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241898-01 ST

Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer

Stellungnahme der Verwaltung 28.11.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Sitzung am 10.12.2024, TOP 4.14.1

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

3615 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
241898-01 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
—
—
 
Federführung: 
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung 
Dezernat: 
Dez. OB 
 
09.10.2024 
 
 
 
Bürgerantrag: Sicherstellung der Wahlfreiheit bei 
Heiz- und Stromanschlüssen für Immobilienbesitzer 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen 
und Bürger 
10.12.2024 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
 
 
Antwort zu Frage 1: 
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt eine Anschlusspflicht an Nah- oder 
Fernwärme nicht vor. Der Rat der Bundesstadt Bonn hätte aber rechtlich die 
Möglichkeit, über eine Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein 
Wärmenetz festzulegen (nach  § 9 Gemeindeordnung NRW). Eine solche 
Satzung müsste zur Abfederung sozialer Härten jedoch angemessene 
Übergangsregelungen (Bestandsschutz) vorsehen und könnte zusätzlich 
Ausnahmeregelungen enthalten – zum Beispiel für Wärmepumpen oder andere 
in Betrieb befindliche Heizungsanlagen, welche die gesetzlichen Anforderungen 
des Gebäudeenergiegesetzes bereits erfüllen (vgl. Stadt Hannover). Denn eine 
elektrische Wärmepumpe gegen einen Wärmenetzanschluss auszutauschen, 
wäre weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll. Für die Bundesstadt Bonn ist 
derzeit kein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen. 
Auch in der Mitteilungsvorlage DS241427 wird im Abschnitt „Ausblick“ dazu 
Stellung bezogen: 
„Für einen möglichen, in Form einer kommunalen Satzung einführbaren 
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Gemeindeordnung NRW sehen 
sowohl die Verwaltung als auch die Bonn-Netz GmbH aktuell keine 
Notwendigkeit. Da in der engen urbanen Bebauung auf zahlreichen 
Grundstücken nicht genügend Platz vorhanden sein wird für Wärmepumpen 
und mit einem Wärmenetzanschluss die Verantwortung zur Erfüllung der 
Anforderungen des GEG an den Versorger übergeht, ist mit einer ausreichend 
großen Attraktivität des Angebotes zu rechnen. Der Ausbau eines 
Wärmenetzes durch ein Versorgungsunternehmen wird jedoch nur erfolgen, 
wenn die Wirtschaftlichkeit für das jeweilige Ausbaugebiet gewährleistet ist.“ 
  
 
Seite 1 von 2

Seite 2  
 
 
—
—
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antwort zu Fragen 2 und 3: 
Es ist richtig, dass Immobilieneigentümer*innen das Recht haben, sich im 
Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die 
Heizungsvariante selbst auszusuchen. Die Stadt empfiehlt derzeit für alle 
Teilgebiete, die in der Wärmeversorgungskarte (www.bonn.de/waerme --> „Der 
kommunale Wärmeplan – erste Ergebnisse“ à Teilüberschrift „Geeignete 
Wärmeversorgungsarten“) nicht dunkelorange ausgewiesen sind, sich frühzeitig 
über Wärmepumpen-Technologien zu informieren. Sowohl für den breiten 
Ausbau von elektrischen Wärmepumpen als auch im Rahmen des 
wünschenswerten Ausbaus der Ladeinfrastruktur muss das Bonner Stromnetz 
ausgebaut werden. 
Der Strombedarf, der über die Stromnetze in Zukunft bereitgestellt werden 
muss, wird seitens des Verteilnetzbetreibers in dessen „Zielnetzstudie Strom“ 
simuliert. Dort fließen auch die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung mit 
ein und der Sektor Elektromobilität wird mitbetrachtet. Nach Abschluss der 
Zielnetzstudie werden konkrete Ausbaupläne des Stromnetzes erarbeitet. 
  
Beschlussvorschlag: 
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und 
erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 
GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren 
abgeschlossen. 
 
 
 
Anlage/n 
Keine 
 
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Beratungsverlauf (1)

10.12.2024 Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
TOP 4.14.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
241898-01 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
28.11.2024
Erstellt
08.02.2026 04:40