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Bericht über die Entwicklung und den Stand des Münsteraner Inobhutnahme - Baustein - Systems

Vorlage V/0608/2004 vom 16.06.2004

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    DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Bericht über die Entwicklung und den Stand des Münsteraner Inobhutnahme - Baustein - Systems Beratungsfolge 06.07.2004 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht Die Verwaltung legt einen Bericht über die Entwicklung und den Stand des Münsteraner Inobhut- nahme - Baustein - System. Er beinhaltet darüb er hinaus die Grundlagen der Arbeit wie auch die zwischenzeitlich entwickelten Leitsätze und fachlichen Standards für die einzelnen Bausteine. Der Bericht wurde gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe für die einzelnen Bausteine entwickelt. 1. Anlass der Berichterstattung Rückblick Im Jahr 1991 war die Situation für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Münster für die alltägliche Praxis unbefriedigend gelöst. Die koedukativ geführte Jugendschutzstelle in Trägerschaft des Sozialdienstes kath. Frauen (SKF) war in Auflösung begriffen und die Versor- gung für Kinder oft mit einer verzweifelten Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten verbunden, da es kein strukturell gesichertes Angebot gab, um diese Aufgabe fachlich qualitativ auszugestal- ten. In dieser Situation war es aus fachlichen und qualitativen Erwägungen notwendig, nicht über Einzelmaßnahmen den Bereich der Inobhutnahme neu zu sortieren, sondern unterschiedli- che Bausteine - den jeweiligen Bedarfen entsprechend - zu schaffen. In seinen Sitzungen hat sich der damalige Jugendhilfeausschuss wiederholt mit dem Thema be- fasst und die Verwaltung aufgefordert, entsprechende Lösungsansätze zu formulieren. Auch auf Seiten der freien Träger gab es ein großes Interesse und fachlich fundierte Vorschläge für Lö- sungsansätze. Sie mündeten in der Ratsvorlage 836/92 Jug. " Angebote zur Inobhutnahme und Krisenintervention für Kinder und Jugendliche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz". Diese beinhaltete sowohl die gesetzlichen wie auch kommunalen Anforderungen an ein solches System mit seinen einzelnen Bausteinen. Daneben waren die konzeptionellen Vorstellungen sich anbie- tender freier Träger für die unterschiedlichen Bausteine als Anlage beigefügt. Am 23.09.1992 wurde die Vorlage vom Rat der Stadt Münster beschlossen. Die politischen Gremien haben in der Folgezeit die Beschlüsse zur Trägerschaft der einzelnen Bausteine beschlossen. Von der Entscheidung über das Sleep-In für Jungen (01.12.1992) bis zum niedrigschwelligen Angebot für Mädchen und junge Frauen (22.05.1996) hat es dann inten- Vorlagen-Nr.: V/0608/2004 Auskunft erteilt: Herr Materla, Herr Rheinhard Ruf: 492 56 00,492 58 77 E-Mail: MaterlaK@stadt-muenster.de RheinhaW@stadt-muenster.de Datum: 16.06.2004 Öffentliche Berichtsvorlage 2 siver Bemühungen bedurft, für die jeweiligen Bausteine entsprechende Immobilien in Münster zu finden. Das Sleep-In für Jungen konnte seinen Betrieb im August 1993 aufnehmen, das Mädchenkrisen- haus im Januar 1994, das ZOFF im August 1994 (z unächst im Provisorium der alten Jugend- schutzstelle) und die Kinderkrisenhilfe im Januar 1996. Als letzter Baustein nahm das Masy im August 1996 seinen Betrieb auf. 2. Rechtliche Einordnung des Inobhutnahme - Baustein - Systems Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine andere, sog. „hoheitliche", Aufgabe gem. § 42 SGB VIII. Jedes Jugendamt ist durch Bundesgesetz zur Vorhaltung und Durchführung der Inob- hutnahme verpflichtet. Das Inobhutnahme - Baustein - System in Münster trägt zum einen diesen gesetzlichen Mindest- anforderungen Rechnung und stellt zum anderen eine bedarfsgerechte Verbindung zwischen der Inobhutnahme und der sog. Krisenklärung oder Abklärung in einem Verbundsystem her. Dadurch ist sichergestellt, dass die Einrichtungen der Inobhutnahme sowohl den akuten Notfall z. B. nächtliche Inobhutnahme eines 13 Jährigen, der durch den Bundesgrenzschutz im Bahn- hofsgelände aufgegriffen wurde, als auch diesen Minderjährigen weiter in der Einrichtung zu ver- sorgen, falls das Elternhaus nicht erreichbar, nicht bereit oder in der Lage ist, den Minderjährigen zu Hause wieder aufzunehmen. Auf diesem Weg ist also die Verbindungslinie zwischen der Inobhutnahme und einer Krisenklä- rung als Vorfeldmaßnahme einer stationären Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung oder Vollzeit- pflege) organisatorisch gesichert. Stationäre Unterbringungen bedürfen i.d.R. einer gewissen Zeitspanne an vorheriger Abklärung und Diagnose. Bei den Notfällen der vorherigen Inobhut- nahme kann dies meist nicht im Elterhaus erfolgen. Die betreffenden Minderjährigen bedürfen in dieser, gerade auch für sie belastenden Phase, der Einrichtung und nicht ständig wechselnder pädagogischer Fachkräfte. Sie werden erst nach Klärung ihres erzieherischen Bedarfs i.S. einer mittelfristigen oder evtl. dauerhaften Lösung in entsprechende stationäre Hilfen weitervermittelt. 3. Abstimmung mit den Trägern der freien Jugendhilfe Der Prozess der Errichtung des Inobhutnahme - Baustein - Systems war schon durch eine inten- sive Abstimmung mit den sich anbietenden Trägern geprägt. Die Kooperation mit allen beteiligten Trägern wird systematisch fortgesetzt. In den Verträgen und Vereinbarungen mit den ausführen- den Trägern war von vornherein vorgesehen, eine verbindliche Struktur zu schaffen, um sich mit den aktuellen Entwicklungen und Bedarfen in der alltäglichen Arbeit auseinandersetzen und auf sich verändernde Bedarfe einstellen zu können. Hierzu wurde der Arbeitskreis § 42 eingerichtet. Diesem gehören neben den anbietenden Trägern der freien Jugendhilfe die entsprechenden Ab- teilungen bzw. Fachstellen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien an, die für die Erledi- gung der Arbeit nahe zu unerlässlich sind. Diese Kooperation ist wesentliche Bestandteil des Systems und sorgt für eine effektive Kooperation, insbesondere der Verbesserung an den Schnittstellen der alltäglichen Arbeit. Zu besonderen Themenstellungen werden interne und ex- terne Stellen eingeladen, die als Kooperationspartner in besonderen Situationen wichtig sind (z.B. Polizei, Feuerwehr). In diesem Arbeitskreis sind die einzelnen Bestandteile dieses Berichtes erarbeitet worden. 4. Ergebnisse des Workshop 10.04.2003 Vor 10 Jahren wurde das Inobhutnahme - Baustein - System Kinder, Jugendliche/junge Erwach- sene in Münster entwickelt und politisch beschlo ssen. Der Workshop sollte zum einen den Stand der Arbeit reflektieren und resümieren, zum anderen Trends und Perspektiven für die zukünftige Arbeit anreißen. Folgende Themenbereiche wurden besprochen: • Input zur Geschichte und den wesentlichen Beschlüssen der parlamentarischen Gre- mien 3 • Bestandsaufnahme Zunächst wurden die Angebote in ihrer aktuellen Ausformung kurz benannt und aus den Blickwinkeln der Betroffenen (Kinder/Jugendliche und Eltern, freie und öffentlicher Träger) bewertet. • Belegungspraxis und Veränderungsanforderungen • Zusammenfassung und Verabredungen Für die einzelnen Bausteine des Inobhutnahme - Baustein - Systems lassen sich keine gene- rellen neuen Trends beschreiben. Beschreibungen/Bewertungen müssen differenziert für die einzelnen Einrichtungen erfolgen. Die formulierten Anforderungen sollen im AK § 42 weiter diskutiert werden. Hieraus sind die Leitsätze und fachlichen Standards entwickelt worden. Darüber hinaus sind zu bestimmten Schwerpunktthemen Statements ausgearbeitet, die ebenfalls in die Berichts- vorlage eingeflossen sind. 5. Eckpunkte der Berichterstattung Im Wesentlichen wird dazu auf den beigefügten Bericht verwiesen. Zu sämtlichen Leistungs- bereichen sind Leitsätze und fachliche Standards dargestellt worden (s. Kapitel 3). Die quantitative Entwicklung im Aufgabenfeld wird durch die nachfolgende Tabelle erläutert. Einrichtung: Kinderkrisenhilfe Inobhutnahme und Abklärung (zu 98 % Abklärungsfälle Jahr Belegtage gesamt Personen 1999 2941 61 2000 4551 56 2001 3501 55 2002 4289 75 2003 5182 89 Einrichtung: ZOFF Inobhutnahme und Abkärung Jahr Belegtage gesamt Personen Belegtage Inobhut- nahme Belegtage Abklärung 1999 1219 58 116 1103 2000 954 49 113 841 2001 1235 56 81 1154 2002 996 71 83 913 2003 858 60 90 768 Einrichtung: Mädchenkrisenhaus Inobhutnahme und Abklärung Jahr Belegtage gesamt Personen Belegtage Inobhut- nahme Belegtage Abklärung 1999 1960 67 171 1789 2000 1876 80 197 1679 2001 1884 72 218 1666 2002 2063 75 158 1905 2003 2857 76 122 2735 4 Einrichtung: Sleep-In für Jungen Niedrigschwelliges Angebot Einrichtung: Masy Niedrigschwelliges Angebot Jahr Übernachtun- gen Personen Jahr Übernachtungen Personen 1999 2415 80 1999 1087 53 2000 3147 84 2000 1081 58 2001 3155 103 2001 784 57 2002 3187 102 2002 1156 54 2003 2958 104 2003 1857 73 6. Fazit Die Angebotsprofile und die Qualität der Arbeit der Einrichtungen des Inobhutnahme - Bau- stein - Systems entsprechen sowohl strukturell und fachlich / inhaltlich als auch einzelfallbe- zogen den aktuellen Bedarfen und Anforderungen an die Passgenauigkeit von Hilfen. Das Inobhutnahme - Baustein - System hat sich langjährig bewährt und dabei den Verände- rungen auf Seiten der Zielgruppen als auch der Entwicklung der Jugendhilfe angepasst. Eine Voraussetzung für diese positive Gesamtentwicklung ist sicherlich die gute und regel- mäßige Kooperation mit den beteiligten Trägern der freien Jugendhilfe und ihren Mitarbeite- rInnen, wie sie seit Jahren im Arbeitskreis § 42 - Inobhutnahme stattfindet. Das Angebotssegment der Abklärung/Krisenklärung ist als Leistung der Hilfen zur Erziehung gem. § 34 SGB VIII eingeordnet und wird auch mit Blick auf die Konzeption und Fallzahlent- wicklung im Zuge des fachlichen Controllings sowie der anstehenden Berichtsvorlage "Rah- menkonzeption Baustein V - stationäre Hilfen" erneut aufgegriffen. Soweit erkennbar und er- forderlich werden in diesem Arbeitsschritt fachliche und strukturelle Modifizierungen behan- delt. I.V. gez. Dr. Klein Stadträtin
  • Deckblatt Vorlage V/0608/2004

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    Bericht über die Entwicklung und den Stand des Münsteraner Inobhutnahme - Baustein - System Nachfolgend aufgeführte MitarbeiterInnen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sowie der Träger der freien Jugendhilfe haben an der Erstellung des Berichtes mitgewirkt: Karl Materla Leiter des Kommunalen Sozialdienstes im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster Heike Nees Leiterin der Streetwork im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Wolfgang Rheinhard Sozialpädagogische Grundsatzfragen erzieherische Hilfen und Familienhilfen im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Dorothee Even Leiterin der Kinderkrisenhilfe des Kinderheimes St. Mauritz Trixi Schulz Leiterin des Mädchenkrisenhauses der OUTLAW Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe gGmbH Vinzenz Mersmann Leiter des ZOFF des SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Münster e.V. Annette Schwartz Leiterin des Masy des Verbundes sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. Uli Lips Leiter des Sleep-In für Jungen des Diakonischen Werkes Münster e.V. Redaktion: Wolfgang Rheinhard Sozialpädagogische Grundsatzfragen erzieherische Hilfen und Familienhilfen im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Anlage 2 Vorlage V/0608/2004

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    Anlage 2 § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Ju- gendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei 1. einer geeigneten Person oder 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonsti gen betreuten Wohnform. Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhut- nahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen un- verzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu b enachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt da s Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthalts- bestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Per- sonensorgeberechtigten oder des Erziehungsbe- rechtigten ist dabei angemessen zu berücksichti- gen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Ju- gendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugend- lichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der H ilfe und Unterstützung aufzuzeigen. (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inhobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüg- lich 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Perso- nensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtig- te nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entspre- chend. (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugend lichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforder- lich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Frei- heitsentziehung ist ohne ger ichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Be- ginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt ent- sprechend. Herausgeberin: Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Presse- und Informationsamt Juni 2002, 250 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Informationen für Eltern und andere Erziehungsberechtigte Anlage 2 Was ist eine Inobhutnahme? Zum Wohl des Kindes sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit vor, Kin- der und Jugendliche auf deren Wunsch in Obhut zu nehmen und/oder sie vorläufig getrennt von der Familie unterzubringen. Mit dieser so genannten Inobhutnahme hat er die Jugendämter beauftragt. In Münster ist dies Aufgabe des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, Abteilung Kommunaler Sozialdienst. Das Amt ist gesetzlich verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen, • wenn das Kind oder der Jugendliche dies wünscht und/oder • wenn Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen besteht. Gesetzlich verankert ist di eses Verfahren im Para- graphen 42 des Sozialgeset zbuches VIII, der in diesem Faltblatt abgedruckt ist. Welche Einrichtungen gibt es? In Münster sind folgende Träger der freien Ju- gendhilfe mit der Aufgabe der Inobhutnahme (nach § 42 SGB VIII) betraut: • das Mädchenkrisenhaus 55 01 9 Träger: OUTLAW Jugendhilfe gGmbH • das Krisenhaus für Jungen - ZOFF 52 21 48 Träger: SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Münster e. V. • die Kinderkrisenhilfe für Kinder bis zum Alter von 11 Jahren 1 33 04-44 Träger: Kinderheim St. Mauritz Diese Träger informieren über ihre Einrichtungen mit eigenen Veröffentlichungen. Wer informiert die Eltern? Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden unver- züglich über die Inobhut nahme ihres Kindes oder Jugendlichen durch eine Fachkraft der jeweiligen Einrichtung oder des Amtes für Kinder, Jugendli- che und Familien informiert. Zum weiteren Verbleib des Kindes oder des Ju- gendlichen in der Einrichtung ist die Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. Stimmen die Eltern einem weiteren (aber notweni- gen) Verbleib nicht zu, bedarf es der Entscheidung des Familiengerichts. Die Eltern werden verantwortlich an einer ange- messenen Konfliktlösung beteiligt. Warum es hilfreich sein kann Die räumliche Trennung vom Kind oder Jugendli- chen und die Distanz zu r krisenhaften häuslichen Situation bringt in der Regel eine Entspannung mit sich. Die Eltern können diese Entwicklung fördern, indem sie den Aufenthalt akzeptieren. Aufgabe des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien ist es, in der Konfliktlage einen Ausgleich herzustellen zwischen den Bedürfnissen des Kin- des oder Jugendlichen und den erzieherischen Pflichten und Rechten der Eltern. Die verantwortlichen Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Fam ilien koordinieren die notwendigen Gespräche zur Erarbeitung einer Lösung. Teilnehmer dieser Gespräche sind: • das Kind / der Jugendliche • die sorgeberechtigten Eltern / ein sorgeberech- tigter Elternteil / Erziehungsberechtigten • eine Fachkraft der Einrichtung • eine Fachkraft des Amtes für Kinder, Jugendli- che und Familien Die Entwicklung pädagogisch sinnvoller und not- wendiger Angebote bietet eine individuell ange- messene Lösungschance, di e möglichst von allen mitgetragen wird. Gefordert ist dabei eine vertrau- ensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Kontakt: Kommunaler Sozialdienst 02 51 / 4 92-56 01
  • Anlage Vorlage V/0608/2004

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    Anlage 1 Verzeichnis der Einrichtungen des Münsteraner Inobhutnahme - Baustein - Systems: 1. Inobhutnahmeeinrichtungen Name, Anschrift verfügbare Plätze Belegart Kinderkrisenhilfe Kinderheim St. Mauritz Mauritz-Lindenweg 56 Tel.: 1 33 04-44 Fax: 1 33 04-96 Träger: Stiftung Kinderheim u. Wai- senhaus auf St. Mauritz (Kinder von 0 - 11 Jahren) 6 Plätze + 9 Bereitschafts- pflege Inobhutnahme, Abklärung sowie Akut- und Notver- sorgung (§ 20) Mädchenkrisenhaus Tel.: 55 01 9 oder 46 88 6 (Büro) Fax: 1 44 94 91 Träger: Outlaw Kinder- und Jugend- hilfe gGmbH (Mädchen von 12-18 Jahren) 6 Plätze + 3 für Nachbarstäd- te, davon 2 Inobhutnahmen für Münster Inobhutnahme und Abklärung ZOFF Hafenstraße 21 Tel.: 52 21 48 Fax: 52 21 86 Träger: SKM – kath. Verein für soziale Dienste in Münster e.V. (Jungen von 12 - 18 Jahren) 6 Plätze + 1 für Nachbarstäd- te, davon 2 Inobhutnahmen für Münster Inobhutnahme und Abklärung 2. Sleep-In Masy - Sleep-In und Offener Treff für Mädchen und junge Frauen Hermannstraße 73 Tel. 53 11 45 Fax: 39 06 246 Träger: Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen (VSE) (Mädchen, junge Frauen von 16 - 27 Jahren) 6 Plätze + 4 Notplätze Sleep In Sleep-In für Jungen Friedrich-Ebert-Straße 129 Tel.: 79 40 14 Fax: 79 95 01 Träger: Diakonisches Werk Münster e.V. (Jungen, junge Männer von 16 - 21 Jahren) 12 Plätze + 2 Notplätze Sleep In
  • Anlage 3 Vorlage V/0608/2004

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    Anlage 3 Münsteraner Inobhutnahme - Baustein - System Inobhutnahme Abklärung Kinderkrisenhilfe Mädchen und Jungen bis 12 Jahren Mädchenkrisenhaus Mädchen ab 12 – 18 Jahren ZOFF Für Jungen ab 12 - 18 Jahren 1. Aufnahme durch KSD oder 2. Aufnahme als SelbstmelderIn o. 3. Aufnahme auf Veranlassung Dritter Niedrigschwellige Angebote: Streetwork des Jugendamtes 51 2 Masy Mädchen ab 16 – 27 Jahren Sleep In für Jungen ab 16 - 21 Jahren
  • Bericht Vorlage V/0608/2004

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    3 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Entstehung und Entwicklung des Inobhutnahme - Baustein - Systems 1.1 Angebote zur Inobhutnahme und Krisenintervention für Kinder und Jugend- S. 4 liche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Ratsvorlage 836/92 Jug.) 1.2 Umsetzung des Ratsbeschlusses bezogen auf die Trägerentscheidungen S. 4 1.3 Entstehung der einzelnen Bausteine S. 5 1.4 Vertragliche Grundlagen und Zuordnung zu Leistungsbereichen S. 5 1.5 Richtlinien und Umsetzungsabsprachen S. 6 Kapitel 2 Grundlagen für die Arbeit im Rahmen des Inobhutnahme - Baustein- 2.1 Rechtliche und vertragliche Grundlagen S. 6 2.2 Vernetzung und Verzahnung S. 7 Kapitel 3 3.1 Leitsätze und fachliche Standards für die Kommunalen Leistungen S. 8 im Rahmen des Inobhutnahme - Bausteinsystems 3.1.1 A. Leistungsangebot S. 8 3.1.2 B. Qualitätsentwicklung S. 9 3.2 Leitsätze und fachliche Standards für Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII S. 10 3.2.1 A. Leistungsangebot S. 11 3.2.2 B. Qualitätsentwicklung S. 12 3.3 Leitsätze und fachliche Standards für Abklärung im Rahmen von S. 13 Heimerziehung in einer Kriseneinrichtung gem. § 34 SGB VIII 3.3.1 A. Leistungsangebot S. 13 3.3.2 B. Qualitätsentwicklung S. 14 3.4 Leitsätze und fachliche Standards für Sleep-In Einrichtungen in Münster S. 15 3.4.1 A. Leistungsangebot S. 15 3.4.2 B. Qualitätsentwicklung S. 16 Kapitel 4 Ausgewählte Aspekte der Arbeit im Alltag der Inobhutnahme 4.1 Entwicklungstrends bei Inobhutnahmen und Krisenklärungen von Kindern und S. 17 Jugendlichen in Münster 4.2 Psychische Krisenbelastungen von Eltern / Familien - Mädchen als Auslöser S. 18 für Inobhutnahmen Anlagen 4 Kapitel 1 Entstehung und Entwicklung des I nobhutnahme - Baustein - Systems 1.1 Angebote zur Inobhutnahme und Krisenintervention für Kinder und Jugendliche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Ratsvorlage 836/92 Jug.) Im Jahr 1991 war die Situation für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in Münster für die alltägliche Praxis unbefri edigend gelöst. Die koedukativ geführte Jugend- schutzstelle in Trägerschaft des Sozialdienstes kath. Frauen (SKF) war in Auflösung begrif- fen und die Versorgung für Kinder oft mit einer verzweifelten Suche nach Unterbringungs- möglichkeiten verbunden, da es kein strukturell gesichertes Angebot gab, um diese Aufga- be fachlich qualitativ auszugestalten. Die Träger Vinzenzwerk Handorf, Ev. Kinderheim und Mauritz - Kinderheim hatten sich angeboten, kurzfristig mit begrenzter Platzzahl für eine vo- rübergehende Inobhutnahme zur Verfügung zu stehen. Diese Angebote deckten nicht im- mer den Bedarf. In dieser Situation war es aus fachlichen und qualitativen Erwägungen notwendig, nicht über Einzelmaßnahmen den Bereich der Inobhutnahme neu zu sortieren, sondern unter- schiedliche Bausteine - den jeweiligen Bedarfen entsprechend - zu schaffen. In seinen Sitzungen hat sich der damalige Jugendhilfeausschuss wiederholt mit dem The- ma befasst und die Verwaltung aufgefordert, entsprechende Lösungsansätze zu formulie- ren. Auch auf Seiten der freien Träger gab es ein großes Interesse und fachlich fundierte Vorschläge für Lösungsansätze. Sie mündeten in der o.g. Ratsvorlage. Diese beinhaltet sowohl die gesetzlichen wie auch kommunalen Anforderungen an ein solches System mit seinen einzelnen Bausteinen. Daneben waren die konzeptionellen Vorstellungen sich an- bietender freier Träger für die unterschiedlichen Bausteine als Anlage beigefügt (SKM - Ka- tholischer Verein für soziale Dienste in Münster e.V. (SKM), Outlaw e.V., Verbund sozial- therapeutischer Einrichtungen (VSE) und Innere Mission). Für ein "sleep-in" für Mädchen und junge Frauen wurde ein Bedarf gesehen, wobei der quantitative Bedarf nicht hinreichend bekannt war; es sollte erst dann über die konkrete Form gesprochen werden, wenn mit freien Trägern die Umsetzungsmöglichkeiten in Ge- sprächen geklärt sind. Die Verwaltung hat ihre konzeptionellen Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Bausteine vorgelegt. Sie bezogen sich auf die Versorgung von Kindern in Bereitschafts- pflegestellen, Jugendschutzstellen für Mädchen und Jungen, sowie das Sleep-In für Jun- gen. In diesen Rahmenbedingungen wurden sowohl die Adressatengruppen, die Aufga- benbeschreibung wie auch die Finanzierungsregelungen beschrieben. Weitere Prüfaufträge bezogen sich auf die Gewinnung freier Träger für diese Aufgaben, die Suche nach geeigneten Standorten und Objekten sowie Einbeziehung der Umlandkommu- nen, wenn es um die Ausweitung von Platzkapazitäten geht. Am 23.09.1992 wurde die Vorlage vom Rat der Stadt Münster beschlossen. 1.2 Umsetzung des Ratsbeschlusses bezogen auf die Trägerentscheidungen Nach intensiven Gesprächen mit den sich anbietenden freien Trägern erfolgte die Ent- scheidung des Jugendhilfeausschuss am 02.12.1992 für die Trägerschaft des Sleep-In für 5 Jungen durch die damalige Innere Mission . Hintergrund war, dass der Träger die Rahmen- bedingungen anerkannt hatte und über eine entsprechende Immobilie verfügt. Am 27.01.1993 erfolgte der Beschluss des Jugendhilfeausschusses (Vorlage 138/93 Jug.) zur Übertragung der Aufgaben der Inobhutnahme für Mädchen auf Outlaw e.V ., sowie für Jungen auf den Sozialdienst kath. Männer. In der Folgezeit bemühte sich das damalige Jugendamt, ein eigenes System von Bereit- schaftspflegestellen zu entwickeln, welches jedoch daran scheiterte, das sich keine Famili- en finden ließen, die sich in ein solches System einbinden wollten. Aus diesem Grund hat der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien am 22.11.1995 beschlossen, die Ausführung der Aufgaben der Inobhutnahme von Kindern sowie die Auf- nahme und vorübergehende Versorgung in Akut- und Notsituationen dem Kinderheim St. Mauritz zu übertragen. Am 22.05.1996 wurde als letzter Baustein des "Inobhutnahme - Systems" die Einrichtung eines niedrigschwelligen Angebotes für Mädchen und junge Frauen (Vorlage 363/96 Jug.) vom Rat beschlossen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass alle anderen vorher präfe- rierten Lösungen nicht den Bedarf abdeckten. Dem ganzen war ein intensiver Klärungspro- zess über die Rahmenbedingungen, insbesondere den Finanzrahmen in den politischen Gremien vorausgegangen. 1.3 Entstehung der einzelnen Bausteine Während es für das Sleep-In für Jungen ad hoc eine Immobilie gab, zog sich die Suche für die anderen Bausteine teilweise erheblich in die Länge. Gleichwohl ist es dem guten Aus- handlungsprozess zwischen Wünschenswertem und Machbarem unter den Beteiligten im- mer zu adäquaten Lösungen gekommen, mögen sie in der Alltagspraxis hier und da auch an ihre Grenzen gestoßen sein. An folgenden Daten konnten die Einrichtungen ihren Betrieb aufnehmen: • Sleep-In für Jungen 23.08.1993 • Mädchenkrisenhaus 03.01.1994 • Zoff 01.08.1994 (zunächst in der alten Jugendschutzstelle) • Kinderkrisenhilfe 18.01.1996 • Masy 26.08.1996 1.4 Vertragliche Grundlagen und Zuordnung zu Leistungsbereichen Weitaus intensiver gestalteten sich die Vertragsverhandlungen. Teilweise mussten über gesonderte Beschlüsse die finanziellen Rahmenbedingungen verändert und angepasst werden. Auch inhaltlich war mancher Prozess über die Auslegung der Grundlagenvorlage und seine praktische Umsetzung langwierig aber auch erfolgreich, wobei in allen Fällen gu- te Kompromisse gefunden werden konnten. Die abgeschlossenen Verträge für die Inobhutnahme - Einrichtungen beinhalten • Ausführungen zur Aufgabenübertragung, • Aufgabenwahrnehmung, • Personal- und Sachausstattung, • Finanzierung und Abrechnung, • Berichte und Statistik etc. • Richtlinien zur Aufgabenwahrnehmung 6 Für die niedrigschwelligen Einrichtungen sind die Verträge ähnlich abgefasst, allerdings ohne Richtlinien. In den folgenden Jahren gab es, sowohl bezogen auf Einzelfälle als auch systembezogen den notwendigen Abstimmungsprozess des öffentlichen Trägers mit den Einrichtungen; dies bezog auch Inhalte der Aufgabenwahrnehmung mit ein. Dieser Abstimmungsprozess ist gleichzeitig auch Ausdruck der Notwendigkeit, sich in zeitlichen Abständen über die In- halte, Veränderungen und Verbesserungsnotwendigkeiten auseinander zu setzen. 1.5 Richtlinien und Umsetzungsabsprachen Die Richtlinien über die Aufgabenwahrnehmung haben ihren Ursprung aus den damaligen Erwartungen und Vorstellungen an eine gelingende Zusammenarbeit zwischen der jeweili- gen Einrichtung und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Diese sind immer wieder Ge- genstand von Gesprächen gewesen. Teilweise sind sie überarbeitet und konkretisiert wor- den. Kapitel 2 Grundlagen für die Arbeit im Rahmen des Inobhutnahme - Bausteinsystems 2.1 Rechtliche und vertragliche Grundlagen Im SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe sind die Aufgaben der Jugendhilfe im § 2 definiert. Die vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind als "andere Aufgaben der Jugendhilfe" beschrieben. Diese Aufgaben sind als ordnungsrechtliche ho- heitliche Pflichtaufgaben des Jugendamtes zu verstehen. Insbesondere gilt es bei der Inobhutnahme die sozialpädagogischen Hilfen des Jugendamtes in Krisen- und Gefahrensi- tuationen in den Mittelpunkt zu stellen. Die Durchführung der Aufgabe Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII ist in Münster gemäß § 76 SGB VIII verschiedenen freien Trägern der Jugendhilfe übertragen worden. Die Aus- führung dieser Aufgabe wird seitens dieser freien Träger in enger Kooperation mit dem Kommunalen Sozialdienst des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien vorgenommen. Diesem obliegt die Leistungsvermittlung und - entscheidung von Hilfen zur Erziehung (ebenso wie für die Mitwirkung gegenüber dem Familiengericht gemäß § 50 SGB VIII). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt auf der Grundlage von Beschlüssen der ent- sprechenden parlamentarischen Gremien, den darauf basierenden Verträgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel diese Aufgabenwahrnehmung sicher. Die Grundlagen hierzu sind durch verschiedene Beschlüsse des Rates und des Ausschus- ses für Kinder, Jugendliche und Familien bzw. Vorgänger gelegt. Die Zugänge zu den un- terschiedlichen Personengruppen sind über das System der Inobhutnahme - Bausteine festgelegt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien verfügt über differenzierte fachli- che Zugänge zu dem Aufgabenkomplex; diese sind in unterschiedlichen Fachabteilungen, Fachstellen verortet. Maßgeblich liegen diese im Kommunalen Sozialdienst wie auch in der Fachstelle aufsuchende Jugendsozialarbeit (Streetwork). 7 2.2 Vernetzung und Verzahnung Arbeitskreis § 42 - Kooperation des Trägers der öffentlichen mit den Trägern der freien Ju- gendhilfe Diesem Arbeitskreis gehören die Einrichtungen, vertreten durch die dort tätigen Fachkräfte, sowie VertreterInnen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien an: Träger der freien Jugendhilfe Kinderkrisenhilfe Mauritz-Lindenweg 56 48145 Münster Kinderheim St. Mauritz Stiftung Kinderheim u. Waisenhaus auf St. Mauritz ZOFF Hafenstr. 21 48153 Münster SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Münster e.V. Sleep-In für Jungen Friedrich-Ebert-Str. 129 48153 Münster Diakonisches Werk Münster e.V. Masy - Sleep-In und Offener Treff für Mädchen u. junge Frauen Hermannstr. 73 48151 Münster Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. (VSE) Mädchenkrisenhaus Postfach 55 66 48030 Münster Outlaw Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe gGmbH Träger der öffentlichen Jugendhilfe Amt für Kinder, Jugendliche und Familien mit den Bereichen Streetwork, Kommunaler Sozialdienst, Familien- und Erziehungshilfen Hafenstr. 43 bzw. Hafenstr. 30 48153 Münster Stadt Münster Der AK trifft sich regelmäßig zur optimalen Ausgestaltung der Schnittstellen und Bezüge zu den unterschiedlichen Zielgruppen. Darüber hinaus befasst er sich mit der Weiterentwick- lung der fachlichen Arbeit und trifft Kooperationsabsprachen zwischen den Akteuren. Wei- terhin werden die Kooperationspartner angrenzender Arbeitsfelder (Feuerwehr, Polizei, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Drogenhilfe etc.) eingeladen, um sich über bestehende Schnittstellen in der alltäglichen Arbeit zu informieren und abzustimmen. Auch die Erfassung und Dokumentation der Leistungen, verwaltungsmäßige Abläufe (Mel- desystem, Statistik) sind Gegenstand der Gespräche. Fall- und feldbezogene Zusammenarbeit Neben der zuvor beschriebenen Kooperationsform des AK § 42 stimmen sich die jeweils geschlechtsspezifischen Angebotsformen im Einzelfall als auch auf Personengruppen in der alltäglichen Arbeit ab. Ebenso gibt es bilaterale Kontakte zwischen den Diensten des Amtes für Kinder, Jugendli- che und Familien und den Einrichtungen. Insbesondere ist dies notwendig für die Jugendli- chen, die als Grenzgänger zwischen den einzelnen Bausteinen und anderen Einrichtungen der Jugend- und Gesundheitshilfe wechseln und aufgefangen werden müssen. D.h. es ist Anliegen und Verpflichtung der Einrichtungen und Dienste, Abbrüche von Hilfeprozessen zu vermeiden, nicht endgültig werden zu lassen bzw. einen Neubeginn zu ermöglichen. 8 Die Kommunikation und Interaktionen haben bisher dazugeführt, dass sich eine für die Klientel sinnvolle und effektive Arbeit gestalten lässt und die organisatorische Zusammen- arbeit wenig zu Reibungsverlusten führt. Kapitel 3 3.1 Leitsätze und fachliche Standards für die Kommunalen Leistungen im Rahmen des Inobhutnahme - Bausteinsystems 3.1.1 A. Leistungsangebot Beschreibung der Leistung (Grundnorm/Ziele) Kommunaler Sozialdienst In Krisensituationen werden Angebote/Hilfen für Kinder und Jugendliche in Form der Inob- hutnahme außerhalb der Familie nach den individuellen Erfordernissen des Einzelfalles ab- geklärt. Ggf. werden ambulante oder stationäre Hilfen eingeleitet und begleitet. Darüber hinaus werden Jugendliche und junge Erwachsene in niederschwellige Angebote für be- nachteiligte Jugendliche und junge Volljährige wie das Sleep - In für Jungen und junge Männer bzw. das Masy (Sleep-In und Offener Treff für Mädchen und junge Frauen) vermit- telt. Der Kommunale Sozialdienst hat die Leitung des Arbeitskreises Inobhutnahme inne. Er sorgt für den regelmäßigen fachlichen Austausch zwischen den Einrichtungen und stellt die Rückkopplung fachlicher Fragestellungen innerhalb des Amtes sicher. Er ist primärer Ansprechpartner für die Inobhutnahme - Einrichtungen in fachlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Fachstelle aufsuchende Jugendsozialarbeit (Streetwork) Die Streetwork nimmt über unterschiedliche Angebotsformen Kontakt zu jungen Menschen auf, deren derzeitiger Lebensmittelpunkt die Straße ist. Sie sucht die jungen Menschen an Szenetreffpunkten auf und bietet ihnen umfassende Hilfestellung und Unterstützung an. Die Fachstelle Streetwork ist primärer Ansprechpartner für die niederschwelligen Angebots - Einrichtungen in fachlichen Angelegenheiten. Sie trifft sich mit diesen Einrichtungen regelmäßig um die Entwicklungen in den Szenen auszutauschen. Abteilung Familien- und Erziehungshilfen Die Abteilung sichert die finanzielle Grundlage der Arbeit der einzelnen Einrichtungen gem. den Beschlüssen der politischen Gremien über den jeweiligen Haushaltsplan. Darüber hin- aus ist sie für die vertraglichen Angelegenheiten zuständig. Gleichzeitig stellt sie - im Sinne von Fachberatung - für alle Einrichtungen in Einzelfragen wie auch bei übergreifenden Fragestellungen die Kommunikation innerhalb des Amtes und zwischen den Einrichtungen sicher. 9 Übergreifende Grundnormen/Ziele Im Bereich der Inobhutnahme • Sicherstellung des Schutzes und des leiblich / seelischen Wohls der Minderjährigen (0-18 Jahre) • Vorübergehender Abstand zu einer eskalierten Familien-, Konflikt- und/oder Lebenssi- tuation • Kurzfristige Klärung von Problemlagen und Hilfebedarfen • Prüfung des Verbleibs und ggf. Weiterleitung bzw. Rückführung in die Familie • Ggf. Umsetzung der Hilfe Im Bereich der niedrigschwelligen Angebote • Schutz- und Schonraum für Jugendliche und junge Volljährige vor Schädigungen und Gefährdungen insbesondere durch Gewalt, Kriminalität, Drogenmissbrauch etc. • Drehscheibenfunktion zu andren Diensten, Ämtern, Einrichtungen und Stellen • Angebot von Beratung und ganzheitlichen Einzelhilfen Rechtsgrundlagen • § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit leistet zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße Unterstützung ...zur sozialen Integration junger Menschen), • § 14 SGB VIII (Jugendschutz will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie ... zu Eigenverantwortlichkeit ... führen), • § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung tritt ein, "wenn eine dem Wohl des ... Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist ..." • § 34 SGB VIII (Einleitung von Hilfen gem. § 34 SGB VIII zur Klärung möglicher Perspektiven i.S. der Rückkehr ins Elternhaus oder des Wechsels in stationäre Hilfen • § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige) • § 42 SGB VIII (Inobhutnahme ist vom Jugendamt zu leisten, wenn "der Jugendliche um Obhut bittet"). • § 1 Jugendschutzgesetz und 3.1.2 B. Qualitätsentwicklung Strukturqualität • Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleibt für die Erfüllung der Aufgaben gem. § 76 (2) SGB VIII verantwortlich. • Fachliche Qualifikation der pädagogischen MitarbeiterInnen auf dem Hintergrund eines sozialpädagogischen Studiums (FH, vergleichbar oder höhere Ausbildung) • Regelung der Dienst- und Fachaufsicht • Fort-, Weiter- und Zusatzausbildung (in- und extern) • Supervision und Fallberatung • Begleitender Qualitätsentwicklungsprozess 10 • Regelmäßige Fall- und Fachberatung im Team • Falldokumentation • Geschlechterorientierung • Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit (auch am Wochenende) durch die Rufbereitschaft des Kommunalen Sozialdienstes • Fachliche Weiterentwicklung und Vernetzung im AK Inobhutnahme • Weiterentwicklung durch interne und externe Arbeitshilfen (z.B. J 42 und Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trägern, insbesondere den Einrichtungen der Inobhutnahme) Prozessqualität • Konkretes Verfahren zwischen Einrichtung und Amt für Kinder, Jugendliche und Famili- en, in dem Dauer des Aufenthaltes, Fragen der Beteiligung und angemessene Berück- sichtigung des mutmaßlichen Willens der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie Fragen des weiteren Vorgehens nach der Inobhutnahme geregelt sind. Das Verfahren dauert in der Regel nicht länger als drei Tage. • Differenzierung und Gestaltung des gesetzlichen Rechtsanspruches der Inobhutnahme vom Abklärungsprozess • Zeitnahe Terminierung des Erstgespräches mit allen Beteiligten (keine Wartezeit) • Einzelfall- und bedarfsorientierte Beratung und Unterstützung der/des KlientIn • Orientierung am subjektiven Schutzbedürfnis der/des KlientIn • Parteilichkeit (Akzeptanz und Unterstützung der/des Betroffenen, Interessenswahrneh- mung) • Nutzung der Ressourcen der/des KlientIn und ihrer/seiner Familie sowie Lebenswelt • Vernetzung mit Schule, Kinder- und Jugendpsychiatrie etc. Ergebnisqualität • uneingeschränkte Aufnahme, Versorgung und Betreuung aller Notfälle im Stadtgebiet • Deeskalation familiärer Krisen zwischen Eltern und Minderjährigen durch vorüberge- hende räumliche Trennung und Krisenintervention • zeitnahe Vereinbarung mit den Eltern über Aufnahme oder Rückkehr oder Weiterver- mittlung treffen • anderenfalls vorschriftsmäßige Benachricht igung des Familiengerichts gem. § 42 Abs. 2, Satz 1 und 2 SGB VIII 3.2 Leitsätze und fachliche Standard s für Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII Präambel Die Durchführung der Aufgabe Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII ist in Münster gemäß § 76 SGB VIII verschiedenen freien Trägern der Jugendhilfe übertragen worden. Die Ausfüh- rung dieser Aufgabe wird seitens dieser freien Träger in enger Kooperation mit dem Kom- munalen Sozialdienst des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien vorgenommen. Die Leistungsvermittlung und – entscheidung von Hilfen zur Erziehung (ebenso wie für die Mit- wirkung gegenüber dem Familiengericht gemäß § 50 SGB VIII) wird vom zuständigen städ- tischen Dienst wahrgenommen. 11 3.2.1 A. Leistungsangebot Beschreibung der Leistung (Grundnorm/Ziele) Inobhutnahme ist die vorläufige, kurzfristige Unterbringung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen in einer Einrichtung oder ggf. bei einer geeigneten Person. Vorwiegend Säug- linge und kleine Kinder können in familiärer Bereitschaftspflege betreut werden. Der Zu- gang zur Einrichtung erfolgt durch Selbstmeldung von Jugendlichen oder Zuführung von Behörden/Jugendamt. Die Sorgeberechtigten si nd über die Inobhutnahme zu informieren und müssen ihr zustimmen. Während der Inobhutnahme werden Unterhalt und Krankenhil- fe des Kindes oder der/des Jugendlichen sichergestellt. Inobhutnahme ist eine kurzzeitige stationäre Maßnahme der Krisenintervention, die außer- halb der Herkunftsfamilie bzw. des Lebensortes der Kinder und Jugendlichen stattfindet. Sie ist keine Hilfe zur Erziehung. Sie ist eine Reaktionsform auf Gründe wie Familienkrisen, Vernachlässigungen, Gewalt, Abhängigkeiten, Mißbrauch usw. Sie wendet sich ausschließ- lich an Kinder und Jugendliche, die sich in krisenhaften Lebenssituationen befinden. Im Rahmen von Inobhutnahme wird geklärt, ob ein Bedarf auf Hilfe zur Erziehung besteht oder nicht. Sollte eine Rückkehr in das familiäre ode r soziale Umfeld nicht unmittelbar möglich sein, kann eine längerfristige sogenannte Abklärungsphase angeschlossen werden. Grundnormen/Ziele • Sicherstellung des Schutzes und des Wohls der Minderjährigen (0-18 Jahre) • Vorübergehender Abstand zu einer eskalierten Familien-, Konflikt- und/oder Lebenssi- tuation • Kurzfristige Klärung von Problemlagen • Prüfung des Verbleibs und ggf. Weiterleitung bzw. Rückführung in die Familie • Ggf. Umsetzung der Hilfe Rechtsgrundlage § 42 (1), (2) und (3) SGB VIII Leistungsinhalte Anlass einer Inobhutnahme ist stets eine akute Krisen- und Notsituation, die mit der akuten Gefährdung der Minderjährigen einhergehen kann. Das Kind bzw. der/die Jugendliche hat einen Rechtsanspruch auf Inobhutnahme, wenn es darum bittet. Die Inobhutnahme ist spä- testens nach drei bis fünf Tagen durch Rückkehr ins Elternhaus oder durch Gewäh- rung/Fortführung erzieherischer Hilfen zu beenden. • Direkte Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zu jeder Zeit (Tag und Nacht) • Sicherung der basalen Versorgung (Nahrung, Unterkunft, medizinische Behandlung usw.) • Annahme emotionaler Bedürfnisse • Stabilisierung der krisenhaften Lebenssituation • Analyse und Beschreibung der auslösenden Konfliktlage unter Einbeziehung der u.U. zugrunde liegenden Beziehungsproblematik • Unterstützung bei der Sicherung des Alltages 12 • Umfassende Beratung bei der Klärung von Problemen sowie der plan- und zielgerichte- ten Entwicklung von Ansätzen für Perspektiven in Kooperation mit dem Jugendamt • Erörterung der Konfliktlage im Gespräch mit allen Beteiligten und Erarbeitung konkreter Handlungsschritte zur Beendigung der Inobhutnahme 3.2.2 B. Qualitätsentwicklung Strukturqualität • Ausübung der Garantenpflicht im Rahmen der Aufgabenpflicht des JA gemäß § 76 SGB VIII • Fachliche Qualifikation der pädagogischen MitarbeiterInnen auf dem Hintergrund eines sozialpädagogischen Studiums (FH, vergleichbar oder höhere Ausbildung) • Regelung der Dienst- und Fachaufsicht beim Träger • Fort-, Weiter- und Zusatzausbildung (in- und extern) • Externe Supervision und Fallberatung • Begleitender Qualitätsentwicklungsprozess • Regelmäßige Fall- und Fachberatung im Team • Falldokumentation • Geschlechterorientierung • Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit (auch am Wochenende) • Fachliche Weiterentwicklung und Vernetzung im AK Inobhutnahme • Elterninformation (Elternbrief) Prozessqualität • Konkretes Verfahren zwischen Einrichtung und Amt für Kinder, Jugendliche und Famili- en, in dem die Dauer des Aufenthaltes, Fragen der Beteiligung und angemessene Be- rücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie Fragen des weiteren Vorgehens nach der Inobhutnahme geregelt sind. Das Verfahren dauert in der Regel nicht länger als drei Tage. • Differenzierung und Gestaltung des gesetzlichen Rechtsanspruches der Inobhutnahme vom Abklärungsprozess • Zeitnahe Terminierung des Erstgespräches mit allen Beteiligten (keine Wartezeit) • Einzelfall- und bedarfsorientierte Beratung und Unterstützung der/des KlientIn • Orientierung am subjektiven Schutzbedürfnis der/des KlientIn • Parteilichkeit (Akzeptanz und Unterstützung der/des Betroffenen, Interessenswahrneh- mung) • Persönlich zugeordnete Bezugsperson • Nutzung der Ressourcen der/des KlientIn und ihrer/seiner Familie sowie Lebenswelt • Transparenz der Betreuung für Mädchen und Jungen • Transparenz der Aufnahmesituation einer/eines KlientIn für den öffentlichen Träger • Vernetzung mit Schule, Kinder- und Jugendpsychiatrie etc. Ergebnisqualität • Bedarfsorientierter Anschluss einer Abklärung bzgl. Hilfen zur Erziehung • Gemeinsamer Diskurs über den Prozess zwischen öffentlichem und freien Träger • Dokumentation der Krisenintervention 13 3.3 Leitsätze und fachliche Standards fü r Abklärung im Rahmen von Heimerzie- hung in einer Kriseneinrichtung gem. § 34 SGB VIII 3.3.1 A. Leistungsangebot Beschreibung der Leistung (Grundnormen/Ziele) Abklärung im Rahmen einer Krisenunterbringung dient der grundlegenden Klärung einer Krisensituation und der Erarbeitung konkreter Handlungsschritte bzgl. der Wohn- Lebens- und Betreuungsperspektive. Ausgangspunkt eines Abklärungsprozesses kann sowohl eine Inobhutnahme im Vorfeld als auch ein direkter Zugang zu einer Abklärung sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn aufgrund der Zustimmung der Sorgeberechtigten eine Inobhut- nahme nicht mehr notwendig ist oder bereits ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung vorliegt. Die Abklärung kann sich über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten erstrecken und wird auf der Grundlage des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII gestaltet. Grundnormen/Ziele • Sozialpädagogische Diagnose der Problemlage • Abklärung des Hilfebedarfs und Vereinbarung über Hilfeart und -form • Gestaltung des Übergangsprozesses (Rückkehr ins Elternhaus, ambulante HzE oder stationäre HzE) Rechtsgrundlage § 34, § 36 u nd § 41 * SGB VIII Leistungsinhalte Kennzeichn end für diese Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen ist ein hoher Grad an Belastung und emotionaler A*mbivalenz. Zur Klärung bzw. Entwicklung von Perspekti- ven ist es notwendig prozessorientiert mit den Minderjährigen zu arbeiten. D.h. die Ambiva- lenz im Fühlen, Wahrnehmen und Verhalten der Kinder und Jugendlichen wird in den Klä- rungsprozess einbezogen und in einen Kontext mit ihrer biographischen Realität und den gesellschaftlichen und sozialen Anforderungen gebracht. Im Rahmen ihrer Fähigkeiten leis- ten die Minderjährigen einen aktiven Beitrag. • Sicherung der basalen Grundversorgung sowie emotionale Unterstützung des Kin- des/Jugendlichen • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von Alltags- und Beziehungsnormalität (Schul- besuch, Freizeitgestaltung, Hobbys, Freundeskreis u.a.) • Ressourcenorientierte Beratung und Begleitung bei der Entwicklung von Perspektiven im Rahmen des Hilfeplanverfahrens • Erstellen einer pädagogischen und/oder psychologischen Diagnostik zum besseren Verständnis der Problemlage (intern/extern) • Insbesondere bei Kindern Organisation von regelmäßigen Besuchskontakten soweit von den Beteiligten gewünscht • Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern in Bereitschaftspflege * nur für Jugendliche, die während der Abklärung volljährig werden 14 3.3.2 B. Qualitätsentwicklung Strukturqualität • Fachliche Qualifikation der pädagogischen MitarbeiterInnen auf dem Hintergrund eines sozialpädagogischen Studiums (FH, vergleichbar oder höhere Ausbildung) • Fort-, Weiter-, und Zusatzausbildung (intern/extern) • Regelung der Dienst- und Fachaufsicht beim Träger • Externe Supervision und Fachberatung • Falldokumentation/Aktenführung • Geschlechtsspezifische Ausrichtung ab dem 12. Lebensjahr • Bezugsbetreuung, d.h. eine persönlich zugeordnete Betreuungsperson für jedes/n Kind/Jugendlichen • Fachaustausch zwischen öffentlichem und freiem Träger • Familien-/Elternarbeit (Transparenz über den Aufenthalt des/der Minderjährigen in der Einrichtung mit den damit verbundenen Informationen der Sorgeberechtigten, Herstel- lung von Besuchskontakten, ggf. begleitete Umgangskontakte usw.) • Pädagogische und ggf. psychologische Diagnostik/Anamnese (intern/extern) der/des Kindes/Jugendlichen • Stützendes Bildungsangebot für Schulverweigerer (intern/extern) Prozessqualität • Mitwirkung bei der Festschreibung der Hilfe im Hilfeplan, kontinuierliche Hilfeplanung mit detaillierter Zielbeschreibung sowie Auftragserledigung • Einzelfall-, bedarfs- und prozessorientierte Betreuung und Begleitung des Kin- des/Jugendlichen sowie Austausch mit den Sorgeberechtigten • Orientierung an Bedarfen, Wünschen und Interessen des Kindes/Jugendlichen mit der Überprüfung/dem Abgleich der realistischen Umsetzung/Machbarkeit • Geschlechtsspezifische pädagogische Ausrichtung • Nutzung und Aktivierung der Ressourcen des Kindes/Jugendlichen und ihrer/seiner Le- benswelt • Transparenz der Betreuung für das/den Kind/Jugendlichen • Krisenbegleitung, - intervention und - deeskalation Ergebnisqualität • Abschlussgespräche in unterschiedlichen Settings (zwischen Minderjähri- ger/Minderjährigem und BetreuerIn, Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten) • Fachlicher Austausch/Resümée zwischen öffentlichem und freien Träger • Dokumentation des Abklärungsverlaufes durch freien Träger • Fachaustausch mit der übernehmenden Heimeinrichtung bei Fremdunterbringung unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen 15 3.4 Leitsätze und fachliche Standards für Sleep-In Einrichtungen in Münster 3.4.1 A. Leistungsangebot Beschreibung der Leistung (Grundnormen und Ziele) Die Sleep-In Einrichtungen sind niedrigschwellige Angebote der Jugendhilfe für Mädchen, junge Frauen, Jungen und junge Männer. Die Zielgruppen weisen häufig folgende Merkmale auf: • frühzeitige und langjährige soziale und kulturelle Entwurzelung • erfolgloses Durchlaufen unterschiedlicher pädagogischer Situationen (Heimkarrieren) • längere wiederholte Trebezeiten; Einbindung in ein Milieu der Straßen Szene mit ent- sprechenden Alltagsfertigkeiten und –strategien • erzieherische Hilfen und Angebote in derzeitig bestehenden Formen werden nicht an- genommen, aber auch nicht grundsätzlich abgelehnt • eine soziale, kulturelle, berufliche Perspektive ist zurzeit nicht vorhanden • Wunsch nach Rat, Information und Nähe (personale Beziehung) • sie wollen zurzeit weitgehend in Ruhe gelassen werden • sie wünschen sich ein „Zuhause auf Zeit“ • Drogengebrauch Das Angebot richtet sich an Mädchen und junge Frauen, die zwischen 16 und 27 Jahre alt sind, Jungen und junge Männer im Alter zwischen 16 und 21 Jahren, die auf der Straße le- ben. Es sind zum großen Teil junge Menschen, die in ihre Herkunftsfamilie nicht bleiben können oder wollen, die sich in einem Klärungsprozess befinden, oder deren vorangegan- gene stationäre oder ambulante Unterbringung aus unterschiedlichen Gründen beendet oder abgebrochen wurde. Grundnormen und Ziele Die Sleep-In Einrichtungen sichern die Grundversorgung, bieten einen Schutz und Schon- raum für Jungen und Mädchen, die sonst keinen Ort zum Übernachten haben. Sie bieten für einige Stunden Rückzug aus dem Lebensalltag „Straße“. Die Sleep-Ins sind leicht zu- gängliche, an minimale Voraussetzungen gebundene kurzfristige Übernachtungsmöglich- keiten für Mädchen und Jungen. Die Aufnahme und der Aufenthalt ist freiwillig und anonym, die Einrichtungen können jederzeit verlassen werden. Die sozialpädagogischen Hilfen sind Angebote im Sinne einer Klärung der Situation und des Ansprechens von Perspektiven. Leistungsinhalte • Öffnungszeiten: 18.00 Uhr – 10.00 Uhr. Im Masy, Sleep – In und Offener Treff für Mäd- chen und junge Frauen, zusätzlich Mittwoch und Freitag bis 13.00 Uhr • Beratungs- und Gesprächsangebote auch außerhalb der Öffnungszeiten • Versorgung mit einem Schlafplatz • Sicherung der Grundversorgung • Vorhalten von niedrigschwelligen Angeboten (d.h., abwarten können, beobachten, an- sprechbar sein) • Drehscheibenfunktion zu anderen Diensten, Ämtern, Einrichtungen und Stellen wahr- nehmen • Schutz und Schonraum vor Schädigungen und Gefährdungen, insbesondere durch Stricherszene, Gewalt, Kriminalität, Drogen anbieten 16 Rechtsgrundlage Mit den Einrichtungen der Sleep-In für männliche und weibliche Jugendliche/junge Menschen (im Schwerpunktalter von 16 - ca. 21 Jahren) bietet die öffentliche Jugendhilfe in Münster auf den Grenzlinien von Jugendsozialarbeit, Jugendschutz, Erziehungshilfe und Inobhutnahme ein Angebot der sozial abgesicherten und pädagogisch betreuten Übernachtungsmöglichkeit für ein besonders schwieriges Klientel. Demgemäss ist die (jugendhilfe-) rechtliche Zuordnung dieser örtlich - für die Bedarfslagen in Münster - entwickelten Angebote variabel geprägt von Merkmalen folgender Paragraphen des SGB VIII: • § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit leistet zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße Unterstützung ...zur sozialen Integration junger Menschen), • § 14 SGB VIII (Jugendschutz will junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie ... zu Eigenverantwortlichkeit ... führen), • § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung tritt ein, "wenn eine dem Wohl des ... Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist ..." und • § 42 SGB VIII (Inobhutnahme ist vom Jugendamt zu leisten, wenn "der Jugendliche um Obhut bittet"). Die betroffenen und weitgehend entwurzelten jungen Menschen bewegen sich oft selbst in einer Instabilität und Diskontinuität, die keine klare Zuordnung zu Hilfen nach den SGB VIII, BSHG oder SGB V ermöglicht. 3.4.2 B. Qualitätsentwicklung Strukturqualität: • Fachliche Qualifikation der pädagogischen MitarbeiterInnen auf dem Hintergrund eines sozialpädagogischen Studiums • Regelung der Dienst- und Fachaufsicht beim Träger • Regelmäßige Fallberatung im Team • Fortbildung • Supervision • Rufbereitschaft der Fachkräfte • Sicherstellung des Nachtdienstes • Geschlechterorientierung • Sicherung der Grundversorgung • Fachliche Weiterentwicklung und Vernetzung im AK Inobhutnahme Prozessqualität • Parteilichkeit als pädagogische Grundhaltung und Akzeptanz der Klienten • An den individuellen Bedarf der Mädchen und Jungen angepasste Beratungsangebote • Bedarfs- und Ressourcenorientierung, Lebensweltorientierung • Unterstützung und gegebenenfalls Begleitung von zur Entwicklung einer Lebensper- spektive und anderen erforderlichen Hilfen 17 Ergebnisqualität • Dokumentation und Reflexion der konzeptionell gesetzten Aufgaben und Ziele durch den freien Träger, insbesondere durch die Veröffentlichung im Jahresbericht • Gemeinsamer Diskurs über das Leistungsangebot zwischen dem öffentlichen Träger und dem freien Träger Kapitel 4 4. Entwicklungstrends bei Inobhutnahm en und Krisenklärung von Kindern und Jugendlichen in Münster Im Folgenden sind zwei Trends der alltäglichen Arbeit von Mitgliedern des AK § 42 intensi- ver in den Blick genommen worden, die sehr deutlich die veränderten Anforderungen in der alltäglichen Arbeit darstellen. Diese beziehen sich sowohl auf Veränderungen in den Fami- lien als auch bei den Minderjährigen selber. Diese sind auch in den geschlechtsspezifi- schen Auswirkungen und fachlichen Anforderungen ablesbar. 4.1 Inobhutnahme von Jungen als Intervention bei familiären Konfliktlagen Generell kann davon ausgegangen werden, dass der mit dem § 42 KJHG verbundene Schutzgedanke für Kinder und Jugendliche nach wie vor die Ziele und Rahmensetzungen der Arbeit der Inobhutnahme - Einrichtungen bzw. Schutzstellen begründet. Die Verände- rungen in Familienstrukturen und –beziehungen zeigen jedoch auch Wirkungen, die es zu beobachten und zu beschreiben gilt, um ggf. neuen Entwicklungen fachgerecht begegnen zu können. Von diesen Veränderungen sind gleichermaßen Mädchen wie Jungen und ihre Familien betroffen. Am Beispiel von Familien mit heranwachsenden Jungen sollen einige Aspekte in Schlaglichtern aufgezeigt werden Beschreibung der Entwicklung • Familien sind durch auffällige Verhaltensweisen von Jungen überfordert • Jungen sprengen den Erziehungsrahmen in Familien durch - Psychoterror (Drohungen, aggressives Verhalten) - Absolute Negierung elterlicher Autorität - Gewaltanwendung, Sachbeschädigung - Grundsätzliche Verweigerung • Familien, insbesondere Mütter und kleinere Geschwister, müssen geschützt werden, um Schlimmeres zu verhüten. • Eltern und Kinder sind immer weniger bereit und in der Lage zugespitzte Konflikte kon- struktiv zu lösen • Eltern fehlt die Einsicht, dass Konflikte Symptome für systembedingte Konstellationen oder Mangelerscheinungen sind (Fehlen von Zuwendung, ambivalente Erziehungshal- tungen, Auflösung des Familiensystems, soziale Problemlagen, die die Familie belasten u.a.) • Eltern sind paralysiert durch Angst und Ohnmachtsgefühle. Sie reagieren mit Ausgren- zung. („Ich kann nicht mehr!“ „Mein Junge steht vor der Tür, was soll ich tun??“) 18 • Eltern sind ambivalent. Nach einer Phase der Entlastung durch die Inobhutnahme er- folgt, oft unreflektiert und ohne weitere Hilfen, der Versuch eines Neuanfangs • Der Durchsetzung eigener Interessen und Ziele von Eltern wird oft der Vorrang vor der mühevollen Auseinandersetzung mit den Problemen und Auffälligkeiten der Kinder ge- geben Anforderungen an die Kriseneinrichtung • Die Inobhutnahme-Einrichtung ist mit Jungen konfrontiert, die aus Schutzgründen für die Familie in Obhut genommen werden und nicht vorrangig zum eigenen Schutz • Übertragung der Rollenzuweisungen auf die päd. Fachkräfte in der Inobhutnahme- Einrichtung („Ihr wollt mich doch auch nur loswerden!“) • Von Seiten der Eltern wird diesen Jungen (als Symptomträgern) die alleinige Schuld für die Misere zugewiesen. • Da die Inobhutnahme fast immer das Ende einer konflikthaften Entwicklung darstellt, ist es für die fachliche sozialpädagogische Begleitung durch die Einrichtung und den KSD schwer, Wege aus der Spirale gegenseitiger Schuldzuweisungen zu erarbeiten. Chancen und fachliche Perspektiven • Entlastung für alle Beteiligten durch (zunächst zeitlich befristete) Unterbrechung der Konfliktspirale • Erarbeitung einer neuen Grundlage für einen spannungsfreien Umgang im geschützten Rahmen und moderiert durch Fachkräfte • Besondere Bedeutung kommt der Einbeziehung des sozialen Umfeldes, vor allem der Schule, zu. Der Prozess kann gelingen, wenn alle erwachsenen Autoritäten gemeinsam handeln. Das heißt auch, die Verantwortung für erzieherisches Handeln nicht der je- weils anderen „Erziehungsinstanz“ zuzuschieben Es entsteht vordergründig der Eindruck, dass Eltern ihre Erziehungsverantwortung nicht mehr wahrnehmen und die Lösung von Konflikten mit ihren Heranwachsenden anderen überlassen. Zum einen darf jedoch die subjektive Überforderung von Eltern in diesen Situ- ationen nicht gering geschätzt werden. Zum anderen sind diese Jungen in ihrer Entwick- lung massiv gefährdet, wenn sie mit oben beschriebenen Verhaltensweisen erfolgreich sind. Ablehnung von Autorität, respektloses Verhalten, Gewaltanwendung als legitimes Mit- tel, keine Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln werden unter Umständen zu Haltungen, die die weitere Entwicklung dieser Jugendlichen bestimmen. Jugendhilfe ist daher gefordert, diesen Prozess Ernst zu nehmen und aktiv an der Lösung der Probleme zu arbeiten. 4.2 Psychische Krisenbelastungen von Eltern / Familien - Mädchen als Auslöser für Inobhutnahme Beobachtungen aus den Einrichtungen der Inobhutnahme für Mädchen und junge Frauen • Krisen entstehen durch psychosoziale Konflikte und Ereignisse; die die Selbsthilfekräfte Einzelner oder von Familien akut überfordert, einen starken Leidensdruck ausüben und oft Hilfe von außen erforderlich machen. • Auslöser sind häufig: Überforderung, Trennung, Armut, Arbeitslosigkeit, Isolation u.s.w. 19 • Krisen treten häufig auf, wenn mehrere Belastungsfaktoren und Stresssituationen zu- sammenkommen, das Potential und die Kräfte der Mädchen, Eltern und Familie über- fordert sind, bzw. die erlernten Bewältigungsmöglichkeiten nicht ausreichen. • Mehrere unbewältigte Krisen können zu einer Eskalation führen, wobei psychische Krankheit eine Reaktion sein kann. • Die Verantwortung für psychische Krisen bei Elternteilen wird häufig an Mädchen dele- giert. • Sie erleiden traumatische Erlebnisse, wie körperliche, sexuelle und psychische Gewalt- erfahrungen. • Sie reagieren in dieser Notsituation, sehr starke Emotionen wie Angst, Verwirrung, Un- sicherheit, Wut, Panik, verbunden mit dem Gefühl des Kontrollverlustes und der Aus- weglosigkeit. Äußere Anzeichen einer Krise können z.B. Essstörungen, Aggressionen, Selbstverletzung, Schulschwierigkeiten, Krankheiten, Drogenkonsum usw. sein. • Wird dieser Zustand beibehalten, kann es zur Chronifizierung kommen. Eine Chronifi- zierung zeigt sich beispielsweise über Verhaltens- und Erlebnisäußerungen wie Erkran- kungen, psychosomatische Störungen, Alkohol-, Medikamenten- und / oder Drogen- konsum, Psychosen, Suizidalität und Kriminalität. Diese Mädchen / junge Frauen tau- chen immer wieder in den verschiedenen Einrichtungen auf, wandern zwischen Ju- gendhilfe, Familie, Straße und Psychiatrie, d.h. diese Mädchen sind immer wieder auf der Suche nach neuen Lösungsmöglichkeiten. Wirkungen auf die Inobhutnahme-Einrichtung • Inobhutnahme - Einrichtung hat die Aufgabe rasch einsetzende „ emotionale erste Hil- fen“ zu leisten, um den psychischen Zus tand des Mädchens zu stabilisieren und akute Symptome von Stressbelastung zu reduzieren. • Inobhutnahme - Einrichtungen haben die Funktion Mädchen zu schützen. In dieser Funktion werden sie zu Kooperationspartnern von Jugendamt, Eltern und Psychiatrien. • Die Mädchen bringen eine Fülle von Verhaltensweisen mit, die sie im Zusammenhang mit der Krise zeigen. Dies hat Auswirkungen auf die Dynamik im Haus, die oft akute Kriseninterventionen erfordern. • Es gibt eine hohe Beratungserwartung von Eltern für die eigene Krise. Immer häufiger wenden sich die Sorgeberechtigten an die Inobhutnahme-Einrichtung, weil sie keine anderen Lösungsmöglichkeiten mehr für die problembelastete Situation finden. Chancen • Die Inobhutnahme kann für das Mädchen bzw. die Familie ein Lösungsversuch sein, die Situation für sich positiv zu verändern. • Die Symptome einer psychischen Krise als Bewältigungsstrategie, kann auch ein Schutz vor weiteren Krisen und somit Ausgangspunkt für Veränderung sein. • Eine kurzfristige Entlastung durch Inobhutnahme kann eine Chance sein, Bedingungen zu schaffen, die ein gemeinsames Leben wieder möglich macht.

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