V/0202/2018
Errichtung der "Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord" im Sinne des § 81 Absatz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
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Beschlussvorlage
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V/0202/2018
V/0202/2018
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Errichtung der "Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord" im Sinne des § 81 Absatz 2 Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Beratungsfolge
24.04.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
24.04.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
02.05.2018 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
08.05.2018 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government
Vorberatung
16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.05.2018 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat beschließt gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW die Errichtung einer 2-zügigen
Grundschule am Standort Grenkuhlenweg 21 zum Beginn des Schuljahres 2019/2020. Sie
nimmt ihren Betrieb mit 2 Eingangsklassen auf.
2. Die neue Grundschule wird zunächst unter dem Namen „Städtische Grundschule Wolbeck-
Nord“ geführt. Die endgültige Namensgebung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch ei-
nen Beschluss der Bezirksvertretung Münster-Südost unter Beteiligung der Schulkonferenz.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig / vor den Sommerferien ein Abstimmungsverfah-
ren zur Bestimmung der Schulart gemäß § 27 Abs. 2 Schulgesetz NW durchzuführen.
4. Die „Städtische Grundschule Wolbeck-Nord“ wird als Offene Ganztagsschule (OGS) im Sin-
ne des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW geführt. Die Durchführung des Offenen Ganztags über-
nimmt ein freier Träger der Jugendhilfe. Die Vergabe hierzu erfolgt über ein Ausschreibungs-
verfahren.
5. Der Rat erteilt gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW seine Zustimmung zur Einrichtung
des Gemeinsamen Lernens an der „Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord“.
Amt für Schule und
Weiterbildung
12.04.2018
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Watermann
Telefon: 492 40 10
Watermann@stadt-
muenster.de
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6. Die für den geordneten Betrieb einer 2-zügigen Schule erforderlichen Personalressourcen für
das Sekretariat mit anfänglich 0,34 auf 0,56 Stellenanteile ansteigend und die Hausmeister-
tätigkeit mit 0,54 Stellenanteilen werden im Rahmen des Stellenplans für 2019 bereitgestellt.
Zur Unterstützung des Schulaufbaus wird ab dem Schuljahr 2019/2020 eine 0,50 Stelle
Schulsozialarbeit, angesiedelt bei einem freien Träger, durch die Stadt Münster finanziert.
7. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Münster die Genehmigung für eine
2-zügige Grundschule zu beantragen, die zum Schuljahr 2019/2020 mit zunächst 2 Ein-
gangsklassen den Unterricht aufnimmt.
8. Die Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck wird parallel zum Gründungszeitpunkt der
„Grundschule Wolbeck-Nord“ für das Schuljahr 2019/2020 um 2 auf 2 Eingangsklassen re-
duziert. Ab dem Schuljahr 2020/2021 wird die Anzahl der möglichen Eingangsklassen auf 3
festgelegt.
9. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Münster die Genehmigung zum
Abbau der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck auf 2 Eingangsklassen im Schul-
jahr 2019/2020 und auf 3 Eingangsklassen in den Folgejahren zu beantragen.
10. Die notwendige Anpassung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen /
Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ erfolgt mit einer Be-
schlussvorlage nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haus-
halts-
jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen
Zeile 11 Personalaufwendungen
2019 19.180
2020 48.070
2021 51.950
2022 57.360
Zeile 13 Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen
2019 17.810 0,5 Stelle
2020 30.080 Schulsozialarbeit
2021 30.630
2022 18.200
Summe Aufwen -
dungen gesamt 2019 36.990
2020 78.150
2021 82.580
2022 75.560
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Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haus-
halts-
jahr
Betrag
€ Bemerkungen
Produktgruppe 0602 Kinder- und Jugendarbeit
Zeile 02 Zuwendungen und
allgemeine Umlagen 2019 25.000 Landeszuwendungen
OGS, ½ Jahr
2020 100.000
2021 150.000
2022 ff. 200.000
04 Öffentlich-rechtliche
Leistungsentgelte 2019 12.500 OGS-Elternbeiträge,
½ Jahr
2020 50.000
2021 75.000
2022 ff. 100.000
Summe Erträge: 2019 37.500
2020 150.000
2021 225.000
2022 ff. 300.000
13 Aufwendungen für Sach-
und Dienstleistungen 2019 54.500
2 Gruppen OGS + 1
Gruppe BMB, ½
Schuljahr + Förder-
budget
2020 218.000 4 Gruppen OGS + 1x
BMB + Förderbudget
2021 327.000 6 Gruppen OGS + 1x
BMB + Förderbudget
2022 ff. 436.000 8 Gruppen OGS + 1x
BMB + Förderbudget
16 Sonstige ordentliche
Aufwendungen 2019 4.500 Sachmittel,
Gruppen w.o.
2020 18.000
2021 27.000
2022 ff. 36.000
Summe Aufwendungen: 2019 59.000
2020 236.000
2021 354.000
2022 ff. 472.000
Saldo (+ / -): 2019 -21.500 Deckungsgrad mind.
60 %
2020 -86.000
2021 -129.000
2022 ff. -172.000
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Für die Offene Ganztagsschule (OGS) / „Schule von acht bis eins“ (BMB) sind folgende Personalres-
sourcen und Sachaufwendungen erforderlich:
Für die 1. Gruppe (bis 25 Kinder) 1 Koordinator/in (S 8b) mit 25,32 Wochenstunden,
1 Unterstützungskraft (S 02) mit 20,5 Wochenstunden;
Für die 2. Gruppe (25 Kinder) 1 Erzieher/in (S 8a) mit 21 Wochenstunden,
1 Unterstützungskraft (S 02) mit 20,5 Wochenstunden;
Bis zum Erreichen jeder weiteren vollen Gruppe (z. B. für das 51. – 74. Kind): pro Kind wer-
den 2,0 Wochenstunden bzw. 1,5 Wochenstunden je nach kapitalisierten Lehrerstellen für
den Einsatz von Niedrig-Teilzeit-Kräften gewährt.
Das sog. „Förderbudget“ wird zum Ausgleich sozialer und individueller Bedürfnisse
sowie zur Förderung von Interessen und Begabungen gewährt. Die Berechnung des
Bedarfs erfolgt auf der Basis von „Münster KidS“, ein kindbezogener, anonymisierter
Indikator aus der Schuleingangsuntersuchung und der Anzahl der erwarteten OGS Kinder
einer Schule.
Als Sachkostenpauschale werden für die BMB 20 € und für die OGS 100 € je Kind be-
rücksichtigt.
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden im Haushaltsplan 2019 in den Teiler-
gebnisplänen der o. g. Produktgruppen zur Verfügung gestellt.
Begründung:
Zu 1.:
Über die Errichtung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt gemäß § 81 Abs. 2
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) der Schulträger
nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der
Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der
Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Abs. 3 SchulG).
Mit der Beschlussvorlage V/0111/2015/1. Erg. hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am
25.03.2015 den Bedarf einer weiteren, 2-zügigen Grundschule in Wolbeck anerkannt und die Verwal-
tung mit der Ermittlung der Rahmenbedingungen (u. a. Planungs- und Baurecht, Kosten, Zeitschiene)
für den Neubau als zweiten Grundschulstandort in Wolbeck auf dem Grundstück Middelerstraße /
Grenkuhlenweg beauftragt. Der Errichtungsbeschluss für die Baumaßnahme wurde mit der Vorlage
V/0269/2015/1. Erg. vom Rat in seiner Sitzung am 17.06.2015 gefasst. Den Baubeschluss hat der
Rat in seiner Sitzung am 18.10.2017 mit der Vorlage V/0487/2017 gefasst.
Der zusätzliche Grundschulbedarf in Wolbeck wird erwartet aufgrund der Realisierung von 200
Wohneinheiten im Baugebiet „Wolbeck - Am Steintor / Petersheide“, das voraussichtlich im Jahr 2019
erschlossen wird. Darüber hinaus werden die städtischen Grundstücke aus dem rund 80 Wohneinhei-
ten umfassenden Baugebiet „Wolbeck Nord nördl. Am Borggarten, nordwestlich Teil 2“ voraussicht-
lich im Sommer 2018 vergeben. Die unter Berücksichtigung dieser Bautätigkeit prognostizierten 5
Züge wird die Nikolaischule Wolbeck alleine nicht versorgen können. Aufgrund der Lage im Außen-
stadtteil kommt keine andere Grundschule in Frage, die fußläufig erreichbar ist und freie Kapazitäten
hat. In der Stufe 2 des Baulandprogramms 2018 - 2025 (siehe V/0207/2018, Anlage 3) werden für
den Stadtteil Wolbeck weitere Baugebiete benannt: „Südlich Petersheide“, „Westlich Brandhoveweg“
und „Berdel“. Je nach Realisierungszeitpunkt könnte es über die 5-Zügigkeit hinaus zu weiteren Be-
darfen kommen.
Das neue Grundschulgebäude wird im Sommer 2019 fertiggestellt sein, so dass die Grundschule zum
Schuljahr 2019/2020 ihren Betrieb aufnehmen kann. Parallel wird in direkter Nachbarschaft zum
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Schulgrundstück eine Kindertageseinrichtung mit 6 Gruppen errichtet. Es wird erwartet, dass sich ein
Großteil der Eltern schon aufgrund der räumlichen Nähe für einen Übergang aus der KiTa in die neue
Grundschule entscheiden wird.
Gemäß § 82 Abs. 1 SchulG müssen Grundschulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderli-
che Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens 5 Jahre gesichert sein, dabei
gelten 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens
2 Parallelklassen pro Jahrgang haben (§ 82 Abs. 2 SchulG).
Zum Zeitpunkt des geplanten Schulstarts werden noch nicht alle Wohneinheiten bezogen sein. Aus
diesem Grund wurde mit der Unteren Schulaufsicht diskutiert, ob zunächst die Errichtung eines Teil-
standortes der Nikolaischule Wolbeck am neuen Standort erfolgen solle, der nach Erfüllung der Be-
dingungen für die Neugründung (2 Parallelklassen mit je 25 Schülerinnen und Schülern) in eine ei-
genständige Grundschule überführt würde. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen wur-
de diese Lösung nicht weiter verfolgt.
An der neuen Grundschule in Wolbeck sollen zunächst zwei Eingangsklassen eingerichtet werden.
Zu 2.:
Gemäß § 6 Abs. 6 SchulG führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform
und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen ist auch die Schulart anzugeben. Der Name der Schule
muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden.
Die Namensgebung „Städtische Grundschule Wolbeck-Nord“ erfolgt vorläufig. Der zunächst für die
Antrags- und Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2019/2020 gültige Name weist auf die Trägerschaft
der Schule, die Schulform und damit auch auf die Schulstufe hin. Die Schulart wird nach einem Ab-
stimmungsverfahren zur Bestimmung der Schulart bestimmt (siehe Ziffer 4). Eine Namensgleichheit
mit einer anderen Schule besteht nicht.
Die neutrale Bezeichnung lässt für die endgültige Namensfindung ausreichenden Raum und hat zum
Anmeldeverfahren für die Eltern der künftigen Schülerinnen und Schüler dieser Schule einen informa-
tiven Charakter. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 der Hauptsatzung der Stadt Münster entscheidet die Be-
zirksvertretung über die Benennung von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadt-
bezirk hinausgeht. Dazu zählen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung die Schulen, deren Schü-
lerinnen und Schüler zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Mit Aus-
nahme nur einer Schule erfüllen alle anderen städtischen Grundschulen diese Voraussetzung. Auf-
grund der Lage der Schule kann davon ausgegangen werden, dass auch in diesem Fall die Bedeu-
tung der Schule nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
Die Bezirksvertretung Südost hat anlässlich der Anregung A-S/0002/2016 der CDU-Fraktion in der
Bezirksvertretung Münster-Südost vom 16.01.2016 und des gemeinsamen Antrags A-S/0008/2016
der Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und Piratenpartei vom 25.02.2016 in ihrer Sitzung am
08.03.2016 dazu folgende Beschlüsse gefasst:
„1. Die Namensgebung der noch zu bauenden städtischen Grundschule im Baugebiet Wol-
beck-Nord erfolgt erst, wenn die Grundschule in Betrieb gegangen ist und sich die schulischen
Gremien, wie die Schulkonferenz, konstituiert haben.
2. Die künftigen Mitglieder der Schulkonferenz sind an der Namensgebung zu beteiligen und un-
terbreiten der Bezirksvertretung ihren Namensvorschlag.
3. Die BV Münster-Südost hält insbesondere Persönlichkeiten für geeignet, die mit dem Schul-
programm in Verbindung gebracht werden können und/oder die einen speziellen Bezug zu
Wolbeck haben, wie zum Beispiel die aus Wolbeck stammende Schriftstellerin Illa Andreae.
4. Die endgültige Beschlussfassung über die Namensgebung erfolgt durch die Bezirksvertretung.
5. Bis zur Entscheidung über die Namensgebung wird die Schule zunächst als „Städtische
Grundschule Wolbeck-Nord“ bezeichnet.“
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Zu 3.:
Gemäß § 27 Absatz 2 SchulG bestimmen bei der Errichtung einer Grundschule die im Gebiet des
Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem
Abstimmungsverfahren die Schulart (Gemeinschaftsschule, katholische oder evangelische Bekennt-
nisschule, Weltanschauungsschule). Das Verfahren hierzu regelt die „Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensordnung
- BestVerfVO)“. Danach bestimmen die Eltern die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule von
Amts wegen (§ 2 der BestVerfVO).
Das Bestimmungsverfahren gliedert sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmel-
deverfahren. In den einzelnen Verfahrensabläufen muss jeweils gemäß § 27 Abs. 2 SchulG die Min-
destgröße (§ 82 SchulG) erreicht werden.
Das Abstimmungsverfahren wird nach dem Beschluss des Schulträgers über die Errichtung der
Grundschule und vor Genehmigung des Errichtungsbeschlusses durch die obere Schulaufsichtsbe-
hörde durchgeführt. Der Schulträger hat in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, dass die Abstim-
mungsberechtigten über die Schulart abstimmen können (§ 12 Abs. 1 BestVerfVO). In Bezug auf die
zukünftige Schulart der „Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord“ abstimmungsberechtigt sind die
Eltern, deren Kind in einer Entfernung von bis zu 2,0 km vom geplanten Schulstandort am Gren-
kuhlenweg 21 wohnhaft ist und zum Schuljahr 2019/2020 eingeschult werden soll. Die Eltern haben
dabei für jedes Kind eine Stimme (§ 5 Abs. 5 BestVerfVO).
Wenn nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen für einen geordneten
Schulbetrieb für eine bestimmte Schulart gewährleistet sind, ist das Anmeldeverfahren für die neue
Schule durchzuführen. Anderenfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten (§ 13 Abs. 1 BestVerf-
VO).
Damit das Bestimmungsverfahren und das anschließende Genehmigungsverfahren durch die obere
Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor den Anmeldeterminen abgeschlossen werden kann, soll kurz-
fristig nach Beschlussfassung mit den Vorbereitungen begonnen werden.
Zu 4.:
Die Nachfrage nach Betreuungsangeboten im Grundschulbereich steigt kontinuierlich an. Um dieser
Nachfrage Rechnung zu tragen und gleichzeitig die kommunale Aufgabe einer bedarfsgerechten Be-
treuung von Schulkindern zu erfüllen, soll die neue Grundschule als Offene Ganztagsschule im Sinne
des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW geführt werden.
Die für das Offene Ganztagsangebot erforderlichen Flächen wurden bei der Planung des Schulge-
bäudes berücksichtigt.
Der Offene Ganztag wird durch einen freien Träger der Jugendhilfe übernommen. Die Vergabe erfolgt
über ein Ausschreibungsverfahren durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
Zu 5.:
Die sonderpädagogische Förderung findet nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW (SchulG)
in der Regel in der allgemeinen Schule statt (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SchulG).
Die Schulaufsichtsbehörde richtet dazu das Gemeinsame Lernen mit Zustimmung des Schulträgers
an einer allgemeinen Schule ein. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Schule dafür personell
und sächlich nicht ausgestattet ist und auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet wer-
den kann (§ 20 Absatz 4 SchulG).
Der Rat hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Prinzip der Inklusion an allen Schulen aller
Schulformen umgesetzt werden soll (Vorlage V/109/2015). Die baulichen Voraussetzungen wurden
bei der Planung des Neubaus berücksichtigt.
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Die Checklisten „Barrierefreiheit / Design für alle“ zur Berücksichtigung der Belange von Menschen
mit Behinderungen hat der Rat mit der Vorlage zum Baubeschluss V/0487/2017 zur Kenntnis ge-
nommen. In der Begründung wurde erläutert, dass das Grundschulgebäude und die Sporthalle barrie-
refrei erschlossen werden. Alle Hauptzugänge erhalten eine zusätzliche motorbetriebene behinder-
tengerechte Türöffnung mit abgesetztem Öffnungstaster. Das Obergeschoss des Schulgebäudes wird
durch eine behindertengerechte Aufzugsanlage erschlossen. In jedem Geschoss ist ein Behinderten-
WC geplant.
Jeweils zwei Klassenräume in dem neuen Gebäude sind mit einem dazwischenliegenden Differenzie-
rungsraum verbunden. Die Verkehrsflächen sind so gegliedert und galerieartig erweitert, dass viele
Möglichkeiten für flexible Lernorte entstehen können (Zitat aus Anlage 1 b zur Vorlage V/0487/2017).
Damit werden die räumlichen Voraussetzungen zur Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf geschaffen.
Zu 6.:
Die für den geordneten Schulbetrieb erforderlichen Personalressourcen für das Sekretariat und den
Hausmeisterdienst sind vom Schulträger bereit zu stellen. Der Offene Ganztag wird durch einen
freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel wer-
den durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bereitgestellt.
Die Sekretariatsstunden werden auf der Grundlage der Schülerzahlen und weiteren Zuschlägen er-
mittelt. Da die Grundschule bis zum Schuljahr 2022/2023 bis zur vollen Auslastung aufwächst, stei-
gen die Sekretariatsstellenanteile von 0,34 auf 0,56 Vollzeitäquivalente (VZÄ) an.
Für die Hausmeistertätigkeit werden die Stellenanteile nach der Größe des Gebäudes und gebäude-
bezogener Zuschläge berechnet. Nach den vorliegenden Daten des Baubeschlusses ergibt sich für
die Betreuung des Gebäudes ein Anteil von 0,54 VZÄ.
Eine neue Schule hat besondere Herausforderungen zu bewältigen und bietet gleichzeitig die Chan-
ce, gemeinsam mit allen Professionen die Schulentwicklungsprozesse von Anfang an zu gestalten
und ein schulspezifisches Konzept der Schulsozialarbeit als integralen Bestandteil des Schulpro-
gramms zu erarbeiten. Die Stadt Münster unterstützt Schulen im Aufbau daher mit einer 0,50 Stelle
Schulsozialarbeit für die Dauer von drei Schuljahren. Kernaufgaben dieser Schulsozialarbeit sind –
neben der Unterstützung des Schulsystems während der Aufbauphase –, das Angebot in der neuen
Schule zu installieren und allgemeine Leistungen von Schulsozialarbeit sowie bei Bedarf spezialisier-
te Leistungen der BuT-Schulsozialarbeit anzubieten (vgl. V/0580/2017).
Aktuell werden die steuerbaren Personalressourcen der Schulsozialarbeit für die Schuljahre
2018/2019 und 2019/2020 bedarfsorientiert und fachgerecht auf die Grundschulen und weiterführen-
den Schulen neu verteilt. Die Grundschule Wolbeck-Nord wird ab dem Schuljahr 2020/2021 bei der
indikatorengestützten Ressourcenverteilung berücksichtigt.
Zu 7.:
Gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW bedarf der Beschluss des Schulträgers über die Errichtung
einer Schule der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Vorausgesetzt, der Rat der
Stadt Münster beschließt die Errichtung der 2-zügigen Grundschule in Wolbeck, wird die Verwaltung
nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens über die Schulart gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW
einen Antrag auf Genehmigung des Errichtungsbeschlusses bei der Oberen Schulaufsichtsbehörde
stellen.
Zu 8.:
In Wolbeck wird aus heutiger Sicht ein Bedarf an zunächst 5 Zügen zur Versorgung der Grundschul-
kinder bestehen. Die Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck ist auf 4 Züge festgelegt, die
neue Grundschule muss die erforderliche Mindestgröße von 2 Zügen erreichen.
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Im Schulgebäude der Nikolaischule Wolbeck sind insgesamt 22 Unterrichts- bzw. OGS-
Betreuungsräume, eine kleine Küche und ein Speiseraum sowie Verwaltungs- und Nebenräume vor-
handen. Zur Verbesserung der Raumsituation wurden in den vergangenen Jahren zusätzlich 2 Fer-
tigbauklassen aufgestellt. Auch unter Berücksichtigung dieser Fertigbauklassen kann der Raumbedarf
einer 4-zügigen Grundschule auf der Grundlage des vom Rat der Stadt Münster am 12.07.2017 fest-
gelegten Musterraumprogramms nicht gedeckt werden. Es fehlen insgesamt 4 Unterrichts- bzw.
OGS-Betreuungsräume, die Küche und der Speiseraum sind viel zu klein und es besteht ein Bedarf
an zusätzlichen Verwaltungsräumen.
Die Nikolaischule Wolbeck wird im Schuljahr 2019/2020 nur 2 Eingangsklassen bilden, um den Auf-
bau der neuen Grundschule zu ermöglichen. Ab dem Schuljahr 2020/2021 soll die Aufnahmekapazi-
tät der Nikolaischule Wolbeck zunächst auf 3 Züge festgelegt werden. Dadurch wird sich die Raumsi-
tuation insgesamt verbessern. Im Bereich der Mittagsverpflegung wird sich die Situation jedoch nur
geringfügig entspannen, sodass weiter Handlungsbedarf bestehen wird.
Zurzeit wird im Stufenverfahren eine Machbarkeitsstudie zum Ausbau des Gebäudes der Nikolaischu-
le Wolbeck zur 3- bzw. 4- Zügigkeit erstellt (vgl. Vorlage V/0328/2017/1. Erg.).
§ 76 SchulG regelt die Mitwirkung der Schule beim Schulträger. Danach ist die Schule vom Schulträ-
ger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört insbesonde-
re die Änderung der Schule. Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG ist der Aus- und Abbau bestehender Schu-
len als Änderung zu behandeln. Beteiligt wird eine Schule vom Schulträger durch Anhörung.
Die Schulleitung der Nikolaischule Wolbeck wurde gebeten, die Schulkonferenz so bald wie möglich
einzuberufen, damit sie über die geplante Verringerung der Aufnahmekapazität der Schule informiert
wird und dazu eine Stellungnahme abgeben kann.
Über die Stellungnahme wird spätestens zur Sitzung des Rates berichtet.
Zu 9.:
Gemäß § 81 Abs. 3 SchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers über die Änderung einer Schule
der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Vorausgesetzt, der Rat der Stadt Münster
beschließt die Reduzierung der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck auf 2 Eingangsklassen
im Schuljahr 2019/2020 und auf 3 Eingangsklassen in den Folgejahren, wird die Verwaltung einen
Antrag auf Genehmigung des Änderungsbeschlusses bei der Oberen Schulaufsichtsbehörde stellen.
Zu 10.:
Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl.
§ 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ regelt die Anzahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen. Hier ist die
„Städtische Grundschule Wolbeck-Nord“ mit einer Anzahl von 2 Eingangsklassen aufzunehmen. Die
Zahl der möglichen Eingangsklassen an der Nikolaischule Wolbeck ist im Schuljahr 2019/2020 um 2
auf 2 zu reduzieren und ab dem Schuljahr 2020/2021auf 3 Eingangsklassen festzulegen
I. V.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlage
Anlage A zur V/0202/2018
Anlage A
2617 Zeichen
Anlage A zur V/0202/2018 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird der formale Errichtungsbeschluss für die neue, 2-zügige Grundschule in Wolbeck (Arbeitstitel „Grundschule Wolbeck-Nord“) gefasst. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Bestimmung der Schulart ein Abstimmungsverfahren gem. § 27 Abs. 2 Schulgesetz NW durchzuführen. Die Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck wird parallel zum Gründungszeitpunkt der „Grundschule Wolbeck-Nord“ im Schuljahr 2019/2020 auf 2 Eingangsklassen und ab dem Schul- jahr 2020/2021 auf 3 Eingangsklassen reduziert, um den Aufbau der neuen Schule zu unterstüt- zen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For- schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Das Ziel aus dem Haushaltsplan zur Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - lautet: „Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt für die städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende kommunale Perso- nal zur Verfügung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, einen den Lehrplänen entsprechenden, qualitativ guten, die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. Bildungsergänzende Einrichtungen und nichtstädtische Schulen werden unterstützt. Die Aufga- benerledigung erfolgt in Abgrenzung zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes in Koope- ration mit allen handelnden Personen.“ Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtsgrundlage: § 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufga- ben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. …“
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Grenkuhlenweg 21
- Am Steintor
- Am Borggarten
- Middelerstraße
- Brandhoveweg
- Petersheide
- Berdel
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Details
- Aktenzeichen
- V/0202/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37