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V/0674/2009

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 26.10.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2009, TOP 13

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

3392 Zeichen

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0674/2009 
 
 
Seite 1 von 2 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung 
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 9.12.2009 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV NRW 2023), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW S. 380), und der §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV.NRW S. 250 / SGV NRW 74) in Ausführung des 
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) - jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen:
 
 
 
Artikel 1 
 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
 
1.  § 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Der Anschluss- und Benutzungszwang für Papier und Pappe aus 
privaten Haushalten wird entweder über die Papiertonne nach § 7 
Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen 
Recyclinghöfe erfüllt. 
 
 
Der Anschluss- und Benutzungszwang 
erstreckt sich nicht auf die Papiertonne 
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung. 
 
2.  § 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: 
 
 
Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und verpflichtet 
sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen 
Restmüll- und / oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, 
so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der 
Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. 
 
Für Rest- und Biomüll aus Haushaltun-
gen ist insgesamt mindestens ein Be-
hältervolumen von 15 l pro Woche und 
Person vorzuhalten. Die Befreiung vom 
Anschluss- und Benutzungszwang für 
organische kompostierbare Abfälle nach 
§ 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf 
weniger als 10 l Restmüll pro Woche 
und Person ausgeschlossen. 
 
 
3. In § 8 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „ab 60 l Mindestgröße“ ge-
strichen. 
Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei 
angrenzende Grundstücke Abfallbehäl-
ter ab 60 l Mindestgröße zur gemein-
samen Benutzung zulassen (Nachbar-
schaftstonne). 
 
 
4.  § 10 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Abfälle dürfen nicht derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder 
in ihnen verpresst / verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des 
Inhaltes ausgeschlossen wird. 
 
 
Jegliche Verdichtung der Abfälle im 
Abfallbehälter ist untersagt. 
 
5.  § 12 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 Für Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen und Altglas) sind 
Sammelsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpa-
ckungsverordnung zu nutzen. 
Für Verkaufsverpackungen, die das 
Lizenzzeichen "Grüner Punkt" tragen, 
sind Sammelsysteme der Vertragspart-
ner Duales System Deutschland (DSD 
AG) zu nutzen.

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0674/2009 
 
 
Seite 2 von 2 
6.  § 13 Abs. 2 Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 1. Für Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen und Altglas) 
sind Sammelsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der 
Verpackungsverordnung zu nutzen. 
1. Für Verkaufsverpackungen, die das 
Lizenzzeichen "Grüner Punkt" tragen, 
sind Sammelsysteme der Vertragspart-
ner der Duales System Deutschland AG 
(DSD AG) zu nutzen. 
 
 
 
 
 
Artikel 2 
 
 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Beschlussvorlage

4967 Zeichen

V/0674/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2009 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
09.12.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Abfallsatzung der Stadt Münster wurde letztmals durch Ratsbeschluss vom 12.12.2007 geän-
dert. Alle nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Rechtssicherheit der 
Abfallwirtschaft und der Entsorgungsgebühren. 
 
Anschluss- und Benutzungszwang für Papiertonnen (Ziff. 1 der Änderungssatzung)
 
 
Die bisherige Formulierung, wonach sich der abfallrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang in 
Münster nicht auf die Papiertonne erstreckt, führte insbesondere in Zeiten hoher Papier-Erlöse zu 
Missverständnissen. Sinn dieser Vorschrift is t, dass Eigentümer von privaten Wohngrundstücken 
dann auf eine Papiertonne verzichten können, wenn Papier und Pappe zu den städt. Recyclinghö-
fen gebracht wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, den entsprechenden Absatz neu zu fassen. 
 
Abfallentsorgung von „Einpersonengrundstücken“ (Ziff. 2 und 3 der Änderungssatzung)
 
 
Die AWM haben seitens des Verwaltungsgerichts Münster einen Hinweis erhalten, dass die derzei-
tigen Satzungsregelungen zum Mindestbehältervolumen im Detail verbessert werden sollten. Die-
ser Einschätzung liegen folgende Überlegungen zu Grunde: 
Vorlagen-Nr.: 
V/0674/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
02.11.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0674/2009 
 
Der kleinste Abfallbehälter für Rest- oder Biomüll hat in Münster ein Volumen von 35 l bei 14-
täglicher Abfuhr. Sollte dieser Behälter nur von einer Person genutzt werden (wenn also auf einem 
angeschlossenen Grundstück genau eine Person wohnt), so kann dieser Behälter je nach persön-
lichem Lebensstil des Nutzers zu groß sein. Nach der bisherigen Fassung der Abfallsatzung bleibt 
diesem Personenkreis keine Wahl: Eine Reduzierung auf das eigentlich festgelegte Mindestbehäl-
tervolumen von 15 l pro Woche (bzw. 10 l bei Eigenkompostierern) ist nicht erreichbar. 
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, diesem Personenkreis auf Antrag eine weitere Reduzierung des 
Behältervolumens und damit auch eine weitere Reduzierung der Leistungsgebühr (siehe Ratsvor-
lage V/0671/2009) zu ermöglichen. Eingeräumt wird dieser Abschlag allerdings nur, wenn sich die 
betreffende Person verpflichtet, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und / 
oder Biobehälter von 35 l nur maximal zur Hälfte zu befüllen. 
 
Für sog. „Nachbarschaftstonnnen“ wird die bisherige Einschränkung auf ein Mindestvolumen von 
60 l ersatzlos gestrichen, um im Falle zweier benachbarter Einpersonengrundstücke einen 35 l – 
Behälter zur gemeinsamen Nutzung aufstellen zu können. 
 
 
Verdichtung von Abfällen in städt. Abfallbehältern (Ziff. 4 der Änderungssatzung)
 
 
Die Abfallsatzung enthält derzeit die pauschale Regelung, dass jegliche Verdichtung der Abfälle im 
Abfallbehälter untersagt ist. 
 
Mit Urteil vom 11.09.2008 (20 A 1661/06) hatte das OVG Münster festgestellt, dass in Anbetracht 
der Vielgestaltigkeit der Lebensvorgänge beim Bereitstellen und Überlassen von Abfällen eine hin-
reichende sachliche Rechtfertigung für ein derartiges allgemeines, pauschales Verbot des Ver-
pressens von Abfällen nicht erkennbar sei.  
 
Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird das Verbot nun in Übereinstimmung mit der ak-
tuellen Rechtsprechung sowie der Kommentierung hierzu konkretisiert und ergänzt. Wenn Abfälle 
derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, dass die 
Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird, ist der technische Entsorgungsablauf nachvoll-
ziehbar gestört. Dies ist aus Sicht der AWM nicht hinnehmbar und sollte daher dringend in der Ab-
fallsatzung untersagt bleiben. 
 
 
Wegfall des Lizenzzeichens „Grüner Punkt“ (Ziff. 5 und 6 der Änderungssatzung)
 
 
Die DSD GmbH war nach Inkrafttreten der Verpackungsverordnung über viele Jahre das einzige 
duale System. Beginnend 2005 und verstärkt ab 2007 sind nun mehrere weitere Rücknahmesys-
teme in NRW tätig, die in Konkurrenz zum DSD stehen. Aktuell handelt es sich um die Firmen In-
terseroh, Landbell, Eko-Punkt, Vfw, Redual, BellandVision, Zentek und Veolia. Der „Grüne Punkt“ 
verliert in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Er ist jedenfalls als Merkmal zur Sortierung von 
Verkaufsverpackungen in der Abfallsatzung ungeeignet und soll daher gestrichen werden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage: Änderungssatzung

Beratungsverlauf (3)

08.12.2009 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2009 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.12.2009 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0674/2009
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37