V/0216/2025
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO)
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Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025
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Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025 Der Rat der Stadt Münster hat am 21.05.2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Ab- satz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nachfolgende „Wahlord- nung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder“ (IRWahlO) als Satzung be- schlossen. § 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet (1) 1Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen. 2Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster werden von den insgesamt 27 Mitgliedern des Integrationsrates 18 Mitglieder direkt gewählt und 9 ebenso stimm- berechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt. 3Für jedes direkt gewählte Mitglied kann eine per- sönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag mit dem jeweiligen Mitglied mitgewählt wird, es in Sitzungen vertreten und im Falle dessen Ausscheidens aus dem Integrationsrat als Mitglied nachrücken kann. 4Für die vom Rat entsandten Mitglieder ist die Bestellung von Stellvertretungen durch den Rat zuläs- sig. (2) 1Das Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster. 2Es wird, soweit erforderlich, in Wahl- und (allgemeine) Stimmbezirke eingeteilt. 3Zur Durchführung der Briefwahl werden Briefwahlbezirke gebildet, die das Gebiet mehrerer Stimmbezirke umfassen können, Stimm- und Wahlbezirksgrenzen aber nicht durchschneiden sollen. 4Die Wahl- und Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke entsprechen denen der zur Kommunalwahl im Gemeindegebiet gebildeten. 5Zur zentralen Auszählung der Stimmen können meh- rere Stimm- und Briefwahlbezirke in dazu gebildeten Auszählungsbezirken gemeinsam ausgezählt werden. (3) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann anordnen, dass in einzelnen Stimm- und/o- der Briefwahlbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahler- gebnisses nicht verzögert wird. 3Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben wer- den. § 2 Wahlgrundsätze (1) 1Die in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretun- gen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Zudem gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. (2) 1Der Grundsatz der allgemeinen Wahl bedeutet, dass jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, an der Wahl teilnehmen kann. 2Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl folgt, dass die Be- stimmung der gewählten Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen durch die Wählenden selbst und direkt erfolgt, die Wahlberechtigten müssen zudem vor dem Wahlakt klar erkennen können, welche Person sich um die Mitgliedschaft und Stellvertretung bewirbt und wie sich die Stimmabgabe auswirkt. 3Der Grund- satz der freien Wahl soll sicherstellen, dass die eigenen Präferenzen des Wählenden die Wahlentschei- dung tragen und sich kein fremder Wille durch Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung durchsetzt. 4Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert in Bezug auf das Wahlrecht, dass jede abgege- bene Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance im Wahlsystem hat und beinhaltet die Chancengleichheit jeder Person in Bezug auf die Wählbarkeit, also die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Stimmen der Wahlberechtigten. 5Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlbe- rechtigten Person so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag ge- stimmt wird. 6Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass die wesentlichen Teile der Wahl der öffentlichen Beobachtung und Überprüfung zugänglich sein müssen; mit Ausnahme der Stimmabgabe sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. § 3 Wahltag, Wahlperiode und Wahlzeit (1) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates ge- wählt. (3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 4 Wahlorgane Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet die Wahlleitung, also der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, sowie 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand und 4. der zur zentralen Auszählung von durch Urnen- sowie Briefwahl abgegebenen Stimmen für einen Aus- zählungsbezirk gebildete Auszählungsvorstand. § 5 Wahlleitung 1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin beziehungsweise seine oder ihre Vertretung im Amt. 2Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständig- keiten anderen Wahlorganen übertragen. § 6 Wahlausschuss 1Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglie- der und mitgewählten Stellvertretungen ist der vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommu- nalwahl. 2Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Wahlleitung bei der Prüfung von Wahlvor- schlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvor- schläge. 3Er stellt das Wahlergebnis fest. § 7 Wahlvorstand und Auszählungsvorstand (1) Die für jeden Stimmbezirk zur Kommunalwahl in Münster gebildeten Wahlvorstände nehmen mit den ihnen übertragenen Aufgaben am Wahltag auch die Funktionen des Wahlvorstandes zur Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertretungen wahr, soweit die Aufgabenwahr- nehmung zur Wahlhandlung betroffen ist. (2) 1Die Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung obliegt den dazu gebildeten Auszählungsvorstän- den am zentralen Auszählungsort. 2Jeder Auszählungsvorstand wird für einen Auszählungsbezirk gebildet, der jeweils mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke umfassen soll. 3Die Mitglieder der Auszählungsvorstände sollen Wahlberechtigte nach § 8 dieser Wahlordnung sein; es können ihnen auch Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster angehören, die nicht wahlberechtigt sind. 4Die Auszählungsvorstände beste- hen jeweils aus dem Auszählungsvorstehenden, dessen Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. 5Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und deren Stellvertretung bestellt. 6Der Oberbür- germeister oder die Oberbürgermeisterin oder in seinem oder ihrem Auftrag die oder der Vorstehende be- ruft die Mitglieder der Auszählungsvorstände. 7Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. 8Die Auszählungsvorstände entscheiden mit Stimmen- mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstehenden den Ausschlag. 9Im Übrigen finden für die gebildeten Auszählungsvorstände die für Wahl- und Briefwahlvorstände bei Kommunalwahlen gel- tenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwen- dung. § 8 Wahlberechtigung 1Wahlberechtigt ist jede Person, die 1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. 2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben. § 9 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind ausländische Personen 1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes fallen oder 2. die Asylbewerbende sind. § 10 Wählbarkeit (1) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 8 Satz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster. 2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben. (2) Nicht wählbar ist eine Person, die am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch- land die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Für mitgewählte Stellvertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 11 Verzeichnis der Wahlberechtigten (1) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. 2§ 11 der Kommunalwahlordnung gilt, insbesondere mit seinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, entsprechend. (2) 1Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2Eine wahl- berechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. 3Inhaber/-innen eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen. (3) 1In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 2Wahlberechtigte Personen, die nach dem 42. Tag und bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Gemeindegebiet zugezogen sind und sich mit ihrem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Stadt Münster angemeldet haben, werden infolge ihrer Anmeldung ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (4) 1Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 3Zeit und Ort der Bereithaltung zur Ein- sichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie Tatsachen glaubhaft ma- chen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 5Das Recht zur Überprüfung von Daten anderer Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Perso- nen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. (5) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. 2Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, ist diese vor der Entscheidung zu hören. 3Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragstellenden und Betroffenen zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach deren Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 5Wird einem Einspruch stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde ei- ner Beschwerde statt, ändert die Wahlleitung das Wählerverzeichnis entsprechend ab. 6Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. 6Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (6) 1Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann die Wahlleitung noch bis zum Tag vor der Wahl berichtigen; § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird das Wählerver- zeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abge- schlossen. § 12 Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung über das Verzeichnis der Wahlberechtigten und Wahlscheine Die Wahlleitung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingese- hen werden kann, 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingelegt werden kann, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann, 5. wie durch Briefwahl gewählt wird und durch welches Versandunternehmen der amtliche Wahlbriefum- schlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich befördert werden kann, 6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsnachweis und möglichst auch die Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitzubringen sind, 8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur persönlich erfolgen kann, wahlberechtigte Personen bei der Stimmabgabe nur eine Stimme haben, dass sie den Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben wollen, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen müs- sen und 9. den zentralen Auszählungsort sowie dass die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgt. § 13 Wahlvorschläge (1) 1Die Wahlleitung fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl durch öffentliche Bekannt- machung auf. 2§ 24 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung wird festgelegt, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge bei der Wahlleitung eingereicht werden können. (2) 1Wahlvorschläge können 1. als Listenwahlvorschlag von Gruppen aus dem Personenkreis der Wahlberechtigten und/oder der Bürge- rinnen und Bürger oder 2. als Einzelbewerbung eines Wahlberechtigten oder einer Bürgerin/eines Bürgers eingereicht werden. 2Jede vorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) 1Als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber kann jede wählbare Person im Sinne des § 10 dieser Wahl- ordnung benannt werden, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruf- lich. (4) 1Für jede in einem Listenwahlvorschlag sowie in einer Einzelbewerbung vorgeschlagene Person, kann dort eine weitere andere Person als persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag gleichzei- tig mit dem jeweiligen Wahlvorschlag zur Wahl steht. 2Dieselbe Person kann nur in einem Wahlvorschlag für eine persönliche Stellvertretung vorgesehen werden. 3Eine für die persönliche Stellvertretung benannte Person ist durch diese Benennung nicht daran gehindert, sich in demselben Listenwahlvorschlag direkt um die Mitgliedschaft im Integrationsrat zu bewerben. 4Ihre zusätzliche Bewerbung als Direktkandidat oder Di- rektkandidatin in einem anderen Listenwahlvorschlag oder einer Einzelbewerbung ist ausgeschlossen. 5Die als Stellvertretung benannte Person muss wählbar im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt haben. 6Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich. (5) 1Eine am Wahltag mitgewählte persönliche Stellvertretung kann das im selben Wahlvorschlag benannte gewählte Mitglied in Sitzungen vertreten. 2Ist auch die in einem Listenwahlvorschlag mitgewählte persönli- che Stellvertretung verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der oder die in der Liste den direkt ge- wählten Personen nachfolgende Direktkandidat oder Direktkandidatin oder im Falle der Verhinderung auch dieser Person, bis zu der Listenposition, die der doppelten Anzahl der bei der Wahl errungenen Sitze ent- spricht, der oder die jeweils nachfolgend benannte Direktkandidat oder Direktkandidatin stellvertretend für das verhinderte Mitglied an der Sitzung teilnehmen. 3Ist die Liste erschöpft, ist eine Stellvertretung ausge- schlossen. 4In Einzelbewerbungen kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, welche am Wahltag mitgewählt wird, die direkt kandidierende Person im Falle ihrer Wahl in Sitzungen vertreten und im Falle ihres Ausscheidens als Mitglied ersetzen kann. (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unter- zeichnet sein und, sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass 1. sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. eine Satzung und ein Programm hat, 3. die Benennung und Aufstellung jeder Wahlbewerbung nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist und 4. die den Wahlvorschlag einreichende Gruppe keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Verei- nigung bildet. (7) Auf Einzelbewerbungen findet Absatz 6 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. (8) 1Ein Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbung“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls der Kurzbezeichnung der ihn einreichen- den Gruppe versehen sein; Einzelbewerbungen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden. 2Fehlt die Bezeichnung, tritt an deren Stelle ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers. (9) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, eine vorhandene Email-Adresse und Telefonnummer, den Beruf und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen enthalten. 2Sofern Stellvertretungen benannt sind, sind diese ebenfalls mit den in Satz 1 genannten Daten aufzuführen. (10) 1Ist die einen Wahlvorschlag einreichende Gruppe oder Einzelperson in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, muss der Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlbe- rechtigten persönlich und handschriftlich unterstützt werden. 2Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 3Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen und deren Stellvertretungen können einen sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. 4Hat eine Person meh- rere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die erste der mit unterschiedlichem oder gleichem Datum bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte Unter- stützungsunterschrift ist gültig. 5Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Haupt- oder alleinige Wohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, so- fern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen von der unterzeichnenden Person persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. 6Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraus- setzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingereicht werden. (11) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift benannt sein. (12) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist eine gleiche Verteilung der Geschlechter (Geschlechter- parität) anzustreben. (13) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleitung bereitgehalten werden. § 14 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen ist (§ 13 Absatz 10 die- ser Wahlordnung), 4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Wahlbewerbung oder persönlichen Stellvertre- tung nicht erteilt haben, 5. nicht die für die Wahlbewerbung oder persönliche Stellvertretung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichnung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist oder 7. im Übrigen den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. (2) 1Die Wahlleitung prüft unverzüglich die eingereichten Wahlvorschläge bevor sie diese dem Wahlaus- schuss zur Entscheidung vorlegt. 2Stellt sie Mängel fest, fordert sie zuvor die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beheben. 3Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen der Wahlleitung den Wahlaus- schuss anrufen. 4Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Wahlbewerberinnen oder -bewerber oder Stellvertreterin- nen oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, werden sie von Amts wegen gestrichen. § 15 Entscheidung des Wahlausschusses und Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. 2Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entschei- dung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landes- verfassung unzulässig sind. (2) 1Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und -bewerber zur Wahl endgültig. 2Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) 1Vom Wahlausschuss zugelassene Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung spätestens am 37. Tag vor der Wahl mit den in Absatz 9 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Te- lefonnummer, Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur mit dem Wohnort mit Postleit- zahl, öffentlich bekannt gemacht. 2Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 16 Absatz 2 dieser Wahlordnung. 3Bewerbende, die gegenüber der Wahlleitung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachge- wiesen haben, dass zu ihrer Person im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmelde- gesetzes eingetragen ist, werden mit dem Ort ihrer Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihres Wohnortes be- kannt gemacht; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. § 16 Stimmzettel (1) 1Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. 2Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 2. Einzelbewerbungen mit Vor- und Familiennamen; sofern ein Kennwort vorliegt, wird dieses, sofern eine persönliche Stellvertretung benannt und zugelassen ist, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen aufge- führt, 3. Listenwahlvorschläge mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung, den Vor- und Familiennamen von maximal der ersten drei im Listenwahlvorschlag genannten Personen, sofern per- sönliche Stellvertretungen für diese Personen benannt und zugelassen sind, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen der Wahlentscheidung durch die wahlberechtigte Person. (2) Die Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, aufgeführt, im Anschluss daran alle anderen Wahl- vorschläge, sortiert alphabetisch nach deren Namen. (3) Hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin für wahlstatistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. § 17 Wahlbenachrichtigung (1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeis- terin alle wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2In den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeiste- rin die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. (2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten 1. den Familien- und die Vornamen sowie die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung der wahlberechtigten Person, 2. den Stimmbezirk und den Wahlraum sowie die Angabe, ob dieser barrierefrei ist, 3. die Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personal- oder Identitätsausweis oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 6. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 7. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 8. einen Hinweis, wo wahlberechtigte Personen Informationen über barrierefreie Wahlräume und - falls zur Wahl erhältlich - Hilfsmittel erhalten können, 9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunter- lagen. (3) Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung soll einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahl- scheins enthalten. § 18 Durchführung der Wahl (1) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 3Um 8 Uhr erklärt der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für eröffnet. 4Die Wahlhandlung erfolgt ebenso wie die nachfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich. 5Anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis untersagt. 6In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. (2) 1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Sie kann diese nur persönlich abgeben. (3) 1Im Wahlraum gehen wahlberechtigte Personen zum Tisch des Wahlvorstandes und legen ihre Wahlbe- nachrichtigung vor. 2Auf Verlangen haben sie ihre Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, sich über ihre Person auszuweisen. 3Sobald der Schriftführer bzw. die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefun- den hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wahlberechtigte Person einen entfalte- ten amtlichen Stimmzettel. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahl- berechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur wahlberechtigten Person so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (4) 1Die wahlberechtigte Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel in der Weise, dass sie durch ein auf ihn gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wel- chem Wahlvorschlag die Stimmabgabe gelten soll und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Danach tritt die wahlberechtigte Person wieder an den Tisch des Wahl- vorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 4Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin vermerkt erst dann die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 5Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt; er achtet insbesondere darauf, dass sich, von zugelassenen Hilfspersonen abgesehen, immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält. (5) 1Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchti- gung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. 2Ist eine solche Person zu diesem Zweck bestimmt worden, gibt die wahlberechtigte Person dies dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe bekannt. 3Die Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. 4Die Hilfeleistung ist auf techni- sche Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 5Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 6Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der/dem Wahlberechtigten die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 7Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. (6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin oder ihre Stellvertretungen. (7) 1Der Wahlvorstand hat eine Person zurückzuweisen, die 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität er- forderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinver- zeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat entsprechend § 42 der Kommunalwahlord- nung, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat, 5. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, 6. ihren Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kenn- zeichen versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. 2Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin noch bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. 3Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückwei- sung. 4Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat die wählende Person sich auf ihrem Stimmzettel verschrieben oder diesen versehentlich unbrauch- bar gemacht oder wird sie nach Absatz 7 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. (9) 1Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/-in die Wahlhandlung für geschlossen. 2Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. § 19 Briefwahl (1) 1Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, 2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter An- gabe des Ortes und Tages, 3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder gibt ihn dort ab; die Gemeinde sorgt dafür, dass wählenden Personen bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefum- schlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. 2Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. 2Wahl- berechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Briefwahl persönlich durchzuführen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entspre- chend. 3Hat eine wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu be- stätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeich- net hat. (3) 1Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. 2Die Erteilung des Wahlscheines kann schriftlich, auch durch sonstige dokumentierbare Über- mittlungsweise in elektronischer Form, zum Beispiel per Email, oder mündlich, nicht aber telefonisch, bean- tragt werden. 3Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden, versi- chert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 4Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Briefwahl persönlich zu beantragen, können sich dazu der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 5Der Wahlscheinan- trag muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Haupt- oder alleinigen Wohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten. 6Eine Person, die den Briefwahlantrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer zu diesem Zweck ausgestellten schriftlichen Voll- macht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. 7Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte andere Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (4) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat, 2. sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist oder 3. ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich her- ausstellt. (5) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 11 Absatz 5 dieser Wahlordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 20 Übergabe der Wahlunterlagen an den Auszählungsvorstand und zentrale Auszählung der Stim- men (1) 1Die im Wahllokal und per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie die für die zentrale Auszählung vor- gesehenen und mit den notwendigen Eintragungen durch den Wahlvorstand versehenen amtlichen Form- blätter, werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung zu einer zentralen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammengeführt. 2Bevor die zentrale Auszählung der per Urnenwahl abgegebenen Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Um- schlag verpackten Stimmzetteln an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. 3Dieser oder diese übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. 4Der Auszählungsvorstand be- ginnt unverzüglich nach Erhalt der Stimmzettel mit der Auszählung der Stimmen; zunächst mit den per Briefwahl und sodann mit den durch Urnenwahl abgegebenen. 5Bei der Auszählung sollen jeweils alle, min- destens jedoch fünf Mitglieder des Auszählungsvorstandes am zentralen Auszählungsort anwesend sein, darunter die/der Vorstehende und die/der Schriftführende oder deren Stellvertretungen. 6Die für die Aus- zählung der Stimmen zur Kommunalwahl geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung. (2) Über die Tätigkeit des Auszählungsvorstandes ist vom jeweiligen Schriftführenden eine Auszählungs- niederschrift zu fertigen; § 54 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. § 21 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt, nach vorheriger Prüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ord- nungsmäßigkeit durch die Wahlleitung, das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfah- ren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. (2) 1Der Wahlausschuss ist dabei an die Entscheidung der Wahl- und Auszählungsvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 2Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3Entfallen bei der Sitz- verteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/-innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbe- setzt. (3) 1Der Wahlausschuss stellt fest: 1. Die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, a) die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die ein- zelnen Wahlvorschläge sowie b) die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die danach gewählten Personen. (4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten (1) Die Wahlleitung benachrichtigt durch Zustellung die gewählten Personen über die durch den Wahlaus- schuss getroffene Feststellung zu ihrer Wahl. (2) Die Wahlleitung gibt die Vor- und Familiennamen der gewählten Personen öffentlich bekannt. § 23 Mandatsannahme, Erwerb der Mitgliedschaft, Mandatsverlust und Ersatzbestimmung (1) Die Mitgliedschaft im Integrationsrat wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahl- ausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung erworben. (2) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gel- ten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend mit der Maß- gabe, dass an die Stelle einer benannten Ersatzbewerbung eine im Wahlvorschlag benannte persönliche Stellvertretung tritt. § 24 Fristen und Termine 1Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich anderweitig nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Den Tag einer erforderlichen Nachwahl oder Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. § 25 Wahlkosten (1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Münster. (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 26 Ergänzende Bestimmungen 1Soweit diese Wahlordnung auf Gesetze verweist, wird damit jeweils auf die aktuell gültige Gesetzesfas- sung verwiesen. 2Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung sowie daten- schutzrechtliche Vorgaben der jeweils geltenden Datenschutzgesetze finden entsprechende Anwendung, soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft. 3Insbesondere wird auf die Anwendbarkeit der §§ 2 Ab- sätze 5 und 6 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 11 Absätze 4 bis 6, 20 Absatz 10 und § 26 Absatz 7 der Kommunalwahlordnung hingewiesen. 4Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen. § 27 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025
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Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integration srat zu wählenden Mitglieder (IR WahlO) vom 21.05.2025 Derzeitige Fassung Neue Fassung § 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich und Wahlgebiet (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in diverser, weiblicher oder männlicher Form geführt. - künftig gestrichen; auf einen allg. Hinweis entsprechend § 49 Absatz 1 KWahlG im Satzungstext wird verzichtet, der künftige Satzungstext berücksichtigt umfänglich eine geschlechtergerechte/-neutrale Sprach- /Ausdrucksweise, die einen darüberhinausgehenden ausdrücklichen Hinweis entbehrlich machen soll - (1) 1Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen. 2Gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Münster werden von den insgesamt 27 Mitgliedern des Integrationsrates 18 Mitglieder direkt gewählt und 9 ebenso stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt. 3Für jedes direkt gewählte Mitglied kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag mit dem jeweiligen Mitglied mitgewählt wird, es in Sitzungen vertreten und im Falle dessen Ausscheidens aus dem Integrationsrat als Mitglied nachrücken kann. 4Für die vom Rat entsandten Mitglieder ist die Bestellung von Stellvertretungen durch den Rat zulässig. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. - künftig in § 2 mit weiteren Erläuterungen zum inhaltlichen Verständnis der Grundsätze geregelt, deren Bedeutungsgehalt so unmittelbar aus dem Satzungstext erschlossen werden kann - (2) 1Das Wahlgebiet ist das Gemeindegebiet der kreisfreien Stadt Münster. 2Es wird, soweit erforderlich, in Wahl- und (allgemeine) Stimmbezirke eingeteilt. 3Zur Durchführung der Briefwahl werden Briefwahlbezirke gebildet, die das Gebiet mehrerer Stimmbezirke umfassen können, Stimm- und Wahlbezirksgrenzen aber nicht durchschneiden sollen. 4Die Wahl- und Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke entsprechen denen der zur Kommunalwahl im Gemeindegebiet gebildeten. 5Zur zentralen Auszählung der Stimmen können mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke in dazu gebildeten Auszählungsbezirken gemeinsam ausgezählt werden. (3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen entsprechend dem nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwendenden Zuteilungsverfahren zustehen. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. - künftig in § 21 Absatz 1 geregelt - (3) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann anordnen, dass in einzelnen Stimm- und/oder Briefwahlbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. 3Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. (4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt werden. - künftig in § 13 Absatz 2 geregelt - (5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheidet er sich bei Bewerbern von Listenwahlvorschlägen und bei Einzelbewerbern zugleich für die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber und Stellvertreter desselben Listenwahlvorschlages. - künftig in §§ 1 Absatz 1, 18 Absatz 2 geregelt; Klarstellung der gleichzeitigen möglichen Wahl von persönlichen Stellvertretungen - (6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke eingeteilt. - künftig in § 1 Absatz 2 geregelt - (7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen Unterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transkription heranzuziehen. - künftig gestrichen; § 23 VwVfG gilt - Amtssprache ist deutsch - Konzentration der Satzungsinhalte auf wesentliche Inhalte zum Wahlgeschehen - § 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit § 2 Wahlgrundsätze (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Münster ihre Hauptwohnung haben. - künftig in § 8 geregelt - Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. (1) 1Die in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Zudem gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. - künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - (2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. - künftig in § 9 geregelt - (2) 1Der Grundsatz der allgemeinen Wahl bedeutet, dass jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, an der Wahl teilnehmen kann. 2Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl folgt, dass die Bestimmung der gewählten Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen durch die Wählenden selbst und direkt erfolgt, die Wahlberechtigten müssen zudem vor dem Wahlakt klar erkennen können, welche Person sich um die Mitgliedschaft und Stellvertretung bewirbt und wie sich die Stimmabgabe auswirkt. 3Der Grundsatz der freien Wahl soll sicherstellen, dass die eigenen Präferenzen des Wählenden die Wahlentscheidung tragen und sich kein fremder Wille durch Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung durchsetzt. 4Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert in Bezug auf das Wahlrecht, dass jede abgegebene Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance im Wahlsystem hat und beinhaltet die Chancengleichheit jeder Person in Bezug auf die Wählbarkeit, also die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Stimmen der Wahlberechtigten. 5Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass die Stimmabgabe jeder wahlberechtigten Person so erfolgen kann, dass niemand Kenntnis davon erlangt, für welchen Wahlvorschlag gestimmt wird. 6Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass die wesentlichen Teile der Wahl der öffentlichen Beobachtung und Überprüfung zugänglich sein müssen; mit Ausnahme der Stimmabgabe sollen die Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung öffentlich überprüfbar sein, etwa durch das Recht auf Anwesenheit im Wahlraum während der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. (3) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in der Stadt Münster haben und sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. - künftig in § 10 Absatz 2 geregelt - (4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster unterliegen als Beamte und Angestellte den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgesetzes. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 3 Wahlorgane § 3 Wahltag, Wahlperiode und Wahlzeit (1) Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet a) der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeister kann die Funktionen delegieren; b) der Wahlausschuss 2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand, 3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand und 4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wird, der Auszählungsvorsteher und der Auszählungsvorstand. - künftig in § 4 geregelt - (1) Die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzuwirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. - künftig gestrichen und durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt; es gilt § 2 Absatz 7 KWahlG entsprechend - (2) Die Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt. (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. - künftig in § 5 geregelt - (3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. (4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt, für Auszählungsvorstände (speziell) über § 7 Absatz 2 - (5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass zu befürchten ist, dass in Folge zu wenig abgegebener Stimmen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvorsteher und Auszählungsvorstände gebildet werden. Die abgegebenen Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zusammengefasst werden, dass das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadtbezirke ermittelt wird. - künftig in §§ 4, 7 geregelt; die Auszählung sämtlicher Stimmabgaben durch dazu gebildete Auszählungsvorstände soll künftig satzungsgemäß als Regelfall vorgesehen werden - insbesondere um auszuschließen, dass die Wahlvorstände in den Wahllokalen bei zu geringer Anzahl dort abgegebener Stimmen gemeinsam mit anderen Wahlvorständen auszählen müssen und sich dadurch die Ergebnisfeststellung am Wahlabend (auch für die Kommunalwahl) erheblich verzögern kann. Zudem wird frühzeitig der Ort für die öffentliche Auszählung der Stimmen angekündigt - § 4 Wahlausschuss § 4 Wahlorgane (1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. - künftig in § 6 geregelt - Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet die Wahlleitung, also der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, sowie 2. der Wahlausschuss, 3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand und 4. der zur zentralen Auszählung von per Urnen- sowie Briefwahl abgegebenen Stimmen für einen Auszählungsbezirk gebildete Auszählungsvorstand. (2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest. - künftig in § 6 geregelt - § 5 Wahlvorstand § 5 Wahlleitung (1) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstand bestehen jeweils aus dem Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorsteher, dem stellvertretenden Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorsteher, und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt Münster vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahl-, Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes können im Auftrag des Oberbürgermeisters auch vom Wahl-, Briefwahl, oder Auszählungsvorsteher berufen werden. Der Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher und ihre Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Oberbürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung. Die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt, für Auszählungsvorstände (speziell) über § 7 Absatz 2 - 1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin beziehungsweise seine oder ihre Vertretung im Amt. 2Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. (2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand entscheidet bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers, des Briefwahlvorstehers oder des Auszählungsvorstehers den Ausschlag. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt, für Auszählungsvorstände (speziell) über § 7 Absatz 2 - (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwahlvorstands bzw. des Auszählungsvorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt, für Auszählungsvorstände (speziell) über § 7 Absatz 2 - (4) Der Oberbürgermeister ist befugt, folgende Daten der zum Integrationsrat oder Rat der Stadt Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen zu verarbeiten: 1. Familienname, 2. sämtliche Vornamen, 3. Geburtsdatum, 4. Anschrift, 5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und 6. bisherige Mitwirkung in Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen sowie die ausgeübte Funktion. Soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, ist der Oberbürgermeister befugt, die Daten nach Satz 1 auch nach Durchführung der Wahl zur erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht nach Satz 2 vor der Verarbeitung ihrer Daten bei künftigen Wahlen in Textform zu unterrichten. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt, für Auszählungsvorstände (speziell) über § 7 Absatz 2 - § 6 Stimmbezirke § 6 Wahlausschuss (1) Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken der Kommunalwahlen. - künftig in § 1 Absatz 2 geregelt - 1Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder und mitgewählten Stellvertretungen ist der vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahl. 2Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen der Wahlleitung bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge. 3Er stellt das Wahlergebnis fest. (2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken für statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. § 50 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. - künftig in § 1 Absatz 3 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 7 Wählerverzeichnis § 7 Wahlvorstand und Auszählungsvorstand (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - künftig in § 11 Absatz 2 geregelt - (1) Die für jeden Stimmbezirk zur Kommunalwahl in Münster gebildeten Wahlvorstände nehmen mit den ihnen übertragenen Aufgaben am Wahltag auch die Funktionen des Wahlvorstandes zur Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder und deren Stellvertretungen wahr, soweit die Aufgabenwahrnehmung zur Wahlhandlung betroffen ist. (1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist oder 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. - künftig in § 19 Absätze 3 und 4 geregelt - (1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. - künftig in § 19 Absatz 5 geregelt - (2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt, das der Oberbürgermeister nach Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnung und Staatsangehörigkeiten anlegt; es kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Von Amts (2) 1Die Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung obliegt den dazu gebildeten Auszählungsvorständen am zentralen Auszählungsort. 2Jeder Auszählungsvorstand wird für einen Auszählungsbezirk gebildet, der jeweils mehrere Stimm- und Briefwahlbezirke umfassen soll. 3Die Mitglieder der Auszählungsvorstände sollen Wahlberechtigte nach § 8 dieser wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen Wahlberechtigten sowie Wahlberechtigte, deren bisherige Nebenwohnung in diesem Zeitraum ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in der Stadt Münster wird; hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden; die Eintragung hat unverzüglich nach der Anmeldung zu geschehen. Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 13 Datenschutz- Grundverordnung durch die Bekanntmachung nach § 8 dieser Wahlordnung. Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz- Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das, unter den Voraussetzungen des Absatz 4 gewährleistete, Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 9 dieser Wahlordnung gewährleisteten Einspruchsrechte. - künftig in § 11 Absatz 1, 2, 3 sowie - insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorgaben - (dynamisch) über § 26 geregelt - Wahlordnung sein; es können ihnen auch Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster angehören, die nicht wahlberechtigt sind. 4Die Auszählungsvorstände bestehen jeweils aus dem Auszählungsvorstehenden, dessen Stellvertretung und drei bis sieben Beisitzenden. 5Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Schriftführung und deren Stellvertretung bestellt. 6Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder in seinem oder ihrem Auftrag die oder der Vorstehende beruft die Mitglieder der Auszählungsvorstände. 7Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. 8Die Auszählungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstehenden den Ausschlag. 9Im Übrigen finden für die gebildeten Auszählungsvorstände die für Wahl- und Briefwahlvorstände bei Kommunalwahlen geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. (3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen. - künftig in § 11 Absatz 2 geregelt - (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 BMG eingetragen ist. - künftig in § 11 Absatz 4 geregelt - (5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. - künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - § 8 Wahlbenachrichtigung § 8 Wahlberechtigung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Oberbürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. - künftig in § 17 Absatz 1 geregelt - 1Wahlberechtigt ist jede Person, die 1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. 2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben. (2) Die Wahlbenachrichtigung soll mindestens enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen, 2. die Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, 3. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe, ob dieser barrierefrei ist, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Wahlzeit, 6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Pass, einen gültigen Personalausweis oder eine gültige Identitätskarte zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 7. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 8. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt und 9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. - künftig in § 17 Absatz 2 geregelt - Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins enthalten. - künftig in § 17 Absatz 3 geregelt - § 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis § 9 Wahlrechtsausschluss (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. - künftig in § 11 Absatz 5 und in § 12 geregelt - Nicht wahlberechtigt sind ausländische Personen 1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes fallen oder 2. die Asylbewerbende sind. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. - künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - (3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. - künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - (4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab. - künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. - künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - § 10 Änderung im Wählerverzeichnis § 10 Wählbarkeit (1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. - künftig in § 11 Absatz 5 geregelt - (1) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 8 Satz 1 dieser Wahlordnung sowie alle Bürgerinnen und Bürger der kreisfreien Stadt Münster. 2Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Haupt- oder alleinige Wohnung haben. (2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. - künftig in § 11 Absatz 6 geregelt - (2) Nicht wählbar ist eine Person, die am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Für mitgewählte Stellvertretungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 11 Wahltag, Wahlzeit § 11 Verzeichnis der Wahlberechtigten (1) Wahltag ist ein Sonntag. - künftig in § 3 Abs. 1 geregelt - (1) 1Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. 2§ 11 der Kommunalwahlordnung gilt, insbesondere mit seinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, entsprechend. (2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahlen statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. - künftig in § 3 Absatz 1 und § 12 geregelt - (2) 1Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2Eine wahlberechtigte Person kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. 3Inhaber/-innen eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen. (3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl und die für die (3) 1In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. - künftig in § 24 Satz 3 geregelt - denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. 2Wahlberechtigte Personen, die nach dem 42. Tag und bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Gemeindegebiet zugezogen sind und sich mit ihrem Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der Stadt Münster angemeldet haben, werden infolge ihrer Anmeldung ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. - künftig in § 3 Absatz 3 geregelt - (4) 1Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2In diesem Zeitraum sind wahlberechtigte Personen berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. 3Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. 4Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsichtnahme, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 5Das Recht zur Überprüfung von Daten anderer Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. (5) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. 2Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, ist diese vor der Entscheidung zu hören. 3Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragstellenden und Betroffenen zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach deren Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. 5Wird einem Einspruch stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert die Wahlleitung das Wählerverzeichnis entsprechend ab. 6Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. 6Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (6) 1Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann die Wahlleitung noch bis zum Tag vor der Wahl berichtigen; § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abgeschlossen. § 12 Wahlvorschläge § 12 Wahlbekanntmachung, Bekanntmachung über das Verzeichnis der Wahlberechtigten und Wahlscheine (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als Wählergruppe gilt auch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Gruppe, die sich für die politische Teilhabe für Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Münster einsetzt. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. - künftig in § 13 Absätze 1 und 2 geregelt - Die Wahlleitung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingesehen werden kann, 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Einspruch gegen das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen eingelegt werden kann, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann, 5. wie durch Briefwahl gewählt wird und durch welches Versandunternehmen der amtliche Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich befördert werden kann, 6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsnachweis und möglichst auch die Wahlbenachrichtigung zur Stimmabgabe mitzubringen sind, 8. den Hinweis, dass die Stimmabgabe nur persönlich erfolgen kann, wahlberechtigte Personen bei der Stimmabgabe nur eine Stimme haben, dass sie den Wahlvorschlag, dem sie ihre Stimme geben wollen, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen müssen und 9. den zentralen Auszählungsort sowie dass die Auszählung der Stimmen öffentlich erfolgt. (2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung 1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vorschlag einzelner Wahlberechtigter, die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. - künftig in § 13 Absatz 3 geregelt - (2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten Bewerber und für Einzelbewerber sollen persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei Verhinderung in den Sitzungen des Integrationsrates vertreten und bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der Wahlordnung nachrücken können. Die vorgeschlagenen Stellvertreter müssen wählbar im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruflich erklären. - künftig in § 13 Absatz 4 geregelt - (3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Wählergruppe oder Partei enthalten, dass sie 1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung bildet. Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Wählergruppe oder Partei haben gegenüber dem Wahlleiter zu versichern, dass 1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung und nur unter wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufgeführten Bewerber dem Abstimmungsergebnis entspricht. - künftig in § 13 Absatz 6 geregelt - (4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. - künftig in § 13 Absatz 7 geregelt - (5) Der Wahlvorschlag muss für jeden Bewerber und Stellvertreter Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeiten oder Nationalität enthalten. Entsprechendes gilt für die Benennung von Stellvertretern. - künftig in § 13 Absatz 9 geregelt - (6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein-Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem Namen des Wahlvorschlags sowie einer Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt ersatzweise der Familienname des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. Der Wahlvorschlag muss von dem Einzelbewerber oder bei einer Partei oder Wählergruppe von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. - künftig in § 13 Absatz 8 geregelt - (7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Bewerber dürfen den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigenhändig unterschreiben. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. - künftig in § 13 Absatz 10 geregelt - (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. - künftig in § 13 Absatz 11 geregelt - (9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehalten werden. - künftig in § 13 Absatz 13 geregelt - (10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). - künftig in § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 geregelt - § 13 Ungültige Wahlvorschläge § 13 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrigen den Anforderungen der Wahlordnung nicht genügen, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nachweisen (§ 12 Abs. 7), 4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber oder Stellvertreter nicht gegeben haben, 5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist. - künftig in § 14 Absatz 1 geregelt - (1) 1Die Wahlleitung fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf. 2§ 24 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. 3In der öffentlichen Bekanntmachung wird festgelegt, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. (2) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. - künftig in § 14 Absatz 2 geregelt - (2) 1Wahlvorschläge können 1. als Listenwahlvorschlag von Gruppen aus dem Personenkreis der Wahlberechtigten und/oder der Bürgerinnen und Bürger oder 2. als Einzelbewerbung eines Wahlberechtigten oder einer Bürgerin/eines Bürgers eingereicht werden. 2Jede vorschlagsberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bewerber oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie von Amts wegen gestrichen. - künftig in § 14 Abs. 3 geregelt - (3) 1Als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber kann jede wählbare Person im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung benannt werden, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) 1Für jede in einem Listenwahlvorschlag sowie in einer Einzelbewerbung vorgeschlagene Person, kann dort eine weitere andere Person als persönliche Stellvertretung benannt werden, die am Wahltag gleichzeitig mit dem jeweiligen Wahlvorschlag zur Wahl steht. 2Dieselbe Person kann nur in einem Wahlvorschlag für eine persönliche Stellvertretung vorgesehen werden. 3Eine für die persönliche Stellvertretung benannte Person ist durch diese Benennung nicht daran gehindert, sich in demselben Listenwahlvorschlag direkt um die Mitgliedschaft im Integrationsrat zu bewerben. 4Ihre zusätzliche Bewerbung als Direktkandidat oder Direktkandidatin in einem anderen Listenwahlvorschlag oder einer Einzelbewerbung ist ausgeschlossen. 5Die als Stellvertretung benannte Person muss wählbar im Sinne des § 10 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt haben. 6Die erteilte Zustimmung ist unwiderruflich. (5) 1Eine am Wahltag mitgewählte persönliche Stellvertretung kann das im selben Wahlvorschlag benannte gewählte Mitglied in Sitzungen vertreten. 2Ist auch die in einem Listenwahlvorschlag mitgewählte persönliche Stellvertretung verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der oder die in der Liste den direkt gewählten Personen nachfolgende Direktkandidat oder Direktkandidatin oder im Falle der Verhinderung auch dieser Person, bis zu der Listenposition, die der doppelten Anzahl der bei der Wahl errungenen Sitze entspricht, der oder die jeweils nachfolgend benannte Direktkandidat oder Direktkandidatin stellvertretend für das verhinderte Mitglied an der Sitzung teilnehmen. 3Ist die Liste erschöpft, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen. 4In Einzelbewerbungen kann eine persönliche Stellvertretung benannt werden, welche am Wahltag mitgewählt wird, die direkt kandidierende Person im Falle ihrer Wahl in Sitzungen vertreten und im Falle ihres Ausscheidens als Mitglied ersetzen kann. (6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und, sofern diese in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen einen Sitz in der zu wählenden Vertretung hat, den Nachweis enthalten, dass 1. sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. eine Satzung und ein Programm hat, 3. die Benennung und Aufstellung jeder Wahlbewerbung nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist und 4. die den Wahlvorschlag einreichende Gruppe keine in der Bundesrepublik Deutschland verbotene Vereinigung bildet. (7) Auf Einzelbewerbungen findet Absatz 6 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. (8) 1Ein Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerbung“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages und gegebenenfalls der Kurzbezeichnung der ihn einreichenden Gruppe versehen sein; Einzelbewerbungen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden. 2Fehlt die Bezeichnung, tritt an deren Stelle ersatzweise der Vor- und Familienname der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers. (9) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, eine vorhandene Email- Adresse und Telefonnummer, den Beruf und die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Wahlbewerbers oder der Wahlbewerberin bzw. der Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen enthalten. 2Sofern Stellvertretungen benannt sind, sind diese ebenfalls mit den in Satz 1 genannten Daten aufzuführen. (10) 1Ist die einen Wahlvorschlag einreichende Gruppe oder Einzelperson in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Integrationsrat vertreten, muss der Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterstützt werden. 2Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 3Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen und deren Stellvertretungen können einen sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. 4Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die erste der mit unterschiedlichem oder gleichem Datum bei der Wahlleitung zur Prüfung vorgelegte Unterstützungsunterschrift ist gültig. 5Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Haupt- oder alleinige Wohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sofern vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen von der unterzeichnenden Person persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. 6Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/-innen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die wahlvorschlagsberechtigte Person nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig eingereicht werden. (11) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift benannt sein. (12) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen ist eine gleiche Verteilung der Geschlechter (Geschlechterparität) anzustreben. (13) Für die Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die von der Wahlleitung bereitgehalten werden. § 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 14 Ungültige Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 13 und entscheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. - künftig in § 15 Abs. 1 geregelt - (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nachgewiesen ist (§ 13 Absatz 10 dieser Wahlordnung), 4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustimmung zur Wahlbewerbung oder persönlichen Stellvertretung nicht erteilt haben, 5. nicht die für die Wahlbewerbung oder persönliche Stellvertretung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichnung vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung die Mindestzahl nicht erreicht ist oder 7. im Übrigen den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. (2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. - künftig in § 15 Absatz 1 geregelt - (2) 1Die Wahlleitung prüft unverzüglich die eingereichten Wahlvorschläge bevor sie diese dem Wahlausschuss zur Entscheidung vorlegt. 2Stellt sie Mängel fest, fordert sie zuvor die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beheben. 3Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen der Wahlleitung den Wahlausschuss anrufen. 4Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. - künftig in § 15 Absatz 2 geregelt - (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Wahlbewerberinnen oder -bewer- ber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertre- ter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, werden sie von Amts wegen gestrichen. (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. - künftig in § 15 Absatz 3 geregelt - (5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss mit dem Wahlvorschlagsnamen sowie für jeden Bewerber und Stellvertreter Familienname, Vornamen oder Rufname, Geburtsjahr und Beruf, öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. - künftig in § 15 Absatz 4 geregelt - § 15 Stimmzettel § 15 Entscheidung des Wahlausschusses und Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 2. Familienname, Vornamen oder Rufname, und Geburtsjahr der Bewerber/innen, 3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung "Listenwahlvorschlag" sowie den Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen. Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten drei Bewerber/innen aufgeführt. Stellvertreter werden nicht aufgeführt. Sofern Stimmzettelschablonen für (1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über ihre Zulassung. 2Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung angeboten werden, sind sie amtlich herzustellen. - künftig in § 16 Absatz 1 geregelt - (2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zum Integrationsrat erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsnamen an. - künftig in § 16 Absatz 2 geregelt - (2) 1Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und -bewerber zur Wahl endgültig. 2Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (3) Wenn der Oberbürgermeister für statistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. - künftig in § 16 Absatz 3 geregelt - (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (4) 1Vom Wahlausschuss zugelassene Wahlvorschläge werden von der Wahlleitung spätestens am 37. Tag vor der Wahl mit den in Absatz 9 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, und statt der vollständigen Anschrift nur mit dem Wohnort mit Postleitzahl, öffentlich bekannt gemacht. 2Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 16 Absatz 2 dieser Wahlordnung. 3Bewerbende, die gegenüber der Wahlleitung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen haben, dass zu ihrer Person im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, werden mit dem Ort ihrer Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihres Wohnortes bekannt gemacht; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. § 16 Wahlbekanntmachung § 16 Stimmzettel Der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl wenigstens öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Oberbürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, (1) 1Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. 2Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 2. Einzelbewerbungen mit Vor- und Familiennamen; sofern ein Kennwort vorliegt, wird dieses, sofern eine persönliche Stellvertretung benannt und 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann, 5. wie durch Briefwahl gewählt wird, 6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt sind und im Wahlraum bereitgehalten werden, 7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder anderer Identitätsausweis und möglichst die Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind, 8. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persönlich ausüben kann, bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss und 9. gegebenenfalls den zentralen Auszählungsort. - künftig in § 12 geregelt - zugelassen ist, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen aufgeführt, 3. Listenwahlvorschläge mit der Bezeichnung des Wahlvorschlags sowie der Kurzbezeichnung, den Vor- und Familiennamen von maximal der ersten drei im Listenwahlvorschlag genannten Personen, sofern persönliche Stellvertretungen für diese Personen benannt und zugelassen sind, diese ebenfalls mit Vor- und Familiennamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen der Wahlentscheidung durch die wahlberechtigte Person. (2) Die Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel sortiert in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der Stimmen, die bei der letzten Wahl errungen wurden, aufgeführt, im Anschluss daran alle anderen Wahlvorschläge, sortiert alphabetisch nach deren Namen. (3) Hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin für wahlstatistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische Auszählungen angeordnet, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. § 17 Ausstattung des Wahlvorstandes § 17 Wahlbenachrichtigung Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. eine Wahlurne und Wahlkabine/n, 4. einen Abdruck der Wahlordnung, 5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung, 6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnung zum Aushang am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet und 7. das erforderliche Material. - künftig über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (1) 1Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin alle wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. 2In den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 2 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin die Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. (2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten 1. den Familien- und die Vornamen sowie die Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung der wahlberechtigten Person, 2. den Stimmbezirk und den Wahlraum sowie die Angabe, ob dieser barrierefrei ist, 3. die Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Personal- oder Identitätsausweis oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann, 6. die Belehrung, dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 7. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 8. einen Hinweis, wo wahlberechtigte Personen Informationen über barrierefreie Wahlräume und - falls zur Wahl erhältlich - Hilfsmittel erhalten können, 9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. (3) Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung soll einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins enthalten. § 18 Ordnung der Wahlhandlung § 18 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal bzw. am zentralen Auszählungsort Anwesenden beschränken. - künftig in § 18 Absatz 1 sowie - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (1) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 3Um 8 Uhr erklärt der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin die Wahlhandlung für eröffnet. 4Die Wahlhandlung erfolgt ebenso wie die nachfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses öffentlich. 5Anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis untersagt. 6In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. - künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - (2) 1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Sie kann diese nur persönlich abgeben. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. - künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - (3) 1Im Wahlraum gehen wahlberechtigte Personen zum Tisch des Wahlvorstandes und legen ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen haben sie ihre Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, sich über ihre Person auszuweisen. 3Sobald der Schriftführer bzw. die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wahlberechtigte Person einen entfalteten amtlichen Stimmzettel. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur wahlberechtigten Person so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. - künftig über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (4) 1Die wahlberechtigte Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel in der Weise, dass sie durch ein auf ihn gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimmabgabe gelten soll und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Danach tritt die wahlberechtigte Person wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. 4Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin vermerkt erst dann die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 5Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt; er achtet insbesondere darauf, dass sich, von zugelassenen Hilfspersonen abgesehen, immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält. (5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer (5) 1Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, anwesend sein. Bei der Stimmenzählung und Ergebnisfeststellung durch den Auszählungsvorstand gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, - künftig in § 18 Absatz 6 geregelt - Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. 2Ist eine solche Person zu diesem Zweck bestimmt worden, gibt die wahlberechtigte Person dies dem Wahlvorstand vor der Stimmabgabe bekannt. 3Die Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein. 4Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 5Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 6Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der/dem Wahlberechtigten die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 7Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. (6) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin oder ihre Stellvertretungen. (7) 1Der Wahlvorstand hat eine Person zurückzuweisen, die 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat entsprechend § 42 der Kommunalwahlordnung, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht gewählt hat, 5. ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet oder so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, 6. ihren Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben oder mit einem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. 2Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin noch bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. 3Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 4Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat die wählende Person sich auf ihrem Stimmzettel verschrieben oder diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 7 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. (9) 1Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/-in die Wahlhandlung für geschlossen. 2Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. § 19 Eröffnung der Wahlhandlung § 19 Briefwahl (1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. - künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - (1) 1Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, 2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, 3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder gibt ihn dort ab; die Gemeinde sorgt dafür, dass wählenden Personen bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. 2Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet. - künftig in § 18 Absatz 1 geregelt - (2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. 2Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Briefwahl persönlich durchzuführen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 3Hat eine wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. (3) 1Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. 2Die Erteilung des Wahlscheines kann schriftlich, auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlungsweise in elektronischer Form, zum Beispiel per Email, oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. 3Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden, versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 4Wahlberechtigte Personen, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Briefwahl persönlich zu beantragen, können sich dazu der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; § 18 Absatz 5 dieser Wahlordnung gilt entsprechend. 5Der Wahlscheinantrag muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Haupt- oder alleinigen Wohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten. 6Eine Person, die den Briefwahlantrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer zu diesem Zweck ausgestellten schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. 7Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte andere Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (4) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat, 2. sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist oder 3. ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. (5) 1Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 11 Absatz 5 dieser Wahlordnung ist sinngemäß anzuwenden. § 20 Stimmabgabe § 20 Übergabe der Wahlunterlagen an den Auszählungsvorstand und zentrale Auszählung der Stimmen (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. Der Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. - künftig in § 18 Absätze 2 und 3 geregelt - (1) 1Die im Wahllokal und per Briefwahl abgegebenen Stimmen sowie die für die zentrale Auszählung vorgesehenen und mit den notwendigen Eintragungen durch den Wahlvorstand versehenen amtlichen Formblätter, werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung zu einer zentralen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zusammengeführt. 2Bevor die zentrale Auszählung der per Urnenwahl abgegebenen Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. 3Dieser oder diese übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. 4Der Auszählungsvorstand beginnt unverzüglich nach Erhalt der Stimmzettel mit der Auszählung der Stimmen; zunächst mit den per Briefwahl und sodann mit den durch Urnenwahl abgegebenen. 5Bei der Auszählung sollen jeweils alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Auszählungsvorstandes am zentralen Auszählungsort anwesend sein, darunter die/der Vorstehende und die/der Schriftführende oder deren Stellvertretungen. 6Die für die Auszählung der Stimmen zur Kommunalwahl geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; hat der Wähler eine solche Person zu diesem Zweck bestimmt, gibt er dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels gegebenenfalls auch einer amtlichen Stimmzettelschablone bedienen. - künftig in § 18 Absatz 5 geregelt - (2) Über die Tätigkeit des Auszählungsvorstandes ist vom jeweiligen Schriftführenden eine Auszählungsniederschrift zu fertigen; § 54 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. (3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. - künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - (4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. - künftig in § 18 Absatz 8 geregelt - (5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich über seine Person durch Pass oder Identitätsnachweis aus. - künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet hat. - künftig in § 18 Absatz 7 geregelt - (7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. - künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - (8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. - künftig in § 18 Absatz 4 geregelt - (9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. - künftig in § 18 Absatz 9 geregelt - § 21 Feststellung des Wahlergebnisses § 21 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand ausgezählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wurde. - künftig in § 20 Absatz 1 geregelt, die zentrale Auszählung der in den Wahllokalen und per Briefwahl eingegangenen Stimmen bildet künftig den Regelfall - (1) Der Wahlausschuss stellt, nach vorheriger Prüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlleitung, das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. (2) Der Wahlvorstand stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen, (2) 1Der Wahlausschuss ist dabei an die Entscheidung der Wahl- und Auszählungsvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. 2Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - dem Komma, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/-innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) 1Der Wahlausschuss stellt fest: 1. Die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, a) die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie b) die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die danach gewählten Personen. (4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 22 Zählung der Wähler § 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten (1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelumschläge werden entnommen und gezählt. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (1) Die Wahlleitung benachrichtigt durch Zustellung die gewählten Personen über die durch den Wahlausschuss getroffene Feststellung zu ihrer Wahl. (2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (2) Die Wahlleitung gibt die Vor- und Familiennamen der gewählten Personen öffentlich bekannt. (3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere Verfahren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie mit den in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den Oberbürgermeister. Dieser übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. - künftig in § 20 Absatz 1 geregelt - § 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 23 Ungültige Stimmen § 23 Mandatsannahme, Erwerb der Mitgliedschaft, Mandatsverlust und Ersatzbestimmung (1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (1) Die Mitgliedschaft im Integrationsrat wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung erworben. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, insbesondere wenn a. mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichnet sind, b. durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Stimmzettels nicht bestimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist, c. der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (2) Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer benannten Ersatzbewerbung eine im Wahlvorschlag benannte persönliche Stellvertretung tritt. § 24 Zählung der Stimmen § 24 Fristen und Termine (1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelumschläge und legen unter Aufsicht des Wahlvorstehers bzw. des Auszählungsvorstehers die Stimmzettel getrennt ab nach 1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, 2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge (eine ungültige Stimme je Stimmzettel), 1Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich anderweitig nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3Den Tag einer erforderlichen Nachwahl oder Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Beisitzer in Verwahrung. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher und stellvertretender Auszählungsvorsteher prüfen nacheinander alle Stapel mit den offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so entscheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entsprechende Vermerke über das Beschlussergebnis des Wahlvorstands bzw. Auszählungsvorstands zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungültigen Stimmen insgesamt gezählt. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes bzw. des Auszählungsvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. - künftig über den Verweis in § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung § 25 Wahlkosten (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen; im Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung der Stimmen, fertigt der Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahlhandlung und der Schriftführer des Auszählungsvorstandes eine Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. - künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 geregelt - (1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Münster. (2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen; im Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung der Stimmen, ist die Niederschrift über die Wahlhandlung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses von den Mitgliedern des Auszählungsvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. - künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 geregelt - (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. (3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder durch einen zentralen Auszählungsvorstand ermittelt und durch die Unterschriften der Mitglieder des Wahl- bzw. Auszählungsvorstands bestätigt ist, meldet der Wahlvorsteher bzw. Auszählungswahlvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. - künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend durch allgemeinen Verweis - und Absatz 2 geregelt - (4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen: 1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlvorschlägen (ohne die durch Beschluss für gültig erklärten), 2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklärten Stimmzettel, 3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvorsteher bzw. der Auszählungsvorsteher übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. - künftig in § 20 Absatz 1 - dort ergänzend durch allgemeinen Verweis und Absatz 2 geregelt - § 26 Briefwahl § 26 Ergänzende Bestimmungen (1) Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, 2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vor gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, 3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. - künftig in § 19 Absatz 1 geregelt - 1Soweit diese Wahlordnung auf Gesetze verweist, wird damit jeweils auf die aktuell gültige Gesetzesfassung verwiesen. 2Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung sowie datenschutzrechtliche Vorgaben der jeweils geltenden Datenschutzgesetze finden entsprechende Anwendung, soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft. 3Insbesondere wird auf die Anwendbarkeit der §§ 2 Absätze 5 und 6 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 11 Absätze 4 bis 6, 20 Absatz 10 und § 26 Absatz 7 der Kommunalwahlordnung hingewiesen. 4Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Für Wähler mit Behinderungen gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 bis 8 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. - künftig in § 19 Absatz 2 geregelt - (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Oberbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. - künftig in § 12 Absatz 1 sowie § 19 Absatz 1 geregelt - § 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl § 27 Inkrafttreten (1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Briefwahlbezirken und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Briefwahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält so viele Wahlurnen, wie ihm Briefwahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der Briefwahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (3) Wenn der Wahlleiter nichts Anderes anordnet, ermittelt der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl. - künftig in § 20 Absatz 1 geregelt - (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Briefwahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Briefwahlbezirken getrennt, gesammelt. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. - künftig in § 20 Abs. 2 geregelt - (4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Briefwahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Wahlleiter übergeben. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - (6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Briefwahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 26 geregelt - § 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses (1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 geregelt - (2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 geregelt - (3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 geregelt - § 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand Hat der Wahlleiter keine Anordnung nach § 27 Absatz 3 dieser Wahlordnung getroffen, so finden § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. - künftig durch allgemeinen Verweis über § 20 Absatz 1 und - ergänzend - über § 26 geregelt - § 31 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. - künftig in § 21 Absatz 1 geregelt - (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl- und Auszählungsvorstände vorzunehmen. - künftig in § 21 Absatz 2 geregelt - (3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorschläge und die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, 5. die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge entsprechend dem im Kommunalwahlgesetz festgelegten Verfahren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf einen Listenwahlvorschlag mehr als ein Sitz, so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. - künftig in § 21 Absatz 3 geregelt - (4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. - künftig in § 21 Absatz 4 geregelt - (5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt und unterrichtet die gewählten Bewerber. - künftig in § 22 geregelt - § 32 Erwerb der Mitgliedschaft Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss. - künftig in § 23 Absatz 1 geregelt - § 33 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, 4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes), 5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes). - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - § 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern (1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod ausscheidet, so gilt folgende Regelung: 1. Listenwahlvorschläge Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter benannt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellvertreter auf diese Anwartschaft oder ist kein Stellvertreter benannt, erfolgt die Nachbesetzung nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zu dieser Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, so erwirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nachrückers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt, erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewerber die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein Stellvertreter aus den Gründen des § 33 Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewerber als Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 2. Einzelbewerber Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter benannt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Ist kein Stellvertreter benannt, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - § 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen worden ist. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. - künftig durch Verweis in § 23 Absatz 2 und - ergänzend - über den allgemeinen Verweis in § 26 geregelt - § 36 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/innen des Wahlgebiets sowie 2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. - künftig über den allgemeinen Verweis über § 28 geregelt - (2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen. - künftig über den allgemeinen Verweis über § 28 geregelt - (3) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss des Rates. Für das Verfahren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzesentsprechende Anwendung. - künftig über den allgemeinen Verweis über § 28 geregelt - § 37 Kosten (1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die Stadt Münster. - künftig in § 25 Absatz 1 geregelt - (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. - künftig in § 25 Absatz 2 geregelt - § 38 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. Soweit Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser Wahlordnung getroffenen Regelungen. - künftig in § 26 geregelt - § 39 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - künftig in § 27 geregelt -
Anlage A
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Anlage A zur V/0216/2025 Kurzüberblick Neufassung der Wahlordnung zur Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mitglieder. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Neufassung soll die Vorbereitung der Wahl (insbesondere das Wahlvorschlagsverfahren) und den Ablauf am Wahltag für Wahlberechtigte, Wahlbewerberinnen und -bewerber transparenter, damit klar vorhersehbar schildern. Neuerungen in den zur Kommunalwahl geltenden Gesetzen sollen Berücksichtigung finden und anderslautende, insbesondere enger gefasste Passagen des aktuellen Satzungstextes ersetzen. Finanzierung Produktgruppe: 0208 Wahlen und Abstimmungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beschlussvorlage
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V/0216/2025
V/0216/2025
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden
Mitglieder (IRWahlO)
Beratungsfolge
14.05.2025 Integrationsrat Anhörung
21.05.2025 Hauptausschuss Vorberatung
21.05.2025 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Satzung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster zu wählenden Mit-
glieder (IRWahlO) wird in der Fassung der Anlage 1 neu gefasst.
2. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 26.
Juni 2020 tritt mit Veröffentlichung der neuen Wahlordnung außer Kraft.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Die Neufassung der Wahlordnung soll aktuelle Fortentwicklungen der zur kommenden Kommunal-
wahl bereits geltenden Gesetze auch für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Münster
zu wählenden Mitglieder berücksichtigen und einen transparenten und auf das für Wahlbewerbungen
und wahlberechtigte Personen Wesentliche konzentrierten Überblick über das Wahlvorschlagsverfah-
ren und spätere Wahltagsgeschehen anbieten. Das von der Landesregierung angekündigte Geset-
zesänderungsverfahren, das auch die Integrationsräte betrifft, führt nach jetziger Kenntnis nicht zu
materiellen Veränderungen für das Wahlverfahren in der Stadt Münster. Textliche Klarstellungen des
Referentenentwurfs (Landtags-Vorlage 18/3597) sind vom geltenden Recht abgedeckt und daher in
den Entwurf der neuen Wahlordnung aufgenommen.
Amt für Bürger - und
Ratsservice
06.05.2025
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Waldeyer
Telefon: 492-3307
w aldeyer@stadt-
muenster.de
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V/0216/2025
Mit dem neuen Satzungstext werden Textpassagen nach Möglichkeit dem aktuellen Wortlaut des
geltenden Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) angepasst.
Etwa ist die bereits zur vergangenen Bundestagswahl geltende Regelung, dass auch ein vom Antrag-
stellenden zur Briefwahl als verloren gegangen geschilderter Wahlschein noch bis zum Tag vor der
Wahl - 12 Uhr - ersetzt wird (vgl. § 20 Absatz 9 KWahlO) in den Satzungstext aufgenommen worden
(vgl. § 19 Absatz 3 Satz 3 n.F.). Ebenso findet in der Neufassung des Satzungstextes in § 19 Ab-
satz 3 Satz 3 nun der in § 19 Absatz 4 KWahlO veränderte und zur Briefwahl wichtige Hinweis Er-
wähnung, dass am zweiten Tag vor der Wahl, lediglich bis 15 Uhr statt zuvor 18 Uhr, die Beantragung
eines Wahlscheines möglich ist. Hieran schließt sich praktisch auch die zwingende Folgeentschei-
dung an, das Wahlbüro nicht länger bis 18 Uhr zur sog. Direkt-Briefwahl, also der Stimmabgabe per
Briefwahl direkt vor Ort, für wahlberechtigte Personen geöffnet halten zu können.
Die Regelungsfolge im Satzungstext soll den Ablauf der Vorbereitung des Wahlgeschehens sowie
dessen Fortlauf am Wahltag konkreter darlegen und dadurch insbesondere für den Kreis der Wahlbe-
rechtigten und kandidierenden Personen anschaulicher gestalten. Die damit vermittelte Transparenz
soll das Bemühen der Stadtverwaltung schildern, frühzeitig über den Wahlablauf zu informieren und
damit Vorbereitungshandlungen ermöglichen, die insbesondere die Ausübung des Wahlrechts - auch
mit nötigen und fristgemäßen Korrekturen des Verzeichnisses der Wahlberechtigten - sowie die eige-
ne Kandidatur zur Wahl betreffen. In den Satzungstext soll dabei vollumfänglich eine geschlechter-
neutrale Ausdrucksweise Eingang finden.
Der Satzungstext ist gleichsam auf die für die Wahl wesentlichen Angaben zum Zwecke einer ver-
besserten Übersichtlichkeit beschränkt worden. Zu Regelungsinhalten, die weniger die Wahlberech-
tigten und Kandidierenden als die zur Organisation des Wahlgeschehens aufgerufenen Wahlorgane
betreffen, soll künftig in (dynamischer) Verweisform auf die insoweit geltenden Regelungen des
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung Bezug genommen werden. Dort, wo Wahl-
berechtigte und Kandidierende betroffen sind, findet direkt im Bedeutungszusammenhang im Sat-
zungstext die konkret durch die Verweisnorm adressierte, entsprechend anwendbare Regelung Er-
wähnung. Insoweit soll auch hier nach Möglichkeit eine transparente Auskunft direkt dem Sat-
zungstext zu entnehmen sein.
Um eine bessere Übersichtlichkeit der Darstellung der einzelnen Wahlbewerbungen auf dem Stimm-
zettel zu erreichen, wurde die Anzahl der dort im Falle von Listenwahlvorschlägen ausgewiesenen
Kandidatinnen und Kandidaten von zuvor fünf auf nunmehr drei - mitsamt der neuerdings jeweils
möglichen Benennung einer persönlichen Stellvertretung - reduziert. Die Transparenz über die zur
Wahl stehenden Personen wird dadurch verhältnismäßig gegenüber den nunmehr deutlicher wahrzu-
nehmenden Einzelbewerbungen oder Listenbewerbungen mit weniger als fünf Kandidaten einge-
schränkt, um die Chancengleichheit im Wettbewerb um die Stimmen der Wahlberechtigten angemes-
sen zu erhöhen. Der Satzungstext orientiert sich damit künftig an gleichlautenden Wahlordnungen
anderer Gemeinden (etwa der Landeshauptstadt Düsseldorf).
Die am Wahltag erfolgenden Abläufe, insbesondere der für Wahlberechtigte besonders entscheiden-
de Vorgang einer ordnungsgemäßen Stimmabgabe, wird in seinem Fortgang anschaulicher und ab-
laufgetreu dargestellt. Wahlberechtigte sowie wahlbeobachtende Personen können sich so vor dem
Wahltag zum praktischen und ordnungsgemäßen Geschehen informieren und dieses daraufhin am
Wahltag besser nachvollziehen. Transparenz zum Wahlgeschehen soll auch insoweit im künftigen
Satzungstext im Vordergrund stehen.
Die mögliche Mitwahl von persönlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Stimmabga-
be für einen dies vorsehenden Wahlvorschlag, ermöglicht neben der kurzfristigen Sitzungsvertretung
mit Stimmrecht auch ein unkompliziertes Nachrückverfahren in die Mitgliedschaft im Falle des Aus-
scheidens eines gewählten Mitglieds. Deren Benennung auf dem Stimmzettel zur Wahl soll die durch
die Stellvertretung mögliche Mitbestimmung im Vertretungsfall für die Wahlberechtigten transparent
vorhersehbar - spätestens am Wahltag zur Stimmabgabe - offenlegen.
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Das Nachrückverfahren wird ansonsten entsprechend der gesetzlichen Festschreibungen im Kom-
munalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung geregelt, um einen Gleichlauf mit den für Mit-
glieder des Rates geltenden Nachbesetzungsregelungen zu erreichen.
Insgesamt wird nach Möglichkeit darauf verzichtet, Regelungen, die für die Ratswahl gelten, anders-
lautend zu fassen, insbesondere nicht enger. So soll etwa auch das bisherige Erfordernis von 20 Un-
terstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge entfallen, die Listen- oder Einzelbewerbungen
von Gruppen oder Einzelpersonen betreffen, die in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen im
Integrationsrat vertreten sind (vgl. § 15 Absatz 2 Satz 3 KWahlG und § 13 Absatz 10 Satz 1 n.F.).
Die frühzeitige Festlegung im Satzungstext zur Durchführung einer zentralen Auszählung ermöglicht
es, dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung ebenso weitreichend zu entsprechen,
wie dies etwa durch die langjährige Beibehaltung den Wahlberechtigten vertrauter Wahlräume ge-
schieht. Die mögliche Beobachtung des Auszählungsgeschehens ist frühzeitig plan- und voraus-
schaubar im Einklang mit dem berechtigten Interesse an einer persönlichen Wahlbeobachtung. Kurz-
fristig zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nötige gemeinsame Auszählungen von Stimmen in Wahl-
lokalen angesichts einer zu geringen Anzahl abgegebener Stimmen, werden nach Möglichkeit ausge-
schlossen; damit im Regelfall gleichsam eine weitere Verzögerung der Erlangung von Auszählungs-
ergebnissen. Die Mitglieder der in den Wahllokalen am Wahltag tätigen Wahlvorstände können sich
konzentriert und mit Zeitersparnis auf die Auszählung der zur Wahl des Rates, Oberbürgermeisters
und der Mitglieder der Bezirksvertretungen abgegebenen Stimmen widmen. Die zur Kommunalwahl
berufenen Wahlhelfenden im Ehrenamt benötigen ohnedies im Regelfall bereits deutlich umfangrei-
chere Zeitkontingente zur Auszählung der Stimmen aufgrund der Mehrzahl notwendig auszuzählen-
der Stimmzettel, als dies erfahrungsgemäß etwa zur Europa-, Bundestags oder auch Landtagswahl
der Fall ist. Bereits um 16 Uhr können die eingesetzten Mitglieder der Auszählungsvorstände mit den
Vorbereitungen zu den dann zunächst auszuzählenden per Briefwahl abgegebenen Stimmen begin-
nen, bevor nach 18 Uhr aus den Wahllokalen die per Urnenwahl eingegangenen Stimmen zur Aus-
zählung eintreffen.
Ausdrücklich geregelt und somit für die Wahlberechtigten ersichtlich wird im neuen Satzungstext,
dass die zur Kommunalwahl geltende Aufteilung des Wahlgebietes auch in Bezug auf die Briefwahl-
bezirke unverändert ebenso für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder gilt.
Die Anzahl der Mitglieder, die direkt zu wählen sind sowie dass für die zentrale Auszählung aller zur
Wahl eingegangenen Stimmen Auszählungsvorstände gebildet und für die Auszählung Auszählungs-
bezirke bestimmt werden, die das Stimmenaufkommen im Wahlgebiet einzelnen dieser Vorstände zur
Auszählung zuteilen, wird ebenso klar benannt in der Neufassung. Bei der Aufteilung des Stimmen-
aufkommens wird gemäß der Neufassung des Satzungstextes darauf geachtet, dass in einem Aus-
zählungsbezirk ausschließlich ganze Stimmbezirke sowie Briefwahlbezirke zusammengeführt wer-
den. Die Auszählungsbezirke sollen nach Möglichkeit eine Vergleichbarkeit zur letzten Integrations-
ratswahl im Jahr 2020 ermöglichen, sich an den damals organisierten Zusammenführungen auszu-
zählender Stimmenanteile zur zentralen Auszählung orientieren. Die Organisation der Auszählungs-
bezirke erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung infolge der Beschlussfassung zum neuen Sat-
zungstext.
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V/0216/2025
Schon bislang waren die Sicherung und Vernichtung von Wahlunterlagen über einen allgemeinen
Verweis - künftig über § 26 n.F. - auf die für Kommunalwahlen in NRW geltenden Vorschriften gere-
gelt. Dies soll, wiederum orientiert an den Satzungstexten zahlreicher anderer Städte, künftig ebenso
für die mögliche Wahlprüfung gelten. Hierzu sollen Unterschiede zum Kommunalwahlrecht nicht län-
ger fortbestehen - die Bedeutung der Wahl soll dadurch den Kommunalwahlen möglichst angeglichen
werden.
gez.
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlagen:
- Anlage 1, Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
(IRWahlO) vom 21.05.2025
- Anlage 2, Synoptische Darstellung zur Alt- und Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der
direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (IRWahlO) vom 21.05.2025
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0216/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.04.2025
- Erstellt
- 09.04.2025 22:20