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V/0216/2025

Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)

Vorlagen 23.04.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2025, TOP 15

Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025

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Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025

41862 Zeichen

Anlage 1, 
 
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) 
vom 21.05.2025 
Der Rat der Stadt Münster hat am 21.05.2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Ab-
satz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende „Wahlord-
nung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ (IRWahlO) als Satzung be-
schlossen. 
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet 
(1) 1Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden 
Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen. 2Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster werden 
von den insgesamt 27 Mitgliedern des Integrationsrates 18 Mitglieder direkt gewählt und 9 ebenso stimm-
berechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt. 3Für jedes direkt gewählte Mitglied kann eine per-
sönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag mit dem jeweiligen Mitglied mitgewählt wird, es in 
Sitzungen vertreten und im Falle dessen Ausscheidens aus dem Integrationsrat als Mitglied nachrücken 
kann. 4Für die vom Rat entsandten Mitglieder ist die Bestellung von Stellvertretungen durch den Rat zuläs-
sig.  
(2) 1Das Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster. 2Es wird, soweit erforderlich, in 
Wahl- und (allgemeine) Stimmbezirke eingeteilt. 3Zur Durchführung der Briefwahl werden Briefwahlbezirke 
gebildet, die das Gebiet mehrerer Stimmbezirke umfassen können, Stimm- und Wahlbezirksgrenzen aber 
nicht durchschneiden sollen. 4Die Wahl- und Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke entsprechen denen der 
zur Kommunalwahl im Gemeindegebiet gebildeten. 5Zur zentralen Auszählung der Stimmen können meh-
rere Stimm- und Briefwahlbezirke in dazu gebildeten Auszählungsbezirken gemeinsam ausgezählt werden. 
(3) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann anordnen, dass in einzelnen Stimm- und/o-
der Briefwahlbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. 2Die 
Durchführung ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahler-
gebnisses nicht verzögert wird. 3Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer-
den. 
 
§ 2 Wahlgrundsätze 
(1) 1Die in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretun-
gen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt. 2Zudem gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. 
(2) 1Der Grundsatz der allgemeinen Wahl bedeutet, dass jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen 
erfüllt, an der Wahl teilnehmen kann. 2Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl folgt, dass die Be-
stimmung der gewählten Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen durch die Wählenden selbst und 
direkt erfolgt, die Wahlberechtigten müssen zudem vor dem Wahlakt klar erkennen können, welche Person 
sich um die Mitgliedschaft und Stellvertretung bewirbt und wie sich die Stimmabgabe auswirkt. 3Der Grund-
satz der freien Wahl soll sicherstellen, dass die eigenen Präferenzen des Wählenden die Wahlentschei-
dung tragen und sich kein fremder Wille durch Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung 
durchsetzt. 4Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert in Bezug auf das Wahlrecht, dass jede abgege-
bene Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance im Wahlsystem hat und beinhaltet die Chancengleichheit 
jeder Person in Bezug auf die Wählbarkeit, also die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Stimmen 
der Wahlberechtigten. 5Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlbe-
rechtigten Person so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag ge-
stimmt wird. 6Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass die wesentlichen Teile der Wahl 
der öffentlichen Beobachtung und Überprüfung zugänglich sein müssen; mit Ausnahme der Stimmabgabe 
sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf 
Anwesenheit im Wahlraum während der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses. 
 
§ 3 Wahltag, Wahlperiode und Wahlzeit 
(1) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten 
Stellvertretungen findet am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates ge-
wählt. 
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. 
 
§ 4 Wahlorgane 
Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet die Wahlleitung, also der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, sowie 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand und 
4. der zur zentralen Auszählung von durch Urnen- sowie Briefwahl abgegebenen Stimmen für einen Aus-
zählungsbezirk gebildete Auszählungsvorstand. 
 
§ 5 Wahlleitung 
1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin beziehungsweise 
seine oder ihre Vertretung im Amt. 2Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständig-
keiten anderen Wahlorganen übertragen. 
 
§ 6 Wahlausschuss 
1Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglie-
der und mitgewählten Stellvertretungen ist der vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommu-
nalwahl. 2Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Wahlleitung bei der Prüfung von Wahlvor-
schlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvor-
schläge. 3Er stellt das Wahlergebnis fest. 
 
§ 7 Wahlvorstand und Auszählungsvorstand 
(1) Die für jeden Stimmbezirk zur Kommunalwahl in Münster gebildeten Wahlvorstände nehmen mit den 
ihnen übertragenen Aufgaben am Wahltag auch die Funktionen des Wahlvorstandes zur Wahl der direkt in 
den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertretungen wahr, soweit die Aufgabenwahr-
nehmung zur Wahlhandlung betroffen ist. 
(2) 1Die Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung obliegt den dazu gebildeten Auszählungsvorstän-
den am zentralen Auszählungsort. 2Jeder Auszählungsvorstand wird für einen Auszählungsbezirk gebildet, 
der jeweils mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke umfassen soll. 3Die Mitglieder der Auszählungsvorstände 
sollen Wahlberechtigte nach § 8 dieser Wahlordnung sein; es können ihnen auch Bürgerinnen und Bürger 
der kreisfreien Stadt Münster angehören, die nicht wahlberechtigt sind. 4Die Auszählungsvorstände beste-
hen jeweils aus dem Auszählungsvorstehenden, dessen Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. 
5Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und deren Stellvertretung bestellt. 6Der Oberbür-
germeister oder die Oberbürgermeisterin oder in seinem oder ihrem Auftrag die oder der Vorstehende be-
ruft die Mitglieder der Auszählungsvorstände. 7Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ihnen kann für 
den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. 8Die Auszählungsvorstände entscheiden mit Stimmen-
mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstehenden den Ausschlag. 9Im Übrigen finden 
für die gebildeten Auszählungsvorstände die für Wahl- und Briefwahlvorstände bei Kommunalwahlen gel-
tenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwen-
dung. 
 
§ 8 Wahlberechtigung 
1Wahlberechtigt ist jede Person, die 
1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. 
2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben.

§ 9 Wahlrechtsausschluss 
Nicht wahlberechtigt sind ausländische Personen 
1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes fallen oder 
2. die Asylbewerbende sind. 
 
§ 10 Wählbarkeit 
(1) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 8 Satz 1 
dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster. 2Darüber hinaus 
muss die Person am Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben.  
(2) Nicht wählbar ist eine Person, die am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 
(3) Für mitgewählte Stellvertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 
 
§ 11 Verzeichnis der Wahlberechtigten  
(1) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein 
Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt 
und Wohnung an. 2§ 11 der Kommunalwahlordnung gilt, insbesondere mit seinen datenschutzrechtlichen 
Vorgaben, entsprechend.  
(2) 1Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2Eine wahl-
berechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. 
3Inhaber/-innen eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen.  
(3) 1In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag 
vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 2Wahlberechtigte Personen, die nach 
dem 42. Tag und bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Gemeindegebiet zugezogen sind und sich mit ihrem 
Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Stadt Münster angemeldet haben, werden infolge ihrer Anmeldung 
ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. 
(4) 1Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
2In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu 
ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 3Zeit und Ort der Bereithaltung zur Ein-
sichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in 
Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie Tatsachen glaubhaft ma-
chen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 
5Das Recht zur Überprüfung von Daten anderer Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Perso-
nen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.   
(5) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei 
der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. 2Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen 
Person, ist diese vor der Entscheidung zu hören. 3Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin hat 
die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragstellenden und Betroffenen zuzustellen. 4Gegen 
die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach deren Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die 
die Aufsichtsbehörde entscheidet. 5Wird einem Einspruch stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde ei-
ner Beschwerde statt, ändert die Wahlleitung das Wählerverzeichnis entsprechend ab. 6Die Einspruchs- 
oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. 6Sie schließt 
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. 
(6) 1Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann die Wahlleitung noch bis zum Tag vor der Wahl 
berichtigen; § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird das Wählerver-
zeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abge-
schlossen. 
 
§ 12 Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung über das Verzeichnis der Wahlberechtigten und 
Wahlscheine 
Die Wahlleitung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:  
1. den Wahltermin,

2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingese-
hen werden kann,  
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Einspruch 
gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingelegt werden kann,  
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,  
5. wie durch Briefwahl gewählt wird und durch welches Versandunternehmen der amtliche Wahlbriefum-
schlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich befördert werden 
kann, 
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 
7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsnachweis und möglichst auch die 
Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitzubringen sind,  
8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur persönlich erfolgen kann, wahlberechtigte Personen bei der 
Stimmabgabe nur eine Stimme haben, dass sie den Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben wollen, 
durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen müs-
sen und  
9. den zentralen Auszählungsort sowie dass die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgt. 
 
§ 13 Wahlvorschläge 
(1) 1Die Wahlleitung fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl durch öffentliche Bekannt-
machung auf. 2§ 24 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung 
wird festgelegt, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge bei der Wahlleitung 
eingereicht werden können. 
(2) 1Wahlvorschläge können  
1. als Listenwahlvorschlag von Gruppen aus dem Personenkreis der Wahlberechtigten und/oder der Bürge-
rinnen und Bürger oder  
2. als Einzelbewerbung eines Wahlberechtigten oder einer Bürgerin/eines Bürgers eingereicht werden.  
2Jede vorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(3) 1Als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber kann jede wählbare Person im Sinne des § 10 dieser Wahl-
ordnung benannt werden, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruf-
lich. 
(4) 1Für jede in einem Listenwahlvorschlag sowie in einer Einzelbewerbung vorgeschlagene Person, kann 
dort eine weitere andere Person als persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag gleichzei-
tig mit dem jeweiligen Wahlvorschlag zur Wahl steht. 2Dieselbe Person kann nur in einem Wahlvorschlag 
für eine persönliche Stellvertretung vorgesehen werden. 3Eine für die persönliche Stellvertretung benannte 
Person ist durch diese Benennung nicht daran gehindert, sich in demselben Listenwahlvorschlag direkt um 
die Mitgliedschaft im Integrationsrat zu bewerben. 4Ihre zusätzliche Bewerbung als Direktkandidat oder Di-
rektkandidatin in einem anderen Listenwahlvorschlag oder einer Einzelbewerbung ist ausgeschlossen. 5Die 
als Stellvertretung benannte Person muss wählbar im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung sein und ihre 
Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt haben. 6Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich. 
(5) 1Eine am Wahltag mitgewählte persönliche Stellvertretung kann das im selben Wahlvorschlag benannte 
gewählte Mitglied in Sitzungen vertreten. 2Ist auch die in einem Listenwahlvorschlag mitgewählte persönli-
che Stellvertretung verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der oder die in der Liste den direkt ge-
wählten Personen nachfolgende Direktkandidat oder Direktkandidatin oder im Falle der Verhinderung auch 
dieser Person, bis zu der Listenposition, die der doppelten Anzahl der bei der Wahl errungenen Sitze ent-
spricht, der oder die jeweils nachfolgend benannte Direktkandidat oder Direktkandidatin stellvertretend für 
das verhinderte Mitglied an der Sitzung teilnehmen. 3Ist die Liste erschöpft, ist eine Stellvertretung ausge-
schlossen. 4In Einzelbewerbungen kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, welche am 
Wahltag mitgewählt wird, die direkt kandidierende Person im Falle ihrer Wahl in Sitzungen vertreten und im 
Falle ihres Ausscheidens als Mitglied ersetzen kann. 
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unter-
zeichnet sein und, sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu 
wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass  
1. sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 
2. eine Satzung und ein Programm hat, 
3. die Benennung und Aufstellung jeder Wahlbewerbung nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist und

4. die den Wahlvorschlag einreichende Gruppe keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Verei-
nigung bildet. 
(7) Auf Einzelbewerbungen findet Absatz 6 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle 
der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. 
(8) 1Ein Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbung“ gekennzeichnet und 
mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls der Kurzbezeichnung der ihn einreichen-
den Gruppe versehen sein; Einzelbewerbungen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden. 2Fehlt 
die Bezeichnung, tritt an deren Stelle ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin/des 
ersten Bewerbers. 
(9) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, 
den Geburtsort, eine vorhandene Email-Adresse und Telefonnummer, den Beruf und die Anschrift der 
Haupt- oder alleinigen Wohnung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber 
oder Wahlbewerberinnen enthalten. 2Sofern Stellvertretungen benannt sind, sind diese ebenfalls mit den in 
Satz 1 genannten Daten aufzuführen. 
(10) 1Ist die einen Wahlvorschlag einreichende Gruppe oder Einzelperson in der laufenden Wahlperiode 
nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, muss der Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlbe-
rechtigten persönlich und handschriftlich unterstützt werden. 2Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer 
Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 3Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen und deren 
Stellvertretungen können einen sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. 4Hat eine Person meh-
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die 
erste der mit unterschiedlichem oder gleichem Datum bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte Unter-
stützungsunterschrift ist gültig. 5Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die 
Erklärung persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag 
der Geburt, zur Anschrift (Haupt- oder alleinige Wohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, so-
fern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen von der unterzeichnenden 
Person persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. 6Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem 
Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraus-
setzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von 
Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingereicht 
werden. 
(11) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit 
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift benannt sein. 
(12) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist eine gleiche Verteilung der Geschlechter (Geschlechter-
parität) anzustreben. 
(13) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die von der 
Wahlleitung bereitgehalten werden. 
 
§ 14 Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen ist (§ 13 Absatz 10 die-
ser Wahlordnung),  
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Wahlbewerbung oder persönlichen Stellvertre-
tung nicht erteilt haben,  
5. nicht die für die Wahlbewerbung oder persönliche Stellvertretung vorgeschriebenen Angaben enthalten 
oder wenn diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichnung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind 
und wenn nach deren Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist oder 
7. im Übrigen den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. 
(2) 1Die Wahlleitung prüft unverzüglich die eingereichten Wahlvorschläge bevor sie diese dem Wahlaus-
schuss zur Entscheidung vorlegt. 2Stellt sie Mängel fest, fordert sie zuvor die Vertrauensperson auf, sie 
rechtzeitig zu beheben. 3Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen der Wahlleitung den Wahlaus-
schuss anrufen. 4Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine 
Zulassung entschieden ist.

(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Wahlbewerberinnen oder -bewerber oder Stellvertreterin-
nen oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, werden sie von Amts wegen gestrichen. 
 
§ 15 Entscheidung des Wahlausschusses und Bekanntgabe der Wahlvorschläge 
(1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl 
über ihre Zulassung. 2Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den 
durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entschei-
dung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landes-
verfassung unzulässig sind.  
(2) 1Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und -bewerber 
zur Wahl endgültig. 2Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. 
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(4) 1Vom Wahlausschuss zugelassene Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung spätestens am 37. 
Tag vor der Wahl mit den in Absatz 9 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Te-
lefonnummer, Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur mit dem Wohnort mit Postleit-
zahl, öffentlich bekannt gemacht. 2Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 16 Absatz 2 dieser 
Wahlordnung. 3Bewerbende, die gegenüber der Wahlleitung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachge-
wiesen haben, dass zu ihrer Person im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmelde-
gesetzes eingetragen ist, werden mit dem Ort ihrer Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihres Wohnortes be-
kannt gemacht; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. 
 
§ 16 Stimmzettel 
(1) 1Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. 2Sie enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 
2. Einzelbewerbungen mit Vor- und Familiennamen; sofern ein Kennwort vorliegt, wird dieses, sofern eine 
persönliche Stellvertretung benannt und zugelassen ist, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen aufge-
führt,  
3. Listenwahlvorschläge mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung, den Vor- 
und Familiennamen von maximal der ersten drei im Listenwahlvorschlag genannten Personen, sofern per-
sönliche Stellvertretungen für diese Personen benannt und zugelassen sind, diese ebenfalls mit Vor- und 
Familiennamen, 
4. einen Kreis zum Kennzeichnen der Wahlentscheidung durch die wahlberechtigte Person.  
(2) Die Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl 
der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, aufgeführt, im Anschluss daran alle anderen Wahl-
vorschläge, sortiert alphabetisch nach deren Namen.  
(3) Hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin für wahlstatistische Zwecke in einzelnen 
Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel 
mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. 
 
§ 17 Wahlbenachrichtigung 
(1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeis-
terin alle wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2In den Fällen des § 
11 Absatz 3 Satz 2 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeiste-
rin die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. 
(2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten 
1. den Familien- und die Vornamen sowie  
die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung der wahlberechtigten Person,  
2. den Stimmbezirk und den Wahlraum sowie die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,  
3. die Wahlzeit,  
4. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,  
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personal- oder Identitätsausweis oder 
einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust 
der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 
6. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben 
kann,

7. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen 
Wahlraum berechtigt,  
8. einen Hinweis, wo wahlberechtigte Personen Informationen über barrierefreie Wahlräume und - falls zur 
Wahl erhältlich - Hilfsmittel erhalten können, 
9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunter-
lagen. 
(3) Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung soll einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahl-
scheins enthalten. 
 
§ 18 Durchführung der Wahl 
(1) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon, dass die Wahlurne leer 
ist. 2Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 3Um 8 
Uhr erklärt der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für eröffnet. 4Die Wahlhandlung 
erfolgt ebenso wie die nachfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich. 5Anwesenden Personen ist 
jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis untersagt. 6In und an dem Gebäude, 
in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift 
verboten. 
(2) 1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Sie kann diese nur persönlich abgeben. 
(3) 1Im Wahlraum gehen wahlberechtigte Personen zum Tisch des Wahlvorstandes und legen ihre Wahlbe-
nachrichtigung vor. 2Auf Verlangen haben sie ihre Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere 
wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, sich über ihre Person auszuweisen. 3Sobald der 
Schriftführer bzw. die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefun-
den hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wahlberechtigte Person einen entfalte-
ten amtlichen Stimmzettel. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahl-
berechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur wahlberechtigten Person so zu verlautbaren, dass sie 
von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. 
(4) 1Die wahlberechtigte Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel in der 
Weise, dass sie durch ein auf ihn gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wel-
chem Wahlvorschlag die Stimmabgabe gelten soll und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der 
Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht 
fotografiert oder gefilmt werden. 3Danach tritt die wahlberechtigte Person wieder an den Tisch des Wahl-
vorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 4Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin vermerkt 
erst dann die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 5Der Wahlvorstand hat 
darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt; er achtet insbesondere darauf, dass sich, von 
zugelassenen Hilfspersonen abgesehen, immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält. 
(5) 1Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchti-
gung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, 
können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. 2Ist eine solche Person zu diesem 
Zweck bestimmt worden, gibt die wahlberechtigte Person dies dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe 
bekannt. 3Die Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. 4Die Hilfeleistung ist auf techni-
sche Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten 
Wahlentscheidung beschränkt. 5Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme 
erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt     
oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 6Die Hilfsperson darf gemeinsam 
mit der/dem Wahlberechtigten die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 7Die 
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl 
eines anderen erlangt hat. 
(6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend 
sein, darunter der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin 
oder ihre Stellvertretungen. 
(7) 1Der Wahlvorstand hat eine Person zurückzuweisen, die 
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 
2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität er-
forderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 
3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk entsprechend §

22 der Kommunalwahlordnung befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinver-
zeichnis eingetragen ist, 
4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat entsprechend § 42 der Kommunalwahlord-
nung, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat, 
5. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass ihre 
Stimmabgabe erkennbar ist, 
6. ihren Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kenn-
zeichen versehen hat, 
7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 
8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben     
oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.  
2Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die im 
Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen 
Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bei dem 
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin noch bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. 
3Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden 
zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines 
Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückwei-
sung. 4Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
(8) Hat die wählende Person sich auf ihrem Stimmzettel verschrieben oder diesen versehentlich unbrauch-
bar gemacht oder wird sie nach Absatz 7 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein 
neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des 
Wahlvorstandes vernichtet hat. 
(9) 1Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/-in die Wahlhandlung für geschlossen. 2Zu diesem Zeitpunkt 
im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. 
 
§ 19 Briefwahl 
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,  
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt 
diesen,  
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter An-
gabe des Ortes und Tages,  
3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in 
den amtlichen Wahlbriefumschlag,  
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und  
5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder gibt ihn dort ab; 
die Gemeinde sorgt dafür, dass wählenden Personen bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefum-
schlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen.  
2Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin darf er nicht 
mehr zurückgegeben werden. 
(2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. 2Wahl-
berechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in 
der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Briefwahl persönlich durchzuführen, können sich 
der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entspre-
chend. 3Hat eine wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so 
hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu be-
stätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeich-
net hat. 
(3) 1Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen 
Wahlschein. 2Die Erteilung des Wahlscheines kann schriftlich, auch durch sonstige dokumentierbare Über-
mittlungsweise in elektronischer Form, zum Beispiel per Email, oder mündlich, nicht aber telefonisch, bean-
tragt werden. 3Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden, versi-
chert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder 
sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
4Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung 
nicht in der Lage sind, die Briefwahl persönlich zu beantragen, können sich dazu der Hilfe einer anderen

Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 5Der Wahlscheinan-
trag muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Haupt- oder alleinigen 
Wohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten. 6Eine Person, die den Briefwahlantrag 
für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer zu diesem Zweck ausgestellten schriftlichen Voll-
macht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. 7Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, 
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte andere Personen vertritt; dies hat sie 
der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat 
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 
(4) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen 
Wahlschein, wenn  
1. sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,  
2. sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden 
ist oder  
3. ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich her-
ausstellt. 
(5) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 11 Absatz 5 dieser 
Wahlordnung ist sinngemäß anzuwenden. 
 
§ 20 Übergabe der Wahlunterlagen an den Auszählungsvorstand und zentrale Auszählung der Stim-
men 
(1) 1Die im Wahllokal und per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie die für die zentrale Auszählung vor-
gesehenen und mit den notwendigen Eintragungen durch den Wahlvorstand versehenen amtlichen Form-
blätter, werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung zu einer zentralen Ermittlung und Feststellung 
des Wahlergebnisses zusammengeführt. 2Bevor die zentrale Auszählung der per Urnenwahl abgegebenen 
Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, 
schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Um-
schlag verpackten Stimmzetteln an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. 3Dieser oder 
diese übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. 4Der Auszählungsvorstand be-
ginnt unverzüglich nach Erhalt der Stimmzettel mit der Auszählung der Stimmen; zunächst mit den per 
Briefwahl und sodann mit den durch Urnenwahl abgegebenen. 5Bei der Auszählung sollen jeweils alle, min-
destens jedoch fünf Mitglieder des Auszählungsvorstandes am zentralen Auszählungsort anwesend sein, 
darunter die/der Vorstehende und die/der Schriftführende oder deren Stellvertretungen. 6Die für die Aus-
zählung der Stimmen zur Kommunalwahl geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung.                                                                  
(2) Über die Tätigkeit des Auszählungsvorstandes ist vom jeweiligen Schriftführenden eine Auszählungs-
niederschrift zu fertigen; § 54 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung 
(1) Der Wahlausschuss stellt, nach vorheriger Prüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ord-
nungsmäßigkeit durch die Wahlleitung, das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfah-
ren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. 
 (2) 1Der Wahlausschuss ist dabei an die Entscheidung der Wahl- und Auszählungsvorstände gebunden, 
jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 2Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis 
zu vier Stellen nach dem Komma, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3Entfallen bei der Sitz-
verteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/-innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbe-
setzt. 
(3) 1Der Wahlausschuss stellt fest: 
1. Die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 
a) die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die ein-
zelnen Wahlvorschläge sowie 
b) die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die danach gewählten Personen. 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten 
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt durch Zustellung die gewählten Personen über die durch den Wahlaus-
schuss getroffene Feststellung zu ihrer Wahl. 
(2) Die Wahlleitung gibt die Vor- und Familiennamen der gewählten Personen öffentlich bekannt. 
 
§ 23 Mandatsannahme, Erwerb der Mitgliedschaft, Mandatsverlust und Ersatzbestimmung 
(1) Die Mitgliedschaft im Integrationsrat wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahl-
ausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung erworben.  
(2) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gel-
ten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle einer benannten Ersatzbewerbung eine im Wahlvorschlag benannte persönliche 
Stellvertretung tritt. 
 
§ 24 Fristen und Termine 
1Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich anderweitig 
nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen 
oder staatlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Den Tag 
einer erforderlichen Nachwahl oder Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen 
und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 
 
§ 25 Wahlkosten 
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. 
 
§ 26 Ergänzende Bestimmungen 
1Soweit diese Wahlordnung auf Gesetze verweist, wird damit jeweils auf die aktuell gültige Gesetzesfas-
sung verwiesen. 2Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung sowie daten-
schutzrechtliche Vorgaben der jeweils geltenden Datenschutzgesetze finden entsprechende Anwendung, 
soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft. 3Insbesondere wird auf die Anwendbarkeit der §§ 2 Ab-
sätze 5 und 6 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 11 Absätze 4 bis 6, 20 Absatz 10 und § 26 Absatz 7 
der Kommunalwahlordnung hingewiesen. 4Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes 
oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende 
Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen. 
 
§ 27 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025

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Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die 
Wahl der direkt in den Integration srat zu wählenden Mitglieder (IR WahlO) vom 
21.05.2025 
Derzeitige Fassung Neue Fassung 
§ 1 
Allgemeines 
§ 1 
Geltungsbereich und Wahlgebiet 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser 
Satzung werden in diverser, weiblicher oder 
männlicher Form geführt.  
- künftig gestrichen; auf einen allg. Hinweis 
entsprechend § 49 Absatz 1 KWahlG im 
Satzungstext wird verzichtet, der künftige 
Satzungstext berücksichtigt umfänglich eine 
geschlechtergerechte/-neutrale Sprach-
/Ausdrucksweise, die einen 
darüberhinausgehenden ausdrücklichen 
Hinweis entbehrlich machen soll - 
(1) 1Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der 
direkt in den Integrationsrat der Stadt 
Münster zu wählenden Mitglieder und 
mitgewählten Stellvertretungen. 2Gemäß § 
9 der Hauptsatzung der Stadt Münster 
werden von den insgesamt 27 Mitgliedern 
des Integrationsrates 18 Mitglieder direkt 
gewählt und 9 ebenso stimmberechtigte 
Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt. 
3Für jedes direkt gewählte Mitglied kann 
eine persönliche Stellvertretung benannt 
werden, die am Wahltag mit dem jeweiligen 
Mitglied mitgewählt wird, es in Sitzungen 
vertreten und im Falle dessen 
Ausscheidens aus dem Integrationsrat als 
Mitglied nachrücken kann. 4Für die vom Rat 
entsandten Mitglieder ist die Bestellung von 
Stellvertretungen durch den Rat zulässig.  
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster werden auf der Grundlage 
dieser Wahlordnung in allgemeiner, 
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer 
Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates 
der Stadt nach Listen oder als 
Einzelbewerber nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt. 
- künftig in § 2 mit weiteren Erläuterungen 
zum inhaltlichen Verständnis der 
Grundsätze geregelt, deren 
Bedeutungsgehalt so unmittelbar aus dem 
Satzungstext erschlossen werden kann - 
(2) 1Das Wahlgebiet ist das 
Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt 
Münster. 2Es wird, soweit erforderlich, in 
Wahl- und (allgemeine) Stimmbezirke 
eingeteilt. 3Zur Durchführung der Briefwahl 
werden Briefwahlbezirke gebildet, die das 
Gebiet mehrerer Stimmbezirke umfassen 
können, Stimm- und Wahlbezirksgrenzen 
aber nicht durchschneiden sollen. 4Die 
Wahl- und Stimmbezirke sowie 
Briefwahlbezirke entsprechen denen der zur 
Kommunalwahl im Gemeindegebiet 
gebildeten. 5Zur zentralen Auszählung der 
Stimmen können mehrere Stimm- und 
Briefwahlbezirke in dazu gebildeten 
Auszählungsbezirken gemeinsam 
ausgezählt werden. 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen 
Wahlvorschläge (§ 12) erhalten so viele 
Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der 
auf sie entfallenden Stimmzahlen 
entsprechend dem nach dem 
Kommunalwahlgesetz anzuwendenden 
Zuteilungsverfahren zustehen. Im Falle 
gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das 
vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen 
auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als 
Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, 
so bleiben diese Sitze unbesetzt. 
- künftig in § 21 Absatz 1 geregelt - 
(3) 1Der Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin kann anordnen, dass 
in einzelnen Stimm- und/oder 
Briefwahlbezirken für statistische Zwecke 
wahlstatistische Auszählungen durchgeführt 
werden. 2Die Durchführung ist nur zulässig, 
wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt 
und die Feststellung des Wahlergebnisses 
nicht verzögert wird. 3Ergebnisse für 
einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt 
gegeben werden.

(4) Jede wählbare Person kann nur in 
einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt 
werden.  
- künftig in § 13 Absatz 2 geregelt - 
 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr 
entscheidet er sich bei Bewerbern von 
Listenwahlvorschlägen und bei 
Einzelbewerbern zugleich für die nicht auf 
dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber 
und Stellvertreter desselben 
Listenwahlvorschlages.  
- künftig in §§ 1 Absatz 1, 18 Absatz 2 
geregelt; Klarstellung der gleichzeitigen 
möglichen Wahl von persönlichen 
Stellvertretungen - 
 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das 
Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in 
Stimmbezirke eingeteilt. 
- künftig in § 1 Absatz 2 geregelt - 
 
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten 
amtlichen Unterlagen werden in deutscher 
Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und 
Bezeichnung wird die lateinische Schrift 
verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche 
Transkription heranzuziehen. 
- künftig gestrichen; § 23 VwVfG gilt - 
Amtssprache ist deutsch - Konzentration 
der Satzungsinhalte auf wesentliche Inhalte 
zum Wahlgeschehen - 
 
§ 2 
Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
§ 2 
Wahlgrundsätze 
(1) Wahlberechtigt ist, wer  
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 
116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,  
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit 
besitzt,  
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch 
Einbürgerung erhalten hat oder  
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 
4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erworben hat. 
Darüber hinaus muss die Person am 
Wahltag  
1. 16 Jahre alt sein,  
2. sich seit mindestens einem Jahr im 
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und  
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag 
vor der Wahl in der Stadt Münster ihre 
Hauptwohnung haben. 
- künftig in § 8 geregelt - 
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 
Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum 
zwölften Tag vor der Wahl in das 
Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie 
haben den Nachweis über die 
Wahlberechtigung zu führen.  
(1) 1Die in den Integrationsrat der Stadt 
Münster zu wählenden Mitglieder und 
mitgewählten Stellvertretungen werden in 
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. 2Zudem gilt der 
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.

- künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer  
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach 
seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 
keine Anwendung findet oder  
2. die Asylbewerber sind.  
- künftig in § 9 geregelt - 
(2) 1Der Grundsatz der allgemeinen Wahl 
bedeutet, dass jede Person, die die 
Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, an der 
Wahl teilnehmen kann. 2Aus dem 
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl 
folgt, dass die Bestimmung der gewählten 
Mitglieder und mitgewählten 
Stellvertretungen durch die Wählenden 
selbst und direkt erfolgt, die 
Wahlberechtigten müssen zudem vor dem 
Wahlakt klar erkennen können, welche 
Person sich um die Mitgliedschaft und 
Stellvertretung bewirbt und wie sich die 
Stimmabgabe auswirkt. 3Der Grundsatz der 
freien Wahl soll sicherstellen, dass die 
eigenen Präferenzen des Wählenden die 
Wahlentscheidung tragen und sich kein 
fremder Wille durch Zwang, Druck oder 
sonstige unzulässige Beeinflussung 
durchsetzt. 4Der Grundsatz der Gleichheit 
der Wahl fordert in Bezug auf das 
Wahlrecht, dass jede abgegebene Stimme 
die gleiche rechtliche Erfolgschance im 
Wahlsystem hat und beinhaltet die 
Chancengleichheit jeder Person in Bezug 
auf die Wählbarkeit, also die gleichen 
Möglichkeiten im Wettbewerb um die 
Stimmen der Wahlberechtigten. 5Der 
Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, 
dass die Stimmabgabe jeder 
wahlberechtigten Person so erfolgen kann, 
dass niemand Kenntnis davon erlangt, für 
welchen Wahlvorschlag gestimmt wird. 6Aus 
dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 
folgt, dass die wesentlichen Teile der Wahl 
der öffentlichen Beobachtung und 
Überprüfung zugänglich sein müssen; mit 
Ausnahme der Stimmabgabe sollen die 
Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung 
öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das 
Recht auf Anwesenheit im Wahlraum 
während der Wahlhandlung sowie bei der 
Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses. 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des 
achtzehnten Lebensjahres alle 
Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle 
Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am 
Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre  
Hauptwohnung in der Stadt Münster haben 
und sich seit mindestens einem Jahr 
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. 
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik 
Deutschland die Wählbarkeit oder die

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
nicht besitzt.  
- künftig in § 10 Absatz 2 geregelt - 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt 
Münster unterliegen als Beamte und 
Angestellte den Bestimmungen über die 
Unvereinbarkeit von 
Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 
13 des Kommunalwahlgesetzes. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
§ 3 
Wahlorgane 
§ 3 
Wahltag, Wahlperiode und Wahlzeit 
(1) Wahlorgane sind  
1. für das Wahlgebiet  
a) der Oberbürgermeister der Stadt Münster 
als Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter 
ist sein Vertreter im Amt; der 
Oberbürgermeister kann die Funktionen 
delegieren;  
b) der Wahlausschuss  
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher 
und der Wahlvorstand,  
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher 
und der Briefwahlvorstand und  
4. sofern eine zentrale Auszählung der 
Stimmen angeordnet wird, der 
Auszählungsvorsteher und der 
Auszählungsvorstand.  
- künftig in § 4 geregelt - 
(1) Die Wahl der direkt in den 
Integrationsrat der Stadt Münster zu 
wählenden Mitglieder und mitgewählten 
Stellvertretungen findet am Tag der 
Kommunalwahl statt. 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als 
Mitglied des Wahlausschusses oder eines 
Wahlvorstandes an Entscheidungen 
mitzuwirken, die ihre eigene Kandidatur 
betreffen.  
- künftig gestrichen und durch allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt; es gilt § 2 
Absatz 7 KWahlG entsprechend - 
(2) Die Mitglieder und mitgewählten 
Stellvertretungen werden für die Dauer der 
Wahlperiode des Rates gewählt. 
(3) Der Wahlleiter ist für die 
ordnungsmäßige Vorbereitung und 
Durchführung der Wahl verantwortlich. 
- künftig in § 5 geregelt - 
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder 
der Wahlorgane zur unparteiischen 
Wahrnehmung ihres Amtes und zur 
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer 
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen 
Tatsachen, insbesondere über alle dem 
Wahlgeheimnis unterliegenden 
Angelegenheiten.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt, für Auszählungsvorstände 
(speziell) über § 7 Absatz 2 - 
 
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der 
Wahlberechtigten so gering ist, dass zu 
befürchten ist, dass in Folge zu wenig

abgegebener Stimmen das Wahlgeheimnis 
nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter 
anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein 
zentraler Auszählungsort bestimmt wird und 
für die Auszählung der abgegebenen 
Stimmen Auszählungsvorsteher und 
Auszählungsvorstände gebildet werden. Die 
abgegebenen Stimmen aus den 
Stimmbezirken sollen dann so 
zusammengefasst werden, dass das 
Wahlergebnis auf der Ebene der 
Stadtbezirke ermittelt wird. 
- künftig in §§ 4, 7 geregelt; die Auszählung 
sämtlicher Stimmabgaben durch dazu 
gebildete Auszählungsvorstände soll künftig 
satzungsgemäß als Regelfall vorgesehen 
werden - insbesondere um auszuschließen, 
dass die Wahlvorstände in den Wahllokalen 
bei zu geringer Anzahl dort abgegebener 
Stimmen gemeinsam mit anderen 
Wahlvorständen auszählen müssen und 
sich dadurch die Ergebnisfeststellung am 
Wahlabend (auch für die Kommunalwahl) 
erheblich verzögern kann. Zudem wird 
frühzeitig der Ort für die öffentliche 
Auszählung der Stimmen angekündigt - 
§ 4 
Wahlausschuss 
§ 4 
Wahlorgane 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 
des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der 
Stadt gewählte Wahlausschuss für die 
Kommunalwahlen.  
- künftig in § 6 geregelt - 
Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet die Wahlleitung, also 
der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, sowie 
2. der Wahlausschuss, 
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand 
und 
4. der zur zentralen Auszählung von per 
Urnen- sowie Briefwahl abgegebenen 
Stimmen für einen Auszählungsbezirk 
gebildete Auszählungsvorstand. 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, dass der 
Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung 
entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die 
Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig ist, dass bei 
Stimmengleichheit die Stimme des 
Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 
58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 
der Gemeindeordnung außer Betracht 
bleiben. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über 
Verfügungen des Wahlleiters bei der 
Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die

Vertrauensperson den Wahlausschuss 
anruft, sowie über die Zulassung der 
Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das 
Wahlergebnis fest. 
- künftig in § 6 geregelt - 
§ 5  
Wahlvorstand 
§ 5 
Wahlleitung 
(1) Wahl-, Briefwahl- und 
Auszählungsvorstand bestehen jeweils aus 
dem Wahl-, Briefwahl- oder 
Auszählungsvorsteher, dem 
stellvertretenden Wahl-, Briefwahl- oder 
Auszählungsvorsteher, und drei  
bis sechs Beisitzern. Der 
Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des 
Wahl-, Briefwahl-, und 
Auszählungsvorstandes und berücksichtigt 
hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt 
Münster vertretenen Parteien und 
Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahl-, 
Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes 
können im Auftrag des Oberbürgermeisters 
auch vom Wahl-, Briefwahl, oder 
Auszählungsvorsteher berufen werden. Der 
Wahl-, Briefwahl- und 
Auszählungsvorsteher und ihre 
Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon 
für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom 
Oberbürgermeister vor der Wahl zur 
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes 
und zur Verschwiegenheit über die ihnen 
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt 
gewordenen Tatsachen, insbesondere über 
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden 
Angelegenheiten, verpflichtet. Die 
Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem 
Wahl-, Briefwahl- und 
Auszählungsvorsteher zu Beginn der 
Wahlhandlung. Die Mitglieder des Wahl-, 
Briefwahl- und Auszählungsvorstandes 
dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine 
politische Überzeugung hinweisendes 
Zeichen sichtbar tragen.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt, für Auszählungsvorstände 
(speziell) über § 7 Absatz 2 - 
1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin beziehungsweise 
seine oder ihre Vertretung im Amt. 2Er oder 
sie ist für die ordnungsgemäße 
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 
zuständig, soweit nicht gesetzliche 
Vorgaben und/oder diese Wahlordnung 
bestimmte Zuständigkeiten anderen 
Wahlorganen übertragen. 
 
(2) Der Wahlvorstand, der 
Briefwahlvorstand bzw. der 
Auszählungsvorstand entscheidet bei 
Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der 
Auszählung der Stimmen mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Wahlvorstehers, des 
Briefwahlvorstehers oder des 
Auszählungsvorstehers den Ausschlag.

- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt, für Auszählungsvorstände 
(speziell) über § 7 Absatz 2 - 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des 
Briefwahlvorstands bzw. des 
Auszählungsvorstands üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die 
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften 
des kommunalen Verfassungsrechts mit 
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung 
Anwendung finden. Ihnen kann für den 
Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt 
werden.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt, für Auszählungsvorstände 
(speziell) über § 7 Absatz 2 - 
 
(4) Der Oberbürgermeister ist befugt, 
folgende Daten der zum Integrationsrat 
oder Rat der Stadt Wahlberechtigten zum 
Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von 
Wahl-, Briefwahl- und 
Auszählungsvorständen zu verarbeiten:  
1. Familienname,  
2. sämtliche Vornamen,  
3. Geburtsdatum,  
4. Anschrift,  
5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen 
und  
6. bisherige Mitwirkung in Wahl-, Briefwahl- 
und Auszählungsvorständen sowie die 
ausgeübte Funktion.  
Soweit die betroffene Person nicht 
widersprochen hat, ist der 
Oberbürgermeister befugt, die Daten nach 
Satz 1 auch nach Durchführung der Wahl 
zur erneuten Berufung bei künftigen Wahlen 
zu verarbeiten. Die betroffene Person ist 
über das Widerspruchsrecht nach Satz 2 
vor der Verarbeitung ihrer Daten bei 
künftigen Wahlen in Textform zu 
unterrichten. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt, für Auszählungsvorstände 
(speziell) über § 7 Absatz 2 - 
 
§ 6 
Stimmbezirke 
§ 6 
Wahlausschuss 
(1) Die Stimmbezirke entsprechen den 
Stimmbezirken der Kommunalwahlen.  
- künftig in § 1 Absatz 2 geregelt - 
1Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt 
in den Integrationsrat der Stadt Münster zu 
wählenden Mitglieder und mitgewählten 
Stellvertretungen ist der vom Rat der Stadt 
gewählte Wahlausschuss für die 
Kommunalwahl. 2Der Wahlausschuss 
entscheidet über Verfügungen der 
Wahlleitung bei der Prüfung von 
Wahlvorschlägen, wenn die 
Vertrauensperson den Wahlausschuss

anruft, sowie über die Zulassung der 
Wahlvorschläge. 3Er stellt das 
Wahlergebnis fest. 
(2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, 
dass in einzelnen Stimmbezirken für 
statistische Zwecke wahlstatistische 
Auszählungen durchgeführt werden. § 50 
Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 
des Kommunalwahlgesetzes gelten 
entsprechend. 
- künftig in § 1 Absatz 3 und - ergänzend - 
über den allgemeinen Verweis über § 26 
geregelt - 
 
§ 7 
Wählerverzeichnis 
§ 7 
Wahlvorstand und Auszählungsvorstand 
(1) Wählen kann nur, wer in ein 
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat.  
- künftig in § 11 Absatz 2 geregelt - 
(1) Die für jeden Stimmbezirk zur 
Kommunalwahl in Münster gebildeten 
Wahlvorstände nehmen mit den ihnen 
übertragenen Aufgaben am Wahltag auch 
die Funktionen des Wahlvorstandes zur 
Wahl der direkt in den Integrationsrat zu 
wählenden Mitglieder und deren 
Stellvertretungen wahr, soweit die 
Aufgabenwahrnehmung zur Wahlhandlung 
betroffen ist. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält 
auf Antrag einen Wahlschein. Ein 
Wahlberechtigter, der nicht in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält 
auf Antrag einen Wahlschein, wenn  
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm 
nicht zu vertretenden Grund die 
Einspruchsfrist versäumt hat;  
2. er aus einem von ihm nicht zu 
vertretenden Grund nicht in das 
Wählerverzeichnis aufgenommen worden 
ist oder  
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl erst nach der Einspruchsfrist 
entstanden ist oder sich herausstellt.  
- künftig in § 19 Absätze 3 und 4 geregelt - 
 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann 
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.  
- künftig in § 19 Absatz 5 geregelt - 
 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein 
Wählerverzeichnis geführt, das der 
Oberbürgermeister nach Familienname, 
Vornamen, Tag der Geburt, Wohnung und 
Staatsangehörigkeiten anlegt; es kann auch 
im automatisierten Verfahren geführt 
werden. In das Wählerverzeichnis werden 
alle Personen eingetragen, bei denen am 
42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, 
dass sie wahlberechtigt sind. Von Amts 
(2) 1Die Auszählung der Stimmen und 
Ergebnisermittlung obliegt den dazu 
gebildeten Auszählungsvorständen am 
zentralen Auszählungsort. 2Jeder 
Auszählungsvorstand wird für einen 
Auszählungsbezirk gebildet, der jeweils 
mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke 
umfassen soll. 3Die Mitglieder der 
Auszählungsvorstände sollen 
Wahlberechtigte nach § 8 dieser

wegen in das Wählerverzeichnis 
einzutragen sind auch die nach dem 
Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl 
zugezogenen Wahlberechtigten sowie 
Wahlberechtigte, deren bisherige 
Nebenwohnung in diesem Zeitraum ihre 
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in 
der Stadt Münster wird; hierauf sollen sie 
bei der Anmeldung hingewiesen werden; 
die Eintragung hat unverzüglich nach der 
Anmeldung zu geschehen. Hinsichtlich der 
für die Führung des Wählerverzeichnisses 
und für die Erteilung eines Wahlscheines 
verarbeiteten personenbezogenen Daten 
erfolgt die Information der betroffenen 
Person abweichend von § 5 Absatz 8 
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in 
Verbindung mit Artikel 13 Datenschutz-
Grundverordnung durch die 
Bekanntmachung nach § 8 dieser 
Wahlordnung. Hinsichtlich der im 
Wählerverzeichnis enthaltenen 
personenbezogenen Daten besteht 
abweichend von § 5 Absatz 8 
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in 
Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 
Absatz 3 der Datenschutz-
Grundverordnung das Recht auf Auskunft 
und das Recht auf Erhalt einer Kopie 
abschließend durch das, unter den 
Voraussetzungen des Absatz 4 
gewährleistete, Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis und das Recht auf 
Anfertigen von Auszügen aus dem 
Wählerverzeichnis. Hinsichtlich der im 
Wählerverzeichnis enthaltenen 
personenbezogenen Daten besteht 
abweichend von § 5 Absatz 8 
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in 
Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der 
Datenschutz-Grundverordnung das Recht 
auf Berichtigung und das Recht auf 
Einschränkung der Verarbeitung 
abschließend durch die unter den 
Voraussetzungen des § 9 dieser 
Wahlordnung gewährleisteten 
Einspruchsrechte.  
- künftig in § 11 Absatz 1, 2, 3 sowie - 
insbesondere in Bezug auf 
datenschutzrechtliche Vorgaben - 
(dynamisch) über § 26 geregelt - 
Wahlordnung sein; es können ihnen auch 
Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien 
Stadt Münster angehören, die nicht 
wahlberechtigt sind. 4Die 
Auszählungsvorstände bestehen jeweils 
aus dem Auszählungsvorstehenden, 
dessen Stellvertretung und drei bis sieben 
Beisitzenden. 5Aus dem Kreis der 
Beisitzenden wird eine Schriftführung und 
deren Stellvertretung bestellt. 6Der 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin oder in seinem oder 
ihrem Auftrag die oder der Vorstehende 
beruft die Mitglieder der 
Auszählungsvorstände. 7Sie üben eine 
ehrenamtliche Tätigkeit aus, ihnen kann für 
den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt 
werden. 8Die Auszählungsvorstände 
entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 
Vorstehenden den Ausschlag. 9Im Übrigen 
finden für die gebildeten 
Auszählungsvorstände die für Wahl- und 
Briefwahlvorstände bei Kommunalwahlen 
geltenden Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes und der 
Kommunalwahlordnung entsprechende 
Anwendung. 
(3) Der Wähler kann nur in dem 
Stimmbezirk wählen, in dessen 
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
Inhaber eines Wahlscheins können in

jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl 
wählen.  
- künftig in § 11 Absatz 2 geregelt - 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, 
an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag 
vor der Wahl während der allgemeinen 
Öffnungszeiten des Wahlamtes die 
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu 
seiner Person im Wählerverzeichnis 
eingetragenen Daten zu prüfen. Zur 
Überprüfung der Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen 
haben Wahlberechtigte während des in 
Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein 
Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen 
glaubhaft machen, aus denen sich die 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des 
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das 
Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von 
Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
ein Sperrvermerk nach § 51 BMG 
eingetragen ist.  
- künftig in § 11 Absatz 4 geregelt - 
 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen 
Einspruch hin in das Wählerverzeichnis 
aufgenommen oder darin gestrichen 
werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es 
sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, 
die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der 
Wahl zu berichtigen sind. 
- künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - 
 
§ 8 
Wahlbenachrichtigung 
§ 8 
Wahlberechtigung 
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der 
Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis 
benachrichtigt der Oberbürgermeister alle 
Wahlberechtigten, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind. In den 
Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 dieser 
Wahlordnung benachrichtigt der 
Oberbürgermeister die Wahlberechtigten 
unverzüglich nach der Anmeldung. 
- künftig in § 17 Absatz 1 geregelt - 
1Wahlberechtigt ist jede Person, die 
1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne 
des Artikels 116 Absatz 1 des 
Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit 
besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch 
Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 
§ 4 Absatz 3 des 
Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben 
hat. 
2Darüber hinaus muss die Person am 
Wahltag 
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im 
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der 
Wahl in Münster ihre Haupt- oder alleinige 
Wohnung haben.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll 
mindestens enthalten:  
1. den Familiennamen und die Vornamen,  
2. die Anschrift der alleinigen Wohnung 
oder der Hauptwohnung,  
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum und 
die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,  
4. die Nummer, unter der der 
Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis 
eingetragen ist,  
5. die Wahlzeit,  
6. die Aufforderung, die 
Wahlbenachrichtigung und einen gültigen 
Pass, einen gültigen Personalausweis oder 
eine gültige Identitätskarte zur Wahl 
mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, 
dass das Wahlrecht auch bei Verlust der 
Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden 
kann,  
7. die Belehrung, dass jeder 
Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal 
und nur persönlich ausüben kann,  
8. die Belehrung, dass die 
Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in 
einem anderen als dem angegebenen 
Wahlraum berechtigt und  
9. die Belehrung über die Beantragung 
eines Wahlscheins und über die 
Übersendung von Briefwahlunterlagen. 
- künftig in § 17 Absatz 2 geregelt - 
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung 
muss einen Vordruck für einen Antrag auf 
Erteilung eines Wahlscheins enthalten. 
- künftig in § 17 Absatz 3 geregelt - 
 
 
§ 9 
Einspruch und Beschwerde gegen das 
Wählerverzeichnis 
§ 9 
Wahlrechtsausschluss 
 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder 
mündlich zur Niederschrift Einspruch 
einlegen. Der Wahlleiter weist in der 
Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis auf die Möglichkeit des 
Einspruchs hin.  
- künftig in § 11 Absatz 5 und in § 12 
geregelt - 
Nicht wahlberechtigt sind ausländische 
Personen 
1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 
Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes 
fallen oder 
2. die Asylbewerbende sind. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die 
Eintragung eines anderen, so ist dieser vor 
der Entscheidung zu hören. 
- künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - 
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung 
unverzüglich zu fällen und dem 
Antragsteller und dem Betroffenen 
zuzustellen.  
- künftig in § 11 Absatz 5 geregelt -

(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters 
kann binnen drei Tagen nach Zustellung 
Beschwerde eingelegt werden, über die die 
Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, 
der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich 
ab.  
- künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - 
 
(5) Die Einspruchs- oder 
Beschwerdeentscheidung ist für die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl 
endgültig. 
- künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - 
 
§ 10 
Änderung im Wählerverzeichnis 
§ 10 
Wählbarkeit 
(1) Wird einem Einspruch gegen das 
Wählerverzeichnis stattgegeben oder gibt 
die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde 
statt, ändert der Wahlleiter das 
Wählerverzeichnis.  
- künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - 
(1) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. 
Lebensjahres alle wahlberechtigten 
Personen nach § 8 Satz 1 dieser 
Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen und 
Bürger der kreisfreien Stadt Münster. 
2Darüber hinaus muss die Person am 
Wahltag 
1. sich seit mindestens einem Jahr im 
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
2. seit mindestens drei Monaten in Münster 
ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben.  
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im 
Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis 
zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im 
Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. 
Tag vor der Wahl abgeschlossen. 
- künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - 
(2) Nicht wählbar ist eine Person, die am 
Wahltag infolge Richterspruchs in der 
Bundesrepublik Deutschland die 
Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 
 (3) Für mitgewählte Stellvertretungen gelten 
die Absätze 1 und 2 entsprechend. 
§ 11 
Wahltag, Wahlzeit 
§ 11 
Verzeichnis der Wahlberechtigten  
(1) Wahltag ist ein Sonntag.  
- künftig in § 3 Abs. 1 geregelt - 
(1) 1Der Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin legt vor jeder Wahl für 
jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der 
Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) nach 
Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt 
und Wohnung an. 2§ 11 der 
Kommunalwahlordnung gilt, insbesondere 
mit seinen datenschutzrechtlichen 
Vorgaben, entsprechend. 
(2) Die Wahl findet am Tag der 
Kommunalwahlen statt. Der Wahlleiter 
schreibt die Wahl durch öffentliche 
Bekanntmachung unverzüglich aus. 
- künftig in § 3 Absatz 1 und § 12 geregelt - 
(2) 1Wählen kann nur, wer in ein 
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder 
einen Wahlschein hat. 2Eine 
wahlberechtigte Person kann nur in dem 
Stimmbezirk wählen, in dessen 
Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. 
3Inhaber/-innen eines Wahlscheines können 
in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl 
wählen.  
(3) Den Tag der Nachwahl oder der 
Wiederholungswahl und die für die 
(3) 1In das Wählerverzeichnis werden alle 
Personen von Amts wegen eingetragen, bei

Vorbereitung maßgeblichen Fristen und 
Termine bestimmt der Rat der Stadt.  
- künftig in § 24 Satz 3 geregelt - 
denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, 
dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 
2Wahlberechtigte Personen, die nach dem 
42. Tag und bis zum 16. Tag vor der Wahl 
in das Gemeindegebiet zugezogen sind und 
sich mit ihrem Haupt- oder alleinigen 
Wohnsitz in der Stadt Münster angemeldet 
haben, werden infolge ihrer Anmeldung 
ebenfalls von Amts wegen in das 
Wählerverzeichnis eingetragen. 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 
18.00 Uhr. 
- künftig in § 3 Absatz 3 geregelt - 
(4) 1Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 
zum 16. Tag vor der Wahl zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 2In diesem 
Zeitraum sind wahlberechtigte Personen 
berechtigt, die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der zu ihrer Person im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu 
prüfen. 3Zeit und Ort der Bereithaltung zur 
Einsichtnahme werden öffentlich bekannt 
gemacht. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit 
oder Vollständigkeit der Daten von anderen 
im Wählerverzeichnis eingetragenen 
Personen haben Wahlberechtigte während 
des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur 
dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn 
sie Tatsachen glaubhaft machen, aus 
denen sich die Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses 
ergeben kann. 5Das Recht zur Überprüfung 
von Daten anderer Personen besteht nicht 
hinsichtlich der Daten von Personen, für die 
im Melderegister eine Auskunftssperre 
gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes 
eingetragen ist.   
 (5) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung 
Einspruch einlegen. 2Richtet sich der 
Einspruch gegen die Eintragung einer 
anderen Person, ist diese vor der 
Entscheidung zu hören. 3Der 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin hat die Entscheidung 
unverzüglich zu fällen und dem 
Antragstellenden und Betroffenen 
zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung kann 
binnen drei Tagen nach deren Zustellung 
Beschwerde eingelegt werden, über die die 
Aufsichtsbehörde entscheidet. 5Wird einem 
Einspruch stattgegeben oder gibt die 
Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, 
ändert die Wahlleitung das 
Wählerverzeichnis entsprechend ab. 6Die 
Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung 
ist für die Berechtigung zur Teilnahme an 
der Wahl endgültig. 6Sie schließt die

Erhebung eines Einspruchs im 
Wahlprüfungsverfahren nicht aus. 
 (6) 1Offenbare Unrichtigkeiten im 
Wählerverzeichnis kann die Wahlleitung 
noch bis zum Tag vor der Wahl berichtigen; 
§ 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung 
gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird das 
Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor 
der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten 
Tage vor der Wahl abgeschlossen. 
§ 12 
Wahlvorschläge 
§ 12 
Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung 
über das Verzeichnis der 
Wahlberechtigten und Wahlscheine 
(1) Der Wahlleiter fordert nach 
Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Abs. 2) 
durch öffentliche Bekanntmachung zur 
Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 
Wahlvorschläge können von politischen 
Parteien im Sinne des Artikels 21 des 
Grundgesetzes (Parteien), von 
mitgliedschaftlich organisierten Gruppen 
von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und 
von einzelnen Wahlberechtigten 
(Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als 
Wählergruppe gilt auch eine nicht 
mitgliedschaftlich organisierte Gruppe, die 
sich für die politische Teilhabe für 
Menschen mit Einwanderungsgeschichte in 
Münster einsetzt. Jeder 
Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen 
Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge 
dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt 
werden.  
- künftig in § 13 Absätze 1 und 2 geregelt - 
Die Wahlleitung macht spätestens am 24. 
Tag vor der Wahl öffentlich bekannt:  
1. den Wahltermin,  
2. wo, wie lange und zu welchen 
Tagesstunden das Verzeichnis der 
wahlberechtigten Personen eingesehen 
werden kann,  
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem 
Oberbürgermeister oder der 
Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das 
Verzeichnis der wahlberechtigten Personen 
eingelegt werden kann,  
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen 
Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt 
werden kann,  
5. wie durch Briefwahl gewählt wird und 
durch welches Versandunternehmen der 
amtliche Wahlbriefumschlag ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes unentgeltlich befördert 
werden kann, 
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel 
amtlich hergestellt und im Wahlraum 
bereitgehalten werden, 
7. den Hinweis, dass ein Pass, 
Personalausweis oder anderer 
Identitätsnachweis und möglichst auch die 
Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe 
mitzubringen sind,  
8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur 
persönlich erfolgen kann, wahlberechtigte 
Personen bei der Stimmabgabe nur eine 
Stimme haben, dass sie den 
Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben 
wollen, durch Ankreuzen oder auf andere 
eindeutige Weise in der dafür 
vorgesehenen Spalte kennzeichnen 
müssen und  
9. den zentralen Auszählungsort sowie dass 
die Auszählung der Stimmen öffentlich 
erfolgt.

(2) Als Bewerber benannt werden kann jede 
wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 
dieser Wahlordnung  
1. in einem Listenwahlvorschlag einer 
Wählergruppe oder Partei oder  
2. als Einzelbewerber auf eigenen 
Vorschlag oder Vorschlag einzelner 
Wahlberechtigter,  
die ihre Zustimmung schriftlich und 
unwiderruflich hierzu gegeben hat.  
- künftig in § 13 Absatz 3 geregelt - 
 
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag 
benannten Bewerber und für 
Einzelbewerber sollen persönliche 
Stellvertreter benannt werden, die die 
gewählten Bewerber bei Verhinderung in 
den Sitzungen des Integrationsrates 
vertreten und bei Ausscheiden eines 
gewählten Bewerbers gemäß § 34 der 
Wahlordnung nachrücken können. Die 
vorgeschlagenen Stellvertreter müssen 
wählbar im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser 
Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur 
Benennung schriftlich und unwiderruflich 
erklären.  
- künftig in § 13 Absatz 4 geregelt - 
 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die 
Erklärung der Leitung der den 
Wahlvorschlag einreichenden 
Wählergruppe oder Partei enthalten, dass 
sie  
1. einen nach demokratischen Grundsätzen 
gewählten Vorstand besitzt,  
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland 
verbotene Vereinigung bildet.  
 
Die unterzeichnenden Mitglieder der 
Leitung der Wählergruppe oder Partei 
haben gegenüber dem Wahlleiter zu 
versichern, dass  
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in 
geheimer Abstimmung und nur unter 
wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von 
§ 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist,  
2. die Reihenfolge der im 
Listenwahlvorschlag aufgeführten Bewerber 
dem Abstimmungsergebnis entspricht.  
- künftig in § 13 Absatz 6 geregelt - 
 
 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift 
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 
sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, 
dass an die Stelle der Bildung einer 
verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit 
tritt. 
- künftig in § 13 Absatz 7 geregelt -

(5) Der Wahlvorschlag muss für jeden 
Bewerber und Stellvertreter Familienname, 
Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift 
und Staatsangehörigkeiten oder Nationalität 
enthalten. Entsprechendes gilt für die 
Benennung von Stellvertretern. 
- künftig in § 13 Absatz 9 geregelt - 
 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als 
"Listenwahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder 
Ein-Personen-Liste) oder als 
"Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem 
Namen des Wahlvorschlags sowie einer 
Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein 
eigener Name, tritt ersatzweise der 
Familienname des ersten Bewerbers/der 
ersten Bewerberin an die Stelle des 
Wahlvorschlagsnamens. Der 
Wahlvorschlag muss von dem 
Einzelbewerber oder bei einer Partei oder 
Wählergruppe von der für das Wahlgebiet 
zuständigen Leitung unterzeichnet sein.  
- künftig in § 13 Absatz 8 geregelt - 
 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von 
mindestens 20 Wahlberechtigten 
eigenhändig schriftlich unterstützt werden. 
Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner 
Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Bewerber dürfen den sie 
selbst betreffenden Wahlvorschlag 
unterstützen. Hat jemand  
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so 
ist seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig. Die 
Unterzeichner müssen in Block- oder 
Maschinenschrift Familiennamen und 
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der 
Hauptwohnung selbst angeben und 
eigenhändig unterschreiben. Die 
ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem 
Nachweis der Wahlberechtigung der 
Unterzeichner bis zum Ablauf der 
Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das 
Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, 
es sei denn, der Nachweis kann infolge von 
Umständen, die der 
Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu 
vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht 
werden.  
- künftig in § 13 Absatz 10 geregelt - 
 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine 
Vertrauensperson und eine stellvertretende 
Vertrauensperson bezeichnet sein.  
- künftig in § 13 Absatz 11 geregelt - 
 
(9) Für die Wahlvorschläge und die 
Unterstützungsunterschriften sind

Formblätter zu verwenden, die vom 
Wahlleiter bereitgehalten werden.  
- künftig in § 13 Absatz 13 geregelt - 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche 
Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag 
vor der Wahl und welcher Uhrzeit 
Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht 
werden können. Der Wahlleiter prüft die 
Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich 
dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor 
(§ 14). 
- künftig in § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 
geregelt - 
 
§ 13 
Ungültige Wahlvorschläge 
§ 13 
Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder 
im Übrigen den Anforderungen der 
Wahlordnung nicht genügen,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von 
Unterstützungsunterschriften nachweisen (§ 
12 Abs. 7),  
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche 
Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber 
oder Stellvertreter nicht gegeben haben,  
5. nicht die für die Bewerber 
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichner 
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind und wenn 
nach deren Streichung die Mindestzahl 
nicht erreicht ist.  
- künftig in § 14 Absatz 1 geregelt - 
(1) 1Die Wahlleitung fordert zur Einreichung 
von Wahlvorschlägen für die Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung auf. 2§ 24 der 
Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 
3In der öffentlichen Bekanntmachung wird 
festgelegt, bis zu welchem Tag vor der 
Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge 
beim Wahlleiter eingereicht werden können.  
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge 
sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so 
fordert er unverzüglich die 
Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu 
beseitigen. Die Vertrauensperson kann 
gegen Verfügungen des Wahlleiters den 
Wahlausschuss anrufen. Mängel des 
Wahlvorschlages können nur so lange 
behoben werden, als nicht über seine 
Zulassung entschieden ist.  
- künftig in § 14 Absatz 2 geregelt - 
(2) 1Wahlvorschläge können  
1. als Listenwahlvorschlag von Gruppen 
aus dem Personenkreis der 
Wahlberechtigten und/oder der Bürgerinnen 
und Bürger oder  
2. als Einzelbewerbung eines 
Wahlberechtigten oder einer Bürgerin/eines 
Bürgers eingereicht werden.  
2Jede vorschlagsberechtigte Person kann 
nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen 
einzelne Bewerber oder Stellvertreter die 
Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so 
werden sie von Amts wegen gestrichen. 
- künftig in § 14 Abs. 3 geregelt - 
(3) 1Als Wahlbewerberin oder 
Wahlbewerber kann jede wählbare Person 
im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung 
benannt werden, sofern sie ihre 
Zustimmung schriftlich erteilt hat. 2Die 
Zustimmung ist unwiderruflich. 
 (4) 1Für jede in einem Listenwahlvorschlag 
sowie in einer Einzelbewerbung 
vorgeschlagene Person, kann dort eine 
weitere andere Person als persönliche

Stellvertretung benannt werden, die am 
Wahltag gleichzeitig mit dem jeweiligen 
Wahlvorschlag zur Wahl steht. 2Dieselbe 
Person kann nur in einem Wahlvorschlag 
für eine persönliche Stellvertretung 
vorgesehen werden. 3Eine für die 
persönliche Stellvertretung benannte 
Person ist durch diese Benennung nicht 
daran gehindert, sich in demselben 
Listenwahlvorschlag direkt um die 
Mitgliedschaft im Integrationsrat zu 
bewerben. 4Ihre zusätzliche Bewerbung als 
Direktkandidat oder Direktkandidatin in 
einem anderen Listenwahlvorschlag oder 
einer Einzelbewerbung ist ausgeschlossen. 
5Die als Stellvertretung benannte Person 
muss wählbar im Sinne des § 10 dieser 
Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur 
Benennung schriftlich erteilt haben. 6Die 
erteilte Zustimmung ist unwiderruflich. 
 (5) 1Eine am Wahltag mitgewählte 
persönliche Stellvertretung kann das im 
selben Wahlvorschlag benannte gewählte 
Mitglied in Sitzungen vertreten. 2Ist auch die 
in einem Listenwahlvorschlag mitgewählte 
persönliche Stellvertretung verhindert, an 
einer Sitzung teilzunehmen, kann der oder 
die in der Liste den direkt gewählten 
Personen nachfolgende Direktkandidat oder 
Direktkandidatin oder im Falle der 
Verhinderung auch dieser Person, bis zu 
der Listenposition, die der doppelten Anzahl 
der bei der Wahl errungenen Sitze 
entspricht, der oder die jeweils nachfolgend 
benannte Direktkandidat oder 
Direktkandidatin stellvertretend für das 
verhinderte Mitglied an der Sitzung 
teilnehmen. 3Ist die Liste erschöpft, ist eine 
Stellvertretung ausgeschlossen. 4In 
Einzelbewerbungen kann eine persönliche 
Stellvertretung benannt werden, welche am 
Wahltag mitgewählt wird, die direkt 
kandidierende Person im Falle ihrer Wahl in 
Sitzungen vertreten und im Falle ihres 
Ausscheidens als Mitglied ersetzen kann. 
 (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der 
Leitung der den Wahlvorschlag 
einreichenden Gruppe unterzeichnet sein 
und, sofern diese in der laufenden 
Wahlperiode nicht ununterbrochen einen 
Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, 
den Nachweis enthalten, dass  
1. sie einen nach demokratischen 
Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 
2. eine Satzung und ein Programm hat,

3. die Benennung und Aufstellung jeder 
Wahlbewerbung nach demokratischen 
Grundsätzen erfolgt ist und 
4. die den Wahlvorschlag einreichende 
Gruppe keine in der Bundesrepublik 
Deutschland verbotene Vereinigung bildet. 
 (7) Auf Einzelbewerbungen findet Absatz 6 
sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, 
dass an die Stelle der Bildung einer 
verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit 
tritt. 
 (8) 1Ein Wahlvorschlag muss als 
„Listenwahlvorschlag“ oder als 
„Einzelbewerbung“ gekennzeichnet und mit 
einer Bezeichnung des Wahlvorschlages 
und gegebenenfalls der Kurzbezeichnung 
der ihn einreichenden Gruppe versehen 
sein; Einzelbewerbungen können durch ein 
Kennwort gekennzeichnet werden. 2Fehlt 
die Bezeichnung, tritt an deren Stelle 
ersatzweise der Vor- und Familienname der 
ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers. 
 (9) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Vor- 
und Familiennamen, die 
Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, 
den Geburtsort, eine vorhandene Email-
Adresse und Telefonnummer, den Beruf 
und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen 
Wohnung des Wahlbewerbers oder der 
Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber 
oder Wahlbewerberinnen enthalten. 2Sofern 
Stellvertretungen benannt sind, sind diese 
ebenfalls mit den in Satz 1 genannten 
Daten aufzuführen. 
 (10) 1Ist die einen Wahlvorschlag 
einreichende Gruppe oder Einzelperson in 
der laufenden Wahlperiode nicht 
ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, 
muss der Wahlvorschlag von mindestens 
20 Wahlberechtigten persönlich und 
handschriftlich unterstützt werden. 2Jede 
wahlberechtigte Person darf mit ihrer 
Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. 3Wahlbewerber oder 
Wahlbewerberinnen und deren 
Stellvertretungen können einen sie selbst 
betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. 
4Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge 
unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen 
weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die 
erste der mit unterschiedlichem oder 
gleichem Datum bei der Wahlleitung zur 
Prüfung vorgelegte 
Unterstützungsunterschrift ist gültig. 5Die 
Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag 
unterstützen, müssen die Erklärung

persönlich und handschriftlich 
unterschreiben; die Angaben zum 
Familiennamen, Vornamen, Tag der 
Geburt, zur Anschrift (Haupt- oder alleinige 
Wohnung) sowie E-Mail-Adresse und 
Telefonnummer, sofern vorhanden, des 
Unterzeichners sowie der Tag der 
Unterzeichnung sollen von der 
unterzeichnenden Person persönlich und 
handschriftlich ausgefüllt werden. 6Die 
ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem 
Nachweis der Wahlberechtigung der 
Unterzeichner/-innen bis zum Ablauf der 
Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das 
Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, 
es sei denn, der Nachweis kann infolge von 
Umständen, die die 
wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu 
vertreten hat, nicht rechtzeitig eingereicht 
werden. 
 (11) In jedem Wahlvorschlag sollen eine 
Vertrauensperson und eine stellvertretende 
Vertrauensperson mit Vor- und 
Familiennamen sowie Anschrift benannt 
sein. 
 (12) Bei der Aufstellung von 
Wahlvorschlägen ist eine gleiche Verteilung 
der Geschlechter (Geschlechterparität) 
anzustreben. 
 (13) Für die Wahlvorschläge und 
Unterstützungsunterschriften sind 
Formblätter zu verwenden, die von der 
Wahlleitung bereitgehalten werden. 
§ 14 
Entscheidung des Wahlausschusses, 
Bekanntmachung der Wahlvorschläge 
§ 14 
Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlausschuss prüft die 
Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 13 
und entscheidet nach Terminfestlegung 
durch den Wahlleiter über die Zulassung.  
- künftig in § 15 Abs. 1 geregelt - 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von 
Unterstützungsunterschriften nachgewiesen 
ist (§ 13 Absatz 10 dieser Wahlordnung),  
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche 
Zustimmung zur Wahlbewerbung oder 
persönlichen Stellvertretung nicht erteilt 
haben,  
5. nicht die für die Wahlbewerbung oder 
persönliche Stellvertretung 
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichnung 
vorgeschriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind und wenn 
nach deren Streichung die Mindestzahl 
nicht erreicht ist oder

7. im Übrigen den Anforderungen dieser 
Wahlordnung nicht entsprechen. 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge 
zurückzuweisen, wenn sie verspätet 
eingereicht sind, den durch diese 
Wahlordnung aufgestellten Anforderungen 
nicht genügen oder aufgrund einer 
Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 
21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 
32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig 
sind. 
- künftig in § 15 Absatz 1 geregelt - 
(2) 1Die Wahlleitung prüft unverzüglich die 
eingereichten Wahlvorschläge bevor sie 
diese dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung vorlegt. 2Stellt sie Mängel 
fest, fordert sie zuvor die Vertrauensperson 
auf, sie rechtzeitig zu beheben. 3Die 
Vertrauensperson kann gegen Verfügungen 
der Wahlleitung den Wahlausschuss 
anrufen. 4Mängel des Wahlvorschlages 
können nur so lange behoben werden, als 
nicht über seine Zulassung entschieden ist. 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses 
ist für die Aufstellung der Bewerber zur 
Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung 
eines Einspruchs im 
Wahlprüfungsverfahren nicht aus.  
- künftig in § 15 Absatz 2 geregelt - 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen 
einzelne Wahlbewerberinnen oder -bewer- 
ber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertre-
ter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, 
werden sie von Amts wegen gestrichen. 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu 
fertigen.  
- künftig in § 15 Absatz 3 geregelt - 
 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen 
Wahlvorschläge unverzüglich nach der 
Zulassung durch den Wahlausschuss mit 
dem Wahlvorschlagsnamen sowie für jeden 
Bewerber und Stellvertreter  
Familienname, Vornamen oder Rufname, 
Geburtsjahr und Beruf, öffentlich bekannt. 
Zunächst genügt einfache 
Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im 
Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. 
- künftig in § 15 Absatz 4 geregelt - 
 
§ 15 
Stimmzettel 
§ 15 
Entscheidung des Wahlausschusses 
und Bekanntgabe der Wahlvorschläge 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in 
deutscher Sprache hergestellt. Sie 
enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden 
Wahlvorschlag,  
2. Familienname, Vornamen oder Rufname, 
und Geburtsjahr der Bewerber/innen,  
3. bei Listenwahlvorschlägen die 
Bezeichnung "Listenwahlvorschlag" sowie 
den Namen des Wahlvorschlags, bei 
anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung 
"Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls 
einen Wahlvorschlagsnamen,  
4. einen Kreis zum Kennzeichnen.  
 
Bei Listenwahlvorschlägen werden die 
ersten drei Bewerber/innen aufgeführt. 
Stellvertreter werden nicht aufgeführt. 
Sofern Stimmzettelschablonen für 
(1) 1Der Wahlausschuss prüft die 
Wahlvorschläge und entscheidet spätestens 
am 58. Tag vor der Wahl über ihre 
Zulassung. 2Er hat Wahlvorschläge 
zurückzuweisen, wenn sie verspätet 
eingereicht sind, den durch diese 
Wahlordnung aufgestellten Anforderungen 
nicht entsprechen oder auf Grund einer 
Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, 
Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder 
Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung 
unzulässig sind.

Menschen mit Blindheit oder 
Sehbeeinträchtigung angeboten werden, 
sind sie amtlich herzustellen.  
- künftig in § 16 Absatz 1 geregelt - 
(2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel 
richtet sich nach der Stimmenzahl, die die 
Parteien, Wählergruppen und 
Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum 
Integrationsrat erreicht haben. Die übrigen 
Wahlvorschläge schließen sich in 
alphabetischer Reihenfolge der 
Wahlvorschlagsnamen an.  
- künftig in § 16 Absatz 2 geregelt - 
(2) 1Die Entscheidung des 
Wahlausschusses ist für die Aufstellung der 
Wahlbewerberinnen und -bewerber zur 
Wahl endgültig. 2Sie schließt die Erhebung 
eines Einspruchs im 
Wahlprüfungsverfahren nicht aus. 
(3) Wenn der Oberbürgermeister für 
statistische Zwecke in einzelnen 
Stimmbezirken wahlstatistische 
Auszählungen angeordnet hat, werden in 
diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit 
Unterscheidungsbezeichnungen nach 
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen 
verwendet. 
- künftig in § 16 Absatz 3 geregelt - 
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. 
 (4) 1Vom Wahlausschuss zugelassene 
Wahlvorschläge werden von der 
Wahlleitung spätestens am 37. Tag vor der 
Wahl mit den in Absatz 9 genannten 
Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat 
der Geburt, Telefonnummer, 
Staatsangehörigkeit, und statt der 
vollständigen Anschrift nur mit dem 
Wohnort mit Postleitzahl, öffentlich bekannt 
gemacht. 2Für die Reihenfolge der 
Bekanntmachung gilt § 16 Absatz 2 dieser 
Wahlordnung. 3Bewerbende, die gegenüber 
der Wahlleitung bis zum Ablauf der 
Einreichungsfrist nachgewiesen haben, 
dass zu ihrer Person im Melderegister eine 
Auskunftssperre gemäß § 51 des 
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, 
werden mit dem Ort ihrer 
Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihres 
Wohnortes bekannt gemacht; die Angabe 
eines Postfaches genügt nicht. 
§ 16 
Wahlbekanntmachung 
§ 16 
Stimmzettel 
Der Wahlleiter macht spätestens am 24. 
Tag vor der Wahl wenigstens öffentlich 
bekannt:  
1. den Wahltermin,  
2. wo, wie lange und zu welchen 
Tagesstunden das Wählerverzeichnis 
eingesehen werden kann,  
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim 
Oberbürgermeister Einspruch gegen das 
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,  
(1) 1Die Stimmzettel werden amtlich in 
deutscher Sprache hergestellt. 2Sie 
enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden 
Wahlvorschlag, 
2. Einzelbewerbungen mit Vor- und 
Familiennamen; sofern ein Kennwort 
vorliegt, wird dieses, sofern eine 
persönliche Stellvertretung benannt und

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen 
Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt 
werden kann,  
5. wie durch Briefwahl gewählt wird,  
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel 
amtlich hergestellt sind und im Wahlraum 
bereitgehalten werden,  
7. den Hinweis, dass ein Pass, 
Personalausweis oder anderer 
Identitätsausweis und möglichst die 
Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind,  
8. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl 
nur persönlich ausüben kann, bei der 
Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den 
Wahlvorschlag, dem er seine Stimme 
geben will, durch Ankreuzen oder auf 
andere Weise in der dafür vorgesehenen 
Spalte kennzeichnen muss und  
9. gegebenenfalls den zentralen 
Auszählungsort.  
- künftig in § 12 geregelt - 
zugelassen ist, diese ebenfalls mit Vor- und 
Familiennamen aufgeführt,  
3. Listenwahlvorschläge mit der 
Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der 
Kurzbezeichnung, den Vor- und 
Familiennamen von maximal der ersten drei 
im Listenwahlvorschlag genannten 
Personen, sofern persönliche 
Stellvertretungen für diese Personen 
benannt und zugelassen sind, diese 
ebenfalls mit Vor- und Familiennamen, 
4. einen Kreis zum Kennzeichnen der 
Wahlentscheidung durch die 
wahlberechtigte Person.  
 (2) Die Wahlvorschläge werden auf dem 
Stimmzettel sortiert in absteigender 
Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, 
die bei der letzten Wahl errungen wurden, 
aufgeführt, im Anschluss daran alle anderen 
Wahlvorschläge, sortiert alphabetisch nach 
deren Namen.  
 (3) Hat der Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin für wahlstatistische 
Zwecke in einzelnen Stimmbezirken 
wahlstatistische Auszählungen angeordnet, 
werden in diesen Stimmbezirken 
Stimmzettel mit 
Unterscheidungsbezeichnungen nach 
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen 
verwendet. 
§ 17 
Ausstattung des Wahlvorstandes 
§ 17 
Wahlbenachrichtigung 
Der Wahlvorstand erhält:  
1. das Wählerverzeichnis,  
2. die Stimmzettel,  
3. eine Wahlurne und Wahlkabine/n,  
4. einen Abdruck der Wahlordnung,  
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift 
und der Schnellmeldung,  
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 
der Wahlordnung zum Aushang am 
Eingang des Gebäudes, in dem sich der 
Wahlraum befindet und  
7. das erforderliche Material. 
- künftig über den allgemeinen Verweis über 
§ 26 geregelt - 
(1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl 
benachrichtigt der Oberbürgermeister oder 
die Oberbürgermeisterin alle 
wahlberechtigten Personen, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2In den 
Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2 dieser 
Wahlordnung benachrichtigt der 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin die Wahlberechtigten 
unverzüglich nach der Anmeldung.

(2) Die äußerlich als amtliche 
Wahlunterlage erkennbare 
Wahlbenachrichtigung soll enthalten 
1. den Familien- und die Vornamen sowie  
die Anschrift der Haupt- oder alleinigen 
Wohnung der wahlberechtigten Person,  
2. den Stimmbezirk und den Wahlraum 
sowie die Angabe, ob dieser barrierefrei ist,  
3. die Wahlzeit,  
4. die Nummer, unter der die 
wahlberechtigte Person in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist,  
5. die Aufforderung, die 
Wahlbenachrichtigung und einen gültigen 
Personal- oder Identitätsausweis oder einen 
Reisepass zur Wahl mitzubringen, 
verbunden mit dem Hinweis, dass das 
Wahlrecht auch bei Verlust der 
Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden 
kann, 
6. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte 
Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur 
persönlich ausüben kann, 
7. die Belehrung, dass die 
Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in 
einem anderen als dem angegebenen 
Wahlraum berechtigt,  
8. einen Hinweis, wo wahlberechtigte 
Personen Informationen über barrierefreie 
Wahlräume und - falls zur Wahl erhältlich - 
Hilfsmittel erhalten können, 
9. die Belehrung über die Beantragung 
eines Wahlscheins und über die 
Übersendung von Briefwahlunterlagen. 
 (3) Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung 
soll einen Vordruck für einen Antrag auf 
Erteilung eines Wahlscheins enthalten. 
§ 18 
Ordnung der Wahlhandlung 
§ 18 
Durchführung der Wahl 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung 
des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der 
Wahlvorstand bzw. der 
Auszählungsvorstand kann die Zahl der im 
Wahllokal bzw. am zentralen 
Auszählungsort Anwesenden beschränken. 
- künftig in § 18 Absatz 1 sowie - ergänzend 
- über den allgemeinen Verweis über § 26 
geregelt - 
(1) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor 
der Eröffnung der Wahlhandlung davon, 
dass die Wahlurne leer ist. 2Danach wird sie 
verschlossen; sie darf bis zum Ende der 
Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 3Um 8 
Uhr erklärt der Wahlvorsteher bzw. die 
Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für 
eröffnet. 4Die Wahlhandlung erfolgt ebenso 
wie die nachfolgende Ermittlung des 
Wahlergebnisses öffentlich. 5Anwesenden 
Personen ist jede Einflussnahme auf die 
Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis 
untersagt. 6In und an dem Gebäude, in dem 
sich der Wahlraum befindet, ist jede

Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, 
Bild oder Schrift verboten. 
(2) Den Anwesenden ist jede 
Einflussnahme auf die Wahlhandlung und 
das Wahlergebnis untersagt.  
- künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - 
(2) 1Jede wahlberechtigte Person hat eine 
Stimme. 2Sie kann diese nur persönlich 
abgeben. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich 
der Wahlraum befindet, ist jede 
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, 
Bild oder Schrift verboten.  
- künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - 
(3) 1Im Wahlraum gehen wahlberechtigte 
Personen zum Tisch des Wahlvorstandes 
und legen ihre Wahlbenachrichtigung vor. 
2Auf Verlangen haben sie ihre 
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, 
insbesondere wenn sie ihre 
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, sich 
über ihre Person auszuweisen. 3Sobald der 
Schriftführer bzw. die Schriftführerin den 
Namen der wahlberechtigten Person im 
Wählerverzeichnis gefunden hat und die 
Wahlberechtigung festgestellt worden ist, 
erhält die wahlberechtigte Person einen 
entfalteten amtlichen Stimmzettel. 4Die 
Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn 
nicht die Feststellung der Wahlberechtigung 
es erfordert, nicht befugt, Angaben zur 
wahlberechtigten Person so zu 
verlautbaren, dass sie von sonstigen im 
Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis 
genommen werden können. 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen 
von Wählerbefragungen nach der 
Stimmabgabe über den Inhalt der 
Wahlentscheidung ist vor Ablauf der 
Wahlzeit unzulässig. 
- künftig über den allgemeinen Verweis über 
§ 26 geregelt - 
(4) 1Die wahlberechtigte Person begibt sich 
in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren 
Stimmzettel in der Weise, dass sie durch 
ein auf ihn gesetztes Kreuz oder auf andere 
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem 
Wahlvorschlag die Stimmabgabe gelten soll 
und faltet den Stimmzettel so zusammen, 
dass bei der Abgabe von Umstehenden 
nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt 
hat. 2In der Wahlkabine darf nicht 
fotografiert oder gefilmt werden. 3Danach 
tritt die wahlberechtigte Person wieder an 
den Tisch des Wahlvorstandes und wirft 
den Stimmzettel in die Wahlurne. 4Der 
Schriftführer bzw. die Schriftführerin 
vermerkt erst dann die Stimmabgabe im 
Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten 
Spalte. 5Der Wahlvorstand hat darüber zu 
wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt 
bleibt; er achtet insbesondere darauf, dass 
sich, von zugelassenen Hilfspersonen 
abgesehen, immer nur eine Person in der 
Wahlkabine aufhält. 
(5) Während der Wahlhandlung und 
Stimmenzählung müssen immer 
mindestens drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes anwesend sein, darunter 
der Wahlvorsteher und der Schriftführer 
(5) 1Wahlberechtigte Personen, die des 
Lesens unkundig oder aufgrund einer 
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der 
Lage sind, den Stimmzettel zu 
kennzeichnen, zu falten und in die

oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des 
Wahlergebnisses sollen alle, mindestens 
jedoch fünf Mitglieder, anwesend sein. Bei 
der Stimmenzählung und 
Ergebnisfeststellung durch den 
Auszählungsvorstand gelten die Sätze 1 
und 2 entsprechend, 
- künftig in § 18 Absatz 6 geregelt - 
Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe 
einer anderen Person (Hilfsperson) 
bedienen. 2Ist eine solche Person zu 
diesem Zweck bestimmt worden, gibt die 
wahlberechtigte Person dies dem 
Wahlvorstand vor der Stimmabgabe 
bekannt. 3Die Hilfsperson kann auch ein 
Mitglied des Wahlvorstandes sein. 4Die 
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der 
Kundgabe einer von der wahlberechtigten 
Person selbst getroffenen und geäußerten 
Wahlentscheidung beschränkt. 5Unzulässig 
ist eine Hilfeleistung, die unter 
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die 
die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der wahlberechtigten Person 
ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 
6Die Hilfsperson darf gemeinsam mit 
der/dem Wahlberechtigten die Wahlkabine 
aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung 
erforderlich ist. 7Die Hilfsperson ist zur 
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, 
die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl 
eines anderen erlangt hat. 
 (6) Während der Wahlhandlung müssen 
immer mindestens drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes anwesend sein, darunter 
der Wahlvorsteher bzw. die 
Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. 
die Schriftführerin oder ihre 
Stellvertretungen. 
 (7) 1Der Wahlvorstand hat eine Person 
zurückzuweisen, die 
1. nicht in das Wählerverzeichnis 
eingetragen ist und keinen Wahlschein 
besitzt, 
2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes 
nicht ausweisen kann oder die zur 
Feststellung der Identität erforderlichen 
Mitwirkungshandlungen verweigert, 
3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich 
im Wählerverzeichnis ein 
Wahlscheinvermerk entsprechend § 22 der 
Kommunalwahlordnung befindet, es sei 
denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im 
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 
4. bereits einen Stimmabgabevermerk im 
Wählerverzeichnis hat entsprechend § 42 
der Kommunalwahlordnung, es sei denn, 
sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt 
hat, 
5. ihren Stimmzettel außerhalb der 
Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet 
oder so gefaltet hat, dass ihre 
Stimmabgabe erkennbar ist,

6. ihren Stimmzettel mit einem äußerlich 
sichtbaren, das Wahlgeheimnis 
offensichtlich gefährdenden Kennzeichen 
versehen hat, 
7. für den Wahlvorstand erkennbar in der 
Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat 
oder 
8. für den Wahlvorstand erkennbar einen 
oder mehrere nicht amtlich hergestellte 
Stimmzettel abgeben oder mit einem 
Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in 
die Wahlurne werfen will. 
2Eine wahlberechtigte Person, bei der die 
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 
vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr 
übersandte Benachrichtigung, dass sie im 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen 
Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls 
bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, 
dass sie bei dem Oberbürgermeister oder 
der Oberbürgermeisterin noch bis 15 Uhr 
einen Wahlschein beantragen kann. 3Glaubt 
der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Person 
beanstanden zu müssen, oder werden 
sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes 
Bedenken gegen die Zulassung eines 
Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so 
beschließt der Wahlvorstand über die 
Zulassung oder Zurückweisung. 4Der 
Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu 
vermerken. 
 (8) Hat die wählende Person sich auf ihrem 
Stimmzettel verschrieben oder diesen 
versehentlich unbrauchbar gemacht oder 
wird sie nach Absatz 7 Nummer 5 bis 8 
zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein 
neuer Stimmzettel auszuhändigen, 
nachdem sie den alten Stimmzettel im 
Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes 
vernichtet hat. 
 (9) 1Um 18 Uhr erklärt der/die 
Wahlvorsteher/-in die Wahlhandlung für 
geschlossen. 2Zu diesem Zeitpunkt im 
Wahlraum anwesende Wahlberechtigte 
können ihre Stimme noch abgeben. 
§ 19 
Eröffnung der Wahlhandlung 
§ 19 
Briefwahl 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass 
die Wahlurne leer ist. Danach wird sie 
verschlossen; sie darf bis zum Ende der 
Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden.  
- künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - 
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt,  
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, 
legt ihn in den amtlichen 
Stimmzettelumschlag und verschließt 
diesen,  
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein 
vorgedruckte Versicherung an Eides Statt

zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und 
Tages,  
3. steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den 
unterschriebenen Wahlschein in den 
amtlichen Wahlbriefumschlag,  
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und  
5. übersendet den Wahlbrief an den 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin oder gibt ihn dort ab; 
die Gemeinde sorgt dafür, dass wählenden 
Personen bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlages ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten 
entstehen.  
2Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem 
Oberbürgermeister oder der 
Oberbürgermeisterin darf er nicht mehr 
zurückgegeben werden. 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
die Wahlhandlung für eröffnet. 
- künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - 
(2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu 
kennzeichnen und in den 
Stimmzettelumschlag zu legen. 
2Wahlberechtigte Personen, die des Lesens 
unkundig oder aufgrund einer körperlichen 
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die 
in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur 
Briefwahl persönlich durchzuführen, können 
sich der Hilfe einer anderen Person 
(Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 
dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 3Hat 
eine wahlberechtigte Person den 
Stimmzettel durch eine Hilfsperson 
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem 
Wahlschein durch Unterschreiben der 
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl 
zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel 
gemäß dem erklärten Willen der 
wahlberechtigten Person gekennzeichnet 
hat. 
 (3) 1Eine wahlberechtigte Person, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält 
auf Antrag einen Wahlschein. 2Die Erteilung 
des Wahlscheines kann schriftlich, auch 
durch sonstige dokumentierbare 
Übermittlungsweise in elektronischer Form, 
zum Beispiel per Email, oder mündlich, 
nicht aber telefonisch, beantragt werden. 
3Wahlscheine können bis zum zweiten Tag 
vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden, 
versichert eine wahlberechtigte Person 
glaubhaft, dass ihr der beantragte 
Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie 
ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor 
der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein 
erteilt werden. 4Wahlberechtigte Personen,

die des Lesens unkundig oder aufgrund 
einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in 
der Lage sind, die Briefwahl persönlich zu 
beantragen, können sich dazu der Hilfe 
einer anderen Person (Hilfsperson) 
bedienen; § 18 Absatz 5 dieser 
Wahlordnung gilt entsprechend. 5Der 
Wahlscheinantrag muss den Familien- und 
Vornamen, das Geburtsdatum und die 
Adresse der Haupt- oder alleinigen 
Wohnung mit Straße, Hausnummer, 
Postleitzahl und Ort enthalten. 6Eine 
Person, die den Briefwahlantrag für eine 
andere Person stellt, muss durch Vorlage 
einer zu diesem Zweck ausgestellten 
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass 
sie dazu berechtigt ist. 7Von der Vollmacht 
kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn 
die bevollmächtigte Person nicht mehr als 
vier wahlberechtigte andere Personen 
vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde 
vor der Empfangnahme der Unterlagen 
schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat 
sich die bevollmächtigte Person 
auszuweisen. 
 (4) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in 
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 
erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn  
1. sie nachweist, dass sie aus einem von ihr 
nicht zu vertretenden Grund die 
Einspruchsfrist versäumt hat,  
2. sie aus einem von ihr nicht zu 
vertretenden Grund nicht in das 
Wählerverzeichnis aufgenommen worden 
ist oder  
3. ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl erst nach der Einspruchsfrist 
entstanden ist oder sich herausstellt. 
 (5) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann 
dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 11 
Absatz 5 dieser Wahlordnung ist  
sinngemäß anzuwenden. 
§ 20 
Stimmabgabe 
§ 20 
Übergabe der Wahlunterlagen an den 
Auszählungsvorstand und zentrale 
Auszählung der Stimmen 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, 
erhält er einen amtlichen Stimmzettel und 
einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er 
soll nach Möglichkeit die 
Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach 
begibt sich der Wähler in die Wahlzelle. 
Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel.  
Der Wähler hat eine Stimme. Der Wähler 
kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 
- künftig in § 18 Absätze 2 und 3 geregelt - 
(1) 1Die im Wahllokal und per Briefwahl 
abgegebenen Stimmen sowie die für die 
zentrale Auszählung vorgesehenen und mit 
den notwendigen Eintragungen durch den 
Wahlvorstand versehenen amtlichen 
Formblätter, werden unmittelbar nach 
Schluss der Wahlhandlung zu einer 
zentralen Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses zusammengeführt. 2Bevor 
die zentrale Auszählung der per Urnenwahl

abgegebenen Stimmen erfolgt, stellt der 
Wahlvorstand die Zahl der 
Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler 
fest, schließt damit die Niederschrift ab und 
übergibt sie mit den in einem 
verschlossenen und versiegelten Umschlag 
verpackten Stimmzetteln an den 
Oberbürgermeister oder die 
Oberbürgermeisterin. 3Dieser oder diese 
übergibt die Unterlagen an den zuständigen 
Auszählungsvorstand. 4Der 
Auszählungsvorstand beginnt unverzüglich 
nach Erhalt der Stimmzettel mit der 
Auszählung der Stimmen; zunächst mit den 
per Briefwahl und sodann mit den durch 
Urnenwahl abgegebenen. 5Bei der 
Auszählung sollen jeweils alle, mindestens 
jedoch fünf Mitglieder des 
Auszählungsvorstandes am zentralen 
Auszählungsort anwesend sein, darunter 
die/der Vorstehende und die/der 
Schriftführende oder deren 
Stellvertretungen. 6Die für die Auszählung 
der Stimmen zur Kommunalwahl geltenden 
Regelungen finden entsprechende 
Anwendung. 
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig 
oder aufgrund einer körperlichen 
Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und 
in die Wahlurne zu werfen, kann sich der 
Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) 
bedienen; hat der Wähler eine solche 
Person zu diesem Zweck bestimmt, gibt er 
dies dem Wahlvorstand bekannt. 
Hilfsperson kann auch ein vom Wähler 
bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes 
sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die 
Erfüllung der Wünsche des Wählers zu 
beschränken. Die Hilfsperson darf 
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine 
aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung 
erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur 
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, 
die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl 
eines anderen erlangt hat. Menschen mit 
Blindheit oder Sehbeeinträchtigung können 
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels 
gegebenenfalls auch einer amtlichen 
Stimmzettelschablone bedienen.  
- künftig in § 18 Absatz 5 geregelt - 
(2) Über die Tätigkeit des 
Auszählungsvorstandes ist vom jeweiligen 
Schriftführenden eine 
Auszählungsniederschrift zu fertigen; § 54 
der Kommunalwahlordnung gilt 
entsprechend.  
 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der 
Weise ab, dass er durch ein auf den 
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf 
andere Weise eindeutig kenntlich macht, 
welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

- künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm 
versehentlich unbrauchbar gemachten 
Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen 
neuen Stimmzettel geben lassen. 
- künftig in § 18 Absatz 8 geregelt - 
 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel 
so gefaltet und in den Stimmzettelumschlag 
gelegt hat, dass der Inhalt der 
Stimmabgabe für Umstehende nicht 
erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des 
Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. 
Er weist sich über seine Person durch Pass 
oder Identitätsnachweis aus.  
- künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - 
 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler 
zurückzuweisen, der  
1. nicht in das Wählerverzeichnis 
eingetragen ist,  
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im 
Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist 
nach, dass er noch nicht gewählt hat,  
3. seinen Stimmzettel außerhalb der 
Wahlzelle gekennzeichnet hat.  
- künftig in § 18 Absatz 7  geregelt - 
 
(7) Der Wähler wirft den 
Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel 
in die Wahlurne.  
- künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - 
 
(8) Der Schriftführer vermerkt die 
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.  
- künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - 
 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
die Wahlhandlung für geschlossen. Zu 
diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende 
Wahlberechtigte können ihre Stimme noch 
abgeben. 
- künftig in § 18 Absatz 9 geregelt - 
 
§ 21 
Feststellung des Wahlergebnisses 
§ 21 
Feststellung des Wahlergebnisses und 
der Sitzverteilung 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach 
Schluss der Wahlhandlung durch den 
Wahlvorstand ausgezählt, sofern durch den 
Wahlleiter keine zentrale Auszählung der 
Stimmen angeordnet wurde.  
- künftig in § 20 Absatz 1 geregelt, die 
zentrale Auszählung der in den Wahllokalen 
und per Briefwahl eingegangenen Stimmen 
bildet künftig den Regelfall - 
 (1) Der Wahlausschuss stellt, nach 
vorheriger Prüfung der Wahlniederschriften 
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit 
durch die Wahlleitung, das Wahlergebnis 
und die Sitzverteilung nach dem 
Divisorverfahren mit Standardrundung 
Sainte Laguë/Schepers fest. 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen 
Stimmen,  
  (2) 1Der Wahlausschuss ist dabei an die 
Entscheidung der Wahl- und 
Auszählungsvorstände gebunden, jedoch 
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 
2Bei gleichen zu berücksichtigenden 
Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach

4. die Zahlen der für die einzelnen 
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen 
Stimmen. 
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
dem Komma, entscheidet das vom 
Wahlleiter zu ziehende Los. 3Entfallen bei 
der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr 
Sitze, als Bewerber/-innen benannt sind, 
bleiben diese Sitze unbesetzt. 
 (3) 1Der Wahlausschuss stellt fest: 
1. Die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
a) die Gesamtstimmenzahl der 
zugelassenen Wahlvorschläge und die 
Verteilung der Stimmen auf die einzelnen 
Wahlvorschläge sowie 
b) die Zuweisung der Sitze auf die 
Wahlvorschläge und die danach gewählten 
Personen. 
 (4) Über die Feststellung des 
Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu 
fertigen. 
§ 22 
Zählung der Wähler 
§ 22 
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und 
Benachrichtigung der Gewählten 
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die 
Stimmzettelumschläge werden entnommen 
und gezählt.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
(1) Die Wahlleitung benachrichtigt durch 
Zustellung die gewählten Personen über die 
durch den Wahlausschuss getroffene 
Feststellung zu ihrer Wahl. 
 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl 
der Stimmabgabevermerke im 
Wählerverzeichnis fest. 
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
(2) Die Wahlleitung gibt die Vor- und 
Familiennamen der gewählten Personen 
öffentlich bekannt. 
(3) Ergibt sich zwischen beiden 
Zählvorgängen auch nach wiederholter 
Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in 
der Wahlniederschrift anzugeben und, 
soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der 
unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das 
weitere Verfahren die Zahl der Stimmzettel 
als Zahl der Wähler.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der 
Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur 
die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl 
der Wähler fest, schließt damit die 
Niederschrift ab und übergibt sie mit den in 
einem verschlossenen und versiegelten 
Umschlag verpackten Stimmzetteln an den 
Oberbürgermeister. Dieser übergibt die

Unterlagen an den zuständigen 
Auszählungsvorstand. 
- künftig in § 20 Absatz 1 geregelt - 
§ 22a Zählung der gültigen und 
ungültigen Stimmen 
 
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird 
die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, 
der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden 
gültigen Stimmen sowie der ungültigen 
Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch 
den zentralen Auszählungsvorstand. 
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
§ 23 
Ungültige Stimmen 
§ 23 
Mandatsannahme, Erwerb der 
Mitgliedschaft, Mandatsverlust und 
Ersatzbestimmung 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen 
entscheidet der Wahlvorstand bzw. der 
Auszählungsvorstand.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
(1) Die Mitgliedschaft im Integrationsrat wird 
mit der Feststellung des Wahlergebnisses 
durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor 
Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung 
erworben.  
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der 
Stimmzettel  
1. nicht amtlich hergestellt ist,  
2. keine Kennzeichnung enthält,  
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,  
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei 
erkennen lässt, insbesondere wenn  
a. mehrere Wahlvorschläge angekreuzt 
oder bezeichnet sind,  
b. durch die Ankreuzung oder 
Kennzeichnung des Stimmzettels nicht 
bestimmt werden kann, welcher 
Wahlvorschlag gemeint ist,  
c. der Stimmzettel zerrissen oder stark 
beschädigt ist. 
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
(2) Für die Annahmeerklärung, den 
Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und 
die Ersatzbestimmung gelten die 
Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in 
der jeweiligen Fassung entsprechend mit 
der Maßgabe, dass an die Stelle einer 
benannten Ersatzbewerbung eine im 
Wahlvorschlag benannte persönliche 
Stellvertretung tritt. 
§ 24 
Zählung der Stimmen 
§ 24 
Fristen und Termine 
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die 
Stimmzettelumschläge und legen unter 
Aufsicht des Wahlvorstehers bzw. des 
Auszählungsvorstehers  
die Stimmzettel getrennt ab nach  
1. offensichtlich gültig abgegebenen 
Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,  
2. offensichtlich ungültig abgegebenen 
Stimmen auf ungekennzeichneten 
Stimmzetteln und Stimmzettel mit 
Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge 
(eine ungültige Stimme je Stimmzettel),  
1Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen 
Fristen und Termine verlängern oder 
verändern sich anderweitig nicht dadurch, 
dass der letzte Tag der Frist oder der 
Termin auf einen Samstag, Sonntag oder 
gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. 
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand ist ausgeschlossen. 3Den Tag einer 
erforderlichen Nachwahl oder 
Wiederholungswahl und die für die 
Vorbereitung maßgeblichen Fristen und 
Termine bestimmt der Rat der Stadt.

3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken 
geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein 
Beisitzer in Verwahrung.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender 
Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher 
und stellvertretender Auszählungsvorsteher 
prüfen nacheinander alle Stapel mit den 
offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, 
ob die Kennzeichnung der Stimmzettel 
eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein 
Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen 
sie diesen den ausgesonderten 
Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
(3) Danach zählen je zwei vom 
Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher 
bestimmte Beisitzer nacheinander die 
Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten 
Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle 
und ermitteln die Zahl der für jeden 
Wahlvorschlag abgegebenen gültigen 
Stimmen.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, 
so entscheidet der Wahlvorstand bzw. der 
Auszählungsvorstand über die nach Abs. 1 
Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese 
Stimmzettel sind auf der Rückseite durch 
entsprechende Vermerke über das 
Beschlussergebnis des Wahlvorstands bzw. 
Auszählungsvorstands zu kennzeichnen. 
Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel 
sind bei den Stimmzettelstapeln der in 
Betracht kommenden Wahlvorschläge zu 
berücksichtigen.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 
ungültigen Stimmzettel werden in gleicher 
Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel 
nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die 
ungültigen Stimmen insgesamt gezählt.  
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
 
(6) Beantragt ein Mitglied des 
Wahlvorstandes bzw. des 
Auszählungsvorstands vor der

Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine 
erneute Zählung der Stimmen, so ist diese 
in vollem Umfang zu wiederholen. Die 
Gründe für die erneute Zählung sind in der 
Wahlniederschrift zu vermerken. 
- künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 
und - ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis über § 26 geregelt - 
§ 25 
Wahlniederschrift und Schnellmeldung 
§ 25 
Wahlkosten 
(1) Über die Wahlhandlung sowie die 
Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine 
Wahlniederschrift zu fertigen; im Falle der 
Anordnung einer zentralen Auszählung der 
Stimmen, fertigt der Schriftführer des 
Wahlvorstandes eine Niederschrift über die 
Wahlhandlung und der Schriftführer des 
Auszählungsvorstandes eine Niederschrift 
über die Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses.  
- künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend 
durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 
geregelt - 
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt 
Münster. 
(2) Die Niederschrift ist von den 
anwesenden Mitgliedern des 
Wahlvorstandes zu unterzeichnen; im Falle 
der Anordnung einer zentralen Auszählung 
der Stimmen, ist die Niederschrift über die 
Wahlhandlung von den Mitgliedern des 
Wahlvorstandes und die Niederschrift über 
die Ermittlung und Feststellung des 
Wahlergebnisses von den Mitgliedern des 
Auszählungsvorstandes zu  
unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des 
Wahl- oder Auszählungsvorstandes die 
Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der 
Niederschrift zu vermerken.  
- künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend 
durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 
geregelt - 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten 
findet nicht statt. 
(3) Sobald das Wahlergebnis im 
Stimmbezirk oder durch einen zentralen 
Auszählungsvorstand ermittelt und durch 
die Unterschriften der Mitglieder des Wahl- 
bzw. Auszählungsvorstands bestätigt ist, 
meldet der Wahlvorsteher bzw. 
Auszählungswahlvorsteher das 
Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem 
Wahlleiter.  
- künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend 
durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 
geregelt - 
 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und 
versiegelt, beizufügen:

1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und 
gebündelt nach Wahlvorschlägen (ohne die 
durch Beschluss für gültig erklärten),  
2. die durch besonderen Beschluss für 
gültig erklärten Stimmzettel,  
3. alle ungültigen Stimmzettel. Der 
Wahlvorsteher bzw. der 
Auszählungsvorsteher übergibt die 
Unterlagen dem Wahlleiter. 
- künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend 
durch allgemeinen Verweis  und Absatz 2 
geregelt - 
§ 26 
Briefwahl 
§ 26 
Ergänzende Bestimmungen 
(1) Wer durch Briefwahl wählt,  
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, 
legt ihn in den amtlichen 
Stimmzettelumschlag und verschließt 
diesen,  
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein 
vor gedruckte Versicherung an Eides Statt 
zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und 
Tages,  
3. steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den 
unterschriebenen Wahlschein in den 
amtlichen Wahlbriefumschlag,  
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und  
5. übersendet den Wahlbrief an den 
Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort 
auch abgegeben werden. Nach Eingang 
des Wahlbriefes beim Oberbürgermeister 
darf er nicht mehr zurückgegeben werden. 
- künftig in § 19 Absatz 1 geregelt - 
1Soweit diese Wahlordnung auf Gesetze 
verweist, wird damit jeweils auf die aktuell 
gültige Gesetzesfassung verwiesen. 2Die 
Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, 
der Kommunalwahlordnung sowie 
datenschutzrechtliche Vorgaben der jeweils 
geltenden Datenschutzgesetze finden 
entsprechende Anwendung, soweit diese 
Wahlordnung Regelungen nicht trifft. 
3Insbesondere wird auf die Anwendbarkeit 
der §§ 2 Absätze 5 und 6 des 
Kommunalwahlgesetzes sowie § 11 
Absätze 4 bis 6, 20 Absatz 10 und § 26 
Absatz 7 der Kommunalwahlordnung 
hingewiesen. 4Soweit Gesetze die 
Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes 
oder der Kommunalwahlordnung 
vorübergehend einschränken oder 
erweitern, finden sie entsprechende 
Anwendung auf die in dieser Wahlordnung 
getroffenen Regelungen. 
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu 
kennzeichnen und in den 
Stimmzettelumschlag zu legen. Für Wähler 
mit Behinderungen gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 
bis 8 entsprechend. Hat der Wähler den 
Stimmzettel durch eine Hilfsperson 
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem 
Wahlschein durch Unterschreiben der 
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl 
zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel 
gemäß dem erklärten Willen des Wählers 
gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss 
das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
- künftig in § 19 Absatz 2 geregelt - 
 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den 
Wahlberechtigten bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlages ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten 
entstehen. Der Oberbürgermeister hat vor 
der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei

welchem oder welchen 
Versandunternehmen die Wahlberechtigten 
den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes unentgeltlich einliefern 
können. 
- künftig in § 12 Absatz 1 sowie § 19 Absatz 
1 geregelt - 
§ 27 
Aufgaben des Wahlleiters bei der 
Briefwahl 
§ 27 
Inkrafttreten 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe 
ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er 
vermerkt auf jedem am Wahltage nach 
16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag 
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom 
nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen 
nur den Eingangstag.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach 
ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe 
nach den darauf vermerkten 
Briefwahlbezirken und übergibt sie am 
Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls 
mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt 
werden, verteilt sie auf die 
Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem 
Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die 
in den ihm zugeteilten Briefwahlbezirken für 
ungültig erklärten Wahlscheine sowie die 
Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass 
keine Wahlscheine für ungültig erklärt 
worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält 
so viele Wahlurnen, wie ihm 
Briefwahlbezirke zugeteilt sind; hierfür 
können kleinere Wahlurnen verwendet 
werden. Auf jeder Wahlurne muss der 
Briefwahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet 
sein.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
(3) Wenn der Wahlleiter nichts Anderes 
anordnet, ermittelt der Briefwahlvorstand 
auch das Ergebnis der Briefwahl.  
- künftig in § 20 Absatz 1 geregelt - 
 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe 
werden vom Wahlleiter angenommen, mit 
den in Absatz 1 vorgeschriebenen 
Vermerken versehen und ungeöffnet 
verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter 
versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und 
verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar 
geworden ist. Der Wahlleiter hat 
sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten 
nicht zugänglich ist.

- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
§ 28 
Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes 
Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die 
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt 
ihnen den Wahlschein und den 
Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in 
einem Verzeichnis für ungültig erklärter 
Wahlscheine aufgeführt oder werden 
Bedenken gegen die Gültigkeit des 
Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene 
Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des 
Briefwahlvorstehers auszusondern und 
später entsprechend Absätze 2 und 4 zu 
behandeln. Die aus den übrigen 
Wahlbriefen entnommenen 
Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet 
in die Wahlurne des Briefwahlbezirks 
gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet 
ist. Die Wahlscheine werden, nach 
Briefwahlbezirken getrennt, gesammelt.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief 
Bedenken erhoben, so beschließt der 
Briefwahlvorstand über die Zulassung oder 
Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom 
Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn 
ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des 
Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die 
Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe 
werden nicht als Wähler gezählt; ihre 
Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 
Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
 
(3) Über die Tätigkeit des 
Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer 
eine Niederschrift zu fertigen. Die 
Niederschrift ist von den Mitgliedern des 
Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. 
Verweigert ein Mitglied des 
Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist 
der Grund hierfür in der 
Briefwahlniederschrift zu vermerken.  
- künftig in § 20 Abs. 2 geregelt - 
 
 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach 
besonderer Beschlussfassung 
zugelassenen und der zurückgewiesenen 
Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu 
vermerken. Die zurückgewiesenen 
Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, 
mit einem Vermerk über den 
Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder

zu verschließen, fortlaufend zu 
nummerieren und der Wahlniederschrift in 
einem versiegelten Paket beizufügen. 
Entsprechend ist mit den 
Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen 
der nach besonderer Beschlussfassung 
zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand 
zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden 
sind, wird in der Briefwahlniederschrift 
eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt 
eingegangen und wie viele Wahlbriefe 
zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der 
zugelassenen Wahlbriefe wird, nach 
Briefwahlbezirken getrennt, in die 
Wahlniederschrift eingetragen, die von dem 
Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, 
verpackt und versiegelt, die Wahlscheine 
beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge 
sind zu vernichten. Die Niederschrift wird 
dem Wahlleiter übergeben. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine 
Aufgaben beendet, so übergibt der 
Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter 
mit zwei Beisitzern die verschlossene 
Wahlurne nebst Schlüssel dem 
Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom 
Wahlleiter zur Ermittlung des 
Briefwahlergebnisses im Briefwahlbezirk 
bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne 
und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu 
bestätigen. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
26 geregelt - 
 
§ 29 
Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, 
bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk 
beendet ist. Danach werden die 
Stimmzettelumschläge aus der 
Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet 
gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach 
wiederholter Zählung, eine Abweichung von 
der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl 
der Briefwähler, so ist dies in der 
Wahlniederschrift zu vermerken.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 
geregelt - 
 
(2) Die Stimmzettel werden den 
Stimmzettelumschlägen entnommen und

gezählt. Ergibt sich dabei auch nach 
wiederholter Zählung keine 
Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 
ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies 
in der Wahlniederschrift anzugeben und, 
soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall 
gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als 
Zahl der Briefwähler.  
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 
geregelt - 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl 
abgegebenen Stimmen werden gemeinsam 
ausgezählt, nachdem sie vermengt worden 
sind. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 
geregelt - 
 
§ 30 
Ermittlung des Ergebnisses der 
Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
 
Hat der Wahlleiter keine Anordnung nach § 
27 Absatz 3 dieser Wahlordnung getroffen, 
so finden § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 
keine Anwendung. Mit der Ermittlung des 
Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor 
Abschluss der Tätigkeit des 
Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 
und nicht vor Schluss der allgemeinen 
Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen 
gelten die allgemeinen Vorschriften 
sinngemäß. 
- künftig durch allgemeinen Verweis über § 
20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 
geregelt - 
 
§ 31 
Feststellung des Wahlergebnisses 
 
(1) Der Wahlleiter prüft die 
Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und 
Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor.  
- künftig in § 21 Absatz 1 geregelt - 
 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom 
Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen 
gebunden, jedoch berechtigt, rechnerische 
Berichtigungen an den Feststellungen der 
Wahl- und Auszählungsvorstände 
vorzunehmen.  
- künftig in § 21 Absatz 2 geregelt - 
 
(3) Der Wahlausschuss stellt das 
Wahlergebnis fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten,  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen 
Stimmen,

4. die Gesamtstimmenzahl der 
zugelassenen Wahlvorschläge und die 
Verteilung der Stimmen auf die einzelnen 
Wahlvorschläge,  
5. die Zuweisung der Sitze auf die 
Wahlvorschläge entsprechend dem im 
Kommunalwahlgesetz festgelegten 
Verfahren und die danach gewählten 
Bewerber; entfällt auf einen 
Listenwahlvorschlag mehr als ein Sitz, so 
sind die gewählten Personen aus dem 
zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. 
- künftig in § 21 Absatz 3 geregelt - 
(4) Über die Feststellung des 
Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu 
fertigen.  
- künftig in § 21 Absatz 4 geregelt - 
 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der 
Wahl unverzüglich öffentlich bekannt und 
unterrichtet die gewählten Bewerber. 
- künftig in § 22 geregelt - 
 
§ 32 
Erwerb der Mitgliedschaft 
 
Ein gewählter Bewerber erwirbt die 
Mitgliedschaft im Integrationsrat mit der 
Feststellung des Wahlergebnisses durch 
den Wahlausschuss. 
- künftig in § 23 Absatz 1 geregelt - 
 
 
§ 33 
Mandatsverlust 
 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert 
seinen Sitz  
1. durch Verzicht,  
2. durch nachträglichen Verlust der 
Wählbarkeit,  
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß 
einer Entscheidung im 
Wahlprüfungsverfahren,  
4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 
des Grundgesetzes, durch eine 
Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des 
Grundgesetzes und durch eine 
Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der 
Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3 des 
Kommunalwahlgesetzes),  
5. durch nachträgliche Feststellung eines 
Hindernisses für die gleichzeitige Ausübung 
eines Beschäftigungsverhältnisses und 
Zugehörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 
Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 
3 des Kommunalwahlgesetzes).  
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur 
wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder

einem von ihm Beauftragten zur 
Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann 
mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt 
erklärt werden; er kann nicht widerrufen 
werden. 
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
§ 34 
Ersatzbestimmung von Mitgliedern 
 
 (1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates 
aus den in § 33 genannten Gründen oder 
durch Tod ausscheidet, so gilt folgende 
Regelung: 
  
1. Listenwahlvorschläge  
Ist für den Ausscheidenden ein 
Stellvertreter benannt, kann der 
Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. 
Verzichtet der Stellvertreter auf diese 
Anwartschaft oder ist kein Stellvertreter 
benannt, erfolgt die Nachbesetzung nach 
der weiteren Reihenfolge in dem 
Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder 
Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene 
bei der Wahl angetreten ist; ein späterer 
Wechsel der Zugehörigkeit des 
Ausgeschiedenen zu dieser Gruppierung 
bleibt unberücksichtigt. Ist für den 
Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, 
so erwirbt dieser die stellvertretende 
Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann 
bei Ausscheiden des Nachrückers gem. 
Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für 
den Nachrückenden kein Stellvertreter 
benannt, erwirbt der nach der weiteren 
Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag 
benannte ordentliche Bewerber die 
stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein 
Stellvertreter aus den Gründen des § 33 
Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt der 
nach der weiteren Reihenfolge in dem 
Listenwahlvorschlag benannte ordentliche 
Bewerber als Stellvertreter nach. Auf dem 
Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen 
Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, 
die aus der Partei oder Wählergruppe, für 
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, 
ausgeschieden sind oder in der gem. § 33 
Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre 
Anwartschaft verzichtet haben. Ist der 
Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der 
betreffende Sitz unbesetzt.  
 
2. Einzelbewerber

Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter 
benannt, kann der Stellvertreter die 
Mitgliedschaft erwerben. Ist kein 
Stellvertreter benannt, bleibt der betreffende 
Sitz unbesetzt.  
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder 
das Freibleiben des Sitzes fest und macht 
dies öffentlich bekannt.  
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
(3) Wird als Ergebnis eines 
Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine 
Ersatzbestimmung erforderlich, so finden 
die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des 
Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, dass an die 
Stelle des Beschlusses des 
Integrationsrates die Entscheidung des 
Wahlleiters tritt. 
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
§ 35 
Folgen des Verbots einer Partei oder 
Wählergruppe 
 
(1) Wird eine Partei oder die 
Teilorganisation einer Partei durch das 
Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 21 
des Grundgesetzes für verfassungswidrig 
erklärt, so verlieren die Mitglieder, die 
dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit 
der Antragstellung oder der Verkündung 
des Urteils angehören, ihren Sitz.  
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze 
bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die 
Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags 
einer nicht für verfassungswidrig erklärten 
Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in 
diesem Fall rücken Vertreter aus diesem 
Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 
1). 
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß 
Anwendung, wenn eine Partei oder 
Wählergruppe als Ersatzorganisation einer 
für verfassungswidrig erklärten Partei 
festgestellt, wenn eine Wählergruppe

nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes 
verboten oder wenn eine Entscheidung 
nach Artikel 32 Abs. 2 der 
Landesverfassung getroffen worden ist.  
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach 
Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 
34 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. 
- künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und 
- ergänzend - über den allgemeinen 
Verweis in § 26 geregelt - 
 
§ 36 
Wahlprüfung 
 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können  
1. jeder Wahlberechtigte und alle 
Bürger/innen des Wahlgebiets sowie  
2. die für das Wahlgebiet zuständige 
Leitung solcher Parteien und 
Wählergruppen, die an der Wahl 
teilgenommen haben, binnen eines Monats 
nach Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn 
sie eine Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl für erforderlich halten. Der 
Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich 
einzureichen oder mündlich zur 
Niederschrift zu erklären.  
- künftig über den allgemeinen Verweis über 
§ 28 geregelt - 
 
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der 
Vorbereitung der Wahl oder bei der 
Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen 
kann Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt 
werden, um eine Entscheidung über die 
Gültigkeit der Wahl herbeizuführen.  
- künftig über den allgemeinen Verweis über 
§ 28 geregelt - 
 
(3) Über den Einspruch entscheidet der für 
die Kommunalwahlen gebildete 
Wahlprüfungsausschuss des Rates. Für 
das Verfahren der Wahlprüfung finden die 
§§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit 
Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des 
Kommunalwahlgesetzesentsprechende 
Anwendung. 
- künftig über den allgemeinen Verweis über 
§ 28 geregelt - 
 
§ 37 
Kosten 
 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen 
trägt die Stadt Münster.  
- künftig in § 25 Absatz 1 geregelt - 
 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten 
findet nicht statt.

- künftig in § 25 Absatz 2 geregelt - 
§ 38 
Ergänzende Bestimmungen 
 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen 
nicht trifft, finden die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes sowie der 
Kommunalwahlordnung entsprechende 
Anwendung. Soweit Gesetze die 
Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes 
oder der Kommunalwahlordnung 
vorübergehend einschränken oder 
erweitern, finden sie entsprechende 
Anwendung auf die in dieser Wahlordnung 
getroffenen Regelungen. 
- künftig in § 26 geregelt - 
 
§ 39 Inkrafttreten  
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung in Kraft. 
- künftig in § 27 geregelt -

Anlage A

1273 Zeichen

Anlage A zur V/0216/2025 
Kurzüberblick 
Neufassung der Wahlordnung zur Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu 
wählenden Mitglieder. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Neufassung soll die Vorbereitung der Wahl (insbesondere das Wahlvorschlagsverfahren) und 
den Ablauf am Wahltag für Wahlberechtigte, Wahlbewerberinnen und -bewerber transparenter, 
damit klar vorhersehbar schildern. Neuerungen in den zur Kommunalwahl geltenden Gesetzen 
sollen Berücksichtigung finden und anderslautende, insbesondere enger gefasste Passagen des 
aktuellen Satzungstextes ersetzen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0208 Wahlen und Abstimmungen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beschlussvorlage

10814 Zeichen

V/0216/2025 
V/0216/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden 
Mitglieder (IRWahlO) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.05.2025 Integrationsrat Anhörung 
   21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   21.05.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mit-
glieder (IRWahlO) wird in der Fassung der Anlage 1 neu gefasst. 
 
2. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 26. 
Juni 2020 tritt mit Veröffentlichung der neuen Wahlordnung außer Kraft. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Neufassung der Wahlordnung soll aktuelle Fortentwicklungen der zur kommenden Kommunal-
wahl bereits geltenden Gesetze auch für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster 
zu wählenden Mitglieder berücksichtigen und einen transparenten und auf das für Wahlbewerbungen 
und wahlberechtigte Personen Wesentliche konzentrierten Überblick über das Wahlvorschlagsverfah-
ren und spätere Wahltagsgeschehen anbieten. Das von der Landesregierung angekündigte Geset-
zesänderungsverfahren, das auch die Integrationsräte betrifft, führt nach jetziger Kenntnis nicht zu 
materiellen Veränderungen für das Wahlverfahren in der Stadt Münster. Textliche Klarstellungen des 
Referentenentwurfs (Landtags-Vorlage 18/3597) sind vom geltenden Recht abgedeckt und daher in 
den Entwurf der neuen Wahlordnung aufgenommen. 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
06.05.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Waldeyer 
Telefon: 492-3307 
w aldeyer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0216/2025 
Mit dem neuen Satzungstext werden Textpassagen nach Möglichkeit dem aktuellen Wortlaut des 
geltenden Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) angepasst. 
Etwa ist die bereits zur vergangenen Bundestagswahl geltende Regelung, dass auch ein vom Antrag-
stellenden zur Briefwahl als verloren gegangen geschilderter Wahlschein noch bis zum Tag vor der 
Wahl - 12 Uhr - ersetzt wird (vgl. § 20 Absatz 9 KWahlO) in den Satzungstext aufgenommen worden 
(vgl. § 19 Absatz 3 Satz 3 n.F.). Ebenso findet in der Neufassung des Satzungstextes in § 19 Ab-
satz 3 Satz 3 nun der in § 19 Absatz 4 KWahlO veränderte und zur Briefwahl wichtige Hinweis Er-
wähnung, dass am zweiten Tag vor der Wahl, lediglich bis 15 Uhr statt zuvor 18 Uhr, die Beantragung 
eines Wahlscheines möglich ist. Hieran schließt sich praktisch auch die zwingende Folgeentschei-
dung an, das Wahlbüro nicht länger bis 18 Uhr zur sog. Direkt-Briefwahl, also der Stimmabgabe per 
Briefwahl direkt vor Ort, für wahlberechtigte Personen geöffnet halten zu können. 
 
Die Regelungsfolge im Satzungstext soll den Ablauf der Vorbereitung des Wahlgeschehens sowie 
dessen Fortlauf am Wahltag konkreter darlegen und dadurch insbesondere für den Kreis der Wahlbe-
rechtigten und kandidierenden Personen anschaulicher gestalten. Die damit vermittelte Transparenz 
soll das Bemühen der Stadtverwaltung schildern, frühzeitig über den Wahlablauf zu informieren und 
damit Vorbereitungshandlungen ermöglichen, die insbesondere die Ausübung des Wahlrechts - auch 
mit nötigen und fristgemäßen Korrekturen des Verzeichnisses der Wahlberechtigten - sowie die eige-
ne Kandidatur zur Wahl betreffen. In den Satzungstext soll dabei vollumfänglich eine geschlechter-
neutrale Ausdrucksweise Eingang finden. 
 
Der Satzungstext ist gleichsam auf die für die Wahl wesentlichen Angaben zum Zwecke einer ver-
besserten Übersichtlichkeit beschränkt worden. Zu Regelungsinhalten, die weniger die Wahlberech-
tigten und Kandidierenden als die zur Organisation des Wahlgeschehens aufgerufenen Wahlorgane 
betreffen, soll künftig in (dynamischer) Verweisform auf die insoweit geltenden Regelungen des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung Bezug genommen werden. Dort, wo Wahl-
berechtigte und Kandidierende betroffen sind, findet direkt im Bedeutungszusammenhang im Sat-
zungstext die konkret durch die Verweisnorm adressierte, entsprechend anwendbare Regelung Er-
wähnung. Insoweit soll auch hier nach Möglichkeit eine transparente Auskunft direkt dem Sat-
zungstext zu entnehmen sein. 
 
Um eine bessere Übersichtlichkeit der Darstellung der einzelnen Wahlbewerbungen auf dem Stimm-
zettel zu erreichen, wurde die Anzahl der dort im Falle von Listenwahlvorschlägen ausgewiesenen 
Kandidatinnen und Kandidaten von zuvor fünf auf nunmehr drei - mitsamt der neuerdings jeweils 
möglichen Benennung einer persönlichen Stellvertretung - reduziert. Die Transparenz über die zur 
Wahl stehenden Personen wird dadurch verhältnismäßig gegenüber den nunmehr deutlicher wahrzu-
nehmenden Einzelbewerbungen oder Listenbewerbungen mit weniger als fünf Kandidaten einge-
schränkt, um die Chancengleichheit im Wettbewerb um die Stimmen der Wahlberechtigten angemes-
sen zu erhöhen. Der Satzungstext orientiert sich damit künftig an gleichlautenden Wahlordnungen 
anderer Gemeinden (etwa der Landeshauptstadt Düsseldorf). 
 
Die am Wahltag erfolgenden Abläufe, insbesondere der für Wahlberechtigte besonders entscheiden-
de Vorgang einer ordnungsgemäßen Stimmabgabe, wird in seinem Fortgang anschaulicher und ab-
laufgetreu dargestellt. Wahlberechtigte sowie wahlbeobachtende Personen können sich so vor dem 
Wahltag zum praktischen und ordnungsgemäßen Geschehen informieren und dieses daraufhin am 
Wahltag besser nachvollziehen. Transparenz zum Wahlgeschehen soll auch insoweit im künftigen 
Satzungstext im Vordergrund stehen. 
      
Die mögliche Mitwahl von persönlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Stimmabga-
be für einen dies vorsehenden Wahlvorschlag, ermöglicht neben der kurzfristigen Sitzungsvertretung 
mit Stimmrecht auch ein unkompliziertes Nachrückverfahren in die Mitgliedschaft im Falle des Aus-
scheidens eines gewählten Mitglieds. Deren Benennung auf dem Stimmzettel zur Wahl soll die durch 
die Stellvertretung mögliche Mitbestimmung im Vertretungsfall für die Wahlberechtigten transparent 
vorhersehbar - spätestens am Wahltag zur Stimmabgabe - offenlegen.

- 3 - 
V/0216/2025 
Das Nachrückverfahren wird ansonsten entsprechend der gesetzlichen Festschreibungen im Kom-
munalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung geregelt, um einen Gleichlauf mit den für Mit-
glieder des Rates geltenden Nachbesetzungsregelungen zu erreichen. 
 
Insgesamt wird nach Möglichkeit darauf verzichtet, Regelungen, die für die Ratswahl gelten, anders-
lautend zu fassen, insbesondere nicht enger. So soll etwa auch das bisherige Erfordernis von 20 Un-
terstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge entfallen, die Listen- oder Einzelbewerbungen 
von Gruppen oder Einzelpersonen betreffen, die in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen im 
Integrationsrat vertreten sind (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 3 KWahlG und § 13 Absatz 10 Satz 1 n.F.). 
 
Die frühzeitige Festlegung im Satzungstext zur Durchführung einer zentralen Auszählung ermöglicht 
es, dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung ebenso weitreichend zu entsprechen, 
wie dies etwa durch die langjährige Beibehaltung den Wahlberechtigten vertrauter Wahlräume ge-
schieht. Die mögliche Beobachtung des Auszählungsgeschehens ist frühzeitig plan- und voraus-
schaubar im Einklang mit dem berechtigten Interesse an einer persönlichen Wahlbeobachtung. Kurz-
fristig zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nötige gemeinsame Auszählungen von Stimmen in Wahl-
lokalen angesichts einer zu geringen Anzahl abgegebener Stimmen, werden nach Möglichkeit ausge-
schlossen; damit im Regelfall gleichsam eine weitere Verzögerung der Erlangung von Auszählungs-
ergebnissen. Die Mitglieder der in den Wahllokalen am Wahltag tätigen Wahlvorstände können sich 
konzentriert und mit Zeitersparnis auf die Auszählung der zur Wahl des Rates, Oberbürgermeisters 
und der Mitglieder der Bezirksvertretungen abgegebenen Stimmen widmen. Die zur Kommunalwahl 
berufenen Wahlhelfenden im Ehrenamt benötigen ohnedies im Regelfall bereits deutlich umfangrei-
chere Zeitkontingente zur Auszählung der Stimmen aufgrund der Mehrzahl notwendig auszuzählen-
der Stimmzettel, als dies erfahrungsgemäß etwa zur Europa-, Bundestags oder auch Landtagswahl 
der Fall ist. Bereits um 16 Uhr können die eingesetzten Mitglieder der Auszählungsvorstände mit den 
Vorbereitungen zu den dann zunächst auszuzählenden per Briefwahl abgegebenen Stimmen begin-
nen, bevor nach 18 Uhr aus den Wahllokalen die per Urnenwahl eingegangenen Stimmen zur Aus-
zählung eintreffen. 
 
Ausdrücklich geregelt und somit für die Wahlberechtigten ersichtlich wird im neuen Satzungstext, 
dass die zur Kommunalwahl geltende Aufteilung des Wahlgebietes auch in Bezug auf die Briefwahl-
bezirke unverändert ebenso für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder gilt. 
Die Anzahl der Mitglieder, die direkt zu wählen sind sowie dass für die zentrale Auszählung aller zur 
Wahl eingegangenen Stimmen Auszählungsvorstände gebildet und für die Auszählung Auszählungs-
bezirke bestimmt werden, die das Stimmenaufkommen im Wahlgebiet einzelnen dieser Vorstände zur 
Auszählung zuteilen, wird ebenso klar benannt in der Neufassung. Bei der Aufteilung des Stimmen-
aufkommens wird gemäß der Neufassung des Satzungstextes darauf geachtet, dass in einem Aus-
zählungsbezirk ausschließlich ganze Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke zusammengeführt wer-
den. Die Auszählungsbezirke sollen nach Möglichkeit eine Vergleichbarkeit zur letzten Integrations-
ratswahl im Jahr 2020 ermöglichen, sich an den damals organisierten Zusammenführungen auszu-
zählender Stimmenanteile zur zentralen Auszählung orientieren. Die Organisation der Auszählungs-
bezirke erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung infolge der Beschlussfassung zum neuen Sat-
zungstext.

- 4 - 
V/0216/2025 
Schon bislang waren die Sicherung und Vernichtung von Wahlunterlagen über einen allgemeinen 
Verweis - künftig über § 26 n.F. - auf die für Kommunalwahlen in NRW geltenden Vorschriften gere-
gelt. Dies soll, wiederum orientiert an den Satzungstexten zahlreicher anderer Städte, künftig ebenso 
für die mögliche Wahlprüfung gelten. Hierzu sollen Unterschiede zum Kommunalwahlrecht nicht län-
ger fortbestehen - die Bedeutung der Wahl soll dadurch den Kommunalwahlen möglichst angeglichen 
werden. 
 
  
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlagen: 
- Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder 
(IRWahlO) vom 21.05.2025 
- Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der 
direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025

Beratungsverlauf (3)

14.05.2025 Integrationsrat
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2025 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0216/2025
Typ
Vorlagen
Datum
23.04.2025
Erstellt
09.04.2025 22:20