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V/0218/2015

Modifizierung der "Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Vermögensbildung"

Vorlagen 26.03.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.05.2015, TOP 18

Beschlussvorlage

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20150319 Modifizierte Fassung Vergaberichtlinien

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Beschlussvorlage

4581 Zeichen

V/0218/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Modifizierung der "Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung 
der Vermögensbildung" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.04.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
 Vorberatung 
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
06.05.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
Die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Vermögen s-
bildung“ werden im Abschnitt Punkt III.–Bewerberauswahl-, Buchstabe B „Kinder“ im ersten Absatz 
wie folgt neu gefasst:  
 
„Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest bis zum Bewerbungsstichtag 
nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne 
des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben:  
 je Kind 15 Punkte“ 
 
Finanzielle Auswirkungen: keine 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.06.2007 die „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilie n-
hausgrundstücke zur Förderung der Vermögensbildung“ beschlossen.  
 
Erkenntnisse aus der jüngsten Vergabe von 19 Wohnbaugrundstücke n (137 Bewerbungen) im 
Baugebiet Münster -Mauritz an der Straße Elvenstück (Bebauungsplan Nr. 530 „ Sankt Mauritz - 
Schmittingheide / Eltropweg / Hegerskamp “) zeigen, dass es sinnvoll ist, die Vergaberichtlinien im 
Abschnitt III.-Bewerberauswahl-, Buchstabe B -Kinder- zu modifizieren. Ziel der Modifizierung ist 
eine Kongruenz bei der Berücksichtigungsfähigkeit von ungeborenen Kindern (Schwangerscha f-
ten) sowohl in den städt. Vergabericht linien als auch bei der im Vergabeverfahren vielfach anz u-
wendenden Einkommensprüfung entsprechend des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW).  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0218/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Althues 
Ruf: 
492-2351 
E-Mail: 
Althues@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0218/2015 
 
Mit der vorgesehenen Änderung erfolgt eine Anpassung an die gesetzlichen Vo rgaben des Geset-
zes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (§ 13 Abs. 1 WFNG in Verbin-
dung dem Einkommensermittlungserlass –EEE-). Gemäß Ziffer 1 EEE gilt jedes Kind im Sinne der 
Definition des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als haushaltsangehörig, 
dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. 
 
Die bisherige Regelung  zur merkmalbezogenen Punktezahl im Abschnitt III. –Bewerberauswahl- 
der Vergaberichtlinien lautet wie folgt:  
B. Kinder 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (nachgewiesene Schwangerschaften werden berüc k-
sichtigt, wenn die Geburt des Kindes lt. ärztlichem Attest innerhalb von 6 Monaten nach dem B e-
werbungsstichtag zu erwarten ist)  und pflegebedürftige Kinder (im Sinne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: 
 je Kind 15 Punkte 
 
In der Neufassung heißt es zukünftig:  
 
B. Kinder 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest bis zum Bewerbungsstichtag 
nachgewiesene Schwangerschaften werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sinne 
des Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber leben: 
 je Kind 15 Punkte 
 
Die vorgesehene Modifizierung, mit der eine weiter gefasste Berücksichtigungsfähi gkeit von 
Schwangerschaften einhergeht, soll erstmalig bei der Vergabe von Baugrundstücken in einem z u-
künftigen neuen Baugebiet Anwendung finden. 
 
Die Modifizierung der „Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förd e-
rung Vermögensbildung“ ist zudem Anlass für ein redaktionelle Änderung. Die Entscheidungszu-
ständigkeit des bisher in den Richtlinien als entscheidungsrelevantes Gremium benannten „Aus-
schuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften“ ist nach der Kommunalwahl 2014 teilwei-
se auf den neu gebildeten Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fläche n-
management übertragen worden. Um nicht auf jede Veränderung in den Zuständigkeiten reagieren 
zu müssen, wird zukünftig in den Richtlinien auf „das zuständige Gremium“ verwiesen.  
 
Die überarbeiten Vergaberichtlinien sind als Anlage beigefügt.  Die neuen Textfassungen sind dort 
grau hinterlegt kenntlich gemacht. 
 
 
I.V. 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: 
Modifizierte Fassung der Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förde-
rung der Vermögensbildung

20150319 Modifizierte Fassung Vergaberichtlinien

11193 Zeichen

...   
 
 
Amt für Immobilienmanagement  
 
 
 
 
 
 
 
Richtlinien  
 
 
 
 
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke z ur Förderung der Eigen- 
tumsbildung (gem. Beschluss des Rates vom      .  .2015) 
 
 
 
 
Grundlagen:  
 
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt-  
entwicklungsziele zu verfolgen: 
 
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufriedener und wirtschaftlich gut ge- 
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten; 
 
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland reduzieren; 
 
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden. 
 
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach  
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen  
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer-  
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen. 
 
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra-  
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und  Gebotsverfahren. Für jedes neue  
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des  Rates der Stadt Münster einen 
Beschluss über die in einem „Ausschreibungs- und Ge bots- verfahren“ zu vergebenden 
Baugrundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Grundstücke  fest, die im Vergabeteil der 
besonderen Förderung der Eigentumsbildung durch ver günstigte  Preise sowie eine 
bevorzugte Vergabe an münsterische Familien mit Nor maleinkommen  dienen. Weiterhin 
legt das zuständige Gremium den  Basispreis und die angrenzenden Stadtteile fest. 
 
 
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das  
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.

...  
I. Stichtagsregelung   
 
 
 
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem festgeleg- 
ten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfahren. 
 
 
 
 
II. Vergabe nach Bewerbergruppen  
 
 
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen: 
 
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des 
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  För- 
derung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW)  
um bis zu 30 % überschreitet. 
 
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Grund- 
stückskontingents 
 
 
 
 
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des  
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur  För- 
derung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-NRW)  
um mehr als 30 % überschreitet. 
 
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Grund- 
stückskontingents 
 
 
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 und 15 WFNG-NRW maßgeblich. In  
Abweichung vom § 15 Abs. 1 WFNG wird bei Selbständi gen und Freiberuflern das  
durchschnittliche Haushaltseinkommen der letzten dr ei Kalenderjahre vor dem Stichtag  
zugrunde gelegt. 
 
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Be werbergruppen sind als Richtgrö-  
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des  
zuständigen Gremiums möglich. 
 
 
 
 
III. Bewerberauswahl  
 
 
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der  
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der  
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:

...  
A. Lebenssch werpunk t / Wohnverhältnisse   
 
 
 
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnung  
in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozialen 
Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 P unkte 
 
- Zu Ziffer 1: 
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen 
 
 
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Müns- 
ter 10 Punkte 
 
 
3. Arbeitsplatz der Bewerber (einschließlich Erziehungsurlaub) in 
Münster 11 Punkte 
 
 
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im selben oder 
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte 
 
 
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zimmerzahl ge- 
ringer als Personenzahl) 7 Punkte 
 
 
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer allgemein aner- 
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, Bildung,  
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im selben oder an- 
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit einem Zeitauf- 
wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte 
 
- Zu Ziffer 6: 
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation 
 
B. Kinder  
 
 
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ärztliches Attest 
bis zum Bewerbungsstichtag nachgewiesene Schwangers chaften 
werden berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im  Sinne des 
Pflege-Versicherungsgesetzes), soweit sie im Hausha lt  der 
Bewerber leben: 
je Kind 15 Punkte 
 
 
Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es 
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht  
pflegebedürftig sind 
je Kind 6 Punkte

...  
C. Behinderunge n un d gesundheitlich e Beeinträchtigungen   
 
 
 
Für schwerbehinderte (im Sinne des Schwerbehinderte nrechts des  
Sozialgesetzbuches IX) Familienmitglieder, die am S tichtag im ge-  
meinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung: 
 
ab 70 7 Punkte 
 
ab 70 und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im  
Schwerbehindertenausweis 9 Punkte 
 
ab 80 und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche  
Gehbehinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehinder- 
tenausweis 12 Punkte 
 
ab 100 15 Punkte 
 
 
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen) 
 
Für pflegebedürftige (im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes)  
Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt bei eine r Zuordnung  
der Pflegebedürftigkeit: 
 
in Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)                                                   7 Punkte 
 
in Pflegstufe II (Schwerpflegebedürftige)                                                        9 Punkte 
 
in Pflegstufe III (Schwerstpflegebedürftige)                                                   15 Punk te 
 
 
 
 
IV. Kaufpreis  
 
 
1. Basispreis  
 
 
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt 
Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammen-  hängenden Baugebiete den 
Basispreis fest. 
 
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der d u r c h  das zuständige Gremium festgesetzte 
jeweilige Basispreis. 
 
  2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen  
 
 
Kinderermäßigung: 
 
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m gemeinsamen Haushalt lebende  
Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pfl egebedürftige bzw. schwerbehin-  
derte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis.

...  
 
 
Erhöhungen 
 
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bewerbergruppe 2 folgende Auf-  
schläge vorgenommen: 
 
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW 
 
a) von mehr als  30,00 –  80,00 %: Basispreis + 10 % 
b) von mehr als  80,00 – 120,00 %: Basispreis + 15 % 
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 % 
d) von mehr als               160,00 %: Basispreis + 25 % 
 
 
 
 
V. Erbbaurecht  
 
 
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG- 
NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen auf Besch luss des zuständigen Gremiums 
ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Laufzeit des  Erbbaurechts beträgt in der Regel 
99 Jahre. 
 
Der Erbbauzins beträgt 4% des Basispreises (lt. Ziffer IV.1). Eine Wertsicherungsklausel  
ist zu vereinbaren. 
 
Diese Haushalte erhalten für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragsabschluss einen  
(auf den Ersterwerb beschränkten) Preisnachlass auf  den zu zahlenden Erbbauzins in  
Höhe von jährlich 300,-€ für jedes im gemeinsamen H aushalt lebende Kind (vor Vollen-  
dung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bz w. schwerbehinderte Kinder). Sind  
diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Vergabe erfüllt, gilt der Preisnachlass für den  
gesamten Anspruchszeitraum. 
 
 
 
 
VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum  
 
 
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der Be-  
werber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vorhandenes Grundeigentum zu geben. 
 
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom-  
men hinzuzurechnen. 
 
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben,  
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen. 
 
VII. 1. Bauverpflichtung  
 
 
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks  innerhalb von 2 Jahren nach  
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei  
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht vom Vertrag zu-  
rückzutreten.

2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können  
 
 
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle  
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau,  
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon ist  
bei den Haushalten auszugehen, die die Einkommensgr enze des § 13 Abs. 1 WFNG-  
NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie  
über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebli che Selbsthilfeleistungen erbringen  
können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffe r VII. 1. dieser Richtlinien  
offensichtlich erfüllen können. 
 
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem  
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30 
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau-  
verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe-  
verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken  
unbegründet sind. 
 
 
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf- 
grundstücke  
 
 
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeitraum  
von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude inn erhalb dieses Zeitraumes ver-  
kauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnu ng) oder wird daran ein grund-  
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der  Stadt Münster die Rückzahlung  
des Förderbetrages zeitanteilig fällig. Gleiches gi lt bei der Bildung von Wohnungseigen-  
tum (nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie  
folgt ermittelt: 
 
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsch lag und dem vom Käufer tat-  
sächlich gezahlten Kaufpreis. 
Dieser Differenzbetrag ermäßigt sich für jedes volle abgelaufene Jahr ab Bezug des 
 
Bauwerkes um je 1/10. 
 
 
IX. Vertragsstrafe bei falschen Angaben  
 
 
Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe eines Grundstücks geführt, ist an  
die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Basispreises zu zahlen. 
 
 
 
 
X. Ausnahmeregelung  
 
 
Das zuständige Gremium des Rates kann im Rahmen sei ner  Zuständigkeiten in 
besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.

Beratungsverlauf (3)

22.04.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2015 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Eltropweg
  • Hegerskamp
  • Schmittingheide
  • Elvenstück

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Details

Aktenzeichen
V/0218/2015
Typ
Vorlagen
Datum
26.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37