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V/0866/2007

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 19.10.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2007, TOP 20

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

9373 Zeichen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0866/2007 
 
 
Seite 1 von 4 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung  
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2007 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) und 
der §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV NW S. 250 / 
SGV NW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. 
I S. 2705) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
 
1.  In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „oder dem Sperr gut“ gestrichen. Für vorübergehend mehr anfallenden 
Restmüll, der sich zum Einsammeln in 
Abfallsäcken eignet, können von der 
Stadt gegen Gebühr ausgegebene 
Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden 
von der Stadt abgefahren, soweit sie am 
Abfuhrtag neben den Abfallbehältern 
oder dem Sperrgut 
 bereitgestellt sind, 
oder an den Recyclinghöfen entgegen- 
genommen. 
 
 
2.  § 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschma- 
schinen, Spülmaschinen) werden nach Terminvereinbarung im 
Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. 
Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. 
Kühlschränke, Waschmaschinen, Spül- 
maschinen) sind gesondert bereitzustel- 
len . 
 
 
3. In § 17 Abs. 4 werden die Wörter „und künstliche  Mineralfaserabfäl- 
le“ gestrichen. 
Asbesthaltige Abfälle und künstliche 
Mineralfaserabfälle  sind getrennt am 
Entsorgungszentrum anzuliefern. 
  
 
 
 
Artikel 2 
 
 
Die Anlage 1 zur Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
 
1.  Folgende Abfallarten werden aus der Anlage 1 zu r Abfallsatzung gestrichen: 
 
Abfall-
schlüssel 
Abfallbezeichnung 
  
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen  Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 
01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von 
metallhaltigen Bodenschätzen 
01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mi t Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 
  
01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 
01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die ge fährliche Stoffe enthalten 
01 05 07  barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 
fallen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0866/2007 
 
 
Seite 2 von 4 
Abfall-
schlüssel 
Abfallbezeichnung 
  
01 05 08  chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 
fallen 
  
04 01 07  chromfreie Schlämme, insbesondere aus der be triebseigenen Abwasserbehandlung 
  
06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 
06 13 05* Ofen- und Kaminruß 
  
07 01  Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemi- 
kalien 
07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 
  
07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände  
  
07 06  Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und 
Körperpflegemitteln 
07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände  
  
08 01  Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben u nd Lacken 
08 01 12  Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjeni gen, die unter 08 01 11 fallen 
  
08 04  Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materia- 
lien)  
08 04 10  Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahm e derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 
  
09 01 08  Filme und fotografische Papiere, die kein Si lber und keine Silberverbindungen enthalten 
  
12 01 12* gebrauchte Wachse und Fette 
12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe  enthalten 
12 01 15  Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen , die unter 12 01 14 fallen 
  
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt 
sind 
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich 
geleerter Druckbehältnisse 
  
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch 
gefährliche Stoffe verunreinigt sind 
  
16 05  Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemik alien 
16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemi- 
sche von Laborchemikalien 
16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus g efährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  
16 05 09  gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenig en, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 
  
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt 
sind  
  
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe e nthalten 
17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthäl t 
  
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0866/2007 
 
 
Seite 3 von 4 
Abfall-
schlüssel 
Abfallbezeichnung 
  
17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährlich e Stoffe verunreinigt sind 
  
17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enth alten 
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Boden- 
beläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließl ich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 
  
18 01 01  spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 0 3) 
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 
18 01 07  Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die u nter 18 01 06 fallen 
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 
18 01 09  Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die u nter 18 01 08 fallen 
18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 
  
18 02 01  spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme de rjenigen, die unter 18 02 02 fallen 
18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten  
18 02 06  Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die u nter 18 02 05 fallen  
18 02 08  Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die u nter 18 02 07 fallen 
  
19 12 05  Glas 
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 
19 12 08  Textilien 
19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, 
die gefährliche Stoffe enthalten 
  
19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, d ie gefährliche Stoffe enthalten 
  
20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze , die gefährliche Stoffe enthalten 
20 01 28  Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze  mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 
20 01 41  Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 
  
 
 
2.  Folgende Abfallarten werden neu in die Anlage 1  zur Abfallsatzung aufgenommen: 
 
Abfall-
schlüssel 
Abfallbezeichnung 
  
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 
fallen 
  
06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 
06 02 05* andere Basen 
  
10 01 22*  wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die  gefährliche Stoffe enthalten 
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Au snahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 
  
10 02 10 Walzzunder 
  
10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefähr liche Stoffe enthalten 
10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme  derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 
  
11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche St offe enthalten

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0866/2007 
 
 
Seite 4 von 4 
Abfall-
schlüssel 
Abfallbezeichnung 
  
11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjeni gen, die unter 11 01 11 fallen 
11 01 13*  Abfälle aus der Entfettung, die gefährlich e Stoffe enthalten 
11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derj enigen, die unter 11 01 13 fallen 
  
11 05  Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinku ng 
11 05 02  Zinkasche 
  
12 01 18*  ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- u nd Läppschlämme) 
  
16 09 Oxidierende Stoffe 
16 09 04* oxidierende Stoffe a. n. g. 
  
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behand lung 
16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Sto ffe enthalten 
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenig en, die unter 16 10 01 fallen 
16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoff e enthalten 
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen , die unter 16 10 03 fallen 
  
17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoff e verunreinigt sind 
  
19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von  Siedlungsabfällen 
  
19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit A usnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 
  
20 01 25  Speiseöle und -fette 
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, di e unter 20 01 29 fallen 
  
 
 
Artikel 3
 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Beschlussvorlage

5865 Zeichen

V/0866/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.11.2007 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Entsorgung von Restmüllsäcken über die Sperrgutabfuhr (Artikel 1 Ziff. 1 der Änderungssatzung)
 
 
Im Gegensatz zu Abfallentsorgungsfahrzeugen der Systemabfuhr sind Sperrgutfahrzeuge mit ei-
nem offenen Einwurf ausgerüstet. Die Mitnahme und das Verpressen gefüllter Abfallsäcke ist aus 
Gründen des Arbeitsschutzes in Sperrgutfahrzeugen ni cht mehr zulässig, so dass die Abfallsat-
zung in diesem Punkt zwingend anzupassen ist. 
 
Die städtischen Restmüllsäcke werden weiterhin sowohl über die 14tägliche Restabfallabfuhr ent-
sorgt als auch an den Recyclinghöfen entgegengenommen. 
 
 
Entsorgung von Elektrogroßgeräten über die Sperrgutabfuhr (Artikel 1 Ziff. 2 der Änderungssat-
zung) 
 
Seit vielen Jahren werden in Münster die Elektrogroßgeräte (Waschmaschinen, Trockner, Fernse-
her, Kühl- und Gefriergeräte usw.) einmal monatlich im Rahmen der Sperrgutabfuhr abgefahren. 
Hierzu stellen die Münsteraner Bürgerinnen und Bürger die abzuholenden Geräte an den Abfuhr-
Vorlagen-Nr.: 
V/0866/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
31.10.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0866/2007 
tagen (oft auch am Vorabend des Abfuhrtages) an die Straße. 
 
Die derzeit sehr positive Erlössituation im Altmetallbereich führt dazu, dass sog. „Sperrgutfledde-
rer“ die Elektrogeräte nach Altmetallen (insbesondere Kupfer) absuchen und ausschlachten. Gan-
ze Kabelbäume und Motoren werden gewaltsam aus den Geräten entfernt, was zu einer immen-
sen Verschmutzung des Umfeldes führt. Darüber hinaus führt das Entfernen der Altmetallanteile 
aus Kühlgeräten dazu, dass die FCKW-haltige Kühlflüssigkeit und das Kompressorenöl ausläuft. 
Diese Freisetzung führt zu einer Gefahr für die Umwelt. Das FCKW aus der Kühlflüssigkeit ent-
weicht in die Atmosphäre, das Öl gelang in den Boden bzw. in die Regenwasserkanalisation. 
 
Bedingt durch die derzeitige regelmäßige monatliche Abfuhr der Elektrogeräte sind den „Sperrgut-
fledderern“ die Abfuhrtermine (auch wenn diese nicht veröffentlicht werden) in den einzelnen Be-
zirken bekannt. Bestrebungen, die Täter zu beobachten und zu verfolgen haben meist nur wenige 
punktuelle Erfolge gehabt. Hieraus folgt, dass die derzeitige periodische Abfuhr der Elektrogroßge-
räte als äußerst bedenklich einzustufen ist. 
 
Um dem Serviceanspruch der Münsteraner Bürgerinnen und Bürger nach einer haushaltsnahen 
Abfuhr der Elektrogroßgeräte weiterhin gerecht zu werden, beschloss der Werksausschuss der 
AWM am 05.06.2007, dass die Einsammlung elektrischer Haushaltsgroßgeräte über die monatli-
che Sperrgutabfuhr zwar zum 31.12.2007 eingestellt wird, dafür wurde aber die Verwaltung beauf-
tragt, Alternativen zum bisherigen Sammelsystem zu prüfen und eine entsprechende Satzungsän-
derung zum 01.01.2008 vorzubereiten (siehe Vorlage V/0379/2007). 
 
Die Verwaltung schlägt vor, Elektrogroßgeräte auch weiterhin entgeltfrei abzuholen. Dies soll je-
doch nicht mehr am bisherigen monatlichen Sperrguttermin erfolgen, sondern nach vorheriger 
Terminabsprache im Einzelfall.  
 
Die in der Satzung gewählte Formulierung, dass die Abholung  „nach Terminvereinbarung im Ein-
vernehmen mit den AWM“ erfolgt, soll den Abfallwirtschaftsbetrieben ermöglichen, die eingehen-
den Anmeldungen zu logistisch sinnvollen Touren zusammenzufassen. 
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass ein Abholwunsch  innerhalb von zwei Wochen realisiert wer-
den kann. 
 
 
Änderung des Annahmekataloges des Entsorgungszentrums (Artikel 2 sowie Artikel 1 Ziff. 3 der 
Änderungssatzung) 
 
Mit Inbetriebnahme der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlage (MBRA) Münster 
zum 31.05.2005 erfüllen die AWM die Vorgaben der Abfallablagerungsverordnung zur Ablagerung 
von Abfällen. Die Abfälle werden seit dem 01.06.2005 mechanisch-biologisch vorbehandelt. 
 
Das Restvolumen des 2. Bauabschnittes der Zentraldeponie Münster II stellt bislang die Entsor-
gung von Abfällen sicher, die nicht vorbehandelt werden müssen. Dabei handelt es sich überwie-
gend um Asbestabfälle, Mineralfaserabfälle sowie verunreinigte Inertstoffe. Das zur Verfügung 
stehende Ablagerungsvolumen ist spätestens zum 31.12.2007 erschöpft; eine Nutzung des 3. 
Bauabschnittes zur Deponierung dieser Abfälle ist nicht möglich.  
 
Ab dem 01.01.2008 steht daher keine Beseitigungsanlage für die betreffenden Abfallarten mehr 
zur Verfügung. Diese Abfälle sind folglich durch die vorgeschlagene Satzungsänderung aus dem 
Annahmekatalog des Entsorgungszentrums zu streichen.  
  
Gleichzeitig wird durch die Anpassung der Satzung der Annahmekatalog des Entsorgungszent-
rums mit dem genehmigtem Abfallartenkatalog der MBRA Münster abgeglichen, so dass einige 
Abfallarten neu in den Katalog aufgenommen werden können.

- 3 - 
V/0866/2007 
Die für die Änderung des Annahmekataloges erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung 
Münster wurde seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 19.10.2007 beantragt. 
 
Durch den Wegfall der Entsorgungsmöglichkeit für künstliche Mineralfaserabfälle sind die entspre-
chenden Regelungen in der Abfallsatzung (§ 17 Abs. 4) und im Gebührentarif zur Abfallgebüh-
rensatzung (siehe Ratsvorlage V/0863/2007) zu streichen. 
 
 
I. V. 
 
gez.  
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage: Änderungssatzung

Beratungsverlauf (3)

27.11.2007 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2007 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0866/2007
Typ
Vorlagen
Datum
19.10.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37