V/0572/2017
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.07.2017 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer beschlossen: Artikel 1 § 8 Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0572/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster Beratungsfolge 12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.07.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat stimmt der Änderung der Beherbergungsteuersatzung hinsichtlich der Streichung des § 8 Abs. 6 zu. 2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungs- teuer im Gebiet der Stadt Münster wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Anlass für die vorgeschlagene Anpassung der Beherbergungsteuersatzung ist die Problem atik, die sich im Zusammenhang einer möglichen Umsatzsteuerpflicht auf die Beherbergung steuer ergeben hat. Bei der Einführung der Berherbergungsteuer im Stadtgebiet Münster zum 01.07.2016 sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuerpflicht auf die B e- herbergungsteuer nicht besteht. Analog zu den Satzungen anderer Städte in Nordrhein -Westfalen hat auch die Stadt Mün ster in ihrer Satzung festgelegt, dass der Beherbergungsbetrieb im Falle fehlender steuerbefreie nder Nachweise oder bei Verweigerung des Gastes, die Steuer vom Beherbergungsgast im Zeitpunkt der Zahlung des Übernachtungsentgelts einzuziehen hat, vergl. § 8 Abs. 6 Beherbergungsteue r- Vorlagen-Nr.: V/0572/2017 Auskunft erteilt: Frau Deiters Ruf: 492-22 03 E-Mail: Deiters@stadt-muenster.de Datum: 21.06.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0572/2017 satzung Stadt Münster (BehStS). Da gleichgelagerte Regelungen in den Sa tzungen der Städte Köln, Bonn und Dortmund bisher nicht beanstandet wurden bzw. nicht zu einer Umsatzsteue r- pflicht geführt hab en, stellt nach Auffassung d er Verwaltung § 8 Abs. 6 der BehStS auch keine gesetzliche Regelung zur Haftung mit der Rechtsfolge der Gesamtschul dnerschaft im Sinne von § 44 Abgabenordnung (AO) und einer sich daraus ergebenden Umsatzsteue rpflicht dar. Es wird also auch weiterhin angenommen, dass die Beherbergungsteuer der Stadt Münster einen durch- laufenden Posten darstellt und die Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet Münster lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausüben, ohne selbst einen Anspruch auf di e Beherbergungsteuer zu haben. Daher ist die Beherbergungsteuer nicht als Bestandteil des Entgelts der Übernac h- tungsleistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Grundlage für die Gestaltung der Beherbergungsteuer als durchlaufender Posten waren bei Au f- stellung der Beherbergunsteuersatzung der Stadt Münster die Bestimmungen der Landesfinanzdi- rektion Thüringen mit Erlass vom 13.12.2011 (S 7200 A -75-A 5.14, UR 2012, 495, LEXinform 5233750) und der OFD Frankfurt mit Verfügung vom 04.07.2011 (S 7200 A -255-St 111, DStR 2011, 1910). In beiden Verfügungen wird davon ausgegangen, dass, sofern in der örtlichen Sa t- zung einer Kultur - bzw. Tourismusförderabgabe der Beherbergungsgast (allein) als Abgab e- schuldner definiert ist, ein durchlaufender Posten anzunehmen sei. Ledi glich in den Fällen, in d e- nen sowohl der Beherbergungsgast als auch der Beherbergungsbetrieb in der jeweiligen Sa tzung gleichzeitig bzw. nebeneinander als Abgabe - bzw. Steuerschuldner definiert seien, läge eine G e- samtschuldnerschaft vor, wonach kein durchlaufender Posten anzunehmen sei. Bereits vor Einführung der Beherbergungsteuer im Sta dtgebiet Münster zum 01.07.2016 ist der DEHOGA Westfalen e.V. an die Oberfinanzdirektion Nordrhein -Westfalen, Dienstsitz Münster (OFD MS) herangetreten, um die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Beherbergungsteuer der Stadt Münster zu klären. Die OFD MS gibt in ihren Schreiben vom 31.03.2017 an den DEHOGA Westfalen e.V. nun folgende steuerliche Betrachtungsweise: „ Die Beherbergungsteuersatzung der Stadt Münster (BehStS) s ieht in § 8 Abs. 6 eine gesam t- schuldnerische Haftung im Sinne von § 44 Abgabenordnung (AO) vor. Bei einer gesamtschuldn e- rischen Haftung in diesem Sinne scheidet regelmäßig die Annahme eines durchlaufenden Postens aus. Die Beherbergungsteuer der Stadt Münst er ist somit Bestandteil des Entgelts für die Übe r- nachtungsleistung, die der Umsatzsteuer i. H. v. 7 % unterliegt.“ Aus dem Schreiben der OFD MS geht des Weiteren hervor, dass künftige etwaige Änderu ngen der Rechtsgrundlage (hier die Satzung) zu einer ande ren steuerrechtlichen Beurteilung führen können. Da aus Sicht der OFD MS eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 44 AO durch § 8 Abs. 6 BehStS induziert wird, die wiederum der Annahme eines durchlaufenden Postens entgege nsteht und somit Umsatzsteuer aus löst, schlägt die Verwaltung vor, zur Klarstellung bzw. Ve rmeidung von Missverständnissen diesen Passus in der BehStS zu streichen. §§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 ff. BehStS treffen ausreichende Reglungen für Beherbergungsbetriebe, die Steuer ordnungsg e- mäß einzubehalten und an die Stadt Münster abzuführen. Abschließender Hinweis Zur umfassenden Evaluierung der Einführung einer Beherbergungsteuer im Stadtgebiet Mün ster wird die Verwaltung im Herbst 2017 eine ausführliche Vorlage erstellen. - 3 - V/0572/2017 I.V. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: 1. Änderungssatzung zur Beherbergungsteuersatzung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0572/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.07.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37