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V/0445/2006

Sendsatzung der Stadt Münster

Vorlage 26.06.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 10

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

1497 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Sendsatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
22.08.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die Sendsatzung der Stadt Münster in der geänderten Fassung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Veränderte Rahmenbedingungen erfordern eine Überarbeitung der 20 Jahre alten Sendsatzung 
vom 19.12.1985. So wurde beispielsweise der Termin für die Anträge auf Platzzulassung vom 15. 
Dezember auf den 31. Oktober vorverlegt. Zudem wurde der Umfang der Angaben im Zulas-
sungsantrag erweitert und die Auf- und Abbauzeiten den derzeitigen Gegebenheiten und Wün-
schen der Schausteller angepasst. Auf Sonderregelungen in diesem Bereich konnte verzichtet 
werden. Zur besseren Übersicht ist in der Anlage 2 eine Gegenüberstellung der alten und neuen 
Satzung beigefügt. 
 
Im Übrigen hat sich die Satzung bewährt und bedarf daher keiner grundlegenden Änderung. 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
Anlage
Vorlagen-Nr.: 
V/0445/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Geers 
Ruf: 
492 32 63 
E-Mail: 
GeersM@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.06.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlage 2

12020 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0445/2006 
 
Gegenüberstellung der alten und neuen Sendsatzung 
 
 
 
Bisherige Fassung 
 
 
§ 1 
Zulassungsanträge und 
Vergabe der Standplätze 
 
Anträge auf Platzzulassung 
sind spätestens bis zum 15. 
Dezember für die im 
darauffolgenden Jahr 
stattfindenden 
Sendveranstaltungen bei der 
Stadtverwaltung – 
Ordnungsamt – schriftlich zu 
stellen. Für jede 
Veranstaltung ist ein 
besonderer Antrag 
einzureichen. In den 
Anträgen sind anzugeben:  
 
a) Vor- und Zuname des 
Bewerbers und die 
genaue (ständige) 
Anschrift, 
b) Bezeichnung und 
Ausmaße des Geschäfts 
(Frontlänge, Tiefe und 
Höhe). Sofern Vorbauten, 
Stützen, Dachüberstände 
und Markisen gebaut 
werden sollen, sind die 
zusätzlichen Maße 
anzugeben,  
c) bei Schaustellungen 
Angaben über die 
Darbietungen 
(Beschreibung, 
Programmgestaltung), 
d) bei Ausspielungen die 
Spielart, 
e) bei Verkaufsgeschäften 
sind die zum Verkauf 
vorgesehenen Waren 
genau zu bezeichnen, 
f) die Bezeichnung der 
erforderlichen Anschlüsse 
und Höhe des 
Anschlusswertes, 
 
Neue Fassung 
 
 
§ 1 
Zulassungsanträge und 
Vergabe der Standplätze 
 
Anträge auf Platzzulassung 
sind entsprechend der 
Ausschreibung der 
Sendveranstaltungen bis zum 
31. Oktober für die im 
darauffolgenden Jahr 
stattfindenden 
Sendveranstaltungen bei der 
Stadtverwaltung – 
Ordnungsamt – schriftlich zu 
stellen. Für jede 
Veranstaltung ist ein 
gesonderter Antrag 
einzureichen. In den 
Anträgen sind anzugeben:  
 
a) Vor- und Zuname des 
Bewerbers und die 
genaue (ständige) 
Anschrift und die 
Kommunikationsadressen 
(Telefon, Telefax, Handy 
usw.);  
b) Vor- und Zuname des 
Eigentümers oder 
Besitzers des Geschäftes, 
falls dieser mit dem 
Bewerber nicht identisch 
ist. 
c) Der Geschäftsinhaber 
muss während der 
Sendveranstaltungen an 
seinem Geschäft ständig 
erreichbar sein. Für den 
Fall, dass dies aus 
wichtigem Grund nicht 
möglich ist, sind dem 
Veranstalter Vor- und 
Zuname sowie 
Kommunikationsdresse 
des ständigen 
Ansprechpartners 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung an aktuelle  
Erfordernisse

getrennt nach Licht- und 
Kraftstrom, 
g) die Gesamtzahl der 
mitgeführten Wagen 
(Wohn-, Pack-, Geräte-, 
Maschinenwagen usw.). 
 
Den Bewerbungen ist ein 
Lichtbild des Geschäftes aus 
neuester Zeit beizulegen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2 
Aufbau und Räumung der 
Stände 
 
(1) Mit dem Aufbau der 
Stände darf erst nach 
der im schriftlichen 
Zulassungsbescheid 
festgelegten 
Platzverteilung 
während der 
Veranstaltung anzugeben. 
 
d) Bezeichnung und 
Ausmaße des Geschäfts 
(Frontlänge, Tiefe und 
Höhe). Sofern Vorbauten, 
Stützen, Dachüberstände 
und Markisen gebaut 
werden sollen, sind die 
zusätzlichen Maße 
anzugeben;  
e) bei Schaustellungen 
Angaben über die 
Darbietungen 
(Beschreibung, 
Programmgestaltung); 
f) bei Ausspielungen die 
Spielart; 
g) bei Verkaufsgeschäften 
sind die zum Verkauf 
vorgesehenen Waren 
genau zu bezeichnen; 
h) Fahrgeschäfte und 
Ausspielungen haben den 
Preis für eine Einzelfahrt; 
ein einzelnes Los; den 
Einsatz für ein Spiel 
anzugeben. 
i) die Bezeichnung der 
erforderlichen Anschlüsse 
und Höhe des 
Anschlusswertes, 
getrennt nach Licht- und 
Kraftstrom; 
j) die Zahl der mitgeführten 
Wagen, aufgelistet nach 
Wohnwagen, 
Personalwohnwagen, 
Campern, Pack-, Geräte- 
und Maschinenwagen. 
 
Den Bewerbungen ist ein 
aktuelles Lichtbild des 
Geschäftes beizulegen. 
 
 
§ 2 
Aufbau und Räumung der 
Stände 
 
(1) Mit dem Aufbau der 
Stände darf erst nach der 
im schriftlichen 
Zulassungsbescheid 
festgelegten 
Platzverteilung begonnen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktualisierung und 
Vermeidung von 
Sonderregelungen

begonnen werden. Er 
muss spätestens am 
Tag vor dem ersten 
Sendtag zu 
nachfolgenden Zeiten 
ordnungsgemäß 
vollzogen sein: 
 
a) Für Vergnügungsstände 
(Karussells, 
Schaugeschäfte, etc.) um 
12.00 Uhr, 
b) für Verkaufsstände 
(einschl. Anbieter 
gewerblicher Leistungen) 
um 14.00 Uhr, 
c) für Verkaufsstände der 
Spezialisten 
(Neuheitenverkäufer) um 
16.00 Uhr 
. 
 
 
(2) Geschieht der Aufbau 
nicht fristgerecht, wird 
über den Standplatz 
anderweitig verfügt 
werden. 
 
(3) Der Sendplatz darf mit 
Liefer- und 
Betriebsfahrzeugen vom 
Ende der Betriebszeit bis 
14.00 Uhr des nächsten 
Tages, jedoch nur bis 
11.00 Uhr, wenn der 
nächste Tag ein Sonntag 
ist, befahren werden. 
 
 
(4) Der Sendplatz muss am 
zweiten Tag nach 
Sendschluss um 12.00 
Uhr geräumt sein. 
 
 
 
 
(5) Ausnahmen von Abs. 1, 
3 und 4 bedürfen der 
vorherigen 
Genehmigung des 
Ordnungsamtes. 
 
 
 
 
werden. Er muss 
spätestens am Tag vor 
dem ersten Sendtag     
um 14.00 Uhr 
ordnungsgemäß 
vollzogen sein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Geschieht der Aufbau 
nicht fristgerecht, wird 
über den Standplatz 
anderweitig verfügt. 
 
 
(3) Der Sendplatz darf mit 
Liefer- und 
Betriebsfahrzeugen vom 
Ende der Betriebszeit bis 
11.00 Uhr des nächsten 
Tages, jedoch nur bis 
10.00 Uhr, wenn der 
nächste Tag ein Sonntag 
ist, befahren werden. 
 
 
(4) Der Sendplatz muss am 
zweiten Tag nach 
Sendschluss um 20.00 
Uhr geräumt sein. Nach 
dieser Frist anfallende 
Nutzungsentgelte sind zu 
erstatten. 
 
(5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 
und 4 bedürfen der 
vorherigen Zustimmung 
des Ordnungsamtes.

§ 3 
Benutzung der Stände 
 
(1) Nur die angewiesenen 
Plätze dürfen benutzt 
werden. Das Anbieten 
von Waren und 
gewerblichen Leistungen 
sowie das Darbieten von 
Schaustellungen, 
Musikaufführungen, 
unterhaltenden 
Vorstellungen und 
sonstigen 
Vergnügungsdarbietun-
gen außerhalb der 
angewiesenen Plätze, 
insbesondere im 
Umherziehen auf dem 
Sendplatz, ist nicht 
gestattet. Alle 
Gegenstände sind so zu 
stellen, anzubringen 
oder zu befestigen, dass 
der Verkehr nicht gestört 
oder behindert wird. Die 
angewiesenen Plätze 
dürfen nicht gewechselt 
oder anderen Personen 
überlassen werden. 
Ausnahmen bedürfen 
der vorherigen 
Genehmigung des 
Ordnungsamtes. 
 
(2) An jedem Stand muss 
der Familienname des 
Inhabers mit einem 
ausgeschriebenen 
Vornamen und seinem 
Wohnort auf einer gut 
sichtbaren Tafel aus 
Metall, Holz oder 
Kunststoff in deutlich 
lesbarer und 
unverwischbarer Schrift 
angegeben sein. 
 
 
(3) Die Standfläche ist 
reinzuhalten. Abfälle 
sind in die dafür 
bestimmten Behälter zu 
bringen. 
 
 
§ 3 
Benutzung der Stände 
 
(1) Nur die angewiesenen 
Plätze dürfen benutzt 
werden. Das Anbieten 
von Waren und 
gewerblichen Leistungen 
sowie das Darbieten von 
Schaustellungen, 
Musikaufführungen, 
unterhaltenden 
Vorstellungen und 
sonstigen 
Vergnügungsdarbietun-
gen außerhalb der 
angewiesenen Plätze, 
insbesondere im 
Umherziehen auf dem 
Sendplatz, ist nicht 
gestattet. Alle 
Gegenstände sind so zu 
stellen, anzubringen 
oder zu befestigen, dass 
der Verkehr nicht gestört 
oder behindert wird. Die 
angewiesenen Plätze 
dürfen nicht gewechselt 
oder anderen Personen 
überlassen werden. 
Ausnahmen bedürfen 
der vorherigen 
Zustimmung des 
Ordnungsamtes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Änderung

§ 4 
Plätze für Wohn-, Pack- und 
Gerätewagen 
 
(1) Wohn-, Pack- und 
Gerätewagen dürfen nur 
auf den vom 
Ordnungsamt 
zugewiesenen Plätzen 
abgestellt werden. 
 
(2) Beschicker, die in der 
Promenade placiert sind, 
dürfen den Weg auf der 
zum Schloss gelegenen 
Seite nicht zum Abstellen 
von Wohn- und 
Betriebsfahrzeugen 
benutzen. 
Bebauungsgrenze ist die 
vordere Baumreihe. 
 
 
§ 5 
Verhalten auf dem 
Sendplatz 
 
(1) Der Beschicker darf durch 
sein Verhalten andere bei 
der zugelassenen 
Tätigkeit oder beim 
Besuch des Sends nicht 
behindern oder durch 
Worte oder Taten 
belästigen. 
 
(2) Das Abbrennen von 
Feuerwerks- und 
Knallkörpern ist dem 
Beschicker untersagt. 
Sirenen dürfen nur aus 
Sicherheitsgründen zu 
Signalzwecken benutzt 
werden. 
 
 
(3) Lautsprecher der Musik- 
und Sprachübertragung 
dürfen nur mit der 
Lautstärke betrieben 
werden, die eine 
Belästigung der 
Anwohner sowie der 
Sendbesucher und 
Nachbarunternehmen 
 
§ 4 
Plätze für Wohn-, Pack- und 
Gerätewagen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5 
Verhalten auf dem 
Sendplatz 
 
(1) Der Beschicker darf durch 
sein Verhalten andere bei 
der zugelassenen 
Tätigkeit oder beim 
Besuch des Sends nicht 
behindern oder durch 
Worte oder Taten 
belästigen. 
 
(2) Sirenen dürfen nur aus 
Sicherheitsgründen zu 
Signalzwecken benutzt 
werden. 
 
 
 
 
 
 
(3) Lautsprecher für Musik- 
und Sprachübertragungen 
dürfen nur mit der 
Lautstärke betrieben 
werden, die eine 
Belästigung der 
Anwohner sowie der 
Sendbesucher und 
Nachbarunternehmen 
 
 
 
 
 
Keine Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

vermeidet. 
Ab 22.00 Uhr sind die 
Anlagen so zu drosseln, 
dass die Lautstärke in 
einer Entfernung von 4 m 
vom Geschäftsbetrieb nur 
noch dem Schallpegel 
eines Gespräches (55 dB 
(A)) entspricht. Das gilt 
entsprechend für sonstige 
Musikdarbietungen ohne 
elektrische Verstärker. 
 
 
 
 
§ 6 
Sendaufsicht 
 
(1) Die Sendaufsicht obliegt 
dem Ordnungsamt 
 
 
(2) Das Aufsichtspersonal 
sorgt für die Einhaltung 
der Sendsatzung. Den 
Anordnungen des 
Aufsichtspersonals ist 
Folge zu leisten. Die 
Inhaber der Stände haben 
sich auf Verlangen 
auszuweisen und Zugang 
zu den gewerblichen 
Anlagen zu gewähren. 
 
(3) Wer den Anordnungen 
des Aufsichtspersonals 
nicht nachkommt oder in 
anderer Weise gegen die 
Sendsatzung verstößt, 
kann vom Sendplatz 
verwiesen werden. 
 
 
§ 7 
Standgeld 
 
(1) Für die Benutzung der 
Stand- und Abstellplätze 
werden nach den jeweils 
geltenden Bestimmungen 
Gebühren erhoben. 
 
 
vermeidet. Die Vorgaben 
des 
Landesimmissionsschutz-
gesetzes sind 
einzuhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 
Sendaufsicht 
 
(1) Die Sendaufsicht obliegt 
dem Ordnungsamt der 
Stadt Münster. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 
Standgeld 
 
(1) Für die Benutzung der 
Stand- und Abstellplätze 
werden nach der 
Gebührensatzung für das 
Überlassen von 
Standplätzen bei 
Volksfesten (Send und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
Keine Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

(2) Kommt der Benutzer der 
Zahlungspflicht nicht 
nach, so hat er nach 
entsprechender 
Aufforderung den 
Standplatz sofort zu 
räumen. 
 
 
§ 8 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrigkeit 
handelt, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig gegen § 2 
Abs. 3 und 4 und die § 3 
bis 5 dieser Satzung 
verstößt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit 
kann mit einer Geldbuße 
bis zu eintausend 
Deutsche Mark geahndet 
werden. 
 
 
§ 9 
Übergangsvorschriften / 
Inkrafttreten 
 
§ 1 Satz 1 tritt am 01.01.1986 
in Kraft. Anträge auf 
Platzzuweisung für die 
Sendveranstaltung im Jahre 
1986 sind spätestens 8 
Wochen vor Beginn des 
Sends bei der 
Stadtverwaltung – 
Ordnungsamt – schriftliche zu 
stellen. 
Im übrigen tritt diese 
Sendsatzung am Tage nach 
der öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. Mit 
dem Inkrafttreten dieser 
Satzung wird die 
Sendordnung der Stadt 
Münster vom 08.02.1965, 
veröffentlicht im Amtsblatt 
1965 S. 15, aufgehoben. 
 
Kirmessen) in der Stadt 
Münster Gebühren 
erhoben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, 
wer vorsätzlich oder 
fahrlässig gegen die §§ 2 
bis 5 dieser Satzung 
verstößt. 
 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit 
kann mit einer Geldbuße 
bis zu eintausend Euro 
geahndet werden. 
 
 
 
§ 9 
In Kraft treten 
 
Diese Sendsatzung tritt am 
Tage nach der öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. Mit 
dem Inkrafttreten dieser 
Satzung wird die 
Sendsatzung der Stadt 
Münster vom 19.12.1985, 
veröffentlicht im Amtsblatt 
1985 S. 222, aufgehoben. 
 
 
 
 
 
Keine Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Anpassung

Anlage 1

6319 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0445/2006 
 
 
Sendsatzung der Stadt Münster 
 
 
Auf Grund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 
666/SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004, hat der Rat 
der Stadt Münster am 23.08.2006 folgende Sendsatzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Zulassungsanträge und Vergabe der Standplätze 
 
Anträge auf Platzzulassung sind entsprechend der Au sschreibung der Sendveranstaltungen 
bis zum 31. Oktober für die im darauffolgenden Jahr  stattfindenden Sendveranstaltungen bei 
der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftlich zu stellen. Für jede Veranstaltung ist ein 
gesonderter Antrag einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben:  
 
a) Vor- und Zuname des Bewerbers und die genaue (st ändige) Anschrift sowie die 
Kommunikationsadressen (Telefon, Telefax, Handy usw.); 
b) Vor- und Zuname des Eigentümers oder Besitzers d es Geschäftes, falls dieser mit dem 
Bewerber nicht identisch ist. 
c) Der Geschäftsinhaber muss während der Sendverans taltungen an seinem Geschäft 
ständig erreichbar sein. Für den Fall, dass dies au s wichtigem Grund nicht möglich ist, 
sind dem Veranstalter Vor- und Zuname sowie Kommuni kationsdresse des ständigen 
Ansprechpartners während der Veranstaltung anzugeben. 
d) Bezeichnung und Ausmaße des Geschäfts (Frontläng e, Tiefe und Höhe). Sofern 
Vorbauten, Stützen, Dachüberstände und Markisen geb aut werden sollen, sind die 
zusätzlichen Maße anzugeben;  
e) bei Schaustellungen Angaben über die Darbietunge n (Beschreibung, 
Programmgestaltung); 
f) bei Ausspielungen die Spielart; 
g) bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorg esehenen Waren genau zu 
bezeichnen; 
h) Fahrgeschäfte und Ausspielungen haben den Preis für eine Einzelfahrt; ein einzelnes 
Los; den Einsatz für ein Spiel anzugeben. 
i) die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse un d Höhe des Anschlusswertes, getrennt 
nach Licht- und Kraftstrom; 
j) die Zahl der mitgeführten Wagen, aufgelistet nac h Wohnwagen, Personalwohnwagen, 
Campern, Pack-, Geräte- und Maschinenwagen. 
 
Den Bewerbungen ist ein aktuelles Lichtbild des Geschäftes beizulegen. 
 
 
§ 2 
Aufbau und Räumung der Stände 
 
(1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im  schriftlichen Zulassungsbescheid 
festgelegten Platzverteilung begonnen werden. Er mu ss spätestens am Tag vor dem 
ersten Sendtag um 14.00 Uhr ordnungsgemäß vollzogen sein. 
 
(2) Geschieht der Aufbau nicht fristgerecht, wird ü ber den Standplatz anderweitig verfügt.

(3) Der Sendplatz darf mit Liefer- und Betriebsfahr zeugen vom Ende der Betriebszeit bis 
11.00 Uhr des nächsten Tages, jedoch nur bis 10.00 Uhr, wenn der nächste Tag ein 
Sonntag ist, befahren werden. 
 
(4) Der Sendplatz muss am zweiten Tag nach Sendschl uss um 20.00 Uhr geräumt sein. 
Nach dieser Frist anfallende Nutzungsentgelte sind zu erstatten. 
 
(5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 bedürfen der vorh erigen Zustimmung es 
Ordnungsamtes. 
 
§ 3 
Benutzung der Stände 
 
(1) Nur die angewiesenen Plätze dürfen benutzt werd en. Das Anbieten von Waren und 
gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Sch austellungen, 
Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und  sonstigen 
Vergnügungsdarbietungen außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im 
Umherziehen auf dem Sendplatz, ist nicht gestattet.  Alle Gegenstände sind so zu 
stellen, anzubringen oder zu befestigen, dass der V erkehr nicht gestört oder behindert 
wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechse lt oder anderen Personen 
überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherige n Zustimmung des 
Ordnungsamtes. 
 
(2) An jedem Stand muss der Familienname des Inhabe rs mit einem ausgeschriebenen 
Vornamen und seinem Wohnort auf einer gut sichtbare n Tafel aus Metall, Holz oder 
Kunststoff in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angegeben sein. 
 
(3) Die Standfläche ist reinzuhalten. Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu 
bringen. 
 
 
§ 4 
Plätze für Wohn-, Pack- und Gerätewagen 
 
(1) Wohn-, Pack- und Gerätewagen dürfen nur auf den  vom Ordnungsamt zugewiesenen 
Plätzen abgestellt werden. 
 
(2) Beschicker, die in der Promenade placiert sind,  dürfen den Weg auf der zum Schloss 
gelegenen Seite nicht zum Abstellen von Wohn- und Betriebsfahrzeugen benutzen. 
Bebauungsgrenze ist die vordere Baumreihe. 
 
 
§ 5 
Verhalten auf dem Sendplatz 
 
(1) Der Beschicker darf durch sein Verhalten andere  bei der zugelassenen Tätigkeit oder 
beim Besuch des Sends nicht behindern oder durch Worte oder Taten belästigen. 
 
(2) Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Si gnalzwecken benutzt werden. 
 
(3) Lautsprecher für Musik- und Sprachübertragungen  dürfen nur mit der Lautstärke 
betrieben werden, die eine Belästigung der Anwohner  sowie der Sendbesucher und 
Nachbarunternehmen vermeidet. Die Vorgaben des Land esimmissionsschutzgesetzes 
sind einzuhalten.

§ 6 
Sendaufsicht 
 
(1) Die Sendaufsicht obliegt dem Ordnungsamt der St adt Münster. 
 
(2) Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung der Sendsatzung. Den Anordnungen des 
Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Inhaber der Stände haben sich auf Verlangen 
auszuweisen und Zugang zu den gewerblichen Anlagen zu gewähren. 
 
(3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nich t nachkommt oder in anderer Weise 
gegen die Sendsatzung verstößt, kann vom Sendplatz verwiesen werden. 
 
 
§ 7 
Standgeld 
 
(1) Für die Benutzung der Stand- und Abstellplätze werden nach der Gebührensatzung für 
das Überlassen von Standplätzen bei Volksfesten (Se nd und Kirmessen) in der Stadt 
Münster Gebühren erhoben. 
 
(2) Kommt der Benutzer seiner Zahlungspflicht nicht  nach, hat er nach entsprechender 
Aufforderung den Standplatz sofort zu räumen. 
 
 
§ 8 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fa hrlässig gegen §§ 2 bis 5 dieser Satzung 
verstößt. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet 
werden. 
 
 
§ 9 
In Kraft treten 
 
Diese Sendsatzung tritt am Tage nach der öffentlich en Bekanntmachung in Kraft. Mit dem 
Inkrafttreten dieser Satzung wird die Sendsatzung d er Stadt Münster vom 19.12.1985, 
veröffentlicht im Amtsblatt 1985 S. 222, aufgehoben.

Beratungsverlauf (5)

15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.08.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0445/2006
Typ
Vorlage
Datum
26.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37