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V/0948/2019

Neufassung der Abfallsatzung

Vorlagen 26.09.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 29

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2: Synopse alte Fassung – neue Fassung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1: Abfallsatzung ab 01.01.2020

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Ansehen

Anlage A

1603 Zeichen

Anlage A zur V/0948/2019 
Kurzüberblick 
 
Neufassung der Abfallsatzung der Stadt Münster 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Abfallsatzung ist das zentrale Instrument zur Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben 
der Stadt Münster als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Sie dient auch zur Umsetzung von 
Maßnahmen der „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“: 
 
- Umsetzung des nachhaltigen Abfallwirtschaftskonzeptes 
 
- Münster für Mehrweg 
 
- Ausbau der erneuerbaren Energien und Biodiversität 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW: „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln 
die Abfallentsorgung durch Satzung.“ 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die grundsätzliche Weichenstellung der Abfallwirtschaft in Münster bzgl. des Querschnittsthemas 
Klimaschutz erfolgte bereits über das Abfallwirtschaftskonzept (Ratsvorlage V/0014/2016, ein-
stimmig beschlossen). In der Abfallsatzung werden diese Vorgaben beachtet und umgesetzt.

Anlage 2: Synopse alte Fassung – neue Fassung

83826 Zeichen

Anlage 2 
zur Ratsvorlage V/0948/2019 
 
Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
§ 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten 
 
(1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur 
Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der 
Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: 
• die Förderung der Abfallvermeidung, 
• die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
• das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und  
• die Beseitigung von Abfällen. 
 
Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, 
Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, 
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen 
die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie 
das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der 
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter. 
 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten 
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in 
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in 
anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des 
betreuten Wohnens. 
 
(3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 
(gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der 
Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I 
S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 
 
1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten 
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung 
ähnlich sind, sowie 
2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in 
Absatz 2 genannten Abfälle. 
 
§ 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten 
 
(1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur 
Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der 
Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: 
• die Förderung der Abfallvermeidung, 
• die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
• das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und  
• die Beseitigung von Abfällen. 
 
Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, 
Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, 
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen 
die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie 
das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der 
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter. 
 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten 
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in 
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in 
anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des 
betreuten Wohnens. 
 
(3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 
(gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der 
Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I 
S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 
 
1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten 
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung 
ähnlich sind, sowie 
2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in 
Absatz 2 genannten Abfälle

- 2 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall 
oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind, beim privaten 
Endverbraucher in haushaltsüblichen Mengen anfallen, von ihrer Größe her 
über einen 2-Rad-Behälter entsorgt sowie über dieselben Sortier- und 
Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können. 
 
(5) Leichtverpackungen sind restentleerte Verpackungen aus Kunststoff , Metall 
und Verbundmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.  
 
(6)
 Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme 
kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter 
Wirkung durchführen. 
 
 
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall, 
Kunststoff oder Verbund bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind und über 
denselben Verwertungsweg wie Leichtverpackungen geführt werden können.  
 
 
 
 
 
 
(5) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme 
kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter 
Wirkung durchführen. 
§ 2 Allgemeines 
 
(1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine 
öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.  
 
(2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter 
bedienen. 
 
(3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen 
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und 
Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen 
eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). 
Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert 
bestimmt werden. 
 
(4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden 
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, 
Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des 
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich 
zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer 
werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben 
ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 
 
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im 
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die 
§ 2 Allgemeines 
 
(1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine 
öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 
 
(2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter 
bedienen. 
 
(3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen 
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und 
Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen 
eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). 
Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert 
bestimmt werden. 
 
(4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden 
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, 
Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des 
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich 
zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer 
werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben 
ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 
 
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im 
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die

- 3 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine 
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 
 
 
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine 
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle 
 
(1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 
 
1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die 
die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht 
erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb 
derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von 
anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden 
auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt 
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in 
haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt 
eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 
  
2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur 
abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG 
erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie 
nicht aufgrund von § 22 VerpackG 
von der Stadt miterfasst werden oder die 
Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG oder auf 
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an der Rücknahme mitwirkt. 
  
3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der 
Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen 
als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht 
mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden 
können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung 
im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen 
anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder 
teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer 
solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der 
zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit 
nicht beeinträchtigt wird. 
 
(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen 
ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken 
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle 
 
(1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 
 
1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die 
die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht 
erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb 
derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von 
anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden 
auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt 
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in 
haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt 
eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 
 
2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur 
abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG 
erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie 
nicht aufgrund von § 22 VerpackG miterfasst werden. 
 
 
 
3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der 
Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen 
als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht 
mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden 
können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung 
im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen 
anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder 
teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer 
solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der 
zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit 
nicht beeinträchtigt wird. 
 
(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen 
ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken

- 4 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger 
Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, 
Steine und Betonteile). 
 
(3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt 
ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschrif ten 
des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen. 
 
 
gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger 
Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabf älle, 
Steine und Betonteile). 
 
(3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt 
ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschriften 
des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen. 
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im 
Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische 
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). 
 
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der 
Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück 
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu 
überlassen (Benutzungsrecht). 
 
(3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt 
dies nur für Abfälle zur Beseitigung. 
 
 
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im 
Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische 
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). 
 
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der 
Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück 
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu 
überlassen (Benutzungsrecht). 
 
(3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt 
dies nur für Abfälle zur Beseitigung. 
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken 
genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein 
Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen 
(Anschlusszwang). 
 
(2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / 
Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 4
 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort 
Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein 
überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG 
und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der 
kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung 
durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen 
Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre. 
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken 
genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein 
Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen 
(Anschlusszwang). 
 
(2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / 
Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort 
Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein 
überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG 
und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der 
kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung 
durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen 
Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre.

- 5 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
 
(3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere 
Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen 
Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem 
Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung 
(letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten Haushaltungen nach 
Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen 
(Benutzungszwang). 
 
(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche 
Abfälle aus Hausgärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. 
Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt. 
 
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang 
für stoffgleiche Nichtverpackungen 
und Papier/Pappe/Kartonage aus privaten Haushalten wird entweder über die 
Behälter nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 dieser Satzung oder über die Nutzung der 
städtischen Recyclinghöfe erfüllt. 
 
 
 
(3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere 
Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen 
Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem 
Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung 
(letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten Haushaltungen nach 
Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen 
(Benutzungszwang). 
 
(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche 
Abfälle aus Haus- und Kleingärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. 
B. Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt. 
 
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für Papier und Pappe aus privaten 
Haushalten wird entweder über die Papiertonne nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser 
Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt. 
§ 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu 
Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang 
befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das 
Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und 
schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, 
wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem 
eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 
KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen 
kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist 
ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter 
Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige 
Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM 
für erforderlich gehalten wird. 
 
(2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus 
anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom 
Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die 
Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass 
§ 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu 
Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang 
befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das 
Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und 
schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, 
wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem 
eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 
KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen 
kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist 
ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter 
Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige 
Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM 
für erforderlich gehalten wird. 
 
(2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus 
anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom 
Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die 
Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass

- 6 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht 
entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der 
Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. 
nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen 
Anlagen besteht. 
 
(3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. 
Ausnahmetatbestände vor Ort zu überprüfen. 
 
(4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls 
• für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie 
• für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung 
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden 
oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt 
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 
KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. 
 
 
überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht 
entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der 
Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. 
nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen 
Anlagen besteht. 
 
(3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. 
Ausnahmetatbestände zu überprüfen. 
 
(4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls 
• für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie 
• für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung 
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden 
oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt 
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 
KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. 
§ 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende 
Abfallbehälter zugelassen: 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 
l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) 
und 1.100 l
. 
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 
35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 
3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus privaten Haushaltungen 
(Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l. 
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen nach § 1 Abs. 4 und § 12 
Abs. 7 in den Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l (Wertstofftonnen) bzw. 
die von der Stadt im Einzelfall zur Verfügung gestellten orangenen 
Wertstoffsäcke, die auch zur Erfassung von Leichtverpackungen genutzt 
werden dürfen. 
5. Unterflurcontainer für Abfälle gem. Ziff. 1 - 4 in den Größen 1 m³, 2 m³, 3 
m³, 4 m³ und 5 m³. 
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für 
Elektroschrott (§12 Abs. 8). 
 
§ 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende 
Abfallbehälter zugelassen: 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 
l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 
1,1 m³. 
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 
35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 
3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus Haushaltungen 
(Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1,1 m³. 
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in den Größen 120 l, 240 
l und 1.100 l bzw. geeignete Säcke. 
 
 
5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen), 
organische Abfälle, Leichtverpackungen und stoffgleiche 
Nichtverpackungen in den Größen 1m³, 2m³, 3m³, 4 m³ und 5m³. 
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für 
Elektroschrott (§12 Abs. 8).

- 7 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und 
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie 
die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der 
Abfuhr. 
 
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln 
in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene 
Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie 
am Abfuhrtag gemäß § 9 Abs. 1 bereitgestellt sind, oder an den 
Recyclinghöfen entgegengenommen. 
 
(4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr 
ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt 
abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind.  
 
(5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines 
vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau 
etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich 
Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. 
Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit 
den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu 
erfolgen. 
 
 
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und 
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie 
die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der 
Abfuhr. 
 
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln 
in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene 
Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie 
am Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind, oder an den 
Recyclinghöfen entgegengenommen. 
 
(4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr 
ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt 
abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind.  
 
(5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines 
vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau 
etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich 
Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. 
Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit 
den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu 
erfolgen. 
§ 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter 
 
(1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über 
den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher 
Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer 
Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall 
aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die 
Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden 
können. 
 
(2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein 
Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung 
vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle 
nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche 
und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person 
§ 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter 
 
(1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über 
den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher 
Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer 
Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall 
aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die 
Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden 
können. 
 
(2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein 
Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung 
vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle 
nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche 
und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten 
kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu 
befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der 
Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. 
 
(3) Die Wertstofftonne gem. § 7 Abs.1 Ziff.4 wird entsprechend dem 
angemessenen Volumenbedarf der stoffgleichen Nichtverpackungen und 
Leichtverpackungen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag werden Wertstoffsäcke 
in vergleichbarer Anzahl zugeteilt, wenn nachweislich aus Platzmangel die 
Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne(n) nicht zumutbar ist. Das ist 
insbesondere dann der Fall, wenn durch ein zusätzliches Abfallgefäß 
Brandschutzregeln nicht eingehalten oder Fluchtwege versperrt würden. Der 
Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Dem Antrag ist stattzugeben, 
wenn durch eine Prüfung und Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter 
der AWM festgestellt wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. 
 
(4) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf 
unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je 
Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur 
Verfügung gestellt. 
 
1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
 
Unternehmen / Institution je Platz/ 
Beschäftigtem/ 
Bett 
Einwohner- 
gleichwert 
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche 
Einrichtungen 
je Bett 1 
b) Schulen, Kindertagesstätten, 
Kindergärten 
je 10 Schüler/ 
Kinder 
1 
c) öffentliche Verwaltungen, 
Geldinstitute, Verbände, 
Krankenkassen, Versicherungen, 
selbständig Tätige der freien Berufe, 
selbständige Handels-, Industrie- und 
Versicherungsvertreter 
je 
3 Beschäftigte 
1 
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je 
Beschäftigtem 
4 
bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten 
kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu 
befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der 
Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf 
unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je 
Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur 
Verfügung gestellt. 
 
1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
 
Unternehmen / Institution je Platz/ 
Beschäftigtem/ 
Bett 
Einwohner- 
gleichwert 
a) Krankenhäuser, Kliniken und 
ähnliche Einrichtungen 
je Bett 1 
aa) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/ 
Kinder 
1 
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, 
Verbände, Krankenkassen, 
Versicherungen, selbständig Tätige 
der freien Berufe, selbständige 
Handels-, Industrie- und 
Versicherungsvertreter 
je 3 
Beschäftigter 
1 
c) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4 
d) Gaststätten, die nur als je Beschäftigtem 2

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
e) Gaststätten, die nur als 
Schankwirtschaft konzessioniert sind, 
Eisdielen 
je 
Beschäftigtem 
2 
f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 
g) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je 
Beschäftigtem 
2 
h) sonstiger Einzel- und Großhandel je 
Beschäftigtem 
0,5 
i) Industrie, Handwerk und übriges 
Gewerbe 
je 
Beschäftigtem 
0,5 
 
2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. 
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, 
Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die 
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, 
werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 
 
3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den 
nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 
 
4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und 
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam 
gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete 
Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende 
Behältervolumen angerechnet. 
 
5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer 
nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und 
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen 
zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten 
Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur 
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche 
Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 
 
(5) Liegt das gemäß Abs. 2 und 4
 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei 
Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren 
oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination. 
 
(6) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig 
Schankwirtschaft konzessioniert 
sind, Eisdielen 
e) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 
f) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigtem 2 
g) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigtem 0,5 
h) Industrie, Handwerk und übrige 
Gewerbe 
je Beschäftigtem 0,5 
 
2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. 
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, 
Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die 
weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, 
werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 
 
3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den 
nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 
 
4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und 
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam 
gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete 
Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende 
Behältervolumen angerechnet. 
 
5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer 
nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und 
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen 
zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten 
Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur 
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche 
Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 
 
(4) Liegt das gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei 
Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren 
oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination. 
 
(5) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig 
anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht 
seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher 
Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht 
seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher 
Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren 
Aufstellung durch die Stadt zu dulden. 
 
(7) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke 
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). 
Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen 
Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten 
Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. 
Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in 
beglaubigter Ablichtung zu übergeben. 
 
 
Aufstellung durch die Stadt zu dulden. 
 
(6) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke 
Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). 
Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen 
Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten 
Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. 
Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in 
beglaubigter Ablichtung zu übergeben. 
§ 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder 
seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr auf den 
Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren 
Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr 
nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für 
Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur 
nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter 
oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind 
zu befolgen. 
 
(2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Standplatz auf dem 
Grundstück im Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter, 
mit Ausnahme derjenigen Papier- und Wertstofftonnen, die kleiner als 660 l 
sind (sogenannte 2-Rad-Behälter), werden von diesem Standplatz abgeholt 
und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn folgende 
Voraussetzungen gegeben sind: 
 
1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 
2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 
3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum 
Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und 
im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein, 
4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das 
§ 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder 
seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 7.00 Uhr auf den 
Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren 
Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr 
nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für 
Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur 
nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter 
oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind 
zu befolgen. 
 
(2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Standplatz im 
Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter werden von 
diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, 
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 
 
 
 
1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 
2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 
3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum 
Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und 
im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein, 
4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen 
höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1.100 l 
Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 
5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 
6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 
m breit, für 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und 
etwaige Türen müssen festgestellt werden können, 
7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger 
als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter werden auf 
Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren 
Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin 
zurückgestellt. 
 
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter 
entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu 
entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden.  
 
(3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen 
Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für 
die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung 
der Abfallbehälter. 
 
(4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke 
befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der 
Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu 
befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar 
ist. 
 
(5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen 
notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf 
Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, 
und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, 
so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende 
Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
 
 
Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen 
höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1,1 m³ 
Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 
5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 
6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 
m breit, für 660 l-, 770 l- und 1,1 m³-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und 
etwaige Türen müssen festgestellt werden können, 
7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger 
als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1,1 m³-Abfallbehälter werden auf 
Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren 
Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin 
zurückgestellt. 
 
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter 
entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu 
entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden.  
 
(3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen 
Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für 
die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung 
der Abfallbehälter. 
 
(4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke 
befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der 
Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu 
befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar 
ist. 
 
(5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen 
notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf 
Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, 
und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, 
so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende 
Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
§ 10 Benutzung der Abfallbehälter 
 
(1) Die Abfallbehälter werden von den AWM, den von ihr beauftragten Dritten 
§ 10 Benutzung der Abfallbehälter 
 
(1) Die Abfallbehälter werden von den AWM oder den von ihr beauftragten

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
sowie sonstigen Vertragspartnern der AWM gestellt und unterhalten. Sie 
bleiben deren Eigentum. Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern 
(z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen vorab der Genehmigung der AWM. Die 
Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veränderung geeignet ist, 
Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder die 
Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu 
beeinträchtigen. 
 
(2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke 
entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt 
werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert 
oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. 
 
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter 
allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden 
können. 
 
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit 
gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart 
in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verdichtet
 werden, dass die 
Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, 
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle 
in ihnen zu verbrennen. 
 
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die 
Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen 
beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die 
Abfallbehälter gefüllt werden. 
 
(6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße 
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener 
Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen 
entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 
 
(7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für 
Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung. 
 
 
Dritten gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Wesentliche 
Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen 
vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, 
wenn die Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter 
herbeizuführen oder die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise 
nicht unerheblich zu beeinträchtigen. 
 
 
(2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke 
entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt 
werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert 
oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. 
 
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter 
allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden 
können. 
 
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit 
gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart 
in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, 
dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht 
gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen 
oder Abfälle in ihnen zu verbrennen. 
 
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die 
Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen 
beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die 
Abfallbehälter gefüllt werden. 
 
(6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße 
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener 
Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen 
entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 
 
(7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für 
Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung. 
§ 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr § 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
 
(1) Abfallbehälter nach § 7 Abs.1 Ziff. 1 und 3 bis 5 werden 14-täglich geleert. 
Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l 
und 1.100 l sowie für Unterflurcontainer nach § 7 Abs.1 Ziff. 5 können auch 
eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart 
werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert. 
 
(2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 6:30 bis 19.00 Uhr 
vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage 
sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen 
Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage: 
awm.stadt-
muenster.de) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf 
den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an 
einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. 
Bei zweimal wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung 
zweimal nacheinander in einer Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung 
an dem nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen. 
 
(3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des 
Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird 
die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund 
einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden 
Kosten vorgenommen. 
 
 
 
(1) Abfallbehälter für Restmüll und Papier werden 14-täglich geleert. Für 
Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1,1 m³ 
sowie für Unterflurcontainer können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche 
Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden 
wöchentlich geleert. 
 
(2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr 
vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage 
sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen 
Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage) 
bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag 
fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen 
Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal 
wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal 
nacheinander in einer Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem 
nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen. 
 
(3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des 
Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird 
die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund 
einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden 
Kosten vorgenommen. 
§ 12 Getrennthaltung von Abfällen 
 
(1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und 
schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten 
Erfassung zuführen. 
Es ist untersagt, verwertbare Abfälle, z.B. Papier- und 
Bioabfälle oder Wertstoffe, gemäß § 1 Abs. 4 und 5 dieser Satzung in den 
Restmüllbehälter oder in einen dafür nicht bestimmten 
Wertstoffsammelbehälter einzufüllen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen 
gelten die nachfolgenden Absätze. 
 
(2) Papier/Pappe/Kartonagen
 sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu 
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der 
§12 Getrennthaltung von Abfällen 
 
(1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und 
schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten 
Erfassung zuführen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die 
nachfolgenden Absätze. 
 
 
 
 
(2) Altpapier und Pappe sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den 
städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in 
geringen, haushaltsüblichen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. 
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind 
der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer als haushaltsüblicher 
Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die 
Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die 
Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. Der Biotonne dürfen keine als 
kompostierbar bezeichneten Materialien wie Folienbeutel, Mülltüten, 
Einweggeschirr und Verkaufsverpackungen sowie keine nicht kompostierbaren 
Abfälle zugeführt werden. 
 
(4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr 
bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder 
bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. 
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. 
Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum 
anzuliefern. 
 
(6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus 
privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen 
wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt 
unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater 
Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- 
und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. 
 
(7) 
Stoffgleiche Nichtverpackungen sind in der Wertstofftonne / im 
Wertstoffsack bereitzustellen oder zu den städtischen Wertstoffhöfen zu 
bringen.  
 
(8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet 
aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu 
bringen. 
 
(9) Alttextilien sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten 
Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. In die 
Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch-  und 
Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise gebündelt], Strickwaren, 
Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen 
Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. 
Die Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei 
Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als 
Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. 
 
 
 
 
 
(4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr 
bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder 
bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. 
Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. 
Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum 
anzuliefern. 
 
(6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus 
privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen 
wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt 
unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater 
Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- 
und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. 
 
(7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme (Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) 
der dualen Systeme nach § 14 Abs. 1 VerpackG zu geben bzw. zu den 
städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet 
aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu 
bringen. 
 
(9) Alttextilien sind ebenfalls vom Restmüll zu trennen und in die im 
Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainer zu geben bzw. zu den städtischen 
Recyclinghöfen zu bringen. Eine Liste der Standorte der in Abstimmung mit 
den AWM aufgestellten Depotcontainer karitativer Organisationen ist  bei den

- 15 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und 
Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden. 
 
(10) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, 
Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den 
städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Weitere Wertstoffe (Flachglas, 
Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel 
sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) werden an den Recyclinghöfen 
getrennt angenommen. Die Stadt kann generell oder im Einzelfall die Abgabe 
weiterer Abfälle zulassen. 
 
(11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne 
(mineralisch) entsorgt werden. 
 
(12) Nicht unter Abs. 2 - 11 erfasste Abfälle sind der Restmülltonne 
zuzuführen. 
 
(13) Abfallbehälter, deren Inhalt nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 12 
entspricht, sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter 
müssen für die nächste Abfuhr nachsortiert werden oder es erfolgt - sofern 
möglich - eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll. 
 
 
AWM erhältlich. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. 
Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise 
gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit 
Ausnahme von Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen 
werden. 
 
(10) Weitere Wertstoffe (Flachglas, Styropor, Hartkunststoffe,  Metalle, Korken, 
Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte 
Dispersionsfarbeimer) sowie schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, 
Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind 
getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne 
(mineralisch) entsorgt werden. 
 
(12) Die nicht unter Abs. 2 - 11 erfassten Abfälle sind der Restmülltonne 
zuzuführen. 
§ 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen 
 
(1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, 
Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie 
Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf 
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden.  
 
(2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie 
folgt getrennt werden können: 
1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern 
zuzuführen. 
2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu 
sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur 
Verfügung gestellten Behältern zu bringen. 
3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 
 
§ 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen 
 
(1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, 
Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie 
Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf 
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden.  
 
(2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie 
folgt getrennt werden können: 
1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern 
zuzuführen. 
2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu 
sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur 
Verfügung gestellten Behältern zu bringen. 
3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen.

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
(3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM 
bereitgestellt. 
 
 
(3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM 
bereitgestellt. 
§ 14 Krankenhausspezifische Abfälle 
 
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, 
Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, 
Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht 
zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. 
sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung 
von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) 
vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. 
 
(2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den 
Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, 
die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit 
dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. 
Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, 
wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:  
1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in 
bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 
2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in 
undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen 
Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der 
Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen. 
 
(3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in 
gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. 
transportieren lassen. 
 
 
§ 14 Krankenhausspezifische Abfälle 
 
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, 
Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, 
Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht 
zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. 
sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung 
von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) 
vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. 
 
(2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den 
Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, 
die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit 
dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. 
Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, 
wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:  
1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in 
bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 
2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in 
undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen 
Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der 
Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen. 
 
(3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in 
gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. 
transportieren lassen. 
§ 15 Sperrgut 
 
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des 
Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den 
bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie 
Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ 
pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche 
§ 15 Sperrgut 
 
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des 
Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den 
bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie 
Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ 
pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat 
ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen 
Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer 
dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden 
Grundstückseigentümer werden benachrichtigt. 
 
(2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und 
Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei 
Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht 
überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass 
diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 
Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und 
ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen 
werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; 
dies gilt grundsätzlich für 
• Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) 
• Bäume (auch Wurzeln, Ballen), 
• behandeltes Altholz (Klasse A4), 
• Flachglas und Spiegel, 
• Problemabfälle, 
• Kartons. 
 
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, 
Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im 
Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. 
 
(4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr auf 
den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen 
Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine 
vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben 
sind von Sperrgut freizuhalten. 
 
 
Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat 
ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen 
Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer 
dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden 
Grundstückseigentümer werden benachrichtigt. 
 
(2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und 
Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei 
Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht 
überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass 
diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 
Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und 
ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen 
werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; 
dies gilt grundsätzlich für 
• Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) 
• Bäume (auch Wurzeln, Ballen), 
• behandeltes Altholz (Klasse A4), 
• Flachglas und Spiegel, 
• Problemabfälle, 
• Kartons. 
 
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, 
Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im 
Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. 
 
(4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 7.00 Uhr auf 
den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen 
Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine 
vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben 
sind von Sperrgut freizuhalten. 
§ 16 Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit 
folgenden Abfallentsorgungsanlagen: 
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 
§ 16 Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit 
folgenden Abfallentsorgungsanlagen: 
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 
4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 
 
(2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 
1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 
2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 
3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 
4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 
5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 
6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 
7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 
8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 
9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 
10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 
11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 
 
(3)
 Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der 
Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und 
elektronischen Medien (z.B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekannt. 
 
 
3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 
4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 
 
(2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 
1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 
2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 
3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 
4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 
5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 
6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 
7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 
8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 
9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 
10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 
11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 
 
(3) Restentleerte Verpackungen der privaten Endverbraucher werden nach § 
22 Abs. 3 VerpackG von den in Münster als öffentliche Einrichtung betriebenen 
Recyclinghöfen miterfasst und können daher auch zu den Recyclinghöfen 
gebracht werden. 
 
(4) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der 
Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und 
elektronischen Medien (z.B. Homepage) bekannt. 
 
 
§ 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern 
ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung 
vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden 
Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. 
 
(2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. 
Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der 
jeweiligen Benutzungsordnung. 
 
(3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist 
berechtigt, der Überlassungspflicht nach § 5 unterliegende verwertbare 
§ 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern 
ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung 
vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden 
Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. 
 
(2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. 
Im übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der 
jeweiligen Benutzungsordnung. 
 
(3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, 
Wertstoffe, Problem- und Gartenabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
Abfälle, Problemabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus Haushaltungen 
stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei zuzuführen. Zu 
diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. Restmüll wird an den 
Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine 
entsprechende Gebühr angenommen. Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil 
sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme 
des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen. 
 
(4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger 
Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
 
Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei 
zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. 
Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder 
gegen eine entsprechende Gebühr angenommen; Baustellenrestabfälle mit 
Inertstoffanteil sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen 
mit Ausnahme des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen. 
 
 
(4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger 
Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
§ 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten 
 
(1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen 
Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte 
erteilen. 
 
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer 
Institution im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen 
Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche 
Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich 
anzuzeigen. 
 
(3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als 
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu 
benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher 
regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt 
befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich 
mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.  
 
 
§ 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten 
 
(1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen 
Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte 
erteilen. 
 
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer 
Institution im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen 
Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche 
Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich 
anzuzeigen. 
 
(3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als 
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu 
benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher 
regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt 
befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich 
mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.  
§ 19 Zutrittsrecht und Duldungspflicht 
 
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen 
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1. S. 1 KrWG 
verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das 
Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur 
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
dulden. 
 
(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM haben zu 
prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Ihnen ist im 
Rahmen des § 19 KrWG dazu ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu 
gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang 
besteht. 
 
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Münster/AWM 
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.  
 
(4) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt. 
 
 
§ 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, 
Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, 
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen 
Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald 
wie möglich nachgeholt. 
 
(2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder 
auf Schadenersatz. 
 
 
§ 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, 
Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, 
Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen 
Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald 
wie möglich nachgeholt. 
 
(2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder 
auf Schadenersatz. 
§ 21 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang 
 
(1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen 
will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). 
 
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie 
eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. 
Recyclinghöfen angenommen sind. 
 
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen 
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als 
Fundsachen behandelt. 
§ 20 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang 
 
(1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen 
will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). 
 
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie 
eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. 
Recyclinghöfen angenommen sind. 
 
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen 
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als 
Fundsachen behandelt.

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
 
(4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung 
bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für 
die Recyclinghöfe. 
 
 
 
(4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung 
bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für 
die Recyclinghöfe. 
§ 22 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien 
Landschaft 
 
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und 
in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen 
Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, 
die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im 
Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) 
anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle 
zu benutzen. 
 
 
§ 21 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien 
Landschaft 
 
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und 
in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen 
Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, 
die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im 
Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) 
anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle 
zu benutzen. 
§ 23 Gebühren 
 
Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach 
der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. 
 
 
§ 22 Gebühren 
 
Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach 
der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. 
§ 24 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht geregelten Vorschriften 
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den 
städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 
2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung 
überlässt, 
3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert,  
4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig 
zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne 
Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, 
5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, 
Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt, 
6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. 
§ 23 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den 
städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 
2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung 
überlässt, 
3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert, 
4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig 
zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne 
Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, 
5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, 
Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt, 
6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw.

- 22 - 
 
Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter 
einfüllt, 
7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, 
die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die 
Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich 
verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 
8. entgegen den Vorgaben der § 12 Abs. 1 bis 12 Abfälle nicht getrennt hält, 
Abfallbehälter falsch befüllt und/oder nicht den dafür eingerichteten 
Sammelsystemen oder Recyclinghöfen zuführt, 
9. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen 
nicht gewährleistet, 
10. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den 
öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den 
Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass 
der Verkehr unnötig behindert wird, 
11. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern 
durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den 
Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 
12. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und 
künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den 
Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere 
Abfälle verunreinigt, 
13. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt 
und/oder den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM das 
Zutritts- und Prüfungsrecht nach § 19 verweigert, 
14. entgegen § 21 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke 
durchsucht oder wegnimmt, 
15. entgegen § 22 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in 
der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter 
bestimmungswidrig benutzt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine 
höhere Geldbuße vorsehen. 
 
 
verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter 
einfüllt, 
7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, 
die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die 
Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich 
verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 
8. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen 
nicht gewährleistet, 
9. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den 
öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den 
Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass 
der Verkehr unnötig behindert wird, 
10. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern 
durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den 
Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 
11. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und 
künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den 
Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere 
Abfälle verunreinigt, 
12. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt, 
13. entgegen § 20 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke 
durchsucht oder wegnimmt, 
14. entgegen § 21 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in 
der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter 
bestimmungswidrig benutzt. 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € 
geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine 
höhere Geldbuße vorsehen. 
§ 25 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über 
§ 24 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über

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Abfallsatzung ab 01.01.2020 
 
Bisherige Fassung 
 
die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster 
(Abfallsatzung) vom 13.12.2002 in der Fassung der 12. Änderungssatzung 
vom 14.12.2018 außer Kraft. 
die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster 
(Abfallsatzung) vom 12.12.1996 außer Kraft.

Beschlussvorlage

7120 Zeichen

V/0948/2019 
V/0948/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.11.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Die „Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsat-
zung)“ wird beschlossen (Anlage 1). 
 
2. Der Anregung Nr. 55/2019 nach § 24 Gemeindeordnung NRW, die Regelungen zum Mindestvo-
lumen des Restabfalls zu ändern, wird nicht gefolgt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Satzungsbeschluss hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Zu den durch die Ein-
führung der Wertstofftonne entstehenden Kosten siehe Ratsvorlagen V/0177/2019 (Einführung einer 
Wertstofftonne in Münster) und V/0875/2019 (Abfallgebühren 2020). 
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Der Rat der Stadt Münster hatte mit  Beschluss vom 14.03.2019  - V/0177/2019 – der flächendecken-
den Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne für restentleerte Kunststoff-,  Metall- und Ver-
bundverpackungen (Leichtverpackungen) aus privaten Haushaltungen sowie für stoffgleiche Nicht-
Verpackungsabfälle aus privaten Haushaltungen mit  Wirkung zum 01.01.2020 in Form eines Ge-
bietsteilungsmodells zugestimmt.  
Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
 
08.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Beckmann, 
Herr Homann 
Telefon: 60 52-59 / 60 52-20 
BeckmannS@awm.stadt-
muenster.de 
HomannG@awm.stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0948/2019 
 
Zudem hatte der Rat zur Kenntnis genommen, dass beide geschilderten Systeme in eng definierten 
und zu beantragenden Ausnahmefällen die Beibehaltung der Sacksammlung für diejenigen Haushalte 
vorsehen, denen kein Stellplatz für ein weiteres Müllgefäß zur Verfügung steht. 
 
In  der Folgezeit hat die Betriebsleitung der AWM die zur Einführung der Wertstofftonne erforderlichen 
Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung des Gebietsteilungsmodells herbeigeführt und (entspre-
chend der Ermächtigung durch den Rat) die entsprechenden Erklärungen abgegeben.  
 
Mit dieser Vorlage wird nunmehr neben weiteren Änderungen die satzungsrechtliche Grundlage für 
die Einführung der Wertstofftonne in Münster geschaffen.  
 
 
II. Einführung der Wertstofftonne 
 
Die Satzung enthält in Bezug auf die Wertstofftonne im Wesentlichen folgende Regelungen: 
 
Parallel zur Entsorgung von Papier/Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen wird 
der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen  entweder über die Wert-
stofftonne (ggf. den Wertstoffsack) oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt (vgl.   
§ 5 Abs. 5 und § 12 Abs. 7 der Satzung). 
 
Die für die gemeinsame Wertstofferfassung vorgesehenen Abfallbehälter sind dem § 7 Abs. 1 Nr. 4 
zu entnehmen. Auch in Unterflurcontainern werden Wertstoffe gesammelt, § 7 Abs. 1 Nr. 5. 
 
Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Wertstoffe richtet sich nach § 8 Abs. 3. Hier ist auch geregelt, 
unter welchen - engen - Voraussetzungen ggf. Wertstoffsäcke statt Wertstofftonnen zugeteilt werden 
können. 
 
Der Standplatz auf dem Grundstück ist auch bei der Wertstofftonne im Einvernehmen mit den AWM 
festzulegen (vgl. § 9 Abs. 2). Wertstoffgefäße ab einer Größe von 660 l  (sog. 4-Rad-Behälter) wer-
den unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung 
dorthin zurückgestellt (sog. Full–Service).  
 
Die regelmäßige Leerung der Wertstofftonnen erfolgt 14-täglich, § 11 Abs. 1. 
 
Das Mindestbehältervolumen für Restabfälle wird vorerst nicht verändert. Erst nach Einführung der 
Wertstofftonne ist es möglich, zu den Auswirkungen der gemeinsamen Wertstofferfassung auf den 
Inhalt der Restmülltonne und auf die verbleibenden Restmüllmengen konkrete Daten zu erheben. Die 
Verwaltung geht davon aus, dass sich keine erheblichen Mengenverschiebungen ergeben werden, da 
auch die bisherige Abfallsatzung ein Trennungsgebot beinhaltete (Anlieferung an Recyclinghöfen). 
Darüber hinaus enthielten die bisherigen LVP-Sammelsysteme in erheblichem Umfang stoffgleiche 
Nichtverpackungen als sog. „intelligente Fehlwürfe“. Eine Verringerung des Mindestvolumens birgt 
darüber hinaus die Gefahr, dass einer Verunreinigung des in der Wertstofftonne gesammelten Mate-
rials Vorschub geleistet wird. Aus diesen Gründen soll der Anregung Nr. 55/2019 nach § 24 GO NRW 
zur Verringerung des Mindestvolumens des Restabfalls derzeit nicht gefolgt werden. 
 
 
III. Weitere Satzungsänderungen 
 
Aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Berufsver-
kehr und damit auch im Interesse der Mitarbeitenden, wird der Beginn der Arbeitszeit vorverlegt, so 
dass die Abfallabfuhr in den Revieren künftig ab 6.30 Uhr erfolgt (vgl. §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 
S. 3) Hierbei wird das Immissionsschutzrecht beachtet.

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V/0948/2019 
Zur Getrennthaltung von Abfällen, insbesondere zur Vermeidung von Verunreinigungen des Bioab-
falls und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der stoffgleichen Nichtverpackungen, 
sind verschiedene Ergänzungen und sonstige Änderungen des § 12 der Satzung erforderlich. Bei-
spielsweise werden vermeintlich kompostierbare Materialien wie Einweggeschirr und Folienbeutel in 
der Vergärungsanlage zu Störstoffen, so dass sie der Biotonne nicht zugeführt werden dürfen. In der 
Konsequenz werden gem. § 12  Abs. 13 falsch befüllte Behälter von der Abfuhr ausgeschlossen. 
 
Im  Zusammenhang mit dieser Regelung wird in § 19 das Recht städtischer Bediensteter zum Betre-
ten von Privatgrundstücken zwecks Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorschriften und kor-
respondierend hierzu die Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken geregelt. 
Die entsprechende gesetzliche Regelung in §19 Kreislaufwirtschaftsgesetz wird wegen ihrer Rele-
vanz zur Verdeutlichung für den Bürger im Satzungstext aufgenommen. 
 
Diese Aspekte finden ihren Niederschlag auch in § 23 als Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.  
 
Da die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den karitativen Organisationen auf dem 
Gebiet der Sammlung von Alttextilien, die seit dem Jahr 1998 besteht, aufgrund eines Gerichtsurteils 
zum 01.01.2020 beendet werden muss und sich die Stadt Münster damit  aus der Sammlung  von 
Alttextilien zurück zieht, ist der Hinweis in der Abfallsatzung auf eine Liste von Depotcontainern, die 
von den karitativen Organisationen im Stadtgebiet aufgestellt wurden, nicht mehr zulässig (vgl. § 12 
Abs. 9). Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu den gewerblichen Sammlern. 
 
Darüber hinaus werden weitere kleinere redaktionelle Änderungen und Präzisierungen im Sat-
zungstext vorgenommen. 
 
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird die Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor-
gung in der Stadt Münster nun erstmals seit Dezember 2002 neu gefasst.  
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1: Abfallsatzung ab 01.01.2020 
Anlage 2: Synopse alte Fassung – neue Fassung 
Anlage A

Anlage 1: Abfallsatzung ab 01.01.2020

66013 Zeichen

Anlage 1 
zur Ratsvorlage V/0948/2019 
 
Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der 
Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 aufgrund der 
 
§§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 
14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 
vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), 
 
§§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - 
LAbfG) in der Fassung vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), zuletzt geändert 
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), 
 
§ 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), 
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), 
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), 
 
und des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten 
 
(1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der 
Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: 
• die Förderung der Abfallvermeidung, 
• die Vorbereitung zur Wiederverwendung, 
• das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und 
• die Beseitigung von Abfällen. 
Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, 
Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und 
Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unterhaltung und 
Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen 
Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im 
Gemeindegebiet darunter. 
 
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten 
im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und 
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten 
wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 
 
(3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche 
Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das 
europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, 
insbesondere 
1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten Haushaltungen 
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

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2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 
genannten Abfälle. 
 
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff 
bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind, beim privaten Endverbraucher in 
haushaltsüblichen Mengen anfallen, von ihrer Größe her über einen 2-Rad-Behälter entsorgt 
sowie über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden 
können. 
 
(5) Leichtverpackungen sind restentleerte Verpackungen aus Kunststoff, Metall und 
Verbundmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.  
 
(6) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme kann die 
Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. 
 
§ 2 Allgemeines 
 
(1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. 
Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. 
 
(2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. 
 
(3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als 
privaten Haushalten einen Anschluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn 
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 
Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder 
gesondert bestimmt werden. 
 
(4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und 
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und 
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle 
sonstigen dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer 
werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere 
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. 
 
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im 
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die 
Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige 
wirtschaftliche Einheit bildet. 
 
 
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle 
 
(1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 
 
1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die 
Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage 
ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass 
gewährleistet ist, dass diese Abfälle von anderen Abfällen getrennt eingesammelt und 
befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die 
Stadt ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in 
haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten 
Recyclinghöfen angenommen werden. 
  
2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur abfallwirtschaftlichen 
Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von

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Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG von der Stadt 
miterfasst werden oder die Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 
KrWG oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an der Rücknahme mitwirkt. 
  
3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle 
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach 
Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden 
Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen 
Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen 
anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der 
Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die 
Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl 
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
 
(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen ihrer Art und 
Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken gesammelt werden können und 
die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, 
Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und Betonteile). 
 
(3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen 
sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschriften des KrWG und des 
Landesabfallgesetzes zu entsorgen. 
 
 
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht 
 
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im Rahmen dieser 
Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen 
(Anschlussrecht). 
 
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im 
Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm 
anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). 
 
(3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt dies nur für 
Abfälle zur Beseitigung. 
 
 
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten 
Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die städtische 
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). 
 
(2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / Institutionen im 
Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort Abfälle zur Beseitigung anfallen 
(Anschlusszwang). Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 
Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die 
Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte 
Gebührenbelastung durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen 
Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre. 
 
(3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere Abfallbesitzer 
auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist im Rahmen 
dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur 
Beseitigung und Verwertung (letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten

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Haushaltungen nach Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen 
(Benutzungszwang). 
 
(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche Abfälle aus 
Hausgärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Osterfeuern) bleibt hiervon 
unberührt. 
 
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen und 
Papier/Pappe/Kartonage aus privaten Haushalten wird entweder über die Behälter nach § 7 
Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe 
erfüllt. 
 
 
§ 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 
(1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken 
genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie ihre Abfälle 
selbst verwerten (Eigenverwertung). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM 
schriftlich nachvollziehbar und schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur 
dann anerkannt, wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem 
eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG 
verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen kompostierbaren Abfällen, 
die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist ein eigenes oder eigennutzbares 
Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall 
kann auf Antrag eine sonstige Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen 
von den AWM für erforderlich gehalten wird. 
 
(2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen 
Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom Anschluss- und 
Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle in eigenen Anlagen 
beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer 
Eigenverwertung nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die 
Voraussetzungen der Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie 
wird u. a. nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen Anlagen 
besteht. 
 
(3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. 
Ausnahmetatbestände vor Ort zu überprüfen. 
 
(4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls 
• für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie 
• für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung einer 
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch 
gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit 
überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht 
entgegenstehen. 
 
 
§ 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter 
zugelassen: 
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 
770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1.100 l. 
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 
120 l und 240 l.

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3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus privaten Haushaltungen (Papiertonne, § 
12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l. 
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen nach § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 7 in den 
Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l (Wertstofftonnen) bzw. die von der Stadt im 
Einzelfall zur Verfügung gestellten orangenen Wertstoffsäcke, die auch zur Erfassung von 
Leichtverpackungen genutzt werden dürfen. 
5. Unterflurcontainer für Abfälle gem. Ziff. 1 - 4 in den Größen 1 m³, 2 m³, 3 m³, 4 m³ und 
5 m³. 
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§12 Abs. 
8). 
 
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und Zweck der 
Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle getrennt zu 
halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. 
 
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken 
eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Abfallsäcke benutzt werden. Sie 
werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag gemäß § 9 Abs. 1 bereitgestellt 
sind, oder an den Recyclinghöfen entgegengenommen. 
 
(4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene 
Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am 
Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind. 
 
(5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen 
Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des 
anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. 
erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. 
Die Herrichtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben 
zu erfolgen. 
 
 
§ 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter 
 
(1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über den Standplatz 
und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, 
dass sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück 
anfallenden Abfall aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass 
die Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden können. 
 
(2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein Behältervolumen 
von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung vom Anschluss- und 
Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine 
Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. Wird ein 
Grundstück von nur einer Person bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur 
Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte 
zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der 
Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. 
 
(3) Die Wertstofftonne gem. § 7 Abs.1 Ziff.4 wird entsprechend dem angemessenen 
Volumenbedarf der stoffgleichen Nichtverpackungen und Leichtverpackungen zur Verfügung 
gestellt. Auf Antrag werden Wertstoffsäcke in vergleichbarer Anzahl zugeteilt, wenn 
nachweislich aus Platzmangel die Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne(n) nicht 
zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch ein zusätzliches Abfallgefäß 
Brandschutzregeln nicht eingehalten oder Fluchtwege versperrt würden. Der Antrag muss 
schriftlich und begründet erfolgen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine Prüfung

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und Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der AWM festgestellt wird, dass die 
vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. 
 
(4) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten 
Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung 
von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein 
Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. 
 
1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 
 
Unternehmen / Institution je Platz/ 
Beschäftigtem/ 
Bett 
Einwohner- 
gleichwert 
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Bett 1 
b) Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten je 10 Schüler/ 
Kinder 
1 
c) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, 
Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige 
der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- 
und Versicherungsvertreter 
je 3 Beschäftigte 1 
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4 
e) Gaststätten, die nur als Schankwirtschaft 
konzessioniert sind, Eisdielen 
je Beschäftigtem 2 
f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 
g) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigtem 2 
h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigtem 0,5 
i) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigtem 0,5 
 
2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, 
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der 
Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit 
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 
 
3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen 
Einwohnergleichwert aufgerundet. 
 
4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus 
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird 
das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu 
stellende Behältervolumen angerechnet. 
 
5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer 
nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein 
geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund 
der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur 
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. 
§ 6 Abs. 2 bleibt unberührt. 
 
(5) Liegt das gemäß Abs. 2 und 4 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei Behältergrößen, 
besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren oder einer größeren 
Behältergröße bzw. Behälterkombination. 
 
(6) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden 
Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach §§ 5, 
8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen 
Abfallbehälter, so hat er deren Aufstellung durch die Stadt zu dulden.

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(7) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehälter zur 
gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht 
nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden 
soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, 
dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in 
beglaubigter Ablichtung zu übergeben. 
 
 
§ 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke 
 
(1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder seinen 
Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr auf den Gehwegen am 
Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass 
Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die 
nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen 
Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der 
Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind zu 
befolgen. 
 
(2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Standplatz auf dem Grundstück im 
Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter, mit Ausnahme derjenigen 
Papier- und Wertstofftonnen, die kleiner als 660 l sind (sogenannte 2-Rad-Behälter), werden 
von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn 
folgende Voraussetzungen gegeben sind: 
1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 
2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 
3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz muss 
befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis 
gesäubert sein, 
4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das Steigungsverhältnis von 
Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter 
mit 660 l, 770 l und 
1.100 l Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 
5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 
6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m breit, für 660 
l-, 770 l- und 
1.100 l-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und etwaige Türen müssen 
festgestellt werden können, 
7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein. 
660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter werden auf Anforderung gegen einen 
Gebührenaufschlag auch über einen längeren Transportweg vom Standplatz abgeholt 
und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt. 
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter entsprechend 
Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu entfernen. Abfallbehälter dürfen 
nicht auf Baumscheiben abgestellt werden. 
 
(3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen Baumaßnahmen kann die 
Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für die Abfallbehälter bestimmen; nur von 
diesem Standplatz erfolgt die Abholung der Abfallbehälter. 
 
(4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren 
werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Es 
ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von 
Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. 
 
(5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise 
über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen

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dieser Satzung entsprechen, und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als 
Serviceleistung durch, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch 
eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
 
 
§ 10 Benutzung der Abfallbehälter 
 
(1) Die Abfallbehälter werden von den AWM, den von ihr beauftragten Dritten sowie 
sonstigen Vertragspartnern der AWM gestellt und unterhalten. Sie bleiben deren Eigentum. 
Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen 
vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die 
Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder 
die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu 
beeinträchtigen. 
 
(2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke entsprechend 
deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt werden; Abfälle dürfen nicht in 
anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. 
 
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen 
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. 
 
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden, 
dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter 
eingestampft oder in ihnen verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes 
ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in 
Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in ihnen zu verbrennen. 
 
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die 
Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder 
außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. 
 
(6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße Behandlung der 
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den 
Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den 
allgemeinen Vorschriften. 
 
(7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für Abfallbehälter 
gegen Gebühr zur Verfügung. 
 
 
§ 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr 
 
(1) Abfallbehälter nach § 7 Abs.1 Ziff. 1 und 3 bis 5 werden 14-täglich geleert. Für 
Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 
1.100 l sowie für 
Unterflurcontainer nach § 7 Abs.1 Ziff. 5 können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche 
Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert. 
 
(2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 6:30 bis 19.00 Uhr vorgenommen. Die von 
der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser 
Termine werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. 
Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen 
eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an 
einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal 
wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal nacheinander in einer

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Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem nächsten dafür bestimmten 
Wochentag vorgenommen. 
 
(3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des Eigentümers, 
dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird die Entleerung außerhalb der 
Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen 
Erstattung der dadurch entstehenden Kosten vorgenommen. 
 
 
§ 12 Getrennthaltung von Abfällen 
 
(1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und schadstoffhaltige 
Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. Es ist untersagt, 
verwertbare Abfälle, z.B. Papier- und Bioabfälle oder Wertstoffe, gemäß § 1 Abs. 4 und 5 
dieser Satzung in den Restmüllbehälter oder in einen dafür nicht bestimmten 
Wertstoffsammelbehälter einzufüllen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die 
nachfolgenden Absätze. 
 
(2) Papier/Pappe/Kartonagen sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den städtischen 
Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der Besitzer 
entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen, haushaltsüblichen Mengen Erzeugnisse 
oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) 
enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer als haushaltsüblicher 
Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der 
Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen 
unberührt. Der Biotonne dürfen keine als kompostierbar bezeichneten Materialien wie 
Folienbeutel, Mülltüten, Einweggeschirr und Verkaufsverpackungen sowie keine nicht 
kompostierbaren Abfälle zugeführt werden. 
 
(4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den 
Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder bei der 
Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holzschutzmitteln 
behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist 
getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
(6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus privaten 
Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind getrennt zu 
den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten 
anderer Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben 
des Elektro- und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. 
 
(7) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind in der Wertstofftonne / im Wertstoffsack 
bereitzustellen oder zu den städtischen Wertstoffhöfen zu bringen.  
 
(8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten 
Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. 
 
(9) Alttextilien sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu 
den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich 
Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise 
gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von 
Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden.

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(10) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, 
Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen 
zu bringen. Weitere Wertstoffe (Flachglas, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, 
CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) werden an 
den Recyclinghöfen getrennt angenommen. Die Stadt kann generell oder im Einzelfall die 
Abgabe weiterer Abfälle zulassen. 
 
(11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne (mineralisch) 
entsorgt werden. 
 
(12) Nicht unter Abs. 2 - 11 erfasste Abfälle sind der Restmülltonne zuzuführen. 
 
(13) Abfallbehälter, deren Inhalt nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 12 entspricht, 
sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter müssen für die nächste Abfuhr 
nachsortiert werden oder es erfolgt - sofern möglich - eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als 
Restmüll. 
 
 
§ 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen 
 
(1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, 
Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche 
Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt 
Münster stattfinden. 
 
(2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie folgt getrennt 
werden können: 
1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 
2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu sammeln; die 
gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu 
bringen. 
3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 
 
(3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM bereitgestellt. 
 
 
§ 14 Krankenhausspezifische Abfälle 
 
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und 
Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, 
Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt 
werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur 
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 
(Infektionsschutzgesetz -IfSG) vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung 
ausgeschlossen. 
 
(2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie 
alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am 
Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung 
hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, 
wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind: 
1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- 
und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 
2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, 
flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit

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mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter 
zuzuführen. 
 
(3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in gesonderten 
Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. transportieren lassen. 
 
 
§ 15 Sperrgut 
 
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, 
die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern 
untergebracht werden können, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer 
Gesamtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der 
monatliche Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat 
ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen Einzelhöfen 
wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer dies bei den AWM 
entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer werden 
benachrichtigt. 
 
(2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und Teppich) sind 
handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauchwerk darf die Größe der 
einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur 
so schwer sein, dass diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke 
(§ 7 Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und ihr 
Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder das 
Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; dies gilt grundsätzlich für 
• Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) 
• Bäume (auch Wurzeln, Ballen), 
• behandeltes Altholz (Klasse A4), 
• Flachglas und Spiegel, 
• Problemabfälle, 
• Kartons. 
 
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) 
werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den AWM gesondert 
abgeholt. 
 
(4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr auf den Gehwegen 
am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen, 
wobei eine Verunreinigung der Straße und eine vermeidbare Behinderung des Verkehrs 
unterbleiben muss. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. 
 
 
§ 16 Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden 
Abfallentsorgungsanlagen: 
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 
3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 
4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 
 
(2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 
1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 
2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 
3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a

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4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 
5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 
6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 
7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 
8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 
9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 
10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 
11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 
 
(3) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyclinghöfe 
fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. 
Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekannt. 
 
 
§ 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen 
 
(1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind 
von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den 
entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. 
 
(2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen 
richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen 
Benutzungsordnung. 
 
(3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, der 
Überlassungspflicht nach § 5 unterliegende verwertbare Abfälle, Problemabfälle sowie 
Sperrgut, soweit sie aus Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen 
gebührenfrei zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. 
Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine 
entsprechende Gebühr angenommen. Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil sowie 
Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme des Recyclinghofes 
Zum Heidehof ausgeschlossen. 
 
(4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger Absprache mit 
den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. 
 
 
§ 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten 
 
(1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen Grundstückseigentümer 
und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte erteilen. 
 
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer Institution im 
Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die 
voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder 
ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen. 
 
(3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue 
Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wechselt der 
Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer 
Abfallentsorgungsanlage der Stadt befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der 
Stadt unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.

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§ 19 Zutrittsrecht und Duldungspflicht 
 
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle 
anfallen, sind nach § 19 Abs. 1. S. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf 
ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und 
zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. 
 
(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM haben zu prüfen, ob die 
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Ihnen ist im Rahmen des § 19 KrWG dazu 
ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- 
und Benutzungszwang besteht. 
 
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Münster/AWM ausgestellten 
Dienstausweis auszuweisen.  
 
(4) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 Grundgesetz) wird 
insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt. 
 
 
§ 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung 
 
(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder 
Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen 
Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird 
sie so bald wie möglich nachgeholt. 
 
(2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf 
Schadenersatz. 
 
 
§ 21 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang 
 
(1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder 
entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). 
 
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder bei den 
städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. Recyclinghöfen angenommen sind. 
 
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu 
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 
 
(4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu 
durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für die Recyclinghöfe. 
 
 
§ 22 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft 
 
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien 
Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs 
aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim 
Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. 
Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern 
anderer Abfälle zu benutzen.

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§ 23 Gebühren 
 
Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der 
Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. 
 
 
§ 24 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht geregelten Vorschriften handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den städtischen 
Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 
2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung überlässt, 
3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert, 
4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig zur Abfuhr 
bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen 
Verkehrsfläche entfernt, 
5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, Depotcontainer 
oder Abfallsäcke einfüllt, 
6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. verbrennt oder 
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt, 
7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die 
Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen 
beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 
8. entgegen den Vorgaben der § 12 Abs. 1 bis 12 Abfälle nicht getrennt hält, Abfallbehälter 
falsch befüllt und/oder nicht den dafür eingerichteten Sammelsystemen oder 
Recyclinghöfen zuführt, 
9. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen nicht 
gewährleistet, 
10. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen 
Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den Abholtagen so im öffentlichen 
Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr unnötig behindert wird, 
11. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt 
ausgeschlossen sind, nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 
12. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und künstliche 
Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 
bringt oder durch andere Abfälle verunreinigt, 
13. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt und/oder den 
Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM das Zutritts- und Prüfungsrecht 
nach § 19 verweigert, 
14. entgegen § 21 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke durchsucht oder 
wegnimmt, 
15. entgegen § 22 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien 
Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, 
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 
 
 
§ 25 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die 
Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) vom 13.12.2002 
in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2018 außer Kraft.

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Anlage 1 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 
 
Annahmekatalog für Abfälle am Entsorgungszentrum Münster 
 
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der 
physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht- 
metallhaltigen  Bodenschätzen 
01 04 07 * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen 
Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 
01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 
07 fallen 
01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 
01 04 10 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 
fallen 
01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 01 04 07 fallen 
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung 
von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 
fallen 
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 
01 04 07 fallen 
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd 
und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln  
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd 
und Fischerei 
02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 
02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 
02 01 10 Metallabfälle 
02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen 
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 
02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 
02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, 
Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der 
Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und 
Fermentierung von Melasse 
02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und 
Abtrennprozessen 
02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 
02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 
02 04 01 Rübenerde 
02 04 02 nicht spezifikationsgerechter  Calciumcarbonatschlamm 
02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 
02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 
02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 
02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken 
(ohne Kaffee, Tee und Kakao) 
02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerungen des 
Rohmaterials 
02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 
02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung

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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, 
Zellstoffen, Papier und Pappe 
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln  
03 01 01 Rinden und Korkabfälle 
03 01 04 * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche 
Stoffe enthalten 
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 
03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und 
Pappe 
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 
03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 
03 03 05 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling 
03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und 
Pappabfällen 
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 
03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugschlämme aus der mechanischen 
Abtrennung 
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 
04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen 
Abwasserbehandlung 
04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, 
Falzspäne) 
04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)  
04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 
04 02 14 * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 
04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 
05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 
06 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 
06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 
06 02 05 * andere Basen 
06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 
06 03 13 * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 
03 13 fallen 
06 03 15 * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 
06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g. 
06 13 03 Industrieruß 
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 
07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern  
07 02 13 Kunststoffabfälle 
08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebestoffen, 
Dichtmassen und Druckfarben 
08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 
08 03 17 * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 
10 Abfälle aus thermischen Prozessen 
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von 
Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 
10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 
10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 
10 01 04 * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 
10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester 
Form 
10 01 14 * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus Abfallmitverbrennung, 
die gefährliche Stoffe enthalten 
10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der 
Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen  
10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 
10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 
10 01 16 fallen 
10 01 22 * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten  
10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 10 01 22 fallen 
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 
10 02 02 unverarbeitete Schlacke 
10 02 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 
10 02 08 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 
02 07 fallen 
10 02 10 Walzzunder 
10 02 13 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe 
enthalten 
10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 
10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 
10 03 25 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe 
enthalten 
10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 
10 06 04 andere Teilchen und Staub 
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 
10 07 04 andere Teilchen und Staub 
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 
10 08 04 andere Teilchen und Staub 
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 
10 09 03 Ofenschlacke 
10 09 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 
10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 
10 09 05 fallen 
10 09 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 
10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 
10 09 07 fallen 
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 
10 10 05 * Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 
10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter

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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
10 10 05 fallen 
10 10 07 * Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 
10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 
10 10 07 fallen 
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 
10 11 03 Glasfaserabfall 
10 11 11 * Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. 
aus Elektronenstrahlröhren) 
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 
10 11 13 * Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 
10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 
11 13 fallen 
10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen 
Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 
10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 
10 12 03 Teilchen und Staub 
10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 
10 12 06 verworfene Formen 
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem 
Brennen) 
10 12 09 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 
10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 
12 09 fallen 
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen 
aus diesen 
10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 
10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 
10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von 
Metallen und anderen  Werkstoffen;  Nichteisen-Hydrometallurgie 
11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von 
Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, 
Phosphatieren und alkalisches Entfetten und Anodisierung) 
11 01 09 * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 
11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 
fallen 
11 01 11 * wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 
11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen  
11 01 13 * Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 
11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 
11 05 Abfälle aus Prozessen thermischer Verzinkung 
11 05 02 Zinkasche 
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der 
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und 
Kunststoffen 
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der 
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und 
Kunststoffen 
12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 
12 01 02 Eisenstaub und -teile 
12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 
12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 
12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen  
12 01 18 * ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
12.01.20 * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 
12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 
20 fallen 
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und 
Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) 
13 05 Inhalte von Öl- / Wasserabscheidern 
13 05 03 * Schlämme aus Einlaufschächten 
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und 
Schutzkleidung (a.n.g.) 
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler 
Verpackungsabfälle) 
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 
15 01 03 Verpackungen aus Holz 
15 01 04 Verpackungen aus Metall 
15 01 05 Verbundverpackungen 
15 01 06 gemischte Verpackungen 
15 01 07 Verpackungen aus Glas 
15 01 09 Verpackungen aus Textilien 
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme 
derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) 
und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung 
(außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 
16 01 03 Altreifen 
16 09 Oxidierende Stoffe 
16 09 04 * Oxidierende Stoffe a.n.g. 
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 
16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 
16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 
16 10 03 * wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 
16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 
16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus 
metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 
16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus 
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 
16 11 03 * andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen 
Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 
16 11 05 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, 
die gefährliche Stoffe enthalten 
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen 
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten 
Standorten) 
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 
17 01 01 Beton 
17 01 02 Ziegel 
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 
17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und 
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, 
die unter 17 01 06 fallen 
17 02 Holz, Glas und Kunststoff

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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
17 02 01 Holz 
17 02 02 Glas 
17 02 03 Kunststoff 
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 
17 03 01 * kohlenteerhaltige  Bitumengemische 
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen  
17 03 03 * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 
17 04 02 Aluminium 
17 04 05 Eisen und Stahl 
17 04 06 Zinn 
17 04 07 gemischte Metalle 
17 04 09 * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 
17 04 10 * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 
17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und 
Baggergut 
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 
17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen  
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 
17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 
01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und 
Forschung (ohne Küchen- oder Restaurantabfälle, die nicht aus der 
unmittelbaren Krankenpflege stammen) 
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von 
Krankheiten beim Menschen 
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht 
keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und 
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei 
Tieren 
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht 
keine besonderen Anforderungen gestellt werden 
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen 
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den 
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 
19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 
19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 
19 01 11 fallen 
19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 
19 05 01 nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 
19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 
19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 
19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und 
pflanzlichen Abfällen 
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.

- 21 - 
 
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 
19 08 02 Sandfangrückstände 
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 
19 08 10 * Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die 
unter 19 08 09 fallen 
19 08 11 * Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die 
gefährliche Stoffe enthalten 
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 
19 08 13 * Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von 
industriellem Abwasser enthalten 
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit 
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 
19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder 
industriellem Brauchwasser 
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 
19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 
19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 
19 09 05 gesättigte oder gebrauchte lonenaustauschharze 
19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von lonenaustauschern 
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, 
Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. 
19 12 01 Papier und Pappe 
19 12 02 Eisenmetalle 
19 12 03 Nichteisenmetalle 
19 12 04 Kunststoff und Gummi 
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen 
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 
19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 
19 13 01 fallen 
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle 
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter 
Fraktionen 
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 
20 01 01 Papier und Pappe/Karton 
20 01 02 Glas 
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 
20 01 10 Bekleidung 
20 01 11 Textilien 
20 01 25 Speiseöle und -fette 
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 
20 01 31 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 
20 01 37 * Holz, das gefährliche Stoffe enthält 
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 
20 01 39 Kunststoffe 
20 01 40 Metalle 
20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 
20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle 
20 02 02 Boden und Steine 
20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 
20 03 andere Siedlungsabfälle 
20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 
20 03 02 Marktabfälle

- 22 - 
 
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 
 
20 03 03 Straßenkehricht 
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 
20 03 07 Sperrmüll 
 
 
 
Fußnoten / Erläuterungen: 
 
* gefährliche Abfallart gemäß § 3 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Beratungsverlauf (3)

26.11.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 25 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Eulerstraße 8
  • Glasuritstraße 1a
  • Lützowstraße 120
  • Eschstraße 79
  • Von-Humboldt-Straße 50
  • Nottulner Landweg 66
  • Pleistermühlenweg 118
  • Waltruper Weg 3a
  • Zum Heidehof 81
  • An der Hansalinie 21
  • Bernings Kotten 9
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0948/2019
Typ
Vorlagen
Datum
26.09.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37