V/0378/2020
Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland
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Anlage 2 V0378_2020 190520
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Anlage 2 zur Vorlage V/0378/2020 Stellungnahme der Stadt Münster zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB ) für eine Zentrale Flüchtlings- einrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster Zu dem vorliegenden Entwurf der 26. Änderung des Re gionalplans Münsterland, der in Abstimmung mit der Stadt Münster als Antragstelleri n erarbeitet wurde, werden seitens der Stadt Münster keine Anregungen vorgetragen. Die Stadt Münster begrüßt, dass neben der Verlageru ng der ZUE als Hauptauslöser für diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sic ht auch die nähere Umgebung des geplanten Standortes mit betrachtet wird und dabei vorhandene Siedlungs- und Frei- zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsper spektiven auf Ebene der Regionalpla- nung bereits mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neben dem Planungsstandort der künftigen ZUE auch umgebende Flächen in die ASB -Darstellung mit aufzunehmen, die bereits durch ASB-kompatible Nutzungen geprägt sind. Dabei werden vorhandene Sport- und Freizeitanlagen mit Erweiterungsoptionen , Versorgungsanlagen sowie wohnlich- und gewerblich genutzte Gebäude als Bestand mit in den ASB einbezogen. Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS- 01 auf den künftigen Siedlungs- flächenbedarf für Wohnen und Wirtschaft der Stadt M ünster erfolgt nicht, was die Stadt Münster insgesamt begrüßt. Zum Umweltbericht (Anlage 2) zur 26. Änderung des R egionalplans Münsterland werden ergänzend noch folgende Hinweise vorgetragen: S. 6, 1. Absatz bzw. Abbildung 1: Neben dem Ausbau der B 51 findet hier zurzeit der Neubau der B 481n statt. S. 11, 2. Absatz: Die Liegenschaft „Pulverschuppen “ (ehem. Kaserne) ist aktuell nicht über die Straße Am Pulverschuppen erschlossen, sond ern über eine Stichstraße zur Warendorfer Straße; die postalische Adresse der Lie genschaft lautet Warendorfer Straße 261 – 269. Die Straße Am Pulverschuppen bildet u.a. die Westgr enze des ehem. Kasernenareals. Das Gelände ist an diese Straße nicht angebunden. S. 12, 2. Absatz: Die dort genannte, im Bau befind liche Brücke über die Warendorfer Straße (L 843) existierte auch schon in den vergang enen Jahrzehnten; sie wird im Zuge der aktuellen Bauarbeiten erneuert und verbreitert. S. 12, Kap. 2.2.1, 1. Absatz: Hier wird die Zusatz erläuterung (Teilfläche B) erwähnt: Hier stellt sich die Frage, auf welche Grundlage sich dieser Hinweis bezieht? S. 13, Absatz 3: Im Zusammenhang mit dem Eisenbahn betrieb auf der Bahnstrecke süd- lich der Warendorfer Straße wird auf die mögliche E mission „elektrische Beeinflussung durch magnetische Felder“ hingewiesen. Hierzu erfol gt der Hinweis, dass diese Bahn- strecke aktuell nicht elektrifiziert ist. S. 16, Kap. 2.2.5, 1. Absatz: Im Zusammenhang mit der bislang bis zum 31.12.2020 befristeten Einleitung eines Gewässers (Niederschla gswasser) in den DEK hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bunde s (Wasser- und Schifffahrtsamt Anlage 2 zur Vorlage V/0378/2020 Rheine) mit Schreiben vom 21.03.2020 mitgeteilt, da ss die Wasserstraßen- und Schiff- fahrtsverwaltung des Bundes diese Einleitung nunmeh r auf der Grundlage eines neuen Nutzungsvertrages – basierend auf der aktuellen Rec htslage – unbefristet verlängern wird. Daher entspricht die in dem Absatz beschriebe ne Rechtsposition nicht der beste- henden vertraglichen Regelung zwischen der Wasserst raßen- und Schifffahrtsverwal- tung des Bundes und der Stadt Münster. S. 24, Kap. 3.3: Unter dem ersten Gliederungspunkt wird auf das Fließgewässer Hessel verwiesen, das nicht im Untersuchungsgebiet verläuft. S. 25, Kap. 5, 2. Aufzählungspunkt: Die hier erwäh nte B 475 existiert im Planbereich nicht.
Beschlussvorlage
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V/0378/2020 V/0378/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland Beratungsfolge 04.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des B e- teiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland zu und beauftragt die Ve r- waltung, diese Stellungnahme an die Bezirksregierung Münster zu richten. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch den vorstehenden Beschlussvo r- schlag keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster, Dezernat 32, u.a. die Stadt Münster zu dem Verfahren „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. D ie Be- zirksregierung Münster bittet in dem Schreiben die Stadt Münster um di e Abgabe einer Stellungna h- me bis zum 23.04.2020. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgremium für eine solche Stellungnahme. Stadtplanungsamt 13.05.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit Telefon: 492-6111 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de - 2 - V/0378/2020 Die Beteiligungsunterlagen sind unter folgendem Link einzusehen: https://www.bezreg- muens- ter.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplanaenderung_26_muenste r/index.html Vor dem Hintergrund der andauernden Corona -Pandemie war ein Beschluss des Rates zu einer en t- sprechenden Stellungnahme im Rahmen der o. g. Fristsetzun g nicht möglich. Mit Schreiben (E -Mail) vom 21.04.2020 hat die Verwaltung daher die Bezirksregierung Münster um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahem bis zum 30.06.2020 gebeten, weil die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie dazu führ en, dass voraussichtlich erst wieder im Juni d.J. eine ordnungsg e- mäße Beratungsfolge der zuständigen Gremien der Stadt Münster mit der Entscheidung im Rat am 24.06.20 stattfinden kann. Zwischenzeitlich hatte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26.03.2020 auch mitgeteilt, dass die parallel zur Beteiligung der öffentlichen Stellen ursprünglich geplante Beteiligung der Öffentlichkeit im Zeitraum vom 27.03. bis 27.04.2020 aufgrund der aktuellen Corona -Pandemie nicht stattfinden kann und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Ebenfalls mit Schreiben (E -Mail) vom 21.04.2020 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass der gewünschten Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.06.2020 zug e- stimmt wird. Zugleich teilte die Bezirksregierung Münster ergänzend mit, dass geplant ist, die ve r- schobene öffentliche Auslegung im Mai/Juni 2020 durchzuführen, sodass die gewährte Fristverläng e- rung zeitlich mit dem Ende der öffentlichen Auslegung zusammenpasst. Die Stadt Münster selbst hat das Verfahren zur 26. Änderung des Regionalplans gem. Rats - beschluss vom 19.09.2018 zum gemeinsamen Antrag A -R/0065/2018 der Fraktionen der CDU, der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP veranlasst. Hintergrund ist d ie geplante Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) vom Gelände der ehem. York-Kaserne an den vorgesehenen Standort „Pulverschuppen“. Dazu müssen der Regionalplan Münsterland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt M ünster geändert werden , die Notwendigkeit zur Aufste l- lung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft. Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates schlägt die Planungsverwaltung vor, im Rahmen der Beteil i- gung keine Bedenken oder Anregungen vorzutragen, da die Inhalte des Verfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland bislang in enger Abstimmung mit der Planungsverwaltung festgelegt wurden. Lediglich zum Umweltbericht (Anlage 2 der Beteiligungsunterlagen zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland) werden ergänzend Hinweise vorgetragen. Inhaltlich sieht die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland vor, dass neben der Verlagerung der ZUE als Hauptauslöser für diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sicht auch die nähere Umgebung des geplanten Standortes mit betrachtet wird und dabei vorhandene Siedlungs - und Frei- zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsperspektiven auf Ebene der Regio nalplanung bereits mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neben dem Planungsstandort der künf tigen ZUE auch umgebende Flächen in die ASB -Darstellung mit aufzunehmen, die bereits durch ASB -kompatible Nutzungen geprägt sind. Eine Festlegung auf einen der beiden Alternativ -Standorte der ZUE (ehem. Kaserne „Pulverschuppen“ oder östlich angrenzende stä dtische Fläche, s. 91. Änderung des FNP (Vorlage V/0812/2018)) erfolgt dabei nicht, beide Flächen werden als ASB dargestellt. Der Änd e- rungsbereich MS-01 mit der Neudarstellung als ASB umfasst insgesamt ca. 23 ha (s. Anlage 1). - 3 - V/0378/2020 Ziel 6.1-1 des LEP NRW gibt vor, dass im Regionalplan bedarfsgerecht Siedlungsraumpotenziale für die Zukunft festzulegen sind. Diese bedarfsgerechten Siedlungsflächen werden als Siedlungsbere i- che (ASB oder GIB) im Regionalplan festgelegt. Darüber hinaus kann eine Festlegung von Sied lungsbereichen für bestehende Nutzungen und So n- dernutzungen (weder Wohn - noch Wirtschaftsflächen) erforderlich werden. In diesen Fällen wird die erforderliche Fläche nicht auf den kommunalen Siedlungsflächenbedarf angerechnet. Dies ist vorli e- gend der Fall, da es sich bei der geplanten ZUE um eine erforderliche Sondernutzung handelt und die Einrichtung vom Land NRW betrieben wird. Für die freiwerdende Fläche im Bereich der Kaserne Gremmendorf wurde bereits durch Festlegung eines ASB in der Fortschreibung des Regionalplans der Bedarf geprüft und im Rahmen der Anpassung der 71. Änderung des Flä chennutzungsplans be- rücksichtigt. Des Weiteren werden vorhandene Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlage des DJK SV Mauritz 1906 e.V. und der geplante Wohnmobilstellplatz) mit Erweiterungsoptionen, Versorgungsanlagen sowie wohnlich und gewerblich genutzte Gebäude als Bestand mit in den ASB einbezogen. Die Festlegung als ASB ist gem. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (LPlG DVO), Anlage 3, hier- für möglich. Innerhalb des ASB sind zudem noch landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden. Die Stadt Mün s- ter möchte diese Flächen zukünftig nicht für eine Wohnbauentwicklung nutzen, sondern ent spre- chend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung der St adt Münster als Parkanlage mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen vorhalten. Nach der Anlage 3 der LPlG DVO können solche Freizeit- und Erholungseinrichtungen neben Wo hn- und wohnverträglichen Gewerbe- nutzungen auch als ASB festgelegt werden. Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS-01 auf den künftigen Siedlungsflächenbedarf für Wohnen und Wirtschaft der Stadt Münster erfolgt nicht. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: - Anlage 1: Zeichnerische Festlegung - Anlage 2: Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland
Anlage A 190520
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Anlage A zur V/0378/2020 Kurzüberblick Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster zu dem Ver- fahren der „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen Sied- lungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgre- mium für eine solche Stellungnahme. Die Verwaltung schlägt vor, keine Bedenken und Anregun- gen vorzutragen und lediglich zum Umweltbericht ergänzende redaktionelle Hinweise zu geben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage soll folgendes Ziel verfolgt werden: : Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Mit der Mitwirkung bei der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) – hier der notwendigen Änderung des Regional- plans – übernimmt die Stadt Münster Verantwortung für ihre Pflichten als Oberzentrum der Regi- on Münsterland. Ziel ist die Neuerrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge am Standort „Pulverschuppen“ Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht. Dazu müssen der Regionalplan Müns- terland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geändert werden, die Not- wendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Durch den oben stehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig fre willig Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 2 ROG (Beteiligung der öffentlichen Stellen) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt (Mitwirkung bei der Schaffung der planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch Abgabe einer Stellungnahme) betrifft das Querschnittsthema Migration.
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V/0378/2020 V/0378/2020 Öffentliche Beschluss vorlage Betrifft Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland Beratungsfolge 04.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Woh- nen Vorberatung 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt der als Anlage 2 beigefügten Stellun gnahme der Stadt Münster im Rahmen des Be- teiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalp lans Münsterland zu und beauftragt die Ver- waltung, diese Stellungnahme an die Bezirksregierung Münster zu richten. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münst er durch den vorstehenden Beschlussvor- schlag keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster, Dezernat 32, u.a. die Stadt Münster zu dem Verfahren „26. Änderung des Regionalplans Mü nsterland - Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. Die Be- zirksregierung Münster bittet in dem Schreiben die Stadt Münster um die Abgabe einer Stellungnah- me bis zum 23.04.2020. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgremium für eine solche Stellungnahme. Stadtplanungsamt 13.05.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit Telefon: 492-6111 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de - 2 - V/0378/2020 Die Beteiligungsunterlagen sind unter folgendem Link einzusehen: https://www.bezreg- muens- ter.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplanaenderung_26_muenste r/index.html Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie war ein Beschluss des Rates zu einer ent- sprechenden Stellungnahme im Rahmen der o. g. Frist setzung nicht möglich. Mit Schreiben (E-Mail) vom 21.04.2020 hat die Verwaltung daher die Bezirks regierung Münster um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahem bis zum 30.06.2020 gebeten, weil die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie dazu führen, dass voraussichtli ch erst wieder im Juni d.J. eine ordnungsge- mäße Beratungsfolge der zuständigen Gremien der Sta dt Münster mit der Entscheidung im Rat am 24.06.20 stattfinden kann. Zwischenzeitlich hatte die Bezirksregierung mit Sch reiben vom 26.03.2020 auch mitgeteilt, dass die parallel zur Beteiligung der öffentlichen Stellen ursprünglich geplante Beteiligung der Öffentlichkeit im Zeitraum vom 27.03. bis 27.04.2020 aufgrund der akt uellen Corona-Pandemie nicht stattfinden kann und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Ebenfalls mit Schreiben (E-Mail) vom 21.04.2020 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass der gewünschten Verlängerung der Frist zur Abgabe e iner Stellungnahme bis zum 30.06.2020 zuge- stimmt wird. Zugleich teilte die Bezirksregierung M ünster ergänzend mit, dass geplant ist, die ver- schobene öffentliche Auslegung im Mai/Juni 2020 durchzuführen, sodass die gewährte Fristverlänge- rung zeitlich mit dem Ende der öffentlichen Auslegung zusammenpasst. Die Stadt Münster selbst hat das Verfahren zur 26. Änderung des Regionalplans gem. Rats- beschluss vom 19.09.2018 zum gemeinsamen Antrag A-R /0065/2018 der Fraktionen der CDU, der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP veranlas st. Hintergrund ist die geplante Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) vom Gelände der ehem. York-Kaserne an den vorgesehenen Standort „Pulverschuppen“. Dazu müssen der Regionalplan Münsterland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geä ndert werden, die Notwendigkeit zur Aufstel- lung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft. Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates schlägt die Planungsverwaltung vor, im Rahmen der Beteili- gung keine Bedenken oder Anregungen vorzutragen, da die Inhalte des Verfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland bislang in enger Abst immung mit der Planungsverwaltung festgelegt wurden. Lediglich zum Umweltbericht (Anlage 2 der B eteiligungsunterlagen zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland) werden ergänzend Hinweise vorgetragen. Inhaltlich sieht die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland vor, dass neben der Verlagerung der ZUE als Hauptauslöser für diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sicht auch die nähere Umgebung des geplanten Standortes mit betrachtet wi rd und dabei vorhandene Siedlungs- und Frei- zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsper spektiven auf Ebene der Regionalplanung bereits mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neb en dem Planungsstandort der künftigen ZUE auch umgebende Flächen in die ASB-Darstellung mit aufzun ehmen, die bereits durch ASB-kompatible Nutzungen geprägt sind. Eine Festlegung auf einen d er beiden Alternativ-Standorte der ZUE (ehem. Kaserne „Pulverschuppen“ oder östlich angrenzende s tädtische Fläche, s. 91. Änderung des FNP (Vorlage V/0812/2018)) erfolgt dabei nicht, beide F lächen werden als ASB dargestellt. Der Ände- rungsbereich MS-01 mit der Neudarstellung als ASB umfasst insgesamt ca. 23 ha (s. Anlage 1). - 3 - V/0378/2020 Ziel 6.1-1 des LEP NRW gibt vor, dass im Regionalpl an bedarfsgerecht Siedlungsraumpotenziale für die Zukunft festzulegen sind. Diese bedarfsgerechte n Siedlungsflächen werden als Siedlungsberei- che (ASB oder GIB) im Regionalplan festgelegt. Darüber hinaus kann eine Festlegung von Siedlungsbe reichen für bestehende Nutzungen und Son- dernutzungen (weder Wohn- noch Wirtschaftsflächen) erforderlich werden. In diesen Fällen wird die erforderliche Fläche nicht auf den kommunalen Siedl ungsflächenbedarf angerechnet. Dies ist vorlie- gend der Fall, da es sich bei der geplanten ZUE um eine erforderliche Sondernutzung handelt und die Einrichtung vom Land NRW betrieben wird. Für die fr eiwerdende Fläche im Bereich der Kaserne Gremmendorf wurde bereits durch Festlegung eines AS B in der Fortschreibung des Regionalplans der Bedarf geprüft und im Rahmen der Anpassung der 71. Änderung des Flächennutzungsplans be- rücksichtigt. Des Weiteren werden vorhandene Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlage des DJK SV Mauritz 1906 e.V. und der geplante Wohnmobilstellplatz) mit Erwe iterungsoptionen, Versorgungsanlagen sowie wohnlich und gewerblich genutzte Gebäude als Bestan d mit in den ASB einbezogen. Die Festlegung als ASB ist gem. Durchführungsverordnung zum Landes planungsgesetz (LPlG DVO), Anlage 3, hier- für möglich. Innerhalb des ASB sind zudem noch landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden. Die Stadt Müns- ter möchte diese Flächen zukünftig nicht für eine W ohnbauentwicklung nutzen, sondern entspre- chend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der G rünordnung der Stadt Münster als Parkanlage mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtung en vorhalten. Nach der Anlage 3 der LPlG DVO können solche Freizeit- und Erholungseinrichtungen neben Wohn- und wohnverträglichen Gewerbe- nutzungen auch als ASB festgelegt werden. Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS-01 auf den künftigen Siedlungsflächenbedarf für Wohnen und Wirtschaft der Stadt Münster erfolgt nicht. I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: - Anlage 1: Zeichnerische Festlegung - Anlage 2: Stellungnahme der Stadt Münster im Rah men des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland
Anlage 1 190520
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ANIAGE A Regierungsbezirk Münster 26. Änderung des Regionalplans Münsterland Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster Stand: Beteiligung und öffentliche Auslegung gem. $ 9 Abs. 2 ROG
Anlage A
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Anlage A zur V/0378/2020 Kurzüberblick Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster zu dem Ver- fahren der „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen Sied- lungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgre- mium für eine solche Stellungnahme. Die Verwaltung schlägt vor, keine Bedenken und Anregun- gen vorzutragen und lediglich zum Umweltbericht ergänzende redaktionelle Hinweise zu geben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage soll folgendes Ziel verfolgt werden: : Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Mit der Mitwirkung bei der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) – hier der notwendigen Änderung des Regional- plans – übernimmt die Stadt Münster Verantwortung für ihre Pflichten als Oberzentrum der Regi- on Münsterland. Ziel ist die Neuerrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge am Standort „Pulverschuppen“ Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht. Dazu müssen der Regionalplan Müns- terland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geändert werden, die Not- wendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Durch den oben stehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 2 ROG (Beteiligung der öffentlichen Stellen) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt (Mitwirkung bei der Schaffung der planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch Abgabe einer Stellungnahme) betrifft das Querschnittsthema Migration.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Warendorfer Straße 261
- Am Pulverschuppen
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Details
- Aktenzeichen
- V/0378/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.05.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37