V/0948/2019
Neufassung der Abfallsatzung
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Anlage A
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Anlage A zur V/0948/2019 Kurzüberblick Neufassung der Abfallsatzung der Stadt Münster Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Abfallsatzung ist das zentrale Instrument zur Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben der Stadt Münster als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Sie dient auch zur Umsetzung von Maßnahmen der „Nachhaltigkeitsstrategie Münster 2030“: - Umsetzung des nachhaltigen Abfallwirtschaftskonzeptes - Münster für Mehrweg - Ausbau der erneuerbaren Energien und Biodiversität Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig § 9 Abs. 1 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW: „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung.“ Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die grundsätzliche Weichenstellung der Abfallwirtschaft in Münster bzgl. des Querschnittsthemas Klimaschutz erfolgte bereits über das Abfallwirtschaftskonzept (Ratsvorlage V/0014/2016, ein- stimmig beschlossen). In der Abfallsatzung werden diese Vorgaben beachtet und umgesetzt.
Anlage 2: Synopse alte Fassung – neue Fassung
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Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0948/2019 Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung § 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten (1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: • die Förderung der Abfallvermeidung, • die Vorbereitung zur Wiederverwendung, • das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und • die Beseitigung von Abfällen. Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie 2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Abfälle. § 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten (1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: • die Förderung der Abfallvermeidung, • die Vorbereitung zur Wiederverwendung, • das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und • die Beseitigung von Abfällen. Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie 2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Abfälle - 2 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind, beim privaten Endverbraucher in haushaltsüblichen Mengen anfallen, von ihrer Größe her über einen 2-Rad-Behälter entsorgt sowie über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können. (5) Leichtverpackungen sind restentleerte Verpackungen aus Kunststoff , Metall und Verbundmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen. (6) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. (4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall, Kunststoff oder Verbund bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind und über denselben Verwertungsweg wie Leichtverpackungen geführt werden können. (5) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. § 2 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. (3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden. (4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die § 2 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. (3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden. (4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die - 3 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG von der Stadt miterfasst werden oder die Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an der Rücknahme mitwirkt. 3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG miterfasst werden. 3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken - 4 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und Betonteile). (3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschrif ten des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen. gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabf älle, Steine und Betonteile). (3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschriften des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen. § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt dies nur für Abfälle zur Beseitigung. § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt dies nur für Abfälle zur Beseitigung. § 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). (2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre. § 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). (2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre. - 5 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung (letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten Haushaltungen nach Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche Abfälle aus Hausgärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen und Papier/Pappe/Kartonage aus privaten Haushalten wird entweder über die Behälter nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt. (3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung (letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten Haushaltungen nach Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche Abfälle aus Haus- und Kleingärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für Papier und Pappe aus privaten Haushalten wird entweder über die Papiertonne nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt. § 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM für erforderlich gehalten wird. (2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass § 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM für erforderlich gehalten wird. (2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass - 6 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen Anlagen besteht. (3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. Ausnahmetatbestände vor Ort zu überprüfen. (4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls • für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie • für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen Anlagen besteht. (3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. Ausnahmetatbestände zu überprüfen. (4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls • für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie • für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. § 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1.100 l . 2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus privaten Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l. 4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen nach § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 7 in den Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l (Wertstofftonnen) bzw. die von der Stadt im Einzelfall zur Verfügung gestellten orangenen Wertstoffsäcke, die auch zur Erfassung von Leichtverpackungen genutzt werden dürfen. 5. Unterflurcontainer für Abfälle gem. Ziff. 1 - 4 in den Größen 1 m³, 2 m³, 3 m³, 4 m³ und 5 m³. 6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§12 Abs. 8). § 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1,1 m³. 2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. 3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1,1 m³. 4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l bzw. geeignete Säcke. 5. Unterflurcontainer für Restabfall, Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen), organische Abfälle, Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen in den Größen 1m³, 2m³, 3m³, 4 m³ und 5m³. 6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§12 Abs. 8). - 7 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag gemäß § 9 Abs. 1 bereitgestellt sind, oder an den Recyclinghöfen entgegengenommen. (4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind. (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. (2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind, oder an den Recyclinghöfen entgegengenommen. (4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind. (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. § 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden können. (2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person § 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden können. (2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person - 8 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. (3) Die Wertstofftonne gem. § 7 Abs.1 Ziff.4 wird entsprechend dem angemessenen Volumenbedarf der stoffgleichen Nichtverpackungen und Leichtverpackungen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag werden Wertstoffsäcke in vergleichbarer Anzahl zugeteilt, wenn nachweislich aus Platzmangel die Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne(n) nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch ein zusätzliches Abfallgefäß Brandschutzregeln nicht eingehalten oder Fluchtwege versperrt würden. Der Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine Prüfung und Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der AWM festgestellt wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (4) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. 1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen / Institution je Platz/ Beschäftigtem/ Bett Einwohner- gleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Bett 1 b) Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten je 10 Schüler/ Kinder 1 c) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4 bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. (3) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. 1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen / Institution je Platz/ Beschäftigtem/ Bett Einwohner- gleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Bett 1 aa) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/ Kinder 1 b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigter 1 c) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4 d) Gaststätten, die nur als je Beschäftigtem 2 - 9 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung e) Gaststätten, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigtem 2 f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigtem 2 h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigtem 0,5 i) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigtem 0,5 2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. 5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (5) Liegt das gemäß Abs. 2 und 4 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination. (6) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen e) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 f) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigtem 2 g) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigtem 0,5 h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigtem 0,5 2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. 5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Liegt das gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination. (5) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren - 10 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren Aufstellung durch die Stadt zu dulden. (7) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben. Aufstellung durch die Stadt zu dulden. (6) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben. § 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind zu befolgen. (2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Standplatz auf dem Grundstück im Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter, mit Ausnahme derjenigen Papier- und Wertstofftonnen, die kleiner als 660 l sind (sogenannte 2-Rad-Behälter), werden von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein, 4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das § 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 7.00 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind zu befolgen. (2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Standplatz im Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter werden von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein, 4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das - 11 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1.100 l Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m breit, für 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und etwaige Türen müssen festgestellt werden können, 7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter werden auf Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden. (3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung der Abfallbehälter. (4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. (5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1,1 m³ Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m breit, für 660 l-, 770 l- und 1,1 m³-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und etwaige Türen müssen festgestellt werden können, 7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1,1 m³-Abfallbehälter werden auf Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden. (3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung der Abfallbehälter. (4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. (5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 10 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von den AWM, den von ihr beauftragten Dritten § 10 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von den AWM oder den von ihr beauftragten - 12 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung sowie sonstigen Vertragspartnern der AWM gestellt und unterhalten. Sie bleiben deren Eigentum. Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu beeinträchtigen. (2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in ihnen zu verbrennen. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung. Dritten gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu beeinträchtigen. (2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verpresst/verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in ihnen zu verbrennen. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung. § 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr § 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr - 13 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (1) Abfallbehälter nach § 7 Abs.1 Ziff. 1 und 3 bis 5 werden 14-täglich geleert. Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1.100 l sowie für Unterflurcontainer nach § 7 Abs.1 Ziff. 5 können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert. (2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 6:30 bis 19.00 Uhr vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage: awm.stadt- muenster.de) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal nacheinander in einer Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen. (3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten vorgenommen. (1) Abfallbehälter für Restmüll und Papier werden 14-täglich geleert. Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1,1 m³ sowie für Unterflurcontainer können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert. (2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal nacheinander in einer Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen. (3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten vorgenommen. § 12 Getrennthaltung von Abfällen (1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. Es ist untersagt, verwertbare Abfälle, z.B. Papier- und Bioabfälle oder Wertstoffe, gemäß § 1 Abs. 4 und 5 dieser Satzung in den Restmüllbehälter oder in einen dafür nicht bestimmten Wertstoffsammelbehälter einzufüllen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die nachfolgenden Absätze. (2) Papier/Pappe/Kartonagen sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der §12 Getrennthaltung von Abfällen (1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die nachfolgenden Absätze. (2) Altpapier und Pappe sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der - 14 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen, haushaltsüblichen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer als haushaltsüblicher Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. Der Biotonne dürfen keine als kompostierbar bezeichneten Materialien wie Folienbeutel, Mülltüten, Einweggeschirr und Verkaufsverpackungen sowie keine nicht kompostierbaren Abfälle zugeführt werden. (4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. (5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. (6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. (7) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind in der Wertstofftonne / im Wertstoffsack bereitzustellen oder zu den städtischen Wertstoffhöfen zu bringen. (8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (9) Alttextilien sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise gebündelt], Strickwaren, Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. (4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. (5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. (6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. (7) Leichtverpackungen sind in Sammelsysteme (Gelbe Säcke/Gelbe Behälter) der dualen Systeme nach § 14 Abs. 1 VerpackG zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (9) Alttextilien sind ebenfalls vom Restmüll zu trennen und in die im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainer zu geben bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Eine Liste der Standorte der in Abstimmung mit den AWM aufgestellten Depotcontainer karitativer Organisationen ist bei den - 15 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden. (10) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Weitere Wertstoffe (Flachglas, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) werden an den Recyclinghöfen getrennt angenommen. Die Stadt kann generell oder im Einzelfall die Abgabe weiterer Abfälle zulassen. (11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden. (12) Nicht unter Abs. 2 - 11 erfasste Abfälle sind der Restmülltonne zuzuführen. (13) Abfallbehälter, deren Inhalt nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 12 entspricht, sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter müssen für die nächste Abfuhr nachsortiert werden oder es erfolgt - sofern möglich - eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll. AWM erhältlich. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden. (10) Weitere Wertstoffe (Flachglas, Styropor, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) sowie schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden. (12) Die nicht unter Abs. 2 - 11 erfassten Abfälle sind der Restmülltonne zuzuführen. § 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen (1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden. (2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie folgt getrennt werden können: 1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu bringen. 3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. § 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen (1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden. (2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie folgt getrennt werden können: 1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu bringen. 3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. - 16 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM bereitgestellt. (3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM bereitgestellt. § 14 Krankenhausspezifische Abfälle (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. (2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind: 1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen. (3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. transportieren lassen. § 14 Krankenhausspezifische Abfälle (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. (2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind: 1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen. (3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. transportieren lassen. § 15 Sperrgut (1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche § 15 Sperrgut (1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche - 17 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer werden benachrichtigt. (2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; dies gilt grundsätzlich für • Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) • Bäume (auch Wurzeln, Ballen), • behandeltes Altholz (Klasse A4), • Flachglas und Spiegel, • Problemabfälle, • Kartons. (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. (4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer werden benachrichtigt. (2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; dies gilt grundsätzlich für • Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) • Bäume (auch Wurzeln, Ballen), • behandeltes Altholz (Klasse A4), • Flachglas und Spiegel, • Problemabfälle, • Kartons. (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. (4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 7.00 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. § 16 Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungsanlagen: 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 § 16 Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungsanlagen: 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 - 18 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung 3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 (2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 (3) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekannt. 3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 (2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a 4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 (3) Restentleerte Verpackungen der privaten Endverbraucher werden nach § 22 Abs. 3 VerpackG von den in Münster als öffentliche Einrichtung betriebenen Recyclinghöfen miterfasst und können daher auch zu den Recyclinghöfen gebracht werden. (4) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage) bekannt. § 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. (2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung. (3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, der Überlassungspflicht nach § 5 unterliegende verwertbare § 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. (2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung. (3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, Wertstoffe, Problem- und Gartenabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus - 19 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung Abfälle, Problemabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine entsprechende Gebühr angenommen. Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen. (4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine entsprechende Gebühr angenommen; Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen. (4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. § 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte erteilen. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer Institution im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen. (3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen. § 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte erteilen. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer Institution im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen. (3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen. § 19 Zutrittsrecht und Duldungspflicht (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1. S. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu - 20 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung dulden. (2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Ihnen ist im Rahmen des § 19 KrWG dazu ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Münster/AWM ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt. § 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt. (2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt. (2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 21 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. Recyclinghöfen angenommen sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. § 20 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. Recyclinghöfen angenommen sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. - 21 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung (4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für die Recyclinghöfe. (4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für die Recyclinghöfe. § 22 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. § 21 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. § 23 Gebühren Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. § 22 Gebühren Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht geregelten Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung überlässt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt, 6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung überlässt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt, 6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. - 22 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt, 7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 8. entgegen den Vorgaben der § 12 Abs. 1 bis 12 Abfälle nicht getrennt hält, Abfallbehälter falsch befüllt und/oder nicht den dafür eingerichteten Sammelsystemen oder Recyclinghöfen zuführt, 9. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen nicht gewährleistet, 10. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr unnötig behindert wird, 11. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 12. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere Abfälle verunreinigt, 13. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt und/oder den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM das Zutritts- und Prüfungsrecht nach § 19 verweigert, 14. entgegen § 21 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke durchsucht oder wegnimmt, 15. entgegen § 22 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt, 7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 8. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen nicht gewährleistet, 9. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr unnötig behindert wird, 10. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 11. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere Abfälle verunreinigt, 12. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt, 13. entgegen § 20 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke durchsucht oder wegnimmt, 14. entgegen § 21 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über § 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über - 23 - Abfallsatzung ab 01.01.2020 Bisherige Fassung die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) vom 13.12.2002 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2018 außer Kraft. die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) vom 12.12.1996 außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0948/2019 V/0948/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Abfallsatzung Beratungsfolge 26.11.2019 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die „Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsat- zung)“ wird beschlossen (Anlage 1). 2. Der Anregung Nr. 55/2019 nach § 24 Gemeindeordnung NRW, die Regelungen zum Mindestvo- lumen des Restabfalls zu ändern, wird nicht gefolgt. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Satzungsbeschluss hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Zu den durch die Ein- führung der Wertstofftonne entstehenden Kosten siehe Ratsvorlagen V/0177/2019 (Einführung einer Wertstofftonne in Münster) und V/0875/2019 (Abfallgebühren 2020). Begründung: I. Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hatte mit Beschluss vom 14.03.2019 - V/0177/2019 – der flächendecken- den Einführung einer gemeinsamen Wertstofftonne für restentleerte Kunststoff-, Metall- und Ver- bundverpackungen (Leichtverpackungen) aus privaten Haushaltungen sowie für stoffgleiche Nicht- Verpackungsabfälle aus privaten Haushaltungen mit Wirkung zum 01.01.2020 in Form eines Ge- bietsteilungsmodells zugestimmt. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 08.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Beckmann, Herr Homann Telefon: 60 52-59 / 60 52-20 BeckmannS@awm.stadt- muenster.de HomannG@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0948/2019 Zudem hatte der Rat zur Kenntnis genommen, dass beide geschilderten Systeme in eng definierten und zu beantragenden Ausnahmefällen die Beibehaltung der Sacksammlung für diejenigen Haushalte vorsehen, denen kein Stellplatz für ein weiteres Müllgefäß zur Verfügung steht. In der Folgezeit hat die Betriebsleitung der AWM die zur Einführung der Wertstofftonne erforderlichen Schritte und Abstimmungen zur Umsetzung des Gebietsteilungsmodells herbeigeführt und (entspre- chend der Ermächtigung durch den Rat) die entsprechenden Erklärungen abgegeben. Mit dieser Vorlage wird nunmehr neben weiteren Änderungen die satzungsrechtliche Grundlage für die Einführung der Wertstofftonne in Münster geschaffen. II. Einführung der Wertstofftonne Die Satzung enthält in Bezug auf die Wertstofftonne im Wesentlichen folgende Regelungen: Parallel zur Entsorgung von Papier/Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen wird der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen entweder über die Wert- stofftonne (ggf. den Wertstoffsack) oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt (vgl. § 5 Abs. 5 und § 12 Abs. 7 der Satzung). Die für die gemeinsame Wertstofferfassung vorgesehenen Abfallbehälter sind dem § 7 Abs. 1 Nr. 4 zu entnehmen. Auch in Unterflurcontainern werden Wertstoffe gesammelt, § 7 Abs. 1 Nr. 5. Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Wertstoffe richtet sich nach § 8 Abs. 3. Hier ist auch geregelt, unter welchen - engen - Voraussetzungen ggf. Wertstoffsäcke statt Wertstofftonnen zugeteilt werden können. Der Standplatz auf dem Grundstück ist auch bei der Wertstofftonne im Einvernehmen mit den AWM festzulegen (vgl. § 9 Abs. 2). Wertstoffgefäße ab einer Größe von 660 l (sog. 4-Rad-Behälter) wer- den unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt (sog. Full–Service). Die regelmäßige Leerung der Wertstofftonnen erfolgt 14-täglich, § 11 Abs. 1. Das Mindestbehältervolumen für Restabfälle wird vorerst nicht verändert. Erst nach Einführung der Wertstofftonne ist es möglich, zu den Auswirkungen der gemeinsamen Wertstofferfassung auf den Inhalt der Restmülltonne und auf die verbleibenden Restmüllmengen konkrete Daten zu erheben. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich keine erheblichen Mengenverschiebungen ergeben werden, da auch die bisherige Abfallsatzung ein Trennungsgebot beinhaltete (Anlieferung an Recyclinghöfen). Darüber hinaus enthielten die bisherigen LVP-Sammelsysteme in erheblichem Umfang stoffgleiche Nichtverpackungen als sog. „intelligente Fehlwürfe“. Eine Verringerung des Mindestvolumens birgt darüber hinaus die Gefahr, dass einer Verunreinigung des in der Wertstofftonne gesammelten Mate- rials Vorschub geleistet wird. Aus diesen Gründen soll der Anregung Nr. 55/2019 nach § 24 GO NRW zur Verringerung des Mindestvolumens des Restabfalls derzeit nicht gefolgt werden. III. Weitere Satzungsänderungen Aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Berufsver- kehr und damit auch im Interesse der Mitarbeitenden, wird der Beginn der Arbeitszeit vorverlegt, so dass die Abfallabfuhr in den Revieren künftig ab 6.30 Uhr erfolgt (vgl. §§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 3) Hierbei wird das Immissionsschutzrecht beachtet. - 3 - V/0948/2019 Zur Getrennthaltung von Abfällen, insbesondere zur Vermeidung von Verunreinigungen des Bioab- falls und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der stoffgleichen Nichtverpackungen, sind verschiedene Ergänzungen und sonstige Änderungen des § 12 der Satzung erforderlich. Bei- spielsweise werden vermeintlich kompostierbare Materialien wie Einweggeschirr und Folienbeutel in der Vergärungsanlage zu Störstoffen, so dass sie der Biotonne nicht zugeführt werden dürfen. In der Konsequenz werden gem. § 12 Abs. 13 falsch befüllte Behälter von der Abfuhr ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung wird in § 19 das Recht städtischer Bediensteter zum Betre- ten von Privatgrundstücken zwecks Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorschriften und kor- respondierend hierzu die Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken geregelt. Die entsprechende gesetzliche Regelung in §19 Kreislaufwirtschaftsgesetz wird wegen ihrer Rele- vanz zur Verdeutlichung für den Bürger im Satzungstext aufgenommen. Diese Aspekte finden ihren Niederschlag auch in § 23 als Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Da die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Münster und den karitativen Organisationen auf dem Gebiet der Sammlung von Alttextilien, die seit dem Jahr 1998 besteht, aufgrund eines Gerichtsurteils zum 01.01.2020 beendet werden muss und sich die Stadt Münster damit aus der Sammlung von Alttextilien zurück zieht, ist der Hinweis in der Abfallsatzung auf eine Liste von Depotcontainern, die von den karitativen Organisationen im Stadtgebiet aufgestellt wurden, nicht mehr zulässig (vgl. § 12 Abs. 9). Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu den gewerblichen Sammlern. Darüber hinaus werden weitere kleinere redaktionelle Änderungen und Präzisierungen im Sat- zungstext vorgenommen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird die Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor- gung in der Stadt Münster nun erstmals seit Dezember 2002 neu gefasst. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlage 1: Abfallsatzung ab 01.01.2020 Anlage 2: Synopse alte Fassung – neue Fassung Anlage A
Anlage 1: Abfallsatzung ab 01.01.2020
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0948/2019 Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) in der Fassung vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), und des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten (1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr: • die Förderung der Abfallvermeidung, • die Vorbereitung zur Wiederverwendung, • das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und • die Beseitigung von Abfällen. Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere 1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie - 2 - 2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Abfälle. (4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind, beim privaten Endverbraucher in haushaltsüblichen Mengen anfallen, von ihrer Größe her über einen 2-Rad-Behälter entsorgt sowie über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können. (5) Leichtverpackungen sind restentleerte Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen. (6) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. § 2 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. (3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden. (4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden. 2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von - 3 - Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG von der Stadt miterfasst werden oder die Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an der Rücknahme mitwirkt. 3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und Betonteile). (3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschriften des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen. § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). (3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt dies nur für Abfälle zur Beseitigung. § 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). (2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre. (3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung (letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten - 4 - Haushaltungen nach Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche Abfälle aus Hausgärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen und Papier/Pappe/Kartonage aus privaten Haushalten wird entweder über die Behälter nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt. § 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM für erforderlich gehalten wird. (2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen Anlagen besteht. (3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. Ausnahmetatbestände vor Ort zu überprüfen. (4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls • für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie • für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen. § 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1.100 l. 2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l. - 5 - 3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus privaten Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l. 4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen nach § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 7 in den Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l (Wertstofftonnen) bzw. die von der Stadt im Einzelfall zur Verfügung gestellten orangenen Wertstoffsäcke, die auch zur Erfassung von Leichtverpackungen genutzt werden dürfen. 5. Unterflurcontainer für Abfälle gem. Ziff. 1 - 4 in den Größen 1 m³, 2 m³, 3 m³, 4 m³ und 5 m³. 6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§12 Abs. 8). (2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag gemäß § 9 Abs. 1 bereitgestellt sind, oder an den Recyclinghöfen entgegengenommen. (4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind. (5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen. § 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden können. (2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert. (3) Die Wertstofftonne gem. § 7 Abs.1 Ziff.4 wird entsprechend dem angemessenen Volumenbedarf der stoffgleichen Nichtverpackungen und Leichtverpackungen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag werden Wertstoffsäcke in vergleichbarer Anzahl zugeteilt, wenn nachweislich aus Platzmangel die Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne(n) nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch ein zusätzliches Abfallgefäß Brandschutzregeln nicht eingehalten oder Fluchtwege versperrt würden. Der Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine Prüfung - 6 - und Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der AWM festgestellt wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (4) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. 1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen / Institution je Platz/ Beschäftigtem/ Bett Einwohner- gleichwert a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Bett 1 b) Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten je 10 Schüler/ Kinder 1 c) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigtem 4 e) Gaststätten, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigtem 2 f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigtem 2 h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigtem 0,5 i) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigtem 0,5 2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. 3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. 4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. 5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (5) Liegt das gemäß Abs. 2 und 4 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination. (6) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren Aufstellung durch die Stadt zu dulden. - 7 - (7) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben. § 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind zu befolgen. (2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Standplatz auf dem Grundstück im Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter, mit Ausnahme derjenigen Papier- und Wertstofftonnen, die kleiner als 660 l sind (sogenannte 2-Rad-Behälter), werden von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein, 2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen, 3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein, 4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1.100 l Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert, 5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden, 6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m breit, für 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und etwaige Türen müssen festgestellt werden können, 7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter werden auf Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden. (3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung der Abfallbehälter. (4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist. (5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen - 8 - dieser Satzung entsprechen, und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 10 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von den AWM, den von ihr beauftragten Dritten sowie sonstigen Vertragspartnern der AWM gestellt und unterhalten. Sie bleiben deren Eigentum. Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu beeinträchtigen. (2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in ihnen zu verbrennen. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung. § 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr (1) Abfallbehälter nach § 7 Abs.1 Ziff. 1 und 3 bis 5 werden 14-täglich geleert. Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1.100 l sowie für Unterflurcontainer nach § 7 Abs.1 Ziff. 5 können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert. (2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 6:30 bis 19.00 Uhr vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal nacheinander in einer - 9 - Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen. (3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten vorgenommen. § 12 Getrennthaltung von Abfällen (1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. Es ist untersagt, verwertbare Abfälle, z.B. Papier- und Bioabfälle oder Wertstoffe, gemäß § 1 Abs. 4 und 5 dieser Satzung in den Restmüllbehälter oder in einen dafür nicht bestimmten Wertstoffsammelbehälter einzufüllen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die nachfolgenden Absätze. (2) Papier/Pappe/Kartonagen sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen, haushaltsüblichen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer als haushaltsüblicher Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. Der Biotonne dürfen keine als kompostierbar bezeichneten Materialien wie Folienbeutel, Mülltüten, Einweggeschirr und Verkaufsverpackungen sowie keine nicht kompostierbaren Abfälle zugeführt werden. (4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. (5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. (6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet. (7) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind in der Wertstofftonne / im Wertstoffsack bereitzustellen oder zu den städtischen Wertstoffhöfen zu bringen. (8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. (9) Alttextilien sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden. - 10 - (10) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Weitere Wertstoffe (Flachglas, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) werden an den Recyclinghöfen getrennt angenommen. Die Stadt kann generell oder im Einzelfall die Abgabe weiterer Abfälle zulassen. (11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden. (12) Nicht unter Abs. 2 - 11 erfasste Abfälle sind der Restmülltonne zuzuführen. (13) Abfallbehälter, deren Inhalt nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 12 entspricht, sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter müssen für die nächste Abfuhr nachsortiert werden oder es erfolgt - sofern möglich - eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll. § 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen (1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden. (2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie folgt getrennt werden können: 1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. 2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu bringen. 3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen. (3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM bereitgestellt. § 14 Krankenhausspezifische Abfälle (1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen. (2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind: 1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern, 2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit - 11 - mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen. (3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. transportieren lassen. § 15 Sperrgut (1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer werden benachrichtigt. (2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; dies gilt grundsätzlich für • Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.) • Bäume (auch Wurzeln, Ballen), • behandeltes Altholz (Klasse A4), • Flachglas und Spiegel, • Problemabfälle, • Kartons. (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt. (4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. § 16 Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungsanlagen: 1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81 2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83 3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52 4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52 (2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe: 1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80 2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8 3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a - 12 - 4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66 5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118 6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120 7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79 8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21 9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9 10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a 11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50 (3) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekannt. § 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern. (2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung. (3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, der Überlassungspflicht nach § 5 unterliegende verwertbare Abfälle, Problemabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine entsprechende Gebühr angenommen. Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen. (4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern. § 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte erteilen. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer Institution im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen. (3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen. - 13 - § 19 Zutrittsrecht und Duldungspflicht (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1. S. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Ihnen ist im Rahmen des § 19 KrWG dazu ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Münster/AWM ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt. § 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt. (2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 21 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. Recyclinghöfen angenommen sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für die Recyclinghöfe. § 22 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. - 14 - § 23 Gebühren Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht geregelten Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung überlässt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt, 6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt, 7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt, 8. entgegen den Vorgaben der § 12 Abs. 1 bis 12 Abfälle nicht getrennt hält, Abfallbehälter falsch befüllt und/oder nicht den dafür eingerichteten Sammelsystemen oder Recyclinghöfen zuführt, 9. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen nicht gewährleistet, 10. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr unnötig behindert wird, 11. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt, 12. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere Abfälle verunreinigt, 13. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt und/oder den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM das Zutritts- und Prüfungsrecht nach § 19 verweigert, 14. entgegen § 21 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke durchsucht oder wegnimmt, 15. entgegen § 22 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) vom 13.12.2002 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2018 außer Kraft. - 15 - Anlage 1 zur Abfallsatzung der Stadt Münster (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Annahmekatalog für Abfälle am Entsorgungszentrum Münster Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht- metallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07 * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 10 Metallabfälle 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung - 16 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden und Korkabfälle 03 01 04 * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 04 02 14 * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 06 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 06 02 05 * andere Basen 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 13 * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 03 15 * Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g. 06 13 03 Industrieruß 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 13 Kunststoffabfälle 08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben 08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 08 03 17 * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten - 17 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 04 * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 14 * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 22 * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unverarbeitete Schlacke 10 02 07 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 08 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 13 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 25 * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 04 andere Teilchen und Staub 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07 * gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 05 * Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter - 18 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 10 10 05 fallen 10 10 07 * Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 11 * Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 10 11 13 * Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 12 06 verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09 * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren und alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 01 09 * Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11 * wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13 * Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 05 Abfälle aus Prozessen thermischer Verzinkung 11 05 02 Zinkasche 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teile 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 16 * Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 18 * ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) - 19 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 12.01.20 * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) 13 05 Inhalte von Öl- / Wasserabscheidern 13 05 03 * Schlämme aus Einlaufschächten 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 09 Oxidierende Stoffe 16 09 04 * Oxidierende Stoffe a.n.g. 16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 10 01 * wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 16 10 03 * wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 03 * andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff - 20 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 01 * kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 03 * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 09 * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 10 * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- oder Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. - 21 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 10 * Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 19 08 11 * Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 13 * Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte lonenaustauschharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von lonenaustauschern 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe/Karton 20 01 02 Glas 20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 25 Speiseöle und -fette 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31 * zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 37 * Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle - 22 - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll Fußnoten / Erläuterungen: * gefährliche Abfallart gemäß § 3 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Eulerstraße 8
- Glasuritstraße 1a
- Lützowstraße 120
- Eschstraße 79
- Von-Humboldt-Straße 50
- Nottulner Landweg 66
- Pleistermühlenweg 118
- Waltruper Weg 3a
- Zum Heidehof 81
- An der Hansalinie 21
- Bernings Kotten 9
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0948/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37