V/0445/2006
Sendsatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Sendsatzung der Stadt Münster Beratungsfolge 15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 22.08.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die Sendsatzung der Stadt Münster in der geänderten Fassung (Anlage 1) wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Veränderte Rahmenbedingungen erfordern eine Überarbeitung der 20 Jahre alten Sendsatzung vom 19.12.1985. So wurde beispielsweise der Termin für die Anträge auf Platzzulassung vom 15. Dezember auf den 31. Oktober vorverlegt. Zudem wurde der Umfang der Angaben im Zulas- sungsantrag erweitert und die Auf- und Abbauzeiten den derzeitigen Gegebenheiten und Wün- schen der Schausteller angepasst. Auf Sonderregelungen in diesem Bereich konnte verzichtet werden. Zur besseren Übersicht ist in der Anlage 2 eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung beigefügt. Im Übrigen hat sich die Satzung bewährt und bedarf daher keiner grundlegenden Änderung. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage Vorlagen-Nr.: V/0445/2006 Auskunft erteilt: Herr Geers Ruf: 492 32 63 E-Mail: GeersM@stadt-muenster.de Datum: 26.06.2006 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage 2
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Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0445/2006 Gegenüberstellung der alten und neuen Sendsatzung Bisherige Fassung § 1 Zulassungsanträge und Vergabe der Standplätze Anträge auf Platzzulassung sind spätestens bis zum 15. Dezember für die im darauffolgenden Jahr stattfindenden Sendveranstaltungen bei der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftlich zu stellen. Für jede Veranstaltung ist ein besonderer Antrag einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben: a) Vor- und Zuname des Bewerbers und die genaue (ständige) Anschrift, b) Bezeichnung und Ausmaße des Geschäfts (Frontlänge, Tiefe und Höhe). Sofern Vorbauten, Stützen, Dachüberstände und Markisen gebaut werden sollen, sind die zusätzlichen Maße anzugeben, c) bei Schaustellungen Angaben über die Darbietungen (Beschreibung, Programmgestaltung), d) bei Ausspielungen die Spielart, e) bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorgesehenen Waren genau zu bezeichnen, f) die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse und Höhe des Anschlusswertes, Neue Fassung § 1 Zulassungsanträge und Vergabe der Standplätze Anträge auf Platzzulassung sind entsprechend der Ausschreibung der Sendveranstaltungen bis zum 31. Oktober für die im darauffolgenden Jahr stattfindenden Sendveranstaltungen bei der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftlich zu stellen. Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben: a) Vor- und Zuname des Bewerbers und die genaue (ständige) Anschrift und die Kommunikationsadressen (Telefon, Telefax, Handy usw.); b) Vor- und Zuname des Eigentümers oder Besitzers des Geschäftes, falls dieser mit dem Bewerber nicht identisch ist. c) Der Geschäftsinhaber muss während der Sendveranstaltungen an seinem Geschäft ständig erreichbar sein. Für den Fall, dass dies aus wichtigem Grund nicht möglich ist, sind dem Veranstalter Vor- und Zuname sowie Kommunikationsdresse des ständigen Ansprechpartners Anpassung an aktuelle Erfordernisse getrennt nach Licht- und Kraftstrom, g) die Gesamtzahl der mitgeführten Wagen (Wohn-, Pack-, Geräte-, Maschinenwagen usw.). Den Bewerbungen ist ein Lichtbild des Geschäftes aus neuester Zeit beizulegen. § 2 Aufbau und Räumung der Stände (1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im schriftlichen Zulassungsbescheid festgelegten Platzverteilung während der Veranstaltung anzugeben. d) Bezeichnung und Ausmaße des Geschäfts (Frontlänge, Tiefe und Höhe). Sofern Vorbauten, Stützen, Dachüberstände und Markisen gebaut werden sollen, sind die zusätzlichen Maße anzugeben; e) bei Schaustellungen Angaben über die Darbietungen (Beschreibung, Programmgestaltung); f) bei Ausspielungen die Spielart; g) bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorgesehenen Waren genau zu bezeichnen; h) Fahrgeschäfte und Ausspielungen haben den Preis für eine Einzelfahrt; ein einzelnes Los; den Einsatz für ein Spiel anzugeben. i) die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse und Höhe des Anschlusswertes, getrennt nach Licht- und Kraftstrom; j) die Zahl der mitgeführten Wagen, aufgelistet nach Wohnwagen, Personalwohnwagen, Campern, Pack-, Geräte- und Maschinenwagen. Den Bewerbungen ist ein aktuelles Lichtbild des Geschäftes beizulegen. § 2 Aufbau und Räumung der Stände (1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im schriftlichen Zulassungsbescheid festgelegten Platzverteilung begonnen Aktualisierung und Vermeidung von Sonderregelungen begonnen werden. Er muss spätestens am Tag vor dem ersten Sendtag zu nachfolgenden Zeiten ordnungsgemäß vollzogen sein: a) Für Vergnügungsstände (Karussells, Schaugeschäfte, etc.) um 12.00 Uhr, b) für Verkaufsstände (einschl. Anbieter gewerblicher Leistungen) um 14.00 Uhr, c) für Verkaufsstände der Spezialisten (Neuheitenverkäufer) um 16.00 Uhr . (2) Geschieht der Aufbau nicht fristgerecht, wird über den Standplatz anderweitig verfügt werden. (3) Der Sendplatz darf mit Liefer- und Betriebsfahrzeugen vom Ende der Betriebszeit bis 14.00 Uhr des nächsten Tages, jedoch nur bis 11.00 Uhr, wenn der nächste Tag ein Sonntag ist, befahren werden. (4) Der Sendplatz muss am zweiten Tag nach Sendschluss um 12.00 Uhr geräumt sein. (5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ordnungsamtes. werden. Er muss spätestens am Tag vor dem ersten Sendtag um 14.00 Uhr ordnungsgemäß vollzogen sein. (2) Geschieht der Aufbau nicht fristgerecht, wird über den Standplatz anderweitig verfügt. (3) Der Sendplatz darf mit Liefer- und Betriebsfahrzeugen vom Ende der Betriebszeit bis 11.00 Uhr des nächsten Tages, jedoch nur bis 10.00 Uhr, wenn der nächste Tag ein Sonntag ist, befahren werden. (4) Der Sendplatz muss am zweiten Tag nach Sendschluss um 20.00 Uhr geräumt sein. Nach dieser Frist anfallende Nutzungsentgelte sind zu erstatten. (5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes. § 3 Benutzung der Stände (1) Nur die angewiesenen Plätze dürfen benutzt werden. Das Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Vergnügungsdarbietun- gen außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im Umherziehen auf dem Sendplatz, ist nicht gestattet. Alle Gegenstände sind so zu stellen, anzubringen oder zu befestigen, dass der Verkehr nicht gestört oder behindert wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechselt oder anderen Personen überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ordnungsamtes. (2) An jedem Stand muss der Familienname des Inhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort auf einer gut sichtbaren Tafel aus Metall, Holz oder Kunststoff in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angegeben sein. (3) Die Standfläche ist reinzuhalten. Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu bringen. § 3 Benutzung der Stände (1) Nur die angewiesenen Plätze dürfen benutzt werden. Das Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Vergnügungsdarbietun- gen außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im Umherziehen auf dem Sendplatz, ist nicht gestattet. Alle Gegenstände sind so zu stellen, anzubringen oder zu befestigen, dass der Verkehr nicht gestört oder behindert wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechselt oder anderen Personen überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes. Redaktionelle Änderung Keine Änderung § 4 Plätze für Wohn-, Pack- und Gerätewagen (1) Wohn-, Pack- und Gerätewagen dürfen nur auf den vom Ordnungsamt zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. (2) Beschicker, die in der Promenade placiert sind, dürfen den Weg auf der zum Schloss gelegenen Seite nicht zum Abstellen von Wohn- und Betriebsfahrzeugen benutzen. Bebauungsgrenze ist die vordere Baumreihe. § 5 Verhalten auf dem Sendplatz (1) Der Beschicker darf durch sein Verhalten andere bei der zugelassenen Tätigkeit oder beim Besuch des Sends nicht behindern oder durch Worte oder Taten belästigen. (2) Das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern ist dem Beschicker untersagt. Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Signalzwecken benutzt werden. (3) Lautsprecher der Musik- und Sprachübertragung dürfen nur mit der Lautstärke betrieben werden, die eine Belästigung der Anwohner sowie der Sendbesucher und Nachbarunternehmen § 4 Plätze für Wohn-, Pack- und Gerätewagen § 5 Verhalten auf dem Sendplatz (1) Der Beschicker darf durch sein Verhalten andere bei der zugelassenen Tätigkeit oder beim Besuch des Sends nicht behindern oder durch Worte oder Taten belästigen. (2) Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Signalzwecken benutzt werden. (3) Lautsprecher für Musik- und Sprachübertragungen dürfen nur mit der Lautstärke betrieben werden, die eine Belästigung der Anwohner sowie der Sendbesucher und Nachbarunternehmen Keine Änderung Redaktionelle Änderung vermeidet. Ab 22.00 Uhr sind die Anlagen so zu drosseln, dass die Lautstärke in einer Entfernung von 4 m vom Geschäftsbetrieb nur noch dem Schallpegel eines Gespräches (55 dB (A)) entspricht. Das gilt entsprechend für sonstige Musikdarbietungen ohne elektrische Verstärker. § 6 Sendaufsicht (1) Die Sendaufsicht obliegt dem Ordnungsamt (2) Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung der Sendsatzung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Inhaber der Stände haben sich auf Verlangen auszuweisen und Zugang zu den gewerblichen Anlagen zu gewähren. (3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder in anderer Weise gegen die Sendsatzung verstößt, kann vom Sendplatz verwiesen werden. § 7 Standgeld (1) Für die Benutzung der Stand- und Abstellplätze werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen Gebühren erhoben. vermeidet. Die Vorgaben des Landesimmissionsschutz- gesetzes sind einzuhalten. § 6 Sendaufsicht (1) Die Sendaufsicht obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Münster. § 7 Standgeld (1) Für die Benutzung der Stand- und Abstellplätze werden nach der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Redaktionelle Änderung Keine Änderung Redaktionelle Änderung (2) Kommt der Benutzer der Zahlungspflicht nicht nach, so hat er nach entsprechender Aufforderung den Standplatz sofort zu räumen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrigkeit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 2 Abs. 3 und 4 und die § 3 bis 5 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. § 9 Übergangsvorschriften / Inkrafttreten § 1 Satz 1 tritt am 01.01.1986 in Kraft. Anträge auf Platzzuweisung für die Sendveranstaltung im Jahre 1986 sind spätestens 8 Wochen vor Beginn des Sends bei der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftliche zu stellen. Im übrigen tritt diese Sendsatzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Sendordnung der Stadt Münster vom 08.02.1965, veröffentlicht im Amtsblatt 1965 S. 15, aufgehoben. Kirmessen) in der Stadt Münster Gebühren erhoben. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 2 bis 5 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. § 9 In Kraft treten Diese Sendsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Sendsatzung der Stadt Münster vom 19.12.1985, veröffentlicht im Amtsblatt 1985 S. 222, aufgehoben. Keine Änderung Redaktionelle Anpassung Redaktionelle Anpassung
Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0445/2006 Sendsatzung der Stadt Münster Auf Grund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004, hat der Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 folgende Sendsatzung beschlossen: § 1 Zulassungsanträge und Vergabe der Standplätze Anträge auf Platzzulassung sind entsprechend der Au sschreibung der Sendveranstaltungen bis zum 31. Oktober für die im darauffolgenden Jahr stattfindenden Sendveranstaltungen bei der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftlich zu stellen. Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben: a) Vor- und Zuname des Bewerbers und die genaue (st ändige) Anschrift sowie die Kommunikationsadressen (Telefon, Telefax, Handy usw.); b) Vor- und Zuname des Eigentümers oder Besitzers d es Geschäftes, falls dieser mit dem Bewerber nicht identisch ist. c) Der Geschäftsinhaber muss während der Sendverans taltungen an seinem Geschäft ständig erreichbar sein. Für den Fall, dass dies au s wichtigem Grund nicht möglich ist, sind dem Veranstalter Vor- und Zuname sowie Kommuni kationsdresse des ständigen Ansprechpartners während der Veranstaltung anzugeben. d) Bezeichnung und Ausmaße des Geschäfts (Frontläng e, Tiefe und Höhe). Sofern Vorbauten, Stützen, Dachüberstände und Markisen geb aut werden sollen, sind die zusätzlichen Maße anzugeben; e) bei Schaustellungen Angaben über die Darbietunge n (Beschreibung, Programmgestaltung); f) bei Ausspielungen die Spielart; g) bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorg esehenen Waren genau zu bezeichnen; h) Fahrgeschäfte und Ausspielungen haben den Preis für eine Einzelfahrt; ein einzelnes Los; den Einsatz für ein Spiel anzugeben. i) die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse un d Höhe des Anschlusswertes, getrennt nach Licht- und Kraftstrom; j) die Zahl der mitgeführten Wagen, aufgelistet nac h Wohnwagen, Personalwohnwagen, Campern, Pack-, Geräte- und Maschinenwagen. Den Bewerbungen ist ein aktuelles Lichtbild des Geschäftes beizulegen. § 2 Aufbau und Räumung der Stände (1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im schriftlichen Zulassungsbescheid festgelegten Platzverteilung begonnen werden. Er mu ss spätestens am Tag vor dem ersten Sendtag um 14.00 Uhr ordnungsgemäß vollzogen sein. (2) Geschieht der Aufbau nicht fristgerecht, wird ü ber den Standplatz anderweitig verfügt. (3) Der Sendplatz darf mit Liefer- und Betriebsfahr zeugen vom Ende der Betriebszeit bis 11.00 Uhr des nächsten Tages, jedoch nur bis 10.00 Uhr, wenn der nächste Tag ein Sonntag ist, befahren werden. (4) Der Sendplatz muss am zweiten Tag nach Sendschl uss um 20.00 Uhr geräumt sein. Nach dieser Frist anfallende Nutzungsentgelte sind zu erstatten. (5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 bedürfen der vorh erigen Zustimmung es Ordnungsamtes. § 3 Benutzung der Stände (1) Nur die angewiesenen Plätze dürfen benutzt werd en. Das Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Sch austellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Vergnügungsdarbietungen außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im Umherziehen auf dem Sendplatz, ist nicht gestattet. Alle Gegenstände sind so zu stellen, anzubringen oder zu befestigen, dass der V erkehr nicht gestört oder behindert wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechse lt oder anderen Personen überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherige n Zustimmung des Ordnungsamtes. (2) An jedem Stand muss der Familienname des Inhabe rs mit einem ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort auf einer gut sichtbare n Tafel aus Metall, Holz oder Kunststoff in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angegeben sein. (3) Die Standfläche ist reinzuhalten. Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu bringen. § 4 Plätze für Wohn-, Pack- und Gerätewagen (1) Wohn-, Pack- und Gerätewagen dürfen nur auf den vom Ordnungsamt zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. (2) Beschicker, die in der Promenade placiert sind, dürfen den Weg auf der zum Schloss gelegenen Seite nicht zum Abstellen von Wohn- und Betriebsfahrzeugen benutzen. Bebauungsgrenze ist die vordere Baumreihe. § 5 Verhalten auf dem Sendplatz (1) Der Beschicker darf durch sein Verhalten andere bei der zugelassenen Tätigkeit oder beim Besuch des Sends nicht behindern oder durch Worte oder Taten belästigen. (2) Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Si gnalzwecken benutzt werden. (3) Lautsprecher für Musik- und Sprachübertragungen dürfen nur mit der Lautstärke betrieben werden, die eine Belästigung der Anwohner sowie der Sendbesucher und Nachbarunternehmen vermeidet. Die Vorgaben des Land esimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. § 6 Sendaufsicht (1) Die Sendaufsicht obliegt dem Ordnungsamt der St adt Münster. (2) Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung der Sendsatzung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Inhaber der Stände haben sich auf Verlangen auszuweisen und Zugang zu den gewerblichen Anlagen zu gewähren. (3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nich t nachkommt oder in anderer Weise gegen die Sendsatzung verstößt, kann vom Sendplatz verwiesen werden. § 7 Standgeld (1) Für die Benutzung der Stand- und Abstellplätze werden nach der Gebührensatzung für das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Se nd und Kirmessen) in der Stadt Münster Gebühren erhoben. (2) Kommt der Benutzer seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat er nach entsprechender Aufforderung den Standplatz sofort zu räumen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen §§ 2 bis 5 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. § 9 In Kraft treten Diese Sendsatzung tritt am Tage nach der öffentlich en Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Sendsatzung d er Stadt Münster vom 19.12.1985, veröffentlicht im Amtsblatt 1985 S. 222, aufgehoben.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Promenade
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0445/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 26.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37