V/0674/2009
Änderung der Abfallsatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage
3392 Zeichen
Anlage zur Ratsvorlage V/0674/2009 Seite 1 von 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 9.12.2009 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW S. 380), und der §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV.NRW S. 250 / SGV NRW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) 1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: Der Anschluss- und Benutzungszwang für Papier und Pappe aus privaten Haushalten wird entweder über die Papiertonne nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt. Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Papiertonne nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung. 2. § 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und / oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. Für Rest- und Biomüll aus Haushaltun- gen ist insgesamt mindestens ein Be- hältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. 3. In § 8 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „ab 60 l Mindestgröße“ ge- strichen. Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehäl- ter ab 60 l Mindestgröße zur gemein- samen Benutzung zulassen (Nachbar- schaftstonne). 4. § 10 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Abfälle dürfen nicht derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst / verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Jegliche Verdichtung der Abfälle im Abfallbehälter ist untersagt. 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Für Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen und Altglas) sind Sammelsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpa- ckungsverordnung zu nutzen. Für Verkaufsverpackungen, die das Lizenzzeichen "Grüner Punkt" tragen, sind Sammelsysteme der Vertragspart- ner Duales System Deutschland (DSD AG) zu nutzen. Anlage zur Ratsvorlage V/0674/2009 Seite 2 von 2 6. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst: 1. Für Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen und Altglas) sind Sammelsysteme der dualen Systeme nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zu nutzen. 1. Für Verkaufsverpackungen, die das Lizenzzeichen "Grüner Punkt" tragen, sind Sammelsysteme der Vertragspart- ner der Duales System Deutschland AG (DSD AG) zu nutzen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Beschlussvorlage
4967 Zeichen
V/0674/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 01.12.2009 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 09.12.2009 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Abfallsatzung der Stadt Münster wurde letztmals durch Ratsbeschluss vom 12.12.2007 geän- dert. Alle nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Rechtssicherheit der Abfallwirtschaft und der Entsorgungsgebühren. Anschluss- und Benutzungszwang für Papiertonnen (Ziff. 1 der Änderungssatzung) Die bisherige Formulierung, wonach sich der abfallrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang in Münster nicht auf die Papiertonne erstreckt, führte insbesondere in Zeiten hoher Papier-Erlöse zu Missverständnissen. Sinn dieser Vorschrift is t, dass Eigentümer von privaten Wohngrundstücken dann auf eine Papiertonne verzichten können, wenn Papier und Pappe zu den städt. Recyclinghö- fen gebracht wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, den entsprechenden Absatz neu zu fassen. Abfallentsorgung von „Einpersonengrundstücken“ (Ziff. 2 und 3 der Änderungssatzung) Die AWM haben seitens des Verwaltungsgerichts Münster einen Hinweis erhalten, dass die derzei- tigen Satzungsregelungen zum Mindestbehältervolumen im Detail verbessert werden sollten. Die- ser Einschätzung liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Vorlagen-Nr.: V/0674/2009 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 02.11.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0674/2009 Der kleinste Abfallbehälter für Rest- oder Biomüll hat in Münster ein Volumen von 35 l bei 14- täglicher Abfuhr. Sollte dieser Behälter nur von einer Person genutzt werden (wenn also auf einem angeschlossenen Grundstück genau eine Person wohnt), so kann dieser Behälter je nach persön- lichem Lebensstil des Nutzers zu groß sein. Nach der bisherigen Fassung der Abfallsatzung bleibt diesem Personenkreis keine Wahl: Eine Reduzierung auf das eigentlich festgelegte Mindestbehäl- tervolumen von 15 l pro Woche (bzw. 10 l bei Eigenkompostierern) ist nicht erreichbar. Die Verwaltung schlägt daher vor, diesem Personenkreis auf Antrag eine weitere Reduzierung des Behältervolumens und damit auch eine weitere Reduzierung der Leistungsgebühr (siehe Ratsvor- lage V/0671/2009) zu ermöglichen. Eingeräumt wird dieser Abschlag allerdings nur, wenn sich die betreffende Person verpflichtet, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und / oder Biobehälter von 35 l nur maximal zur Hälfte zu befüllen. Für sog. „Nachbarschaftstonnnen“ wird die bisherige Einschränkung auf ein Mindestvolumen von 60 l ersatzlos gestrichen, um im Falle zweier benachbarter Einpersonengrundstücke einen 35 l – Behälter zur gemeinsamen Nutzung aufstellen zu können. Verdichtung von Abfällen in städt. Abfallbehältern (Ziff. 4 der Änderungssatzung) Die Abfallsatzung enthält derzeit die pauschale Regelung, dass jegliche Verdichtung der Abfälle im Abfallbehälter untersagt ist. Mit Urteil vom 11.09.2008 (20 A 1661/06) hatte das OVG Münster festgestellt, dass in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Lebensvorgänge beim Bereitstellen und Überlassen von Abfällen eine hin- reichende sachliche Rechtfertigung für ein derartiges allgemeines, pauschales Verbot des Ver- pressens von Abfällen nicht erkennbar sei. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird das Verbot nun in Übereinstimmung mit der ak- tuellen Rechtsprechung sowie der Kommentierung hierzu konkretisiert und ergänzt. Wenn Abfälle derartig in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird, ist der technische Entsorgungsablauf nachvoll- ziehbar gestört. Dies ist aus Sicht der AWM nicht hinnehmbar und sollte daher dringend in der Ab- fallsatzung untersagt bleiben. Wegfall des Lizenzzeichens „Grüner Punkt“ (Ziff. 5 und 6 der Änderungssatzung) Die DSD GmbH war nach Inkrafttreten der Verpackungsverordnung über viele Jahre das einzige duale System. Beginnend 2005 und verstärkt ab 2007 sind nun mehrere weitere Rücknahmesys- teme in NRW tätig, die in Konkurrenz zum DSD stehen. Aktuell handelt es sich um die Firmen In- terseroh, Landbell, Eko-Punkt, Vfw, Redual, BellandVision, Zentek und Veolia. Der „Grüne Punkt“ verliert in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Er ist jedenfalls als Merkmal zur Sortierung von Verkaufsverpackungen in der Abfallsatzung ungeeignet und soll daher gestrichen werden. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage: Änderungssatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0674/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.10.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37