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V/0378/2020

Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland

Vorlagen 06.05.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 20

Anlage 2 V0378_2020 190520

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Beschlussvorlage

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Anlage A 190520

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Vorlage_V-0378-2020 190520

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Anlage 1 190520

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 V0378_2020 190520

3811 Zeichen

Anlage 2   
zur Vorlage V/0378/2020 
 
 
 
Stellungnahme der Stadt Münster zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland  
 
Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB ) für eine Zentrale Flüchtlings-
einrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt Münster 
 
 
Zu dem vorliegenden Entwurf der 26. Änderung des Re gionalplans Münsterland, der in 
Abstimmung mit der Stadt Münster als Antragstelleri n erarbeitet wurde, werden seitens der 
Stadt Münster keine Anregungen vorgetragen. 
 
Die Stadt Münster begrüßt, dass neben der Verlageru ng der ZUE als Hauptauslöser 
 für 
diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sic ht auch die nähere Umgebung 
des geplanten Standortes mit betrachtet wird und dabei vorhandene Siedlungs- und Frei-
zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsper spektiven auf Ebene der Regionalpla-
nung bereits mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neben dem Planungsstandort 
der künftigen ZUE auch umgebende Flächen in die ASB -Darstellung mit aufzunehmen, 
die bereits durch ASB-kompatible Nutzungen geprägt sind. Dabei werden vorhandene 
Sport- und Freizeitanlagen mit Erweiterungsoptionen , Versorgungsanlagen sowie wohnlich- 
und gewerblich genutzte Gebäude als Bestand mit in den ASB einbezogen.  
 
Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS- 01 auf den künftigen Siedlungs-
flächenbedarf für Wohnen und Wirtschaft der Stadt M ünster erfolgt nicht, was die Stadt 
Münster insgesamt begrüßt. 
 
Zum Umweltbericht (Anlage 2) zur 26. Änderung des R egionalplans Münsterland werden 
ergänzend noch folgende Hinweise vorgetragen: 
 
 S. 6, 1. Absatz bzw. Abbildung 1: Neben dem Ausbau  der B 51 findet hier zurzeit der 
Neubau der B 481n statt. 
 S. 11, 2. Absatz: Die Liegenschaft „Pulverschuppen “ (ehem. Kaserne) ist aktuell nicht 
über die Straße Am Pulverschuppen erschlossen, sond ern über eine Stichstraße zur 
Warendorfer Straße; die postalische Adresse der Lie genschaft lautet Warendorfer 
Straße 261 – 269.  
Die Straße Am Pulverschuppen bildet u.a. die Westgr enze des ehem. Kasernenareals. 
Das Gelände ist an diese Straße nicht angebunden. 
 S. 12, 2. Absatz: Die dort genannte, im Bau befind liche Brücke über die Warendorfer 
Straße (L 843) existierte auch schon in den vergang enen Jahrzehnten; sie wird im Zuge 
der aktuellen Bauarbeiten erneuert und verbreitert. 
 S. 12, Kap. 2.2.1, 1. Absatz: Hier wird die Zusatz erläuterung (Teilfläche B) erwähnt: Hier 
stellt sich die Frage, auf welche Grundlage sich dieser Hinweis bezieht? 
 S. 13, Absatz 3: Im Zusammenhang mit dem Eisenbahn betrieb auf der Bahnstrecke süd-
lich der Warendorfer Straße wird auf die mögliche E mission „elektrische Beeinflussung 
durch magnetische Felder“ hingewiesen. Hierzu erfol gt der Hinweis, dass diese Bahn-
strecke aktuell nicht elektrifiziert ist. 
 S. 16, Kap. 2.2.5, 1. Absatz: Im Zusammenhang mit der bislang bis zum 31.12.2020 
befristeten Einleitung eines Gewässers (Niederschla gswasser) in den DEK hat die 
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bunde s (Wasser- und Schifffahrtsamt

Anlage 2   
zur Vorlage V/0378/2020 
 
Rheine) mit Schreiben vom 21.03.2020 mitgeteilt, da ss die Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes diese Einleitung nunmeh r auf der Grundlage eines neuen 
Nutzungsvertrages – basierend auf der aktuellen Rec htslage – unbefristet verlängern 
wird. Daher entspricht die in dem Absatz beschriebe ne Rechtsposition nicht der beste-
henden vertraglichen Regelung zwischen der Wasserst raßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes und der Stadt Münster. 
 S. 24, Kap. 3.3: Unter dem ersten Gliederungspunkt  wird auf das Fließgewässer Hessel 
verwiesen, das nicht im Untersuchungsgebiet verläuft. 
 S. 25, Kap. 5, 2. Aufzählungspunkt: Die hier erwäh nte B 475 existiert im Planbereich 
nicht.

Beschlussvorlage

7772 Zeichen

V/0378/2020 
V/0378/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des 
Regionalplans Münsterland 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat stimmt der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des B e-
teiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalplans Münsterland zu und beauftragt die Ve r-
waltung, diese Stellungnahme an die Bezirksregierung Münster zu richten.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch den vorstehenden Beschlussvo r-
schlag keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster, Dezernat 32, u.a. die Stadt Münster 
zu dem Verfahren „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen 
Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt 
Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. D ie Be-
zirksregierung Münster bittet in dem Schreiben die Stadt Münster um di e Abgabe einer Stellungna h-
me bis zum 23.04.2020. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige 
Entscheidungsgremium für eine solche Stellungnahme.  
Stadtplanungsamt 
 
13.05.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit 
Telefon: 492-6111 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0378/2020 
Die Beteiligungsunterlagen sind unter folgendem Link einzusehen:  
https://www.bezreg-
muens-
ter.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplanaenderung_26_muenste
r/index.html 
 
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona -Pandemie war ein Beschluss des Rates zu einer en t-
sprechenden Stellungnahme im Rahmen der o. g. Fristsetzun g nicht möglich. Mit Schreiben (E -Mail) 
vom 21.04.2020 hat die Verwaltung daher die Bezirksregierung Münster um Verlängerung der Frist 
zur Abgabe der Stellungnahem bis zum 30.06.2020 gebeten, weil die Schutzmaßnahmen im Rahmen 
der Corona-Pandemie dazu führ en, dass voraussichtlich erst wieder im Juni d.J. eine ordnungsg e-
mäße Beratungsfolge der zuständigen Gremien der Stadt Münster mit der Entscheidung im Rat am 
24.06.20 stattfinden kann. 
Zwischenzeitlich hatte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26.03.2020 auch mitgeteilt, dass die 
parallel zur Beteiligung der öffentlichen Stellen ursprünglich geplante Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Zeitraum vom 27.03. bis 27.04.2020 aufgrund der aktuellen Corona -Pandemie nicht stattfinden kann 
und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen auf unbestimmte Zeit verschoben wird. 
 
Ebenfalls mit Schreiben (E -Mail) vom 21.04.2020 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass  
der gewünschten Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.06.2020 zug e-
stimmt wird. Zugleich teilte die Bezirksregierung Münster ergänzend mit, dass geplant ist, die ve r-
schobene öffentliche Auslegung im Mai/Juni 2020 durchzuführen, sodass die gewährte Fristverläng e-
rung zeitlich mit dem Ende der öffentlichen Auslegung zusammenpasst. 
 
Die Stadt Münster selbst hat das Verfahren zur 26. Änderung des Regionalplans gem. Rats -
beschluss vom 19.09.2018 zum gemeinsamen Antrag A -R/0065/2018 der Fraktionen der CDU, der 
SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP veranlasst. Hintergrund ist d ie geplante Verlagerung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) vom Gelände der ehem. York-Kaserne 
an den vorgesehenen Standort „Pulverschuppen“. Dazu müssen der Regionalplan Münsterland sowie 
der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt M ünster geändert werden , die Notwendigkeit zur Aufste l-
lung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft.  
 
Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates schlägt die Planungsverwaltung vor, im Rahmen der Beteil i-
gung keine Bedenken oder Anregungen vorzutragen, da die Inhalte des Verfahrens zur 26. Änderung 
des Regionalplans Münsterland bislang in enger Abstimmung mit der Planungsverwaltung festgelegt 
wurden. Lediglich zum Umweltbericht (Anlage 2  der Beteiligungsunterlagen  zur 26. Änderung des 
Regionalplans Münsterland) werden ergänzend Hinweise vorgetragen. 
 
Inhaltlich sieht die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland vor, dass neben der Verlagerung der 
ZUE als Hauptauslöser für diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sicht auch die nähere 
Umgebung des geplanten Standortes mit betrachtet wird und dabei vorhandene Siedlungs - und Frei-
zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsperspektiven auf Ebene der Regio nalplanung bereits 
mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neben dem Planungsstandort der künf tigen ZUE auch 
umgebende Flächen in die ASB -Darstellung mit aufzunehmen, die bereits durch ASB -kompatible 
Nutzungen geprägt sind. Eine Festlegung auf einen der beiden Alternativ -Standorte der ZUE (ehem. 
Kaserne „Pulverschuppen“ oder östlich angrenzende stä dtische Fläche, s. 91. Änderung des FNP 
(Vorlage V/0812/2018)) erfolgt dabei nicht, beide Flächen werden als ASB dargestellt.  Der Änd e-
rungsbereich MS-01 mit der Neudarstellung als ASB umfasst insgesamt ca. 23 ha (s. Anlage 1).

- 3 - 
V/0378/2020 
Ziel 6.1-1 des LEP NRW gibt vor, dass im Regionalplan bedarfsgerecht Siedlungsraumpotenziale für 
die Zukunft festzulegen sind. Diese bedarfsgerechten Siedlungsflächen werden als Siedlungsbere i-
che (ASB oder GIB) im Regionalplan festgelegt.  
Darüber hinaus kann eine Festlegung von Sied lungsbereichen für bestehende Nutzungen und So n-
dernutzungen (weder Wohn - noch Wirtschaftsflächen) erforderlich werden. In diesen Fällen wird die 
erforderliche Fläche nicht auf den kommunalen Siedlungsflächenbedarf angerechnet. Dies ist vorli e-
gend der Fall, da es sich bei der geplanten ZUE um eine erforderliche Sondernutzung handelt und die 
Einrichtung vom Land NRW betrieben wird. Für die freiwerdende Fläche im Bereich der Kaserne 
Gremmendorf wurde bereits durch Festlegung eines ASB in der Fortschreibung des  Regionalplans 
der Bedarf geprüft und im Rahmen der Anpassung der 71. Änderung des Flä chennutzungsplans be-
rücksichtigt.  
Des Weiteren werden vorhandene Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlage des DJK SV Mauritz 1906 
e.V. und der geplante Wohnmobilstellplatz) mit Erweiterungsoptionen, Versorgungsanlagen sowie 
wohnlich und gewerblich genutzte Gebäude als Bestand mit in den ASB einbezogen. Die Festlegung 
als ASB ist gem. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz (LPlG DVO), Anlage 3, hier-
für möglich.  
Innerhalb des ASB sind zudem noch landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden. Die Stadt Mün s-
ter möchte diese Flächen zukünftig nicht für eine Wohnbauentwicklung nutzen, sondern ent spre-
chend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung der St adt Münster als Parkanlage 
mit spezifischen Freizeit - und Erholungseinrichtungen vorhalten. Nach der Anlage 3 der LPlG DVO 
können solche Freizeit- und Erholungseinrichtungen neben Wo hn- und wohnverträglichen Gewerbe-
nutzungen auch als ASB festgelegt werden. 
Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS-01 auf den künftigen Siedlungsflächenbedarf 
für Wohnen und Wirtschaft der Stadt Münster erfolgt nicht. 
 
I. V.  
 
 
gez.  
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage 1:  Zeichnerische Festlegung  
 
- Anlage 2:  Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. 
Änderung des Regionalplans Münsterland

Anlage A 190520

2758 Zeichen

Anlage A zur V/0378/2020 
Kurzüberblick 
Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster zu dem Ver-
fahren der „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen Sied- 
lungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt 
Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt.  
Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgre- 
mium für eine solche Stellungnahme.  Die Verwaltung schlägt vor, keine Bedenken und Anregun- 
gen vorzutragen und lediglich zum Umweltbericht ergänzende redaktionelle Hinweise zu geben. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Vorlage soll folgendes Ziel verfolgt werden: : 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Mit der Mitwirkung bei der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) – hier der notwendigen Änderung des Regional- 
plans – übernimmt die Stadt Münster Verantwortung für ihre Pflichten als Oberzentrum der Regi- 
on Münsterland. 
 
 Ziel ist die Neuerrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge am 
Standort „Pulverschuppen“ 
 
Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht. Dazu müssen der Regionalplan Müns- 
terland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geändert werden, die Not- 
wendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft.  
 
Finanzierung 
Produktgruppe:  Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?   Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Durch den oben stehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 
vollständig fre 
willig 
Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 2 ROG (Beteiligung der öffentlichen Stellen)

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt  (Mitwirkung bei der Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) 
durch Abgabe einer Stellungnahme) betrifft das Querschnittsthema Migration.

Vorlage_V-0378-2020 190520

7792 Zeichen

V/0378/2020 
V/0378/2020  
 
 
Öffentliche Beschluss vorlage 
Betrifft 
 
Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des 
Regionalplans Münsterland 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Woh- 
nen 
Vorberatung 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat stimmt der als Anlage 2 beigefügten Stellun gnahme der Stadt Münster im Rahmen des Be- 
teiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regionalp lans Münsterland zu und beauftragt die Ver- 
waltung, diese Stellungnahme an die Bezirksregierung Münster zu richten.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münst er durch den vorstehenden Beschlussvor- 
schlag keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster, Dezernat 32, u.a. die Stadt Münster 
zu dem Verfahren „26. Änderung des Regionalplans Mü nsterland - Festlegung eines Allgemeinen 
Siedlungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt 
Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen  Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt. Die Be- 
zirksregierung Münster bittet in dem Schreiben die Stadt Münster um die Abgabe einer Stellungnah- 
me bis zum 23.04.2020. Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige 
Entscheidungsgremium für eine solche Stellungnahme.  
Stadtplanungsamt 
 
13.05.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit  
Telefon: 492-6111 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de

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V/0378/2020 
Die Beteiligungsunterlagen sind unter folgendem Link einzusehen:  
https://www.bezreg-
muens- 
ter.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplanaenderung_26_muenste 
r/index.html  
 
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie  war ein Beschluss des Rates zu einer ent- 
sprechenden Stellungnahme im Rahmen der o. g. Frist setzung nicht möglich. Mit Schreiben (E-Mail) 
vom 21.04.2020 hat die Verwaltung daher die Bezirks regierung Münster um Verlängerung der Frist 
zur Abgabe der Stellungnahem bis zum 30.06.2020 gebeten, weil die Schutzmaßnahmen im Rahmen 
der Corona-Pandemie dazu führen, dass voraussichtli ch erst wieder im Juni d.J. eine ordnungsge- 
mäße Beratungsfolge der zuständigen Gremien der Sta dt Münster mit der Entscheidung im Rat am 
24.06.20 stattfinden kann. 
Zwischenzeitlich hatte die Bezirksregierung mit Sch reiben vom 26.03.2020 auch mitgeteilt, dass die 
parallel zur Beteiligung der öffentlichen Stellen ursprünglich geplante Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Zeitraum vom 27.03. bis 27.04.2020 aufgrund der akt uellen Corona-Pandemie nicht stattfinden kann 
und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen auf unbestimmte Zeit verschoben wird. 
 
Ebenfalls mit Schreiben (E-Mail) vom 21.04.2020 hat  die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass 
der gewünschten Verlängerung der Frist zur Abgabe e iner Stellungnahme bis zum 30.06.2020 zuge- 
stimmt wird. Zugleich teilte die Bezirksregierung M ünster ergänzend mit, dass geplant ist, die ver- 
schobene öffentliche Auslegung im Mai/Juni 2020 durchzuführen, sodass die gewährte Fristverlänge- 
rung zeitlich mit dem Ende der öffentlichen Auslegung zusammenpasst. 
 
Die Stadt Münster selbst hat das Verfahren zur 26. Änderung des Regionalplans gem. Rats-
beschluss vom 19.09.2018 zum gemeinsamen Antrag A-R /0065/2018 der Fraktionen der CDU, der 
SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP veranlas st. Hintergrund ist die geplante Verlagerung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge (ZUE) vom Gelände der ehem. York-Kaserne 
an den vorgesehenen Standort „Pulverschuppen“. Dazu müssen der Regionalplan Münsterland sowie 
der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geä ndert werden, die Notwendigkeit zur Aufstel- 
lung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft.  
 
Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates schlägt die Planungsverwaltung vor, im Rahmen der Beteili- 
gung keine Bedenken oder Anregungen vorzutragen, da die Inhalte des Verfahrens zur 26. Änderung 
des Regionalplans Münsterland bislang in enger Abst immung mit der Planungsverwaltung festgelegt 
wurden. Lediglich zum Umweltbericht (Anlage 2 der B eteiligungsunterlagen zur 26. Änderung des 
Regionalplans Münsterland) werden ergänzend Hinweise vorgetragen. 
 
Inhaltlich sieht die 26. Änderung des Regionalplans Münsterland vor, dass neben der Verlagerung der 
ZUE als Hauptauslöser für diese Regionalplanänderung aus raumordnerischer Sicht auch die nähere 
Umgebung des geplanten Standortes mit betrachtet wi rd und dabei vorhandene Siedlungs- und Frei- 
zeitstrukturen mit erfasst und ggf. Entwicklungsper spektiven auf Ebene der Regionalplanung bereits 
mit berücksichtigt werden. So ist beabsichtigt, neb en dem Planungsstandort der künftigen ZUE auch 
umgebende Flächen in die ASB-Darstellung mit aufzun ehmen, die bereits durch ASB-kompatible 
Nutzungen geprägt sind. Eine Festlegung auf einen d er beiden Alternativ-Standorte der ZUE (ehem. 
Kaserne „Pulverschuppen“ oder östlich angrenzende s tädtische Fläche, s. 91. Änderung des FNP 
(Vorlage V/0812/2018)) erfolgt dabei nicht, beide F lächen werden als ASB dargestellt. Der Ände- 
rungsbereich MS-01 mit der Neudarstellung als ASB umfasst insgesamt ca. 23 ha (s. Anlage 1).

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V/0378/2020 
Ziel 6.1-1 des LEP NRW gibt vor, dass im Regionalpl an bedarfsgerecht Siedlungsraumpotenziale für 
die Zukunft festzulegen sind. Diese bedarfsgerechte n Siedlungsflächen werden als Siedlungsberei- 
che (ASB oder GIB) im Regionalplan festgelegt.  
Darüber hinaus kann eine Festlegung von Siedlungsbe reichen für bestehende Nutzungen und Son- 
dernutzungen (weder Wohn- noch Wirtschaftsflächen) erforderlich werden. In diesen Fällen wird die 
erforderliche Fläche nicht auf den kommunalen Siedl ungsflächenbedarf angerechnet. Dies ist vorlie- 
gend der Fall, da es sich bei der geplanten ZUE um eine erforderliche Sondernutzung handelt und die 
Einrichtung vom Land NRW betrieben wird. Für die fr eiwerdende Fläche im Bereich der Kaserne 
Gremmendorf wurde bereits durch Festlegung eines AS B in der Fortschreibung des Regionalplans 
der Bedarf geprüft und im Rahmen der Anpassung der 71. Änderung des Flächennutzungsplans be- 
rücksichtigt.  
Des Weiteren werden vorhandene Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlage des DJK SV Mauritz 1906 
e.V. und der geplante Wohnmobilstellplatz) mit Erwe iterungsoptionen, Versorgungsanlagen sowie 
wohnlich und gewerblich genutzte Gebäude als Bestan d mit in den ASB einbezogen. Die Festlegung 
als ASB ist gem. Durchführungsverordnung zum Landes planungsgesetz (LPlG DVO), Anlage 3, hier- 
für möglich.  
Innerhalb des ASB sind zudem noch landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden. Die Stadt Müns- 
ter möchte diese Flächen zukünftig nicht für eine W ohnbauentwicklung nutzen, sondern entspre-
chend dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der G rünordnung der Stadt Münster als Parkanlage 
mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtung en vorhalten. Nach der Anlage 3 der LPlG DVO 
können solche Freizeit- und Erholungseinrichtungen neben Wohn- und wohnverträglichen Gewerbe- 
nutzungen auch als ASB festgelegt werden. 
Eine Anrechnung des geplanten Änderungsbereichs MS-01 auf den künftigen Siedlungsflächenbedarf 
für Wohnen und Wirtschaft der Stadt Münster erfolgt nicht. 
 
I. V.  
 
 
gez.  
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage 1:  Zeichnerische Festlegung  
 
- Anlage 2:  Stellungnahme der Stadt Münster im Rah men des Beteiligungsverfahrens zur 26. 
Änderung des Regionalplans Münsterland

Anlage 1 190520

280 Zeichen

ANIAGE A

Regierungsbezirk Münster
26. Änderung des Regionalplans Münsterland
Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB)

für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE)
auf dem Gebiet der Stadt Münster

Stand:
Beteiligung und öffentliche Auslegung gem. $ 9 Abs. 2 ROG

Anlage A

2746 Zeichen

Anlage A zur V/0378/2020 
Kurzüberblick 
Mit Schreiben vom 20.03.2020 hat die Bezirksregierung Münster die Stadt Münster zu dem Ver-
fahren der „26. Änderung des Regionalplans Münsterland - Festlegung eines Allgemeinen Sied-
lungsbereichs (ASB) für eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem Gebiet der Stadt 
Münster“ im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gem. § 9 Abs. 2 ROG beteiligt.  
Gemäß Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist der Rat das zuständige Entscheidungsgre-
mium für eine solche Stellungnahme. Die Verwaltung schlägt vor, keine Bedenken und Anregun-
gen vorzutragen und lediglich zum Umweltbericht ergänzende redaktionelle Hinweise zu geben. 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Vorlage soll folgendes Ziel verfolgt werden: : 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Mit der Mitwirkung bei der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) – hier der notwendigen Änderung des Regional-
plans – übernimmt die Stadt Münster Verantwortung für ihre Pflichten als Oberzentrum der Regi-
on Münsterland. 
 
 Ziel ist die Neuerrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge am 
Standort „Pulverschuppen“ 
 
Ein Teilziel hierzu ist die Schaffung von Planungsrecht. Dazu müssen der Regionalplan Müns-
terland sowie der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster geändert werden, die Not-
wendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans wird zurzeit geprüft.  
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Durch den oben stehenden Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 2 ROG (Beteiligung der öffentlichen Stellen)

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt (Mitwirkung bei der Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) 
durch Abgabe einer Stellungnahme) betrifft das Querschnittsthema Migration.

Beratungsverlauf (4)

04.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Warendorfer Straße 261
  • Am Pulverschuppen

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0378/2020
Typ
Vorlagen
Datum
06.05.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37