V/0218/2015
Modifizierung der "Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Vermögensbildung"
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Beschlussvorlage
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V/0218/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Modifizierung der "Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Vermögensbildung" Beratungsfolge 22.04.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Vorberatung 06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 06.05.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Vermögen s- bildung“ werden im Abschnitt Punkt III.–Bewerberauswahl-, Buchstabe B „Kinder“ im ersten Absatz wie folgt neu gefasst: „Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest bis zum Bewerbungsstichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte“ Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.06.2007 die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilie n- hausgrundstücke zur Förderung der Vermögensbildung“ beschlossen. Erkenntnisse aus der jüngsten Vergabe von 19 Wohnbaugrundstücke n (137 Bewerbungen) im Baugebiet Münster -Mauritz an der Straße Elvenstück (Bebauungsplan Nr. 530 „ Sankt Mauritz - Schmittingheide / Eltropweg / Hegerskamp “) zeigen, dass es sinnvoll ist, die Vergaberichtlinien im Abschnitt III.-Bewerberauswahl-, Buchstabe B -Kinder- zu modifizieren. Ziel der Modifizierung ist eine Kongruenz bei der Berücksichtigungsfähigkeit von ungeborenen Kindern (Schwangerscha f- ten) sowohl in den städt. Vergabericht linien als auch bei der im Vergabeverfahren vielfach anz u- wendenden Einkommensprüfung entsprechend des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW). Vorlagen-Nr.: V/0218/2015 Auskunft erteilt: Herr Althues Ruf: 492-2351 E-Mail: Althues@stadt-muenster.de Datum: 27.03.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0218/2015 Mit der vorgesehenen Änderung erfolgt eine Anpassung an die gesetzlichen Vo rgaben des Geset- zes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (§ 13 Abs. 1 WFNG in Verbin- dung dem Einkommensermittlungserlass –EEE-). Gemäß Ziffer 1 EEE gilt jedes Kind im Sinne der Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als haushaltsangehörig, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Die bisherige Regelung zur merkmalbezogenen Punktezahl im Abschnitt III. –Bewerberauswahl- der Vergaberichtlinien lautet wie folgt: B. Kinder Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgewiesene Schwangerschaften werden berüc k- sichtigt, wenn die Geburt des Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monaten nach dem B e- werbungsstichtag zu erwarten ist) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege- Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte In der Neufassung heißt es zukünftig: B. Kinder Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest bis zum Bewerbungsstichtag nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte Die vorgesehene Modifizierung, mit der eine weiter gefasste Berücksichtigungsfähi gkeit von Schwangerschaften einhergeht, soll erstmalig bei der Vergabe von Baugrundstücken in einem z u- künftigen neuen Baugebiet Anwendung finden. Die Modifizierung der „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förd e- rung Vermögensbildung“ ist zudem Anlass für ein redaktionelle Änderung. Die Entscheidungszu- ständigkeit des bisher in den Richtlinien als entscheidungsrelevantes Gremium benannten „Aus- schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften“ ist nach der Kommunalwahl 2014 teilwei- se auf den neu gebildeten Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fläche n- management übertragen worden. Um nicht auf jede Veränderung in den Zuständigkeiten reagieren zu müssen, wird zukünftig in den Richtlinien auf „das zuständige Gremium“ verwiesen. Die überarbeiten Vergaberichtlinien sind als Anlage beigefügt. Die neuen Textfassungen sind dort grau hinterlegt kenntlich gemacht. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Modifizierte Fassung der Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förde- rung der Vermögensbildung
20150319 Modifizierte Fassung Vergaberichtlinien
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... Amt für Immobilienmanagement Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke z ur Förderung der Eigen- tumsbildung (gem. Beschluss des Rates vom . .2015) Grundlagen: Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt- entwicklungsziele zu verfolgen: - Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut ge- stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; - Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland reduzieren; - die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer- den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra- tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Beschluss über die in einem „Ausschreibungs- und Ge bots- verfahren“ zu vergebenden Baugrundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstücke fest, die im Vergabeteil der besonderen Förderung der Eigentumsbildung durch ver günstigte Preise sowie eine bevorzugte Vergabe an münsterische Familien mit Nor maleinkommen dienen. Weiterhin legt das zuständige Gremium den Basispreis und die angrenzenden Stadtteile fest. Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege. ... I. Stichtagsregelung Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festgeleg- ten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. II. Vergabe nach Bewerbergruppen Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur För- derung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) um bis zu 30 % überschreitet. Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grund- stückskontingents Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur För- derung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW) um mehr als 30 % überschreitet. Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grund- stückskontingents Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 und 15 WFNG-NRW maßgeblich. In Abweichung vom § 15 Abs. 1 WFNG wird bei Selbständi gen und Freiberuflern das durchschnittliche Haushaltseinkommen der letzten dr ei Kalenderjahre vor dem Stichtag zugrunde gelegt. Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Be werbergruppen sind als Richtgrö- ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des zuständigen Gremiums möglich. III. Bewerberauswahl Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird: ... A. Lebenssch werpunk t / Wohnverhältnisse 1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 P unkte - Zu Ziffer 1: Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen 2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Müns- ter 10 Punkte 3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erziehungsurlaub) in Münster 11 Punkte 4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im selben oder angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte 5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zimmerzahl ge- ringer als Personenzahl) 7 Punkte 6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein aner- kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung, Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder an- grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem Zeitauf- wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte - Zu Ziffer 6: Nachweis durch Bescheinigung der Organisation B. Kinder Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest bis zum Bewerbungsstichtag nachgewiesene Schwangers chaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Hausha lt der Bewerber leben: je Kind 15 Punkte Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht pflegebedürftig sind je Kind 6 Punkte ... C. Behinderunge n un d gesundheitlich e Beeinträchtigungen Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehinderte nrechts des Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am S tichtag im ge- meinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung: ab 70 7 Punkte ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis 9 Punkte ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehinder- tenausweis 12 Punkte ab 100 15 Punkte oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) Für pflegebedürftige (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes) Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt bei eine r Zuordnung der Pflegebedürftigkeit: in Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) 7 Punkte in Pflegstufe II (Schwerpflegebedürftige) 9 Punkte in Pflegstufe III (Schwerstpflegebedürftige) 15 Punk te IV. Kaufpreis 1. Basispreis Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammen- hängenden Baugebiete den Basispreis fest. Für die Bewerbergruppe 1 gilt der d u r c h das zuständige Gremium festgesetzte jeweilige Basispreis. 2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen Kinderermäßigung: Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m gemeinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pfl egebedürftige bzw. schwerbehin- derte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis. ... Erhöhungen Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 folgende Auf- schläge vorgenommen: Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 10 % b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 15 % c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 % d) von mehr als 160,00 %: Basispreis + 25 % V. Erbbaurecht Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG- NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen auf Besch luss des zuständigen Gremiums ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt in der Regel 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises (lt. Ziffer IV.1). Eine Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Diese Haushalte erhalten für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss einen (auf den Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf den zu zahlenden Erbbauzins in Höhe von jährlich 300,-€ für jedes im gemeinsamen H aushalt lebende Kind (vor Vollen- dung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bz w. schwerbehinderte Kinder). Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Vergabe erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum. VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der Be- werber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom- men hinzuzurechnen. Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben, können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. VII. 1. Bauverpflichtung Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zu- rückzutreten. 2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau, Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkommensgr enze des § 13 Abs. 1 WFNG- NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebli che Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffe r VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können. Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 % unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau- verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe- verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken unbegründet sind. VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf- grundstücke Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude inn erhalb dieses Zeitraumes ver- kauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnu ng) oder wird daran ein grund- stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung des Förderbetrages zeitanteilig fällig. Gleiches gi lt bei der Bildung von Wohnungseigen- tum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt: Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsch lag und dem vom Käufer tat- sächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10. IX. Vertragsstrafe bei falschen Angaben Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zahlen. X. Ausnahmeregelung Das zuständige Gremium des Rates kann im Rahmen sei ner Zuständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Eltropweg
- Hegerskamp
- Schmittingheide
- Elvenstück
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Details
- Aktenzeichen
- V/0218/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37