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V/0082/2010

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung des Stadtarchivs Münster

Vorlagen 29.01.2010

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Gebuehrenordnung_2010

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Gebuehrenordnung_2010

7368 Zeichen

Satzung 
 zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung 
für das Stadtarchiv Münster 
 
 vom 6. März 1993 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.12.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der  Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) zul etzt geändert durch Gesetz vom 
30.06.2009 (GV NW S. 380) und der §§ 1, 2, 4, 5 und  6 des Kommunalabgabengesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geän- 
dert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S. 394), gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 
16. Mai 1989 (GV NW S. 302), folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für 
das Stadtarchiv Münster vom 06.03.1993, zuletzt geä ndert durch Satzung vom 20.12.2001, 
beschlossen: 
 
III. Gebührenordnung (Entgeltordnung) 
 
Artikel 1: § 17 erhält folgende Fassung: 
 
 
§ 17 - Gebührenfestsetzung und Gebührentatbestände 
 
 (1) Die Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut i m Stadtarchiv ist grundsätzlich unentgelt- 
lich. Für Sonderleistungen, Sachkosten und die Einr äumung von Veröffentlichungs- und 
Verwertungsrechten sind Gebühren zu entrichten. 
 
 (2) Gebührentatbestände begründen 
 a) Intensive Beratungen durch Fachpersonal zu gewe rblichen Benutzungszwecken, 
 b) Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen (Recherchen) er- 
fordern, 
 c) Anfertigung von Transkriptionen, 
 d) Anfertigung von Ablichtungen und Reproduktionen , 
 e) Archivalienversendungen, 
 f) Einräumung von Veröffentlichungs- und Verwertun gsrechten, 
 g) Beglaubigungen 
 
(3) Die Gebühren und Entgelte werden unmittelbar na ch Entstehung der Abgabenschuld 
durch Begründen der Gebührentatbestände nach Abs. ( 2) fällig und auf dem Rech- 
nungsweg erhoben.  
 
Artikel 2: § 18 erhält folgende Fassung: 
 
 
§ 18 - Allgemeine Gebühren  
 
(1) Entgelte für selbst von den Benutzenden an den Geräten des Stadt- 
archivs hergestellte Ablichtungen 
- bei Benutzung des Münzkopierers   0,10 € 
- bei Benutzung des Reader-Printers /Mikrofilmscanners   0,30 € 
 
(2) Entgelte für Beratungen zu gewerblichen Benutzu ngszwecken und für schriftliche Aus- 
künfte einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen und Ergebnisformulierung 
 - je angefangene halbe Stunde    15,00 
  
 
(3) Erstellung von Transkriptionen  
 - je angefangene halbe Stunde    15,00 €

(4) Entgelte für die Anfertigung von Ablichtungen 
 - von Akten und Büchern DIN-A3 und A4 
  pro Ablichtung     
  - DIN-A4 für die erste Seite     1,20 € 
   jede weitere Seite    0,30 € 
  - DIN-A3 für die erste Seite    1,70 € 
   jede weitere Seite    0,30 € 
 
 - von Mikrofilmen am Readerprinter /Mikrofilmscanner (DIN-A3 und A4)  
  - für die erste Ablichtung pro Filmrolle   5,00 
 
   pro Ablichtung     
   jede weitere Seite    0,30 € 
       plus tatsächlicher Versandkosten 
 
(5) Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen  
 
 - Einzelscan auf Fotopapier  
  - bis DIN-A4    5,00 € 
  - bis DIN-A3    10,00 €  
 
 - Scan auf Speichermedium     5,00 € 
 - Speichermedium    5,00 € 
      plus tatsächlicher Versandkosten 
 
(6) Entgelte für Archivalienversendungen 
 - nur bis zu einem Umfang von 3 Archivalieneinheit en 
  pro Versendung    10,00 € 
 - Leihgebühr für die ersten vier Wochen    5,00 € 
 - für jede weitere Woche    2,50 € 
     plus tatsächlicher Versandkosten 
 
(7) Entgelte für die Recherche in Personenstandsreg istern und die Erstellung 
 von Registerauszügen sowie deren Beglaubigung 
 
Anfertigung von Reproduktionen (Registernummer oder Jahr bekannt) 
je Registerauszug 5,00 € 
 
Intensive Nachforschungen in einem oder mehreren Namensver- 
zeichnissen zur Ermittlung der Registernummer 
Bearbeitungsgebühr je angefangene halbe Stunde 15,0 0 € 
 
Beglaubigung je Registerauszug 5,00 € 
 
(8) Eine Befreiung von Entgelten nach Maßgabe der Absä tze (1) bis (7) kann erfolgen, 
wenn 
 a) die Dienstleistungen im Interesse des Stadtarch ivs Münster (z. B. zur Erfüllung sei- 
ner Aufgaben nach § 1 Abs. (3) liegen) oder 
 b) die Anfertigung von Reproduktionen im Rahmen ei nes amtlichen Auftrags oder  
wissenschaftlichen Austausches erfolgt und die Entg eltfreiheit auf Gegenseitigkeit 
beruht.

Artikel 3: § 19 erhält folgende Fassung:  
 
§ 19 - Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten 
 
(1) Für die Einräumung und Verwertung von Nutzungsr echten, die der Stadt Münster als 
Eigentümerin von Archivalien zustehen, wie auch für  die Einräumung von urheberrecht- 
lichen einfachen Nutzungsbefugnissen im Sinne von §  31 Abs. 2 Urhebergesetz in der 
jeweils gültigen Fassung, und für die Inanspruchnah me von hierzu erforderlichen Leis- 
tungen des Stadtarchivs sind gemäß § 5 dieser Satzu ng Entgelte nach Maßgabe dieser 
Gebührenordnung zu entrichten. 
 
Entstehen dem Stadtarchiv Münster in diesem Zusamme nhang Auslagen, so sind diese 
von der Benutzerin/von dem Benutzer gesondert zu entrichten. 
 
 (2) Nach Maßgabe von Abs. (1) werden Entgelte erho ben: 
 Für die Einräumung von urheberrechtlichen einfache n Nutzungsbefugnissen an 
 
 1. Filmen und Videos  
 
 1.1 benutzt für Fernsehproduktionen : 
  - Grundgebühr    50,00 € 
  Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzel fallregelung zu treffen. 
 
  Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigung sbedürftigkeit  
(§ 5 Abs. (2) dieser Satzung) mit 50 % und Wiederholungen im 
Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung 
berechnet. 
 
1.2 benutzt für Film- und Videoproduktionen 
  - Grundgebühr    25,00 € 
  Bei einer Spieldauer ab 5 Minuten ist eine Einzel fallregelung zu treffen. 
 
Für die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an 
 
2 Fotos, Bildpostkarten, Urkunden, Akten, Handschri ften, Karten, Plänen, An- 
sichten, Plakaten, Flugblättern und sonstigen Druck schriften, je Seite oder 
Stück: 
 
 2.1 für Fernsehproduktionen    25,00 € 
   
  Wiederholungen werden unbeschadet der Genehmigung sbedürftigkeit 
(§ 5 Abs. (2) dieser Satzung) mit 50 % und Wiederholungen im 
Vormittagsprogramm mit 25 % des Entgelts für die Erstausstrahlung 
berechnet. 
 
 2.2 für Film- und Videoproduktionen    20,00 € 
 
 2.3 für die Präsentation im Internet    20,00 € 
 
 2.4 im Druck, bei einmaliger Verbreitung als Abbil dung ,  
  je Bild oder Seite unabhängig von Entgelt nach § 18 (4) und (5) 
 
  - bei einer Auflage bis zu 5 000 Exemplaren   15, 00 € 
 - bei einer Auflage bis zu 10 000 Exemplaren   20, 00 € 
  - bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren:   2 5,00 € 
  - bei einer Auflage über 50 000 Exemplaren   30,0 0 € 
 
  Neuauflagen werden unbeschadet der Genehmigungsbe dürftigkeit  
(§ 5 Abs. (2) dieser Satzung) entsprechend der Auflagenhöhe neu berechnet.

2.5 für die Präsentation in Ausstellungen   15,00 € 
 
Für die Einräumung von Nutzungsbefugnissen an  
 
 3 Tonträgermaterialien 
 
  - je angefangene Minute    10,00 € 
 
(3) Eine Befreiung von der Entgeltpflicht kann erfo lgen, wenn die Einräumung von Nut- 
zungsbefugnissen im Rahmen eines wissenschaftlichen  Austausches erfolgt und die 
Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht. 
 
 
Artikel 4: Inkrafttreten 
 
 
Die Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung des Stadtarchivs Müns- 
ter tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

2080 Zeichen

V/0082/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtarchiv 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung des Stadtarchivs Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.03.2010 Kulturausschuss Vorberatung 
17.03.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
17.03.2010 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung des Stadtarchivs 
vom 06.03.1993, zuletzt geändert am 20.12.2001, wird beschlossen (siehe Anlage 1 mit Kennt-
lichmachung der Änderungen). 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
Der Hauptgrund für die Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung ergibt sich aus der dau-
erhaften Übergabe von Personenstandsregistern (Geburts-, Heirats- und Sterberegister) an das 
Stadtarchiv. Daraus resultierende neue Aufgaben stellen Recherchen in den Personenstandsregis-
tern sowie die Erstellung von Registerauszügen einschließlich ihrer Beglaubigung dar. Diese sind 
gebührenpflichtig. Die entsprechenden Entgelte sind neu in die Gebührenordnung aufzunehmen. 
Weitere Änderungen der Benutzungs- und Gebührenordnung ergeben sich infolge technischer und 
organisatorischer Neuerungen. 
 
Zu den inhaltlichen Änderungen des Gebührentarifs:  
Wichtigste Änderung in § 18 - Neu eingefügt wird Absatz (7) 
 
Teile des Personenstandsregisters werden beim Stadtarchiv geführt.  
 
Anfertigung von Registerauszügen (Registernummer oder Jahr bekannt) 
je Registerauszug 5,00 € 
 
Intensive Nachforschungen in einem oder mehreren Namensver- 
zeichnissen zur Ermittlung der Registernummer 
Vorlagen-Nr.: 
V/0082/2010 
Auskunft erteilt: 
Frau Gussek-Revermann 
Ruf: 
492 47 02 
E-Mail: 
Gussek@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.01.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0082/2010 
Bearbeitungsgebühr je angefangene halbe Stunde 15,00 € 
 
Beglaubigung je Registerauszug 5,00 € 
 
Bisheriger Absatz (7) wird zu Absatz (8) 
 
 
 
i. V. 
 
gez. 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
Benutzungs- und Gebührenordnung mit Änderungen

Beratungsverlauf (3)

04.03.2010 Kulturausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2010 Hauptausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2010 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0082/2010
Typ
Vorlagen
Datum
29.01.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37