V/0863/2008
Wirtschaftsförderung Münster GmbH: Änderung der Gesellschafterstruktur und des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage
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V/0863/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Wirtschaftsförderung Münster GmbH: Änderung der Gesellschafterstruktur und des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge 04.11.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 05.11.2008 Hauptausschuss Vorberatung 05.11.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Einer Abtretung der Geschäftsanteile der Volksbank Münster eG und der Sparda-Bank Münster eG an der Wirtschaftsförderung Münster GmbH an die Stadt Münster mit Wirkung zum 31.12.2008 wird zugestimmt. Der Kaufpreis entspricht dem jeweiligen Nominalwert der Anteile, mithin jeweils 37.500 €. 2. Es wird zugestimmt, dass nach dem Wirksamwerden der Anteilsübertragungen die von der Stadt Münster gehaltenen drei Geschäftsanteile vereinigt werden. 3. Der Streichung der Vorschriften über den Beirat und den Innovationsfonds im Gesellschafts- vertrag wird zugestimmt. 4. Die sich aus den Beschlusspunkten 1 bis 3 insgesamt ergebende Satzungsanpassung ge- mäß Anlage wird beschlossen. 5. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH wird ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. II. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen Es wird zur Kenntnis genommen, dass für den Erwerb der Stammkapitalanteile der Wirtschaftsför- derung Münster GmbH eine Auszahlung in Höhe von 75.000 € anfällt. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die erforderlichen Mittel für den Erwerb der Stammkapitalanteile der Wirtschaftsförderung Münster GmbH sind im Teilfinanzplan der Produktgruppe 15 01 „Anteile an Unternehmen“ wie folgt bereit- gestellt: Vorlagen-Nr.: V/0863/2008 Auskunft erteilt: Frau Haubner Ruf: 492 20 32 E-Mail: HaubnerG@stadt-muenster.de Datum: 22.10.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0863/2008 Auszahlungen Nr. Bezeichnung Haushalts- jahr Betrag (in €) Bemerkung Produktgruppe 15 01 Anteile an Unternehmen Teilfinanzplan (Zeile) 10 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen Investitions- maßnahme 0010 Anteile Wirtschaftsförderung Münster GmbH 2008 75.000 Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Maßnahme unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Rat im Rahmen der Nachtragssatzung 2008 steht. Begründung: zu Beschlusspunkt 1: Bislang werden 70% des Stammkapitals der Wirtschaftsförderung Münster GmbH von der Stadt Münster gehalten. Die Sparkasse Münsterland Ost hält 15% und die Volksbank Münster eG sowie die Sparda-Bank Münster eG jeweils 7,5% der Anteile. Diese Gesellschafterstruktur war bei der Überführung des ehemaligen Amtes für Wirtschafts- und Arbeitsförderung in die GmbH auf eine noch stärker am Kunden orientierte Aufgabenerfüllung aus- gelegt (Vorlage 797/2003 „Organisations- und Rechtsform der Wirtschaftsförderung Münster“) und hat sich in der Anfangs- und Aufbauphase der Gesellschaft seit 2004 sehr bewährt. Nach nunmehr rund fünf Geschäftsjahren bedarf die Wirtschaftsförderung Münster der Beratung und steuernden Begleitung der Kreditinstitute in den Organen der Gesellschaft nicht mehr in vol- lem Umfang und daher sollen im Einvernehmen alle r Gesellschafter zunächst die Anteile der Volksbank Münster eG und der Sparda-Bank Münster eG an die Stadt Münster abgetreten werden. Die Sparkasse Münsterland Ost bleibt mit einem Anteil von 15% Mitgesellschafterin. Perspekti- visch wird von Seiten der Stadt und im Einvernehmen mit der Sparkasse Münsterland Ost auch der Ankauf des Sparkassen-Anteils angestrebt. Damit würde die Wirtschaftsförderung Münster GmbH im Verhältnis zur Stadt Münster die „in-house-Fähigkeit“ erlangen und es eröffnen sich Vor- teile hinsichtlich des Vergaberechts. Allerdings hat eine Anteilsvereinigung von mehr als 95% be- zogen auf das Immobilienvermögen der Gesellschaft eine Grunderwerbsteuerzahlung zur Folge. Insofern soll der Kauf der Sparkassenanteile nur dann und zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die vergaberechtlichen Vorteile und grunderwerbssteuerlichen Nachteile in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zur Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Stadt Münster ist gemäß § 6.1 des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH die Zustimmung der Gesellschaft, erklärt durch den Geschäftsführer, erforderlich. Zur Erteilung dieser Genehmigung ist er berechtigt, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor der Abtretung zugestimmt hat und ist insofern eine entsprechende Ermächtigung des Vertreters der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH durch den Rat notwendig. zu Beschlusspunkt 2: Nach der Anteilsübertragung hält die Stadt Münster drei Geschäftsanteile, die zu einem Ge- schäftsanteil vereinigt werden sollen. Gemäß § 6.3 des Gesellschaftsvertrages bedarf dies eines Gesellschafterbeschlusses und insofern ist eine entsprechende Ermächtigung für den Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Münster GmbH durch den Rat notwendig. - 3 - V/0863/2008 zu Beschlusspunkt 3 und 4: Bislang wurde ein Beirat – wie er in der Satzung der Gesellschaft (§ 12.1 Nr. 4) bei Gründung vor- gesehen war - nicht eingerichtet. Auch wird hierfür vor dem Hintergrund der intensiven themenab- hängigen Netzwerkarbeit der Wirtschaftsförderung Münster GmbH mit den Akteuren der münster- schen Wirtschaftsgesellschaft kein Bedarf gesehen. Insofern können die entsprechenden Rege- lungen in der Satzung entfallen. Auch die Regelungen in § 5 der Satzung zum Innovationsfonds der Gesellschaft können nach der Abtretung der Anteile der Volksbank Münster eG und der Sparda-Bank Münster eG entfallen, da dieser anteilig von allen vier Gesellschaftern getragen wurde. Zudem wurde in den letzten beiden Jahren kein Beschluss zur Verwendung gemäß § 5.1.2 gefasst. Das noch nicht verwendete Bud- get soll noch für ein geeignetes Projekt eingesetzt werden und verbleibt bis dahin in der Kapital- rücklage der Gesellschaft. Zudem ergeben sich aus den Beschlusspunkten 1 und 2 weitere Anpassungen in der Satzung der Gesellschaft. Alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH sind in der als Anlage beiliegenden Synopse dargestellt. Satzungsänderungen sind nach § 24 des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversamm- lung zu beschließen. Insofern ist eine entsprechende Ermächtigung des Vertreters der Stadt Müns- ter in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung durch den Rat notwendig. weiteres Verfahren: Dem Aufsichtsrat wird ein entsprechender Beschluss aktuell im Wege des Umlaufverfahrens vor- gelegt. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Das Anzeigeverfahren gem. § 115 Gemeindeordnung NW zur Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Stadt Münster wurde eingeleitet. i.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0863/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.10.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37