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V/0800/2017

Evaluation Beherbergungsteuer der Stadt Münster

Vorlagen 11.09.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.10.2017, TOP 17

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0800/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Evaluation Beherbergungsteuer der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.10.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing Bericht 
18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
18.10.2017 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.03.2016 di e Einführung der Beherbe r-
gungsteuer im Stadtgebiet Münster beschlossen. Die Satzung ist zum 01.07.2016 in Kraft getr e-
ten. 
 
Bereits bei Einführung wurde die Verwaltung der Stadt Münster beauftragt, die rechtlichen und 
wirtschaftlichen Effekte der Satzung zu  evaluieren und darüber dem Rat im Laufe des Jahres 
2017 Bericht zu erstatten. 
 
Nach Ablauf von vier Anmeldezeiträumen bzw. einem Abrechnungsjahr kann die Einführung der 
Beherbergungsteuer auf Grundlage der Beherbergungsteuersatzung wie folgt bewertet werden. 
 
 
1. Praktische Umsetzung 
 
1.1 Bestandsaufnahme Beherbergungsbetriebe 
 
Für die Einleitung verfahrensrechtlicher Schritte zur Erhebung einer  Beherbergungsteuer in 
Münster erfolgte zunächst eine Bestandsaufnahme aller im Stadtgebiet Münster ansässigen B e-
herbergungsbetriebe. Eine vollständige Aufstellung der Beherbergungsbetriebe war nicht vo r-
handen, da nicht jeder Beherbergungsbetrieb gewerberechtlich erfasst wird. So sind z. B. Fer i-
enwohnungen, Zimmervermietungen und Pensionen etc. in der Regel keine Ge werbebetriebe,  
es sei denn, dass dort bestimmte ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden und 
eine hotelmäßige unternehmerische Organisation erforderlich ist. Dies ist jedoch bei einer Vie l-
zahl dieser Unterkunftsanbieter nicht der Fall.      
 
Um zu den bereits bekannten Beherbergungsbetrieben, die beispielsweise über Münster Mark e-
ting die Beherbergungsunterkünfte anbieten, weitere Beherbergungsbetriebe zu ermitteln, fanden 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0800/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Deiters 
Ruf: 
492-22 03 
E-Mail: 
Deiters@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.09.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0800/2017 
 
umfangreiche Recherchen im Internet statt. Auf diese Weise war es möglic h, auch eine Vie lzahl 
der Namen und Adressen der Unterkunftsbetreiber zu ermitteln. 
 
1.2 Aufklärungsarbeit durch die Stadt Münster 
 
Ende März 2016 wurden alle der bis dahin erfassten Beherbe rgungsbetriebe der Stadt Münster 
erstmals angeschrieben. Mit den B etreibern der Hotels, die dem DEHOGA Westfalen ang e-
schlossen sind, gab es zudem zwei Veranstaltungen zur Klärung offener Fragen und zur gemein-
samen Erarbeitung von Erleichterungsregelungen für das Besteuerungsverfahren. Es gab da r-
über hinaus zwischen Mitgl iedern des DEHOGA-Verbandes und der Verwaltung auch eine Vie l-
zahl von Einzelgesprächen, in denen z.B. anhand von Buchhaltungsbelegen praktische Lösu n-
gen für die Erhebung der Steuer erarbeitet wurden. Des Weiteren hat die Verwaltung durch pe r-
sönliche Termine vor Ort in den Hotelbetrieben Hilfestellungen geleistet und Vereinfachungsrege-
lungen für das Erhebungsverfahren der Steuer ausgearbeitet. 
 
Im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung zur Beherbergungsteuer für das III. Quartal 2016, also 
Mitte Oktober 2017, z eigte sich, dass die DEHOGA -Mitglieder über die Umsetzung der Behe r-
bergungsteuer weitestgehend informiert waren und nur noch wenig Probleme bei der U msetzung 
der rechtlichen Vorgaben bestanden. Hier hat es sich ausgezahlt, dass im Vorfeld intensive G e-
spräche geführt wurden. Einige Anbieter von Ferienwohnungen und anderer privater Unte rkünfte 
haben sich aufgrund von Zeitungsartikeln und Pressemeldungen erst kurz vor Einfü hrung der 
Beherbergungsteuer telefonisch an die Verwaltung mit Fragen gewandt. Der Infor mationsbedarf 
der privaten Beherbergungsbetreiber war zum Zeitpunkt der Einführung der Steuer entsprechend 
höher.  
 
Auf Wunsch der Hoteliers des DEHOGA-Verbandes hat die Verwaltung so genannte Aufsteller in 
deutscher und in englischer Sprache zur Nutzung a n der Rezeption abgefasst. Die Aufsteller 
weisen bereits beim Check-In den einzelnen Gast auf den Link zur Homepage der Stadt Münster, 
aus der sich zahlreiche Informationen rund um die Steuer ergeben, hin. Die Aufsteller wurden im 
weiteren Verlauf auch den  Beherbergungsbetrieben, die dem „privaten Beherbergungssektor“ 
angehören, zur Verfügung gestellt.  
 
Außerdem wurde ein Fragen - und Antwortenkatalog online gestellt. In diesem ist eine Vielzahl 
der Fragen und Antworten, die sich aus den Gesprächen mit den Beherbergungsbetrieben und 
der praktischen Umsetzung der Beherbergungsteuer ergeben haben, aufgelistet. Der Katalog 
wird zurzeit überarbeitet und demnächst wieder online gestellt.  
 
Bei der Gestaltung der Formulare hinsichtlich der Befreiung von der Beherbergungsteuer sind die 
Bedenken der Mitglieder des DEHOGA-Verbandes mit eingeflossen. Einwände gab es insbeson-
dere im Vorhinein dazu, dass nicht zu viele unterschiedliche Formulare von der Stadt Münster 
ausgegeben werden sollten, damit an der Rezeption kein e Verzögerungen beim Check -In auf-
grund der Auswahl an unterschiedlichen Formularen entsteht. Hierzu konnten auch zwei Mün s-
teraner Hoteliers animiert werden, bei der Gestaltung der Formulare mitzuwirken. Aus di esem 
Kreis kam dann auch der Hinweis, dass die Stadt Freiburg die Abwicklung der Ste uer mit einem 
sich im Rahmen haltenden organisatorischen Aufwand erhebt und dies von den dortigen Behe r-
bergungsbetrieben als positiv betrachtet wird. Die Stadt Münster hat daraufhin Gespräche mit der 
Stadt Freiburg geführt und im Nachgang nur ein einziges Formular für die unterschiedlichen Fälle 
bei der Befreiung von der Beherbergungsteuer entwickelt und ausgegeben.  
 
Auf Wunsch vieler Beherbergungsbetriebe wurde dieses Befreiungsformular zu einem spät eren 
Zeitpunkt auch in mehreren Sprachen angeboten, so dass es auch für eine Vielzahl von auslä n-
dischen Gästen möglich ist, die ggf. bestehende Befreiung von der Beherbergungsteuer zu e r-
langen.  
 
2. Fiskalische Wirkungen, Erhebungsverfahren, Befreiungen

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2.1 Im Rahmen der Beschlüsse zum Haushaltsplan 2016 ff. hat der Rat u. a. festgelegt: 
 
„Die Verwaltung legt dem Rat eine Satzung zur Einführung einer Tourismusabgabe, die auswä r-
tige Hotelgäste bei Übernachtungen in Münster zu entrichten haben, bis zum 31. März 2016 vor. 
Der Rat geht von Erträgen von mindestens 1.000.000 Euro p.a. aus …“ 
 
2.2 Fiskalische Wirkung, erzielte Einnahmen 
 
Folgende Einnahmen sind innerhalb eines Jahres seit Einführung der Beherbergungsteuer gene-
riert worden:  
     Anmeldezeitraum: Anmeldung bis: Fällig am: T€ 
        
III. Quartal 2016 15.10.2016 20.10.2016 375 
IV. Quartal 2016 15.01.2017 20.01.2017 343 
I. Quartal 2017 15.04.2017 20.04.2017 182 
II. Quartal 2017 15.07.2017 20.07.2017 381 
Einnahmen gesamt:     1.281 
        
Die Schwankungen der Übernachtungszahlen sind jahreszeitlich bedingt und nach Einschätzung 
der Verwaltung nicht auf die Einführung der Beherbergungsteuer zurückzuführen.  
 
Nach Einführung der Beherbergungsteuer gab es vereinzelt Rückmeldungen, dass Buchungen 
von Übernachtungsmöglichkeiten wegen der Beherbergungsteuer von Münster auf das naheg e-
legene Umland verlagert worden sind. Die bei der Verwaltung eingetroffenen Rüc kmeldungen 
liegen in Relation zu den Übernachtungszahlen - 1.323.282 Übernachtungen für Münster (Gäste 
und Übernachtungen im Reiseverkehr NRWs – Dezember 2016 IT.NRW) in einer sehr niedrigen 
Größenordnung. 
 
2.3 Erhebungsverfahren  
 
Das Steueranmeldeverfahren und die Abrechnung der Steuer haben sich inzwischen ei ngespielt 
und etabliert. Wie bei anderen Steuereinnahmen auch , erfolgt der größte Teil der Steueranme l-
dungen und Steuerzahlungen form- und fristgemäß. 
 
Es ist vermehrt festzustellen, dass auch private Anbieter, die z. B. über Online-Portale wie Airbnb 
ihre Wohnungen für Touristen u. a. Gästen zur Verfügung stellen, sich bereits im Vorhinein bei 
der Stadt Münster melden, um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Dies erfolgt u. a. auch de s-
halb, weil Online-Portalbetreiber inzwischen auf örtliche Steuern hinweisen und private Anbieter 
darüber informiert werden.  
 
Eine Vielzahl von Beherbergungsbetrieben und Steuerberatungskanzleien fragten bei der Ve r-
waltung an, ob die Beherbergungsteuer nicht analog zur Umsatzsteuer durch vorher igen Antrag 
auf Dauerfristverlängerung bei der Stadt Münster, j eweils erst einen Monat spät er angemeldet 
und entrichtet werden könne. In den Fällen, in denen eine Fristverlängerung gewünscht wird, wird 
die Abgabefrist zurzeit  entsprechend verlängert.  
 
2.4 Befreiungstatbestände 
 
Die Beherbergungsteuersatzung sieht eine Befreiung von der Beherbe rgungsteuer nur bei Über-
nachtungen aus beruflichen Gründen und bei Übernachtungen im Rahmen von Aus -, Fort- und 
Weiterbildungen, die beruflichen Zwecken dienen, vor.

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V/0800/2017 
 
Im Durchschnitt sind im Bereich der Ferienwohnungen 1/3 der Übernachtungen von der Besteue-
rung aufgrund des beruflichen Anlasses befreit. Im Bereich der Hotellerie liegt die Befreiungsquo-
te im Durchschnitt bei etwa 50 bis 60 Prozent. 
 
Aufklärungsbedarf und Unsicherheiten bestehen allerdings nach wie vor bei vielen Gästen und  
Beherbergungsbetrieben bei der Frage, wann eine Übernachtung von der Behe rbergungsteuer 
zu befreien ist oder nicht. Einige Gäste melden sich bereits telefonisch weit vor der Anreise nach 
Münster bei der Verwaltung zur Klärung des Sachverhaltes.  
 
Im Bereich des Ehrenamtes , der Jugend -,  Sozial - und Vereinsarbeit oder bei Behindertengru p-
pen stößt die Verwaltung dabei auf viel Unverständnis, dass solche Aufenthalte zusätzlich der 
Beherbergungsteuer unterliegen. Grundsätzlich besteuert eine örtliche Aufwandsteuer den Au f-
wand, den der Einzelne über die Erfüllung der natürlichen Grundbedürfnisse hinaus zu tragen 
bereit ist. Dieses Kriterium erfüllt zweifellos der Gast, der als Tourist nach Münster reist und die 
kulturelle und touristische Infrastruktur nutzt. Eindeutig ist auch,  dass berufliche Übernachtungen 
zur Einkommenserzielung frei zu stellen sind. 
 
Die Satzungen der Städte Köln und Dortmund wie auch die Satzung der Stadt Münster s ehen 
bisher keine Befreiungstatbestände für Übernachtungen aus so genannten sozialen, ehrenamt li-
chen oder gemeinnützigen Gründen vor.   
 
Im Rahmen von bisher getroffenen Ermessensentscheidungen durch die Verwaltung sind folge n-
de Gäste von der Steuer ausgenommen worden bzw. di ese Übernachtungen nicht als steuerbar 
betrachtet worden:  
 
a) wenn ein Münst eraner Bürger aufgrund eines Wasser - oder Brandschadens in seiner 
Wohnung in ein Hotel ziehen muss, da Hintergrund der Übernachtung hier Wohnzwecke 
darstellen (z. B. Beherbergungen die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begrü n-
den).   
b) bei Studenten, di e sich auf die Wohnungssuche begeben und aufgrund der Wohnung s-
knappheit keine Wohnung finden. Auch diese sind von der Beherbergungsteuer befreit, 
da Wohnzwecke im Sinne des Melderechts im Vordergrund stehen. 
c) Darüber hinaus werden auch keine Übernachtungen von Schülergruppen, die aufgrund 
eines vom Bund geförderten Bildungsauftrages (Klassenfahrten) erfolgen, besteuert.  
d) Freigestellt werden z.B. auch Begleitpersonen für Patienten, die sich zu  einem längeren 
stationären Aufenthalt in Münster befinden.  
e) Begleitpersonen von behinderten Menschen. 
 
3. Rechtliche Situation 
 
In der Beschlussvorlage vom 16.03.2016 über die Entscheidung zur Einführung einer Beherbe r-
gungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Stadtgebiet Münster hat die Verwaltung auf die anhä n-
gigen Klagen von drei Hoteliers aus Bremen, Hamburg und Freiburg beim Bundesverfassungsge-
richt hingewiesen. Nach wie vor sind diese gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassung s-
gericht, als oberste rechtliche Instanz, bisher nicht beendet; über die Verfassungsmäßig keit die-
ser Art örtlicher Aufwandsteuern, die auch als Kulturförderabgaben u. a. bezeichnet werden, fehlt 
bisher jegliche Entscheidung.  
 
Im vergangenen Jahr sind einige weitere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu den Sa t-
zungen der Kulturförderabgabe n der Städte Köln und Dortmund getroffen worden. Übereinsti m-
mend ergaben diese gerichtlichen Entscheidungen, dass die Satzungen grundsätzlich verfa s-
sungskonform und damit rechtmäßig sind, leidglich in einigen wenigen Teilbereichen fo rderten 
die Gerichte Anpassungen der Satzungen. 
 
3.1 Urteile des Verwaltungsgerichtes Köln vom 28.09.2016  
(Az: 24 K 2369/15, 24 K 2369/15, 24 K 1485/15 u. 24 K 6324/16)

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Vor dem Verwaltungsgericht scheiterten insgesamt vier Klagen Kölner Hoteliers. Die Kölner H o-
teliers rü gten, die Kulturförderabgabe der Stadt Köln verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, 
gegen das Gebot der Berufsausübungsfreiheit und dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der 
Rechtsordnung. Die zulässige Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln in allen Punkten als 
unbegründet zurück gewiesen; Berufung wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung 
der Rechtssache zugelassen.  
 
So begründeten die Kölner Hoteliers insbesondere, dass die ihnen im Rahmen des Besteu e-
rungsverfahrens auferlegten Mitwirkungspflichten aufgrund der Satzung, wie z. B. beim jeweiligen 
Beherbergungsgast abzufragen, ob der Anlass der Übernachtung beruflich oder privat veranlasst 
ist, eine unzumutbare Belastung darstelle, die in der Praxis nicht umsetzbar sei. Das Verwa l-
tungsgericht Köln wies dies mit der Begründung ab, dass die zusätzlichen Arbeitsbelastungen 
jeder Steuererhebung auf Grundlage einer Steuererklärung immanent und hinzunehmen seien. 
Zusätzliche Arbeitsbelastungen, so das Verwaltungsgericht, können durch den Einsatz entspr e-
chender El emente elektronischer Datenverarbeitung im Wege der Standardisierung minimiert 
werden. Die Feststellung, ob Übernachtungen privat oder beruflich bedingt sind, lässt sich ohne 
übermäßigen Gesamtaufwand treffen, so das Gericht.  
 
3.2 Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 10.06.2016 (Az: 2 K 543/15) 
 
Auch die Satzung der Stadt Dortmund ist mit Urteil vom 10.06.2016 vor dem Verwaltungsgericht 
Gelsenkirchen in erster Instanz für rechtmäßig erklärt worden. Lediglich in einem Teilbereich hat 
das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung einer 
Beherbergungsabgabe beanstandet. Durch Änderungsatzung der Satzung über die Erhebung 
der Beherbergungsabgabe vom 23.11.2016 hat die Stadt Dortmund zwischenzeitig die bea n-
standeten Regelungen angepasst. Der Änderungsbedarf betraf jedoch nur die Regelungen zu 
Kleinbeträgen i. H. v. 10,00 € gem. § 13 Abs. 1 KAG NRW, wobei dies ausdrücklich keine Nic h-
tigkeit der Gesamtsatzung zur Folge hatte. Ähnlich wie die Kölner Kläger rügt auch der Dortmu n-
der Kläger darüber hinaus die Satzung über die Beherbergungsabgabe der Stadt Dortmund ve r-
stoße u. a. auch gegen den Grundsatz der Ausübung der Berufsfreiheit, gegen das Gleicharti g-
keitsgebot und es bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit.  
 
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertrat jedoch die Ansicht, dass z. B. Pflichten eines B e-
herbergungsbetreibers zur Erstellung und Abgabe einer Steueranmeldung an die Stadt sowie zur 
Entgegennahme und Aufbewahrung von Bescheinigungen über den Anlass der Übernachtung 
durchaus mit dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien.  
Es sei nicht zu beanstanden, dass Beherbergungsbetreiber als  Steuerentrichtungsverpflichtete 
in das Steuerverfahren eingebunden werden. Darüber hinaus enthalte eine  Abgabesatzung, die 
bei nicht ausreichend belegten Angaben zu einer beruflich bedingten Übernachtung eine beste u-
erbare pr ivate Übernachtung zugrunde legt, sowie Sanktionsmöglichkeiten für Falschangaben 
vorsieht und grundsätzlich Kontrollmöglichkeiten eröff net, kein strukturelles Vollzugsdefizit und 
verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Artikel 3 Abs. 1 GG. 
 
3.3 Rechtsposition der Stadt Münster 
 
3.3.1 Verfahrensstand Widerspruch und Klage 
 
Am 25.10.2016 teilte der DEHOGA Westfalen -Geschäftsstelle Münster- mit, dass von Seiten der 
Hotellerie der Stadt Münster ein Musterverfahren angestrebt wird, um die Rechtm äßigkeit der 
Beherbergungsteuersatzung der Stadt Münster gerichtlich klären zu lassen. Der DEHOGA Wes t-
falen teilte überdies m it, dass ein Beherbergungsbetrieb als Musterkläger im Klageverfahren 
agieren wolle.

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Entsprechend wurden nach der ersten Steueranmeldung zur Beherbergung steuer für das dritte 
Kalendervierteljahr 2016 bei der Stadt Münster insgesamt 34 Widersprüche durch B eherber-
gungsbetriebe erhoben. Zum Vergleich: aktuell sind 214 Beherbergungsbetriebe erfasst.  
 
Der Musterkläger legte mit Datum vom 25.10.2016 fristgerecht Widerspruch ein, die Wide r-
spruchsbegründung - gleichzeitig als Klag ebegründung – folgte am 15.12.201 6. Am 06.02.2017 
erging der ablehnende Widerspruchsbescheid der Stadt Münster, infolgedessen damit der Kl a-
geweg eröffnet war. Aus Sicht der Verwaltung enthielt die Widerspruchsbegründung keine w e-
sentlichen neuen Aspekte, die die Z ulässigkeit und Verfassung smäßigkeit der Satzung in Frage 
stellen. 
 
Am 03.03.2017 ging beim Verwaltungsgericht Münster die Klageschrift mit der Bitte ein, das Ve r-
waltungsgericht möge dem Kläger vor einer abschließenden Begründung zur Klage ausreichend 
Frist zur Akteneinsicht gewähren. Die Klagebegründung liegt noch nicht vor, entsprechend bleibt 
abzuwarten, ob der Kläger neue Gesichtspunkte anführen wird, die die Rechtmäßigkeit der B e-
herbergungsteuersatzung der Stadt Münster in Frage stellen. 
 
Alle weiteren 33 Widerspruchsführer tei lten der Verwaltung mit, dass sie sich der vorliegenden 
Klage anschließen, beantragten gleichzeitig das Ruhen des W iderspruchsverfahrens, wiesen 
aber darauf hin, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Beherbe rgungsteuer weiterhin 
angemeldet und abgeführt wird.  
 
3.3.2 Umsatzsteuerpflicht  
 
Aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Frage, ob auch die B eherbergungsteuer der 
Umsatzsteuer unterliegt, ist mit Beschluss des Rates vom 12.07.2017 die Satzung zur Änd erung 
der Satzung über die Erheb ung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster b e-
schlossen worden. Durch die Streichung des § 8 Abs. 6 der Beherbergungsteue rsatzung soll 
deutlich gemacht werden, dass Steuerentrichtungsverpflichtete nicht stets gesam tschuldnerisch 
neben den Behe rbergungsgästen haften und somit Umsatzsteuer ausgelöst wird, vergl. 
V/0572/2017.  
 
3.3.3 Online-Portale 
 
Bei der vollständigen Erfassung aller Beherbergungsb etriebe im Stadtgebiet Münster hat es sich 
insbesondere als aufwändig erwiesen, Online -Portal-Betreiber, wie z. B. Airbnb, Casamundo, 
9flats oder WIMDU, umfa ssend zu berücksichtigen. Einzelne Unterkunftsanbieter der Online -
Portale sind häufig nicht identifizierbar. Aus diesem Grund wurden die Online -Portalbetreiber 
zunächst angeschrieben und aufgeforde rt, ihre Kunden über die Entrichtung einer örtlichen Au f-
wandsteuer bzw. die Beherbergungsteuer der Stadt Münster zu informieren, so dass die einze l-
nen Beherbergungsbetreiber den örtlichen steuerlichen Pflichten nachkommen können. Der i n-
ternational aufgestellte Online-Portalbetreiber und das wohl bekannteste Unternehmen Airbnb ist 
mit einzelnen Städten in Verhandlung getr eten, mit dem Vorschlag, die Abwicklung der örtlichen 
Steuer für seine Kunden zu übernehmen und quartalsweise abzurechnen. Die Angabe der K on-
taktdaten ihrer Kunden, die ihren Wohnraum für Beherbergungszwecke anbieten, hält Airbnb aus 
europäischen datenschutzrechtlichen Gründen nicht für möglich. Eine Einigung ist allerdings 
nach Kenntnisstand der Verwaltung bisher mit keiner deutschen Stadt erfolgt. Grundsätzlich lässt 
sich feststellen, dass die Angebote gerade bei Airbnb ständig wechseln. Tä glich werden neue 
Angebote auf dem Airbnb -Portal  eingestellt,  ebenso schnell werden diese wieder gelöscht und 
sind nicht mehr auffindbar. Eine Verfolgung solcher Anbieter ist deshalb schwierig. 
 
Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes Freiburg (vergl. Urteil v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 
-) ist die Verwaltung zur Identifizierung möglicher Steuerschuldner an die Online -Portale nun d i-
rekt herangetreten. Die Stadt Münster hat in § 11 ihrer Beherbergung steuersatzung ebenso wie 
die Stadt Freiburg und die meisten anderen Städte festgelegt, welche Mitwirkungspflichten b e-
stehen, woraus sich auch ein Auskunftsersuchen gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung a b-

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leiten lässt. Demnach kann d ie eine Beherbergungsteuer erhebende Gemeinde von dem Betrei-
ber eines Online-Portals die Benennung der bei ihm gelisteten Vermieter  (Beherbergungsbetrei-
ber) verlangen. Individuelle Kooperationen mit Online -Portalbetreibern sind daher nicht erforder-
lich und werden von Seiten der Steuerverwaltung der Stadt Münster nicht angestrebt.  
 
4. Auswirkungen auf den Tourismus 
 
In einem aktuellen Schreiben stellt DEHOGA dar, dass den Hotelbetrieben infolge der Einführung 
der Beherbergungsteuer fin anzielle Nachteile wegen der erforderlichen Umstellung der DV -
Systeme (Einmalaufwand) und wegen erhöhter Personalkosten entstanden sind bzw. laufend 
entstehen. Darüber hinaus weist DEHOGA auf Beschwerden hin, die unverändert von vielen 
Gästen geäußert würden und in der Folge zu Buchungsstornierungen in den Hotelbetrieben, aber 
auch zu Imageschäden für die Stadt Münster führen würden. 
 
Laut einer Statistik von IT NRW sind die Übernachtungszahlen in Münster 2016 um 2,5 % gesun-
ken. Hingegen haben alle Münsterlandkreise im Betrachtungszeitraum 2015 zu 2016 Zuwächse 
zu verzeichnen. Coesfeld + 10,2% sowie, Steinfurt + 4%, Warendorf + 5% und Borken 4,8%. Die 
Zahlen geben jedoch keinen Aufschluss über die Gründe der Zuwächse.  
 
Vereinzelt wurde auch gegenüber dem Am t für Finanzen und Beteiligungen in Telefonaten und 
Mails von Gästen und Beherbergungsbetreibern berichtet, dass sich der Tourismus auf die u m-
liegenden kleineren Gemeinden verlagert, um die Beherbergungsteuer zu sparen bzw. die Stadt 
Münster wegen der Beherbergungsteuer nur noch tageweise zu besuchen zu wollen.  
 
Vielmehr gab es gegenüber der Verwaltung Hinweise, dass die Stadt Münster insgesamt über zu 
wenige Übernachtungsmöglichkeiten bzw. Betten verfüge. Dies liegt u. a. auch da ran, dass sehr 
große Hotels, wie z. B. das Mercure Hotel mit ca. 200 Betten und auch die Sparkassenakademie 
mit ca. 300 Betten in 2016 geschlossen waren. Darüber hinaus hatte auch das Hotel Ma uritzhof 
wegen Renovierungsarbeiten teilweise schließen müssen. Insgesamt standen in Münst er im Ka-
lenderjahr 2016 somit erheblich weniger Betten als im Kalenderjahr 2015 zur Verfügung. Stan d-
ortanalysen großer Investoren haben jedoch ergeben, dass der insgesamt bisher hochpre isige 
Hotelsektor mehr Betten und auch günstigere Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen 
kann und sollte. Daher wird in der Stadt Münster der Neubau von vier neuen H otels mit rd. 500 
zusätzlichen Betten erwartet (vergl. WN 01.06.2017 „Hotelmarkt in Münster boomt“). Die Auss a-
ge des DEHOGA-Verbandes, dass die gesunkenen Übernachtungszahlen auf die Einführung der 
Beherbergungsteuer zurückzuführen sind, ist  daher differenziert zu betrachten (vergl. WN 
02.03.2017 „Übernachtungszahlen im Sinkflug“).  
 
Es ist davon auszugehen, dass die Übernachtungszahlen trotz Beherbergung steuer 2017 au f-
grund der Skulptur Projekte Ausstellung ansteigen. Die weitere Entwicklung der Übernachtung s-
zahlen bleibt abzuwarten.  
 
Bei Münster Marketing gab es im Touristischen Bereich einige wenige Stornierungen von Gru p-
pen, denen die Übernachtung auf grund der Einführung der Beherbergungsteuer zu teuer gewo r-
den war. Die anfänglichen Diskussionen am Telefon in Bezug auf die zusätzlichen Kosten, treten 
nur noch vereinzelt auf. Den meisten Gästen sind To urismusabgabe und Beherbergungs teuer 
aus anderen Städten ein Begriff.  
 
5. Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben und -gästen 
 
5.1 Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben 
 
Insbesondere aus dem Kreis der Mitglieder des DEHOGA -Verbandes und dem DEHOGA Wes t-
falen selbst hat es breite öffentliche Diskussionen mit vielen kritischen Hinweisen gegeben. Bei 
den Anbietern des privaten Sektors sind gerade die Hilfestellungen der Verwaltung bei der Ei n-
führung der Steuer positiv aufgenommen worden.

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V/0800/2017 
 
 
Gegenüber allen Beherbergungsbetrieben eröffnet die Verwaltung eine Vi elzahl von Ang eboten, 
um die Abwicklung der Steuer so einfach wie möglich zu gestalten. So muss z. B. kein Befre i-
ungsformular mehr zusätzlich ausgefüllt werden, wenn von vorne herein feststeht, dass z. B. ein 
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer oder ein Unt ernehmer für seine Geschäft sfreunde und damit 
aus beruflichen Gründen Übernachtungen in einem Münsteraner Beherbe rgungsbetrieb bucht. 
Denn allein schon aufgrund mit der dann vorliegenden Buchungsbestätigung oder mit der dem 
Beherbergungsbetrieb mitgeteilten Rechnungsanschrift, die eindeutig eine Firmenanschrift da r-
stellt, wird der berufliche Anlass bestätigt und die Befreiung von der Beherbergungsteuer ermö g-
licht. Diese Lösung fand allgemein bei den Beherbergungsbetrieben viel Zustimmung.    
 
Bei aller weiterhin bestehenden Kritik über die Einführung der Steuer berichten Beherbergung s-
betriebe auch darüber, dass die Steuer bei den Gästen problemlos ang enommen wird, es gäbe 
nur noch selten Rückfragen bzw. sehr wenige Einwände. Die  Abwicklung, sofern diese gut  orga-
nisiert ist, mache nur noch wenig Mühe, so einige Beherbergungsbetriebe.   
 
5.2 Akzeptanz der Beherbergungsgäste 
 
Verweigerungen zur Zahlung der Beherbergungsteuer hat es bisher hauptsächlich im B ereich 
von Hotelgästen gegeben. Die betroffenen Hotels haben dann die Namen und Adressen sowie 
die Höhe der nicht einziehbaren Beherbergungsteuer der Verwaltung mitgeteilt. Die von Behe r-
bergungsbetrieben mitgeteilten Verweigerer werden von der Stadt Münster aufgefordert, die B e-
herbergungsteuer zu zahlen. In der Regel wird aufgrund des Mahnschreibens die Steuer bezahlt, 
so dass die Erstellung eines weiteren Steuerbescheides gegen den einzelnen Gast entfallen 
kann.   
 
Ausländische Verweigerer hat es nach vorliegenden Informationen bisher nicht gegeben. U. a. ist 
dies dadurch begründet, dass Großstädte im europäischen Ausland häufiger eine Touristenste u-
er oder Tourismussteuer erheben. Diese Art von Steuer ist im europäischen Ausland nicht unb e-
kannt. 
 
Nur wenige Meldungen hat es auf Seiten der Beherbergungsbetriebe des privaten Sektors gege-
ben. In zwei Fällen (eine Ferienwohnung und ein Airbnb -Anbieter) wurde der Verwaltung mitg e-
teilt, dass diese die Steuer selbst übernehmen werden.  
 
Insgesamt wird die Beherbergungsteuer akzeptiert. Beschwerden bis hin zu Verweigeru ngen 
liegen im zu vernachlässigenden Bereich und haben seit Einführung der Steuer stark abgeno m-
men bzw. sind bis heute kaum noch wahrnehmbar.  
 
6. Fazit  
 
Die Beherbergungsteuer ist in der Stadt Münster mittlerweile etabliert. Die fiskalischen Effekte 
liegen knapp über dem Planwert. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Einnahmen in der 
bisherigen Höhe auch zukünftig realisiert werden können.  
 
Die Vorbereitung und Einführung der Beherbergungsteuer einschließlich der damit verbundenen 
Kommunikationsbedarfe h at 2016 zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Verwaltung g e-
führt. Praktische Schwierigkeiten, wie Fragen zum Formular für die Befreiung von der Beherbe r-
gungsteuer oder zum Anmeldverfahren werden nur noch vereinzelt gestellt und konnten zune h-
mend gelöst werden. Nach Einschätzung der Verwaltung wird auch auf Seiten der Steuerentric h-
tungsverpflichteten der Arbeitsaufwand als zunehmend weniger belastend wahrgenommen.  
 
Die noch ausstehende Klagebegründung des Musterklägers wird ggf. zu weiteren steuerrechtl i-
chen Fragestellungen, die zurzeit noch nicht absehbar sind, führen. Das Ergebnis der Musterkl a-
ge bleibt abzuwarten. Ebenso sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes hi n-

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V/0800/2017 
 
sichtlich der grundsätzlichen Frage zur Geeignetheit bzw. Verfassungsmäßi gkeit dieser Steuer 
noch offen. 
 
Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskon-
formen Regelung führen, wenn dur ch das Vollzugsdefizit zum Beispiel der Gleichheitsgrundsatz 
verletzt wird. Der Gleichheitsgrundsatz fordert, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz 
rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Daher muss der Gesetzgeber die Steuerehrlic h-
keit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährende Kontrollmöglichkeiten 
abstützen (vergl. BVerfG Urteil v. 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89-, BVerfGE 84, 239). 
 
Um die Belastungsgleichheit bei der Steuererhebung sicher zu stellen, sind Prüfungen vor Ort in 
den Beherbergungsbetrieben durchzuführen.  
 
Kontrollmöglichkeiten in der Form d er Durchführung einer Art Betriebsprüfung sieht § 9 der B e-
herbergungsteuersatzung der Stadt Münster bereits vor. Die Verwaltung wird von ihrem Recht 
zur Prüfung und Einsichtnahme in die Unterlagen und Belege bei den Steuerentrichtungsve r-
pflichteten Gerbrauch machen. Dabei sollen stichprobenhaft Einzelfälle geprüft werden. Die B e-
herbergungsbetriebe sollen in diesem Rahmen jedoch die Vertreter der Stadt Mün ster auch als 
Ansprechpartner für Fragen wahrnehmen und weitere Unterstützung bei der praktischen Umse t-
zung erfahren. 
 
I.V. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

17.10.2017 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
18.10.2017 Rat
TOP 17 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0800/2017
Typ
Vorlagen
Datum
11.09.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37