V/0800/2017
Evaluation Beherbergungsteuer der Stadt Münster
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Berichtsvorlage
29682 Zeichen
V/0800/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Evaluation Beherbergungsteuer der Stadt Münster
Beratungsfolge
17.10.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing Bericht
18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht
18.10.2017 Rat Bericht
Bericht:
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.03.2016 di e Einführung der Beherbe r-
gungsteuer im Stadtgebiet Münster beschlossen. Die Satzung ist zum 01.07.2016 in Kraft getr e-
ten.
Bereits bei Einführung wurde die Verwaltung der Stadt Münster beauftragt, die rechtlichen und
wirtschaftlichen Effekte der Satzung zu evaluieren und darüber dem Rat im Laufe des Jahres
2017 Bericht zu erstatten.
Nach Ablauf von vier Anmeldezeiträumen bzw. einem Abrechnungsjahr kann die Einführung der
Beherbergungsteuer auf Grundlage der Beherbergungsteuersatzung wie folgt bewertet werden.
1. Praktische Umsetzung
1.1 Bestandsaufnahme Beherbergungsbetriebe
Für die Einleitung verfahrensrechtlicher Schritte zur Erhebung einer Beherbergungsteuer in
Münster erfolgte zunächst eine Bestandsaufnahme aller im Stadtgebiet Münster ansässigen B e-
herbergungsbetriebe. Eine vollständige Aufstellung der Beherbergungsbetriebe war nicht vo r-
handen, da nicht jeder Beherbergungsbetrieb gewerberechtlich erfasst wird. So sind z. B. Fer i-
enwohnungen, Zimmervermietungen und Pensionen etc. in der Regel keine Ge werbebetriebe,
es sei denn, dass dort bestimmte ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden und
eine hotelmäßige unternehmerische Organisation erforderlich ist. Dies ist jedoch bei einer Vie l-
zahl dieser Unterkunftsanbieter nicht der Fall.
Um zu den bereits bekannten Beherbergungsbetrieben, die beispielsweise über Münster Mark e-
ting die Beherbergungsunterkünfte anbieten, weitere Beherbergungsbetriebe zu ermitteln, fanden
Vorlagen-Nr.:
V/0800/2017
Auskunft erteilt:
Frau Deiters
Ruf:
492-22 03
E-Mail:
Deiters@stadt-muenster.de
Datum:
22.09.2017
Öffentliche Berichtsvorlage
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umfangreiche Recherchen im Internet statt. Auf diese Weise war es möglic h, auch eine Vie lzahl
der Namen und Adressen der Unterkunftsbetreiber zu ermitteln.
1.2 Aufklärungsarbeit durch die Stadt Münster
Ende März 2016 wurden alle der bis dahin erfassten Beherbe rgungsbetriebe der Stadt Münster
erstmals angeschrieben. Mit den B etreibern der Hotels, die dem DEHOGA Westfalen ang e-
schlossen sind, gab es zudem zwei Veranstaltungen zur Klärung offener Fragen und zur gemein-
samen Erarbeitung von Erleichterungsregelungen für das Besteuerungsverfahren. Es gab da r-
über hinaus zwischen Mitgl iedern des DEHOGA-Verbandes und der Verwaltung auch eine Vie l-
zahl von Einzelgesprächen, in denen z.B. anhand von Buchhaltungsbelegen praktische Lösu n-
gen für die Erhebung der Steuer erarbeitet wurden. Des Weiteren hat die Verwaltung durch pe r-
sönliche Termine vor Ort in den Hotelbetrieben Hilfestellungen geleistet und Vereinfachungsrege-
lungen für das Erhebungsverfahren der Steuer ausgearbeitet.
Im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung zur Beherbergungsteuer für das III. Quartal 2016, also
Mitte Oktober 2017, z eigte sich, dass die DEHOGA -Mitglieder über die Umsetzung der Behe r-
bergungsteuer weitestgehend informiert waren und nur noch wenig Probleme bei der U msetzung
der rechtlichen Vorgaben bestanden. Hier hat es sich ausgezahlt, dass im Vorfeld intensive G e-
spräche geführt wurden. Einige Anbieter von Ferienwohnungen und anderer privater Unte rkünfte
haben sich aufgrund von Zeitungsartikeln und Pressemeldungen erst kurz vor Einfü hrung der
Beherbergungsteuer telefonisch an die Verwaltung mit Fragen gewandt. Der Infor mationsbedarf
der privaten Beherbergungsbetreiber war zum Zeitpunkt der Einführung der Steuer entsprechend
höher.
Auf Wunsch der Hoteliers des DEHOGA-Verbandes hat die Verwaltung so genannte Aufsteller in
deutscher und in englischer Sprache zur Nutzung a n der Rezeption abgefasst. Die Aufsteller
weisen bereits beim Check-In den einzelnen Gast auf den Link zur Homepage der Stadt Münster,
aus der sich zahlreiche Informationen rund um die Steuer ergeben, hin. Die Aufsteller wurden im
weiteren Verlauf auch den Beherbergungsbetrieben, die dem „privaten Beherbergungssektor“
angehören, zur Verfügung gestellt.
Außerdem wurde ein Fragen - und Antwortenkatalog online gestellt. In diesem ist eine Vielzahl
der Fragen und Antworten, die sich aus den Gesprächen mit den Beherbergungsbetrieben und
der praktischen Umsetzung der Beherbergungsteuer ergeben haben, aufgelistet. Der Katalog
wird zurzeit überarbeitet und demnächst wieder online gestellt.
Bei der Gestaltung der Formulare hinsichtlich der Befreiung von der Beherbergungsteuer sind die
Bedenken der Mitglieder des DEHOGA-Verbandes mit eingeflossen. Einwände gab es insbeson-
dere im Vorhinein dazu, dass nicht zu viele unterschiedliche Formulare von der Stadt Münster
ausgegeben werden sollten, damit an der Rezeption kein e Verzögerungen beim Check -In auf-
grund der Auswahl an unterschiedlichen Formularen entsteht. Hierzu konnten auch zwei Mün s-
teraner Hoteliers animiert werden, bei der Gestaltung der Formulare mitzuwirken. Aus di esem
Kreis kam dann auch der Hinweis, dass die Stadt Freiburg die Abwicklung der Ste uer mit einem
sich im Rahmen haltenden organisatorischen Aufwand erhebt und dies von den dortigen Behe r-
bergungsbetrieben als positiv betrachtet wird. Die Stadt Münster hat daraufhin Gespräche mit der
Stadt Freiburg geführt und im Nachgang nur ein einziges Formular für die unterschiedlichen Fälle
bei der Befreiung von der Beherbergungsteuer entwickelt und ausgegeben.
Auf Wunsch vieler Beherbergungsbetriebe wurde dieses Befreiungsformular zu einem spät eren
Zeitpunkt auch in mehreren Sprachen angeboten, so dass es auch für eine Vielzahl von auslä n-
dischen Gästen möglich ist, die ggf. bestehende Befreiung von der Beherbergungsteuer zu e r-
langen.
2. Fiskalische Wirkungen, Erhebungsverfahren, Befreiungen
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2.1 Im Rahmen der Beschlüsse zum Haushaltsplan 2016 ff. hat der Rat u. a. festgelegt:
„Die Verwaltung legt dem Rat eine Satzung zur Einführung einer Tourismusabgabe, die auswä r-
tige Hotelgäste bei Übernachtungen in Münster zu entrichten haben, bis zum 31. März 2016 vor.
Der Rat geht von Erträgen von mindestens 1.000.000 Euro p.a. aus …“
2.2 Fiskalische Wirkung, erzielte Einnahmen
Folgende Einnahmen sind innerhalb eines Jahres seit Einführung der Beherbergungsteuer gene-
riert worden:
Anmeldezeitraum: Anmeldung bis: Fällig am: T€
III. Quartal 2016 15.10.2016 20.10.2016 375
IV. Quartal 2016 15.01.2017 20.01.2017 343
I. Quartal 2017 15.04.2017 20.04.2017 182
II. Quartal 2017 15.07.2017 20.07.2017 381
Einnahmen gesamt: 1.281
Die Schwankungen der Übernachtungszahlen sind jahreszeitlich bedingt und nach Einschätzung
der Verwaltung nicht auf die Einführung der Beherbergungsteuer zurückzuführen.
Nach Einführung der Beherbergungsteuer gab es vereinzelt Rückmeldungen, dass Buchungen
von Übernachtungsmöglichkeiten wegen der Beherbergungsteuer von Münster auf das naheg e-
legene Umland verlagert worden sind. Die bei der Verwaltung eingetroffenen Rüc kmeldungen
liegen in Relation zu den Übernachtungszahlen - 1.323.282 Übernachtungen für Münster (Gäste
und Übernachtungen im Reiseverkehr NRWs – Dezember 2016 IT.NRW) in einer sehr niedrigen
Größenordnung.
2.3 Erhebungsverfahren
Das Steueranmeldeverfahren und die Abrechnung der Steuer haben sich inzwischen ei ngespielt
und etabliert. Wie bei anderen Steuereinnahmen auch , erfolgt der größte Teil der Steueranme l-
dungen und Steuerzahlungen form- und fristgemäß.
Es ist vermehrt festzustellen, dass auch private Anbieter, die z. B. über Online-Portale wie Airbnb
ihre Wohnungen für Touristen u. a. Gästen zur Verfügung stellen, sich bereits im Vorhinein bei
der Stadt Münster melden, um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Dies erfolgt u. a. auch de s-
halb, weil Online-Portalbetreiber inzwischen auf örtliche Steuern hinweisen und private Anbieter
darüber informiert werden.
Eine Vielzahl von Beherbergungsbetrieben und Steuerberatungskanzleien fragten bei der Ve r-
waltung an, ob die Beherbergungsteuer nicht analog zur Umsatzsteuer durch vorher igen Antrag
auf Dauerfristverlängerung bei der Stadt Münster, j eweils erst einen Monat spät er angemeldet
und entrichtet werden könne. In den Fällen, in denen eine Fristverlängerung gewünscht wird, wird
die Abgabefrist zurzeit entsprechend verlängert.
2.4 Befreiungstatbestände
Die Beherbergungsteuersatzung sieht eine Befreiung von der Beherbe rgungsteuer nur bei Über-
nachtungen aus beruflichen Gründen und bei Übernachtungen im Rahmen von Aus -, Fort- und
Weiterbildungen, die beruflichen Zwecken dienen, vor.
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Im Durchschnitt sind im Bereich der Ferienwohnungen 1/3 der Übernachtungen von der Besteue-
rung aufgrund des beruflichen Anlasses befreit. Im Bereich der Hotellerie liegt die Befreiungsquo-
te im Durchschnitt bei etwa 50 bis 60 Prozent.
Aufklärungsbedarf und Unsicherheiten bestehen allerdings nach wie vor bei vielen Gästen und
Beherbergungsbetrieben bei der Frage, wann eine Übernachtung von der Behe rbergungsteuer
zu befreien ist oder nicht. Einige Gäste melden sich bereits telefonisch weit vor der Anreise nach
Münster bei der Verwaltung zur Klärung des Sachverhaltes.
Im Bereich des Ehrenamtes , der Jugend -, Sozial - und Vereinsarbeit oder bei Behindertengru p-
pen stößt die Verwaltung dabei auf viel Unverständnis, dass solche Aufenthalte zusätzlich der
Beherbergungsteuer unterliegen. Grundsätzlich besteuert eine örtliche Aufwandsteuer den Au f-
wand, den der Einzelne über die Erfüllung der natürlichen Grundbedürfnisse hinaus zu tragen
bereit ist. Dieses Kriterium erfüllt zweifellos der Gast, der als Tourist nach Münster reist und die
kulturelle und touristische Infrastruktur nutzt. Eindeutig ist auch, dass berufliche Übernachtungen
zur Einkommenserzielung frei zu stellen sind.
Die Satzungen der Städte Köln und Dortmund wie auch die Satzung der Stadt Münster s ehen
bisher keine Befreiungstatbestände für Übernachtungen aus so genannten sozialen, ehrenamt li-
chen oder gemeinnützigen Gründen vor.
Im Rahmen von bisher getroffenen Ermessensentscheidungen durch die Verwaltung sind folge n-
de Gäste von der Steuer ausgenommen worden bzw. di ese Übernachtungen nicht als steuerbar
betrachtet worden:
a) wenn ein Münst eraner Bürger aufgrund eines Wasser - oder Brandschadens in seiner
Wohnung in ein Hotel ziehen muss, da Hintergrund der Übernachtung hier Wohnzwecke
darstellen (z. B. Beherbergungen die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begrü n-
den).
b) bei Studenten, di e sich auf die Wohnungssuche begeben und aufgrund der Wohnung s-
knappheit keine Wohnung finden. Auch diese sind von der Beherbergungsteuer befreit,
da Wohnzwecke im Sinne des Melderechts im Vordergrund stehen.
c) Darüber hinaus werden auch keine Übernachtungen von Schülergruppen, die aufgrund
eines vom Bund geförderten Bildungsauftrages (Klassenfahrten) erfolgen, besteuert.
d) Freigestellt werden z.B. auch Begleitpersonen für Patienten, die sich zu einem längeren
stationären Aufenthalt in Münster befinden.
e) Begleitpersonen von behinderten Menschen.
3. Rechtliche Situation
In der Beschlussvorlage vom 16.03.2016 über die Entscheidung zur Einführung einer Beherbe r-
gungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Stadtgebiet Münster hat die Verwaltung auf die anhä n-
gigen Klagen von drei Hoteliers aus Bremen, Hamburg und Freiburg beim Bundesverfassungsge-
richt hingewiesen. Nach wie vor sind diese gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassung s-
gericht, als oberste rechtliche Instanz, bisher nicht beendet; über die Verfassungsmäßig keit die-
ser Art örtlicher Aufwandsteuern, die auch als Kulturförderabgaben u. a. bezeichnet werden, fehlt
bisher jegliche Entscheidung.
Im vergangenen Jahr sind einige weitere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu den Sa t-
zungen der Kulturförderabgabe n der Städte Köln und Dortmund getroffen worden. Übereinsti m-
mend ergaben diese gerichtlichen Entscheidungen, dass die Satzungen grundsätzlich verfa s-
sungskonform und damit rechtmäßig sind, leidglich in einigen wenigen Teilbereichen fo rderten
die Gerichte Anpassungen der Satzungen.
3.1 Urteile des Verwaltungsgerichtes Köln vom 28.09.2016
(Az: 24 K 2369/15, 24 K 2369/15, 24 K 1485/15 u. 24 K 6324/16)
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Vor dem Verwaltungsgericht scheiterten insgesamt vier Klagen Kölner Hoteliers. Die Kölner H o-
teliers rü gten, die Kulturförderabgabe der Stadt Köln verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot,
gegen das Gebot der Berufsausübungsfreiheit und dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung. Die zulässige Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln in allen Punkten als
unbegründet zurück gewiesen; Berufung wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache zugelassen.
So begründeten die Kölner Hoteliers insbesondere, dass die ihnen im Rahmen des Besteu e-
rungsverfahrens auferlegten Mitwirkungspflichten aufgrund der Satzung, wie z. B. beim jeweiligen
Beherbergungsgast abzufragen, ob der Anlass der Übernachtung beruflich oder privat veranlasst
ist, eine unzumutbare Belastung darstelle, die in der Praxis nicht umsetzbar sei. Das Verwa l-
tungsgericht Köln wies dies mit der Begründung ab, dass die zusätzlichen Arbeitsbelastungen
jeder Steuererhebung auf Grundlage einer Steuererklärung immanent und hinzunehmen seien.
Zusätzliche Arbeitsbelastungen, so das Verwaltungsgericht, können durch den Einsatz entspr e-
chender El emente elektronischer Datenverarbeitung im Wege der Standardisierung minimiert
werden. Die Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich ohne
übermäßigen Gesamtaufwand treffen, so das Gericht.
3.2 Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 10.06.2016 (Az: 2 K 543/15)
Auch die Satzung der Stadt Dortmund ist mit Urteil vom 10.06.2016 vor dem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen in erster Instanz für rechtmäßig erklärt worden. Lediglich in einem Teilbereich hat
das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung einer
Beherbergungsabgabe beanstandet. Durch Änderungsatzung der Satzung über die Erhebung
der Beherbergungsabgabe vom 23.11.2016 hat die Stadt Dortmund zwischenzeitig die bea n-
standeten Regelungen angepasst. Der Änderungsbedarf betraf jedoch nur die Regelungen zu
Kleinbeträgen i. H. v. 10,00 € gem. § 13 Abs. 1 KAG NRW, wobei dies ausdrücklich keine Nic h-
tigkeit der Gesamtsatzung zur Folge hatte. Ähnlich wie die Kölner Kläger rügt auch der Dortmu n-
der Kläger darüber hinaus die Satzung über die Beherbergungsabgabe der Stadt Dortmund ve r-
stoße u. a. auch gegen den Grundsatz der Ausübung der Berufsfreiheit, gegen das Gleicharti g-
keitsgebot und es bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertrat jedoch die Ansicht, dass z. B. Pflichten eines B e-
herbergungsbetreibers zur Erstellung und Abgabe einer Steueranmeldung an die Stadt sowie zur
Entgegennahme und Aufbewahrung von Bescheinigungen über den Anlass der Übernachtung
durchaus mit dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien.
Es sei nicht zu beanstanden, dass Beherbergungsbetreiber als Steuerentrichtungsverpflichtete
in das Steuerverfahren eingebunden werden. Darüber hinaus enthalte eine Abgabesatzung, die
bei nicht ausreichend belegten Angaben zu einer beruflich bedingten Übernachtung eine beste u-
erbare pr ivate Übernachtung zugrunde legt, sowie Sanktionsmöglichkeiten für Falschangaben
vorsieht und grundsätzlich Kontrollmöglichkeiten eröff net, kein strukturelles Vollzugsdefizit und
verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Artikel 3 Abs. 1 GG.
3.3 Rechtsposition der Stadt Münster
3.3.1 Verfahrensstand Widerspruch und Klage
Am 25.10.2016 teilte der DEHOGA Westfalen -Geschäftsstelle Münster- mit, dass von Seiten der
Hotellerie der Stadt Münster ein Musterverfahren angestrebt wird, um die Rechtm äßigkeit der
Beherbergungsteuersatzung der Stadt Münster gerichtlich klären zu lassen. Der DEHOGA Wes t-
falen teilte überdies m it, dass ein Beherbergungsbetrieb als Musterkläger im Klageverfahren
agieren wolle.
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Entsprechend wurden nach der ersten Steueranmeldung zur Beherbergung steuer für das dritte
Kalendervierteljahr 2016 bei der Stadt Münster insgesamt 34 Widersprüche durch B eherber-
gungsbetriebe erhoben. Zum Vergleich: aktuell sind 214 Beherbergungsbetriebe erfasst.
Der Musterkläger legte mit Datum vom 25.10.2016 fristgerecht Widerspruch ein, die Wide r-
spruchsbegründung - gleichzeitig als Klag ebegründung – folgte am 15.12.201 6. Am 06.02.2017
erging der ablehnende Widerspruchsbescheid der Stadt Münster, infolgedessen damit der Kl a-
geweg eröffnet war. Aus Sicht der Verwaltung enthielt die Widerspruchsbegründung keine w e-
sentlichen neuen Aspekte, die die Z ulässigkeit und Verfassung smäßigkeit der Satzung in Frage
stellen.
Am 03.03.2017 ging beim Verwaltungsgericht Münster die Klageschrift mit der Bitte ein, das Ve r-
waltungsgericht möge dem Kläger vor einer abschließenden Begründung zur Klage ausreichend
Frist zur Akteneinsicht gewähren. Die Klagebegründung liegt noch nicht vor, entsprechend bleibt
abzuwarten, ob der Kläger neue Gesichtspunkte anführen wird, die die Rechtmäßigkeit der B e-
herbergungsteuersatzung der Stadt Münster in Frage stellen.
Alle weiteren 33 Widerspruchsführer tei lten der Verwaltung mit, dass sie sich der vorliegenden
Klage anschließen, beantragten gleichzeitig das Ruhen des W iderspruchsverfahrens, wiesen
aber darauf hin, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Beherbe rgungsteuer weiterhin
angemeldet und abgeführt wird.
3.3.2 Umsatzsteuerpflicht
Aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Frage, ob auch die B eherbergungsteuer der
Umsatzsteuer unterliegt, ist mit Beschluss des Rates vom 12.07.2017 die Satzung zur Änd erung
der Satzung über die Erheb ung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster b e-
schlossen worden. Durch die Streichung des § 8 Abs. 6 der Beherbergungsteue rsatzung soll
deutlich gemacht werden, dass Steuerentrichtungsverpflichtete nicht stets gesam tschuldnerisch
neben den Behe rbergungsgästen haften und somit Umsatzsteuer ausgelöst wird, vergl.
V/0572/2017.
3.3.3 Online-Portale
Bei der vollständigen Erfassung aller Beherbergungsb etriebe im Stadtgebiet Münster hat es sich
insbesondere als aufwändig erwiesen, Online -Portal-Betreiber, wie z. B. Airbnb, Casamundo,
9flats oder WIMDU, umfa ssend zu berücksichtigen. Einzelne Unterkunftsanbieter der Online -
Portale sind häufig nicht identifizierbar. Aus diesem Grund wurden die Online -Portalbetreiber
zunächst angeschrieben und aufgeforde rt, ihre Kunden über die Entrichtung einer örtlichen Au f-
wandsteuer bzw. die Beherbergungsteuer der Stadt Münster zu informieren, so dass die einze l-
nen Beherbergungsbetreiber den örtlichen steuerlichen Pflichten nachkommen können. Der i n-
ternational aufgestellte Online-Portalbetreiber und das wohl bekannteste Unternehmen Airbnb ist
mit einzelnen Städten in Verhandlung getr eten, mit dem Vorschlag, die Abwicklung der örtlichen
Steuer für seine Kunden zu übernehmen und quartalsweise abzurechnen. Die Angabe der K on-
taktdaten ihrer Kunden, die ihren Wohnraum für Beherbergungszwecke anbieten, hält Airbnb aus
europäischen datenschutzrechtlichen Gründen nicht für möglich. Eine Einigung ist allerdings
nach Kenntnisstand der Verwaltung bisher mit keiner deutschen Stadt erfolgt. Grundsätzlich lässt
sich feststellen, dass die Angebote gerade bei Airbnb ständig wechseln. Tä glich werden neue
Angebote auf dem Airbnb -Portal eingestellt, ebenso schnell werden diese wieder gelöscht und
sind nicht mehr auffindbar. Eine Verfolgung solcher Anbieter ist deshalb schwierig.
Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Freiburg (vergl. Urteil v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16
-) ist die Verwaltung zur Identifizierung möglicher Steuerschuldner an die Online -Portale nun d i-
rekt herangetreten. Die Stadt Münster hat in § 11 ihrer Beherbergung steuersatzung ebenso wie
die Stadt Freiburg und die meisten anderen Städte festgelegt, welche Mitwirkungspflichten b e-
stehen, woraus sich auch ein Auskunftsersuchen gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung a b-
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leiten lässt. Demnach kann d ie eine Beherbergungsteuer erhebende Gemeinde von dem Betrei-
ber eines Online-Portals die Benennung der bei ihm gelisteten Vermieter (Beherbergungsbetrei-
ber) verlangen. Individuelle Kooperationen mit Online -Portalbetreibern sind daher nicht erforder-
lich und werden von Seiten der Steuerverwaltung der Stadt Münster nicht angestrebt.
4. Auswirkungen auf den Tourismus
In einem aktuellen Schreiben stellt DEHOGA dar, dass den Hotelbetrieben infolge der Einführung
der Beherbergungsteuer fin anzielle Nachteile wegen der erforderlichen Umstellung der DV -
Systeme (Einmalaufwand) und wegen erhöhter Personalkosten entstanden sind bzw. laufend
entstehen. Darüber hinaus weist DEHOGA auf Beschwerden hin, die unverändert von vielen
Gästen geäußert würden und in der Folge zu Buchungsstornierungen in den Hotelbetrieben, aber
auch zu Imageschäden für die Stadt Münster führen würden.
Laut einer Statistik von IT NRW sind die Übernachtungszahlen in Münster 2016 um 2,5 % gesun-
ken. Hingegen haben alle Münsterlandkreise im Betrachtungszeitraum 2015 zu 2016 Zuwächse
zu verzeichnen. Coesfeld + 10,2% sowie, Steinfurt + 4%, Warendorf + 5% und Borken 4,8%. Die
Zahlen geben jedoch keinen Aufschluss über die Gründe der Zuwächse.
Vereinzelt wurde auch gegenüber dem Am t für Finanzen und Beteiligungen in Telefonaten und
Mails von Gästen und Beherbergungsbetreibern berichtet, dass sich der Tourismus auf die u m-
liegenden kleineren Gemeinden verlagert, um die Beherbergungsteuer zu sparen bzw. die Stadt
Münster wegen der Beherbergungsteuer nur noch tageweise zu besuchen zu wollen.
Vielmehr gab es gegenüber der Verwaltung Hinweise, dass die Stadt Münster insgesamt über zu
wenige Übernachtungsmöglichkeiten bzw. Betten verfüge. Dies liegt u. a. auch da ran, dass sehr
große Hotels, wie z. B. das Mercure Hotel mit ca. 200 Betten und auch die Sparkassenakademie
mit ca. 300 Betten in 2016 geschlossen waren. Darüber hinaus hatte auch das Hotel Ma uritzhof
wegen Renovierungsarbeiten teilweise schließen müssen. Insgesamt standen in Münst er im Ka-
lenderjahr 2016 somit erheblich weniger Betten als im Kalenderjahr 2015 zur Verfügung. Stan d-
ortanalysen großer Investoren haben jedoch ergeben, dass der insgesamt bisher hochpre isige
Hotelsektor mehr Betten und auch günstigere Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen
kann und sollte. Daher wird in der Stadt Münster der Neubau von vier neuen H otels mit rd. 500
zusätzlichen Betten erwartet (vergl. WN 01.06.2017 „Hotelmarkt in Münster boomt“). Die Auss a-
ge des DEHOGA-Verbandes, dass die gesunkenen Übernachtungszahlen auf die Einführung der
Beherbergungsteuer zurückzuführen sind, ist daher differenziert zu betrachten (vergl. WN
02.03.2017 „Übernachtungszahlen im Sinkflug“).
Es ist davon auszugehen, dass die Übernachtungszahlen trotz Beherbergung steuer 2017 au f-
grund der Skulptur Projekte Ausstellung ansteigen. Die weitere Entwicklung der Übernachtung s-
zahlen bleibt abzuwarten.
Bei Münster Marketing gab es im Touristischen Bereich einige wenige Stornierungen von Gru p-
pen, denen die Übernachtung auf grund der Einführung der Beherbergungsteuer zu teuer gewo r-
den war. Die anfänglichen Diskussionen am Telefon in Bezug auf die zusätzlichen Kosten, treten
nur noch vereinzelt auf. Den meisten Gästen sind To urismusabgabe und Beherbergungs teuer
aus anderen Städten ein Begriff.
5. Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben und -gästen
5.1 Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben
Insbesondere aus dem Kreis der Mitglieder des DEHOGA -Verbandes und dem DEHOGA Wes t-
falen selbst hat es breite öffentliche Diskussionen mit vielen kritischen Hinweisen gegeben. Bei
den Anbietern des privaten Sektors sind gerade die Hilfestellungen der Verwaltung bei der Ei n-
führung der Steuer positiv aufgenommen worden.
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Gegenüber allen Beherbergungsbetrieben eröffnet die Verwaltung eine Vi elzahl von Ang eboten,
um die Abwicklung der Steuer so einfach wie möglich zu gestalten. So muss z. B. kein Befre i-
ungsformular mehr zusätzlich ausgefüllt werden, wenn von vorne herein feststeht, dass z. B. ein
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer oder ein Unt ernehmer für seine Geschäft sfreunde und damit
aus beruflichen Gründen Übernachtungen in einem Münsteraner Beherbe rgungsbetrieb bucht.
Denn allein schon aufgrund mit der dann vorliegenden Buchungsbestätigung oder mit der dem
Beherbergungsbetrieb mitgeteilten Rechnungsanschrift, die eindeutig eine Firmenanschrift da r-
stellt, wird der berufliche Anlass bestätigt und die Befreiung von der Beherbergungsteuer ermö g-
licht. Diese Lösung fand allgemein bei den Beherbergungsbetrieben viel Zustimmung.
Bei aller weiterhin bestehenden Kritik über die Einführung der Steuer berichten Beherbergung s-
betriebe auch darüber, dass die Steuer bei den Gästen problemlos ang enommen wird, es gäbe
nur noch selten Rückfragen bzw. sehr wenige Einwände. Die Abwicklung, sofern diese gut orga-
nisiert ist, mache nur noch wenig Mühe, so einige Beherbergungsbetriebe.
5.2 Akzeptanz der Beherbergungsgäste
Verweigerungen zur Zahlung der Beherbergungsteuer hat es bisher hauptsächlich im B ereich
von Hotelgästen gegeben. Die betroffenen Hotels haben dann die Namen und Adressen sowie
die Höhe der nicht einziehbaren Beherbergungsteuer der Verwaltung mitgeteilt. Die von Behe r-
bergungsbetrieben mitgeteilten Verweigerer werden von der Stadt Münster aufgefordert, die B e-
herbergungsteuer zu zahlen. In der Regel wird aufgrund des Mahnschreibens die Steuer bezahlt,
so dass die Erstellung eines weiteren Steuerbescheides gegen den einzelnen Gast entfallen
kann.
Ausländische Verweigerer hat es nach vorliegenden Informationen bisher nicht gegeben. U. a. ist
dies dadurch begründet, dass Großstädte im europäischen Ausland häufiger eine Touristenste u-
er oder Tourismussteuer erheben. Diese Art von Steuer ist im europäischen Ausland nicht unb e-
kannt.
Nur wenige Meldungen hat es auf Seiten der Beherbergungsbetriebe des privaten Sektors gege-
ben. In zwei Fällen (eine Ferienwohnung und ein Airbnb -Anbieter) wurde der Verwaltung mitg e-
teilt, dass diese die Steuer selbst übernehmen werden.
Insgesamt wird die Beherbergungsteuer akzeptiert. Beschwerden bis hin zu Verweigeru ngen
liegen im zu vernachlässigenden Bereich und haben seit Einführung der Steuer stark abgeno m-
men bzw. sind bis heute kaum noch wahrnehmbar.
6. Fazit
Die Beherbergungsteuer ist in der Stadt Münster mittlerweile etabliert. Die fiskalischen Effekte
liegen knapp über dem Planwert. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Einnahmen in der
bisherigen Höhe auch zukünftig realisiert werden können.
Die Vorbereitung und Einführung der Beherbergungsteuer einschließlich der damit verbundenen
Kommunikationsbedarfe h at 2016 zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Verwaltung g e-
führt. Praktische Schwierigkeiten, wie Fragen zum Formular für die Befreiung von der Beherbe r-
gungsteuer oder zum Anmeldverfahren werden nur noch vereinzelt gestellt und konnten zune h-
mend gelöst werden. Nach Einschätzung der Verwaltung wird auch auf Seiten der Steuerentric h-
tungsverpflichteten der Arbeitsaufwand als zunehmend weniger belastend wahrgenommen.
Die noch ausstehende Klagebegründung des Musterklägers wird ggf. zu weiteren steuerrechtl i-
chen Fragestellungen, die zurzeit noch nicht absehbar sind, führen. Das Ergebnis der Musterkl a-
ge bleibt abzuwarten. Ebenso sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hi n-
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sichtlich der grundsätzlichen Frage zur Geeignetheit bzw. Verfassungsmäßi gkeit dieser Steuer
noch offen.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskon-
formen Regelung führen, wenn dur ch das Vollzugsdefizit zum Beispiel der Gleichheitsgrundsatz
verletzt wird. Der Gleichheitsgrundsatz fordert, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz
rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Daher muss der Gesetzgeber die Steuerehrlic h-
keit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährende Kontrollmöglichkeiten
abstützen (vergl. BVerfG Urteil v. 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89-, BVerfGE 84, 239).
Um die Belastungsgleichheit bei der Steuererhebung sicher zu stellen, sind Prüfungen vor Ort in
den Beherbergungsbetrieben durchzuführen.
Kontrollmöglichkeiten in der Form d er Durchführung einer Art Betriebsprüfung sieht § 9 der B e-
herbergungsteuersatzung der Stadt Münster bereits vor. Die Verwaltung wird von ihrem Recht
zur Prüfung und Einsichtnahme in die Unterlagen und Belege bei den Steuerentrichtungsve r-
pflichteten Gerbrauch machen. Dabei sollen stichprobenhaft Einzelfälle geprüft werden. Die B e-
herbergungsbetriebe sollen in diesem Rahmen jedoch die Vertreter der Stadt Mün ster auch als
Ansprechpartner für Fragen wahrnehmen und weitere Unterstützung bei der praktischen Umse t-
zung erfahren.
I.V.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0800/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37