe mit Hilfe des Positi-
onenplans in eine einheitliche Struktur
07.2009 – 11.2009 Kommunikation über bevorstehende Ansatz-
und Bewertungsanpassungen mit den Betrie-
ben
spätestens 09.2009 Fertigstellung der Partnerkontie rungen für die
Saldenabstimmung zum 30.06.2009
09.2009 – 11.2009 Bilaterale Saldenabstimmung (Ford erungen
und Verbindlichkeiten) zwischen den Betrie-
ben und der Stadt auf den Stichtag
30.06.2009
09.2009 – 12.2009 Neubewertung der Aktiva und Passi va (Auf-
deckung stiller Reserven und Lasten) nach
dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und We-
sentlichkeit.
29.01.2010 Buchungsschluss bzgl. interner Beziehung en
zwischen den Konzern-Betrieben; den Kon-
zern-Betrieben und der Stadt;
– Rechnungen, die das alte Jahr betreffen
und nach dem 15.12.2009 erstellt werden,
sind dem Empfänger vorab mit dem Hinweis
„Buchungsmonat Dezember“ zuzufaxen
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern:
31.03.2010
15
02.2010 – 04.2010 Bilaterale Saldenabstimmung zwisc hen den
Konzern-Betrieben und der Stadt Münster auf
den Stichtag 31.12.2009
spätestens 31.03.2010 Buchungsschluss
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern: spätes-
tens 30.05.2010
bis spätestens 31.03.2010 Übermittlung der endgülti gen Meldedatei
durch die Stadt
03.2010 – 04.2010 Fertigstellung der Jahresabschlüs se
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern:
05.2010 – 06.2010
04.2010 – 05.2010 Überleitung der HB in KB III in v orgesehener
Meldedatei:
- Ausweisanpassungen
- Ansatz- und Bewertungsanpassungen nach
NKF (KB II)
- Aufdeckung stiller Reserven (KB III)
- Bestätigung KB III durch Wirtschafts-
prüfer
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern:
06.2010 – 07.2010
bis 30.05.2010 Übermittlung der Meldedaten durch di e Be-
triebe an die Konsolidierungsstelle
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern: spätes-
tens 31.07.2010
06.2010 Übersendung der Prüfungsberichte zum Jah-
resabschluss (HB)
Ausnahme: Stadtwerke Teilkonzern: 08.2010
bis 30.09.2010 Aufstellung des Gesamtabschlusses in tern
bis 30.09.2010 Anpassung Gesamtabschlussrichtlinie
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bis 30.09.2010 Bestätigung des Gesamtabschlussentwu rfs
durch die Kämmerin; Begleitende Abstimmung
mit dem Rechnungsprüfungsamt
ab 01.10.2010 Weiterleitung des bestätigten Entwurf s an den
Rat zur Feststellung; Prüfung durch den Rech-
nungsprüfungsausschuss
2.7. Konzerninterne Abstimmungen (Saldenabstimmunge n)
Die Saldenabstimmung wird von der Stadt Münster unt erjährig zum Stichtag
30.06. sowie zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres veranlasst.
Die Abstimmung der internen Leistungsbeziehungen de r voll zu konsolidierenden
Betriebe (siehe Pkt. 2.5.) dient der Vermeidung von Differenzen bei der Schulden-
bzw. Aufwands- und Ertragskonsolidierung.
Für die Saldenabstimmungen werden den betreffenden Untenehmen vorab ent-
sprechende Formulare zur Verfügung gestellt.
2.8. Formularwesen
Um bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses eine s trukturierte und einheitliche
Vorgehensweise zu gewährleisten, sind die von der S tadt Münster vorgegebenen
Formblätter zu verwenden.
Dazu zählt vor allem die den voll zu konsolidierend en Betrieben zur Verfügung
gestellte Meldedatei. Dieses excelbasierte Überleit ungstool dient dazu, die Um-
gliederungen entsprechend dem Positionenplan und de r Wertveränderungen
durch Bewertungsanpassungen und die Aufdeckung stil ler Reserven und Lasten
zu erfassen. Die Meldedatei ist entsprechend den Angaben zu füllen.
Weiterhin müssen alle verbundenen Betriebe im Rahme n der unterjährigen Sal-
denabstimmung Formulare ausfüllen, die der Konzerna bstimmung im Konzern
Stadt Münster dienen.
Es findet eine stetige Fortentwicklung und Anpassun g der Formblätter an die je-
weiligen Gegebenheiten zum Gesamtabschlussstichtag statt.
Die Formblätter werden den betreffenden Betrieben t ermingerecht zur Verfügung
gestellt.
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In den Formblättern dürfen keine Veränderungen von Seiten der Betriebe vorge-
nommen werden (bspw. Formeländerungen, Spalten / Ze ilen löschen / einfügen
etc.). Bei Unklarheiten ist mit dem Projektverantwo rtlichen der Stadt Münster
Rücksprache zu halten.
2.9. Technische Unterstützung des Gesamtabschlusses durch
Einsatz einer Konsolidierungssoftware
Die Stadt Münster hat sich für den Einsatz der Kons olidierungssoftware SAP
SEM-BCS (Strategic Enterprise Management-Business C onsolidation Services)
entschieden.
Die von den voll zu konsolidierenden Betrieben manuell ausgefüllten Meldedateien
bilden dabei die Datenbasis für den Import in das SEM-BCS-System.
3. Konsolidierungskreis
Der Konsolidierungskreis wird abgegrenzt, um Betrie be festzulegen und einzuord-
nen, die zusammen mit der Stadt Münster den „Konzern“ bilden und deren interne
Leistungsbeziehungen untereinander eliminiert werden müssen.
Ein Schaubild der in den Gesamtabschluss der Stadt Münster einzubeziehenden
voll zu konsolidierenden Betriebe und assoziierten Unternehmen ist der Anlage 1
zu entnehmen. Die Anlagen zum Konsolidierungskreis werden den Betrieben halb-
jährlich zur Verfügung gestellt, sofern sich Änderu ngen im Konsolidierungskreis
ergeben.
Der Konsolidierungskreis der Stadt Münster gliedert sich wie folgt (siehe dazu
auch Pkt. 2.3. Geltungsbereich):
Vollkonsolidierung:
• Teilkonzern Stadtwerke Münster GmbH (inkl. Westfäl ische Bauindustrie
GmbH)
• Wohn + Stadtbau, Wohnungsunternehmen der Stadt Mün ster GmbH
• Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
At Equity:
• citeq
• Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH
• Städtische Bühnen Münster
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Aufgrund des Sparkassengesetzes NRW sind die Sparkasse Münsterland Ost und
Ihre Beteiligungen nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
4. Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsol idie-
rung
4.1. Überblick vom Einzelabschluss zur Summenbilanz / Sum-
menergebnisrechnung
Zur Erstellung einer Summenbilanz / Summenergebnisr echnung sind die nachfol-
gend dargestellten Arbeitsschritte durchzuführen. D ie Einzelabschlüsse der Kom-
mune und der voll zu konsolidierenden Betriebe bilden dabei die Grundlage.
Erstellung der Summenbilanz Erstellung der Summenergeb-
nisrechnung
Überleitung der HB in einen einheitli-
chen Ausweis KB I
(HB KB I )
Überleitung der GuV in einen ein-
heitlichen Ausweis ER I
(GuV ER I )
Erstellung der KB II durch Anpassung
der Ansatz und Bewertungsvorschrif-
ten
(KB I KB II )
Erstellung der ER II aufgrund er-
gebniswirksamer Auswirkungen
durch Anpassung der Ansatz- und
Bewertungsvorschriften in der
Bilanz
(ER I ER II )
Aufdeckung stiller Reserven und Las-
ten (Neubewertung)
(KB II KB III )
Summenbilanz Summenergebnisrechnung
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Die einzelnen KB III / ER II des Vollkonsolidierung skreises werden zu einer Sum-
menbilanz bzw. Summenergebnisrechnung aufaddiert. A nschließend können die
Konsolidierungsbuchungen vorgenommen werden (siehe Pkt. 5.1.).
Für die Ausführung der o.g. Arbeitsschritte sind u. a. die nachfolgenden Grundsät-
ze zu beachten.
4.2. Einheitliche Abschlussstichtage
Der NKF-Gesamtabschluss ist gem. § 116 Abs. 1 S. 1 GO NRW auf den 31.12.
aufzustellen. Die Jahresabschlüsse aller voll zu ko nsolidierenden Betriebe sind
daher grundsätzlich auf diesen Stichtag aufzustellen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
• Bei assoziierten Betrieben, die nach der At-Equity Methode einbezogen
werden, kann gem. § 50 Abs. 3 GemHVO i.V.m. § 312 Abs. 6 HGB der je-
weils letzte Jahresabschluss (auch bei abweichendem Stichtag) herange-
zogen werden.
• Bei verbundenen Betrieben, die voll zu konsolidier en sind, kann von einem
Zwischenabschluss abgesehen werden, sofern der Abschlussstichtag um
weniger als 3 Monate vor dem 31.12 liegt (entsprechende Anwendung §
299 Abs. 2 HGB).
In beiden Fällen müssen Vorgänge von besonderer Bed eutung, die zwischen dem
jeweiligen Abschlussstichtag und dem 31.12. angefal len sind, im Gesamtanhang
angegeben werden.
Zwischenabschlüsse sowie Jahresabschlüsse, die nich t nach den gesetzlichen
Vorschriften geprüft worden sind (Abschlussprüfung) , müssen vom Rechnungs-
prüfungsausschuss geprüft werden (§ 116 Abs. 7 GO NRW).
4.3. Einheitliche Währung
Der Gesamtabschluss wird in Euro aufgestellt. Werde n Jahresabschlüsse ge-
meindlicher Betriebe in fremder Währung aufgestellt , muss eine Währungsum-
rechnung vorgenommen werden.
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4.4. Einheitlicher Ausweis (Konzernkontenrahmen)
Bei der Erstellung der KB I / ER I sind die Glieder ungen, der nach HGB aufgestell-
ten Einzelbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnunge n der im Gesamtabschluss
voll zu konsolidierenden Betriebe (siehe Pkt. 3.), entsprechend den kommunalen
Gliederungsvorschriften nach § 49 Abs. 3 i.V.m. §§ 38, 41 GemHVO NRW einheit-
lich anzupassen.
Die Umgliederungen und Aufteilungen sind anhand des Positionenplans der Stadt
Münster (Positionenplan siehe Anlage 3 und 4)
in der Meldedatei vorzunehmen.
Zu Dokumentationszwecken der Umgliederungen befinde n sich in der Meldedatei
entsprechende Blätter „Formular Überleitung Bilanz“ und „Formular Überleitung
ErgebRe“, die gefüllt werden müssen.
Der Positionenplan orientiert sich in erster Linie an der gesetzlich vorgegebenen
Struktur für den Einzelabschluss der Kommune und wird durch konzernspezifische
Sachverhalte erweitert. Dementsprechend ergeben sic h die Gliederungen der Ge-
samtbilanz (Pkt. 2.1.2.2.) und der Gesamtergebnisrechnung (Pkt. 2.1.2.1.).
Notwendige Schritte der Anpassung HB KB I / GuV ER I:
• Vorbereitung und Abstimmung des Positionenplans (s iehe Anlage 3 und 4)
und Überleitung der Einzelabschlüsse
• Umgliederungen, die zur Erzielung eines „konzernei nheitlichen“ Ausweises
in Bilanz und Ergebnisrechnung erforderlich sind
• Aufteilung bestimmter Bilanzposten auf die tiefer gegliederten Posten nach
NKF, insbesondere im Bereich Anlagevermögen
• Erfassung von sonstigen Korrekturen (Abweichungen) , die allein aufgrund
der Eigenart eines Gesamtabschlusses entstehen können
In der Anlage 8 werden die vom Modellprojekt vorges chlagenen Ausweiserleichte-
rungen hinsichtlich Ausweis, Ansatz und Bewertung z usammenfassend aufge-
zeigt.
Die Form der Darstellung, vor allem von Gesamtbilan z, Gesamtergebnisrechnung
und Kapitalflussrechnung ist aufgrund des Stetigkei tsgrundsatzes beizubehalten,
soweit nicht aufgrund besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
21
4.5. Einheitlicher Ansatz und Bewertung
Bei der Erstellung der KB II sind die Ansatz- und B ewertungsunterschiede zwi-
schen HGB und NKF zu vereinheitlichen. GO NRW und G emHVO NRW stellen
dabei die anzuwendende Ansatz- und Bewertungsgrundlage dar.
Die Bewertung muss bei gleichen Sachverhalten nach den gleichen Bewertungs-
methoden erfolgen. Gleiche Sachverhalte liegen vor, wenn:
• art- und funktionsgleiche Vermögenswerte oder Schu lden vorliegen und
gleichzeitig
• die gleichen wertbestimmenden Bedingungen im Sinne von wertbeeinflus-
senden standort-, branchen- und betriebsspezifischen Faktoren gegeben
sind.
In der Anlage 6 werden die wesentlichen Unterschied e zwischen HGB, NKF und
BilMoG getrennt nach Ansatz- und Bewertungsuntersch ieden sowie in der
Anlage 9 die vom Modellprojekt vorgeschlagenen Erle ichterungen hinsichtlich An-
satz- und Bewertungsanpassungen zusammenfassend aufgezeigt.
Unabhängig von der Anwendung der Wahlrechte im Einz elabschluss der Betriebe,
können die nach dem Haushaltsrecht zulässigen Wahlr echte neu / abweichend
ausgeübt werden. Sie müssen jedoch einheitlich für alle Vermögensgegenstände
und Schulden im Gesamtabschluss angewandt werden.
Entsprechende Posten, die von den für den Gesamtabs chluss vorgeschriebenen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abweichen, si nd im Rahmen der Über-
leitung auf die KB II anzupassen. Die Anpassungen s ind in der dafür vorgesehe-
nen „Bewertungsanpassungsspalte“ in der Meldedatei zu erfassen. Die einzelnen
Anpassungen müssen dokumentiert werden.
Bei den Anpassungen der Rechnungslegungsvorschrifte n ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu berücksich tigen. Werden darüber hinaus
Abweichungen nicht berücksichtigt, so sind diese im Gesamtanhang anzugeben
und zu begründen.
4.6. Ausnahmen von den Grundsätzen der Einheitlichk eit
Auf Ansatz- und Bewertungsanpassungen kann dann ver zichtet werden, wenn
ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tat sächlichen Verhältnissen ent-
sprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertra gs- und Finanzgesamtlage
des „Konzerns Kommune“ von untergeordneter Bedeutung (< 5%) sind (Grundsatz
22
der Wesentlichkeit vgl. Pkt. 2.4.). Solche Sachverh alte sind im Gesamtanhang
anzugeben und zu begründen.
Bei der Beurteilung der untergeordneten Bedeutung e iner Bewertungsanpassung
ist folgendes zu beachten:
• Es muss eine jeweils gesonderte Betrachtung der Au swirkung auf die Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage erfolgen (unwesentlich bei
< 3%).
• Wenn Voraussetzungen für einzelne Sachverhalte bei isolierter Betrachtung
erfüllt sind, nicht aber in Summe aller Sachverhalte, so müssen Bewer-
tungsanpassungen insoweit erfolgen, bis die Summe der verbleibenden
Sachverhalte wieder unwesentlich wird.
• Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Bewertungsa bweichungen ist eine
überschlägige Ermittlung der Wertansätze nach den „konzerneinheitlich“
angewandten Bewertungsmethoden erforderlich.
• In jedem Einzelfall und zu jedem Stichtag müssen u nter Berücksichtigung
individueller Umstände die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Wahlrechts erneut geprüft werden
Sonstige Ausnahmen bzw. Erleichterungen siehe Anlagen 8 und 9.
4.7. Ermittlung der stillen Reserven und Lasten
Im Anschluss an die Überleitung der Bilanz- und GuV -Gliederungen (KB I / ER I)
und an die Anpassung an die Ansatz- und Bewertungsv orschriften (KB II / ER II)
erfolgt die Neubewertung der Aktiva und Passiva der voll zu konsolidierenden Be-
triebe (KB III) zum Erstkonsolidierungszeitpunkt (Neubewertungsmethode).
Entsprechend des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
GemHVO NRW) sollen die stillen Reserven und Lasten grundsätzlich einzeln auf-
gedeckt werden. Die Zuordnung darf auch auf Ebene v on Anlagengruppen bzw.
Bilanzposten erfolgen, sofern eine exakte Verteilung der stillen Reserven und Las-
ten nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Dies betrifft auch von den Betrieben selbsterstellt e immaterielle Vermögensge-
genstände, die im Einzelabschluss des Betriebs nich t aktivierbar sind (vgl. § 248
HGB). Diese können aus der Perspektive des Einheits grundsatzes erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände darstellen die aktivierungspflichtig sind.
Analyse der Vermögensgegenstände und Schulden:
23
• Bewertungsgutachten zu Grundstücken / Gebäuden / F inanzanlagen /
Rückstellungen soweit vorhanden
• Börsen- oder Marktpreise zu einzelnen Vermögensgeg enständen, soweit
verfügbar
• Begründete Schätzungen der stillen Reserven, soweit entsprechende An-
haltspunkte vorliegen
• Im Zweifelsfall stellen die fortgeführten Anschaff ungs- oder Herstellungs-
kosten die besten Schätzungen für Zeitwerte dar.
Soweit stille Reserven und Lasten einzeln aufgedeck t wurden, sind sie analog zur
Einzelerfassung fortzuschreiben. Es können aber au ch pauschale Fortschrei-
bungsverfahren (z.B. durchschnittliche Abschreibungsquote je Bilanzposten, die in
Folgejahren konstant bleiben) auf Ebene der Anlageg ruppen oder der Bilanzpos-
ten vorgenommen werden.
Die Fortschreibung der stillen Reserven und Lasten nach dem Einzelerfassungs-
grundsatz erfordert eine detaillierte Verwaltung von sämtlichen Zu- und Abgängen.
Abgänge und außerplanmäßige Abschreibungen auf Anla gen mit stillen Reserven
und Lasten müssen mit Informationen hinterlegt und einzeln betrachtet werden. Im
Falle der Zuordnung auf Anlagegruppen / Bilanzposte n sind auf Buchwertabgänge
entfallende stille Reserven in wertmäßiger Relation zum jeweiligen Gesamtbe-
stand zu berücksichtigen. Zugänge sind im Rahmen de r Folgekonsolidierung ge-
sondert zu betrachten, sie sind separat abzuschreiben, ohne Zuordnung stiller Re-
serven.
Entsprechende Anpassungen erfolgen im Rahmen der Überleitungsrechnung
(KB II KB III) in der Spalte „Stille Reserven“ der Meldedatei.
5. Konsolidierungsrichtlinie
5.1. Vollkonsolidierung
Die in § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW aufgeführten ve rbundenen Betriebe (sie-
he auch Pkt. 3.) sind gem. den §§ 300 bis 309 HGB voll zu konsolidieren.
Die Vollkonsolidierung umfasst:
• Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode)
• Schuldenkonsolidierung
• Zwischenergebniseliminierung
• Aufwands- und Ertragskonsolidierung
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5.1.1. Behandlung konzerninterner Beziehungen
Der Einheitsgrundsatz geht von dem Gedanken aus, da ss die einbezogenen Be-
triebe im „Konzern-Kommune“ nicht nur eine wirtscha ftliche, sondern auch eine
rechtliche Einheit bilden. Daraus ergibt sich, dass alle konzerninternen Geschäfts-
beziehungen der im Gesamtabschluss voll zu konsolid ierenden Betriebe unterein-
ander zu eliminieren sind. Die Konsolidierungen wer den im Folgenden dargestellt
und erläutert.
5.1.2. Kapitalkonsolidierung
Bei der Kapitalkonsolidierung werden die Kapitalver flechtungen der in den Ge-
samtabschluss einzubeziehenden voll zu konsolidiere nden Betriebe eliminiert.
Dabei wird der Beteiligungsbuchwert der jeweiligen Beteiligung aus den Einzelab-
schlüssen mit dem auf die Beteiligung entfallenden anteiligen Eigenkapital ver-
rechnet. Ziel ist es, die Doppelerfassung im Summen abschluss zu beseitigen, da
in ihm sowohl die Beteiligung der Kommune an den Be trieben (Kommunalbilanz)
als auch das der Kommune zuzuordnende Eigenkapital der Betriebe (Handelsbi-
lanz) ausgewiesen sind.
Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsme thode wird das konsolidie-
rungspflichtige Eigenkapital vor Durchführung der K apitalkonsolidierung gem.
§ 301 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB mit dem Betrag angesetz t, der sich nach einer voll-
ständigen Neubewertung aller Vermögensgegenstände u nd Schulden nach Zeit-
werten (siehe Pkt. 4.7.)
ergibt (Aufdeckung stiller Reserven und Lasten; Neu be-
wertungsmethode Gesamtanhangsangabe).
Das anteilige Eigenkapital entspricht den Positionen:
• Gezeichnetes Kapital
• Kapitalrücklagen
• Gewinnrücklagen
• Gewinnvortrag / Verlustvortrag
• Jahresüberschuss / -fehlbetrag (bis zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung)
Nicht einzubeziehen sind:
• Sonderposten mit Rücklageanteil nach HGB
• Sonderposten gemäß § 43 GemHVO NRW
25
Die Kapitalkonsolidierung erfolgt auf Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt
der erstmaligen Einbeziehung der Beteiligung in den Gesamtabschluss (§ 301
Abs. 2 HGB Gesamtanhangsangabe).
Durch die Verrechnung des neu bewerteten Eigenkapit als mit dem Beteiligungs-
buchwert kann ein aktiver oder passiver Unterschied sbetrag entstehen. Entsteht
dieser auf der Aktivseite wird dieser in der Gesamt bilanz als „Firmenwert“ (Good-
will) und wenn er auf der Passivseite entsteht, als „Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung“ (Badwill) ausgewiesen (Erläu terung im Gesamtanhang).
Aktivische und passivische Unterschiedsbeträge könn en gem. § 50 Abs. 1 und 2
GemHVO NRW i.V.m. § 301 Abs. 3 HGB miteinander verr echnet werden. Hierzu
ist eine Gesamtanhangsangabe erforderlich.
Ein entstandener Firmenwert ist in jedem folgenden Geschäftsjahr entweder min-
destens zu einem Viertel abzuschreiben bzw. kann au ch über die voraussichtliche
Nutzungsdauer, längstens über 15 Jahre, verteilt we rden. Gem. § 50 Abs. 1 und 2
GemHVO NRW i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB ist es da rüber hinaus auch zuläs-
sig, den Firmenwert offen mit den Rücklagen zu verrechnen. Dadurch wird zukünf-
tig das Gesamtergebnis nicht mehr durch dessen plan mäßige Abschreibungen
belastet. Ein passivischer Unterschiedsbetrag darf nur unter den Voraussetzungen
des § 309 Abs. 2 HGB aufgelöst werden.
Wenn am Eigenkapital eines voll zu konsolidierenden Betriebes Konzernaußen-
stehende beteiligt sind, muss in der Gesamtbilanz ein „Ausgleichsposten für Antei-
le anderer Gesellschafter“ gebildet werden. Dieser entspricht dem Anteil des Ei-
genkapitals, der auf den „Außenstehenden“ entfällt. Wertänderungen durch Neu-
bewertung (stille Reserven und Lasten) sind entspre chend dem Anteil mit einzu-
beziehen.
5.1.3. Schuldenkonsolidierung
Bei der Schuldenkonsolidierung werden interne Leist ungsbeziehungen, die im
Konzern Verpflichtungen gegenüber sich selbst darst ellen und nach den Ansatz-
grundsätzen in der Gesamtbilanz nicht berücksichtig t werden dürfen, herausge-
rechnet, um die Gesamtvermögenslage zutreffend darz ustellen. Die Gesamtbilanz
würde ohne eine Durchführung der Schuldenkonsolidie rung durch Sachverhalte
„aufgebläht“ und falsch dargestellt.
Weiterhin sind ebenfalls alle Angaben zu den Haftun gsverhältnissen und sonsti-
gen finanziellen Verpflichtungen (§ 47 GemHVO NRW) auf eliminierungspflichtige
Sachverhalte zu untersuchen.
26
Nachfolgend werden beispielhaft die Jahresabschluss posten dargestellt, die auf
konzerninterne Schuldbeziehungen zu untersuchen sind:
Aktivseite:
• Ausstehende Einlagen auf das Eigenkapital, davon e ingefordert
• Geleistete Anzahlungen
• Ausleihungen an verbundene Unternehmen
• Wertpapiere des Anlagevermögens
• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
• Forderungen gegen verbundene Unternehmen
• Sonstige Vermögensgegenstände
• Sonstige Wertpapiere
• Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten
• Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite:
• Sonderposten
• Sonstige Rückstellungen
• Anleihen
• Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
• Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
• Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
• Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechse l und Ausstellung
eigener Wechsel
• Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehme n
• Rechnungsabgrenzungsposten
Anhangsangaben:
• Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
• Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und S checkbürgschaften
• Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
• Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicher heiten für fremde Ver-
bindlichkeiten
• Sonstige Haftungsverhältnisse.
Bei Haftungsverhältnissen in den Einzelabschlüssen, die auf konzerninterne
Schuldbeziehungen beruhen, entfällt eine Vermerkpfl icht im Gesamtabschluss, da
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dem Grunde nach unsichere Verpflichtungen gegenüber sich selbst nicht ver-
merkpflichtig sind.
Beispiele:
• Hat ein in den Gesamtabschluss einbezogener Betrie b einem anderen ein-
bezogenen Betrieb z.B. eine Bürgschaft gewährt, so ist die aus der Bürg-
schaft resultierende Verpflichtung im Gesamtabschlu ss nicht vermerkpflich-
tig.
• Dies gilt ebenfalls, wenn ein in den Gesamtabschlu ss einbezogener Betrieb
einem konzernaußenstehenden Dritten eine Bürgschaft für eine zu erbrin-
gende Leistung von einem ebenfalls einbezogenen Bet rieb gewährt. In die-
sem Fall muss ein Vermerk unterbleiben, da die ents prechende Haupt-
schuld (des zur Leistung verpflichteten Unternehmen s) gegenüber dem
Nichtkonzernunternehmen schon in der Einzelbilanz d es verpflichteten
Konzernunternehmens und damit ebenfalls in der Gesa mtbilanz auszuwei-
sen ist. Mit einem zusätzlichen Vermerk der Bürgsch aftsverpflichtung als
Haftungsverhältnis unter der Gesamtbilanz oder im G esamtanhang würde
die Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis hier doppelt berücksichtigt.
Bei der Schuldenkonsolidierung können sog. Aufrechn ungsdifferenzen entstehen.
Diese entstehen, wenn sich interne Leistungsbeziehu ngen (z.B. Forderungen /
Verbindlichkeiten) in unterschiedlicher Höhe gegenü berstehen. Die Aufrech-
nungsdifferenzen können aktivisch (Forderung > Verb indlichkeit) oder passivisch
(Forderung < Verbindlichkeit) bestehen. Dafür kann es unterschiedliche Entste-
hungsgründe geben. Es wird unterschieden zwischen:
1. unechten Aufrechnungsdifferenzen
2. stichtagsbedingten Aufrechnungsdifferenzen und
3. echten Aufrechnungsdifferenzen
zu 1. Unechte Aufrechnungsdifferenzen
durch falsche oder fehlende Buchungen in der Verar beitung des Buchungs-
stoffs
• Folge: Forderungs- und Verbindlichkeitsbuchungen e rfolgen in un-
terschiedlichen Perioden
• Vermeidung: durch Saldenabstimmung der Konzernunte rnehmen bei
der Aufstellung der Einzelabschlüsse und ggf. unterjährig
• stellen kein spezifisches Problem der Schuldenkons olidierung dar
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• Korrekturen: je nach Art des Geschäftsvorfalls ent weder erfolgswirk-
sam oder erfolgsneutral bereits bei der Erstellung der KB II (Ansatz-
und Bewertungsanpassungen) nachbuchen oder bei Kons olidierung,
wenn es in der KB II versäumt worden ist.
durch zeitliche Buchungsunterschiede, aus der Beac htung des Realisati-
onsprinzips
• zwischen Entstehungszeitpunkt Forderung und Verbin dlichkeit liegt
ein Bilanzstichtag
• Korrektur: erfolgswirksame Eliminierung
zu 2. Stichtagsbedingte Differenzen
wenn sich konzerninterne Leistungsbeziehungen aufg rund abweichender
Bilanzstichtage der einbezogenen Betriebe in unters chiedlicher Höhe ge-
genüberstehen (§ 299 Abs. 2 HGB Verzicht auf Zwischenabschluss)
spiegeln zeitliche Buchungsunterschiede wider
Korrektur: je nach Art des Geschäftsvorfalls entwe der erfolgswirksam oder
erfolgsneutral bereits bei der Erstellung der KB II (Ansatz- und Bewer-
tungsanpassungen) nachbuchen oder bei Konsolidierun g, wenn es in der
KB II versäumt worden ist.
Zu 3. Echte Aufrechnungsdifferenzen
wenn sich konzerninterne Leistungsbeziehungen aufg rund von Ansatz- und
Bewertungsvorschriften in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen
lassen sich selbst bei Anwendung konzerneinheitlic her Bewertungsmetho-
den nach § 308 HGB nicht vermeiden
Mögliche Gründe sind:
o Rückstellungen, denen keine Forderung gegenüberste ht,
o Niederstwertvorschriften für Forderungen bzw. Höch stwertprinzip für
Verbindlichkeiten
Eliminierung durch die Schuldenkonsolidierung, da nach dem Einheits-
grundsatz die Geschäftsvorfälle, aus denen die Diff erenzen resultieren, gar
nicht stattfinden
Beachten, in welchem Geschäftsjahr die Differenzen entstanden sind:
o Differenzen vollständig im aktuellen Geschäftsjahr entstanden und
im Einzelabschluss des einbezogenen Betriebs erfolg swirksam be-
rücksichtigt, dann Neutralisierung der Differenzen bei der Konsolidie-
rung ebenfalls erfolgswirksam
29
bei aktivischer Differenz, die im Einzelabschluss Ertrag war,
wird im Rahmen der Konsolidierung in gleicher Höhe ein zu-
sätzlicher Aufwand gebucht
bei einer passivischen Differenz, die im Einzelabs chluss Auf-
wand war, wird in gleicher Höhe ein zusätzlicher Er trag ge-
bucht
bei erfolgsneutraler Entstehung auch erfolgsneutra le Eliminie-
rung
o Differenzen in Folgejahren, die nicht in der Abrec hnungsperiode son-
dern in Vorperioden entstanden sind, werden erfolgs unwirksam eli-
miniert, da sie schon in den Vorperioden erfolgswir ksam verrechnet
wurden, durch
direkte Einzelkorrekur: Verrechnung entweder erfol gsneutral
über den Ergebnisvortrag bzw. mit den Gewinnrücklagen oder
indirekte Globalkorrektur: Bildung eines passivisc hen Korrek-
turpostens zum Eigenkapital, der ein positives oder negatives
Vorzeichen haben kann.
o Aufrechnungsdifferenzen werden in der Konzernbuchf ührung geson-
dert erfasst und fortgeführt
Auf eine Schuldenkonsolidierung kann nach § 303 Abs . 2 HGB verzichtet werden,
wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuldens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Be deutung sind. Es ist eine
Gesamtbetrachtung aller zu konsolidierender Sachverhalte erforderlich.
Weiterhin kann aus Wirtschaftlichkeitsgründen darau f verzichtet werden, einzelne
unwesentliche Aufrechnungsdifferenzen fortzuführen. Veränderungen solcher Auf-
rechnungsdifferenzen könnten dann erfolgsneutral mi t dem Eigenkapital verrech-
net werden und nicht, wie eigentlich notwendig, erf olgswirksam über die Gesamt-
ergebnisrechnung.
5.1.4. Zwischenergebniseliminierung
Bei der Zwischenergebniseliminierung sind entstande ne Gewinne und Verluste,
die aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss ein-
bezogenen Betrieben beruhen, zu eliminieren, denn die Zwischengewinne bzw. –
verluste werden aus Konzernsicht erst bei Verlassen des Konsolidierungskreises
realisiert.
Voraussetzung für das Entstehen von Zwischengewinnen:
• Vorliegen eines Vermögensgegenstandes
30
• Bilanzierung des Vermögensgegenstandes in der Gesa mtbilanz
• Beruhen auf Lieferung oder Leistung innerhalb des Konsolidierungskreises
• Wertunterschied gegenüber Gesamtanschaffungs- oder Herstellungskosten
(AK aus Sicht der Einzelbilanz HK aus Sicht des Konzerns; der Vermö-
gensgegenstand ist dann aus Konzernsicht mit den (K onzern-) Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten in der Gesamtbilanz anzusetzen)
Beispiele:
• Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden zwisch en der Kommune
und ihren voll zu konsolidierenden Betrieben
• Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen, di e von einem voll zu
konsolidierenden Betrieb hergestellt wurden
Das zu eliminierende Zwischenergebnis kann aus dem im Konzern entstandenen
Gewinn oder Verlust oder auch aus bewertungsunabhän gigen Bestandteilen infol-
ge konzerneinheitlicher Bewertung resultieren.
Das Zwischenergebnis wird erfolgswirksam in voller Höhe mit dem Gesamtergeb-
nis in der Gesamtbilanz verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn fremde Dritte an
dem Konzernunternehmen beteiligt sind. Es erfolgt k eine Korrektur des auf die
anderen Gesellschafter entfallenden Fremdanteils.
Wenn sich der Vermögensgegenstand im Folgejahr noch im Bestand befindet,
wird das Zwischenergebnis erfolgsneutral mit dem Ko nzerneigenkapital (Ergeb-
nisvortrag) verrechnet.
Im Rahmen der Fortschreibung von Zwischenergebnisse n gilt für die Verrechnung
von eliminierten Zwischenergebnissen folgendes:
• Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen wird das Zwi schenergebnis bei
der Erstkonsolidierung ergebniswirksam berücksichti gt. Die Abschreibun-
gen in den Folgejahren sind entsprechend ergebniswirksam zu korrigieren.
• Bei Vorräten bzw. nicht abnutzbaren Vermögensgegen ständen sind diese
solange aktivisch im Wert zu berichtigen, bis sie a us dem „Konzern“ ausge-
schieden sind.
Es kann auf eine Zwischenergebniseliminierung verzi chtet werden, wenn die Zwi-
schenergebnisse für die Vermögens-, Ertrags- und Fi nanzgesamtlage des Ge-
samtabschlusses von untergeordneter Bedeutung sind. Dies trifft bspw. zu, wenn
die Zwischenergebnisse im Verhältnis zum Gesamterge bnis unbedeutend sind
und auch der Verzicht auf die Schulden- und Aufwand s- und Ertragskonsolidie-
rung zusammen mit der Zwischenergebniseliminierung von untergeordneter Be-
31
deutung ist (doppeltes Minimumprinzip). Die Methode nstetigkeit bzw. eventuelle
anhangangabepflichtigen Abweichungen sind zu beacht en (§ 297 Abs. 3 HGB).
Darüber hinaus kann auf die Eliminierung verzichtet werden, wenn übliche Markt-
bedingungen bei der Transaktion zur Anwendung kamen und die Ermittlung des
Ansatzes mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Bei assoziierten Unternehmen besteht gem. § 50 Abs. 1 und 3 GemHVO NRW
i.V.m § 312 Abs. 5 Satz 3 und 4 HGB ein Wahlrecht z ur Durchführung der Zwi-
schenergebniseliminierung.
5.1.5. Aufwands- und Ertragseliminierung
Das Ziel der Aufwands- und Ertragskonsolidierung im Gesamtabschluss ist es, in
der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Höhe nur di e Aufwendungen und Er-
träge abzubilden, die nur aus Transaktionen mit Dri tten und nicht mit den „Kon-
zernunternehmen“ resultieren.
Nachfolgend werden kurz die Schritte zur Bereinigun g konzerninterner Aufwen-
dungen und Erträge dargestellt. Dabei ist grundsätz lich vom Einheitsgrundsatz
auszugehen:
1. Überlegung: Wie ist der zu betrachtende Geschäft svorfall in der Gesamter-
gebnisrechnung in der Einheit Konzern abzubilden?
2. Die Abbildung in der Gesamtergebnisrechnung ist dann mit der Abbildung
in der Summen-Ergebnisrechnung zu vergleichen.
3. Ausgehend von der Summen-Ergebnisrechnung sind d ann die notwendigen
Konsolidierungsbuchungen vorzunehmen, die den Geschäftsvorfall inner-
halb des Konzerns richtig darstellen.
Beispiele für die Konsolidierung von Innenumsatzerlösen:
A liefert an B einen selbst hergestellten Vermögensgegenstand für € 20; AK / HK: Materialaufwand
€ 10, Löhne € 5
EA-GuV A EA-GuV B Summen-
GuV
Konsoli-
dierung
Konzern-
GuV
1) B veräußert den VG an Kon-
zernfremde im gleichen GJ für € 30
Umsatzerlöse
Materialaufwand
Löhne
Jahresüberschuss
S
10
5
5
H
20
S
20
10
H
30
S
30
5
15
H
50
S
20
H
20
S
10
5
15
H
30
32
2) VG befindet sich am Abschluss-
stichtag noch unbearbeitet im Be-
stand von B
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
Materialaufwand
Löhne
Jahresüberschuss
10
5
5
20
Wird nicht
berührt
Vorräte 20
10
5
5
20
20
Vor
räte
15
5
10
5
0
15
2a) B veräußert den VG an Kon-
zernfremde im Folgejahr für € 30
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
Materialaufwand
Löhne
Jahresüberschuss
Wird nicht
berührt
20
10
30
20
10
30
15
5
20
15
15
30
3) VG befindet sich am Abschluss-
stichtag bearbeitet (€ 15 Löhne) im
Bestand von B
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
Materialaufwand
Löhne
Jahresüberschuss
10
5
5
20
20
15
0
35
30
20
5
20
35
20
5
Vor
räte
20
5
10
20
0
30
Darüber hinaus sind auch andere Erträge aus Lieferu ngen und Leistungen zwi-
schen den Konzernbetrieben, z. B. Veräußerungsgewinne oder –verluste aus dem
Verkauf von Anlagevermögen, Zinserträge aus Darlehe nsgewährungen u.ä. sowie
konzerninterne Gewinnvereinnahmungen zu konsolidieren.
Auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann ve rzichtet werden, wenn die
wegzulassenden Beträge insgesamt für die Vermittlun g eines den tatsächlichen
Verhältnissen der wirtschaftlichen Lage des Konzern s entsprechenden Bildes von
untergeordneter Bedeutung sind. Auch hierbei gilt d as doppelte Minimumprinzip,
d. h. die Unwesentlichkeit muss für alle Konsolidie rungsmaßnahmen eines einbe-
zogenen Unternehmens isoliert und im Verbund geprüf t werden (§ 305 Abs. 2
HGB). Nur wenn beide Prüfungen ergeben, dass die be treffenden Konsolidierun-
gen von untergeordneter Bedeutung sind, darf auf sie verzichtet werden.
33
5.2. At-Equity Konsolidierung
Bei der At-Equity Methode, für die in § 50 Abs. 3 G emHVO NRW aufgeführten
(assoziierten) Unternehmen (siehe auch 3.), erfolgt im Gegensatz zur Vollkonsoli-
dierung grds. keine Einbeziehung von Vermögenswerte n, Schulden, Aufwendun-
gen und Erträgen des Beteiligungsunternehmens in de n Gesamtabschluss. Statt-
dessen findet eine Fortschreibung des Beteiligungsb uchwerts um die anteilig auf
den Anteilseigner entfallenden Eigenkapitalveränder ungen beim Beteiligungsun-
ternehmen statt (sog. At-Equity-Fortschreibung). Da s Ziel der At-Equity-Methode
besteht in einer zutreffenden Darstellung der gesam ten Vermögenslage der Kom-
mune, indem z.B. Gewinnthesaurierungen beim assozii erten Unternehmen im Be-
teiligungsbuchwert reflektiert werden (Durchbrechun g des Anschaffungskosten-
prinzips). Der Ansatz und die Fortschreibung erfolg t in einem gesonderten Posten
in der Gesamtbilanz.
Die At-Equity Konsolidierung ist gem. § 50 Abs. 3 G emHVO NRW i.V.m. §§ 311,
312 HGB nach der Buchwertmethode durchzuführen.
Bei erstmaliger Anwendung wird der Buchwert der Bet eiligung im Einzelabschluss
als Beteiligung an assoziierten Unternehmen im Gesa mtabschluss ausgewiesen.
In einer Nebenrechnung wird der Beteiligungsansatz auf eventuell vorhandene
stille Reserven und Geschäfts- und Firmenwerte unte rsucht. Zu diesem Zweck
wird der Beteiligungsansatz dem anteiligen Eigenkap ital des assoziierten Unter-
nehmens gegenübergestellt. Ein Unterschiedsbetrag z wischen dem Buchwert und
dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Untern ehmens ist bei erstmaliger
Anwendung im Konzernanhang anzugeben. Die Ergebniss e aus der Fortschrei-
bung der Wertansätze der assoziierten Unternehmen s ind in der Gesamtergebnis-
rechnung unter den gesonderten Posten als „Erträge aus assoziierten Unterneh-
men“ bzw. „Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen“ auszuweisen.
Gewinnausschüttungen sind zur Vermeidung einer Dopp elerfassung zu eliminie-
ren, indem der Beteiligungsansatz entsprechend vermindert wird.
Für die Behandlung des Geschäfts- und Firmenwertes gilt § 309 HGB. Demzufol-
ge kann alternativ zur Abschreibung über 4 Jahre ei ne Abschreibung über die
planmäßige Nutzungsdauer oder eine offene Verrechnu ng mit den Rücklagen er-
folgen.
Die im Jahresabschluss der assoziierten Unternehmen abweichenden Bewer-
tungsmethoden müssen nicht an die konzerneinheitlic hen Bewertungsmethoden
angepasst werden. Sofern die Bewertung nicht angepa sst wird, ist dies im Ge-
samtanhang anzugeben.
34
Die Schulden- oder Aufwands- und Ertragskonsolidier ung kommt bei der Equity-
Bewertung nicht zur Anwendung, da im Summenabschlus s keine Forderungen,
Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge des ass oziierten Unternehmens
enthalten sind. Die Zwischenergebniseliminierung wi rd nur durchgeführt, soweit
die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte b ekannt oder zugänglich sind
(§ 312 Abs. 5 HGB).
Gemäß § 311 Abs. 2 HGB kann auf eine Konsolidierung verzichtet werden, wenn
das assoziierte Unternehmen für die Vermittlung ein es den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuld en-, Ertrags- und Finanz-
gesamtlage der Kommune von untergeordneter Bedeutun g ist. Diese Beteiligun-
gen werden nicht unter dem oben aufgeführten Posten ausgewiesen, sondern in
dem Bilanzposten „Beteiligungen“.
5.3. Latente Steuern
Latente Steuern sind wie auch im Einzelabschluss im Gesamtabschluss zu beach-
ten. Es ist der Steueraufwand auszuweisen, der sich ergeben hätte, wäre der
Konzern ein Unternehmen und das Gesamtergebnis die Besteuerungsgrundlage.
Dabei können aktive latente Steuern entstehen, wenn das steuerrechtliche Ergeb-
nis größer ist als der handelsrechtliche Gesamtjahr esüberschuss und passive la-
tente Steuern, wenn das steuerrechtliche Ergebnis kleiner ist als der handelsrecht-
liche Gesamtjahresüberschuss.
Nach intensiver Diskussion hat das Modelprojekt zum NKF-Gesamtabschluss
NRW allerdings festgestellt, dass die Ermittlung vo n latenten Steuern als ein im
kommunalen Umfeld eher wesensfremdes Element von nu r nachrangiger Bedeu-
tung ist und ein größerer Aufwand zur Berechnung un d Fortführung solcher Pos-
ten sich kaum rechtfertigen lässt. Für den Gesamtab schluss ist es also als sach-
gerecht und vertretbar anzusehen, trotz des Verweis es auf § 306 HGB, die Steu-
erabgrenzung zu vernachlässigen. (Praxisleitfaden z ur Aufstellung eines NKF-
Gesamtabschlusses, 4. Auflage, August 2009, S. 170 ff.)
6. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses
Die Prüfung des Gesamtabschlusses obliegt gem. § 59 Abs. 3 GO NRW dem
Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser bedient sich dab ei der örtlichen Rech-
nungsprüfung. Besteht keine örtliche Rechnungsprüfu ng, kann er sich Dritte wie
z.B. Wirtschaftsprüfer oder die GPA NRW heranziehen.
35
Die Zuständigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung ergibt sich aus § 103 Abs. 1 Nr.
3 GO NRW. Die örtliche Rechungsprüfung kann sich ge m. § 103 Abs. 5 GO NRW
mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses ebe nfalls Dritter als Prüfer
bedienen.
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung des Gesamtab schlusses sind nach
§ 116 Abs. 6 GO NRW geregelt. Danach ist der Gesamt abschluss dahingehend
zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnisse n entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlag e der Gemeinde unter Be-
achtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelt. Die Prüfung
erstreckt sich weiterhin darauf, ob die gesetzliche n Vorschriften und ergänzende
Satzungen sowie die sonstigen ortsrechtlichen Besti mmungen beachtet worden
sind. Der Gesamtlagebericht wird darauf geprüft, ob er mit dem Gesamtabschluss
in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben ni cht eine falsche Vorstellung
von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzg esamtlage der Gemeinde
erwecken.
Die Einzelabschlüsse der einbezogenen Betriebe werden nicht erneut Gegenstand
der Prüfung des Gesamtabschlusses, wenn diese berei ts nach den gesetzlichen
Vorschriften geprüft worden sind (§ 116 Abs. 7 GemHVO NRW). Das Ergebnis der
Prüfung des Gesamtabschlusses ist in einem Bestätig ungsvermerk zusammen-
fassen (§ 101 Abs. 3 GO NRW).
Der innerhalb der ersten 9 Monate aufgestellte und danach geprüfte Gesamtab-
schluss ist spätestens zum 31.12. des Folgejahres v om Rat durch Beschluss zu
bestätigen (§ 116 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW).
Nach der Bestätigung durch den Rat ist der Gesamtab schluss, Gesamtlagebe-
richt, Beteiligungsbericht und Bestätigungsvermerk / Versagungsvermerk gem.
§ 116 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 96 Abs. 2 GO NRW unver züglich anzuzeigen und
öffentlich bekannt zu machen.
Der Gesamtabschluss ist im Anschluss an die Bekannt machung bis zur Bestäti-
gung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ratsbeschluss in Kraft.
36
Die Richtlinie wurde vom Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 03. Februar
2010 beschlossen.
Der Oberbürgermeister
Markus Lewe
37
10. Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AfA Absetzung für Abnutzung
AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten
AK Anschaffungskosten
ALV Anlagevermögen
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
bspw. beispielsweise
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard
EA Einzelabschluss
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ER Ergebnisrechnung
etc. et cetera
ff. fortfolgende
FGK Fertigungsgemeinkosten
Fifo First in first out
FK Fremdkapital
GA Gesamtabschluss
gem. gemäß
GemHVO NRW Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-W estfalen
ggf. gegebenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO NRW Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GoG Grundsätze ordnungsgemäßer Gesamtrechnungsle -
gung
grds. grundsätzlich
GuV Gewinn- und Verlustrechung
GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter
HB Handelsbilanz
HFA Hauptfachausschuss
HGB Handelsgesetzbuch
HK Herstellungskosten
i.V.m. in Verbindung mit
KB Kommunalbilanz
Lifo Last in first out
MGK Materialgemeinkosten
ND Nutzungsdauer
38
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement
Nr. Nummer
NRW Nordrhein Westfalen
Pkt. Punkt
o.g. oben genannt
RAP Rechnungsabgrenzungsposten
RHB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
S. Seite
sog. sogenannte / r
SoPo Sonderposten
TU Tochterunternehmen
VG Vermögensgegenstand
vgl. vergleiche
VSEF-Lage Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Fin anzlage
z.B. zum Beispiel
39
11. Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Übersicht über den Konsolidierungskreis d er Stadt Münster
Anlage 2 Grafische Darstellung Aufgaben und Zeitpl an
Anlage 3 Positionenplan zur Gesamtbilanz
Anlage 4 Positionenplan zur Gesamtergebnisrechnug
Anlage 5 Postenbeschreibung für den Gesamtabschlus s
Anlage 6 Tabelle Ansatz- und Bewertungsunterschied e
Anlage 7 NKF Rahmentabelle und örtliche Nutzungsda uern
Stadt Münster
Anlage 8 Übersicht Vereinfachungen zum Ausweis
Anlage 9 Übersicht Vereinfachungen zum Ansatz und zur Bewertung
Anlage 10 Muster Gesamtanhang
Anlage 11 Muster Gesamtverbindlichkeitenspiegel
Anlage 12 Checkliste Gesamtlagebericht
Anlage 4 - PositionenGuV
9345 Zeichen
Anlage 4
Positionen 1 2 3 4 5
3000000000 Ergebnisrechnung
3100000000 Ordentliches Ergebnis
3110000000 Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit
4111000000 ordentliche Erträge
4111100000 Steuern und ähnliche Abgaben
4111110000
Steuern und ähnliche Abgaben vom Vollkonsolidierungs-
kreis
4111120000 Steuern und ähnliche Abgaben von Sonstigen
4111200000 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
4111210000
Zuwendungen und allgemeine Umlagen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111220000 Zuwendungen und allgemeine Umlagen von Sonstigen
4111300000 Sonstige Transfererträge
4111310000 Sonstige Transfererträge vom Vollkonsolidierungskreis
4111320000 Sonstige Transfererträge von Sonstigen
4111400000 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
4111410000
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111420000 Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte von Sonstigen
4111500000 Privatrechtliche Leistungsentgelte
4111510000
Privatrechtliche Leistungsentgelte vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111520000 Privatrechtliche Leistungsentgelte von Sonstigen
4111600000 Kostenerstattungen und Kostenumlagen
4111610000
Kostenerstattungen und Kostenumlagen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4111620000 Kostenerstattungen und Kostenumlagen von Sonstigen
4111700000 Sonstige ordentliche Erträge
4111710000 Sonstige ordentliche Erträge vom Vollkonsolidierungskreis
4111720000 Sonstige ordentliche Erträge von Sonstigen
4111800000 Aktivierte Eigenleistungen
4111810000 Aktivierte Eigenleistungen
4111900000 Bestandsveränderungen
4111910000 Bestandsveränderungen
5112000000 Ordentliche Aufwendungen
5112100000 Personalaufwendungen
5112110000
Aufwendungen aus der Personalgestellung im Vollkonsolidie-
rungskreis
5112120000 Sonstige Personalaufwendungen
5112200000 Versorgungsaufwendungen
5112210000 Versorgungsaufwendungen
5112300000 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
5112310000
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112320000 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen an Sonstige
5112400000 Bilanzielle Abschreibungen
5112410000
Abschreibungen auf Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweite-
rung des Geschäftsbetriebes aus Einzelabschlüssen
5112411000
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Einzel-
abschlüssen
5112412000
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Voll-
konsolidierung
5112413000
Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus Equity-
konsolidierung
5112414000
Abschreibungen auf selbst geschaffene immaterielle Vermö-
gensgegenstände
5112415000
Abschreibungen voll zu konsolidierende verbundene Un-
ternehmen
Anlage 4
5112416000 Abschreibungen auf Sondervermögen
5112417000 Abschreibungen auf assoziierte Unternehmen
5112418000
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlauf-
vermögens
5112419000 Sonstige Abschreibungen
5112500000 Transferaufwendungen
5112510000 Transferaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis
5112520000 Transferaufwendungen an Sonstige
5112600000 Sonstige ordentliche Aufwendungen
5112610000 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
5112611000
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112612000 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag an Sonstige
5112620000 sonstige Steuern
5112621000 Sonstige Steuern an Vollkonsolidierungskreis
5112622000 Sonstige Steuern an Sonstige
5112630000 Latente Steuern
5112631000 Latente Steuern aus den Einzelabschlüssen
5112632000 Latente Steuern aus der Konsolidierung
5112640000 Aufwendungen aus Verlustübernahmen
5112641000
Aufwendungen aus Verlustübernahmen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
5112642000 Aufwendungen aus Verlustübernahmen von Sonstigen
5112650000 Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen
5112651000
Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen an Vollkonsolidie-
rungskreis
5112652000 Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen an Sonstige
3120000000 Finanzerträge und Finanzaufwendungen
4121000000 Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübernahmen
4121100000
Erträge aus Gewinnabführungsverträgen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
4121200000 Erträge aus Gewinnabführungsverträgen von Sonstigen
4121300000 Erträge aus Verlustübernahmen vom Vollkonsolidierungskreis
4121400000 Erträge aus Verlustübernahmen von Sonstigen
4122000000 Beteiligungserträge
4122100000
Beteiligungserträge von voll zu konsolidierenden verbundenen Unter-
nehmen
4122200000 Beteiligungserträge von Sondervermögen
4122300000 Beteiligungserträge von assoziierten Unternehmen
4122400000 Beteiligungserträge von Sonstigen
4123000000 Zinserträge und sonstige Finanzerträge
4123100000 Zinserträge
4123110000 Zinserträge vom Vollkonsolidierungskreis
4123120000 Zinserträge von Sonstigen
4123200000 Erträge aus assoziierten Beteiligungen
4123210000 Erträge aus assoziierten Beteiligungen
4123300000 Sonstige Finanzerträge
4123310000 Sonstige Finanzerträge vom Vollkonsolidierungskreis
4123320000 Sonstige Finanzerträge von Sonstigen
5124000000 Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen
5124100000
Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen vom Vollkonsolidie-
rungskreis
5124200000 Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen von Sonstigen
5125000000 Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen
5125100000 Zinsaufwendungen
5125110000 Zinsaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis
5125120000 Zinsaufwendungen an Sonstige
5125200000 Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen
Anlage 4
5125210000 Aufwendungen aus assoziierten Beteiligungen
5125300000 Sonstige Finanzaufwendungen
5125310000 Sonstige Finanzaufwendungen an Vollkonsolidierungskreis
5125320000 Sonstige Finanzaufwendungen an Sonstige
3200000000 Außerordentliches Ergebnis
4210000000 Außerordentliche Erträge
4211000000 Außerordentliche Erträge vom Vollkonsolidierungskreis
4212000000 Außerordentliche Erträge von Sonstigen
5220000000 Außerordentliche Aufwendungen
5221000000 Außerordentliche Aufwendungen an Vollkonsolidierungskreis
5222000000 Außerordentliche Aufwendungen an Sonstige
6000000000 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
6100000000 Gesamtjahresergebnis
6110000000 Gesamtjahresüberschuss
6120000000 Gesamtjahresfehlbetrag
6200000000 Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis
6210000000 Anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn
6220000000 Anderen Gesellschaftern zustehender Verlust
6300000000 Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
6310000000 Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
6320000000 Verlustvortrag aus dem Vorjahr
6400000000 Entnahmen/ Zuführungen Kapitalrücklage
6410000000 Entnahmen aus der Kapitalrücklage
6420000000 Zuführungen zu der Kapitalrücklage
6500000000 Entnahmen/Zuführungen Gewinnrücklage
6510000000 Entnahmen aus der Gewinnrücklage
6520000000 Zuführungen zur Gewinnrücklage
6600000000 Entnahmen/Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten
6610000000 Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten
6611000000
Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs-
kreis
6612000000 Entnahmen Kapitalrücklage Minderheiten an Sonsti ge
6620000000 Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten
6621000000
Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs-
kreis
6622000000 Zuführungen Kapitalrücklage Minderheiten an Sonst ige
6700000000 Entnahmen/Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten
6710000000 Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten
6711000000
Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs-
kreis
6712000000 Entnahmen Gewinnrücklage Minderheiten an Sonstige
6720000000 Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten
6721000000
Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten an Vollkonsolidierungs-
kreis
6722000000 Zuführungen Gewinnrücklage Minderheiten an Sonsti ge
6800000000 Vorabgewinnausschüttung
6810000000 Vorabgewinnausschüttung an Vollkonsolidierungskre is
6820000000 Vorabgewinnausschüttung an Sonstige
Anlage 5 - Postenbeschreibung
99177 Zeichen
Anlage 5 Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen der Gesamtbilanz (Summenbilanz) (Praxisleitfaden Mai 2009; Anlage VII Positionenrahmen; S. 14 ff.) I. AKTIVA 1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Im Einzelabschluss gesondert angesetzte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB dürfen nach der GO NRW und der GemHVO NRW nicht angesetzt werden. In Fällen der Bildung des Postens in der Handelsbilanz ist bei Aufstellung der KB II darauf zu achten, dass der Posten aufgelöst wird und bereits vorgenommene Abschreibun- gen des abgelaufenen Geschäftsjahres korrigiert werden. Anlagevermögen Das Anlagevermögen umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Kommunen und Betriebe, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. 2. Immaterielle Vermögensgegenstände Nicht-physische, entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände, die im wirtschaftlichen Eigentum stehen, werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. a) Geschäfts- oder Firmenwert Diese Position enthält sowohl die Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen der Betriebe als auch die Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Konsolidierung. Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen Als Geschäfts- oder Firmenwert darf gemäß § 255 Abs. 4 HGB der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unterneh mens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abz üglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Diese Position darf nach NKF n icht angesetzt werden und ist in der KB II entsprechend aufwandswirksam auszubuchen. Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Vollkonsolidierung Diese Position entsteht erst im Rahmen der Konsolidierung und beinhaltet den aktivischen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung des Vollkonsolidierungskreises. Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Equity-Konsolidierung Bei Anwendung der Kapitalanteilsmethode für die Konsolidierung der assoziierten Unternehmen ist ein sich ggf. ergebender aktivischer Unterschie dsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung hier aus- zuweisen. b) Sonstige Immaterielle Vermögensgegenstände In dieser Position sind die immateriellen Vermögens gegenstände zu erfassen. Sie sind ganz all- gemein Rechte und übrige Möglichkeiten mit besonder en Vorteilen für den Betrieb, zu deren Er- langung Aufwendungen aus einem Kauf- oder Tauschvorgang entstanden sein müssen. Die imma- teriellen Vermögensgegenstände müssen außerdem bewer tungsfähig sein. Die grundstücksglei- chen Rechte gehören zum unbeweglichen Anlagevermögen. Dagegen sind die Grunddienstbarkei- ten, das Nießbrauchsrecht und die beschränkte persön liche Dienstbarkeit, die nur eine einge- schränkte Grundstücksnutzung gewähren, als immateri elle Vermögensgegenstände anzusetzen, wenn dafür ein Entgelt bezahlt wurde. Werden die immateriellen Vermögensgegenstände nur kurz fristig genutzt, sind diese dem Umlaufvermögen zuzu ordnen. Zu den sonstigen immateriellen Ver- mögensgegenständen gehören z.B. Lizenzen, Konzessionen und Software. Bei Software wird zwi- schen Firmware, Systemsoftware und Anwendungssoftwar e unterschieden. Die Firmware ist ein fest mit dem Computer verbundener Programmbaustein, der als unselbstständiger Teil der Hard- ware mit dieser als Sachanlagevermögen zu aktiviere n ist. Die Systemsoftware und die Anwen- dungssoftware sind auf Grund ihrer selbstständigen Verwertbarkeit grundsätzlich als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Wird am Markt die Software nur zusammen mit der Hard- ware gehandelt, ist diese mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sach Anlage 5 anlagevermögens zu bilanzieren. Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen zudem in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgü ter. Computerprogramme, deren Anschaf- fungskosten nicht mehr als 410 Euro netto betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln (vgl. EStR 5.5 Abs. 1). Keine immateriellen Wirtschaftsgü ter, sondern materiell (körperliche) und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sin d, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z.B. als Kundenkartei oder Verlags archiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter an- zusehen sind, Computerprogramme, die keine Befehlss truktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind (vgl. EStH 5.5). Sonstige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände Gesondert zu erfassen sind die immateriellen Vermög ensgegenstände, die selbst hergestellt oder nicht entgeltlich erworben wurden. Sie dürfen i.d.R . nicht aktiviert werden. Ein eigener Herstel- lungsvorgang für Software ist dann gegeben, wenn di ese vom Anwender unter Einsatz seiner ei- genen materiellen und personellen Ressourcen selbst geschaffen wird (Eigenherstellung). Dies liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines Dienstver trages ein Softwareanbieter eingebunden worden ist und der Softwareanwender das wirtschaftl iche Risiko (Herstellungsrisiko) trägt. Eine Aktivierung dieser Software ist dann nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn durch wesensverändernde Vorgänge aus der gekauften Standardsoftware eine In dividualsoftware als neuer Vermögensge- genstand entsteht. Auch hierbei ist entscheidend, w er das Herstellungsrisiko trägt. Unter diese Position fallen auch die immateriellen Vermögensgeg enstände, die innerhalb des „Konzerns Kom- mune“ erworben wurden, insbesondere die immateriell en Vermögensgegenstände, die innerhalb des „Konzerns Kommune“ selbst geschaffen bzw. erworben wurden. Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände Soweit die immateriellen Vermögensgegenstände außerhalb des „Konzerns Kommune“ entgeltlich erworben wurden, sind sie gesondert zu erfassen. c) Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände Die von der Kommune oder ihren Betrieben geleistete n Anzahlungen auf immaterielle Vermögens- gegenstände sind hier zu erfassen. 3. Sachanlagen Physische Vermögensgegenstände, die im wirtschaftlichen Eigentum stehen, werden analog zum HGB unter den Sachanlagen aktiviert. Die Gliede rung nach der GemHVO NRW ist ausführli- cher als nach HGB und erfordert insofern eine Umgliederung von Posten für die KB II. Insbesonde- re muss auch die Gesamtbilanz nicht nur gesonderte Ansätze für unbebaute und bebaute Grundstücke (vgl. nachfolgende Abgrenzung), sondern soll auch eine Trennung der Ansätze nach Nutzungsarten im Sinne der kommunalen Aufgabenerfüllung enthalten. Abgrenzung bebauter und unbebauter Grundstücke Für die Beurteilung, ob es sich um ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück handelt, ist auf den Begriff des Gebäudes im bewertungsrechtlichen Sinne abzustellen. Unter einem Gebäude wird ein Bauwerk auf eigenem oder fremden Grund und Boden verstanden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äuße re Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Bode n verbunden ist, von einiger Beständigkeit und standfest ist. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Ei- gentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume stehen den Gebäuden gleich. Wegen der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen vgl. EStR 7.1. a) Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte In dieser Position sind die unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zu erfassen. Als Grundstücke werden vermessene Teile des Grund un d Bodens bezeichnet, für die ein eigenes Grundbuchblatt im Grundbuch geführt wird. Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden (vgl. § 72 BewG). Auszug aus dem Bewertungsgesetz: § 72 BewG Begriff (1) Unbebaute Grundstücke sind Gr undstücke, auf denen sich keine benutzba- ren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Be wohnern oder sonstigen Benutzern zugemu- tet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entschei- dend. (2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäud e, deren Zweckbestimmung und Wert ge- genüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeu Anlage 5 tung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut. Zu d ieser Position gehören auch die bebauten Grundstücke der Kommune und ihrer Betriebe, auf den en sich fremde Bauten befinden. Dagegen sind die Grundstücke des Infrastrukturvermögens der Kommune und der Betriebe gesondert zu erfassen. Die auf den unbebauten Grundstücken befin dlichen und ggf. abzuschreibenden unter- schiedlichsten Aufbauten oder Anlagen stellen selbs tständige Vermögensgegenstände dar, die getrennt vom jeweiligen Grund und Boden zu aktivier en sind. Dies gilt auch für die mit dem Grund und Boden verbundenen Rechte, z.B. Grunddienstbarke iten, sowie für die im Boden befindlichen Bodenschätze. Grünflächen Bei dieser Position sind die unterschiedlichen Nutz ungsformen von Grünflächen, z.B. Friedhöfe, Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Kinderspielplätze, Naturschutzflächen, Wasserflächen von ste- henden Gewässern u.a. zu erfassen. Dabei sind Garte nbauflächen nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht als Ackerflächen genutzt werden. Auch sollten die fließenden Gewässer unter der Position „Sonstige unbebaute Grundstücke“ erfasst werden. Dafür spricht auch die Vielzahl der bei fließen- den Gewässern bestehenden Auf- und Ausbauwerken, di e einer Erfassung unter den Grünflächen entgegen stehen. Vorhandene Aufbauten -wie z.B. Pfl anzen, Gartenanlagen, Spielgeräte, Einfrie- dungen und Umzäunungen- sind bei der Bilanzierung h ier zu berücksichtigen. Bei Sportplätzen sind auch Zuschauertribünen, Umkleidekabinen, Sprunggruben, jedoch keine Stadien oder Arenen (siehe „Bebaute Grundstücke; Sportstätten“); bei Ge wässern auch Absturzbauwerke, Wehranla- gen, Absperrvorrichtungen u.a. unter diesem Posten zu berücksichtigen. Ackerland Zu dieser Position gehören das Ackerland sowie die s onstigen landwirtschaftlich genutzten Flä- chen der Kommune und ihrer Betriebe. Die damit im Zu sammenhang stehenden Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen sind ebenso wie die Wohn- und Betr iebsgebäudeflächen unter der jeweils zu- treffenden Position zu erfassen. In der Regel finde n sich auf landwirtschaftlichen Flächen keine oder nur wenige Anlagen oder Aufbauten. So sind hie r nur dann auch Gartenbauflächen zu erfas- sen, wenn diese vergleichbar dem Ackerland genutzt werden. Andernfalls sind die Gartenbauflä- chen der Position „Grünflächen“ zuzuordnen. Außerde m sind vorhandene Aufbauten, z.B. Pflan- zen, Gartenanlagen, Gewächshäuser, Brunnenanlagen ( soweit nicht kulturhistorisch bzw. Denk- mal), Einfriedungen u.a. zu berücksichtigen. Unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes kann von einer Bilanzierung unwesentlicher Ackerlandaufbauten abgesehen werden. Wald, Forsten Zu dieser Position gehören der im kommunalen/betrieblichen Besitz befindliche Wald sowie sonsti- ge forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Damit im Zus ammenhang stehende Gebäude-, Hof- oder Wegeflächen sind ebenso wie die Wohn- und Betriebsg ebäudeflächen unter den jeweils zutreffen- den Positionen zu erfassen. Eine Zusammenfassung von mehreren Komponenten, z.B. der Wald- wege, zu einer Vermögenseinheit ist dabei nicht zul ässig. Auch sind die vorhandenen Aufbauten zu berücksichtigen, zu denen stehendes Holzvermögen , Pflanzen, Einfriedungen, Umzäunungen u.a. gehören können. Sonstige unbebaute Grundstücke Diese Position stellt eine Sammelposition für die u nbebauten Grundstücke der Kommune und ihrer Betriebe dar, die nicht unter den übrigen Positione n zu erfassen sind, z.B. unbebaute Bau- grundstücke oder unbebaute Gewerbegrundstücke. Dera rtige unbebaute Grundstücke der Kom- mune oder eines Betriebes sind nur dann hier zu erf assen, wenn sie nicht zur kurzfristigen Veräu- ßerung gehalten werden. Vorhandene Aufbauten auf den sonstigen unbebauten Grundstücken der Kommune und ihrer Betriebe, zu denen stehendes Holz vermögen, Pflanzen, Umzäunungen u.a. gehören können, sind hier zu berücksichtigen. Unter dieser Position sind ebenfalls die Grundstücke mit fließendem Gewässer auszuweisen. Beim Ansatz der fließenden Gewässer sind auch die Auf- bauten -wie Absturzbauwerke und Wehranlagen- zu ber ücksichtigen. Auch die Grundstücke, für die Erbbaurechte vergeben worden sind, gehören zu dieser Position. Es kann sich hierbei auch um ein bebautes Grundstück handeln. In diesen Fällen be steht i.d.R. jedoch nur beim Grund und Bo- den dieses Grundstücks ein wirtschaftliches Eigentum der Kommune oder eines ihrer Betriebe. b) Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Zu der Position „Bebaute Grundstücke“ zählen sämtliche Arten von Grundvermögen. Grundstücks- gleiche Rechte sind dingliche Rechte, die bürgerlich-rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Kinder- und Jugendeinrichtungen Zur Position „Kinder- und Jugendeinrichtungen“ gehör en Tageseinrichtungen für Kinder in Form von Krippen, Kindergärten und Horte sowie Einrichtu ngen mit altersgemischten Gruppen, aber auch Sonderschulkindergärten. Weiterhin fallen hierunter Einrichtungen der Jugendarbeit in Form Anlage 5 von Kinder- und Jugendferien-/-erholungsstätten, Ei nrichtungen der Stadtranderholung, Jugend- heime, Jugendzentren, Jugendbildungsstätten u.a. Außerdem sind hier auch die sonstigen Einrich- tungen zur Förderung junger Menschen und Familien zu erfassen. Schulen Zur Position „Schulen“ gehören Grundschulen einschli eßlich Schulkindergärten, Hauptschulen, Realschulen und Abendrealschulen als Weiterbildungskolleg, Gymnasien und Abendgymnasien als Weiterbildungskolleg sowie Kollegs als Institute zu r Erlangung der Hochschulreife als Weiterbil- dungskolleg, Gesamtschulen als organisatorische und pädagogische Zusammenführung der Schulformen in der Sekundarstufe I, Förderschulen i n allen ihren Ausformungen, aber auch Be- rufskollegs mit Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule einschließlich der Schulsporthallen. Wohnbauten Zur Position „Wohnbauten“ gehören alle zum Zwecke de s Wohnens von Menschen errichteten Gebäude bzw. bebauten Grundstücke der Kommune und i hrer Betriebe, die dadurch den Men- schen einen Schutz vor Witterungseinflüssen gewähre n und den Aufenthalt von Menschen gestat- ten. Krankenhäuser Zur Position „Krankenhäuser“ gehören alle Gebäude zum Zwecke der medizinischen Behandlung, (stationären) Unterbringung und Betreuung der Bevölkerung. Soziale Einrichtungen Zur Position „Soziale Einrichtungen“ gehören alle Gebäude, die die Kommune/Betriebe für soziale Zwecke vorhält/vorhalten. Dies umfasst z.B. Einricht ungen zum Zwecke des Wohnens von älteren Menschen wie z.B. Seniorenheime, aber auch weitere soziale Einrichtungen wie Frauenhäuser, Herbergen und Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedle r sowie Asylbewerber oder Beratungsein- richtungen. Bei erheblicher örtlicher Bedeutung kan n diese Bilanzposition weiter entsprechend der Nutzungsarten/ Nutzergruppen untergliedert werden. Sportstätten Zur Position „Sportstätten“ gehören alle Gebäude mit Flächen für Zwecke des Vereinssports, Brei- tensports und - sofern keine Zugehörigkeit zu einer Schule vorliegt - des Schulsports. Zu dieser Position gehören insbesondere Sport- und Turnhallen, Tennis- und Eislaufhallen, Sportstadien und Arenen inklusive der mit der Sportstätte fest verbu ndenen Einrichtungsgegenstände. Sportplätze mit Zuschauertribünen und direkt zuzuordnenden Umkle ideräumlichkeiten oder sonstige Gebäude sind der Position „Grünflächen“ zuzuordnen. Mehrzweck- und Messehallen Zur Position „Mehrzweck- und Messehallen“ gehören alle Gebäude zum Zwecke der Durchführung von z.B. Sport-, Musik- oder Kongressveranstaltunge n, insbesondere dann, wenn eine Mehrfach- nutzung möglich ist. Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude Unter die Position „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ fallen die Verwaltungs- und Betriebsgebäude, z.B. Feuerwehrgerätehäuser, Rettung swachen, Werkstätten, Lagerhallen, Park- häuser, Tiefgaragen, Garagen, Bestattungseinrichtungen, aber auch das Infrastrukturvermögen im weiteren Sinne, das nicht im Bereich „Infrastruktur vermögen“ erfasst werden darf. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die der Bildung und Kultur, der Gesundheit, der Erholung und Freizeit dienen, z.B. Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen , Ausstellungen, Theater, Kinos, Bühnen, Orchester, Opernhäuser, Begegnungsstätten, Bürgerhäuser u.a. Soweit keine spezielleren Positio- nen für Krankenhäuser, Soziale Einrichtungen, Sport stätten oder Mehrzweck- und Messehallen (s.o.) eingerichtet wurden, sind Einrichtungen, die dem Sozialen oder dem Sport dienen, Stadthal- len, Krankenhäuser oder Sanatorien hier zu erfassen. c) Infrastrukturvermögen Der Bereich „Infrastrukturvermögen“ umfasst die öff entlichen Einrichtungen, die ausschließlich nach ihrer Bauweise und Funktion dazu bestimmt sind der örtlichen Infrastruktur zu dienen (Infra- strukturvermögen im engeren Sinne). Dazu zählen Gru ndstücke mit Straßen, Kanalisation und sonstige Verkehrs-, Ver- und Entsorgungseinrichtung en, z.B. Kläranlagen, Sonderbauwerke. We- gen ihrer Eigenart und der sich daraus ergebenden e ingeschränkten Verwendungsmöglichkeit ist das Infrastrukturvermögen im engeren Sinne in der B ilanz gesondert auszuweisen. Die übrigen öffentlichen Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser, Bil dungsinstitutionen und Kultur- und Sozialein- richtungen (Infrastrukturvermögen im weiteren Sinne ) sind hier nicht zu erfassen (vgl. Erläuterun- gen zur Position „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“). Grund und Boden des Infrastrukturvermögens Anlage 5 Unter dieser Sammelposition ist sämtlicher Grund un d Boden des kommunalen sowie des betrieb- lichen Infrastrukturvermögens zu erfassen und zwar unabhängig von den darauf befindlichen Ge- bäuden oder sonstigen Aufbauten. Zu beachten ist dab ei, dass der Grundstücksbegriff im NKF auf die wirtschaftliche Einheit abstellt, so dass mehre re bürgerlich-rechtliche Einzelgrundstücke bzw. Flurstücke, aber auch nur ein Teil von einem solchen, ein Grundstück im Sinne des Bewertungs- rechtes bilden können/kann. Die Grundstücke des Inf rastrukturvermögens bestehen – insbesonde- re im Außenbereich – oftmals aus einer Vielzahl von Flurstücken bzw. Teilflurstücken mit z.T. un- terschiedlichen Nutzungsarten, z.B. Straßen, Graben, Verkehrsbegleitfläche, Grünland, etc. In diesen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang eine wirtschaftliche Einheit gegeben ist. Brücken und Tunnel Zu dieser Position gehören alle Brücken und Tunnel al s oberirdische ingenieurtechnische Bauwer- ke, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Straßen- oder Schienenverkehr. Die Zuführungswege zu den Brücken und Tunnel der Komm une sind jedoch unter der Position „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungs anlagen“ zu erfassen. Unterirdische aus- gebaute Abwasserbeseitigungsanlagen gehören dagegen nicht zu dieser Position. Sie sind unter „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ zu erfassen. Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen Neben dem Streckennetz der Kommunen und ihrer Betri ebe beinhaltet diese Position sämtliche dem Betrieb des Streckennetzes unmittelbar dienende Anlagen der Streckenausrüstung, z.B. Gleisunterbau, Schienen, Weichen, Oberleitungen, Si gnale, Funk- und Telefonanlagen für die Streckensicherung sowie die sonstige Betriebstechnik. Die Anlagegüter können, orientiert an Steu- erungsbedürfnissen, analog der Darstellung in der AfA-Tabelle 90 des Bundesfinanzministeriums gegliedert werden. Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Zu dieser Position gehören die ausgebauten Abwasserb eseitigungsanlagen, also sämtliche bauli- chen Teile des Kanalnetzes, z.B. Kanäle, Grundstücks anschlüsse, Straßenabläufe. Dazu gehören aber auch die maschinellen Teile des Kanalnetzes, z. B. Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen. Die Kläranlagen der Kommune und ihrer Betriebe, Sta uraumkanäle, Regenrückhaltebecken, Re- genwasserbehandlungsanlagen u.a. sowie öffentliche Toiletten sind ebenfalls dieser Position zu- zuordnen. Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen Alle kommunalen und betrieblichen Straßen, als begeh- und befahrbare, befestigte und klassifizier- te Verkehrswege, die von Fußgängern und verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden, eine glatte Oberfläche haben und dem öffentlichen Verkehr gewid met sind oder diesem dienen, sind unter dieser Position zu erfassen. Aber auch Wege und Plä tze, deren Nutzung für den öffentlichen Ver- kehr mit Fahrzeugen und Fußgängern errichtet worden si nd, fallen darunter. Zu beachten ist, dass zur öffentlichen Straße der Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen (vgl. § 2 StrWG NRW) gehören. So zählen zum Zubehör sämtliche zur V erkehrsführung und Verkehrssteuerung eingesetzten Einrichtungen und Anlagen, z.B. Verkehrsschilder, Ampeln u.a. Versorgungsanlagen (Strom, Gas, Wasser, Wärme, Abfall) Unter diese Position fallen alle Anlagen, die der Strom-, Gas-, Wasserversorgung oder Abfallbesei- tigung dienen. Abhängig von ihrer Bedeutung können sie auch je nach Versorgungsart erfasst und zugeordnet sowie ggf. in der kommunalen Gesamtbilan z getrennt angesetzt werden. Wegen der örtlich differierenden Bedeutung der Versorgungsanl agen für die kommunale Daseinvorsorge ist jeweils festzulegen, ob ein zusammengefasster Ansatz von Strom-, Gas-, Wasserversorgungs- und Abfallbeseitigungsanlagen in der Gesamtbilanz sachg erecht, oder eine getrennte Bilanzierung vorzunehmen ist. Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Dieser Position sind die sonstigen Vermögengenständ e des Infrastrukturvermögens zuzuordnen, wenn diese nicht unter den zuvor genannten Positionen gesondert zu erfassen sind. Die hier zuzu- ordnenden Vermögensgegenstände können z.B. Rückhalt ebecken für Regenwasser sein, aber auch Einrichtungen und Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen. d) Bauten auf fremdem Grund und Boden Dieser Position sind kommunale Bauten zuzuordnen, d ie sich nicht auf eigenem Grund und Boden der Kommune, sondern auf fremdem Grund und Boden be finden. Das bestehende Rechtsverhält- nis zwischen der Kommune, ihrem Betrieb und dem Dri tten als Grundstückseigentümer beinhaltet entgegen den grundstücksgleichen Rechten kein das Grundverhältnis sicherndes dingliches Recht. Es ist vielmehr ein vertraglich gesichertes Recht, z. B. durch Miet- oder Pachtvertrag und ggf. mit dauernder dinglicher Sicherung des Nutzungsverhältnisses durch eine beschränkte persönliche Anlage 5 Dienstbarkeit. Der fremde Grundstückseigentümer ges tattet dadurch der Kommune oder ihrem Betrieb, eine bauliche Anlage auf seinem Grund und Boden vorzuhalten. Diese Position hat be- sondere Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen, z.B. Trafostationen, Druckreglerstationen, die keine betr ieblichen Einrichtungen, sondern eine selbst- ständige bauliche Einheit darstellen, und sich nich t auf Grundstücken der Kommune oder ihrer Betriebe befinden. Hierbei ist zu beachten, dass di e Eigentumsverhältnisse aus Sicht des „Kon- zerns Kommune“ betrachtet werden müssen. Unter dies er Position dürfen daher nur Bauten aus- gewiesen werden, die sich auf „konzernfremdem“ Grund und Boden (Grundstücken) befinden. e) Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Zu dieser Position gehören Vermögensgegenstände der Kommune oder ihrer Betriebe, deren Er- haltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im öffentlichen Interesse liegt. Dies sind z.B. Gemälde, Skulpturen, Antiquitäten, S ammlungen u.a. Vermögensgegenstände kul- turhistorischer Bedeutung. Dagegen ist Kunst am Bau , die mit dem Gebäude der Kommune oder ihres Betriebes verbunden ist und keinen eigenständ igen Vermögensgegenstand darstellt, nicht dieser Position zuzuordnen. Zu dieser Position gehör en auch alle Arten von Denkmälern, auch die Baudenkmäler, die als bauliche Anlagen nicht zu den Gebäuden gehören. So sind z.B. Krieger- denkmäler, Ehrenfriedhöfe oder Säulen, Gedenktafeln und Gedenksteine sowie Wegekreuze die- ser Position zuzuordnen. Als Bodendenkmäler sind Au sgrabungen und ggf. sonstige archäologi- sche Funde hier auszuweisen. f) Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Alle Maschinen und technische Anlagen, die der komm unalen oder der betrieblichen Leistungser- stellung dienen, sind unter dieser Position zu erfassen. Dies gilt nur, wenn diese Wirtschaftsgüter als Vermögensgegenstände selbstständig bewertbar un d als nicht fest mit einem Gebäude ver- bunden zu bewerten sind. Technische Geräte, die als Betriebs- und Geschäftsausstattung genutzt werden, gehören nicht zu dieser Position. Zu den tec hnischen Anlagen und Maschinen gehören sämtliche vom unbeweglichen Vermögen abgegrenzte Be triebsvorrichtungen, z.B. Blockheizkraft- werke, Notstromaggregate, Druckmaschinen, Kompresso ren, Lastenaufzüge, Klimaanlagen, Auto- aufzüge in Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Tresoranl agen, Schauvitrinen, etc. Der Position sind auch die marktgängigen Fahrzeuge, z.B. Personenkraft wagen, Lastkraftwagen, Busse, Anhänger, Krafträder, Fahrräder u.a., zuzuordnen, sowie Spezi alfahrzeuge, z.B. Einsatzfahrzeuge der Feuer- wehr, Löschboote, Friedhofsbagger oder Kehrmaschinen, aber auch die Entsorgungsfahrzeuge der Abfall- und Abwasserbeseitigung. Dagegen gehören Einrichtungen, die der Strom-, Gas- und Was- serversorgung dienen – wie bereits aufgezeigt - zu dem Bereich „Infrastrukturvermögen“. Grund- stücksbezogene Entwässerungssysteme, die zu Friedhöfen, Park- u.ä. Grünanlagen gehören, sind unter Positionen mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. g) Betriebs- und Geschäftsausstattung Zur Position „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ gehören alle Vermögensgegenstände, die dem allgemeinen Geschäftsbetrieb dienen. Zur Betriebs- u nd Geschäftsausstattung sind z.B. Stühle, Tische, Schränke, PC u.a. zu zählen. Aber auch der fachlich geprägte Geschäftsbetrieb ist dazuzu- rechnen, mit der Folge, dass auch Schaufeln, Spaten und Harken der Grünpflege, Stahlrohre und Schläuche im Feuerwehrbereich, Spielsachen in Kinder tageseinrichtungen, Geschirr in der Alten- tagesstätte sowie Lehr-, Lern- und sonstiges Unterr ichtsmaterial gleichfalls dieser Position zuzu- ordnen sind. Sofern bei den einzelnen voll zu konso lidierenden Betrieben gleiche Vermögenswerte nicht nach einem Vereinfachungsverfahren (z.B. Fest oder Gruppenbewertung) bewertet werden, muss im Rahmen des Gesamtabschlusses keine Angleich ung erfolgen, wenn unterschiedliche Zwecksetzungen bestehen. h) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Geleistete Anzahlungen Hier sind die geleisteten Anzahlungen der Kommune sowie ihrer Betriebe zu erfassen. Die Position beinhaltet die geldlichen Vorleistungen der Kommune /Betriebe auf noch zu erhaltende Sachanla- gen, z.B. Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, oder auf Vermögensgegenstande, die als Anlagen im Bau zu klassifizieren sind. In diesen Fä llen besteht ein schwebendes Geschäft, das dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes des Sachanlagevermögens dient, dem noch kein Anlage 5 fertig gestellter Vermögensgegenstand gegenüber ste ht. Die Höhe der geleisteten Anzahlungen (Nennwert) ist aus den diesbezüglichen Zahlungsström en, bezogen auf den Abschlussstichtag, zu ermitteln. Auf immaterielle Vermögensgegenstände ge leistete Anzahlungen sind nicht unter dieser Position, sondern im Bereich „Immaterielle Vermögensgegenstände“ gesondert zu erfassen. Anlagen im Bau Die Anlagen im Bau der Kommune oder ihrer Betriebe sind unter einer gesonderten Position zu erfassen. Sie bilden den Wert noch nicht fertig ges tellter Sachanlagen auf einem eigenen oder auf einem fremden Grundstück ab. Von besonderer Bedeutu ng ist hierbei die Definition der Herstel- lungskosten eines Vermögensgegenstands nach § 33 Ge mHVO NRW. Es ist die Höhe der Auf- wendungen, bezogen auf den Abschlussstichtag, für d ie bis zu diesem Stichtag noch nicht fertig gestellten Anlagen auf Grund von Fremdleistungen ode r Eigenleistungen zu erfassen. Eine Auftei- lung der Aufwendungen für Anlagen im Bau nach den e inzelnen (endgültigen) Bilanzposten des Sachanlagevermögens ist bei dieser Position nicht e rforderlich, kann aber örtlich vorgenommen werden. 4. Finanzanlagen a) Anteile an verbundenen Unternehmen Unter dieser Position sind Anteile an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationen (Unternehmen) anzusetzen, die von der Kommune oder einem ihrer Betriebe in der Absicht gehal- ten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Orga nisationseinheiten herzustellen. Als verbun- dene Unternehmen gelten regelmäßig privatrechtliche Unternehmen, wenn diese unter der einheit- lichen Leitung der Kommune stehen bzw. die Kommune auf das Unternehmen einen beherrschen- den Einfluss ausübt. Dieser ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50 % vor- liegt oder andere Gründe, z.B. ein Vertrag, dafür sprechen. Soweit bei der örtlichen Festlegung des Konsolidierungskreises bestimmt wird, verbundene Un ternehmen aufgrund untergeordneter Be- deutung nicht voll zu konsolidieren, kann diese Bil anzposition weiter in „Anteile an verbundenen Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis“ und „Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen“ untergliedert werden. b) Anteile an assoziierten Unternehmen Ein Unternehmen ist assoziiert, wenn ein in den kom munalen Gesamtabschluss einbezogenes Unternehmen auf dieses Unternehmen einen maßgebliche n Einfluss ausübt. Dies liegt i.d.R. vor, wenn mindestens 20 % (widerlegbar) der Anteile geha lten werden. Erfasst werden unter dieser Position nur die assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode im Gesamtabschluss konsolidiert werden. Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist ein Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung des Beteiligungs buchwertes und des anteiligen Eigenkapitals (Buchwert) ergibt, gesondert zu erfassen. c) Übrige Beteiligungen Bei dieser Position sind die Beteiligungen zu erfassen, die nicht assoziierte Unternehmen im Sinne des Gesamtabschlusses sind. d) Sondervermögen Unter dieser Position sind Sondervermögen gem. § 97 Abs. 1 GO NRW (z.B. Eigenbetriebe) zu erfassen. Soweit bei der örtlichen Festlegung des Ko nsolidierungskreises bestimmt wird, Sonder- vermögen aufgrund untergeordneter Bedeutung nicht v oll zu konsolidieren, kann diese Bilanzposi- tion weiter in „Sondervermögen im Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonstige Sondervermögen“ untergliedert werden. e) Wertpapiere des Anlagevermögens Unter dieser Position sind Wertpapiere der Kommune oder ihrer Betriebe zu erfassen, die keine Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligung en darstellen, z.B. Anleihen, Schuldver- schreibungen oder RWE-Aktien. Sie stellen eine Kapi talanlage aus den der Kommune oder ihrem Betrieb gehörenden Finanzmitteln dar. Dazu sind Wert papiere mit Mitglieds- und Bezugsrechten, z.B. Anteile an Investmentfonds, aber auch Wertpapi ere mit Forderungsrechten, z.B. Obligationen, Anleihen, Pfandbriefe etc., zu zählen. Die Arten von Wertpapieren werden u.a. durch § 1 Abs. 11 Anlage 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bestimmt. Sind di e Wertpapiere dazu bestimmt, dauernd der Kommune oder einem ihrer Betriebe zu dienen, handel t es sich um Wertpapiere des Anlagever- mögens. Bei einem geplanten Verbleib der Wertpapier e von weniger als einem Jahr bei der Kom- mune oder einem ihrer Betriebe sind diese dem Umlau fvermögen zuzuordnen. Soweit Wertpapie- re, die von der Kommune oder Betrieben im Vollkonso lidierungskreis ausgegeben wurden, von anderen Betrieben des Vollkonsolidierungskreises ge halten werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Wertpapiere des Anlagevermögens vom Voll konsolidierungskreis“ und „Sonstige Wert- papiere des Anlagevermögens“ untergliedert werden. f) Ausleihungen Unter dieser Position werden Ausleihungen als langf ristige Forderungen der Kommune oder ihrer Betriebe erfasst, die durch Hingabe von Kapital erw orben wurden und dem Geschäftsbetrieb der Kommune oder des Betriebes dauerhaft (>1 Jahr) dien en sollen, z.B. langfristige Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Hypotheken, rückzahlbare Zuwendu ngen. Nicht zu den Ausleihungen gehö- ren jedoch langfristige Forderungen der Kommune oder eines Betriebes aus Lieferungen und Leis- tungen. Für Ausleihungen gelten die allgemeinen Bew ertungsgrundsätze (Anschaffungskosten- prinzip). Bei Ausleihungen wird der beizulegende We rt durch den voraussichtlichen Rückzahlungs- betrag bestimmt, welcher bei unverzinslichen oder n iedrig verzinslichen Ausleihungen auf den Bi- lanzstichtag abzuzinsen ist. Ist die Ausleihung allerdings mit einer Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers verbunden, so ist von einer Abzinsung ab zusehen, z.B. bei der Schaffung von Sozial- wohnungen im sozialen Wohnungsbau sowie von Arbeits plätzen im Rahmen der Wirtschaftsförde- rung. Es sind auch Rückdeckungsansprüche der Kommun e und ihrer Betriebe, die durch den Ab- schluss einer langfristigen Kapitalversicherung, z. B. einer Beamtenpensionsversicherung, beste- hen, hier zu erfassen. Derartige Ansprüche der Komm une berühren nicht die Erfassung der Pensi- onsrückstellungen. Als (sonstige) Ausleihungen sind auch GmbH-Geschäftsanteile anzusetzen, sofern sie nicht zu den Beteiligungen oder Anteilen an verbundenen Unternehmen zu zählen sind. Erfolgen Ausleihungen innerhalb des Konsolidierungskreises (an verbundene Unternehmen; Betei- ligungen; Sondervermögen oder von Betrieben an die Kommune), können diese in gesonderten Posten der Bilanz erfasst werden. 5. Umlaufvermögen Die Vermögensgegenstände der Kommune oder eines ihr er Betriebe sind dann dem Umlaufver- mögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig in der Kommu ne oder im Betrieb verbleiben, z.B. ver- braucht, kurzfristig veräußert oder in liquide Mitte l überführt werden. Das Umlaufvermögen enthält unterschiedliche Vermögensarten, die getrennt zu erfassen sind. Dies wird nachfolgend aufgezeigt. a) Vorräte Unter der Position „Vorräte“ sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen (Dienstleistungen in Arbeit), fertige Erzeugnisse und Waren getrennt von den darauf geleisteten Anzahlungen anzusetzen. Diese Vo rräte werden i.d.R. zum kurzfristigen Verbrauch oder zur Weiterveräußerung durch die Komm une oder einen ihrer Betriebe angeschafft oder hergestellt. Die unfertigen Leistungen müssen selbstständig bewertbar sein und i.d.R. auf einem Vertrag beruhen. Aber auch Bau- oder Gewerbegrundstücke, die unter dieser Zwecksetzung der Weiterveräußerung erworben werden, sind unter de m Umlaufvermögen und damit unter dieser Position zu erfassen. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren Unter der Position „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ sind die Materialien zu erfassen, die unmittelbar der kommunalen oder betrieblichen Produktion dienen . Die Rohstoffe gehen als Grundstoffe und wichtige Bestandteile in die unfertigen und fertige n Erzeugnisse ein. Ebenso die Hilfsstoffe, die jedoch nur einen untergeordneten Bestandteil der Erzeugnisse darstellen. Durch die Betriebsstoffe wird u.a. die Produktion unterstützt. Verfügt die K ommune oder einer ihrer Betriebe über Waren, sind dies von Dritten gekaufte Vermögensgegenstände , die von der Kommune oder dem Betrieb ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung zur Weiterve räußerung beschafft wurden, z.B. Familien- stammbücher bei der Kommune. Als Vorräte sind jedoc h nur Lagerbestände an verwertbaren Ma- terialien zu berücksichtigen. Anlage 5 Unfertige und fertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen Unter dieser Position sind unfertige und fertige Er zeugnisse der Kommune und ihrer Betriebe zu erfassen. Bei der weiteren Behandlung im Rahmen des Gesamtabschlusses ist insbesondere auch auf den Grundsatz der Wesentlichkeit zu achten. Geleistete Anzahlungen für Vorräte Unter dieser Position sind die Anzahlungen der Kommune oder ihrer Betriebe als Vorleistungen auf Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu erfassen. Diese Leistungen sind i.d.R. an Dritte auf Grund abgeschlossener Lieferungs- oder Leistung sverträge bereits erfolgt, auch wenn die Lie- ferungen oder Leistungen des Dritten noch aussteht. b) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Forderungen werden in der kommunalen Bilanz gem. Gem HVO NRW gegliedert nach einer Viel- zahl von Arten angesetzt. Diese Bilanzierungsform i st, wenn eine solche Differenzierung für das Buchungsgeschäft der kommunalen Betriebe nicht verb indlich ist, in der Gesamtbilanz nicht dar- stellbar. Nach dem allgemeinen Sinn und Zweck des A nsatzes von Forderungen in der Bilanz ist es deshalb ausreichend, die Ansprüche der Kommune, die gegenüber außerhalb der wirtschaftli- chen Einheit stehenden Dritten bestehen, in der Ges amtbilanz anzusetzen und damit offen zu le- gen. Die Kommune hat dazu eigenverantwortlich zu en tscheiden, ob sie eine weitere Differenzie- rung nach Forderungsarten, vergleichbar ihrem Einzelabschluss, vornimmt. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital Unter dieser Position sind die eingeforderten und noch nicht eingezahlten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital (bzw. Stammkapital bei der GmbH) und ähnliche Beträge als Forde- rungen und unter der entsprechenden Bezeichnung zu erfassen. Sie haben eine besondere Be- deutung, so dass sie nicht in der Position „Sonstige Forderungen“ aufgehen dürfen. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital von Eignern innerha lb des Vollkonsolidierungskreises kann in ei- nem gesonderten Posten der Bilanz erfasst werden. Sonstige Forderungen Unter der Position „Sonstige Forderungen“ sind die A nsprüche der Kommune und ihrer Betriebe auszuweisen, die aus dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Handeln gegenüber Dritten entstehen und nicht als längerfristige Ausl eihungen unter dem Finanzanlagevermögen zu erfassen sind. Sie sind nicht nach ihrer Entstehung im zivilrechtlichen Sinne, sondern im bilanziel- len Sinne (wirtschaftliche Betrachtung) anzusetzen. D.h. die Betriebe und die Kommunen müssen ihre Leistungspflicht erfüllt haben, so dass ihnen deshalb eine Gegenleistung zusteht bzw. ihnen deshalb (vollstreckbare) Ansprüche zugewachsen sind . Ein Ansatz in der Gesamtbilanz ist dabei von den tatsächlichen objektiven Verhältnissen zum Abschlussstichtag aus Sicht des „Konzerns Kommune“ abhängig. Es bleibt der Kommune eine weitere Untergliederung im Sinne des Ansatzes in ihrer eigenen Bilanz und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse freigestellt. Zu Konso- lidierungszwecken können Forderungen im Vollkonsolid ierungskreis und Sonstige Forderungen in eigenen Positionen erfasst werden. Sonstige Vermögensgegenstände Unter der Sammelposition „Sonstige Vermögensgegenstände“ sind Ansprüche der Kommune oder ihrer Betriebe gegen Dritte zu erfassen, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, z.B. Gehalts- und Reisekostenvorschüsse oder Schade nersatzansprüche. Ebenfalls sind hier zur Veräußerung vorgesehene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht mehr genutzt werden, anzusetzen (mit Ausnahme der zur Veräußerung anstehenden Bau- und Gewerbe- grundstücke, die im Vorratsvermögen zu erfassen sin d). Auch die sog. Antizipativen Aktivposten (sonstige Forderungen aus der Periodenabgrenzung) si nd hier anzusetzen. Zu Konsolidierungs- zwecken können „Sonstige Vermögensgegenstände im Vo llkonsolidierungskreis“ und „Sonstige Vermögensgegenstände von Sonstigen“ in eigenen Positionen erfasst werden. c) Wertpapiere des Umlaufvermögens Auch im Umlaufvermögen bedarf es der Erfassung von Wertpapieren unter einer gesonderten Po- sition, denn unter den Finanzanlagen sind nur Wertpapiere des Anlagevermögens zu erfassen. Die Kommune und ihre Betriebe besitzen aber auch vielfa ch Wertpapiere, die nach ihrer Zweckbe- stimmung nicht dauerhaft der Kommune oder einem ihr er Betriebe dienen sollen. Solche „kurzfris- tigen“ Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordn en und unter dieser Position zu erfassen. Sie haben i.d.R. einen geplanten Verbleib von wenig er als einem Jahr. Soweit Wertpapiere des Umlaufvermögens, die von der Kommune oder Betrieben im Vollkonsolidierungskreis ausgegeben wurden, von anderen Betrieben des Vollkonsolidierungskreises gehalten werden, kann diese Bi Anlage 5 lanzposition weiter in „Wertpapiere des Umlaufvermö gens vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens“ untergliedert werden. d) Liquide Mittel Unter dieser Position sind alle liquiden Mittel der Kommune und ihrer Betriebe in Form von Bar- oder Buchgeld anzusetzen, über die die Kommune oder ein Betrieb frei verfügen kann. Diese wer- den nachfolgend vorgestellt. Der Kassenbestand umfasst alle in den Kassen vorhandenen Bankno- ten und Münzen in- und ausländischer Währung. Das G eld in ausländischer Währung ist unter Beachtung des Realisationsprinzips mit dem am Absch lussstichtag geltenden Geldkurs in Euro umzurechnen. Unter Guthaben sind Kontokorrent-, Fest geld- und Sparguthaben bei sämtlichen Banken zu verstehen. Die Kommune oder ihr Betrieb m uss aber über ihre Guthaben frei verfügen können. Aber auch noch nicht eingelöste Schecks, di e sich im Besitz der Kommune/Betriebe be- finden, sind hierunter zu erfassen. Eingeräumte, aber von der Kommune oder einem ihrer Betriebe noch nicht in Anspruch genommene Kredite bilden für diese keine Guthaben bei Kreditinstituten und sind nicht unter dieser Position zu erfassen. A uch fremde Finanzmittel der Kommune sind hier zu erfassen, wenn für diese Mittel das wirtschaftli che Eigentum vorliegt. Dagegen besteht für Fi- nanzmittel im Rahmen eines Treuhandvermögens keine Erfassungspflicht. 6. Aktive Rechnungsabgrenzung (RAP) Unter einer gesonderten Position sind die Rechnungs abgrenzungsposten zu erfassen, die auf der Aktivseite der kommunalen sowie der betrieblichen B ilanz anzusetzen sind. Sie stellen bilanztech- nische Posten und keine Vermögensgegenstände dar und dienen der periodischen Ergebnisermitt- lung, wenn eine Rechnungsabgrenzung durch andere Bi lanzposten nicht möglich ist, z.B. in Form geleisteter Anzahlungen. Es sind Rechnungsabgrenzun gsposten in der Bilanz anzusetzen, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag eines Haushaltsj ahres geleistet werden, diese aber Aufwen- dungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darste llen (transitorische Posten), z.B. geleistete Zuwendungen, Vorauszahlungen von Miete und Pacht, Versicherungsprämien usw. In dem bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegtem Zeitraum, ist in jedem Geschäftsjahr eine periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung bei den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten vorzunehmen. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist außerdem der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen) Aktive latente Steuern (§ 274 HGB) entstehen, wenn das steuerliche Ergebnis größer ist als das des handeslrechtlichen Einzelabschlusses. Die höher en Steuern werden durch die Aktivierung „neutralisiert“, so dass der Steueraufwand dem Ergebnis der HB I entspricht. In Folgeperioden wird der dann zu geringe Steueraufwand durch die Auflösu ng des Postens entsprechend korrigiert. Im Rahmen der Erstellung der KB II ist dieser Posten mangels Ansatzwahlrecht in der GemHVO NRW aufzulösen. Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung Gem. § 306 HGB sind aktive latente Steuern aus der Konsolidierung im Gesamtabschluss zu be- rücksichtigen. Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten Unter dieser Position sind alle sonstigen aktiven R echnungsabgrenzungsposten zu erfassen, also grundsätzlich alle vor dem Abschlussstichtag geleis teten Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Zu Konsoli dierungszwecken können „Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungsk reis“ und „Sonstige Rechnungsabgren- zungsposten von Sonstigen“ in eigenen Positionen erfasst werden. 8. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Sollte das Eigenkapital des „Konzerns Kommune“ insg esamt nicht ausreichen, einen ggf. in der Gesamtergebnisrechnung auftretenden Jahresfehlbetrag im Gesamtabschluss zu decken, ist in der Gesamtbilanz die auftretende Differenz unter einem solchen Bilanzposten anzusetzen. Dass ein solcher Vorgang möglich ist, soll durch die Benennung dieser Position deutlich werden. Anlage 5 II. PASSIVA 1. Eigenkapital a) Allgemeine Rücklage Die Position „Allgemeine Rücklage“ stellt die Differenz zwischen den Aktivposten der Gesamtbilanz und den übrigen Passivposten einschließlich der beso nderen Rücklagen und der Ausgleichsrück- lage sowie eines möglichen Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung dar. Deren Um- fang hängt somit von den in die Gesamtbilanz aufzunehmenden Ansätzen des Vermögens und der Schulden ab. Grundkapital/Stammkapital Unter dieser Position ist das Nominalkapital oder N ennkapital einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Sondervermögens, auf das sich Angaben zum Besitz vo n Anteilen der Kommune oder Dritter be- ziehen, zu erfassen. Dieses Grund- bzw. Stammkapita l ist netto auszuweisen. Das bedeutet, dass ggf. die nicht eingeforderten, ausstehenden Einlagen hiervon abzusetzen sind. Nicht eingeforderte Kapital-Einlagen Die nicht eingeforderten ausstehenden Kapital-Einla gen sollen von dem Posten „Grundkapi- tal/Stammkapital“ offen abgesetzt werden. Allgemeine Rücklage In dieser Position wird die entsprechende Bilanzposition des kommunalen Einzelabschlusses nach NKF dargestellt. Kapitalrücklage In der Position „Kapitalrücklage“ sind alle Beträge auszuweisen, die bei der Emission von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus und bei der Ausgabe von Anleihen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden. Außerdem sind hier zu erfassen: • die Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Antei- le (Vorzugsaktien) leisten, • sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. Neben der in den Einzelabschlüssen der kommunalen B etriebe ausgewiesenen Kapitalrücklage werden unter dieser Position auch Kapitaleinlagen d er Kommune an ihre Sondervermögen (Eigen- betriebe) erfasst. Gewinnrücklagen Unter der Position „Gewinnrücklagen“ sind Rücklagen aus bereits erwirtschafteten und versteuer- ten Gewinnen vergangener Perioden, die nicht ausges chüttet wurden (thesaurierte Gewinne), zu erfassen. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung In der Position „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ sind dann Beträge zu erfassen, wenn der im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ermitt elte Zeitwert des Eigenkapitals eines voll zu konsolidierenden kommunalen Betriebes den entsprech enden Beteiligungsbuchwert (i.d.R. die Anschaffungskosten) übersteigt. Ein solcher Unterschiedsbetrag ist hier auszuweisen. b) Sonderrücklagen In der Sonderrücklage sind gem. § 43 Abs. 4 GemHVO NRW noch nicht zweckentsprechend ver- wendete Zuwendungen für die Anschaffung/Herstellung von Vermögensgegenständen auszuwei- sen, bei denen der Zuwendungsgeber eine ertragswirks ame Auflösung ausgeschlossen hat. Dar- über hinaus kann diese gebildet werden, um beschlos sene Anschaffungen/Herstellungen von Vermögensgegenständen zu sichern. c) Ausgleichsrücklage Die Position „Ausgleichsrücklage“ ist auf die Übernahme des entsprechenden Ansatzes in der Bi- lanz der Kommune ausgerichtet. Sie dient im kommunalen Einzelabschluss dazu, im Bedarfsfall den gesetzlich verpflichtenden Haushaltsausgleich s icherzustellen (vgl. § 75 Abs. 3 GO NRW). Daher ist von dieser Position nur die Kommune selbst betroffen. Anlage 5 d) Ergebnisvorträge Unter dieser Position ist ein Gewinn- oder Verlustv ortrag zu erfassen. Dies entspricht den Posten der HB I. e) Gesamtjahresüberschuss/ -fehlbetrag (Jahresergebnis) Unter dieser Position ist ein Gesamtjahresüberschus s oder ein Gesamtjahresfehlbetrag zu erfas- sen, der dem Gesamtergebnis der Gesamtergebnisrechnung entspricht. f) Gesamtbilanzgewinn/-verlust Sofern die Bilanz unter Berücksichtigung einer voll ständigen oder teilweisen Verwendung des Jah- resergebnisses aufgestellt wurde, tritt an die Stel le der Posten „Gesamtjahresüberschuss/- fehlbetrag“ der Posten „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ (vgl. § 268 Abs. 1 HGB). g) Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter Die Position „Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter“ soll Anteile Dritter am Eigenka- pital eines voll zu konsolidierenden Betriebes im R ahmen der Konsolidierung gesondert erfassen (gem. § 307 Abs. 1 HGB). Im Rahmen der Neubewertung sind auch die auf andere Gesellschafter entfallenden stillen Reserven aufzudecken und hier anteilig auszuweisen. 2. Sonderposten Die Sonderposten werden aufgrund der Vermögensübert ragungen Dritter mit dem Vorbehalt einer bestimmten Verwendung für den kommunalen/betrieblichen Bereich gebildet. Wesentliche Voraus- setzung zur Bildung von Sonderposten ist der direkt e Bezug, der zwischen Sonderposten und ei- nem bestimmten Aktivposten hergestellt werden muss (Ausnahme: Sonderposten für den Gebüh- renausgleich). Dies erlaubt bei vorzunehmenden Absc hreibungen auf abnutzbare Vermögensge- genstände eine entsprechende ertragswirksame Auflös ung des betreffenden Sonderpostens. We- gen der Bedeutung dieser Sonderposten bei der Finanz ierung der Kommunen/Betriebe sind Diffe- renzierungen je nach bedeutender Herkunft der inves tiven Finanzmittel vorzunehmen, die nachfol- gend inhaltlich vorgestellt werden. a) Sonderposten für Zuwendungen Unter einer gesonderten Position sind die erhaltene n investiven Zuwendungen zu erfassen. Sie stellen für die Kommune und ihre Betriebe zusätzlic he Finanzierungsmittel dar, die jedoch nicht unmittelbar als Kapitalbeitrag (Fremdkapital/Eigenka pital) zu bilanzieren sind. Diese Finanzmittel bilden vielmehr Ergebnisbeiträge, die jährlich den Abschreibungen für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Erträge gegenüber gestellt werd en. Die Kommune und ihre Betriebe haben deshalb die erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten zu passivieren, die ihnen für investive Maßnahmen gewährt werden und nicht frei verwendet werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuwendungen projektbezogen oder pauschal gewährt werden. Es muss sich dabei aber um nicht rückzahlbare Zuwendungen handeln. Für die Pa ssivierung der erhaltenen investiven Zu- wendungen stellt der vom Zuwendungsgeber festgelegte investive Verwendungszweck die Verbin- dung zu den damit finanzierten Vermögensgegenstände n her. Erst nach zweckentsprechender Verwendung der erhaltenen Zuwendung erhält dieses Kapital den für den Ansatz als Sonderposten in der Bilanz notwendigen Eigenkapitalcharakter. Di e Bilanzierung von erhaltenen Zuwendungen als Sonderposten in der Bilanz hat daher immer im G leichklang mit der Aktivierung des betreffen- den Vermögensgegenstandes zu erfolgen. Wenn rückzah lbare Zuwendungen als Darlehen ge- währt werden, die für die Kommune oder ihre Betriebe eine Verpflichtung zur Rückzahlung beinhal- ten, stellen diese Zuwendungen für die Kommune und i hre Betriebe Verbindlichkeiten dar und sind in der Gesamtbilanz entsprechend anzusetzen. Auch f ür erhaltene Zuwendungen für den Erwerb von nicht abnutzbarem Anlagevermögen, z.B. unbebaut e Grundstücke, sind in der Bilanz entspre- chende Sonderposten zu bilden. Derartige Sonderposten bleiben jedoch so lange unverändert, wie die Kommune bzw. ein Betrieb über den betreffenden Vermögensgegenstand verfügt. Soweit Son- derposten vorhanden sind, die durch Zuwendungen von der Kommune oder Betrieben innerhalb des Vollkonsolidierungskreises entstehen, kann diese Bilanzposition weiter in „Sonderposten für Anlage 5 Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonderposten für Zuwendungen von Sonstigen“ untergliedert werden. b) Sonderposten für Beiträge Unter einer gesonderten Position sind die erhaltene n Beiträge nach den §§ 8, 9 und 11 des Kom- munalabgabengesetzes NRW (KAG NRW), die von der Kom mune oder einem ihrer Betriebe zur Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffen tlichen Einrichtungen oder Anlagen erhoben worden sind, zu erfassen. Aber auch Erschließungsbe iträge nach § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) sind als Sonderposten zu erfassen, weil sie Finanzierungszahlungen für Investitionsmaß- nahmen der Kommune oder ihrer Betriebe darstellen, z.B. Beiträge der Anlieger für den Bau der Straße. Soweit Sonderposten vorhanden sind, die durc h Beiträge von der Kommune oder Betrie- ben innerhalb des Vollkonsolidierungskreises entste hen, kann diese Bilanzposition weiter in „Son- derposten für Beiträge vom Vollkonsolidierungskreis “ und „Sonderposten für Beiträge von Sonsti- gen“ untergliedert werden. c) Sonderposten für den Gebührenausgleich Unter einer gesonderten Position sind Überschüsse a us der Gebührenkalkulation zu erfassen. Die Kommune oder ein Betrieb sind nach § 6 Abs. 3 KAG NRW verpflichtet, eine am Ende eines Kalku- lationszeitraumes bestehende Kostenüberdeckung inne rhalb der nächsten drei Jahre wieder aus- zugleichen. Dies bedeutet, die Kostenüberdeckung in die nächste Gebührenkalkulation einzustel- len, denn die Kommune oder der Betrieb darf über di e von den Gebührenzahlern zuviel erhaltenen Beträge nicht frei verfügen, sondern muss diese wie der den Gebührenzahlern zu Gute kommen lassen. d) Sonstige Sonderposten Unter dieser Position werden alle sonstigen der Kom mune oder einem ihrer Betriebe von Dritten gewährte Leistungen erfasst, bei denen die Voraussetzungen für die Bildung eines Sonderpostens vorliegen. Dazu sind z.B. Schenkungen in Form von Ge ld- oder Sachleistungen und rechtlich un- selbstständige Stiftungen zu zählen, weil die Kommu ne oder ein Betrieb rechtlicher und wirtschaft- licher Eigentümer der ihnen übergebenen Vermögenswe rte wird. Soweit sonstige Sonderposten vorhanden sind, die durch Geschäftsvorfälle innerha lb des Vollkonsolidierungskreises entstehen, kann diese Bilanzposition weiter in „Sonstige Sonde rposten vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Sonstige Sonderposten von Sonstigen“ untergliedert werden. e) Sonderposten mit Rücklageanteil Unter einer gesonderten Position sind die nach dem Steuerrecht zulässigen Rücklagen zu erfas- sen, wenn in bestimmten Fällen Rücklagen aus dem un versteuerten Gewinn gebildet worden sind. Auf Grund der umgekehrten Maßgeblichkeit ist der Son derposten mit Rücklageanteil in der Han- delsbilanz auszuweisen. Übernimmt ein voll zu konsolidierender Betrieb diesen Posten aus seinem Einzelabschluss, so ist dieser in der KB II zu eliminieren, da nach NKF ein Ansatzverbot besteht. 3. Rückstellungen Gem. § 36 GemHVO NRW besteht für kommunale Rückstel lungssachverhalte eine Passivierungs- pflicht (kein Passivierungswahlrecht). Dabei sind d ie zulässigen Sachverhalte für Rückstellungsbil- dungen in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt. Sie werden nachfolgend erläutert. a) Pensionsrückstellungen Unter dieser Position sind sowohl Alt- als auch Neu zusagen als Pensionsrückstellungen zu erfas- sen. Basierend auf den relevanten Datengrundlagen z u diesen Alt- und Neuzusagen sind sämtli- che zukünftigen Aufwendungen aus bestehenden Pensio nen sowie sämtliche Pensionsanwart- schaften zu ermitteln. Im Rahmen vernünftiger kaufm ännischer Beurteilung kommt für die Ermitt- lung der Höhe der Rückstellungen nur das Teilwertver fahren in Betracht. Das Anwartschaftsbar- wertverfahren wurde dafür nicht vorgesehen. Dabei e ntspricht der Barwert der Anwartschaft zum Zeitpunkt des Eintritts der Pensionierung der Gesamt summe der auf den Abschlussstichtag abge- zinsten zukünftigen Pensionszahlungen. Mit der Rückstellungsbildung wird zum Zeitpunkt der Pen Anlage 5 sionszusage begonnen. Auf der Basis einer Einmalrüc kstellung erfolgt die ratierliche Ansammlung bis zum Pensionsbeginn (Barwert). Bei der Bemessung der Rückstellungen wird ein kommunal einheitlicher Zinsfuß von 5 v.H. zugrunde gelegt. Be i Personen, die nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst weitere Ansprüche gegenüber der Kommune / dem Betrieb behalten, z.B. Bei- hilfeansprüche, sind auch diese Ansprüche bei der E rmittlung der Rückstellungen zu berücksichti- gen. b) Rückstellung für Deponien und Altlasten Unter dieser Position sind die Rückstellungen für d ie Rekultivierung und Nachsorge von Deponien zu erfassen. Sie stellen die zukünftigen zu erbring enden Leistungen für eine Rekultivierung und Nachsorge der Deponien und zur Sanierung von Altlas ten dar, zu denen die Kommune oder ein Betrieb, z.B. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, verpflichtet ist. Die Bewertung der Rückstellung kann sich an dem Verteilungsschlüssel „Verfüllmengenanteil der einzelnen Nutzungsjahre“ orientie- ren. Unter dieser Position sind auch die Rückstellu ngen für die Beseitigung von Altlasten zu erfas- sen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten kann bei Grundstücken bestehen, wenn eine behördliche Verpflichtung zur Beseitigung der Altlasten ausgesprochen wurde. Eine Rückstel- lung für die Beseitigung von Altlasten ist noch nic ht anzusetzen, wenn nur eine Absicht der Kom- mune oder eines Betriebes zur Beseitigung einer Altlast besteht. c) Instandhaltungsrückstellungen Unter dieser Position sind Rückstellungen für nicht umgesetzte Instandhaltungen zu erfassen. Für eine Rückstellungsbildung muss die Durchführung des Vorhabens in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorgesehen sein. Dazu müssen die v orzunehmenden Maßnahmen einzeln beschrieben und wertmäßig beziffert sein. Insbesond ere ist sicherzustellen, dass keine laufenden Schönheitsreparaturen einbezogen werden. Zu beachten ist, dass bei einem späteren Verzicht auf die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen die gebil deten Instandhaltungsrückstellungen zwar ertragswirksam aufgelöst werden, jedoch gleichzeiti g auch eine Korrektur des Wertansatzes des betreffenden Vermögensgegenstandes vorzunehmen ist, die als außerplanmäßige Abschreibung ebenfalls die Ergebnisrechnung berührt. d) Steuerrückstellungen Unter dieser Position sind analog HGB Beträge als S teuerrückstellungen zu erfassen, um den Steueraufwand des Geschäftsjahres zutreffend darstellen zu können. Soweit Steuerrückstellungen vorhanden sind, die durch an die eigene Kommune abz uführende Steuern entstehen, kann diese Bilanzposition weiter in „Steuerrückstellungen gege nüber Kommune“ und „Steuerrückstellungen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. Passive latente Steuern Für passive latente Steuern ist gegebenenfalls in de r HB I eine Rückstellung zu bilden. Passive latente Steuern sind jedoch wegen § 306 HGB auf zei tliche Differenzen sowohl aus der HB I als auch aus der KB II und aus zusätzlichen Konsolidier ungsmaßnahmen (z.B. Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 HGB) anzusetzen, sofern sie ergebniswirksam entstanden sind und ihre Auflösung in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich zu steuerlichen Belastungen (steuerrechtliches Ergebnis kleiner als handelsrechtliches Ergebnis) führt. Res ultieren passive latente Steuern aus den Einzel- abschlüssen und aus Konsolidierungsmaßnahmen gem. § 306 HGB, können diese Sachverhalte in den getrennten Positionen „Passive latente Steuern aus der Konsolidierung“ und „Passive latente Steuern aus Einzelabschlüssen“ dargestellt werden. e) Sonstige Rückstellungen Unter dieser Position werden die Rückstellungen für andere ungewisse Verbindlichkeiten, z.B. Rückstellungen für Altersteilzeit, für nicht beansp ruchten Urlaub, für Arbeitszeitguthaben, für Ver- pflichtungen gegenüber anderen Dienstherren, aber a uch Rückstellungen aus Lieferungen und Leistungen sowie für drohende Verluste aus schweben den Geschäften erfasst. Bei den Verpflich- tungsrückstellungen muss eine Verpflichtung der Kom mune/des Betriebes gegenüber Dritten be- stehen, z.B. auf Grund von Verträgen (privatrechtli che oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen) oder von gesetzlichen Regelungen. Dabei ist es nich t erforderlich, dass der Dritte Kenntnis von seinem Anspruch hat. Auch ist zu beachten, dass and ere als in § 36 Abs. 3 GemHVO NRW ge- nannte Aufwandsrückstellungen nicht gebildet werden dürfen, denn sie stellen nur eine Verpflich Anlage 5 tung der Kommune/des Betriebes gegenüber sich selbe r dar. Hat ein voll zu konsolidierender Be- trieb solche Aufwandsrückstellungen gebildet, sind diese im Rahmen der KB II ergebniswirksam zu eliminieren. Hat ein Betrieb unter den sonstigen Rü ckstellungen auch Instandhaltungsrückstellun- gen angesetzt, sind diese unter der gesonderten Pos ition zu erfassen. Soweit Sonstige Rückstel- lungen für Geschäftsfälle innerhalb des Vollkonsoli dierungskreises gebildet werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Sonstige Rückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungskreis“ und „Sons- tige Rückstellungen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. 4. Verbindlichkeiten Wegen der Bedeutung der Verbindlichkeiten für den k ommunalen Bereich und bei der Finanzie- rung der Kommunen sind Differenzierungen je nach He rkunft der erhaltenen Finanzmittel vorzu- nehmen, die nachfolgend inhaltlich vorgestellt werden. a) Anleihen Die Anleihen sind unter einer gesonderten Position zu erfassen. Sie stellen eine Finanzierungsform für Fremdkapital dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. D ie von der Kommune oder einem ihrer Be- triebe ausgebrachten Wertpapiere werden an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen. Beispiele für Anleihen s ind Teilschuldverschreibungen (Obligatio- nen), Gewinnschuldverschreibungen u.a. Die Anleihe ist bei der erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passi vieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag ist. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Anleihe höher als der Einzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetr ag (Disagio) als Rechnungsabgrenzungspos- ten aktiviert werden. Liegt der Einzahlungsbetrag ü ber dem Rückzahlungsbetrag, so muss die Dif- ferenz (Agio) in der Bilanz durch einen passiven Re chnungsabgrenzungsposten entsprechend der Kapitalnutzung über die Laufzeit verteilt werden. U nter dieser Position dürfen keine Schuldschein- darlehen erfasst werden. Genussscheine sind dann un ter Anleihen auszuweisen, wenn sie aus- schließlich Gläubigerrechte verbriefen. Soweit Anlei hen innerhalb des Vollkonsolidierungskreises ausgegeben werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Anleihen vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Anleihen von Sonstigen“ untergliedert werden. b) Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Unter der Position „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ sind Geldbeträge zu erfassen, die von einem Dritten mit der Verpflichtung zur Ver fügung gestellt worden sind, das aufgenomme- ne Kapital dem Kreditgeber zurückzuzahlen. Diese Kr edite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, z.B. als Schuldscheindarlehen u.a. , aufgenommen. Hier sind nur die Kredite zu erfassen, die auf Grund von Investitionsmaßnahmen a ufgenommen wurden (vgl. § 86 GO NRW). Der Rückzahlungsbetrag stellt dann den zu passivier enden Wertansatz dar, wenn nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist. Als Anschaffung swert einer Darlehensverpflichtung gilt deren Nennwert. Der Unterschiedsbetrag, z.B. auf Grund von Agio, Disagio, Damnum oder Abschlussge- bühren kann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz ausgewiesen werden. Wenn Kredite mit Endfälligkeit aufgenommen werden, so steht der Kredit während der gesamten Laufzeit der Kommune/dem Betrieb in voller Höhe zur Verfügun g. Bei einem Tilgungsdarlehen (Annuitäten- darlehen, Ratendarlehen) hingegen verringert sich d ie Verbindlichkeit laufend und im Allgemeinen gleichmäßig über die Vertragslaufzeit. Soweit Verbin dlichkeiten aus Krediten für Investitionen in- nerhalb des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen g egenüber dem Vollkonsolidierungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. c) Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Unter dieser Position sind nur die Kredite zu erfas sen, die als Betriebsmittel zur Liquiditätssiche- rung (Liquiditätskredite) aufgenommen wurden (vgl. § 89 Abs. 2 GO NRW). Mit den Liquiditätskre- diten wird die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigke it der Kommune oder eines Betriebes gesi- chert, die im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschä fte aufgenommen werden. Ein Hauptmerkmal dieses Betriebsmittelkredites ist seine kurze Laufz eit, entweder nach Tagen oder Monaten be- stimmt, aber jeweils immer nicht länger als ein Jah r. Bei ihnen wird zwischen Festbetragskrediten und Kontokorrentkrediten unterschieden. Soweit Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssi Anlage 5 cherung innerhalb des Vollkonsolidierungskreises ei ngegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liqui ditätssicherung gegenüber dem Vollkonsolidie- rungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. d) Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Unter dieser Position sind die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte der Kommune und ihrer Betriebe zu erfassen. Dazu zählen z.B. Schuldübernahmen, Leibre ntenverträge, Verträge über die Durchfüh- rung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Städtebaufö rderungsgesetz, Gewährung von Schul- dendiensthilfen an Dritte, Leasingverträge oder Res tkaufgelder im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften. Von besonderer Bedeutung sind Lei brentenverträge und Leasingverträge. Leib- rentenverträge gehören zu den Rentenverpflichtungen . Sie können im Rahmen eines Vermögens- erwerbs vorkommen, zum Beispiel bei der Anschaffung eines Grundstückes auf Rentenbasis. So- weit Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, innerhalb des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbind- lichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirts chaftlich gleichkommen gegenüber dem Voll- konsolidierungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Vo rgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. e) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Unter dieser Position sind die Verbindlichkeiten au s Lieferungen und Leistungen zu erfassen. Dies sind Verpflichtungen aufgrund von Kauf- und Werkver trägen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen d ie Erbringung der eigenen (Gegen-)Leistung (z.B. die Zahlung für eine empfangene Leistung) noch aussteht. Analog zum Handelsrecht werden die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistunge n gesondert ausgewiesen. Bei Verbindlichkei- ten aus Lieferungen und Leistungen ist der Rückzahlungsbetrag der Betrag, den der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbringen muss (Erfüll ungsbetrag). Die Lieferantenverbindlichkeit ist grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag anzusetzen. B ei Inanspruchnahme des Skontos mindern sich die Verbindlichkeit und die Anschaffungskosten der bezogenen Güter erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme (Zahlung der Rechnung ; vgl. EStH 6.2). Es ist das Saldierungs- verbot zu beachten, nach dem eine Forderung an eine n Lieferanten nicht mit einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen verrechnet werden da rf. Eine Ausnahme besteht bei geleisteten Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen oder wen n die Voraussetzungen für eine Aufrech- nung nach § 387 BGB vorliegen. Bei gegenseitigem An erkenntnis kann haushaltstechnisch ledig- lich eine Verrechnung im Rahmen der Zahlungsabwicklu ng vorgenommen werden. Soweit Ver- bindlichkeiten aus Lieferung und Leistung innerhalb des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Verbin dlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegen- über dem Vollkonsolidierungskreis“ und „Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung gegenüber Sonstigen“ untergliedert werden. f) Sonstige Verbindlichkeiten Als Auffangposition sind hier alle sonstigen Verbindlichkeiten zu erfassen. Hierunter fallen Verbind- lichkeiten, die nicht auf der Grundlage von Warenge schäften oder einem entgeltlichen Leistungs- austausch beruhen. Zu den sonstigen Verbindlichkeite n gehören insbesondere Steuerverbindlich- keiten, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicher ungsträgern u.Ä. Die sonstigen Verbindlichkei- ten sind im Zeitpunkt ihrer Begründung einzubuchen. Der Rückzahlungsbetrag stellt den zu passi- vierenden Wertansatz dar. Unter dieser Position sind auch Verpflichtungen zu erfassen, die bei der Kommune oder einem Betrieb wegen erhaltener rückzah lbarer Zuwendungen bestehen (Transfer- verbindlichkeiten). Erhaltene Anzahlungen sind eben falls hier zu erfassen. Die gesonderte Erfas- sung entsteht vielfach daraus, dass erhaltene inves tive Zuwendungen noch nicht zweckentspre- chend verwendet worden sind. Liegt dies vor, darf f ür die erhaltene Zuwendung noch kein Sonder- posten angesetzt werden, denn dieser ist erst zeitg leich mit dem durch Dritte mitfinanzierten Ver- mögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen. Soweit s onstige Verbindlichkeiten innerhalb des Vollkonsolidierungskreises eingegangen werden, kann diese Bilanzposition weiter in „Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Vollkonsolidierungs kreis“ und „Sonstige Verbindlichkeiten ge- genüber Sonstigen“ untergliedert werden. Anlage 5 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) Der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der kommunalen/betrieblichen Bilanz ist Ausdruck einer Leistungsverpflichtung der Kommune/B etriebe, die der ergebniswirksamen Verein- nahmung der erhaltenen zeitraumbezogenen Zahlung en tgegen steht. Unter dieser Position sind daher passive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen , wenn Einnahmen vor dem Abschluss- stichtag geleistet werden, diese aber Erträge für e ine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (transitorische Posten). Als wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob Einnahmen als Erträge dem abgelaufenen Haushaltsjahr oder einem Folgejahr zuzuordnen sind, ist auf den wirtschaftli- chen Grund abzustellen. Hierbei ist zu prüfen, inwi efern Einnahmen durch bestimmte, im abgelau- fenen Jahr empfangene Gegenleistungen oder erst dur ch künftig zu erwartende Gegenleistungen wirtschaftlich verursacht sind. Dies kann z.B. bei Vorauszahlungen von Miete und Pacht, oder durch andere einmalige und im Voraus gezahlte Entge lte von Dritten gegeben sein. In dem bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten festgelegten Zeitraum, ist in jedem Geschäftsjahr eine periodenbezogene ergebniswirksame Auflösung vorzune hmen. Sie erfolgt i.d.R. in gleichmäßigen (planmäßigen) Raten. Soweit Passive Rechnungsabgrenz ungsposten aus Geschäftsfällen inner- halb des Vollkonsolidierungskreises resultieren, kann diese Bilanzposition weiter in „Passive Rech- nungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungskreis “ und „Passive Rechnungsabgrenzungs- posten von Sonstigen“ untergliedert werden. Anlage 5 Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen der Ge samtergebnisrech- nung (Summenergebnisrechnung) (Praxisleitfaden Mai 2009; Anlage VII Positionenrahmen; S. 45 ff.) I. Ordentliche Gesamterträge Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolgenden E rtragspositionen 1 bis 7 jeweils in „Erträ- ge vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Erträge von Sonstigen“ untergliedert werden. 1. Steuern und ähnliche Abgaben Unter dieser Position sind erhaltene Steuern und äh nliche Abgaben zu erfassen. Die Kommune oder ein Betrieb sind z.B. nach § 1 Abs.1 KAG NRW b erechtigt, Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Lan desgesetze etwas anderes bestimmen. Es sind die von der Kommune aufgrund ihrer Steuerhohei t erhobenen Gemeindesteuern (z.B. Gewer- be-, Grundsteuer) und die Gemeindeanteile an Gemein schaftssteuern zu erfassen. Steuerähnliche Abgaben sind z.B. die Fremdenverkehrsabgabe oder Abgaben von Spielbanken. 2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen Unter dieser Position sind erhaltene Zuwendungen und Umlagen zu erfassen. Zu den Zuwendun- gen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragung en, die nicht ausdrücklich für die Durch- führung von Investitionen geleistet werden, z.B. Sc hlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen vom Land, sonstige allgemeine Zuweisungen und Zuwendu ngen für laufende Zwecke. Auch Erträ- ge aus der Auflösung von in der Bilanz angesetzten Sonderposten aus investiven Zuwendungen fallen hierunter. Allgemeine Umlagen, die vom Land oder von anderen Gemein- den/Gemeindeverbände (GV) ohne Zweckbindung an eine n bestimmten Aufgabenbereich zur De- ckung des Finanzbedarfs aufgrund eines bestimmten Sc hlüssels geleistet werden, z.B. die Kreis- umlage, gehören ebenfalls zu dieser Position. Ebens o sind empfangene Spenden hier auszuwei- sen. 3. Sonstige Transfererträge Unter die Position „Sonstige Transfererträge“ fallen die Übertragungen von Finanzmitteln, denen keine konkreten Gegenleistungen der Kommune oder ei nes Betriebes gegenüberstehen und die nicht gesondert als Steuern und ähnliche Abgaben, e rhaltene Zuwendungen und allgemeine Um- lagen zu erfassen sind. Zu den Erträgen sind der Ers atz von sozialen Leistungen, z.B. Erstattun- gen von zu Unrecht gezahlten Sozialhilfeleistungen, aber auch Schuldendiensthilfen, die zur Er- leichterung des Schuldendienstes für aufgenommene K redite, insbesondere zur Reduzierung der Zinsbelastungen, gewährt werden, zu zählen. Aber auc h Schenkungen Dritter, die einen Ertrag für die Kommune oder ihre Betriebe darstellen und ander e vergleichbare Leistungen, sind hier zu er- fassen. 4. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Unter der Position „Öffentlich-rechtliche Leistungs entgelte“ sind Gebühren und zweckgebundene Abgaben für die Benutzung von öffentlichen Einricht ungen und Anlagen sowie für die Inanspruch- nahme wirtschaftlicher Dienstleistungen zu erfassen . Beispiele sind z.B. Passgebühren, Parkge- bühren, Friedhofsgebühren, Gebühren des Rettungsdienstes und der Feuerwehr, Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung o der der Straßenreinigung. Auch zweckge- bundene Abgaben, z.B. Kurtaxe, Kurbeiträge, sind hi er zu erfassen, wenn diese nicht für die An- schaffung oder Herstellung von Vermögensgegenstände n erhoben werden, also Entgelte, die auf den Grundsätzen des KAG NRW erhoben werden. Auch Er träge aus der Auflösung von Sonder- posten für Beiträge, die für investive Maßnahmen erh oben wurden, sowie von Sonderposten für den Gebührenausgleich, also von Erträgen, die den G ebührenzahlern wieder zu Gute kommen müssen, sind hier zu erfassen. Anlage 5 5. Privatrechtliche Leistungsentgelte Unter der Position „Privatrechtliche Leistungsentgelte“ sind die Entgelte zu erfassen, bei denen der Leistungserbringung ein privates Rechtsverhältnis z u Grunde liegt, z.B. bei Verkauf von Waren, Drucksachen und sonstigen Erzeugnissen, Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Betriebsanlagen, Eintrittsgeldern, Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen, sind die erzielten Entgelte hier als Erträge zu erfassen. Aber auch Er träge aus Erbbaurechtsverhältnissen sowie andere vergleichbare Leistungen gehören zu dieser Position. 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen Unter der Position „Kostenerstattungen und Kostenumlagen“ sind Erträge zu erfassen, die von der Kommune oder einem Betrieb aus der Erbringung von Gütern und Dienstleistungen für eine andere Stelle, die diese vollständig oder anteilig erstatt et, erwirtschaftet werden. Der Erstattung liegt i.d .R. ein auftragsähnliches Verhältnis zu Grunde. Unerheb lich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Er- stattungspflicht beruht und ob die Erstattung die Kosten der Kommune/des Betriebs als Empfänger voll oder nur teilweise deckt. Wenn die Aufwendunge n der Kommune oder des Betriebes, die im Auftrag eines Dritten geleistet wurden, nicht exakt berechnet, sondern nur pauschal ermittelt und in Rechnung gestellt werden, handelt es sich um die Er hebung einer Kostenumlage. Dies ist jedoch keine Umlage, wie sie von den Umlageverbänden zur a llgemeinen Finanzierung ihres Haushalts erhoben werden. 7. Sonstige ordentliche Erträge Unter dieser Sammelposition sind alle Erträge, die nicht den anderen Ertragspositionen zuzuord- nen sind, z.B. ordnungsrechtliche Erträge (Bußgelder u.a.), Säumniszuschläge und dgl., Erträge aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen, Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung, zu erfassen. Ebenso g ehören Erträge aus Zahlungseingängen von in Vorjahren ausgebuchten Forderungen, aber auch Erträge aus der Veräußerung von nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen (bei Erlösen über dem jeweiligen bilanziellen Buchwert) sowie Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dazu. Außerdem ist unter dieser Position die ertragswirksame Änderung von Bestandskonten, z.B. die Auflösung einer gebildeten Rückstellung, weil der Grund dafür entfa llen ist, zu erfassen. Auch fallen ggf. perioden- fremde Erträge, Erträge aus der Auflösung von sonst igen Sonderposten sowie nicht zahlungswirk- same Erträge hierunter. Erstattungen im Rahmen von Personalgestellungen sind unter dieser Posi- tion anzusetzen und ggf. im Rahmen der Konsolidierung zu eliminieren. 8. Aktivierte Eigenleistungen Unter der Position „Aktivierte Eigenleistungen“ ist der Ertragswert zu erfassen, wenn von der Kommune oder einem Betrieb aktivierungsfähige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens selbst erstellt werden. Diese Position ist die Gege nposition zu den Aufwendungen der Kommune oder des Betriebes zur Herstellung von Anlagevermög en, sofern diese Aufwendungen auch Her- stellungskosten nach § 33 Abs. 3 GemHVO NRW darstel len, z. B. Materialaufwand und Personal- aufwand für selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte, usw. Dagegen sind Fremdmaterial und Fremd- leistungen als Aufwendungen zu erfassen. Weil die N ettomethode nicht zur Anwendung kommen darf, müssen die aktivierten Eigenleistungen in ihr er Höhe mit den damit in Zusammenhang ste- henden aktivierbaren Herstellungsaufwendungen übereinstimmen. 9. Bestandsveränderungen Erhöht sich der Bestand an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen oder unfertigen Leistungen im Vergleich zum Vorjahr, so stellt dies einen Ertrag dar, der unter dieser Position zu erfassen ist. Grundlage der Ermittlung der Bestandsveränderungen ist die Inventur zum Bilanzstichtag, bei der Mengen- und Wertveränderungen zu ermitteln sind. We il sich die Bestandsveränderungen aus Mengen- und/oder Bewertungsänderungen ergeben könne n, ist bei dieser Position ggf. auch ein negativer Ertrag, der durch eine Verminderung des Bestandes entstehen kann, auszuweisen. Anlage 5 II. Ordentliche Gesamtaufwendungen Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolgenden A ufwandsspositionen 3, 5 und 6 jeweils in „Aufwendungen vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Aufwendungen von Sonstigen“ untergliedert werden. 1. Personalaufwendungen Zu dieser Position gehören alle anfallenden Aufwendu ngen für die Beamten und tariflich Beschäf- tigten sowie für weitere Personen, die aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt werden. Auf- wandswirksam sind die Bruttobeträge einschließlich d er Nebenbezüge und Lohnnebenkosten, z.B. Überstundenentlohnung, Weihnachtsgeld, Sozialversic herungsbeiträge u.a. Auch Beihilfen sowie Unterstützungsleistungen sind unter dieser Position zu erfassen. Die jährlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für die aktiv Beschäftigten sowie Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Arbeitszeitguthaben zählen ebenfalls zu dieser Position. Als Beiträge zu Versorgungskassen fallen z.B. die Arbeitgeberanteile zur Zusatzversor gungskasse hierunter. Zahlungen der Kommu- ne/Betriebe für nicht beschäftigte Schwerbehinderte „(Schwerbeschädigtenabgabe)“ sind nicht hier, sondern unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen. 2. Versorgungsaufwendungen Zu dieser Position gehören alle anfallenden Versorgu ngsleistungen für die nicht mehr tätigen Be- schäftigten und deren Angehörige. Ggf. können auch zusätzlich Zuführungen zu Pensionsrückstel- lungen (vgl. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW) anfallen, sowe it sich die Ansprüche für den Kreis der Versorgungsempfänger verändert haben, z.B. durch Ve ränderungen der Sterbetafeln, die zur Be- rechung der Rückstellungen herangezogen werden. Auße rdem sind unter dieser Position noch weitere Aufwendungen zu erfassen, z.B. Beiträge zur Sozialversicherung, aber auch Beihilfen an die Versorgungsempfänger, soweit dafür nicht die entsprechenden Rückstellungen ausreichen. Die jährlichen Umlagezahlungen an Versorgungskassen für Beamte können ganz oder teilweise Auf- wendungen sein. Dies ist abhängig davon, in welchem Umfang die Pensionsrückstellungen die Versorgungsverpflichtungen der Kommune/Betriebe zum Abschlussstichtag abdecken. Der Wert- ansatz der Pensionsrückstellungen ist an einem Absc hlussstichtag nur dann herab zu setzen, wenn der Ansatz höher ist, als es dem Barwert der insgesamt noch zu leistenden Versorgungszah- lungen entspricht. 3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Unter dieser Position sind alle Aufwendungen, die m it dem kommunalen und betrieblichen Verwal- tungs- und Geschäftshandeln (Betriebszweck) bzw. Um satz- oder Verwaltungserlösen wirtschaft- lich zusammenhängen, zu erfassen. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen umfassen deshalb u.a. Aufwendungen für Fertigung, Vertrieb, Waren. Auch gehören abweichend von der entsprechenden HGB-Position die Aufwendungen für di e Bewirtschaftung des Anlagevermögens (Energie, Wasser, Abwasser), sowie Aufwendungen für die Unterhaltung (inkl. Reparatur, Fremd- instandhaltung) zu dieser Position. Ebenso sind hie r Kostenerstattungen und Kostenumlagen, die von der Kommune oder einem Betrieb wegen der Erbrin gung von Gütern und Dienstleistungen durch eine andere Stelle zu zahlen sind und dafür e in auftragsähnliches Verhältnis vorliegt, zu erfassen. Außerdem sind hier die sonstigen Verwaltun gs- und Betriebsaufwendungen, z.B. Lern- mittel, zu erfassen. 4. Bilanzielle Abschreibungen Unter dieser Position sind die durch die Abnutzung von beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens entstehenden planmäßigen Abschreibun gen zu erfassen. Hier sind aber auch die Sofortabschreibungen geringwertiger Vermögensge genstände (geringwertiger Wirtschaftsgü- ter) sowie die außerplanmäßigen Abschreibungen von Ve rmögensgegenständen des Sachanlage- vermögens zu erfassen. Dazu gehören auch die erford erlichen Abschreibungen auf Finanzanla- gen, die der Aufgabenerfüllung zugerechnet werden b zw. dem Geschäftsbetrieb dienen sowie Ab- schreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände. Abschreibungen auf Vermögensgegens- tände des Umlaufvermögens sind ebenfalls unter dies er Position zu erfassen. Dagegen sind Ver- luste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufver mögens, aus dem Abgang von immate- riellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegenstä nden des Sachanlagevermögens sowie aus dem Abgang von Finanzanlagen als Wertminderungen nicht hier, sondern unter der Position Anlage 5 „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu erfassen. De n Abschreibungen aus der Nutzung der Vermögensgegenstände stehen ggf. auch Erträge aus d er Auflösung von Sonderposten gegen- über, die wegen der erhaltenen investiven Zuwendunge n zur Anschaffung von Vermögensgegens- tänden gebildet worden sind. Mit dem Jahressteuerge setz 2008 wurden ab dem 01.01.2008 die Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirt schaftsgütern (GWG) verändert. Neu einge- führt wurde die so genannte Poolabschreibung für GW G mit Anschaffungskosten zwischen 151 Euro und 1.000 Euro (netto). Solche Poolabschreibun gen können aufgrund des Wesentlichkeits- grundsatzes und im Hinblick auf die Wirtschaftlichk eit der Rechnungslegung beibehalten werden. Gesondert zu betrachten sind die Abschreibungen auf die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, auf den Gesc häfts- oder Firmenwert aus Einzelabschlüs- sen und auf die selbst geschaffenen immateriellen V ermögensgegenstände. Aufgrund des Ansatz- verbotes nach NKF müssen die Abschreibungen auf die vorgenannten Positionen in der KB II neut- ralisiert werden. Die bilanziellen Abschreibungen k önnen daher zu Konsolidierungszwecken zu- sätzlich in folgende Unterpositionen untergliedert werden: • Abschreibungen von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbe- triebs • Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus den Einzelabschlüssen • Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Vollkonsolidierung • Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Equity-Konsolidierung • Abschreibungen auf selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände • Abschreibungen auf verbundene Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis • Abschreibungen auf Sondervermögen im Vollkonsolidierungskreis • Abschreibungen auf assoziierte Unternehmen • Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens • Sonstige Abschreibungen 5. Transferaufwendungen Unter dieser Position sind alle Leistungen der Komm une oder der Betriebe an Dritte zu erfassen, die gewährt werden, ohne dass die Kommune oder der Betrieb dadurch einen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung erwirbt. Als Transferaufwend ungen werden daher z.B. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke, Schuldendiensthilfen u.Ä. erfasst. Dazu gehören auch Fälle, bei denen sich die Kommune oder ein Betrieb lediglich a n einer Finanzierung beteiligt, z.B. bei der Umlage nach dem Krankenhausgesetz des Landes Nordrh ein-Westfalen oder an Leistungen nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschrift en. Darunter fallen auch kommunale Hilfen an private Haushalte (Sozialtransferaufwendungen). Typisch dafür sind Leistungen der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, Leistungen an Arbeitssuchende, Leistun gen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchs- berechtigte, Leistungen an Asylbewerber sowie sonst ige soziale Leistungen. Aber auch Hilfen der Kommune oder eines Betriebes an Unternehmen (Subven tionen) fallen hierunter. Steuern sind dagegen unter den sonstigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen. 6. Sonstige ordentliche Aufwendungen Unter der Position „Sonstige ordentliche Aufwendung en“ sind alle Aufwendungen, die nicht den anderen Aufwandspositionen, den Zinsen und ähnlichen Finanzaufwendungen oder den außeror- dentlichen Aufwendungen zuzuordnen sind, zu erfassen. Hier sind die sonstigen Personal- und Versorgungsaufwendungen, z.B. für Aus- und Fortb ildung, Reisekosten, Ersatz für Sachschä- den, Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenges etz u.a. zu erfassen. Aber auch Aufwen- dungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten, z.B. Aufwendungen für Mieten, Pach- ten, Leasing, Geschäftsaufwendungen und Aufwendungen für Beiträge gehören dazu. Ebenso sind Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Umlauf vermögens, aus dem Abgang von imma- teriellen Vermögensgegenständen und Vermögensgegens tänden des Sachanlagevermögens so- wie aus dem Abgang von Finanzanlagen als Wertminderu ngen unter dieser Position zu erfassen. Darüber hinaus gehören Aufwendungen aus Verlustüber nahmen und Versicherungsbeiträge in diese Position. Zu den sonstigen ordentlichen Aufwen dungen gehören auch die Aufwendungen für besondere Finanzauszahlungen und betriebliche Steuer aufwendungen (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, latente Steuern etc.). Hierunter sind auch die Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit (Ratsmitglieder u.a.) zu erfassen. Ebenso gehören Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen dazu, soweit sie nicht unter anderen Aufwandspositionen auszuweisen sind. Auf- wendungen für die Unterhaltung (Instandhaltung) und die Bewirtschaftung (Energie, Wasser, Ab- wasser) von Gegenständen des Anlagevermögens werden unter der Position „Aufwendungen für Anlage 5 Sach- und Dienstleistungen“ ausgewiesen. Die sonsti gen ordentlichen Aufwendungen können zu Konsolidierungszwecken in folgende Unterpositionen untergliedert werden: • Steuern vom Einkommen und Ertrag • Sonstige Steuern • Latente Steuern • Aufwendungen aus Verlustübernahmen • Übrige sonstige ordentliche Aufwendungen 7. Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit Die Position „Gesamtergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit“ umfasst den Saldo aus der Sum- me der ordentlichen Gesamterträge und der Summe der ordentlichen Gesamtaufwendungen. III. Finanzerträge Unter den Finanzerträgen sind insbesondere Zinsen aus Ausleihungen, Dividenden oder andere Gewinnanteile zu erfassen. Ebenso sind hier Erträge aus Beteiligungen oder Wertpapieren, Zinsen aus Geldanlagen und Kontoguthaben (z.B. Tagesgeld- und Festgeldzinsen) sowie andere zinsähn- liche Erträge anzusetzen. Nicht dazu gehören Zinszus chüsse sowie Verzugszinsen, Stundungs- oder Aussetzungszinsen, die durch ein Hinausschiebe n der Zahlungsfälligkeit entstehen. Diese sind unter den sonstigen ordentlichen Erträgen zu e rfassen. Auch Erträge aus der Veräußerung von Finanzanlagen sind nicht hier, sondern unter den „sonstigen ordentlichen Erträgen“ auszuwei- sen. Zu Konsolidierungszwecken können die nachfolge nden Finanzertragsarten jeweils in „Erträge vom Vollkonsolidierungskreis“ und „Erträge von Sonstigen“ untergliedert werden. 1. Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübernahmen In der Praxis bestehen häufig Ergebnisabführungsver träge zwischen Unternehmen aus der kom- munalen Beteiligungsstruktur. Unter dieser Position werden die aus den Gewinnabführungen oder Verlustübernahmen erhaltenen Erträge erfasst. Hierz u gehören auch Erträge aufgrund einer Ge- winngemeinschaft oder eines Teilgewinnabführungsvert rages. Wie im folgenden Schaubild aufge- führt, gibt es zwei Fälle in denen solche Erträge entstehen können: • Ein Mutterunternehmen erhält von seiner Tochter den Gewinn aus dem Geschäftsjahr (Ertrag aus einem Gewinnabführungsvertrag). • Ein Tochterunternehmen erhält einen Verlustausgleich vom Mutterunternehmen (Ertrag aus Verlustübernahme). 2. Beteiligungserträge Unter dieser Position sind die laufenden Erträge au s Beteiligungen auszuweisen, sofern kein Ge- winn-/Ergebnisabführungsvertrag besteht. Wegen des Bruttoprinzips sind Erträge und Aufwendun- gen getrennt zu buchen. Anlage 5 3. Zinserträge und sonstige Finanzerträge a) Zinserträge Unter dieser Position sind Zinsen für Einlagen bei K reditinstituten und für Forderungen an Dritte (Bankguthaben, Darlehen und Hypotheken) sowie Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren des Umlaufvermögens zu erfassen. Hierunter fallen auch Zinserträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens. b) Sonstige Finanzerträge Zu dieser Position gehören u.a. Dividendenerträge und ähnliche Ausschüttungen aus Wertpapieren des Anlagevermögens. Die Erträge aus assoziierten U nternehmen sind unter dieser Position ge- sondert zu erfassen. Wegen des Bruttoprinzips sind Erträge und Aufwendungen getrennt zu bu- chen. IV. Finanzaufwendungen Anders als im Handelsrecht werden unter dieser Position keine Abschreibungen auf Finanzanlagen erfasst, weil diese Vermögensgegenstände der kommun alen Aufgabenerfüllung zugerechnet wer- den bzw. dem Geschäftsbetrieb der Kommune oder eine m Betrieb dienen. Diese sind somit unter den bilanziellen Abschreibungen zu erfassen. Zu Kon solidierungszwecken können die nachfolgen- den Finanzaufwandsarten jeweils in „Aufwendungen an Vollkonsolidierungskreis“ und „Aufwen- dungen an Sonstige“ untergliedert werden. 1. Aufwendungen aus Gewinnabführungsverträgen Unter dieser Position sind alle Aufwendungen aus Er gebnisabführungsverträgen zwischen Unter- nehmen aus der kommunalen Beteiligungsstruktur auszuweisen. Wie im Schaubild bei der Position „Erträge aus Gewinnabführungsverträgen/Verlustübern ahmen“ aufgeführt, sind hier die Aufwen- dungen zu erfassen, wenn ein kommunaler Betrieb ein en Gewinn erwirtschaftet und diesen an die Kommune abführen muss (Aufwand aus einem Gewinnabfü hrungsvertrag). Übernimmt dagegen die Kommune den Verlust eines kommunalen Betriebes ist dieser „Aufwand aus Verlustübernah- men" nicht hier, sondern NKF-konform unter der Posi tion „Sonstige ordentliche Aufwendungen“ zu erfassen. 2. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen a) Zinsaufwendungen Unter dieser Position sind Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme von Fremdkapital, auch Zinsen im Rahmen eines Kontokorrentkredites, auszuweisen. b) Sonstige Finanzaufwendungen Zu der Position „Sonstige Finanzaufwendungen“ gehören Kreditbeschaffungskosten aus der Inan- spruchnahme von Fremdkapital, aber auch sonstige Fina nzaufwendungen im Rahmen eines Kon- tokorrentkredites (z.B. Agio, Disagio bzw. Damnum, Kreditprovisionen).Hierzu gehören nicht die allgemeinen Aufwendungen für den Geldverkehr, z.B. Kontoführungsgebühren, die unter den sons- tigen ordentlichen Aufwendungen zu erfassen sind. VI. Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen Vergleiche für diese Position die Erläuterungen zur Position „Erträge aus assoziierten Unterneh- men“. Es handelt sich bei dieser Position um die zugehörige Aufwandsposition. VII. Gesamtfinanzergebnis Die Position umfasst den Saldo aus der Summe der Fin anzerträge und der Summe der Finanzauf- wendungen. Anlage 5 VIII. Ordentliches Gesamtergebnis Saldo aus der Summe des Gesamtergebnisses der laufe nden Geschäftstätigkeit und des Gesamt- finanzergebnisses. VIII. Außerordentliches Gesamtergebnis Im Rahmen der Abgrenzung, ob Geschäftsfälle der Kom mune oder eines Betriebes zu außeror- dentlichen Erträgen oder Aufwendungen führen, muss geprüft werden, ob diese Vorgänge in ho- hem Maße ungewöhnlich sind, d.h. deren Auftreten ni cht erwartet werden kann, selten oder unre- gelmäßig vorkommen, d.h. nicht ständig anfallen bzw. nicht wiederkehrender Natur und somit nicht planbar sind sowie materiell bedeutsam sind, d.h. v on den finanziellen Auswirkungen her wesent- lich in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der Kommune oder des Betriebes sind. Dabei beste- hen keine Unterschiede zwischen dem NKF-Vorgaben un d denen des HGB. Die genannten Vor- aussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um Erträge und Aufwendungen aus Geschäftsfällen der Kommune oder eines Betriebes als außerordentlich zu klassifizieren. 1. Außerordentliche Erträge Unter dieser Position sind Erträge auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätig- keit anfallen. Der Tatbestand ist entsprechend eng auszulegen. Als außerordentliche Erträge sind z.B. Versicherungsleistungen oder besondere Zuweisu ngen nach Naturkatastrophen anzusehen. Aber auch Spenden, sofern sie von wesentlicher Bede utung für die individuellen Gegebenheiten der Kommune/Betriebe sind und ohne Auflage gewährt werden, zählen dazu. Unter diese Position fallen nicht die Veräußerungen von Vermögensgegenst änden, die im Rahmen der Aufgabenerfül- lung der Kommune/Betriebe regelmäßig erfolgen. Stellt die Veräußerung jedoch einen ungewöhnli- chen Vorgang oder eine Aufgabe einer wesentlichen B etriebsgrundlage dar, z.B. die Veräußerung eines kommunalen/betrieblichen Unternehmens oder ei ner langjährigen wesentlichen Beteiligung, soll diese, weil sie aus der Natur der Sache heraus als selten und nicht gewöhnlich zu bewerten ist, hier erfasst werden. 2. Außerordentliche Aufwendungen Unter dieser Position sind Aufwendungen auszuweisen , die außerhalb der gewöhnlichen Ge- schäftstätigkeit der Kommune oder des Betriebes anfallen. Der Tatbestand ist eng auszulegen. Als außerordentliche Aufwendungen sind z.B. die notwendi gen Leistungen der Kommune/Betriebe zur Beseitigung von Naturkatastrophen anzusehen. Auch A bschreibungen, die entstehen, weil ein Geschäftsfall der Kommune/Betriebe als außerordentlich zu klassifizieren ist, sind im Ergebnisplan als außerordentliche Aufwendungen zu behandeln und entsprechend zuzuordnen. IX. Gesamtjahresüberschuss/ -fehlbetrag Summe des ordentlichen und außerordentlichen Gesamtergebnisses X. Gewinnverwendung 1. Anderen Gesellschaftern zuzurechnendes Ergebnis Sind Anteile vollkonsolidierter Betriebe im Besitz von Gesellschaftern außerhalb des Vollkonsolidie- rungskreises, ist das diesen Gesellschaftern zuzure chnende Ergebnis hier auszuweisen. Aufgrund des Saldierungsverbotes ist ggf. weiter zu untergliedern in: • Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn • Anderen Gesellschaftern zuzurechnender Verlust 2. Gewinnvortrag/Verlustvortrag Als Gewinn-/Verlustvortrag ist der Restbetrag auszuweisen, der sich aus der Ergebnisverwendung der Vorjahre ergibt. Anlage 5 3. Entnahmen/Zuführungen Allgemeine Rücklage Dieser Posten kann weiter unterteilt werden in: • Entnahmen aus der Kapitalrücklage • Entnahmen aus Gewinnrücklagen • Zuführungen zu Gewinnrücklagen, u.a. Mit diesem Posten werden in der Gesamtergebnisrechn ung alle Entnahmen aus der Kapitalrückla- ge sowie Zuführungen und Entnahmen zu bzw. aus den G ewinnrücklagen offen ausgewiesen, soweit sie sich auf den Gesamtbilanzgewinn/-verlust auswirken. 4. Gesamtbilanzgewinn/-verlust Der Gesamtbilanzgewinn/-verlust wird aus der Gesamt ergebnisrechnung ermittelt. Er muss der Bilanzposition „Gesamtbilanzgewinn/-verlust“ innerh alb des Eigenkapitals in der Gesamtbilanz entsprechen.
Anlage 6 - Ansatz-und Bewertungsunterschiede
7810 Zeichen
Anlage 6
Ansatz- und Bewertungsunterschiede
Für Zwecke des NKF-Gesamtabschlusses gilt es die Einzelabschlüsse der
voll zu konsolidierenden Betriebe an die Ansatz- un d Bewertungsvorschrif-
ten des NKF anzupassen. In den nachfolgenden Tabell en werden die we-
sentlichen Unterschiede getrennt nach Ansatz- und B ewertungsunterschie-
den aufgezeigt. Bei den Anpassungen der Rechnungsle gungsvorschriften
ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesent lichkeit zu berücksichti-
gen.
Wesentliche Ansatzunterschiede
:
Bilanzposten
Ansatz nach HGB
Ansatz nach NKF,
GemHVO NRW
Ansatz nach
BilMoG
Festlegung
Stadt Müns-
ter
Aufwendungen für
Ingangsetzung und
Erweiterung
§ 269 Satz 1
Aktivierungswahlrecht
Keine Regelung
Aktivierungsverbot
Aktivierungsverbot
Akt.verbot
Derivativer Geschäfts-
oder Firmenwert
§ 255 Abs. 4 Satz 1
Aktivierungswahlrecht
Keine Regelung
Aktivierungsverbot
§ 246 Abs. 1 Satz 2
HGB-E
Aktivierungsgebot
Akt.verbot
Selbsterstellte
immaterielle Vermö-
gensgegenstände
§ 248 Abs. 2
Aktivierungsverbot
§ 43 Abs. 1
Aktivierungsverbot
Aktivierungswahl-
recht, bei einzeln
verwertbaren Wirt-
schaftsgütern in der
Entwicklungsphase;
(Aktivierungsverbot in
der Forschungspha-
se)
Akt.verbot
Aktiver RAP
§ 250 Abs. 1 Satz 2
Aktivierungswahlrecht
von Zöllen,
Verbrauchssteuern,
Umsatzsteuer auf
Anzahlungen
§ 250 Abs. 3
Aktivierungswahlrecht
von Disagio
Keine Regelung
Aktivierungsverbot
§ 42 Abs. 2
Aktivierungswahl-
recht
Aktivierungsverbot
Aktivierungswahlrecht
Akt.verbot
WR
Aktive latente Steuern
§ 274 Abs. 2 Satz 1
Aktivierungswahlrecht
Keine Regelung
Aktivierungsverbot
§ 274 Abs. 1 HGB-E
Aktivierungswahlrecht
(Saldierungswahl-
recht)
Akt.verbot
Anlage 6
Sonderposten mit Rück-
lageanteil
§ 247 Abs. 3
Passivierungswahl-
recht
§ 273
Passivierungsgebot
für Kapitalgesell-
schaften
Keine Regelung
Passivierungsverbot
Passivierungsverbot
Pass.verbot
Erhaltene Zuwendungen
und Beiträge für Investi-
tionen
HFA 1/1984
Wahlrecht zur Kür-
zung der AHK oder
Ansatz SoPo
§ 43 Abs. 5
Passivierungspflicht
Wahlrecht zur Kür-
zung der AHK oder
Ansatz SoPo
Pass.pflicht
Pensionsrückstellungen
für Altzusagen
(bestehende Versor-
gungsansprüche, sämtli-
che Anwartschaften,
andere Ansprüche nach
Ausscheiden vom
Dienst)
Art. 28 EGHGB
Passivierungswahl-
recht
§ 36 Abs. 1
Passivierungspflicht
Passivierungswahl-
recht
Pass.pflicht
Rückstellungen für unter-
lassene Instandhaltung,
die innerhalb der letzten
9 Monate des folgenden
Geschäftsjahres nach-
geholt wird (konkret
beabsichtigt)
§ 249 Abs. 1 Satz 3
Passivierungswahl-
recht
§ 36 Abs. 3
Passivierungs-
pflicht, für konkret
beabsichtigte, ein-
zeln bestimmte und
wertmäßig beziffer-
te Maßnahmen
Passivierungsverbot
Pass.pflicht
Aufwandsrückstellungen
excl. Instandhaltungs-
rückstellungen
§ 249 Abs. 2
Passivierungswahl-
recht
§ 36 Abs. 6
Passivierungsverbot
Passivierungsverbot
Pass.verbot
Wesentliche Bewertungsunterschiede
Bilanzposten
Ansatz nach HGB
Ansatz nach NKF,
GemHVO NRW
Ansatz nach
BilMoG
Festlegung
Stadt Müns-
ter
Anlagevermögen:
Geringwertige Wirt-
schaftsgüter
GWG Pool (€ 150 bis
€ 1.000) – ND 5 Jah-
re
bis € 150 keine Akti-
vierung
Bis € 410 GWG
(ggf. Vollabschrei-
bung)
Bis € 60 Aktivie-
rungswahlrecht
Keine gesetzl. Rege-
lung vorhanden.
Gem. GoB Übernah-
me der steuerrechtli-
chen Regelung mög-
lich.
Anlage 6
Abschreibungen
Orientierung an amtli-
chen AfA-Tabellen
Vernünftige kfm.
Beurteilung bzgl.
wirtschaftlicher Nut-
zungsdauer möglich
Abschreibungsta-
belle für Kommunen
(Innenministerium
NRW)
Orientierung an amtli-
chen AfA-Tabellen
Vernünftige kfm.
Beurteilung bzgl.
wirtschaftlicher Nut-
zungsdauer möglich
Abschrei-
bungstabelle
für Kommu-
nen bzw. ND
Anpassung
an die Stadt
Münster,
sofern VG
nicht be-
triebsspezi-
fisch ist
Abschreibungsart
Wahlrecht:
linear, degressiv,
leistungsbezogen
Wahlrecht:
linear, degressiv,
leistungsbezogen
Wahlrecht:
linear, degressiv,
leistungsbezogen
WR
Außerplanmäßige Ab-
schreibung bei voraus-
sichtl. vorübergehender
Wertminderung
§ 253 Abs. 2 Satz 3
1. HS
Wahlrecht
§279 Abs. 1 Satz 1
Verbot bei Kapitalge-
sellschaften
§ 279 Abs. 1 Satz 2
generell Wahlrecht
bei Finanzanlagen
§ 35 Abs. 5
Verbot , mit Aus-
nahme:
Wahlrecht bei den
Finanzanlagen
Verbot , mit Ausnah-
me:
Wahlrecht bei den
Finanzanlagen
Verbot
WR
Wertaufholung für vo-
rangegangene außer-
planmäßige Abschrei-
bungen
§253 Abs. 5
Wahlrecht
§ 280 Abs. 1 Satz 1
Wertaufholungsgebot
bei Kapitalgesell-
schaften
§ 35 Abs. 8
Wertaufholungsge-
bot
§ 253 Abs. 5 HGB-E
Wertaufholungsgebot
Gebot
Umlaufvermögen:
Außerplanmäßige Ab-
schreibung wegen zu-
künftiger Wertschwan-
kungen
§ 253 Abs. 3 Satz 3
Wahlrecht
Keine Regelung
Verbot
Verbot
Verbot
Wertaufholung für vo-
rangegangene außer-
planmäßige Abschrei-
bungen
§253 Abs. 5
Wahlrecht
§ 280 Abs. 1 Satz 1
Wertaufholungsgebot
bei Kapitalgesell-
schaften
Keine Regelung
Kein Wertaufho-
lungsgebot
§ 253 Abs. 5 HGB-E
Wertaufholungsgebot
Anlage 6
Herstellungskosten
Gemeinkosten etc.
§ 255 Abs. 2 und 3
Wahlrecht:
MGK, FGK
Wahlrecht:
Werteverzehr ALV
(durch Fertigung),
Kosten der allg. Ver-
waltung, soz. Leis-
tungen, betr. Alters-
vorsorge, FK Zins
Wahlrecht:
MGK, FGK
Keine Regelung
Verbot
§ 255 Abs. 2 Satz 2
HGB-E
Pflicht:
MGK, FGK
Wahlrecht:
Werteverzehr ALV
(durch Fertigung),
Kosten der allg. Ver-
waltung, soz. Leis-
tungen, betr. Alters-
vorsorge, FK Zins
WR
Festbewertung
§ 240 Abs. 3
Wahlrecht:
für Sachanlagever-
mögen, RHB
§ 34 Abs. 1, 2
Wahlrecht:
für Sachanlagever-
mögen, RHB, Wa-
ren, Aufwuchs
WR
Gruppenbewertung
§ 240 Abs. 4, § 256
Wahlrecht:
Gleichartige Vermö-
gensgegenstände
des Vorratsvermö-
gens, bewegl. Ver-
mögensgegenstände
und Schulden zum
gewogenen Durch-
schnitt
§ 34 Abs. 3
Wahlrecht:
Gleichartige Ver-
mögensgegenstän-
de des Vorratsver-
mögens, bewegl.
Vermögensgegens-
tände, Rückstellun-
gen für nicht ge-
nommenen Urlaub,
Überstunden und
Garantien zum
gewogenen Durch-
schnitt
WR
Verbrauchsfolgeverfah-
ren
§ 256 Satz 1
Wahlrecht:
Anwendung von
Verbrauchsfolgever-
fahren
Keine Regelung
keine Verbrauchs-
folgeverfahren
§ 256 Satz 1 HGB-E
Wahlrecht:
Lifo, Fifo
Verbot
Rückstellungen
Abzinsungsverbot
(nur Abzinsung, wenn
zugrundeliegende
Verbindlichkeit einen
Zinsanteil enthält)
Keine Regelung
Verbot
(Ausnahme Pensi-
onsrückstellungen)
„Erfüllungsbetrag“
Berücksichtigung
zukünftiger
Preis/Kostensteigerun
gen; Abzinsung von
Rückstellungen mit
Marktzins bei Laufzeit
mind. 1 Jahr
Verbot
Pensionsrückstellungen
(bestehende Versor-
gungsansprüche, sämtli-
che Anwartschaften,
andere Ansprüche nach
Ausscheiden vom
Dienst)
Rechnungszins: 3-6%
(keine quantitative
Vorgabe)
Rechnungszins: 5%
Rechnungszins: §
253 Abs. 2 HGB-E
pauschaler Markt-
zinssatz der sich aus
einer angenommenen
Laufzeit von 15 Jah-
ren ergibt
5%
Anlage 9 - Vereinfachungen Ansatz und Bewertung
2826 Zeichen
Anlage 9 Ansatz- und Bewertungserleichterungen des Praxisleitfaden August 2009: • Grundsätzliches: o Grundsatz der Wesentlichkeit: Sachverhalte von untergeordneter Bedeutung können vernachlässigt werden (Wesentlichk eitsgrenze 3%) Auswirkung auf Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Fi- nanzgesamtlage sind jeweils gesondert zu betrachten Sind die Voraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtu ng nicht erfüllt, müssen Bewertungsanpassungen erfolge n, bis die verbleibenden Abweichungen in der Gesamtbetrach - tung unwesentlich werden. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist zumindest e ine über- schlägige Ermittlung der Wertansätze erforderlich. o Verzicht auf Anpassungen, wenn ein erheblicher Meh raufwand zur Ermittlung/Fortführung in keinem Verhältnis zum wirtschaftli- chen Nutzen steht. • Verzicht auf Anpassung von GWG-Erfassungen • Nutzungsdauern: o Immaterielle VG: Lizenzen, Konzessionen: grundsätzlich betriebsspez ifisch – keine Anpassung Software: sofern unwesentlich - keine Anpassung o BGA: Wesentlichkeitsprüfung vornehmen: Anteil BGA an de r Bi- lanzsumme; Anteil Abschreibungen BGA an Gesamtauf- wendungen; sofern Verhältniszahlen unwesentlich - k eine Anpassung sofern wesentlich – Einzelfallprüfung und ggf. Anp assung der wesentlich abweichenden Anlagengüter o Maschinen und technische Anlagen: Nutzung in der Regel betriebs- und branchenspezifi sch – keine Anpassung Anlage 9 o Bebaute Grundstücke und Infrastrukturvermögen Nutzung in der Regel betriebs- und branchenspezifi sch – keine Anpassung Ausnahme: prüfen, ob Wohnbauten und sonstige Diens t-, Geschäfts- und Betriebsgebäude als gleiche Vermögen s- gegenstände (gleiche Art und Funktion; z.B. Verwalt ungs- gebäude) gleichen Nutzungsdauern unterliegen; Einze lfall- prüfung und ggf. Anpassung der wesentlich abweichen den Anlagengüter (geänderte Abschreibung > 3% der Gesam t- aufwendungen) • Abschreibungsmethoden o in der Regel betriebsspezifisch – keine Anpassung • Verzicht auf Anpassung von Herstellungskosten o Anpassung bei aktivierten Eigenleistungen, sofern der Bewer- tungsunterschied wesentlich ist (= Anteil an der Bi lanzsumme > 3%) o Die Bestandteile der Herstellungskosten bei der St adt Münster entsprechen der steuerlichen Aktivierungspflicht. • Verzicht auf Anpassung von Bewertungsvereinfachung sverfahren • Verzicht auf Anpassung bzw. Beibehaltung von Netto -Bilanzierungen von bezuschussten bzw. steuerlich sondergeförderten Ver mögensgegens- tänden (Zuschüsse/Zuwendungen) o Voraussetzung: Wesentlichkeitsprüfung (Verhältnis: betreffende Fö rdermit- tel zur Position in der Gesamtbilanz Sonderposten) oder bei erheblichem Arbeitsaufwand, dem keine wesentli chen Erkenntnisse gegenüberstehen
Anlage 8 - Vereinfachungen zum Ausweis
994 Zeichen
Anlage 8 Ausweiserleichterungen des Praxisleitfaden August 2009: Um den Umgliederungsaufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu halten, sind Vereinfachungen erforderlich: • Verzicht auf Umgliederung : o unwesentlicher Bilanzposten z.B. der Betriebs- und Geschäftsausstattung (z.B. Park- bänke unter NKF-Bilanzposition Grünflächen zuzuordnen) es ist zu prüfen, ob wesentliche Sachverhalte in d en ein- zelnen Konten umgegliedert werden müssten o einzelner Geschäftsvorfälle / Beschränkung auf Kon tenebene z.B. bei Transfererträgen oder Kostenerstattungen in den Konten „übrige sonstige Erträge“, „andere sonstige betrieb- liche Erträge“, „periodenfremde Erträge“ etc., die nach NKF gesondert auszuweisen sind es ist zu prüfen, ob wesentliche Sachverhalte in d en ein- zelnen Konten umgegliedert werden müssten o in aktivierte Eigenleistungen Leistungen von „Konzernpartnern“, die diese für an dere „Konzernpartner“ erbringen
Anlage 3 - Bilanz Position
11321 Zeichen
Anlage 3
Position 1 2 3 4 5
1000000000 Aktiva
1000000010 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aus
den Einzelabschlüssen
1000000011 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aus
den Einzelabschlüssen
1100000000 Anlagevermögen
1110000000 Immaterielle Vermögensgegenstände
1111000000 Geschäfts- oder Firmenwerte
1111100000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus den Einzelabschlüssen
1111200000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Vollkonsolidierung
1111300000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Quotenkonsolidierung
1111400000 Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Equitykonsolidierung
1112000000 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
1112100000 Sonstige selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
aus den Einzelabschlüssen
1112200000 Sonstige entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegens-
tände
1113000000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
1113100000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an Voll-
konsolidierungskreis
1113200000 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände an Sonsti-
ge
1120000000 Sachanlagen
1121000000 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1121100000 Grünflächen
1121200000 Ackerland
1121300000 Wald, Forsten
1121400000 Sonstige unbebaute Grundstücke
1122000000 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1122100000 Kinder- und Jugendeinrichtungen
1122200000 Schulen
1122300000 Wohnbauten
1122400000 Krankenhäuser
1122500000 Soziale Einrichtungen
1122600000 Sportstätten
1122700000 Mehrzweck- und Messehallen
1122800000 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
1123000000 Infrastrukturvermögen
1123100000 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
1123110000 Brücken und Tunnel
1123120000 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanla-
gen
1123130000 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
1123140000 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen
1123150000 Stromversorgungsanlagen
1123160000 Gasversorgungsanlagen
1123170000 Wasserversorgungsanlagen
1123180000 Wärmeversorgungsanlagen
1123190000 Abfallbeseitigungsanlagen
1123200000 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
1124000000 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1124100000 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1125000000 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1125100000 Kunstgegenstände
1125200000 Baudenkmäler
1125300000 Bodendenkmäler
Anlage 3
1125400000 Sonstige Kulturgüter
1126000000 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
1126100000 Maschinen und technische Anlagen
1126200000 Spezialfahrzeuge
1126300000 Fahrzeuge für den ÖPNV
1126400000 Sonstige Fahrzeuge
1127000000 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1127100000 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1128000000 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1128100000 Geleistete Anzahlungen
1128110000 Geleistete Anzahlungen an Vollkonsolidierungskreis
1128120000 Geleistete Anzahlungen an Sonstige
1128200000 Anlagen im Bau
1130000000 Finanzanlagen
1131000000 Anteile an verbundenen Unternehmen
1131100000 Anteile an verbundenen Unternehmen im Vollkonsolidierungskreis
1131200000 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen
1132000000 Anteile an assoziierten Unternehmen
1132100000 Anteile an assoziierten Unternehmen aus Einzelabschlüssen
1132200000 Unterschiedsbetrag aus der Equitykonsolidierung
1133000000 Übrige Beteiligungen
1133100000 Übrige Beteiligungen
1134000000 Sondervermögen
1134100000 Voll zu konsolidierende Sondervermögen
1134200000 Nicht voll zu konsolidierende Sondervermögen
1135000000 Wertpapiere des Anlagevermögens
1135100000 Wertpapiere des Anlagevermögens vom Vollkonsolidierungskreis
1135200000 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens
1136000000 Ausleihungen
1136100000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen
1136110000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen im Vollkonsolidie-
rungskreis
1136120000 Ausleihungen an sonstige verbundene Unternehmen
1136200000 Ausleihungen an Beteiligungen
1136300000 Ausleihungen an Sondervermögen
1136400000 Ausleihungen von kommunalen Betrieben an Kommune
1136500000 Sonstige Ausleihungen
1200000000 Umlaufvermögen
1210000000 Vorräte
1211000000 Rohstoffe/Fertigungsmaterial, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe
1212000000 Waren (auch Grundstücke des Umlaufvermögens)
1213000000 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
1214000000 Fertige Erzeugnisse
1215000000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte
1215100000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Vollkonsolidierungskreis
1215200000 Geleistete Anzahlungen für Vorräte an Sonstige
1216000000 Emissionsrechte
1220000000 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1221000000 Forderungen
1221100000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
1221110000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital vom Vollkonsoli-
dierungskreis
1221120000 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital von Sonsti-
gen
1221200000 Sonstige Forderungen
1221210000 Sonstige Forderungen an Vollkonsolidierungskreis
1221220000 Sonstige Forderungen an Sonstige
Anlage 3
1222000000 Sonstige Vermögensgegenstände
1222100000 Sonstige Vermögensgegenstände vom Vollkonsolidierungskreis
1222200000 Sonstige Vermögensgegenstände von Sonstigen
1230000000 Wertpapiere des Umlaufvermögens
1231000000 Wertpapiere des Umlaufvermögens vom Vollkonsolidierungskreis
1232000000 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens
1240000000 Liquide Mittel
1241000000 Liquide Mittel
1300000000 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
1310000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten
1311000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungs-
kreis
1312000000 Sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen
1320000000 Aktive latente Steuern
1321000000 Aktive latente Steuern (aus Einzelabschlüssen)
1322000000 Abgrenzung latenter Steuern aus der Konsolidierung
1400000000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
1410000000 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
2000000000 Passiva
2100000000 Eigenkapital
2110000000 Allgemeine Rücklage
2111000000 Eingefordertes Kapital
2111100000 Grundkapital/Stammkapital (netto)
2111200000 Nicht eingeforderte Kapitaleinlagen
2112000000 Allgemeine Rücklage
2113000000 Kapitalrücklage
2114000000 Gewinnrücklagen
2115000000 Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
2120000000 Sonderrücklagen
2121000000 Sonderrücklagen
2130000000 Ausgleichsrücklage
2131000000 Ausgleichsrücklage
2140000000 Ergebnisvorträge
2141000000 Ergebnisvorträge
2150000000 Jahresergebnis
2151000000 Jahresergebnis
2160000000 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
2161000000 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
2170000000 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
2171000000 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
2200000000 Sonderposten
2210000000 Sonderposten für Zuwendungen
2211000000 Sonderposten für Zuwendungen vom Vollkonsolidierungskreis
2212000000 Sonderposten für Zuwendungen von Sonstigen
2220000000 Sonderposten für Beiträge
2221000000 Sonderposten für Beiträge vom Vollkonsolidierungskreis
2222000000 Sonderposten für Beiträge von Sonstigen
2230000000 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2231000000 Sonderposten für den Gebührenausgleich
2240000000 Sonstige Sonderposten
2241000000 Sonstige Sonderposten vom Vollkonsolidierungskreis
2242000000 Sonstige Sonderposten von Sonstigen
2243000000 Sonderposten mit Rücklageanteil
2300000000 Rückstellungen
2310000000 Pensionsrückstellungen
2311000000 Pensionsrückstellungen
2320000000 Rückstellung für Deponien und Altlasten
Anlage 3
2321000000 Rückstellungen für Deponien
2322000000 Rückstellungen für Altlasten
2330000000 Instandhaltungsrückstellungen
2331000000 Instandhaltungsrückstellungen
2340000000 Steuerrückstellungen
2341000000 Steuerrückstellungen gegenüber Kommune
2342000000 Steuerrückstellungen gegenüber Sonstigen
2343000000 Passive latente Steuern aus der Konsolidierung
2344000000 Passive latente Steuern aus Einzelabschlüssen
2350000000 Sonstige Rückstellungen
2351000000 Sonstige Rückstellungen gegenüber Vollkonsolidierungskreis
2352000000 Sonstige Rückstellungen gegenüber Sonstigen
2400000000 Verbindlichkeiten
2410000000 Anleihen
2411000000 Anleihen vom Vollkonsolidierungskreis
2412000000 Anleihen von Sonstigen
2420000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
2421000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Vollkonsolidie-
rungskreis
2422000000 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen gegenüber Sonsti-
gen
2430000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung
2431000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegenüber Voll-
konsolidierungskreis
2432000000 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung gegenüber Sons-
tigen
2440000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen
2441000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen gegenüber dem Vollkonsolidierungskreis
2442000000 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleich-
kommen gegenüber Sonstigen
2450000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2451000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Vollkonsoli-
dierungskreis
2452000000 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Sonstigen
2460000000 Sonstige Verbindlichkeiten
2461000000 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Vollkonsolidierungskreis
2462000000 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Sonstigen
2500000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
2510000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten vom Vollkonsolidierungskreis
2520000000 Passive Rechnungsabgrenzungsposten von Sonstigen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Rösnerstraße 10
- Steinfurter Straße 60
- Engelstraße 49
- Sentruper Straße 315
- Neubrückenstraße 63
- Scheibenstraße 109
- Loddenheide
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0026/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.01.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37