V/0398/2006/1
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0398/2006/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge 07.06.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 14.06.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 21.06.2006 Hauptausschuss Vorberatung 21.06.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Begründung: Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006, veröffentlicht im Ge- setz- und Verordnungsblatt Nr. 12 ausgegeben am 29.05.2006, § 17 des Gesetzes über Tagesein- richtungen für Kinder dahingehend geändert, dass nunmehr die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.08.2006 die Elternbeiträge selbst erheben können. In der Satzung, die der Vorlage V/0398/2006 beigefügt war, fehlten noch die entsprechenden Da- ten, so dass jetzt eine Ergänzung erfolgte. I. V. gez. Dr. Klein Stadträtin Anlage: Satzung über Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Vorlagen-Nr.: V/0398/2006/1. Erg Auskunft erteilt: Frau Kratz-Trutti Ruf: 492 51 30 E-Mail: Kratztru@stadt-muenster.de Datum: 30.05.2006 Öffentliche Beschlussvorlage
Satzung Elternbeiträge
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Anlage 1 Satzung über Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3 . Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) – GO, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geänder t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) – SGB VIII, sow ie § 17 Gesetz über Tageseinrichtun- gen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW. S. 380), zu letzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 17.05.2006 (GV. NRW S. 197), hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 21.06.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Ab dem 01.08.2006 werden für den Besuch von Kin dertageseinrichtungen Elternbeiträge nach § 17 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des Gesetze s über Tageseinrichtungen für Kin- der (GTK) in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassu ng vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) erhoben. (2) Für Plätze, die nach dem sog. u-3-Programm des Rates der Stadt Münster zum Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren eingerichtet wurden, werden auch über den 01.08.2006 hinaus Elternbeiträ ge analog § 17 GTK in der in Ab- satz 1 genannten Fassung nach dem Ratsbeschluss vom 29.06.2005 (Vorlagen-Nr. V/0289/2005) erhoben. (3) Die Höhe der Elternbeiträge zu den Absätzen 1 u nd 2 ergeben sich aus der Anlage. § 2 Übergangsvorschrift Die auf der Grundlage des GTK in der Fassung vom 29 . Oktober 1991, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 un d nach dem Ratsbeschluss vom 29.06.2005 bis zum Inkrafttreten dieser Satzung erl assenen Beitragsbescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit, da eine Änderung der Beitragshöhe nicht eintritt. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Münster, den 21.06.2006
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0398/2006/1
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 30.05.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37